TE Umse Bescheid 2008/12/23 US 8A/2008/15-54

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Veröffentlicht am 23.12.2008
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19
AVG §44b
AVG §53
AVG §63 Abs3
AVG §66 Abs2
QuZV Chemie OG
Stmk ArtenschutzV
Stmk NSchG 1976 §6
Stmk NSchG 1976 §13b
Stmk NSchG 1976 §13d
Stmk NSchG 1976 §13e
Stmk V Landschaftsschutzgebiet Murauen Graz-Werndorf
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §30b
WRG 1959 §63
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §105
FFH-RL 92/43/EWG
VogelschutzRL 40/409/EWG
WRRL 2000/60/EG
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 30b heute
  2. WRG 1959 § 30b gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Betrifft:              STEWEAG-STEG GmbH, Graz;

Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.3.2008, GZ FA13A-11.10-15/2008-10, betreffend die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Wasserkraftanlagen Kraftwerk Gössendorf und Kraftwerk Kalsdorf“

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Roman Haunold als Vorsitzenden, Dr. Adolf Kandut als Berichter und Dr. Matthias Neumayr als weiteres Mitglied über die Berufungen

1.               der Umweltanwältin des Landes Steiermark, Stempfergasse 7, 8010 Graz,

2.              des Naturschutzbundes Steiermark, des Umweltverbandes WWF Österreich und des Umweltdachverbandes, alle vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3, 1010 Wien,

  1. 3.Ziffer 3
    der Heidelinde Hutter, Mühlweg 24/2, 8073 Feldkirchen,
  2. 4.Ziffer 4
    der Notburga Hutter, vertreten durch DI Gottfried Weißmann,
Fröhlichgasse 72, 8010 Graz,
              5.              des Adolf Egger, vertreten durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Taborstraße 10/2, 1020 Wien,
              6.              von Greenpeace in Central- & Eastern Europe (CEE), Fernkorngasse
10, 1100 Wien,
gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. März 2008, GZ FA13A-11.10-15/2008-10, mit dem der STEWEAG-STEG GmbH, Leonhardgürtel 10, 8010 Graz, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in Wien, die Genehmigung für
die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Wasserkraftanlagen Kraftwerk Gössendorf und Kraftwerk Kalsdorf“ nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

1) Die Berufung von Greenpeace in Central- & Eastern Europe

(CEE)

wird zurückgewiesen.

2) Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.

3) Aus Anlass der Berufungen wird der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:3) Aus Anlass der Berufungen wird der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

„II. Vorbehalt des Erwerbs der Rechte

Die Genehmigung wird gemäß § 17 Abs 1 UVP-G 2000 unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte – soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich ist – zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der STEWEAG-STEG GmbH stehenden, für die Verwirklichung des Projekts einschließlich sämtlicher vorgesehener oder durch Auflagen vorgeschriebener Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Grundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen (wie z.B. Umbau der Anlagen zur Abwasserentsorgung der Stadt Graz), erteilt.“Die Genehmigung wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte – soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich ist – zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der STEWEAG-STEG GmbH stehenden, für die Verwirklichung des Projekts einschließlich sämtlicher vorgesehener oder durch Auflagen vorgeschriebener Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Grundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen (wie z.B. Umbau der Anlagen zur Abwasserentsorgung der Stadt Graz), erteilt.“

4) Spruchpunkt III.1. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 112 Abs 1 WRG 1959 dahin abgeändert, dass die Frist für die Bauvollendung der Anlage mit 31. Jänner 2019 neu bestimmt wird.4) Spruchpunkt römisch drei.1. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 dahin abgeändert, dass die Frist für die Bauvollendung der Anlage mit 31. Jänner 2019 neu bestimmt wird.

5) Die Kostenentscheidung wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

Rechtsgrundlagen:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl 1993/697, idgF, insb §§ 9, 17 und 19, sowie Anhang 1 Spalte 1 Z 30 und Spalte 2 Z 46;Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl 1993/697, idgF, insb Paragraphen 9, 17 und 19, sowie Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 30 und Spalte 2 Ziffer 46,;

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl 1959/215, idgF, insb §§ 30a, 30b, 104a, 105 und 112 Abs 1;Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl 1959/215, idgF, insb Paragraphen 30 a, 30 b, 104 a, 105 und 112 Absatz eins,;

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL), ABl L 327 vom 22.12.2000, 1 ff, idgF, insb Art 4;Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL), Amtsblatt L 327 vom 22.12.2000, 1 ff, idgF, insb Artikel 4,;

Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 (Stmk NSchG 1976), LGBl 1976/65, idgF, insb § 2, § 6 (in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Murauen Graz-Werndorf zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl 1981/83), § 11 und §§ 13a - 13e (inSteiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 (Stmk NSchG 1976), LGBl 1976/65, idgF, insb Paragraph 2,, Paragraph 6, (in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Murauen Graz-Werndorf zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl 1981/83), Paragraph 11 und Paragraphen 13 a, - 13e (in

Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2007 über den Schutz von wild wachsenden Pflanzen, von Natur aus wild lebenden Tieren einschließlich Vögel [Artenschutzverordnung], LGBl 2007/40, idgF);

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der

natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; FFH-Richtlinie), ABl L 305 vom 8.11.1997, 42 ff, idgF, insb Art 4, 6, 12 und 16 sowie Anhänge(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; FFH-Richtlinie), Amtsblatt L 305 vom 8.11.1997, 42 ff, idgF, insb Artikel 4, 6, 12 und 16 sowie Anhänge

IIrömisch zwei

und IV;und römisch vier;

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), ABl L 103 vom 25.4.1979, 1 ff, idgF, insb Art 4 und Anhang I;Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), Amtsblatt L 103 vom 25.4.1979, 1 ff, idgF, insb Artikel 4 und Anhang römisch eins;

Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl I 2000/114, idgF, insb §§ 5 und 12;Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl römisch eins 2000/114, idgF, insb Paragraphen 5 und 12;

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51,

idgF, insb § 10 Abs 2, § 13 Abs 3, §§ 44a, 44b, § 59 Abs 1, § 63 Abs 3, § 66 Abs 2 und 4.idgF, insb Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraphen 44 a, 44 b,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 2 und 4,

Begründung:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

1. Verfahrensgang in erster Instanz:

1.1. Die STEWEAG-STEG GmbH hat am 2. Juni 2006 den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens „Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlagen Kraftwerk Gössendorf und Kraftwerk Kalsdorf“ nach dem UVP-G 2000 eingebracht. Der Genehmigungsantrag wurde im Laufe des Evaluierungsverfahrens (zur Prüfung der Vollständigkeit

des Einreichprojekts) modifiziert und ergänzt.

Die projektierten Murkraftwerke sollen als Laufwasserkraftwerke südlich von Graz errichtet werden. Der Projektsbereich erstreckt sich von der Stauwurzel des Kraftwerks Gössendorf im Norden bis zum Ende der Unterwassereintiefung des Kraftwerks Kalsdorf. Die Gesamtlänge des Vorhabens beträgt 13,2 km. Die Kraftwerke weisen ein gesamtes Regelarbeitsvermögen von ca 166 GWh und eine Engpassleistung von jeweils knapp 19 MW auf.

Der verfahrenseinleitende Antrag wurde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Edikt vom 8. Mai 2007 kundgemacht. Die erstinstanzliche mündliche Verhandlung fand am 18. und 19. Dezember 2007 statt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in erster Instanz wurden – unter anderem von den nunmehrigen BerufungswerberInnen – Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, wobei insbesondere auf dessen negative Auswirkungen auf verschiedene Schutzgüter hingewiesen wurde.

1.2. Im Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) wurde zusammenfassend eine Gesamtbewertung vorgenommen, in der davon ausgegangen wird, dass sämtliche in den Einreichunterlagen zum Vorhaben beschriebenen Maßnahmen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert bzw günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden, sowie die als Auflagen vorgeschlagenen Maßnahmen bei der Realisierung des Vorhabens entsprechend umgesetzt werden. Die Gesamtbewertung setzt sich aus

der Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 zusammen. Nachstehend werden die Ergebnisse der Gesamtbewertung – soweit sie wesentlichder Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zusammen. Nachstehend werden die Ergebnisse der Gesamtbewertung – soweit sie wesentlich

nachteilige Beeinträchtigungen prognostizieren oder mit dem gegenständlich zu beurteilenden Berufungsvorbringen in Zusammenhang stehen – auszugsweise wiedergegeben (vgl auch die Zitierung der Gesamtbewertung auf den Seiten 53 ff des angefochtenen Bescheides).nachteilige Beeinträchtigungen prognostizieren oder mit dem gegenständlich zu beurteilenden Berufungsvorbringen in Zusammenhang stehen – auszugsweise wiedergegeben vergleiche auch die Zitierung der Gesamtbewertung auf den Seiten 53 ff des angefochtenen Bescheides).

Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen und deren

Lebensräume wurde unter anderem festgehalten, „dass aus Sicht der

Forstwirtschaft davon auszugehen (ist), dass die projektbedingten

Auswirkungen trotz der im Projekt vorgesehenen Verminderungsmaßnahmen in den ersten Jahrzehnten nach Projektrealisierung ein wesentlich nachteiliges Ausmaß annehmen.

In Bezug auf Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume kommt es hinsichtlich der projektbedingten Veränderungen der naturräumlichen Verhältnisse mittel- bis langfristig zu tendenziellen Annäherungen der Situation an ein Leitbild für den Murraum, das sich an der Situation vor der Murregulierung Ende des 19. Jahrhunderts orientiert. Die im Projekt beinhalteten Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden

erst langfristig einen Erfolg zeitigen. Das Projekt bewirkt damit

langfristig eine Stagnation des Naturhaushalts und vermindert dadurch aus Sicht eines beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Biotope und Ökosysteme die Möglichkeit, an der Mur Renaturierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen im Sinne einer Aufwertung der Biotope und Ökosysteme durchzuführen. Diese Aussage

wird aber in einem weiteren Gutachten aus demselben Fachgebiet dahingehend relativiert, dass eine Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen mittelfristig erzielt werden kann.

Mit den umfangreichen projektbedingten Verlusten an Auwaldflächen

und insbesondere Altholzstrukturen sind wesentliche Beeinträchtigungen zahlreicher Faunenelemente verbunden, die allerdings durch Ersatzaufforstung naturnaher Waldflächen, die gezielte nachhaltige Sicherung von Altbäumen wie auch ein Waldverbesserungsprogramm mittel- bis langfristig kompensiert bzw. wesentlich gemindert werden. Die Habitatrequisiten werden für gewässergebundene Arten zumindest tendenziell erweitert. Das gegenständliche Vorhaben verursacht in Bezug auf Schutzzweck und Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets Murauen kurz- und mittelfristig wesentliche Beeinträchtigungen der Biotope und Ökosysteme, langfristig ist jedoch mit keinen nachhaltigen Beeinträchtigungen im Gebiet nachweisbarer Tier- und Pflanzenarten

zu rechnen.

Es werden keine projektbedingten Verschlechterungen des ökologischen Gesamtzustands der Mur im Projektbereich (Wasserkörper Nr. 8027103) erwartet.

Erheblich nachteilige Auswirkungen auf die im Gewässerraum lebenden Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume sind auszuschließen.“

Betreffend Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden, Wasser, Luft

und Klima wurde unter anderem festgehalten, „dass projektbedingte

Verschlechterungen des chemischen Zustandes des Oberflächengewässers Mur nicht erwartet (werden), hinsichtlich der

hydromorphologischen Qualitätskomponenten kann bei einer Gesamtbetrachtung keine Zustandsverschlechterung, in einzelnen Bereichen sogar eine Verbesserung vorausgesagt werden. In der Bauphase ist mit Trübungen der Mur abwärts des Baustellenbereiches

durch mineralische Schwebstoffe zu rechnen. Eine Verschlechterung

des guten mengenmäßigen und chemischen Zustandes des gesamten vom

Vorhaben berührten Grundwasserkörpers ist nicht zu erwarten. […]

Unmittelbare durch das Projekt bedingte qualitative und quantitative Veränderungen des Klimas können ausgeschlossen werden. Es ist als erheblich positive Auswirkung des Vorhabens hervorzuheben, dass es der Deckung eines vorhandenen Energiebedarfs durch Einsatz eines erneuerbaren Energieträgers dient, wodurch andere Energieträger substituiert werden können. Dies führt zu einer signifikanten Einsparung von Treibhausgasemissionen, je nach Berechnungsweise bis zu 143.000 t

CO2 pro Jahr.

Für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild ist von entscheidender Bedeutung, dass die beiden

vorhabensgegenständlichen Kraftwerke in einem als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Auwald errichtet werden sollen. Durch das Vorhaben wird ein Bereich dieses Gebiets in Anspruch genommen, der in Bezug auf die Topographie die geringste

Naturnähe aufweist. Nur von den östlich angrenzenden Hügelrücken der Dillacher Höhe und der Kollisch Höhe wird das Vorhaben als Störung des Auwaldes auffällig in Erscheinung treten. Dennoch wird

das Vorhaben sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase

als wesentlich nachteiliger Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet gewertet.

Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Sach- und Kulturgüter ist festzustellen, dass sich infolge der Reduktion der Hochwasserüberflutungsbereiche in der Betriebsphase die Anzahl gefährdeter Objekte verringert, was zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation führt. Insbesondere werden die Kläranlage der Stadt Graz in Gössendorf und das Wasserwerk Feldkirchen der Stadt Graz durch 100-jährliche Hochwasserereignisse nicht mehr in

Mitleidenschaft gezogen. In Bezug auf Kulturgüter werden keine bzw. tendenziell positive (Bodenfundstelle im Bereich Kalsdorf) Auswirkungen erwartet.

Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Raumentwicklung ist zu wiederholen, dass die Anzahl hochwassergefährdeter Bestandsobjekte

vor allem in den Gemeinden Feldkirchen und Gössendorf reduziert wird, was eine Verbesserung der derzeitigen Situation darstellt und zukünftige Aufwendungen für Hochwasserschutzmaßnahmen reduziert. Wassergebundene Sportarten müssen jedoch aufgrund der Unterbrechung des Wasserweges Einschränkungen hinnehmen.

Es ist festzuhalten, dass das Vorhaben „Murkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf“ vom deutlichen Bemühen gekennzeichnet ist, die Kraftwerke derart zu situieren und zu gestalten, dass sie vor allem im Bezug auf Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt

möglichst konfliktarm sind, das heißt, die übrigen öffentlichen Interessen möglichst wenig beeinträchtigen. Das eingereichte Projekt wird so weit wie möglich in den Landschafts- und Naturraum

integriert, verändert diesen jedoch zwangsläufig infolge der Veränderungen des Charakters der Mur in diesem Bereich, was die dargestellten Auswirkungen auf Biotope und Ökosysteme, die Forstwirtschaft, das Landschaftsbild und die Wassersportnutzung zur Folge hat.

In der Steiermark und insbesondere im Großraum Graz konnten in den

vergangenen Jahrzehnten weit über dem österreichischen Durchschnitt liegende Steigerungen des Elektrizitätsverbrauches beobachtet werden. Es ist davon auszugehen, dass dieser Trend sich

auch mittel- bis langfristig fortsetzen wird. Leistungsfähige und

gleichzeitig CO2-freie Energieerzeugungsanlagen wie Wasserkraftwerke, die verbrauchernah errichtet werden, liegen im Hinblick auf die Sicherung der Energieversorgung im öffentlichen Interesse.

Mit den gegenständlichen Kraftwerksstandorten vergleichbare Möglichkeiten, Energie aus Wasserkraft zu gewinnen, stehen in der

Steiermark in dieser Größenordnung nicht zur Verfügung bzw. wären

diese mit wesentlich weiter reichenden Eingriffen in den Naturraum

verbunden.

Zu Recht hat die Projektwerberin darauf hingewiesen, dass durch die Netzeinspeisung im Versorgungsschwerpunkt bei kritischen Versorgungssituationen eine Stützung der Netzfrequenz stattfindet,

was zusammen mit weiteren lokalen Einspeisungen Stromausfälle vermeidet. Das Vorhaben erhöht somit auch die Versorgungssicherheit im Großraum Graz. Hervorzuheben ist, dass die Sicherung der Energieversorgung der Unternehmen für die Regionalentwicklung eine bedeutende Rolle spielt.

Bei der Beurteilung der Murkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf sind

sowohl positive als auch negative Umweltauswirkungen zu bewerten.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die genannten nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens „Murkraftwerke Gössendorf

und Kalsdorf“ zwar punktuell als erheblich, aber in keinem Fachbereich als nicht vertretbar erscheinen, wird festgestellt, dass die vorteilhaften Auswirkungen des Vorhabens gegenüber dessen

nachteiligen Auswirkungen zu überwiegen scheinen und keine derart

nachteiligen Auswirkungen erkennbar sind, die einer Verwirklichung

entgegenstehen.

Zusammenfassend kann daher davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben „Murkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf“ der STEWEAG-STEG

GmbH gemäß vorliegender Unterlagen keine erheblichen schädlichen,

belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt hat.“

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 2008, FA13A-11.10-15/2008-10, erteilte die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 17 UVP-G 2000 sowie den einschlägigen Materiengesetzen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 2008, FA13A-11.10-15/2008-10, erteilte die Steiermärkische Landesregierung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 sowie den einschlägigen Materiengesetzen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter

Vorschreibung von Nebenbestimmungen.

Unter Spruchpunkt IV. wurden die von Nachbarn im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1Unter Spruchpunkt römisch vier. wurden die von Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins

UVP-G 2000 erhobenen Einwendungen insoweit zurückgewiesen, als keine subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht wurden. Darunter fallen – wie sich in Verbindung mit Punkt C.12.3 der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt – unter anderem auch die von Frau Notburga Hutter und Frau Heidelinde Hutter erhobenen Einwendungen. Als verspätet zurückgewiesen wurden unter

anderem die Einwendungen des Herrn Adolf Egger. Im Übrigen wurden

die Einwendungen von Parteien als unbegründet abgewiesen.

2. Verfahrensgang in zweiter Instanz:

2.1. Gegen den Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung haben

  1. 1.Ziffer eins
    die Umweltanwältin des Landes Steiermark,
  2. 2.Ziffer 2
    der Naturschutzbund Steiermark, der Umweltverband WWF
Österreich
und der Umweltdachverband,
  1. 3.Ziffer 3
    Frau Heidelinde Hutter und Frau Notburga Hutter,
  2. 4.Ziffer 4
    Herr Adolf Egger und
  3. 5.Ziffer 5
    Greenpeace in Central- & Eastern Europe (CEE)
Berufung an den Umweltsenat erhoben.

Darin wird beantragt,

  • -Strichaufzählung
    den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Genehmigungsantrag abgewiesen (bzw zurückgewiesen) wird,
  • -Strichaufzählung
    den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben und durch
eine neue Entscheidung in der Sache zu ersetzen,
  • -Strichaufzählung
    weitere Auflagen vorzuschreiben,
  • -Strichaufzählung
    (in eventu) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Berufungen von drei weiteren Parteien wurden im Laufe des Berufungsverfahrens zurückgezogen.

2.2. Überblick über den Inhalt der Berufungen

Im Wesentlichen wurde in den Berufungen behauptet, dass das Vorhaben in einem „faktischen Schutzgebiet“ verwirklicht werden solle und deshalb die Naturverträglichkeitsprüfung im erstinstanzlichen Bescheid nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden

sei. Eine behauptete fehlende Auseinandersetzung mit dem Themenkreis Artenschutz wurde ebenso bemängelt wie das Fehlen einer Alternativenprüfung nach dem Stmk NSchG 1976 im Hinblick auf

die erfolgte Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets. Schließlich wurde auch die in erster Instanz erteilte Ausnahmebewilligung gemäß § 104a WRG 1959 kritisiert.die erfolgte Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets. Schließlich wurde auch die in erster Instanz erteilte Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 104 a, WRG 1959 kritisiert.

2.2.1. Im Zusammenhang mit ihrer Kritik an einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Themenkreis Artenschutz nach dem Stmk NSchG 1976 verwies die Landesumweltanwältin unter anderem auf den

Umstand, dass das Projektgebiet zur Gänze im Landschaftsschutzgebiet Nr. 31, „Murauen Graz-Werndorf“ liege, welches gleichzeitig Bestandteil des Biosphärenreservats „Murauen

im Grazer Feld und zwischen Spielfeld und Sicheldorf“ sei. Durch das Vorhaben komme es zu wesentlichen Konfliktfeldern, nämlich

  • -Strichaufzählung
    zur Zerstörung der Zönosen der Stillgewässer und langsam fließenden Gewässer,
  • -Strichaufzählung
    zum Verschwinden bedeutender Zönosen im Teillebensraum 7 und
  • -Strichaufzählung
    zur schweren Beeinträchtigung bzw Zerstörung von Lebensräumen
von Fledertieren, Laufkäfern, Schmetterlingen und Amphibien.

Im angefochtenen Bescheid fehlten – so die Berufungswerberin – notwendige Prüfungen von Ausnahmebewilligungen hinsichtlich geschützter Tierarten und Vögel. Aufgrund der Mangelhaftigkeit und

Widersprüchlichkeit der eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten hätte die Behörde ein weiteres Gutachten einholen müssen. Auch sei die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorgelegten Unterlagen nicht gegeben.

Das geplante Vorhaben, insbesondere das Kraftwerk Kalsdorf, ziehe

wesentliche negative ökologische Auswirkungen bzw nicht vertretbare Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt, das Hochwasserregime und damit auch Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume nach sich. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen könnten aufgrund ihrer zeitlichen Dimension

nicht als „Ausgleich“ gewertet werden.

Mangels ausreichender Klärung der gesetzlich normierten Erfordernisse sei auch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 104a WRG nicht gegeben. Die Mur weise im Vorhabensgebiet derzeit einen guten ökologischen Zustand auf; das Vorhaben werde eine Verschlechterung bewirken.Mangels ausreichender Klärung der gesetzlich normierten Erfordernisse sei auch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 104 a, WRG nicht gegeben. Die Mur weise im Vorhabensgebiet derzeit einen guten ökologischen Zustand auf; das Vorhaben werde eine Verschlechterung bewirken.

Zur Untermauerung des Vorbringens wurden der Berufung fünf Fachbeiträge beigelegt.

2.2.2. In der gemeinsamen Berufung des Naturschutzbundes Steiermark, des Umweltverbandes WWF Österreich und des Umweltdachverbandes wird in erster Linie vorgebracht, dass das Vorhaben ein faktisches Schutzgebiet berühre, da zahlreiche Arten

nach FFH- und Vogelschutz-Richtlinie (diese werden in der Berufung

angeführt) im Vorhabensgebiet vorkämen. Die Erstbehörde habe sich

in diesem Zusammenhang weder ausreichend mit den gemeinschaftsrechtlichen Kriterien noch mit der Judikatur des EuGH

und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auseinandergesetzt. Dementsprechend wäre nach dem Stmk NSchG 1976 auch eine Naturverträglichkeitsprüfung mit einer „echten“ Alternativenprüfung vorzunehmen gewesen. Sei eine Alternativlösung

gegeben, scheide ex lege eine Genehmigung aus.

Da das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet „Murauen Graz-Werndorf“

verwirklicht werden solle, sei gemäß § 6 Abs 3 lit c Stmk NSchG 1976 im Hinblick auf die einzuholende Bewilligung für die Errichtung von Bauten und Anlagen eine echte Alternativenprüfung durchzuführen. Die Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde beiverwirklicht werden solle, sei gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, Stmk NSchG 1976 im Hinblick auf die einzuholende Bewilligung für die Errichtung von Bauten und Anlagen eine echte Alternativenprüfung durchzuführen. Die Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde bei

der Befassung der beiden naturschutzfachlichen Sachverständigen wurde in der Berufung ebenso bemängelt wie die als willkürlich bezeichnete „Abberufung“ des Auen- und Feuchtgebietsspezialisten Dr. Werner Lazowski aufgrund seiner Mitgliedschaft im Naturschutzbund Niederösterreich.

Verwiesen wurde weiters darauf, dass der Naturschutzbund Steiermark und Frau Notburga Hutter einen Antrag auf Unterschutzstellung näher genannter Grundstücke gestellt hätten und dieser Umstand berücksichtigt werden müsse.

Die Behörde erster Instanz habe sich auch nicht ausreichend mit den Kriterien des § 104a Abs 2 Z 2 und Z 3 WRG 1959 auseinandergesetzt. Überdies sei die (im Rahmen des Vorhabens notwendige) Enteignung von Grundstücken für die Ausgleichsmaßnahmen im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb das Vorhaben auch nicht unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 17 Abs 1Die Behörde erster Instanz habe sich auch nicht ausreichend mit den Kriterien des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, WRG 1959 auseinandergesetzt. Überdies sei die (im Rahmen des Vorhabens notwendige) Enteignung von Grundstücken für die Ausgleichsmaßnahmen im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb das Vorhaben auch nicht unter dem Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 17, Absatz eins

UVP-G 2000 bewilligt werden könne.

Auch dieser Berufung wurden acht Fachbeiträge beigelegt.

2.2.3. Greenpeace in Central- & Eastern Europe (CEE) schloss sich

in der Eingabe (E-mail) vom 29. April 2008 vollinhaltlich der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark, des WWF Österreich und

des Umweltdachverbandes an. Im Sinne einer effizienten Arbeitsteilung unter den Umweltschutzorganisationen verzichte Greenpeace auf eine offizielle Parteistellung im weiteren UVP-Verfahren. Man werde jedoch weiterhin gegen die Errichtung der in

Rede stehenden Kraftwerke auftreten. Abschließend wurde ersucht, den zwingenden Argumenten in der genannten Berufung zu folgen und

damit die Errichtung der besagten Kraftwerke zu verhindern.

2.2.4. Die Berufungswerberinnen Heidelinde und Notburga Hutter schlossen sich der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark vollinhaltlich an. Daneben bemängelten sie unter anderem das Fehlen einer Prüfung echter Alternativen gemäß § 1 Abs 1 Z 32.2.4. Die Berufungswerberinnen Heidelinde und Notburga Hutter schlossen sich der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark vollinhaltlich an. Daneben bemängelten sie unter anderem das Fehlen einer Prüfung echter Alternativen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3

UVP-G

2000. Hinsichtlich „ihrer“ Grundstücke befürchteten sie im Wesentlichen erhöhte Lärm- und Luftschadstoff-Immissionen sowohl während der Bauphase als auch beim Betrieb der geplanten Anlagen.

Anstelle der Errichtung der Kraftwerke solle der Energieverbrauch

gesenkt werden.

2.2.5. Auch der Berufungswerber Adolf Egger erhob die Berufung des

Naturschutzbundes Steiermark zu seinem eigenen Vorbringen. Der mit

dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgten Zurückweisung seiner Einwendungen als verspätet hielt er entgegen, dass in dem Edikt vom 8. Mai 2007 zwar auf die Präklusionsfolgen hingewiesen worden

sei, zum Gegenstand des Antrages habe das Edikt jedoch lediglich den Hinweis auf das UVP-Verfahren enthalten. Ein Hinweis auf die Mitbehandlung der wasserrechtlichen Aspekte im UVP-Verfahren habe

hingegen gefehlt. Mangels Präklusion seien seine Einwendungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung fristgerecht erfolgt.

2.3. Berufungsbeantwortung

In ihren Stellungnahmen zu den Berufungen beantragte die Projektwerberin, die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen bzw als unbegründet abzuweisen.

Die Behauptung der berufenden Umweltorganisationen, es liege „ein

faktisches Naturschutzgebiet“ im Projektbereich vor und die Erstbehörde hätte eine Verträglichkeitsprüfung nach Art 6 der FFH-Richtlinie durchführen müssen, bezeichnete die Projektwerberin alsfaktisches Naturschutzgebiet“ im Projektbereich vor und die Erstbehörde hätte eine Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6, der FFH-Richtlinie durchführen müssen, bezeichnete die Projektwerberin als

„Verwirrtaktik“. Die in den Berufungen angeführte, zu faktischen Vogelschutzgebieten zitierte Judikatur des EuGH sei nicht auf Gebiete anzuwenden, in denen nach der FFH-Richtlinie geschützte Arten vorkommen, ohne dass eine Ausweisung als besondere Schutzgebiete erfolgt sei. Mangels Schutzgebietsausweisung entfalle die Pflicht zu einer Naturverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Stmk NSchG 1976. Im Übrigen wäre die Prüfung

von Alternativen nicht Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung.

Die

Behörde erster Instanz habe sich mit den diesbezüglichen Fragen genau auseinandergesetzt. Zu der von den Berufungswerberinnen angesprochenen Alternativenprüfung nach dem Stmk NSchG 1976 hielt

die Projektwerberin fest, dass § 6 Abs 7 leg cit nicht den indie Projektwerberin fest, dass Paragraph 6, Absatz 7, leg cit nicht den in

der

Berufung unterstellten Inhalt habe.

Es bestehe nach den Ermittlungsergebnissen kein Grund, eine substanzielle Beeinträchtigung des Bestands der in der Berufung der Umweltanwältin angeführten Arten zu befürchten. Die Artenschutzbestimmungen des Stmk NSchG 1976 verlangten kein „Nullrisiko“ und bezögen sich – anders als der Gebietsschutz – nicht auf Lebensräume geschützter Arten, sondern auf konkrete, im

Gesetz vertypte Beeinträchtigungen der geschützten Individuen.

Alle in der Berufung der Umweltanwältin genannten Konfliktfelder seien bereits in der UVE oder spätestens in den Teilgutachten zum

UV-GA sowie in der mündlichen Verhandlung behandelt worden. Der Vorwurf einer „stiefmütterlichen Behandlung des Themas Artenschutz“ sei nicht nachvollziehbar. Das von der Berufungswerberin prognostizierte Erlöschen von Populationen sei nicht zu erwarten.

