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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0247Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die BeschwerdenDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung , Giendl, über die Beschwerden
1. der Maximarkt Immobilien GmbH in Salzburg, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in 4910 Ried/Innkreis, Claudiastraße 5 (hg. Zl. 2004/05/0156), sowie 2. der Eleonore Wiesinger und 3. der Petra Popp-Wiesinger, beide in Wels, beide vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in 4614 Marchtrenk, Linzerstraße 11 (hg. Zl. 2004/05/0247), gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Mai 2004, Zl. BauR- 013105/11-2004-Ka/Vi (berichtigt durch den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 2004, Zl. BauR- 013105/12-2004-Ka/Vi), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Shopping-Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H. in Steyr, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16; 2. Stadtgemeinde Wels), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin einerseits und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin andererseits haben dem Land Oberösterreich jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 356,15 und der Erstmitbeteiligten jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Der Magistrat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde erteilte mit Bescheid vom 2. September 2002 der erstmitbeteiligten Bauwerberin die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Shopping-Centers in Wels auf den Grundstücken Nrn. 1577/1, 1577/4 und 1563/2, alle KG Lichtenegg, beinhaltend auch die Schaffung von 412 KFZ-Stellplätzen. Mit Bescheid vom 20. Jänner 2003 wies der Stadtsenat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufungen der M. Handelsgesellschaft mbH (die in jenem Verfahren die Nachbarstellung der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin einnahm) und der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ab; den dagegen erhobenen Vorstellungen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 2003 keine Folge gegeben.
Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091, 2004/05/0246 (im Folgenden: Vorerkenntnis), gab der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerden der M. Handelsgesellschaft mbH und der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Folge und hob den zuletzt genannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Grund der Aufhebung war die Widmungswidrigkeit der Stellplätze als Teil des Gesamtprojektes "Einkaufszentrum" auf dem Grundstück Nr. 1577/1, welches zum Teil als Betriebsbaugebiet gewidmet war. Alle übrigen Einwendungen sah der Verwaltungsgerichtshof als unbegründet an.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des mit Bescheid vom 2. September 2002 bewilligten Vorhabens. Folgende Änderungen waren vorgesehen:
47.150 m2. Nach dem angeschlossenen Teilungsausweis betrug die Fläche dieses Grundstückes zuvor 33.859 m2, das neu geschaffene Grundstück Nr. 1577/4 wurde gebildet aus der Restfläche des Grundstückes Nr. 1577/4 (alt) im Ausmaß von 28.837 m2 und den Grundstücken Nr. 1577/1 und 1577/3.
Mit Bescheid vom 2. Jänner 2004 erteilte der Magistrat der Stadt Wels die begehrte Baubewilligung, wobei insgesamt 71 Auflagen vorgeschrieben wurden. Die erhobenen Einwendungen wurden teils ab-, teils zurückgewiesen. Zu den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, die angegebene Gesamtverkaufsfläche sei keineswegs "unklar", sondern würde sich aus den in den Ebenen angegebenen Verkaufsflächen ergeben, wobei die interne Raumaufteilung bzw. Gestaltung der Gänge dem Antragsteller vorbehalten bleibe. Der planungstechnische Amtssachverständige habe in der Verhandlung ausgeführt, dass die verordnete Gesamtverkaufsfläche von 17.500 m2 nicht überschritten werde. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels sei der Bauplatz Grundstück Nr. 1577/4 mit neu 47.150 m2 geschaffen und die Änderung von im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplätzen genehmigt worden. Der Nachbar habe kein Recht auf Einhaltung einer Stellplatzverpflichtung; es habe sich ein Bedarf von 658 Stellplätzen ergeben.
