TE Umse Bescheid 2009/6/19 US 5A/2009/4-13

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Veröffentlicht am 19.06.2009
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs3
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
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  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Berufung gegen den Feststellungsbescheid der steiermärkischen Landesregierung bezüglich des Vorhabens „Rudolf Leiner Gesellschaft m.b.H. - Errichtung von Zu- und Umbauten zum bestehenden Einrichtungs- und Lagergebäude sowie Abbruch von Gebäuden“; Feststellung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000; BerufungBetrifft: Berufung gegen den Feststellungsbescheid der steiermärkischen Landesregierung bezüglich des Vorhabens „Rudolf Leiner Gesellschaft m.b.H. - Errichtung von Zu- und Umbauten zum bestehenden Einrichtungs- und Lagergebäude sowie Abbruch von Gebäuden“; Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000; Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Roman Haunold als Vorsitzenden, Dr. Philipp Bauer als Berichter und Dr. Gerhard Beck als weiteres Mitglied über die Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung

vom 16.01.2009, Zl. FA13A-11.10-67/2008-11, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „Rudolf Leiner Gesellschaft m.b.H.

-

Errichtung von Zu- und Umbauten zum bestehenden Einrichtungsund

Lagergebäude sowie Abbruch der Gebäude Traungauergasse Nr. 6, Arnold Luschingasse Nr. 4 und 4a, alle KG Gries“ kein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Rechtsgrundlagen:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G               2000), BGBl. 1993/697, idgF, insb. §§ 2, 3;Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. 1993/697, idgF, insb. Paragraphen 2, 3,;

Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I 2000/114, idgF, insb. §§ 5 und 12;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),BGBl. 1991/51, idgF, insb. § 66 Abs. 4.Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. römisch eins 2000/114, idgF, insb. Paragraphen 5 und 12;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),BGBl. 1991/51, idgF, insb. Paragraph 66, Absatz 4,

Begründung:

1. Vorgeschichte:

1.1. Am 26.06.2006 hat ein Gespräch in der Stadtplanung Stadt Graz

stattgefunden. Dabei waren zwei Vertreter der Firma ECE Europa Bau- und Projektmanagement GmbH (in Hinkunft auch: ECE) und ein Vertreter der Firma Rudolf Leiner Gesellschaft m.b.H. (in Hinkunft

auch: Leiner) sowie zwei Mitarbeiter der Stadtplanung anwesend.

Dazu wurde folgender Aktenvermerk festgehalten:

"Es werden die Projektideen von ECE und Leiner auf die Errichtung

eines Einkaufszentrums durch die ECE im Bereich des südwestlichen

Endes der Annenstraße und den Umbau des derzeitigen C&A-Gebäudes an der Ecke Annenstraße/Eggenberger Gürtel zur späteren Nutzung durch Leiner vorgestellt. Konkrete Pläne liegen noch nicht vor; es

wird lediglich ein Vorschlag eines ersten Entwurfes der Gestaltung

der Fassaden im Bereich Annenstraße/ Eggenberger Gürtel vorgelegt.

Um diese Projekte realisieren zu können, soll ein Bebauungsplan erstellt werden beziehungsweise sollen die für das Projektsgebiet

bestehenden BPL geändert werden.

Stadtplanung: es wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch

auf Erlassung eines Bebauungsplanes nicht besteht und zu prüfen sein wird, wo die gg. Projektsideen grundsätzlich mit den raumordnungsrechtlichen und fachlichen Vorgaben in Einklang stehen."

1.2. Am 13.12.2006 hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz den Flächenwidmungsplan 2002 geändert. In der Begründung dazu heißt es:

Änderungspunkt 7 : (ECE Annenstraße)

„Mit einem geschätzten Investitionsvolumen von Euro 200

Millionen

soll die derzeitige Verkaufsfläche auf dem Leiner bzw. C&A-Areal im Bereich Annenstraße/Eggenberger Gürtel von 25.000 m² mehr als verdoppelt werden. Mit dem Bau der "Stadtgalerie Graz" wird das Einrichtungshaus Leiner von seinem derzeitigen Standort in das Gebäude der Firma C&A übersiedeln, das Modehaus soll in dem neuen

Shoppingcenter Platz finden. Zusätzlich ist die Einrichtung von 130 Geschäften in einem bunten Branchenmix sowie von Service und Gastronomie auf einer Fläche von 5000 m² vorgesehen.“

1.3. Am 03.06.2008 änderte die Stadt Graz den Bebauungsplan 05.14.0 "Annenstraße -Eggenberger Gürtel - Traungauergasse - Niesenbergergasse". Es wurden die Bebauung, die Bebauungsdichte, die Grenzlinien, etc. festgelegt. Aus dem Erläuterungsbericht dieser Änderung ergibt sich folgendes:

„Mit Eingabe vom 26.06.2006 ersuchen die ECE Europa Bau- und Projektmanagement GmbH und die Rudolf Leiner GesmbH zur Änderung bzw. Erweiterung eines Einkaufszentrums um die Erstellung eines Bebauungsplanes. Das Planungsgebiet weist gesamt eine Größe von ca. 32.350 m² auf. Durch eine Neustrukturierung und Konzentration

des an der Annenstraße ansässigen Möbelhauses Leiner soll, ausgehend von der Annenstraße, östlich der Traungauergasse bis zur

Niesenbergergasse und über diese hinausgehend nach Süden, inkludierend die Grundstücke 822 und 818/1 ein Einkaufszentrum entstehen.“

Aus diesen Erläuterungen ist für das Planungsgebiet folgende Ist-Bebauung ersichtlich:Leiner-Einrichtungshaus Annenstraße 63, 6- geschoßig mit Verbindungsgang mit der Traungauergasse; Leiner-Einrichtungshaus Annenstraße 65, 6-geschoßig; Geschäftsgebäude C&A, 4-geschoßig; Wohnhäuser Traungauergasse 6 sowie Arnold-Luschin-Gasse 4;

untergeordnete Einzelgebäude.

In weiterer Folge ergibt sich – auszugsweise - aus den Erläuterungen:

"Vorliegende PLANUNGSKONZEPTE LEINER/ECE:

Bauplatz 1, LEINER - Einrichtungszentrum-Einrichtungshaus:

Seitens der Rudolf Leiner GesmbH wurden Um- und Zubaupläne, […], vorgelegt, welche den Umbau des jetzigen C&A-Gebäudes sowie des Möbelhauses Leiner Annenstraße 65 zum Inhalt haben. Die Liegenschaften Arnold-Luschin-Gasse 4 und Traungauergasse 6 werden

in den Um- und Zubau miteinbezogen. Der Umbau im Bereich des jetzigen C&A-Gebäudes bzw. Leiner-Gebäudes bewegt sich in der Kontur der bestehenden Volumina […] es ergibt sich eine Bruttogeschossfläche von ca. 26.000 m² [...] die für den Einkaufszentrumsbetrieb erforderlichen Kfz-Abstellplätze werden im

Bereich des ECE-Einkaufszentrums errichtet und zur Verfügung gestellt. [...]

