TE Umse Bescheid 2006/6/22 US 5A/2004/2-70

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Veröffentlicht am 22.06.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §46 Abs18
VwGG §42 Abs3
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 46 heute
  2. UVP-G 2000 § 46 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 46 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 46 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 46 gültig von 13.03.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014
  8. UVP-G 2000 § 46 gültig von 18.06.2013 bis 12.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  9. UVP-G 2000 § 46 gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  10. UVP-G 2000 § 46 gültig von 06.06.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. UVP-G 2000 § 46 gültig von 29.12.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  15. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.2004 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Text

Betrifft: Einkaufszentrum Seiersberg, Projektentwicklungs GmbH und

andere; Feststellungsverfahren hinsichtlich 2.092 Parkplätze – Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – Ersatzbescheid

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden sowie

Dr. Gerhard Beck als Berichter und Mag. Roman Haunold als weiteres

Mitglied über die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark vom 29.12.2003 gegen den Bescheid der Steiermärkischen

Landesregierung vom 24.11.2003, GZ FA 14A-11.1/16-2003/24, mit dem

festgestellt wurde, dass für die Vorhaben Gewerbegebiet Seiersberg, Shopping-City-Seiersberg und Baumarkt Hornbach sowie für das Vorhaben Park & Ride-Anlage der Gemeinde Seiersberg keine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht

erkannt:

Spruch:

Die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark vom 29.12.2003 wird, soweit sie sich auf die Erweiterung der Shopping-City-Seiersberg durch die Errichtung von insgesamt 2.092 Parkplätzen auf den Grundstücken 314/1, 314/2, 317/3, 317/4, 317/6, 317/7, 337/1 und 338, alle Grundbuch 63281 Seiersberg bezieht, mangels eines Feststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004;Paragraphen 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,;

§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl. I Nr. 14/2005;Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,;

§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 bis 6, 46 Abs. 18Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins, 3 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 bis 6, 46 Absatz 18

sowie Anhang I, Z 19 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000sowie Anhang römisch eins, Ziffer 19, Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 14/2005;UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,;

Begründung:

1. Verfahrensgang

1.1. Antrag des Umweltanwaltes

Der Umweltanwalt des Landes Steiermark hat mit Eingabe vom 09.01.2003 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag eingebracht, eine Einzelfallprüfung gemäß §§ 3 bzw. 3a iVmDer Umweltanwalt des Landes Steiermark hat mit Eingabe vom 09.01.2003 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag eingebracht, eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraphen 3, bzw. 3a iVm

Anhang 1 Z 18 und 19 des UVP-G 2000 und der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG idF 97/11/EG durchzuführen. Der Umfang der Untersuchung soll den Bereich östlich der A 9, nördlich und südlich des Autobahnanschlusses umfassen.Anhang 1 Ziffer 18 und 19 des UVP-G 2000 und der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG durchzuführen. Der Umfang der Untersuchung soll den Bereich östlich der A 9, nördlich und südlich des Autobahnanschlusses umfassen.

Im Bereich des ehemaligen Dogro-Geländes sei dem Umweltanwalt bekannt geworden, dass nachfolgende rechtsgültige Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bestehen:

Bescheid vom 23.07.1999: 244 Kfz-Abstellplätze auf GSt.Nr.

317/1,

KG Seiersberg;

Bescheid vom 10.08.1999: 628 Kfz-Abstellplätze auf GSt.Nr.

317/4,

KG Seiersberg;

Bescheid vom 10.08.1999: 446 Kfz-Abstellplätze auf GSt.Nr.

317/3,

KG Seiersberg.

Mit diesem Kfz-Abstellplatzbestand von 1.318 Plätzen werde der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 19 des UVP-G 2000 von 1.000 Stellplätzen überschritten. Durch die Errichtung eines Einkaufszentrumskomplexes und der zusätzlichen Parkplätze finde eine deutliche Erhöhung der Verkehrsfrequenz in diesem Bereich statt. Es müsse daher mit einer erheblich schädlichen, belästigenden bzw. belastenden Auswirkung auf die Umwelt gerechnetMit diesem Kfz-Abstellplatzbestand von 1.318 Plätzen werde der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 19, des UVP-G 2000 von 1.000 Stellplätzen überschritten. Durch die Errichtung eines Einkaufszentrumskomplexes und der zusätzlichen Parkplätze finde eine deutliche Erhöhung der Verkehrsfrequenz in diesem Bereich statt. Es müsse daher mit einer erheblich schädlichen, belästigenden bzw. belastenden Auswirkung auf die Umwelt gerechnet

werden.

Auf Grund der Kumulierungsbestimmung des § 3a UVP-G 2000 sowieAuf Grund der Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 sowie

der

Übergangsbestimmungen gemäß § 46 Abs. 9 des zitierten Gesetzes seiÜbergangsbestimmungen gemäß Paragraph 46, Absatz 9, des zitierten Gesetzes sei

daher eine UVP-Pflicht zu erwarten, weshalb die Durchführung einer

Einzelfallprüfung mit anschließender Feststellung der UVP-Pflicht

beantragt werde.

1.2. Bescheid der Stmk Landesregierung

Auf Grund des Antrages des Umweltanwaltes hat die Stmk Landesregierung den Bescheid vom 24.11.2003, GZ FA 14A-11.1/16- 2003/25, erlassen. Darin wurde festgestellt, dass für die Vorhaben

  1. a)Litera a
    Gewerbegebiet Seiersberg,
  2. b)Litera b
    Shopping-City-Seiersberg und
  3. c)Litera c
    Baumarkt Hornbach und in Folge des Antrages des Umweltanwaltes
wurde von Amts wegen festgestellt, dass
              d)              für das Vorhaben Park & Ride-Anlage der Gemeinde Seiersberg mit
372 Parkplätzen im Gewerbegebiet Seiersberg
keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei und dadurch auch kein Tatbestand des Anhanges 1
oder der §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4, 3a Abs. 3 bis Abs. 6 UVP-G 2000 verwirklicht werde.oder der Paragraphen 3, Absatz 2 und Absatz 4, 3 a, Absatz 3 bis Absatz 6, UVP-G 2000 verwirklicht werde.

