Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §17Text
Betrifft: STEWEAG-STEG GmbH, Graz;
Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.3.2008, GZ FA13A-11.10-15/2008-10, betreffend die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Wasserkraftanlagen Kraftwerk Gössendorf und Kraftwerk Kalsdorf“
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Roman Haunold als Vorsitzenden, Dr. Adolf Kandut als Berichter und Dr. Matthias Neumayr als weiteres Mitglied über die Berufungen
1. der Umweltanwältin des Landes Steiermark, Stempfergasse 7, 8010 Graz,
2. des Naturschutzbundes Steiermark, des Umweltverbandes WWF Österreich und des Umweltdachverbandes, alle vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3, 1010 Wien,
Spruch:
1) Die Berufung von Greenpeace in Central- & Eastern Europe
(CEE)
wird zurückgewiesen.
2) Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.
3) Aus Anlass der Berufungen wird der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:3) Aus Anlass der Berufungen wird der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
„II. Vorbehalt des Erwerbs der Rechte
Die Genehmigung wird gemäß § 17 Abs 1 UVP-G 2000 unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte – soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich ist – zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der STEWEAG-STEG GmbH stehenden, für die Verwirklichung des Projekts einschließlich sämtlicher vorgesehener oder durch Auflagen vorgeschriebener Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Grundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen (wie z.B. Umbau der Anlagen zur Abwasserentsorgung der Stadt Graz), erteilt.“Die Genehmigung wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte – soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich ist – zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der STEWEAG-STEG GmbH stehenden, für die Verwirklichung des Projekts einschließlich sämtlicher vorgesehener oder durch Auflagen vorgeschriebener Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Grundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen (wie z.B. Umbau der Anlagen zur Abwasserentsorgung der Stadt Graz), erteilt.“
4) Spruchpunkt III.1. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 112 Abs 1 WRG 1959 dahin abgeändert, dass die Frist für die Bauvollendung der Anlage mit 31. Jänner 2019 neu bestimmt wird.4) Spruchpunkt römisch drei.1. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 dahin abgeändert, dass die Frist für die Bauvollendung der Anlage mit 31. Jänner 2019 neu bestimmt wird.
5) Die Kostenentscheidung wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Rechtsgrundlagen:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl 1993/697, idgF, insb §§ 9, 17 und 19, sowie Anhang 1 Spalte 1 Z 30 und Spalte 2 Z 46;Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl 1993/697, idgF, insb Paragraphen 9, 17 und 19, sowie Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 30 und Spalte 2 Ziffer 46,;
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl 1959/215, idgF, insb §§ 30a, 30b, 104a, 105 und 112 Abs 1;Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl 1959/215, idgF, insb Paragraphen 30 a, 30 b, 104 a, 105 und 112 Absatz eins,;
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL), ABl L 327 vom 22.12.2000, 1 ff, idgF, insb Art 4;Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL), Amtsblatt L 327 vom 22.12.2000, 1 ff, idgF, insb Artikel 4,;
Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 (Stmk NSchG 1976), LGBl 1976/65, idgF, insb § 2, § 6 (in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Murauen Graz-Werndorf zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl 1981/83), § 11 und §§ 13a - 13e (inSteiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 (Stmk NSchG 1976), LGBl 1976/65, idgF, insb Paragraph 2,, Paragraph 6, (in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Murauen Graz-Werndorf zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl 1981/83), Paragraph 11 und Paragraphen 13 a, - 13e (in
Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2007 über den Schutz von wild wachsenden Pflanzen, von Natur aus wild lebenden Tieren einschließlich Vögel [Artenschutzverordnung], LGBl 2007/40, idgF);
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; FFH-Richtlinie), ABl L 305 vom 8.11.1997, 42 ff, idgF, insb Art 4, 6, 12 und 16 sowie Anhänge(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; FFH-Richtlinie), Amtsblatt L 305 vom 8.11.1997, 42 ff, idgF, insb Artikel 4, 6, 12 und 16 sowie Anhänge
IIrömisch zwei
und IV;und römisch vier;
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), ABl L 103 vom 25.4.1979, 1 ff, idgF, insb Art 4 und Anhang I;Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), Amtsblatt L 103 vom 25.4.1979, 1 ff, idgF, insb Artikel 4 und Anhang römisch eins;
Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl I 2000/114, idgF, insb §§ 5 und 12;Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl römisch eins 2000/114, idgF, insb Paragraphen 5 und 12;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51,
idgF, insb § 10 Abs 2, § 13 Abs 3, §§ 44a, 44b, § 59 Abs 1, § 63 Abs 3, § 66 Abs 2 und 4.idgF, insb Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraphen 44 a, 44 b,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 2 und 4,
Begründung:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
1. Verfahrensgang in erster Instanz:
1.1. Die STEWEAG-STEG GmbH hat am 2. Juni 2006 den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens „Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlagen Kraftwerk Gössendorf und Kraftwerk Kalsdorf“ nach dem UVP-G 2000 eingebracht. Der Genehmigungsantrag wurde im Laufe des Evaluierungsverfahrens (zur Prüfung der Vollständigkeit
des Einreichprojekts) modifiziert und ergänzt.
Die projektierten Murkraftwerke sollen als Laufwasserkraftwerke südlich von Graz errichtet werden. Der Projektsbereich erstreckt sich von der Stauwurzel des Kraftwerks Gössendorf im Norden bis zum Ende der Unterwassereintiefung des Kraftwerks Kalsdorf. Die Gesamtlänge des Vorhabens beträgt 13,2 km. Die Kraftwerke weisen ein gesamtes Regelarbeitsvermögen von ca 166 GWh und eine Engpassleistung von jeweils knapp 19 MW auf.
Der verfahrenseinleitende Antrag wurde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Edikt vom 8. Mai 2007 kundgemacht. Die erstinstanzliche mündliche Verhandlung fand am 18. und 19. Dezember 2007 statt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in erster Instanz wurden – unter anderem von den nunmehrigen BerufungswerberInnen – Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, wobei insbesondere auf dessen negative Auswirkungen auf verschiedene Schutzgüter hingewiesen wurde.
1.2. Im Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) wurde zusammenfassend eine Gesamtbewertung vorgenommen, in der davon ausgegangen wird, dass sämtliche in den Einreichunterlagen zum Vorhaben beschriebenen Maßnahmen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert bzw günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden, sowie die als Auflagen vorgeschlagenen Maßnahmen bei der Realisierung des Vorhabens entsprechend umgesetzt werden. Die Gesamtbewertung setzt sich aus
der Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 zusammen. Nachstehend werden die Ergebnisse der Gesamtbewertung – soweit sie wesentlichder Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zusammen. Nachstehend werden die Ergebnisse der Gesamtbewertung – soweit sie wesentlich
nachteilige Beeinträchtigungen prognostizieren oder mit dem gegenständlich zu beurteilenden Berufungsvorbringen in Zusammenhang stehen – auszugsweise wiedergegeben (vgl auch die Zitierung der Gesamtbewertung auf den Seiten 53 ff des angefochtenen Bescheides).nachteilige Beeinträchtigungen prognostizieren oder mit dem gegenständlich zu beurteilenden Berufungsvorbringen in Zusammenhang stehen – auszugsweise wiedergegeben vergleiche auch die Zitierung der Gesamtbewertung auf den Seiten 53 ff des angefochtenen Bescheides).
Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen und deren
Lebensräume wurde unter anderem festgehalten, „dass aus Sicht der
Forstwirtschaft davon auszugehen (ist), dass die projektbedingten
Auswirkungen trotz der im Projekt vorgesehenen Verminderungsmaßnahmen in den ersten Jahrzehnten nach Projektrealisierung ein wesentlich nachteiliges Ausmaß annehmen.
In Bezug auf Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume kommt es hinsichtlich der projektbedingten Veränderungen der naturräumlichen Verhältnisse mittel- bis langfristig zu tendenziellen Annäherungen der Situation an ein Leitbild für den Murraum, das sich an der Situation vor der Murregulierung Ende des 19. Jahrhunderts orientiert. Die im Projekt beinhalteten Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden
erst langfristig einen Erfolg zeitigen. Das Projekt bewirkt damit
langfristig eine Stagnation des Naturhaushalts und vermindert dadurch aus Sicht eines beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Biotope und Ökosysteme die Möglichkeit, an der Mur Renaturierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen im Sinne einer Aufwertung der Biotope und Ökosysteme durchzuführen. Diese Aussage
wird aber in einem weiteren Gutachten aus demselben Fachgebiet dahingehend relativiert, dass eine Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen mittelfristig erzielt werden kann.
Mit den umfangreichen projektbedingten Verlusten an Auwaldflächen
und insbesondere Altholzstrukturen sind wesentliche Beeinträchtigungen zahlreicher Faunenelemente verbunden, die allerdings durch Ersatzaufforstung naturnaher Waldflächen, die gezielte nachhaltige Sicherung von Altbäumen wie auch ein Waldverbesserungsprogramm mittel- bis langfristig kompensiert bzw. wesentlich gemindert werden. Die Habitatrequisiten werden für gewässergebundene Arten zumindest tendenziell erweitert. Das gegenständliche Vorhaben verursacht in Bezug auf Schutzzweck und Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets Murauen kurz- und mittelfristig wesentliche Beeinträchtigungen der Biotope und Ökosysteme, langfristig ist jedoch mit keinen nachhaltigen Beeinträchtigungen im Gebiet nachweisbarer Tier- und Pflanzenarten
zu rechnen.
Es werden keine projektbedingten Verschlechterungen des ökologischen Gesamtzustands der Mur im Projektbereich (Wasserkörper Nr. 8027103) erwartet.
Erheblich nachteilige Auswirkungen auf die im Gewässerraum lebenden Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume sind auszuschließen.“
Betreffend Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden, Wasser, Luft
und Klima wurde unter anderem festgehalten, „dass projektbedingte
Verschlechterungen des chemischen Zustandes des Oberflächengewässers Mur nicht erwartet (werden), hinsichtlich der
hydromorphologischen Qualitätskomponenten kann bei einer Gesamtbetrachtung keine Zustandsverschlechterung, in einzelnen Bereichen sogar eine Verbesserung vorausgesagt werden. In der Bauphase ist mit Trübungen der Mur abwärts des Baustellenbereiches
durch mineralische Schwebstoffe zu rechnen. Eine Verschlechterung
des guten mengenmäßigen und chemischen Zustandes des gesamten vom
Vorhaben berührten Grundwasserkörpers ist nicht zu erwarten. […]
Unmittelbare durch das Projekt bedingte qualitative und quantitative Veränderungen des Klimas können ausgeschlossen werden. Es ist als erheblich positive Auswirkung des Vorhabens hervorzuheben, dass es der Deckung eines vorhandenen Energiebedarfs durch Einsatz eines erneuerbaren Energieträgers dient, wodurch andere Energieträger substituiert werden können. Dies führt zu einer signifikanten Einsparung von Treibhausgasemissionen, je nach Berechnungsweise bis zu 143.000 t
CO2 pro Jahr.
Für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild ist von entscheidender Bedeutung, dass die beiden
vorhabensgegenständlichen Kraftwerke in einem als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Auwald errichtet werden sollen. Durch das Vorhaben wird ein Bereich dieses Gebiets in Anspruch genommen, der in Bezug auf die Topographie die geringste
Naturnähe aufweist. Nur von den östlich angrenzenden Hügelrücken der Dillacher Höhe und der Kollisch Höhe wird das Vorhaben als Störung des Auwaldes auffällig in Erscheinung treten. Dennoch wird
das Vorhaben sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase
als wesentlich nachteiliger Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet gewertet.
Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Sach- und Kulturgüter ist festzustellen, dass sich infolge der Reduktion der Hochwasserüberflutungsbereiche in der Betriebsphase die Anzahl gefährdeter Objekte verringert, was zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation führt. Insbesondere werden die Kläranlage der Stadt Graz in Gössendorf und das Wasserwerk Feldkirchen der Stadt Graz durch 100-jährliche Hochwasserereignisse nicht mehr in
Mitleidenschaft gezogen. In Bezug auf Kulturgüter werden keine bzw. tendenziell positive (Bodenfundstelle im Bereich Kalsdorf) Auswirkungen erwartet.
Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Raumentwicklung ist zu wiederholen, dass die Anzahl hochwassergefährdeter Bestandsobjekte
vor allem in den Gemeinden Feldkirchen und Gössendorf reduziert wird, was eine Verbesserung der derzeitigen Situation darstellt und zukünftige Aufwendungen für Hochwasserschutzmaßnahmen reduziert. Wassergebundene Sportarten müssen jedoch aufgrund der Unterbrechung des Wasserweges Einschränkungen hinnehmen.
Es ist festzuhalten, dass das Vorhaben „Murkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf“ vom deutlichen Bemühen gekennzeichnet ist, die Kraftwerke derart zu situieren und zu gestalten, dass sie vor allem im Bezug auf Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt
möglichst konfliktarm sind, das heißt, die übrigen öffentlichen Interessen möglichst wenig beeinträchtigen. Das eingereichte Projekt wird so weit wie möglich in den Landschafts- und Naturraum
integriert, verändert diesen jedoch zwangsläufig infolge der Veränderungen des Charakters der Mur in diesem Bereich, was die dargestellten Auswirkungen auf Biotope und Ökosysteme, die Forstwirtschaft, das Landschaftsbild und die Wassersportnutzung zur Folge hat.
In der Steiermark und insbesondere im Großraum Graz konnten in den
vergangenen Jahrzehnten weit über dem österreichischen Durchschnitt liegende Steigerungen des Elektrizitätsverbrauches beobachtet werden. Es ist davon auszugehen, dass dieser Trend sich
auch mittel- bis langfristig fortsetzen wird. Leistungsfähige und
gleichzeitig CO2-freie Energieerzeugungsanlagen wie Wasserkraftwerke, die verbrauchernah errichtet werden, liegen im Hinblick auf die Sicherung der Energieversorgung im öffentlichen Interesse.
Mit den gegenständlichen Kraftwerksstandorten vergleichbare Möglichkeiten, Energie aus Wasserkraft zu gewinnen, stehen in der
Steiermark in dieser Größenordnung nicht zur Verfügung bzw. wären
diese mit wesentlich weiter reichenden Eingriffen in den Naturraum
verbunden.
Zu Recht hat die Projektwerberin darauf hingewiesen, dass durch die Netzeinspeisung im Versorgungsschwerpunkt bei kritischen Versorgungssituationen eine Stützung der Netzfrequenz stattfindet,
was zusammen mit weiteren lokalen Einspeisungen Stromausfälle vermeidet. Das Vorhaben erhöht somit auch die Versorgungssicherheit im Großraum Graz. Hervorzuheben ist, dass die Sicherung der Energieversorgung der Unternehmen für die Regionalentwicklung eine bedeutende Rolle spielt.
Bei der Beurteilung der Murkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf sind
sowohl positive als auch negative Umweltauswirkungen zu bewerten.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die genannten nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens „Murkraftwerke Gössendorf
und Kalsdorf“ zwar punktuell als erheblich, aber in keinem Fachbereich als nicht vertretbar erscheinen, wird festgestellt, dass die vorteilhaften Auswirkungen des Vorhabens gegenüber dessen
nachteiligen Auswirkungen zu überwiegen scheinen und keine derart
nachteiligen Auswirkungen erkennbar sind, die einer Verwirklichung
entgegenstehen.
Zusammenfassend kann daher davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben „Murkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf“ der STEWEAG-STEG
GmbH gemäß vorliegender Unterlagen keine erheblichen schädlichen,
belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt hat.“
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 2008, FA13A-11.10-15/2008-10, erteilte die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 17 UVP-G 2000 sowie den einschlägigen Materiengesetzen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 2008, FA13A-11.10-15/2008-10, erteilte die Steiermärkische Landesregierung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 sowie den einschlägigen Materiengesetzen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter
Vorschreibung von Nebenbestimmungen.
Unter Spruchpunkt IV. wurden die von Nachbarn im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1Unter Spruchpunkt römisch vier. wurden die von Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins
UVP-G 2000 erhobenen Einwendungen insoweit zurückgewiesen, als keine subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht wurden. Darunter fallen – wie sich in Verbindung mit Punkt C.12.3 der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt – unter anderem auch die von Frau Notburga Hutter und Frau Heidelinde Hutter erhobenen Einwendungen. Als verspätet zurückgewiesen wurden unter
anderem die Einwendungen des Herrn Adolf Egger. Im Übrigen wurden
die Einwendungen von Parteien als unbegründet abgewiesen.
2. Verfahrensgang in zweiter Instanz:
2.1. Gegen den Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung haben
Darin wird beantragt,
Berufungen von drei weiteren Parteien wurden im Laufe des Berufungsverfahrens zurückgezogen.
2.2. Überblick über den Inhalt der Berufungen
Im Wesentlichen wurde in den Berufungen behauptet, dass das Vorhaben in einem „faktischen Schutzgebiet“ verwirklicht werden solle und deshalb die Naturverträglichkeitsprüfung im erstinstanzlichen Bescheid nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden
sei. Eine behauptete fehlende Auseinandersetzung mit dem Themenkreis Artenschutz wurde ebenso bemängelt wie das Fehlen einer Alternativenprüfung nach dem Stmk NSchG 1976 im Hinblick auf
die erfolgte Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets. Schließlich wurde auch die in erster Instanz erteilte Ausnahmebewilligung gemäß § 104a WRG 1959 kritisiert.die erfolgte Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets. Schließlich wurde auch die in erster Instanz erteilte Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 104 a, WRG 1959 kritisiert.
2.2.1. Im Zusammenhang mit ihrer Kritik an einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Themenkreis Artenschutz nach dem Stmk NSchG 1976 verwies die Landesumweltanwältin unter anderem auf den
Umstand, dass das Projektgebiet zur Gänze im Landschaftsschutzgebiet Nr. 31, „Murauen Graz-Werndorf“ liege, welches gleichzeitig Bestandteil des Biosphärenreservats „Murauen
im Grazer Feld und zwischen Spielfeld und Sicheldorf“ sei. Durch das Vorhaben komme es zu wesentlichen Konfliktfeldern, nämlich
Im angefochtenen Bescheid fehlten – so die Berufungswerberin – notwendige Prüfungen von Ausnahmebewilligungen hinsichtlich geschützter Tierarten und Vögel. Aufgrund der Mangelhaftigkeit und
Widersprüchlichkeit der eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten hätte die Behörde ein weiteres Gutachten einholen müssen. Auch sei die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorgelegten Unterlagen nicht gegeben.
Das geplante Vorhaben, insbesondere das Kraftwerk Kalsdorf, ziehe
wesentliche negative ökologische Auswirkungen bzw nicht vertretbare Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt, das Hochwasserregime und damit auch Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume nach sich. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen könnten aufgrund ihrer zeitlichen Dimension
nicht als „Ausgleich“ gewertet werden.
Mangels ausreichender Klärung der gesetzlich normierten Erfordernisse sei auch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 104a WRG nicht gegeben. Die Mur weise im Vorhabensgebiet derzeit einen guten ökologischen Zustand auf; das Vorhaben werde eine Verschlechterung bewirken.Mangels ausreichender Klärung der gesetzlich normierten Erfordernisse sei auch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 104 a, WRG nicht gegeben. Die Mur weise im Vorhabensgebiet derzeit einen guten ökologischen Zustand auf; das Vorhaben werde eine Verschlechterung bewirken.
Zur Untermauerung des Vorbringens wurden der Berufung fünf Fachbeiträge beigelegt.
2.2.2. In der gemeinsamen Berufung des Naturschutzbundes Steiermark, des Umweltverbandes WWF Österreich und des Umweltdachverbandes wird in erster Linie vorgebracht, dass das Vorhaben ein faktisches Schutzgebiet berühre, da zahlreiche Arten
nach FFH- und Vogelschutz-Richtlinie (diese werden in der Berufung
angeführt) im Vorhabensgebiet vorkämen. Die Erstbehörde habe sich
in diesem Zusammenhang weder ausreichend mit den gemeinschaftsrechtlichen Kriterien noch mit der Judikatur des EuGH
und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auseinandergesetzt. Dementsprechend wäre nach dem Stmk NSchG 1976 auch eine Naturverträglichkeitsprüfung mit einer „echten“ Alternativenprüfung vorzunehmen gewesen. Sei eine Alternativlösung
gegeben, scheide ex lege eine Genehmigung aus.
Da das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet „Murauen Graz-Werndorf“
verwirklicht werden solle, sei gemäß § 6 Abs 3 lit c Stmk NSchG 1976 im Hinblick auf die einzuholende Bewilligung für die Errichtung von Bauten und Anlagen eine echte Alternativenprüfung durchzuführen. Die Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde beiverwirklicht werden solle, sei gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, Stmk NSchG 1976 im Hinblick auf die einzuholende Bewilligung für die Errichtung von Bauten und Anlagen eine echte Alternativenprüfung durchzuführen. Die Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde bei
der Befassung der beiden naturschutzfachlichen Sachverständigen wurde in der Berufung ebenso bemängelt wie die als willkürlich bezeichnete „Abberufung“ des Auen- und Feuchtgebietsspezialisten Dr. Werner Lazowski aufgrund seiner Mitgliedschaft im Naturschutzbund Niederösterreich.
Verwiesen wurde weiters darauf, dass der Naturschutzbund Steiermark und Frau Notburga Hutter einen Antrag auf Unterschutzstellung näher genannter Grundstücke gestellt hätten und dieser Umstand berücksichtigt werden müsse.
Die Behörde erster Instanz habe sich auch nicht ausreichend mit den Kriterien des § 104a Abs 2 Z 2 und Z 3 WRG 1959 auseinandergesetzt. Überdies sei die (im Rahmen des Vorhabens notwendige) Enteignung von Grundstücken für die Ausgleichsmaßnahmen im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb das Vorhaben auch nicht unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 17 Abs 1Die Behörde erster Instanz habe sich auch nicht ausreichend mit den Kriterien des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, WRG 1959 auseinandergesetzt. Überdies sei die (im Rahmen des Vorhabens notwendige) Enteignung von Grundstücken für die Ausgleichsmaßnahmen im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb das Vorhaben auch nicht unter dem Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 17, Absatz eins
UVP-G 2000 bewilligt werden könne.
Auch dieser Berufung wurden acht Fachbeiträge beigelegt.
2.2.3. Greenpeace in Central- & Eastern Europe (CEE) schloss sich
in der Eingabe (E-mail) vom 29. April 2008 vollinhaltlich der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark, des WWF Österreich und
des Umweltdachverbandes an. Im Sinne einer effizienten Arbeitsteilung unter den Umweltschutzorganisationen verzichte Greenpeace auf eine offizielle Parteistellung im weiteren UVP-Verfahren. Man werde jedoch weiterhin gegen die Errichtung der in
Rede stehenden Kraftwerke auftreten. Abschließend wurde ersucht, den zwingenden Argumenten in der genannten Berufung zu folgen und
damit die Errichtung der besagten Kraftwerke zu verhindern.
2.2.4. Die Berufungswerberinnen Heidelinde und Notburga Hutter schlossen sich der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark vollinhaltlich an. Daneben bemängelten sie unter anderem das Fehlen einer Prüfung echter Alternativen gemäß § 1 Abs 1 Z 32.2.4. Die Berufungswerberinnen Heidelinde und Notburga Hutter schlossen sich der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark vollinhaltlich an. Daneben bemängelten sie unter anderem das Fehlen einer Prüfung echter Alternativen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3
UVP-G
2000. Hinsichtlich „ihrer“ Grundstücke befürchteten sie im Wesentlichen erhöhte Lärm- und Luftschadstoff-Immissionen sowohl während der Bauphase als auch beim Betrieb der geplanten Anlagen.
Anstelle der Errichtung der Kraftwerke solle der Energieverbrauch
gesenkt werden.
2.2.5. Auch der Berufungswerber Adolf Egger erhob die Berufung des
Naturschutzbundes Steiermark zu seinem eigenen Vorbringen. Der mit
dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgten Zurückweisung seiner Einwendungen als verspätet hielt er entgegen, dass in dem Edikt vom 8. Mai 2007 zwar auf die Präklusionsfolgen hingewiesen worden
sei, zum Gegenstand des Antrages habe das Edikt jedoch lediglich den Hinweis auf das UVP-Verfahren enthalten. Ein Hinweis auf die Mitbehandlung der wasserrechtlichen Aspekte im UVP-Verfahren habe
hingegen gefehlt. Mangels Präklusion seien seine Einwendungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung fristgerecht erfolgt.
2.3. Berufungsbeantwortung
In ihren Stellungnahmen zu den Berufungen beantragte die Projektwerberin, die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen bzw als unbegründet abzuweisen.
Die Behauptung der berufenden Umweltorganisationen, es liege „ein
faktisches Naturschutzgebiet“ im Projektbereich vor und die Erstbehörde hätte eine Verträglichkeitsprüfung nach Art 6 der FFH-Richtlinie durchführen müssen, bezeichnete die Projektwerberin alsfaktisches Naturschutzgebiet“ im Projektbereich vor und die Erstbehörde hätte eine Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6, der FFH-Richtlinie durchführen müssen, bezeichnete die Projektwerberin als
„Verwirrtaktik“. Die in den Berufungen angeführte, zu faktischen Vogelschutzgebieten zitierte Judikatur des EuGH sei nicht auf Gebiete anzuwenden, in denen nach der FFH-Richtlinie geschützte Arten vorkommen, ohne dass eine Ausweisung als besondere Schutzgebiete erfolgt sei. Mangels Schutzgebietsausweisung entfalle die Pflicht zu einer Naturverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Stmk NSchG 1976. Im Übrigen wäre die Prüfung
von Alternativen nicht Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung.
Die
Behörde erster Instanz habe sich mit den diesbezüglichen Fragen genau auseinandergesetzt. Zu der von den Berufungswerberinnen angesprochenen Alternativenprüfung nach dem Stmk NSchG 1976 hielt
die Projektwerberin fest, dass § 6 Abs 7 leg cit nicht den indie Projektwerberin fest, dass Paragraph 6, Absatz 7, leg cit nicht den in
der
Berufung unterstellten Inhalt habe.
Es bestehe nach den Ermittlungsergebnissen kein Grund, eine substanzielle Beeinträchtigung des Bestands der in der Berufung der Umweltanwältin angeführten Arten zu befürchten. Die Artenschutzbestimmungen des Stmk NSchG 1976 verlangten kein „Nullrisiko“ und bezögen sich – anders als der Gebietsschutz – nicht auf Lebensräume geschützter Arten, sondern auf konkrete, im
Gesetz vertypte Beeinträchtigungen der geschützten Individuen.
Alle in der Berufung der Umweltanwältin genannten Konfliktfelder seien bereits in der UVE oder spätestens in den Teilgutachten zum
UV-GA sowie in der mündlichen Verhandlung behandelt worden. Der Vorwurf einer „stiefmütterlichen Behandlung des Themas Artenschutz“ sei nicht nachvollziehbar. Das von der Berufungswerberin prognostizierte Erlöschen von Populationen sei nicht zu erwarten.
Bei der Bestellung des SV Proksch sei die Behörde einer Anregung des ASV Fasching gefolgt. Die Behörde habe die widersprüchlichen Ergebnisse der beiden Gutachten in nachvollziehbarer Weise gewürdigt. Der ASV Fasching habe offenbar Schwierigkeiten, seine Aufgaben im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens von seiner Funktion als Naturschutzbeauftragter zu trennen.
Ein generelles Verschlechterungsverbot bestehe nach dem WRG nicht.
Selbst wenn von einer Verschlechterung auszugehen wäre, lägen die
Voraussetzungen des § 104a WRG 1959 vor. So würden alle praktikablen Vorkehrungen iSd Z 1 leg cit getroffen. Zu dem in derVoraussetzungen des Paragraph 104 a, WRG 1959 vor. So würden alle praktikablen Vorkehrungen iSd Ziffer eins, leg cit getroffen. Zu dem in der
Berufung der Umweltanwältin im Hinblick auf die gemäß Z 2 leg citBerufung der Umweltanwältin im Hinblick auf die gemäß Ziffer 2, leg cit
durchzuführende Interessenabwägung behaupteten großen Verbesserungspotential führte die Projektwerberin aus, dass nach dieser Bestimmung die durch das Vorhaben bewirkten Änderungen (und nicht die Auswirkungen des Vorhabens auf Entwicklungsoptionen) mit
den öffentlichen Interessen an der Realisierung des Vorhabens abzuwägen seien. Die Prüfung gemäß § 104a Abs 2 Z 3 WRG könne sichden öffentlichen Interessen an der Realisierung des Vorhabens abzuwägen seien. Die Prüfung gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG könne sich
nicht – wie in der Berufung der Umweltorganisationen gefordert – auf gänzlich andere Formen der Energieerzeugung oder Methoden der
Energieeinsparung beziehen. Als andere Art der Ausführung könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur eine andere technische Ausgestaltung des Vorhabens, nicht aber ein Vorhaben ganz anderer Art verstanden werden.