Kenndaten zum Einrichtungshaus Leiner: Projektsareal 5280 m², bebaute Fläche: 4300 m², Bruttogeschossflächen (Einzelhandel) auf

fünf oberirdischen Geschoßen (inklusive teilweiser

Untergeschoss-Verkaufsflächen): 26.000 m².

Bauplatz 2, ECE-Einkaufszentrum:

Durch eine Neustrukturierung und Konzentration des an der Annenstraße ansässigen Möbelhauses Leiner soll, ausgehend von der

Annenstraße, östlich der Traungauergasse bis zur Niesenbergergasse

und über diese hinausgehend nach Süden, inkludierend die Grundstücke 822 und 818/1 ein Einkaufszentrum entstehen. Geplant sind drei Geschäftsebenen bzw. zur Unterbringung der PKW eine Tiefgaragenebene und zwei oberirdische Abstellebenen [...] die geplanten 1200 Stellplätze [...]

Kenndaten zum ECE-Einkaufszentrum: Projektsareal 23.700 m², bebaute Fläche: 19.500 m², Bruttogeschossflächen (Einzelhandel) auf drei Geschoßen: 57.000 m² [...] Darin sind die Abstellflächen

für die KFZ nicht enthalten [...]

Fassade Einkaufszentrum zur Annenstraße und Eggenberger Gürtel:

Zur Sicherstellung der architektonischen Qualität des städtischen

Erscheinungsbildes einer einheitlichen Fassadengestaltung ist die

Durchführung eines Fassadenwettbewerbes [...] erforderlich. Die Abwicklung [...] soll gemeinsam durch die Investoren und mit der Stadt Graz [...] erfolgen.“

1.4. In einem verkehrlichen Entwicklungskonzept Bahnhofgürtel - Eggenberger Gürtel unter Berücksichtigung des Einkaufszentrums

ECE

– Leiner, erstellt von ZIS+P Verkehrsplanung, vom Oktober 2006 wird in der Einleitung von Folgendem ausgegangen:

„Im Bereich zwischen dem Bahnhofgürtel, der Annenstraße und der Niesenbergergasse ist die Errichtung bzw. die Ausweitung des bestehenden Einkaufszentrums Leiner-C&A zu einem Einkaufszentrum ECE-Leiner geplant. Durch diese Maßnahme wird es zu einer Erhöhung

des Kfz-Verkehrsaufkommens im Bereich um das Einkaufszentrum kommen [...] der bestehende Leiner und der bestehende C&A sollen in das neue Einkaufszentrum integriert werden [...] im ECE-Leiner

sind 1500 Stellplätze aufgeteilt auf drei Ebenen geplant [...]“

1.5. Einem Informationsbericht der Stadtbaudirektion der Stadt Graz vom 26.06.2007 an den Ausschuss für Stadt-, Verkehrs- und Grünraumplanung ist zu entnehmen:

"Die Investorengruppe ECE beabsichtigt gemeinsam mit dem Möbelhaus

Leiner an der Ecke Annenstraße mit dem Eggenberger Gürtel ein Einkaufszentrum zu errichten. Ein entsprechender Bebauungsplan wurde in Abstimmung mit den städtischen Planungsämtern ausgearbeitet [...] als Voraussetzung für die Realisierung des Projekts ECE-Leiner wurde gemeinsam mit dem Projektwerber in Abstimmung mit den Landesstellen und der Verkehrssicherheitsarbeitsgruppe eine oberirdische Verkehrslösung

erarbeitet [...]

[...] Alle projektrelevanten Fragestellungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadtbaudirektion behandelt werden konnten, sollten in einer privatrechtlichen Vereinbarung (Vertrag)

zwischen der Stadt Graz und dem Projektwerber (als Verursacher) festgehalten werden. Dieser Vertrag sollte als Vorbedingung zum Beschluss des Bebauungsplanes vorliegen [...]“

1.6. Im Herbst 2007 hat die Rudolf Leiner Gesellschaft m.b.H. um die bau- und gewerberechtliche Bewilligung zur Errichtung von Zu- und Umbauten des bestehenden Einrichtungs- und Lagergebäudes und zum Abbruch der Gebäude Traungauergasse 6 sowie Arnold-Luschin-Gasse 4 und 4a [...] angesucht. Die beantragte Baubewilligung ist

am 08.10.2008 – nicht rechtskräftig – erteilt worden.

2. Gang des erstbehördlichen Verfahrens:

2.1. Die Umweltanwältin für das Land Steiermark hat mit ihrer Eingabe vom 20.10.2008 den Antrag gestellt, festzustellen, ob für

die geplanten Zu- und Umbauten bzw. Abbruchmaßnahmen der Fa. Leiner auf näher definierten Grundstücken der KG Gries in der Stadt Graz eine UVP-Pflicht gegeben sei.

Leiner habe nämlich beim Magistrat der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, um die baurechtliche Bewilligung und gewerberechtliche Genehmigung für die genannten Zu- und Umbauten angesucht. Diese Baumaßnahmen seien jedoch nicht für sich alleine

zu beurteilen, sondern stehen im Zusammenhang damit, dass auf diesem Areal nicht nur dieses Einrichtungshaus der Firma Leiner errichtet werden solle, sondern das Einkaufszentrum „Stadtgalerie

Graz“ mit mehr als 130 Geschäften, einer Verkaufsfläche von mehr als 50.000 m² und insgesamt auch mehr als 1.500 Stellplätzen für Pkws. Um dies realisieren zu können, habe die Stadt Graz bereits mit Beschluss vom 14.12.2006 den Flächenwidmungsplan entsprechend

dahin geändert, dass die maximale Bebauungsdichte von 1,4 auf 2,5

erhöht worden sei, sodass nunmehr eben die Errichtung dieses Einkaufszentrums möglich sein solle. Auch hätten Leiner und ECE gemeinsam ein Prospekt aufgelegt, welches die Ausmaße des geplanten Einkaufszentrums deutlich mache.

In einer weiteren Sitzung vom 05.06.2008 habe der Gemeinderat der

Stadt Graz auch den Bebauungsplan 05.14.0 im Sinn der Eingaben von

Leiner und ECE beschlossen. Damit seien die Gebäudehöhen, Baufluchtlinien etc. so angepasst worden, dass das Einkaufszentrum

in der im Prospekt dargestellten Variante verwirklicht werden könnte.