Zu den Einwendungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen wurde hinsichtlich der behaupteten UVP-Pflicht auf den Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 2001 und auf den die Erweiterung betreffenden Bescheid vom 9. Dezember 2003 verwiesen. Bezüglich der vom Gesamtvorhaben erfassten Grundstücke Nr. 1577/1, 1577/3, 1577/4, 1577/5, 1576/1, 1563/2, .195, .634, .577 und .517 bestehe ein Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung, zulässig sei die Widmung für Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten und in eingeschränktem Ausmaß für Handelsbetriebe, die überwiegend Lebens- und Genussmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs anbieten. Es sei eine Gesamtverkaufsfläche von 17.500 m2 mit einem Lebensmittelbereich bis zu 800 m2 festgelegt worden. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wels vom 27. Jänner 2003 sei bezüglich der Grundstücke Nr. 1577/1 und Nr. 1577/5 die Widmung "GM-Gebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 17.500 m2 und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche für Lebens- und Genussmittel von 800 m2" erfolgt. Diese Änderung sei von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden und seit 18. April 2003 rechtskräftig.
Auf Grund der durch den bautechnischen Amtssachverständigen gemeinsam mit den Brandsachverständigen erstatteten Gutachten sei davon auszugehen, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung der Nachbarn sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht eintreten würden. Eine Inanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführerinnen sei nicht gegeben. Eine Beeinträchtigung des Wassernutzungsrechtes der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sei auszuschließen. Verwiesen wurde auf § 31 Abs. 7 Oö BauO, wonach bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften, Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich des Immissionsschutzes nur zu berücksichtigen seien, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Die Zulässigkeit der Betriebstype "Einkaufszentrum" in der gegebenen Widmung sei festgestellt worden. Werbeeinrichtungen seien nicht Gegenstand des Verfahrens.Auf Grund der durch den bautechnischen Amtssachverständigen gemeinsam mit den Brandsachverständigen erstatteten Gutachten sei davon auszugehen, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung der Nachbarn sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht eintreten würden. Eine Inanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführerinnen sei nicht gegeben. Eine Beeinträchtigung des Wassernutzungsrechtes der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sei auszuschließen. Verwiesen wurde auf Paragraph 31, Absatz 7, Oö BauO, wonach bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften, Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich des Immissionsschutzes nur zu berücksichtigen seien, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Die Zulässigkeit der Betriebstype "Einkaufszentrum" in der gegebenen Widmung sei festgestellt worden. Werbeeinrichtungen seien nicht Gegenstand des Verfahrens.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung nennt die Erstbeschwerdeführerin einzelne Flächen, die bei der Berechnung der Gesamtverkaufsfläche unberücksichtigt geblieben seien. Bezüglich der erforderlichen Stellplätze hätte gemäß § 45 Abs. 2 Z. 4 O.ö. BauTV für den Gastronomiebetrieb eine höhere Anzahl von Stellplätzen vorgeschrieben werden müssen; dies hätte zu einer Überschreitung des Schwellenwertes nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 und damit zu einer Unzuständigkeit der Behörde geführt. Nach wie vor weise das offene Grundbuch für das Grundstück Nr. 1577/4 eine Fläche von 33.776 m2 aus, weshalb ein Bauplatz im Ausmaß vonIn ihrer dagegen erhobenen Berufung nennt die Erstbeschwerdeführerin einzelne Flächen, die bei der Berechnung der Gesamtverkaufsfläche unberücksichtigt geblieben seien. Bezüglich der erforderlichen Stellplätze hätte gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 4, O.ö. BauTV für den Gastronomiebetrieb eine höhere Anzahl von Stellplätzen vorgeschrieben werden müssen; dies hätte zu einer Überschreitung des Schwellenwertes nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 und damit zu einer Unzuständigkeit der Behörde geführt. Nach wie vor weise das offene Grundbuch für das Grundstück Nr. 1577/4 eine Fläche von 33.776 m2 aus, weshalb ein Bauplatz im Ausmaß von
47.150 m2 auf diesem Grundstück nicht möglich sei. Damit wäre das Vorhaben von vornherein nicht genehmigungsfähig gewesen.