1.3. Berufung des Umweltanwaltes

Der Umweltanwalt des Landes Steiermark erhebt mit Eingabe vom 29.12.2003 das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.11.2003, GZ FA 14A- 11.1/16-2003/24. Es wird beantragt, der Umweltsenat möge den angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.11.2003, GZ FA14A-11.1/16-2003/24, abändern und feststellen, dass

a) die Errichtung bzw. die Erweiterung der Shopping-City-Seiersberg,

  1. b)Litera b
    die Erweiterung des Baumarktes Hornbach,
  2. c)Litera c
    die Errichtung der Park&Ride-Anlage der Gemeinde Seiersberg,
  3. d)Litera d
    die Erweiterung des Gewerbegebietes Seiersberg,
  4. e)Litera e
    die Errichtung der Parkplätze auf den Frikus-Arealen jeweils oder in ihrer Gesamtheit einer Umweltverträglichkeitsprüfung iSd
UVP-G 2000 zu unterziehen sind.

1.4. Entscheidung des Umweltsenates

Mit Bescheid des Umweltsenates vom 08.07.2004, Zl. US 5A/2004/2, wurde festgestellt, dass durch die Erweiterung der Shopping-City-Seiersberg durch Errichtung von insgesamt 2.092 Parkplätzen auf den Grundstücken 314/1, 314/2, 317/3, 317/4, 317/6, 317/7, 337/1 und 338, alle Grundbuch 63281 Seiersberg, der Tatbestand des Anhanges 1, Ziffer 19 UVP-G 2000 verwirklicht wurde und daher für

dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist (Spruchteil I). Weiters wurde im Spruchteil II festgestellt, dass für die Vorhaben Gewerbegebiet Seiersberg, Gebäude der Shopping-City-Seiersberg und Baumarkt Hornbach keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist (Spruchteil römisch eins). Weiters wurde im Spruchteil römisch zwei festgestellt, dass für die Vorhaben Gewerbegebiet Seiersberg, Gebäude der Shopping-City-Seiersberg und Baumarkt Hornbach keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

In diesem Bescheid wurde die Auffassung vertreten, dass es sich beim Einkaufszentrum Seiersberg um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handelt, welches nicht nur die Gebäude und Parkgaragen auf den Bauplätzen 1 bis 4, sondern auch die nördlich und südlich davon gelegenen Parkplätze umfasst. Die Grundflächen des Einkaufszentrums stehen zwar im Eigentum von achtIn diesem Bescheid wurde die Auffassung vertreten, dass es sich beim Einkaufszentrum Seiersberg um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 handelt, welches nicht nur die Gebäude und Parkgaragen auf den Bauplätzen 1 bis 4, sondern auch die nördlich und südlich davon gelegenen Parkplätze umfasst. Die Grundflächen des Einkaufszentrums stehen zwar im Eigentum von acht

verschiedenen Kapitalgesellschaften, der Sitz der einzelnen Gesellschaften befindet sich jeweils in 1030 Wien, Seidlgasse

22.

Sämtliche Gesellschaften sind konzernverbunden sowie Töchter der TP Immobilien Development GesmbH, die ihrerseits Tochter der HMI Immobilien Development AG ist. Diese Feststellung wurde auch von den jeweiligen Grundeigentümern nicht gerügt. Im Lastenblatt des Grundbuches sind bei allen acht Liegenschaftseigentümern simultan dieselben Pfandrechte verbüchert.

Allein die wirtschaftliche Betrachtungsweise lässt keinen Zweifel

darüber aufkommen, dass hier eine Zusammenrechnung der insgesamt acht Teilprojekte geboten ist. Eine Zusammenrechnung zu einem einzigen Vorhaben ist deshalb vorzunehmen, weil ein gemeinsamer Betriebszweck, nämlich der Betrieb der Shopping-City-Seiersberg vorliegt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei der

Shopping-City-Seiersberg um ein einheitliches Vorhaben im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handelt. Ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne dieser Bestimmung liegt unzweifelhaft vor. Bei den acht Betreibergesellschaften besteht ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles.Shopping-City-Seiersberg um ein einheitliches Vorhaben im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 handelt. Ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne dieser Bestimmung liegt unzweifelhaft vor. Bei den acht Betreibergesellschaften besteht ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles.

Dies hat zur Folge, dass bei Änderungen gemäß § 3a UVP-G 2000 oderDies hat zur Folge, dass bei Änderungen gemäß Paragraph 3 a, UVP-G 2000 oder

bei Anwendung der Kumulationsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. die bereits bestehenden Anlagen oder die bereits durchgeführten Änderungen zusammenzuzählen sind.bei Anwendung der Kumulationsbestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. die bereits bestehenden Anlagen oder die bereits durchgeführten Änderungen zusammenzuzählen sind.

Auf dem nördlich der Bauplätze 1 bis 4 gelegenen Frikus-Areal wurden von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in der Zeit zwischen 31.01.2003 und 29.07.2003 insgesamt sieben Änderungsanzeigen zur Kenntnis genommen. Weitere drei Änderungsanzeigen wurden von dieser Behörde in der Zeit zwischen 11.12.2003 und 02.02.2004 hinsichtlich der südlich der Bauplätze 1

bis 4 gelegenen Flächen zur Kenntnis genommen. Weiters erfolgten Änderungsbewilligungen laut Bescheid vom 18.04.2002 für 249 Kfz-Abstellplätze auf Bauplatz 3 und weitere 249 Parkplätze mit Bescheid vom 26.07.2002 hinsichtlich Bauplatz 2. Das bedeutet somit, dass in der Zeit zwischen 18.04.2002 und 02.02.2004 insgesamt zehn Änderungsanzeigen erstattet bzw. zwei Änderungsbewilligungen beantragt wurden. Durch Aufsplitterung auf

insgesamt zwölf Verfahren wurden 2.092 Parkplätze geschaffen.