Auch im Zusammenhang mit anderen Planungsmaßnahmen der Stadt Graz

sei bereits auf das geplante Einkaufszentrum Bedacht genommen worden.

Es stehe fest, dass dieses Einkaufszentrum zwingend einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu unterziehen sei.

Mit den bau- und gewerberechtlichen Bewilligungsanträgen setze Leiner evidentermaßen den ersten Schritt zur Verwirklichung des Einkaufszentrums „ECE-Stadtgalerie Graz“. Die Person dieses Bauherrn, der auf dieses Projekt hin abgestimmte Bebauungsplan, sowie das vom Investor ECE aufgelegte Prospekt, aus dem ersichtlich sei, dass sich das geplante Einkaufszentrum auch über

die nunmehr verfahrensgegenständlichen Flächen erstrecken solle, sowie zahlreiche Medienberichte ließen gar keinen anderen Schluss

zu, als dass hier der erste Schritt zur Verwirklichung des Einkaufszentrums gesetzt werden solle. Nach dem steiermärkischen Raumordnungsgesetz gelten auch einzelne Gebäude oder Teile von Gebäuden für Betriebe des Einzel- und Großhandels als Einkaufszentrum, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine bauliche und/oder betriebsorganisatorische Einheit

bilden und die Summe der Verkaufsflächen mehr als 800 m² oder die

Bruttogeschossflächen mehr als 1.000 m² betragen. Aus der von Leiner und ECE gemeinsam aufgelegten Projektmappe sowie zahlreichen in diesem Zusammenhang veröffentlichten Medienberichten solle sich über alle Teile des späteren Einkaufszentrums eine einheitliche Fassadengestaltung erstrecken.

Auch dies weise auf die bauliche Einheit der nunmehr gegenständlichen Baumaßnahmen mit dem zukünftig beabsichtigten Einkaufszentrum hin.

Entscheidend sei aber auch, dass Leiner ganz bewusst für das gegenständliche Bauvorhaben keine eigenen Parkplätze schaffe, obwohl dies gemäß § 71 Stmk Baugesetz zwingend erforderlich wäre.Entscheidend sei aber auch, dass Leiner ganz bewusst für das gegenständliche Bauvorhaben keine eigenen Parkplätze schaffe, obwohl dies gemäß Paragraph 71, Stmk Baugesetz zwingend erforderlich wäre.

Vielmehr wird hiezu im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan ganz

offen ausgeführt, dass die erforderlichen Abstellplätze im Bereich

des ECE-Einkaufszentrums errichtet und zur Verfügung gestellt wüden. Es sei daher auch die betriebsorganisatorische Einheit, die

nach § 23a Stmk ROG ein einheitliches Einkaufszentrum indiziere, gegeben.nach Paragraph 23 a, Stmk ROG ein einheitliches Einkaufszentrum indiziere, gegeben.

Es liege daher auf der Hand, dass hier seitens des Projektwerbers

versucht werde, das Vorhaben in mehrere Abschnitte, die für sich betrachtet nicht der UVP-Pflicht unterliegen sollen, zu teilen, um

die UVP zu umgehen. Dies sei aber unzulässig. Zu betrachten sei nämlich das „Vorhaben“ im Sinne der UVP, sohin das zukünftige Einkaufszentrum in seiner Gesamtheit. Die Teilung in mehrere Abschnitte bzw. Aufsplitterung in „Kleinbauvorhaben“ sei rechtswidrig und vermöge daran nichts zu ändern.

Beurteilungsgegenstand müsse nämlich das Gesamtprojekt sein.

Es werde daher hier versucht, einen wesentlichen Teil des Gesamtvorhabens Einkaufszentrum „Stadtgalerie Graz“ aus dem - unstrittiger Weise - ohnehin durchzuführenden UVP-Verfahren herauszulösen und für den genannten Teil die UVP zu umgehen. Es möge daher festgestellt werden, dass das im Gegenstand genannte Vorhaben („Leiner-Neu“) als Teil des Gesamtvorhabens Einkaufszentrum „Stadtgalerie Graz“ gemäß Ziffer 19 lit. b Anhang 1 einer UVP zu unterziehen sei.Es werde daher hier versucht, einen wesentlichen Teil des Gesamtvorhabens Einkaufszentrum „Stadtgalerie Graz“ aus dem - unstrittiger Weise - ohnehin durchzuführenden UVP-Verfahren herauszulösen und für den genannten Teil die UVP zu umgehen. Es möge daher festgestellt werden, dass das im Gegenstand genannte Vorhaben („Leiner-Neu“) als Teil des Gesamtvorhabens Einkaufszentrum „Stadtgalerie Graz“ gemäß Ziffer 19 Litera b, Anhang 1 einer UVP zu unterziehen sei.

2.2. Die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde hat in ihrem Ermittlungsverfahren aus den bau- und gewerberechtlichen Anlageverfahren beim Magistrat der Stadt Graz folgende Feststellungen getroffen:

Entsprechend der Bau- und Betriebsbeschreibung vom 21.03.2007 beabsichtigt Leiner auf den genannten Grundstücken das bestehende

Einrichtungs- und Lagerhaus unter Einbeziehung des ebenfalls bestehenden C&A-Gebäudes und eines Zubaues zu erweitern. Die derzeitigen Verkaufsflächen teilen sich auf die Gebäudeteile Haus

1 Leiner, Annenstraße Nr. 63 und Haus 2 Leiner, Annenstraße Nr. 65

auf. Leiner wird nach Fertigstellung des Zubaues gemäß Planunterlagen aus dem Haus 1 Leiner, Annenstraße Nr. 63 zur Gänze

ausziehen und die Flächen einem anderen Nutzer überlassen, sodass

Leiner auch dieses Gebäude nicht mehr nützen kann und wird. Sämtliche derzeit bestehenden Übergänge werden abgebrochen. Der Bauplatz hat ein Ausmaß von 5.211 m². Er liegt im Kerngebiet der Landeshauptstadt Graz mit einem Bebauungsdichtewert von 0,5 bis 2,5. Ein gültiger Bebauungsplan liegt vor. In der Bau- und Betriebsbeschreibung wurde im Rahmen des Bauverfahrens von der Projektwerberin der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

von der Verpflichtung zur Herstellung der nach § 71 Abs. 3 des Stmk Baugesetzes erforderlichen Mindeststellplätze gestellt, da die Herstellung dieser Pflichtstellplätze auf dem Bauplatz technisch nicht möglich und wirtschaftlich unzumutbar, für die Stadt Graz keine Stellplatzverordnung erlassen worden ist und nachvon der Verpflichtung zur Herstellung der nach Paragraph 71, Absatz 3, des Stmk Baugesetzes erforderlichen Mindeststellplätze gestellt, da die Herstellung dieser Pflichtstellplätze auf dem Bauplatz technisch nicht möglich und wirtschaftlich unzumutbar, für die Stadt Graz keine Stellplatzverordnung erlassen worden ist und nach

Lage der Anlage sowie dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln dies gerechtfertigt ist. Zu diesem Vorbringen hat

die UVP-Behörde festgehalten, dass weder dem baurechtlichen Verfahren, noch dem gewerberechtlichen Verfahren für das gegenständliche Vorhaben die Errichtung von Stellflächen für Kfz zu entnehmen ist, sodass davon ausgegangen werden muss, dass keine

zusätzlichen Stellflächen für Kraftfahrzeuge im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt errichtet oder betrieben werden sollen.

