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83/01Norm
UVP-G 2000 §5 Abs1Rechtssatz
1. Aufgrund der Verbindung der mit den Bescheiden verschiedener Landesregierungen behandelten Angelegenheiten zu einem Berufungsverfahren ist das gesamte, sich über diese Bundesländer erstreckende Vorhaben Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung, auch wenn eine solche nur in den Berufungen gegen den Bescheid einer Landesregierung beantragt wird.
2. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH V 14/06) sind strenge Anforderungen an die Bildung einer Bürgerinitiative zu stellen. Demnach ist es erforderlich, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist eingebracht wird.2. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH römisch fünf 14/06) sind strenge Anforderungen an die Bildung einer Bürgerinitiative zu stellen. Demnach ist es erforderlich, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist eingebracht wird.
3. Ein Verfahrensmangel in der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf einen zu kurzen Termin (oder etwa in einer mangelhaften Kundmachung) kann von einer Partei nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie einen Vertagungsantrag gestellt hat und diesem nicht entsprochen worden ist. Dies gilt umso mehr, wenn eine – rechtzeitig – anberaumte mündliche Verhandlung über den (allenfalls) im Edikt vorgesehenen Zeitraum hinaus fortgesetzt wurde.
4. Die Forderung nach Erstellung eines Wortprotokolls der mündlichen Verhandlung findet in § 14 AVG keine rechtliche Grundlage. Selbst in jenen Fällen, in denen die Behörde ein Tonbandgerät während der mündlichen Verhandlung „mitlaufen“ lässt, besteht keine rechtliche Verpflichtung, die Verhandlungsschrift als Wortprotokoll zu erstellen.4. Die Forderung nach Erstellung eines Wortprotokolls der mündlichen Verhandlung findet in Paragraph 14, AVG keine rechtliche Grundlage. Selbst in jenen Fällen, in denen die Behörde ein Tonbandgerät während der mündlichen Verhandlung „mitlaufen“ lässt, besteht keine rechtliche Verpflichtung, die Verhandlungsschrift als Wortprotokoll zu erstellen.
5. Mit dem nicht konkretisierten Vorbringen, dass nicht der gesamte Diskussionsprozess in Vollschrift übertragen worden sei bzw. dass das mündliche Vorbringen von Parteien unberücksichtigt geblieben sei, wird keine für die Berufungsentscheidung relevante Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Soweit in erster Instanz nicht Einwendungen gem. § 14 Abs. 7 AVG erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung (§ 15 AVG). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.Soweit in erster Instanz nicht Einwendungen gem. Paragraph 14, Absatz 7, AVG erhoben wurden, liefert eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung (Paragraph 15, AVG). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
6. Art 11 Abs. 8 B-VG verlangt nicht die Erlassung eines einzigen Bescheides, sondern eine einvernehmliche Vorgangsweise der betroffenen Landesinstanzen. Nach herrschender Lehre und Judikatur zu § 4 Abs. 1 AVG bedeutet ein einvernehmliches Vorgehen die Erlassung übereinstimmender Bescheide, d.h. eine überstimmende Willensbetätigung der Behörden.6. Artikel 11, Absatz 8, B-VG verlangt nicht die Erlassung eines einzigen Bescheides, sondern eine einvernehmliche Vorgangsweise der betroffenen Landesinstanzen. Nach herrschender Lehre und Judikatur zu Paragraph 4, Absatz eins, AVG bedeutet ein einvernehmliches Vorgehen die Erlassung übereinstimmender Bescheide, d.h. eine überstimmende Willensbetätigung der Behörden.
7. Die Einbindung des Vorhabens der Errichtung einer Starkstromleitung in ein bestehendes Netz solcher Leitungen bedeutet nicht, dass ein Genehmigungsverfahren auch in den Bundesländern durchzuführen ist, in deren Gebiet keine Änderungen am Netz erfolgen. In Anlagengenehmigungsverfahren wird der Verfahrensgegenstand grundsätzlich durch den Antrag der Projektwerberin/des Projektwerbers definiert und kann nur von dieser/diesem geändert werden.
8. Die Forderung, die Behörde hätte, dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprechend, zur Herstellung von „Waffengleichheit“ Parteien, die sich gegen die Verwirklichung eines Projekts aussprechen, mit entsprechenden finanziellen Mitteln auszustatten, damit sie ihr Vorbringen fachlich unterstützt artikulieren könnten, entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
9. Die Ausführung einer Starkstromfreileitung – hier: zur Gänze – als Erdkabel fällt nicht in den Anwendungsbereich des UVP-G 2000 und kann schon allein deshalb nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Umweltsenat sein, unterliegen doch gemäß Anhang 1 Z 16 UVP-G 2000 (lediglich) Starkstromfreileitungen einer UVP-Pflicht, nicht jedoch Starkstromerdkabelleitungen.9. Die Ausführung einer Starkstromfreileitung – hier: zur Gänze – als Erdkabel fällt nicht in den Anwendungsbereich des UVP-G 2000 und kann schon allein deshalb nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Umweltsenat sein, unterliegen doch gemäß Anhang 1 Ziffer 16, UVP-G 2000 (lediglich) Starkstromfreileitungen einer UVP-Pflicht, nicht jedoch Starkstromerdkabelleitungen.