Der Alternativenprüfung komme nach dem UVP-G 2000 kein zentraler Stellenwert zu. Insbesondere sei die Projektwerberin nicht verpflichtet, nur die umweltfreundlichste Alternative zu beantragen.
Hinsichtlich des zu Dr. Lazowski erstatteten Berufungsvorbringens
hielt die Projektwerberin fest, dass kein Recht darauf bestehe, dass Sachverständige von der Behörde bei Nichtvorliegen von Ausschluss- bzw Ablehnungsgründen jedenfalls (weiter) beschäftigt
werden.
Die Projektwerberin verfüge bezüglich sämtlicher Flächen, die für
Ausgleichs- und sonstige Begleitmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, über entsprechende Zustimmungserklärungen.
Schließlich wurde die Zulässigkeit der Berufungen des Naturschutzbundes Steiermark, des Umweltdachverbandes und von Greenpeace bestritten, da die Vertretungsbefugnisse für diese Umweltorganisationen fraglich seien (Anmerkung: Diesbezüglich wurde vom Umweltsenat ein Verbesserungsverfahren eingeleitet, das
hinsichtlich der beiden erstgenannten Naturschutzorganisationen
zu
einer Klarstellung geführt hat).
Zu den Beilagen der Berufungen wurde ausgeführt, dass diese nicht
die Anforderungen an Gutachten erfüllten und es sich nur um persönliche Werturteile der Verfasser handle. So fehlten jegliche
Hinweise und Bezugnahmen auf konkrete Feststellungen der Erstbehörde.
Die Projektwerberin ihrerseits legte in mehreren Beilagen eine Zusammenfassung der festgestellten Auswirkungen mit Bezug auf die
Bescheidbehandlung vor.
2.4. Weiterer Gang des Berufungsverfahrens
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Umweltsenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
2.4.1. Den Berufungswerbern Naturschutzbund Steiermark, Umweltdachverband und Greenpeace wurden Verbesserungsaufträge hinsichtlich der Vertretungsbefugnis erteilt. Diesen wurde seitens
des Naturschutzbundes Steiermark und des Umweltdachverbandes entsprochen; Greenpeace hat sich dazu nicht geäußert.
2.4.2. Weiters wurden der naturschutzfachliche ASV Dipl.-Ing.
Karl
Fasching, der naturschutzfachliche SV Dipl.-Ing. Thomas Proksch und der limnologisch-gewässerkundliche SV Dr. Hans Erik Riedl um ergänzende gutachtliche Ausführungen ersucht, zu denen die Projektwerberin und mehrere Berufungswerberinnen Stellung genommen
haben.
2.4.3. Am 26. November 2008 führte der Umweltsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Beiziehung mehrerer (Amts-)Sachverständiger durch. In der Verhandlung wiederholten sowohl die anwesenden BerufungswerberInnen als auch die Projektwerberin im Wesentlichen ihr bisher im Verfahren erstattetes Vorbringen, wobei die Themenbereiche Naturschutz und Gewässerökologie im Vordergrund standen.
II. Rechtliche Beurteilungen:römisch zwei. Rechtliche Beurteilungen:
3.1. Vorbemerkung
Das UVP-G 2000 wurde in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG erlassen. Das wesentliche Ziel ist
es, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen darf. Das UVP-G 2000 bezweckt daher, dass Vorhaben bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte nicht nach den Materiengesetzen und deren Verfahren
behandelt werden, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung eines beantragten Vorhabens, wenn es den vom UVP-G 2000 und den übrigen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bzw den
dort normierten Bewilligungskriterien entspricht.
Der Umweltsenat ist gemäß § 40 Abs 1 erster Satz UVP-G 2000 in denDer Umweltsenat ist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 in den
Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnitts, auch im Fall einer Delegation, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG.Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnitts, auch im Fall einer Delegation, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG.
3.2. Zum Umfang der Parteienrechte
Im gegenständlichen Verfahren liegen Berufungen von Parteien vor,
denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zukommen.
Der Umweltanwalt bzw die Umweltanwältin sind gemäß § 19 Abs 3Der Umweltanwalt bzw die Umweltanwältin sind gemäß Paragraph 19, Absatz 3
UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem
Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen
Interessen dienen, als subjektives Recht geltend zu machen (auch in der Berufung).
Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß § 19 Abs 1 Z 1Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins
UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen
Immissionsbereich bestimmt. Nachbarn/Nachbarinnen können rechtswirksam Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Gesetzen ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte erheben, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen (etwa Interessen des Naturschutzes: zB VwGH 2000/10/0178, RdU-LSD
2004/32, 104; VwGH 2003/10/232, VwSlg 16.260 A = ecolex 2004/197,
420 mit Anmerkung Primosch; VwGH 2005/05/0014) oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin. Nachbarn/Nachbarinnen können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum
oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß
im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (US 4B/2005/1-49; Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G § 19 Rz 10). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Raumordnung sind davon nicht umfasst.im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (US 4B/2005/1-49; Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G Paragraph 19, Rz 10). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Raumordnung sind davon nicht umfasst.
Parteistellung haben Umweltorganisationen, die anerkannt wurden und deren Zweck gemäß ihren Vereinsstatuten oder ihrer Stiftungserklärung der Schutz der Umwelt ist, die gemeinnützige Ziele verfolgen und mindestens 3 Jahre bestanden haben (§ 19 Abs 1 Z 7, Abs 6, 7 und 10 UVP-G 2000). Zur Parteistellung einer gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation trifft Abs 10Parteistellung haben Umweltorganisationen, die anerkannt wurden und deren Zweck gemäß ihren Vereinsstatuten oder ihrer Stiftungserklärung der Schutz der Umwelt ist, die gemeinnützige Ziele verfolgen und mindestens 3 Jahre bestanden haben (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 6, 7 und 10 UVP-G 2000). Zur Parteistellung einer gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation trifft Absatz 10
leg cit nähere Regelungen.
Das Mitspracherecht der Parteien mit Ausnahme des Umweltanwalts ist weiters davon abhängig, dass sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch
Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß § 44b Abs 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitig ist eine Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitig ist eine Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.
Ebenso wie verspätete sind auch unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Die Berufungsbehörde darf sich nicht in ihre rechtliche Behandlung einlassen (§ 66 Abs 4 AVG). Unzulässig ist eine Berufung insbesondere dann, wenn dem Berufungswerber die Parteistellung fehlt.Ebenso wie verspätete sind auch unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Die Berufungsbehörde darf sich nicht in ihre rechtliche Behandlung einlassen (Paragraph 66, Absatz 4, AVG). Unzulässig ist eine Berufung insbesondere dann, wenn dem Berufungswerber die Parteistellung fehlt.
3.2.1. Zur Berufung von Greenpeace in Central- & Eastern Europe
(CEE)
In ihrer von Dipl.-Ing. Herwig Schuster, Campaign Director, gezeichneten Eingabe vom 29. April 2008 verzichtete Greenpeace in
Central- & Eastern Europe (CEE) auf eine offizielle Parteistellung
im weiteren UVP-Verfahren, schloss sich jedoch gleichzeitig vollinhaltlich der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark, des
WWF Österreich und Umweltdachverbandes an, und ersuchte die Behörde, den Argumenten in der genannten Berufung zu folgen.
Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen,Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen,
gegen den sie sich richtet, und einen begründeten
Berufungsantrag
zu enthalten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Berufung
erkennen lassen, was die Partei anstrebt. Diesbezüglich wird ein übertriebener Formalismus abgelehnt. Selbst wenn kein formaler Berufungsantrag gestellt wurde, hält die Rechtsprechung eine Berufung für zulässig, wenn aus dem Inhalt deutlich erkennbar wird, was der Berufungswerber bezweckt (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006] 252). Vor dem Hintergrund dieser
höchstgerichtlichen Judikatur wertet der Umweltsenat die genannte
Eingabe von Greenpeace CEE trotz des Hinweises, auf eine offizielle Parteistellung im weiteren UVP-Verfahren zu verzichten,
als Berufung. Abgesehen davon, dass das Ersuchen, den Argumenten der Berufung der Umweltorganisationen zu folgen, im Sinne der Judikatur wohl den Ansprüchen eines Berufungsantrages genügt und sich Greenpeace CEE ausdrücklich „vollinhaltlich der Berufung“ der
Umweltorganisationen anschloss, erschiene die Annahme, eine Partei
würde innerhalb der Berufungsfrist der Behörde ausdrücklich mitteilen, keine Berufung zu erheben, ungewöhnlich.
Allerdings hat gemäß § 19 Abs 10 UVP-G 2000 eine Umweltorganisation nur insoweit Parteistellung, soweit sie währendAllerdings hat gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 eine Umweltorganisation nur insoweit Parteistellung, soweit sie während
der Auflagefrist gemäß § 9 Abs 1 schriftlich Einwendungen erhobender Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben
hat. Im gegenständlichen Verfahren wurde von einer Organisation, die sich als „Greenpeace“ bezeichnete, im Auflageverfahren am 25. Juni 2007 eine Eingabe erstattet, die von Dipl.-Ing. Jurrien Westerhof unterfertigt war. Wie die Projektwerberin im Zuge des Berufungsverfahrens vorbrachte, scheint eine Person dieses Namens
im Vereinsregisterauszug betreffend die Umweltorganisation Greenpeace in Zentral- und Osteuropa nicht auf. Gemäß § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sindim Vereinsregisterauszug betreffend die Umweltorganisation Greenpeace in Zentral- und Osteuropa nicht auf. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind
nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Mit Erledigung vom 15. Juli 2008 räumte der Umweltsenat
Greenpeace
CEE unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 10 Abs 2 und § 13 Abs 3 AVG eine Frist von zwei Wochen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der Herren Dipl.-Ing. Jurrien Westerhof im Verfahren erster Instanz und Dipl.-Ing. Herwig Schuster im Berufungsverfahren ein. Da diesem Verbesserungsauftrag seitens Greenpeace CEE nicht entsprochen wurde, war die als Berufung zu wertende Eingabe vom 29. April 2008 zurückzuweisen.CEE unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Frist von zwei Wochen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der Herren Dipl.-Ing. Jurrien Westerhof im Verfahren erster Instanz und Dipl.-Ing. Herwig Schuster im Berufungsverfahren ein. Da diesem Verbesserungsauftrag seitens Greenpeace CEE nicht entsprochen wurde, war die als Berufung zu wertende Eingabe vom 29. April 2008 zurückzuweisen.
3.2.2. Zur Berufung von Heidelinde und Notburga Hutter
Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß § 44b Abs 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Zutreffend hat dazu die Projektwerberin ausgeführt, dass dann, wenn eine Partei in der Auflagephase einzelne zulässige Einwendungen sowie weitere, jedochWurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Zutreffend hat dazu die Projektwerberin ausgeführt, dass dann, wenn eine Partei in der Auflagephase einzelne zulässige Einwendungen sowie weitere, jedoch
unzulässige Einwendungen erhebt, im weiteren Verfahren ihre Parteistellung (nur) im Umfang der vorgebrachten zulässigen Einwendungen geltend machen könne.
Im gegenständlichen Verfahren ist eine von der Stmk Landesregierung veranlasste, den zitierten gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Verlautbarung des Vorhabens per Edikt vom 8. Mai 2007 erfolgt. In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2007 gaben
Notburga Hutter und Heidelinde Hutter an, betreffend die Wasserkraftanlagen Kraftwerk Gössendorf und Kraftwerk Kalsdorf Einspruch zu erheben. Sie begründeten dies damit, dass sie für die
Erhaltung der bestehenden Lebensräume schutzbedürftiger Pflanzen und Tiere seien und vorschlagen, die Sonnenenergie zu nützen. Weiters schlossen sie sich vollinhaltlich den Einwendungen des Naturschutzbundes Steiermark an. Schließlich verwiesen sie darauf,
dass sie Besitzer der Grundstücke (bzw Liegenschaften) 8073 Feldkirchen, Wagnitzstraße (EZ 122, 166 und 529 KG 63290 Wagnitz),
seien.
Die beiden Berufungswerberinnen haben somit lediglich eine Verletzung bestimmter öffentlicher Interessen, nämlich die Erhaltung der bestehenden Lebensräume schutzbedürftiger Pflanzen und Tiere, geltend gemacht. Diesbezüglich kommen ihnen keine subjektiven Rechte zu.
Hinsichtlich der genannten Liegenschaften ist festzuhalten, dass projektgemäß drei im Alleineigentum von Notburga Hutter stehende Grundstücke (539, 620/31 und 620/45 KG 63290 Wagnitz) in Anspruch
genommen werden sollen. Eine konkrete Beeinträchtigung der in diesem Verfahren zu wahrenden Rechte wurde in der Eingabe vom 25. Juni 2007 hinsichtlich dieser Grundstücke nicht vorgebracht. Die Einräumung einer zivilrechtlichen Befugnis zur Nutzung dieser
Grundstücke ist nicht Gegenstand dieses UVP-Verfahrens.
Heidelinde
Hutter ist im Übrigen nicht (Mit-)Eigentümerin eines der
genannten
Grundstücke.
Die erstinstanzliche Behörde hat die Einwendungen von Notburga und
Heidelinde Hutter zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, (vgl Spruchpunkt IV.1. in Verbindung mit Punkt C.12.3. [Seite 233 f] des angefochtenen Bescheides). Argumente, die diese RechtsansichtHeidelinde Hutter zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, vergleiche Spruchpunkt römisch vier.1. in Verbindung mit Punkt C.12.3. [Seite 233 f] des angefochtenen Bescheides). Argumente, die diese Rechtsansicht
in Zweifel ziehen könnten, wurden auch in der Berufung vom 22. April 2008 nicht vorgebracht. Die Berufung war daher abzuweisen.
3.2.3. Zur Berufung von Adolf Egger
Die von Herrn Adolf Egger im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen
Einwendungen wurden gemäß Spruchpunkt IV.2. des erstinstanzlichenEinwendungen wurden gemäß Spruchpunkt römisch vier.2. des erstinstanzlichen
Bescheides als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis auf die außerhalb der ediktsmäßig bestimmten Frist zur Erhebung von Einwendungen erfolgte Einbringung. Herr Adolf Egger sei daher mit seinem Vorbringen präkludiert (vgl C.12.3.4 des erstinstanzlichen Bescheides).Bescheides als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis auf die außerhalb der ediktsmäßig bestimmten Frist zur Erhebung von Einwendungen erfolgte Einbringung. Herr Adolf Egger sei daher mit seinem Vorbringen präkludiert vergleiche C.12.3.4 des erstinstanzlichen Bescheides).
Der Berufungswerber bringt dagegen vor, das Edikt vom 8. Mai 2007
habe lediglich den Hinweis auf das UVP-Verfahren enthalten; auf die Mitbehandlung der wasserrechtlichen Aspekte im UVP-Verfahren sei im Edikt jedoch nicht hingewiesen worden.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt eines Edikts, dessen Kundmachung Voraussetzung für die Präklusionswirkung gemäß § 44b AVG ist, wirdDiesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt eines Edikts, dessen Kundmachung Voraussetzung für die Präklusionswirkung gemäß Paragraph 44 b, AVG ist, wird
im § 44a Abs 2 AVG normiert. Nach dieser Bestimmung hat das Ediktim Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG normiert. Nach dieser Bestimmung hat das Edikt
zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der
Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
Daraus ist ersichtlich, dass das Edikt eine rechtliche Subsumtion
des Vorhabens bzw den vom Berufungswerber vorgebrachten Hinweis nicht enthalten muss. Die Argumentation des Berufungswerbers findet somit keine rechtliche Grundlage.
Dessen ungeachtet ist anzumerken, dass Herr Adolf Egger inhaltlich
(lediglich) die Berufung der Umweltorganisationen zu seinem eigenen Vorbringen erhoben, eine Verletzung seiner subjektiven Rechte jedoch nicht behauptet hat.
4. Zum Wasserrecht
Die Problematik der Ist-Zustandseinstufung des Oberflächenwasserkörpers Mur im Projektsgebiet und die Beurteilung, ob es durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen werde, wurden in den Berufungsausführungen als zu den wesentlichsten Fragen des gegenständlichen Verfahrens gehörig bezeichnet (vgl Seite 7 der Berufung der Umweltanwältin).Die Problematik der Ist-Zustandseinstufung des Oberflächenwasserkörpers Mur im Projektsgebiet und die Beurteilung, ob es durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen werde, wurden in den Berufungsausführungen als zu den wesentlichsten Fragen des gegenständlichen Verfahrens gehörig bezeichnet vergleiche Seite 7 der Berufung der Umweltanwältin).
4.1. Zur Rechtslage
Gemäß § 30a Abs 1 WRG 1959 sind Oberflächengewässer einschließlichGemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 sind Oberflächengewässer einschließlich
erheblich veränderter oder künstlicher Gewässer (§ 30b) derart zuerheblich veränderter oder künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) derart zu
schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen undschützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der Paragraphen 30 e, 30 f und 104 a – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und
einem guten chemischen Zustand befindet. In einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist der Zielzustand dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem
guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
Die gemäß § 30a Abs 1 WRG 1959 zu erreichenden Zielzustände sowieDie gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 zu erreichenden Zielzustände sowie
die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs 3 leg cit) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) gemäß § 30a Abs 2 WRG 1959 mit Verordnung mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3, leg cit) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 mit Verordnung mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.
Die gemäß § 30a Abs 2 Z 2 WRG 1959 gebotene Festlegung des guten chemischen Zustandes sowie der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern erfolgte durch die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QuZV Chemie OG, BGBl II 2006/96 idF BGBl II 2007/267. Die Qualitätszielverordnung Ökologie, in der gemäß § 30a Abs 2 Z 1Die gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 gebotene Festlegung des guten chemischen Zustandes sowie der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern erfolgte durch die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QuZV Chemie OG, BGBl römisch zwei 2006/96 in der Fassung BGBl römisch zwei 2007/267. Die Qualitätszielverordnung Ökologie, in der gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins
WRG
1959 der gute ökologische Zustand, das gute ökologische Potential
sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen sind, ist hingegen noch nicht erlassen worden.
Entsprechend den Erläuterungen (RV 121 BlgNR 22. GP 6) zu dem im Rahmen der WRG-Novelle 2003, BGBl I 2003/82, in das WRG eingefügten § 30a WRG 1959 geht es bei dem in der genannten Bestimmung normierten „Verschlechterungsverbot“ um das Verbot einer Verschlechterung des jeweiligen Ausgangszustandes. Im Nahbereich zB beabsichtigter Einwirkungen werde nachzuweisen sein,Entsprechend den Erläuterungen Regierungsvorlage 121 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6) zu dem im Rahmen der WRG-Novelle 2003, BGBl römisch eins 2003/82, in das WRG eingefügten Paragraph 30 a, WRG 1959 geht es bei dem in der genannten Bestimmung normierten „Verschlechterungsverbot“ um das Verbot einer Verschlechterung des jeweiligen Ausgangszustandes. Im Nahbereich zB beabsichtigter Einwirkungen werde nachzuweisen sein,
dass dort keine Verschlechterung in der Zustandsklasse eintreten werde. Unter Nahbereich ist bei hydromorphologischen Eingriffen der repräsentative Lebensraum zu verstehen. Hinsichtlich der Festlegung der Umweltziele wird in den Erläuterungen auf Anhang
Vrömisch fünf
der WRRL, der nähere technische Spezifikationen enthalte, wie bei
der Festlegung der Umweltziele und der Bewertung des Gesamtzustandes der Gewässer vorzugehen ist, beziehungsweise auch
auf die Anhänge D und E der WRG-Novelle verwiesen. Bei der Festlegung der Referenzbedingungen für den ökologischen Zustand sei jedenfalls nach Gewässertypen (vgl § 30a Abs 2 vorletzterauf die Anhänge D und E der WRG-Novelle verwiesen. Bei der Festlegung der Referenzbedingungen für den ökologischen Zustand sei jedenfalls nach Gewässertypen vergleiche Paragraph 30 a, Absatz 2, vorletzter
Satz
WRG 1959) zu unterscheiden. Konkretere Vorgaben hierzu seien im Anhang II der WRRL festgelegt.WRG 1959) zu unterscheiden. Konkretere Vorgaben hierzu seien im Anhang römisch zwei der WRRL festgelegt.
§ 30a WRG 1959 verbietet somit eine Verschlechterung des „jeweiligen Zustandes“, wobei sich dieses VerschlechterungsverbotParagraph 30 a, WRG 1959 verbietet somit eine Verschlechterung des „jeweiligen Zustandes“, wobei sich dieses Verschlechterungsverbot
auf „Zustandsklassen“ bezieht. Während eine Verschlechterung, die
zu einer Änderung der Zustandsklasse (zB von „gut“ auf „mäßig“) führt, gegen das Verschlechterungsverbot verstößt, trifft dies auf
eine Verschlechterung innerhalb einer Zustandsklasse nicht zu.
Der
ökologische Zustand und der chemische Zustand sind jeweils getrennt festzulegen. Für die Einstufung in die jeweilige Zustandsklasse ist die jeweils schlechteste Komponente jener Kriterien maßgeblich, die für die Zustandsbewertung heranzuziehen
sind (Bumberger/Hinterwirth, WRG [2008], § 30a K3 und K7).sind (Bumberger/Hinterwirth, WRG [2008], Paragraph 30 a, K3 und K7).
§ 30b Abs 1 WRG 1959 sieht die Möglichkeit der Ausweisung von Oberflächenwasserkörpern durch Verordnung des BMLFUW als „erheblich veränderte“ oder „künstliche“ vor. Dazu sind in der genannten Bestimmung nähere Kriterien formuliert. Die Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper hat im Vergleich zu sonstigen Oberflächenwasserkörpern zur Folge,Paragraph 30 b, Absatz eins, WRG 1959 sieht die Möglichkeit der Ausweisung von Oberflächenwasserkörpern durch Verordnung des BMLFUW als „erheblich veränderte“ oder „künstliche“ vor. Dazu sind in der genannten Bestimmung nähere Kriterien formuliert. Die Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper hat im Vergleich zu sonstigen Oberflächenwasserkörpern zur Folge,
dass ein herabgesetzter Zielzustand, nämlich das „gute ökologische
Potential“ statt des „guten ökologischen Zustandes“ zu erreichen ist (vgl § 30a Abs 1 WRG 1959).Potential“ statt des „guten ökologischen Zustandes“ zu erreichen ist vergleiche Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959).
Wenngleich bisher maßgebliche, im § 30a WRG 1959 vorgesehene Verordnungen noch nicht erlassen worden sind, gebietet eine richtlinienkonforme Auslegung des WRG 1959 die Berücksichtigung des im Art 4 WRRL normierten Verschlechterungsverbotes. Voraussetzung dafür ist, dass auch ohne Vorliegen aller Verordnungen eine Einstufung von Gewässern in die einzelnen Zustandsklassen möglich ist (vgl dazu Bumberger/Hinterwirth,Wenngleich bisher maßgebliche, im Paragraph 30 a, WRG 1959 vorgesehene Verordnungen noch nicht erlassen worden sind, gebietet eine richtlinienkonforme Auslegung des WRG 1959 die Berücksichtigung des im Artikel 4, WRRL normierten Verschlechterungsverbotes. Voraussetzung dafür ist, dass auch ohne Vorliegen aller Verordnungen eine Einstufung von Gewässern in die einzelnen Zustandsklassen möglich ist vergleiche dazu Bumberger/Hinterwirth,
WRG, § 104a K19). Dabei sind für die Einstufung des ökologischen Zustandes die Vorgaben insbesondere des Anhangs C des WRG 1959 beziehungsweise des Anhangs V der WRRL zu berücksichtigen.WRG, Paragraph 104 a, K19). Dabei sind für die Einstufung des ökologischen Zustandes die Vorgaben insbesondere des Anhangs C des WRG 1959 beziehungsweise des Anhangs römisch fünf der WRRL zu berücksichtigen.
Wie der gewässerökologische ASV Riedl in seiner im Berufungsverfahren abgegebenen fachkundigen Stellungnahme vom 16.
Oktober 2008 ausführte, läuft derzeit die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55h WRG 1959), die unter anderem auch die rechtsverbindliche Zuordnung der Zustände zu den einzelnen Wasserkörpern umfasst. Im April 2008 sind diese Zustandsausweisungen (Fließgewässer, Einzugsgebiete > 100 km2) vomOktober 2008 ausführte, läuft derzeit die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 h, WRG 1959), die unter anderem auch die rechtsverbindliche Zuordnung der Zustände zu den einzelnen Wasserkörpern umfasst. Im April 2008 sind diese Zustandsausweisungen (Fließgewässer, Einzugsgebiete > 100 km2) vom
BMLFUW an die Ämter der Landesregierungen zur Plausibilitätsprüfung durch die wasserwirtschaftlichen Planungsorgane mit einer Rückübermittlungsfrist von sechs Monaten
ergangen.
Wenngleich die Zielzustände und die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer noch nicht mit Verordnung (§ 30a WRG 1959) festgelegt wurden, sind – wie nachfolgend dargelegt wird – die Vorarbeiten auf Fachebene doch bereits soweit fortgeschritten, dass eine mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgende Einstufung des Ist-Zustandes des maßgeblichen Wasserkörpers im verfahrensgegenständlichen Projektsbereich erfolgen kann.Wenngleich die Zielzustände und die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer noch nicht mit Verordnung (Paragraph 30 a, WRG 1959) festgelegt wurden, sind – wie nachfolgend dargelegt wird – die Vorarbeiten auf Fachebene doch bereits soweit fortgeschritten, dass eine mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgende Einstufung des Ist-Zustandes des maßgeblichen Wasserkörpers im verfahrensgegenständlichen Projektsbereich erfolgen kann.
Darauf aufbauend ist die Einhaltung der Umweltziele zu beurteilen.
Das bereits erwähnte Verschlechterungsverbot ist – worauf die Projektwerberin zutreffend verwies und wie sich aus § 104a WRG 1959 ergibt – kein generelles. Die genannte Bestimmung lautet:Das bereits erwähnte Verschlechterungsverbot ist – worauf die Projektwerberin zutreffend verwies und wie sich aus Paragraph 104 a, WRG 1959 ergibt – kein generelles. Die genannte Bestimmung lautet:
Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen Paragraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen
Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem
sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,).
1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die
negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem
Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird undInteresse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
mit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zuzustellen. Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vommit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zuzustellen. Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Absatz 2, abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom
wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.
(§§ 133 Abs 6, 135).(Paragraphen 133, Absatz 6, 135,).
4.2. Zur aktuellen Einstufung des Wasserkörpers im Projektsbereich
In seinem erstinstanzlichen Teilgutachten des UV-GA zum Fachbereich Gewässerökologie führte der ASV Riedl aus, dass in der
Ist-Bestandsanalyse 2004 (vgl § 55d WRG 1959) für den in Rede stehenden Wasserkörper (damals) Nr 8027103 (Mur – Fließstrecke Graz: Abwärts Wehranlage des KW Weinzöttl bis Stauwurzel KW Mellach) „kein Risiko“ ausgewiesen werde. Der ASV merkte aber an,Ist-Bestandsanalyse 2004 vergleiche Paragraph 55 d, WRG 1959) für den in Rede stehenden Wasserkörper (damals) Nr 8027103 (Mur – Fließstrecke Graz: Abwärts Wehranlage des KW Weinzöttl bis Stauwurzel KW Mellach) „kein Risiko“ ausgewiesen werde. Der ASV merkte aber an,
dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Ist-Bestandsanalyse 2004 noch keine neuen Methoden im Sinne des Anhangs C des WRG 1959 ausgearbeitet gewesen seien, und als Basis zur Bewertung der Signifikanzkriterien auf vorhandene Daten nach den bislang angewandten Bewertungen zurückgegriffen werden habe müssen.
Der ASV vertrat die Fachmeinung, dass die Ausweisung des genannten
Wasserkörpers in der Ist-Bestandsanalyse mit „Nicht im Risiko“ als
ausgesprochen revisionsbedürftig anzusehen sei, weiters, dass der
gegenständliche Wasserkörper als Kandidat für die Kategorie „erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper“ ausgewiesen werden
müsste.
