TE Umse Bescheid 2010/3/4 US 4B/2010/2-10

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Veröffentlicht am 04.03.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z9
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung bezüglich des Vorhabens Landesstraßenbauvorhabens "Taborknoten" und des Gemeindestraßenbauvorhabens "Posthofknoten" in der Stadt Steyr

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende, Dr. Klaus-Dieter Gosch als Berichter und Mag. Gerald Kroneder als weiteres Mitglied über die Berufung der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10.12.2009, UR-2006-10644/10, in dem ausgesprochen wurde, dass für das Landesstraßenbauvorhaben "Taborknoten" sowie das Gemeindestraßenbauvorhaben "Posthofknoten" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:              §§ 3 Abs. 4, 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 9 lit. I Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 87/2009.Rechtsgrundlage: Paragraphen 3, Absatz 4, 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 9, lit. römisch eins Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,.

Begründung:

1. Sachverhalt:

In der Stadt Steyr ist geplant, das Baulos "Taborknoten" als Landesstraßenprojekt und das Baulos "Posthofknoten" als Gemeindestraßenprojekt zu verwirklichen.

1.1. Derzeit stellt sich die Situation wie folgt dar:

Der bestehende "Taborknoten" verknüpft die von Norden heranführende B115 (Eisenstraße) mit der von Osten nach Westen verlaufenden B122 (Voralpenstraße). Die Kreuzung wird derzeit mit einer Verkehrslichtsignalanlage geregelt. Sowohl die B115 als auch die B122 weisen über den gesamten Bauprojektbereich durchgehend drei Fahrstreifen auf. Die Verkehrsbelastung liegt sowohl auf der B115 als auch auf der B122 jeweils bei ca. 24.000 KFZ/24 h.

Bei Kilometer 31,520 wird die von Süden heranführende Posthofstraße an die B122 angebunden. Etwas weiter westlich wird bei Kilometer 31,635 Richtung Norden die Porschestraße an die B122 angebunden. Im Bereich dieser Einbindungen weist die B122 drei Fahrstreifen auf. Die Verkehrsbelastung auf der Posthofstraße beträgt ca. 2.600 KFZ/24 h, jene auf der Porschestraße ca.

3.200 KFZ/24 h.

1.2. Projekt:

Der "Taborknoten" soll in eine auf 2,5 m unter Gelände liegende abgesenkte Kreisverkehrsanlage mit Bypässen umgebaut werden. Die B115 ist von Kilometer 19,220 bis Kilometer 19,540, sohin über eine Länge von 320 m, die B122 von Kilometer 31,650 bis Kilometer 32,120, sohin über eine Länge von ca. 470 m, vom Umbau betroffen. Sowohl die B115 als auch die B122 sollen künftig im unmittelbaren Anschluss an den neuen Kreisverkehr vier Fahrstreifen aufweisen. Die Fuß- und Radwegquerungen werden niveaufrei mittels Überführungen ausgebaut.

Beim "Posthofknoten sollen beide Kreuzungen in einen niveaufreien Knoten umgebaut werden. Die beiden Gemeindestraßen sind auf einer Gesamtlänge von ca. 550 m vom Umbau betroffen. Im Bereich des "Posthofknotens" soll die B122 von Kilometer 31,400 bis Kilometer 31,650, sohin über eine Länge von 250 m, umgebaut und abgesenkt werden. Es bleibt bei den derzeit schon bestehenden drei Fahrstreifen.

Sowohl der geplante "Taborknoten" als auch der geplante "Posthofknoten" liegen in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E.