10. Bestimmte Technologien, die sich in einem hoffnungsvollen Entwicklungsstadium befinden, können nicht automatisch als „erprobt“ gelten. Nicht jede Spitzenleistung und alles technisch Machbare, sondern nur mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln zu verwirklichende technische Maßnahmen bilden den „Stand der Technik“. Teilverkabelungen mit einer der (hier:) verfahrensgegenständlichen Starkstromfreileitung vergleichbaren Dimensionierung unter den spezifischen Bedingungen des österreichischen „380-kV-Ringes“ erfüllen mangels eines bereits existierenden Referenzprojektes einen zentralen Aspekt des Rechtsbegriffs „Stand der Technik“, nämlich dass eine technische Lösung „erprobt und erwiesen“ sein muss, derzeit jedenfalls nicht.
11. Im Anlagenverfahren können Änderungen etwa dann als unwesentlich qualifiziert werden, wenn sie im Vergleich zum ursprünglichen Antrag keine neuen oder größeren Gefährdungen bewirken. Grundsätzlich sind bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften heranzuziehen, die Kriterien dafür enthalten können, inwieweit Änderungen eines Anbringens (noch) zulässig sind. Unzulässig wären Änderungen, die dem Vorhaben ein gänzlich anderes Aussehen bzw. im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität verleihen würden. Die Zuständigkeit der Behörde darf keinesfalls verändert werden. Im Berufungsverfahren ist zusätzlich der Umstand zu beachten, dass die Berufungsbehörde sachlich nicht über mehr entscheiden darf, als Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG zieht in dieser Hinsicht engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. Antragsänderungen im Berufungsverfahren, wodurch andere Parteien als bisher oder bisherige Verfahrensparteien anders als bisher in ihren Rechten berührt werden, sind deshalb unzulässig. Darüber hinaus ist die Wesentlichkeit von in einem UVP-Verfahren erfolgenden Abänderungen eines Vorhabens insbesondere aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 – abstrakt – zu beurteilen (vgl. VwGH 2006/06/0343).11. Im Anlagenverfahren können Änderungen etwa dann als unwesentlich qualifiziert werden, wenn sie im Vergleich zum ursprünglichen Antrag keine neuen oder größeren Gefährdungen bewirken. Grundsätzlich sind bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften heranzuziehen, die Kriterien dafür enthalten können, inwieweit Änderungen eines Anbringens (noch) zulässig sind. Unzulässig wären Änderungen, die dem Vorhaben ein gänzlich anderes Aussehen bzw. im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität verleihen würden. Die Zuständigkeit der Behörde darf keinesfalls verändert werden. Im Berufungsverfahren ist zusätzlich der Umstand zu beachten, dass die Berufungsbehörde sachlich nicht über mehr entscheiden darf, als Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG zieht in dieser Hinsicht engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Antragsänderungen im Berufungsverfahren, wodurch andere Parteien als bisher oder bisherige Verfahrensparteien anders als bisher in ihren Rechten berührt werden, sind deshalb unzulässig. Darüber hinaus ist die Wesentlichkeit von in einem UVP-Verfahren erfolgenden Abänderungen eines Vorhabens insbesondere aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 – abstrakt – zu beurteilen vergleiche VwGH 2006/06/0343).
12. Für den Fall, dass sich in Zukunft entgegen dem derzeit herrschenden Kenntnisstand eine nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Gesundheitsgefährdung durch von der 380 kV-Leitung ausgehende elektromagnetische Felder erweisen sollte, die selbst das von einem Genehmigungsbescheid festgesetzte hohe Schutzniveau durchbricht, lässt die Rechtsordnung in Form des § 68 Abs. 3 AVG, der auch in Umweltverfahren gilt, einen Eingriff in dessen Bestandskraft zu.12. Für den Fall, dass sich in Zukunft entgegen dem derzeit herrschenden Kenntnisstand eine nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Gesundheitsgefährdung durch von der 380 kV-Leitung ausgehende elektromagnetische Felder erweisen sollte, die selbst das von einem Genehmigungsbescheid festgesetzte hohe Schutzniveau durchbricht, lässt die Rechtsordnung in Form des Paragraph 68, Absatz 3, AVG, der auch in Umweltverfahren gilt, einen Eingriff in dessen Bestandskraft zu.
Schlagworte
Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Auflagen, Bestimmtheit; Auflagen, Überwachungspflichten, Monitoring; Befangenheit, Sachverständige; Faires Verfahren, Waffengleichheit; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Genehmigungsvoraussetzungen, Landschaftsbild; Genehmigungsvoraussetzungen, Stand der Technik; Großverfahren, mündliche Verhandlung, Anberaumung durch Edikt; Immissionsgrenzwerte, elektromagnetische Strahlung; Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, Dauer; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag, Vorhaben über verschiedene Bundesländer; Niederschrift, Inhalt; Parteistellung, Bürgerinitiative; Parteistellung, Nachbar; Präklusion, Formalparteien; Projektmodifikationen; Starkstromfreileitungen; Starkstromfreileitungen, öffentliches Interesse; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, verschiedene Bundesländer, einvernehmliche Vorgangsweise; Umweltschutzvorschriften; Umweltsenat, Zuständigkeit, Vorhaben über verschiedene BundesländerZuletzt aktualisiert am
22.11.2010