Bei der Bestellung des SV Proksch sei die Behörde einer Anregung des ASV Fasching gefolgt. Die Behörde habe die widersprüchlichen Ergebnisse der beiden Gutachten in nachvollziehbarer Weise gewürdigt. Der ASV Fasching habe offenbar Schwierigkeiten, seine Aufgaben im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens von seiner Funktion als Naturschutzbeauftragter zu trennen.

Ein generelles Verschlechterungsverbot bestehe nach dem WRG nicht.

Selbst wenn von einer Verschlechterung auszugehen wäre, lägen die

Voraussetzungen des § 104a WRG 1959 vor. So würden alle praktikablen Vorkehrungen iSd Z 1 leg cit getroffen. Zu dem in derVoraussetzungen des Paragraph 104 a, WRG 1959 vor. So würden alle praktikablen Vorkehrungen iSd Ziffer eins, leg cit getroffen. Zu dem in der

Berufung der Umweltanwältin im Hinblick auf die gemäß Z 2 leg citBerufung der Umweltanwältin im Hinblick auf die gemäß Ziffer 2, leg cit

durchzuführende Interessenabwägung behaupteten großen Verbesserungspotential führte die Projektwerberin aus, dass nach dieser Bestimmung die durch das Vorhaben bewirkten Änderungen (und nicht die Auswirkungen des Vorhabens auf Entwicklungsoptionen) mit

den öffentlichen Interessen an der Realisierung des Vorhabens abzuwägen seien. Die Prüfung gemäß § 104a Abs 2 Z 3 WRG könne sichden öffentlichen Interessen an der Realisierung des Vorhabens abzuwägen seien. Die Prüfung gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG könne sich

nicht – wie in der Berufung der Umweltorganisationen gefordert – auf gänzlich andere Formen der Energieerzeugung oder Methoden der

Energieeinsparung beziehen. Als andere Art der Ausführung könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur eine andere technische Ausgestaltung des Vorhabens, nicht aber ein Vorhaben ganz anderer Art verstanden werden.

Der Alternativenprüfung komme nach dem UVP-G 2000 kein zentraler Stellenwert zu. Insbesondere sei die Projektwerberin nicht verpflichtet, nur die umweltfreundlichste Alternative zu beantragen.

Hinsichtlich des zu Dr. Lazowski erstatteten Berufungsvorbringens

hielt die Projektwerberin fest, dass kein Recht darauf bestehe, dass Sachverständige von der Behörde bei Nichtvorliegen von Ausschluss- bzw Ablehnungsgründen jedenfalls (weiter) beschäftigt

werden.

Die Projektwerberin verfüge bezüglich sämtlicher Flächen, die für

Ausgleichs- und sonstige Begleitmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, über entsprechende Zustimmungserklärungen.

Schließlich wurde die Zulässigkeit der Berufungen des Naturschutzbundes Steiermark, des Umweltdachverbandes und von Greenpeace bestritten, da die Vertretungsbefugnisse für diese Umweltorganisationen fraglich seien (Anmerkung: Diesbezüglich wurde vom Umweltsenat ein Verbesserungsverfahren eingeleitet, das

hinsichtlich der beiden erstgenannten Naturschutzorganisationen

zu

einer Klarstellung geführt hat).

Zu den Beilagen der Berufungen wurde ausgeführt, dass diese nicht

die Anforderungen an Gutachten erfüllten und es sich nur um persönliche Werturteile der Verfasser handle. So fehlten jegliche

Hinweise und Bezugnahmen auf konkrete Feststellungen der Erstbehörde.

Die Projektwerberin ihrerseits legte in mehreren Beilagen eine Zusammenfassung der festgestellten Auswirkungen mit Bezug auf die

Bescheidbehandlung vor.

2.4. Weiterer Gang des Berufungsverfahrens

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Umweltsenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

2.4.1. Den Berufungswerbern Naturschutzbund Steiermark, Umweltdachverband und Greenpeace wurden Verbesserungsaufträge hinsichtlich der Vertretungsbefugnis erteilt. Diesen wurde seitens

des Naturschutzbundes Steiermark und des Umweltdachverbandes entsprochen; Greenpeace hat sich dazu nicht geäußert.

2.4.2. Weiters wurden der naturschutzfachliche ASV Dipl.-Ing.

Karl

Fasching, der naturschutzfachliche SV Dipl.-Ing. Thomas Proksch und der limnologisch-gewässerkundliche SV Dr. Hans Erik Riedl um ergänzende gutachtliche Ausführungen ersucht, zu denen die Projektwerberin und mehrere Berufungswerberinnen Stellung genommen

haben.

2.4.3. Am 26. November 2008 führte der Umweltsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Beiziehung mehrerer (Amts-)Sachverständiger durch. In der Verhandlung wiederholten sowohl die anwesenden BerufungswerberInnen als auch die Projektwerberin im Wesentlichen ihr bisher im Verfahren erstattetes Vorbringen, wobei die Themenbereiche Naturschutz und Gewässerökologie im Vordergrund standen.

II. Rechtliche Beurteilungen:römisch zwei. Rechtliche Beurteilungen:

3.1. Vorbemerkung

Das UVP-G 2000 wurde in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG erlassen. Das wesentliche Ziel ist

es, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen darf. Das UVP-G 2000 bezweckt daher, dass Vorhaben bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte nicht nach den Materiengesetzen und deren Verfahren

behandelt werden, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung eines beantragten Vorhabens, wenn es den vom UVP-G 2000 und den übrigen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bzw den

dort normierten Bewilligungskriterien entspricht.

Der Umweltsenat ist gemäß § 40 Abs 1 erster Satz UVP-G 2000 in denDer Umweltsenat ist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 in den

Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnitts, auch im Fall einer Delegation, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG.Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnitts, auch im Fall einer Delegation, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG.

3.2. Zum Umfang der Parteienrechte

Im gegenständlichen Verfahren liegen Berufungen von Parteien vor,

denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zukommen.

Der Umweltanwalt bzw die Umweltanwältin sind gemäß § 19 Abs 3Der Umweltanwalt bzw die Umweltanwältin sind gemäß Paragraph 19, Absatz 3

UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem

Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen

Interessen dienen, als subjektives Recht geltend zu machen (auch in der Berufung).

Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß § 19 Abs 1 Z 1Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins

UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen

Immissionsbereich bestimmt. Nachbarn/Nachbarinnen können rechtswirksam Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Gesetzen ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen (etwa Interessen des Naturschutzes: zB VwGH 2000/10/0178, RdU-LSD

2004/32, 104; VwGH 2003/10/232, VwSlg 16.260 A = ecolex 2004/197,

420 mit Anmerkung Primosch; VwGH 2005/05/0014) oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin. Nachbarn/Nachbarinnen können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum

oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß

im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (US 4B/2005/1-49; Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G § 19 Rz 10). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Raumordnung sind davon nicht umfasst.im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (US 4B/2005/1-49; Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G Paragraph 19, Rz 10). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Raumordnung sind davon nicht umfasst.

Parteistellung haben Umweltorganisationen, die anerkannt wurden und deren Zweck gemäß ihren Vereinsstatuten oder ihrer Stiftungserklärung der Schutz der Umwelt ist, die gemeinnützige Ziele verfolgen und mindestens 3 Jahre bestanden haben (§ 19 Abs 1 Z 7, Abs 6, 7 und 10 UVP-G 2000). Zur Parteistellung einer gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation trifft Abs 10Parteistellung haben Umweltorganisationen, die anerkannt wurden und deren Zweck gemäß ihren Vereinsstatuten oder ihrer Stiftungserklärung der Schutz der Umwelt ist, die gemeinnützige Ziele verfolgen und mindestens 3 Jahre bestanden haben (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 6, 7 und 10 UVP-G 2000). Zur Parteistellung einer gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation trifft Absatz 10

leg cit nähere Regelungen.

Das Mitspracherecht der Parteien mit Ausnahme des Umweltanwalts ist weiters davon abhängig, dass sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch

Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß § 44b Abs 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitig ist eine Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitig ist eine Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.

Ebenso wie verspätete sind auch unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Die Berufungsbehörde darf sich nicht in ihre rechtliche Behandlung einlassen (§ 66 Abs 4 AVG). Unzulässig ist eine Berufung insbesondere dann, wenn dem Berufungswerber die Parteistellung fehlt.Ebenso wie verspätete sind auch unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Die Berufungsbehörde darf sich nicht in ihre rechtliche Behandlung einlassen (Paragraph 66, Absatz 4, AVG). Unzulässig ist eine Berufung insbesondere dann, wenn dem Berufungswerber die Parteistellung fehlt.

3.2.1. Zur Berufung von Greenpeace in Central- & Eastern Europe

(CEE)

In ihrer von Dipl.-Ing. Herwig Schuster, Campaign Director, gezeichneten Eingabe vom 29. April 2008 verzichtete Greenpeace in

Central- & Eastern Europe (CEE) auf eine offizielle Parteistellung

im weiteren UVP-Verfahren, schloss sich jedoch gleichzeitig vollinhaltlich der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark, des

WWF Österreich und Umweltdachverbandes an, und ersuchte die Behörde, den Argumenten in der genannten Berufung zu folgen.

Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen,Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen,

gegen den sie sich richtet, und einen begründeten

Berufungsantrag

zu enthalten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Berufung

erkennen lassen, was die Partei anstrebt. Diesbezüglich wird ein übertriebener Formalismus abgelehnt. Selbst wenn kein formaler Berufungsantrag gestellt wurde, hält die Rechtsprechung eine Berufung für zulässig, wenn aus dem Inhalt deutlich erkennbar wird, was der Berufungswerber bezweckt (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006] 252). Vor dem Hintergrund dieser

höchstgerichtlichen Judikatur wertet der Umweltsenat die genannte

Eingabe von Greenpeace CEE trotz des Hinweises, auf eine offizielle Parteistellung im weiteren UVP-Verfahren zu verzichten,

als Berufung. Abgesehen davon, dass das Ersuchen, den Argumenten der Berufung der Umweltorganisationen zu folgen, im Sinne der Judikatur wohl den Ansprüchen eines Berufungsantrages genügt und sich Greenpeace CEE ausdrücklich „vollinhaltlich der Berufung“ der

Umweltorganisationen anschloss, erschiene die Annahme, eine Partei

würde innerhalb der Berufungsfrist der Behörde ausdrücklich mitteilen, keine Berufung zu erheben, ungewöhnlich.

Allerdings hat gemäß § 19 Abs 10 UVP-G 2000 eine Umweltorganisation nur insoweit Parteistellung, soweit sie währendAllerdings hat gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 eine Umweltorganisation nur insoweit Parteistellung, soweit sie während

der Auflagefrist gemäß § 9 Abs 1 schriftlich Einwendungen erhobender Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben

hat. Im gegenständlichen Verfahren wurde von einer Organisation, die sich als „Greenpeace“ bezeichnete, im Auflageverfahren am 25. Juni 2007 eine Eingabe erstattet, die von Dipl.-Ing. Jurrien Westerhof unterfertigt war. Wie die Projektwerberin im Zuge des Berufungsverfahrens vorbrachte, scheint eine Person dieses Namens

im Vereinsregisterauszug betreffend die Umweltorganisation Greenpeace in Zentral- und Osteuropa nicht auf. Gemäß § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sindim Vereinsregisterauszug betreffend die Umweltorganisation Greenpeace in Zentral- und Osteuropa nicht auf. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind

nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Mit Erledigung vom 15. Juli 2008 räumte der Umweltsenat

Greenpeace

CEE unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 10 Abs 2 und § 13 Abs 3 AVG eine Frist von zwei Wochen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der Herren Dipl.-Ing. Jurrien Westerhof im Verfahren erster Instanz und Dipl.-Ing. Herwig Schuster im Berufungsverfahren ein. Da diesem Verbesserungsauftrag seitens Greenpeace CEE nicht entsprochen wurde, war die als Berufung zu wertende Eingabe vom 29. April 2008 zurückzuweisen.CEE unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Frist von zwei Wochen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der Herren Dipl.-Ing. Jurrien Westerhof im Verfahren erster Instanz und Dipl.-Ing. Herwig Schuster im Berufungsverfahren ein. Da diesem Verbesserungsauftrag seitens Greenpeace CEE nicht entsprochen wurde, war die als Berufung zu wertende Eingabe vom 29. April 2008 zurückzuweisen.

3.2.2. Zur Berufung von Heidelinde und Notburga Hutter

Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß § 44b Abs 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Zutreffend hat dazu die Projektwerberin ausgeführt, dass dann, wenn eine Partei in der Auflagephase einzelne zulässige Einwendungen sowie weitere, jedochWurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Zutreffend hat dazu die Projektwerberin ausgeführt, dass dann, wenn eine Partei in der Auflagephase einzelne zulässige Einwendungen sowie weitere, jedoch

unzulässige Einwendungen erhebt, im weiteren Verfahren ihre Parteistellung (nur) im Umfang der vorgebrachten zulässigen Einwendungen geltend machen könne.

Im gegenständlichen Verfahren ist eine von der Stmk Landesregierung veranlasste, den zitierten gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Verlautbarung des Vorhabens per Edikt vom 8. Mai 2007 erfolgt. In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2007 gaben

Notburga Hutter und Heidelinde Hutter an, betreffend die Wasserkraftanlagen Kraftwerk Gössendorf und Kraftwerk Kalsdorf Einspruch zu erheben. Sie begründeten dies damit, dass sie für die

Erhaltung der bestehenden Lebensräume schutzbedürftiger Pflanzen und Tiere seien und vorschlagen, die Sonnenenergie zu nützen. Weiters schlossen sie sich vollinhaltlich den Einwendungen des Naturschutzbundes Steiermark an. Schließlich verwiesen sie darauf,

dass sie Besitzer der Grundstücke (bzw Liegenschaften) 8073 Feldkirchen, Wagnitzstraße (EZ 122, 166 und 529 KG 63290 Wagnitz),

seien.

Die beiden Berufungswerberinnen haben somit lediglich eine Verletzung bestimmter öffentlicher Interessen, nämlich die Erhaltung der bestehenden Lebensräume schutzbedürftiger Pflanzen und Tiere, geltend gemacht. Diesbezüglich kommen ihnen keine subjektiven Rechte zu.

Hinsichtlich der genannten Liegenschaften ist festzuhalten, dass projektgemäß drei im Alleineigentum von Notburga Hutter stehende Grundstücke (539, 620/31 und 620/45 KG 63290 Wagnitz) in Anspruch

genommen werden sollen. Eine konkrete Beeinträchtigung der in diesem Verfahren zu wahrenden Rechte wurde in der Eingabe vom 25. Juni 2007 hinsichtlich dieser Grundstücke nicht vorgebracht. Die Einräumung einer zivilrechtlichen Befugnis zur Nutzung dieser

Grundstücke ist nicht Gegenstand dieses UVP-Verfahrens.

Heidelinde

Hutter ist im Übrigen nicht (Mit-)Eigentümerin eines der

genannten

Grundstücke.

Die erstinstanzliche Behörde hat die Einwendungen von Notburga und

Heidelinde Hutter zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, (vgl Spruchpunkt IV.1. in Verbindung mit Punkt C.12.3. [Seite 233 f] des angefochtenen Bescheides). Argumente, die diese RechtsansichtHeidelinde Hutter zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, vergleiche Spruchpunkt römisch vier.1. in Verbindung mit Punkt C.12.3. [Seite 233 f] des angefochtenen Bescheides). Argumente, die diese Rechtsansicht

in Zweifel ziehen könnten, wurden auch in der Berufung vom 22. April 2008 nicht vorgebracht. Die Berufung war daher abzuweisen.

3.2.3. Zur Berufung von Adolf Egger

Die von Herrn Adolf Egger im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen

Einwendungen wurden gemäß Spruchpunkt IV.2. des erstinstanzlichenEinwendungen wurden gemäß Spruchpunkt römisch vier.2. des erstinstanzlichen

Bescheides als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis auf die außerhalb der ediktsmäßig bestimmten Frist zur Erhebung von Einwendungen erfolgte Einbringung. Herr Adolf Egger sei daher mit seinem Vorbringen präkludiert (vgl C.12.3.4 des erstinstanzlichen Bescheides).Bescheides als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis auf die außerhalb der ediktsmäßig bestimmten Frist zur Erhebung von Einwendungen erfolgte Einbringung. Herr Adolf Egger sei daher mit seinem Vorbringen präkludiert vergleiche C.12.3.4 des erstinstanzlichen Bescheides).

Der Berufungswerber bringt dagegen vor, das Edikt vom 8. Mai 2007

habe lediglich den Hinweis auf das UVP-Verfahren enthalten; auf die Mitbehandlung der wasserrechtlichen Aspekte im UVP-Verfahren sei im Edikt jedoch nicht hingewiesen worden.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt eines Edikts, dessen Kundmachung Voraussetzung für die Präklusionswirkung gemäß § 44b AVG ist, wirdDiesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt eines Edikts, dessen Kundmachung Voraussetzung für die Präklusionswirkung gemäß Paragraph 44 b, AVG ist, wird

im § 44a Abs 2 AVG normiert. Nach dieser Bestimmung hat das Ediktim Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG normiert. Nach dieser Bestimmung hat das Edikt

zu enthalten:

1.              den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2.              eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der

Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

  1. 3.Ziffer 3
    den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b,;
  2. 4.Ziffer 4
    den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

Daraus ist ersichtlich, dass das Edikt eine rechtliche Subsumtion

des Vorhabens bzw den vom Berufungswerber vorgebrachten Hinweis nicht enthalten muss. Die Argumentation des Berufungswerbers findet somit keine rechtliche Grundlage.

Dessen ungeachtet ist anzumerken, dass Herr Adolf Egger inhaltlich

(lediglich) die Berufung der Umweltorganisationen zu seinem eigenen Vorbringen erhoben, eine Verletzung seiner subjektiven Rechte jedoch nicht behauptet hat.

4. Zum Wasserrecht

Die Problematik der Ist-Zustandseinstufung des Oberflächenwasserkörpers Mur im Projektsgebiet und die Beurteilung, ob es durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen werde, wurden in den Berufungsausführungen als zu den wesentlichsten Fragen des gegenständlichen Verfahrens gehörig bezeichnet (vgl Seite 7 der Berufung der Umweltanwältin).Die Problematik der Ist-Zustandseinstufung des Oberflächenwasserkörpers Mur im Projektsgebiet und die Beurteilung, ob es durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen werde, wurden in den Berufungsausführungen als zu den wesentlichsten Fragen des gegenständlichen Verfahrens gehörig bezeichnet vergleiche Seite 7 der Berufung der Umweltanwältin).

4.1. Zur Rechtslage

Gemäß § 30a Abs 1 WRG 1959 sind Oberflächengewässer einschließlichGemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 sind Oberflächengewässer einschließlich

erheblich veränderter oder künstlicher Gewässer (§ 30b) derart zuerheblich veränderter oder künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) derart zu

schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen undschützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der Paragraphen 30 e, 30 f und 104 a – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und

einem guten chemischen Zustand befindet. In einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist der Zielzustand dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem

guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

Die gemäß § 30a Abs 1 WRG 1959 zu erreichenden Zielzustände sowieDie gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 zu erreichenden Zielzustände sowie

die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs 3 leg cit) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) gemäß § 30a Abs 2 WRG 1959 mit Verordnung mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3, leg cit) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 mit Verordnung mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Die gemäß § 30a Abs 2 Z 2 WRG 1959 gebotene Festlegung des guten chemischen Zustandes sowie der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern erfolgte durch die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QuZV Chemie OG, BGBl II 2006/96 idF BGBl II 2007/267. Die Qualitätszielverordnung Ökologie, in der gemäß § 30a Abs 2 Z 1Die gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 gebotene Festlegung des guten chemischen Zustandes sowie der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern erfolgte durch die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QuZV Chemie OG, BGBl römisch zwei 2006/96 in der Fassung BGBl römisch zwei 2007/267. Die Qualitätszielverordnung Ökologie, in der gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins

WRG

1959 der gute ökologische Zustand, das gute ökologische Potential

sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen sind, ist hingegen noch nicht erlassen worden.

Entsprechend den Erläuterungen (RV 121 BlgNR 22. GP 6) zu dem im Rahmen der WRG-Novelle 2003, BGBl I 2003/82, in das WRG eingefügten § 30a WRG 1959 geht es bei dem in der genannten Bestimmung normierten „Verschlechterungsverbot“ um das Verbot einer Verschlechterung des jeweiligen Ausgangszustandes. Im Nahbereich zB beabsichtigter Einwirkungen werde nachzuweisen sein,Entsprechend den Erläuterungen Regierungsvorlage 121 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6) zu dem im Rahmen der WRG-Novelle 2003, BGBl römisch eins 2003/82, in das WRG eingefügten Paragraph 30 a, WRG 1959 geht es bei dem in der genannten Bestimmung normierten „Verschlechterungsverbot“ um das Verbot einer Verschlechterung des jeweiligen Ausgangszustandes. Im Nahbereich zB beabsichtigter Einwirkungen werde nachzuweisen sein,

dass dort keine Verschlechterung in der Zustandsklasse eintreten werde. Unter Nahbereich ist bei hydromorphologischen Eingriffen der repräsentative Lebensraum zu verstehen. Hinsichtlich der Festlegung der Umweltziele wird in den Erläuterungen auf Anhang

Vrömisch fünf

der WRRL, der nähere technische Spezifikationen enthalte, wie bei

der Festlegung der Umweltziele und der Bewertung des Gesamtzustandes der Gewässer vorzugehen ist, beziehungsweise auch

auf die Anhänge D und E der WRG-Novelle verwiesen. Bei der Festlegung der Referenzbedingungen für den ökologischen Zustand sei jedenfalls nach Gewässertypen (vgl § 30a Abs 2 vorletzterauf die Anhänge D und E der WRG-Novelle verwiesen. Bei der Festlegung der Referenzbedingungen für den ökologischen Zustand sei jedenfalls nach Gewässertypen vergleiche Paragraph 30 a, Absatz 2, vorletzter

Satz

WRG 1959) zu unterscheiden. Konkretere Vorgaben hierzu seien im Anhang II der WRRL festgelegt.WRG 1959) zu unterscheiden. Konkretere Vorgaben hierzu seien im Anhang römisch zwei der WRRL festgelegt.

§ 30a WRG 1959 verbietet somit eine Verschlechterung des „jeweiligen Zustandes“, wobei sich dieses VerschlechterungsverbotParagraph 30 a, WRG 1959 verbietet somit eine Verschlechterung des „jeweiligen Zustandes“, wobei sich dieses Verschlechterungsverbot

auf „Zustandsklassen“ bezieht. Während eine Verschlechterung, die

zu einer Änderung der Zustandsklasse (zB von „gut“ auf „mäßig“) führt, gegen das Verschlechterungsverbot verstößt, trifft dies auf

eine Verschlechterung innerhalb einer Zustandsklasse nicht zu.

Der

ökologische Zustand und der chemische Zustand sind jeweils getrennt festzulegen. Für die Einstufung in die jeweilige Zustandsklasse ist die jeweils schlechteste Komponente jener Kriterien maßgeblich, die für die Zustandsbewertung heranzuziehen

sind (Bumberger/Hinterwirth, WRG [2008], § 30a K3 und K7).sind (Bumberger/Hinterwirth, WRG [2008], Paragraph 30 a, K3 und K7).

§ 30b Abs 1 WRG 1959 sieht die Möglichkeit der Ausweisung von Oberflächenwasserkörpern durch Verordnung des BMLFUW als „erheblich veränderte“ oder „künstliche“ vor. Dazu sind in der genannten Bestimmung nähere Kriterien formuliert. Die Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper hat im Vergleich zu sonstigen Oberflächenwasserkörpern zur Folge,Paragraph 30 b, Absatz eins, WRG 1959 sieht die Möglichkeit der Ausweisung von Oberflächenwasserkörpern durch Verordnung des BMLFUW als „erheblich veränderte“ oder „künstliche“ vor. Dazu sind in der genannten Bestimmung nähere Kriterien formuliert. Die Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper hat im Vergleich zu sonstigen Oberflächenwasserkörpern zur Folge,

dass ein herabgesetzter Zielzustand, nämlich das „gute ökologische

Potential“ statt des „guten ökologischen Zustandes“ zu erreichen ist (vgl § 30a Abs 1 WRG 1959).Potential“ statt des „guten ökologischen Zustandes“ zu erreichen ist vergleiche Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959).

Wenngleich bisher maßgebliche, im § 30a WRG 1959 vorgesehene Verordnungen noch nicht erlassen worden sind, gebietet eine richtlinienkonforme Auslegung des WRG 1959 die Berücksichtigung des im Art 4 WRRL normierten Verschlechterungsverbotes. Voraussetzung dafür ist, dass auch ohne Vorliegen aller Verordnungen eine Einstufung von Gewässern in die einzelnen Zustandsklassen möglich ist (vgl dazu Bumberger/Hinterwirth,Wenngleich bisher maßgebliche, im Paragraph 30 a, WRG 1959 vorgesehene Verordnungen noch nicht erlassen worden sind, gebietet eine richtlinienkonforme Auslegung des WRG 1959 die Berücksichtigung des im Artikel 4, WRRL normierten Verschlechterungsverbotes. Voraussetzung dafür ist, dass auch ohne Vorliegen aller Verordnungen eine Einstufung von Gewässern in die einzelnen Zustandsklassen möglich ist vergleiche dazu Bumberger/Hinterwirth,

WRG, § 104a K19). Dabei sind für die Einstufung des ökologischen Zustandes die Vorgaben insbesondere des Anhangs C des WRG 1959 beziehungsweise des Anhangs V der WRRL zu berücksichtigen.WRG, Paragraph 104 a, K19). Dabei sind für die Einstufung des ökologischen Zustandes die Vorgaben insbesondere des Anhangs C des WRG 1959 beziehungsweise des Anhangs römisch fünf der WRRL zu berücksichtigen.

Wie der gewässerökologische ASV Riedl in seiner im Berufungsverfahren abgegebenen fachkundigen Stellungnahme vom 16.

Oktober 2008 ausführte, läuft derzeit die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55h WRG 1959), die unter anderem auch die rechtsverbindliche Zuordnung der Zustände zu den einzelnen Wasserkörpern umfasst. Im April 2008 sind diese Zustandsausweisungen (Fließgewässer, Einzugsgebiete > 100 km2) vomOktober 2008 ausführte, läuft derzeit die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 h, WRG 1959), die unter anderem auch die rechtsverbindliche Zuordnung der Zustände zu den einzelnen Wasserkörpern umfasst. Im April 2008 sind diese Zustandsausweisungen (Fließgewässer, Einzugsgebiete > 100 km2) vom

BMLFUW an die Ämter der Landesregierungen zur Plausibilitätsprüfung durch die wasserwirtschaftlichen Planungsorgane mit einer Rückübermittlungsfrist von sechs Monaten

ergangen.

Wenngleich die Zielzustände und die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer noch nicht mit Verordnung (§ 30a WRG 1959) festgelegt wurden, sind – wie nachfolgend dargelegt wird – die Vorarbeiten auf Fachebene doch bereits soweit fortgeschritten, dass eine mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgende Einstufung des Ist-Zustandes des maßgeblichen Wasserkörpers im verfahrensgegenständlichen Projektsbereich erfolgen kann.Wenngleich die Zielzustände und die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer noch nicht mit Verordnung (Paragraph 30 a, WRG 1959) festgelegt wurden, sind – wie nachfolgend dargelegt wird – die Vorarbeiten auf Fachebene doch bereits soweit fortgeschritten, dass eine mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgende Einstufung des Ist-Zustandes des maßgeblichen Wasserkörpers im verfahrensgegenständlichen Projektsbereich erfolgen kann.

Darauf aufbauend ist die Einhaltung der Umweltziele zu beurteilen.

Das bereits erwähnte Verschlechterungsverbot ist – worauf die Projektwerberin zutreffend verwies und wie sich aus § 104a WRG 1959 ergibt – kein generelles. Die genannte Bestimmung lautet:Das bereits erwähnte Verschlechterungsverbot ist – worauf die Projektwerberin zutreffend verwies und wie sich aus Paragraph 104 a, WRG 1959 ergibt – kein generelles. Die genannte Bestimmung lautet:

Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

              § 104a. (1) Vorhaben, bei denen Paragraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen

              1.              durch Änderungen der hydromorphologischen

Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

              a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

              b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

              2.              durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem

sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,).

  1. (2)Absatz 2,Eine Bewilligung für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dassEine Bewilligung für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104, 105,) ergeben hat, dass

              1.              alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die

negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

              2.              die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem

Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird undInteresse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

              3.              die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

  1. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Rechtskräftige Bescheide,

mit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zuzustellen. Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vommit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zuzustellen. Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Absatz 2, abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom

wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

  1. (4)Absatz 4,Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfenDie Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen

(§§ 133 Abs 6, 135).(Paragraphen 133, Absatz 6, 135,).

4.2. Zur aktuellen Einstufung des Wasserkörpers im Projektsbereich

In seinem erstinstanzlichen Teilgutachten des UV-GA zum Fachbereich Gewässerökologie führte der ASV Riedl aus, dass in der

Ist-Bestandsanalyse 2004 (vgl § 55d WRG 1959) für den in Rede stehenden Wasserkörper (damals) Nr 8027103 (Mur – Fließstrecke Graz: Abwärts Wehranlage des KW Weinzöttl bis Stauwurzel KW Mellach) „kein Risiko“ ausgewiesen werde. Der ASV merkte aber an,Ist-Bestandsanalyse 2004 vergleiche Paragraph 55 d, WRG 1959) für den in Rede stehenden Wasserkörper (damals) Nr 8027103 (Mur – Fließstrecke Graz: Abwärts Wehranlage des KW Weinzöttl bis Stauwurzel KW Mellach) „kein Risiko“ ausgewiesen werde. Der ASV merkte aber an,

dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Ist-Bestandsanalyse 2004 noch keine neuen Methoden im Sinne des Anhangs C des WRG 1959 ausgearbeitet gewesen seien, und als Basis zur Bewertung der Signifikanzkriterien auf vorhandene Daten nach den bislang angewandten Bewertungen zurückgegriffen werden habe müssen.