Der von der Erstbeschwerdeführerin in der Berufung vorgelegte Grundbuchsauszug vom 16. Jänner 2004 weist hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1577/4 (in einem Klammerausdruck) eine Fläche von
33.776 m2 mit dem Zusatz "Änderung der Fläche in Vorbereitung" aus.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen wiederholten in ihrer Berufung ihr bisheriges Vorbringen und rügten, dass zwischen der Kundmachung der Augenscheinsverhandlung und der Verhandlung selbst neue Projektsunterlagen vorgelegt worden seien, auf die sich die Beschwerdeführerin auf Grund der Kundmachung nicht vorbereiten konnten. Es fehle eine schlüssige Begründung für die Feststellung, dass die maximale Gesamtverkaufsfläche von 17.500 m2 eingehalten werde. Diesbezüglich müsse die interne Raumaufteilung "rechtskraftfähig" fixiert werden, weil sonst durch willkürliche Verkleinerung der Lagerflächen und gleichzeitige Vergrößerung der Verkaufsräume die Gesamtverkaufsfläche erhöht werden könne. Hervorgehoben wurde etwa ein Lager mit einer Fläche von 1160,81 m2, welches keiner Verkaufsfläche zugeordnet werde. Die wiederholt verwendete Bezeichnung "Mall" bedeute Einkaufzentrum; diese Flächen müssten daher der Gesamtverkaufsfläche zugerechnet werden. Es lägen keine Angaben über die Art und Betriebsweise der anzusiedelnden Betriebe und keine Beschränkung des Lebens- und Genussmittelbereiches auf maximal 800 m2 vor. Der Konsenswerber wäre verpflichtet gewesen, sämtliche Betriebe einschließlich der Betriebsabläufe in der geplanten Anlage darzulegen um eine gesetzmäßige Überprüfung zu ermöglichen.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2004 wies der Stadtsenat die Berufungen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab. Die gegenständliche Baubewilligung sei auf der Grundlage einer Gesamtverkaufsfläche von 16.356,72 m2 erteilt worden; mit der Auflage, dass Nutzung und Widmung des Objektes einzuhalten seien, eine widmungsfremde Nutzung des Objektes zu unterlassen sei und jede Änderung einer neuerlichen behördlichen Bewilligung bedürfe, sowie durch die Bestimmung des § 44 Abs. 2 Z. 3 Oö BauO werde die Einhaltung dieser Beschränkung gewährleistet. Abgesehen davon, dass dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung einer Stellplatzverpflichtung zustehe, handle es sich laut der Begriffsbestimmung im § 2 Z. 15 O.ö. BauTG bei einem Einkaufszentrum um einen nicht einheitlich geführten Handels- oder Dienstleistungsbetrieb, sodass der Gastronomiebereich als Teil des Einkaufszentrums anzusehen sei und die diesbezügliche Bezugsfläche Anwendung finde.Mit Bescheid vom 23. Februar 2004 wies der Stadtsenat die Berufungen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab. Die gegenständliche Baubewilligung sei auf der Grundlage einer Gesamtverkaufsfläche von 16.356,72 m2 erteilt worden; mit der Auflage, dass Nutzung und Widmung des Objektes einzuhalten seien, eine widmungsfremde Nutzung des Objektes zu unterlassen sei und jede Änderung einer neuerlichen behördlichen Bewilligung bedürfe, sowie durch die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, Oö BauO werde die Einhaltung dieser Beschränkung gewährleistet. Abgesehen davon, dass dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung einer Stellplatzverpflichtung zustehe, handle es sich laut der Begriffsbestimmung im Paragraph 2, Ziffer 15, O.ö. BauTG bei einem Einkaufszentrum um einen nicht einheitlich geführten Handels- oder Dienstleistungsbetrieb, sodass der Gastronomiebereich als Teil des Einkaufszentrums anzusehen sei und die diesbezügliche Bezugsfläche Anwendung finde.
Bezüglich des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung verwies die Berufungsbehörde auf den Bescheid der Oö Landesregierung vom 9. Dezember 2003. Auch eine Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 sei nicht erforderlich.Bezüglich des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung verwies die Berufungsbehörde auf den Bescheid der Oö Landesregierung vom 9. Dezember 2003. Auch eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 sei nicht erforderlich.
