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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Text
Betrifft„Pitztal III“, Weganlage Mittelberg in St. Leonhard im Pitztal; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; BerufungsentscheidungBetrifft„Pitztal III“, Weganlage Mittelberg in St. Leonhard im Pitztal; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufungsentscheidung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Wolfgang Catharin als Vorsitzenden, Maga. Michaela Slama als Berichterin und Dr. Philipp Bauer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Landesumweltanwaltes von Tirol gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.11.2006, Zl. U-5172/30, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG „Weganlage Mittelberg“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.6.2007 zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung des Landesumweltanwaltes von Tirol wird Folge gegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben „Weganlage Mittelberg“ (bestehend aus der Weganlage Mittelberg Teil 1 und der Weganlage Mittelberg Teil 2) in St. Leonhard im Pitztal, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und dadurch der Tatbestand des § 3a Abs. 1 Z 2 iVm Z 12 lit a Anhang 1 UVP-G 2000 verwirklicht wird.Der Berufung des Landesumweltanwaltes von Tirol wird Folge gegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben „Weganlage Mittelberg“ (bestehend aus der Weganlage Mittelberg Teil 1 und der Weganlage Mittelberg Teil 2) in St. Leonhard im Pitztal, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und dadurch der Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 12, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 verwirklicht wird.
Grundlagen
Rechts §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 7, 3a und 40 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 12 lit a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl Nr. 697/1993 idF BGBl I Nr. 149/2006Rechts Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 7, 3 a und 40 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 12, Litera a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,
§§ 66 Abs. 4, 67d – g Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgFParagraphen 66, Absatz 4, 67 d, – g Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
Begründung:
A) Vorgeschichte:
1. Pitztal I (UVP-Feststellungsverfahren):1. Pitztal römisch eins (UVP-Feststellungsverfahren):
Mit Bescheid vom 21.5.2002, Zl. U-13534/15, stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass die geplante Talabfahrt vom derzeitigen Schigebiet am Pitztaler Gletscher durch das Griestal nach Mittelberg keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Diese Entscheidung wurde in der Folge vom Umweltsenat mit Bescheid vom 20.12.2002, Zl. US 6A/2002/7-43, bestätigt. Diese Talabfahrt wurde nicht errichtet.
2. Pitztal II (UVP-Genehmigungsverfahren):2. Pitztal römisch zwei (UVP-Genehmigungsverfahren):
Mit Bescheid vom 20.6.2006, Zl. U-5149/78, versagte die Tiroler Landesregierung die UVP-Genehmigung für das Vorhaben „Sicherheitsweg Mittelberg“. Dieser Weg sollte laut dem dem Bescheid zugrunde liegenden Sicherheitskonzept dazu dienen, im Notfall Personen sicher aus dem Gletscherschigebiet nach Mittelberg zurückzubringen. Der untere Abschnitt dieses Weges weist eine andere Trassierung als die Weganlage Mittelberg Teil 1 im Fall Pitztal III auf (siehe Beilage zum Schreiben der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG vom 6.2.2007, Zl. US 6A/2007/3-8). Begründet wurde diese Versagung im Wesentlichen damit, dass dieser Sicherheitsweg nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 lit d Z 2 TNSchG 2005 („Errichtung von Anlagen, die notwendig sind, damit die in einem Gletscherschigebiet befindlichen Personen im Notfall sicher aus dem betreffenden Gebiet gelangen können) entspräche und damit ausgehend von § 5 lit b 2. Halbsatz Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm eine entscheidende Genehmigungsvoraussetzung nicht erfüllt sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG mit Schreiben vom 17.7.2006 Berufung. Das Berufungsverfahren ist derzeit beim Umweltsenat unter Zl. 6A/2006/15 anhängig.Mit Bescheid vom 20.6.2006, Zl. U-5149/78, versagte die Tiroler Landesregierung die UVP-Genehmigung für das Vorhaben „Sicherheitsweg Mittelberg“. Dieser Weg sollte laut dem dem Bescheid zugrunde liegenden Sicherheitskonzept dazu dienen, im Notfall Personen sicher aus dem Gletscherschigebiet nach Mittelberg zurückzubringen. Der untere Abschnitt dieses Weges weist eine andere Trassierung als die Weganlage Mittelberg Teil 1 im Fall Pitztal römisch drei auf (siehe Beilage zum Schreiben der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG vom 6.2.2007, Zl. US 6A/2007/3-8). Begründet wurde diese Versagung im Wesentlichen damit, dass dieser Sicherheitsweg nicht den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, TNSchG 2005 („Errichtung von Anlagen, die notwendig sind, damit die in einem Gletscherschigebiet befindlichen Personen im Notfall sicher aus dem betreffenden Gebiet gelangen können) entspräche und damit ausgehend von Paragraph 5, Litera b, 2. Halbsatz Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm eine entscheidende Genehmigungsvoraussetzung nicht erfüllt sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG mit Schreiben vom 17.7.2006 Berufung. Das Berufungsverfahren ist derzeit beim Umweltsenat unter Zl. 6A/2006/15 anhängig.
3. Naturschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die Weganlage Mittelberg Teil 1:
Mit Bescheid vom 9.10.2006, Zl. 4-W-10928/8, erteilte der Bezirkshauptmann von Imst unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Notwegs im Griestal. Mit Schreiben vom 12.10.2006 erhob der Tiroler Landesumweltanwalt dagegen Berufung. Mit Bescheid vom 18.10.2006 wies die Tiroler Landesregierung als naturschutzrechtliche Berufungsbehörde diese Berufung als unbegründet ab.
4. Naturschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die Weganlage Mittelberg Teil 2:
Mit Bescheid vom 19.12.2006, Zl. 4-W-10928/43, erteilte der Bezirkshauptmann von Imst unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG „die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Notweges im Gletscherbereich vom bestehenden Gletschergebiet bis zum neu errichteten Notweg im Griestal, welcher auch als Bauhilfsweg (für Maßnahmen im Gletscherschigebiet) benutzt wird“. Gegen diesen Bescheid erhob der Tiroler Landesumweltanwalt Berufung. Das Berufungsverfahren ist derzeit bei der Tiroler Landesregierung anhängig.
B) Gang des erstinstanZlichen Verfahrens (Pitztal III):B) Gang des erstinstanZlichen Verfahrens (Pitztal römisch drei):
1. UVP-Feststellungsantrag des Landesumweltanwaltes von Tirol:
Aus Anlass der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verhandlung für die Weganlage Mittelberg Teil 1 beantragte der Landesumweltanwalt von Tirol mit Schreiben vom 12.10.2006 festzustellen, ob das beantragte Projekt der Errichtung eines Notweges der Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-G 2000 bedarf und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Dieser Antrag wurde in der Verhandlungsschrift vom 9.10.2006 näher begründet. Mit Schreiben vom 19.10.2006 (Zl. 11-5172/9) wies der Landesumweltanwalt von Tirol darauf hin, dass sich der Feststellungsantrag nicht nur auf die Weganlage Mittelberg Teil 1 sondern auf die gesamte im Sicherheitskonzept des Büros i.n.n. beschriebene Weganlage beziehe, da es sich dabei um ein Vorhaben handle.Aus Anlass der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verhandlung für die Weganlage Mittelberg Teil 1 beantragte der Landesumweltanwalt von Tirol mit Schreiben vom 12.10.2006 festzustellen, ob das beantragte Projekt der Errichtung eines Notweges der Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-G 2000 bedarf und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Dieser Antrag wurde in der Verhandlungsschrift vom 9.10.2006 näher begründet. Mit Schreiben vom 19.10.2006 (Zl. 11-5172/9) wies der Landesumweltanwalt von Tirol darauf hin, dass sich der Feststellungsantrag nicht nur auf die Weganlage Mittelberg Teil 1 sondern auf die gesamte im Sicherheitskonzept des Büros i.n.n. beschriebene Weganlage beziehe, da es sich dabei um ein Vorhaben handle.
2. Mit Bescheid vom 29.11.2006, Zl. U-5172/30, stellte die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz fest, dass für die Errichtung der „Weganlage Mittelberg aus dem Sicherheitskonzept“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Aus dem im Spruch zitierten Sicherheitskonzept vom 20.11.2006 der i. n.n. ingenieurbüro für naturraum-management GmbH geht hervor, dass sich die „Weganlage Mittelberg“ in drei Abschnitte gliedert:
-bestehender Weg zwischen der Talstation Pitzexpress und dem „Gletscher Stübele“, im folgenden als „bestehender Weg“ bezeichnetBereich zwischen Gletscher Stübele bis vor die Gletscherzunge/Wendeplatz Busse, im Folgenden als „Weganlage Mittelberg Teil 1“ bezeichnet;
-Bereich auf dem Gletscher, im Folgenden als „Weganlage Mittelberg Teil 2“ bezeichnet.
Zur Übersicht hat der Umweltsenat diese Abschnitte des Weges im untenstehenden Plan, der aus dem genannten Sicherheitskonzept vom 20.11.2006 stammt, pink gekennzeichnet:
Plan siehe Originalbescheid!
Begründet wurde das Nichtvorliegen einer UVP-Pflicht im Wesentlichen mit folgenden Punkten (Details siehe Seite 12 ff des Bescheides):
-Bei den gegenständlichen Vorhaben handle es sich nicht um eine entschiedene Sache, da sich dieses Vorhaben vor allem durch Widmung, Lage und Art und Ausmaß vom Vorhaben Pitztal II unterscheide.-Bei den gegenständlichen Vorhaben handle es sich nicht um eine entschiedene Sache, da sich dieses Vorhaben vor allem durch Widmung, Lage und Art und Ausmaß vom Vorhaben Pitztal römisch zwei unterscheide.
-Eine Schipiste sei eine Strecke für Abfahrten, die zur regelmäßigen Benützung zum Schifahren eingerichtet ist und die allgemein zugänglich ist. Das gegenständliche Vorhaben sei weder rechtlich noch faktisch der regelmäßigen und allgemein zugänglichen Benützung zum Schifahren gewidmet, sondern dürfe nur im Störfall Pitzexpress benützt und allgemein zugänglich sein. Damit fehle es am Tatbestandsmerkmal „Pistenneubau“ nach Anhang 1 Z 12 lit a UVP-G 2000 und werde durch dieses Vorhaben daher eine UVP-Pflicht nicht ausgelöst.-Eine Schipiste sei eine Strecke für Abfahrten, die zur regelmäßigen Benützung zum Schifahren eingerichtet ist und die allgemein zugänglich ist. Das gegenständliche Vorhaben sei weder rechtlich noch faktisch der regelmäßigen und allgemein zugänglichen Benützung zum Schifahren gewidmet, sondern dürfe nur im Störfall Pitzexpress benützt und allgemein zugänglich sein. Damit fehle es am Tatbestandsmerkmal „Pistenneubau“ nach Anhang 1 Ziffer 12, Litera a, UVP-G 2000 und werde durch dieses Vorhaben daher eine UVP-Pflicht nicht ausgelöst.
3. Berufung des Landesumweltanwaltes von Tirol:
Gegen diesen UVP-Feststellungsbescheid erhob der Landesumweltanwalt von Tirol mit Schreiben vom 29.12.2006 Berufung.
Begründet wurde diese Berufung im Wesentlichen mit folgenden Punkten:
-Bei der gegenständlichen Errichtung einer Weganlage handle es sich um einen Pistenneubau iSd Z 12 lit a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 und werde dadurch gleichzeitig eine Kapazitätserweiterung des Gletscherschigebietes bewirkt.-Bei der gegenständlichen Errichtung einer Weganlage handle es sich um einen Pistenneubau iSd Ziffer 12, Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 und werde dadurch gleichzeitig eine Kapazitätserweiterung des Gletscherschigebietes bewirkt.
-Aus dem weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ergebe sich, dass Gegenstand des beantragten Vorhabens die Gesamtanlage, beginnend bei der Bergstation der Stollenbahn über den Mittelbergferner bis ins Griestal sei.-Aus dem weiten Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ergebe sich, dass Gegenstand des beantragten Vorhabens die Gesamtanlage, beginnend bei der Bergstation der Stollenbahn über den Mittelbergferner bis ins Griestal sei.
-Bei der gegenständlichen Weganlage handle es sich um ein identisches Projekt, mit dem von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 2.6.2006, Zl. U-5149/78, versagten Vorhaben (Pitztal II) und handle es sich daher um eine entschiedene Sache.-Bei der gegenständlichen Weganlage handle es sich um ein identisches Projekt, mit dem von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 2.6.2006, Zl. U-5149/78, versagten Vorhaben (Pitztal römisch zwei) und handle es sich daher um eine entschiedene Sache.
4. Sowohl den beiden naturschutzrechtlichen Verfahren für die Weganlagen Mittelberg Teil 1 und Mittelberg Teil 2 als auch dem UVP-Feststellungsbescheid lag das „Sicherheitskonzept (20.11.2006), Weganlage Mittelberg“, verfasst von der ingenieurgesellschaft für naturraum-management GmbH, zugrunde.
Aus diesem Sicherheitskonzept und aus dem von der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG über Auftrag des Umweltsenats am 3.4.2007 vorgelegten ergänzenden Kurzbericht (Zl. US 6A/2007/3-24) ergibt sich bezüglich der Gestaltung der Weganlage Mittelberg folgendes:
*Zweck der Weganlage ist es, bei einem Störfall des Pitzexpresses Wintersportlern das Verlassen des Gletscherschigebietes zu ermöglichen.
*Weiters soll er dazu dienen, dass Einsatzkräfte zur Versorgung der Besucher in das Schigebiet gelangen können (Seite 1 Sicherheitskonzept) und soll er von Baufahrzeugen im Zuge der Umsetzung genehmigter Projekte und der erforderlichen Instandsetzungen im Schigebiet benutzt werden (Seite 2 ergänzender Kurzbericht).
*Es ist nicht erforderlich, dass die Weganlage dauernd zur Verfügung steht, sie wird aber im Sinne einer Prävention ständig vorgehalten (Seite 1 Sicherheitskonzept). Daraus ergibt sich, dass die Weganlage während der Betriebszeiten der Gletscherbahn (zweite Septemberhälfte bis Mai) dauerhaft benützbar gehalten werden muss. *Am Beginn des Mittelbergferners befindet sich eine Tafel, die darauf hinweist, dass die Besucher den organisierten und überwachten Schiraum verlassen (Seite 2 Sicherheitskonzept). Laut Punkt III 3 des Sicherheitskonzeptes ist die Aufstellung einer Sperrtafel der Lawinenwarnkommission mit dem Zusatzschild „Sie verlassen den organisierten und überwachten Schiraum“, eine Hinweistafel Lawinensprengungen sowie die Anbringung einer (nicht näher definierten) Sperrvorrichtung vorgesehen.*Es ist nicht erforderlich, dass die Weganlage dauernd zur Verfügung steht, sie wird aber im Sinne einer Prävention ständig vorgehalten (Seite 1 Sicherheitskonzept). Daraus ergibt sich, dass die Weganlage während der Betriebszeiten der Gletscherbahn (zweite Septemberhälfte bis Mai) dauerhaft benützbar gehalten werden muss. *Am Beginn des Mittelbergferners befindet sich eine Tafel, die darauf hinweist, dass die Besucher den organisierten und überwachten Schiraum verlassen (Seite 2 Sicherheitskonzept). Laut Punkt römisch drei 3 des Sicherheitskonzeptes ist die Aufstellung einer Sperrtafel der Lawinenwarnkommission mit dem Zusatzschild „Sie verlassen den organisierten und überwachten Schiraum“, eine Hinweistafel Lawinensprengungen sowie die Anbringung einer (nicht näher definierten) Sperrvorrichtung vorgesehen.
