Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0140Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerden 1. der Ingrid Susitti und 2. der Gertrude Herbst, beide in Klagenfurt, beide vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung vom 29. April 2004, Zlen. 7 B-BRM- 761/7/2004 und 7 B-BRM-761/6/2004, betreffend Einwendungen gegen eine Abbruchbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. EKZ Eins Errichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H. & Co OEG, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, 2. Landeshauptstadt Klagenfurt), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den vorliegenden Beschwerden und den vorgelegten angefochtenen Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 25. September 2003 beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Baubewilligung für den Abbruch einer Natursteinmauer, einer Betonstützwand, zweier Felder einer Einfriedung sowie eines Gartenhauses auf dem Grundstück Nr. 7/1, KG Klagenfurt. Den durch die Bauwerberin vorgelegten Einreichunterlagen wurde von der belangten Behörde entnommen, dass der Abbruch der zuvor angeführten Bauwerke erforderlich ist, um die Bauarbeiten für das geplante Einkaufszentrum "City Arkaden" durchführen zu können.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2003 beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Baubewilligung für den Abbruch von Baulichkeiten auf den nachstehend bezeichneten Grundstücken im so genannten "Neuner-Areal" ("Moser" (.227), "Neuner" (.225/1), "Neuner-Tagesklinik" (.225/2), "Chinese" (.838/2), "Neuner-Herrnhaus" (.838/2), "Neuner-Villa" (.842), "Neuner-Schlot" (8), "Neuner-Büro" (.838/2), "Neuner-Schuherzeugung" (.838/2, .225/2), "Madile" (.230/2)). Auf diesem Areal soll das Einkaufszentrum "City Arkaden" errichtet werden, welches den Gegenstand eines gesonderten Baubewilligungsverfahren bildet.
Der Erstbeschwerdeführerin gehören die Grundstück Nr. .222 und .221/1, welche dem Grundstück Nr. 7/1 unmittelbar benachbart sind. Der Zweitbeschwerdeführerin gehört das Grundstück Nr. .1852, welches dem Grundstück Nr. 8 unmittelbar benachbart ist (dies ergibt sich aus dem Anrainerverzeichnis und den Lageplänen, die in den Verwaltungsakten zu der unter der hg. Zahl 2004/05/0141 protokollierten Beschwerde enthalten sind).
Die Beschwerdeführerinnen erhoben bei den durchgeführten Bauverhandlungen Einwendungen, und zwar die Zweitbeschwerdeführerin beim Verfahren bezüglich des Grundstückes Nr. 7/1, die Erstbeschwerdeführerin beim Verfahren bezüglich des "Neuner-Areal". Sie begründeten die Einwendungen damit, sie seien durch die zu erwartenden Emissionen in Form von Staub und Lärm sowie Erschütterungen bei den Abbrucharbeiten in unzumutbarer und unzulässiger Weise in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt. Die Zweitbeschwerdeführerin machte weiters geltend, es sei die Statik ihres Hauses durch die Abbrucharbeiten gefährdet und ein Absinken von einem Teil ihres Grundstückes zu erwarten. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass eine seltene Fledermausart, welche zu schützen sei, sich auf dem Abbruchareal niedergelassen habe.
Die Baubehörde holte sodann Stellungnahmen des umwelttechnischen Amtssachverständigen ein, wonach bei Einhaltung aller vorgeschlagenen Auflagen aus der Sicht des Amtssachverständigen keine unzumutbare Staub- bzw. Lärmbelästigung bzw. Erschütterungen für die Beschwerdeführerinnen zu erwarten seien. Im Verfahren betreffend die Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin wurde auch ein Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser stellte fest, es sei möglich, dass bei einem Dauerschallpegel von 60 dB Immissionspegel erreicht werden könnten, die von Anrainern als unangenehm empfunden werden. Jedoch sei dieser Zustand aus medizinischer Sicht nicht als unzumutbar einzustufen, weil der Abbruch zeitlich begrenzt sei und die Belastung daher nur kurzzeitig auftreten würde. Bezüglich der zu erwartenden Luftschadstoffe seien aus ärztlicher Sicht auch keine Bedenken ersichtlich, wenn die vorgeschlagenen Auflagen eingehalten würden.
Auch in diesem Verfahren gab der medizinische Amtssachverständige an, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen aus ärztlicher Sicht kein Einwand bestünde.
