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83/01Norm
UVP-G 2000 §17 Abs3Text
Betrifft:Genehmigungsbescheid der Stmk. Landesregierung bezüglich der Landesstraße B 73 Kirchbacher Straße, Abschnitt „OUF Hausmannstätten“; Berufungen
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag Heinz Liebert als Vorsitzenden sowie Dr. Bernhard Raschauer als Berichter und Dr. Rainer Brock als drittes stimmführendes Mitglied über die von 1. Reinhold und Stefanie Stix und 2. Dipl. Ing. Karl Reinprecht und Dipl. Ing. Gottfried Weißmann, c/o ARGE Luft-Lärm, eingebrachten Berufungen gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8.5.2007, Zl. FA18E-80.30 411/02-171, mit dem die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Durchführung des Bauvorhabens "Landesstraße B 73 Kirchbacher Straße, Abschnitt Ortsumfahrung Hausmannstätten" erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
1. Die Berufung des Dipl. Ing. Karl Reinprecht und des Dipl. Ing. Gottfried Weißmann wird mangels Legitimation der Berufungswerber zurückgewiesen.
2. Die Berufung von Reinhold und Stefanie Stix wird, soweit eine Entschädigung für Grundstückinanspruchnahmen, "Zufahrtstraßen", ein "Eingriff in die Landwirtschaft" und "Mietentgang" geltend gemacht werden, als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
3. Der Spruch des angefochtenen Bescheids wird in folgender Weise abgeändert:
a) In der Aufzählung der angewendeten Rechtsvorschriften wird "§ 32 WRG 1959" durch folgende Rechtsgrundlagen ersetzt: „§§ 11, 12, 21, 32, 38 und 112 WRG 1959“.
b) Folgende Vorschreibungen werden getroffen:
aa) Für das Versickerungsbecken bei km 9,9 wird als Konsensmenge 3 l/s festgelegt. Das Wasserbenutzungsrecht wird mit 15 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides befristet. Als Bauvollendungsfrist wird der 31.12.2017 festgelegt.
bb) Für die Änderungen der Gerinnedurchlässe bei km 11,287 und bei km 11,530 sowie für die Gerinneverlegung von km 11,117 bis km 11,425 wird als Bauvollendungsfrist der 31.12.2017 festgelegt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991; §§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 112 Abs. 5 WRG 1959.Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991; Paragraphen 13, Absatz 2, 21, Absatz 2 und 112 Absatz 5, WRG 1959.
Begründung:
1. Das erstinstanzliche Verfahren:
Mit Bescheid der Stmk Landesregierung, GZ FA13B-80.30–411/02-3 vom 31.7.2003, wurde rechtskräftig festgestellt, dass für das Vorhaben Ausbau der Landesstraße B 73, Kirchbacher-Straße im Abschnitt km 9,310 bis km 11,630 eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 erforderlich ist.
Innerhalb der Auflagefrist für das überarbeitete Projekt des Landes Steiermark als Projektwerber haben mehrere Personen, unter diesen die genannten späteren Berufungswerber, Stellungnahmen eingebracht. Die Behörde erster Instanz hat zu den einzelnen Fragen Gutachten von Amtssachverständigen eingeholt, die im Oktober 2006 einlangten und einer zusammenfassenden Bewertung unterzogen wurden. An der von der Behörde am 20.11.2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben mehrere Personen, unter diesen die genannten späteren Berufungswerber, teilgenommen und Einwendungen erhoben. Zu diesen Einwendungen hat das Land Steiermark als Projektwerber eine Stellungnahme abgegeben, die ebenfalls in der Verhandlungsschrift protokolliert ist.
Mit Datum vom 8.5.2007 erging in der Sache der nunmehr angefochtene Genehmigungsbescheid nach dem UVP-G 2000. Er wurde mehreren Personen, unter diesen den genannten späteren Berufungswerbern, zugestellt und durch acht Wochen in den beteiligten Gemeinden kundgemacht.
2. Die Berufungen:
Dipl. Ing. Eduard Mohorko brachte eine Berufung ein, in der er Mängel in der Beurteilung der Lärmbelästigung rügt und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder aber dahin abzuändern, dass die von ihm geforderte zusätzliche Lärmschutzwand vorgeschrieben wird. Diese Berufung wurde in der Folge zurückgezogen.