Der

Schwellenwert für die UVP-Pflicht für Einkaufszentren liegt bei 1000 Parkplätzen (Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000). Dieser SchwellenwertSchwellenwert für die UVP-Pflicht für Einkaufszentren liegt bei 1000 Parkplätzen (Anhang 1 Ziffer 19, UVP-G 2000). Dieser Schwellenwert

wurde somit um mehr als das Doppelte überschritten. Der Umstand, dass die Genehmigung für diese Parkplätze nicht in einem Zuge, sondern durch Aufsplitterung auf Mengen zwischen 34 und 249 Parkplätzen erfolgt ist und damit jeweils noch nicht 25

%

des Schwellenwertes zu Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000 erreicht wurde, vermag daran nichts zu ändern. Diese Vorgangsweise wurde ausschließlich in Umgehungsabsicht gewählt; aus der Sicht des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechtes muss dieser Vorgang jedoch unbeachtlich bleiben. Die Aufsplitterung diente lediglich der Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000. Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, dass er Fälle offenkundiger und erheblicher Umgehungen zulassen wollte. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass die Änderungsanzeigen teilweise erst nach der Antragstellung durch den Umweltanwalt sowie der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt sind, nichts zudes Schwellenwertes zu Anhang 1 Ziffer 19, UVP-G 2000 erreicht wurde, vermag daran nichts zu ändern. Diese Vorgangsweise wurde ausschließlich in Umgehungsabsicht gewählt; aus der Sicht des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechtes muss dieser Vorgang jedoch unbeachtlich bleiben. Die Aufsplitterung diente lediglich der Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000. Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, dass er Fälle offenkundiger und erheblicher Umgehungen zulassen wollte. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass die Änderungsanzeigen teilweise erst nach der Antragstellung durch den Umweltanwalt sowie der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt sind, nichts zu

ändern. Die Behörde hat nämlich bei der Erlassung des Bescheides jenen Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides darstellt. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, auch auf neue, erst nach dem erstinstanzlichen Bescheid eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen

(VwGH 19.9.1979, 1304/78).

1.5. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof:

Gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 8.7.2004 und zwar ausschließlich gegen dessen Spruchpunkt I wurde von der Einkaufszentrum Seiersberg, Projektentwicklungs GesmbH, der HERKULES Grundstücksvermietungs- u. Verwertungs GesmbH, der PROMETHEUS Grundstücksvermietungs- u. Verwertungs GesmbH, der DIANA Grundstücksvermietungs- u. Verwertungs GesmbH, alle Seidlgasse 22, 1030 Wien, Beschwerde an den VerwaltungsgerichtshofGegen den Bescheid des Umweltsenates vom 8.7.2004 und zwar ausschließlich gegen dessen Spruchpunkt römisch eins wurde von der Einkaufszentrum Seiersberg, Projektentwicklungs GesmbH, der HERKULES Grundstücksvermietungs- u. Verwertungs GesmbH, der PROMETHEUS Grundstücksvermietungs- u. Verwertungs GesmbH, der DIANA Grundstücksvermietungs- u. Verwertungs GesmbH, alle Seidlgasse 22, 1030 Wien, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

erhoben. Gerügt wurde unter anderem, die belangte Behörde habe die

UVP-Pflicht einer Änderung des Vorhabens Shopping-City-Seiersberg

durch Errichtung von 2.092 Parkplätzen bejaht, obwohl nicht festgestellt worden sei, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei. Mit Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/04/0129, zugestellt am 24.04.2006, hat der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt I. des Bescheides des Umweltsenates vom 08. Juli 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Bei der Beurteilung der wesentlichen Rechtsfragen sei davon auszugehen, dass ein Einkaufszentrum mit einem Bestand von 1.450 Stellplätzen um 2.092 Stellplätze für Kraftfahrzeuge erweitert wurde. Als Änderungstatbestand wird somit die zusätzliche Schaffung von 2.092durch Errichtung von 2.092 Parkplätzen bejaht, obwohl nicht festgestellt worden sei, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei. Mit Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/04/0129, zugestellt am 24.04.2006, hat der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Umweltsenates vom 08. Juli 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Bei der Beurteilung der wesentlichen Rechtsfragen sei davon auszugehen, dass ein Einkaufszentrum mit einem Bestand von 1.450 Stellplätzen um 2.092 Stellplätze für Kraftfahrzeuge erweitert wurde. Als Änderungstatbestand wird somit die zusätzliche Schaffung von 2.092

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge angesehen. Die Feststellungen der

Berufungsbehörde wurden somit als zutreffend übernommen. Im Berufungsbescheid vom 8.7.2004 wurde die Auffassung vertreten,

dass es sich bei der Shopping-City-Seiersberg um ein einheitliches

Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handelt. Also um ein Einkaufszentrum, das die Gebäude auf den so genannten Bauplätzen 1Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 handelt. Also um ein Einkaufszentrum, das die Gebäude auf den so genannten Bauplätzen 1

bis 4 sowie die nördlich und südlich daran anschließenden Parkplätze samt gemeinsamen Zufahrten umfasst. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Feststellungen der belangten Behörde nicht unzutreffend seien hinsichtlich des baulich/räumlichen Zusammenhanges, der verkehrsmäßigen Erschließung sowie des einheitlichen Betriebszweckes. Es bestehe daher kein Zweifel, dass ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 leg cit vorliege.bis 4 sowie die nördlich und südlich daran anschließenden Parkplätze samt gemeinsamen Zufahrten umfasst. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Feststellungen der belangten Behörde nicht unzutreffend seien hinsichtlich des baulich/räumlichen Zusammenhanges, der verkehrsmäßigen Erschließung sowie des einheitlichen Betriebszweckes. Es bestehe daher kein Zweifel, dass ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, leg cit vorliege.

Der Gesetzgeber habe auch nicht gewollt, dass durch die Aufsplitterung auf Einzelvorhaben das Gesamtvorhaben einer UVP entzogen wird. Es gehe nur darum, Kleinvorhaben der UVP-Pflicht zu

entbinden. Wenn also der Konsens für das Gesamtvorhaben in mehreren Schritten erwirkt werde, so stehe die Anwendbarkeit des UVP-G 2000 einer Beurteilung als Gesamtvorhaben nicht entgegen.

Es

sei nämlich der Standpunkt des Gesetzgebers, dass Umgehungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße verhindert werden müssten. Von einem Kleinvorhaben im Sinne des § 3a Abs. 5 bzw. 6 UVP-G 2000 könne keine Rede sein, wenn eine die 25 %-Schwelle überschreitende Änderung eines Vorhabens lediglich dem behördlichen Konsens in mehreren Teilanträgen zugeführt wird; diesfalls liege kein Kleinvorhaben und damit auch kein Anwendungsfall der Bagatellgrenze im Sinne des § 3a Abs. 5 bzw. 6 zweiter Satz UVP-G 2000 vor.sei nämlich der Standpunkt des Gesetzgebers, dass Umgehungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße verhindert werden müssten. Von einem Kleinvorhaben im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, bzw. 6 UVP-G 2000 könne keine Rede sein, wenn eine die 25 %-Schwelle überschreitende Änderung eines Vorhabens lediglich dem behördlichen Konsens in mehreren Teilanträgen zugeführt wird; diesfalls liege kein Kleinvorhaben und damit auch kein Anwendungsfall der Bagatellgrenze im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, bzw. 6 zweiter Satz UVP-G 2000 vor.

