TE Umse Bescheid 2006/6/26 US 5B/2004/4-39

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §69 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Betrifft: Shopping Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H.; Erweiterung eines Einkaufszentrums in Wels; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; Antrag des Oberösterreichischen Umweltanwaltes auf Wiederaufnahme des VerfahrensBetrifft: Shopping Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H.; Erweiterung eines Einkaufszentrums in Wels; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Antrag des Oberösterreichischen Umweltanwaltes auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Elfriede Riesinger als Vorsitzende sowie Dr. Herbert Wienerroither als Berichter und Dr. Herwig Handl als weiteres Mitglied über den Antrag des Oberösterreichischen Umweltanwaltes auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenates vom 13.8.2004, Zl. US 5B/2004/4-17, abgeschlossenen Verfahrens zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Antrag des Oberösterreichischen Umweltanwaltes vom 14.7.2005 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenates vom 13.8.2004, Zl. US 5B/2004/4-17, abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 69 AVG;Paragraph 69, AVG;

§§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF;

§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl. I Nr. 114/2002.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,.

Begründung:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21.12.2001, Zl. UR-380097/3-2001, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Shopping Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H. (SCW) zur Errichtung eines Einkaufszentrums mit 412 KFZ-Stellplätzen und einer Flächeninanspruchnahme von 33.534m2 auf den Gst. Nr. 195, 517, 634, 1563/2, 1676/1, 1577/3, 1577/4 und 1577/5, alle KG Lichtenegg, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Der Antrag des Oberösterreichischen Umweltanwaltes auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22.7.2003, UR-380097/11- 2003, zurückgewiesen. In der Folge wurde für das gegenständliche Vorhaben die bau-, gewerbebehördliche und wasserrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt.

Mit Schriftsatz vom 3.9.2003 hat die SCW beantragt festzustellen, dass für eine von ihr geplante Erweiterung des Einkaufszentrums – Erhöhung der Verkaufsfläche mit einer zusätzlichen KFZ-Stellplatzanzahl von 249 Plätzen – keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9.12.2003, UR-380097/19-2003-Se/Hi, wurde festgestellt, dass für das im Schriftsatz der SCW vom 3.9.2003 beschriebene Vorhaben der Erweiterung eines Einkaufszentrums auf dem Gst.Nr. 1577/4, KG Lichtenegg, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Gegen diesen Bescheid hat der Oberösterreichische Umweltanwalt mit Schriftsatz vom 23.1.2004 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat gestellt und beantragt, der Umweltsenat möge den Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9.12.2003, Zl. UR- 380097/19-2003-Se/Hi, aufheben und feststellen, dass für das Vorhaben SCW unter Zugrundelegung des Vorliegens eines „aliud“ im Sinne der UVP-Richtlinie und der zu erwartenden kumulativen Auswirkungen eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

Mit Bescheid des Umweltsenates vom 13.8.2004, Zl. US 5B/2004/4-17, wurde die Berufung des Oberösterreichischen Umweltanwaltes gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9.12.03, UR-380097/19-2003-Se/Hi abgewiesen.

Der Umweltsenat gelangte in seiner Berufungsbegründung auch zu dem Ergebnis, dass in Hinblick auf eine allfällige Umgehung der UVP-Genehmigungspflicht insbesonders auf Grund einer in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5.5.2004 geäußerten eidesstattlichen Erklärung des Geschäftsführers der SCW entsprechende Gründe vorliegen, die die Erweiterung des Einkaufszentrums ohne UVP als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen.

Mit Schriftsatz vom 14.7.2005 hat der Oberösterreichische Umweltanwalt nachstehenden, hier wörtlich wiedergegebenen, Antrag eingebracht:

„Mit Bescheid vom 13. August 2004 US 5B/2004/4-14 hat der Umweltsenat die Berufung des OÖ. Umweltanwaltes gegen den Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 9.12.2003, Zl. UR-380097/19-2003-Se/Hi mit welchem festgestellt wurde, dass für die Erhöhung der Verkaufsfläche und eine zusätzliche KFZ-Stellplatzanzahl von 249 Plätzen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, abgewiesen.

In der damaligen Berufungsbegründung hat die OÖ. Umweltanwaltschaft im wesentlichen ausgeführt:

  • -Strichaufzählung
    Eine Umgehung der UVP-Genehmigungspflicht durch Erwirken von Teilgenehmigungen und deren Ausführung als Gesamtvorhaben sei weder durch die Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1985 über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten noch durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 rechtlich gedeckt. Betrachtet man das gesamte Vorhaben – wie es offensichtlich auch in „Einem“ errichtet werden soll – unter dem Blickwinkel des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes (Vergleicherkenntnis Fraham) so sei das Vorhaben als ein Vorhaben im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren.
  • -Strichaufzählung
    Der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde zu den nach der OÖ. Bautechnikverordnung erforderlichen Stellplätzen sei entgegenzuhalten, dass Stellplätze als primär umweltrelevante Wirkungsuntersachen bei Einkaufszentren im Umfang einer UVP miteinzubeziehen seien, solange sie mit dem Vorhaben im untrennbaren räumlichen Zusammenhang stehen und zur Erfüllung des Projektzweckes notwendig sind.
  • -Strichaufzählung
    Würde man der Argumentation der Erstinstanz folgen, könnte jeder Konsenswerber eine ihm genehme Anzahl von Stellplätzen beantragen und zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund eines baupolizeilichen Auftrags seine Stellplatzanzahl anpassen müssen und damit die UVP-Genehmigungspflicht umgehen.
  • -Strichaufzählung
    Durch die vom Antragsteller vorgenommenen umfangreichen Änderungen erfolge hier offensichtlich eine, das Wesen des Einkaufzentrums betreffende Änderung, eine derartige Änderung der seinerzeitigen Form müsse nach der Judikatur des VwGH als neues Vorhaben qualifiziert werden. Die in räumlicher Nähe bestehenden genehmigten Vorhaben, sowie das gegenständliche Vorhaben, wiesen eine Gesamtzahl von 1381 Stellplätzen auf; damit werde der Schwellenwert des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 um 381 Stellplätze überschritten.
  • -Strichaufzählung
    Darüber hinaus müsse auf dem Bescheid des Umweltsenates vom 23.2.2000 (Parkdeck Plus-City) verwiesen werden, indem der Umweltsenat festgestellt habe, dass das Parkdeck des Jahres 1999 gegenüber dem Parkdeck 1998 in seinem Wesen derart geändert wurde, dass nunmehr von einem „aliud“ gesprochen werden müsse.

Hinsichtlich der Umgehung der UVP-Genehmigungspflicht stützte der Umweltsenat seine Entscheidung auf eine im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers der Shopping Center Wels GesmbH, Thomas Braunsberger, die in der Begründung des Bescheides des Umweltsenates vom 13.8.2004 US 5B/2004/4-17 wie folgt zitiert wird:

„Ein Ankauf der Grundstücke 1577/1, 1577/3 (neu), 1576/1 und 1577/5 durch die Shopping Center Wels Einkaufzentrum GesmbH zur Erweiterung des rechtskräftig genehmigten Einkaufzentrums war ursprünglich nicht beabsichtigt.

Die Grundstückseigentümer führten diesbezüglich vielmehr bereits sehr konkrete Kaufvertragsverhandlungen mit anderen Kaufinteressenten. Um die verkehrsmäßige Erschließung des Projektareals der Shopping City Wels jedenfalls sicherzustellen, wurde der Shopping Center Wels Einkaufzentrum GesmbH das unbeschränkte Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über die Grundstücke Nr. 1577/3, 1577/5 und 1576/1 eingeräumt. Die Eigentümer dieser Flächen verpflichteten sich, diese Dienstbarkeit auch auf ihre Rechtsnachfolge im Eigentum der genannten Grundstücke zu überbinden.

Nach dem Scheitern der Verhandlungen mit anderen Interessenten konnten die obgeführten Grundstücke mit Vertrag vom 17.6.2003 durch die Shopping Center Wels Einkaufszentrum GesmbH käuflich erworben werden.

Der Kaufvertrag für die Erweiterung der Shopping City Wels wurde daher erst abgeschlossen als bereits alle Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren für den sogenannten Bauteil 1 rechtskräftig abgeschlossen waren.

Ein Ankauf der Grundstücke Nr. 1577/1, 1577/3 (neu), 1576/11 und 1577/5 wurde schon deshalb als nicht in Betracht gezogen, weil diese Liegenschaften nicht die für die Errichtung eines Einkaufzentrum erforderliche Flächenwidmung aufwiesen. Ein Teil dieser Grundstücke wurde als Bauland „Betriebsbaugebiet“ ausgewiesen; in dieser Widmungskategorie ist die Errichtung eines Einkaufszentrums nicht zulässig.

Auf Antrag der Eigentümer wurde ein Umwidmungsverfahren durchgeführt, in welchem diese Flächen als „Gebiet für Geschäftsbauten“ ausgewiesen und die zulässige Gesamtverkaufsfläche von 17500 m2 erhöht wurden. Der abgeänderte Flächenwidmungsplan wurde meines Wissens am 27.3.2003, also kurz vor Abschluss des Kaufvertrages, rechtswirksam.

Auch aus diesem Grund war eine Nutzung der später für die Erweiterung des Bauteils 1 erworbenen Gründstücke im Zeitpunkt der Beantragung der erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen für den Bauteil 1 nicht beabsichtigt und auch gar nicht möglich.

Die erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen für die Erweiterung auf den nachträglich erworbenen Grundstücken wurden mit Bescheiden vom 2.1.2004 „Betriebsanlagenverfahren“, Bauverfahren (8.9.2003) wasser-rechtliches Bewilligungsverfahren erteilt. Mit Ausnahme der Baubewilligung sind diese Konsense noch nicht rechtskräftig.“

Der Umweltsenat sah sich laut Begründung nicht veranlasst, an dieser Erklärung der Projektwerber zu zweifeln, zumal auch die Parteien des Feststellungsverfahrens nichts Gegenteiliges vorzubringen hatten.