2.3. Mit Bescheid vom 16.01.2009 hat die UVP-Behörde festgestellt,

dass für das im Gegenstand genannte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Unstrittig sei, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben „Leiner-Neu“ für sich

alleine betrachtet – also losgelöst von der Frage der Einheitlichkeit mit dem Vorhaben „ECE-Stadtgalerie Graz“ – jedenfalls keine UVP-Pflicht auslöse. Es sei bloß als Erweiterungsvorhaben zum bestehenden Einrichtungshaus Leiner in Verbindung mit dem Modehaus C&A einzustufen, wobei keine UVPrelevanten Kapazitätserweiterungen (weder betreffend Parkplätze noch Flächeninanspruchnahme) erkannt werden könnten.

Gegenteiliges

sei dazu auch nicht von der Umweltanwältin vorgebracht worden.

Die UVP-Pflicht des Vorhabens „Leiner Neu“ sei von der Antragstellerin damit begründet worden, dass dieses Vorhaben eine

bauliche Einheit mit dem beabsichtigten Einkaufszentrum „ECE-Stadtgalerie Graz“ bilde und somit als Teil eines Gesamtprojektes

im Sinne der Einheitlichkeit des Vorhabens nach dem UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Diese Argumentation sei jedoch nicht stichhältig, weil zwar das Vorhaben

„Leiner Neu“ ein konkret projektiertes sei, nicht jedoch das Vorhaben „ECE-Stadtgalerie Graz“. Die Behörde könne lediglich konkrete, durch entsprechende Projektsunterlagen spezifizierte Vorhaben prüfen. Bloß denkmögliche Varianten, „Projekte kraft eigener Fantasie“ oder „Projekte vom Hörensagen“ seien in die Beurteilung nicht einzubeziehen. Für das Vorhaben „ECE-Stadtgalerie Graz“ würden derzeit keinerlei Verwirklichungsanträge

vorliegen. Die Existenz eines solchen konkreten Projektes ist von

der Umweltanwältin auch gar nicht behauptet worden, dies, obwohl die Firma Leiner in ihrer Stellungnahme vom 26.11.2008 darauf hingewiesen habe, dass nach ihrem Informationsstand derzeit keine

beurteilungsfähigen Projektsunterlagen für das Einkaufszentrum vorlägen.

Auch die bisherigen Verfahrensergebnisse lassen auf ein derzeitiges konkretes Projekt nicht schließen. Aus den raumordnungsrechtlichen Unterlagen ergebe sich jedenfalls noch kein hinreichend konkretes spezifiziertes Vorhaben „ECE-Stadtgalerie Graz“, sondern liege lediglich eine Broschüre vor, in

der ein möglicherweise zukünftiges Projekt nur als Darstellung einer konzeptiven Idee enthalten sei, was auch nicht verwundere, da dies zwar für ein raumordnungsrechtliches Verfahren genüge, nicht aber für eine Projektseinreichung im Sinne eines Bau- oder Anlagengenehmigungsverfahrens.

Es bestehe daher für das im Gegenstand genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht. Eine Umgehungsabsicht der UVP könne aber auch nicht erkannt werden, zumal auch der Feststellungsantrag selbst darauf verweise, dass erst die „ECE-Stadtgalerie Graz“ mit den geplanten

Pkw-Stellplätzen UVP-pflichtig sein werde.

3. Berufungsverfahren:

3.1. Gegen diesen, am 04.02.2009 zugestellten Bescheid erhebt die

Umweltanwältin des Landes Steiermark am 27.02.2009 Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihn durch eine antragsstattgebende Entscheidung zu ersetzen.

Aus sämtlichen mit dem Feststellungsantrag bereits vorgelegten Urkunden sei ersichtlich, dass es sich hier um ein Gemeinschaftsprojekt Leiner und ECE handle, welches – entgegen der

Ansicht der UVP-Behörde – ohne den jeweils anderen Teil (Leiner-Neu bzw. ECE-Stadtgalerie Graz) nicht realisiert werden würde. Stärkstes Indiz sei wohl, dass im Verfahren vor dem Magistrat

Graz

Pkw-Stellplätze ja gerade deshalb nicht beantragt worden seien, weil diese dann nach Errichtung des Einkaufszentrums der Firma Leiner zur Verfügung stehen sollen. Dem Umgehungsgedanken sei ja geradezu wesensimmanent, dass nicht mehrere Vorhaben parallel eingereicht würden, sondern immer nur ein Vorhaben konkret bei einer Behörde anhängig sei. Damit sei der Argumentation, dass keine weiteren benachbarten Projekte bekannt seien, die Grundlage

entzogen, da ja hier mit voller Absicht kein Parallelverfahren eingeleitet worden sei, dies gerade eben deshalb, um die Zusammengehörigkeit nicht offensichtlich zu machen. Die Erstbehörde habe nicht ausreichend gewürdigt, dass hier schon beginnend mit der Änderung des Stadtentwicklungskonzeptes alles auf die Errichtung eines Einkaufszentrums abgestimmt worden sei, weshalb das Argument, dass hier ein hinreichend konkretisiertes und spezifiziertes Vorhaben für ein Einkaufszentrum nicht dokumentiert sei, nicht zutreffe. Dass gemeinsame Ziel, nämlich die Errichtung eines einheitlichen Einkaufszentrums Leiner-ECE, sei aus den vorliegenden Unterlagen eindeutig erkennbar. Würde man

den „Leiner-Neu“ so wie die Erstbehörde als eigenständiges Vorhaben betrachten, müsste man feststellen, dass für ein bestehendes Möbelhaus nach realisiertem Umbau plötzlich überhaupt

keine Parkplätze existieren würden. Die Errichtung eines Möbelhauses ohne Kundenparkplätze widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Die Unterstellung, Kunden würden gekaufte Möbelstücke mit öffentlichen Verkehrsmitteln abtransportieren, sei

schlichtweg absurd.