Die Berufungsbehörde hat weiters die Auffassung vertreten, dass durch die Überschreitung von festgelegten Schwellenwerten um mehr

als das Doppelte von der unwiderlegbaren Vermutung auszugehen ist,

dass damit in einem solchen erheblichen Ausmaß in die Umwelt eingegriffen wird, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden

oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins

UVP-G 2000 zu rechnen ist. Dies würde auch dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, wenn die Neuerrichtung eines Vorhabens als Einzelvorhaben UVP-pflichtig wäre, hingegen die Erweiterung einer bestehenden Anlage im selben Ausmaß hingegen nur

auf Grund einer Einzelfallprüfung UVP-pflichtig wäre. Auf das von

den Berufungswerbern vorgelegte Privatgutachten von Univ. Prof. Dr. Peter Sturm vom 22.06.2004 sei daher nicht einzugehen. Dieser Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof widersprochen, die Auffassung der belangten Behörde lasse sich nicht auf das UVP-G 2000 stützen. Vielmehr normiere § 3a Abs. 3 UVP-G 2000, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung von Vorhaben (nur) dann durchzuführen sei, wennden Berufungswerbern vorgelegte Privatgutachten von Univ. Prof. Dr. Peter Sturm vom 22.06.2004 sei daher nicht einzugehen. Dieser Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof widersprochen, die Auffassung der belangten Behörde lasse sich nicht auf das UVP-G 2000 stützen. Vielmehr normiere Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung von Vorhaben (nur) dann durchzuführen sei, wenn

näher beschriebene Werte überschritten werden und

die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung

mit

erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Ein Verzicht auf die so genannte Einzelfallprüfung sei nicht vorgesehen, auch eine entsprechende Vermutung sei gesetzlich nicht normiert.erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist. Ein Verzicht auf die so genannte Einzelfallprüfung sei nicht vorgesehen, auch eine entsprechende Vermutung sei gesetzlich nicht normiert.

Für den Standpunkt der belangten Behörde sei auch nichts gewonnen,

wenn sie auf die Urteile des EuGH vom 11.08.1995 in der Rechtssache Großkrotzenburg sowie das Urteil vom 24.06.1996 in der

Rechtssache Kraaijeveld verweise. Anders als Wärmekraftwerke finden sich Städtebauprojekte einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen nicht im Anhang I der Richtlinie 85/337/EWG, sondern im Anhang II (Nr. 10b). Sie fallen unter jeneRechtssache Kraaijeveld verweise. Anders als Wärmekraftwerke finden sich Städtebauprojekte einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen nicht im Anhang römisch eins der Richtlinie 85/337/EWG, sondern im Anhang römisch zwei (Nr. 10b). Sie fallen unter jene

Projekte, bei denen gemäß Art 4 Abs. 2 der erwähnten Richtlinie die Mitgliedsstaaten anhandProjekte, bei denen gemäß Artikel 4, Absatz 2, der erwähnten Richtlinie die Mitgliedsstaaten anhand

  1. a)Litera a
    einer Einzelfalluntersuchung oder
  2. b)Litera b
    der von den Mitgliedsstaaten festgelegten Schwellenwerte
bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten können dabei entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.
Mit der Qualifikation des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vorhabens als Änderung eines Einkaufszentrums im Sinne des UVP-G 2000 werde dieses in Ansehung der UVP-Pflicht keinen anderen (geringeren) Voraussetzungen unterworfen als jenen, die die Richtlinie für die Städtebauprojekte einschließlich der Errichtung
von Einkaufszentren und Parkplätzen vorsieht. Die Bestimmung des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 normiere eben im Fall der Änderung eines Vorhabens, dass eine bestimmte Projektsgröße (Schwellenwert) erreicht wird und eine Einzelfallprüfung ergebe, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Dies sei in § 4 Abs. 2von Einkaufszentren und Parkplätzen vorsieht. Die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 normiere eben im Fall der Änderung eines Vorhabens, dass eine bestimmte Projektsgröße (Schwellenwert) erreicht wird und eine Einzelfallprüfung ergebe, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Dies sei in Paragraph 4, Absatz 2
letzter Satz der Richtlinie ausdrücklich zugelassen. Die unterschiedliche Behandlung der Neuerrichtung und der Änderung von
Vorhaben sei nicht als sachlich unvertretbar zu beanstanden. Es sei ja sicher gestellt, dass Änderungen dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssten, sobald mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei. Die Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hatVorhaben sei nicht als sachlich unvertretbar zu beanstanden. Es sei ja sicher gestellt, dass Änderungen dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssten, sobald mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei. Die Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hat
zur Folge, dass die Berufungsbehörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet ist, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dies geschieht durch die Erlassung eines Ersatzbescheides, wobei die Behörde an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist.zur Folge, dass die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet ist, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dies geschieht durch die Erlassung eines Ersatzbescheides, wobei die Behörde an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist.
              2.              Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt

2.1.1. Parkplatzerweiterung um 2.092 Stellplätze für

Kraftfahrzeuge

Beim Ortsaugenschein am 14.05.2004 wurde festgestellt, dass sich auf den Bauflächen 1 bis 4 insgesamt 1.948 bewilligte Parkplätze befinden.

Ergänzend wird festgehalten:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.04.2002, GZ 4.1-40/02, wurde eine Änderungsbewilligung für die

Hinzunahme von weiteren 249 Kfz-Abstellplätzen auf GSt.Nr. 317/3 (Bauplatz 3) bewilligt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 26. Juli 2002, GZ 4.1-212/02 (Ansuchen vom 10.05.2002), wurde eine

Änderung der Betriebsanlage durch Hinzunahme von weiteren 249 Parkplätzen auf GSt.Nr. 317/4 (Bauplatz 2) bewilligt. Auf der Südseite der Bauplätze 1 - 4 wurden von der Gemeinde Seiersberg laut Bescheid vom 06.12.2002 ein Park & Ride Parkplatz

für 379 Kfz befristet bis 31.12.2003 bewilligt. Auf diesem Gelände wurden weiters nachstehende Änderungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß § 345 Abs. 8 Z 6 Gewerbeordnung zur Kenntnis genommen:für 379 Kfz befristet bis 31.12.2003 bewilligt. Auf diesem Gelände wurden weiters nachstehende Änderungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 6, Gewerbeordnung zur Kenntnis genommen:

Bescheid vom 11.Dezember 2003, 187 Parkplätze

Bescheid vom 20. Jänner 2004, 187 Parkplätze

Bescheid vom 02. Februar 2004, 64 Parkplätze

Gesamt, 438 Parkplätze

Auf dem nördlich der Bauplätze 1 bis 4 gelegenen Frikus-Areal wurden nachstehende Änderungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß § 345 Abs. 8 Z 6 Gewerbeordnung zur Kenntnis genommen.Auf dem nördlich der Bauplätze 1 bis 4 gelegenen Frikus-Areal wurden nachstehende Änderungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 6, Gewerbeordnung zur Kenntnis genommen.