Demgegenüber vertrat die Umweltanwältin in ihrer Berufung unter Verweis auf die von ihr und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan in Auftrag gegebenen fachkundigen Ausführungen zusammengefasst die Ansicht, dass die Mur im Vorhabensgebiet derzeit einen guten ökologischen Zustand aufweise und das Vorhaben
eine Verschlechterung bewirken werde. Als neuer Zielzustand sei daher das gute ökologische Potential zu definieren.
Auch die berufenden Umweltorganisationen verwiesen auf den Umstand, dass die Mur im Bestandsplan (§ 55g WRG 1959) als Gewässerkörper ausgewiesen sei, bei dem „kein Risiko“ bestehe, denAuch die berufenden Umweltorganisationen verwiesen auf den Umstand, dass die Mur im Bestandsplan (Paragraph 55 g, WRG 1959) als Gewässerkörper ausgewiesen sei, bei dem „kein Risiko“ bestehe, den
guten ökologischen Zustand nicht zu erreichen. Durch die Errichtung der beiden Kraftwerke werde dieser Wasserkörper zu einem „erheblich veränderten Wasserkörper“ verschlechtert (vgl Punkt 1 der Beilage ./2 ihrer Berufung).guten ökologischen Zustand nicht zu erreichen. Durch die Errichtung der beiden Kraftwerke werde dieser Wasserkörper zu einem „erheblich veränderten Wasserkörper“ verschlechtert vergleiche Punkt 1 der Beilage ./2 ihrer Berufung).
Die Qualitätszielverordnung Ökologie gehört auch zum Zeitpunkt der
Erlassung des gegenständlichen Berufungsbescheides noch nicht dem
Rechtsbestand an. Dessen ungeachtet kommt nach der Beurteilung des
Umweltsenats im Rahmen der Beweiswürdigung dem – gegenüber den Zeitpunkten Dezember 2007 (erstinstanzliche mündliche Verhandlung)
und 14. März 2008 (Datum des angefochtenen Bescheides) weiterentwickelten beziehungsweise konkreteren – Planungs- und Wissensstand im Zusammenhang mit der Zuordnung der einzelnen Wasserkörper zu Zustandsklassen besondere Bedeutung zu. In diesem
Sinne wurde der ASV für Gewässerökologie im Zuge des Berufungsverfahrens um Beantwortung ergänzender Fragen ersucht.
Entsprechend den Ausführungen des ASV Riedl in seiner Stellungnahme vom 16.10.2008 sei der in Rede stehende Wasserkörper
(nunmehr) Nr 802710003 (Mur, Weinzöttl bis Mellach) bereits im April 2008 mit der Ausweisung „4 – unbefriedigender Zustand“ dem Amt der Stmk Landesregierung übermittelt worden; nach amtsinterner
Mitteilung habe die Plausibilitätsprüfung bislang keine Änderung dieser Zustandsordnung ergeben.
Der derzeitige Planungsstand weise den gegenständlichen Wasserkörper mit 4,3 aus, dh Zustand 4 mit hoher Sicherheit („hohe
Sicherheit“ bedeute Einstufung aufgrund von konkreten Messergebnissen). Eine Abänderung der Einstufung werde als höchst
unwahrscheinlich bewertet. Die Zuordnung des gegenständlichen Wasserkörpers zur Zustandsklasse 4 (unbefriedigend) gehe auf das Ergebnis der Untersuchung der Qualitätskomponente „Fische“ bzw die
geringe Biomasse zurück (sogenanntes „K.o.-Kriterium“). Auch ohne
Berücksichtigung des K.o.-Kriteriums läge das Ergebnis bei einer Bewertungszahl von 2,85 und damit eindeutig im Bereich der Zustandsklasse 3 (mäßig); in diesem Fall wäre der gegenständliche
Wasserkörper nicht als im „guten Zustand“ befindlich zu beurteilen.
Der Umweltsenat sieht keine Veranlassung, an diesen schlüssigen und nachvollziehbaren, auf dem aktuellen Stand der Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes beruhenden Ausführungen zu zweifeln. Untermauert wird diese Beurteilung auch durch die Darlegungen des als Auskunftsperson um Stellungnahme ersuchten wasserwirtschaftlichen Planungsorgans Dipl.-Ing. Urs Lesky in der
am 26. November 2008 durchgeführten Berufungsverhandlung, wonach bei dem im Zusammenhang mit der Wassergüteerhebungs-Verordnung erfolgten Überblicksmonitoring (Befischung) in Kalsdorf die herausgefischte Biomasse einen Wert von unter 50 kg (41 kg) ergeben habe und der vom Vorhaben betroffene Wasserkörper derzeit
nicht den „guten ökologischen Zustand“ aufweise. An diesem Messergebnis sei nicht zu rütteln.
Die dargestellten aktuellen Ergebnisse unterstreichen die vom
ASV
für Gewässerökologie bereits im erstinstanzlichen Verfahren getroffene Aussage, dass die im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse 2004 erfolgte Ausweisung des in Rede stehenden Wasserkörpers mit „Nicht im Risiko“ als revisionsbedürftig anzusehen sei.
Demgegenüber zeigen die Ergebnisse der laufenden fachlichen Planung bzw Bewertung, dass der im erstinstanzlichen Verfahren und
im Berufungsverfahren von einigen Parteien vertretenen Ansicht, wonach die Mur im Vorhabensgebiet derzeit einen guten ökologischen
Zustand aufweise, nicht gefolgt werden kann.
In den Beilagen 1a und 5 der Berufung der Umweltanwältin (Schriftliche Stellungnahme vom 18.12.2007; Stellungnahme der EZB
Büros vom 5.12.2007) wurde die Einschätzung eines gesamten guten ökologischen Zustandes mit der Bewertung der Qualitätskomponenten
Phytobenthos, Fische und Makrozoobenthos jeweils als „gut“ (bei Fischen: Bewertungszahl 2,23) begründet. Diese Einschätzung wird durch die aktuellen Ergebnisse der fachlichen Planung widerlegt. So wird etwa die fischökologische Zustandsklasse nicht mit „gut“
(2) sondern sogar mit „unbefriedigend“ (4) ausgewiesen. Aber auch
ohne das diesbezügliche „K.o.-Kriterium“ läge das Ergebnis nach der aktuellen Bewertung entsprechend den Ausführungen des gewässerökologischen ASV bei einer Bewertungszahl von 2,85 (Zustandsklasse 3 – mäßig), und somit deutlich unter der von der Umweltanwältin in der genannten Beilage zur Berufung allein zur (nach den aktuellen Daten am schlechtesten bewerteten) Qualitätskomponente Fische angegebenen Bewertungszahl von 2,23 („gut“).
Dass das Ergebnis des zuletzt durchgeführten Fischmonitoring im Gegensatz zu der von den Berufungswerberinnen vertretenen Ansicht
keineswegs als überraschend zu bewerten sei, wurde vom ASV Riedl in der mündlichen Berufungsverhandlung nachvollziehbar mit dem Hinweis erläutert, dass Befischungen in den letzten Jahren im Bereich Kalsdorf immer sehr wenige Fische ergeben hätten und sich
lediglich die Bewertung der Ergebnisse geändert habe. Die Ursache
der dürftigen Entwicklung der Fischbiozönose im Projektsbereich wurde vom gewässerökologischen ASV mit dem schlechten hydromorphologischen Zustand der Mur begründet (vgl Seite 3 seinerder dürftigen Entwicklung der Fischbiozönose im Projektsbereich wurde vom gewässerökologischen ASV mit dem schlechten hydromorphologischen Zustand der Mur begründet vergleiche Seite 3 seiner
gutachtlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2008). Im Einzelnen wurden in diesem Zusammenhang der derzeit bestehende niedrige Strukturierungsgrad, die ausgeprägte Rhithralisierung mit entsprechend hohen Fließgeschwindigkeiten und Auswirkungen auf das
Sohlsubstrat, die sehr stark eingeschränkte Uferdynamik, die extrem reduzierte Audynamik und die nicht durchgängige Anbindung von Seitenzubringern auf der vom Projekt betroffenen Fließstrecke
der Mur betont.
Vor dem Hintergrund dieser fachkundigen Beurteilung, zu deren Erklärung – worauf der ASV Riedl ausdrücklich verweist – externe Faktoren, wie zB Prädatorendruck durch Kormorane, nicht erforderlich seien, und der auch vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan erläuterten eindeutigen Messergebnisse sieht der Umweltsenat keine Veranlassung für die von Berufungswerberinnen in
der mündlichen Berufungsverhandlung beantragte (weitere) gewässerökologische Befundung durch Befischung und Begutachtung unter Berücksichtigung fischfressender Tiere, zumal das Ergebnis dieser ergänzenden Untersuchungen keine Änderung der nachstehenden
– aus anderen Gründen auf das Erfordernis einer Abwägung gemäß § 104a WRG 1959 abstellenden – rechtlichen Beurteilung des Umweltsenates herbeiführen würde.– aus anderen Gründen auf das Erfordernis einer Abwägung gemäß Paragraph 104 a, WRG 1959 abstellenden – rechtlichen Beurteilung des Umweltsenates herbeiführen würde.
4.3. Zu den Auswirkungen des Projekts auf die Umweltziele für Oberflächengewässer
Die Bestimmung des § 30a Abs 1 WRG 1959 verlangt einen Schutz, eine Verbesserung bzw die Sanierung von Oberflächengewässern dahingehend, dass zum Einen der bestehende Zustand nicht verschlechtert und zum Anderen bis 22. Dezember 2015 der jeweiligeDie Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 verlangt einen Schutz, eine Verbesserung bzw die Sanierung von Oberflächengewässern dahingehend, dass zum Einen der bestehende Zustand nicht verschlechtert und zum Anderen bis 22. Dezember 2015 der jeweilige
Zielzustand erreicht wird.
4.3.1. Zum Verschlechterungsverbot (im Sinne einer Veränderung der Zustandsklasse)
Wie bereits dargelegt, führt eine Verschlechterung einer „Zustandsklasse“ zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, nicht jedoch bereits eine allfällige Verschlechterung innerhalb der Zustandsklasse.
Ausgehend von der Zuordnung des gegenständlichen Wasserkörpers zur
Zustandsklasse 4 bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der
Ausführungen des ASV für Gewässerökologie in seiner Stellungnahme
vom 16. Oktober 2008, wonach bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens einschließlich der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen bzw bei Beachtung der mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen mit Sicherheit keine weitere Verschlechterung (hier: um eine Zustandsklasse) zu erwarten sei. Diese Aussage gilt auch für den Fall, dass das „K.o.-Kriterium“ (fischökologische Zustandsklasse 4 – unbefriedigend) nicht berücksichtigt und der verfahrensgegenständliche Wasserkörper dem
mäßigen Zustand (3) zugeordnet würde.
Die von Berufungswerbern vertretene gegenteilige Ansicht kann die
obige Beurteilung nicht in Zweifel ziehen, zumal in den Berufungen
und den diesen beiliegenden fachkundigen Stellungnahmen von einem
gegenwärtig guten gesamten ökologischen Zustand (unter anderem auch von einem aktuell guten fischökologischen Zustand) ausgegangen wird, diese Annahme jedoch durch die nun vorliegenden
aktuellen Ergebnisse der fachkundigen Planung als widerlegt anzusehen ist.
Soweit die Umweltanwältin in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2008 ausführt, dass die in den von ihr in Auftrag gegebenen Stellungnahmen vertretene Fachmeinung durch eine noch nicht veröffentlichte Einschätzung des BMLFUW nicht entkräftet werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass es gerade im vorliegenden Fall geboten erscheint, im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beurteilung den aktuellen Ergebnissen der mit der Umsetzung der WRRL bzw der entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 befassten fachlichen Planung besonderes Augenmerk zu schenken. Diese aktuelle Bewertung wurde durch die schriftlichen und mündlichen fachkundigen Stellungnahmen des ASV für Gewässerökologie und die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans auch zur Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren.
4.3.2. Zu den Fragen der Ausweisung des gegenständlichen Oberflächenwasserkörpers als „erheblich verändert“ und der Erreichung des gesetzlichen Zielzustandes
Im Gegensatz zur bereits behandelten Frage der aktuellen Einstufung des Oberflächenwasserkörpers in eine Zustandsklasse erfolgten durch den ASV für Gewässerökologie einerseits und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan andererseits hinsichtlich der
Fragen, ob der Oberflächenwasserkörper im verfahrensgegenständlichen Projektsgebiet bereits heute (dh vor Errichtung der beiden Wasserkraftwerke) als „erheblich verändert“
auszuweisen sei, und ob bei Nichtverwirklichung des in Rede stehenden Vorhabens der gute ökologische Zustand erreicht werden könnte, nicht in jeder Hinsicht konforme fachliche Beurteilungen bzw Einschätzungen.
Eine allfällige Einstufung eines Oberflächenwasserkörpers als „erheblich verändert“ hätte einen gegenüber sonstigen Oberflächengewässern herabgesetzten Zielzustand, nämlich das „gute
ökologische Potential“ statt des „guten ökologischen Zustandes“, zur Folge (vgl § 30a Abs 1 WRG 1959).ökologische Potential“ statt des „guten ökologischen Zustandes“, zur Folge vergleiche Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959).
Nach den Ergebnissen des durchgeführten Verfahrens ist davon auszugehen, dass im Falle der Errichtung der beiden Kraftwerke Gössendorf und Kalsdorf der „gute ökologische Zustand“ nicht erreicht werden kann. Diese Beurteilung kann sich zum Einen auf eine entsprechende Aussage des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans in der mündlichen Berufungsverhandlung stützen, zum
Anderen weisen auch die Ausführungen des gewässerökologischen
ASV
in dessen gutachtlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 in diese Richtung. Ausgehend von der aktuellen Zuordnung des Wasserkörpers zur Zustandsklasse 4 (unbefriedigender Zustand), aber auch von der Annahme einer notwendigen Ausweisung des Wasserkörpers als „erheblich verändert“, erübrige sich – so der ASV Riedl – die Beantwortung der Frage, ob die Nichterreichung des
„guten Zustandes“ zu erwarten sei. Diese fachkundige Beurteilung gilt – wie sich aus dem Zusammenhang ergibt – jedenfalls für den Fall der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens.
Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob der „gute ökologische Zustand“ bei Nichterrichtung der beiden Kraftwerke überhaupt erreichbar wäre. Würde erst durch die Verwirklichung des
gegenständlichen Vorhabens der betreffende Wasserkörper zu einem „erheblich veränderten“ (zur Erreichbarkeit des dann vorgegebenen
Zielzustandes „gutes ökologisches Potential“ vgl die AusführungenZielzustandes „gutes ökologisches Potential“ vergleiche die Ausführungen
an späterer Stelle) und wäre davon auszugehen, dass bei Nichtverwirklichung des Vorhabens der gute ökologische Zustand erreicht werden könnte, so läge jedenfalls ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor.
Nach den Ausführungen des ASV Riedl in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 könne von der Annahme ausgegangen werden, dass der gegenständliche Wasserkörper der Obersten Wasserrechtsbehörde beim BMLFUW als „erheblich veränderter Wasserkörper“ vorgeschlagen werde. Der ASV nahm dabei
Bezug auf die „zur Zeit beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan
laufende Bestimmung“ der Wasserkörper. Gerade das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führte hingegen bei der – mehr
als einen Monat später stattgefundenen – mündlichen Berufungsverhandlung zur weiteren Vorgangsweise aus, dass (derzeit) kein erheblich verändertes Gewässer vorliege.
Ohne auf diese Meinungsdifferenz im Einzelnen einzugehen, gebieten
es im vorliegenden Fall rechtliche Überlegungen, gegenwärtig nicht
von einer Ausweisung des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers als „erheblich verändert“ und damit vom (strengeren) Zielzustand „guter ökologischer Zustand“ auszugehen.
Wenngleich die Behörde ihrem Bescheid die zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltende Sachlage zugrunde zu legen hat und gerade bei einer wasserrechtlichen Bewilligungsdauer von 100 Jahren (vgl denWenngleich die Behörde ihrem Bescheid die zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltende Sachlage zugrunde zu legen hat und gerade bei einer wasserrechtlichen Bewilligungsdauer von 100 Jahren vergleiche den
erstinstanzlichen Bescheid) der Aspekt einer allenfalls zu erfolgen habenden Ausweisung des Wasserkörpers als „erheblich verändert“ im Rahmen einer Prognose betreffend die zukünftigen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens von nicht unbedeutender Relevanz wäre, ist nämlich in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass die Ausweisung eines Oberflächenwasserkörpers als „erheblich verändert“ gemäß § 30b WRG 1959 einer Verordnung des BMLFUW bedarf. Eine derartige Verordnung hinsichtlich des in Rede stehenden Wasserkörpers gehört zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides aber nicht dem Rechtsbestand an.erstinstanzlichen Bescheid) der Aspekt einer allenfalls zu erfolgen habenden Ausweisung des Wasserkörpers als „erheblich verändert“ im Rahmen einer Prognose betreffend die zukünftigen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens von nicht unbedeutender Relevanz wäre, ist nämlich in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass die Ausweisung eines Oberflächenwasserkörpers als „erheblich verändert“ gemäß Paragraph 30 b, WRG 1959 einer Verordnung des BMLFUW bedarf. Eine derartige Verordnung hinsichtlich des in Rede stehenden Wasserkörpers gehört zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides aber nicht dem Rechtsbestand an.
Aus diesen rechtlichen Erwägungen und unter Hinweis auf die auf Fachebene zur Zeit offensichtlich noch bestehende Meinungsdifferenz wird im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung von
einem – derzeit – anzustrebenden „guten ökologischen Zustand“ ausgegangen.
Entsprechend den fachkundigen Ausführungen auf den Seiten 7 f des
vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gemeinsam mit Vertretern
der Projektwerberin erstellten Elaborats „Beurteilung der getroffenen Kompensationsmaßnahmen im Hinblick auf das nach § 104ader Projektwerberin erstellten Elaborats „Beurteilung der getroffenen Kompensationsmaßnahmen im Hinblick auf das nach Paragraph 104 a
WRG 1959 durchgeführte Genehmigungsverfahren der Wasserkraftwerke
Gössendorf und Kalsdorf“ (vgl dazu auch die an späterer Stelle folgenden Ausführungen) seien im Falle der „Nullvariante“ die bestehenden, im Einzelnen beschriebenen Defizite innerhalb des Projektsgebiets Defizite in der Gewässermorphologie durch die durchgeführte Regulierung. Außerhalb des Projektsgebiets wurde alsGössendorf und Kalsdorf“ vergleiche dazu auch die an späterer Stelle folgenden Ausführungen) seien im Falle der „Nullvariante“ die bestehenden, im Einzelnen beschriebenen Defizite innerhalb des Projektsgebiets Defizite in der Gewässermorphologie durch die durchgeführte Regulierung. Außerhalb des Projektsgebiets wurde als
Defizit die fehlende Durchgängigkeit an Staustufen im Unterliegerbereich mit einer direkten Auswirkung auf den Gewässerzustand genannt. Darauf aufbauend wurden als zur Zielerreichung iSd § 30a Abs 1 WRG 1959 (wobei in diesem Zusammenhang sowohl der „gute ökologische Zustand“ als auch das „gute ökologische Potential“ angeführt waren) notwendige MaßnahmenDefizit die fehlende Durchgängigkeit an Staustufen im Unterliegerbereich mit einer direkten Auswirkung auf den Gewässerzustand genannt. Darauf aufbauend wurden als zur Zielerreichung iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 (wobei in diesem Zusammenhang sowohl der „gute ökologische Zustand“ als auch das „gute ökologische Potential“ angeführt waren) notwendige Maßnahmen
die Erhöhung des Strukturierungsgrades des Gewässers, die Wiederherstellung der Lebensräume, wie sie vor der Regulierung im
Gebiet vorhanden waren, sowie die Wiederherstellung der Durchgängigkeit in den unterliegenden Gewässerabschnitten bzw bei
den Zubringern erwähnt.
Die im Elaborat erfolgte allgemeine Beschreibung der zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen wurde mit dem Vermerk ergänzt, dass auf die möglichen Maßnahmen zum Teil die Erfordernisse des Hochwasserschutzes einschränkend wirken würden.
In der mündlichen Berufungsverhandlung hielt das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dennoch die Erreichung des Zielzustandes „guter ökologischer Zustand“ bei Nichtverwirklichung
des Vorhabens für „grundsätzlich möglich“, zumindest könne er dies
„nicht ausschließen“. Die diesbezüglichen Ausführungen des ASV für
Gewässerökologie lassen hingegen auch hier eine differenzierte Einschätzung erkennen, wenn er etwa darauf verwies, dass aus seiner Sicht sehr weitgehende Maßnahmen erforderlich wären, um den
„guten ökologischen Zustand“ sicher zu erreichen, und im Wesentlichen die derzeitige Uferverbauung aufgelöst werden müsste.
Allgemein stellt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verfahren nach dem WRG 1959 bei der (auf Basis sachverständiger Prüfung erfolgenden) Beurteilung, ob beispielsweise die Abweisung
einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung wegen einer Verletzung wasserrechtlich geschützter fremder Rechte gerechtfertigt wäre, oder ob ein wasserpolizeilicher Auftrag wegen
einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu erfolgen hätte,
regelmäßig auf das Erfordernis eines entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit ab (vgl etwa VwGH 29.3.2007, 2006/07/0108; 7.7.2005, 2004/07/0157).regelmäßig auf das Erfordernis eines entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit ab vergleiche etwa VwGH 29.3.2007, 2006/07/0108; 7.7.2005, 2004/07/0157).
Überträgt man dieses Erfordernis sinngemäß auf die im gegenständlichen Verfahren zu beantwortenden Fragestellungen, so führt dies unter Zugrundelegung der dargestellten fachkundigen Äußerungen zum Ergebnis, dass die Teilfrage, ob gegenwärtig der „gute ökologische Zustand“ des Wasserkörpers im Projektsgebiet – realistisch (dh auch unter Berücksichtigung von Auswirkungen der erforderlichen Maßnahmen zB auf den Hochwasserschutz etc) erreichbar wäre, nicht mit der im Sinne der Rechtsprechung erforderlichen Sicherheit (hohes Kalkül der Wahrscheinlichkeit) beantwortet werden kann. Die Beantwortung dieser Frage ist im durchgeführten Verfahren vielmehr offen geblieben.
Gleichzeitig schließt der Umweltsenat aus den Verfahrensergebnissen, dass gegenwärtig auch eine ergänzende Befassung von Sachverständigen in dieser Hinsicht keine Änderung der Entscheidungsgrundlagen erwarten ließe. Den Ausführungen des gewässerökologischen ASV und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ist nämlich nachvollziehbar zu entnehmen, dass die
Beurteilung der Erreichung des Zielzustandes des gegenständlichen
Oberflächenwasserkörpers letztlich nur auf Basis konkreter Maßnahmenprogramme (vgl § 55c WRG 1959) möglich erscheint. Ein entsprechend ausgearbeitetes – keinen Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens bildendes – Projekt zur Zielerreichung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Oberflächenwasserkörpers existiert derzeit jedoch nicht. Die Beurteilung kann bzw muss daher gegenwärtig allein auf der Grundlage von Maßnahmenvorschlägen erfolgen.Oberflächenwasserkörpers letztlich nur auf Basis konkreter Maßnahmenprogramme vergleiche Paragraph 55 c, WRG 1959) möglich erscheint. Ein entsprechend ausgearbeitetes – keinen Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens bildendes – Projekt zur Zielerreichung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Oberflächenwasserkörpers existiert derzeit jedoch nicht. Die Beurteilung kann bzw muss daher gegenwärtig allein auf der Grundlage von Maßnahmenvorschlägen erfolgen.
Eine Aussetzung des Verfahrens iSd § 38 AVG bis zur Möglichkeit einer genaueren fachlichen Klärung der aufgezeigten Fragestellungen ist aus rechtlicher Sicht weder möglich noch erforderlich. Aus den dargestellten Überlegungen geht der Umweltsenat bei seiner Entscheidung trotz der vom gewässerökologischen ASV erfolgten Beurteilung eines naturfernen Ist-Zustandes von der aus Sicht der Projektwerberin strengsten Annahme, nämlich davon aus, dass der „gute ökologische Zustand“ des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers gegenwärtig schon,Eine Aussetzung des Verfahrens iSd Paragraph 38, AVG bis zur Möglichkeit einer genaueren fachlichen Klärung der aufgezeigten Fragestellungen ist aus rechtlicher Sicht weder möglich noch erforderlich. Aus den dargestellten Überlegungen geht der Umweltsenat bei seiner Entscheidung trotz der vom gewässerökologischen ASV erfolgten Beurteilung eines naturfernen Ist-Zustandes von der aus Sicht der Projektwerberin strengsten Annahme, nämlich davon aus, dass der „gute ökologische Zustand“ des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers gegenwärtig schon,
bei Verwirklichung des zu beurteilenden Vorhabens hingegen nicht mehr erreichbar wäre, und dass der Oberflächenwasserkörper durch die Errichtung der beiden Kraftwerke zu einem „erheblich veränderten“ Wasserkörper würde. Aufgrund dieser Erwägungen ist daher die Bewilligungsfähigkeit auf der Grundlage des § 104a WRG zu prüfen.bei Verwirklichung des zu beurteilenden Vorhabens hingegen nicht mehr erreichbar wäre, und dass der Oberflächenwasserkörper durch die Errichtung der beiden Kraftwerke zu einem „erheblich veränderten“ Wasserkörper würde. Aufgrund dieser Erwägungen ist daher die Bewilligungsfähigkeit auf der Grundlage des Paragraph 104 a, WRG zu prüfen.
4.4. Zur Beurteilung gemäß § 104a WRG4.4. Zur Beurteilung gemäß Paragraph 104 a, WRG
4.4.1. Nach den Erläuterungen zur WRG-Novelle 2003, BGBl I 2003/824.4.1. Nach den Erläuterungen zur WRG-Novelle 2003, BGBl römisch eins 2003/82
(RV 121 BlgNR 22. GP 20) wird, um künftige menschliche Entwicklungstätigkeit trotz des Verschlechterungsverbotes zu ermöglichen, mit § 104a WRG 1959 entsprechend Art 4 Abs 7 WRRL eine Möglichkeit für das Abweichen von Umweltzielen geschaffen. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen der durchzuführenden Prüfung öffentlicher Interessen unter Beiziehung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.Regierungsvorlage 121 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20) wird, um künftige menschliche Entwicklungstätigkeit trotz des Verschlechterungsverbotes zu ermöglichen, mit Paragraph 104 a, WRG 1959 entsprechend Artikel 4, Absatz 7, WRRL eine Möglichkeit für das Abweichen von Umweltzielen geschaffen. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen der durchzuführenden Prüfung öffentlicher Interessen unter Beiziehung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.
Geht man – wie dargelegt – davon aus, dass bei Verwirklichung des
gegenständlichen Vorhabens der „gute ökologische Zustand“ des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers im Projektsgebiet nicht mehr erreicht werden kann, so hat diese Zielverfehlung im Sinne des § 104a Abs 1 lit a zweiter Fall WRG 1959 ihre Ursache in einergegenständlichen Vorhabens der „gute ökologische Zustand“ des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers im Projektsgebiet nicht mehr erreicht werden kann, so hat diese Zielverfehlung im Sinne des Paragraph 104 a, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall WRG 1959 ihre Ursache in einer
Änderung der hydromorphologischen Eigenschaften des Oberflächenwasserkörpers. Da der Ausdruck „hydromorphologische Eigenschaften“ keinen im allgemeinen Sprachgebrauch fest umrissenen Inhalt hat (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 104a K10), wird in diesem Zusammenhang auf die Beschreibung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten in Anhang C des WRG 1959Änderung der hydromorphologischen Eigenschaften des Oberflächenwasserkörpers. Da der Ausdruck „hydromorphologische Eigenschaften“ keinen im allgemeinen Sprachgebrauch fest umrissenen Inhalt hat vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG, Paragraph 104 a, K10), wird in diesem Zusammenhang auf die Beschreibung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten in Anhang C des WRG 1959
verwiesen, die dieser Beurteilung zugrunde liegen (Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser; Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs).