Des weiteren verweist die Berufungswerberin nochmals auf ihren Einleitungsantrag und den darin enthaltenen Erläuterungsbericht der Stadt Graz vom 13.12.2006 (zum Flächenwidmungsplan), aus dem sich doch ergebe, dass mit einem geschätzten Investitionsvolumen von 200 Mio. Euro die derzeitige Verkaufsfläche auf dem Leiner- bzw. C&A-Areal von 25.000 m² mehr als verdoppelt werden solle.

Mit

dem Bau der Stadtgalerie Graz werde das Einrichtungshaus Leiner von seinem derzeitigen Standort in das Gebäude der Firma C&A übersiedeln, das Modehaus solle dann im neuen Shoppingcenter Platz

finden. Zusätzlich erfolge eine entsprechende Ausweitung des Stellplatzangebotes für Pkw. In diesem sowie in allen anderen Planungskonzepten sei immer vom Vorhaben „Leiner-ECE“ die Rede.

Letztlich werde noch darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.09.2004, Zl. 2003/05/0218, besonders hervorgehoben habe, dass Projektwerber, die vor Einleitung eines Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen, dies tunLetztlich werde noch darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.09.2004, Zl. 2003/05/0218, besonders hervorgehoben habe, dass Projektwerber, die vor Einleitung eines Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellen, dies tun

können, wenn sie das Vorhaben durch Angaben und Unterlagen entsprechend konkretisieren. Diese Ausführungen würden jedoch nicht ausschließen, dass auch andere Antragslegitimierte, wie beispielsweise die Umweltanwältin, bereits vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsantrag stellen können, wenn nur das zu beurteilende Vorhaben hinreichend konkretisiert vorliege. Dies insbesondere deswegen, weil auch Sinn und Zweck der

Antragsbefugnis der Umweltanwältin darin liege, dazu beizutragen,

dass der integrierte Charakter der UVP frühzeitig zum Tragen komme

und das UVP-G 2000 für UVP-pflichtige Projekte auch tatsächlich zur Anwendung gelange.

3.2. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz als mitwirkende Bau- und Anlagenbehörde hat zur Berufung wie folgt Stellung genommen:

Ein Baubewilligungsverfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren.

Demnach sei ausschließlich das in den Einreichunterlagen fest umrissene Projekt, wie es in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellt ist und den darin zum Ausdruck gebrachten Bauwillen des Bauwerbers beschreibt, Antragsgegenstand. Die Baubehörde habe lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten

Vorhabens zu prüfen und nicht etwa die in der Natur hergestellten

Ausführungen. Umso mehr müsse ihr daher verwehrt sein, vom Antragsumfang zweifelsfrei nicht umfasste, beispielsweise aus Presseberichten, Broschüren und öffentlichen Diskussionen allenfalls abzuleitende künftige Bauabsichten von wem auch immer in ihren Prüfungsprozess einzubeziehen. Selbst wenn zur Frage der

Bewilligungsfähigkeit innerhalb des Antragsgegenstandes Unterlagen

fehlen würden, könnten bestenfalls Aufforderungen erfolgen, das Projekt zu modifizieren oder die Baubewilligung versagt werden, niemals könne es aber zu einer Ausweitung des Projektes durch die

Baubehörde kommen. Da dem konkret beantragten Projekt keinerlei eine UVP-Pflicht auslösende Inhalte (z.B. Kfz-Stellplätze in entsprechender Anzahl) entnehmbar gewesen seien, müssten aus den angeführten Gründen sämtliche Argumente, die das antragsgegenständliche Bauprojekt als Gesamtprojekt „Stadtgalerie

Graz“ mit dem Ergebnis einer bereits jetzt bestehenden UVP-Pflicht

verstanden wissen wollten, baurechtlich irrelevant sein.

3.3. Die Firma Rudolf Leiner Gesellschaft mbH hat in ihrer Stellungnahme beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Selbst

wenn man unterstellte, dass für das von der Umweltanwältin in ihre

Beurteilung einbezogene Nachbarprojekt „ECE-Einkaufszentrum“ bereits ein hinreichend konkretisiertes Projekt vorläge, würde man

doch nicht zu einem einheitlichen Vorhaben gelangen. Man könnte bestenfalls das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges bejahen,

nicht jedoch ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Es würden nämlich sämtliche Merkmale fehlen, die den ebenfalls geforderten sachlichen Zusammenhang zwischen diesen beiden Projekten nahelegten. So bestünden zwischen den Projektträgern keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen; ebensonicht jedoch ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000. Es würden nämlich sämtliche Merkmale fehlen, die den ebenfalls geforderten sachlichen Zusammenhang zwischen diesen beiden Projekten nahelegten. So bestünden zwischen den Projektträgern keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen; ebenso

liege keine einheitliche Betriebsorganisation im Hinblick auf die

Verwaltung, Instandhaltung, Wartung und Reinigung dieser beiden Projekte vor; auch seien keine technischen Verbindungen (z.B. gemeinsame haustechnische Anlagen, gemeinsame Nutzung von Anlagenteilen) vorgesehen; auch eine bauliche Verbindung sei auszuschließen, was sich aus dem Baubewilligungsbescheid für die Zu- und Umbaumaßnahmen des Projektes ergebe. Die Berufung der Umweltanwältin auf die einheitliche Fassadengestaltung versage schon deswegen, weil in dem dem Baubewilligungsbescheid zugrunde liegenden Projekt keine Änderung der bestehenden Fassaden vorgesehen sei. Vielmehr solle die bestehende Fassade erhalten bleiben. Außerdem würden einheitliche Fassadengestaltungen in innerstädtischen Bereichen vielfach vorkommen, ohne dass daraus auf gemeinsame Vorhaben geschlossen werden könnte.

Auch dass das Projekt der Rudolf Leiner Gesellschaft mbH keine eigenen Parkplätze vorsehe, führe noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens mit einem derzeit noch gar nicht existenten Projekt. Es sei darauf hingewiesen, dass auf dem gegenständlichen Standort bereits seit Jahrzehnten ein Handelsgroßbetrieb (C&A) bestehe, der ebenfalls über keine Parkplätze verfüge. Zum anderen könne die Baubehörde Ausnahmen von

der Stellplatzverpflichtung zulassen, sofern dies nach Lage der Anlage und dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln

gerechtfertigt sei. Genau eine solche Ausnahmebewilligung habe Leiner hier beantragt, weil es sich um den Umbau eines bereits bestehenden Gebäudes handle, der die nachträgliche Herstellung einer Tiefgarage oder eines Parkdecks auf der Dachebene nicht ermögliche. Im Hinblick auf die in einem Radius von etwa 500 m bereits derzeit bestehenden Parkgaragen sowie den überdurchschnittlichen Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei dieser Antrag auf Ausnahme von der Stellplatzverpflichtung auch gerechtfertigt.