Reinhold und Stefanie Stix brachten eine Berufung ein, in der sie stichwortartig ua "zu starke Abgase und Feinstaubimmissionen", zu niedrige Entschädigungen für Grundstückinanspruchnahmen, die nicht geklärte Zufahrtsstraße, den der Versorgung dienenden "nicht geklärten" Waldbrunnen, die "nicht ganz geklärten" Lärmschutzwände, einen schweren Eingriff in ihre Landwirtschaft, den nicht geklärten Mietentgang "ecetra" bemängeln.
DI Karl Reinprecht und DI Georg Weißmann brachten eine Berufung ein, in der sie insbesondere die unzureichende Beurteilung der Verkehrsentwicklung und des Immissionsschutzes rügen.
Der Umweltsenat hat die Berufungen dem Land Steiermark zur Kenntnis gebracht. Das Land als Projektwerber hat dazu eine Stellungnahme übermittelt, in der die verkehrspolitische Bedeutung des Projekts angesprochen und darauf hingewiesen wird, dass der Inhalt der Berufungen in identischer Form schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde und dort in der Unterlage "Behandlung der Einwände zur UVE" beantwortet wurden.
3. Zur Zulässigkeit der Berufungen:
Alle Berufungen wurden fristgerecht eingebracht.
Hinsichtlich der Berufungswerber DI Reinprecht und DI Weißmann hat der Umweltsenat Folgendes erwogen: Die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation ist in § 19 UVP-G 2000 geregelt. Der Wohnort beider Berufungswerber ist Graz; das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt ergeben, dass sie sich im Projektsgebiet nicht nur vorübergehend aufhalten oder dass sie im Projektsgebiet geschützte Rechte innehaben. Eine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 oder 2 UVP-G 2000 ist daher nicht gegeben. Darauf wurde DI Weißmann auch in der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung hingewiesen. Im angefochtenen Bescheid werden seine Einwendungen mangels Parteistellung zurückgewiesen (S 19 des Bescheides). Die Berufungswerber wenden sich nicht gegen diese Zurückweisung, sondern bringen neuerlich Einwendungen in der Sache vor. Da sich aus § 19 UVP-G 2000 keine Rechtsmittellegitimation ergibt, konnte die von DI Reinprecht und DI Weißmann gemeinsam eingebrachte Berufung vom Umweltsenat nur als unzulässig zurückgewiesen werden.Hinsichtlich der Berufungswerber DI Reinprecht und DI Weißmann hat der Umweltsenat Folgendes erwogen: Die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation ist in Paragraph 19, UVP-G 2000 geregelt. Der Wohnort beider Berufungswerber ist Graz; das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt ergeben, dass sie sich im Projektsgebiet nicht nur vorübergehend aufhalten oder dass sie im Projektsgebiet geschützte Rechte innehaben. Eine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 UVP-G 2000 ist daher nicht gegeben. Darauf wurde DI Weißmann auch in der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung hingewiesen. Im angefochtenen Bescheid werden seine Einwendungen mangels Parteistellung zurückgewiesen (S 19 des Bescheides). Die Berufungswerber wenden sich nicht gegen diese Zurückweisung, sondern bringen neuerlich Einwendungen in der Sache vor. Da sich aus Paragraph 19, UVP-G 2000 keine Rechtsmittellegitimation ergibt, konnte die von DI Reinprecht und DI Weißmann gemeinsam eingebrachte Berufung vom Umweltsenat nur als unzulässig zurückgewiesen werden.
Hinsichtlich der Berufungswerber Reinhold und Stefanie Stix ist zu unterscheiden: In ihrem sehr allgemein formulierten Schriftsatz machen sie unter anderem geltend, dass die für Grundstückinanspruchnahmen – die Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sind – angebotenen Entschädigungen zu niedrig seien, dass die Zufahrtstraße zu ihren Besitzungen noch nicht ganz geklärt sei, dass ein schwerer Eingriff in ihre Landwirtschaft gegeben sei und dass ihr Mietentgang noch nicht geklärt sei. Der Umweltsenat vermag darin die Geltendmachung eines gesetzlich begründeten subjektiven öffentlichen Rechts nicht zu erkennen. Die Berufung war daher in diesem Umfang mangels Legitimation zurückzuweisen.