Mit Kundmachung vom 20.6.2005 hat der Magistrat der Stadt Wels betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung sowie die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Einkaufszentrums Shopping Center Wels eine mündliche Verhandlung für 5. Juli 2005 anberaumt. Gegenstand der Verhandlung war die Erweiterung der Verkaufsflächen sowie die Errichtung zusätzlicher KFZ-Stellplätze um 229 auf insgesamt 888 KFZ-Stellplätze. Für dieses Vorhaben wurde ein Feststellungsverfahren beim Amt der Oö. Landesregierung als Behörde 1. Instanz eingeleitet; derzeit ist aufgrund eines Devolutionsantrages der OÖ. Umweltanwaltschaft die Angelegenheit beim do. Umweltsenat anhängig.

Aufgrund dieser Kundmachung wurde die OÖ. Umweltanwaltschaft durch

die Rechtsvertreter einer Partei kontaktiert.

Mit Schreiben vom 1.7.2005, eingelangt bei der OÖ. Umweltanwaltschaft am 4.7.2005, hat dieser Rechtsvertreter der OÖ. Umweltanwaltschaft einige Unterlagen betreffend Shopping Center

Wels zur Kenntnis gebracht.

Die Unterlagen bestanden im wesentlichen aus

  • -Strichaufzählung
    Kaufvertrag zwischen den Geschwistern Treul und der Firma AB Liegenschaftsverwaltung GesmbH (Rechtsvorgängerin der Shopping Center Wels Einkaufzentrum GesmbH), einer Verkaufsvollmacht von Peter Treul, einem Teilungsplan (Geschäftszahl 6443/01) sowie diversen Planunterlagen und Auszügen aus dem Flächenwidmungsplan,Kaufvertrag zwischen den Geschwistern Treul und der Firma Ausschussbericht Liegenschaftsverwaltung GesmbH (Rechtsvorgängerin der Shopping Center Wels Einkaufzentrum GesmbH), einer Verkaufsvollmacht von Peter Treul, einem Teilungsplan (Geschäftszahl 6443/01) sowie diversen Planunterlagen und Auszügen aus dem Flächenwidmungsplan,
  • -Strichaufzählung
    Raumordnungsvertrag zwischen der Stadt Wels und den Geschwistern Treul.

Vom Kaufvertrag zwischen den Geschwistern Treul und der AB LiegenschaftsverwaltunggesmbH. erlangte die OÖ. Umweltanwaltschaft erstmals am 4.7.2005 durch die Übermittlung der Unterlagen seitens der Rechtsanwälte Dr. Heigl und Partner Kenntnis.Vom Kaufvertrag zwischen den Geschwistern Treul und der Ausschussbericht LiegenschaftsverwaltunggesmbH. erlangte die OÖ. Umweltanwaltschaft erstmals am 4.7.2005 durch die Übermittlung der Unterlagen seitens der Rechtsanwälte Dr. Heigl und Partner Kenntnis.

Dieser Kaufvertrag wurde auch in keinster Weise im Feststellungsverfahren Shopping City Wels – Erweiterung des Einkaufszentrums – um 249 Stellplätze angesprochen und auch in keinster Weise erwähnt.

In Punkt 1 wurde der Kaufgegenstand dargestellt, nämlich jene Grundstücksfläche, auf welcher Teil 1 des Einkaufszentrums der Shopping Center Wels GmbH errichtet werden sollte.

Unter Punkt II folgten Nutzungsabreden betreffend auch jener Grundstücke auf denen in späterer Folge Teil 2 des Shopping Centers errichtet werden sollte. Diese Nutzungsabreden erstreckten sich somit auch auf die Grundstücke 1577/1, 1577/3 (neu), 1576/1, 1577/5. Dies sind jene Grundstücke, die in der eidesstattlichen Erklärung angeführt sind.Unter Punkt römisch zwei folgten Nutzungsabreden betreffend auch jener Grundstücke auf denen in späterer Folge Teil 2 des Shopping Centers errichtet werden sollte. Diese Nutzungsabreden erstreckten sich somit auch auf die Grundstücke 1577/1, 1577/3 (neu), 1576/1, 1577/5. Dies sind jene Grundstücke, die in der eidesstattlichen Erklärung angeführt sind.

Wesentliche Punkte dieser Nebenabreden sind für die gegenständliche Angelegenheit die wechselseitige Verpflichtung zur Einräumung von Servitutsrechten zur Nutzung und Erschließung von Parkplätzen, wobei auf eben diesen Grundstücken die Servitutsberechtigte die Shopping Center Wels GmbH gewesen wäre. Aus der planlichen Darstellung (als Beilage 6 zitiert) ist unschwer zu erkennen, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wesentlich mehr KFZ-Stellplätze vorgesehen waren als dem ersten Feststellungsverfahren für Teil 1 des Einkaufzentrums zu Grunde gelegen waren.

Darüber hinaus sei auch noch erwähnt, dass in Punkt 11 zweiter Satz festgehalten wurde, dass sich die Verkäufer verpflichten, für die Dauer von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des ersten Feststellungsbescheides UR-380097/3-2000I/SE/HI sich jeden Dispositionen oder Erklärungen über die Teilfläche Nordost zu enthalten, die nachträglich innerhalb dieser Frist eine UVP-Pflicht für das Vorhaben der Käufer auslösen könnte.