*Bezüglich der Ausgestaltung der Weganlage Mittelberg Teil 2 sind folgende Daten enthalten:
-Auf dem Gletscher soll ein Korridor angelegt werden (Seite 1 Sicherheitskonzept)
-Die Länge des zu präparierenden Korridors am Mittelbergferner beträgt rd. 1,7 km, die Breite ca. 12 m (Seite 1 ergänzender Kurzbericht)
-die Präparierung des Weges soll in unregelmäßigen Abständen (nach Schneefällen) erfolgen (Seite 2 ergänzender Kurzbericht und Seite 3 der Verhandlungsschrift Zl. US 6A/2007/3-38) -die Markierung der Weganlage erfolgt durch Schneestangen im Abstand von
ca. 50 m (Seite 3 ergänzender Kurzbericht).
C) Wesentlicher Inhalt des Verfahrens vor dem Umweltsenat:
1. Nach Durchführung eines Parteiengehörs, im Rahmen dessen die Parteien Ihre Standpunkte untermauert haben und von der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG eine vom Umweltsenat aufgetragene Ergänzung der Projektunterlagen
(Zl. US 6A/2007/3-24 vom 2.4.2007) vorgelegt wurde, wurde mit Bescheid vom 8.3.2007, Zl. US 6A/2007/3-18, DI Hermann Hinterstoisser zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz und Landschaftsökologie“ bestellt. Der Umweltsenat ersuchte ihn um die Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob aus naturschutzfachlicher und landschaftsökologischer Sicht durch die Errichtung des Teils 2 der „Weganlage Mittelberg“ zum Pitztaler Gletscher mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Abs. 1 (insbesondere lit b und c) UVP-G 2000 zu rechnen ist.(Zl. US 6A/2007/3-24 vom 2.4.2007) vorgelegt wurde, wurde mit Bescheid vom 8.3.2007, Zl. US 6A/2007/3-18, DI Hermann Hinterstoisser zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz und Landschaftsökologie“ bestellt. Der Umweltsenat ersuchte ihn um die Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob aus naturschutzfachlicher und landschaftsökologischer Sicht durch die Errichtung des Teils 2 der „Weganlage Mittelberg“ zum Pitztaler Gletscher mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd Paragraph eins, Absatz eins, (insbesondere Litera b und c) UVP-G 2000 zu rechnen ist.
Der Sachverständige für Naturschutz und Landschaftsökologie hat nach einer Darlegung der Vorgeschichte und der verwendeten Unterlagen folgendes schriftliches Gutachten abgegeben (Zl. US 6A/2007/3-29):
“Befund
Das Pitztal ist ein orographisch rechtsufriges Seitental des Inntales und entwässert einen Teilraum der Ötztaler Alpen. Letztere sind ein Teil der Zentralalpen zwischen Oberinntal und dem Vintschgau mit der bekannten Wildspitze (3.774 m) als markantestem Gipfel. Die Ötztaler Alpen werden im Osten durch das Ötztal von den Stubaier Alpen getrennt und weisen 90 Gipfel von über 3.000 m Höhe sowie 86 Gletscher (in Tirol häufig „Ferner“ genannt) auf . Zwischen Kaunergrat und Geigenkamm liegt das etwa 40 km lange Pitztal. Die zentralen Ötztaler Alpen sind aus Schiefergneisen und Gneisglimmerschiefern aufgebaut, die nördlichen Bergkämme aus Orthogneisen (helle Granitgneise und Amphibolite). Nordöstlich der Wildspitze Richtung Griestal, einem inneralpinen Ausläufer des Pitztales, erstreckt sich an der Nordabdachung der inneren Ötztaler Alpen der Mittelbergferner, dessen Westteil auch als ‚Pitztaler Gletscher’ bezeichnet wird.
Gletscher entstehen oberhalb der Schneegrenze durch Umschmelzung (Metamorphose) von Niederschlägen (Schnee). Sie befinden sich in latenter Fließbewegung vom (höhergelegenen) Nährgebiet zum (tieferliegenden) Zehrgebiet, welches bei Talgletschern, wie im Falle des Mittelbergferner, i.d.R. eine Gletscherzunge ausbildet. Gletscher sind schichtig aufgebaut, wobei in den einzelnen Schichten (z.B. atmosphärische) Einträge konserviert werden. So können im Gletschereis ggf. noch nach Jahrhunderten Pollen, äolisch verfrachtete Stäube und eingewehte Organismen festgestellt werden .
Der vom Gletscher mittransportierte Gesteinsschutt wird als Moräne abgelagert. Am Mittelbergferner ist eine als Schuttstrom sichtbare Seitenmoräne deutlich ausgeprägt, welche den von Süden her in die vom Pitztaler Gletscher Richtung Griestal etwa Ost-West verlaufende Talung einströmenden Mittelbergferner von dem als Gletscherschigebiet genutzten Bereich ‚Pitztaler Gletscher’ optisch trennt. Die Seitenmoräne quert den (vergletscherten) Talraum und läuft dann als nördliche Begrenzung des Mittelbergferner Richtung Gletscherzunge aus. Der vergletscherte Raum wird so in einen östlichen und westlichen (bereits derzeit tw. schitechnisch erschlossenen) Bereich unterteilt . Ein Vergleich der in den Akten zum ggst. Verfahren abliegenden Bilder mit Fotos, die im Zuge des Verfahrens ‚Pitztal I’ im Jahre 2002 vom Gutachter angefertigt wurden, zeigt keine signifikanten Unterschiede.
Durch Unebenheiten des Untergrundes bzw. Querschnittsveränderungen der Talungen entstehen Scher- und Dehnungsrisse, durch welche das Gletschereis aufreißt und Gletscherspalten bildet . Im Ostteil des Mittelbergferner sind Querspalten, also quer zur Fließrichtung verlaufende Spalten, deutlich ausgeprägt. Nach starken Schneefällen können die Spalten – zumindest teilweise – durch Schnee überdeckt sein. Sie treten mit fortschreitender Reifung/Setzung des Schnees bzw. infolge Abschmelzvorgängen wieder zu Tage .
Die unmittelbare Lebenswelt der Gletscher beschränkt sich aufgrund der extremen Standortfaktoren auf wenige Arten an Mikroorganismen, Flechten und Arthropoden. Allenfalls sind Gletscher Teil des Lebensraumes großräumig aktiver Arten wie Steinadler.
Die Landschaft im Bereich des Mittelbergferner wird vom Wechselspiel steiler, unbewachsener Bergflanken und dem ausgedehnten Gletscherfeld zwischen diesen geprägt. Für unberührte hochalpine Naturlandschaften typisch ist der infolge Schneefalls homogene Charakter der Gletscheroberfläche, der vor allem im Frühjahr und Sommer (je nach Zeitpunkt des Einschneiens bis in den Herbst) eine Strukturierung durch die dann deutlich erkennbaren Spaltensysteme erfährt. Der Mittelbergferner ist in seinem Ostteil durch eine diverse Ausstattung mit naturnahen Landschaftselementen gekennzeichnet, welche der Landschaft Abwechslungsreichtum und eine für den Zentralalpenraum typische Eigenart verleihen. Im Westteil des Gletschers ist eine deutliche anthropogene Überprägung der früheren Naturlandschaft durch die Anlagen des Pitztaler Gletscherschigebietes gegeben. Das Projektgebiet ist sowohl vom bestehenden Schigebiet Pitztaler Gletscher, als auch vom Raum Braunschweiger Hütte und umgebenden Berggipfeln (z.b. Mittagskogel, Rechter Fernerkogel) einsehbar. Der Fußweg zur Braunschweiger Hütte (2.795 m), bekannt u.a. als Stützpunkt für Touren auf die Wildspitze (mit 3.774 m der höchste Berg Tirols), Rechter Fernerkogel oder Pitztaler Jöchl , wird gemäß Projektunterlagen vom „Korridor“ gequert. Der ggst. Gletscherbereich wird im Frühjahr und Winter häufig von Schitourengehern frequentiert, zumal über ihn einer der Anstiege Richtung Wildspitze, Rechter Fernerkogel usw. führt .
Das Schigebiet am Pitztaler Gletscher ist mittels einer untertägig geführten (Stollen)Bahn „Pitz-Express“ von Mittelberg (1.743 m) aus erreichbar. Das Gletscherschigebiet selbst erstreckt sich in einer Seehöhe von rd. 2.600 m bis 3.440 m (Hinterer Brunnenkogel). Es werden noch weitere Gipfel wie der Brunnenkogel (3.262 m) und das Mittelbergjoch in 3.285 m (Bergstation 8er Gondelbahn Mittelberg) schitechnisch erschlossen. Die Schipisten sind mit dem Tiroler Pistengütesiegel ausgezeichnet .
Das Unternehmen Pitztaler Gletscherbahn & Co KG wurde 1980 gegründet und gilt als bedeutendster Arbeitgeber in der Gemeinde St. Leonhard/Pitztal. Das Gletscherschigebiet des Pitztaler Gletschers wurde nach zweijähriger Bauzeit am 23.12.1983 in Betrieb genommen und wird seither für den Publikumsschilauf, Berg- und Freizeitsport als touristische Destination angeboten. Der ‚Pitz-Express’ überwindet eine Höhendifferenz von 1.120 m und hat eine Beförderungskapazität von 1.600 Personen pro Stunde bei einer mittleren Fahrzeit von 8 Minuten. Im Jahr 1989 wurde die auf den Hinteren Brunnenkogel führende ‚Pitz-Panoramabahn’ als höchste Seilbahn Österreichs in Betrieb genommen. Die Talstation dieser Seilbahn befindet sich in der Nähe des Bergrestaurants auf 2.840 m, die Bergstation am Hinteren Brunnenkogel in 3.440 m Höhe. Die neue 8er Gondelbahn Mittelberg weist eine Förderleistung von 2.770 Personen/Stunde und eine Streckenlänge von 850 m auf . Für die Pistenpräparierung am Gletscher und im Schigebiet Rifflsee sind derzeit nach Firmenangaben 9 Pistengeräte im Einsatz. Aus Sicherheitsgründen werden Fahrten mit den Pistengeräten während des Schibetriebes auf ein Minimum reduziert und Arbeiten während der Nachtstunden vorgenommen. Am Gletscher wird vorwiegend der Moränenbereich jeweils im Herbst beschneit. Dafür wird Schmelzwasser des Gletschers verwendet, das in zwei angelegten Teichen mit einem Fassungsvermögen von 35.000 bzw. 13.000 Kubikmetern gespeichert wird.
Im Jahr 2006 wurden der Schlepplift ‚Mittelbergjoch I’ und die fix geklemmte Doppelsesselbahn ‚Gletschersee’ demontiert und dafür die 8er Gondelbahn Mittelbergjoch ( bis 3.285 m) und die kuppelbare 6er Sesselbahn Gletschersee (bis 2.840 m) errichtet. Beide Bahnen beginnen mit einer gemeinsamen Talstation auf 2.640 m Seehöhe , welche den tiefsten Punkt des bestehenden Gletscherschigebietes darstellt
Durch das bestehende Gletscherschigebiet wird, wie oben beschrieben, der Westteil des Mittelbergferner erschlossen. Der Ostteil des Gletschers, der aus dem Raum Fernerkogel (3.277 m) von Süden her einströmt, liegt, eingebettet in Alpines Urland, frei von anthropogenen Strukturen vor. Der Mittelbergferner östlich des o. a. Schuttstromes ist nach Betreiberaussage in der Projektvorstellung vom 16.03.2007 freier Schiraum, also nicht Teil des Gletscherschigebietes Pitztaler Gletscher. Lediglich im Bereich der Gletscherzunge quert der Fußweg zur Braunschweiger Hütte des ÖAV. Die Gletscherzunge endet bei gegenwärtig ca. 2.486
m.
Als Teil eines ‚Sicherheitskonzeptes’ soll bei Ausfall der Stollenbahn (‚Störfall’) eine präparierte Schispur (‚Korridor’) den Wintersportlern ein Verlassen des Gletscherschigebietes mit Wintersportgeräten bis zur Gletscherzunge ermöglichen. Von dort soll eine Bergung, je nach Schneelage, entweder durch weitere Abfahrt mit Schiern/sonstigen Wintersportgeräten oder mittels Kraftfahrzeugen am Fahrweg Mittelberg/Griestal erfolgen. Die Frage der Lawinensicherheit ist im Zusammenhang mit diesem Gutachten nicht näher zu behandeln. Sie erscheint aus fachlicher Sicht im vorliegenden Konzept nicht in allen Punkten schlüssig geklärt, betrifft aber erst den unterhalb der Gletscherzunge anschließenden Fahrweg Mittelberg/Griestal.
Gemäß ergänzenden Projektunterlagen des Büros i.n.n. vom 03.04.2007 beträgt die Länge der dort als ‚Korridor’ bezeichneten Weganlage (Teil 2 der Weganlage Mittelberg) am Mittelbergferner
1.785 m, die Breite ca. 12 m . Das Gefälle liegt unter 20 %. Der Übergang des ‚Korridors’ am Mittelbergferner in die (bestehende) Weganlage Mittelberg/Griestal erfolgt an der orographisch rechten Seite der Gletscherzunge. Der Umkehrplatz des ‚Notweges’ Mittelberg, gleichzeitig höchster Punkt dieses Weges, wurde durch einen Felseinschnitt in den hier anstehenden Gneisen hergestellt. Das dabei anfallende Ausbruchmaterial wurde lt. zit. ergänzenden Projektunterlagen ‚zur Herstellung des unmittelbaren Überganges verwendet. Die Gletscherzunge liegt derzeit wesentlich höher als das obere Ende der Weganlage, wobei erfahrungsgemäß auch durch unregelmäßige Präparierungen das Abschmelzen des Gletschereises in diesen Bereichen verzögert abläuft’.
Nach den ergänzenden Projektunterlagen sollen die im Bereich der Weganlage befindlichen schmalen Spalten im Rahmen der Präparierung ‚nach Neuschneefällen mittels Schnee überbrückt werden’.
Es ist weiters vorgesehen, dass Baufahrzeuge im Zuge der Umsetzung genehmigter Projekte und der erforderlichen Instandsetzungen im Schigebiet die Weganlage benutzen. Dabei handelt es sich nach Betreiberaussage in der Regel um Erdbewegungsgeräte. Neben der Hauptfunktion der Weganlage und des ‚Korridors’ am Gletscher zur Entleerung des Schigebietes kann der Weg nach Betreiberaussage bei Ausfall der Bahn auch zur Versorgung und Betreuung im Notfall (vom Tal aus) für die im Gletscherschigebiet befindlichen Personen dienen.
Die Weganlage am Gletscher soll, abgesehen von Präparierungen, mit Schneestangen im Abstand von ca. 50 m gekennzeichnet werden, damit der Verlauf für das Befahren, z.B. nach Neuschneefällen, sichtbar ist. Die Schneestangen sind gemäß Ausführungen der Betreiber anlässlich der Projektpräsentation für den Umweltsenat 2,5 m hoch, blau oder rot gefärbt und haben einen Durchmesser von etwa 5 cm. Gefahrenstellen werden mit Schneestangen gekennzeichnet.
Im Zeitraum von 1999 bis 2005 gab es gemäß vorgelegter Frequenzanalyse 1.611 Schibetriebstage, d.h. ca. 268 Schibetriebstage pro Saison. Diese umfasst jährlich den Zeitraum von der 2. Septemberhälfte bis Mai (je nach Lage der Pfingstfeiertage). Im Sommer findet am Pitztaler Gletscher kein Schibetrieb statt. Im aktuellen Sommerpanorama ist der Weg über den Mittelbergferner mit gelber Signatur (wie andere Bergwege der Region) eingezeichnet .