Beispielhaft sei an dieser Stelle auf die durch das Vorhaben erfolgende Umwandlung des bestehenden künstlichen Flusslaufes in einen von zwei Laufkraftwerken dominierten Fließbereich, die Schaffung längerer Bereiche unterschiedlichster Fließgeschwindigkeiten, ökologische Verbesserungen durch gewässerbezogene Maßnahmen, und die Unterbrechung der Durchgängigkeit durch Errichtung der beiden Wehranlagen verwiesen
(vgl dazu auch die an späterer Stelle folgenden Ausführungen zu den fachkundigen Beurteilungen der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens einschließlich der Begleitmaßnahmen).vergleiche dazu auch die an späterer Stelle folgenden Ausführungen zu den fachkundigen Beurteilungen der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens einschließlich der Begleitmaßnahmen).
4.4.2. Da somit das gegenständliche Vorhaben (unter Zugrundelegung
der oben beschriebenen Annahme) die Voraussetzungen des § 104a Abs 1 WRG 1959 erfüllt, hat eine Beurteilung gemäß Abs 2 leg cit zu erfolgen. Voraussetzung für eine Bewilligung ist nach dessen Z 1 zunächst, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers zu mindern.der oben beschriebenen Annahme) die Voraussetzungen des Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959 erfüllt, hat eine Beurteilung gemäß Absatz 2, leg cit zu erfolgen. Voraussetzung für eine Bewilligung ist nach dessen Ziffer eins, zunächst, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers zu mindern.
Das unter Verweis auf von ihr vorgelegte Stellungnahmen der ARGE Limnologie und des Büros EZB erstattete Berufungsvorbringen der Umweltanwältin, wonach die geplanten Kompensationsmaßnahmen die durch die künftigen Stauräume bewirkten Verluste an Fließwasserlebensräumen nicht ausgleichen könnten, zeigt bereits deswegen kein Hindernis für eine Ausnahmebewilligung im Sinne des
§ 104a Abs 2 WRG 1959 auf, weil der Gesetzeswortlaut zweifellos (lediglich) die Minderung der negativen Auswirkungen verlangt undParagraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 auf, weil der Gesetzeswortlaut zweifellos (lediglich) die Minderung der negativen Auswirkungen verlangt und
darüber hinaus auf die Praktikabilität der Vorkehrungen abstellt.
Auf den Umstand, dass keine vollständige Kompensation geboten ist,
hat auch die Projektwerberin zutreffend in ihrer Stellungnahme vom
24. Juni 2008 zur Berufung der Umweltanwältin hingewiesen.
Auch dem in diesem Zusammenhang von der Projektwerberin vorgebrachten Argument, bei einem Verlangen nach einem vollständigen Ausgleich der nachteiligen Projektauswirkungen würde
eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegen,
kann nicht entgegengetreten werden. Folgte man nämlich der hier verworfenen Ansicht, so müssten – mit den Worten der Projektwerberin – bei einem Projekt, dessen Auswirkungen ganz geringfügig über der erwähnten Schwelle des Abs 1 liegen, Maßnahmen gesetzt werden, die einen „besseren“ ökologischen Endzustand gewährleisten als bei einem Projekt, das gerade noch unter dieser Schwelle liegt, zu erwarten ist.kann nicht entgegengetreten werden. Folgte man nämlich der hier verworfenen Ansicht, so müssten – mit den Worten der Projektwerberin – bei einem Projekt, dessen Auswirkungen ganz geringfügig über der erwähnten Schwelle des Absatz eins, liegen, Maßnahmen gesetzt werden, die einen „besseren“ ökologischen Endzustand gewährleisten als bei einem Projekt, das gerade noch unter dieser Schwelle liegt, zu erwarten ist.
Gemäß den Erläuterungen zu § 104a WRG 1959 idF der Novelle 2003, BGBl I 2003/82 (RV 121 BlgNR 22. GP 20) werden unter dem Begriff „praktikable Vorkehrungen“ grundsätzlich Auflagen, aber zB auch Übereinkommen zu verstehen sein. Daneben werden aber auch Begleitbzw Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen sein, die Projektsbestandteil sind.Gemäß den Erläuterungen zu Paragraph 104 a, WRG 1959 in der Fassung der Novelle 2003, BGBl römisch eins 2003/82 Regierungsvorlage 121 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20) werden unter dem Begriff „praktikable Vorkehrungen“ grundsätzlich Auflagen, aber zB auch Übereinkommen zu verstehen sein. Daneben werden aber auch Begleitbzw Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen sein, die Projektsbestandteil sind.
Um die Frage der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des § 104a Abs 2 Z 1 WRG 1959 beantworten zu können, ist es erforderlich, dieUm die Frage der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 beantworten zu können, ist es erforderlich, die
Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens näher zu betrachten. Diese Auswirkungen wurden im Teilgutachten Gewässerökologie des ASV Riedl vom 16. November 2007, Seite 36 ff,
umfassend beschrieben. Dabei wurde in einem Vergleich des gegenwärtigen und des projektierten Zustandes der Mur im Projektsbereich in Bezug auf den Zustand vor der Murregulierung 1874 - 1891 als Leitbild (Referenzzustand) unter Berücksichtigung
auch der vorgesehenen Begleitmaßnahmen im Wesentlichen dargelegt,
dass durch das gegenständliche Vorhaben eine Umwandlung des bestehenden künstlichen Flusslaufes mit strukturarmer, monotoneinheitlicher Bettgestaltung in einen von zwei Laufkraftwerken dominierten Fließbereich erfolge. Weiters würden längere Bereiche
unterschiedlichster Fließgeschwindigkeiten und damit auch eine höhere Anzahl ökologisch unterschiedlicher Lebensräume geschaffen.
Der ASV verwies auf zusätzliche ökologische Verbesserungen durch die Schaffung kleinerer Lebensräume infolge projektsgemäß vorgesehener gewässerbezogener Maßnahmen. Der Projektszustand werde deutliche Einschränkungen der Lebensräume für (derzeit anthropogen bedingt vorherrschende und auch weiterhin dominierende) rheophile Arten mit sich bringen; andererseits würden neue Lebensräume für Arten, die nicht ausgesprochen strömungsliebend sind, geschaffen. Es sei von einer deutlichen Erhöhung der Habitat- und Choriotopvielfalt, der Artenzahlen und einer Verbesserung der Diversität auszugehen.
Die vorgesehenen gewässerbezogenen Maßnahmen wurden vom gewässerökologischen ASV als insgesamt erhebliche ökologische Optimierungen gewertet. Eine deutliche Verschlechterung ergebe sich im Vergleich zum derzeitigen Zustand durch die Unterbrechung
der Durchgängigkeit durch Errichtung der beiden Wehranlagen, weshalb der Errichtung von Fischaufstiegshilfen eine wesentliche Bedeutung zukomme. Der ASV verwies schließlich auch auf die Problematik der Stauraumspülungen. Nach seiner fachkundigen Beurteilung komme der Projektszustand dem historischen gewässerökologischen Leitbild (Zustand vor Regulierung) näher. Allerdings werde der derzeit vorhandene naturferne Gewässerzustand
lediglich durch einen anders gearteten, jedoch ebenfalls naturfernen Gewässerzustand ersetzt.
In seinen gutachtlichen Ausführungen vom 16. Oktober 2008 ließ der
gewässerökologische ASV keinen Zweifel offen, dass nach Projektsumsetzung im betroffenen Gewässerabschnitt vom Erreichen des „guten ökologischen Potentials“ auszugehen sei, und dass alle
unter den gegebenen Rahmenbedingungen möglichen Vorkehrungen getroffen würden, um negative Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand zu mindern. Er nahm dabei insbesondere auch Bezug auf die
diesbezügliche Beurteilung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.
Trotz der bereits in § 55 WRG 1959 grundsätzlich und umfassend geregelten Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wird in § 104a Abs 3 WRG 1959 zusätzlich hervorgehoben, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen nachweislich beizuziehen ist. Die genannte Bestimmung, die auch eine Beschwerdemöglichkeit des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans anTrotz der bereits in Paragraph 55, WRG 1959 grundsätzlich und umfassend geregelten Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wird in Paragraph 104 a, Absatz 3, WRG 1959 zusätzlich hervorgehoben, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen nachweislich beizuziehen ist. Die genannte Bestimmung, die auch eine Beschwerdemöglichkeit des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans an
den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide vorsieht, die einer unter Bedachtnahme auf Abs 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, unterstreicht die besondere Rolle des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im Rahmen der Beurteilung gemäß § 104a WRG 1959.den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide vorsieht, die einer unter Bedachtnahme auf Absatz 2, abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, unterstreicht die besondere Rolle des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im Rahmen der Beurteilung gemäß Paragraph 104 a, WRG 1959.
Dementsprechend kommt der im bereits zitierten Elaborat „Beurteilung der getroffenen Kompensationsmaßnahmen im Hinblick auf das nach § 104a WRG 1959 durchgeführte Genehmigungsverfahren der Wasserkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf“ festgehaltenen fachkundigen Meinung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wesentliche Bedeutung zu. Dieser Bericht, in dem Teile der vorgesehenen Ausgleichs- und Verbesserungsmaßnahmen tabellarisch aufgelistet sind, hat – wie einleitend ausdrücklich betont wirdDementsprechend kommt der im bereits zitierten Elaborat „Beurteilung der getroffenen Kompensationsmaßnahmen im Hinblick auf das nach Paragraph 104 a, WRG 1959 durchgeführte Genehmigungsverfahren der Wasserkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf“ festgehaltenen fachkundigen Meinung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wesentliche Bedeutung zu. Dieser Bericht, in dem Teile der vorgesehenen Ausgleichs- und Verbesserungsmaßnahmen tabellarisch aufgelistet sind, hat – wie einleitend ausdrücklich betont wird
–
den Zweck, darzustellen, ob alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Projektsgebiet zu mindern.
Entsprechend den genannten fachkundigen Ausführungen kommen bei Umsetzung der beiden Kraftwerksprojekte zu den bestehenden Defiziten (die auch im Falle der „Nullvariante“ gegeben wären) als
weitere Defizite zwei Querbauwerke mit Kontinuumsunterbrechung und
Rückstau, sowie eine Erhöhung der Seitendämme mit weiterer Reduzierung der Überflutungsdynamik hinzu. Unter anderem wurde festgehalten, dass die aufwändige ökologische Begleitplanung und die Berücksichtigung der neuesten flussbaulichen Erkenntnisse zu einer Vielzahl von Ausgleichs- und Verbesserungsmaßnahmen verteilt
über das gesamte Projekt geführt hätten. In den Schlussfolgerungen
der genannten Stellungnahme wurde, ausgehend von dem für das höchste ökologische Potential festgelegten Referenzzustand, unter
Hinweis auf die im Projekt vorgesehene Herstellung der Passierbarkeit an den beiden Wehranlagen, die passierbare Anbindung aller Zubringer und die Herstellung der Durchgängigkeit
im Ochsengriesbach betont, dass alle Gegenmaßnahmen getroffen seien, um die „ökologische Durchgängigkeit“ sicherzustellen. Die Gestaltungsmaßnahmen erhöhten etwa in den beiden Aufweitungsbereichen die Heterogenität des Lebensraumes und verbesserten damit die Lebensraumfunktion. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass nach Projektsumsetzung im betroffenen Gewässerabschnitt das gute ökologische Potential erreicht werden könne. Diese Beurteilung der Erreichung des „guten ökologischen Potentials“ wurde auch vom gewässerökologischen ASV in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.10.2008 vollständig geteilt.
Auf der Grundlage der dargelegten umfassenden, in keiner Weise als
unschlüssig zu erkennenden fachkundigen Stellungnahmen bestehen nach Beurteilung des Umweltsenats keine Zweifel, dass das Erfordernis des § 104 Abs 2 Z 1 WRG 1959, wonach „alle praktikablen Vorkehrungen“ zur Minderung der negativen Auswirkungen auf den Zustand des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers getroffen werden müssen, gegenständlich erfüllt wird.unschlüssig zu erkennenden fachkundigen Stellungnahmen bestehen nach Beurteilung des Umweltsenats keine Zweifel, dass das Erfordernis des Paragraph 104, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959, wonach „alle praktikablen Vorkehrungen“ zur Minderung der negativen Auswirkungen auf den Zustand des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers getroffen werden müssen, gegenständlich erfüllt wird.
Der von den Umweltorganisationen und von Herrn Adolf Egger in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 21. November 2008 erhobenen Kritik, wonach die Einbindung der Projektwerberin in die Beurteilung der getroffenen Kompensationsmaßnahmen (oben genanntes
Elaborat) ein bezeichnendes Licht auf die Art und Weise werfe, wie
im vorliegenden Fall seitens der Erstbehörde vorgegangen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im gegenständlichen Verfahren nicht die Stellung der
Behörde, sondern Parteistellung zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen zukommt. Die von den Berufungswerberinnen
erhobene Kritik unterstellt dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Ergebnis ohne substantielle Begründung eine tendenzielle Betrachtungsweise zugunsten der Projektwerberin. Dabei wird überdies übersehen, dass gerade bei einem Vorhaben wie
dem in Rede stehenden die Beiziehung der Projektwerberin bereits im Rahmen der Beurteilung und Festlegung aller erforderlichen und
möglichen Begleit- bzw Ausgleichsmaßnahmen nicht nur unbedenklich,
sondern auch sinnvoll erscheint. Auf den Umstand, dass sich die diesbezügliche Beurteilung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans mit der schlüssigen und nachvollziehbaren Fachmeinung des gewässerökologischen ASV deckt, wurde bereits hingewiesen.
4.4.3. Gemäß § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 setzt die Bewilligung eines4.4.3. Gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 setzt die Bewilligung eines
Vorhabens, das die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit erfüllt, weiters (kumulativ) voraus, dass die Gründe für die Änderungen vonVorhabens, das die Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit erfüllt, weiters (kumulativ) voraus, dass die Gründe für die Änderungen von
übergeordnetem öffentlichem Interesse sind „und/oder“, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, 30c und 30d WRG 1959übergeordnetem öffentlichem Interesse sind „und/oder“, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a, 30 c und 30 d WRG 1959
genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den
Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird.
Die erstinstanzliche Behörde hat auf Seite 227 des angefochtenen Bescheids darauf hingewiesen, dass sie die Wortfolge „und/oder“ aus Gründen der Vorsicht kumulativ verstehe. Der Umweltsenat schließt sich dieser Interpretation der Gesetzesbestimmung an.
Es
wird daher im Folgenden davon ausgegangen, dass die in dieser Ziffer angeführten Gründe kumulativ zur geforderten Abwägung der normierten Nutzen vorliegen müssen, um den Tatbestand zu erfüllen.
Entsprechend der einschlägigen Literatur lässt die Bestimmung des
§ 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 durchaus wasserbezogen sachfremde höherwertige Zielsetzungen als Rechtfertigung einer Ausnahme gelten (vgl Oberleitner, WRG [2007], § 104a Rz 5). Wesentliche mitParagraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 durchaus wasserbezogen sachfremde höherwertige Zielsetzungen als Rechtfertigung einer Ausnahme gelten vergleiche Oberleitner, WRG [2007], Paragraph 104 a, Rz 5). Wesentliche mit
dem gegenständlichen Vorhaben verbundene Ziele sind – wie ein Blick auf § 105 WRG 1959 und die zur diesbezüglichen Interessenabwägung ergangene höchstgerichtliche Judikatur zeigtdem gegenständlichen Vorhaben verbundene Ziele sind – wie ein Blick auf Paragraph 105, WRG 1959 und die zur diesbezüglichen Interessenabwägung ergangene höchstgerichtliche Judikatur zeigt
–
auch in den Bestimmungen des WRG 1959 selbst verankert.
Gemäß § 105 Abs 1 WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens nicht nur dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden AuflagenGemäß Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens nicht nur dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen
und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist (lit m), sondern etwa auch dann, wenn sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraftund Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist (Litera m,), sondern etwa auch dann, wenn sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft
nicht entspricht (lit i).nicht entspricht (Litera i,).
Freilich könnte gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das angesprochene öffentliche Interesse an möglichst vollständiger
wirtschaftlicher Ausnutzung der (in Anspruch genommenen) Wasserkraft dem in § 105 Abs 1 lit m WRG 1959 genannten öffentlichen Interesse nicht in einer Weise entgegengesetzt werden, die zur Folge hätte, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der ökologischen „Funktionsfähigkeit“ der Gewässer gegenstandslos werden zu lassen (VwGH 19.11.1998, 96/07/0059).wirtschaftlicher Ausnutzung der (in Anspruch genommenen) Wasserkraft dem in Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959 genannten öffentlichen Interesse nicht in einer Weise entgegengesetzt werden, die zur Folge hätte, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der ökologischen „Funktionsfähigkeit“ der Gewässer gegenstandslos werden zu lassen (VwGH 19.11.1998, 96/07/0059).
Die
gesetzliche Regelung lässt aber demgegenüber – auch im Rahmen der
Beurteilung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß § 105 WRG 1959 – erkennen, dass eine Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes nicht in jedem Fall zu einer Abweisung eines Bewilligungsantrags zu führen hat, zumal § 105 WRG 1959 (ebenso wie § 104a Abs 2 WRG 1959) eine Interessenabwägung ermöglicht und nicht jede Beeinträchtigung von in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten oder in den Rahmen dieser Bestimmung fallenden öffentlichen Interessen die Abweisung des Ansuchens nach sich zu ziehen hat (Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 105 K1). Aus der zu § 105 WRG 1959 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist abzuleiten, dass die Rechtfertigung des Eingriffs des Menschen in die Natur, etwa durch die möglichstBeurteilung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 105, WRG 1959 – erkennen, dass eine Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes nicht in jedem Fall zu einer Abweisung eines Bewilligungsantrags zu führen hat, zumal Paragraph 105, WRG 1959 (ebenso wie Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959) eine Interessenabwägung ermöglicht und nicht jede Beeinträchtigung von in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten oder in den Rahmen dieser Bestimmung fallenden öffentlichen Interessen die Abweisung des Ansuchens nach sich zu ziehen hat (Bumberger/Hinterwirth, WRG, Paragraph 105, K1). Aus der zu Paragraph 105, WRG 1959 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist abzuleiten, dass die Rechtfertigung des Eingriffs des Menschen in die Natur, etwa durch die möglichst
vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der in Anspruch genommenen
Wasserkraft, mit der zweckmäßigen Gestaltung und dem tatsächlich erzielbaren Nutzen eines Vorhabens korreliert (vgl VwGH 18.2.1999,Wasserkraft, mit der zweckmäßigen Gestaltung und dem tatsächlich erzielbaren Nutzen eines Vorhabens korreliert vergleiche VwGH 18.2.1999,
Vor allem aber berücksichtigt der Gesetzgeber darüber hinaus in § 105 Abs 1 lit n WRG 1959 auch eine wesentliche BeeinträchtigungVor allem aber berücksichtigt der Gesetzgeber darüber hinaus in Paragraph 105, Absatz eins, Litera n, WRG 1959 auch eine wesentliche Beeinträchtigung
der aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen. Die Erläuterungen zu dieser – wie die §§ 30a ff und 104a WRG 1959 mit der Novelle 2003, BGBl I 2003/82, eingeführten – Bestimmung führen dazu aus, dass eine Anpassung der Textierung an § 30a bzw die Begriffe der WRRL erfolge. Mit der neuen lit n solle auf das Erfordernis der Bedachtnahme auf Verpflichtungen aus gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien, insbesondere Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl L 283 vom 27.10.2001, 33) und dem Kyoto-Protokoll sowie aus dem Ökostromgesetz, BGBl I Nr 149/2002,der aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen. Die Erläuterungen zu dieser – wie die Paragraphen 30 a, ff und 104a WRG 1959 mit der Novelle 2003, BGBl römisch eins 2003/82, eingeführten – Bestimmung führen dazu aus, dass eine Anpassung der Textierung an Paragraph 30 a, bzw die Begriffe der WRRL erfolge. Mit der neuen Litera n, solle auf das Erfordernis der Bedachtnahme auf Verpflichtungen aus gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien, insbesondere Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt Amtsblatt L 283 vom 27.10.2001, 33) und dem Kyoto-Protokoll sowie aus dem Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2002,,
hingewiesen werden (RV 121 BlgNR 22. GP 20).hingewiesen werden Regierungsvorlage 121 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20).
Überträgt man insbesondere die zuletzt genannten, dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Aspekte auch auf die Interessenabwägung im Rahmen des § 104a Abs 2 WRG 1959, so bestehtÜberträgt man insbesondere die zuletzt genannten, dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Aspekte auch auf die Interessenabwägung im Rahmen des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959, so besteht
aus den nachfolgenden Erwägungen kein Zweifel, dass die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens im öffentlichen Interesse liegt und insbesondere die Zielsetzung der Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in besonderem
Maße
erfüllt.
Im erstinstanzlichen Bescheid wurde das öffentliche Interesse am gegenständlichen Vorhaben unter Bezugnahme auf die Darlegungen im
Einreichprojekt, insbesondere auf das darin enthaltene Projektsgutachten des Univ.-Prof. Mag. Dipl.-Ing. Dr. Stigler, und
auf das darauf beruhende UV-GA ausführlich dargestellt.
Im gegebenen Zusammenhang ist aus dem UV-GA (vgl insbesondere dessen Seiten 12, 130, 153, 242, 247 f, 251 f und 265) sowie den Stellungnahmen des Landes-Energiebeauftragten vom 17. Oktober 2007Im gegebenen Zusammenhang ist aus dem UV-GA vergleiche insbesondere dessen Seiten 12, 130, 153, 242, 247 f, 251 f und 265) sowie den Stellungnahmen des Landes-Energiebeauftragten vom 17. Oktober 2007
und in der mündlichen Berufungsverhandlung zusammengefasst abzuleiten:
Das mit dem in Rede stehenden Vorhaben verbundene öffentliche Interesse kann auch durch die von den berufungswerbenden Umweltorganisationen vorgelegten Unterlagen nicht entkräftet werden. So sprechen die im Fachbeitrag „Das öffentliche Interesse
– Eine kritische Analyse aus energiewirtschaftlicher Sicht“ des Energie- und Verkehrsreferenten der Umweltorganisation VIRUS, Wolfgang Rehm, (Beilage ./7 zur Berufung der Umweltorganisationen)
angesprochene Kritik am weit verbreiteten Paradigma, den Stromverbrauchszuwachs als unabänderliches Naturgesetz zu begreifen, oder die Forderung nach einer Limitierung von Kraftwerks- bzw Leitungskapazitäten allgemeine gesellschaftsbzw energiepolitische Fragen an, die im gegenständlichen Verfahren nicht gelöst werden können. Gegenstand dieses Verfahrens ist das in Rede stehende Vorhaben der Errichtung von zwei Wasserkraftwerken. Darüber hinausgehende gesellschafts- bzw energiepolitische Problemstellungen können dabei keiner Klärung zugeführt werden.
Die Kritik an einer behaupteten „theoretischen Substitution“ von konventioneller thermischer Erzeugung und damit fossilem Brennstoff bzw der Verminderung von radioaktivem Abfall kann ebenso wenig wie die Abwertung der Maßnahmen im Elektrizitätsbereich im Falle der Vernachlässigung des Verkehrssektors als „energiestrategische Sackgasse“ darüber hinwegtäuschen, dass der verstärkten Beanspruchung erneuerbarer Energieträger auch im Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserkraft
ständig steigende Bedeutung zukommt. Dies wird durch die bereits erwähnten aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene untermauert. Im Zusammenhang mit dem angesprochenen Verkehrssektor
ist darauf zu verweisen, dass der durch den Betrieb der Wasserkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf jährlich vermeidbare Ausstoß von bis zu 143.000 t CO2 im Äquivalent dem CO2-Ausstoß von
rund 70.000 Pkw mit einer Jahresfahrleistung von 15.000 km entspricht (vgl Seite 279 des UV-GA).rund 70.000 Pkw mit einer Jahresfahrleistung von 15.000 km entspricht vergleiche Seite 279 des UV-GA).
Auch die Infragestellung von Auswirkungen von Kraftwerken der Größenordnung, wie sie an der Mur geplant sind, auf das Betriebsverhalten von Kernkraftwerken ändert nichts daran, dass dem gegenständlichen Vorhaben vor dem Hintergrund des ständig steigenden Strom- bzw Energiebedarfs wesentliche Bedeutung zukommt. Der Behauptung der mit dem sprichwörtlichen „Tropfen auf
den heißem Stein“ umschriebenen Wirkung der beiden Wasserkraftwerke ist unter Verweis auf die Ausführungen des Energiebeauftragten des Landes Steiermark, Dipl.-Ing. Wolfgang Jilek, in der mündlichen Berufungsverhandlung entgegenzuhalten, dass der Energiebedarfszuwachs in der Steiermark etwa 2 % jährlich
beträgt. Das von der EU vorgegebene Ziel einer Erhöhung des Ökostromanteils von 70 % auf 78 % sei – so der Landesenergiebeauftragte – unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass
man derzeit nur bei 60 % halte. In Zukunft müsse die Priorität bei
der erneuerbaren Energie (inklusive Wasserkraft) liegen, selbstverständlich unter Beachtung ökologischer Kriterien. Der Landes-Energiebeauftragte hat nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle des Nichtgelingens eines massiven Ausbaus erneuerbarer Energieträger das Strombereitstellungsdefizit weiter steigen und es zur Notwendigkeit des Imports von Strom aus Ländern kommen werde, in denen ökologische Kriterien eine bei weitem geringere Rolle spielen.
Dass die prioritären Ziele des Energiesparens einerseits und des Ausbaus erneuerbarer Energien (ua Wasserkraft) andererseits zueinander in keinem Widerspruch stehen, zeigt der Energieplan des
Landes Steiermark 2005. Das gegenständliche Vorhaben wird diesen Aspekten gerecht.
Die mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben verbundenen wesentlichen öffentlichen Interessen, denen nach dem Willen des Gesetzgebers besondere Bedeutung zukommt, wurden somit fachgutachtlich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Es bedarf auch keiner weiteren Erläuterungen, dass aus dem Vorhaben ein bedeutender Nutzen für die nachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit resultiert. Insbesondere seien an dieser Stelle nochmals die Aspekte der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der CO2-Emissionsproblematik oder der notwendigen Aufrechterhaltung der Energieversorgung hervorgehoben,
hinsichtlich derer das gegenständliche Vorhaben maßgebliche Vorteile mit sich bringt. Diese mit dem Vorhaben verbundenen öffentlichen Interessen bzw den aufgezeigten Nutzen gilt es nun mit dem Interesse und dem Nutzen an der Verwirklichung der in § 30a WRG 1959 normierten Ziele abzuwägen. Dass die für und gegenhinsichtlich derer das gegenständliche Vorhaben maßgebliche Vorteile mit sich bringt. Diese mit dem Vorhaben verbundenen öffentlichen Interessen bzw den aufgezeigten Nutzen gilt es nun mit dem Interesse und dem Nutzen an der Verwirklichung der in Paragraph 30 a, WRG 1959 normierten Ziele abzuwägen. Dass die für und gegen
das Vorhaben sprechenden Nutzen nicht monetär bewertbar sind, stellt auch die Umweltanwältin des Landes Steiermark nicht in Abrede.
In den Berufungen wird der erstinstanzlichen Behörde eine im gegebenen Zusammenhang mangelhafte Abwägung mit dem Nutzen vorgeworfen, der durch die Nichterreichung des guten ökologischen
Zustands des Oberflächenwasserkörpers verloren geht. So verwies etwa die Umweltanwältin auf Seite 9 ihrer Berufung auf das große Verbesserungspotential des gegenständlichen Gewässerabschnitts, welches bei Kraftwerkserrichtung verloren gehe, bzw auf den langfristigen Verlust der Möglichkeit, Fluss-Rückbaumaßnahmen durchzuführen. Die berufungswerbenden Umweltorganisationen brachten unter anderem vor, dass Wasserkraftwerke eine Verschlechterung des guten ökologischen Zustandes mit sich brächten.
Eine Verschlechterung des „guten ökologischen Zustandes“ wird durch die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens jedoch nicht bewirkt, da sich – wie im Kapitel Wasserrecht ausführlich dargestellt wurde – nach den aktuellen fachkundigen Bewertungen und Ausführungen der in Rede stehende Gewässerabschnitt zweifelsfrei nicht in einem guten ökologischen Zustand befindet. Auch im naturschutzfachlichen Gutachten des SV Proksch wurde ausführlich dargelegt, dass der aktuelle Zustand der Mur im Betrachtungsraum von den massiven Interventionen in den Landschafts- und Flussraum im Zuge der Murregulierung 1874 - 1891
geprägt ist. Der Flussabschnitt stellt heute eine durch Begradigung regulierte, mit Dämmen gesicherte, im nördlichen Teil
stark eingetiefte Flussstrecke dar. Wie an späterer Stelle noch ausführlich dargelegt wird, befindet sich der Projektsbereich auch
nicht in einem (faktischen) Europaschutzgebiet.