Zusammenfassend ergibt sich aus der kompletten Textierung des Vertragspunktes II und seiner Unterpunkte, dass der käufliche Erwerb der Grundstücke 1577/1, 1577/3 (neu), 1576/1, 1577/5 durch diese Vereinbarungen gesteuert werden konnte. Ein möglichst später Kaufvertragsabschluss entsprach dabei der Vorgabe des bereits obzitierten II Absatz 11 zweiter Absatz des Kaufvertrages vom 29.1.2002.Zusammenfassend ergibt sich aus der kompletten Textierung des Vertragspunktes römisch zwei und seiner Unterpunkte, dass der käufliche Erwerb der Grundstücke 1577/1, 1577/3 (neu), 1576/1, 1577/5 durch diese Vereinbarungen gesteuert werden konnte. Ein möglichst später Kaufvertragsabschluss entsprach dabei der Vorgabe des bereits obzitierten römisch zwei Absatz 11 zweiter Absatz des Kaufvertrages vom 29.1.2002.

Aus Sicht der Oö. Umweltanwaltschaft untermauert dieser Passus des Verkaufvertrags die Umgehungsabsicht einer allfälligen UVP-Genehmigungspflicht im Sinne der Ausführungen in der Berufung vom 23.1.2004. Auch fällt auf, dass Vertragspunkt II in seiner Gesamtheit mit der eidesstattlichen Erklärung nicht gänzlich in Einklang steht.Aus Sicht der Oö. Umweltanwaltschaft untermauert dieser Passus des Verkaufvertrags die Umgehungsabsicht einer allfälligen UVP-Genehmigungspflicht im Sinne der Ausführungen in der Berufung vom 23.1.2004. Auch fällt auf, dass Vertragspunkt römisch zwei in seiner Gesamtheit mit der eidesstattlichen Erklärung nicht gänzlich in Einklang steht.

§ 69 Absatz 1 AVG i.d.g.F. in Verbindung mit lit b lautet:Paragraph 69, Absatz 1 AVG i.d.g.F. in Verbindung mit Litera b, lautet:

„Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

lit b: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen die im Verfahren ohne verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in der Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach Ansicht des Oö. Umweltanwaltes trifft der Inhalt des Punktes II dieses Kaufvertrages auf diese Bestimmung zu.lit b: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen die im Verfahren ohne verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in der Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach Ansicht des Oö. Umweltanwaltes trifft der Inhalt des Punktes römisch zwei dieses Kaufvertrages auf diese Bestimmung zu.

Der Oö. Umweltanwalt stellt daher den Antrag auf Wiederaufnahme des seinerzeitigen Feststellungsverfahrens gem. § 69 AVG i.d.g.F.Der Oö. Umweltanwalt stellt daher den Antrag auf Wiederaufnahme des seinerzeitigen Feststellungsverfahrens gem. Paragraph 69, AVG i.d.g.F.

Darüber hinaus beantragt der Oö. Umweltanwalt im Falle der Stattgebung des Wiederaufnahmeantrags:

Der Umweltsenat möge den Bescheid der Oö. Landesregierung von 9.12.2003 UR 380097/19-2003/SI/HI aufheben und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung feststellen, dass für die Erweiterung des Shopping Center Wels um 249 Stellplätze eine Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz erforderlich ist.“ (Zitat Ende)

Mit Schriftsatz vom 16.12.2005 hat die SCW eine Stellungnahme zum Wiederaufnahmeantrag eingebracht und beantragt, der Umweltsenat wolle dem Wiederaufnahmeantrag des Oberösterreichischen Umweltanwaltes keine Folge geben.

Die SCW hat im wesentlichen vorgebracht, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine neue Tatsache bzw. kein neues Beweismittel vorliege, da

  • -Strichaufzählung
    der Kaufvertrag vom 29.1.2002 im Zeitpunkt der Durchführung des Berufungsverfahrens bekannt gewesen sei und
  • -Strichaufzählung
    die nicht erfolgte Einsichtnahme in das Grundbuch dem Oberösterreichischen Umweltanwalt als Verschulden anzurechnen sei.

Schließlich hätte auch eine Vorlage des Kaufvertrages vom 29.1.2002 im vorangegangenen Verfahren keine anderslautende Entscheidung im Berufungsverfahren herbeiführen können, zumal aus den Kaufvertragsbestimmungen eindeutig hervorgehe, dass ein Erwerb der für die spätere Erweiterung des Einkaufszentrums genutzten Grundstücksflächen im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses weder möglich noch beabsichtigt gewesen wäre.

In einem replizierenden Schriftsatz vom 3.1.2006 hat der Oberösterreichische Umweltanwalt im wesentlichen seine Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag wiederholt und seine bisherigen Anträge weiterhin als aufrecht erklärt.