Zusammenfassend werden als wesentliche geplante Maßnahmen im Bereich des Mittelbergferner, östlich an des bestehende Schigebiet Pitztaler Gletscher anschließend, gemäß vorliegenden Projektunterlagen festgehalten:
wiederkehrende maschinelle Präparierung einer ca. 12 m breiten, rd. 1,7 km langen Weganlage zur ständigen Bereithaltung derselben während der Betriebszeit des Gletscherschigebietes
deutlich sichtbare Markierung derselben durch 2,5 m hohe blaue bzw. rote Schneestangen
Sicherung vor atypischen Gefahren, insbesonders Verfüllen von Gletscherspalten im Bereich der Weganlage
anlassbezogene Nutzung der Weganlage als Bauhilfsweg
Gutachten
Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe...) aufweist . Die Im Raum Pitztaler Gletscher vorhandenen Anlegen entsprechen diesen Kriterien. Das bestehende Schigebiet am ‚Pitztaler Gletscher’ liegt in einer präsumptiv – auch angesichts prognostizierter Klimaerwärmung – schneesicheren Region, was ein durchgehendes Befahren weitgehend ermöglicht. Während allgemein ein Anstieg der Grenze der winterlichen ‚Schneesicherheit’ in den Ostalpen von derzeit ca. 1.300 m auf über 1.500 m vorausgesagt wird , verspricht die Höhenlage von 2.600 bis 3.440 m auf absehbare Zeit Möglichkeiten zur Ausübung des Schisports. Allerdings kann nicht verkannt werden, dass der in den Alpen seit einiger Zeit latente Rückgang der Gletscher auch dem Mittelbergferner zusetzt.
Morphologisch wird ein Schigebiet durch markante, natürliche Geländelinien und Geländeformen (Grate, Kämme usw.) abgegrenzt. Das bestehende Gletscherschigebiet Pitztaler Gletscher wird durch die Grate und Gipfel zwischen Mittelbergjoch, Hinterer und Vorderer Brunnenkogel, Mittagskogel und die Randmoräne/Schuttstrom am Mittelbergferner abgegrenzt.
Das ggst. Vorhaben soll auf einem schitechnisch bislang nicht erschlossenen Teil des Mittelbergferner östlich des Gletscherschigebietes verwirklicht werden. Dieser Raum ist bislang von anthropogenen Strukturen frei – abgesehen von der Querung des Zugangsweges (Fußweg) zur Braunschweiger Hütte im Bereich der Gletscherzunge. Das Gebiet ist folglich weitgehend als in seinem ursprünglichen Zustand (Naturlandschaft) befindlich zu qualifizieren.
Das oben beschriebene Vorhaben stellt eine Weganlage dar, deren Hauptzweck die (im ‚Störfall’ notwendige) Befahrung mit Schiern (oder anderen Wintersportgeräten wie Snowboards) ist. Aus dem o.a. Verfahrensverlauf ist weiters ersichtlich, dass die in Frage stehende Weganlage nicht bloß als „Notweg“ bei Auftreten eines ‚Störfalles’ bei der Stollenbahn ‚Pitz-Express’ dienen, sondern auch als Bauhilfsweg verwendet werden soll . Inwieweit eine multifunktionale Nutzung des Weges mit den auf einen Notweg abstimmenden Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes kompatibel ist, ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens. Die Frequenz des Schiweges als Bauhilfsweg ist schwer abschätzbar, da sie von den jeweiligen baulichen Maßnahmen im Gletscherschigebiet abhängig ist .
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als ‚Anlage’ alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt wird. Eine Anlage wird errichtet, wenn sie mit dem Grund und Boden in eine feste Verbindung gebracht wird oder erst durch Eingriffe in Grund und Boden entsteht. Die Präparierung einer 12 m breiten und rund 1,8 km langen Fahrspur einschließlich der Verfüllung von Gletscherspalten und die zusätzliche Markierung des ‚Korridors’ durch Schneestangen sowie die Aufstellung von Absperrungen am Beginn und Ende dieses ‚Korridors’ lassen den Anlagebegriff aus fachlicher Sicht jedenfalls als erfüllt erscheinen. Ob das Zuschieben von Spalten nur nach Neuschneefällen vorzunehmen ist, wie in den ergänzenden Projektunterlagen dargestellt, ist zweifelhaft, da die Dynamik der Spaltenbildung in Zusammenwirkung mit dem Reifungsprozeß des Schnees gerade bei längeren Schönwetterphasen zu vermehrten Abschmelzprozessen bzw. Setzungserscheinungen führt, welche ein Verfüllen der Spalten dann notwendig machen, um die sichere Passierbarkeit zu gewährleisten. Die Präparierung selbst führt bereits, wie weiter unten näher dargestellt, zu einer Geländeveränderung am Gletscher infolge Komprimierung des natürlich gefallenen Schnees bzw. Niveauausgleich im Streckenverlauf, etwa durch lokale Abtragung von Schneeriedeln. Bei den geplanten Maßnahmen handelt es sich demgemäß um die Errichtung einer Weganlage, wie auch der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid der BH Imst vom 19.12.2006 ausführt . Die Aussage der Projektanten Büro i.n.n. in ihrer Stellungnahme an den Umweltsenat vom 05.02.2007, die ‚Weganlage verläuft bis zur Zunge des Mittelbergferner, berührt diesen aber nicht’ ist daher insoferne irreführend bzw. falsch , als der dort angegebene ‚Planungsstand 28.08.2006’ gegenüber dem ‚Planungsstand 20.09.2005’ u.a. einfach den Weg über den Mittelbergferner weggelassen hat – eine Nutzbarkeit des Fahrweges Mittelberg/Griestal als Notweg für das Gletscherschigebiet ist aber ohne Weganlage über den Mittelbergferner nicht gegeben.
[...]
Auswirkung auf die Landschaft
Unter Landschaft versteht man einen durch seine Struktur (Landschaftsaufbau) und Funktion (Landschaftshaushalt) geprägten, als Einheit aufzufassenden Ausschnitt der Erdoberfläche, welcher ein Gefüge von Ökotopen bzw. Ökosystemen beinhaltet . Anders ausgedrückt ist Landschaft ein abgrenzbarer, durch Raumeinheiten bestimmter Eigenart charakterisierter Ausschnitt der Erdoberfläche mit allen ihren Bestandteilen, Erscheinungsformen und gestaltenden Eingriffen durch den Menschen . Es können Natur- und Kulturlandschaften unterschieden werden. Naturlandschaften sind völlig oder weitgehend ursprüngliche, als Kulturlandschaften durch den Menschen veränderte bzw. genutzte Landschaften zu verstehen .
Die physische Beschaffenheit (Gestalt) einer Landschaft widerspiegelt sich im optischen Eindruck derselben, welcher als Landschaftsbild bezeichnet wird. Dabei ist unter dem Begriff Landschaftsbild der optische Eindruck einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft zu verstehen .Die ästhetische Qualität einer Landschaft wird vornehmlich bestimmt von ihrer Ausstattung mit naturnahen Landschaftselementen, ihrem Abwechslungsreichtum und ihrer Eigenart .
Der Landschaftscharakter ist demgegenüber das eigentümliche besondere Gepräge einer Landschaft durch eine bestimmte, gerade für ein spezielles Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen (= Landschaftselementen) . Der wechselseitige Zusammenhang und das wechselseitige Zusammenwirken der voneinander abhängigen Landschaftsbestandteile wird als Landschaftsgefüge bezeichnet .
Wie u.a. die Tiroler Landesregierung als Berufungsbehörde im naturschutzrechtlichen Verfahren ausführte, muß die ggst. Weganlage zwar ‚nur für das ungewisse Ereignis eines Störfalles’ aber gerade aufgrund dieses ungewissen Eintretens des ‚Störfalles’ dauernd zur Verfügung stehen . Der als ‚Korridor’ oder ‚Notweg’ bezeichnete Schiweg muß folglich durch Präparierung und entsprechende Kennzeichnung während des Betriebes der Gletscherbahn dauerhaft benützbar gehalten werden. Um ein Befahren durch Schifahrer auszuschließen, ist gemäß Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 18.10.2006 und gemäß Sicherheitskonzept Weganlage Mittelberg der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG vom 20.11.2006 die Anbringung von Sperrvorrichtungen und Hinweistafeln vorgesehen (wobei der Hinweis erlaubt sei, dass, anders als im zitierten Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung gemutmaßt, die im Sicherheitskonzept unter Punkt III angeführten Hinweistafeln ‚Sie verlassen den organisierten und überwachten Schiraum’ wohl kaum als wirksame Wegesperre anzusehen sind, zumal ihnen nicht einmal rücksichtlich der Textierung ‚Verbotscharakter’ zukommt). Für die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft ist allerdings die Frage, ob die Weganlage tatsächlich als Schipiste befahren wird, nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal durch die während der Betriebszeiten der Stollenbahn erforderliche permanente Erhaltung (Präparierung) und Markierung des Schiweges bereits per se eine landschaftsfremde Eingriffsfläche geschaffen wird – unabhängig von der Frage, ob diese auch von Schifahrern genutzt wird, was zutreffendenfalls lediglich den Eindruck eines der Naturlandschaft eines Gletschers fremden, anthropogenen Strukturelements noch zusätZlich (in Abhängigkeit von der Intensität der Nutzung als Schipiste) verstärken würde.Wie u.a. die Tiroler Landesregierung als Berufungsbehörde im naturschutzrechtlichen Verfahren ausführte, muß die ggst. Weganlage zwar ‚nur für das ungewisse Ereignis eines Störfalles’ aber gerade aufgrund dieses ungewissen Eintretens des ‚Störfalles’ dauernd zur Verfügung stehen . Der als ‚Korridor’ oder ‚Notweg’ bezeichnete Schiweg muß folglich durch Präparierung und entsprechende Kennzeichnung während des Betriebes der Gletscherbahn dauerhaft benützbar gehalten werden. Um ein Befahren durch Schifahrer auszuschließen, ist gemäß Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 18.10.2006 und gemäß Sicherheitskonzept Weganlage Mittelberg der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG vom 20.11.2006 die Anbringung von Sperrvorrichtungen und Hinweistafeln vorgesehen (wobei der Hinweis erlaubt sei, dass, anders als im zitierten Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung gemutmaßt, die im Sicherheitskonzept unter Punkt römisch drei angeführten Hinweistafeln ‚Sie verlassen den organisierten und überwachten Schiraum’ wohl kaum als wirksame Wegesperre anzusehen sind, zumal ihnen nicht einmal rücksichtlich der Textierung ‚Verbotscharakter’ zukommt). Für die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft ist allerdings die Frage, ob die Weganlage tatsächlich als Schipiste befahren wird, nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal durch die während der Betriebszeiten der Stollenbahn erforderliche permanente Erhaltung (Präparierung) und Markierung des Schiweges bereits per se eine landschaftsfremde Eingriffsfläche geschaffen wird – unabhängig von der Frage, ob diese auch von Schifahrern genutzt wird, was zutreffendenfalls lediglich den Eindruck eines der Naturlandschaft eines Gletschers fremden, anthropogenen Strukturelements noch zusätZlich (in Abhängigkeit von der Intensität der Nutzung als Schipiste) verstärken würde.
Die Präparierung einer ca. 12 m breiten, ca. 1,8 km langen präparierten ‚Korridors’ (Schiweg) über einen bislang von anthropogenen Strukturen freien Gletscher verändert dessen Oberflächengestalt. Wie dem Lageplan in den ergänzenden Projektunterlagen vom 03.04.2007 unschwer zu entnehmen, durchzieht der Schiweg den Ostteil des zungenartig von Süden her einfließenden Gletschers (Mittelbergferner) in Längsrichtung. Nach Überwinden des lateralen Schuttstromes (als dunkles Band am Lageplan erkennbar) wendet sich der Schiweg talführend zunächst nach SO, dann S, um schließlich über längere Strecken Richtung Osten zur Gletscherzunge zu führen. Dabei durchschneidet die Weganlage verschiedene durch quer zur Fließrichtung des Gletschers verlaufende Spaltensysteme charakterisierte Areale. Die Weganlage verläuft also annähernd im rechten Winkel zu den Spalten, wobei vor allem im unteren Teil des Weges eine größere Anzahl an Spalten direkt überquert werden muß . Damit bricht die lineare, geometrische Struktur der Weganlage augenscheinlich und deutlich wahrnehmbar die unregelmäßige Struktur der Gletscherspalten.
Die Auswirkungen von Maßnahmen auf das Landschaftsbild sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von jedem denkbaren Blickpunkt aus zu betrachten. Der Mittelbergferner ist als in die umgebende alpine Landschaft eingebettete Freifläche naturgemäß von unterschiedlichsten Blickpunkten, vor allem umgebenden Höhenzügen, Gipfeln und Touristensteigen (Raum Braunschweigerhütte) sowie in großen Teilen aus dem Gletscherschigebiet einsehbar, nicht jedoch aus dem Talraum (Gletscherstübele) . Der Gletscher mit seinem weitläufigen Schnee- /Firnfeldern wird durch die quer zur Fließrichtung verlaufenden Spalten (die nach größeren Schneefällen tw. überdeckt sein können), dazwischen liegende homogene Schnee-/Firnfelder und den lateralen Schuttstrom (am Nord- bzw. Nord-Westrand des Mittelbergferner) optisch gegliedert. Der Schiweg bricht diese Gliederung durch seinen quer auf die Randmoräne (Schuttstrom) und die Spaltenrichtung treffenden Verlauf bzw. seine lineare Begrenzung auf sonst ungegliederten Schnee-/Firnfeldern. Die infolge mechanischer Präparierung annähernd bandartig-geometrische Form des Schiweges wirkt als weithin erkennbare anthropogene Struktur, zumal sich die präparierte Oberfläche des Schiweges und die relativ homogene Fläche des natürlich gefallenen Schnees bzw. natürlich gereiften Firns im Umgebungsbereich deutlich voneinander abheben. Dieser Eindruck wird durch die beidseits entlang der Weganlage anzubringenden Schneestangen noch deutlich unterstrichen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Schiweg nicht harmonisch in die Umgebung des Mittelbergferner einfügt. Dies kommt auch bei Betrachtung der Gletscherfläche aus der Luft zum Ausdruck, wie die im Internet unter www.pitztalergletscher.at/static/cms/pitztal/download/flugaufnahme.jpg angebotene Schrägluftaufnahme des Gebietes belegt. Diese Aufnahme zeigt auch, dass sich im Gebiet unterhalb der Pitztaler Eishöhle, abgesehen vom ggst. Schiweg, keine weiteren anthropogenen Strukturen am Gletscher befinden. Die Weganlage stellt somit eine deutliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar.
Der Charakter der Landschaft wird durch das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftselementen gekennzeichnet ist, bestimmt. Die ausgedehnte Schnee- und Firn/Eisfelder des Mittelbergferner sind durch landschaftstypische Elemente wie Zonen mit Gletscherspalten und den begleitenden Schuttstrom gegliedert. Der Charakter des Mittelbergferner ist in seinem weiten, derzeit nicht schitechnisch erschlossenen Teil der einer hochalpinen Urlandschaft. Die Einbringung einer deutlich erkennbaren anthropogenen Struktur, im ggst. Fall des Schiweges, welcher die Gletscherfläche der Länge nach quert, ändert diesen Charakter der Landschaft in eine zivilisatorisch/touristisch überprägte Kulturlandschaft. Der Weg stört den Eindruck der Naturbelassenheit des Gletschers.