Der Wert des behaupteten großen Verbesserungspotentials des gegenständlichen Gewässerabschnitts wird dadurch relativiert, dass
die vom gewässerökologischen ASV und vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan als positiv bewerteten Begleit- bzw Ausgleichsmaßnahmen auch bei Verwirklichung des in Rede stehenden
Vorhabens die Erreichung des „guten ökologischen Potentials“ erwarten lassen. Entsprechend den gutachtlichen Ausführungen des ASV Riedl kann mit den Maßnahmen sogar eine Annäherung an den historischen Referenzzustand erreicht werden. Auf die bei langfristiger Betrachtung ebenso positive Beurteilung aus naturschutzfachlicher Sicht wird an späterer Stelle näher eingegangen.
Auch der in der von den berufungswerbenden Umweltorganisationen vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. Arno Mohl, WWF, erfolgte Hinweis, dass die Europäische Kommission eine Unvereinbarkeit des Kraftwerksprojekts an der Schwarzen Sulm mit den Vorgaben der WRRL festgestellt habe, steht der positiven Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens nicht entgegen. Es sei
an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen, dass das Regelarbeitsvermögen des Kraftwerks Schwarze Sulm nach den genannten Angaben im Vergleich zum gegenständlichen Vorhaben deutlich weniger, nämlich lediglich 17.800 MWh betragen hätte und
dass der Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm mit Verordnung der
Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2006, LGBl 2007/10, auch zum Europaschutzgebiet Nr 3 „Schwarze und Weiße Sulm“ erklärt worden ist. Eine Vergleichbarkeit mit dem gegenständlichen Vorhaben bzw Projektsgebiet liegt daher nicht in
einer entscheidungswesentlichen Weise vor.
Vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten, vor allem im Zusammenhang mit der ständig an Bedeutung gewinnenden Beanspruchung erneuerbarer Energieträger und der Aufrechterhaltung
der Energieversorgung mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundenen wesentlichen öffentlichen Interessen, und auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren, bereits im Planungsstadium
für die Standortwahl maßgeblichen Erwägungen (vgl dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zu § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959), überwiegt nach Beurteilung des Umweltsenats der mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben unbestreitbare Nutzen für diefür die Standortwahl maßgeblichen Erwägungen vergleiche dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zu Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959), überwiegt nach Beurteilung des Umweltsenats der mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben unbestreitbare Nutzen für die
nachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit den potentiellen aus der Verwirklichung der Umweltziele iSd § 30anachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit den potentiellen aus der Verwirklichung der Umweltziele iSd Paragraph 30 a
WRG
resultierenden Nutzen.
4.4.4. § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959 verlangt schließlich kumulativ eine Prüfung, ob die nutzbringenden Ziele nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können. Die berufenden Umweltorganisationen warfen4.4.4. Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 verlangt schließlich kumulativ eine Prüfung, ob die nutzbringenden Ziele nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können. Die berufenden Umweltorganisationen warfen
der erstinstanzlichen Behörde vor, diese Prüfung vernachlässigt zu
haben, und verwiesen auf alternative Energiegewinnungsformen wie etwa Solar, Photovoltaik und Windräder, bzw auf wirkungssteigernde
Maßnahmen bestehender Kraftwerksanlagen oder die Forcierung der Reduktion des Energieeinsatzes durch eine entsprechende Förderungspolitik.
Die energiepolitischen Notwendigkeiten, das gegenständliche Vorhaben zu verwirklichen, wurden bereits umfassend dargestellt. Die Nichterrichtung der Kraftwerke (Nullvariante) ist aus näher angeführten Gründen als nachteilig anzusehen (vgl auch die obigenDie energiepolitischen Notwendigkeiten, das gegenständliche Vorhaben zu verwirklichen, wurden bereits umfassend dargestellt. Die Nichterrichtung der Kraftwerke (Nullvariante) ist aus näher angeführten Gründen als nachteilig anzusehen vergleiche auch die obigen
Ausführungen zu § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959).Ausführungen zu Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959).
Als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt der Umweltsenat auch die Ausführungen auf Seite 247 f des UV-GA zu den Standortvarianten, in denen auf eine von der Projektwerberin durchgeführte Studie über die Möglichkeiten der energetischen Nutzung der steirischen Mur Bezug genommen wird. In dieser Studie
wurden jene Gewässerabschnitte ermittelt, auf denen mit Bedachtnahme auf andere Nutzungen und/oder Schutzerfordernisse die
Einrichtung bzw der Neubau von Wasserkraftanlagen machbar erscheint. Der Standort südlich von Graz erwies sich unter energiewirtschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten, aber auch unter der Prämisse, durch die Errichtung von zwei Wasserkraftwerken Synergieeffekte zu nutzen, als am günstigsten.
Die im UV-GA für den Standort südlich von Graz genannten Vorteile
sind nachvollziehbar: Neben dem höheren Wasserkraftpotential im Vergleich zu anderen Standortmöglichkeiten ist auch die Nähe des Versorgungsschwerpunktes Graz und Graz-Umgebung mit einem entsprechenden Entwicklungspotential der Region hervorzuheben.
Der
Standort befindet sich in keinem Natura 2000-Gebiet (vgl dazu 5.2.1). Darüber hinaus ergibt sich die Möglichkeit, im Zuge der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen einen Teil des stark reguliertenStandort befindet sich in keinem Natura 2000-Gebiet vergleiche dazu 5.2.1). Darüber hinaus ergibt sich die Möglichkeit, im Zuge der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen einen Teil des stark regulierten
Flusslaufes rückzubauen.
Nicht zu beanstanden sind weiters die Darlegungen im UV-GA, wonach
unter Berücksichtigung vorliegender Randbedingungen bei einer Standortwahl südlich von Graz von drei näher genannten Varianten für das Kraftwerk Gössendorf der Standort im Nahbereich flussaufwärts der Kläranlage Gössendorf als der wirtschaftlichste
und räumlich sinnvollste zu qualifizieren war. Für die Standortwahl des Kraftwerks Kalsdorf etwa 500 m flussaufwärts der
Rückleitung des rechtsufrigen Mühlgangs bei Mur-km 163,421 waren nach dem UV-GA keine sich sprunghaft auswirkenden Randbedingungen
wie die Kläranlage der Stadt Graz entscheidend.
Der Umweltsenat sieht weiters keinen Grund, die Richtigkeit der gutachtlichen Ausführungen zu den Technologievarianten (Seite 252
des UV-GA) in Zweifel zu ziehen. Der Hinweis, dass im Vergleich zu
den verfahrensgegenständlichen Niederdruckanlagen Speicher- bzw. Pumpspeicherkraftwerke als Varianten deswegen ausscheiden, weil sie eine viel größere Fallhöhe benötigen, erweist sich ebenso als
nachvollziehbar wie jene Überlegungen, die für die Konzipierung der gegenständlichen Kraftwerke als Flusskraftwerke (und nicht als
Ausleitungskraftwerke) sprechen. Bei Ausleitungskraftwerken bestünde ein erhöhter Flächenbedarf für die Ausleitungsstrecke und
eine damit verbundene verstärkte Inanspruchnahme von Auflächen, woraus ein erhöhter Lebensraumverlust resultierte. Darüber hinaus
führte der benötigte Abfluss in der Restwasserstrecke bei geringer
Wasserführung einerseits zu einer Lebensraumeinengung im Bereich vor der Rückleitung und zum Anderen zu veränderten hydraulischen Bedingungen und erweckte den Eindruck eines regulierten Flusses. Abgesehen von einem erhöhten Bedarf an abzulösenden Flächen für die Ausleitungsstrecke wären auch umfangreiche Baumaßnahmen (Erdbau) erforderlich. Zusätzlich ergäbe sich eine verminderte Stromproduktion, da aus ökologischen Gründen die Restwasserstrecke
ausreichend dotiert werden muss.
Die Forderung der Berufungswerber nach Berücksichtigung anderer, quantitativ offenbar nicht begrenzter (arg: „wie beispielsweise“
-
Seite 9 der Berufung der Umweltorganisationen) alternativer Energiegewinnungsformen findet weder in § 104a WRG 1959 noch im UVP-G 2000 eine rechtliche Grundlage. Die Prüfung gänzlich andererSeite 9 der Berufung der Umweltorganisationen) alternativer Energiegewinnungsformen findet weder in Paragraph 104 a, WRG 1959 noch im UVP-G 2000 eine rechtliche Grundlage. Die Prüfung gänzlich anderer
Formen der Energieerzeugung würde den Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, aber auch – wie im gegenständlichen Fall – eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000, in dem die Umweltverträglichkeit eines konkreten Vorhabens zu beurteilen ist (vgl US 4.4.2008, US 8A/2007/11-94; 380 kV-Salzburgleitung), überschreiten. Zutreffend merkte in diesem Zusammenhang auch die Projektwerberin an, dass sich die Prüfung gemäß § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959 nicht auf Vorhaben ganz anderer Art beziehen könne.Formen der Energieerzeugung würde den Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, aber auch – wie im gegenständlichen Fall – eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000, in dem die Umweltverträglichkeit eines konkreten Vorhabens zu beurteilen ist vergleiche US 4.4.2008, US 8A/2007/11-94; 380 kV-Salzburgleitung), überschreiten. Zutreffend merkte in diesem Zusammenhang auch die Projektwerberin an, dass sich die Prüfung gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 nicht auf Vorhaben ganz anderer Art beziehen könne.
Dessen ungeachtet wurde bereits in der Stellungnahme des Energiebeauftragten Dipl.-Ing. Wolfgang Jilek vom 17.10.2007 unter
anderem darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Verpflichtung zum Energiesparen, zB durch den Austausch von konventionellen Glühbirnen gegen Energiesparlampen, im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht möglich sei. Weiters wurde in dieser Stellungnahme nachvollziehbar dargestellt, dass Photovoltaikanlagen derzeit Strom zu Kosten produzierten, die weit über den üblichen Marktpreisen lägen und daher vom Staat hoch subventioniert werden
müssten, wenn den BetreiberInnen ein wirtschaftlicher Betrieb ermöglicht werden solle. Auch bei völliger Ausschöpfung des Förderinstrumentariums nach dem Ökostromgesetz und einer entsprechenden Kofinanzierung durch die Bundesländer würde nach den Ausführungen des Land-Energiebeauftragten damit eine Produktion von bestenfalls rund 37 GWh im Jahr zu Kosten von 191 Mio Euro bzw nach Abzug des Erlöses aus dem Verrechnungspreis
einer Subvention von 148 Mio Euro möglich werden. Das entspräche etwa 23 % der geplanten Produktion von 162,5 GWh/a in den beiden Wasserkraftwerken. Nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Energiebeauftragten erweist sich ein Ersatz der Wasserkraftwerke durch Photovoltaikanlagen bzw Sonnenenergie zur Stromerzeugung aus öffentlichen Mitteln als nicht finanzierbar und
aus privat aufgebrachten Mitteln als nicht realistisch.
Unbeschadet dieser Darlegungen könnte die in von den Berufungswerberinnen erhobene Forderung nach einer „entsprechenden
Förderungspolitik“ nur an die „Politik“ gerichtet werden; im gegenständlichen Verfahren können die diesbezüglich aufgeworfenen
Problemstellungen nicht gelöst werden.
4.4.5. Entsprechend den obigen Ausführungen ist somit festzuhalten, dass gegenständlich – wie auch seitens der wasserwirtschaftlichen Planung bestätigt wurde – alle praktikablen
Maßnahmen getroffen werden, um die mit der Errichtung der in Rede
stehenden Wasserkraftwerke verbundenen negativen Auswirkungen auf
den betroffenen Wasserkörper zu mindern. Die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gesamtenergieerzeugung und die Verminderung der CO2-Emissionen stellen im Hinblick auf die Bekämpfung der Ursachen des Klimawandels wesentliche nationale und
europäische Ziele dar. Die in Umsetzung der WRRL normierten Bedingungen des § 104a Abs 2 WRG 1959 werden erfüllt. Das gegenständliche Vorhaben liegt nach Beurteilung des Umweltsenats in einem übergeordneten öffentlichen Interesse. Der durch die – imeuropäische Ziele dar. Die in Umsetzung der WRRL normierten Bedingungen des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 werden erfüllt. Das gegenständliche Vorhaben liegt nach Beurteilung des Umweltsenats in einem übergeordneten öffentlichen Interesse. Der durch die – im
Falle der Nichterrichtung der beiden Kraftwerke – (allfällige) Erreichung des „guten ökologischen Zustandes“ erzielbare Nutzen wird aus den dargestellten Gründen durch den Nutzen des geplanten
Vorhabens für die nachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit übertroffen.
5. Zu Fragen des Arten-, Natur- und Landschaftsschutzes
5.1. Zu den Teilgutachten aus dem Fachbereich Naturschutz
In der Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark wird die
Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit der zum Themenbereich Naturschutz erstellten Teilgutachten des SV Proksch
einerseits und des ASV Fasching andererseits behauptet und bemängelt, dass die erstinstanzliche Behörde kein weiteres Gutachten eingeholt habe. Die Umweltorganisationen wiederum werfen
der erstinstanzlichen Behörde vor, dass diese zu Unrecht auf der Grundlage des § 53 Abs 1 AVG den ASV Fasching „abgelehnt“ habe.der erstinstanzlichen Behörde vor, dass diese zu Unrecht auf der Grundlage des Paragraph 53, Absatz eins, AVG den ASV Fasching „abgelehnt“ habe.
Es
sei ein willkürlicher „Austausch“ eines Gutachters erfolgt. Die Projektwerberin hielt dem Berufungsvorbringen unter anderem entgegen, dass die Beiziehung des nichtamtlichen SV Proksch aufgrund einer Anregung des ASV Fasching erfolgt sei.
Gemäß dem in der Berufung angesprochenen § 53 Abs 1 AVG können nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dannGemäß dem in der Berufung angesprochenen Paragraph 53, Absatz eins, AVG können nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann
erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Das Berufungsvorbringen, die erstinstanzliche Behörde hätte den ASV gemäß der genannten Bestimmung „abgelehnt“, ist weder zutreffend noch nachvollziehbar. Vielmehr hat die Erstbehörde die
Gutachten der beiden Sachverständigen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft.
Sie hat ausführlich begründet, weshalb sie das Gutachten des SV Proksch als sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht vollständig bzw stimmig und nachvollziehbar beurteilte, und weshalb dem Teilgutachten des SV Proksch gegenüber dem Teilgutachten des ASV Fasching der Vorrang zu geben gewesen sei. Das Teilgutachten Fasching lasse wesentliche Gutachtenselemente vermissen; gutachterliche Schlussfolgerungen seien oberflächlich begründet und fänden weitgehend im Befund und im Projekt keine Deckung, weshalb sie nicht schlüssig begründet und nachvollziehbar
seien. Auf die im Prüfbuch an ihn gerichteten Fragen gehe der ASV Fasching gar nicht ein. Darüber hinaus habe der ASV Fasching in der mündlichen Verhandlung selbst auf seine Doppelfunktion als
Landesnaturschutzbeauftragter (Beratungsorgan nach § 26 Stmk NSchGLandesnaturschutzbeauftragter (Beratungsorgan nach Paragraph 26, Stmk NSchG
1976) und behördlich beigestellter Amtssachverständiger aufmerksam
gemacht, die für ihn nach Überzeugung der erstinstanzlichen Behörde aufgrund der Art und Weise seiner „Gutachtenspräsentation“
in der mündlichen Verhandlung sowie der Qualität des vorgelegten Teilgutachtens offenkundig für eine vollkommen objektive und intensive Aufgabenerfüllung als Teilgutachter im Fachbereich Naturschutz hinderlich gewesen sei. So komme seinem Teilgutachten
eher die Qualität einer fachlichen Stellungnahme als Landesnaturschutzbeauftragter denn die Qualität eines verwertbaren
Fachgutachtens zu. Somit sei auch das UV-GA in seinen Ausführungen
zum Thema Naturschutz, welches in seiner Gesamtbewertung vor allem
auf dem Teilgutachten des SV Proksch aufbaue und das Teilgutachten
des ASV Fasching erkennbar vernachlässige, somit die Meinung des ASV Fasching interpretativ als abweichende Meinung im Sinne des § 12 Abs 1 letzter Satz UVP-G 2000 darstelle, schlüssig und nachvollziehbar (vgl Seiten 185 f des erstinstanzlichen Bescheides).des ASV Fasching erkennbar vernachlässige, somit die Meinung des ASV Fasching interpretativ als abweichende Meinung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz UVP-G 2000 darstelle, schlüssig und nachvollziehbar vergleiche Seiten 185 f des erstinstanzlichen Bescheides).
Die Vorgangsweise und Begründung der erstinstanzlichen Behörde, die in keinem Zusammenhang mit dem in der Berufung der Umweltorganisationen genannten § 53 AVG stehen, wurden durch die Ausführungen des ASV Fasching in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt. Der ASV Fasching gab nämlich selbst zu erkennen, dass seine Zugangsweise zu den gegenständlichen Fragestellungen eine andere gewesen sei als jeneDie Vorgangsweise und Begründung der erstinstanzlichen Behörde, die in keinem Zusammenhang mit dem in der Berufung der Umweltorganisationen genannten Paragraph 53, AVG stehen, wurden durch die Ausführungen des ASV Fasching in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt. Der ASV Fasching gab nämlich selbst zu erkennen, dass seine Zugangsweise zu den gegenständlichen Fragestellungen eine andere gewesen sei als jene
des SV Proksch. Während sich das Gutachten des SV Proksch mehr um
den Artenschutz kümmere, sei sein Zugang auf das nach dem Stmk NSchG 1976 ausgewiesene Schutzgebiet gerichtet gewesen.
Nach
den nach (bzw trotz) dieser Ausweisung genehmigten Eingriffen (Errichtung von Kläranlagen, Querung der Autobahn, Nassbaggerung,
Querung der 380 KV-Leitung etc) stelle sich nun die Frage, wo die
Eigenart der Landschaft zu Ende gehe. Daraus ist ersichtlich, dass
der ASV Fasching die Errichtung der in Rede stehenden Laufkraftwerke schon prinzipiell deswegen negativ bewertete, weil
sie in einem Landschaftsschutzgebiet vorgesehen sind.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Umweltsenat beide genannten naturschutzfachlichen Sachverständigen mit ergänzenden Fragen befasst. Der ASV Fasching führte in seiner dreiseitigen Beantwortung der Fragen unter ausdrücklichem Hinweis auf das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet unter anderem aus, „allgemein“ könne gesagt werden, dass gerade im Projektgebiet des
KW Kalsdorf die geplanten Maßnahmen die erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume nicht ausgleichen könnten und aus diesem Grund der Errichtung des KW Kalsdorf nicht stattgegeben werden solle. Der in diesem Zusammenhang vom ASV Fasching getätigte Hinweis, der Großteil der positiven naturräumlich wichtigen Ausgleichsmaßnahmen sei auch ohne Errichtung der Laufwasserkraftwerke erreichbar, geht letztlich an den hier entscheidungswesentlichen Fragestellungen, in denen die positiven
und negativen Auswirkungen und damit die Genehmigungsfähigkeit
des
Vorhabens zu beurteilen sind, vorbei.
Demgegenüber kam der SV Proksch im Rahmen der Beurteilung der an ihn gerichteten Fragen auf mehr als 14 Seiten ausführlich begründet zum Ergebnis, dass unter der Voraussetzung einer entsprechenden Beweissicherung und der Erfüllung gegensteuernder Maßnahmen für den zu vertretenden Fachbereich Naturschutz/terrestrische Ökologie keine Versagungsgründe für das
gegenständliche Vorhaben begründbar seien,
Der Umweltsenat teilt die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, dass das Gutachten des SV Proksch (ebenso wie die von ihm
im Berufungsverfahren erstatteten fachkundlichen Ausführungen) in
jeder Hinsicht die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten
erfüllt und die darin enthaltenen gutachtlichen Schlussfolgerungen
schlüssig und nachvollziehbar sind. Wie die Behörde erster Instanz
stützt sich somit auch der Umweltsenat in der nachfolgenden – in erster Linie Fragen des Artenschutzes betreffenden – Beurteilung auf die gutachtlichen Ausführungen des SV Proksch, zumal der ASV Fasching nach eigenen Angaben gerade den Aspekten des Artenschutzes eine vergleichsweise geringere Bedeutung zugemessen
hat.
5.2. Zum „faktischen Schutzgebiet“ und zur „Naturverträglichkeitsprüfung“
In den Berufungen wird vorgebracht, das Vorhabensgebiet liege in einem „faktischen Europaschutzgebiet“, welches pflichtwidrig nicht
als solches ausgewiesen worden sei, obwohl dort geschützte Arten der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutz-Richtlinie vorkämen.
Aus
diesem Grunde seien auch die für besonders geschützte Gebiete festgelegten Bestimmungen anzuwenden. Das habe die Erstbehörde entgegen der Judikatur des EuGH und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht getan.
5.2.1. Zur Rechtslage
Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen für Schutzgebiete bilden einerseits die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen; FFH-Richtlinie) und andererseits die Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 97/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten).
Gemäß Art 4 der Vogelschutz-Richtlinie erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung der in AnhangGemäß Artikel 4, der Vogelschutz-Richtlinie erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung der in Anhang
Irömisch eins
dieser Richtlinie aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten.
Gemäß Art 3 Abs 1 der FFH-Richtlinie wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowieGemäß Artikel 3, Absatz eins, der FFH-Richtlinie wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins sowie
die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen,die Habitate der Arten des Anhangs römisch zwei der FFH-Richtlinie umfassen,
und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung
eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Das Netz „Natura 2000“ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.
In Art 4 der FFH-Richtlinie ist die Vorgangsweise bei der Ausweisung von Schutzgebieten festgelegt. Demnach legt jeder Mitgliedstaat anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien undIn Artikel 4, der FFH-Richtlinie ist die Vorgangsweise bei der Ausweisung von Schutzgebieten festgelegt. Demnach legt jeder Mitgliedstaat anhand der in Anhang römisch drei festgelegten Kriterien und
einschlägiger wissenschaftlicher Informationen eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimische Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und ineinschlägiger wissenschaftlicher Informationen eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und einheimische Arten des Anhangs römisch zwei aufgeführt sind. Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in
der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission festgelegt. Ist ein Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet als besonderes Schutzgebiet aus. Gemäß Art 6 der FFH-Richtlinie legender die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission festgelegt. Ist ein Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet als besonderes Schutzgebiet aus. Gemäß Artikel 6, der FFH-Richtlinie legen
die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest.
Die für den gegenständlichen Fall relevante innerstaatliche Umsetzung der dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen erfolgte im Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976, LGBl 1976/65
idgF. Die §§ 13a und 13b leg cit dienen dem Schutz der Gebiete vonidgF. Die Paragraphen 13 a und 13 b leg cit dienen dem Schutz der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Das sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung „NATURA 2000“ festgelegt wurden.
Diese
Gebiete sind gemäß § 13a Abs 1 Stmk NSchG 1976 durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung „Europaschutzgebiet“ zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebiets,Gebiete sind gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Stmk NSchG 1976 durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung „Europaschutzgebiet“ zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebiets,
der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen.
Pläne und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets führen
können, sind gemäß § 13b Stmk NSchG 1976 auf Antrag von der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen.können, sind gemäß Paragraph 13 b, Stmk NSchG 1976 auf Antrag von der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen.
Unter Bezugnahme auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und einschlägige Literatur hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.4.2004, 2001/10/0156, ausführlich mit den
Voraussetzungen der Qualifikation eines Gebiets als „faktisches Vogelschutzgebiet“ bzw „potentielles FFH-Gebiet“ befasst (vgl insbesondere die Ausführungen in den Punkten 15.1.1. ff des genannten Erkenntnisses). Der VwGH hat dabei unter anderem auf dieVoraussetzungen der Qualifikation eines Gebiets als „faktisches Vogelschutzgebiet“ bzw „potentielles FFH-Gebiet“ befasst vergleiche insbesondere die Ausführungen in den Punkten 15.1.1. ff des genannten Erkenntnisses). Der VwGH hat dabei unter anderem auf die
Ausführungen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteilen vom 31. Jänner 2002, NuR 2002, 539, und vom 14. November 2002, DVBl 2003, 534, verwiesen.
Zusammengefasst folgt nach dieser Judikatur aus Art 4 Abs 1 und 2Zusammengefasst folgt nach dieser Judikatur aus Artikel 4, Absatz eins und 2
der Vogelschutz-Richtlinie nicht, dass sämtliche Landschaftsräume
unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder
sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der im Anhang I aufgeführten Vogelarten und der insonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der im Anhang römisch eins aufgeführten Vogelarten und der in
Art 4 Abs 2 der Vogelschutz-Richtlinie angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren. Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur ArterhaltungArtikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren. Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung
eignen. Welche Gebiete hierzu zählen, legt das Gemeinschaftsrecht
nicht im Einzelnen fest. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien
zu bestimmen ist. Je mehr der im Anhang I aufgeführten oder in Art 4 Abs 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen,zu bestimmen ist. Je mehr der im Anhang römisch eins aufgeführten oder in Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen,
desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener und empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die
unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in den betreffenden Mitgliedsstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art 4unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in den betreffenden Mitgliedsstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Artikel 4
der Vogelschutz-Richtlinie geeignetsten Gebiete.
Art 4 Abs 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten „zahlen- und flächenmäßig“ am geeignetsten sind. Zu den Bewertungskriterien gehört unter anderem Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart, die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) „faktisches“ Vogelschutzgebiet, das eine „Lücke im Netz“ schließen solle.Artikel 4, Absatz eins, Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang römisch eins der Richtlinie aufgeführten Vogelarten „zahlen- und flächenmäßig“ am geeignetsten sind. Zu den Bewertungskriterien gehört unter anderem Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart, die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten "Art". Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) „faktisches“ Vogelschutzgebiet, das eine „Lücke im Netz“ schließen solle.
Im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gebiets als „potentielles FFH-Gebiet“ haben die Mitgliedstaaten nach der Judikatur bei der Gebietsauswahl keine freie Hand. Welche Gebiete,
in denen natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder einheimische Arten im Sinne des Anhangs II vorkommen, zu melden sind, ist nach Art 4 Abs 1 der FFH-Richtlinie anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien zu bestimmen.in denen natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs römisch eins oder einheimische Arten im Sinne des Anhangs römisch zwei vorkommen, zu melden sind, ist nach Artikel 4, Absatz eins, der FFH-Richtlinie anhand der in Anhang römisch drei (Phase 1) festgelegten Kriterien zu bestimmen.
Für die Beurteilung der Bedeutung eines Gebiets für einen Lebensraumtyp des Anhangs I kommt es unter anderem auf den Repräsentativitätsgrad, auf die Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates und auf den Erhaltungsgrad bzw die Wiederherstellungsmöglichkeit an.Für die Beurteilung der Bedeutung eines Gebiets für einen Lebensraumtyp des Anhangs römisch eins kommt es unter anderem auf den Repräsentativitätsgrad, auf die Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates und auf den Erhaltungsgrad bzw die Wiederherstellungsmöglichkeit an.
Für die Beurteilung der Bedeutung für eine der im Anhang II genannten Arten ist unter anderem die Populationsgröße und - dichteFür die Beurteilung der Bedeutung für eine der im Anhang römisch zwei genannten Arten ist unter anderem die Populationsgröße und - dichte
im Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land, der Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente bzw die Wiederherstellungsmöglichkeit und der Isolierungsgrad der im Gebiet vorkommenden Population im Vergleich
zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art maßgebend. Politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte haben bei der Auswahl ebenso außer Betracht zu bleiben wie sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen. Einen Beurteilungsspielraum gesteht die
Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Gebietsauswahl nur insofern
zu, als der im Anhang III aufgeführte Kriterienkatalog so formuliert ist, dass er im Einzelfall unterschiedliche fachliche Wertungen zulässt. Erfüllt ein Gebiet aber aus fachwissenschaftlicher Sicht zweifelsfrei die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale, so gehört es zum Kreis der potentiellenzu, als der im Anhang römisch drei aufgeführte Kriterienkatalog so formuliert ist, dass er im Einzelfall unterschiedliche fachliche Wertungen zulässt. Erfüllt ein Gebiet aber aus fachwissenschaftlicher Sicht zweifelsfrei die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale, so gehört es zum Kreis der potentiellen
Schutzgebiete, auch wenn der Mitgliedstaat, aus welchen Gründen immer, von einer Meldung absieht.