Im Hinblick auf das Vorliegen eines Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG führt der Antragsteller ergänzend aus, dass in keinster Weise vorhersehbar war, dass ein Kaufvertrag ein Indiz für die Stückelung eines Vorhabens sei; auch würde der zeitliche Rahmen eines Feststellungsverfahrens keine bis ins letzte Detail gehende Erhebungen, insbesondere Nachforschungen im privatrechtlichen Bereich, ermöglichen. Darüber hinaus hätte der Oberösterreichische Umweltanwalt davon ausgehen können, dass die Kaufvertragsfakten in der eidesstattlichen Erklärung vollständig dargelegt wurden.Im Hinblick auf das Vorliegen eines Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG führt der Antragsteller ergänzend aus, dass in keinster Weise vorhersehbar war, dass ein Kaufvertrag ein Indiz für die Stückelung eines Vorhabens sei; auch würde der zeitliche Rahmen eines Feststellungsverfahrens keine bis ins letzte Detail gehende Erhebungen, insbesondere Nachforschungen im privatrechtlichen Bereich, ermöglichen. Darüber hinaus hätte der Oberösterreichische Umweltanwalt davon ausgehen können, dass die Kaufvertragsfakten in der eidesstattlichen Erklärung vollständig dargelegt wurden.

Der Umweltsenat hat über den Wiederaufnahmeantrag erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Die Wiederaufnahmegründe des lit. a und c des § 69 Abs. 1 AVG wurden vom Wiederaufnahmewerber nicht geltend gemacht. Es war sohin vom Umweltsenat zu prüfen, ob die vom Wiederaufnahmewerber geltend gemachten Umstände neue Tatsachen oder Beweismittel darstellen, die geeignet gewesen wären, voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.Die Wiederaufnahmegründe des Litera a und c des Paragraph 69, Absatz eins, AVG wurden vom Wiederaufnahmewerber nicht geltend gemacht. Es war sohin vom Umweltsenat zu prüfen, ob die vom Wiederaufnahmewerber geltend gemachten Umstände neue Tatsachen oder Beweismittel darstellen, die geeignet gewesen wären, voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

„Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel“ sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt wurden (21.1.1992, 91/11/0059 u.a.).

Vom Oberösterreichischen Umweltanwalt wurde als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel der Kaufvertrag vom 29.1.2002 zwischen Mag. Ursula Huber-Wilhelm-Treul, Mag. Thomas Treul und Peter Treul als Verkäufer einerseits und der AB Liegenschaftsverwaltung Ges.m.b.H. (als Rechtsvorgängerin der SCW) andererseits geltend gemacht.Vom Oberösterreichischen Umweltanwalt wurde als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel der Kaufvertrag vom 29.1.2002 zwischen Mag. Ursula Huber-Wilhelm-Treul, Mag. Thomas Treul und Peter Treul als Verkäufer einerseits und der Ausschussbericht Liegenschaftsverwaltung Ges.m.b.H. (als Rechtsvorgängerin der SCW) andererseits geltend gemacht.

Dieser Kaufvertrag hat unbestrittener Weise schon zum Zeitpunkt der Entscheidung bezüglich des Vorhabens der Erweiterung des Einkaufszentrums um 249 KFZ-Stellplätze auf Grundstück Parz.Nr. 1577/4, KG Lichtenegg bestanden. Der wesentliche Inhalt des Kaufvertrages war auf Grund der eidesstattlichen Erklärung des Geschäftsführers der SCW auch dem Oberösterreichischen Umweltanwalt schon in der mündlichen Berufungsverhandlung des Umweltsenates vom 5.5.2004 und somit vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt.

Dies ist insofern von rechtlicher Relevanz, als der Umstand, dass eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnte, bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein darf, wobei es nach der Judikatur nicht von Bedeutung ist, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH vom 24.4.1974, Slg. 8605 A).

Bei einem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG handelt es sich nach Judikatur (VwGH vom 9.6.1994, 94/06/0106) um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB, welcher wie folgt lautet:Bei einem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG handelt es sich nach Judikatur (VwGH vom 9.6.1994, 94/06/0106) um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB, welcher wie folgt lautet:

„Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung, oder Unterlassung eines Andern; oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkürlich, oder unwillkürlich zugefügt. Die willkürliche Beschädigung aber gründet sich theils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen; theils in einem Versehen, wenn es aus schuldbarer Unwissenheit, oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit, oder des gehörigen Fleißes verursacht worden ist. Beydes wird ein Verschulden genannt.“

Bei der Beurteilung des Verschuldens ist nach der Judikatur das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (VwGH vom 25.11.1004, 94/19/0126 u.a.).

Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsfrage, ob im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Kaufvertrag vom 9.11.2002 ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte, gelangte der Umweltsenat zu nachstehendem Ergebnis:

Vorweg kann eingeräumt werden, dass es für den Umweltanwalt im erstinstanzlichen, mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9.12.03, Zl: UR-380097/19-2003-Se/Hi, abgeschlossenen Feststellungsverfahrens wohl nicht vorhersehbar war, dass ein Kaufvertrag ein Indiz für eine allfällige Umgehung der UVP-Pflicht darstellen könnte; in der Unterlassung entsprechender Nachforschungen im Grundbuch kann jedenfalls im Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens kein zurechenbares Verschulden des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkannt werden.

Hinsichtlich des vom Umweltsenat durchgeführten Berufungsverfahrens und in Hinblick auf die in diesem Verfahren vorgelegten Beweismittel ist die Rechtsfrage des Verschuldens an der Nichtgeltendmachung des Beweismittels des Kaufvertrages vom 29.1.2002 jedoch rechtlich anders zu würdigen.