Ganz entscheidend sei jedoch, dass die Umweltanwältin in ihrem Antrag völlig zu Unrecht von einem bereits hinreichend konkretisierten Projekt eines Einkaufszentrums ausgehe und daraus

ihren Feststellungsantrag legitimiere. Die Voraussetzungen für die

Einleitung eines Feststellungsverfahrens seien jedoch zweierlei:

Zum einen ein Projekt, aus dem der Umfang eines Vorhabens, die Bauabwicklung sowie alle maßgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Bewertung der UVP-Pflicht eindeutig zu entnehmen seien, zum anderen der eindeutige Wille des Projektwerbers, entweder die UVP-Pflicht dieses Vorhabens feststellen zu lassen, oder aber ein konkretes Vorhaben ohne Durchführung eines solchen Verfahrens zu verwirklichen. Dieser Verwirklichungswille werde in der Regel durch einen Antrag auf Bewilligung des Vorhabens oder unter Umständen durch einen tatsächlichen Baubeginn zum Ausdruck gebracht. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz, dass für die Beurteilung allein entscheidend das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt sei. Auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben komme es – solange für diese noch kein konkretes Projekt

vorliege – nicht an.

An einem derartigen konkreten Projekt, welches UVP-pflichtig wäre,

mangle es aber hier. Insbesondere sei derzeit überhaupt noch nicht

klar, ob bzw. in welcher Form das von der Umweltanwältin ins Treffen geführte Projekt „ECE-Einkaufszentrum“ realisiert werden solle. Es lägen lediglich Projektstudien vor, die eine Beurteilung

einer UVP-Pflicht keineswegs gestatten würden. So sei unklar, welche Flächeninanspruchnahme mit diesem Projekt verbunden sein werde, auch lägen keinerlei Angaben über die Anzahl der in diesem

Projekt enthaltenen Stellplätze vor. Es sei daher völlig unklar, ob die maßgeblichen Schwellenwerte des Anhanges 1 des UVP-G 2000 überschritten werden würden und könne auch die Intensität der mit

diesem derzeit noch nicht bekannten Projekt verbundenen Umweltauswirkungen mangels detaillierter Daten (etwa zur Lage der

Zu- und Abfahrten, Angaben zu den Verkehrsströmen und - frequenzen)

zu diesem Projekt in keiner Weise beurteilt werden. Es sei daher im Ergebnis davon auszugehen, dass für das der Berufung zugrundeliegende Projekt „ECE-Einkaufszentrum“ keinerlei Angaben vorliegen, um Feststellungen über dessen allfällige UVP-Pflicht bzw. über die mit diesem Projekt verbundenen Umweltauswirkungen treffen zu können.

4. Erwägungen des Umweltsenates:

Die Berufung, die die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die Erstbehörde geltend macht, fußt in ihrem Kern darauf, dass hier ein einheitliches Vorhaben in Teilen realisiert und damit – jedenfalls zum Teil – der Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden soll. Dabei unterliegt sie jedoch dem nachfolgend darzustellenden Rechtsirrtum:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des UmweltanwaltesGemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes

festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Mit diesem Rechtsinstrument soll nicht nur Rechtssicherheit über das anzuwendende Verfahren geschaffen werden, sondern auch eine Grundlage dafür, dass allenfalls Bescheide, die entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 erlassen worden sind oder Genehmigungen, die erteilt worden sind, entsprechend dem § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 als nichtig erklärt werden können.festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Mit diesem Rechtsinstrument soll nicht nur Rechtssicherheit über das anzuwendende Verfahren geschaffen werden, sondern auch eine Grundlage dafür, dass allenfalls Bescheide, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 erlassen worden sind oder Genehmigungen, die erteilt worden sind, entsprechend dem Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 als nichtig erklärt werden können.

Einem solchen Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 unterliegen „Vorhaben“. Diese werden in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 wieEinem solchen Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 unterliegen „Vorhaben“. Diese werden in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 wie

folgt definiert:

„Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“

Dieser Vorhabensbegriff ist weiter gefasst als der Projektsbegriff

des Baurechtes oder der Anlagenbegriff des Gewerberechtes, weil über die baulichen oder sonstigen Anlagen hinaus auch alle sonstigen Eingriffe in die Natur und Landschaft sowie sämtliche in

einem räumlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen darunter zu verstehen sind. Aber nicht nur die Erweiterung des Vorhabensbegriffes auf „alles, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird“ (VwGH 11.06.1991, 90/07/0107) als Auffangtatbestand zum Anlagenbegriff erweitert den Umfang des Vorhabensbegriffes gegenüber dem reinen Anlagenbegriff, sondern auch die – aus dem Anlagenrecht kommende – Zusammenrechnungsregel

des dritten Tatbestandes des 1. Satzes des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000.des dritten Tatbestandes des 1. Satzes des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000.

Letztere besagt, dass sämtliche mit der Errichtung einer Anlage oder einem sonstigen Eingriff in der Natur und Landschaft in einem

räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen dem Vorhaben zuzurechnen sind. Damit ist dem innerstaatlichen Grundsatz der „Einheit der Anlage“ auch im UVP-Recht dahin Rechnung getragen, dass die „Einheit des Vorhabens“ immer bei Anwendung des Vorhabensbegriffes mitgedacht werden muss.

Was bei dieser auch von der Berufung getragenen Betrachtungsweise

für den hier konkret zu beurteilenden Fall nicht hinreichend beachtet wird, ist jedoch, dass in der Regel ein solches Vorhaben

verschiedene Stadien durchläuft. Nach der Idee, ein Vorhaben umzusetzen, erfolgt in der Regel eine Planungsphase, sodann die Einreich- und Genehmigungsphase und letztlich die Verwirklichung des Projektes. Das Verfahren nach dem UVP-G 2000 ist grundsätzlich

als Genehmigungsverfahren konzipiert, das erst dann, wenn ein Projekt verwirklicht werden soll, zum Tragen kommt.

Unzweifelhaft

sind daher Akte der Verwaltungsbehörden, die nicht in solchen eigentlichen Errichtungs- und Genehmigungsverfahren gesetzt werden, sondern die nur Voraussetzungen für die genannten Verfahren schaffen und sich nicht an einen konkreten Projektwerber

richten, wie etwa das Raumordnungs- und Flächenwidmungsverfahren,

nicht vom Regime der UVP betroffen, wie sich dies auch aus § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 schließen lässt, wonach „als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften über die Zulässigkeit dernicht vom Regime der UVP betroffen, wie sich dies auch aus Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 schließen lässt, wonach „als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften über die Zulässigkeit der

Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder

Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen

oder

Feststellungen gelten“.