Die durchschnittliche Erwartungshaltung des Bergsteigers, Bergwanderers, Schitourengehers usw. ist auf unverbrauchte, ‚intakte ’ Landschaft ausgerichtet . Gerade die intakte Natur, Landschaft bzw. Bergwelt sind häufig gebrauchte Argumente in der Fremdenverkehrswerbung . Landschaften mit weithin sichtbaren störenden Elementen, wie der deutlich fremdartig gegenüber der Naturlandschaft in Erscheinung tretenden ggst. Weganlage, sind nicht mehr als intakt anzusehen, sie verlieren den Charakter einer unberührten Naturlandschaft. Zeitlich ist von einer, vom jahrweise unterschiedlichen Witterungsverlauf in ihrer Dauer abhängigen, Überlappung von Zeiten des Schibetriebes am Gletscher und sonstigen alpinistischen Aktivitäten, wie insbesonders Tourenschilauf bzw. Schibergsteigen im Spätwinter/Frühjahr und Bergwandern/Bergsteigen im Herbst auszugehen. Das Vorhaben erscheint demnach geeignet, störende bzw. bezüglich der Erwartungshaltung belästigende Auswirkungen auf Menschen als Besucher der Bergwelt auszuüben.
Der Umstand der dauerhaften Präparierung und Markierung während der Betriebszeiten des Gletscherschigebietes impliziert, dass diese Präparierung und Markierung nicht bloß eine singuläre oder kurzzeitige, sondern eine auf Bestandsdauer des Gletscherschigebietes stets wiederkehrende Maßnahme darstellt. Sie ist also auf Dauerhaftigkeit ausgerichtet, weil sie sonst den Zweck, jederzeit bei Eintritt eines Störfalles die terrestrische Entleerung des Schigebietes oder die Hilfe für im Schigebiet befindliche Gäste zu gewährleisten, nicht erfüllen könnte. Die Errichtung der Weganlage stellt also einen langfristig wirksamen Eingriff in die Landschaft dar. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Weganlage auch außerhalb von Betriebszeiten des Gletscherschigebietes erhalten wird, um der beantragten weiteren Funktion als Bauhilfsweg entsprechen zu können.
Es erfolgt zusammenfassend betrachtet durch Realisierung der Weganlage am Mittelbergferner sowohl eine deutlich wahrnehmbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, als auch eine drastische Änderung des Landschaftscharakters, ebenso eine Beeinträchtigung des Erlebniswertes der Landschaft im Raum Mittelbergferner infolge störender bzw. belästigender Auswirkungen auf Menschen als Besucher der Bergwelt. Damit ist eine entsprechend dauerhafte Störung bzw. Belastung des Schutzgutes Landschaft zu erwarten, die ihrem Charakter und ihrer (jährlich wiederkehrenden) Dauer entsprechend als erheblich einzustufen ist. [...]
Zusammenfassung:
Die Errichtung der Weganlage Mitelberg ‚Teil 2’ auf dem Mittelbergferner, östlich des bestehenden Gletscherschigebietes ‚Pitztaler Gletscher’, beeinträchtigt in weitum deutlich wahrnehmbarer Weise das Landschaftsbild der Gletscherregion und ändert den Charakter der Landschaft des Gebietes Mittelbergferner von einer Natur- in eine Kulturlandschaft. Errichtung und Erhaltung der Weganlage bewirken nicht nur eine schädigende Auswirkung auf die Landschaft, sondern auch betriebsbedingte Störeffekte. Die Gefahr der Verunreinigung des Gletschers einschließlich späterer Abgabe der Verunreinigungen über das Schmelzwasser des Gletschers ist evident. Aufgrund der Erfordernis stets wiederkehrender, dauerhafter Erhaltung der Weganlage ist von einem Akkumulierungsprozess auszugehen. Aus naturschutzfachlicher und landschaftsökologischer Sicht kann daher festgestellt werden, dass bei Errichtung der geplanten Weganlage mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs.1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.“Die Errichtung der Weganlage Mitelberg ‚Teil 2’ auf dem Mittelbergferner, östlich des bestehenden Gletscherschigebietes ‚Pitztaler Gletscher’, beeinträchtigt in weitum deutlich wahrnehmbarer Weise das Landschaftsbild der Gletscherregion und ändert den Charakter der Landschaft des Gebietes Mittelbergferner von einer Natur- in eine Kulturlandschaft. Errichtung und Erhaltung der Weganlage bewirken nicht nur eine schädigende Auswirkung auf die Landschaft, sondern auch betriebsbedingte Störeffekte. Die Gefahr der Verunreinigung des Gletschers einschließlich späterer Abgabe der Verunreinigungen über das Schmelzwasser des Gletschers ist evident. Aufgrund der Erfordernis stets wiederkehrender, dauerhafter Erhaltung der Weganlage ist von einem Akkumulierungsprozess auszugehen. Aus naturschutzfachlicher und landschaftsökologischer Sicht kann daher festgestellt werden, dass bei Errichtung der geplanten Weganlage mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist.“
Weiters befasste sich der Sachverständige mit Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Lebensraum des Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, sowie mit den Begriffen Neuerschließung und Änderung von Gletscherschigebieten. Da der Umweltsenat dies nicht für entscheidungsrelevant erachtet, werden diese Ausführungen des Gutachtens hier nicht wiedergegeben.
2. Von der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG wurde mit Schreiben vom 30.5.2007 eine gutachterliche Stellungnahme von o. Univ.-Prof. Dr. Axel Borsdorf vorgelegt
(Zl. US 6A/2007/3-34), diese ist (aus technischen Gründen) als Beilage 1 dem gegenständlichen Bescheid angeschlossen.
3. Am 13.6.2007 fand am Sitz des Umweltsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
An ihr nahmen Vertreter der Pitztaler Gletscherbahn GmbH, des Umweltanwaltes von Tirol und der UVP-Behörde 1. Instanz sowie DI Hinterstoisser als nichtamtlicher Sachverständiger teil. Im Zuge der Verhandlung wurden die bisherigen Verfahrensergebnisse dargestellt und erörtert.
DI Hinterstoisser trug eine Erwiderung zur Stellungnahme von o. Univ.-Prof. Dr. Axel Borsdorf vom 30.5.2007 vor, die als Beilage E der Verhandlungsschrift beigelegt wurde. Bezüglich des Landschaftsbildes führte er folgendes aus:
„Die Frage des menschlichen Einflusses auf Landschaften ist eine äußerst vielschichtige. Selbstverständlich sind sporadische Einwirkungen wie das Überfliegen mit einem Hubschrauber, vor allem aber überregional, u.U. global wirkende Phänomene wie die Verfrachtung von anthropogen verursachten Gas- oder Staubemissionen Realität. Insoweit ist Herrn Univ.Prof. Dr. Borsdorf zuzustimmen. Jedwede denkbare Einflussnahme durch solche Phänomene zum Anlass zu nehmen, das Vorhandensein von Naturlandschaften zu negieren, wird der Sache allerdings nicht gerecht. Unter Naturlandschaften werden i.A. vom Menschen nicht direkt beeinflusste Landschaften bzw. solche verstanden, die einen direkten Einfluss des Menschen nicht erkennen lassen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Begriff ‚alpines Urland’ ein im Naturschutz allgemein gebräuchlicher Terminus technikus ist, der beispielsweise in Zusammenhang mit Nationalparks (aber nicht nur diese betreffend) auch für nicht erschlossene Gletscherregionen üblich ist . ‚Emotional’ könnten die diesbezüglichen Aussagen des Kritikers aufgefasst werden, nicht der längst etablierte Begriff selbst.
Zur von Herrn Univ.Prof. Dr. Borsdorf angesprochenen Höhenloipe können konkrete Aussagen hier nicht erfolgen, da diese im Vorakt nicht aufscheint. Der Eintragung in seiner Stellungnahme bzw. dem Luftbild des Mittelbergferner nach liegt diese Loipe deutlich oberhalb (südöstlich) des ‚Notweges’ im unmittelbaren Anschluss an das bestehende Gletscherschigebiet, betrifft aber nicht den weit ausstreifenden Nordostteil des Mittelbergferner mit der Gletscherzunge. Auch wenn die ‚Höhenloipe’ rechtmäßig bestehen sollte, ändert dies aufgrund ihrer Lage nichts GrundsätZliches an den qualitativen Aussagen zum ostwärts ausfließenden Teil des Mittelbergferner mit seiner Gletscherzunge. Einzelne Schispuren von Tourengehern, die grundsätZlich im gesamten Alpenraum je nach Jahreszeit, Erreichbarkeit und Geländeeignung, also auch in vielen Gletscherregionen, angetroffen werden können, stellen ihrem Charakter (Spuren einzelsportlicher Aktivität) nach keine Eingriffe dar, wie dies maschinell präparierte Pisten/Schiwege (massenschisportliches Phänomen) regelmäßig sind.
Zu den von ihm ebenfalls angesprochenen ‚für Kletterkurse des Alpenvereines installierten Fixseile und andere Artefakte des Tourismus’ wurde eine Anfrage an den ÖAV in Innsbruck gerichtet. Mit Mail vom 06. Juni 2007 wurde seitens des ÖAV mitgeteilt, dass seitens der im Gebiet zuständigen Sektion Braunschweig des Alpenvereines für Kletterkurse des Alpenvereines installierte Fixseile vehement in Abrede gestellt werden. Das von Herrn Univ. Prof. Dr. Borsdorf in seiner gutachterlichen Stellungnahme gezeigte Luftbild entspricht i.W. dem mit 19.4.2007 unter www.pitztalergletscher.at/static/cms/pitztal/download/flugaufnahme.jpg ausgedruckten Winter-Luftbild, welches auch der Begutachtung durch den gefertigten SV zugrunde gelegen ist. In letzterem Luftbild (Ausdruck vom April 2007) fehlt jedoch der Eintrag ‚Weg zur Braunschweiger Hütte’, lagemäßig könnte der erkennbare ‚Weg’ allerdings dem ‚Notweg’ gemäß Nachtrag zum Projekt i.n.n. entsprechen, der laut Darstellung von Herrn Univ.Prof. R. Borsdorf in seiner gutachterlichen Stellungnahme (Seite 10) bereits 2006 angelegt worden ist. Die Braunschweiger Hütte ist im Winter nicht bewirtschaftet . Weshalb im Winter ein ‚Weg zur Braunschweiger Hütte’ führen sollte, ist nicht erkennbar.“
Von der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG wurde bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes festgehalten, dass es sich aus ihrer Sicht um ein einheitliches Ökotop bzw eine einheitliche Landschaftskammer – diese werde optisch bestimmt vom aktiven Gletscherschigebiet – handle und die Anlage eines Notwegs dieses Gesamtbild unerheblich beeinträchtige. Weiters wandere die bestehende Mittelmoräne in Richtung Osten und präge dadurch nicht das Landschaftsbild. Vom bestehenden Schigebiet sehe man auf den geplanten Notweg. Schon daraus sei ableitbar, dass es sich nicht um zwei verschiedene Landschaftskammern handle.
4. Mit Schreiben vom 20.6.2007 (Zl. US 6A/2007/3-41) wurde von der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG eine Stellungnahme folgenden Inhalts abgegeben:
„Als Ergänzung zu den vorhandenen Unterlagen zur Weganlage Mittelberg wurden weitere Fotos und Ansichten aus dem Geländemodell dargestellt, um aufzuzeigen, dass keine Teilung des Tales durch die Mittelmoräne vorliegt. Eine Mittelmoräne entsteht grundsätZlich erst beim Zusammenschluss von 2 Tälern als Fortsetzung der jeweiligen Seitenmoränen. Es gibt dementsprechend bei Gletschern je nach Topographie eine Vielzahl von Mittelmoränen, welche im fließenden Eis noch über weite Strecken im zusammengeschlossenen Haupttal erkennbar sind (vgl. Aletschgletscher, siehe Abb. 7). Dadurch lässt sich auch beim Mittelbergferner nicht ableiten, dass im Haupttal getrennte Geländekammern vorliegen.„Als Ergänzung zu den vorhandenen Unterlagen zur Weganlage Mittelberg wurden weitere Fotos und Ansichten aus dem Geländemodell dargestellt, um aufzuzeigen, dass keine Teilung des Tales durch die Mittelmoräne vorliegt. Eine Mittelmoräne entsteht grundsätZlich erst beim Zusammenschluss von 2 Tälern als Fortsetzung der jeweiligen Seitenmoränen. Es gibt dementsprechend bei Gletschern je nach Topographie eine Vielzahl von Mittelmoränen, welche im fließenden Eis noch über weite Strecken im zusammengeschlossenen Haupttal erkennbar sind vergleiche Aletschgletscher, siehe Abb. 7). Dadurch lässt sich auch beim Mittelbergferner nicht ableiten, dass im Haupttal getrennte Geländekammern vorliegen.
Bei den Ansichten wurde besonders darauf wert gelegt, das Projektgebiet von verschiedenen Blickpunkten und aus unterschiedlichen Entfernungen abzubilden.
In Widerspruch zur gutachterlichen Stellungnahme von Dipl.-Ing. Hermann Hinterstoisser vom 02.05.2007 bzw. dessen Ausführungen im Zuge der Verhandlung beim Umweltsenat ist somit durch die Mittelmoräne östlich der kombinierten Talstation der 6SB Gletschersee/8EUB Mittelbergjoch keine Trennung des Landschaftsraumes in 2 Landschaftskammern erkennbar. Vielmehr wird der gesamte vergletscherte Raum als Einheit wahrgenommen.“
5. Von DI. Hinterstoisser wurde dazu mit Schreiben vom 24.6.2007 (Zl. US 6A/2007/3-42) wie folgt Stellung genommen:
„Danke für die übermittelte ergänzende Stellungnahme des Büros i. n.n. bzw. die ‚Kurzerläuterung und Ansichten Pitztal’ vom 20. Juni 2007. Der Beurteilung durch den gef. Sachverständigen im bisherigen Verfahren liegt die aktuelle im Landschaftsbild sichtbare Gegebenheit zugrunde, nach welcher der von Süden her einstoßende Mittelbergferner durch die Mittelmoräne von dem als Schigebiet derzeit bereits genutzten und entsprechend touristisch überprägten, seitlich (westlich) anschließenden ‚Pitztaler Gletscher’ markant getrennt wird. Diese Sachlage ist u.a. aus dem im amtlichen TIRIS unter
http://gis2.tirol.gv.at/scripts/esrimap.d11?Name=Ortho&MyAufl=1024 &MapIDX=1&L abrufbaren Orthophoto des Gebietes deutlich sichtbar.