2.               Bisheriger Verfahrensgang:

2.1. Mit Schreiben vom 16.11.2009 stellte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, für das Land Oberösterreich sowie in Vertretung der Stadt Steyr für diese den Antrag, hinsichtlich des Landesstraßenprojektes "Taborknoten" und hinsichtlich des Gemeindestraßenprojektes "Posthofknoten" ein Feststellungsverfahren gemäß UVP-G 2000 durchzuführen. Im Hinblick auf Z 9 lit. i des Anhanges 1 des UVP-G 2000 sei festzuhalten, dass es sich auch beim Gemeindestraßenprojekt um einen Kreuzungsumbau handle. Es sei wesentlich, dass auf den künftigen Gemeindestraßen die Verkehrsbelastung von 15.000 Kraftfahrzeugen (DTV) nicht erreicht werde, sondern dass sich eine Querschnittsbelastung von ca. 5.000 KFZ/24 h ergebe. Um für die weiteren Verfahren endgültige Rechtssicherheit zu erlangen, werde beantragt, festzustellen, ob für das Baulos "Taborknoten" oder das Baulos "Posthofknoten" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder § 3a Abs. 1 - 3 UVP-G 2000 durch die Vorhaben verwirklicht werde.2.1. Mit Schreiben vom 16.11.2009 stellte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, für das Land Oberösterreich sowie in Vertretung der Stadt Steyr für diese den Antrag, hinsichtlich des Landesstraßenprojektes "Taborknoten" und hinsichtlich des Gemeindestraßenprojektes "Posthofknoten" ein Feststellungsverfahren gemäß UVP-G 2000 durchzuführen. Im Hinblick auf Ziffer 9, Litera i, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 sei festzuhalten, dass es sich auch beim Gemeindestraßenprojekt um einen Kreuzungsumbau handle. Es sei wesentlich, dass auf den künftigen Gemeindestraßen die Verkehrsbelastung von 15.000 Kraftfahrzeugen (DTV) nicht erreicht werde, sondern dass sich eine Querschnittsbelastung von ca. 5.000 KFZ/24 h ergebe. Um für die weiteren Verfahren endgültige Rechtssicherheit zu erlangen, werde beantragt, festzustellen, ob für das Baulos "Taborknoten" oder das Baulos "Posthofknoten" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder Paragraph 3 a, Absatz eins, - 3 UVP-G 2000 durch die Vorhaben verwirklicht werde.

2.2. Mit Schreiben vom 26.11.2009 teilte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zum Baulos "Taborknoten" mit, dass die Verkehrsbelastung auf der B115 und auf der B122 jeweils ca. 24.000 KFZ/24 h betrage und das Bauvorhaben ein Schutzgebiet der Kategorie E berühre. Da es sich jedoch nicht um einen Neubau von Straßen im Sinne der lit. g - i der Z 9 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 handle, zumal nur eine Zulegung von drei auf vier Fahrstreifen erfolge, sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.2.2. Mit Schreiben vom 26.11.2009 teilte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zum Baulos "Taborknoten" mit, dass die Verkehrsbelastung auf der B115 und auf der B122 jeweils ca. 24.000 KFZ/24 h betrage und das Bauvorhaben ein Schutzgebiet der Kategorie E berühre. Da es sich jedoch nicht um einen Neubau von Straßen im Sinne der Litera g, - i der Ziffer 9, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 handle, zumal nur eine Zulegung von drei auf vier Fahrstreifen erfolge, sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