Bei Kundmachung der Augenscheinsverhandlung seien sowohl der Lageplan als auch die Baupläne, alle datiert mit 27. Juni 2003, sowie die Bau- und Betriebsbeschreibung aufgelegen. Diese Unterlagen seien keiner Veränderung mehr unterzogen worden. Bezüglich der Größe des Baugrundstückes wurde auf den genehmigten Teilungsplan verwiesen. Was den Begriff "Mall" betreffe, ergebe sich aus den Bauplänen und den Erläuterungen des bautechnischen Sachverständigen eindeutig, dass es sich dabei um den Freibereich zwischen Verkaufsflächen handle. Bezüglich des angesprochenen Immissionsschutzes wird auf § 31 Abs. 6 Oö BauO verwiesen; das Vorhaben entspreche aber der Widmung. Eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner der benachbarten Objekte werde nach den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen ausgeschlossen.Bei Kundmachung der Augenscheinsverhandlung seien sowohl der Lageplan als auch die Baupläne, alle datiert mit 27. Juni 2003, sowie die Bau- und Betriebsbeschreibung aufgelegen. Diese Unterlagen seien keiner Veränderung mehr unterzogen worden. Bezüglich der Größe des Baugrundstückes wurde auf den genehmigten Teilungsplan verwiesen. Was den Begriff "Mall" betreffe, ergebe sich aus den Bauplänen und den Erläuterungen des bautechnischen Sachverständigen eindeutig, dass es sich dabei um den Freibereich zwischen Verkaufsflächen handle. Bezüglich des angesprochenen Immissionsschutzes wird auf Paragraph 31, Absatz 6, Oö BauO verwiesen; das Vorhaben entspreche aber der Widmung. Eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner der benachbarten Objekte werde nach den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen ausgeschlossen.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung rügt die Erstbeschwerdeführerin, dass im Gegensatz zu der in der Bau- und Betriebsbeschreibung enthaltenen Topografieliste in den Bauplänen einzelne Flächen unbezeichnet geblieben seien. Es bleibe damit die Flächennutzung unklar, sodass eine raumordnungsrechtliche Zuordnung nicht erfolgen könne. Mit ihrem Vorbringen, die erforderliche Stellplatzzahl sei unrichtig ermittelt worden, ziele die Erstbeschwerdeführerin auf das bei richtiger Berechnung gegebene Überschreiten des Schwellenwertes für eine Umweltverträglichkeitsprüfung ab. Die Stellplatzberechnung für den Gastronomiebereich hätte nach § 45 Abs. 2 Z. 4 O.ö. BauTV (ein Stellplatz für 10 m2 Nutzfläche) erfolgen müssen, wodurch sich die notwendige Stellplatzanzahl um 16 Stellplätze erhöht hätte. Wenn die belangte Behörde das Einkaufszentrum samt Gastronomiebereich als Ganzes sehe, dann hätte auch für den Lagerbereich der für ein Einkaufszentrum vorgesehene Flächenschlüssel herangezogen werden müssen. Im Übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung rügt die Erstbeschwerdeführerin, dass im Gegensatz zu der in der Bau- und Betriebsbeschreibung enthaltenen Topografieliste in den Bauplänen einzelne Flächen unbezeichnet geblieben seien. Es bleibe damit die Flächennutzung unklar, sodass eine raumordnungsrechtliche Zuordnung nicht erfolgen könne. Mit ihrem Vorbringen, die erforderliche Stellplatzzahl sei unrichtig ermittelt worden, ziele die Erstbeschwerdeführerin auf das bei richtiger Berechnung gegebene Überschreiten des Schwellenwertes für eine Umweltverträglichkeitsprüfung ab. Die Stellplatzberechnung für den Gastronomiebereich hätte nach Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 4, O.