Große Täler gabeln sich des öfteren in verschiedene Landschaftskammern auf. Seitenzubringer mit ihren Einzugsgebieten/Karen sind häufig als solche Landschaftskammern ausgeprägt. Wenn Täler vergletschert sind, so entsteht ggf., wie in der ergänzenden Stellungnahme des Büros i.n.n. zutreffend erläutert, beim ‚Zusammenschluß’ von 2 Tälern eine Mittelmoräne. Dies ist im vorliegenden Fall exemplarisch der Fall. Die Mittelmoräne markiert damit jenen Raum, in welchem die Eisströme des vom Mittelbergferner eingenommenen Tales und des vom Pitztaler Gletscher eingenommenen Seitenzubringers zusammentreffen. Da der Mittelbergferner offenkundig die wesentlich mächtigere Masse darstellt, ‚schneidet’ er optisch wirksam durch die Mittelmoräne den vergletscherten Gesamtraum in zwei Landschaftskammern. Die Mittelmoräne unterbricht optisch wirksam den Pitztaler Gletscher, verleiht aber umgekehrt aufgrund ihrer Lage und Ausprägung dem Mittelbergferner den Charakter eines harmonischen Ganzen, einer zusammengehörigen kompakten Eismasse, wie auf den vom Büro i.n.n. übermittelten Bildern sichtbar. Die in Diskussion stehende Moräne kommt, wie in meinem Gutachten dargelegt, als westliche Seitenmoräne des Mittelbergferner in den Raum des Zusammenfließens der Gletscher und erstreckt sich nach ‚Talquerung’ (wo die eigentliche Mittelmoräne ausgebildet ist) in nordöstliche Richtung verlaufend wiederum als (nordwestliche) Seitenmoräne des Mittelbergferner. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Mittelbergferner sich noch wesentlich weiter Richtung Süden erstreckt, als auf den zitierten Bildern ersichtlich, womit der Eindruck eines zusammenhängenden, nicht von schitechnischen Erschließungen beeingrifften Gletschers einerseits, und des westlich der Mittelmoräne ‚daranhängenden’, schitechnisch erschlossenen Pitztaler Gletschers andererseits, als zweier voneinander unterscheidbarer Landschaftskammern deutlich wird.“
Dieser Stellungnahme lag folgender Auszug aus dem TIRIS mit handschriftlicher Ergänzung „Pitztaler Gletscher“ und „Mittelbergferner“ bei:
Plan siehe Originalbescheid!
6. Von der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG wurde dazu im Rahmen des Parteiengehörs folgende Stellungnahme von o. Univ.- Prof. Dr. Michael Kuhn vorgelegt (Zl. US 6A/2007/3-45 vom 27.7.2007):
„[...] auf Ihre Bitte um Beurteilung der erwähnten Stellungnahmen habe ich zunächst festgestellt, dass die Kriterien, die Dr. Hinterstoisser zur Abgrenzung einer Landschaftskammer anführt (Mittelmoräne als optische Trennlinie; verschiedene Namen der Gletscher; verschiedene technische Erschließung) auf ersten Blick attraktiv sind, bei einer gründlichen Interpretation aber an Bedeutung verlieren.
1. Die namentliche Trennung in ‚Pitztaler Gletscher’ und Mittelbergferner ist aufgrund der Österreichischen Landeskarte und der Alpenvereinskarte nicht nachvollziehbar. Beide Karten bezeichnen den Gletscher, der vom Mittelbergjoch und vom Rofenkarjoch nach Norden fließen, einheitlich als Mittelbergferner. Erst die neueste Alpenvereinskarte bezeichnet den seit einigen Jahren abgetrennten westlichsten Teil unter den Brunnenkögeln als (‚Brunnenkogelferner’) und setzt den Namen in Klammern.
Die moderne Wortschöpfung ‚Pitztaler Gletscher’ bezieht sich auf das ganze Schigebiet. Analog gilt im Stubai die Bezeichnung ‚Stubaier Gletscher’, die es in keiner Landkarte gibt, für das ganze, aus mehreren getrennten Gletschern bestehende Schigebiet. Der Begriff ‚Pitztaler Gletscher’ sollte also nicht als Grundlage für die Abgrenzung einer Landschaftskammer genommen werden.
2. Ebensowenig scheint mir die ‚schitechnische Erschließung’ als Kriterium zur Abgrenzung einer Landschaftskammer geeignet. Das Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 (LGBL 2005/10, §2 Abs.7) spricht von einer Geländekammer als einem ‚abgegrenzten Landschaftsraum’ und einer ‚topographischen Einheit’:2. Ebensowenig scheint mir die ‚schitechnische Erschließung’ als Kriterium zur Abgrenzung einer Landschaftskammer geeignet. Das Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 (LGBL 2005/10, §2 Absatz 7,) spricht von einer Geländekammer als einem ‚abgegrenzten Landschaftsraum’ und einer ‚topographischen Einheit’:
‚Geländekammer ist ein geschlossener, durch markante natürliche Geländemerkmale, wie Kämme. Grate, Rücken, Bäche, Gräben, Abbrüche, Verebnungen, Versteilungen, Wechsel des Landschaftscharakters oder der Exposition, abgegrenzter Landschaftsraum, der in sich eine topographische Einheit darstellt und ein schitechnisch relevantes Ausmaß aufweist.’
Diese Definition stimmt mit der Bedeutung des Wortes ‚Kammer’ überein. In ihrer Verebnung und Exposition sind die Eisflächen links und rechts der Mittelmoräne eine topographische Einheit, die Mittelmoräne ist in dieser Hinsicht keine Grenze.
3. Die als ‚optische Trennlinie’ bezeichnete Mittelmoräne ist nur im Sommer sichtbar.
Die in der Abbildung 7 der Unterlagen des Büros i.n.n. gezeigten Mittelmoränen des Aletschgletschers sind ein gut gewähltes Beispiel dafür, dass der Gletscher eine topographische Einheit bildet, obwohl er optisch von mehreren Mittelmoränen in Längsstreifen aufgegliedert wird.
4. Auch aus glaziologischer Sicht bilden die beiden Äste eine Einheit. Kurz nach ihrem Zusammenfließen hat das Eis einen Querschnitt, der sich über die gesamte Breite wölbt, ohne dass die Mittelmoräne diese Form beeinflusst. (Die Steine der Mittelmoräne schützen allerdings das Eis teilweise vor dem Schmelzen, sodass sie lokal einige Meter über ihre Umgebung herausragen kann). Nach diesen Überlegungen bin ich der Auffassung, dass die beiden Äste des Mittelbergferners vom Rofenkarjoch und vom Mittelbergjoch bis zu ihrer Zunge in ca. 2500 m eine Einheit bilden und dass die Mittelmoräne sie nicht in zwei Landschaftskammern trennt. Was die Erheblichkeit des Eingriffs betrifft erlaube ich mir die Zusammenfassung meiner Stellungnahme vom 25.1.07 zu wiederholen:
Durch die KurZlebigkeit der Eisoberflächenformen mit dem natürlichen Schmelzen im Bereich der Trasse des Notwegs ist die Nachhaltigkeit somit gegeben. Mit mehr als 5 m Ablation pro Jahr ist die Kerbe der Trasse im Eis nach einem Jahr ohne Bearbeitung nicht mehr zu sehen.
In Bezug auf Verunreinigungen und ökologische Effekte ist die Beeinträchtigung des Gletschers durch die Trasse des Notwegs geringer als 2 % der bisherigen Belastung durch die Pisten. Für den Bereich der Trasse des Notwegs auf der Gletscherzunge ist eine nachhaltige Beeinträchtigung somit viel weniger gegeben als für die Pisten oberhalb und das eisfreie Gelände unterhalb.“
7. Vom Landesumweltanwalt von Tirol wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bestehende Gletscherschigebiet einen abgeschlossenen Teilraum bilde, der den verfahrensgegenständlichen Bereich nicht tangiere und jedenfalls davon auszugehen sei, dass ein Landschaftsraum berührt und umgestaltet wird, der bisher von technischen Anlagen frei war (Zl. US 6A/2007/3-46 vom 30.7.2007).
D) Erwägungen des Umweltsenates:
1. Zum Vorhabensbegriff:
§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 lautet wie folgt:
„Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“
Unzweifelhaft erscheint, dass das gegenständliche Projekt ein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 ist, da nicht nur Anlagen, sondern auch sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft erfasst sind. Selbst dort, wo keine feste Verbindung mit Grund und Boden vorgesehen ist, bedeutet die Errichtung der Weganlage auf jeden Fall einen Eingriff in die Landschaft. Zur Frage der Erheblichkeit des Eingriffs siehe unten zu D 4.2.2.7.
Zu prüfen ist, ob die Weganlage Mittelberg Teil 1 und die Weganlage Mittelberg Teil 2 ein oder mehrere Vorhaben darstellen:
Gegenstand eines UVP-Verfahrens sind sämtliche mit einem Vorhaben in sachlichem oder örtlichem Zusammenhang stehenden Eingriffe, auch wenn nur ein Teil des Vorhabens die UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 auslöst. Der Grundsatz der Einheit der Anlage gilt im UVP-Regime somit in noch weiterem Umfang als im sonstigen Anlagenrecht (vgl Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2, § 2 RZ 9 und die dort zitierte Rechtsprechung).Gegenstand eines UVP-Verfahrens sind sämtliche mit einem Vorhaben in sachlichem oder örtlichem Zusammenhang stehenden Eingriffe, auch wenn nur ein Teil des Vorhabens die UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 auslöst. Der Grundsatz der Einheit der Anlage gilt im UVP-Regime somit in noch weiterem Umfang als im sonstigen Anlagenrecht vergleiche Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2, Paragraph 2, RZ 9 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Dass die beiden Weganlagen in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist evident, da diese unmittelbar aneinander anschließen. Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang mehrerer Maßnahmen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob diese durch einen gemeinsamen Betriebszweck verbunden sind, wobei diesbezüglich der klar deklarierte Wille des Projektwerbers zu beachten ist (US 4.7.2004, 5B/2001/1-20, Ansfelden II). Ein gemeinsamer Betriebszweck wird dann angenommen, wenn ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels vorliegt (vgl VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218, 0219, VwGH 29.3.2006, 2004/04/0129). Auch der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen kann Berücksichtigung finden (US 4.7.2004, 5B/2001/1-20, Ansfelden II).Dass die beiden Weganlagen in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist evident, da diese unmittelbar aneinander anschließen. Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang mehrerer Maßnahmen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob diese durch einen gemeinsamen Betriebszweck verbunden sind, wobei diesbezüglich der klar deklarierte Wille des Projektwerbers zu beachten ist (US 4.7.2004, 5B/2001/1-20, Ansfelden römisch zwei). Ein gemeinsamer Betriebszweck wird dann angenommen, wenn ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels vorliegt vergleiche VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218, 0219, VwGH 29.3.2006, 2004/04/0129). Auch der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen kann Berücksichtigung finden (US 4.7.2004, 5B/2001/1-20, Ansfelden römisch zwei).
Sowohl die Weganlage Mittelberg Teil 1 als auch die Weganlage Mittelberg Teil 2 sollen laut dem dem UVP-Bescheid zugrunde liegenden Sicherheitskonzept und dem sonstigen Vorbringen der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG dazu dienen, im Störfall Wintersportler aus dem Gletscherschigebiet zu evakuieren. Ihr Betriebszweck ist somit die Evakuierung von Wintersportlern. Diesen Betriebszweck könnte weder die Weganlage Mittelberg Teil 1 noch die Weganlage Mittelberg Teil 2 für sich allein erfüllen, da ansonsten die Wege jeweils „im Nichts“ enden würden. Das gleiche gilt auch, wenn man der Weganlage zusätzlich den Betriebszweck eines Bauhilfsweges für Arbeiten am Gletscher zu Grunde legt.
Damit besteht sowohl ein unabdingbarer räumlicher als auch sehr enger sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Weganlagen und sind die Weganlagen Mittelberg Teil 1 und Teil 2 als ein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 anzusehen.
2. Zur entschiedenen Sache:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung (dh einem ordentlichen Rechtsmittel) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung (dh einem ordentlichen Rechtsmittel) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens wird durch die angewendeten Rechtsvorschriften und den Sachverhalt konstituiert, über den entschieden wird; durch diese Kriterien werden der Rechtskraft Grenzen gezogen. Ändern sich nach Erlassung des Bescheides die maßgeblichen Rechtsvorschriften oder der Sachverhalt, liegt nicht mehr „dieselbe Sache“ vor, sodass eine neuerliche Entscheidung zulässig ist (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 218).Die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens wird durch die angewendeten Rechtsvorschriften und den Sachverhalt konstituiert, über den entschieden wird; durch diese Kriterien werden der Rechtskraft Grenzen gezogen. Ändern sich nach Erlassung des Bescheides die maßgeblichen Rechtsvorschriften oder der Sachverhalt, liegt nicht mehr „dieselbe Sache“ vor, sodass eine neuerliche Entscheidung zulässig ist vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 218).
Bei der Beurteilung, ob eine Änderung des Sachverhalts maßgeblich ist, kommt es nicht darauf an, ob die Behörde bei der Beurteilung der Sache zu einem gleichen oder anderen Ergebnis gelangen würde, sondern darauf, ob die Änderung des Sachverhaltes den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dh, es reicht aus, dass die Änderungen des Sachverhalts grundsätZlich geeignet sind, die Entscheidung beeinflussen zu können, es jedoch nicht erforderlich ist, dass sie die Entscheidung tatsächlich in eine andere Richtung verändern (vgl US 10.5.2006, 3A/2005/27-9, Kühtai II).Bei der Beurteilung, ob eine Änderung des Sachverhalts maßgeblich ist, kommt es nicht darauf an, ob die Behörde bei der Beurteilung der Sache zu einem gleichen oder anderen Ergebnis gelangen würde, sondern darauf, ob die Änderung des Sachverhaltes den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dh, es reicht aus, dass die Änderungen des Sachverhalts grundsätZlich geeignet sind, die Entscheidung beeinflussen zu können, es jedoch nicht erforderlich ist, dass sie die Entscheidung tatsächlich in eine andere Richtung verändern vergleiche US 10.5.2006, 3A/2005/27-9, Kühtai römisch zwei).
Sache des gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahrens Pitztal III ist die Frage, ob für die Errichtung und den Betrieb der Weganlage Mittelberg Teil 1 und 2 eine UVP durchzuführen ist.Sache des gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahrens Pitztal römisch drei ist die Frage, ob für die Errichtung und den Betrieb der Weganlage Mittelberg Teil 1 und 2 eine UVP durchzuführen ist.
Bezüglich folgender Bescheide wurde geprüft, ob Identität der Sache vorliegt:
2.1. Pitztal I (UVP-Feststellungsverfahren):2.1. Pitztal römisch eins (UVP-Feststellungsverfahren):
Hier stellte die Tiroler Landesregierung und in weiterer Folge der Umweltsenat (Bescheid vom 20.12.2002, Zl. US 6A/2002/7-43) fest, dass für das Vorhaben der Errichtung einer (dauernd befahrenen) Talabfahrt keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Der Sachverhalt im gegenständlichen Feststellungsverfahren ist insofern anders, als nicht mehr eine dauernd befahrene Talabfahrt, sondern ein Weg, der nur im Störfall von Wintersportlern befahren wird bzw bei Bedarf als Bauhilfsweg benutzt wird, errichtet werden soll. Dass diese Änderung des Sachverhalts abstrakt geeignet ist, die Entscheidung zu verändern, zeigt sich schon darin, dass die UVP-Behörde 1. Instanz ihre Entscheidung im gegenständlichen Fall wesentlich auf das nicht dauernde Befahren der Weganlage gestützt hat.
Der Sachverhalt im Verfahren Pitztal III unterscheidet sich daher maßgeblich vom Sachverhalt im Verfahren Pitztal I und liegt somit keine entschiedene Sache vor.Der Sachverhalt im Verfahren Pitztal römisch drei unterscheidet sich daher maßgeblich vom Sachverhalt im Verfahren Pitztal römisch eins und liegt somit keine entschiedene Sache vor.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit maßgeblich geändert hat:
Der Bescheid des Umweltsenates im Verfahren Pitztal I ist unter Anwendung des Anhangs I Z 12 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr. 89/2000 (in Kraft vom 11.8.2000 bis 30.12.2004) erlassen worden.Der Bescheid des Umweltsenates im Verfahren Pitztal römisch eins ist unter Anwendung des Anhangs römisch eins Ziffer 12, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, (in Kraft vom 11.8.2000 bis 30.12.2004) erlassen worden.