Bescheid vom 31. Jänner 2003, 187 Parkplätze

Bescheid vom 11. Februar 2003, 187 Parkplätze

Bescheid vom 06. März 2003, 187 Parkplätze

Bescheid vom 07. April 2003, 187 Parkplätze

Bescheid vom 12. Mai 2003, 187 Parkplätze

Bescheid vom 12. Juni 2003, 187 Parkplätze

Bescheid vom 29. Juli 2003, 34 Parkplätze

Gesamt, 1.156 Parkplätze

Die Gesamtzahl der durch Änderungsanzeigen und -anträge nach dem 11.8.2000 bewilligten Anzahl an Parkplätzen kann wie folgt festgestellt werden:

Frikus-Areal Süd: (2 x 187, 1 x 64), 438 Parkplätze

Frikus-Areal-Nord: (6 x 187, 1 x 34),1.156 Parkplätze Änderungen Bauplätze 2 und 3 (2 x 249), 498 Parkplätze Gesamt, 2.092 Parkplätze

Von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurden somit in der Zeit zwischen 31. Jänner 2003 und 2. Februar 2004 10 Änderungsanzeigen sowie

in der Zeit zwischen 18. April 2002 und 26 Juli 2002 2 Änderungsbewilligungen als emissionsneutral zur Kenntnis genommen

bzw. bewilligt. Durch Aufsplitterung auf 12 Behördenverfahren wurden insgesamt 2.092 Parkplätze geschaffen.

Die Gesamtzahl der Parkplätze des Einkaufszentrums wurde wie

folgt

festgestellt:

Frikus-Areal-Nord: 1.156 Parkplätze

Bauplätze 1 bis 4: 1.948 Parkplätze

Frikus Süd: 438 Parkplätze

Gesamt, 3.542 Parkplätze

Dieser Sachverhalt wurde den Parteien des Verfahrens mit

Schreiben

vom 8.6.2004 zur Kenntnis gebracht mit der gleichzeitigen Einladung zur Stellungnahme. Der dargestellte Sachverhalt blieb unwidersprochen, auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Beim Ortsaugenschein am 14.05.2004 wurde ergänzend festgestellt, dass sich die so genannten Frikus-Parkplätze-Nord als einheitlicher Großparkplatz, der sich nördlich an das Einkaufszentrum anschließt, darstellt. Optisch entsteht der Eindruck, als gehören diese Parkplätze zum Einkaufszentrum. Es ist

auch eine entsprechende Bodenmarkierung für PKW vorhanden, auf die

gesamte Fläche verteilt sind überdachte Lager für Einkaufswagen anzutreffen.

Die südlich der Bauplätze 1 bis 4 befindlichen Flächen (GSt.Nr. 314/1, 314/2 und 312) werden ebenfalls überwiegend als Parkplätze benützt. Es ist eine entsprechende Markierung für

PKW-Parkplätze vorhanden. Für diese Flächen erfolgten ebenfalls Anzeigen einer emissionsneutralen Änderung durch die Firma Frikus

und zwar in der Zeit vom 24.11.2003 bis 23.1.2004.

Das Einkaufszentrum wurde durch den Bau von 2.092 Parkplätzen erweitert. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aktenkundig. Es blieb auch unbestritten, dass durch Aufsplitterung

auf 12 Behördenverfahren insgesamt 2.092 Parkplätze geschaffen wurden. Dies wurde auch beim Ortsaugenschein am 14.5.2004 festgestellt. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde von den Berufungswerbern gegen die Feststellung, dass 2.092

Parkplätze errichtet wurden, keine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG geltend gemacht.Parkplätze errichtet wurden, keine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG geltend gemacht.

2.1.2. Projektsänderung auf 1.452 Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Die Steiermärkische Landesregierung hat den Feststellungsbescheid

vom 22.04.2005, GZ FA 13A-11.10-61/2004-34, erlassen. Darin wurde

festgestellt, dass für das Vorhaben Erweiterung des Einkaufszentrums Seiersberg um 1452 Kfz-Stellplätze auf den Grundstücken Nr 312, 314/1, 314/2, 337/1 und 338, alle KG 63281 Seiersberg, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, weil durch die Änderung mit keinen erheblichen

schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Aus dem diesen Verfahren zugrunde liegenden Lageplan Nr. A-07 derschädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist. Aus dem diesen Verfahren zugrunde liegenden Lageplan Nr. A-07 der

Kaltenbach Architektur ist ersichtlich, dass sich die Parkplatzflächen nördlich der Bauplätze 1 - 4 (Bereich 1: 586

PKW,

Bereich 2: 487 PKW) sowie südlich davon (Bereich 5: 379 PKW) befinden. Die Zahl der Parkplätze im Freien wird von ursprünglich

2.092 um 640 auf nunmehr 1.452 Parkplätze reduziert. Im Einzelnen sind nachfolgende Bereiche von der Reduktion betroffen:

Parkplatz Nord: Reduktion von 1.156 auf 1.073: 83

Parkplatz Süd: Reduktion von 438 auf 379: 59

Dachparkplätze: Verringerung um 498 Parkplätze 498 Gesamtreduktion, 640 Parkplätze

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.09.2005, GZ. 4.1-2/05, wurde der Einkaufszentrum Seiersberg Projektentwicklungs GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die

Änderung der Betriebsanlage in Form eines Einkaufszentrums auf dem

Standort GSt.Nr. 317/1 der KG. Seiersberg durch Errichtung und Betrieb weiterer 487 KFZ-Stellplätze auf GSt.Nr. 338, KG. Seiersberg, erteilt. Ebenfalls mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.09.2005, GZ. 4.1- 249/05, wurde der PROMETHEUS Grundstücksvermietungs- und Verwertungs GmbH die gewerberechtliche Generalgenehmigung für die