5.2.2. Zum „faktischen Schutzgebiet“
Nicht strittig ist im gegenständlichen Verfahren, dass sich das Projektsgebiet in keinem von der Stmk Landesregierung mit Verordnung zum „Europaschutzgebiet“ gemäß § 13a Stmk NSchG 1976 erklärten Gebiet befindet, weder in einem solchen nach der FFH-Richtlinie noch in einem solchen nach der Vogelschutz-Richtlinie.Nicht strittig ist im gegenständlichen Verfahren, dass sich das Projektsgebiet in keinem von der Stmk Landesregierung mit Verordnung zum „Europaschutzgebiet“ gemäß Paragraph 13 a, Stmk NSchG 1976 erklärten Gebiet befindet, weder in einem solchen nach der FFH-Richtlinie noch in einem solchen nach der Vogelschutz-Richtlinie.
Unstrittig ist auch, dass das Vorhabensgebiet oder Bereiche des Projekts in keiner von der Kommission festgelegten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art 4 Abs 5 FFH-Richtlinie) aufgenommen wurde. Auch in eine nationale Liste wurdenUnstrittig ist auch, dass das Vorhabensgebiet oder Bereiche des Projekts in keiner von der Kommission festgelegten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Artikel 4, Absatz 5, FFH-Richtlinie) aufgenommen wurde. Auch in eine nationale Liste wurden
das Gebiet oder Teile des Gebiets des Vorhabens nicht aufgenommen.
Wie im erstinstanzlichen Teilgutachten des SV Proksch ausführlich
dargestellt wurde, wurde die Republik Österreich am 21. März 2007
seitens der EU-Kommission aufgefordert, Gebietslisten von bedrohten Lebensräumen und Habitaten von bedrohten Tier- und Pflanzenarten nachzunominieren. Der gegenständliche Murabschnitt unter näherer Raumansprache findet sich jedoch auf keiner Nachnominierungsliste.
Die Umweltanwältin des Landes Steiermark verwies in ihrer Berufung
darauf, dass das Projektsgebiet Teil des Biosphärenreservats „Murauen im Grazer Feld und zwischen Spielfeld und Sicheldorf“ sei. Ihrem Hinweis auf die vom Europarat verliehene Prädikatisierung ist jedoch zu entnehmen, dass damit nicht die „UNESCO-Biosphärenreservate“, sondern die „biogenetischen Reservate“ des Europarats angesprochen sind. Das Netzwerk der biogenetischen Reservate wurde 1976 vom Europarat geschaffen. Es dient der Erhaltung einer repräsentativen Auswahl von Lebensräumen
sowie von Pflanzen- und Tierarten Europas. Weder die Bezeichnung eines Gebiets als „Biosphärenreservat“ noch als „biogenetisches Reservat“ stellt eine Erklärung dieses Bereiches als „Europaschutzgebiet“ im Sinne der FFH-Richtlinie dar. Im Übrigen wurde auf die Prädikatisierung des gegenständlichen Projektsgebiets als biogenetisches Reservat bereits im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen; dieser Umstand war den beigezogenen Sachverständigen auch bekannt. Eine rechtlich relevante Änderung der nachfolgend dargestellten Erwägungen zur Behauptung eines „faktischen Schutzgebiets“ und zum Artenschutz ist daraus nicht abzuleiten.
Mit dem Hinweis allein, dass im Vorhabensgebiet Arten des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie aufhältig seien, kann auch entsprechend der vonMit dem Hinweis allein, dass im Vorhabensgebiet Arten des Anhangs römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Anhänge römisch zwei und römisch vier der FFH-Richtlinie aufhältig seien, kann auch entsprechend der von
den berufenden Umweltorganisationen zitierten Judikatur des EuGH sowie der Judikatur des VwGH das Erfordernis der Berücksichtigung
eines „faktischen Schutzgebiets“ nicht begründet werden. Der in der Berufung der Umweltorganisationen angesprochene Aufenthalt von
Arten des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie erfordert zwar eine Prüfung des Schutzes der Tiere und Vögel gemäß den §§ 13d und 13e Stmk NSchG 1976 (vgl dazu die Ausführungen an späterer Stelle). Hingegen lassen die Berufungsausführungen eine überzeugende Begründung für das Vorliegen der in der dargestellten Judikatur für die Annahme von faktischen Vogelschutzgebieten oder potentiellen FFH-Gebieten als erforderlich erachteten Voraussetzungen vermissen.Arten des Anhangs römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Anhänge römisch zwei und römisch vier der FFH-Richtlinie erfordert zwar eine Prüfung des Schutzes der Tiere und Vögel gemäß den Paragraphen 13 d und 13 e Stmk NSchG 1976 vergleiche dazu die Ausführungen an späterer Stelle). Hingegen lassen die Berufungsausführungen eine überzeugende Begründung für das Vorliegen der in der dargestellten Judikatur für die Annahme von faktischen Vogelschutzgebieten oder potentiellen FFH-Gebieten als erforderlich erachteten Voraussetzungen vermissen.
Abgesehen davon hat der EuGH in der von den Berufungswerberinnen zitierten Entscheidung vom 13.12.2007, C 418/04, festgehalten, es
könne vorkommen, dass Gebiete, die gemessen an den Erfordernissen
des Schutzes der Arten dafür tatsächlich geeignet wären, nie als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden. Die Verpflichtung eines Mitgliedsstaates allein, in dessen Hoheitsgebiet in Anhang
Irömisch eins
der Vogelschutz-Richtlinie genannte Arten vorkommen, für diese Arten besondere Schutzgebiete zu bestimmen, besagt daher noch nichts über die konkrete Festlegung der Örtlichkeit dieser Schutzgebiete.
Ungeachtet des sich aus Art 4 Abs 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie ergebenden fachlichen Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten bei der Ausweisung der „geeignetsten“ Gebiete, sprechen die Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens nicht dafür,Ungeachtet des sich aus Artikel 4, Absatz eins, Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie ergebenden fachlichen Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten bei der Ausweisung der „geeignetsten“ Gebiete, sprechen die Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens nicht dafür,
dass das Vorhabensgebiet zu jenen Lebensräumen zu zählen wäre, die
unter Berücksichtigung der vorgegebenen bzw in der Judikatur herausgearbeiteten Maßstäbe „in signifikanter Weise“ zur Arterhaltung in Österreich beitragen.
Im naturschutzfachlichen Teilgutachten des SV Proksch wurde der Artenreichtum der Brutvogelfauna im Betrachtungsraum tendenziell als am unteren Rand der Variationsbreite für mitteleuropäische Auwaldgebiete vergleichbarer Flächengröße liegend beurteilt.
Zwar
konnten in der Brutsaison 2004 fünf Arten des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie festgestellt werden. Weder die Anzahl der vorkommenden Exemplare noch eine vergleichende Gebietsbewertung unterstützen jedoch das Berufungsvorbringen. So beherbergt das Gebiet nach den fachkundigen Ausführungen des SV Proksch Reviere von Arten des Anhangs I in folgender Zahl: Eisvogel (1 Revier), Grauspecht (1-2), Schwarzspecht (2-3), Mittelspecht (26) und Halsbandschnäpper (> 300 Reviere). Das Gebiet zeige – so der Sachverständige –deutliche Ähnlichkeiten zum Natura 2000-Gebiet „Steirische Grenzmur“. Die absoluten Bestandsgrößen seien jedoch durchwegs, die Siedlungsdichten teilweise geringer als an der Grenzmur. Lediglich der Bestand des Mittelspechts im Untersuchungsraum wurde gutachtlich als „von steiermarkweiter Bedeutung“ qualifiziert. Hinsichtlich der anderen vier Arten stelle der Untersuchungsraum einen wichtigen Lebensraum „im regionalen Bezugsraum“ dar.konnten in der Brutsaison 2004 fünf Arten des Anhangs römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie festgestellt werden. Weder die Anzahl der vorkommenden Exemplare noch eine vergleichende Gebietsbewertung unterstützen jedoch das Berufungsvorbringen. So beherbergt das Gebiet nach den fachkundigen Ausführungen des SV Proksch Reviere von Arten des Anhangs römisch eins in folgender Zahl: Eisvogel (1 Revier), Grauspecht (1-2), Schwarzspecht (2-3), Mittelspecht (26) und Halsbandschnäpper (> 300 Reviere). Das Gebiet zeige – so der Sachverständige –deutliche Ähnlichkeiten zum Natura 2000-Gebiet „Steirische Grenzmur“. Die absoluten Bestandsgrößen seien jedoch durchwegs, die Siedlungsdichten teilweise geringer als an der Grenzmur. Lediglich der Bestand des Mittelspechts im Untersuchungsraum wurde gutachtlich als „von steiermarkweiter Bedeutung“ qualifiziert. Hinsichtlich der anderen vier Arten stelle der Untersuchungsraum einen wichtigen Lebensraum „im regionalen Bezugsraum“ dar.
Im Sinne der in der Judikatur aufgezeigten, mit dem Fortschreiten
des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigenden Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein „faktisches Vogelschutzgebiet“, kann dem Begehren, der gegenständlichen Entscheidung müsse ein „faktisches Schutzgebiet“
gemäß der Vogelschutz-Richtlinie zugrunde gelegt werden, nach ornithologischen Kriterien nicht entsprochen werden. Dem von den Berufungswerberinnen aus der zur Vogelschutz-Richtlinie ergangenen
Judikatur des EuGH in diesem Zusammenhang abgeleiteten Verbot der
Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien kommt bei dieser Beurteilung ohnehin keine Bedeutung zu.
Kein anderes Ergebnis ergibt die Beurteilung im Zusammenhang mit den in der Berufung der Umweltorganisationen aufgelisteten Arten der Anhänge der FFH-Richtlinie. Der in der Berufung erhobene Vorwurf, im UV-GA würden zwar abstrakt die maßgeblichen Gründe für
die Ausweisung von Schutzgebieten bzw deren Unterbleiben aufgezeigt, jedoch auf den konkreten Fall nicht angewendet, erweist sich als unzutreffend. Der SV Proksch hat in seinem naturschutzfachlichen Teilgutachten nicht nur die bei der Beurteilung maßgeblichen Kriterien aufgezeigt, sondern auch dargelegt, dass sich im Zusammenhang mit der von der EU-Kommission
geforderten Nachnominierung von Gebietslisten auf dieser Liste (Kontinentaler Nachnominierungsbedarf) – für den verfahrensgegenständlichen Betrachtungsraum relevant – auch der Lebensraumtyp „91F0 Hartholzauenwälder“ finde. Wenngleich „Bereiche an der Mur“ entsprechend den gutachtlichen Ausführungen
einen Gebietsvorschlag zur Umsetzung dieser Forderung der EU-Kommission darstellen, ist bis dato im Betrachtungsraum – wie bereits dargelegt – kein Schutzgebiet gemäß FFH- bzw Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesen worden und es findet sich der gegenständliche Murabschnitt auch auf keiner Nachnominierungsliste.
Die fachliche Begründung des SV Proksch, hinsichtlich des Schutzes
und der Sicherung repräsentativer Hartholzauenwälder könne ein zwingender Grund zur Auffassung des Betrachtungsraumes bzw von Teilen des Betrachtungsraumes als „faktisches Schutzgebiet“ gemäß
der FFH-Richtlinie nicht gefunden werden, wurde nachvollziehbar auch damit begründet, dass sich Hartholzauwälder zwar räumlich dispers, aber noch vergleichsweise häufiger an größeren Flüssen mit natürlicher Überflutungsdynamik im sommerwarmen Klimabereich Österreichs fänden.
Auch die im Betrachtungsraum vorkommenden, auf der Nachnominierungsliste (Natura 2000 – Kontinentaler Nachnominierungsbedarf) zu findenden Fledermausarten Kleine Hufeisennase, Wimperfledermaus und Großes Mausohr geben im vorliegenden Fall keine Veranlassung zur Annahme eines faktischen
Schutzgebiets, zumal der genannte naturschutzfachliche Sachverständige darlegte, dass für diese Arten andere Gebietsvorschläge als der gegenständliche Murraum zur Diskussion stünden.
Es kann somit nach den Ergebnissen des Verfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhabensgebiet aus fachwissenschaftlicher Sicht zweifelsfrei die von der FFH-Richtlinie vorausgesetzten Merkmale erfüllt, um es zum Kreis der „potentiellen FFH-Schutzgebiete“ zu zählen. Die Berufungswerberinnen traten dem Gutachten des SV Proksch nicht mit
entsprechenden, ihr Vorbringen untermauernden Argumenten entgegen.
Vor dem Hintergrund der auch in der Judikatur dargelegten Anforderungen für die Annahme von „faktischen Europaschutzgebieten“ und der zutreffenden Ausführungen des SV Proksch, wonach das Vorkommen der genannten Arten allein jedenfalls noch nicht den Status eines „faktischen Schutzgebiets“
gemäß FFH-Richtlinie begründe, erweist sich das diesbezügliche Berufungsvorbringen daher als unbegründet.
5.2.3. Zur „Naturverträglichkeitsprüfung“ gemäß § 13b Stmk NSchG 19765.2.3. Zur „Naturverträglichkeitsprüfung“ gemäß Paragraph 13 b, Stmk NSchG 1976
Aus den angeführten Gründen geht die Kritik der berufungswerbenden
Umweltorganisationen, die erstinstanzliche Behörde habe die „Verträglichkeitsprüfung“ nach § 13b Stmk NSchG 1976 (bzw Art 6 Abs 3 der FFH-Richtlinie) nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ins Leere. Die auf Antrag durchzuführende Verträglichkeitsprüfung gemäß § 13b Abs 1 Stmk NSchG 1976 setzt nämlich voraus, dass PläneUmweltorganisationen, die erstinstanzliche Behörde habe die „Verträglichkeitsprüfung“ nach Paragraph 13 b, Stmk NSchG 1976 (bzw Artikel 6, Absatz 3, der FFH-Richtlinie) nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ins Leere. Die auf Antrag durchzuführende Verträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, Stmk NSchG 1976 setzt nämlich voraus, dass Pläne
und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets führen können. Ein ausgewiesenes oder de facto
anzunehmendes Schutzgebiet liegt im gegenständlichen Betrachtungsraum jedoch nicht vor.
5.3. Zum Artenschutz
Im Berufungsverfahren wurde insbesondere von der Umweltanwältin am
erstinstanzlichen Bescheid eine mangelhafte Befassung mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie sowie deren Umsetzung im Stmk NSchG 1976 kritisiert
und
„wesentliche Konfliktfelder“ aufgezeigt.
5.3.1. Zur Rechtslage
Die FFH-Richtlinie sieht in ihrem Art 12 vor, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strengesDie FFH-Richtlinie sieht in ihrem Artikel 12, vor, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges
Schutzsystem für die in Anhang IV lit a genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. In diesem Zusammenhang werden konkrete Verbotsbestimmungen festgelegt.Schutzsystem für die in Anhang römisch vier Litera a, genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. In diesem Zusammenhang werden konkrete Verbotsbestimmungen festgelegt.
Unter
bestimmten Voraussetzungen sieht Art 16 der FFH-Richtlinie die Möglichkeit vor, von den Bestimmungen unter anderem des Art 12 abzuweichen.bestimmten Voraussetzungen sieht Artikel 16, der FFH-Richtlinie die Möglichkeit vor, von den Bestimmungen unter anderem des Artikel 12, abzuweichen.
Die innerstaatliche Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgte im Bundesland Steiermark durch § 13d Stmk NSchGDie innerstaatliche Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgte im Bundesland Steiermark durch Paragraph 13 d, Stmk NSchG
1976, gemäß dessen Abs 1 die im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie1976, gemäß dessen Absatz eins, die im Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie
angeführten Tiere durch Verordnung der Landesregierung vollkommen
zu schützen sind. Gemäß § 13d Abs 2 Stmk NSchG 1976 gelten für diese geschützten Tierarten folgende Verbote:zu schützen sind. Gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, Stmk NSchG 1976 gelten für diese geschützten Tierarten folgende Verbote:
Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung gemäß § 13d Abs 5 Stmk NSchG 1976 von denSofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung gemäß Paragraph 13 d, Absatz 5, Stmk NSchG 1976 von den
Schutzbestimmungen Ausnahmen bewilligen; dies unter anderem gemäß
Z 3 im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt.Ziffer 3, im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt.
Vergleichbare Bestimmungen zum Schutz der Vögel enthält in Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie § 13e Stmk NSchG 1976. Nach Abs 1 leg cit sind die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallendenVergleichbare Bestimmungen zum Schutz der Vögel enthält in Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie Paragraph 13 e, Stmk NSchG 1976. Nach Absatz eins, leg cit sind die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden
Vogelarten, mit Ausnahme der im Anhang II/1 und II/2 als jagdbar genannten, nach Anhörung der steirischen Landesjägerschaft durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Für diese geschützten
Vogelarten gelten gemäß § 13e Abs 2 Stmk NSchG 1976 unterVogelarten gelten gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2, Stmk NSchG 1976 unter
anderem
folgende Verbote:
1. das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten
Methode,
2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und
Eiern und die Entfernung von Nestern,
Gemäß § 13e Abs 5 kann die Landesregierung, sofern es keine andereGemäß Paragraph 13 e, Absatz 5, kann die Landesregierung, sofern es keine andere
Möglichkeit gibt, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs 2 bewilligen.Möglichkeit gibt, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten gemäß Absatz 2, bewilligen.
Auf der Grundlage der §§ 13c Abs 1, 13d Abs 1 und 13e Abs 1 Stmk NSchG 1976 erging mit LGBl 2007/40 die Artenschutzverordnung der Stmk Landesregierung.Auf der Grundlage der Paragraphen 13 c, Absatz eins, 13 d, Absatz eins und 13 e Absatz eins, Stmk NSchG 1976 erging mit LGBl 2007/40 die Artenschutzverordnung der Stmk Landesregierung.
5.3.2. Die Prüfung der geschützten Arten im Einzelnen
Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die von der Umweltanwältin in ihrer Berufung vertretene Ansicht, die von der Projektwerberin angebotenen Kompensationsmaßnahmen seien in ihrer
zeitlichen Dimension in weiten Teilen so konzipiert, dass sie nicht als „Ausgleich“ gewertet werden könnten, vom Umweltsenat im
gegenständlichen Fall nicht geteilt wird. Vielmehr erscheint es geboten, gegenüber der zeitlichen Frage den in den gutachtlichen Ausführungen des naturschutzfachlichen SV Proksch und des gewässerökologischen ASV Riedl zum Ausdruck gebrachten Aspekten einer Annäherung an den historischen Referenzzustand und der positiven Auswirkungen der in Rede stehenden Begleitmaßnahmen entsprechend große Bedeutung einzuräumen. Bei der Umsetzung aller
vorgesehenen ökologisch motivierten Begleit-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und gegebenenfalls ergänzender Maßnahmen im Zuge des weitreichenden ökologischen Monitoring sind nämlich nach den fachkundigen Ausführungen nicht nur eine Kompensation der durch das Vorhaben verursachten negativen Auswirkungen, sondern – so der
SV Proksch – sogar mittel- bis langfristig tendenzielle Verbesserungen der naturräumlichen Situation und der Lebensraumbedingungen für zahlreiche Floren- und Faunenelemente zu
prognostizieren.
5.3.2.1. Zum Schutz der Vögel
In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Regelungen in Art 5 derIn Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Regelungen in Artikel 5, der
Vogelschutz-Richtlinie knüpfen die Verbotsnormen des § 13e Abs 2 Stmk NSchG 1976, an die die Strafbestimmungen des § 33 leg cit anknüpfen, bei den Tatbeständen des Tötens oder Fangens, der Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie des Störens an eine qualifizierte Form des Vorsatzes, nämlich eine absichtliche Tatbegehung an. Für eine Verletzung der genannten Verbotsnormen reicht somit der Eventualvorsatz (dolus eventualis;Vogelschutz-Richtlinie knüpfen die Verbotsnormen des Paragraph 13 e, Absatz 2, Stmk NSchG 1976, an die die Strafbestimmungen des Paragraph 33, leg cit anknüpfen, bei den Tatbeständen des Tötens oder Fangens, der Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie des Störens an eine qualifizierte Form des Vorsatzes, nämlich eine absichtliche Tatbegehung an. Für eine Verletzung der genannten Verbotsnormen reicht somit der Eventualvorsatz (dolus eventualis;
vgl § 5 Abs 1 StGB), der dann vorliegt, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mitvergleiche Paragraph 5, Absatz eins, StGB), der dann vorliegt, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit
ihr abfindet, nicht aus. Nur ein absichtliches Handeln verstößt gegen die genannten Verbotsbestimmungen. Absichtlich handelt der Täter aber nur dann, wenn es ihm auf die Verwirklichung jenes Tatbestandselements, für welches das Gesetz Absichtlichkeit fordert, gerade ankommt (vgl § 5 Abs 2 StGB).ihr abfindet, nicht aus. Nur ein absichtliches Handeln verstößt gegen die genannten Verbotsbestimmungen. Absichtlich handelt der Täter aber nur dann, wenn es ihm auf die Verwirklichung jenes Tatbestandselements, für welches das Gesetz Absichtlichkeit fordert, gerade ankommt vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, StGB).
Auch die Judikatur des EuGH bestätigt letztlich diese Interpretation. Der Gerichtshof führte hinsichtlich der Bestimmung
des Art 12 Abs 1 lit a der FFH-Richtlinie („… alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung …“, „... all forms of deliberatedes Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der FFH-Richtlinie („… alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung …“, „... all forms of deliberate
capture or killing …“, „… toute forme de capture ou de mise à mort
intentionnelle …“) zwar aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit in der genannten Bestimmung nur verwirklicht sein
könne, wenn nachgewiesen sei, dass der Handelnde „den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder
zumindest in Kauf genommen hat“. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes wurde aber ua deswegen verneint, weil sich die streitige Genehmigung (der Verwendung und des Auslegens der mit einer Arretierung versehenen Schlingen in einem bestimmten Jagdrevier) die Fuchsjagd betroffen und sich die Genehmigung demzufolge nicht darauf erstreckt habe, den Fang von Fischottern (dessen Schutz im betroffenen Verfahren in Frage stand) zuzulassen
(EuGH 18.5.2006, C-221/04, Rz 71 und 72).
Es kann nun der Projektwerberin keinesfalls unterstellt werden, das gegenständliche Vorhaben der Errichtung von zwei Wasserkraftwerken gerade zur Verwirklichung der in § 13e Abs 2 Stmk NSchG 1976 genannten Verbotstatbestände anzustreben. Ebenso wenig wurde die Erteilung einer auf das Töten, das Fangen oder dasEs kann nun der Projektwerberin keinesfalls unterstellt werden, das gegenständliche Vorhaben der Errichtung von zwei Wasserkraftwerken gerade zur Verwirklichung der in Paragraph 13 e, Absatz 2, Stmk NSchG 1976 genannten Verbotstatbestände anzustreben. Ebenso wenig wurde die Erteilung einer auf das Töten, das Fangen oder das
Stören von geschützten Arten bzw die Zerstörung oder Beschädigung
von Nestern und Eiern gerichteten Genehmigung beantragt.
Vielmehr
zeigen bereits die umfangreichen Ausgleichs- bzw Begleitmaßnahmen,
dass allfällige negative Auswirkungen auf geschützte Vogelarten hintangehalten werden sollen. Ein Verstoß gegen die genannten zum
Schutz der Vögel normierten Verbote liegt im gegenständlichen
Fall
somit nicht vor.
Ungeachtet des geforderten qualifizierten Vorsatzes verursacht das
gegenständliche Vorhaben auch keine „Störung“, die sich im Sinne des § 13e Abs 2 Z 4 Stmk NSchG 1976 auf den Schutz der Vogelartengegenständliche Vorhaben auch keine „Störung“, die sich im Sinne des Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk NSchG 1976 auf den Schutz der Vogelarten
„erheblich“ auswirkt.
Auf der Grundlage der UVE wurden in erster Instanz die Auswirkungen des Vorhabens auf die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführten und im Projektsgebiet vorkommenden Vogelarten (Eisvogel, Mittelspecht, Gänsesäger, Grauspecht, Schwarzspecht, Wespenbussard und Halsbandschnäpper) durch Einholung von naturschutzfachlichen Gutachten geprüft. Im Berufungsverfahren wurden ergänzende naturschutzfachliche Stellungnahmen eingeholt.Auf der Grundlage der UVE wurden in erster Instanz die Auswirkungen des Vorhabens auf die im Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie angeführten und im Projektsgebiet vorkommenden Vogelarten (Eisvogel, Mittelspecht, Gänsesäger, Grauspecht, Schwarzspecht, Wespenbussard und Halsbandschnäpper) durch Einholung von naturschutzfachlichen Gutachten geprüft. Im Berufungsverfahren wurden ergänzende naturschutzfachliche Stellungnahmen eingeholt.
In einer in jeder Hinsicht schlüssigen Weise hat der naturschutzfachliche SV Proksch sowohl in seinen erstinstanzlichen
als auch in seinen zweitinstanzlichen gutachtlichen Ausführungen dargelegt, dass das gegenständliche Vorhaben zwischenzeitliche Auswirkungen auf Populationsgrößen der Vogelbestände (Revierverluste) haben werde, die projektbedingten Beeinträchtigungen der örtlichen Waldflächen jedoch zu keiner „Auenzerstörung“ führten und eine nachhaltige Beeinträchtigung der
Lebensräume insbesondere auch des in den Berufungsausführungen besonders hervorgehobenen Mittelspechts nicht zu prognostizieren sei. Der Sachverständige konnte in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass die Konzeption der zu setzenden ökologischen Begleit-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Ergebnissen der
Ökologischen Beweissicherung sowie fundierten Art- und Lebensraumkenntnissen der jeweiligen UVE-Fachgutachter von den betroffenen Faunenelementen basiere und auf eine langfristige strukturelle Aufwertung der Lebensraumstrukturen beidseits der Mur
im Betrachtungsraum abziele.
Wesentlich ist, dass nach den gutachtlichen Ausführungen auch betreffend das Schutzgut Vögel hinsichtlich keiner Art langfristig
nach Projektrealisierung mit einem Verlust geeigneter Habitatstrukturen zu rechnen sei. Nahezu das gesamte Programm der
projektgegenständlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen komme unmittelbar bzw mittelbar der örtlichen Vogelfauna zugute; darüber
hinaus würden ergänzende spezifische Begleitmaßnahmen im Interesse
der Vogelfauna wie Alt- und Totbaumschutzprogramm im Hinblick auf
Baumhöhlenbrüter (Gänsesäger, Mittelspecht ua) gesetzt. Nach den gutachtlichen Ausführungen ist infolge der Umsetzung des Katalogs
an ökologisch motivierten Begleit-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen langfristig mit einer nahezu vollständigen Regeneration der örtlichen Vogelbestände bzw mit partiell verbesserten Lebensraumbedingungen für die standortgebundene Vogelfauna zu rechnen. Ebenso wurden positive Entwicklungen hinsichtlich der Bestände gewässergebundener Vogelarten prognostiziert.
Aufgrund dieser fachkundigen Beurteilung, die sich nach Ansicht des Umweltsenats als schlüssig und nachvollziehbar darstellt, erweisen sich die in den Berufungen hinsichtlich des Schutzes der
Vögel vorgebrachten Bedenken als unzutreffend.
5.3.2.2. Zum Schutz der Tiere (FFH-Richtlinie)
5.3.2.2.1. Ähnlich dem Regelungskonzept zum Schutzgut Vögel setzt
auch § 13d Abs 2 Stmk NSchG 1976 bei den für die darin geschütztenauch Paragraph 13 d, Absatz 2, Stmk NSchG 1976 bei den für die darin geschützten
Tierarten normierten Verbotstatbeständen ein absichtliches Tun voraus. Nach der Z 4 leg cit ist jedoch auch jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten untersagt.Tierarten normierten Verbotstatbeständen ein absichtliches Tun voraus. Nach der Ziffer 4, leg cit ist jedoch auch jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten untersagt.