Im Verfahren Pitztal III ist Anhang I Z 12 UVP-G 2000 idF der UVP-Novelle 2004, BGBl I Nr. 153/2004, anzuwenden.Im Verfahren Pitztal römisch drei ist Anhang römisch eins Ziffer 12, UVP-G 2000 in der Fassung der UVP-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, anzuwenden.
Während vor der UVP-Novelle 2004 nur Änderungen von Gletscherschigebieten, die eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder Lifttrassen von mindestens 20 ha aufwiesen, UVP-pflichtig sein konnten, kann nunmehr jede Änderung eines Gletscherschigebietes UVP-pflichtig sein, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen – egal in welchem Ausmaß – verbunden ist.
Somit liegt auch aufgrund der maßgeblichen Änderung der Rechtsvorschriften keine Identität der Sache zwischen den UVP-Feststellungsverfahren Pitztal I und Pitztal III vor.Somit liegt auch aufgrund der maßgeblichen Änderung der Rechtsvorschriften keine Identität der Sache zwischen den UVP-Feststellungsverfahren Pitztal römisch eins und Pitztal römisch drei vor.
2.2. Pitztal II (UVP-Genehmigungsverfahren):2.2. Pitztal römisch zwei (UVP-Genehmigungsverfahren):
Im Verfahren Pitztal II wurde über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach dem UVP-G 2000 abgesprochen. Die Behörde hat dabei aber nicht in rechtlich bindender Weise über das Vorliegen einer UVP-Pflicht abgesprochen, sondern diese Frage als Vorfrage gemäß § 38 UVP-G 2000 selbst beurteilt.Im Verfahren Pitztal römisch zwei wurde über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach dem UVP-G 2000 abgesprochen. Die Behörde hat dabei aber nicht in rechtlich bindender Weise über das Vorliegen einer UVP-Pflicht abgesprochen, sondern diese Frage als Vorfrage gemäß Paragraph 38, UVP-G 2000 selbst beurteilt.
Die Verfahren Pitztal II und Pitztal III haben somit nicht „dieselbe Sache“ zum Inhalt, da Gegenstand des vorliegenden Bescheides nur die Frage ist, ob für die Weganlage Mittelberg eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und nicht, ob das Vorhaben nach dem UVP-G 2000 genehmigungsfähig ist. Somit liegt keine Identität der Sache vor.Die Verfahren Pitztal römisch zwei und Pitztal römisch drei haben somit nicht „dieselbe Sache“ zum Inhalt, da Gegenstand des vorliegenden Bescheides nur die Frage ist, ob für die Weganlage Mittelberg eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und nicht, ob das Vorhaben nach dem UVP-G 2000 genehmigungsfähig ist. Somit liegt keine Identität der Sache vor.
2.3. Naturschutzrechtliche Genehmigung für die Weganlage Mittelberg Teil 1 (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.10.2006):
Gegenstand dieses Bescheides ist die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Weganlage Mittelberg Teil 1. Über die Frage der UVP-Pflicht wurde in diesem Bescheid nicht bindend abgesprochen, sondern wurde diese Frage als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst beurteilt.Gegenstand dieses Bescheides ist die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Weganlage Mittelberg Teil 1. Über die Frage der UVP-Pflicht wurde in diesem Bescheid nicht bindend abgesprochen, sondern wurde diese Frage als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG selbst beurteilt.
Es wurde damit über die naturschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit und nicht über die UVP-Pflicht abgesprochen und liegt somit keine Identität der Sache vor.
2.4. Naturschutzrechtliche Genehmigung für die Weganlage Mittelberg Teil 2 (Bescheid der BH Imst vom 19.12.2006, Zl. 4- W.10928/43):
Hier gilt dieselbe Argumentation wie oben, es liegt somit keine entschiedene Sache vor. Weiters ist diese naturschutzrechtliche Genehmigung noch nicht rechtskräftig.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass das gegenständliche UVP-Feststellungsverfahren Pitztal III keine entschiedene Sache zum Inhalt hat.Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass das gegenständliche UVP-Feststellungsverfahren Pitztal römisch drei keine entschiedene Sache zum Inhalt hat.
3. Zum Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens:
Im Akt wird mehrmals Bezug auf die im Jahr 2006 durchgeführten seilbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Sechssesselbahn Gletschersee und die Einseilumlaufbahn Mittelbergjoch auf dem Pitztaler Gletscher genommen und darauf hingewiesen, dass das Sicherheitskonzept (und die darin enthaltene Weganlage Mittelberg) Teil dieser Genehmigungsverfahren ist.
Die Durchsicht dieser Bescheide in Bezug auf das Sicherheitskonzept erbrachte folgendes Ergebnis:
*Seilbahnrechtliche Baugenehmigung für die Sechssesselbahn Gletschersee (Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22.6.2006, GZ 231.414/0003-IV/SCH3/2006):
Folgende Auflagen wurden erteilt:
*Seilbahnrechtliche Betriebsbewilligung für die Sechssesselbahn Gletschersee (Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 21.11.2006, Zl. IIb1-S836/43)
- Bezüglich der Ausgestaltung der im Sicherheitskonzept beschriebenen Weganlage wurden diverse Auflagen erteilt (Auflage I 1. der Betriebsbewilligung iVm den Auflagenvorschlägen des Amtssachverständigen für Sportwesen und des Amtssachverständigen für Katastrophenschutz).- Bezüglich der Ausgestaltung der im Sicherheitskonzept beschriebenen Weganlage wurden diverse Auflagen erteilt (Auflage römisch eins 1. der Betriebsbewilligung in Verbindung mit den Auflagenvorschlägen des Amtssachverständigen für Sportwesen und des Amtssachverständigen für Katastrophenschutz).
*Seilbahnrechtliche Baugenehmigung für die Einseilumlaufbahn Mittelbergjoch (Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22.6.2006, GZ 231-408/0008- IV/SCH3/2006):
Es wurden die gleichen Auflagen wie in er Baugenehmigung für die Sechssesselbahn Gletschersee erteilt (Auflage 3 der Baugenehmigung iVm Auflagenvorschlägen 1 und 2 des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen und Auflagenvorschlag 15 der allgemeinen Vorschreibungen).Es wurden die gleichen Auflagen wie in er Baugenehmigung für die Sechssesselbahn Gletschersee erteilt (Auflage 3 der Baugenehmigung in Verbindung mit Auflagenvorschlägen 1 und 2 des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen und Auflagenvorschlag 15 der allgemeinen Vorschreibungen).
*Seilbahnrechtliche Betriebsbewilligung für die Einseilumlaufbahn Mittelbergjoch (Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 21.11.2006, GZ 231.408/0023- IV/SCH3/2006):
Gemäß § 3a Abs. 8 UVP-G 2000 ist für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für darüber hinaus gehende Maßnahmen gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 8, UVP-G 2000 ist für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für darüber hinaus gehende Maßnahmen gelten die Absatz eins bis 6 sinngemäß.
Unter verwaltungsrechtlichen Anpassungs- und Sanierungsverfahren sind alle jene Verfahren zu verstehen, die angeordnet werden um gesetzlich vorgeschriebene Standards zu erfüllen, (zB Verfahren nach § 79 Abs. 3 GewO, § 10 IG-L, § 17 AlSAG, § 33c WRG, §§ 23ff EG-K). Betroffen sind jedoch ausschließlich Anpassungen und Sanierungen von Vorhaben, was begrifflich voraussetzt, dass bereits eine rechtskräftige Genehmigung für die betreffende Anlage vorliegen muss (vgl Ennöckl/Raschauer, aaO, Rz 27 zu § 3a). Unter Anpassungs- und Sanierungsverfahren iSd § 3a Abs. 8 UVP-G 2000 sind somit nur Verfahren zur Änderung von Altanlagen, um gesetzlich vorgeschriebene Standards zu erreichen, zu verstehen.Unter verwaltungsrechtlichen Anpassungs- und Sanierungsverfahren sind alle jene Verfahren zu verstehen, die angeordnet werden um gesetzlich vorgeschriebene Standards zu erfüllen, (zB Verfahren nach Paragraph 79, Absatz 3, GewO, Paragraph 10, IG-L, Paragraph 17, AlSAG, Paragraph 33 c, WRG, Paragraphen 23 f, f, EG-K). Betroffen sind jedoch ausschließlich Anpassungen und Sanierungen von Vorhaben, was begrifflich voraussetzt, dass bereits eine rechtskräftige Genehmigung für die betreffende Anlage vorliegen muss vergleiche Ennöckl/Raschauer, aaO, Rz 27 zu Paragraph 3 a,). Unter Anpassungs- und Sanierungsverfahren iSd Paragraph 3 a, Absatz 8, UVP-G 2000 sind somit nur Verfahren zur Änderung von Altanlagen, um gesetzlich vorgeschriebene Standards zu erreichen, zu verstehen.
Bei den oben genannten Nebenbestimmungen der seilbahnrechtlichen Bescheide handelt es sich um keine Aufträge zur Anpassung von Altanlagen, sondern um Auflagen, die der Genehmigungswerber bei der Inanspruchnahme der neuen seilbahnrechtlichen Genehmigungen zu erfüllen hat.
Die Auflagen aus den erwähnten seilbahnrechtlichen Genehmigungsbescheiden stellen somit keine Aufträge zur Anpassung bestehender Anlagen an den Stand der Technik dar und sind keine verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahren iSd § 3a Abs. 8 UVP-G 2000.Die Auflagen aus den erwähnten seilbahnrechtlichen Genehmigungsbescheiden stellen somit keine Aufträge zur Anpassung bestehender Anlagen an den Stand der Technik dar und sind keine verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahren iSd Paragraph 3 a, Absatz 8, UVP-G 2000.
4. Zur Frage, ob die Errichtung der gegenständlichen Weganlage einen UVP-pflichtigen Tatbestand iSd Anhangs 1 Z 12 iVm § 3a UVP-G 2000 erfüllt:4. Zur Frage, ob die Errichtung der gegenständlichen Weganlage einen UVP-pflichtigen Tatbestand iSd Anhangs 1 Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 3 a, UVP-G 2000 erfüllt:
4.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000:
„(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“„(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“
§ 3a Abs. 1 UVP-G 2000:Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000:
„(1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Ziffer 2,;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.“2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.“
§ 3a Abs. 5 UVP-G 2000:Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000:
„(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.“„(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.“
§ 40 Abs. 1 UVP-G 2000:Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000:
„(1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.“„(1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 69, AVG.“
Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000:Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000:
„Spalte 1:
a) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;
b) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;
Spalte 3:
c) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.“
Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn mit dem beantragten Vorhaben oder der beantragten Änderung eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 5 ha verbunden ist und dieses Vorhaben mit einem oder mehreren anderen derartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht.“Bei Ziffer 12, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn mit dem beantragten Vorhaben oder der beantragten Änderung eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 5 ha verbunden ist und dieses Vorhaben mit einem oder mehreren anderen derartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht.“
Anhang 1 Fußnote 1a UVP-G 2000:
„Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.
Begrenzt wird das Schigebiet entweder
a) morphologisch nach Talräumen: Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so kann ein Schigebiet auch mehrere Talräume umfassen; oder
b) nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer:
Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.“
4.2. Gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 iVm Anhang 1 Z 12 lit a UVP-G 2000 ist demnach für die (Änderung) Erweiterung eines Gletscherschigebietes unter folgenden Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen:4.2. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 12, Litera a, UVP-G 2000 ist demnach für die (Änderung) Erweiterung eines Gletscherschigebietes unter folgenden Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen:
1. Mit der Änderung (Erweiterung) des Gletscherschigebietes ist eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden und
2. eine Einzelfallprüfung ergibt, dass durch die Änderung (Erweiterung) mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Die Parteien des Verfahrens sind in verschiedenen Stellungnahmen davon ausgegangen, dass bei jeder Änderung (Erweiterung) eines Gletscherschigebietes mit Pistenneubau automatisch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und keine Einzelfallprüfung mehr zu erfolgen hat.
Dieser Rechtsansicht ist aufgrund folgender Überlegungen nicht zu folgen:
Im Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 ist für (Gletscher)schigebiete ein eigener Änderungstatbestand festgelegt.Im Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 ist für (Gletscher)schigebiete ein eigener Änderungstatbestand festgelegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000, sind „Änderungen von Vorhaben [...] für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen [...] Auswirkungen auf die Umwelt [...] zu rechnen ist“. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ist somit bei einer Änderung eines Gletscherschigebietes eine Einzelfallprüfung durchzuführen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000, sind „Änderungen von Vorhaben [...] für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen [...] Auswirkungen auf die Umwelt [...] zu rechnen ist“. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ist somit bei einer Änderung eines Gletscherschigebietes eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
Diese Rechtsansicht wird auch in den sonstigen Materialien bestätigt:
In den EBRV zur UVP-Novelle 2004 wird festgehalten, dass „in Z 12a nunmehr jede Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, die mit einer Flächeninanspruchnahme (durch Pistenneubau oder Lifttrassen) verbunden ist, einer Einzelfallprüfung unterworfen ist“. Ebenso wird im Rundschreiben zur Durchführung des Umweltprüfungsgesetzes 2000 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Seite 138, im Leitfaden UVP für Schigebiete, aktualisierte Fassung 2006, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Seite 4, und in Ennöckl/Raschauer, aaO, S 390, davon ausgegangen, dass die Erweiterung von Gletscherschigebieten nur einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, wenn in einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.In den EBRV zur UVP-Novelle 2004 wird festgehalten, dass „in Ziffer 12 a, nunmehr jede Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, die mit einer Flächeninanspruchnahme (durch Pistenneubau oder Lifttrassen) verbunden ist, einer Einzelfallprüfung unterworfen ist“. Ebenso wird im Rundschreiben zur Durchführung des Umweltprüfungsgesetzes 2000 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Seite 138, im Leitfaden UVP für Schigebiete, aktualisierte Fassung 2006, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Seite 4, und in Ennöckl/Raschauer, aaO, S 390, davon ausgegangen, dass die Erweiterung von Gletscherschigebieten nur einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, wenn in einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
§ 3 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, wonach bei einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des festgelegten Schwellenwertes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist bei Gletscherschigebieten nicht anzuwenden, da diese Bestimmung nur gilt, wenn in der Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhangs 1 ein Schwellenwert festgelegt ist. Ein solcher ist in der Z 12 lit a Anhang 1 UVP-G nicht festgelegt (Schwellenwert 0). Auch eine richtlinienkonforme Auslegung erfordert keine andere Interpretation, da Anhang I Z 22 der UVP-Richtlinie nur anzuwenden ist, sofern ein Schwellenwert im Anhang I festgelegt wurde und es sich um ein im Anhang I angeführtes Vorhaben handelt, was beides hier nicht zutrifft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, wonach bei einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des festgelegten Schwellenwertes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist bei Gletscherschigebieten nicht anzuwenden, da diese Bestimmung nur gilt, wenn in der Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhangs 1 ein Schwellenwert festgelegt ist. Ein solcher ist in der Ziffer 12, Litera a, Anhang 1 UVP-G nicht festgelegt (Schwellenwert 0). Auch eine richtlinienkonforme Auslegung erfordert keine andere Interpretation, da Anhang römisch eins Ziffer 22, der UVP-Richtlinie nur anzuwenden ist, sofern ein Schwellenwert im Anhang römisch eins festgelegt wurde und es sich um ein im Anhang römisch eins angeführtes Vorhaben handelt, was beides hier nicht zutrifft.
Im Folgenden wurden die beiden oben genannten Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht geprüft:
4.2.1. Ist die Änderung (Erweiterung) des Gletscherschigebietes mit einer Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden?