Soweit in diesem Schriftsatz in Bezug auf die Liegenschaft Schemmerlstraße 9 in Hausmannstätten Lärm- und Abgasimmissionen geltend gemacht werden, hatte der Umweltsenat zu prüfen, inwieweit die Berufungswerber insoweit selbst betroffen sind, als sie sich überhaupt auf dieser Liegenschaft aufhalten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Wohnort der Berufungswerber in Gleisdorf ist, und aus ihrem eigenen Vorbringen leuchtet hervor, dass sie das Wohnobjekt auf dieser Liegenschaft vermietet haben. Der Umweltsenat hat daher die Berufungswerber um Klarstellung gebeten, in welchem Maß sie sich auf diesem Grundstück aufhalten.
Von einer anderen Person, etwa einem Mieter, liegen in Bezug auf dieses Grundstück keine Einwendungen vor.
Die Berufungswerber haben mit Schreiben vom 10.10.2007 mitgeteilt, dass die Landwirtschaft zum Teil verpachtet, zum Teil selbst bearbeitet wird und dass das Bauernhaus an eine Familie vermietet ist.
Soweit sich der Schriftsatz schließlich auf den auf dem Grundstück Schemmerlstraße 9 bestehenden Brunnen bezieht, stützt sich dieses Berufungsvorbringen auf das Eigentum an diesem Brunnen. Der Umweltsenat wertet die sehr allgemein formulierten Berufungsvorbringen zugunsten der Berufungswerber dahin, dass beantragt wird, dass das Vorhaben nicht genehmigt werden soll, soweit es eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Brunnens mit sich bringt.
4. Die anwendbare Rechtslage:
Beim gegenständlichen Projekt handelt sich um die Errichtung einer Landesstraße, die der Entlastung des Ortsgebiets von Hausmannstätten in der Form einer Umfahrungsstraße dient, wobei die Umfahrungsstraße auf die Länge von ca. 1 km durch einen Tunnel geführt wird. Es handelt sich um ein luftgütemäßig belastetes Gebiet, weshalb die Behörde erster Instanz das Erfordernis einer Genehmigung in Anwendung von Z 9 des Anhangs 1 zum UVP-G im vereinfachten Verfahren rechtskräftig festgestellt hat. Da das Vorhaben nicht dem § 23 UVP-G 2000 unterliegt, ist es in Anwendung des 2. Abschnitts dieses Gesetzes zu behandeln.Beim gegenständlichen Projekt handelt sich um die Errichtung einer Landesstraße, die der Entlastung des Ortsgebiets von Hausmannstätten in der Form einer Umfahrungsstraße dient, wobei die Umfahrungsstraße auf die Länge von ca. 1 km durch einen Tunnel geführt wird. Es handelt sich um ein luftgütemäßig belastetes Gebiet, weshalb die Behörde erster Instanz das Erfordernis einer Genehmigung in Anwendung von Ziffer 9, des Anhangs 1 zum UVP-G im vereinfachten Verfahren rechtskräftig festgestellt hat. Da das Vorhaben nicht dem Paragraph 23, UVP-G 2000 unterliegt, ist es in Anwendung des 2. Abschnitts dieses Gesetzes zu behandeln.
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Für Vorhaben der Z 9 des Anhangs 1 sind gemäß § 17 Abs. 3 an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24h Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gemäß § 24h Abs. 1 dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anderen Verwaltungsvorschriften zusätzlich (unter anderem) die Voraussetzungen erfüllt sind:Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Für Vorhaben der Ziffer 9, des Anhangs 1 sind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 h, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gemäß Paragraph 24 h, Absatz eins, dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anderen Verwaltungsvorschriften zusätzlich (unter anderem) die Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen.
Gemäß § 24h Abs. 2 gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn bei Straßenvorhaben im Sinn von Anhang 1 Z 9 im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 24 h, Absatz 2, gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn bei Straßenvorhaben im Sinn von Anhang 1 Ziffer 9, im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann.