Die Verordnungen der Raumordnungs- oder Flächenwidmungsbehörden sind daher generell aus dem Anwendungsbereich des UVP-G 2000 ausgeschlossen. Daraus folgt aber, dass das Auftreten von Projektanten und ihre Absichtserklärungen vor diesen Behörden nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens sind, vor allem und solange nicht daraus eine nur an diesen Projektwerber adressierte Genehmigung (z.B. Ausnahmegenehmigungen nach Raumordnungsgesetzen)

erfließt.

Die hier im Vorfeld erlassenen Verordnungen des Gemeinderates der

Landeshauptstadt Graz vom 13.12.2006 zur Änderung des Flächenwidmungsplanes und vom 03.06.2008 zur Änderung des Bebauungsplanes richten sich an künftige, noch unbestimmte Bauwerber und nicht an konkrete Projektwerber, und sind daher nicht unter den Genehmigungsbegriff des § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 zu subsumieren. Daraus folgt aber auch, dass die Erklärungen, die vonLandeshauptstadt Graz vom 13.12.2006 zur Änderung des Flächenwidmungsplanes und vom 03.06.2008 zur Änderung des Bebauungsplanes richten sich an künftige, noch unbestimmte Bauwerber und nicht an konkrete Projektwerber, und sind daher nicht unter den Genehmigungsbegriff des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 zu subsumieren. Daraus folgt aber auch, dass die Erklärungen, die von

Projektanten im Vorfeld der Änderung der Flächenwidmungs- bzw. Bebauungspläne abgegeben worden sind, nicht in einem UVP-Verfahren

zu überprüfen sind.

Genau das versucht hier aber unzulässigerweise die Umweltanwältin,

die sowohl in ihrem Antrag, als auch nunmehr in ihrer Berufung die

Erklärungen, die von den Projektanten im Vorfeld der Verordnungsverfahren abgegeben worden sind, zum Gegenstand des Bewilligungsverfahrens macht. Verlässt man jedoch das noch unbeachtliche Terrain des Vorbereitungs- und Planungsverfahrens und begibt man sich auf den gesicherten und zulässigen Boden des Einreich- und Genehmigungsstadiums, dann liegt eben hier kein Gesamtprojekt „Leiner Neu - ECE Einkaufszentrum“ vor, sondern nur

bau- und anlagenrechtliche Genehmigungsanträge der Firma Leiner zum Umbau eines bestehenden Betriebsgebäudes. Und nur auf Basis dieser beiden konkreten Projektanträge ist zu prüfen, ob andere damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen diesen zugerechnet werden können. Auch diese „Maßnahmen“

sind nichts anderes als die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft. Auch für diese muss das gelten, was zuvor gesagt wurde, dass sie sich im Stadium der Verwirklichung befinden müssen, nämlich in der Genehmigungsoder

Errichtungsphase.

Nur in einigen wenigen Fällen ist von diesen Grundsätzen eine Ausnahme gemacht worden. Dies vor allem zu Gunsten der Projektanten dann, wenn sie noch vor Einbringung eines – womöglich

mit hohen Kosten verbundenen – Genehmigungsantrages ihr Vorhaben soweit konkretisieren, dass eine Beurteilung des Verfahrensgegenstandes möglich ist, das heißt, dass beurteilt werden kann, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3 Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Der dafür erforderliche Detaillierungsgrad kann je nach dem die UVP-Pflicht potentiell auslösenden Tatbestand variabel sein (vgl. US 1B/2008/20-4, Wels MVA II; ähnlich US 9/1999/1-35, Gneixendorf).mit hohen Kosten verbundenen – Genehmigungsantrages ihr Vorhaben soweit konkretisieren, dass eine Beurteilung des Verfahrensgegenstandes möglich ist, das heißt, dass beurteilt werden kann, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Der dafür erforderliche Detaillierungsgrad kann je nach dem die UVP-Pflicht potentiell auslösenden Tatbestand variabel sein vergleiche US 1B/2008/20-4, Wels MVA römisch zwei; ähnlich US 9/1999/1-35, Gneixendorf).

Wie wohl es in erster Linie der Projektant sein wird, der das Vorhaben erst soweit beschreiben und konkretisieren kann, dass es

der Beurteilung in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 unterzogen werden kann, wurde in einem besonderen Ausnahmefall (US 1B/2008/20-4, Wels MVA II) auch dem Umweltanwaltder Beurteilung in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 unterzogen werden kann, wurde in einem besonderen Ausnahmefall (US 1B/2008/20-4, Wels MVA römisch zwei) auch dem Umweltanwalt

diese Antragsbefugnis noch vor Einleitung eines Genehmigungsantrages zuerkannt; in diesem Fall lag jedoch ein hinreichend konkretisiertes Projekt vor, weil der Projektant damals einen Feststellungsantrag gemäß § 52 AWG 2002 gestellt hatte, durch den das Vorhaben jedenfalls in einem solchen Maß konkretisiert war, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 möglich geworden ist.diese Antragsbefugnis noch vor Einleitung eines Genehmigungsantrages zuerkannt; in diesem Fall lag jedoch ein hinreichend konkretisiertes Projekt vor, weil der Projektant damals einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 52, AWG 2002 gestellt hatte, durch den das Vorhaben jedenfalls in einem solchen Maß konkretisiert war, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 möglich geworden ist.

Die zuständige Kammer braucht sich im vorliegenden Fall nicht damit auseinandersetzen, ob sie diese Judikatur, wonach auch andere als der Projektwerber selbst einen derartigen Feststellungsantrag schon vor Einleitung eines Genehmigungsverfahrens stellen können, mittragen will, liegt doch

hier jedenfalls ein gleichgelagerter Fall nicht vor. Im Verfahren

US 1B/2008/20-4, Wels MVA II hat nämlich der Projektant seinen Verwirklichungswillen jedenfalls dadurch deutlich kundgetan, dassUS 1B/2008/20-4, Wels MVA römisch zwei hat nämlich der Projektant seinen Verwirklichungswillen jedenfalls dadurch deutlich kundgetan, dass

er bei einer Genehmigungsbehörde unter Vorlage eines ausreichend konkretisierten Projektes einen Feststellungsantrag nach einem Materiengesetz, im Speziellen nach § 52 AWG 2002, gestellt hat. Ein diesem Sachverhalt vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nichter bei einer Genehmigungsbehörde unter Vorlage eines ausreichend konkretisierten Projektes einen Feststellungsantrag nach einem Materiengesetz, im Speziellen nach Paragraph 52, AWG 2002, gestellt hat. Ein diesem Sachverhalt vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht

vor, da die Umweltanwältin auf einen solchen Verwirklichungswillen

des Projektanten des ECE-Einkaufszentrums nicht verweisen kann. Sie bezieht sich nämlich einzig und allein auf das Tätigwerden dieses Projektanten vor den Planungsbehörden. Dass dieses Tätigwerden in diesem Vorhabensstadium für die UVP jedoch nicht beachtlich ist, wurde schon weiter oben dargelegt. Ein darüber hinaus ausreichend konkretisiertes Projekt für das Einkaufszentrum

mit Angaben über die maßgebliche Flächeninanspruchnahme oder die Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, wodurch eine Zuordnung

zum entsprechenden Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 möglich wäre, ist bisher noch nicht an eine materienrechtlich zuständige Genehmigungsbehörde herangetragen worden, sodass im vorliegenden Fall von einem Projektverwirklichungswillen eines konkreten Projektwerbers keinesfalls ausgegangen werden kann. Damit liegt jedoch ein dem Verfahren US 1B/2008/20-4, Wels MVA