Da sich nur die Weganlage Mittelberg Teil 2 auf dem Gletschergebiet befindet, ist zu prüfen, ob die Weganlage Mittelberg Teil 2 einen Pistenneubau darstellt.
Das UVP-G 2000 definiert den Begriff des „Pistenneubaus“ nicht.
Eine Nachschau im Rechtsinformationssystem hat ergeben, dass der österreichische Gesetzgeber die Begriffe „Pistenneubau“ und „Schipiste“ auch in keinem anderen Gesetz definiert hat.
Nach der Rechtsprechung des Umweltsenates ist als Pistenneubau die Einrichtung von Flächen für die Benützung zum Schifahren oder für andere Wintersportarten zu verstehen, wobei die Widmung durch bestimmte äußere Merkmale oder Eingriffe erkennbar sein muss (zB Sicherungsmaßnahmen, wiederkehrende Präparierung), (US 12.4.2000, 9/1999/7-31, Kühtai ua).
Laut ÖNORM S 4611 vom 1.3.1999 ist eine Schipiste eine „allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Schi und schiähnlichen Geräten vorgesehene und geeignete Strecke, die markiert, kontrolliert und vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahr, gesichert ist und grundsätzlich präpariert wird“.
Die in dem, dem UVP-Feststellungsverfahren zugrunde liegenden Sicherheitskonzept vom 20.11.2006 und dem ergänzenden Kurzbericht vom 2.4.2007 beschriebene Weganlage erfüllt diese Voraussetzungen:
Die Fläche ist (wenn auch nur im Falle des Störfalls des Pitzexpress) für die Benutzung durch Wintersportler vorgesehen und für diese im Störfall allgemein zugänglich und sie ist durch die Markierung mit Schneestangen und die Präparierung nach Neuschneefällen erkennbar. Weiters wird sie vor atypischen Gefahren gesichert (zB Überbrückung von Gletscherspalten im Rahmen der Präparierung).
Weder aus der ÖNORM noch aus der Rechtsprechung des Umweltsenates lässt sich ableiten, dass Voraussetzung für die Definition einer Schipiste das ständige Befahren oder eine regelmäßige Benutzung ist. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als sich die Umweltauswirkungen einer Schipiste schon aus der Anlegung und der Präparierung dieser Piste und nicht bloß aus der Befahrung durch die Schifahrer ergeben.
Diese eher weite Auslegung des Begriffs der „Schipiste“ ergibt sich auch aufgrund einer richtlinienkonformen Interpretation:
Anhang II Z 12 lit a UVP-Richtlinie lautet: „Schipisten, Schilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen“.Anhang römisch zwei Ziffer 12, Litera a, UVP-Richtlinie lautet: „Schipisten, Schilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen“.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 12.9.2006, Zl. 2005/03/0131 festgestellt, dass, wenn eine Bestimmung der Umsetzung der UVP-Richtlinie dient, der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen ist. Demnach muss ein nationales Gericht, das nationales Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Abs. 2 EG nachzukommen; dieser Grundsatz gilt auch für Verwaltungsbehörden.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 12.9.2006, Zl. 2005/03/0131 festgestellt, dass, wenn eine Bestimmung der Umsetzung der UVP-Richtlinie dient, der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen ist. Demnach muss ein nationales Gericht, das nationales Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 2, EG nachzukommen; dieser Grundsatz gilt auch für Verwaltungsbehörden.
Bei der Umsetzung des Anhang II Z 12 lit a der UVP-Richtlinie im Anhang 1 Z 12 des österreichischen UVP-G 2000 erwähnt der österreichische Gesetzgeber nur die Errichtung von Seilförderanlagen und Schipisten. Unter den Seilförderanlagen werden die Schilifte und Seilbahnen des Anhang II Z 12 lit a der UVP-Richtlinie zu subsumieren sein. Nicht erfolgt ist jedoch eine ausdrückliche Erwähnung der „zugehörigen Einrichtungen“. Wenn man die gegenständliche Weganlage nicht schon unter den Begriff einer Schipiste im oben zitierten Sinn einordnete, so würde es daher jedenfalls die richtlinienkonforme Interpretation gebieten, die gegenständliche Weganlage, die der Benützung durch Wintersportler dient, zumindest als zugehörige Einrichtung zu den Schipisten in einem engeren Sinn zu subsumieren. Eine Fläche, die für die Benutzung zum Schifahren oder für andere Wintersportarten eingerichtet wird und die durch äußere Merkmale erkennbar ist, ist daher auf jeden Fall als Schipiste anzusehen, unabhängig ob eine dauernde Benutzung erfolgt oder nicht.Bei der Umsetzung des Anhang römisch zwei Ziffer 12, Litera a, der UVP-Richtlinie im Anhang 1 Ziffer 12, des österreichischen UVP-G 2000 erwähnt der österreichische Gesetzgeber nur die Errichtung von Seilförderanlagen und Schipisten. Unter den Seilförderanlagen werden die Schilifte und Seilbahnen des Anhang römisch zwei Ziffer 12, Litera a, der UVP-Richtlinie zu subsumieren sein. Nicht erfolgt ist jedoch eine ausdrückliche Erwähnung der „zugehörigen Einrichtungen“. Wenn man die gegenständliche Weganlage nicht schon unter den Begriff einer Schipiste im oben zitierten Sinn einordnete, so würde es daher jedenfalls die richtlinienkonforme Interpretation gebieten, die gegenständliche Weganlage, die der Benützung durch Wintersportler dient, zumindest als zugehörige Einrichtung zu den Schipisten in einem engeren Sinn zu subsumieren. Eine Fläche, die für die Benutzung zum Schifahren oder für andere Wintersportarten eingerichtet wird und die durch äußere Merkmale erkennbar ist, ist daher auf jeden Fall als Schipiste anzusehen, unabhängig ob eine dauernde Benutzung erfolgt oder nicht.
4.2.2. Einzelfallprüfung:
4.2.2.1. In einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist festzustellen, ob ein beantragtes Vorhaben einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu unterziehen oder nach den einzelnen Materiengesetzen zu beurteilen ist. Die Einzelfallprüfung hat lediglich Prognosecharakter, mit ihrer Hilfe soll sehr allgemein festgestellt werden, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist4.2.2.1. In einem Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist festzustellen, ob ein beantragtes Vorhaben einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu unterziehen oder nach den einzelnen Materiengesetzen zu beurteilen ist. Die Einzelfallprüfung hat lediglich Prognosecharakter, mit ihrer Hilfe soll sehr allgemein festgestellt werden, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist
(vgl US 1B/2001/2-28, 23.8.2001, Ort/Innkreis II, US 9/2000/23, 10.11.2000,vergleiche US 1B/2001/2-28, 23.8.2001, Ort/Innkreis römisch zwei, US 9/2000/23, 10.11.2000,
Wr. Neustadt-Ost II). Die Einzelfallprüfung erfolgt lediglich auf Basis einer Grobbeurteilung. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten (vgl. US 7B/2001/10- 18, 27.5.2002 Sommerein, US 7B/2001/6-13, 25.7.2001 Stössing). Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH 18.11.2004, Zl. 2003/07/0127).Wr. Neustadt-Ost römisch zwei). Die Einzelfallprüfung erfolgt lediglich auf Basis einer Grobbeurteilung. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten vergleiche US 7B/2001/10- 18, 27.5.2002 Sommerein, US 7B/2001/6-13, 25.7.2001 Stössing). Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH 18.11.2004, Zl. 2003/07/0127).
Als Umwelt versteht § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 in Übereinstimmung mit der UVP-RichtlinieAls Umwelt versteht Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 in Übereinstimmung mit der UVP-Richtlinie
4.2.2.2. Abgrenzung Rechtsfrage und gutachterliche Aussage:
Die Prüfung durch den Umweltsenat beinhaltet zwei Verfahrensschritte:
Im ersten Schritt wurde erhoben, welche Beeinträchtigungen in welchem Ausmaß der Sachverständige DI Hinterstoisser im Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 aus seiner fachlichen Sicht als gegeben erachtet.
Im zweiten Schritt wird dieses Gutachten hinsichtlich der Rechtsfolgen, ob es sich um eine wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne des § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 handelt, gewertet (siehe in diesem Sinne US 9A/2003/19-30 und VwGH vom 26.1.1995, Zl. 94/06/0228).Im zweiten Schritt wird dieses Gutachten hinsichtlich der Rechtsfolgen, ob es sich um eine wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 handelt, gewertet (siehe in diesem Sinne US 9A/2003/19-30 und VwGH vom 26.1.1995, Zl. 94/06/0228).
Die Entscheidung über die Rechtsfrage (sind die aufgezeigten Beeinträchtigungen erheblich?) wird somit der erkennenden Behörde vorbehalten und die diesbezüglichen Aussagen des Sachverständigen als eine fachliche Gewichtung der Beeinträchtigung angesehen.
4.2.2.3. Landschaft:
Das UVP-G 2000 trifft keine Aussagen, anhand welcher Kriterien allfällige Beeinträchtigungen des Schutzguts „Landschaft“ zu beurteilen sind. In den Landesgesetzen und der Rechtssprechung werden Rechtsbegriffe wie „Charakter der Landschaft“, „Landschaftsbild“ und „Erholungswirkung“ zur näheren Konkretisierung des Schutzgutes „Landschaft“ verwendet. Als Interpretationshilfe wird daher auf diese Rechtssprechung des VwGH zurückgegriffen.
Unter "Landschaftsbild" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen. [...] Von einer Störung des Landschaftsbildes wird im Sinne dieser Judikatur dann zu sprechen sein, wenn das von möglichen Blickpunkten sich bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst“ (vgl. VwGH vom 12.11.2001, Zl. 99/10/0145 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).Unter "Landschaftsbild" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen. [...] Von einer Störung des Landschaftsbildes wird im Sinne dieser Judikatur dann zu sprechen sein, wenn das von möglichen Blickpunkten sich bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst“ vergleiche VwGH vom 12.11.2001, Zl. 99/10/0145 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).
Unter „Charakter der Landschaft“ ist ihre beherrschende Eigenart zu verstehen. Um sie zu erkennen, bedarf es einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen in dieser Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, welche der Landschaft das Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten (vgl VwGH vom 22.12.1997, Zl. 95/10/0087).Unter „Charakter der Landschaft“ ist ihre beherrschende Eigenart zu verstehen. Um sie zu erkennen, bedarf es einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen in dieser Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, welche der Landschaft das Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten vergleiche VwGH vom 22.12.1997, Zl. 95/10/0087).
Der festgestellte Sachverhalt ist daher unter Heranziehung dieser Kriterien zu beurteilen.
4.2.2.4. Begrifflichkeiten „Mittelbergferner“ und „Pitztaler Gletscher“:
In den Stellungnahmen und Gutachten des gegenständlichen Aktes werden die Begriffe „Mittelbergferner“ und „Pitztaler Gletscher“ unterschiedlich verwendet. So wird der Begriff „Mittelbergferner“ teilweise für den gesamten Gletscherbereich inklusive des bestehenden Schigebietes und teilweise für den Gletscherbereich exklusive des Bereiches des bestehenden Schigebietes (Trennlinie Mittelmoräne) verstanden. Festgehalten wird, dass diese unterschiedlichen Bezeichnungen keine Entscheidungsrelevanz haben, da die Beeinträchtigung der Landschaft nicht aufgrund der Begrifflichkeiten sondern aufgrund der optischen Gegebenheiten beurteilt wird.
Im Weiteren wird rein redaktionell unter „Pitztaler Gletscher“ der Bereich des bestehenden Schigebietes bis zur Mittelmoräne und unter „Mittelbergferner“ der übrige Gletscherbereich verstanden (siehe Abbildung oben unter C 5).
4.2.2.5. Gutachten:
Der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich „Naturschutz und Landschafts-ökologie“ DI Hermann Hinterstoisser beschreibt im Befundteil seines Gutachtens sehr ausführlich und umfassend die bestehende Landschaft und ihre Elemente und geht dabei im Wesentlichen davon aus, dass der Mittelbergferner noch wenig von anthropogenen Spuren berührt ist (dazu näher unten und unter 4.2.2.6).
Bezüglich des Landschaftsbildes führt er aus, dass der Gletscher mit seinem weitläufigen Schnee-/Firnfeldern durch die quer zur Fließrichtung verlaufenden Spalten, die dazwischen liegenden homogenen Schnee-/Firnfelder und den lateralen Schuttstrom optisch gegliedert werde. Der Schiweg breche diese Gliederung durch seinen quer auf die Randmoräne (Schuttstrom) und die Spaltenrichtung treffenden Verlauf bzw. seine lineare Begrenzung auf sonst ungegliederten Schnee-/Firnfeldern. Die infolge mechanischer Präparierung annähernd bandartig-geometrische Form des Schiweges wirke als weithin erkennbare anthropogene Struktur, zumal sich die präparierte Oberfläche des Schiweges und die relativ homogene Fläche des natürlich gefallenen Schnees bzw. natürlich gereiften Firns im Umgebungsbereich deutlich voneinander abhöben. Dieser Eindruck werde durch die beidseits entlang der Weganlage anzubringenden Schneestangen noch deutlich unterstrichen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Schiweg nicht harmonisch in die Umgebung des Mittelbergferners einfüge. [...] Die Weganlage stelle somit eine deutliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar.
Bezüglich des Charakters der Landschaft führt er aus, dass die ausgedehnten Schnee- und Firn/Eisfelder des Mittelbergferners durch landschaftstypische Elemente wie Zonen mit Gletscherspalten und den begleitenden Schuttstrom gegliedert seien. Der Charakter des Mittelbergferners sei in seinem weiten, derzeit nicht schitechnisch erschlossenen Teil der einer hochalpinen Urlandschaft. Die Einbringung einer deutlich erkennbaren anthropogenen Struktur, im ggst. Fall des Schiweges, welcher die Gletscherfläche der Länge nach quert, ändere diesen Charakter der Landschaft in eine zivilisatorisch/touristisch überprägte Kulturlandschaft. Der Weg störe den Eindruck der Naturbelassenheit des Gletschers.
Auf das Vorbringen in der gutachterlichen Stellungnahme Dris. Borsdorf, dass der optische Eindruck aufgrund der nahen Pisten, der Alpenvereinshütte, der Höhenloipe Mittelbergferner, der Spuren der Schitourengeher, der für Kletterkurse des Alpenvereins installierten Fixseile und dem Weg zur Braunschweiger Hütte keineswegs der einer „unberührten Naturlandschaft“ sei und der Mittelbergferner optisch klar erkennbare anthropogene Artefakte aufweise entgegnete DI Hinterstoisser, dass nicht jedwede denkbare Einflussnahme durch solche Phänomene das Vorhandensein von Naturlandschaften negiere. Unter Naturlandschaften würden im Allgemeinen vom Menschen nicht direkt beeinflusste Landschaften bzw. solche verstanden, die einen direkten Einfluss des Menschen nicht erkennen lassen. Die angesprochene Höhenloipe liege deutlich oberhalb (südöstlich) des „Notweges“ im unmittelbaren Anschluss an das bestehende Gletscherschigebiet, betreffe aber nicht den weit ausstreifenden Nordostteil des Mittelbergferners mit der Gletscherzunge. Auch wenn die "Höhenloipe" rechtmäßig bestehen sollte, ändere dies aufgrund ihrer Lage nichts Grundsätzliches an den qualitativen Aussagen zum ostwärts ausfließenden Teil des Mittelbergferners mit seiner Gletscherzunge. Einzelne Schispuren von Tourengehern, die grundsätzlich im gesamten Alpenraum je nach Jahreszeit, Erreichbarkeit und Geländeeignung, also auch in vielen Gletscherregionen, angetroffen werden könnten, stellten ihrem Charakter (Spuren einzelsportlicher Aktivität) nach keine Eingriffe dar, wie dies maschinell präparierte Pisten/Schiwege (massenschisportliches Phänomen) regelmäßig seien. Zu den ebenfalls angesprochenen Fixseilen des Alpenvereins würden diese seitens der im Gebiet zuständigen Sektion Braunschweig des Alpenvereines verneint (siehe Beilage E zur Verhandlungsschrift).