Änderung der Betriebsanlage in Form einer Gesamtanlage (Einkaufszentrum) auf dem Standort GSt.Nr. 317/4 der KG. Seiersberg durch Errichtung und Betrieb weiterer 159 KFZ-Stellplätze auf GSt.Nr. 338, KG. Seiersberg, erteilt. Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.09.2005, GZ. 4.1-248/05, der DIANA Grundstücksvermietungsund

Verwertungs GmbH die gewerberechtliche Generalgenehmigung für die

Änderung der Betriebsanlage in Form einer Gesamtanlage (Einkaufszentrum) auf dem Standort GSt.Nr. 317/3 der KG. Seiersberg durch Errichtung und Betrieb weiterer 426 KFZ-Stellplätze auf GSt.Nr. 337/1, KG. Seiersberg, erteilt und wurde der Herkules Grundstücksvermietungs- und Verwertungs GmbH mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.09.2005, GZ. 4.1-247/05, die gewerberechtliche Generalgenehmigung für die Änderung der Betriebsanlage in Form einer Gesamtanlage (Einkaufszentrum) auf dem Standort GSt.Nr. 325 der KG.

Seiersberg

durch Errichtung und Betrieb weiterer 380 KFZ-Stellplätze auf GSt.Nr. 312, 314/1 und 314/2, KG. Seiersberg, erteilt. Es sind dies insgesamt jene 1.452 Stellplätze für Kraftfahrzeuge, auf die

sich der Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.04.2005, GZ FA 13A-11.10-61/2004-34, bezieht.

Bei den Dachparkplätzen wurde im ursprünglichen Bescheid des Umweltsenates vom 8.7.2004 festgestellt, dass die Bewilligungen hiefür durch Aufsplitterung auf mehrere Verfahren erlangt wurde, nämlich durch die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.04.2002, GZ 4.1-40/02 durch Hinzunahme von weiteren 249 Kfz-Abstellplätzen auf GSt.Nr. 317/3 (Bauplatz 3) und

vom 26. Juli 2002, GZ 4.1-212/02 durch Hinzunahme von weiteren 249 Kfz-Abstellplätzen auf GSt.Nr. 317/4 (Bauplatz 2). Im Lageplan

zum Bescheid der Landesregierung vom 22.04.2005 ist die Zu- und Abfahrt zu den Dachparkplätzen nach wie vor ausgewiesen, eine Zufahrt ist offensichtlich noch möglich.

Die Erstbehörde und auch die Berufungswerberinnen haben mitgeteilt, dass das nunmehr geänderte Vorhaben realisiert wurde.

Die Berufungsbehörde geht daher in ihrer Entscheidung davon aus, dass die zitierten Dachparkplätze tatsächlich nicht mehr benützt werden und deren Nichtbenützung durch die Materienbehörden auch kontrolliert wird.

Die Zulässigkeit dieses Feststellungsbescheides gründet sich auf die Übergangsbestimmung in § 46 Abs. 18 Z 3 UVP-G. Demnach ist dieDie Zulässigkeit dieses Feststellungsbescheides gründet sich auf die Übergangsbestimmung in Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 3, UVP-G. Demnach ist die

Bestimmung des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G auf jene Vorhaben nicht anzuwenden, für die am 31.05.2005 ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorliegt. Bis zum 31.05.2005 ist nämlich auf Erweiterungen von in Anhang 1, Spalte 1 und 2 UVP-G 2000 angeführten Vorhaben, die den Schwellenwert für Neuanlagen erreichen, weiterhin § 3a Abs. 3Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G auf jene Vorhaben nicht anzuwenden, für die am 31.05.2005 ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorliegt. Bis zum 31.05.2005 ist nämlich auf Erweiterungen von in Anhang 1, Spalte 1 und 2 UVP-G 2000 angeführten Vorhaben, die den Schwellenwert für Neuanlagen erreichen, weiterhin Paragraph 3 a, Absatz 3

UVP-G 2000 in der alten Fassung anzuwenden. Der Bescheid vom 22.04.2005 ist in Rechtskraft erwachsen, er erzeugt auch für den Umweltsenat Bindungswirkung. Dies führt zum Ergebnis, dass durch die Erweiterung des Einkaufszentrums um 1.452 Kfz-Stellplätze keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sofern die

Gesamtzahl an KFZ-Stellplätzen antragsgemäß um 640 KFZ-Stellplätze

verringert wird. Bei einer Überschreitung dieses Schwellenwertes kann allerdings ein neuerliches Feststellungsverfahren – auch über

Antrag des Umweltanwaltes – eingeleitet werden. Den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.04.2005 ist beizupflichten.

2.1.3. Errichtung eines Fachmarktes mit 426 Kfz-Stellplätzen auf GSt.Nr. 337/1, KG Seiersberg

Die Steiermärkische Landesregierung hat mit Bescheid vom 21.03.2006, GZ FA 13A-11.10-124/2006-7 festgestellt, dass für das

Vorhaben Erweiterung des Einkaufszentrums Seiersberg durch die Errichtung eines Fachmarktes mit 426 Kfz-Stellplätzen auf GSt.Nr. 337/1, KG Seiersberg keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Durch die Änderung sei mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen.Vorhaben Erweiterung des Einkaufszentrums Seiersberg durch die Errichtung eines Fachmarktes mit 426 Kfz-Stellplätzen auf GSt.Nr. 337/1, KG Seiersberg keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Durch die Änderung sei mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen.

Bei diesem Vorhaben handelt es sich um die Änderung des derzeit als oberirdischen Parkplatz genutzten Teiles des bestehenden EKZ Seiersberg. Durch Errichtung eines weiteren Fachmarktes auf GSt.Nr. 337/1 entfallen die bestehenden 426 oberirdischen Kfz-Stellplätze. Die entfallenen 426 Stellplätze werden im neuen Fachmarkt integriert und zwar 272 Stellplätze in einer Tiefgarage

und 154 Stellplätze auf einer Parkebene auf dem Dach des neuen Fachmarktes. Dieses Projekt führt bei projektgemäßer Ausführung zu

keiner Erhöhung der bisher schon in Anspruch genommenen Flächen für das Einkaufszentrum und auch zu keiner Erhöhung des Angebotes

an Kfz-Stellplätzen, sodass der Tatbestand einer kapazitätsausweitenden Änderung nicht erfüllt ist. Die durch diesen Bescheid bewirkten Änderungen im Sachverhalt konnten somit

bei Erlassung dieses Bescheides unberücksichtigt bleiben.