Wie bereits ausgeführt, war der wesentliche Inhalt des Kaufvertrages vom 29.1.2002 Gegenstand einer eidesstattlichen Erklärung in der Berufungsverhandlung des Umweltsenates vom 5.5.2004; der zeitliche Erwerb der verfahrensrelevanten Grundstücke und die daran knüpfenden Rechtsfolgen waren entscheidungsrelevante Fragen des Berufungsverfahrens. Nach den vorliegenden Unterlagen war der Kaufvertrag durch die am 5.7.2002 erfolgte Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch für jedermann zugänglich.

Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Einsichtnahme in das Grundbuch unter Würdigung des Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann, dem Oberösterreichischen Umweltanwalt jedenfalls zumutbar. Die Darlegung des Umweltanwaltes, dass er auf Grund der eidesstattlichen Erklärung von der Vollständigkeit der Fakten ausgehen konnte, vermag sein diesbezügliches “Verschulden“ nicht zu minimieren, zumal es in der Rechtsposition jeder Verfahrenspartei liegt, vorgelegte Beweismittel durch eigene Beweismittel zu widerlegen bzw. zu relativieren; dies ist umso mehr von rechtlicher Relevanz, als zwischen der Berufungsverhandlung und der Erlassung des Berufungsbescheides ein Zeitraum von mehreren Monaten verstrichen ist, in dem der nunmehrige Wiederaufnahmewerber entsprechende Erhebungen im Grundbuch durchführen hätte können.

Die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführten Umstände stellen sohin keine im Sinne der Judikatur zulässigen neuen Beweismittel bzw. Tatsachen dar, weshalb dem Antrag schon aus diesem Grund keine Folge zu geben war. Darüber hinaus ist aber festzuhalten, dass ein vollständiges Vorliegen des Kaufvertrages vom 29.1.2002 im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung auch zu keinem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid hätte führen können.

Soweit der Wiederaufnahmewerber vermeint, dass die unter Punkt II 4 des Kaufvertrages erfolgte wechselseitige Einräumung von Dienstbarkeiten zur Nutzung und Erschließung von Parkplätzen für eine Steuerungsmöglichkeit eines späteren Eigentumserwerbes spräche, ist auszuführen:Soweit der Wiederaufnahmewerber vermeint, dass die unter Punkt römisch zwei 4 des Kaufvertrages erfolgte wechselseitige Einräumung von Dienstbarkeiten zur Nutzung und Erschließung von Parkplätzen für eine Steuerungsmöglichkeit eines späteren Eigentumserwerbes spräche, ist auszuführen:

Punkt II 4 dieses Vertrages, welcher im Wiederaufnahmeantrag nur stark verkürzt zitiert wurde, lautet wie folgt:Punkt römisch zwei 4 dieses Vertrages, welcher im Wiederaufnahmeantrag nur stark verkürzt zitiert wurde, lautet wie folgt:

„(4) Zur Gewährleistung eines ausreichenden Parkplatzangebots auf den Teilflächen Südwest und Nordost verpflichten sich die Vertragsteile, auf jeder Teilfläche insgesamt um 20 % mehr Parkplätze zu errichten, als es dem baurechtlichen Mindestmaß zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.

Für den Fall eines flächenmäßigen Mehrbedarfs für die gemäß Abs. (5) und (6) zu errichtende Verkehrsaufschließung gegenüber dem bisher in Beilage ./6 konzipierten Umfang wird dieser Mehrbedarf im unbedingt erforderlichen Ausmaß auf die Fläche der zu errichtenden Parkplätze angerechnet und die Zahl der zu errichtenden Parkplätze entsprechend reduziert.

Anordnung und Betrieb der Parkplätze haben auf eine Weise zu erfolgen, dass diese von beiden Vertragsteilen und deren Kunden, Besuchern und Lieferanten als einheitliche Parkfläche genutzt werden können; die Parkflächen müssen zumindest verkehrstechnisch flüssig von den übrigen Parkflächen erreichbar sein.

Vereinbart ist weiters, dass die Zurverfügungstellung der Parkplätze an die Kunden kostenlos erfolgt.

Die Vertragsteile verpflichten einander wechselseitig, sich Servitutsrechte zur Nutzung und Erschließung dieser Parkplätze einzuräumen; zu diesem Zweck wird nach Vorliegen der rechtskräftigen bau- und gewerbebehördlichen Bewilligungen eine entsprechende Servitutsvereinbarung geschlossen.

Die verkehrliche Aufschließung der Gesamtliegenschaft soll durch eine Umfahrungsstraße wie in Abs. (5) und eine Parkplatzerschließungsstraße wie in Abs. (6) dieser Bestimmung näher geregelt, erfolgen.“

Weiters räumten sich die Vertragsparteien in Punkt II 5 wechselseitig das unentgeltliche und unbeschränkte Recht des Gehens und des Fahrens mit Fahrzeugen aller Art auf den Teilflächen „Südwest“ und „Nordost“ ein. In Abschnitt II 6 des Vertrages verpflichten sich die Vertragsteile weiters zur Errichtung einer Parkplatzerschließungsstraße zur Verbindung und Aufschließung der jeweils errichteten Parkflächen.Weiters räumten sich die Vertragsparteien in Punkt römisch zwei 5 wechselseitig das unentgeltliche und unbeschränkte Recht des Gehens und des Fahrens mit Fahrzeugen aller Art auf den Teilflächen „Südwest“ und „Nordost“ ein. In Abschnitt römisch zwei 6 des Vertrages verpflichten sich die Vertragsteile weiters zur Errichtung einer Parkplatzerschließungsstraße zur Verbindung und Aufschließung der jeweils errichteten Parkflächen.