Der ASV vertrat die Fachmeinung, dass die Ausweisung des genannten

Wasserkörpers in der Ist-Bestandsanalyse mit „Nicht im Risiko“ als

ausgesprochen revisionsbedürftig anzusehen sei, weiters, dass der

gegenständliche Wasserkörper als Kandidat für die Kategorie „erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper“ ausgewiesen werden

müsste.

Demgegenüber vertrat die Umweltanwältin in ihrer Berufung unter Verweis auf die von ihr und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan in Auftrag gegebenen fachkundigen Ausführungen zusammengefasst die Ansicht, dass die Mur im Vorhabensgebiet derzeit einen guten ökologischen Zustand aufweise und das Vorhaben

eine Verschlechterung bewirken werde. Als neuer Zielzustand sei daher das gute ökologische Potential zu definieren.

Auch die berufenden Umweltorganisationen verwiesen auf den Umstand, dass die Mur im Bestandsplan (§ 55g WRG 1959) als Gewässerkörper ausgewiesen sei, bei dem „kein Risiko“ bestehe, denAuch die berufenden Umweltorganisationen verwiesen auf den Umstand, dass die Mur im Bestandsplan (Paragraph 55 g, WRG 1959) als Gewässerkörper ausgewiesen sei, bei dem „kein Risiko“ bestehe, den

guten ökologischen Zustand nicht zu erreichen. Durch die Errichtung der beiden Kraftwerke werde dieser Wasserkörper zu einem „erheblich veränderten Wasserkörper“ verschlechtert (vgl Punkt 1 der Beilage ./2 ihrer Berufung).guten ökologischen Zustand nicht zu erreichen. Durch die Errichtung der beiden Kraftwerke werde dieser Wasserkörper zu einem „erheblich veränderten Wasserkörper“ verschlechtert vergleiche Punkt 1 der Beilage ./2 ihrer Berufung).

Die Qualitätszielverordnung Ökologie gehört auch zum Zeitpunkt der

Erlassung des gegenständlichen Berufungsbescheides noch nicht dem

Rechtsbestand an. Dessen ungeachtet kommt nach der Beurteilung des

Umweltsenats im Rahmen der Beweiswürdigung dem – gegenüber den Zeitpunkten Dezember 2007 (erstinstanzliche mündliche Verhandlung)

und 14. März 2008 (Datum des angefochtenen Bescheides) weiterentwickelten beziehungsweise konkreteren – Planungs- und Wissensstand im Zusammenhang mit der Zuordnung der einzelnen Wasserkörper zu Zustandsklassen besondere Bedeutung zu. In diesem

Sinne wurde der ASV für Gewässerökologie im Zuge des Berufungsverfahrens um Beantwortung ergänzender Fragen ersucht.

Entsprechend den Ausführungen des ASV Riedl in seiner Stellungnahme vom 16.10.2008 sei der in Rede stehende Wasserkörper

(nunmehr) Nr 802710003 (Mur, Weinzöttl bis Mellach) bereits im April 2008 mit der Ausweisung „4 – unbefriedigender Zustand“ dem Amt der Stmk Landesregierung übermittelt worden; nach amtsinterner

Mitteilung habe die Plausibilitätsprüfung bislang keine Änderung dieser Zustandsordnung ergeben.

Der derzeitige Planungsstand weise den gegenständlichen Wasserkörper mit 4,3 aus, dh Zustand 4 mit hoher Sicherheit („hohe

Sicherheit“ bedeute Einstufung aufgrund von konkreten Messergebnissen). Eine Abänderung der Einstufung werde als höchst

unwahrscheinlich bewertet. Die Zuordnung des gegenständlichen Wasserkörpers zur Zustandsklasse 4 (unbefriedigend) gehe auf das Ergebnis der Untersuchung der Qualitätskomponente „Fische“ bzw die

geringe Biomasse zurück (sogenanntes „K.o.-Kriterium“). Auch ohne

Berücksichtigung des K.o.-Kriteriums läge das Ergebnis bei einer Bewertungszahl von 2,85 und damit eindeutig im Bereich der Zustandsklasse 3 (mäßig); in diesem Fall wäre der gegenständliche

Wasserkörper nicht als im „guten Zustand“ befindlich zu beurteilen.

Der Umweltsenat sieht keine Veranlassung, an diesen schlüssigen und nachvollziehbaren, auf dem aktuellen Stand der Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes beruhenden Ausführungen zu zweifeln. Untermauert wird diese Beurteilung auch durch die Darlegungen des als Auskunftsperson um Stellungnahme ersuchten wasserwirtschaftlichen Planungsorgans Dipl.-Ing. Urs Lesky in der

am 26. November 2008 durchgeführten Berufungsverhandlung, wonach bei dem im Zusammenhang mit der Wassergüteerhebungs-Verordnung erfolgten Überblicksmonitoring (Befischung) in Kalsdorf die herausgefischte Biomasse einen Wert von unter 50 kg (41 kg) ergeben habe und der vom Vorhaben betroffene Wasserkörper derzeit

nicht den „guten ökologischen Zustand“ aufweise. An diesem Messergebnis sei nicht zu rütteln.

Die dargestellten aktuellen Ergebnisse unterstreichen die vom

ASV

für Gewässerökologie bereits im erstinstanzlichen Verfahren getroffene Aussage, dass die im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse 2004 erfolgte Ausweisung des in Rede stehenden Wasserkörpers mit „Nicht im Risiko“ als revisionsbedürftig anzusehen sei.

Demgegenüber zeigen die Ergebnisse der laufenden fachlichen Planung bzw Bewertung, dass der im erstinstanzlichen Verfahren und

im Berufungsverfahren von einigen Parteien vertretenen Ansicht, wonach die Mur im Vorhabensgebiet derzeit einen guten ökologischen

Zustand aufweise, nicht gefolgt werden kann.

In den Beilagen 1a und 5 der Berufung der Umweltanwältin (Schriftliche Stellungnahme vom 18.12.2007; Stellungnahme der EZB

Büros vom 5.12.2007) wurde die Einschätzung eines gesamten guten ökologischen Zustandes mit der Bewertung der Qualitätskomponenten

Phytobenthos, Fische und Makrozoobenthos jeweils als „gut“ (bei Fischen: Bewertungszahl 2,23) begründet. Diese Einschätzung wird durch die aktuellen Ergebnisse der fachlichen Planung widerlegt. So wird etwa die fischökologische Zustandsklasse nicht mit „gut“

(2) sondern sogar mit „unbefriedigend“ (4) ausgewiesen. Aber auch

ohne das diesbezügliche „K.o.-Kriterium“ läge das Ergebnis nach der aktuellen Bewertung entsprechend den Ausführungen des gewässerökologischen ASV bei einer Bewertungszahl von 2,85 (Zustandsklasse 3 – mäßig), und somit deutlich unter der von der Umweltanwältin in der genannten Beilage zur Berufung allein zur (nach den aktuellen Daten am schlechtesten bewerteten) Qualitätskomponente Fische angegebenen Bewertungszahl von 2,23 („gut“).

Dass das Ergebnis des zuletzt durchgeführten Fischmonitoring im Gegensatz zu der von den Berufungswerberinnen vertretenen Ansicht

keineswegs als überraschend zu bewerten sei, wurde vom ASV Riedl in der mündlichen Berufungsverhandlung nachvollziehbar mit dem Hinweis erläutert, dass Befischungen in den letzten Jahren im Bereich Kalsdorf immer sehr wenige Fische ergeben hätten und sich

lediglich die Bewertung der Ergebnisse geändert habe. Die Ursache

der dürftigen Entwicklung der Fischbiozönose im Projektsbereich wurde vom gewässerökologischen ASV mit dem schlechten hydromorphologischen Zustand der Mur begründet (vgl Seite 3 seinerder dürftigen Entwicklung der Fischbiozönose im Projektsbereich wurde vom gewässerökologischen ASV mit dem schlechten hydromorphologischen Zustand der Mur begründet vergleiche Seite 3 seiner

gutachtlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2008). Im Einzelnen wurden in diesem Zusammenhang der derzeit bestehende niedrige Strukturierungsgrad, die ausgeprägte Rhithralisierung mit entsprechend hohen Fließgeschwindigkeiten und Auswirkungen auf das

Sohlsubstrat, die sehr stark eingeschränkte Uferdynamik, die extrem reduzierte Audynamik und die nicht durchgängige Anbindung von Seitenzubringern auf der vom Projekt betroffenen Fließstrecke

der Mur betont.

Vor dem Hintergrund dieser fachkundigen Beurteilung, zu deren Erklärung – worauf der ASV Riedl ausdrücklich verweist – externe Faktoren, wie zB Prädatorendruck durch Kormorane, nicht erforderlich seien, und der auch vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan erläuterten eindeutigen Messergebnisse sieht der Umweltsenat keine Veranlassung für die von Berufungswerberinnen in

der mündlichen Berufungsverhandlung beantragte (weitere) gewässerökologische Befundung durch Befischung und Begutachtung unter Berücksichtigung fischfressender Tiere, zumal das Ergebnis dieser ergänzenden Untersuchungen keine Änderung der nachstehenden

– aus anderen Gründen auf das Erfordernis einer Abwägung gemäß § 104a WRG 1959 abstellenden – rechtlichen Beurteilung des Umweltsenates herbeiführen würde.– aus anderen Gründen auf das Erfordernis einer Abwägung gemäß Paragraph 104 a, WRG 1959 abstellenden – rechtlichen Beurteilung des Umweltsenates herbeiführen würde.

4.3. Zu den Auswirkungen des Projekts auf die Umweltziele für Oberflächengewässer

Die Bestimmung des § 30a Abs 1 WRG 1959 verlangt einen Schutz, eine Verbesserung bzw die Sanierung von Oberflächengewässern dahingehend, dass zum Einen der bestehende Zustand nicht verschlechtert und zum Anderen bis 22. Dezember 2015 der jeweiligeDie Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 verlangt einen Schutz, eine Verbesserung bzw die Sanierung von Oberflächengewässern dahingehend, dass zum Einen der bestehende Zustand nicht verschlechtert und zum Anderen bis 22. Dezember 2015 der jeweilige

Zielzustand erreicht wird.

4.3.1. Zum Verschlechterungsverbot (im Sinne einer Veränderung der Zustandsklasse)

Wie bereits dargelegt, führt eine Verschlechterung einer „Zustandsklasse“ zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, nicht jedoch bereits eine allfällige Verschlechterung innerhalb der Zustandsklasse.

Ausgehend von der Zuordnung des gegenständlichen Wasserkörpers zur

Zustandsklasse 4 bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der

Ausführungen des ASV für Gewässerökologie in seiner Stellungnahme

vom 16. Oktober 2008, wonach bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens einschließlich der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen bzw bei Beachtung der mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen mit Sicherheit keine weitere Verschlechterung (hier: um eine Zustandsklasse) zu erwarten sei. Diese Aussage gilt auch für den Fall, dass das „K.o.-Kriterium“ (fischökologische Zustandsklasse 4 – unbefriedigend) nicht berücksichtigt und der verfahrensgegenständliche Wasserkörper dem

mäßigen Zustand (3) zugeordnet würde.

Die von Berufungswerbern vertretene gegenteilige Ansicht kann die

obige Beurteilung nicht in Zweifel ziehen, zumal in den Berufungen

und den diesen beiliegenden fachkundigen Stellungnahmen von einem

gegenwärtig guten gesamten ökologischen Zustand (unter anderem auch von einem aktuell guten fischökologischen Zustand) ausgegangen wird, diese Annahme jedoch durch die nun vorliegenden

aktuellen Ergebnisse der fachkundigen Planung als widerlegt anzusehen ist.

Soweit die Umweltanwältin in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2008 ausführt, dass die in den von ihr in Auftrag gegebenen Stellungnahmen vertretene Fachmeinung durch eine noch nicht veröffentlichte Einschätzung des BMLFUW nicht entkräftet werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass es gerade im vorliegenden Fall geboten erscheint, im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beurteilung den aktuellen Ergebnissen der mit der Umsetzung der WRRL bzw der entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 befassten fachlichen Planung besonderes Augenmerk zu schenken. Diese aktuelle Bewertung wurde durch die schriftlichen und mündlichen fachkundigen Stellungnahmen des ASV für Gewässerökologie und die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans auch zur Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren.

4.3.2. Zu den Fragen der Ausweisung des gegenständlichen Oberflächenwasserkörpers als „erheblich verändert“ und der Erreichung des gesetzlichen Zielzustandes

Im Gegensatz zur bereits behandelten Frage der aktuellen Einstufung des Oberflächenwasserkörpers in eine Zustandsklasse erfolgten durch den ASV für Gewässerökologie einerseits und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan andererseits hinsichtlich der

Fragen, ob der Oberflächenwasserkörper im verfahrensgegenständlichen Projektsgebiet bereits heute (dh vor Errichtung der beiden Wasserkraftwerke) als „erheblich verändert“

auszuweisen sei, und ob bei Nichtverwirklichung des in Rede stehenden Vorhabens der gute ökologische Zustand erreicht werden könnte, nicht in jeder Hinsicht konforme fachliche Beurteilungen bzw Einschätzungen.

Eine allfällige Einstufung eines Oberflächenwasserkörpers als „erheblich verändert“ hätte einen gegenüber sonstigen Oberflächengewässern herabgesetzten Zielzustand, nämlich das „gute

ökologische Potential“ statt des „guten ökologischen Zustandes“, zur Folge (vgl § 30a Abs 1 WRG 1959).ökologische Potential“ statt des „guten ökologischen Zustandes“, zur Folge vergleiche Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959).

Nach den Ergebnissen des durchgeführten Verfahrens ist davon auszugehen, dass im Falle der Errichtung der beiden Kraftwerke Gössendorf und Kalsdorf der „gute ökologische Zustand“ nicht erreicht werden kann. Diese Beurteilung kann sich zum Einen auf eine entsprechende Aussage des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans in der mündlichen Berufungsverhandlung stützen, zum

Anderen weisen auch die Ausführungen des gewässerökologischen

ASV

in dessen gutachtlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 in diese Richtung. Ausgehend von der aktuellen Zuordnung des Wasserkörpers zur Zustandsklasse 4 (unbefriedigender Zustand), aber auch von der Annahme einer notwendigen Ausweisung des Wasserkörpers als „erheblich verändert“, erübrige sich – so der ASV Riedl – die Beantwortung der Frage, ob die Nichterreichung des

„guten Zustandes“ zu erwarten sei. Diese fachkundige Beurteilung gilt – wie sich aus dem Zusammenhang ergibt – jedenfalls für den Fall der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens.

Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob der „gute ökologische Zustand“ bei Nichterrichtung der beiden Kraftwerke überhaupt erreichbar wäre. Würde erst durch die Verwirklichung des

gegenständlichen Vorhabens der betreffende Wasserkörper zu einem „erheblich veränderten“ (zur Erreichbarkeit des dann vorgegebenen

Zielzustandes „gutes ökologisches Potential“ vgl die AusführungenZielzustandes „gutes ökologisches Potential“ vergleiche die Ausführungen

an späterer Stelle) und wäre davon auszugehen, dass bei Nichtverwirklichung des Vorhabens der gute ökologische Zustand erreicht werden könnte, so läge jedenfalls ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor.

Nach den Ausführungen des ASV Riedl in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 könne von der Annahme ausgegangen werden, dass der gegenständliche Wasserkörper der Obersten Wasserrechtsbehörde beim BMLFUW als „erheblich veränderter Wasserkörper“ vorgeschlagen werde. Der ASV nahm dabei

Bezug auf die „zur Zeit beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan

laufende Bestimmung“ der Wasserkörper. Gerade das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führte hingegen bei der – mehr

als einen Monat später stattgefundenen – mündlichen Berufungsverhandlung zur weiteren Vorgangsweise aus, dass (derzeit) kein erheblich verändertes Gewässer vorliege.

Ohne auf diese Meinungsdifferenz im Einzelnen einzugehen, gebieten

es im vorliegenden Fall rechtliche Überlegungen, gegenwärtig nicht

von einer Ausweisung des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers als „erheblich verändert“ und damit vom (strengeren) Zielzustand „guter ökologischer Zustand“ auszugehen.

Wenngleich die Behörde ihrem Bescheid die zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltende Sachlage zugrunde zu legen hat und gerade bei einer wasserrechtlichen Bewilligungsdauer von 100 Jahren (vgl denWenngleich die Behörde ihrem Bescheid die zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltende Sachlage zugrunde zu legen hat und gerade bei einer wasserrechtlichen Bewilligungsdauer von 100 Jahren vergleiche den

erstinstanzlichen Bescheid) der Aspekt einer allenfalls zu erfolgen habenden Ausweisung des Wasserkörpers als „erheblich verändert“ im Rahmen einer Prognose betreffend die zukünftigen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens von nicht unbedeutender Relevanz wäre, ist nämlich in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass die Ausweisung eines Oberflächenwasserkörpers als „erheblich verändert“ gemäß § 30b WRG 1959 einer Verordnung des BMLFUW bedarf. Eine derartige Verordnung hinsichtlich des in Rede stehenden Wasserkörpers gehört zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides aber nicht dem Rechtsbestand an.erstinstanzlichen Bescheid) der Aspekt einer allenfalls zu erfolgen habenden Ausweisung des Wasserkörpers als „erheblich verändert“ im Rahmen einer Prognose betreffend die zukünftigen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens von nicht unbedeutender Relevanz wäre, ist nämlich in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass die Ausweisung eines Oberflächenwasserkörpers als „erheblich verändert“ gemäß Paragraph 30 b, WRG 1959 einer Verordnung des BMLFUW bedarf. Eine derartige Verordnung hinsichtlich des in Rede stehenden Wasserkörpers gehört zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides aber nicht dem Rechtsbestand an.

Aus diesen rechtlichen Erwägungen und unter Hinweis auf die auf Fachebene zur Zeit offensichtlich noch bestehende Meinungsdifferenz wird im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung von

einem – derzeit – anzustrebenden „guten ökologischen Zustand“ ausgegangen.

Entsprechend den fachkundigen Ausführungen auf den Seiten 7 f des

vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gemeinsam mit Vertretern

der Projektwerberin erstellten Elaborats „Beurteilung der getroffenen Kompensationsmaßnahmen im Hinblick auf das nach § 104ader Projektwerberin erstellten Elaborats „Beurteilung der getroffenen Kompensationsmaßnahmen im Hinblick auf das nach Paragraph 104 a

WRG 1959 durchgeführte Genehmigungsverfahren der Wasserkraftwerke

Gössendorf und Kalsdorf“ (vgl dazu auch die an späterer Stelle folgenden Ausführungen) seien im Falle der „Nullvariante“ die bestehenden, im Einzelnen beschriebenen Defizite innerhalb des Projektsgebiets Defizite in der Gewässermorphologie durch die durchgeführte Regulierung. Außerhalb des Projektsgebiets wurde alsGössendorf und Kalsdorf“ vergleiche dazu auch die an späterer Stelle folgenden Ausführungen) seien im Falle der „Nullvariante“ die bestehenden, im Einzelnen beschriebenen Defizite innerhalb des Projektsgebiets Defizite in der Gewässermorphologie durch die durchgeführte Regulierung. Außerhalb des Projektsgebiets wurde als

Defizit die fehlende Durchgängigkeit an Staustufen im Unterliegerbereich mit einer direkten Auswirkung auf den Gewässerzustand genannt. Darauf aufbauend wurden als zur Zielerreichung iSd § 30a Abs 1 WRG 1959 (wobei in diesem Zusammenhang sowohl der „gute ökologische Zustand“ als auch das „gute ökologische Potential“ angeführt waren) notwendige MaßnahmenDefizit die fehlende Durchgängigkeit an Staustufen im Unterliegerbereich mit einer direkten Auswirkung auf den Gewässerzustand genannt. Darauf aufbauend wurden als zur Zielerreichung iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 (wobei in diesem Zusammenhang sowohl der „gute ökologische Zustand“ als auch das „gute ökologische Potential“ angeführt waren) notwendige Maßnahmen

die Erhöhung des Strukturierungsgrades des Gewässers, die Wiederherstellung der Lebensräume, wie sie vor der Regulierung im

Gebiet vorhanden waren, sowie die Wiederherstellung der Durchgängigkeit in den unterliegenden Gewässerabschnitten bzw bei

den Zubringern erwähnt.

Die im Elaborat erfolgte allgemeine Beschreibung der zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen wurde mit dem Vermerk ergänzt, dass auf die möglichen Maßnahmen zum Teil die Erfordernisse des Hochwasserschutzes einschränkend wirken würden.

In der mündlichen Berufungsverhandlung hielt das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dennoch die Erreichung des Zielzustandes „guter ökologischer Zustand“ bei Nichtverwirklichung

des Vorhabens für „grundsätzlich möglich“, zumindest könne er dies

„nicht ausschließen“. Die diesbezüglichen Ausführungen des ASV für

Gewässerökologie lassen hingegen auch hier eine differenzierte Einschätzung erkennen, wenn er etwa darauf verwies, dass aus seiner Sicht sehr weitgehende Maßnahmen erforderlich wären, um den

„guten ökologischen Zustand“ sicher zu erreichen, und im Wesentlichen die derzeitige Uferverbauung aufgelöst werden müsste.

Allgemein stellt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verfahren nach dem WRG 1959 bei der (auf Basis sachverständiger Prüfung erfolgenden) Beurteilung, ob beispielsweise die Abweisung

einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung wegen einer Verletzung wasserrechtlich geschützter fremder Rechte gerechtfertigt wäre, oder ob ein wasserpolizeilicher Auftrag wegen

einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu erfolgen hätte,

regelmäßig auf das Erfordernis eines entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit ab (vgl etwa VwGH 29.3.2007, 2006/07/0108; 7.7.2005, 2004/07/0157).regelmäßig auf das Erfordernis eines entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit ab vergleiche etwa VwGH 29.3.2007, 2006/07/0108; 7.7.2005, 2004/07/0157).

Überträgt man dieses Erfordernis sinngemäß auf die im gegenständlichen Verfahren zu beantwortenden Fragestellungen, so führt dies unter Zugrundelegung der dargestellten fachkundigen Äußerungen zum Ergebnis, dass die Teilfrage, ob gegenwärtig der „gute ökologische Zustand“ des Wasserkörpers im Projektsgebiet – realistisch (dh auch unter Berücksichtigung von Auswirkungen der erforderlichen Maßnahmen zB auf den Hochwasserschutz etc) erreichbar wäre, nicht mit der im Sinne der Rechtsprechung erforderlichen Sicherheit (hohes Kalkül der Wahrscheinlichkeit) beantwortet werden kann. Die Beantwortung dieser Frage ist im durchgeführten Verfahren vielmehr offen geblieben.

Gleichzeitig schließt der Umweltsenat aus den Verfahrensergebnissen, dass gegenwärtig auch eine ergänzende Befassung von Sachverständigen in dieser Hinsicht keine Änderung der Entscheidungsgrundlagen erwarten ließe. Den Ausführungen des gewässerökologischen ASV und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ist nämlich nachvollziehbar zu entnehmen, dass die

Beurteilung der Erreichung des Zielzustandes des gegenständlichen

Oberflächenwasserkörpers letztlich nur auf Basis konkreter Maßnahmenprogramme (vgl § 55c WRG 1959) möglich erscheint. Ein entsprechend ausgearbeitetes – keinen Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens bildendes – Projekt zur Zielerreichung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Oberflächenwasserkörpers existiert derzeit jedoch nicht. Die Beurteilung kann bzw muss daher gegenwärtig allein auf der Grundlage von Maßnahmenvorschlägen erfolgen.Oberflächenwasserkörpers letztlich nur auf Basis konkreter Maßnahmenprogramme vergleiche Paragraph 55 c, WRG 1959) möglich erscheint. Ein entsprechend ausgearbeitetes – keinen Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens bildendes – Projekt zur Zielerreichung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Oberflächenwasserkörpers existiert derzeit jedoch nicht. Die Beurteilung kann bzw muss daher gegenwärtig allein auf der Grundlage von Maßnahmenvorschlägen erfolgen.

Eine Aussetzung des Verfahrens iSd § 38 AVG bis zur Möglichkeit einer genaueren fachlichen Klärung der aufgezeigten Fragestellungen ist aus rechtlicher Sicht weder möglich noch erforderlich. Aus den dargestellten Überlegungen geht der Umweltsenat bei seiner Entscheidung trotz der vom gewässerökologischen ASV erfolgten Beurteilung eines naturfernen Ist-Zustandes von der aus Sicht der Projektwerberin strengsten Annahme, nämlich davon aus, dass der „gute ökologische Zustand“ des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers gegenwärtig schon,Eine Aussetzung des Verfahrens iSd Paragraph 38, AVG bis zur Möglichkeit einer genaueren fachlichen Klärung der aufgezeigten Fragestellungen ist aus rechtlicher Sicht weder möglich noch erforderlich. Aus den dargestellten Überlegungen geht der Umweltsenat bei seiner Entscheidung trotz der vom gewässerökologischen ASV erfolgten Beurteilung eines naturfernen Ist-Zustandes von der aus Sicht der Projektwerberin strengsten Annahme, nämlich davon aus, dass der „gute ökologische Zustand“ des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers gegenwärtig schon,

bei Verwirklichung des zu beurteilenden Vorhabens hingegen nicht mehr erreichbar wäre, und dass der Oberflächenwasserkörper durch die Errichtung der beiden Kraftwerke zu einem „erheblich veränderten“ Wasserkörper würde. Aufgrund dieser Erwägungen ist daher die Bewilligungsfähigkeit auf der Grundlage des § 104a WRG zu prüfen.bei Verwirklichung des zu beurteilenden Vorhabens hingegen nicht mehr erreichbar wäre, und dass der Oberflächenwasserkörper durch die Errichtung der beiden Kraftwerke zu einem „erheblich veränderten“ Wasserkörper würde. Aufgrund dieser Erwägungen ist daher die Bewilligungsfähigkeit auf der Grundlage des Paragraph 104 a, WRG zu prüfen.

4.4. Zur Beurteilung gemäß § 104a WRG4.4. Zur Beurteilung gemäß Paragraph 104 a, WRG

4.4.1. Nach den Erläuterungen zur WRG-Novelle 2003, BGBl I 2003/824.4.1. Nach den Erläuterungen zur WRG-Novelle 2003, BGBl römisch eins 2003/82

(RV 121 BlgNR 22. GP 20) wird, um künftige menschliche Entwicklungstätigkeit trotz des Verschlechterungsverbotes zu ermöglichen, mit § 104a WRG 1959 entsprechend Art 4 Abs 7 WRRL eine Möglichkeit für das Abweichen von Umweltzielen geschaffen. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen der durchzuführenden Prüfung öffentlicher Interessen unter Beiziehung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.Regierungsvorlage 121 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20) wird, um künftige menschliche Entwicklungstätigkeit trotz des Verschlechterungsverbotes zu ermöglichen, mit Paragraph 104 a, WRG 1959 entsprechend Artikel 4, Absatz 7, WRRL eine Möglichkeit für das Abweichen von Umweltzielen geschaffen. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen der durchzuführenden Prüfung öffentlicher Interessen unter Beiziehung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.

Geht man – wie dargelegt – davon aus, dass bei Verwirklichung des

gegenständlichen Vorhabens der „gute ökologische Zustand“ des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers im Projektsgebiet nicht mehr erreicht werden kann, so hat diese Zielverfehlung im Sinne des § 104a Abs 1 lit a zweiter Fall WRG 1959 ihre Ursache in einergegenständlichen Vorhabens der „gute ökologische Zustand“ des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers im Projektsgebiet nicht mehr erreicht werden kann, so hat diese Zielverfehlung im Sinne des Paragraph 104 a, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall WRG 1959 ihre Ursache in einer

Änderung der hydromorphologischen Eigenschaften des Oberflächenwasserkörpers. Da der Ausdruck „hydromorphologische Eigenschaften“ keinen im allgemeinen Sprachgebrauch fest umrissenen Inhalt hat (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 104a K10), wird in diesem Zusammenhang auf die Beschreibung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten in Anhang C des WRG 1959Änderung der hydromorphologischen Eigenschaften des Oberflächenwasserkörpers. Da der Ausdruck „hydromorphologische Eigenschaften“ keinen im allgemeinen Sprachgebrauch fest umrissenen Inhalt hat vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG, Paragraph 104 a, K10), wird in diesem Zusammenhang auf die Beschreibung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten in Anhang C des WRG 1959

verwiesen, die dieser Beurteilung zugrunde liegen (Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser; Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs).

Beispielhaft sei an dieser Stelle auf die durch das Vorhaben erfolgende Umwandlung des bestehenden künstlichen Flusslaufes in einen von zwei Laufkraftwerken dominierten Fließbereich, die Schaffung längerer Bereiche unterschiedlichster Fließgeschwindigkeiten, ökologische Verbesserungen durch gewässerbezogene Maßnahmen, und die Unterbrechung der Durchgängigkeit durch Errichtung der beiden Wehranlagen verwiesen

(vgl dazu auch die an späterer Stelle folgenden Ausführungen zu den fachkundigen Beurteilungen der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens einschließlich der Begleitmaßnahmen).vergleiche dazu auch die an späterer Stelle folgenden Ausführungen zu den fachkundigen Beurteilungen der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens einschließlich der Begleitmaßnahmen).