2.3. Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Änderungen der Rechtslage

Vom Verwaltungsgerichtshof ist bei Bescheidbeschwerden der angefochtene Bescheid auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (VwGH vom

21.9.1990, Zl. 89/17/0011). Nachträgliche Rechtsänderungen oder nachträgliche Sachverhaltsänderungen sind nicht zu berücksichtigen. Gegenstand der Kontrolle ist lediglich, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 1020). Wird jedoch

durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der angefochtene

Bescheid aufgehoben, so tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Insbesondere treten solche Bescheide, dieBescheid aufgehoben, so tritt die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Insbesondere treten solche Bescheide, die

durch den nunmehr aufgehobenen Bescheid beseitigt wurden, wieder in Kraft. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Bescheides bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen

Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der

Bescheid nie erlassen worden (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 1035). In diesem Sinne auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß

§ 42 Abs. 3 VwGG hat ex-tunc-Wirkung (VwGH vom 18.9.2003, Zl. 2001/06/0152). Anlässlich der Fortführung eines Verfahrens durch die belangte Behörde nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde eine inzwischen eingetretene Änderung des Sachverhaltes ebenso wie eine inzwischenParagraph 42, Absatz 3, VwGG hat ex-tunc-Wirkung (VwGH vom 18.9.2003, Zl. 2001/06/0152). Anlässlich der Fortführung eines Verfahrens durch die belangte Behörde nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde eine inzwischen eingetretene Änderung des Sachverhaltes ebenso wie eine inzwischen

eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen (VwGH vom

21.9.1990, Zl. 89/17/0011 und vom 25.10.1994, Zl. 92/07/0124 ua.).

Am 01.01.2005 ist die Novelle BGBl I Nr. 153/2004 zum UVP-G 2000 in Kraft getreten. In dieser wurde erstmals die UVP-Pflicht für Einkaufszentren in bestimmten belasteten Gebieten eingeführt, dabei wurde bei Einkaufszentren von einem Schwellenwert von 500 Kfz-Stellplätzen oder 5 Hektar Flächeninanspruchnahme ausgegangen (Anhang 1, Z 19, Spalte 3). Außerdem wurde die Bestimmung des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 neu eingeführt.Am 01.01.2005 ist die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, zum UVP-G 2000 in Kraft getreten. In dieser wurde erstmals die UVP-Pflicht für Einkaufszentren in bestimmten belasteten Gebieten eingeführt, dabei wurde bei Einkaufszentren von einem Schwellenwert von 500 Kfz-Stellplätzen oder 5 Hektar Flächeninanspruchnahme ausgegangen (Anhang 1, Ziffer 19,, Spalte 3). Außerdem wurde die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 neu eingeführt.

Demnach

sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1

UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwertes erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für

Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2. Die BestimmungSchwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Ziffer 2, Die Bestimmung

des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist gemäß der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 am 01.01.2005 in Kraft getreten. Die neue Rechtslage findet jedoch wegen des geänderten Sachverhaltes, nämlich der tatsächlichen Reduzierung der Zahl der Parkplätze vondes Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 18, am 01.01.2005 in Kraft getreten. Die neue Rechtslage findet jedoch wegen des geänderten Sachverhaltes, nämlich der tatsächlichen Reduzierung der Zahl der Parkplätze von

2.092 auf 1.452 Parkplätze und des dazu aufgrund der Übergangsbestimmungen zum UVP-G 2000 erlassenen Feststellungsbescheides keine Anwendung.

2.3.2. Einheitliches Vorhaben und Aufsplitterung

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind gemäß § 3 Abs. 1Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins

UVP-G 2000 Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, wobei für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, das

vereinfachte Verfahren durchzuführen ist. Unter Vorhaben ist gemäß

§ 2 Abs. 2 leg. cit. die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verstehen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verstehen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Bei der Shopping-City-Seiersberg handelt es sich um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, nämlichBei der Shopping-City-Seiersberg handelt es sich um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, nämlich

um ein Einkaufszentrum, welches Gebäude und Parkgaragen auf den so

genannten Bauplätzen 1 und 4 sowie die nördlich und südlich daran

anschließenden Parkplätze umfasst. Auch für den Verwaltungsgerichtshof bestand kein Zweifel, dass ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliegt. Dieses Vorhaben Einkaufszentrum wurde geändert unter anderem durch die Errichtung von weiteren 2092 Parkplätzen. Die Anzahl der zusätzlich errichteten Parkplätze wurde von den Berufungswerbern auch nie bestritten.anschließenden Parkplätze umfasst. Auch für den Verwaltungsgerichtshof bestand kein Zweifel, dass ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 vorliegt. Dieses Vorhaben Einkaufszentrum wurde geändert unter anderem durch die Errichtung von weiteren 2092 Parkplätzen. Die Anzahl der zusätzlich errichteten Parkplätze wurde von den Berufungswerbern auch nie bestritten.

Daran vermag auch die ergänzende Mitteilung der Berufungswerberinnen vom 15.5.2006 nichts zu ändern mit der Erklärung, dass eine Realisierung der dem gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren zugrunde liegenden Parkflächen nicht mehr beabsichtigt sei. Man habe vielmehr nach Erlassung des Berufungsbescheides ein anderes Erweiterungsprojekt mit 1.452

KFZ-Stellplätzen konsentiert. Nach der ständigen Judikatur des Umweltsenates sei ein UVP-Feststellungsbescheid ersatzlos aufzuheben, wenn das in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorausgesetzte rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides weggefallen sei. Dies könne dann bejaht werden, wenn der Projektwerber ausdrücklich erkläre, dass er nichtKFZ-Stellplätzen konsentiert. Nach der ständigen Judikatur des Umweltsenates sei ein UVP-Feststellungsbescheid ersatzlos aufzuheben, wenn das in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorausgesetzte rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides weggefallen sei. Dies könne dann bejaht werden, wenn der Projektwerber ausdrücklich erkläre, dass er nicht

beabsichtige, das dem Verfahren zugrunde liegende Vorhaben tatsächlich auszuführen. Der Bescheid der Stmk. Landesregierung sei daher ersatzlos zu beheben und die Berufung des Umweltanwaltes

wegen Fehlens des Feststellungsinteresses als unzulässig zurückzuweisen.