Unter Punkt II 3 wurde hinsichtlich der raumordnungsrechtlichen Lage vereinbart, dass die Käuferin die Widmung insbesondere hinsichtlich der zulässigen Gesamtverkaufsfläche bis zum Höchstmaß von 10.500 m2 Gesamtverkaufsfläche in Anspruch nimmt, die verbleibende Widmung, insbesondere die verbleibende Gesamtverkaufsfläche aber ausschließlich der Nutzung für die Teilfläche „Nordost“ durch die Verkäufer vorbehalten bleibt.Unter Punkt römisch zwei 3 wurde hinsichtlich der raumordnungsrechtlichen Lage vereinbart, dass die Käuferin die Widmung insbesondere hinsichtlich der zulässigen Gesamtverkaufsfläche bis zum Höchstmaß von 10.500 m2 Gesamtverkaufsfläche in Anspruch nimmt, die verbleibende Widmung, insbesondere die verbleibende Gesamtverkaufsfläche aber ausschließlich der Nutzung für die Teilfläche „Nordost“ durch die Verkäufer vorbehalten bleibt.

Aus diesen und anderen Bestimmungen dieses Vertrages geht für den Umweltsenat hervor, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Kaufvertrages vom 29.1.2002 beide Vertragsparteien von einer getrennten Nutzung der beiden Teilflächen ausgingen und sich offensichtlich deshalb im gegenseitigen wirtschaftlichen Interesse die wechselseitige Nutzungsmöglichkeit der auf beiden Flächen zur Verfügung stehenden KFZ-Abstellplätze, die verkehrsmäßige Erschließung und eine voneinander unabhängige Nutzung ihrer Liegenschaften sichern wollten.

Wäre tatsächlich schon zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrages ein Erwerb der Teilfläche „Nordost“ geplant bzw. möglich gewesen, wäre diese detaillierte Einräumung von gegenseitigen Dienstbarkeiten nicht erforderlich gewesen.

Auch die Kenntnis der Textierung des Punktes 11, zweiter Satz, des Vertrages, wonach sich die Verkäufer verpflichten, sich für die Dauer von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des ersten Feststellungsbescheides jeder Disposition oder Erklärung über die Teilfläche „Nordost“ zu enthalten, die nachträglich innerhalb dieser Frist eine UVP-Pflicht für das Vorhaben des Käufers auslösen könnten, hätte das Vorliegen einer Umgehung der UVP-Pflicht nicht belegen können.

Die im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages beabsichtigte getrennte Nutzung der Teilflächen „Nordost“ und „Südwest“ geht auch aus einer Erklärung der Miteigentümergemeinschaft Huber-Wilhelm-Treul vom 3.5.2004 hervor, welche dem Umweltsenat in der Berufungsverhandlung vom 5.5.2004 übergeben wurde:

„In Zusammenhang mit der Veräußerung von Liegenschaften gemäß Kaufverträgen vom 29.1.2002, vom 4./17.6.2003 und vom 4./17.6.2003 geben wir zu Verhandlungsgrundlagen und zeitlichen Zusammenhängen Auskunft wie folgt:

1. Die Liegenschaften, die später mit den oa. Kaufverträgen veräußert wurden, standen vormals zum Teil im Eigentum der Miteigentümergemeinschaft Treul/Huber-Wilhelm (Teile „Südwest“ und „Nordost“), zum Teil im Eigentum der Firma Goldhelm GmbH („Goldhelm-Grundstück“).

2. Verhandlungen über einen Erwerb dieser Liegenschaften wurden mit verschiedenen Interessenten geführt; hinsichtlich des Teils Südwest unter anderem mit der späteren Erwerberin, hinsichtlich des Goldhelm Grundstückes unter anderem mit Mitbewerbern aus der Branche der Fenstererzeuger.

3. Im Jahr 2002 gelang ein Vertragsabschluss mit AB Liegenschaftsverwaltung Ges.m.b.H. nur hinsichtlich des Teils Südwest, da der Teil Nordost nur teilweise die widmungsrechtlichen Voraussetzungen für deren Nutzungsabsichten erfüllte. Mangels einer weitergehenden vertraglichen Einigung wurden umfassende Dienstbarkeiten vereinbart, durch die der Firma Goldhelm GmbH und der Miteigentümergemeinschaft Treul/Huber-Wilhelm einerseits und der Firma AB Liegenschaftsverwaltung Ges.m.b.H. andererseits von einer unabhängigen Nutzung ihrer jeweiligen Liegenschaften ermöglicht wurde.3. Im Jahr 2002 gelang ein Vertragsabschluss mit Ausschussbericht Liegenschaftsverwaltung Ges.m.b.H. nur hinsichtlich des Teils Südwest, da der Teil Nordost nur teilweise die widmungsrechtlichen Voraussetzungen für deren Nutzungsabsichten erfüllte. Mangels einer weitergehenden vertraglichen Einigung wurden umfassende Dienstbarkeiten vereinbart, durch die der Firma Goldhelm GmbH und der Miteigentümergemeinschaft Treul/Huber-Wilhelm einerseits und der Firma Ausschussbericht Liegenschaftsverwaltung Ges.m.b.H. andererseits von einer unabhängigen Nutzung ihrer jeweiligen Liegenschaften ermöglicht wurde.