Unter den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften ist im Licht der Berufung Stix zudem § 12 WRG 1959 von Bedeutung, wonach das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, dass (unter anderem) bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte gelten auch Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959.Unter den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften ist im Licht der Berufung Stix zudem Paragraph 12, WRG 1959 von Bedeutung, wonach das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, dass (unter anderem) bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte gelten auch Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959.
5. Hydrologie:
Was zunächst den von den Berufungswerbern Stix geltend gemachten Eingriff in den auf der Parzelle Schemmerlstraße 9, 8071 Hausmannstätten, niedergebrachten Brunnen betrifft, hat der Umweltsenat Folgendes erwogen:
Aus dem Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen wird in schlüssiger Weise deutlich, dass der mit dem Projekt verbundene wesentliche Grundwassereingriff im Anschneiden von Bergwässern im Zug der Tunneltrasse besteht, dass der Grundwasserstrom Richtung Südwesten verläuft und dass Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt östlich dieses Straßentunnels nicht zu gewärtigen sind. Explizit hält der Amtssachverständige (auf S 50 des Gutachtens) im Hinblick auf den – östlich des Tunnels gelegenen – Nutzwasserbrunnen Stix fest, dass die Einbeziehung dieses Brunnens in das vorgesehene Beweissicherungsprogramm ausreicht. Dem hat die Behörde Rechnung getragen und auf S 10 des angefochtenen Bescheides in der hydrologischen Auflage Nr. 13 die quantitative Beweissicherung beim Nutzwasserbrunnen des Stix Reinhold Schemmerlstraße 9, 8071 Hausmannstätten, vorgeschrieben.
Der Einwendung der Berufungswerber wurde daher Rechnung getragen. Dem Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen sind die Berufungswerber in keiner Weise inhaltlich entgegen getreten und es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln. Die Berufung ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
6. Immissionsschutz:
Was den Immissionsschutz betrifft, hat der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 17.5.2006, US 3B/2005/19 (380-kV-Leitung SW Etzersdorf-UW Theiß) darauf hingewiesen, dass bei dieser Beurteilung auf den "dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung" bzw. auf "Wohnobjekte" abzustellen ist. Dies gründet auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die im Hinblick auf das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht entwickelt wurde, das konzeptuell den zitierten Tatbestandselementen des § 24h UVP-G 2000 zugrunde liegt (vgl. im Hinblick auf § 17 UVP-G 2000 auch Umweltsenat 15.3.2005, US 5A/2004/15-17 – Ansfelden III; 15.9.2006, US 6A/2004/18-53 – Großharras).Was den Immissionsschutz betrifft, hat der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 17.5.2006, US 3B/2005/19 (380-kV-Leitung SW Etzersdorf-UW Theiß) darauf hingewiesen, dass bei dieser Beurteilung auf den "dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung" bzw. auf "Wohnobjekte" abzustellen ist. Dies gründet auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die im Hinblick auf das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht entwickelt wurde, das konzeptuell den zitierten Tatbestandselementen des Paragraph 24 h, UVP-G 2000 zugrunde liegt vergleiche im Hinblick auf Paragraph 17, UVP-G 2000 auch Umweltsenat 15.3.2005, US 5A/2004/15-17 – Ansfelden römisch drei; 15.9.2006, US 6A/2004/18-53 – Großharras).
Nach dieser Rechtsprechung gilt im Wesentlichen Folgendes:
Personen, die nicht an Liegenschaften im Immissionsbereich dinglich berechtigt sind, sind nur dann als Nachbarn geschützt, wenn sie sich nicht bloß vorübergehend im Immissionsbereich aufhalten, wenn sie also dauernd exponiert sind; diesfalls haben sie eine persönliche Gefährdung oder Belästigung geltend zu machen. Dinglich berechtigte Personen müssen sich dagegen nicht "regelmäßig" im Immissionsbereich aufhalten. Soweit es nicht um den Schutz des Eigentums als solchem geht, müssen aber auch sie eine persönliche Gefährdung oder Belästigung geltend machen (grundlegend VwSlg 10.110 A/1980; VwGH 24.4.1990, 89/04/0193, VwGH 28.1.1997, 96/04/0158, VwGH 10.2.1998, 97/04/0203, VwGH 11.11.1998, 96/04/0135, sowie speziell im Hinblick auf ein vermietetes Wohnobjekt zB VwGH 25.2.1997, 96/04/0239). Eine Gefährdung des Eigentums ist nicht in einer Minderung des Verkehrswertes zu sehen, sondern dann anzunehmen, wenn dieses Eigentum in seiner Substanz bedroht ist (VwSlg 10.874 A/1982, VwGH 23.9.2002, 2000/05/0137, VwGH 27.6.2003, 2001/04/0236 ua.).