Das Vorhaben, das diesem Verfahren zugrunde liegt, wurde bereits ausgeführt. Es bestand zunächst in der tatsächlichen Errichtung von 2.092 Parkplätzen, die auch als Parkplätze genützt wurden.

Sie

wurden durch Aufsplitterung auf insgesamt zwölf Behördenverfahren

geschaffen. Die Aufsplitterung auf mehrere Projektträger und die Einbringung von insgesamt zwölf Anträgen bzw. Anzeigen zwischen April 2002 bis Juli 2003 bzw. Dezember 2003 bis Februar 2004 diente lediglich der Umgehung bzw. Vermeidung der UVP-Pflicht.

Der

Umstand, dass die Genehmigung für diese Parkplätze nicht in einem

Zuge, sondern durch Aufsplitterung auf Mengen zwischen 34 und 249

Parkplätzen erfolgt ist und damit jeweils noch nicht 25 % des Schwellenwertes zu Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000 erreicht wurde, vermagParkplätzen erfolgt ist und damit jeweils noch nicht 25 % des Schwellenwertes zu Anhang 1 Ziffer 19, UVP-G 2000 erreicht wurde, vermag

daran nichts zu ändern. Diese Vorgangsweise wurde ausschließlich in Umgehungsabsicht gewählt, aus der Sicht des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechtes muss dieser Vorgang unbeachtlich bleiben.

In diesem Sinne auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/04/0129:

Von einem Kleinvorhaben im Sinne des § 3a Abs. 5 bzw. 6 UVP-G 2000Von einem Kleinvorhaben im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, bzw. 6 UVP-G 2000

kann aber keine Rede sein, wenn eine die 25 %-Schwelle überschreitende Änderung eines Vorhabens lediglich dem behördlichen Konsens in mehreren Teilanträgen zugeführt wird; diesfalls liegt kein Kleinvorhaben und damit auch kein Anwendungsfall der Bagatellgrenze im Sinn des § 3a Abs. 5 bzw. 6 zweiter Satz UVP-G 2000 vor. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - für eine die erwähnte Schwelle überschreitende Änderung eines Vorhabens der behördliche Konsens in mehreren Schritten erwirkt, lediglich weil - so die Beschwerde – ‚von einer gesetzlichen Möglichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme der Bagatellgrenze Gebrauch gemacht’ wird, so steht unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit des UVP-G 2000 das Gesetz einer Beurteilung des Gesamtvorhabens - ungeachtet der lediglich zur Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 in besonderer Weise und zwar in Form zahlreicher Teilanträge erfolgten Antragsgestaltung - nicht entgegen.kann aber keine Rede sein, wenn eine die 25 %-Schwelle überschreitende Änderung eines Vorhabens lediglich dem behördlichen Konsens in mehreren Teilanträgen zugeführt wird; diesfalls liegt kein Kleinvorhaben und damit auch kein Anwendungsfall der Bagatellgrenze im Sinn des Paragraph 3 a, Absatz 5, bzw. 6 zweiter Satz UVP-G 2000 vor. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - für eine die erwähnte Schwelle überschreitende Änderung eines Vorhabens der behördliche Konsens in mehreren Schritten erwirkt, lediglich weil - so die Beschwerde – ‚von einer gesetzlichen Möglichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme der Bagatellgrenze Gebrauch gemacht’ wird, so steht unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit des UVP-G 2000 das Gesetz einer Beurteilung des Gesamtvorhabens - ungeachtet der lediglich zur Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 in besonderer Weise und zwar in Form zahlreicher Teilanträge erfolgten Antragsgestaltung - nicht entgegen.

2.3.3 Änderung des Vorhabens:

Zu berücksichtigen war jedoch, dass nunmehr für ein geändertes Projekt mit 1.452 KFZ-Stellplätzen ein Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.4.2005 sowie die unter Pkt. 2.3.1 zitierten Bewilligungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vorliegen. Dies hat zur Folge, dass bezüglich einer bestehenden Anlage auf den rechtlichen

Zustand und somit darauf abzustellen ist, welches Vorhaben welchen

Ausmaßes der Projektwerber zu betreiben berechtigt ist. (30.01.2001, US 9/2000/14-13). Die Berechtigung umfasst die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Parkplatzes nördlich und südlich der Gebäude des Einkaufszentrums mit 1.452 Stellplätzen für KFZ. Von den Berufungswerbern wurde ausdrücklich

in ihrer Eingabe vom 15.05.2006 erklärt, dass eine Realisierung der dem gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren zugrunde liegenden Parkflächen [gemeint: 2.092 Parkplätze] nicht mehr beabsichtigt sei. Es sei ein anderes Erweiterungsprojekt konsentiert und auch realisiert worden, nämlich der Parkplatz mit

1.452 KFZ-Stellplätzen. Dies erscheint dem Umweltsenat glaubhaft,

weil die Projektwerberinnen die unter Pkt. 2.1.2. beschriebenen Bescheide der Bezirkshautmannschaft Graz-Umgebung vom 12.9.2005 vorgelegt haben und auf den Gebäuden der Bauplätze 2 und 3 laut Lageplan der kaltenbacher Architektur zu GZ 11.10-61/05 der Steiermärkischen Landesregierung keine Dachparkplätze ausgewiesen

sind. Dazu wurde von der Steiermärkischen Landesregierung im rechtskräftigen Bescheid vom 22.4.2005 bereits festgestellt, dass

für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Damit ist das in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorausgesetzte rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides entfallen.Damit ist das in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorausgesetzte rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides entfallen.

Für das frühere Vorhaben mit 2.092 Parkplätzen fehlt die Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb. Ergänzend hinzuweisen

ist auf den Umstand, dass in einem Feststellungsverfahren die Aufgabe des Umweltsenates als Berufungsbehörde nicht darin besteht, die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu überprüfen

bzw. einen allenfalls konsenswidrigen Betrieb festzustellen und für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu sorgen. Dazu sind die Materienbehörden berufen, insbesondere wird es deren

Aufgabe sein, zu überwachen, dass die Erklärungen der Projektswerberinnen laut Schriftsatz vom 15.5.2006 auch eingehalten werden, vor allem hinsichtlich der Benützung der Dachparkplätze. Deshalb auch der Hinweis, dass bei einer

relevanten Änderung der Sach- und Rechtslage einer neuerlichen

Feststellungsentscheidung die Rechtskraft der entschiedenen Sache

nicht entgegensteht.

Schlagworte

Ersatzbescheid, Rechtslage; Feststellungsverfahren, Verzicht auf Genehmigung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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