4. Die Firma Goldhelm GmbH war zu diesem Zeitpunkt am oa. Standort noch tätig und hat mit anderen Interessenten über eine längerfristige Weiterführung oder eine anderweitige betriebliche Nutzung ihres Standorts verhandelt. In der Folge wurde am 29.5.2002 ein Bestandvertrag mit der Fa. Vereinigte Fettwarenindustrie Gesellschaft m.b.H. geschlossen, die den Standort als Lager, Expedit und Verladestation weiternutzte.

5. Vertragsfähige Lösungen für einen Erwerb des Teils Nordost, die Aufschließung der Liegenschaften und die Änderung der Widmungslage lagen erst Anfang 2003 vor. Unter den verschiedenen Interessenten setzte sich schließlich neuerlich die Shopping Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H. durch; der Kaufvertrag für den Teil Nordost wurde am 4.6./17.6.2003 unterfertigt.

6. Gleichzeitig gelang auch eine Einigung zwischen der Firma Goldhelm GmbH und der Fa. Shopping Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H. Um diesen Kauf zu ermöglichen, musste die Firma Goldhelm GmbH an die Shopping Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H. Rechte auf Räumung gemäß § 9 EO übertragen.6. Gleichzeitig gelang auch eine Einigung zwischen der Firma Goldhelm GmbH und der Fa. Shopping Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H. Um diesen Kauf zu ermöglichen, musste die Firma Goldhelm GmbH an die Shopping Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H. Rechte auf Räumung gemäß Paragraph 9, EO übertragen.

7. Abschließend anzumerken ist, dass die angeführten Verhandlungen in Folge der unterschiedlichen und unsicheren Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss äußerst komplex waren. Erwähnt seien nur die dienstbarkeitsrechtlichen Regelungen und die Schwierigkeiten einer allen Nutzungsinteressen gerecht werdenden Aufschließung.

Wir sind mit einer Vorlage dieser unserer Auskunft an den Umweltsenat einverstanden.“

Vom Oberösterreichischen Umweltanwalt konnten somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die geeignet gewesen wären, alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

Die Verwaltungsbehörde ist aber bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages nicht an eine unrichtige Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einem bestimmten Wiederaufnahmegrund durch den Antragsteller gebunden. Sie hat vielmehr von sich aus im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu prüfen, ob die vom Wiederaufnahmewerber angeführten Gründe einem der in § 69 Abs. 1 AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen sind, soferne ein solcher Wiederaufnahmegrund nach den im Antrag behaupteten Umständen erkennbar ist und eine solche Prüfung daher angezeigt erscheint (VwGH vom 24.11.1989, 96/08/0406).Die Verwaltungsbehörde ist aber bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages nicht an eine unrichtige Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einem bestimmten Wiederaufnahmegrund durch den Antragsteller gebunden. Sie hat vielmehr von sich aus im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu prüfen, ob die vom Wiederaufnahmewerber angeführten Gründe einem der in Paragraph 69, Absatz eins, AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen sind, soferne ein solcher Wiederaufnahmegrund nach den im Antrag behaupteten Umständen erkennbar ist und eine solche Prüfung daher angezeigt erscheint (VwGH vom 24.11.1989, 96/08/0406).

Das Vorliegen eines anderen Wiederaufnahmegrundes ist dem Umweltsenat aus den im Antrag behaupteten Umständen nicht ableitbar – weder ist erkennbar, dass die Behörde im Hinblick auf den Kaufvertrag vom 29.1.2002 mit Absicht in die Irre geführt wurde („Erschleichungstatbestand“ des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG) noch war der Bescheid des Umweltsenates vom 13.8.2004, Zl. US 5B/2004/4-17, von Vorfragen abhängig (Z 3 leg. cit.).Das Vorliegen eines anderen Wiederaufnahmegrundes ist dem Umweltsenat aus den im Antrag behaupteten Umständen nicht ableitbar – weder ist erkennbar, dass die Behörde im Hinblick auf den Kaufvertrag vom 29.1.2002 mit Absicht in die Irre geführt wurde („Erschleichungstatbestand“ des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) noch war der Bescheid des Umweltsenates vom 13.8.2004, Zl. US 5B/2004/4-17, von Vorfragen abhängig (Ziffer 3, leg. cit.).

Zusammenfassend betrachtet ist hinsichtlich des vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes keiner der in § 69 Abs. 1 AVG normierten Wiederaufnahmstatbestände erfüllt, weshalb der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen war.Zusammenfassend betrachtet ist hinsichtlich des vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes keiner der in Paragraph 69, Absatz eins, AVG normierten Wiederaufnahmstatbestände erfüllt, weshalb der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen war.

Schlagworte

UVP-Pflicht, Umgehung; Wiederaufnahme, neue Tatsachen

Dokumentnummer

UMSET_20060626_US_5B_2004_4_39_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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