Zum Vorbringen der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG in der mündlichen Verhandlung und in der Kurzerläuterung vom 20.6.2007 (Zl. US 6A/2007/3-41), dass keine Teilung des Tales durch die Mittelmoräne vorliege und keine Trennung des Landschaftsraums in zwei Landschaftskammern erkennbar sei, führte DI Hinterstoisser in seiner Stellungnahme vom 24.6.2007 (Zl. US 6A/2007/3-42) aus, dass der Mittelbergferner die wesentlich mächtigere Masse darstelle und optisch wirksam durch die Mittelmoräne den vergletscherten Gesamtraum in zwei Landschaftskammern schneide. Die Mittelmoräne unterbreche optisch wirksam den Pitztaler Gletscher, verleihe aber umgekehrt aufgrund ihrer Lage und Ausprägung dem Mittelbergferner den Charakter eines harmonischen Ganzen, einer zusammengehörigen kompakten Eismasse.
4.2.2.6. Zur Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens Hinterstoisser:
Einleitend ist festzuhalten, dass das Gutachten Hinterstoisser logisch aufgebaut, inhaltlich nachvollziehbar und schlüssig ist und sowohl die Befundung als auch das Gutachten sehr ausführlich erfolgte. Insbesondere erfolgen in zahlreichen Fußnoten Quellenangaben, die die genaue Auseinandersetzung mit dem Thema belegen.
Auf die von der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG vorgelegte gutachterliche Stellungnahme Borsdorf ist der Sachverständige Hinterstoisser in der mündlichen Verhandlung am 13.6.2007 (Beilage E) ausführlich eingegangen.
Im Einzelnen wird dazu folgendes festgehalten:
-Heranziehung von Populärliteratur: von DI Hinterstoisser wurde dargestellt, dass die Heranziehung von Populärliteratur zur ergänzenden Absicherung von Landschaftsbeschreibungen und Aussagen zum Erholungswert der Landschaft erforderlich war.
-Dass aus fachlicher Sicht eine Erheblichkeit aufgrund der Beeinträchtigung der Steinadler gegeben ist, wurde von Hinterstoisser nicht behauptet.
-Die Ausführungen in der Stellungnahme Borsdorf, dass die Wildspitze nicht der höchste Berg Tirols sei, sind erstens für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant und ist zweitens unrichtig.
-Die Abgrenzung des Gletscherschigebietes in raumordnungsrechtlicher Sicht hat keine Relevanz bezüglich der Frage der fachlichen Erheblichkeit der Umweltauswirkungen. Zur Klarstellung und Abgrenzung der verwendeten Begriffe „Pitztaler Gletscher“ und „Mittelbergferner“ siehe oben Punkt D 4.2.2.4. -Die Frage der Lawinensicherheit ist nicht Gegenstand des Gutachtens Hinterstoisser, der die Auswirkungen der Weganlage Mittelberg Teil 2 auf die Schutzgüter des UVP-G aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftsökologie zu beurteilen hatte. -Dass für die Präparierung des Weges zusätzliche Maschinen benötigt würden, wurde von DI Hinterstoisser nicht behauptet. -Zur Sichtbarkeit der Schneestangen: siehe Gutachten Hinterstoisser Seite 13, wonach durch die Schneestangen die aufgrund der mechanischen Präparierung weithin erkennbare anthropogene Struktur des Schiweges deutlich unterstrichen wird. Schneestangen, die bei Sichtbeeinträchtigungen den Weg weisen sollen, müssen markant und auffällig sein, sollen sie ihren Zweck erfüllen. Daher ist das Gutachten Hinterstoissers in dieser Frage erheblich glaubwürdiger als die Darstellung Borsdorfs. -Zur Höhenloipe und dem Weg zur Braunschweiger Hütte siehe oben unter 4.2.2.5.
-Von DI Hinterstoisser wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Gletscherspalten im Rahmen der Präparierung nach Neuschneefällen mittels Schnee überbrückt werden. Der Hinweis in der Stellungnahme Borsdorf, dass dies vergessen worden sei, ist daher unrichtig.
- Bezüglich der Frage, ob der Mittelbergferner als „naturnahe“ bzw als „Naturlandschaft“ angesehen werden kann, obwohl diverse anthropogene Spuren wie Wanderwege, Loipe, Hubschrauberüberquerungen, Spuren von Schitourengehern etc vorliegen, wird auf Seite 4 f der Stellungnahme Hinterstoisser in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Dort wird von Hinterstoisser überzeugend dargelegt, dass einzelne anthropogene Spuren nicht der grundsätzlichen Beurteilung als Naturlandschaft entgegenstehen und solche Einzelspuren nach ihrem Charakter nach keine Eingriffe, wie maschinell präparierte Pisten darstellen. Bezüglich der Höhenloipe hielt Hinterstoisser weiters fest, dass diese aufgrund ihrer Lage im unmittelbaren Anschluss an das bestehende Gletscherschigebiet, die nicht den weitausstreifenden Ostteil des Mittelbergferners mit der Gletscherzunge berührt, nichts an der grundsätzlichen Beurteilung ändert. Siehe dazu auch oben unter 4.2.2.5. -Unbestrittenermaßen vorhandene Sicherheitserfordernisse haben keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Landschaft und waren nicht Gegenstand des Gutachten Hinterstoisser.
-Die Frage, ob die gegenständliche Weganlage eine „Anlage“ darstellt oder nicht, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Die gegenständliche Weganlage ist nämlich auf jeden Fall als ein Vorhaben iSd UVP-G 2000 anzusehen (siehe Punkt D 1 des gegenständlichen Bescheides).
-Die Frage, ob der DAV die gegenständliche Weganlage begrüßt oder nicht, oder die Ausweisung des Gletschers im Raumordnungsprogramm, hat keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren. -Zur „durchschnittlichen Erwartungshaltung des Bergsteigers“ siehe Seite 6 der Stellungnahme Hinterstoisser in der mündlichen Verhandlung.
-Zu den „weiterführende Überlegungen zu Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit und sozialer Verantwortung: Zu den Grenzen der Berücksichtigung sozio-ökonomischer Auswirkungen siehe Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kap IV, RZ 59. Die angeführten Punkte sind bei der Beurteilung der Erheblichkeit iSd UVP-G 2000 nicht heranzuziehen.-Zu den „weiterführende Überlegungen zu Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit und sozialer Verantwortung: Zu den Grenzen der Berücksichtigung sozio-ökonomischer Auswirkungen siehe Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kap römisch vier, RZ 59. Die angeführten Punkte sind bei der Beurteilung der Erheblichkeit iSd UVP-G 2000 nicht heranzuziehen.
-Zu den Ausführungen zur ökologischen Verträglichkeit des Notweges wird nicht näher eingegangen, da sich die gegenständliche Entscheidung auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft stützt und eine Prüfung, ob auch eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Schutzgüter erfolgt, daher unterblieben ist. Es wird aber diesbezüglich auf die Entgegnungen von Hinterstoisser in der mündlichen Verhandlung verwiesen und wird festgehalten, dass Hinterstoisser seine Aussagen auch diesbezüglich nachvollziehbar und verständlich dargestellt hat und bezüglich einer detaillierteren Beurteilung die Beiziehung weiterer Gutachter vorgeschlagen hat.
Die von der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG in der mündlichen Verhandlung und in der Kurzerläuterung vom 20.6.2007 (Zl. US 6A/2007/3-41) behauptete Unrichtigkeit des Gutachtens Hinterstoisser bzgl der (optischen) Trennung zwischen Mittelbergferner und Pitztaler Gletscher begegnete DI Hinterstoisser in seiner Stellungnahme vom 24.6.2007 (Zl. US 6A/2007/3-42) nachvollziehbar und schlüssig und belegte die markante Trennung zwischen Mittelbergferner und Pitztaler Gletscher auch durch die Vorlage eines Auszugs aus dem TIRIS, aus dem diese optische Trennung gut ersichtlich ist.
Sowohl die gutachterliche Stellungnahme Borsdorf als auch das Vorbringen der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG waren somit nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens Hinterstoisser in Zweifel zu ziehen.
4.2.2.7. Wertung der Erheblichkeit durch den Umweltsenat:
Ausgehend vom schlüssigen und nachvollziehbarem Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz und Landschaftsökologie wird seitens des Umweltsenats die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darin gesehen, dass auf dem Mittelbergferner ein für den Massensport typischer zusätzlicher menschlicher Eingriff erfolgt, der sich aufgrund seiner Art und Lage in einem bisher wenig berührten Bereich nicht harmonisch ins Landschaftsbild einpasst. Die Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft wird darin gesehen, dass sich der Charakter des bisher weitgehend naturbelassenen Mittelbergferners in eine touristisch überprägte Landschaft verändert.
Der Gesetzgeber hat dem Gletscherschutz offenbar eine besondere Bedeutung zugemessen, indem er die Schwellenwerte, die sonst bei der Beurteilung der UVP-Pflicht von Schigebieten vorgesehen sind, für Gletscherschigebiete nicht zur Anwendung bringt. Trotzdem ist davon auszugehen, dass nicht jede Erweiterung eines Gletscherschigebietes als erheblich iSd § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 anzusehen ist.Der Gesetzgeber hat dem Gletscherschutz offenbar eine besondere Bedeutung zugemessen, indem er die Schwellenwerte, die sonst bei der Beurteilung der UVP-Pflicht von Schigebieten vorgesehen sind, für Gletscherschigebiete nicht zur Anwendung bringt. Trotzdem ist davon auszugehen, dass nicht jede Erweiterung eines Gletscherschigebietes als erheblich iSd Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 anzusehen ist.
Die Besonderheit des gegenständlichen Falls besteht nach Ansicht des Umweltsenats darin, dass die Weganlage Mittelberg Teil 2 nicht nur über den schon bisher touristisch überprägten „Pitztaler Gletscher“ sondern auch über den bisher schitechnisch noch nicht erschlossenen, von anthropogenen Spuren weit weniger berührten „Mittelbergferner“ führt und damit ein bisher noch nicht touristisch überprägter Gletscherbereich berührt wird. Der Pitztaler Gletscher und der Mittelbergferner sind durch die Mittelmoräne optisch gut voneinander getrennt. Diese Trennung ist insbesondere auf der oben unter C 5 eingefügten Abbildung ausreichend gut ersichtlich.
Der Umweltsenat vertritt daher die Ansicht, dass diese Beeinträchtigungen der Landschaft im Bereich des Mittelbergferners als erheblich schädliche belästigende oder belastende Auswirkungen iSd § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 zu bewerten ist und für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Der Umweltsenat vertritt daher die Ansicht, dass diese Beeinträchtigungen der Landschaft im Bereich des Mittelbergferners als erheblich schädliche belästigende oder belastende Auswirkungen iSd Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 zu bewerten ist und für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Eine Prüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung weiterer in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter erfolgt, konnte daher unterbleiben. Ebenso eine weitere Prüfung der Weganlage Mittelberg Teil 1.Eine Prüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung weiterer in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 genannten Schutzgüter erfolgt, konnte daher unterbleiben. Ebenso eine weitere Prüfung der Weganlage Mittelberg Teil 1.
4.3. Zu weiteren seitens der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG dargelegten Argumenten, soweit noch nicht auf sie eingegangen wurde:
Stellungnahme vom 30.5.2007 (US 6A/2007/3-34):
-Behandlung von Rechtsfragen im Gutachten Hinterstoisser:
dazu wird festgehalten, dass sich der gegenständliche Feststellungsbescheid nicht auf allfällige rechtliche Ausführungen im Gutachten Hinterstoisser stützt.
-Quantifizierung der Verschmutzung, Akkumulierungsprozess:
der gegenständliche Feststellungsbescheid stützt sich auf die Erheblichkeit der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft, weitere Ermittlungen zur Frage der Beeinträchtigung anderer Schutzgüter wurden daher nicht mehr durchgeführt.
Stellungnahme vom 27.7.2007 (Zl. US 6A/2007/3-45):
-Namentliche Trennung in „Pitztaler Gletscher“ und
„Mittelbergferner“:
-siehe dazu oben unter D 4.2.2.4, wonach die Bezeichnung der einzelnen Bereiche keine Relevanz für die optische Beurteilung des Landschaftsbildes hat.
-Schitechnische Erschließung als Kriterium zur Abgrenzung einer Landschaftskammer nicht geeignet:
als Kriterium für die Abgrenzung wurde die optisch deutlich
wahrnehmbare Mittelmoräne herangezogen.
-Optische Trennlinie nur im Sommer sichtbar:
Dass die Mittelmoräne auch im Winter sichtbar ist, ist auf dem im Gutachten Hinterstoisser verwiesenen Winterluftbild (abrufbar unter www.pitztalergletscher.at/static/cms/pitztal/download/flugaufnahme.jpg) deutlich erkennbar.
-Glaziologische Sicht, Mittelmoränen des Aletschgletschers:
-Dass Mittelmoränen generell und in allen Fällen eine optische Trennlinie bilden, wurde nicht behauptet, dies ist im Einzelfall zu beurteilen.
-Erheblichkeit:
-Für das gegenständliche Vorhaben Weganlage Mittelberg Teil 1 und 2 ist in den Projektunterlagen keine Befristung vorgesehen und soll das Vorhaben demnach auf Dauer durchgeführt werden. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt daher nicht nur befristet. Dass der Eingriff reversibel ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Erheblichkeit des Eingriffs.
-Dass durch die geplante Weganlage Mittelberg Teil 2 eine weniger große nachhaltige Beeinträchtigung als durch die bestehenden Pisten und das eisfreie Gelände unterhalb erfolge, ist nicht entscheidungsrelevant. Weiters ist unerheblich, ob die Eingriffe auf einer vergleichsweise zum gesamten Gletscher kleinen Fläche stattfinden; maßgeblich ist vielmehr, ob dieser Eingriff qualitativ erheblich ist (vgl dazu auch US 6A/2002/7-43, 20.12.2002, Pitztal I).-Dass durch die geplante Weganlage Mittelberg Teil 2 eine weniger große nachhaltige Beeinträchtigung als durch die bestehenden Pisten und das eisfreie Gelände unterhalb erfolge, ist nicht entscheidungsrelevant. Weiters ist unerheblich, ob die Eingriffe auf einer vergleichsweise zum gesamten Gletscher kleinen Fläche stattfinden; maßgeblich ist vielmehr, ob dieser Eingriff qualitativ erheblich ist vergleiche dazu auch US 6A/2002/7-43, 20.12.2002, Pitztal römisch eins).
Fußnoten sind nur im Originalbescheid ersichtlich!
Die Bestimmung der Kosten wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Schlagworte
Auslegung, richtlinienkonforme; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Landschaft; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache; Gletscherschigebiete, Änderungen; Schigebiete, Änderungen, Einzelfallprüfung oder jedenfalls UVP- Pflicht; Schigebiete, Flächenverbrauch, Pistenneubau; Vorfrage, UVP-Pflicht; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, UVP-pflichtige, Anpassungs- und SanierungsverfahrenZuletzt aktualisiert am
09.06.2010