Das Fehlen des Erfordernisses der Absichtlichkeit in § 13d Abs 2 Z 4 Stmk NSchG 1976 geht auf die idente Bestimmung des Art 12 Abs 1 lit d der FFH-Richtlinie zurück. In der Literatur (Pürgy, Natura 2000, Auswirkung und Umsetzung im innerstaatlichen Recht [2005], 210) wurde im Zusammenhang mit der genannten lit d die Vermutung eines legistischen Versehens geäußert, zumal bei einer Wortlautinterpretation bei der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ein strengerer Maßstab als beispielsweise bei den Formen des Fangs oder der Tötung gelte, undDas Fehlen des Erfordernisses der Absichtlichkeit in Paragraph 13 d, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk NSchG 1976 geht auf die idente Bestimmung des Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der FFH-Richtlinie zurück. In der Literatur (Pürgy, Natura 2000, Auswirkung und Umsetzung im innerstaatlichen Recht [2005], 210) wurde im Zusammenhang mit der genannten Litera d, die Vermutung eines legistischen Versehens geäußert, zumal bei einer Wortlautinterpretation bei der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ein strengerer Maßstab als beispielsweise bei den Formen des Fangs oder der Tötung gelte, und
dies zu einem an sich vom Regelungszweck her nicht schlüssigen Ergebnis führe. Einer interpretativen Ergänzung des Tatbestandsmerkmals der Absichtlichkeit stehe aber gerade dieser Wortlaut der genannten Bestimmung entgegen.
Der EuGH hat in der Zwischenzeit klargestellt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch, dass er das Verbot nach Art 12 Abs 1 lit d der FFH-Richtlinie anders als die Verbote der in Art 12 Abs 1 lit a bis c genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt habe, deutlich gemacht habe, dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen schützen wolle, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen. Diese Regelung sei keineswegs unverhältnismäßig (EuGH 10.1.2006, C-98/03, Rz 55).Der EuGH hat in der Zwischenzeit klargestellt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch, dass er das Verbot nach Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der FFH-Richtlinie anders als die Verbote der in Artikel 12, Absatz eins, Litera a bis c genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt habe, deutlich gemacht habe, dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen schützen wolle, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen. Diese Regelung sei keineswegs unverhältnismäßig (EuGH 10.1.2006, C-98/03, Rz 55).
Von den Berufungswerberinnen wurde zu diesem Themenkreis ein umfangreiches Vorbringen erstattet und unter anderem eingewendet,
dass sich die Erstbehörde mangelhafter Projektsunterlagen bedient
habe. In der Berufung der Landesumweltanwältin wurden insbesondere
„Konfliktfelder“ hervorgehoben, die bei Unauflöslichkeit
derselben
folgende Arten schwer beeinträchtigen würden:
Unbestritten ist, dass im Projektsbereich geschützte Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie vorkommen, davon ein Teil inUnbestritten ist, dass im Projektsbereich geschützte Arten der Anhänge römisch zwei und römisch vier der FFH-Richtlinie vorkommen, davon ein Teil in
diesem Gebiet gesichert oder wahrscheinlich brütend. Diese Tierarten wurden im erstinstanzlichen Verfahren einer umfassenden
fachkundlichen Beurteilung unterzogen. In den nachstehenden Erwägungen wird – unbeschadet der erfolgten Gesamtbewertung – insbesondere auf jene Tierarten eingegangen, hinsichtlich derer in
den Berufungsausführungen negative Auswirkungen behauptet wurden.
Anzumerken ist, dass die den Berufungen beigelegten Fachbeiträge großteils bereits zum Zeitpunkt der in erster Instanz erfolgten gutachtlichen Beurteilung vorgelegen waren.
Zutreffend verwies die Umweltanwältin des Landes Steiermark im Zuge des Berufungsverfahrens darauf, dass § 13d Abs 2 Stmk NSchG 1976 die Gefahr eines Erlöschens von Populationen als Voraussetzung für das Ausnahmeverfahren nicht fordert. Vor dem Hintergrund ihres eigenen Berufungsvorbringens, in dem die Umweltanwältin selbst unter anderem von einer nicht auszuschließenden Gefahr des Erlöschens der Wechselkröte oder vonZutreffend verwies die Umweltanwältin des Landes Steiermark im Zuge des Berufungsverfahrens darauf, dass Paragraph 13 d, Absatz 2, Stmk NSchG 1976 die Gefahr eines Erlöschens von Populationen als Voraussetzung für das Ausnahmeverfahren nicht fordert. Vor dem Hintergrund ihres eigenen Berufungsvorbringens, in dem die Umweltanwältin selbst unter anderem von einer nicht auszuschließenden Gefahr des Erlöschens der Wechselkröte oder von
der Möglichkeit des Verschwindens des Vorkommens des Schwarzen Apollofalters sprach, erschien es dem Umweltsenat jedoch angezeigt, auch derart gravierende behauptete Eingriffe in die Population geschützter Tierarten durch Einholung ergänzender fachkundiger Stellungnahmen zu prüfen.
Unter Hinweis auf die nachvollziehbar begründeten Ausführungen des
SV Proksch in dessen ergänzender gutachtlichen Stellungnahme vom 9. Oktober 2008 ist eine nachhaltige Zerstörung pflanzlicher und tierischer Zönosen von Stillgewässern bzw langsam fließenden Gewässern weder beabsichtigt noch zu prognostizieren.
Entsprechend
der fachlichen Stellungnahme rechtfertige die projektgegenständliche nachhaltige Aufwertung der Murbegleitgewässer beidseits der Mur vielmehr jedenfalls die damit
verbundenen temporären Interventionen in bestehende Gewässerstrukturen und -zönosen. Unbestritten kommt es nach den Ergebnissen des durchgeführten Verfahrens – im Zuge der projektgegenständlichen Aufwertung der Gewässerstrukturen beidseits der Mur – zu temporären Interventionen in bestehende örtliche Fließgewässerzönosen. Gleichzeitig ist jedoch von Bedeutung, dass das Ausmaß offener Wasserflächen im Betrachtungsraum von derzeit 46,5 ha durch in der gutachtlichen Stellungnahme näher bezeichnete Maßnahmen wie die Aufweitung der Mur, neu dotierte Bereiche, die Ausbildung des Altarms Aumühle sowie sonstiger Nebengerinneausbildung einschließlich der Schaffung von Fischaufstiegen auf ca 78,1 ha um ca 68 % vergrößert
wird. Dabei wurde die Verlängerung der Summe an Uferlinie von derzeit etwa 16,6 km auf ca 41,2 km als von besonderer ökologischer Relevanz qualifiziert. Durch die Vertiefung und Strukturierung nahezu aller Auengewässer in Grundwasserabsenkungsbereichen wird aus fachlicher Sicht keine Verschlechterung deren Wasserführung erwartet. Im Hinblick auf die
gezielte Förderung Au-typischer Tier- und Pflanzenarten werde – so
der SV Proksch – mit dem Vorhaben eine Verbesserung der Qualitäten
bestehender Augewässer angestrebt.
Im Rahmen des Berufungsvorbringens wurde weiters eine schwere Beeinträchtigung von Fledertieren behauptet. Entsprechend den Verfahrensergebnissen ist im Projektsbereich vom Vorkommen von zumindest elf Fledermausarten auszugehen, von denen drei Arten, nämlich die Kleine Hufeisennase, das Große Mausohr sowie die Wimperfledermaus im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführt sind. Hinsichtlich der zuletzt genannten Wimperfledermaus, die als österreichweit stark gefährdet gilt, kann davon ausgegangen werden, dass sie im Untersuchungsraum reproduktiv ist. Die KleineIm Rahmen des Berufungsvorbringens wurde weiters eine schwere Beeinträchtigung von Fledertieren behauptet. Entsprechend den Verfahrensergebnissen ist im Projektsbereich vom Vorkommen von zumindest elf Fledermausarten auszugehen, von denen drei Arten, nämlich die Kleine Hufeisennase, das Große Mausohr sowie die Wimperfledermaus im Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie angeführt sind. Hinsichtlich der zuletzt genannten Wimperfledermaus, die als österreichweit stark gefährdet gilt, kann davon ausgegangen werden, dass sie im Untersuchungsraum reproduktiv ist. Die Kleine
Hufeisennase und das Große Mausohr gelten als gefährdet. Alle nachgewiesenen Fledermausarten sind gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie zu schützende Arten.Hufeisennase und das Große Mausohr gelten als gefährdet. Alle nachgewiesenen Fledermausarten sind gemäß Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie zu schützende Arten.
Es ist nach den Verfahrensergebnissen unbestritten, dass es durch
das gegenständliche Vorhaben Auswirkungen auf die Fledermauspopulation geben wird. Der tendenziellen Beeinträchtigung des Schutzgutes Fledermäuse durch baubedingte Störungen oder Rodungsmaßnahmen stehen aber nach den Ausführungen
des naturschutzfachlichen SV Proksch langfristig tendenziell positive Entwicklungsprognosen gegenüber. Diese sind insbesondere
mit mittel- bis langfristig greifenden Waldverbesserungsmaßnahmen,
der wesentlichen Ausweitung offener Wasserflächen und dem projektgegenständlichen „Alt- und Totbaumschutzprogramm“ zu begründen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung betonte der SV Proksch zum
Einen erneut, dass nicht mit dem Verschwinden einer der elf festgestellten Arten zu rechnen sei, zum Anderen – auch unter Hinweis auf die Ergebnisse im Zusammenhang mit der Errichtung der
380 KV-Steiermarkleitung –, dass sich aufgrund verschiedener Maßnahmen und genauer Erhebungsergebnisse langfristig positive Entwicklungsprognosen abgeben lassen.
Hinsichtlich der Amphibien werden in der Berufung der Umweltanwältin eine zumindest teilweise Zerstörung des Lebensraumes der Wechselkröte in der Bauphase und auch empfindliche Störungen in der Betriebsphase durch den Menschen befürchtet. Die Resterheblichkeitserhebungen auch für andere Amphibienvorkommen in den gutachtlichen Stellungnahmen wurden von
der Berufungswerberin als nicht nachvollziehbar bezeichnet.
Im Betrachtungsraum konnten elf Amphibienarten, darunter auch die
angesprochene Wechselkröte, als typische Auenbewohner nachgewiesen
werden. Ein Teil von ihnen findet sich im Anhang IV der FFH-Richtlinie, die Gelbbauchunke und der Alpenkammmolch sind zudem imwerden. Ein Teil von ihnen findet sich im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie, die Gelbbauchunke und der Alpenkammmolch sind zudem im
Anhang II der FFH-Richtlinie angeführt. Das Gesamtgebiet wurde imAnhang römisch zwei der FFH-Richtlinie angeführt. Das Gesamtgebiet wurde im
naturschutzfachlichen Gutachten im Hinblick auf seine Amphibienlebensräume im gesamtsteirischen Konnex als von sehr hoher naturschutzfachlicher Relevanz qualifiziert.
Nach den Ergebnissen des Verfahrens kommt es projektbedingt zu einem Verlust von Sommerlebensräumen durch notwendige Rodungsmaßnahmen sowie zu einer kleinflächigen projektbedingten Beanspruchung eines örtlichen Wechselkröten-Lebensraums bzw zu einer tendenziellen Degradierung amphibienökologisch wertvoller Lebensräume im Süden des Betrachtungsraumes durch bereichsweise Grundwasserspiegelabsenkungen. Diesen negativen Auswirkungen sind
jedoch als Ausgleichs- bzw Begleitmaßnahmen baubegleitende Schutzmaßnahmen wie temporäre Amphibienzäune, eine fachkundige Baubegleitung, die ökologische Bauaufsicht sowie die Anlage von Ersatzlaichgewässern für die Wechselkröte südlich der A 2 gegenüberzustellen. Eine Kompensation der tendenziellen Degradierung amphibienökologisch wertvoller Lebensräume im Süden des Betrachtungsraumes erfolgt nach den Sachverständigenausführungen durch die Schaffung zahlreicher neuer
Kleingewässerstrukturen und deren amphibiengerechte Ausbildung.
Die Befürchtung der Umweltanwältin von erheblichen Auswirkungen auf den Bestand der Flussufer bewohnenden Laufkäfergattungen Dyschirius und Bembidion durch eine Zerstörung ihrer Lebensräume,
durch bauliche Eingriffe an der Ruderalfläche im Norden des Projektgebiets sowie des Verlustes der hoch spezialisierten Nässe
und Wärme liebenden Zönose im Teillebensraum 7 im Süden des Projektgebiets, wird durch die fachkundigen Ausführungen des naturschutzfachlichen SV Proksch relativiert.
Unter Verweis auf das UVE-Fachgutachten wurden in diesem Zusammenhang die Auswirkungen der Kraftwerksprojekte auf die Laufkäferfauna vom SV Proksch vor allem durch die Faktoren Flächenverlust und Flächenentwertung durch Reduktion der Hochwasserintensität geprägt beurteilt. Großflächige Auwaldverluste würden durch Maßnahmen weitestgehend ausgeglichen,
bzw wurden im Falle der (flächenverbrauchenden) Aufweitungen sogar
Verbesserungen prognostiziert. Hingegen wurde der teilweise Verlust einer wertvollen trockenen Ruderalfläche im äußersten Norden des Gebiets als nur bedingt und die Degradation eines Weichholzauwaldes beim KW Kalsdorf als nur schwer kompensierbar beurteilt.
Nach dem UVE-Fachgutachten komme es zu wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Laufkäfer, ohne dass jedoch das Aussterben hochgradig gefährdeter Arten sehr wahrscheinlich sei. Unter Verweis auf die insbesondere im Süden des Betrachtungsraumes vorhandenen Möglichkeiten zur Minimierung der Veränderungen der Bodenfeuchteverhältnisse und der niederjährigen Überschwemmungen wurde vom naturschutzfachlichen SV Proksch die Erheblichkeit der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die Laufkäferfauna
als relativierend zu betrachten beurteilt. Hinsichtlich der in der
Berufung genannten Laufkäfer-Gattungen Dyschirius und Bembidion wurden die konzipierten, in Flussaufweitungen im Unterwasser der Kraftwerke bestehenden Ausgleichsmaßnahmen vom Sachverständigen als gut geeignet qualifiziert, um ihre bereits im Ist-Zustand rudimentierten Bestände im Ausbauzustand (sogar deutlich) zu verbessern.
Betreffend das Schutzgut Schmetterlinge wurde von der Umweltanwältin in ihrer Berufung der Schwarze Apollofalter hervorgehoben, für den die Zerstörung des Lebensraumes „naturnahe
Ufersäume“ das Verschwinden des Vorkommens bedeuten könne.
Darüber
hinaus wurde auf die Gefährdung des Bestandes weiterer hochgradig
gefährdeter und geschützter Schmetterlingsarten verwiesen.
Im naturschutzfachlichen Gutachten des SV Proksch wurde unter anderem auf die im Betrachtungsraum nachgewiesenen, in Österreich
bzw der Steiermark ungefährdeten Arten Großer Feuerfalter und Russischer Bär (beide in Anhang II der FFH-Richtlinie angeführt) sowie den in Österreich bzw der Steiermark potentiell gefährdetenbzw der Steiermark ungefährdeten Arten Großer Feuerfalter und Russischer Bär (beide in Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie angeführt) sowie den in Österreich bzw der Steiermark potentiell gefährdeten
Schwarzen Apollo (Anhang IV der FFH-Richtlinie) Bezug genommen. Als Charakterart naturnaher Ufersäume und Auwälder an Bächen und Flüssen kommt dem Schwarzen Apollo überregionale Bedeutung zu.Schwarzen Apollo (Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie) Bezug genommen. Als Charakterart naturnaher Ufersäume und Auwälder an Bächen und Flüssen kommt dem Schwarzen Apollo überregionale Bedeutung zu.
Im Gegensatz zu den Befürchtungen der Berufungswerberin würden nach den Ausführungen des SV Proksch in der Bauphase des gegenständlichen Vorhabens kaum für Schmetterlinge relevante Lebensräume des Betrachtungsraums tangiert und seien auch für die
Betriebsphase keine relevanten Beeinträchtigungen der Schmetterlingsfauna zu prognostizieren. Durch die Umsetzung umfangreicher ökologischer Begleitmaßnahmen wie die Schaffung extensiver Wiesenstandorte und die Aufwertung der Waldrandzonen sei sogar von einer tendenziellen Aufwertung der Situation im Hinblick auf das Schutzgut Schmetterlinge auszugehen.
Auch mit dem in der Berufung der Umweltanwältin befürchteten Verschwinden bedeutender Zönosen im Teillebensraum 7 hat sich der
naturschutzfachliche SV Proksch bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingehend befasst. Er hat dabei betont, dass in diesem Zusammenhang ursprünglich gegebene Erhebungslücken durch Nachkartierungen im Sommer 2007 und darauf aufbauende UVE-Ergänzungen geschlossen worden seien. Im Einzelnen zeigen die schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen, dass die zwei ausschließlich im Teilraum 7 und sonst in keinem anderen Teilraum
beobachteten Libellenarten (Becher-Azurjungfer und Herbst-Mosaikjungfer) weit verbreitet und ökologisch wenig anspruchsvoll
sind. Die Artengarnituren der einzelnen Gewässertypen weichen von
jenen der anderen Teilräume nicht ab. Von der österreichweit stark
gefährdeten Spezies Südliche Smaragdlibelle konnte hier nur ein Exemplar ohne gesicherten Autochthonie-Nachweis beobachtet werden.
Betont wurde im Gutachten darüber hinaus, dass der Anteil von
Rote
Liste-Arten im Teilraum 7 unterdurchschnittlich gering sei. Auch Altarme und Bachläufe im Auwald im Teilraum 7 stellten keine höherwertigen Libellenlebensräume dar. Hinsichtlich des Schutzgutes Amphibien haben die Auswertungen der genannten Nachkartierungen die ursprünglich getätigten Aussagen und Schlussfolgerungen bestätigt. Die Laufkäfervorkommen im Bereich der Altarmverlandung knapp nördlich des Hochwasserschutzdammes Mellach wurden als „überregional bedeutend“ beurteilt. Der gegenständliche Verlandungsbereich bleibt aber auch im Zuge der geplanten Verlegung des Mühlkanals erhalten. Im Sinne der gutachtlichen Ausführungen sind hier im Hinblick auf das Projektziel der Erhaltung der angesprochenen wertbildenden Milieubedingungen in diesem Sinn keine wesentlichen Restwirkungen
zu erwarten.
Hinsichtlich der im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Fischarten wurden von den Berufungswerberinnen insbesondere negative Auswirkungen auf Strömer und Huchen behauptet. Das starkHinsichtlich der im Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie angeführten Fischarten wurden von den Berufungswerberinnen insbesondere negative Auswirkungen auf Strömer und Huchen behauptet. Das stark
gefährdete Schutzgut Strömer sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Gerade im Projektgebiet gebe es einen der besten Bestände
in ganz Österreich. Die Einstufung des Huchen als „nicht reproduzierend“ in der UVE sei mangels Daten nicht nachvollziehbar.
Vom gewässerökologischen ASV Riedl wurde demgegenüber unter Hinweis auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Darlegungen in
der Stellungnahme zu den Einwendungen zu Band 5 Gewässerökologie,
Einlage Nummer 502 (Fische), hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Fischarten fachgutachtlich ausgeführt, dass mit keinem Verschwinden der betreffenden Arten zu rechnen sei. Die Abnahme des Bestandes des Strömers wurde mit „möglicherweise“ beurteilt. Ebenso wenig ist nach den fachgutachtlichen Ausführungen mit dem behaupteten Verlust von „90 % des Lebensraums“ des Strömers zu rechnen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen desEinlage Nummer 502 (Fische), hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die im Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie angeführten Fischarten fachgutachtlich ausgeführt, dass mit keinem Verschwinden der betreffenden Arten zu rechnen sei. Die Abnahme des Bestandes des Strömers wurde mit „möglicherweise“ beurteilt. Ebenso wenig ist nach den fachgutachtlichen Ausführungen mit dem behaupteten Verlust von „90 % des Lebensraums“ des Strömers zu rechnen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des
gewässerökologischen SV Riedl in der mündlichen Berufungsverhandlung zu verweisen, wonach unter Verweis auf aktuelle Forschungsergebnisse eines ehemaligen Mitarbeiters des Bundesamtes für Wasserwirtschaft der Strömer entgegen dem derzeitigen Lehrbuchwissen – auch in erheblich veränderten Gewässern – sehr häufig anzutreffen sei.
Dass der Huchen in der Mur keinen autochthonen Bestand hat und sein heutiges Vorkommen auf Besatzmaßnahmen in der zweiten Hälfte
der 1990er-Jahre zurückgehe, wurde vom gewässerökologischen ASV Riedl im durchgeführten Verfahren mehrfach betont. Ebenso wurde dargelegt, dass die Mur auch im Ist-Zustand dem Huchen keine
idealen Fortpflanzungshabitate biete. Auch nach Realisierung der beiden Kraftwerke ist nach fachlicher Beurteilung nicht mit einem
Verschwinden des Huchen zu rechnen. Der Huchen wird als lithophil
eingestuft und benötigt als Laichsubstrat Kies/Schotter. Auch nach
Realisierung der beiden Kraftwerke sind nach den Beurteilungsergebnissen in den Stauwurzelbereichen geeignete Laichareale zu finden.
Die Landesumweltanwältin bemängelte in ihrer Stellungnahme vom 12.
November 2008, dass die Maßnahme FL-1 „Flussaufweitung“ für (semi)aquatische Organismen nicht sinnvoll sei. Andererseits haben
Projektsgegner im Verfahren Bedenken geäußert, die im Rahmen des Vorlandmanagementplans „SUMAD-Projekt“ (das nicht zuletzt die Schaffung von Flussaufweitungen zum Ziel hat) im Auftrag des Landes Steiermark entwickelten Maßnahmen seien mit der Kraftwerksnutzung im Sinne des gegenständlichen Vorhabens unvereinbar. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die Ausführungen des SV Proksch darauf zu verweisen, dass gerade der prioritären Forderung des SUMAD-Projekts, Flussaufweitungen zu schaffen, die dynamische, aquatische und terrestrische Standorte entsprechend dem gewässertypischen Zustand wiederherstellen sollen, durch das gegenständliche Kraftwerksprojekt in hohem
Maße
Rechnung getragen wird. Sowohl im Unterwasser des KW Gössendorf als auch im Unterwasser des KW Kalsdorf würden – so der gewässerökologische SV – Aufweitungsstrecken als integrierender Projektbestandteil verwirklicht. Weiters sei sichergestellt, dass
dem SUMAD-Ziel entsprechende aquatische und terrestrische Standorte entstehen.
5.3.2.2.2. Ausgehend von der Annahme, dass das gegenständliche Vorhaben auch die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten zur Folge hätte, ist eine Abwägung im Sinne des § 13d Abs 5 Stmk NSchG 1976 durchzuführen. Gemäß Z 3 leg cit kann eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen der Abs 2 und Abs 4 auch „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“ bewilligt werden.5.3.2.2.2. Ausgehend von der Annahme, dass das gegenständliche Vorhaben auch die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von im Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten zur Folge hätte, ist eine Abwägung im Sinne des Paragraph 13 d, Absatz 5, Stmk NSchG 1976 durchzuführen. Gemäß Ziffer 3, leg cit kann eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen der Absatz 2 und Absatz 4, auch „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“ bewilligt werden.
Dass das gegenständliche Vorhaben vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen aus Sicht der CO2-Emissionen, der verbrauchernahen Errichtung der Anlagen und unter Berücksichtigung
des steigenden Energiebedarfs ohne Zweifel einem großen öffentlichen Interesse dient, wurde bereits unter 4.4.3. dargelegt. Auf diese Ausführungen wird im Einzelnen verwiesen.
Aus dem aufgezeigten öffentlichen Interesse resultiert die Notwendigkeit des gegenständlichen Wasserkraftwerkprojekts. Entsprechend den ausführlichen Darlegungen im UV-GA erfolgte die Wahl des Standorts südlich von Graz nachvollziehbar aufgrund des dort höheren Wasserkraftpotentials und der relativ kurzen Transportwege zum Ballungszentrum „Großraum Graz“, in dem in den vergangenen Jahrzehnten weit über dem österreichischen Durchschnitt liegende Steigerungen des Elektrizitätsverbrauchs beobachtet wurden. Überzeugend wurde weiters dargelegt, dass mit den gegenständlichen Kraftwerksstandorten vergleichbare Möglichkeiten, Energie aus Wasserkraft zu gewinnen, in der Steiermark in dieser Größenordnung nicht zur Verfügung stehen, bzw wären diese Standorte mit wesentlich weiter reichenden
Eingriffen
in den Naturraum verbunden.
Auch die Konzeption des Katalogs an Begleit-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Hinblick auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt orientierte sich entsprechend den fachkundigen Ausführungen des naturschutzfachlichen SV Proksch am sektoralnaturschutzfachlichen Projektziel des Erhalts und der Verbesserung
des aktuellen Zustands der semiaquatischen, vom Gewässer direkt abhängigen Lebensräume, der natürlich ablaufenden Prozesse in Fluss- und Auwaldökosystemen sowie Erhalt und Förderung der Bestände und Lebensräume von geschützten Arten. Aus den dargelegten Erwägungen und dem Umstand, dass die genannten Ziele bereits im Planungsprozess verfolgt wurden und Einfluss auf Lage und Bauweise der geplanten Objekte (Kraftwerke, Dämme etc) hatten,
sowie aufgrund des in den gutachtlichen Ausführungen ebenfalls bestätigten Ansatzes des Vorrangs des hochwertigen Ersatzes gegenüber einem gleichwertigen Ausgleich resultiert die Schlussfolgerung, dass es „keine andere Möglichkeit“ im Sinne des
§ 13d Abs 5 Stmk NSchG 1976, insbesondere keine gleichwertige, inParagraph 13 d, Absatz 5, Stmk NSchG 1976, insbesondere keine gleichwertige, in
die örtliche Tier- und Pflanzenwelt weniger eingreifende Variante
gibt, mit der die Vorhabensziele ebenso erreicht werden könnten.
Auf der Grundlage der eingehend begründeten Darlegungen des naturschutzfachlichen SV Proksch, die insbesondere die langfristig
tendenziell positiven Entwicklungsprognosen für die örtliche Flora
und Fauna betonen, ist bei Umsetzung aller konzipierten Begleit-
,
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit keinen nachhaltigen Beeinträchtigungen aktuell im Gebiet nachweisbarer Tierarten (und Pflanzenarten) zu rechnen. Nach Beurteilung des Umweltsenats ist daher auch die gesetzliche Forderung, dass die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, erfüllt.
Die aufgezeigte Notwendigkeit des gegenständlichen Vorhabens mit seinem unbestreitbaren öffentlichen Interesse einerseits und die fachkundige Beurteilung der Auswirkungen auf geschützte Tierarten
andererseits begründet schließlich zweifellos auch das Überwiegen
des genannten öffentlichen Interesses im Sinne des § 13d Abs 5 Z 3des genannten öffentlichen Interesses im Sinne des Paragraph 13 d, Absatz 5, Ziffer 3
Stmk NSchG 1976.
5.4. Zur Prüfung gemäß § 6 Abs 3 Stmk NSchG 1976 (Landschaftsschutzgebiet)5.4. Zur Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Stmk NSchG 1976 (Landschaftsschutzgebiet)
5.4.1. In der Berufung der Umweltorganisationen wird dem erstinstanzlichen Bescheid eine mangelnde Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs 3 Stmk NSchG 1976 vorgeworfen.5.4.1. In der Berufung der Umweltorganisationen wird dem erstinstanzlichen Bescheid eine mangelnde Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 3, Stmk NSchG 1976 vorgeworfen.
Gemäß § 6 Abs 1 Stmk NSchG 1976 können Gebiete, die besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (zB als Au oder Berglandschaft) aufweisen (lit a), im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind (lit b) oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen (lit c), durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärtGemäß Paragraph 6, Absatz eins, Stmk NSchG 1976 können Gebiete, die besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (zB als Au oder Berglandschaft) aufweisen (Litera a,), im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind (Litera b,) oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen (Litera c,), durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt
werden.
Gemäß § 6 Abs 2 Stmk NSchG 1976 sind in der Verordnung der ZweckGemäß Paragraph 6, Absatz 2, Stmk NSchG 1976 sind in der Verordnung der Zweck
des Schutzes und die Abgrenzung des Gebiets sowie die allenfalls im Landschaftsschutzgebiet oder einem gesondert abzugrenzenden Teil desselben im Interesse des Ausflugs- oder Fremdenverkehrs, der Erholungs- oder Heilungsuchenden erforderlichen Beschränkungen
festzulegen.