Daraufhin erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheiden vom 19. Dezember 2003 die begehrten Abbruchgenehmigungen unter den in den Sprüchen verfügten Auflagen. Die durchgeführten Ermittlungsverfahren hätten eindeutig ergeben, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Beschwerdeführerinnen zu erwarten seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe dem Nachbarn im Rahmen der Bauordnung bezüglich der Fragen des Untergrundes, der Tragfähigkeit sowie der Statik kein Mitspracherecht zu.
In ihren dagegen erhobenen Berufungen brachten die Beschwerdeführerinnen vor, die Baubehörde erster Instanz sei zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens nicht zuständig gewesen. Dem im UVP-Verfahren ergangenen negativen Feststellungsbescheid sei nämlich ein anderes Bauvorhaben zu Grunde gelegen. Darüber hinaus sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden.
Mit Bescheiden vom 2. April 2004 wies die Berufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt die Berufungen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab. Im Bauverfahren sei keine Prüfung der durch den Abbruch von Gebäuden bedingten bzw. mit ihm einhergehenden Emissionen vorgesehen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde könne der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht bezüglich Umweltbelastungen, die durch Abbrucharbeiten entstehen, geltend machen. Im Übrigen habe die Baubehörde der ersten Instanz die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin zutreffend beurteilt. Es sei ihr daher zuzustimmen, dass keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin auf Grund der Abbruchverfahren berührt seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Vorstellungen bei der belangten Behörde und wiederholten im Wesentlichen das in den Berufungen erstattete Vorbringen. Die Baubehörden seien unzuständig, weil das gegenständliche Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Die Bauwerberin plane auf dem gegenständlichen Grundstück die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einer Fläche von 100.567,32 m2.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Vorstellungen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab. Es sei nicht ersichtlich, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten die Beschwerdeführerinnen verletzt seien. Das von den Beschwerdeführerinnen angesprochene Einkaufszentrum sei nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens. Gegenstand sei ausschließlich die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch bestimmter Gebäude. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem reinen Abbruchverfahren sei im UVP-Gesetz nicht vorgesehen und käme daher nicht in Betracht.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden die Rechte des Nachbarn durch Erteilung einer Abbruchbewilligung regelmäßig nicht verletzt. Gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 sei die Immissionsbeschränkung mit der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes verbunden. Aus diesem Grunde könne auch der Einwand, dass es durch die Abbrucharbeiten zu unzumutbaren Staub- und Lärmimmissionen komme, nicht durchdringen, denn die Kärntner Bauordnung kenne keinen allgemeinen Immissionsschutz. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin einwende, dass die Abbrucharbeiten eine Gefährdung der Statik ihres Hauses darstellten, sei ihr entgegenzuhalten, dass dies Fragen der Bauausführung seien und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Die Bauausführung sei jedoch gerade nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden die Rechte des Nachbarn durch Erteilung einer Abbruchbewilligung regelmäßig nicht verletzt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 sei die Immissionsbeschränkung mit der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes verbunden. Aus diesem Grunde könne auch der Einwand, dass es durch die Abbrucharbeiten zu unzumutbaren Staub- und Lärmimmissionen komme, nicht durchdringen, denn die Kärntner Bauordnung kenne keinen allgemeinen Immissionsschutz. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin einwende, dass die Abbrucharbeiten eine Gefährdung der Statik ihres Hauses darstellten, sei ihr entgegenzuhalten, dass dies Fragen der Bauausführung seien und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Die Bauausführung sei jedoch gerade nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zufolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen begründen die Unzuständigkeit der einschreitenden Baubehörden übereinstimmend damit, dass das Abbruchvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
Das Recht, in einem Genehmigungsverfahren das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen, setzt die Einräumung der Parteistellung im betreffenden Materiengesetz voraus. Es ist nämlich die Stellung als Partei in diesem Verfahren, die die Möglichkeit eröffnet, Mängel des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides und so auch den im Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehenden Mangel geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0232, ergangen in einem naturschutzrechtlichen Verfahren). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgericht auch in einem Verfahren nach dem WRG, in welchem dem Nachbarn grundsätzlich Parteistellung zukommt, wiederholt (hg. Erkenntnis vom 25. März 2004, Zl. 2003/07/0131). Das Recht, in einem Genehmigungsverfahren das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen, setzt die Einräumung der Parteistellung im betreffenden Materiengesetz voraus. Es ist nämlich die Stellung als Partei in diesem Verfahren, die die Möglichkeit eröffnet, Mängel des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides und so auch den im Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehenden Mangel geltend zu machen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0232, ergangen in einem naturschutzrechtlichen Verfahren). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgericht auch in einem Verfahren nach dem WRG, in welchem dem Nachbarn grundsätzlich Parteistellung zukommt, wiederholt (hg. Erkenntnis vom 25. März 2004, Zl. 2003/07/0131).