IIrömisch zwei

nicht vergleichbarer Sachverhalt vor, sodass die dazu vom Umweltsenat geäußerte Rechtsansicht hier nicht zum Tragen kommen kann.

Dies ist auch nicht notwendig, weil der Gesetzgeber für den vorliegenden Fall durch die Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2Dies ist auch nicht notwendig, weil der Gesetzgeber für den vorliegenden Fall durch die Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2

UVP-G 2000 ohnedies ausreichend Vorsorge getroffen hat. In einem mit dem vorliegenden in allen Belangen vergleichbaren Fall hat der

Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2005, Zl. 2004/06/0030, folgendes ausgeführt:

„Dem Argument der Beschwerdeführer der unzulässigen Teilung eines

Gesamtprojektes ist entgegenzuhalten, dass das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Gegenstand des jeweiligen Bauverfahrens ist das jeweils beantragte, in den Einreichplänen dargestellte Projekt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28.06.2005,Gesamtprojektes ist entgegenzuhalten, dass das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Gegenstand des jeweiligen Bauverfahrens ist das jeweils beantragte, in den Einreichplänen dargestellte Projekt vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 28.06.2005,

Zlen. 2003/05/0091, 2004/05/0246), im vorliegenden Fall der verfahrensgegenständliche Lebensmittelmarkt mit Parkplätzen. Die Frage einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann sich daher nur im Zusammenhang

mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt stellen. In dieser Hinsicht begründen die Beschwerdeführer aber nicht, warum der antragsgegenständliche Lebensmittelmarkt mit 213 Parkplätzen nach

dem UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen

wäre. Gemäß diesem Gesetz (Anhang 1 Ziffer 19 Spalte 2) unterliegen Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha oder mehr als 1000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren. Auch aus der EG-UVP-Richtlinie ergibt sich im Lichte der Anhänge

Irömisch eins

und II für das vorliegende Bauvorhaben kein Anhaltspunkt, dass danach eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre. In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde auch nichts vorgetragen. Ein allfälliger Begründungsmangel der belangten Behörde und der Berufungsbehörde ist in dieser Hinsicht jedenfalls nicht wesentlich. Im vorliegenden Bewilligungsverfahren kann nicht berücksichtigt werden, dass das verfahrensgegenständliche Vorhabenund römisch zwei für das vorliegende Bauvorhaben kein Anhaltspunkt, dass danach eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre. In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde auch nichts vorgetragen. Ein allfälliger Begründungsmangel der belangten Behörde und der Berufungsbehörde ist in dieser Hinsicht jedenfalls nicht wesentlich. Im vorliegenden Bewilligungsverfahren kann nicht berücksichtigt werden, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben

unter Umständen Teil eines Einkaufszentrums, das über 1000 Stellplätze umfasst, wird. In diesem Zusammenhang ist aber auf die

Regelungen in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hinzuweisen. § 3 Abs. 2 UVP-GRegelungen in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hinzuweisen. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G

2000 wurde ausdrücklich nach dem Urteil des EuGH vom 21. September 1999, Rechtssache C-392/96 (Kommission gegen Irland) geschaffen, um einer Umgehung der UVP durch Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegenzutreten, aber auch um unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen (vgl. Initialantrag 168/A GP XXI zu § 3 UVP-G 2000, und auch das hg. Erkenntnis vom 21.07.2005, Zlen. 2004/05/0156, 0247). In diesem Erkenntnis wurde zu § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ausgeführt, dass der neue Abs. 2 des § 3 UVP-G 2000 geschaffen wurde, gerade um Umgehungen durch unsachliche Aufsplitterungen hintanzuhalten, wie2000 wurde ausdrücklich nach dem Urteil des EuGH vom 21. September 1999, Rechtssache C-392/96 (Kommission gegen Irland) geschaffen, um einer Umgehung der UVP durch Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegenzutreten, aber auch um unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen vergleiche Initialantrag 168/A Gesetzgebungsperiode römisch 21 zu Paragraph 3, UVP-G 2000, und auch das hg. Erkenntnis vom 21.07.2005, Zlen. 2004/05/0156, 0247). In diesem Erkenntnis wurde zu Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ausgeführt, dass der neue Absatz 2, des Paragraph 3, UVP-G 2000 geschaffen wurde, gerade um Umgehungen durch unsachliche Aufsplitterungen hintanzuhalten, wie

dies aus dem Initiativantrag 168/A GP XXI in seiner Begründungdies aus dem Initiativantrag 168/A Gesetzgebungsperiode römisch 21 in seiner Begründung

zu

§ 3 UVP-G hervorgehe.“Paragraph 3, UVP-G hervorgehe.“

Auch im vorliegenden Fall ist vollkommen unstrittig, dass das bisher eingereichte Projekt Leiner-Neu für sich alleine betrachtet

nicht UVP-pflichtig ist. Ein ebenfalls eingereichtes Projekt, das

in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem eingereichten Projekt Leiner-Neu stehen könnte, gibt es derzeit nicht. Es kann daher im derzeitigen Stadium nicht von einer Umgehung der UVP ausgegangen werden. Ein allenfalls zukünftiges Einkaufszentrum (ECE-Einkaufszentrum?; Stadtgalerie Graz?) ist in

seinen Dimensionen derzeit nicht ausreichend konkretisiert und noch von keinem hinreichenden Verwirklichungswillen getragen.

Erst

wenn dieses eingereicht werden wird, wird zu prüfen sein, ob durch

das weitere Projekt zusammen mit dem gegenständlichen Projekt Leiner-Neu bei kumulativer Betrachtung eine UVP-Pflicht im Sinne eines der Tatbestände der Anlage 1 zum UVP-G 2000 verwirklicht werden wird.

Damit erweist sich die Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark als nicht berechtigt.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Gegenstand; Vorhaben, Einheit

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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