Wie der Umweltsenat weiters entschieden hat ist der Schutz der Nachbarn vor Lärmbelästigung hiebei nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat vielmehr auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann (15.9.2006, US 6A/2004/18-53 – Großharras). Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 27.6.1995, 95/04/0029, VwGH 20.1.1998, 97/04/0198).
Ob diesen Anforderungen mit dem vorliegenden Berufungsvorbringen („Lärmschutzwände nicht ganz geklärt“) tatsächlich entsprochen wird, kann hier dahingestellt bleiben, da mit diesem Berufungsvorbringen den Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, wie es insbesondere im Gutachten aus dem Fachbereich Humanmedizin seinen Niederschlag gefunden hat, in keiner Weise fachlich entgegen getreten wird. Der Umweltsenat konnte daher davon ausgehen, dass eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte nicht gegeben ist. Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
7. Ergänzung des Bescheidspruchs:
Was die Ergänzung der angewendeten Rechtsvorschriften betrifft, hat der Umweltsenat berücksichtigt, dass der Projektwerber die Bewilligung unter anderem nach dem "Wasserrechtsgesetz 1959" beantragt hat. Da das Projekt auch Veränderungen der Gewässerführung sowie Arbeiten im Hochwasserabflussbereich umfasst, und zwar bei den Gerinnedurchlässen bei km 11,287 und bei km 11,530, war in Ergänzung zu § 32 WRG 1959 auch § 38 WRG 1959 anzuführen.Was die Ergänzung der angewendeten Rechtsvorschriften betrifft, hat der Umweltsenat berücksichtigt, dass der Projektwerber die Bewilligung unter anderem nach dem "Wasserrechtsgesetz 1959" beantragt hat. Da das Projekt auch Veränderungen der Gewässerführung sowie Arbeiten im Hochwasserabflussbereich umfasst, und zwar bei den Gerinnedurchlässen bei km 11,287 und bei km 11,530, war in Ergänzung zu Paragraph 32, WRG 1959 auch Paragraph 38, WRG 1959 anzuführen.
Nach den mitanzuwendenden Vorschriften des WRG sind auch das Maß und die Art einer Wasserbenutzung festzulegen und sind Konsensfristen sowie Baufristen zu bestimmen. Gemäß § 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und § 112 Abs. 5 WRG 1959 können die dort geregelten Fristen entsprechend ergänzt oder nachträglich bestimmt werden. Auf der Grundlage der vom Amtssachverständigen eingeholten ergänzenden Stellungnahme, zu der dem Projektwerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat der Umweltsenat in den Bescheidspruch die entsprechenden Ergänzungen aufgenommen.Nach den mitanzuwendenden Vorschriften des WRG sind auch das Maß und die Art einer Wasserbenutzung festzulegen und sind Konsensfristen sowie Baufristen zu bestimmen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 112, Absatz 5, WRG 1959 können die dort geregelten Fristen entsprechend ergänzt oder nachträglich bestimmt werden. Auf der Grundlage der vom Amtssachverständigen eingeholten ergänzenden Stellungnahme, zu der dem Projektwerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat der Umweltsenat in den Bescheidspruch die entsprechenden Ergänzungen aufgenommen.
Da keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat und da der Umweltsenat eine solche unter den vorliegenden Gegebenheiten für nicht erforderlich hält, wurde die vorliegende Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt.
Schlagworte
Genehmigungsvoraussetzungen, Beeinträchtigung dinglicher RechteZuletzt aktualisiert am
01.06.2011