In Landschaftsschutzgebieten sind gemäß § 6 Abs 3 Stmk NSchG 1976In Landschaftsschutzgebieten sind gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Stmk NSchG 1976
alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs 1alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins
widersprechen; außerdem ist – neben weiteren Tatbeständen – gemäß
lit c für die Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit b fallen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebiets liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien erlassen wurden, die Bewilligung der Behörde einzuholen.Litera c, für die Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter Litera b, fallen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebiets liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien erlassen wurden, die Bewilligung der Behörde einzuholen.
Nach § 6 Abs 6 Stmk NSchG 1976 ist eine Bewilligung gemäß Abs 3 zuNach Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NSchG 1976 ist eine Bewilligung gemäß Absatz 3, zu
erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen
im
Sinne des § 2 Abs 1 zur Folge hat.Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zur Folge hat.
Gemäß § 6 Abs 7 Stmk NSchG 1976 kann eine Bewilligung gemäß Abs 3Gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Stmk NSchG 1976 kann eine Bewilligung gemäß Absatz 3
erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu
berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die im § 2 Abs 1 erwähnten Interessen in geringerem Umfangberücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die im Paragraph 2, Absatz eins, erwähnten Interessen in geringerem Umfang
beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs 1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach Paragraph 2, Absatz eins, können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.
Gemäß dem erwähnten § 2 Abs 1 Stmk NSchG 1976 ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden ÄnderungenGemäß dem erwähnten Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NSchG 1976 ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen
a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und
c) für die Erhebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.
5.4.2. Mit Verordnung vom 29. Juni 1981, LGBl 1981/83, hat die Steiermärkische Landesregierung im Bereich der Murauen Graz– Werndorf ein näher bezeichnetes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner
seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Stmk NSchG 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr 31 (Murauen Graz– Werndorf)“ bezeichnet. Mit dem Inkrafttreten der zitierten Verordnung trat die ältere Landschaftsschutzverordnung 1956 hinsichtlich des Anhanges 1 Z 31 außer Kraft.seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Stmk NSchG 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr 31 (Murauen Graz– Werndorf)“ bezeichnet. Mit dem Inkrafttreten der zitierten Verordnung trat die ältere Landschaftsschutzverordnung 1956 hinsichtlich des Anhanges 1 Ziffer 31, außer Kraft.
Das gegenständliche Projektsgebiet liegt zur Gänze im genannten Landschaftsschutzgebiet Nr 31 Murauen Graz–Werndorf. Zutreffend hat der naturschutzfachliche SV Proksch in seinem erstinstanzlichen Teilgutachten darauf hingewiesen, dass beim bereits genannten Zweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „Erhaltungsziele“, nicht aber – am gegenständlichen Entwicklungspotential orientierte – „Entwicklungsziele“ normativ in den Vordergrund gestellt wurden.
Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der ASV für Landschaft, Sach- und Kulturgüter Kolb in seinem in erster Instanz
erstellten Teilgutachten dem gegenständlichen Vorhaben zwar bedeutende, jedoch noch vertretbare nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft attestiert hat. Abgesehen von dem – auch vom naturschutzfachlichen ASV Fasching in der mündlichen Berufungsverhandlung angesprochenen – Umstand, dass seit der erstmaligen Ausweisung zum Schutzgebiet in den 1950er-Jahren (LGBl 1956/35) zahlreiche Maßnahmen gesetzt worden seien, die dem Schutzziel widersprächen, seien im Schutzgebiet nicht alle
Bereiche von derselben landschaftlichen Hochwertigkeit; vielmehr würden in dieser Hinsicht gravierende Differenzen bestehen. So vermittle der zentrale Bereich des Auwaldes, der Fluss, eine kanalartige Charakteristik; diese Zone weise keinerlei Ähnlichkeit
mit Fluss- und Uferlandschaften eines furkierenden Tieflandflusses
auf, wie es für diesen Abschnitt der Mur unter natürlichen Verhältnissen typisch wäre und vor der Regulierung auch gegeben gewesen sei. Die aus der Regulierung hervorgegangene Geländemodellierung sei sehr weit von naturnahen Verhältnissen entfernt. Nach den Sachverständigenausführungen würden durch die Errichtung der beiden Kraftwerke hauptsächlich Grundstücksflächen
im Uferbereich der Mur in Anspruch genommen, somit in jenem Bereich, der durch die Regulierung am meisten verändert worden sei
und daher die geringste Naturnähe in der Topographie aufweise.
Den
als wesentlich beurteilten Eingriffen in die Topographie einiger Bereiche des Flusslaufes stellte der ASV Kolb Maßnahmen an anderen
Abschnitten der Mur gegenüber, durch die deutliche Verbesserungen
im Vergleich zum „Status quo“ eintreten würden. Dennoch stellten
–
so der ASV – die zur Errichtung der Kraftwerke notwendigen Bauwerke und Anlagen in dieser Größenordnung fremdartige Elemente
in der Aulandschaft dar. Der in erster Instanz von Parteien erhobene Einwand, dass die Landschaft des Schutzgebiets so verändert würde, dass die Landschaftsschutzwürdigkeit nicht mehr gegeben sei, entspricht nach den fachkundlichen Ausführungen des ASV für Landschaft, Sach- und Kulturgüter nicht den Tatsachen.
Eine hinsichtlich des letztgenannten Punktes übereinstimmende fachkundige Beurteilung wurde auch vom naturschutzfachlichen SV Proksch getroffen, der hervorhob, dass die zu setzenden Maßnahmen das Ziel verfolgten, insbesondere Eigenart, Charakteristik, Erholungswert und nicht zuletzt die landschaftliche Schönheit des gegenständlichen Landschaftsraums mittel- bis langfristig durch Orientierung der Maßnahmenzielrichtungen am naturschutzfachlichen Leitbild des unregulierten Murflusses zu stärken. Es sei eine schrittweise Aufwertung der Situation im Betrachtungsraum beidseits der Mur zu
prognostizieren. Die vorgesehenen strukturverbessernden Maßnahmen
stellten keine Beeinträchtigung der Eigenart und Charakteristik der Landschaft dar.
Den vom gegenständlichen Vorhaben verursachten, nach fachkundlicher Beurteilung jedoch vertretbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft stehen besondere volkswirtschaftliche oder regionalwirtschaftliche Interessen gegenüber. Insbesondere ist an
dieser Stelle erneut auf die vor dem Hintergrund der Ziele der Nachhaltigkeit und der CO2-Emissionenreduktion sowie der Sicherung
der Energieversorgung dargestellte Notwendigkeit der Errichtung der beiden Wasserkraftwerke in der Nähe des durch eine weit über dem österreichischen Durchschnitt liegende Steigerung des Elektrizitätsverbrauches gekennzeichneten Großraums Graz hinzuweisen. Diese öffentlichen Interessen überwiegen im konkreten
Fall die des Landschaftsschutzes.
Die gemäß § 6 Abs 7 Stmk NSchG 1976 im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Frage, ob der angestrebteDie gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Stmk NSchG 1976 im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Frage, ob der angestrebte
Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann, ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Die berufenden Umweltorganisationen werfen dem erstinstanzlichen Bescheid vor, sich mit diesem Tatbestand nicht auseinandergesetzt
zu haben, unterlassen es aber in diesem Zusammenhang aufzuzeigen,
welche „Alternativen“ den zitierten gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Sollten sie bei ihrem diesbezüglichen Berufungsvorbringen die an anderer Stelle ihrer Berufung erwähnten
alternativen Energiegewinnungsformen wie beispielsweise Solar, Photovoltaik und Windräder ins Auge gefasst haben, so ist ihnen unter Hinweis auf die Ausführungen in 4.4.4. entgegenzuhalten, dass auf fachkundiger Ebene sowohl Energiesparmaßnahmen als auch der Einsatz alternativer Energieträger als nicht entsprechend bzw nicht genügend wirksam qualifiziert wurden. Nach Beurteilung des Umweltsenats ergibt somit eine Abwägung im Sinne des § 6 Abs 7 Stmk NSchG 1976, dass sie einer Bewilligung im Sinne des § 6 Abs 3alternativen Energiegewinnungsformen wie beispielsweise Solar, Photovoltaik und Windräder ins Auge gefasst haben, so ist ihnen unter Hinweis auf die Ausführungen in 4.4.4. entgegenzuhalten, dass auf fachkundiger Ebene sowohl Energiesparmaßnahmen als auch der Einsatz alternativer Energieträger als nicht entsprechend bzw nicht genügend wirksam qualifiziert wurden. Nach Beurteilung des Umweltsenats ergibt somit eine Abwägung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, Stmk NSchG 1976, dass sie einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3
lit c leg cit nicht entgegen steht.Litera c, leg cit nicht entgegen steht.
5.5. Zur Interessenabwägung nach ForstG 1975
Die erstinstanzliche Behörde hat sich unter C.11.2 ihres Bescheides mit dem materiellen Bewilligungsverfahren nach § 17 Abs 3 bis 5 ForstG 1975 bzw der entsprechenden Interessenabwägung befasst. Auf der Grundlage des Teilgutachtens aus dem Bereich Forstwesen kam die Behörde dabei zum Ergebnis, dass aus der SichtDie erstinstanzliche Behörde hat sich unter C.11.2 ihres Bescheides mit dem materiellen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 3 bis 5 ForstG 1975 bzw der entsprechenden Interessenabwägung befasst. Auf der Grundlage des Teilgutachtens aus dem Bereich Forstwesen kam die Behörde dabei zum Ergebnis, dass aus der Sicht
des Forstwesens unter Berücksichtigung des Gesamtvorhabens dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der projektsgemäß zu rodenden Fläche als Wald zwar ein hoher, aber nicht der gleich hohe Wert beizumessen sei wie dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens zur Energieerzeugung. Das öffentliche Interesse an der anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche überwiege daher das Interesse an der Erhaltung der projektsgemäß zu rodenden Fläche als Wald.
Der Umweltsenat teilt diese Beurteilung. Da die dargestellte Interessenabwägung nach dem ForstG 1975 in den Berufungen auch nicht ausdrücklich angefochten wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Thematik.
6. Zu den weiteren Berufungs- und Parteienvorbringen
6.1. Zum Sachverständigen Dr. Lazowski
In der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark, des Umweltverbandes WWF Österreich und des Umweltdachverbandes wurde die „Abberufung“ des von der erstinstanzlichen Behörde ursprünglich „bestellten“ Auen- und Feuchtgebietsspezialisten Dr. Werner Lazowski aufgrund seiner Mitgliedschaft im Naturschutzbund Niederösterreich als willkürlich bemängelt. Dies würde unterstellen, dass Dr. Lazowski auf seinem Fachgebiet generell nicht in der Lage sei, ein unbefangenes Gutachten zu erstellen. Darüber hinaus sei die Befangenheit nach § 53 Abs 1 zweiter Satz AVG nur über Begehren der Parteien wahrzunehmen.In der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark, des Umweltverbandes WWF Österreich und des Umweltdachverbandes wurde die „Abberufung“ des von der erstinstanzlichen Behörde ursprünglich „bestellten“ Auen- und Feuchtgebietsspezialisten Dr. Werner Lazowski aufgrund seiner Mitgliedschaft im Naturschutzbund Niederösterreich als willkürlich bemängelt. Dies würde unterstellen, dass Dr. Lazowski auf seinem Fachgebiet generell nicht in der Lage sei, ein unbefangenes Gutachten zu erstellen. Darüber hinaus sei die Befangenheit nach Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz AVG nur über Begehren der Parteien wahrzunehmen.
Dieser Argumentation hielt die Projektwerberin entgegen, dass die
Parteien gemäß § 53 AVG lediglich ein Recht darauf hätten, dass Sachverständige bei Vorliegen bestimmter Ablehnungsgründe abberufen werden. Ein Recht darauf, dass sie von der Behörde bei Nichtvorliegen von Ausschluss- bzw Ablehnungsgründen jedenfalls (weiter)beschäftigt werden, bestehe hingegen nicht.Parteien gemäß Paragraph 53, AVG lediglich ein Recht darauf hätten, dass Sachverständige bei Vorliegen bestimmter Ablehnungsgründe abberufen werden. Ein Recht darauf, dass sie von der Behörde bei Nichtvorliegen von Ausschluss- bzw Ablehnungsgründen jedenfalls (weiter)beschäftigt werden, bestehe hingegen nicht.
Dr. Lazowski wurde nicht mit Bescheid zum Sachverständigen bestellt und konnte daher auch nicht bescheidmäßig wieder abberufen werden.
Zutreffend verwies die Projektwerberin in diesem Zusammenhang darauf, dass Dr. Lazowski im Verfahren weder ein Gutachten noch eine andere schriftliche Äußerung abgegeben habe, weshalb die Behörde auch keine relevanten Ermittlungsergebnisse, die von diesem Sachverständigen stammen, zu berücksichtigen habe.
6.2. Zu den Zwangsrechten und zivilrechtlichen Vereinbarungen
In der Berufung der Umweltorganisationen wird vorgebracht, dass im
Rahmen des Vorhabens eine Reihe von Flächen zu beanspruchen sei, die nicht im Eigentum der Projektwerberin stünden. Dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass beispielsweise weder
mit der Stadt Graz, mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, mit dem Wasserberechtigten für das E-Werk Fernitz, noch mit Frau Gabriele Purkarthofer sowie Herrn Ing Bertram
Schall
Verträge abgeschlossen worden seien. Die erstinstanzliche Behörde
verkenne, dass die Einräumung von Zwangsrechten gemäß den §§ 63 ffverkenne, dass die Einräumung von Zwangsrechten gemäß den Paragraphen 63, ff
WRG 1959 nur für die Errichtung der beantragten Anlage sowie der zu ihr gehörigen Werke und Vorrichtungen möglich sei. Eine Enteignung von Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen
sehe das Gesetz nicht vor. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung erneuerte der Rechtsvertreter der berufungswerbenden Umweltorganisationen dieses Vorbringen und ergänzte es dahin, dass entweder erforderliche Vereinbarungen mit
den Grundeigentümern vorzulegen seien oder sonst die Genehmigung nur unter einer Bedingung erteilt werden dürfte.
Die Projektwerberin verwies zu diesem Vorbringen sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2008 als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung darauf, dass sie bezüglich sämtlicher Flächen, die für Ausgleichs- und sonstige Begleitmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, über entsprechende Zustimmungserklärungen bzw Vereinbarungen mit den Grundeigentümern verfüge. Im Übrigen sei – selbst bei denkbar weitem Verständnis des Begriffs „Umweltschutzvorschriften“ iSd § 19 Abs 10 UVP-G 2000 – nicht erkennbar, welchen Bezug die Behauptungen der Berufungswerber zu deren Parteirechten haben sollen.Die Projektwerberin verwies zu diesem Vorbringen sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2008 als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung darauf, dass sie bezüglich sämtlicher Flächen, die für Ausgleichs- und sonstige Begleitmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, über entsprechende Zustimmungserklärungen bzw Vereinbarungen mit den Grundeigentümern verfüge. Im Übrigen sei – selbst bei denkbar weitem Verständnis des Begriffs „Umweltschutzvorschriften“ iSd Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 – nicht erkennbar, welchen Bezug die Behauptungen der Berufungswerber zu deren Parteirechten haben sollen.
Gemäß § 17 Abs 1 zweiter und dritter Satz UVP-G 2000 ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zweiter und dritter Satz UVP-G 2000 ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
Der angefochtene Bescheid enthält in seinem Spruchpunkt II. einenDer angefochtene Bescheid enthält in seinem Spruchpunkt römisch zwei. einen
diesbezüglichen Vorbehalt des Erwerbs der Rechte „zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der STEWEAG-STEG GmbH stehenden Projektsgrundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen
Anlagen (wie zB Umbau der Anlagen zur Abwasserentsorgung der Stadt
Graz)“, soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich ist.
Das Berufungsvorbringen der Umweltorganisationen, wonach die Einräumung von Zwangsrechten für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen nach dem WRG 1959 nicht vorgesehen sei, erweist sich deshalb als unzutreffend, weil § 63 lit b WRG 1959 die Möglichkeit vorsieht, für Wasserbauvorhaben die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche RechteDas Berufungsvorbringen der Umweltorganisationen, wonach die Einräumung von Zwangsrechten für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen nach dem WRG 1959 nicht vorgesehen sei, erweist sich deshalb als unzutreffend, weil Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 die Möglichkeit vorsieht, für Wasserbauvorhaben die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte
einzuschränken oder aufzuheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen
entsprochen werden kann.
Zweifellos darf von der gegenständlich erteilten Genehmigung nur bei Umsetzung der im Projekt enthaltenen bzw in Auflagenform vorgeschriebenen Maßnahmen Gebrauch gemacht werden. Um jegliche Unklarheit, die sich aus dem Begriff „Projektsgrundstücke“ in Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides ergeben könnte, auszuschließen, wurde dieser Spruchpunkt entsprechend ergänzt. Nach den Angaben der Projektwerberin liegen aber alle erforderlichen Vereinbarungen – wie dargestellt – ohnehin bereitsZweifellos darf von der gegenständlich erteilten Genehmigung nur bei Umsetzung der im Projekt enthaltenen bzw in Auflagenform vorgeschriebenen Maßnahmen Gebrauch gemacht werden. Um jegliche Unklarheit, die sich aus dem Begriff „Projektsgrundstücke“ in Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides ergeben könnte, auszuschließen, wurde dieser Spruchpunkt entsprechend ergänzt. Nach den Angaben der Projektwerberin liegen aber alle erforderlichen Vereinbarungen – wie dargestellt – ohnehin bereits
vor.
6.3. Zur Behauptung des Vorliegens geschützter Landschaftsteile
Nach dem Vorbringen der berufungswerbenden Umweltorganisationen hätten der Naturschutzbund Steiermark und Frau Notburga Hutter am
6. Mai 2007 den Antrag auf Unterschutzstellung der jeweils im Alleineigentum von Frau Notburga Hutter stehenden Grundstücke 539
und 540/1 der EZ 529, 620/31 der EZ 166 sowie 620/45 und 620/78 der EZ 122, alle Grundbuch 63290 Wagnitz, gestellt. Die Schutzwürdigkeit als geschützter Landschaftsteil sei im Verfahren
durch den Bezirksnaturschutzbeauftragten bestätigt worden. Für geschützte Landschaftsteile sehe das Stmk NSchG 1976 äußerst rigorose Regelungen vor. Die genannten Liegenschaften müssten mit
deren konkreten Status erhoben werden.
Dieses Berufungsvorbringen nimmt Bezug auf die Bestimmung des § 11Dieses Berufungsvorbringen nimmt Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 11
Stmk NSchG 1976, gemäß der ein Teilbereich der Landschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit der für seine Erhaltung und Erscheinungsform maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum geschützten Landschaftsteil erklärt
werden kann. Die diesbezüglich in zweiter Instanz erfolgten ergänzenden Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass die bezeichneten Grundstücke bis dato nicht zu geschützten Landschaftsteilen gemäß § 11 Stmk NSchG 1976 erklärt worden sind (vgl die Ausführungen des SV Proksch und des ASV Fasching in derenwerden kann. Die diesbezüglich in zweiter Instanz erfolgten ergänzenden Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass die bezeichneten Grundstücke bis dato nicht zu geschützten Landschaftsteilen gemäß Paragraph 11, Stmk NSchG 1976 erklärt worden sind vergleiche die Ausführungen des SV Proksch und des ASV Fasching in deren
jeweiligen Stellungnahmen vom 9. Oktober 2008 und 17. Oktober 2008). Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen.
7. Zur Beurteilung gemäß § 17 Abs 5 UVP-G 20007. Zur Beurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000
Die Bestimmung des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 lautet:Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 lautet:
„Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.“
Dieser Absatz bietet die Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrags aufgrund schwerwiegender Umweltbelastungen und
stellt somit den integrativen Ansatz in den Vordergrund. Der Umweltsenat hat bereits mehrfach dargelegt (vgl die Bescheide vomstellt somit den integrativen Ansatz in den Vordergrund. Der Umweltsenat hat bereits mehrfach dargelegt vergleiche die Bescheide vom
8.3.2007, US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, sowie vom 4.4.2008, US 8A/2007/11-94), dass die integrative Bewertung als Prozess beginnend mit der Beschreibung und der Bewertung aller Umweltauswirkungen durch die Antragstellerin im Rahmen der UVE, der für alle Rechtsmaterien gemeinsamen mündlichen Verhandlung, dem umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur Berücksichtigung aller Genehmigungskriterien nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie den zusätzlichen Genehmigungskriterien gemäß § 17 UVP-G 2000, zu sehen ist. Der Abweisungstatbestand des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 soll insbesondere jene Auswirkungen, die durch Wechselwirkungen, Kumulations- oder Verlagerungseffekte verursacht werden, aber bei Anwendung der einzelnen Materiengesetzte nicht vollständig erfasst werden können, abdecken (vgl Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer,8.3.2007, US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, sowie vom 4.4.2008, US 8A/2007/11-94), dass die integrative Bewertung als Prozess beginnend mit der Beschreibung und der Bewertung aller Umweltauswirkungen durch die Antragstellerin im Rahmen der UVE, der für alle Rechtsmaterien gemeinsamen mündlichen Verhandlung, dem umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur Berücksichtigung aller Genehmigungskriterien nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie den zusätzlichen Genehmigungskriterien gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000, zu sehen ist. Der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 soll insbesondere jene Auswirkungen, die durch Wechselwirkungen, Kumulations- oder Verlagerungseffekte verursacht werden, aber bei Anwendung der einzelnen Materiengesetzte nicht vollständig erfasst werden können, abdecken vergleiche Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer,
UVP,
Kapitel XI Rz 46 ff). Dieser Bestimmung kommt somit eine Auffangfunktion zu (vgl Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kapitel XI Rz 44 ff; Madner, UVP, in Holoubek/Potacs, Wirtschaftsrecht Band 2, 455; Köhler/Schwarzer, UVP-G 2000 § 17 Rz 17; „ultima ratio“ nach Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 17 Rz 19). Für eine Bedarfsprüfung bietet sie jedoch keine Rechtsgrundlage (VwGH vom 24.2.2006, 2005/04/0044).Kapitel römisch elf Rz 46 ff). Dieser Bestimmung kommt somit eine Auffangfunktion zu vergleiche Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kapitel römisch elf Rz 44 ff; Madner, UVP, in Holoubek/Potacs, Wirtschaftsrecht Band 2, 455; Köhler/Schwarzer, UVP-G 2000 Paragraph 17, Rz 17; „ultima ratio“ nach Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 19). Für eine Bedarfsprüfung bietet sie jedoch keine Rechtsgrundlage (VwGH vom 24.2.2006, 2005/04/0044).
§ 17 Abs 5 UVP-G 2000 sieht eine Antragsabweisung dann vor, wenn aufgrund der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen,Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 sieht eine Antragsabweisung dann vor, wenn aufgrund der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen,
sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht vermindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können.
Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts des Abs 5 offenbar akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung desNegative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts des Absatz 5, offenbar akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des
Genehmigungsantrags. Die theoretische Möglichkeit schwerwiegender
Umweltbelastungen reicht für eine Abweisung nicht aus, sondern es
muss das Eintreten sehr wahrscheinlich („zu erwarten“) sein (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 § 17 UVP-G 2000 Anm 28).muss das Eintreten sehr wahrscheinlich („zu erwarten“) sein (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 Paragraph 17, UVP-G 2000 Anmerkung 28).
Werden schwerwiegende Umweltbelastungen identifiziert, deren Eintreten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und können
diese auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder sonstige
Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen (vgl Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 2000 § 17 Rz 19 mit weiteren Nachweisen).Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 2000 Paragraph 17, Rz 19 mit weiteren Nachweisen).
Im Verfahren erster Instanz wurde das Vorhaben durch eine Vielzahl
von Sachverständigen aus fachlicher Sicht bewertet. Entsprechend der im Rahmen der im UV-GA erfolgten Gesamtbewertung ist – unter Berücksichtigung der in den eingereichten Projektunterlagen beschriebenen Maßnahmen zur Minimierung bzw Verhinderung nachteiliger Auswirkungen, der im UV-GA formulierten Auflagenvorschläge und der Maßnahmen zur Beweissicherung und begleitenden Kontrolle – zwar von punktuell erheblichen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auszugehen, die jedoch
in keinem Fachbereich als nicht vertretbar erscheinen. Die vorteilhaften Auswirkungen des Vorhabens überwiegen gegenüber dessen nachteiligen Auswirkungen. Insgesamt kommt das UV-GA zum Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind keine Tatsachen hervorgekommen, die begründete Zweifel an dieser fachlich fundierten und nachvollziehbaren Entscheidungsbasis erweckt hätten. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im Rahmen des
umfangreichen Ermittlungsverfahrens Abweisungsgründe weder aufgrund der anzuwendenden Materiengesetze noch aufgrund des UVP-G
2000 hervorgekommen sind. Für den Umweltsenat ist daher keine Grundlage erkennbar, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemäß § 17 Abs 5 UVP-G 2000 die Genehmigung zu versagen.2000 hervorgekommen sind. Für den Umweltsenat ist daher keine Grundlage erkennbar, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 die Genehmigung zu versagen.
8. Zur Abweisung des Eventualantrags auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz
Von den berufungswerbenden Umweltorganisationen wurde der Eventualantrag gestellt, die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Eventualanträge stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Primärantrag nicht erfolgreich ist (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 115 Anm 264). Da dem primären Berufungsantrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung des Vorhabens nicht stattgegeben wird, ist über den genannten Eventualantrag zu entscheiden.Eventualanträge stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Primärantrag nicht erfolgreich ist vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 115 Anmerkung 264). Da dem primären Berufungsantrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung des Vorhabens nicht stattgegeben wird, ist über den genannten Eventualantrag zu entscheiden.
Eine Behebung eines Bescheides und Rückverweisung an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs 2 AVG ist nurEine Behebung eines Bescheides und Rückverweisung an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nur
zulässig, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass
die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint. Andere Verfahrensfehler berechtigen nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre nicht zu einer Rückverweisung; eine solche Entscheidung ist nur ausnahmsweise möglich (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 355). Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde nur dann zur Behebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführungdie Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint. Andere Verfahrensfehler berechtigen nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre nicht zu einer Rückverweisung; eine solche Entscheidung ist nur ausnahmsweise möglich vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 355). Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde nur dann zur Behebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beheben lässt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 66 Abs 2 AVG Anm 9a AVG sowie die weiterführende Judikatur). Primär hat dieeiner mündlichen Verhandlung beheben lässt vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 66, Absatz 2, AVG Anmerkung 9a AVG sowie die weiterführende Judikatur). Primär hat die
Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden (zB
VwGH
18.1.1994, 93/05/0220).
Der Umweltsenat hat im gegenständlichen Berufungsverfahren ergänzende Ermittlungen und am 26. November 2008 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Darüber hinaus besteht angesichts der umfassend geklärten Sachlage kein Bedarf für zusätzliche Ermittlungen, schon gar nicht für die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung. Der Eventualantrag war daher abzuweisen.
Aus den dargestellten Erwägungen erwiesen sich die Berufungen als
unbegründet. Gemäß § 112 Abs 1 WRG war spruchgemäß die in Spruchpunkt III.2. des erstinstanzlichen Bescheides festgesetzte Frist für die Bauvollendung entsprechend der Dauer des Berufungsverfahrens von Amts wegen zu verlängern.unbegründet. Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, WRG war spruchgemäß die in Spruchpunkt römisch drei.2. des erstinstanzlichen Bescheides festgesetzte Frist für die Bauvollendung entsprechend der Dauer des Berufungsverfahrens von Amts wegen zu verlängern.
Schlagworte
Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung, Wasserrecht; Berufungsantrag, begründeter; FFH-Richtlinie, Artenschutz; FFH-Schutzgebiet, faktisches; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz; Interessenabwägung, Wasserrecht; Oberflächenwasserkörper, erheblich veränderte, künstliche; Oberflächenwasserkörper, guter ökologischer Zustand; Oberflächenwasserkörper, gutes ökologisches Potential; Parteistellung, Nachbar; Parteistellung, Umweltorganisation, Vertretung; Präklusion, Formalparteien; Wasserrechtliches Verschlechterungsverbot; Zwangsrechte, WasserbauvorhabenZuletzt aktualisiert am
13.01.2014