4.4.2. Da somit das gegenständliche Vorhaben (unter Zugrundelegung

der oben beschriebenen Annahme) die Voraussetzungen des § 104a Abs 1 WRG 1959 erfüllt, hat eine Beurteilung gemäß Abs 2 leg cit zu erfolgen. Voraussetzung für eine Bewilligung ist nach dessen Z 1 zunächst, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers zu mindern.der oben beschriebenen Annahme) die Voraussetzungen des Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959 erfüllt, hat eine Beurteilung gemäß Absatz 2, leg cit zu erfolgen. Voraussetzung für eine Bewilligung ist nach dessen Ziffer eins, zunächst, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers zu mindern.

Das unter Verweis auf von ihr vorgelegte Stellungnahmen der ARGE Limnologie und des Büros EZB erstattete Berufungsvorbringen der Umweltanwältin, wonach die geplanten Kompensationsmaßnahmen die durch die künftigen Stauräume bewirkten Verluste an Fließwasserlebensräumen nicht ausgleichen könnten, zeigt bereits deswegen kein Hindernis für eine Ausnahmebewilligung im Sinne des

§ 104a Abs 2 WRG 1959 auf, weil der Gesetzeswortlaut zweifellos (lediglich) die Minderung der negativen Auswirkungen verlangt undParagraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 auf, weil der Gesetzeswortlaut zweifellos (lediglich) die Minderung der negativen Auswirkungen verlangt und

darüber hinaus auf die Praktikabilität der Vorkehrungen abstellt.

Auf den Umstand, dass keine vollständige Kompensation geboten ist,

hat auch die Projektwerberin zutreffend in ihrer Stellungnahme vom

24. Juni 2008 zur Berufung der Umweltanwältin hingewiesen.

Auch dem in diesem Zusammenhang von der Projektwerberin vorgebrachten Argument, bei einem Verlangen nach einem vollständigen Ausgleich der nachteiligen Projektauswirkungen würde

eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegen,

kann nicht entgegengetreten werden. Folgte man nämlich der hier verworfenen Ansicht, so müssten – mit den Worten der Projektwerberin – bei einem Projekt, dessen Auswirkungen ganz geringfügig über der erwähnten Schwelle des Abs 1 liegen, Maßnahmen gesetzt werden, die einen „besseren“ ökologischen Endzustand gewährleisten als bei einem Projekt, das gerade noch unter dieser Schwelle liegt, zu erwarten ist.kann nicht entgegengetreten werden. Folgte man nämlich der hier verworfenen Ansicht, so müssten – mit den Worten der Projektwerberin – bei einem Projekt, dessen Auswirkungen ganz geringfügig über der erwähnten Schwelle des Absatz eins, liegen, Maßnahmen gesetzt werden, die einen „besseren“ ökologischen Endzustand gewährleisten als bei einem Projekt, das gerade noch unter dieser Schwelle liegt, zu erwarten ist.

Gemäß den Erläuterungen zu § 104a WRG 1959 idF der Novelle 2003, BGBl I 2003/82 (RV 121 BlgNR 22. GP 20) werden unter dem Begriff „praktikable Vorkehrungen“ grundsätzlich Auflagen, aber zB auch Übereinkommen zu verstehen sein. Daneben werden aber auch Begleitbzw Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen sein, die Projektsbestandteil sind.Gemäß den Erläuterungen zu Paragraph 104 a, WRG 1959 in der Fassung der Novelle 2003, BGBl römisch eins 2003/82 Regierungsvorlage 121 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20) werden unter dem Begriff „praktikable Vorkehrungen“ grundsätzlich Auflagen, aber zB auch Übereinkommen zu verstehen sein. Daneben werden aber auch Begleitbzw Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen sein, die Projektsbestandteil sind.

Um die Frage der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des § 104a Abs 2 Z 1 WRG 1959 beantworten zu können, ist es erforderlich, dieUm die Frage der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 beantworten zu können, ist es erforderlich, die

Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens näher zu betrachten. Diese Auswirkungen wurden im Teilgutachten Gewässerökologie des ASV Riedl vom 16. November 2007, Seite 36 ff,

umfassend beschrieben. Dabei wurde in einem Vergleich des gegenwärtigen und des projektierten Zustandes der Mur im Projektsbereich in Bezug auf den Zustand vor der Murregulierung 1874 - 1891 als Leitbild (Referenzzustand) unter Berücksichtigung

auch der vorgesehenen Begleitmaßnahmen im Wesentlichen dargelegt,

dass durch das gegenständliche Vorhaben eine Umwandlung des bestehenden künstlichen Flusslaufes mit strukturarmer, monotoneinheitlicher Bettgestaltung in einen von zwei Laufkraftwerken dominierten Fließbereich erfolge. Weiters würden längere Bereiche

unterschiedlichster Fließgeschwindigkeiten und damit auch eine höhere Anzahl ökologisch unterschiedlicher Lebensräume geschaffen.

Der ASV verwies auf zusätzliche ökologische Verbesserungen durch die Schaffung kleinerer Lebensräume infolge projektsgemäß vorgesehener gewässerbezogener Maßnahmen. Der Projektszustand werde deutliche Einschränkungen der Lebensräume für (derzeit anthropogen bedingt vorherrschende und auch weiterhin dominierende) rheophile Arten mit sich bringen; andererseits würden neue Lebensräume für Arten, die nicht ausgesprochen strömungsliebend sind, geschaffen. Es sei von einer deutlichen Erhöhung der Habitat- und Choriotopvielfalt, der Artenzahlen und einer Verbesserung der Diversität auszugehen.

Die vorgesehenen gewässerbezogenen Maßnahmen wurden vom gewässerökologischen ASV als insgesamt erhebliche ökologische Optimierungen gewertet. Eine deutliche Verschlechterung ergebe sich im Vergleich zum derzeitigen Zustand durch die Unterbrechung

der Durchgängigkeit durch Errichtung der beiden Wehranlagen, weshalb der Errichtung von Fischaufstiegshilfen eine wesentliche Bedeutung zukomme. Der ASV verwies schließlich auch auf die Problematik der Stauraumspülungen. Nach seiner fachkundigen Beurteilung komme der Projektszustand dem historischen gewässerökologischen Leitbild (Zustand vor Regulierung) näher. Allerdings werde der derzeit vorhandene naturferne Gewässerzustand

lediglich durch einen anders gearteten, jedoch ebenfalls naturfernen Gewässerzustand ersetzt.

In seinen gutachtlichen Ausführungen vom 16. Oktober 2008 ließ der

gewässerökologische ASV keinen Zweifel offen, dass nach Projektsumsetzung im betroffenen Gewässerabschnitt vom Erreichen des „guten ökologischen Potentials“ auszugehen sei, und dass alle

unter den gegebenen Rahmenbedingungen möglichen Vorkehrungen getroffen würden, um negative Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand zu mindern. Er nahm dabei insbesondere auch Bezug auf die

diesbezügliche Beurteilung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.

Trotz der bereits in § 55 WRG 1959 grundsätzlich und umfassend geregelten Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wird in § 104a Abs 3 WRG 1959 zusätzlich hervorgehoben, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen nachweislich beizuziehen ist. Die genannte Bestimmung, die auch eine Beschwerdemöglichkeit des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans anTrotz der bereits in Paragraph 55, WRG 1959 grundsätzlich und umfassend geregelten Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wird in Paragraph 104 a, Absatz 3, WRG 1959 zusätzlich hervorgehoben, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen nachweislich beizuziehen ist. Die genannte Bestimmung, die auch eine Beschwerdemöglichkeit des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans an

den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide vorsieht, die einer unter Bedachtnahme auf Abs 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, unterstreicht die besondere Rolle des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im Rahmen der Beurteilung gemäß § 104a WRG 1959.den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide vorsieht, die einer unter Bedachtnahme auf Absatz 2, abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, unterstreicht die besondere Rolle des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im Rahmen der Beurteilung gemäß Paragraph 104 a, WRG 1959.

Dementsprechend kommt der im bereits zitierten Elaborat „Beurteilung der getroffenen Kompensationsmaßnahmen im Hinblick auf das nach § 104a WRG 1959 durchgeführte Genehmigungsverfahren der Wasserkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf“ festgehaltenen fachkundigen Meinung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wesentliche Bedeutung zu. Dieser Bericht, in dem Teile der vorgesehenen Ausgleichs- und Verbesserungsmaßnahmen tabellarisch aufgelistet sind, hat – wie einleitend ausdrücklich betont wirdDementsprechend kommt der im bereits zitierten Elaborat „Beurteilung der getroffenen Kompensationsmaßnahmen im Hinblick auf das nach Paragraph 104 a, WRG 1959 durchgeführte Genehmigungsverfahren der Wasserkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf“ festgehaltenen fachkundigen Meinung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wesentliche Bedeutung zu. Dieser Bericht, in dem Teile der vorgesehenen Ausgleichs- und Verbesserungsmaßnahmen tabellarisch aufgelistet sind, hat – wie einleitend ausdrücklich betont wird

den Zweck, darzustellen, ob alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Projektsgebiet zu mindern.

Entsprechend den genannten fachkundigen Ausführungen kommen bei Umsetzung der beiden Kraftwerksprojekte zu den bestehenden Defiziten (die auch im Falle der „Nullvariante“ gegeben wären) als

weitere Defizite zwei Querbauwerke mit Kontinuumsunterbrechung und

Rückstau, sowie eine Erhöhung der Seitendämme mit weiterer Reduzierung der Überflutungsdynamik hinzu. Unter anderem wurde festgehalten, dass die aufwändige ökologische Begleitplanung und die Berücksichtigung der neuesten flussbaulichen Erkenntnisse zu einer Vielzahl von Ausgleichs- und Verbesserungsmaßnahmen verteilt

über das gesamte Projekt geführt hätten. In den Schlussfolgerungen

der genannten Stellungnahme wurde, ausgehend von dem für das höchste ökologische Potential festgelegten Referenzzustand, unter

Hinweis auf die im Projekt vorgesehene Herstellung der Passierbarkeit an den beiden Wehranlagen, die passierbare Anbindung aller Zubringer und die Herstellung der Durchgängigkeit

im Ochsengriesbach betont, dass alle Gegenmaßnahmen getroffen seien, um die „ökologische Durchgängigkeit“ sicherzustellen. Die Gestaltungsmaßnahmen erhöhten etwa in den beiden Aufweitungsbereichen die Heterogenität des Lebensraumes und verbesserten damit die Lebensraumfunktion. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass nach Projektsumsetzung im betroffenen Gewässerabschnitt das gute ökologische Potential erreicht werden könne. Diese Beurteilung der Erreichung des „guten ökologischen Potentials“ wurde auch vom gewässerökologischen ASV in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.10.2008 vollständig geteilt.

Auf der Grundlage der dargelegten umfassenden, in keiner Weise als

unschlüssig zu erkennenden fachkundigen Stellungnahmen bestehen nach Beurteilung des Umweltsenats keine Zweifel, dass das Erfordernis des § 104 Abs 2 Z 1 WRG 1959, wonach „alle praktikablen Vorkehrungen“ zur Minderung der negativen Auswirkungen auf den Zustand des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers getroffen werden müssen, gegenständlich erfüllt wird.unschlüssig zu erkennenden fachkundigen Stellungnahmen bestehen nach Beurteilung des Umweltsenats keine Zweifel, dass das Erfordernis des Paragraph 104, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959, wonach „alle praktikablen Vorkehrungen“ zur Minderung der negativen Auswirkungen auf den Zustand des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers getroffen werden müssen, gegenständlich erfüllt wird.

Der von den Umweltorganisationen und von Herrn Adolf Egger in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 21. November 2008 erhobenen Kritik, wonach die Einbindung der Projektwerberin in die Beurteilung der getroffenen Kompensationsmaßnahmen (oben genanntes

Elaborat) ein bezeichnendes Licht auf die Art und Weise werfe, wie

im vorliegenden Fall seitens der Erstbehörde vorgegangen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im gegenständlichen Verfahren nicht die Stellung der

Behörde, sondern Parteistellung zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen zukommt. Die von den Berufungswerberinnen

erhobene Kritik unterstellt dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Ergebnis ohne substantielle Begründung eine tendenzielle Betrachtungsweise zugunsten der Projektwerberin. Dabei wird überdies übersehen, dass gerade bei einem Vorhaben wie

dem in Rede stehenden die Beiziehung der Projektwerberin bereits im Rahmen der Beurteilung und Festlegung aller erforderlichen und

möglichen Begleit- bzw Ausgleichsmaßnahmen nicht nur unbedenklich,

sondern auch sinnvoll erscheint. Auf den Umstand, dass sich die diesbezügliche Beurteilung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans mit der schlüssigen und nachvollziehbaren Fachmeinung des gewässerökologischen ASV deckt, wurde bereits hingewiesen.

4.4.3. Gemäß § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 setzt die Bewilligung eines4.4.3. Gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 setzt die Bewilligung eines

Vorhabens, das die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit erfüllt, weiters (kumulativ) voraus, dass die Gründe für die Änderungen vonVorhabens, das die Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit erfüllt, weiters (kumulativ) voraus, dass die Gründe für die Änderungen von

übergeordnetem öffentlichem Interesse sind „und/oder“, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, 30c und 30d WRG 1959übergeordnetem öffentlichem Interesse sind „und/oder“, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a, 30 c und 30 d WRG 1959

genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den

Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird.

Die erstinstanzliche Behörde hat auf Seite 227 des angefochtenen Bescheids darauf hingewiesen, dass sie die Wortfolge „und/oder“ aus Gründen der Vorsicht kumulativ verstehe. Der Umweltsenat schließt sich dieser Interpretation der Gesetzesbestimmung an.

Es

wird daher im Folgenden davon ausgegangen, dass die in dieser Ziffer angeführten Gründe kumulativ zur geforderten Abwägung der normierten Nutzen vorliegen müssen, um den Tatbestand zu erfüllen.

Entsprechend der einschlägigen Literatur lässt die Bestimmung des

§ 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 durchaus wasserbezogen sachfremde höherwertige Zielsetzungen als Rechtfertigung einer Ausnahme gelten (vgl Oberleitner, WRG [2007], § 104a Rz 5). Wesentliche mitParagraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 durchaus wasserbezogen sachfremde höherwertige Zielsetzungen als Rechtfertigung einer Ausnahme gelten vergleiche Oberleitner, WRG [2007], Paragraph 104 a, Rz 5). Wesentliche mit

dem gegenständlichen Vorhaben verbundene Ziele sind – wie ein Blick auf § 105 WRG 1959 und die zur diesbezüglichen Interessenabwägung ergangene höchstgerichtliche Judikatur zeigtdem gegenständlichen Vorhaben verbundene Ziele sind – wie ein Blick auf Paragraph 105, WRG 1959 und die zur diesbezüglichen Interessenabwägung ergangene höchstgerichtliche Judikatur zeigt

auch in den Bestimmungen des WRG 1959 selbst verankert.

Gemäß § 105 Abs 1 WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens nicht nur dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden AuflagenGemäß Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens nicht nur dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen

und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist (lit m), sondern etwa auch dann, wenn sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraftund Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist (Litera m,), sondern etwa auch dann, wenn sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft

nicht entspricht (lit i).nicht entspricht (Litera i,).

Freilich könnte gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das angesprochene öffentliche Interesse an möglichst vollständiger

wirtschaftlicher Ausnutzung der (in Anspruch genommenen) Wasserkraft dem in § 105 Abs 1 lit m WRG 1959 genannten öffentlichen Interesse nicht in einer Weise entgegengesetzt werden, die zur Folge hätte, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der ökologischen „Funktionsfähigkeit“ der Gewässer gegenstandslos werden zu lassen (VwGH 19.11.1998, 96/07/0059).wirtschaftlicher Ausnutzung der (in Anspruch genommenen) Wasserkraft dem in Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959 genannten öffentlichen Interesse nicht in einer Weise entgegengesetzt werden, die zur Folge hätte, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der ökologischen „Funktionsfähigkeit“ der Gewässer gegenstandslos werden zu lassen (VwGH 19.11.1998, 96/07/0059).

Die

gesetzliche Regelung lässt aber demgegenüber – auch im Rahmen der

Beurteilung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß § 105 WRG 1959 – erkennen, dass eine Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes nicht in jedem Fall zu einer Abweisung eines Bewilligungsantrags zu führen hat, zumal § 105 WRG 1959 (ebenso wie § 104a Abs 2 WRG 1959) eine Interessenabwägung ermöglicht und nicht jede Beeinträchtigung von in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten oder in den Rahmen dieser Bestimmung fallenden öffentlichen Interessen die Abweisung des Ansuchens nach sich zu ziehen hat (Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 105 K1). Aus der zu § 105 WRG 1959 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist abzuleiten, dass die Rechtfertigung des Eingriffs des Menschen in die Natur, etwa durch die möglichstBeurteilung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 105, WRG 1959 – erkennen, dass eine Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes nicht in jedem Fall zu einer Abweisung eines Bewilligungsantrags zu führen hat, zumal Paragraph 105, WRG 1959 (ebenso wie Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959) eine Interessenabwägung ermöglicht und nicht jede Beeinträchtigung von in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten oder in den Rahmen dieser Bestimmung fallenden öffentlichen Interessen die Abweisung des Ansuchens nach sich zu ziehen hat (Bumberger/Hinterwirth, WRG, Paragraph 105, K1). Aus der zu Paragraph 105, WRG 1959 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist abzuleiten, dass die Rechtfertigung des Eingriffs des Menschen in die Natur, etwa durch die möglichst

vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der in Anspruch genommenen

Wasserkraft, mit der zweckmäßigen Gestaltung und dem tatsächlich erzielbaren Nutzen eines Vorhabens korreliert (vgl VwGH 18.2.1999,Wasserkraft, mit der zweckmäßigen Gestaltung und dem tatsächlich erzielbaren Nutzen eines Vorhabens korreliert vergleiche VwGH 18.2.1999,

97/07/0079).

Vor allem aber berücksichtigt der Gesetzgeber darüber hinaus in § 105 Abs 1 lit n WRG 1959 auch eine wesentliche BeeinträchtigungVor allem aber berücksichtigt der Gesetzgeber darüber hinaus in Paragraph 105, Absatz eins, Litera n, WRG 1959 auch eine wesentliche Beeinträchtigung

der aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen. Die Erläuterungen zu dieser – wie die §§ 30a ff und 104a WRG 1959 mit der Novelle 2003, BGBl I 2003/82, eingeführten – Bestimmung führen dazu aus, dass eine Anpassung der Textierung an § 30a bzw die Begriffe der WRRL erfolge. Mit der neuen lit n solle auf das Erfordernis der Bedachtnahme auf Verpflichtungen aus gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien, insbesondere Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl L 283 vom 27.10.2001, 33) und dem Kyoto-Protokoll sowie aus dem Ökostromgesetz, BGBl I Nr 149/2002,der aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen. Die Erläuterungen zu dieser – wie die Paragraphen 30 a, ff und 104a WRG 1959 mit der Novelle 2003, BGBl römisch eins 2003/82, eingeführten – Bestimmung führen dazu aus, dass eine Anpassung der Textierung an Paragraph 30 a, bzw die Begriffe der WRRL erfolge. Mit der neuen Litera n, solle auf das Erfordernis der Bedachtnahme auf Verpflichtungen aus gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien, insbesondere Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt Amtsblatt L 283 vom 27.10.2001, 33) und dem Kyoto-Protokoll sowie aus dem Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2002,,

hingewiesen werden (RV 121 BlgNR 22. GP 20).hingewiesen werden Regierungsvorlage 121 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20).

Überträgt man insbesondere die zuletzt genannten, dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Aspekte auch auf die Interessenabwägung im Rahmen des § 104a Abs 2 WRG 1959, so bestehtÜberträgt man insbesondere die zuletzt genannten, dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Aspekte auch auf die Interessenabwägung im Rahmen des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959, so besteht

aus den nachfolgenden Erwägungen kein Zweifel, dass die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens im öffentlichen Interesse liegt und insbesondere die Zielsetzung der Förderung der

Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in besonderem

Maße

erfüllt.

Im erstinstanzlichen Bescheid wurde das öffentliche Interesse am gegenständlichen Vorhaben unter Bezugnahme auf die Darlegungen im

Einreichprojekt, insbesondere auf das darin enthaltene Projektsgutachten des Univ.-Prof. Mag. Dipl.-Ing. Dr. Stigler, und

auf das darauf beruhende UV-GA ausführlich dargestellt.

Im gegebenen Zusammenhang ist aus dem UV-GA (vgl insbesondere dessen Seiten 12, 130, 153, 242, 247 f, 251 f und 265) sowie den Stellungnahmen des Landes-Energiebeauftragten vom 17. Oktober 2007Im gegebenen Zusammenhang ist aus dem UV-GA vergleiche insbesondere dessen Seiten 12, 130, 153, 242, 247 f, 251 f und 265) sowie den Stellungnahmen des Landes-Energiebeauftragten vom 17. Oktober 2007

und in der mündlichen Berufungsverhandlung zusammengefasst abzuleiten:

  • -Strichaufzählung
    Mit den beiden verfahrensgegenständlichen Kraftwerken können in
einem Regelarbeitsjahr 165,8 GWh/a Strom bereitgestellt werden. Abzüglich des Kraftwerkseigenbedarfs von etwa 2 % werden in einem Regelarbeitsjahr 162,5 GWh/a Strom in das Netz eingespeist, das entspricht der Versorgung von etwa 45.000 durchschnittlichen Haushalten.

  • -Strichaufzählung
    Der Anstieg des österreichischen Stromverbrauchs hat in den letzten zehn Jahren zwischen 2 und 3 % pro Jahr betragen. Die Notwendigkeit der Abdeckung des steigenden Strombedarfs ist unbestritten. Durch die Errichtung der gegenständlichen Murkraftwerke kann – wie dargelegt – ein jährlicher Anteil von ca 160 GWh zur Abdeckung des Energiebedarfes beigetragen werden.

  • -Strichaufzählung
    In den vergangenen Jahrzehnten wurden in der Steiermark und insbesondere im Großraum Graz weit über dem österreichischen Durchschnitt liegende Steigerungen des Elektrizitätsverbrauches beobachtet. Die verbrauchernahe Situierung der beiden Kraftwerksanlagen im Großraum Graz bewirkt eine vorteilhafte Minimierung der Netzverluste.

  • -Strichaufzählung
    Die mittel- bis langfristige Fortsetzung des Trends eines steigenden Strombedarfs ist zu erwarten. Leistungsfähige Stromerzeugungsanlagen auf der Grundlage erneuerbarer Energien (wie Wasserkraftwerke) liegen im Hinblick auf die Sicherung der Energieversorgung im öffentlichen Interesse.

  • -Strichaufzählung
    Unbestritten dient das Vorhaben dem öffentlichen Interesse an
der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Mit einer Steigerung der Ökostromerzeugung sind positive ökologische Folgen aufgrund der Vermeidung von CO2-Emissionen, aber auch eine Verbesserung der Versorgungssicherheit verbunden.

  • -Strichaufzählung
    Die Erzeugung von elektrischer Energie in Wasserkraftwerken ist
der mit CO2-Emissionen verbundenen Erzeugung in kalorischen Kraftwerken auf Basis fossiler Brennstoffe vorzuziehen (Zum Vergleich: bei Einsatz des Energieträgers Kohle entstehen zB ca 875 kg CO2 pro erzeugter GWh elektrischer Energie).

  • -Strichaufzählung
    Im Hinblick auf den Energieplan 2005-2015 des Landes Steiermark,
der das Kyoto-Protokoll unterstützt, tragen die beiden Wasserkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf zu einer erheblichen CO2-Emissionenreduktion bei, je nach angewandtem Substitutionsszenario im Ausmaß zwischen rund 26.000 t (Strom ersetzt Gasheizung im Winter, im Sommer wird Strombereitstellung im Gaskraftwerk substituiert) und 143.000 t CO2 (ganzjährige Substitution eines derzeitigen durchschnittlichen Kohlekraftwerks). Bei Erhöhung des Wirkungsgrades eines Kohlekraftwerkes auf 50 % verbleibt weiterhin ein Substitutionspotential von rd 100.000 t CO2. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus anzumerken, dass der Landes-Energiebeauftragte auf den im Hinblick auf den zunehmenden Bedarf an Klimatisierung deutlichen Stromverbrauchsanstieg in den Sommermonaten verwies.

  • -Strichaufzählung
    Die Nichterrichtung der Kraftwerke („Nullvariante“) wird aus
fachlicher Sicht als nachteilig angesehen und widerspricht den Zielsetzungen des Landes Steiermark, das Kyoto-Protokoll zu unterstützen. Zu diesen Zielsetzungen zählen etwa das Arbeitsübereinkommen der Steiermärkischen Landesregierung zur Forcierung des Umstiegs von fossilen auf erneuerbare Energieträger, der Landesenergieplan 2005-2015, der die Wasserkraftnutzung an der Mur unter Einhaltung der Notwendigkeiten für die Umsetzung der WRRL und ökologischer Rahmenbedingungen explizit anführt, oder das Landesumweltschutzprogramm, das im Aktionsprogramm Energie und Klimaschutz eine 13%ige Reduktion der anthropogenen CO2- Emissionen bis längstens 2012, basierend auf den Emissionsdaten für das Jahr 1990, als Ziel festschreibt. Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz definiert als Ziel eine umweltfreundliche, kostengünstige, ausreichende und sichere Strombereitstellung in hoher Qualität.

  • -Strichaufzählung
    Die energiepolitischen Bemühungen der Europäischen Union und
ihrer Mitgliedstaaten sind darauf ausgerichtet, in Zukunft mehr Strom aus erneuerbarer Energie bereitzustellen. Diese fachkundigen Ausführungen werden durch die aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene bestätigt. Das im Dezember 2008 beschlossene Klima- und Energiepaket der EU sieht nämlich eine EU-weite Reduktion der Treibhausgase (gegenüber 1990) um 20 % bis 2020, eine Steigerung der Energieeffizienz um 20 % sowie eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20 % bis 2020 vor. Das in diesem Zusammenhang für den Mitgliedstaat Österreich vorgegebene Ziel für 2020 liegt in einer Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von 23,3 % im Jahr 2005 auf 34 % im Jahr 2020.

  • -Strichaufzählung
    Hinsichtlich des im Verfahren von einigen Parteien erstatteten
Vorbringens, dass Strom im Winter benötigt würde, Wasserkraftwerke jedoch vornehmlich im Sommer Strom lieferten, ist im Sinne der Ausführungen des Landes-Energiebeauftragten festzuhalten: Nach der Stromaufbringungs-Statistik (Quelle: Statistik Österreich) liegt der Stromverbrauch im Winterhalbjahr zwar höher, jedoch nicht in einem gravierenden Unterschied zum Sommerhalbjahr. Die beiden Wasserkraftwerke liefern nach Angaben der Projektwerberin im Winter rund 54 GWh (RAV) und im Sommer rund 112 GWh (RAV) inklusive dem Strom für den Eigenbedarf. Dennoch wird aus fachlicher Sicht die im Winter erzeugte Strommenge im Vergleich mit anderen Technologien als durchaus bedeutsam beurteilt. Langfristig kann auf eine zusätzliche Stromproduktion aus Wasserkraft nicht verzichtet werden.

  • -Strichaufzählung
    Entsprechend den Ausführungen des Landes-Energiebeauftragten
müsste zur Bereitstellung derselben Strommenge aus anderen Technologien zB eine Kraftwärmekopplungsanlage mit etwa 40 MW thermischer und 7 MW elektrischer Leistung eingesetzt werden. Dabei bestünden insbesondere Probleme hinsichtlich der Standortfrage, vor allem im Hinblick auf die Wärmenutzung und die Brennstoffbereitstellung. Probleme wurden auch hinsichtlich Biogasanlagen oder Windkraftanlagen aufgezeigt.

Das mit dem in Rede stehenden Vorhaben verbundene öffentliche Interesse kann auch durch die von den berufungswerbenden Umweltorganisationen vorgelegten Unterlagen nicht entkräftet werden. So sprechen die im Fachbeitrag „Das öffentliche Interesse

– Eine kritische Analyse aus energiewirtschaftlicher Sicht“ des Energie- und Verkehrsreferenten der Umweltorganisation VIRUS, Wolfgang Rehm, (Beilage ./7 zur Berufung der Umweltorganisationen)

angesprochene Kritik am weit verbreiteten Paradigma, den Stromverbrauchszuwachs als unabänderliches Naturgesetz zu begreifen, oder die Forderung nach einer Limitierung von Kraftwerks- bzw Leitungskapazitäten allgemeine gesellschaftsbzw energiepolitische Fragen an, die im gegenständlichen Verfahren nicht gelöst werden können. Gegenstand dieses Verfahrens ist das in Rede stehende Vorhaben der Errichtung von zwei Wasserkraftwerken. Darüber hinausgehende gesellschafts- bzw energiepolitische Problemstellungen können dabei keiner Klärung zugeführt werden.

Die Kritik an einer behaupteten „theoretischen Substitution“ von konventioneller thermischer Erzeugung und damit fossilem Brennstoff bzw der Verminderung von radioaktivem Abfall kann ebenso wenig wie die Abwertung der Maßnahmen im Elektrizitätsbereich im Falle der Vernachlässigung des Verkehrssektors als „energiestrategische Sackgasse“ darüber hinwegtäuschen, dass der verstärkten Beanspruchung erneuerbarer Energieträger auch im Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserkraft

ständig steigende Bedeutung zukommt. Dies wird durch die bereits erwähnten aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene untermauert. Im Zusammenhang mit dem angesprochenen Verkehrssektor

ist darauf zu verweisen, dass der durch den Betrieb der Wasserkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf jährlich vermeidbare Ausstoß von bis zu 143.000 t CO2 im Äquivalent dem CO2-Ausstoß von

rund 70.000 Pkw mit einer Jahresfahrleistung von 15.000 km entspricht (vgl Seite 279 des UV-GA).rund 70.000 Pkw mit einer Jahresfahrleistung von 15.000 km entspricht vergleiche Seite 279 des UV-GA).