Die belangte Behörde hat zur Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf den gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G ergangenen Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 22. Mai 2003 verwiesen; dieser Bescheid binde alle weiteren Behörden und es liege Entschiedenheit der Sache vor. Dem halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, dass sich das Projekt des Feststellungsverfahrens (sie meinen die Errichtung des Einkaufszentrums) vom hier gegenständlichen Projekt wesentlich unterscheide. Darauf muss hier aber aus folgenden Gründen nicht eingegangen werden: Die belangte Behörde hat zur Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf den gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ergangenen Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 22. Mai 2003 verwiesen; dieser Bescheid binde alle weiteren Behörden und es liege Entschiedenheit der Sache vor. Dem halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, dass sich das Projekt des Feststellungsverfahrens (sie meinen die Errichtung des Einkaufszentrums) vom hier gegenständlichen Projekt wesentlich unterscheide. Darauf muss hier aber aus folgenden Gründen nicht eingegangen werden:
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur für Vorhaben vorgesehen, die gemäß § 3 Abs. 1 des UVP-G, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, im Anhang 1 zum UVP-G angeführt sind. § 3 Abs 2 leg. cit. definiert Vorhaben als Errichtung einer Anlage oder als sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen; ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur für Vorhaben vorgesehen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des UVP-G, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, im Anhang 1 zum UVP-G angeführt sind. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. definiert Vorhaben als Errichtung einer Anlage oder als sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen; ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Die Beschwerdeführerinnen begründen die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausschließlich mit der geplanten Errichtung eines Einkaufszentrum, welches zu einem späterem Zeitpunkt auf dem Abbruchareal entstehen soll. Dieses Projekt ist jedoch nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens. Vielmehr geht es hier ausschließlich um ein Abbruchverfahren, und dieses Abbruchverfahren ist kein Vorhaben bzw. Projekt, das im Katalog des Anhang 1 gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G angeführt wird. Die Voraussetzungen eines konzentrierten Verfahrens nach § 3 Abs. 3 UVP-G liegen daher nicht vor, weshalb nicht die Landesregierung nach § 39 Abs. 1 UVP-G für die Erlassung des streitgegenständlichen Bescheides zuständig ist, sondern der Magistrat als Baubehörde 1. Instanz. Aus diesem Blickwinkel vermögen die Beschwerdeführerinnen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerinnen begründen die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausschließlich mit der geplanten Errichtung eines Einkaufszentrum, welches zu einem späterem Zeitpunkt auf dem Abbruchareal entstehen soll. Dieses Projekt ist jedoch nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens. Vielmehr geht es hier ausschließlich um ein Abbruchverfahren, und dieses Abbruchverfahren ist kein Vorhaben bzw. Projekt, das im Katalog des Anhang 1 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G angeführt wird. Die Voraussetzungen eines konzentrierten Verfahrens nach Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G liegen daher nicht vor, weshalb nicht die Landesregierung nach Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G für die Erlassung des streitgegenständlichen Bescheides zuständig ist, sondern der Magistrat als Baubehörde 1. Instanz. Aus diesem Blickwinkel vermögen die Beschwerdeführerinnen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß § 23 Abs. 1 lit. e Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO), sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens u. a. die Anrainer. Anrainer sind gemäß § 23 Abs. 2 K-BO Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Anrainer im Sinne des Abs. 2 dürfen gemäß § 23 Abs. 3 K-BO gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt , Nr. 62 (K-BO), sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens u. a. die Anrainer. Anrainer sind gemäß Paragraph 23, Absatz 2, K-BO Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Anrainer im Sinne des Absatz 2, dürfen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050139.X00Im RIS seit
12.10.2004