ö. BauTV (ein Stellplatz für 10 m2 Nutzfläche) erfolgen müssen, wodurch sich die notwendige Stellplatzanzahl um 16 Stellplätze erhöht hätte. Wenn die belangte Behörde das Einkaufszentrum samt Gastronomiebereich als Ganzes sehe, dann hätte auch für den Lagerbereich der für ein Einkaufszentrum vorgesehene Flächenschlüssel herangezogen werden müssen. Im Übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen legte mit ihrer Vorstellung die schalltechnischen Gutachten des Universitätsdozenten Mag. Dr. H. vom 13. Februar 2003 und vom 24. Jänner 2004 vor. Daraus ergebe sich, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage zu gesundheitsgefährdenden, unzulässigen und unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belastungen auf den Liegenschaften der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen kommen werde. Weiters machten sie geltend, dass sich die Baubehörden mit den Einwendungen bezüglich der Beleuchtung des Gebäudes und der dazugehörigen Nebenflächen samt Werbeeinrichtung und durch Lichter von PKW's auf dem Dachparkplatz in den Abend- und Nachtstunden nicht auseinander gesetzt hätten. Im Übrigen wiederholten sie ihr bisheriges Vorbringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der M. Handels GesmbH sowie der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin keine Folge; mit Berichtigungsbescheid vom 5. Juli 2004 wurde der Bescheid dahingehend berichtigt, dass Erstvorstellungswerberin die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin und nicht die M. Handelsgesellschaft m.b.H. sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, es liege ein bereits genehmigtes Bauvorhaben vor und es werde durch die Erweiterung und Änderung nicht in das Wesen des Typus "Einkaufszentrum" eingegriffen. Diese Änderung betreffe eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwerte (249 von 1000 Stellplätzen), sodass nach § 39 Abs. 6 UVP-G eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen sei. Die Vorstellungsbehörde hätte bei Prüfung der Akten keine Mängel des Ermittllungsverfahrens feststellen können. Sie verwies auf die zutreffenden und schlüssig nachvollziehbaren Begründungsausführungen im Berufungsbescheid; diese Ausführungen wurden zum Begründungsinhalt des Vorstellungsbescheides erklärt.Begründend führte die belangte Behörde aus, es liege ein bereits genehmigtes Bauvorhaben vor und es werde durch die Erweiterung und Änderung nicht in das Wesen des Typus "Einkaufszentrum" eingegriffen. Diese Änderung betreffe eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwerte (249 von 1000 Stellplätzen), sodass nach Paragraph 39, Absatz 6, UVP-G eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen sei. Die Vorstellungsbehörde hätte bei Prüfung der Akten keine Mängel des Ermittllungsverfahrens feststellen können. Sie verwies auf die zutreffenden und schlüssig nachvollziehbaren Begründungsausführungen im Berufungsbescheid; diese Ausführungen wurden zum Begründungsinhalt des Vorstellungsbescheides erklärt.
Die Erstbeschwerdeführerin macht in ihrer dagegen erhobenen Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen seines Inhaltes, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten.