Auch die Infragestellung von Auswirkungen von Kraftwerken der Größenordnung, wie sie an der Mur geplant sind, auf das Betriebsverhalten von Kernkraftwerken ändert nichts daran, dass dem gegenständlichen Vorhaben vor dem Hintergrund des ständig steigenden Strom- bzw Energiebedarfs wesentliche Bedeutung zukommt. Der Behauptung der mit dem sprichwörtlichen „Tropfen auf

den heißem Stein“ umschriebenen Wirkung der beiden Wasserkraftwerke ist unter Verweis auf die Ausführungen des Energiebeauftragten des Landes Steiermark, Dipl.-Ing. Wolfgang Jilek, in der mündlichen Berufungsverhandlung entgegenzuhalten, dass der Energiebedarfszuwachs in der Steiermark etwa 2 % jährlich

beträgt. Das von der EU vorgegebene Ziel einer Erhöhung des Ökostromanteils von 70 % auf 78 % sei – so der Landesenergiebeauftragte – unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass

man derzeit nur bei 60 % halte. In Zukunft müsse die Priorität bei

der erneuerbaren Energie (inklusive Wasserkraft) liegen, selbstverständlich unter Beachtung ökologischer Kriterien. Der Landes-Energiebeauftragte hat nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle des Nichtgelingens eines massiven Ausbaus erneuerbarer Energieträger das Strombereitstellungsdefizit weiter steigen und es zur Notwendigkeit des Imports von Strom aus Ländern kommen werde, in denen ökologische Kriterien eine bei weitem geringere Rolle spielen.

Dass die prioritären Ziele des Energiesparens einerseits und des Ausbaus erneuerbarer Energien (ua Wasserkraft) andererseits zueinander in keinem Widerspruch stehen, zeigt der Energieplan des

Landes Steiermark 2005. Das gegenständliche Vorhaben wird diesen Aspekten gerecht.

Die mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben verbundenen wesentlichen öffentlichen Interessen, denen nach dem Willen des Gesetzgebers besondere Bedeutung zukommt, wurden somit fachgutachtlich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Es bedarf auch keiner weiteren Erläuterungen, dass aus dem Vorhaben ein bedeutender Nutzen für die nachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit resultiert. Insbesondere seien an dieser Stelle nochmals die Aspekte der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der CO2-Emissionsproblematik oder der notwendigen Aufrechterhaltung der Energieversorgung hervorgehoben,

hinsichtlich derer das gegenständliche Vorhaben maßgebliche Vorteile mit sich bringt. Diese mit dem Vorhaben verbundenen öffentlichen Interessen bzw den aufgezeigten Nutzen gilt es nun mit dem Interesse und dem Nutzen an der Verwirklichung der in § 30a WRG 1959 normierten Ziele abzuwägen. Dass die für und gegenhinsichtlich derer das gegenständliche Vorhaben maßgebliche Vorteile mit sich bringt. Diese mit dem Vorhaben verbundenen öffentlichen Interessen bzw den aufgezeigten Nutzen gilt es nun mit dem Interesse und dem Nutzen an der Verwirklichung der in Paragraph 30 a, WRG 1959 normierten Ziele abzuwägen. Dass die für und gegen

das Vorhaben sprechenden Nutzen nicht monetär bewertbar sind, stellt auch die Umweltanwältin des Landes Steiermark nicht in Abrede.

In den Berufungen wird der erstinstanzlichen Behörde eine im gegebenen Zusammenhang mangelhafte Abwägung mit dem Nutzen vorgeworfen, der durch die Nichterreichung des guten ökologischen

Zustands des Oberflächenwasserkörpers verloren geht. So verwies etwa die Umweltanwältin auf Seite 9 ihrer Berufung auf das große Verbesserungspotential des gegenständlichen Gewässerabschnitts, welches bei Kraftwerkserrichtung verloren gehe, bzw auf den langfristigen Verlust der Möglichkeit, Fluss-Rückbaumaßnahmen durchzuführen. Die berufungswerbenden Umweltorganisationen brachten unter anderem vor, dass Wasserkraftwerke eine Verschlechterung des guten ökologischen Zustandes mit sich brächten.

Eine Verschlechterung des „guten ökologischen Zustandes“ wird durch die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens jedoch nicht bewirkt, da sich – wie im Kapitel Wasserrecht ausführlich dargestellt wurde – nach den aktuellen fachkundigen Bewertungen und Ausführungen der in Rede stehende Gewässerabschnitt zweifelsfrei nicht in einem guten ökologischen Zustand befindet. Auch im naturschutzfachlichen Gutachten des SV Proksch wurde ausführlich dargelegt, dass der aktuelle Zustand der Mur im Betrachtungsraum von den massiven Interventionen in den Landschafts- und Flussraum im Zuge der Murregulierung 1874 - 1891

geprägt ist. Der Flussabschnitt stellt heute eine durch Begradigung regulierte, mit Dämmen gesicherte, im nördlichen Teil

stark eingetiefte Flussstrecke dar. Wie an späterer Stelle noch ausführlich dargelegt wird, befindet sich der Projektsbereich auch

nicht in einem (faktischen) Europaschutzgebiet.

Der Wert des behaupteten großen Verbesserungspotentials des gegenständlichen Gewässerabschnitts wird dadurch relativiert, dass

die vom gewässerökologischen ASV und vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan als positiv bewerteten Begleit- bzw Ausgleichsmaßnahmen auch bei Verwirklichung des in Rede stehenden

Vorhabens die Erreichung des „guten ökologischen Potentials“ erwarten lassen. Entsprechend den gutachtlichen Ausführungen des ASV Riedl kann mit den Maßnahmen sogar eine Annäherung an den historischen Referenzzustand erreicht werden. Auf die bei langfristiger Betrachtung ebenso positive Beurteilung aus naturschutzfachlicher Sicht wird an späterer Stelle näher eingegangen.

Auch der in der von den berufungswerbenden Umweltorganisationen vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. Arno Mohl, WWF, erfolgte Hinweis, dass die Europäische Kommission eine Unvereinbarkeit des Kraftwerksprojekts an der Schwarzen Sulm mit den Vorgaben der WRRL festgestellt habe, steht der positiven Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens nicht entgegen. Es sei

an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen, dass das Regelarbeitsvermögen des Kraftwerks Schwarze Sulm nach den genannten Angaben im Vergleich zum gegenständlichen Vorhaben deutlich weniger, nämlich lediglich 17.800 MWh betragen hätte und

dass der Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm mit Verordnung der

Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2006, LGBl 2007/10, auch zum Europaschutzgebiet Nr 3 „Schwarze und Weiße Sulm“ erklärt worden ist. Eine Vergleichbarkeit mit dem gegenständlichen Vorhaben bzw Projektsgebiet liegt daher nicht in

einer entscheidungswesentlichen Weise vor.

Vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten, vor allem im Zusammenhang mit der ständig an Bedeutung gewinnenden Beanspruchung erneuerbarer Energieträger und der Aufrechterhaltung

der Energieversorgung mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundenen wesentlichen öffentlichen Interessen, und auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren, bereits im Planungsstadium

für die Standortwahl maßgeblichen Erwägungen (vgl dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zu § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959), überwiegt nach Beurteilung des Umweltsenats der mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben unbestreitbare Nutzen für diefür die Standortwahl maßgeblichen Erwägungen vergleiche dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zu Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959), überwiegt nach Beurteilung des Umweltsenats der mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben unbestreitbare Nutzen für die

nachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit den potentiellen aus der Verwirklichung der Umweltziele iSd § 30anachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit den potentiellen aus der Verwirklichung der Umweltziele iSd Paragraph 30 a

WRG

resultierenden Nutzen.

4.4.4. § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959 verlangt schließlich kumulativ eine Prüfung, ob die nutzbringenden Ziele nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können. Die berufenden Umweltorganisationen warfen4.4.4. Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 verlangt schließlich kumulativ eine Prüfung, ob die nutzbringenden Ziele nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können. Die berufenden Umweltorganisationen warfen

der erstinstanzlichen Behörde vor, diese Prüfung vernachlässigt zu

haben, und verwiesen auf alternative Energiegewinnungsformen wie etwa Solar, Photovoltaik und Windräder, bzw auf wirkungssteigernde

Maßnahmen bestehender Kraftwerksanlagen oder die Forcierung der Reduktion des Energieeinsatzes durch eine entsprechende Förderungspolitik.

Die energiepolitischen Notwendigkeiten, das gegenständliche Vorhaben zu verwirklichen, wurden bereits umfassend dargestellt. Die Nichterrichtung der Kraftwerke (Nullvariante) ist aus näher angeführten Gründen als nachteilig anzusehen (vgl auch die obigenDie energiepolitischen Notwendigkeiten, das gegenständliche Vorhaben zu verwirklichen, wurden bereits umfassend dargestellt. Die Nichterrichtung der Kraftwerke (Nullvariante) ist aus näher angeführten Gründen als nachteilig anzusehen vergleiche auch die obigen

Ausführungen zu § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959).Ausführungen zu Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959).

Als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt der Umweltsenat auch die Ausführungen auf Seite 247 f des UV-GA zu den Standortvarianten, in denen auf eine von der Projektwerberin durchgeführte Studie über die Möglichkeiten der energetischen Nutzung der steirischen Mur Bezug genommen wird. In dieser Studie

wurden jene Gewässerabschnitte ermittelt, auf denen mit Bedachtnahme auf andere Nutzungen und/oder Schutzerfordernisse die

Einrichtung bzw der Neubau von Wasserkraftanlagen machbar erscheint. Der Standort südlich von Graz erwies sich unter energiewirtschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten, aber auch unter der Prämisse, durch die Errichtung von zwei Wasserkraftwerken Synergieeffekte zu nutzen, als am günstigsten.

Die im UV-GA für den Standort südlich von Graz genannten Vorteile

sind nachvollziehbar: Neben dem höheren Wasserkraftpotential im Vergleich zu anderen Standortmöglichkeiten ist auch die Nähe des Versorgungsschwerpunktes Graz und Graz-Umgebung mit einem entsprechenden Entwicklungspotential der Region hervorzuheben.

Der

Standort befindet sich in keinem Natura 2000-Gebiet (vgl dazu 5.2.1). Darüber hinaus ergibt sich die Möglichkeit, im Zuge der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen einen Teil des stark reguliertenStandort befindet sich in keinem Natura 2000-Gebiet vergleiche dazu 5.2.1). Darüber hinaus ergibt sich die Möglichkeit, im Zuge der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen einen Teil des stark regulierten

Flusslaufes rückzubauen.

Nicht zu beanstanden sind weiters die Darlegungen im UV-GA, wonach

unter Berücksichtigung vorliegender Randbedingungen bei einer Standortwahl südlich von Graz von drei näher genannten Varianten für das Kraftwerk Gössendorf der Standort im Nahbereich flussaufwärts der Kläranlage Gössendorf als der wirtschaftlichste

und räumlich sinnvollste zu qualifizieren war. Für die Standortwahl des Kraftwerks Kalsdorf etwa 500 m flussaufwärts der

Rückleitung des rechtsufrigen Mühlgangs bei Mur-km 163,421 waren nach dem UV-GA keine sich sprunghaft auswirkenden Randbedingungen

wie die Kläranlage der Stadt Graz entscheidend.

Der Umweltsenat sieht weiters keinen Grund, die Richtigkeit der gutachtlichen Ausführungen zu den Technologievarianten (Seite 252

des UV-GA) in Zweifel zu ziehen. Der Hinweis, dass im Vergleich zu

den verfahrensgegenständlichen Niederdruckanlagen Speicher- bzw. Pumpspeicherkraftwerke als Varianten deswegen ausscheiden, weil sie eine viel größere Fallhöhe benötigen, erweist sich ebenso als

nachvollziehbar wie jene Überlegungen, die für die Konzipierung der gegenständlichen Kraftwerke als Flusskraftwerke (und nicht als

Ausleitungskraftwerke) sprechen. Bei Ausleitungskraftwerken bestünde ein erhöhter Flächenbedarf für die Ausleitungsstrecke und

eine damit verbundene verstärkte Inanspruchnahme von Auflächen, woraus ein erhöhter Lebensraumverlust resultierte. Darüber hinaus

führte der benötigte Abfluss in der Restwasserstrecke bei geringer

Wasserführung einerseits zu einer Lebensraumeinengung im Bereich vor der Rückleitung und zum Anderen zu veränderten hydraulischen Bedingungen und erweckte den Eindruck eines regulierten Flusses. Abgesehen von einem erhöhten Bedarf an abzulösenden Flächen für die Ausleitungsstrecke wären auch umfangreiche Baumaßnahmen (Erdbau) erforderlich. Zusätzlich ergäbe sich eine verminderte Stromproduktion, da aus ökologischen Gründen die Restwasserstrecke

ausreichend dotiert werden muss.

Die Forderung der Berufungswerber nach Berücksichtigung anderer, quantitativ offenbar nicht begrenzter (arg: „wie beispielsweise“

-

Seite 9 der Berufung der Umweltorganisationen) alternativer Energiegewinnungsformen findet weder in § 104a WRG 1959 noch im UVP-G 2000 eine rechtliche Grundlage. Die Prüfung gänzlich andererSeite 9 der Berufung der Umweltorganisationen) alternativer Energiegewinnungsformen findet weder in Paragraph 104 a, WRG 1959 noch im UVP-G 2000 eine rechtliche Grundlage. Die Prüfung gänzlich anderer

Formen der Energieerzeugung würde den Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, aber auch – wie im gegenständlichen Fall – eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000, in dem die Umweltverträglichkeit eines konkreten Vorhabens zu beurteilen ist (vgl US 4.4.2008, US 8A/2007/11-94; 380 kV-Salzburgleitung), überschreiten. Zutreffend merkte in diesem Zusammenhang auch die Projektwerberin an, dass sich die Prüfung gemäß § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959 nicht auf Vorhaben ganz anderer Art beziehen könne.Formen der Energieerzeugung würde den Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, aber auch – wie im gegenständlichen Fall – eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000, in dem die Umweltverträglichkeit eines konkreten Vorhabens zu beurteilen ist vergleiche US 4.4.2008, US 8A/2007/11-94; 380 kV-Salzburgleitung), überschreiten. Zutreffend merkte in diesem Zusammenhang auch die Projektwerberin an, dass sich die Prüfung gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 nicht auf Vorhaben ganz anderer Art beziehen könne.

Dessen ungeachtet wurde bereits in der Stellungnahme des Energiebeauftragten Dipl.-Ing. Wolfgang Jilek vom 17.10.2007 unter

anderem darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Verpflichtung zum Energiesparen, zB durch den Austausch von konventionellen Glühbirnen gegen Energiesparlampen, im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht möglich sei. Weiters wurde in dieser Stellungnahme nachvollziehbar dargestellt, dass Photovoltaikanlagen derzeit Strom zu Kosten produzierten, die weit über den üblichen Marktpreisen lägen und daher vom Staat hoch subventioniert werden

müssten, wenn den BetreiberInnen ein wirtschaftlicher Betrieb ermöglicht werden solle. Auch bei völliger Ausschöpfung des Förderinstrumentariums nach dem Ökostromgesetz und einer entsprechenden Kofinanzierung durch die Bundesländer würde nach den Ausführungen des Land-Energiebeauftragten damit eine Produktion von bestenfalls rund 37 GWh im Jahr zu Kosten von 191 Mio Euro bzw nach Abzug des Erlöses aus dem Verrechnungspreis

einer Subvention von 148 Mio Euro möglich werden. Das entspräche etwa 23 % der geplanten Produktion von 162,5 GWh/a in den beiden Wasserkraftwerken. Nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Energiebeauftragten erweist sich ein Ersatz der Wasserkraftwerke durch Photovoltaikanlagen bzw Sonnenenergie zur Stromerzeugung aus öffentlichen Mitteln als nicht finanzierbar und

aus privat aufgebrachten Mitteln als nicht realistisch.

Unbeschadet dieser Darlegungen könnte die in von den Berufungswerberinnen erhobene Forderung nach einer „entsprechenden

Förderungspolitik“ nur an die „Politik“ gerichtet werden; im gegenständlichen Verfahren können die diesbezüglich aufgeworfenen

Problemstellungen nicht gelöst werden.

4.4.5. Entsprechend den obigen Ausführungen ist somit festzuhalten, dass gegenständlich – wie auch seitens der wasserwirtschaftlichen Planung bestätigt wurde – alle praktikablen

Maßnahmen getroffen werden, um die mit der Errichtung der in Rede

stehenden Wasserkraftwerke verbundenen negativen Auswirkungen auf

den betroffenen Wasserkörper zu mindern. Die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gesamtenergieerzeugung und die Verminderung der CO2-Emissionen stellen im Hinblick auf die Bekämpfung der Ursachen des Klimawandels wesentliche nationale und

europäische Ziele dar. Die in Umsetzung der WRRL normierten Bedingungen des § 104a Abs 2 WRG 1959 werden erfüllt. Das gegenständliche Vorhaben liegt nach Beurteilung des Umweltsenats in einem übergeordneten öffentlichen Interesse. Der durch die – imeuropäische Ziele dar. Die in Umsetzung der WRRL normierten Bedingungen des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 werden erfüllt. Das gegenständliche Vorhaben liegt nach Beurteilung des Umweltsenats in einem übergeordneten öffentlichen Interesse. Der durch die – im

Falle der Nichterrichtung der beiden Kraftwerke – (allfällige) Erreichung des „guten ökologischen Zustandes“ erzielbare Nutzen wird aus den dargestellten Gründen durch den Nutzen des geplanten

Vorhabens für die nachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit übertroffen.

5. Zu Fragen des Arten-, Natur- und Landschaftsschutzes

5.1. Zu den Teilgutachten aus dem Fachbereich Naturschutz

In der Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark wird die

Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit der zum Themenbereich Naturschutz erstellten Teilgutachten des SV Proksch

einerseits und des ASV Fasching andererseits behauptet und bemängelt, dass die erstinstanzliche Behörde kein weiteres Gutachten eingeholt habe. Die Umweltorganisationen wiederum werfen

der erstinstanzlichen Behörde vor, dass diese zu Unrecht auf der Grundlage des § 53 Abs 1 AVG den ASV Fasching „abgelehnt“ habe.der erstinstanzlichen Behörde vor, dass diese zu Unrecht auf der Grundlage des Paragraph 53, Absatz eins, AVG den ASV Fasching „abgelehnt“ habe.

Es

sei ein willkürlicher „Austausch“ eines Gutachters erfolgt. Die Projektwerberin hielt dem Berufungsvorbringen unter anderem entgegen, dass die Beiziehung des nichtamtlichen SV Proksch aufgrund einer Anregung des ASV Fasching erfolgt sei.

Gemäß dem in der Berufung angesprochenen § 53 Abs 1 AVG können nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dannGemäß dem in der Berufung angesprochenen Paragraph 53, Absatz eins, AVG können nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann

erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

Das Berufungsvorbringen, die erstinstanzliche Behörde hätte den ASV gemäß der genannten Bestimmung „abgelehnt“, ist weder zutreffend noch nachvollziehbar. Vielmehr hat die Erstbehörde die

Gutachten der beiden Sachverständigen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft.

Sie hat ausführlich begründet, weshalb sie das Gutachten des SV Proksch als sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht vollständig bzw stimmig und nachvollziehbar beurteilte, und weshalb dem Teilgutachten des SV Proksch gegenüber dem Teilgutachten des ASV Fasching der Vorrang zu geben gewesen sei. Das Teilgutachten Fasching lasse wesentliche Gutachtenselemente vermissen; gutachterliche Schlussfolgerungen seien oberflächlich begründet und fänden weitgehend im Befund und im Projekt keine Deckung, weshalb sie nicht schlüssig begründet und nachvollziehbar

seien. Auf die im Prüfbuch an ihn gerichteten Fragen gehe der ASV Fasching gar nicht ein. Darüber hinaus habe der ASV Fasching in der mündlichen Verhandlung selbst auf seine Doppelfunktion als

Landesnaturschutzbeauftragter (Beratungsorgan nach § 26 Stmk NSchGLandesnaturschutzbeauftragter (Beratungsorgan nach Paragraph 26, Stmk NSchG

1976) und behördlich beigestellter Amtssachverständiger aufmerksam

gemacht, die für ihn nach Überzeugung der erstinstanzlichen Behörde aufgrund der Art und Weise seiner „Gutachtenspräsentation“

in der mündlichen Verhandlung sowie der Qualität des vorgelegten Teilgutachtens offenkundig für eine vollkommen objektive und intensive Aufgabenerfüllung als Teilgutachter im Fachbereich Naturschutz hinderlich gewesen sei. So komme seinem Teilgutachten

eher die Qualität einer fachlichen Stellungnahme als Landesnaturschutzbeauftragter denn die Qualität eines verwertbaren

Fachgutachtens zu. Somit sei auch das UV-GA in seinen Ausführungen

zum Thema Naturschutz, welches in seiner Gesamtbewertung vor allem

auf dem Teilgutachten des SV Proksch aufbaue und das Teilgutachten

des ASV Fasching erkennbar vernachlässige, somit die Meinung des ASV Fasching interpretativ als abweichende Meinung im Sinne des § 12 Abs 1 letzter Satz UVP-G 2000 darstelle, schlüssig und nachvollziehbar (vgl Seiten 185 f des erstinstanzlichen Bescheides).des ASV Fasching erkennbar vernachlässige, somit die Meinung des ASV Fasching interpretativ als abweichende Meinung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz UVP-G 2000 darstelle, schlüssig und nachvollziehbar vergleiche Seiten 185 f des erstinstanzlichen Bescheides).

Die Vorgangsweise und Begründung der erstinstanzlichen Behörde, die in keinem Zusammenhang mit dem in der Berufung der Umweltorganisationen genannten § 53 AVG stehen, wurden durch die Ausführungen des ASV Fasching in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt. Der ASV Fasching gab nämlich selbst zu erkennen, dass seine Zugangsweise zu den gegenständlichen Fragestellungen eine andere gewesen sei als jeneDie Vorgangsweise und Begründung der erstinstanzlichen Behörde, die in keinem Zusammenhang mit dem in der Berufung der Umweltorganisationen genannten Paragraph 53, AVG stehen, wurden durch die Ausführungen des ASV Fasching in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt. Der ASV Fasching gab nämlich selbst zu erkennen, dass seine Zugangsweise zu den gegenständlichen Fragestellungen eine andere gewesen sei als jene

des SV Proksch. Während sich das Gutachten des SV Proksch mehr um

den Artenschutz kümmere, sei sein Zugang auf das nach dem Stmk NSchG 1976 ausgewiesene Schutzgebiet gerichtet gewesen.

Nach

den nach (bzw trotz) dieser Ausweisung genehmigten Eingriffen (Errichtung von Kläranlagen, Querung der Autobahn, Nassbaggerung,

Querung der 380 KV-Leitung etc) stelle sich nun die Frage, wo die

Eigenart der Landschaft zu Ende gehe. Daraus ist ersichtlich, dass

der ASV Fasching die Errichtung der in Rede stehenden Laufkraftwerke schon prinzipiell deswegen negativ bewertete, weil

sie in einem Landschaftsschutzgebiet vorgesehen sind.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Umweltsenat beide genannten naturschutzfachlichen Sachverständigen mit ergänzenden Fragen befasst. Der ASV Fasching führte in seiner dreiseitigen Beantwortung der Fragen unter ausdrücklichem Hinweis auf das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet unter anderem aus, „allgemein“ könne gesagt werden, dass gerade im Projektgebiet des

KW Kalsdorf die geplanten Maßnahmen die erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume nicht ausgleichen könnten und aus diesem Grund der Errichtung des KW Kalsdorf nicht stattgegeben werden solle. Der in diesem Zusammenhang vom ASV Fasching getätigte Hinweis, der Großteil der positiven naturräumlich wichtigen Ausgleichsmaßnahmen sei auch ohne Errichtung der Laufwasserkraftwerke erreichbar, geht letztlich an den hier entscheidungswesentlichen Fragestellungen, in denen die positiven

und negativen Auswirkungen und damit die Genehmigungsfähigkeit

des

Vorhabens zu beurteilen sind, vorbei.

Demgegenüber kam der SV Proksch im Rahmen der Beurteilung der an ihn gerichteten Fragen auf mehr als 14 Seiten ausführlich begründet zum Ergebnis, dass unter der Voraussetzung einer entsprechenden Beweissicherung und der Erfüllung gegensteuernder Maßnahmen für den zu vertretenden Fachbereich Naturschutz/terrestrische Ökologie keine Versagungsgründe für das

gegenständliche Vorhaben begründbar seien,

Der Umweltsenat teilt die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, dass das Gutachten des SV Proksch (ebenso wie die von ihm

im Berufungsverfahren erstatteten fachkundlichen Ausführungen) in

jeder Hinsicht die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten

erfüllt und die darin enthaltenen gutachtlichen Schlussfolgerungen

schlüssig und nachvollziehbar sind. Wie die Behörde erster Instanz

stützt sich somit auch der Umweltsenat in der nachfolgenden – in erster Linie Fragen des Artenschutzes betreffenden – Beurteilung auf die gutachtlichen Ausführungen des SV Proksch, zumal der ASV Fasching nach eigenen Angaben gerade den Aspekten des Artenschutzes eine vergleichsweise geringere Bedeutung zugemessen

hat.

5.2. Zum „faktischen Schutzgebiet“ und zur „Naturverträglichkeitsprüfung“

In den Berufungen wird vorgebracht, das Vorhabensgebiet liege in einem „faktischen Europaschutzgebiet“, welches pflichtwidrig nicht

als solches ausgewiesen worden sei, obwohl dort geschützte Arten der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutz-Richtlinie vorkämen.

Aus

diesem Grunde seien auch die für besonders geschützte Gebiete festgelegten Bestimmungen anzuwenden. Das habe die Erstbehörde entgegen der Judikatur des EuGH und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht getan.

5.2.1. Zur Rechtslage

Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen für Schutzgebiete bilden einerseits die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen; FFH-Richtlinie) und andererseits die Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 97/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten).

Gemäß Art 4 der Vogelschutz-Richtlinie erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung der in AnhangGemäß Artikel 4, der Vogelschutz-Richtlinie erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung der in Anhang

Irömisch eins

dieser Richtlinie aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten.

Gemäß Art 3 Abs 1 der FFH-Richtlinie wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowieGemäß Artikel 3, Absatz eins, der FFH-Richtlinie wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins sowie

die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen,die Habitate der Arten des Anhangs römisch zwei der FFH-Richtlinie umfassen,

und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung

eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Das Netz „Natura 2000“ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

In Art 4 der FFH-Richtlinie ist die Vorgangsweise bei der Ausweisung von Schutzgebieten festgelegt. Demnach legt jeder Mitgliedstaat anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien undIn Artikel 4, der FFH-Richtlinie ist die Vorgangsweise bei der Ausweisung von Schutzgebieten festgelegt. Demnach legt jeder Mitgliedstaat anhand der in Anhang römisch drei festgelegten Kriterien und

einschlägiger wissenschaftlicher Informationen eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimische Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und ineinschlägiger wissenschaftlicher Informationen eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und einheimische Arten des Anhangs römisch zwei aufgeführt sind. Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in

der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission festgelegt. Ist ein Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet als besonderes Schutzgebiet aus. Gemäß Art 6 der FFH-Richtlinie legender die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission festgelegt. Ist ein Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet als besonderes Schutzgebiet aus. Gemäß Artikel 6, der FFH-Richtlinie legen

die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest.

Die für den gegenständlichen Fall relevante innerstaatliche Umsetzung der dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen erfolgte im Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976, LGBl 1976/65

idgF. Die §§ 13a und 13b leg cit dienen dem Schutz der Gebiete vonidgF. Die Paragraphen 13 a und 13 b leg cit dienen dem Schutz der Gebiete von

gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Das sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung „NATURA 2000“ festgelegt wurden.

Diese

Gebiete sind gemäß § 13a Abs 1 Stmk NSchG 1976 durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung „Europaschutzgebiet“ zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebiets,Gebiete sind gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Stmk NSchG 1976 durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung „Europaschutzgebiet“ zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebiets,

der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen.

Pläne und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets führen

können, sind gemäß § 13b Stmk NSchG 1976 auf Antrag von der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen.können, sind gemäß Paragraph 13 b, Stmk NSchG 1976 auf Antrag von der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen.

Unter Bezugnahme auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und einschlägige Literatur hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.4.2004, 2001/10/0156, ausführlich mit den

Voraussetzungen der Qualifikation eines Gebiets als „faktisches Vogelschutzgebiet“ bzw „potentielles FFH-Gebiet“ befasst (vgl insbesondere die Ausführungen in den Punkten 15.1.1. ff des genannten Erkenntnisses). Der VwGH hat dabei unter anderem auf dieVoraussetzungen der Qualifikation eines Gebiets als „faktisches Vogelschutzgebiet“ bzw „potentielles FFH-Gebiet“ befasst vergleiche insbesondere die Ausführungen in den Punkten 15.1.1. ff des genannten Erkenntnisses). Der VwGH hat dabei unter anderem auf die

Ausführungen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteilen vom 31. Jänner 2002, NuR 2002, 539, und vom 14. November 2002, DVBl 2003, 534, verwiesen.

Zusammengefasst folgt nach dieser Judikatur aus Art 4 Abs 1 und 2Zusammengefasst folgt nach dieser Judikatur aus Artikel 4, Absatz eins und 2

der Vogelschutz-Richtlinie nicht, dass sämtliche Landschaftsräume

unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder

sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der im Anhang I aufgeführten Vogelarten und der insonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der im Anhang römisch eins aufgeführten Vogelarten und der in

Art 4 Abs 2 der Vogelschutz-Richtlinie angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren. Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur ArterhaltungArtikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren. Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung

eignen. Welche Gebiete hierzu zählen, legt das Gemeinschaftsrecht

nicht im Einzelnen fest. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien

zu bestimmen ist. Je mehr der im Anhang I aufgeführten oder in Art 4 Abs 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen,zu bestimmen ist. Je mehr der im Anhang römisch eins aufgeführten oder in Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen,

desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener und empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die

unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in den betreffenden Mitgliedsstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art 4unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in den betreffenden Mitgliedsstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Artikel 4

der Vogelschutz-Richtlinie geeignetsten Gebiete.

Art 4 Abs 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten „zahlen- und flächenmäßig“ am geeignetsten sind. Zu den Bewertungskriterien gehört unter anderem Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart, die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) „faktisches“ Vogelschutzgebiet, das eine „Lücke im Netz“ schließen solle.Artikel 4, Absatz eins, Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang römisch eins der Richtlinie aufgeführten Vogelarten „zahlen- und flächenmäßig“ am geeignetsten sind. Zu den Bewertungskriterien gehört unter anderem Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart, die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten "Art". Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) „faktisches“ Vogelschutzgebiet, das eine „Lücke im Netz“ schließen solle.

Im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gebiets als „potentielles FFH-Gebiet“ haben die Mitgliedstaaten nach der Judikatur bei der Gebietsauswahl keine freie Hand. Welche Gebiete,

in denen natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder einheimische Arten im Sinne des Anhangs II vorkommen, zu melden sind, ist nach Art 4 Abs 1 der FFH-Richtlinie anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien zu bestimmen.in denen natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs römisch eins oder einheimische Arten im Sinne des Anhangs römisch zwei vorkommen, zu melden sind, ist nach Artikel 4, Absatz eins, der FFH-Richtlinie anhand der in Anhang römisch drei (Phase 1) festgelegten Kriterien zu bestimmen.

Für die Beurteilung der Bedeutung eines Gebiets für einen Lebensraumtyp des Anhangs I kommt es unter anderem auf den Repräsentativitätsgrad, auf die Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates und auf den Erhaltungsgrad bzw die Wiederherstellungsmöglichkeit an.Für die Beurteilung der Bedeutung eines Gebiets für einen Lebensraumtyp des Anhangs römisch eins kommt es unter anderem auf den Repräsentativitätsgrad, auf die Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates und auf den Erhaltungsgrad bzw die Wiederherstellungsmöglichkeit an.

Für die Beurteilung der Bedeutung für eine der im Anhang II genannten Arten ist unter anderem die Populationsgröße und - dichteFür die Beurteilung der Bedeutung für eine der im Anhang römisch zwei genannten Arten ist unter anderem die Populationsgröße und - dichte

im Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land, der Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente bzw die Wiederherstellungsmöglichkeit und der Isolierungsgrad der im Gebiet vorkommenden Population im Vergleich

zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art maßgebend. Politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte haben bei der Auswahl ebenso außer Betracht zu bleiben wie sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen. Einen Beurteilungsspielraum gesteht die

Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Gebietsauswahl nur insofern

zu, als der im Anhang III aufgeführte Kriterienkatalog so formuliert ist, dass er im Einzelfall unterschiedliche fachliche Wertungen zulässt. Erfüllt ein Gebiet aber aus fachwissenschaftlicher Sicht zweifelsfrei die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale, so gehört es zum Kreis der potentiellenzu, als der im Anhang römisch drei aufgeführte Kriterienkatalog so formuliert ist, dass er im Einzelfall unterschiedliche fachliche Wertungen zulässt. Erfüllt ein Gebiet aber aus fachwissenschaftlicher Sicht zweifelsfrei die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale, so gehört es zum Kreis der potentiellen

Schutzgebiete, auch wenn der Mitgliedstaat, aus welchen Gründen immer, von einer Meldung absieht.

5.2.2. Zum „faktischen Schutzgebiet“

Nicht strittig ist im gegenständlichen Verfahren, dass sich das Projektsgebiet in keinem von der Stmk Landesregierung mit Verordnung zum „Europaschutzgebiet“ gemäß § 13a Stmk NSchG 1976 erklärten Gebiet befindet, weder in einem solchen nach der FFH-Richtlinie noch in einem solchen nach der Vogelschutz-Richtlinie.Nicht strittig ist im gegenständlichen Verfahren, dass sich das Projektsgebiet in keinem von der Stmk Landesregierung mit Verordnung zum „Europaschutzgebiet“ gemäß Paragraph 13 a, Stmk NSchG 1976 erklärten Gebiet befindet, weder in einem solchen nach der FFH-Richtlinie noch in einem solchen nach der Vogelschutz-Richtlinie.

Unstrittig ist auch, dass das Vorhabensgebiet oder Bereiche des Projekts in keiner von der Kommission festgelegten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art 4 Abs 5 FFH-Richtlinie) aufgenommen wurde. Auch in eine nationale Liste wurdenUnstrittig ist auch, dass das Vorhabensgebiet oder Bereiche des Projekts in keiner von der Kommission festgelegten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Artikel 4, Absatz 5, FFH-Richtlinie) aufgenommen wurde. Auch in eine nationale Liste wurden

das Gebiet oder Teile des Gebiets des Vorhabens nicht aufgenommen.

Wie im erstinstanzlichen Teilgutachten des SV Proksch ausführlich

dargestellt wurde, wurde die Republik Österreich am 21. März 2007

seitens der EU-Kommission aufgefordert, Gebietslisten von bedrohten Lebensräumen und Habitaten von bedrohten Tier- und Pflanzenarten nachzunominieren. Der gegenständliche Murabschnitt unter näherer Raumansprache findet sich jedoch auf keiner Nachnominierungsliste.

Die Umweltanwältin des Landes Steiermark verwies in ihrer Berufung

darauf, dass das Projektsgebiet Teil des Biosphärenreservats „Murauen im Grazer Feld und zwischen Spielfeld und Sicheldorf“ sei. Ihrem Hinweis auf die vom Europarat verliehene Prädikatisierung ist jedoch zu entnehmen, dass damit nicht die „UNESCO-Biosphärenreservate“, sondern die „biogenetischen Reservate“ des Europarats angesprochen sind. Das Netzwerk der biogenetischen Reservate wurde 1976 vom Europarat geschaffen. Es dient der Erhaltung einer repräsentativen Auswahl von Lebensräumen

sowie von Pflanzen- und Tierarten Europas. Weder die Bezeichnung eines Gebiets als „Biosphärenreservat“ noch als „biogenetisches Reservat“ stellt eine Erklärung dieses Bereiches als „Europaschutzgebiet“ im Sinne der FFH-Richtlinie dar. Im Übrigen wurde auf die Prädikatisierung des gegenständlichen Projektsgebiets als biogenetisches Reservat bereits im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen; dieser Umstand war den beigezogenen Sachverständigen auch bekannt. Eine rechtlich relevante Änderung der nachfolgend dargestellten Erwägungen zur Behauptung eines „faktischen Schutzgebiets“ und zum Artenschutz ist daraus nicht abzuleiten.

Mit dem Hinweis allein, dass im Vorhabensgebiet Arten des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie aufhältig seien, kann auch entsprechend der vonMit dem Hinweis allein, dass im Vorhabensgebiet Arten des Anhangs römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Anhänge römisch zwei und römisch vier der FFH-Richtlinie aufhältig seien, kann auch entsprechend der von

den berufenden Umweltorganisationen zitierten Judikatur des EuGH sowie der Judikatur des VwGH das Erfordernis der Berücksichtigung

eines „faktischen Schutzgebiets“ nicht begründet werden. Der in der Berufung der Umweltorganisationen angesprochene Aufenthalt von

Arten des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie erfordert zwar eine Prüfung des Schutzes der Tiere und Vögel gemäß den §§ 13d und 13e Stmk NSchG 1976 (vgl dazu die Ausführungen an späterer Stelle). Hingegen lassen die Berufungsausführungen eine überzeugende Begründung für das Vorliegen der in der dargestellten Judikatur für die Annahme von faktischen Vogelschutzgebieten oder potentiellen FFH-Gebieten als erforderlich erachteten Voraussetzungen vermissen.Arten des Anhangs römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Anhänge römisch zwei und römisch vier der FFH-Richtlinie erfordert zwar eine Prüfung des Schutzes der Tiere und Vögel gemäß den Paragraphen 13 d und 13 e Stmk NSchG 1976 vergleiche dazu die Ausführungen an späterer Stelle). Hingegen lassen die Berufungsausführungen eine überzeugende Begründung für das Vorliegen der in der dargestellten Judikatur für die Annahme von faktischen Vogelschutzgebieten oder potentiellen FFH-Gebieten als erforderlich erachteten Voraussetzungen vermissen.

Abgesehen davon hat der EuGH in der von den Berufungswerberinnen zitierten Entscheidung vom 13.12.2007, C 418/04, festgehalten, es

könne vorkommen, dass Gebiete, die gemessen an den Erfordernissen

des Schutzes der Arten dafür tatsächlich geeignet wären, nie als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden. Die Verpflichtung eines Mitgliedsstaates allein, in dessen Hoheitsgebiet in Anhang

Irömisch eins

der Vogelschutz-Richtlinie genannte Arten vorkommen, für diese Arten besondere Schutzgebiete zu bestimmen, besagt daher noch nichts über die konkrete Festlegung der Örtlichkeit dieser Schutzgebiete.

Ungeachtet des sich aus Art 4 Abs 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie ergebenden fachlichen Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten bei der Ausweisung der „geeignetsten“ Gebiete, sprechen die Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens nicht dafür,Ungeachtet des sich aus Artikel 4, Absatz eins, Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie ergebenden fachlichen Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten bei der Ausweisung der „geeignetsten“ Gebiete, sprechen die Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens nicht dafür,

dass das Vorhabensgebiet zu jenen Lebensräumen zu zählen wäre, die

unter Berücksichtigung der vorgegebenen bzw in der Judikatur herausgearbeiteten Maßstäbe „in signifikanter Weise“ zur Arterhaltung in Österreich beitragen.

Im naturschutzfachlichen Teilgutachten des SV Proksch wurde der Artenreichtum der Brutvogelfauna im Betrachtungsraum tendenziell als am unteren Rand der Variationsbreite für mitteleuropäische Auwaldgebiete vergleichbarer Flächengröße liegend beurteilt.

Zwar

konnten in der Brutsaison 2004 fünf Arten des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie festgestellt werden. Weder die Anzahl der vorkommenden Exemplare noch eine vergleichende Gebietsbewertung unterstützen jedoch das Berufungsvorbringen. So beherbergt das Gebiet nach den fachkundigen Ausführungen des SV Proksch Reviere von Arten des Anhangs I in folgender Zahl: Eisvogel (1 Revier), Grauspecht (1-2), Schwarzspecht (2-3), Mittelspecht (26) und Halsbandschnäpper (> 300 Reviere). Das Gebiet zeige – so der Sachverständige –deutliche Ähnlichkeiten zum Natura 2000-Gebiet „Steirische Grenzmur“. Die absoluten Bestandsgrößen seien jedoch durchwegs, die Siedlungsdichten teilweise geringer als an der Grenzmur. Lediglich der Bestand des Mittelspechts im Untersuchungsraum wurde gutachtlich als „von steiermarkweiter Bedeutung“ qualifiziert. Hinsichtlich der anderen vier Arten stelle der Untersuchungsraum einen wichtigen Lebensraum „im regionalen Bezugsraum“ dar.konnten in der Brutsaison 2004 fünf Arten des Anhangs römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie festgestellt werden. Weder die Anzahl der vorkommenden Exemplare noch eine vergleichende Gebietsbewertung unterstützen jedoch das Berufungsvorbringen. So beherbergt das Gebiet nach den fachkundigen Ausführungen des SV Proksch Reviere von Arten des Anhangs römisch eins in folgender Zahl: Eisvogel (1 Revier), Grauspecht (1-2), Schwarzspecht (2-3), Mittelspecht (26) und Halsbandschnäpper (> 300 Reviere). Das Gebiet zeige – so der Sachverständige –deutliche Ähnlichkeiten zum Natura 2000-Gebiet „Steirische Grenzmur“. Die absoluten Bestandsgrößen seien jedoch durchwegs, die Siedlungsdichten teilweise geringer als an der Grenzmur. Lediglich der Bestand des Mittelspechts im Untersuchungsraum wurde gutachtlich als „von steiermarkweiter Bedeutung“ qualifiziert. Hinsichtlich der anderen vier Arten stelle der Untersuchungsraum einen wichtigen Lebensraum „im regionalen Bezugsraum“ dar.

Im Sinne der in der Judikatur aufgezeigten, mit dem Fortschreiten

des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigenden Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein „faktisches Vogelschutzgebiet“, kann dem Begehren, der gegenständlichen Entscheidung müsse ein „faktisches Schutzgebiet“

gemäß der Vogelschutz-Richtlinie zugrunde gelegt werden, nach ornithologischen Kriterien nicht entsprochen werden. Dem von den Berufungswerberinnen aus der zur Vogelschutz-Richtlinie ergangenen

Judikatur des EuGH in diesem Zusammenhang abgeleiteten Verbot der

Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien kommt bei dieser Beurteilung ohnehin keine Bedeutung zu.

Kein anderes Ergebnis ergibt die Beurteilung im Zusammenhang mit den in der Berufung der Umweltorganisationen aufgelisteten Arten der Anhänge der FFH-Richtlinie. Der in der Berufung erhobene Vorwurf, im UV-GA würden zwar abstrakt die maßgeblichen Gründe für

die Ausweisung von Schutzgebieten bzw deren Unterbleiben aufgezeigt, jedoch auf den konkreten Fall nicht angewendet, erweist sich als unzutreffend. Der SV Proksch hat in seinem naturschutzfachlichen Teilgutachten nicht nur die bei der Beurteilung maßgeblichen Kriterien aufgezeigt, sondern auch dargelegt, dass sich im Zusammenhang mit der von der EU-Kommission

geforderten Nachnominierung von Gebietslisten auf dieser Liste (Kontinentaler Nachnominierungsbedarf) – für den verfahrensgegenständlichen Betrachtungsraum relevant – auch der Lebensraumtyp „91F0 Hartholzauenwälder“ finde. Wenngleich „Bereiche an der Mur“ entsprechend den gutachtlichen Ausführungen

einen Gebietsvorschlag zur Umsetzung dieser Forderung der EU-Kommission darstellen, ist bis dato im Betrachtungsraum – wie bereits dargelegt – kein Schutzgebiet gemäß FFH- bzw Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesen worden und es findet sich der gegenständliche Murabschnitt auch auf keiner Nachnominierungsliste.

Die fachliche Begründung des SV Proksch, hinsichtlich des Schutzes

und der Sicherung repräsentativer Hartholzauenwälder könne ein zwingender Grund zur Auffassung des Betrachtungsraumes bzw von Teilen des Betrachtungsraumes als „faktisches Schutzgebiet“ gemäß

der FFH-Richtlinie nicht gefunden werden, wurde nachvollziehbar auch damit begründet, dass sich Hartholzauwälder zwar räumlich dispers, aber noch vergleichsweise häufiger an größeren Flüssen mit natürlicher Überflutungsdynamik im sommerwarmen Klimabereich Österreichs fänden.

Auch die im Betrachtungsraum vorkommenden, auf der Nachnominierungsliste (Natura 2000 – Kontinentaler Nachnominierungsbedarf) zu findenden Fledermausarten Kleine Hufeisennase, Wimperfledermaus und Großes Mausohr geben im vorliegenden Fall keine Veranlassung zur Annahme eines faktischen

Schutzgebiets, zumal der genannte naturschutzfachliche Sachverständige darlegte, dass für diese Arten andere Gebietsvorschläge als der gegenständliche Murraum zur Diskussion stünden.

Es kann somit nach den Ergebnissen des Verfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhabensgebiet aus fachwissenschaftlicher Sicht zweifelsfrei die von der FFH-Richtlinie vorausgesetzten Merkmale erfüllt, um es zum Kreis der „potentiellen FFH-Schutzgebiete“ zu zählen. Die Berufungswerberinnen traten dem Gutachten des SV Proksch nicht mit

entsprechenden, ihr Vorbringen untermauernden Argumenten entgegen.

Vor dem Hintergrund der auch in der Judikatur dargelegten Anforderungen für die Annahme von „faktischen Europaschutzgebieten“ und der zutreffenden Ausführungen des SV Proksch, wonach das Vorkommen der genannten Arten allein jedenfalls noch nicht den Status eines „faktischen Schutzgebiets“

gemäß FFH-Richtlinie begründe, erweist sich das diesbezügliche Berufungsvorbringen daher als unbegründet.

5.2.3. Zur „Naturverträglichkeitsprüfung“ gemäß § 13b Stmk NSchG 19765.2.3. Zur „Naturverträglichkeitsprüfung“ gemäß Paragraph 13 b, Stmk NSchG 1976

Aus den angeführten Gründen geht die Kritik der berufungswerbenden

Umweltorganisationen, die erstinstanzliche Behörde habe die „Verträglichkeitsprüfung“ nach § 13b Stmk NSchG 1976 (bzw Art 6 Abs 3 der FFH-Richtlinie) nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ins Leere. Die auf Antrag durchzuführende Verträglichkeitsprüfung gemäß § 13b Abs 1 Stmk NSchG 1976 setzt nämlich voraus, dass PläneUmweltorganisationen, die erstinstanzliche Behörde habe die „Verträglichkeitsprüfung“ nach Paragraph 13 b, Stmk NSchG 1976 (bzw Artikel 6, Absatz 3, der FFH-Richtlinie) nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ins Leere. Die auf Antrag durchzuführende Verträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, Stmk NSchG 1976 setzt nämlich voraus, dass Pläne

und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets führen können. Ein ausgewiesenes oder de facto

anzunehmendes Schutzgebiet liegt im gegenständlichen Betrachtungsraum jedoch nicht vor.

5.3. Zum Artenschutz

Im Berufungsverfahren wurde insbesondere von der Umweltanwältin am

erstinstanzlichen Bescheid eine mangelhafte Befassung mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie sowie deren Umsetzung im Stmk NSchG 1976 kritisiert

und

„wesentliche Konfliktfelder“ aufgezeigt.

5.3.1. Zur Rechtslage

Die FFH-Richtlinie sieht in ihrem Art 12 vor, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strengesDie FFH-Richtlinie sieht in ihrem Artikel 12, vor, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges

Schutzsystem für die in Anhang IV lit a genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. In diesem Zusammenhang werden konkrete Verbotsbestimmungen festgelegt.Schutzsystem für die in Anhang römisch vier Litera a, genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. In diesem Zusammenhang werden konkrete Verbotsbestimmungen festgelegt.

Unter

bestimmten Voraussetzungen sieht Art 16 der FFH-Richtlinie die Möglichkeit vor, von den Bestimmungen unter anderem des Art 12 abzuweichen.bestimmten Voraussetzungen sieht Artikel 16, der FFH-Richtlinie die Möglichkeit vor, von den Bestimmungen unter anderem des Artikel 12, abzuweichen.

Die innerstaatliche Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgte im Bundesland Steiermark durch § 13d Stmk NSchGDie innerstaatliche Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgte im Bundesland Steiermark durch Paragraph 13 d, Stmk NSchG

1976, gemäß dessen Abs 1 die im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie1976, gemäß dessen Absatz eins, die im Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie

angeführten Tiere durch Verordnung der Landesregierung vollkommen

zu schützen sind. Gemäß § 13d Abs 2 Stmk NSchG 1976 gelten für diese geschützten Tierarten folgende Verbote:zu schützen sind. Gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, Stmk NSchG 1976 gelten für diese geschützten Tierarten folgende Verbote:

  1. 1.Ziffer eins
    alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,
  2. 2.Ziffer 2
    jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
                  3.              jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur,
                  4.              jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,
                  5.              Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf
oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen; vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig entnommene Exemplare sind hievon ausgenommen.

Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung gemäß § 13d Abs 5 Stmk NSchG 1976 von denSofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung gemäß Paragraph 13 d, Absatz 5, Stmk NSchG 1976 von den

Schutzbestimmungen Ausnahmen bewilligen; dies unter anderem gemäß

Z 3 im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt.Ziffer 3, im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt.

Vergleichbare Bestimmungen zum Schutz der Vögel enthält in Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie § 13e Stmk NSchG 1976. Nach Abs 1 leg cit sind die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallendenVergleichbare Bestimmungen zum Schutz der Vögel enthält in Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie Paragraph 13 e, Stmk NSchG 1976. Nach Absatz eins, leg cit sind die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden

Vogelarten, mit Ausnahme der im Anhang II/1 und II/2 als jagdbar genannten, nach Anhörung der steirischen Landesjägerschaft durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Für diese geschützten

Vogelarten gelten gemäß § 13e Abs 2 Stmk NSchG 1976 unterVogelarten gelten gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2, Stmk NSchG 1976 unter

anderem

folgende Verbote:

1.              das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten

Methode,

2.              die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und

Eiern und die Entfernung von Nestern,

  1. 3.Ziffer 3
    […]
  2. 4.Ziffer 4
    das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt.

Gemäß § 13e Abs 5 kann die Landesregierung, sofern es keine andereGemäß Paragraph 13 e, Absatz 5, kann die Landesregierung, sofern es keine andere

Möglichkeit gibt, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs 2 bewilligen.Möglichkeit gibt, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten gemäß Absatz 2, bewilligen.

Auf der Grundlage der §§ 13c Abs 1, 13d Abs 1 und 13e Abs 1 Stmk NSchG 1976 erging mit LGBl 2007/40 die Artenschutzverordnung der Stmk Landesregierung.Auf der Grundlage der Paragraphen 13 c, Absatz eins, 13 d, Absatz eins und 13 e Absatz eins, Stmk NSchG 1976 erging mit LGBl 2007/40 die Artenschutzverordnung der Stmk Landesregierung.

5.3.2. Die Prüfung der geschützten Arten im Einzelnen

Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die von der Umweltanwältin in ihrer Berufung vertretene Ansicht, die von der Projektwerberin angebotenen Kompensationsmaßnahmen seien in ihrer

zeitlichen Dimension in weiten Teilen so konzipiert, dass sie nicht als „Ausgleich“ gewertet werden könnten, vom Umweltsenat im

gegenständlichen Fall nicht geteilt wird. Vielmehr erscheint es geboten, gegenüber der zeitlichen Frage den in den gutachtlichen Ausführungen des naturschutzfachlichen SV Proksch und des gewässerökologischen ASV Riedl zum Ausdruck gebrachten Aspekten einer Annäherung an den historischen Referenzzustand und der positiven Auswirkungen der in Rede stehenden Begleitmaßnahmen entsprechend große Bedeutung einzuräumen. Bei der Umsetzung aller

vorgesehenen ökologisch motivierten Begleit-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und gegebenenfalls ergänzender Maßnahmen im Zuge des weitreichenden ökologischen Monitoring sind nämlich nach den fachkundigen Ausführungen nicht nur eine Kompensation der durch das Vorhaben verursachten negativen Auswirkungen, sondern – so der

SV Proksch – sogar mittel- bis langfristig tendenzielle Verbesserungen der naturräumlichen Situation und der Lebensraumbedingungen für zahlreiche Floren- und Faunenelemente zu

prognostizieren.

5.3.2.1. Zum Schutz der Vögel

In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Regelungen in Art 5 derIn Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Regelungen in Artikel 5, der

Vogelschutz-Richtlinie knüpfen die Verbotsnormen des § 13e Abs 2 Stmk NSchG 1976, an die die Strafbestimmungen des § 33 leg cit anknüpfen, bei den Tatbeständen des Tötens oder Fangens, der Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie des Störens an eine qualifizierte Form des Vorsatzes, nämlich eine absichtliche Tatbegehung an. Für eine Verletzung der genannten Verbotsnormen reicht somit der Eventualvorsatz (dolus eventualis;Vogelschutz-Richtlinie knüpfen die Verbotsnormen des Paragraph 13 e, Absatz 2, Stmk NSchG 1976, an die die Strafbestimmungen des Paragraph 33, leg cit anknüpfen, bei den Tatbeständen des Tötens oder Fangens, der Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie des Störens an eine qualifizierte Form des Vorsatzes, nämlich eine absichtliche Tatbegehung an. Für eine Verletzung der genannten Verbotsnormen reicht somit der Eventualvorsatz (dolus eventualis;

vgl § 5 Abs 1 StGB), der dann vorliegt, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mitvergleiche Paragraph 5, Absatz eins, StGB), der dann vorliegt, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit

ihr abfindet, nicht aus. Nur ein absichtliches Handeln verstößt gegen die genannten Verbotsbestimmungen. Absichtlich handelt der Täter aber nur dann, wenn es ihm auf die Verwirklichung jenes Tatbestandselements, für welches das Gesetz Absichtlichkeit fordert, gerade ankommt (vgl § 5 Abs 2 StGB).ihr abfindet, nicht aus. Nur ein absichtliches Handeln verstößt gegen die genannten Verbotsbestimmungen. Absichtlich handelt der Täter aber nur dann, wenn es ihm auf die Verwirklichung jenes Tatbestandselements, für welches das Gesetz Absichtlichkeit fordert, gerade ankommt vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, StGB).

Auch die Judikatur des EuGH bestätigt letztlich diese Interpretation. Der Gerichtshof führte hinsichtlich der Bestimmung

des Art 12 Abs 1 lit a der FFH-Richtlinie („… alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung …“, „... all forms of deliberatedes Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der FFH-Richtlinie („… alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung …“, „... all forms of deliberate

capture or killing …“, „… toute forme de capture ou de mise à mort

intentionnelle …“) zwar aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit in der genannten Bestimmung nur verwirklicht sein

könne, wenn nachgewiesen sei, dass der Handelnde „den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder

zumindest in Kauf genommen hat“. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes wurde aber ua deswegen verneint, weil sich die streitige Genehmigung (der Verwendung und des Auslegens der mit einer Arretierung versehenen Schlingen in einem bestimmten Jagdrevier) die Fuchsjagd betroffen und sich die Genehmigung demzufolge nicht darauf erstreckt habe, den Fang von Fischottern (dessen Schutz im betroffenen Verfahren in Frage stand) zuzulassen

(EuGH 18.5.2006, C-221/04, Rz 71 und 72).

Es kann nun der Projektwerberin keinesfalls unterstellt werden, das gegenständliche Vorhaben der Errichtung von zwei Wasserkraftwerken gerade zur Verwirklichung der in § 13e Abs 2 Stmk NSchG 1976 genannten Verbotstatbestände anzustreben. Ebenso wenig wurde die Erteilung einer auf das Töten, das Fangen oder dasEs kann nun der Projektwerberin keinesfalls unterstellt werden, das gegenständliche Vorhaben der Errichtung von zwei Wasserkraftwerken gerade zur Verwirklichung der in Paragraph 13 e, Absatz 2, Stmk NSchG 1976 genannten Verbotstatbestände anzustreben. Ebenso wenig wurde die Erteilung einer auf das Töten, das Fangen oder das

Stören von geschützten Arten bzw die Zerstörung oder Beschädigung

von Nestern und Eiern gerichteten Genehmigung beantragt.

Vielmehr

zeigen bereits die umfangreichen Ausgleichs- bzw Begleitmaßnahmen,

dass allfällige negative Auswirkungen auf geschützte Vogelarten hintangehalten werden sollen. Ein Verstoß gegen die genannten zum

Schutz der Vögel normierten Verbote liegt im gegenständlichen

Fall

somit nicht vor.

Ungeachtet des geforderten qualifizierten Vorsatzes verursacht das

gegenständliche Vorhaben auch keine „Störung“, die sich im Sinne des § 13e Abs 2 Z 4 Stmk NSchG 1976 auf den Schutz der Vogelartengegenständliche Vorhaben auch keine „Störung“, die sich im Sinne des Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk NSchG 1976 auf den Schutz der Vogelarten

„erheblich“ auswirkt.

Auf der Grundlage der UVE wurden in erster Instanz die Auswirkungen des Vorhabens auf die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführten und im Projektsgebiet vorkommenden Vogelarten (Eisvogel, Mittelspecht, Gänsesäger, Grauspecht, Schwarzspecht, Wespenbussard und Halsbandschnäpper) durch Einholung von naturschutzfachlichen Gutachten geprüft. Im Berufungsverfahren wurden ergänzende naturschutzfachliche Stellungnahmen eingeholt.Auf der Grundlage der UVE wurden in erster Instanz die Auswirkungen des Vorhabens auf die im Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie angeführten und im Projektsgebiet vorkommenden Vogelarten (Eisvogel, Mittelspecht, Gänsesäger, Grauspecht, Schwarzspecht, Wespenbussard und Halsbandschnäpper) durch Einholung von naturschutzfachlichen Gutachten geprüft. Im Berufungsverfahren wurden ergänzende naturschutzfachliche Stellungnahmen eingeholt.

In einer in jeder Hinsicht schlüssigen Weise hat der naturschutzfachliche SV Proksch sowohl in seinen erstinstanzlichen

als auch in seinen zweitinstanzlichen gutachtlichen Ausführungen dargelegt, dass das gegenständliche Vorhaben zwischenzeitliche Auswirkungen auf Populationsgrößen der Vogelbestände (Revierverluste) haben werde, die projektbedingten Beeinträchtigungen der örtlichen Waldflächen jedoch zu keiner „Auenzerstörung“ führten und eine nachhaltige Beeinträchtigung der

Lebensräume insbesondere auch des in den Berufungsausführungen besonders hervorgehobenen Mittelspechts nicht zu prognostizieren sei. Der Sachverständige konnte in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass die Konzeption der zu setzenden ökologischen Begleit-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Ergebnissen der

Ökologischen Beweissicherung sowie fundierten Art- und Lebensraumkenntnissen der jeweiligen UVE-Fachgutachter von den betroffenen Faunenelementen basiere und auf eine langfristige strukturelle Aufwertung der Lebensraumstrukturen beidseits der Mur

im Betrachtungsraum abziele.