Die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2004, B 813/04, abgelehnt. Auch sie machen in ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch beide mitbeteiligte Parteien, jeweils eine Gegenschrift. Die Erstmitbeteiligte legte den Bescheid des Umweltsenates vom 13. August 2004 vor, mit welchem die Berufung des Oö. Umweltanwaltes gegen den Feststellungsbescheid vom 9. Dezember 2003 abgewiesen worden war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Alle Beschwerdeführerinnen machen die Unzuständigkeit der einschreitenden Baubehörden geltend, weil nach ihrer Auffassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch die dafür zuständige Behörde erforderlich gewesen wäre. Da die Änderung des Einkaufszentrums innerhalb der Fünfjahresfrist des § 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 beantragt und genehmigt worden sei, könne die gegenständlich beantragte Änderung des Einkaufszentrums nur im Rahmen eines UVP-Verfahrens erfolgen. Die Erstbeschwerdeführerin wies im Besonderen darauf hin, dass der Schwellenwert des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 von 250 Stellplätzen bei richtiger rechtlicher Berechnung der Pflichtstellplätze im Sinne der O.ö. BauTV überschritten werde, weil für den Gastronomiebereich nicht die herangezogene Bezugsgröße von 30 m2 Nutzfläche je Stellplatz, sondern von 10 m2 Nutzfläche je Stellplatz vorgesehen sei, was eine Erhöhung statt um 249 um 265 Stellplätze erfordern würde. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen bestreiten die Bindungswirkung des zum abgeänderten Projekt ergangenen, negativen Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 9. Dezember 2003 für das gegenständliche Bauverfahren. In diesem Feststellungsverfahren hätte die Projektwerberin vorgebracht, dass keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen würden; das seinerzeitige Feststellungsverfahren (der im Vorerkenntnis genannte Feststellungsbescheid vom 21. Dezember 2001) habe sich auf eine Flächeninanspruchnahme von 33.534 m2 bezogen, nunmehr sei aber eine Fläche mit 47.150 m2 gegenständlich. Schon deshalb beziehe sich der Feststellungsbescheid vom 9. Dezember 2003 nicht auf das verfahrensgegenständliche Projekt. Überhaupt liege ein neues Projekt vor, die Ausführung des ursprünglich eingereichten Projektes sei nie geplant gewesen. Für die von der Projektwerberin vorgenommenen Teileinreichungen eines in Wahrheit einheitlichen Gesamtprojektes gebe es keine sachliche Rechtfertigung, vielmehr werde durch die Aufsplitterung eine Umgehung der UVP-Pflicht bewirkt.Alle Beschwerdeführerinnen machen die Unzuständigkeit der einschreitenden Baubehörden geltend, weil nach ihrer Auffassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch die dafür zuständige Behörde erforderlich gewesen wäre. Da die Änderung des Einkaufszentrums innerhalb der Fünfjahresfrist des Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 UVP-G 2000 beantragt und genehmigt worden sei, könne die gegenständlich beantragte Änderung des Einkaufszentrums nur im Rahmen eines UVP-Verfahrens erfolgen. Die Erstbeschwerdeführerin wies im Besonderen darauf hin, dass der Schwellenwert des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 von 250 Stellplätzen bei richtiger rechtlicher Berechnung der Pflichtstellplätze im Sinne der O.ö. BauTV überschritten werde, weil für den Gastronomiebereich nicht die herangezogene Bezugsgröße von 30 m2 Nutzfläche je Stellplatz, sondern von 10 m2 Nutzfläche je Stellplatz vorgesehen sei, was eine Erhöhung statt um 249 um 265 Stellplätze erfordern würde. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen bestreiten die Bindungswirkung des zum abgeänderten Projekt ergangenen, negativen Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 9. Dezember 2003 für das gegenständliche Bauverfahren. In diesem Feststellungsverfahren hätte die Projektwerberin vorgebracht, dass keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen würden; das seinerzeitige Feststellungsverfahren (der im Vorerkenntnis genannte Feststellungsbescheid vom 21. Dezember 2001) habe sich auf eine Flächeninanspruchnahme von 33.534 m2 bezogen, nunmehr sei aber eine Fläche mit 47.150 m2 gegenständlich. Schon deshalb beziehe sich der Feststellungsbescheid vom 9. Dezember 2003 nicht auf das verfahrensgegenständliche Projekt. Überhaupt liege ein neues Projekt vor, die Ausführung des ursprünglich eingereichten Projektes sei nie geplant gewesen. Für die von der Projektwerberin vorgenommenen Teileinreichungen eines in Wahrheit einheitlichen Gesamtprojektes gebe es keine sachliche Rechtfertigung, vielmehr werde durch die Aufsplitterung eine Umgehung der UVP-Pflicht bewirkt.
Die hier relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 89/2000 lauten auszugsweise:Die hier relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, lauten auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Paragraph 2,
...
...
...
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. Paragraph 3,
...
...
...
Änderungen
"§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, ...
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist. und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.