Wesentlich ist, dass nach den gutachtlichen Ausführungen auch betreffend das Schutzgut Vögel hinsichtlich keiner Art langfristig

nach Projektrealisierung mit einem Verlust geeigneter Habitatstrukturen zu rechnen sei. Nahezu das gesamte Programm der

projektgegenständlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen komme unmittelbar bzw mittelbar der örtlichen Vogelfauna zugute; darüber

hinaus würden ergänzende spezifische Begleitmaßnahmen im Interesse

der Vogelfauna wie Alt- und Totbaumschutzprogramm im Hinblick auf

Baumhöhlenbrüter (Gänsesäger, Mittelspecht ua) gesetzt. Nach den gutachtlichen Ausführungen ist infolge der Umsetzung des Katalogs

an ökologisch motivierten Begleit-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen langfristig mit einer nahezu vollständigen Regeneration der örtlichen Vogelbestände bzw mit partiell verbesserten Lebensraumbedingungen für die standortgebundene Vogelfauna zu rechnen. Ebenso wurden positive Entwicklungen hinsichtlich der Bestände gewässergebundener Vogelarten prognostiziert.

Aufgrund dieser fachkundigen Beurteilung, die sich nach Ansicht des Umweltsenats als schlüssig und nachvollziehbar darstellt, erweisen sich die in den Berufungen hinsichtlich des Schutzes der

Vögel vorgebrachten Bedenken als unzutreffend.

5.3.2.2. Zum Schutz der Tiere (FFH-Richtlinie)

5.3.2.2.1. Ähnlich dem Regelungskonzept zum Schutzgut Vögel setzt

auch § 13d Abs 2 Stmk NSchG 1976 bei den für die darin geschütztenauch Paragraph 13 d, Absatz 2, Stmk NSchG 1976 bei den für die darin geschützten

Tierarten normierten Verbotstatbeständen ein absichtliches Tun voraus. Nach der Z 4 leg cit ist jedoch auch jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten untersagt.Tierarten normierten Verbotstatbeständen ein absichtliches Tun voraus. Nach der Ziffer 4, leg cit ist jedoch auch jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten untersagt.

Das Fehlen des Erfordernisses der Absichtlichkeit in § 13d Abs 2 Z 4 Stmk NSchG 1976 geht auf die idente Bestimmung des Art 12 Abs 1 lit d der FFH-Richtlinie zurück. In der Literatur (Pürgy, Natura 2000, Auswirkung und Umsetzung im innerstaatlichen Recht [2005], 210) wurde im Zusammenhang mit der genannten lit d die Vermutung eines legistischen Versehens geäußert, zumal bei einer Wortlautinterpretation bei der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ein strengerer Maßstab als beispielsweise bei den Formen des Fangs oder der Tötung gelte, undDas Fehlen des Erfordernisses der Absichtlichkeit in Paragraph 13 d, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk NSchG 1976 geht auf die idente Bestimmung des Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der FFH-Richtlinie zurück. In der Literatur (Pürgy, Natura 2000, Auswirkung und Umsetzung im innerstaatlichen Recht [2005], 210) wurde im Zusammenhang mit der genannten Litera d, die Vermutung eines legistischen Versehens geäußert, zumal bei einer Wortlautinterpretation bei der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ein strengerer Maßstab als beispielsweise bei den Formen des Fangs oder der Tötung gelte, und

dies zu einem an sich vom Regelungszweck her nicht schlüssigen Ergebnis führe. Einer interpretativen Ergänzung des Tatbestandsmerkmals der Absichtlichkeit stehe aber gerade dieser Wortlaut der genannten Bestimmung entgegen.

Der EuGH hat in der Zwischenzeit klargestellt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch, dass er das Verbot nach Art 12 Abs 1 lit d der FFH-Richtlinie anders als die Verbote der in Art 12 Abs 1 lit a bis c genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt habe, deutlich gemacht habe, dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen schützen wolle, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen. Diese Regelung sei keineswegs unverhältnismäßig (EuGH 10.1.2006, C-98/03, Rz 55).Der EuGH hat in der Zwischenzeit klargestellt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch, dass er das Verbot nach Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der FFH-Richtlinie anders als die Verbote der in Artikel 12, Absatz eins, Litera a bis c genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt habe, deutlich gemacht habe, dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen schützen wolle, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen. Diese Regelung sei keineswegs unverhältnismäßig (EuGH 10.1.2006, C-98/03, Rz 55).

Von den Berufungswerberinnen wurde zu diesem Themenkreis ein umfangreiches Vorbringen erstattet und unter anderem eingewendet,

dass sich die Erstbehörde mangelhafter Projektsunterlagen bedient

habe. In der Berufung der Landesumweltanwältin wurden insbesondere

„Konfliktfelder“ hervorgehoben, die bei Unauflöslichkeit

derselben

folgende Arten schwer beeinträchtigen würden:

  • -Strichaufzählung
    die Fledertiere, die hinsichtlich ihrer Habitatsansprüche auf
Waldstrukturen, Altbäume bzw. Gewässerbereiche angewiesen sind, -              die teilweise Zerstörung des Lebensraumes der Wechselkröte in
der Bauphase,
  • -Strichaufzählung
    die Zerstörung der noch vorhandenen Lebensräume der die Flussufer bewohnenden Laufkäfergattungen und
  • -Strichaufzählung
    die Zerstörung des Lebensraumes naturnaher Ufersäume des Schwarzen Apollo und anderer geschützter Schmetterlingsarten.

Unbestritten ist, dass im Projektsbereich geschützte Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie vorkommen, davon ein Teil inUnbestritten ist, dass im Projektsbereich geschützte Arten der Anhänge römisch zwei und römisch vier der FFH-Richtlinie vorkommen, davon ein Teil in

diesem Gebiet gesichert oder wahrscheinlich brütend. Diese Tierarten wurden im erstinstanzlichen Verfahren einer umfassenden

fachkundlichen Beurteilung unterzogen. In den nachstehenden Erwägungen wird – unbeschadet der erfolgten Gesamtbewertung – insbesondere auf jene Tierarten eingegangen, hinsichtlich derer in

den Berufungsausführungen negative Auswirkungen behauptet wurden.

Anzumerken ist, dass die den Berufungen beigelegten Fachbeiträge großteils bereits zum Zeitpunkt der in erster Instanz erfolgten gutachtlichen Beurteilung vorgelegen waren.

Zutreffend verwies die Umweltanwältin des Landes Steiermark im Zuge des Berufungsverfahrens darauf, dass § 13d Abs 2 Stmk NSchG 1976 die Gefahr eines Erlöschens von Populationen als Voraussetzung für das Ausnahmeverfahren nicht fordert. Vor dem Hintergrund ihres eigenen Berufungsvorbringens, in dem die Umweltanwältin selbst unter anderem von einer nicht auszuschließenden Gefahr des Erlöschens der Wechselkröte oder vonZutreffend verwies die Umweltanwältin des Landes Steiermark im Zuge des Berufungsverfahrens darauf, dass Paragraph 13 d, Absatz 2, Stmk NSchG 1976 die Gefahr eines Erlöschens von Populationen als Voraussetzung für das Ausnahmeverfahren nicht fordert. Vor dem Hintergrund ihres eigenen Berufungsvorbringens, in dem die Umweltanwältin selbst unter anderem von einer nicht auszuschließenden Gefahr des Erlöschens der Wechselkröte oder von

der Möglichkeit des Verschwindens des Vorkommens des Schwarzen Apollofalters sprach, erschien es dem Umweltsenat jedoch angezeigt, auch derart gravierende behauptete Eingriffe in die Population geschützter Tierarten durch Einholung ergänzender fachkundiger Stellungnahmen zu prüfen.

Unter Hinweis auf die nachvollziehbar begründeten Ausführungen des

SV Proksch in dessen ergänzender gutachtlichen Stellungnahme vom 9. Oktober 2008 ist eine nachhaltige Zerstörung pflanzlicher und tierischer Zönosen von Stillgewässern bzw langsam fließenden Gewässern weder beabsichtigt noch zu prognostizieren.

Entsprechend

der fachlichen Stellungnahme rechtfertige die projektgegenständliche nachhaltige Aufwertung der Murbegleitgewässer beidseits der Mur vielmehr jedenfalls die damit

verbundenen temporären Interventionen in bestehende Gewässerstrukturen und -zönosen. Unbestritten kommt es nach den Ergebnissen des durchgeführten Verfahrens – im Zuge der projektgegenständlichen Aufwertung der Gewässerstrukturen beidseits der Mur – zu temporären Interventionen in bestehende örtliche Fließgewässerzönosen. Gleichzeitig ist jedoch von Bedeutung, dass das Ausmaß offener Wasserflächen im Betrachtungsraum von derzeit 46,5 ha durch in der gutachtlichen Stellungnahme näher bezeichnete Maßnahmen wie die Aufweitung der Mur, neu dotierte Bereiche, die Ausbildung des Altarms Aumühle sowie sonstiger Nebengerinneausbildung einschließlich der Schaffung von Fischaufstiegen auf ca 78,1 ha um ca 68 % vergrößert

wird. Dabei wurde die Verlängerung der Summe an Uferlinie von derzeit etwa 16,6 km auf ca 41,2 km als von besonderer ökologischer Relevanz qualifiziert. Durch die Vertiefung und Strukturierung nahezu aller Auengewässer in Grundwasserabsenkungsbereichen wird aus fachlicher Sicht keine Verschlechterung deren Wasserführung erwartet. Im Hinblick auf die

gezielte Förderung Au-typischer Tier- und Pflanzenarten werde – so

der SV Proksch – mit dem Vorhaben eine Verbesserung der Qualitäten

bestehender Augewässer angestrebt.

Im Rahmen des Berufungsvorbringens wurde weiters eine schwere Beeinträchtigung von Fledertieren behauptet. Entsprechend den Verfahrensergebnissen ist im Projektsbereich vom Vorkommen von zumindest elf Fledermausarten auszugehen, von denen drei Arten, nämlich die Kleine Hufeisennase, das Große Mausohr sowie die Wimperfledermaus im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführt sind. Hinsichtlich der zuletzt genannten Wimperfledermaus, die als österreichweit stark gefährdet gilt, kann davon ausgegangen werden, dass sie im Untersuchungsraum reproduktiv ist. Die KleineIm Rahmen des Berufungsvorbringens wurde weiters eine schwere Beeinträchtigung von Fledertieren behauptet. Entsprechend den Verfahrensergebnissen ist im Projektsbereich vom Vorkommen von zumindest elf Fledermausarten auszugehen, von denen drei Arten, nämlich die Kleine Hufeisennase, das Große Mausohr sowie die Wimperfledermaus im Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie angeführt sind. Hinsichtlich der zuletzt genannten Wimperfledermaus, die als österreichweit stark gefährdet gilt, kann davon ausgegangen werden, dass sie im Untersuchungsraum reproduktiv ist. Die Kleine

Hufeisennase und das Große Mausohr gelten als gefährdet. Alle nachgewiesenen Fledermausarten sind gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie zu schützende Arten.Hufeisennase und das Große Mausohr gelten als gefährdet. Alle nachgewiesenen Fledermausarten sind gemäß Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie zu schützende Arten.

Es ist nach den Verfahrensergebnissen unbestritten, dass es durch

das gegenständliche Vorhaben Auswirkungen auf die Fledermauspopulation geben wird. Der tendenziellen Beeinträchtigung des Schutzgutes Fledermäuse durch baubedingte Störungen oder Rodungsmaßnahmen stehen aber nach den Ausführungen

des naturschutzfachlichen SV Proksch langfristig tendenziell positive Entwicklungsprognosen gegenüber. Diese sind insbesondere

mit mittel- bis langfristig greifenden Waldverbesserungsmaßnahmen,

der wesentlichen Ausweitung offener Wasserflächen und dem projektgegenständlichen „Alt- und Totbaumschutzprogramm“ zu begründen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung betonte der SV Proksch zum

Einen erneut, dass nicht mit dem Verschwinden einer der elf festgestellten Arten zu rechnen sei, zum Anderen – auch unter Hinweis auf die Ergebnisse im Zusammenhang mit der Errichtung der

380 KV-Steiermarkleitung –, dass sich aufgrund verschiedener Maßnahmen und genauer Erhebungsergebnisse langfristig positive Entwicklungsprognosen abgeben lassen.

Hinsichtlich der Amphibien werden in der Berufung der Umweltanwältin eine zumindest teilweise Zerstörung des Lebensraumes der Wechselkröte in der Bauphase und auch empfindliche Störungen in der Betriebsphase durch den Menschen befürchtet. Die Resterheblichkeitserhebungen auch für andere Amphibienvorkommen in den gutachtlichen Stellungnahmen wurden von

der Berufungswerberin als nicht nachvollziehbar bezeichnet.

Im Betrachtungsraum konnten elf Amphibienarten, darunter auch die

angesprochene Wechselkröte, als typische Auenbewohner nachgewiesen

werden. Ein Teil von ihnen findet sich im Anhang IV der FFH-Richtlinie, die Gelbbauchunke und der Alpenkammmolch sind zudem imwerden. Ein Teil von ihnen findet sich im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie, die Gelbbauchunke und der Alpenkammmolch sind zudem im

Anhang II der FFH-Richtlinie angeführt. Das Gesamtgebiet wurde imAnhang römisch zwei der FFH-Richtlinie angeführt. Das Gesamtgebiet wurde im

naturschutzfachlichen Gutachten im Hinblick auf seine Amphibienlebensräume im gesamtsteirischen Konnex als von sehr hoher naturschutzfachlicher Relevanz qualifiziert.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens kommt es projektbedingt zu einem Verlust von Sommerlebensräumen durch notwendige Rodungsmaßnahmen sowie zu einer kleinflächigen projektbedingten Beanspruchung eines örtlichen Wechselkröten-Lebensraums bzw zu einer tendenziellen Degradierung amphibienökologisch wertvoller Lebensräume im Süden des Betrachtungsraumes durch bereichsweise Grundwasserspiegelabsenkungen. Diesen negativen Auswirkungen sind

jedoch als Ausgleichs- bzw Begleitmaßnahmen baubegleitende Schutzmaßnahmen wie temporäre Amphibienzäune, eine fachkundige Baubegleitung, die ökologische Bauaufsicht sowie die Anlage von Ersatzlaichgewässern für die Wechselkröte südlich der A 2 gegenüberzustellen. Eine Kompensation der tendenziellen Degradierung amphibienökologisch wertvoller Lebensräume im Süden des Betrachtungsraumes erfolgt nach den Sachverständigenausführungen durch die Schaffung zahlreicher neuer

Kleingewässerstrukturen und deren amphibiengerechte Ausbildung.

Die Befürchtung der Umweltanwältin von erheblichen Auswirkungen auf den Bestand der Flussufer bewohnenden Laufkäfergattungen Dyschirius und Bembidion durch eine Zerstörung ihrer Lebensräume,

durch bauliche Eingriffe an der Ruderalfläche im Norden des Projektgebiets sowie des Verlustes der hoch spezialisierten Nässe

und Wärme liebenden Zönose im Teillebensraum 7 im Süden des Projektgebiets, wird durch die fachkundigen Ausführungen des naturschutzfachlichen SV Proksch relativiert.

Unter Verweis auf das UVE-Fachgutachten wurden in diesem Zusammenhang die Auswirkungen der Kraftwerksprojekte auf die Laufkäferfauna vom SV Proksch vor allem durch die Faktoren Flächenverlust und Flächenentwertung durch Reduktion der Hochwasserintensität geprägt beurteilt. Großflächige Auwaldverluste würden durch Maßnahmen weitestgehend ausgeglichen,

bzw wurden im Falle der (flächenverbrauchenden) Aufweitungen sogar

Verbesserungen prognostiziert. Hingegen wurde der teilweise Verlust einer wertvollen trockenen Ruderalfläche im äußersten Norden des Gebiets als nur bedingt und die Degradation eines Weichholzauwaldes beim KW Kalsdorf als nur schwer kompensierbar beurteilt.

Nach dem UVE-Fachgutachten komme es zu wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Laufkäfer, ohne dass jedoch das Aussterben hochgradig gefährdeter Arten sehr wahrscheinlich sei. Unter Verweis auf die insbesondere im Süden des Betrachtungsraumes vorhandenen Möglichkeiten zur Minimierung der Veränderungen der Bodenfeuchteverhältnisse und der niederjährigen Überschwemmungen wurde vom naturschutzfachlichen SV Proksch die Erheblichkeit der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die Laufkäferfauna

als relativierend zu betrachten beurteilt. Hinsichtlich der in der

Berufung genannten Laufkäfer-Gattungen Dyschirius und Bembidion wurden die konzipierten, in Flussaufweitungen im Unterwasser der Kraftwerke bestehenden Ausgleichsmaßnahmen vom Sachverständigen als gut geeignet qualifiziert, um ihre bereits im Ist-Zustand rudimentierten Bestände im Ausbauzustand (sogar deutlich) zu verbessern.

Betreffend das Schutzgut Schmetterlinge wurde von der Umweltanwältin in ihrer Berufung der Schwarze Apollofalter hervorgehoben, für den die Zerstörung des Lebensraumes „naturnahe

Ufersäume“ das Verschwinden des Vorkommens bedeuten könne.

Darüber

hinaus wurde auf die Gefährdung des Bestandes weiterer hochgradig

gefährdeter und geschützter Schmetterlingsarten verwiesen.

Im naturschutzfachlichen Gutachten des SV Proksch wurde unter anderem auf die im Betrachtungsraum nachgewiesenen, in Österreich

bzw der Steiermark ungefährdeten Arten Großer Feuerfalter und Russischer Bär (beide in Anhang II der FFH-Richtlinie angeführt) sowie den in Österreich bzw der Steiermark potentiell gefährdetenbzw der Steiermark ungefährdeten Arten Großer Feuerfalter und Russischer Bär (beide in Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie angeführt) sowie den in Österreich bzw der Steiermark potentiell gefährdeten

Schwarzen Apollo (Anhang IV der FFH-Richtlinie) Bezug genommen. Als Charakterart naturnaher Ufersäume und Auwälder an Bächen und Flüssen kommt dem Schwarzen Apollo überregionale Bedeutung zu.Schwarzen Apollo (Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie) Bezug genommen. Als Charakterart naturnaher Ufersäume und Auwälder an Bächen und Flüssen kommt dem Schwarzen Apollo überregionale Bedeutung zu.

Im Gegensatz zu den Befürchtungen der Berufungswerberin würden nach den Ausführungen des SV Proksch in der Bauphase des gegenständlichen Vorhabens kaum für Schmetterlinge relevante Lebensräume des Betrachtungsraums tangiert und seien auch für die

Betriebsphase keine relevanten Beeinträchtigungen der Schmetterlingsfauna zu prognostizieren. Durch die Umsetzung umfangreicher ökologischer Begleitmaßnahmen wie die Schaffung extensiver Wiesenstandorte und die Aufwertung der Waldrandzonen sei sogar von einer tendenziellen Aufwertung der Situation im Hinblick auf das Schutzgut Schmetterlinge auszugehen.

Auch mit dem in der Berufung der Umweltanwältin befürchteten Verschwinden bedeutender Zönosen im Teillebensraum 7 hat sich der

naturschutzfachliche SV Proksch bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingehend befasst. Er hat dabei betont, dass in diesem Zusammenhang ursprünglich gegebene Erhebungslücken durch Nachkartierungen im Sommer 2007 und darauf aufbauende UVE-Ergänzungen geschlossen worden seien. Im Einzelnen zeigen die schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen, dass die zwei ausschließlich im Teilraum 7 und sonst in keinem anderen Teilraum

beobachteten Libellenarten (Becher-Azurjungfer und Herbst-Mosaikjungfer) weit verbreitet und ökologisch wenig anspruchsvoll

sind. Die Artengarnituren der einzelnen Gewässertypen weichen von

jenen der anderen Teilräume nicht ab. Von der österreichweit stark

gefährdeten Spezies Südliche Smaragdlibelle konnte hier nur ein Exemplar ohne gesicherten Autochthonie-Nachweis beobachtet werden.

Betont wurde im Gutachten darüber hinaus, dass der Anteil von

Rote

Liste-Arten im Teilraum 7 unterdurchschnittlich gering sei. Auch Altarme und Bachläufe im Auwald im Teilraum 7 stellten keine höherwertigen Libellenlebensräume dar. Hinsichtlich des Schutzgutes Amphibien haben die Auswertungen der genannten Nachkartierungen die ursprünglich getätigten Aussagen und Schlussfolgerungen bestätigt. Die Laufkäfervorkommen im Bereich der Altarmverlandung knapp nördlich des Hochwasserschutzdammes Mellach wurden als „überregional bedeutend“ beurteilt. Der gegenständliche Verlandungsbereich bleibt aber auch im Zuge der geplanten Verlegung des Mühlkanals erhalten. Im Sinne der gutachtlichen Ausführungen sind hier im Hinblick auf das Projektziel der Erhaltung der angesprochenen wertbildenden Milieubedingungen in diesem Sinn keine wesentlichen Restwirkungen

zu erwarten.

Hinsichtlich der im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Fischarten wurden von den Berufungswerberinnen insbesondere negative Auswirkungen auf Strömer und Huchen behauptet. Das starkHinsichtlich der im Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie angeführten Fischarten wurden von den Berufungswerberinnen insbesondere negative Auswirkungen auf Strömer und Huchen behauptet. Das stark

gefährdete Schutzgut Strömer sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Gerade im Projektgebiet gebe es einen der besten Bestände

in ganz Österreich. Die Einstufung des Huchen als „nicht reproduzierend“ in der UVE sei mangels Daten nicht nachvollziehbar.

Vom gewässerökologischen ASV Riedl wurde demgegenüber unter Hinweis auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Darlegungen in

der Stellungnahme zu den Einwendungen zu Band 5 Gewässerökologie,

Einlage Nummer 502 (Fische), hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Fischarten fachgutachtlich ausgeführt, dass mit keinem Verschwinden der betreffenden Arten zu rechnen sei. Die Abnahme des Bestandes des Strömers wurde mit „möglicherweise“ beurteilt. Ebenso wenig ist nach den fachgutachtlichen Ausführungen mit dem behaupteten Verlust von „90 % des Lebensraums“ des Strömers zu rechnen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen desEinlage Nummer 502 (Fische), hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die im Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie angeführten Fischarten fachgutachtlich ausgeführt, dass mit keinem Verschwinden der betreffenden Arten zu rechnen sei. Die Abnahme des Bestandes des Strömers wurde mit „möglicherweise“ beurteilt. Ebenso wenig ist nach den fachgutachtlichen Ausführungen mit dem behaupteten Verlust von „90 % des Lebensraums“ des Strömers zu rechnen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des

gewässerökologischen SV Riedl in der mündlichen Berufungsverhandlung zu verweisen, wonach unter Verweis auf aktuelle Forschungsergebnisse eines ehemaligen Mitarbeiters des Bundesamtes für Wasserwirtschaft der Strömer entgegen dem derzeitigen Lehrbuchwissen – auch in erheblich veränderten Gewässern – sehr häufig anzutreffen sei.

Dass der Huchen in der Mur keinen autochthonen Bestand hat und sein heutiges Vorkommen auf Besatzmaßnahmen in der zweiten Hälfte

der 1990er-Jahre zurückgehe, wurde vom gewässerökologischen ASV Riedl im durchgeführten Verfahren mehrfach betont. Ebenso wurde dargelegt, dass die Mur auch im Ist-Zustand dem Huchen keine

idealen Fortpflanzungshabitate biete. Auch nach Realisierung der beiden Kraftwerke ist nach fachlicher Beurteilung nicht mit einem

Verschwinden des Huchen zu rechnen. Der Huchen wird als lithophil

eingestuft und benötigt als Laichsubstrat Kies/Schotter. Auch nach

Realisierung der beiden Kraftwerke sind nach den Beurteilungsergebnissen in den Stauwurzelbereichen geeignete Laichareale zu finden.

Die Landesumweltanwältin bemängelte in ihrer Stellungnahme vom 12.

November 2008, dass die Maßnahme FL-1 „Flussaufweitung“ für (semi)aquatische Organismen nicht sinnvoll sei. Andererseits haben

Projektsgegner im Verfahren Bedenken geäußert, die im Rahmen des Vorlandmanagementplans „SUMAD-Projekt“ (das nicht zuletzt die Schaffung von Flussaufweitungen zum Ziel hat) im Auftrag des Landes Steiermark entwickelten Maßnahmen seien mit der Kraftwerksnutzung im Sinne des gegenständlichen Vorhabens unvereinbar. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die Ausführungen des SV Proksch darauf zu verweisen, dass gerade der prioritären Forderung des SUMAD-Projekts, Flussaufweitungen zu schaffen, die dynamische, aquatische und terrestrische Standorte entsprechend dem gewässertypischen Zustand wiederherstellen sollen, durch das gegenständliche Kraftwerksprojekt in hohem

Maße

Rechnung getragen wird. Sowohl im Unterwasser des KW Gössendorf als auch im Unterwasser des KW Kalsdorf würden – so der gewässerökologische SV – Aufweitungsstrecken als integrierender Projektbestandteil verwirklicht. Weiters sei sichergestellt, dass

dem SUMAD-Ziel entsprechende aquatische und terrestrische Standorte entstehen.

5.3.2.2.2. Ausgehend von der Annahme, dass das gegenständliche Vorhaben auch die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten zur Folge hätte, ist eine Abwägung im Sinne des § 13d Abs 5 Stmk NSchG 1976 durchzuführen. Gemäß Z 3 leg cit kann eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen der Abs 2 und Abs 4 auch „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“ bewilligt werden.5.3.2.2.2. Ausgehend von der Annahme, dass das gegenständliche Vorhaben auch die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von im Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten zur Folge hätte, ist eine Abwägung im Sinne des Paragraph 13 d, Absatz 5, Stmk NSchG 1976 durchzuführen. Gemäß Ziffer 3, leg cit kann eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen der Absatz 2 und Absatz 4, auch „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“ bewilligt werden.

Dass das gegenständliche Vorhaben vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen aus Sicht der CO2-Emissionen, der verbrauchernahen Errichtung der Anlagen und unter Berücksichtigung

des steigenden Energiebedarfs ohne Zweifel einem großen öffentlichen Interesse dient, wurde bereits unter 4.4.3. dargelegt. Auf diese Ausführungen wird im Einzelnen verwiesen.

Aus dem aufgezeigten öffentlichen Interesse resultiert die Notwendigkeit des gegenständlichen Wasserkraftwerkprojekts. Entsprechend den ausführlichen Darlegungen im UV-GA erfolgte die Wahl des Standorts südlich von Graz nachvollziehbar aufgrund des dort höheren Wasserkraftpotentials und der relativ kurzen Transportwege zum Ballungszentrum „Großraum Graz“, in dem in den vergangenen Jahrzehnten weit über dem österreichischen Durchschnitt liegende Steigerungen des Elektrizitätsverbrauchs beobachtet wurden. Überzeugend wurde weiters dargelegt, dass mit den gegenständlichen Kraftwerksstandorten vergleichbare Möglichkeiten, Energie aus Wasserkraft zu gewinnen, in der Steiermark in dieser Größenordnung nicht zur Verfügung stehen, bzw wären diese Standorte mit wesentlich weiter reichenden

Eingriffen

in den Naturraum verbunden.

Auch die Konzeption des Katalogs an Begleit-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Hinblick auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt orientierte sich entsprechend den fachkundigen Ausführungen des naturschutzfachlichen SV Proksch am sektoralnaturschutzfachlichen Projektziel des Erhalts und der Verbesserung

des aktuellen Zustands der semiaquatischen, vom Gewässer direkt abhängigen Lebensräume, der natürlich ablaufenden Prozesse in Fluss- und Auwaldökosystemen sowie Erhalt und Förderung der Bestände und Lebensräume von geschützten Arten. Aus den dargelegten Erwägungen und dem Umstand, dass die genannten Ziele bereits im Planungsprozess verfolgt wurden und Einfluss auf Lage und Bauweise der geplanten Objekte (Kraftwerke, Dämme etc) hatten,

sowie aufgrund des in den gutachtlichen Ausführungen ebenfalls bestätigten Ansatzes des Vorrangs des hochwertigen Ersatzes gegenüber einem gleichwertigen Ausgleich resultiert die Schlussfolgerung, dass es „keine andere Möglichkeit“ im Sinne des

§ 13d Abs 5 Stmk NSchG 1976, insbesondere keine gleichwertige, inParagraph 13 d, Absatz 5, Stmk NSchG 1976, insbesondere keine gleichwertige, in

die örtliche Tier- und Pflanzenwelt weniger eingreifende Variante

gibt, mit der die Vorhabensziele ebenso erreicht werden könnten.

Auf der Grundlage der eingehend begründeten Darlegungen des naturschutzfachlichen SV Proksch, die insbesondere die langfristig

tendenziell positiven Entwicklungsprognosen für die örtliche Flora

und Fauna betonen, ist bei Umsetzung aller konzipierten Begleit-

,

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit keinen nachhaltigen Beeinträchtigungen aktuell im Gebiet nachweisbarer Tierarten (und Pflanzenarten) zu rechnen. Nach Beurteilung des Umweltsenats ist daher auch die gesetzliche Forderung, dass die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, erfüllt.

Die aufgezeigte Notwendigkeit des gegenständlichen Vorhabens mit seinem unbestreitbaren öffentlichen Interesse einerseits und die fachkundige Beurteilung der Auswirkungen auf geschützte Tierarten

andererseits begründet schließlich zweifellos auch das Überwiegen

des genannten öffentlichen Interesses im Sinne des § 13d Abs 5 Z 3des genannten öffentlichen Interesses im Sinne des Paragraph 13 d, Absatz 5, Ziffer 3

Stmk NSchG 1976.

5.4. Zur Prüfung gemäß § 6 Abs 3 Stmk NSchG 1976 (Landschaftsschutzgebiet)5.4. Zur Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Stmk NSchG 1976 (Landschaftsschutzgebiet)

5.4.1. In der Berufung der Umweltorganisationen wird dem erstinstanzlichen Bescheid eine mangelnde Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs 3 Stmk NSchG 1976 vorgeworfen.5.4.1. In der Berufung der Umweltorganisationen wird dem erstinstanzlichen Bescheid eine mangelnde Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 3, Stmk NSchG 1976 vorgeworfen.

Gemäß § 6 Abs 1 Stmk NSchG 1976 können Gebiete, die besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (zB als Au oder Berglandschaft) aufweisen (lit a), im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind (lit b) oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen (lit c), durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärtGemäß Paragraph 6, Absatz eins, Stmk NSchG 1976 können Gebiete, die besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (zB als Au oder Berglandschaft) aufweisen (Litera a,), im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind (Litera b,) oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen (Litera c,), durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt

werden.

Gemäß § 6 Abs 2 Stmk NSchG 1976 sind in der Verordnung der ZweckGemäß Paragraph 6, Absatz 2, Stmk NSchG 1976 sind in der Verordnung der Zweck

des Schutzes und die Abgrenzung des Gebiets sowie die allenfalls im Landschaftsschutzgebiet oder einem gesondert abzugrenzenden Teil desselben im Interesse des Ausflugs- oder Fremdenverkehrs, der Erholungs- oder Heilungsuchenden erforderlichen Beschränkungen

festzulegen.

In Landschaftsschutzgebieten sind gemäß § 6 Abs 3 Stmk NSchG 1976In Landschaftsschutzgebieten sind gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Stmk NSchG 1976

alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs 1alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins

widersprechen; außerdem ist – neben weiteren Tatbeständen – gemäß

lit c für die Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit b fallen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebiets liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien erlassen wurden, die Bewilligung der Behörde einzuholen.Litera c, für die Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter Litera b, fallen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebiets liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien erlassen wurden, die Bewilligung der Behörde einzuholen.

Nach § 6 Abs 6 Stmk NSchG 1976 ist eine Bewilligung gemäß Abs 3 zuNach Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NSchG 1976 ist eine Bewilligung gemäß Absatz 3, zu

erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen

im

Sinne des § 2 Abs 1 zur Folge hat.Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zur Folge hat.

Gemäß § 6 Abs 7 Stmk NSchG 1976 kann eine Bewilligung gemäß Abs 3Gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Stmk NSchG 1976 kann eine Bewilligung gemäß Absatz 3

erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu

berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die im § 2 Abs 1 erwähnten Interessen in geringerem Umfangberücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die im Paragraph 2, Absatz eins, erwähnten Interessen in geringerem Umfang

beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs 1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach Paragraph 2, Absatz eins, können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.

Gemäß dem erwähnten § 2 Abs 1 Stmk NSchG 1976 ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden ÄnderungenGemäß dem erwähnten Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NSchG 1976 ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen

a)              auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,

b)              auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und

c)              für die Erhebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.

5.4.2. Mit Verordnung vom 29. Juni 1981, LGBl 1981/83, hat die Steiermärkische Landesregierung im Bereich der Murauen Graz– Werndorf ein näher bezeichnetes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner

seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Stmk NSchG 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr 31 (Murauen Graz– Werndorf)“ bezeichnet. Mit dem Inkrafttreten der zitierten Verordnung trat die ältere Landschaftsschutzverordnung 1956 hinsichtlich des Anhanges 1 Z 31 außer Kraft.seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Stmk NSchG 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr 31 (Murauen Graz– Werndorf)“ bezeichnet. Mit dem Inkrafttreten der zitierten Verordnung trat die ältere Landschaftsschutzverordnung 1956 hinsichtlich des Anhanges 1 Ziffer 31, außer Kraft.

Das gegenständliche Projektsgebiet liegt zur Gänze im genannten Landschaftsschutzgebiet Nr 31 Murauen Graz–Werndorf. Zutreffend hat der naturschutzfachliche SV Proksch in seinem erstinstanzlichen Teilgutachten darauf hingewiesen, dass beim bereits genannten Zweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „Erhaltungsziele“, nicht aber – am gegenständlichen Entwicklungspotential orientierte – „Entwicklungsziele“ normativ in den Vordergrund gestellt wurden.

Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der ASV für Landschaft, Sach- und Kulturgüter Kolb in seinem in erster Instanz

erstellten Teilgutachten dem gegenständlichen Vorhaben zwar bedeutende, jedoch noch vertretbare nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft attestiert hat. Abgesehen von dem – auch vom naturschutzfachlichen ASV Fasching in der mündlichen Berufungsverhandlung angesprochenen – Umstand, dass seit der erstmaligen Ausweisung zum Schutzgebiet in den 1950er-Jahren (LGBl 1956/35) zahlreiche Maßnahmen gesetzt worden seien, die dem Schutzziel widersprächen, seien im Schutzgebiet nicht alle

Bereiche von derselben landschaftlichen Hochwertigkeit; vielmehr würden in dieser Hinsicht gravierende Differenzen bestehen. So vermittle der zentrale Bereich des Auwaldes, der Fluss, eine kanalartige Charakteristik; diese Zone weise keinerlei Ähnlichkeit

mit Fluss- und Uferlandschaften eines furkierenden Tieflandflusses

auf, wie es für diesen Abschnitt der Mur unter natürlichen Verhältnissen typisch wäre und vor der Regulierung auch gegeben gewesen sei. Die aus der Regulierung hervorgegangene Geländemodellierung sei sehr weit von naturnahen Verhältnissen entfernt. Nach den Sachverständigenausführungen würden durch die Errichtung der beiden Kraftwerke hauptsächlich Grundstücksflächen

im Uferbereich der Mur in Anspruch genommen, somit in jenem Bereich, der durch die Regulierung am meisten verändert worden sei

und daher die geringste Naturnähe in der Topographie aufweise.

Den

als wesentlich beurteilten Eingriffen in die Topographie einiger Bereiche des Flusslaufes stellte der ASV Kolb Maßnahmen an anderen

Abschnitten der Mur gegenüber, durch die deutliche Verbesserungen

im Vergleich zum „Status quo“ eintreten würden. Dennoch stellten

so der ASV – die zur Errichtung der Kraftwerke notwendigen Bauwerke und Anlagen in dieser Größenordnung fremdartige Elemente

in der Aulandschaft dar. Der in erster Instanz von Parteien erhobene Einwand, dass die Landschaft des Schutzgebiets so verändert würde, dass die Landschaftsschutzwürdigkeit nicht mehr gegeben sei, entspricht nach den fachkundlichen Ausführungen des ASV für Landschaft, Sach- und Kulturgüter nicht den Tatsachen.

Eine hinsichtlich des letztgenannten Punktes übereinstimmende fachkundige Beurteilung wurde auch vom naturschutzfachlichen SV Proksch getroffen, der hervorhob, dass die zu setzenden Maßnahmen das Ziel verfolgten, insbesondere Eigenart, Charakteristik, Erholungswert und nicht zuletzt die landschaftliche Schönheit des gegenständlichen Landschaftsraums mittel- bis langfristig durch Orientierung der Maßnahmenzielrichtungen am naturschutzfachlichen Leitbild des unregulierten Murflusses zu stärken. Es sei eine schrittweise Aufwertung der Situation im Betrachtungsraum beidseits der Mur zu

prognostizieren. Die vorgesehenen strukturverbessernden Maßnahmen

stellten keine Beeinträchtigung der Eigenart und Charakteristik der Landschaft dar.

Den vom gegenständlichen Vorhaben verursachten, nach fachkundlicher Beurteilung jedoch vertretbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft stehen besondere volkswirtschaftliche oder regionalwirtschaftliche Interessen gegenüber. Insbesondere ist an

dieser Stelle erneut auf die vor dem Hintergrund der Ziele der Nachhaltigkeit und der CO2-Emissionenreduktion sowie der Sicherung

der Energieversorgung dargestellte Notwendigkeit der Errichtung der beiden Wasserkraftwerke in der Nähe des durch eine weit über dem österreichischen Durchschnitt liegende Steigerung des Elektrizitätsverbrauches gekennzeichneten Großraums Graz hinzuweisen. Diese öffentlichen Interessen überwiegen im konkreten

Fall die des Landschaftsschutzes.

Die gemäß § 6 Abs 7 Stmk NSchG 1976 im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Frage, ob der angestrebteDie gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Stmk NSchG 1976 im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Frage, ob der angestrebte

Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann, ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

Die berufenden Umweltorganisationen werfen dem erstinstanzlichen Bescheid vor, sich mit diesem Tatbestand nicht auseinandergesetzt

zu haben, unterlassen es aber in diesem Zusammenhang aufzuzeigen,

welche „Alternativen“ den zitierten gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Sollten sie bei ihrem diesbezüglichen Berufungsvorbringen die an anderer Stelle ihrer Berufung erwähnten

alternativen Energiegewinnungsformen wie beispielsweise Solar, Photovoltaik und Windräder ins Auge gefasst haben, so ist ihnen unter Hinweis auf die Ausführungen in 4.4.4. entgegenzuhalten, dass auf fachkundiger Ebene sowohl Energiesparmaßnahmen als auch der Einsatz alternativer Energieträger als nicht entsprechend bzw nicht genügend wirksam qualifiziert wurden. Nach Beurteilung des Umweltsenats ergibt somit eine Abwägung im Sinne des § 6 Abs 7 Stmk NSchG 1976, dass sie einer Bewilligung im Sinne des § 6 Abs 3alternativen Energiegewinnungsformen wie beispielsweise Solar, Photovoltaik und Windräder ins Auge gefasst haben, so ist ihnen unter Hinweis auf die Ausführungen in 4.4.4. entgegenzuhalten, dass auf fachkundiger Ebene sowohl Energiesparmaßnahmen als auch der Einsatz alternativer Energieträger als nicht entsprechend bzw nicht genügend wirksam qualifiziert wurden. Nach Beurteilung des Umweltsenats ergibt somit eine Abwägung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, Stmk NSchG 1976, dass sie einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3

lit c leg cit nicht entgegen steht.Litera c, leg cit nicht entgegen steht.

5.5. Zur Interessenabwägung nach ForstG 1975

Die erstinstanzliche Behörde hat sich unter C.11.2 ihres Bescheides mit dem materiellen Bewilligungsverfahren nach § 17 Abs 3 bis 5 ForstG 1975 bzw der entsprechenden Interessenabwägung befasst. Auf der Grundlage des Teilgutachtens aus dem Bereich Forstwesen kam die Behörde dabei zum Ergebnis, dass aus der SichtDie erstinstanzliche Behörde hat sich unter C.11.2 ihres Bescheides mit dem materiellen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 3 bis 5 ForstG 1975 bzw der entsprechenden Interessenabwägung befasst. Auf der Grundlage des Teilgutachtens aus dem Bereich Forstwesen kam die Behörde dabei zum Ergebnis, dass aus der Sicht

des Forstwesens unter Berücksichtigung des Gesamtvorhabens dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der projektsgemäß zu rodenden Fläche als Wald zwar ein hoher, aber nicht der gleich hohe Wert beizumessen sei wie dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens zur Energieerzeugung. Das öffentliche Interesse an der anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche überwiege daher das Interesse an der Erhaltung der projektsgemäß zu rodenden Fläche als Wald.

Der Umweltsenat teilt diese Beurteilung. Da die dargestellte Interessenabwägung nach dem ForstG 1975 in den Berufungen auch nicht ausdrücklich angefochten wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Thematik.

6. Zu den weiteren Berufungs- und Parteienvorbringen

6.1. Zum Sachverständigen Dr. Lazowski

In der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark, des Umweltverbandes WWF Österreich und des Umweltdachverbandes wurde die „Abberufung“ des von der erstinstanzlichen Behörde ursprünglich „bestellten“ Auen- und Feuchtgebietsspezialisten Dr. Werner Lazowski aufgrund seiner Mitgliedschaft im Naturschutzbund Niederösterreich als willkürlich bemängelt. Dies würde unterstellen, dass Dr. Lazowski auf seinem Fachgebiet generell nicht in der Lage sei, ein unbefangenes Gutachten zu erstellen. Darüber hinaus sei die Befangenheit nach § 53 Abs 1 zweiter Satz AVG nur über Begehren der Parteien wahrzunehmen.In der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark, des Umweltverbandes WWF Österreich und des Umweltdachverbandes wurde die „Abberufung“ des von der erstinstanzlichen Behörde ursprünglich „bestellten“ Auen- und Feuchtgebietsspezialisten Dr. Werner Lazowski aufgrund seiner Mitgliedschaft im Naturschutzbund Niederösterreich als willkürlich bemängelt. Dies würde unterstellen, dass Dr. Lazowski auf seinem Fachgebiet generell nicht in der Lage sei, ein unbefangenes Gutachten zu erstellen. Darüber hinaus sei die Befangenheit nach Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz AVG nur über Begehren der Parteien wahrzunehmen.

Dieser Argumentation hielt die Projektwerberin entgegen, dass die

Parteien gemäß § 53 AVG lediglich ein Recht darauf hätten, dass Sachverständige bei Vorliegen bestimmter Ablehnungsgründe abberufen werden. Ein Recht darauf, dass sie von der Behörde bei Nichtvorliegen von Ausschluss- bzw Ablehnungsgründen jedenfalls (weiter)beschäftigt werden, bestehe hingegen nicht.Parteien gemäß Paragraph 53, AVG lediglich ein Recht darauf hätten, dass Sachverständige bei Vorliegen bestimmter Ablehnungsgründe abberufen werden. Ein Recht darauf, dass sie von der Behörde bei Nichtvorliegen von Ausschluss- bzw Ablehnungsgründen jedenfalls (weiter)beschäftigt werden, bestehe hingegen nicht.

Dr. Lazowski wurde nicht mit Bescheid zum Sachverständigen bestellt und konnte daher auch nicht bescheidmäßig wieder abberufen werden.

Zutreffend verwies die Projektwerberin in diesem Zusammenhang darauf, dass Dr. Lazowski im Verfahren weder ein Gutachten noch eine andere schriftliche Äußerung abgegeben habe, weshalb die Behörde auch keine relevanten Ermittlungsergebnisse, die von diesem Sachverständigen stammen, zu berücksichtigen habe.

6.2. Zu den Zwangsrechten und zivilrechtlichen Vereinbarungen

In der Berufung der Umweltorganisationen wird vorgebracht, dass im

Rahmen des Vorhabens eine Reihe von Flächen zu beanspruchen sei, die nicht im Eigentum der Projektwerberin stünden. Dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass beispielsweise weder

mit der Stadt Graz, mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, mit dem Wasserberechtigten für das E-Werk Fernitz, noch mit Frau Gabriele Purkarthofer sowie Herrn Ing Bertram

Schall

Verträge abgeschlossen worden seien. Die erstinstanzliche Behörde

verkenne, dass die Einräumung von Zwangsrechten gemäß den §§ 63 ffverkenne, dass die Einräumung von Zwangsrechten gemäß den Paragraphen 63, ff

WRG 1959 nur für die Errichtung der beantragten Anlage sowie der zu ihr gehörigen Werke und Vorrichtungen möglich sei. Eine Enteignung von Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen

sehe das Gesetz nicht vor. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung erneuerte der Rechtsvertreter der berufungswerbenden Umweltorganisationen dieses Vorbringen und ergänzte es dahin, dass entweder erforderliche Vereinbarungen mit

den Grundeigentümern vorzulegen seien oder sonst die Genehmigung nur unter einer Bedingung erteilt werden dürfte.

Die Projektwerberin verwies zu diesem Vorbringen sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2008 als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung darauf, dass sie bezüglich sämtlicher Flächen, die für Ausgleichs- und sonstige Begleitmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, über entsprechende Zustimmungserklärungen bzw Vereinbarungen mit den Grundeigentümern verfüge. Im Übrigen sei – selbst bei denkbar weitem Verständnis des Begriffs „Umweltschutzvorschriften“ iSd § 19 Abs 10 UVP-G 2000 – nicht erkennbar, welchen Bezug die Behauptungen der Berufungswerber zu deren Parteirechten haben sollen.Die Projektwerberin verwies zu diesem Vorbringen sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2008 als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung darauf, dass sie bezüglich sämtlicher Flächen, die für Ausgleichs- und sonstige Begleitmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, über entsprechende Zustimmungserklärungen bzw Vereinbarungen mit den Grundeigentümern verfüge. Im Übrigen sei – selbst bei denkbar weitem Verständnis des Begriffs „Umweltschutzvorschriften“ iSd Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 – nicht erkennbar, welchen Bezug die Behauptungen der Berufungswerber zu deren Parteirechten haben sollen.

Gemäß § 17 Abs 1 zweiter und dritter Satz UVP-G 2000 ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zweiter und dritter Satz UVP-G 2000 ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

Der angefochtene Bescheid enthält in seinem Spruchpunkt II. einenDer angefochtene Bescheid enthält in seinem Spruchpunkt römisch zwei. einen

diesbezüglichen Vorbehalt des Erwerbs der Rechte „zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der STEWEAG-STEG GmbH stehenden Projektsgrundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen

Anlagen (wie zB Umbau der Anlagen zur Abwasserentsorgung der Stadt

Graz)“, soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich ist.

Das Berufungsvorbringen der Umweltorganisationen, wonach die Einräumung von Zwangsrechten für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen nach dem WRG 1959 nicht vorgesehen sei, erweist sich deshalb als unzutreffend, weil § 63 lit b WRG 1959 die Möglichkeit vorsieht, für Wasserbauvorhaben die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche RechteDas Berufungsvorbringen der Umweltorganisationen, wonach die Einräumung von Zwangsrechten für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen nach dem WRG 1959 nicht vorgesehen sei, erweist sich deshalb als unzutreffend, weil Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 die Möglichkeit vorsieht, für Wasserbauvorhaben die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte

einzuschränken oder aufzuheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen

entsprochen werden kann.

Zweifellos darf von der gegenständlich erteilten Genehmigung nur bei Umsetzung der im Projekt enthaltenen bzw in Auflagenform vorgeschriebenen Maßnahmen Gebrauch gemacht werden. Um jegliche Unklarheit, die sich aus dem Begriff „Projektsgrundstücke“ in Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides ergeben könnte, auszuschließen, wurde dieser Spruchpunkt entsprechend ergänzt. Nach den Angaben der Projektwerberin liegen aber alle erforderlichen Vereinbarungen – wie dargestellt – ohnehin bereitsZweifellos darf von der gegenständlich erteilten Genehmigung nur bei Umsetzung der im Projekt enthaltenen bzw in Auflagenform vorgeschriebenen Maßnahmen Gebrauch gemacht werden. Um jegliche Unklarheit, die sich aus dem Begriff „Projektsgrundstücke“ in Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides ergeben könnte, auszuschließen, wurde dieser Spruchpunkt entsprechend ergänzt. Nach den Angaben der Projektwerberin liegen aber alle erforderlichen Vereinbarungen – wie dargestellt – ohnehin bereits

vor.

6.3. Zur Behauptung des Vorliegens geschützter Landschaftsteile

Nach dem Vorbringen der berufungswerbenden Umweltorganisationen hätten der Naturschutzbund Steiermark und Frau Notburga Hutter am

6. Mai 2007 den Antrag auf Unterschutzstellung der jeweils im Alleineigentum von Frau Notburga Hutter stehenden Grundstücke 539

und 540/1 der EZ 529, 620/31 der EZ 166 sowie 620/45 und 620/78 der EZ 122, alle Grundbuch 63290 Wagnitz, gestellt. Die Schutzwürdigkeit als geschützter Landschaftsteil sei im Verfahren

durch den Bezirksnaturschutzbeauftragten bestätigt worden. Für geschützte Landschaftsteile sehe das Stmk NSchG 1976 äußerst rigorose Regelungen vor. Die genannten Liegenschaften müssten mit

deren konkreten Status erhoben werden.

Dieses Berufungsvorbringen nimmt Bezug auf die Bestimmung des § 11Dieses Berufungsvorbringen nimmt Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 11

Stmk NSchG 1976, gemäß der ein Teilbereich der Landschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit der für seine Erhaltung und Erscheinungsform maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum geschützten Landschaftsteil erklärt

werden kann. Die diesbezüglich in zweiter Instanz erfolgten ergänzenden Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass die bezeichneten Grundstücke bis dato nicht zu geschützten Landschaftsteilen gemäß § 11 Stmk NSchG 1976 erklärt worden sind (vgl die Ausführungen des SV Proksch und des ASV Fasching in derenwerden kann. Die diesbezüglich in zweiter Instanz erfolgten ergänzenden Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass die bezeichneten Grundstücke bis dato nicht zu geschützten Landschaftsteilen gemäß Paragraph 11, Stmk NSchG 1976 erklärt worden sind vergleiche die Ausführungen des SV Proksch und des ASV Fasching in deren

jeweiligen Stellungnahmen vom 9. Oktober 2008 und 17. Oktober 2008). Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen.

7. Zur Beurteilung gemäß § 17 Abs 5 UVP-G 20007. Zur Beurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000

Die Bestimmung des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 lautet:Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 lautet:

„Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.“

Dieser Absatz bietet die Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrags aufgrund schwerwiegender Umweltbelastungen und

stellt somit den integrativen Ansatz in den Vordergrund. Der Umweltsenat hat bereits mehrfach dargelegt (vgl die Bescheide vomstellt somit den integrativen Ansatz in den Vordergrund. Der Umweltsenat hat bereits mehrfach dargelegt vergleiche die Bescheide vom

8.3.2007, US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, sowie vom 4.4.2008, US 8A/2007/11-94), dass die integrative Bewertung als Prozess beginnend mit der Beschreibung und der Bewertung aller Umweltauswirkungen durch die Antragstellerin im Rahmen der UVE, der für alle Rechtsmaterien gemeinsamen mündlichen Verhandlung, dem umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur Berücksichtigung aller Genehmigungskriterien nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie den zusätzlichen Genehmigungskriterien gemäß § 17 UVP-G 2000, zu sehen ist. Der Abweisungstatbestand des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 soll insbesondere jene Auswirkungen, die durch Wechselwirkungen, Kumulations- oder Verlagerungseffekte verursacht werden, aber bei Anwendung der einzelnen Materiengesetzte nicht vollständig erfasst werden können, abdecken (vgl Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer,8.3.2007, US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, sowie vom 4.4.2008, US 8A/2007/11-94), dass die integrative Bewertung als Prozess beginnend mit der Beschreibung und der Bewertung aller Umweltauswirkungen durch die Antragstellerin im Rahmen der UVE, der für alle Rechtsmaterien gemeinsamen mündlichen Verhandlung, dem umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur Berücksichtigung aller Genehmigungskriterien nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie den zusätzlichen Genehmigungskriterien gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000, zu sehen ist. Der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 soll insbesondere jene Auswirkungen, die durch Wechselwirkungen, Kumulations- oder Verlagerungseffekte verursacht werden, aber bei Anwendung der einzelnen Materiengesetzte nicht vollständig erfasst werden können, abdecken vergleiche Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer,

UVP,

Kapitel XI Rz 46 ff). Dieser Bestimmung kommt somit eine Auffangfunktion zu (vgl Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kapitel XI Rz 44 ff; Madner, UVP, in Holoubek/Potacs, Wirtschaftsrecht Band 2, 455; Köhler/Schwarzer, UVP-G 2000 § 17 Rz 17; „ultima ratio“ nach Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 17 Rz 19). Für eine Bedarfsprüfung bietet sie jedoch keine Rechtsgrundlage (VwGH vom 24.2.2006, 2005/04/0044).Kapitel römisch elf Rz 46 ff). Dieser Bestimmung kommt somit eine Auffangfunktion zu vergleiche Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kapitel römisch elf Rz 44 ff; Madner, UVP, in Holoubek/Potacs, Wirtschaftsrecht Band 2, 455; Köhler/Schwarzer, UVP-G 2000 Paragraph 17, Rz 17; „ultima ratio“ nach Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 19). Für eine Bedarfsprüfung bietet sie jedoch keine Rechtsgrundlage (VwGH vom 24.2.2006, 2005/04/0044).

§ 17 Abs 5 UVP-G 2000 sieht eine Antragsabweisung dann vor, wenn aufgrund der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen,Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 sieht eine Antragsabweisung dann vor, wenn aufgrund der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen,

sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht vermindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können.

Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts des Abs 5 offenbar akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung desNegative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts des Absatz 5, offenbar akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des

Genehmigungsantrags. Die theoretische Möglichkeit schwerwiegender

Umweltbelastungen reicht für eine Abweisung nicht aus, sondern es

muss das Eintreten sehr wahrscheinlich („zu erwarten“) sein (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 § 17 UVP-G 2000 Anm 28).muss das Eintreten sehr wahrscheinlich („zu erwarten“) sein (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 Paragraph 17, UVP-G 2000 Anmerkung 28).

Werden schwerwiegende Umweltbelastungen identifiziert, deren Eintreten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und können

diese auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder sonstige

Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen (vgl Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 2000 § 17 Rz 19 mit weiteren Nachweisen).Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 2000 Paragraph 17, Rz 19 mit weiteren Nachweisen).

Im Verfahren erster Instanz wurde das Vorhaben durch eine Vielzahl

von Sachverständigen aus fachlicher Sicht bewertet. Entsprechend der im Rahmen der im UV-GA erfolgten Gesamtbewertung ist – unter Berücksichtigung der in den eingereichten Projektunterlagen beschriebenen Maßnahmen zur Minimierung bzw Verhinderung nachteiliger Auswirkungen, der im UV-GA formulierten Auflagenvorschläge und der Maßnahmen zur Beweissicherung und begleitenden Kontrolle – zwar von punktuell erheblichen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auszugehen, die jedoch

in keinem Fachbereich als nicht vertretbar erscheinen. Die vorteilhaften Auswirkungen des Vorhabens überwiegen gegenüber dessen nachteiligen Auswirkungen. Insgesamt kommt das UV-GA zum Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind keine Tatsachen hervorgekommen, die begründete Zweifel an dieser fachlich fundierten und nachvollziehbaren Entscheidungsbasis erweckt hätten. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im Rahmen des

umfangreichen Ermittlungsverfahrens Abweisungsgründe weder aufgrund der anzuwendenden Materiengesetze noch aufgrund des UVP-G

2000 hervorgekommen sind. Für den Umweltsenat ist daher keine Grundlage erkennbar, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemäß § 17 Abs 5 UVP-G 2000 die Genehmigung zu versagen.2000 hervorgekommen sind. Für den Umweltsenat ist daher keine Grundlage erkennbar, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 die Genehmigung zu versagen.

8. Zur Abweisung des Eventualantrags auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz

Von den berufungswerbenden Umweltorganisationen wurde der Eventualantrag gestellt, die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

Eventualanträge stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Primärantrag nicht erfolgreich ist (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 115 Anm 264). Da dem primären Berufungsantrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung des Vorhabens nicht stattgegeben wird, ist über den genannten Eventualantrag zu entscheiden.Eventualanträge stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Primärantrag nicht erfolgreich ist vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 115 Anmerkung 264). Da dem primären Berufungsantrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung des Vorhabens nicht stattgegeben wird, ist über den genannten Eventualantrag zu entscheiden.

Eine Behebung eines Bescheides und Rückverweisung an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs 2 AVG ist nurEine Behebung eines Bescheides und Rückverweisung an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nur

zulässig, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass

die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint. Andere Verfahrensfehler berechtigen nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre nicht zu einer Rückverweisung; eine solche Entscheidung ist nur ausnahmsweise möglich (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 355). Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde nur dann zur Behebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführungdie Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint. Andere Verfahrensfehler berechtigen nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre nicht zu einer Rückverweisung; eine solche Entscheidung ist nur ausnahmsweise möglich vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 355). Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde nur dann zur Behebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung

einer mündlichen Verhandlung beheben lässt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 66 Abs 2 AVG Anm 9a AVG sowie die weiterführende Judikatur). Primär hat dieeiner mündlichen Verhandlung beheben lässt vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 66, Absatz 2, AVG Anmerkung 9a AVG sowie die weiterführende Judikatur). Primär hat die

Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden (zB

VwGH

18.1.1994, 93/05/0220).

Der Umweltsenat hat im gegenständlichen Berufungsverfahren ergänzende Ermittlungen und am 26. November 2008 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Darüber hinaus besteht angesichts der umfassend geklärten Sachlage kein Bedarf für zusätzliche Ermittlungen, schon gar nicht für die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung. Der Eventualantrag war daher abzuweisen.

Aus den dargestellten Erwägungen erwiesen sich die Berufungen als

unbegründet. Gemäß § 112 Abs 1 WRG war spruchgemäß die in Spruchpunkt III.2. des erstinstanzlichen Bescheides festgesetzte Frist für die Bauvollendung entsprechend der Dauer des Berufungsverfahrens von Amts wegen zu verlängern.unbegründet. Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, WRG war spruchgemäß die in Spruchpunkt römisch drei.2. des erstinstanzlichen Bescheides festgesetzte Frist für die Bauvollendung entsprechend der Dauer des Berufungsverfahrens von Amts wegen zu verlängern.

Schlagworte

Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung, Wasserrecht; Berufungsantrag, begründeter; FFH-Richtlinie, Artenschutz; FFH-Schutzgebiet, faktisches; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz; Interessenabwägung, Wasserrecht; Oberflächenwasserkörper, erheblich veränderte, künstliche; Oberflächenwasserkörper, guter ökologischer Zustand; Oberflächenwasserkörper, gutes ökologisches Potential; Parteistellung, Nachbar; Parteistellung, Umweltorganisation, Vertretung; Präklusion, Formalparteien; Wasserrechtliches Verschlechterungsverbot; Zwangsrechte, Wasserbauvorhaben

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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