2.3. Der Oberösterreichische Umweltanwalt nahm mit Schreiben vom 23.11.2009 dahingehend Stellung, dass man den Ausführungen der Antragstellerin nur dann folgen könne, wenn man jedes der beiden Vorhaben getrennt betrachte. Der Übersichtslageplan der Kubisch Data GmbH vom 7.10.2008, GZ/AZ 160344, betitelt mit "B122 Voralpenstraße, B115 Eisenstraße Baulos Tabor- und Posthofknoten, Detailprojekt 2008" zeige jedoch die direkte Verknüpfung beider Vorhabensteile in einem Straßensystem. Würde mehrere Abschnitte einer Straßenverbindung gemeinsam (zeitgleich oder in enger Zeitabfolge) verwirklicht und würde dadurch ein notwendigerweise funktional einheitliches Gesamtprojekt geschaffen, so bestünde ein sachlicher Zusammenhang zwischen den geplanten Abschnitten und sei das Gesamtprojekt wohl als ein Vorhaben zu beurteilen. Der sachliche Zusammenhang bestehe nach der Judikatur des VwGH auch dann, wenn verschiedene Projektträger, wie hier Land und Gemeinde, vorgesehen seien. Vom neu zu errichtenden Kreisverkehr Kaserngasse/Gottfried-Koller-Straße werde Richtung Norden bis zur Michael-Blümelhuber-Straße ein neuer Straßenabschnitt errichtet; auch hinsichtlich eines großen Teiles des eigentlichen Posthofknotens samt Einbindung in den Taborknoten sei von einem neuen Straßenabschnitt auszugehen. Für diesen Straßenabschnitt könnten die Ausnahmetatbestände der Z 9 Anhang 1 UVP-G 2000 nicht herangezogen werden. Unter der Annahme der angegebenen DTV von mehr als 25.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren sei der Tatbestand der Z 9 lit. i Anhang 1 UVP-G 2000 verwirklicht und daher eine Einzelfallprüfung erforderlich.2.3. Der Oberösterreichische Umweltanwalt nahm mit Schreiben vom 23.11.2009 dahingehend Stellung, dass man den Ausführungen der Antragstellerin nur dann folgen könne, wenn man jedes der beiden Vorhaben getrennt betrachte. Der Übersichtslageplan der Kubisch Data GmbH vom 7.10.2008, GZ/AZ 160344, betitelt mit "B122 Voralpenstraße, B115 Eisenstraße Baulos Tabor- und Posthofknoten, Detailprojekt 2008" zeige jedoch die direkte Verknüpfung beider Vorhabensteile in einem Straßensystem. Würde mehrere Abschnitte einer Straßenverbindung gemeinsam (zeitgleich oder in enger Zeitabfolge) verwirklicht und würde dadurch ein notwendigerweise funktional einheitliches Gesamtprojekt geschaffen, so bestünde ein sachlicher Zusammenhang zwischen den geplanten Abschnitten und sei das Gesamtprojekt wohl als ein Vorhaben zu beurteilen. Der sachliche Zusammenhang bestehe nach der Judikatur des VwGH auch dann, wenn verschiedene Projektträger, wie hier Land und Gemeinde, vorgesehen seien. Vom neu zu errichtenden Kreisverkehr Kaserngasse/Gottfried-Koller-Straße werde Richtung Norden bis zur Michael-Blümelhuber-Straße ein neuer Straßenabschnitt errichtet; auch hinsichtlich eines großen Teiles des eigentlichen Posthofknotens samt Einbindung in den Taborknoten sei von einem neuen Straßenabschnitt auszugehen. Für diesen Straßenabschnitt könnten die Ausnahmetatbestände der Ziffer 9, Anhang 1 UVP-G 2000 nicht herangezogen werden. Unter der Annahme der angegebenen DTV von mehr als 25.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren sei der Tatbestand der Ziffer 9, Litera i, Anhang 1 UVP-G 2000 verwirklicht und daher eine Einzelfallprüfung erforderlich.

2.4. Mit Schreiben vom 3.12.2009 führte die Stadt Steyr aus, dass sowohl der "Taborknoten" als auch der "Posthofknoten" seit 2002 als wichtige Infrastrukturmaßnahmen im Stadtentwicklungskonzept der Stadt Steyr verankert seien. Beide Infrastrukturmaßnahmen seien schon im Verkehrskonzept der Stadt Steyr aus dem Jahr 1993 als "Straßenbaumaßnahmen für das übergeordnete Straßennetz" mit hoher Priorität angeführt und auch im aktuellen Verkehrskonzept der Stadt Steyr aus dem Jahr 2005 als mit hoher Priorität und dem Zusatz "sofortige Projektierung und kurzfristiger Bau" festgelegt worden. Das Bauvorhaben sei trotz der Trennung in ein Landesstraßenbauvorhaben und ein Gemeindestraßenbauvorhaben inhaltlich untrennbar zusammenhängend, der Posthofknoten sei als Teil der Landesstraße mit begleitend notwendiger Umlegung einer Gemeindestraße (Posthofstraße) anzusehen.

2.5. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan legte dar, dass vom Vorhaben kein Wasserschutz- und Schongebiet gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 betroffen seien und dass aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes die Durchführung einer UVP auf Grund wasserwirtschaftlicher Belange nicht notwendig sei.2.5. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan legte dar, dass vom Vorhaben kein Wasserschutz- und Schongebiet gemäß den Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959 betroffen seien und dass aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes die Durchführung einer UVP auf Grund wasserwirtschaftlicher Belange nicht notwendig sei.

2.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2009 stellte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung fest, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, dass weder für das geplante Landesstraßenbauvorhaben "Taborknoten" noch für das geplante Gemeindestraßenbauvorhaben "Posthofknoten" eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. In der Begründung führte die Behörde aus, dass es zwar zutreffe, dass die beiden Straßenbauprojekte als ein Vorhaben anzusehen seien und dass dieses in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E liege sowie dass es im Zuge des Vorhabens "Posthofknoten" zur Neuerrichtung von Straßenzügen komme. Beim Vorhaben "Posthofknoten" (im engeren Sinn) würden jedoch die nach Anhang 1 Spalte 3 Z 9 lit. i erforderliche DTV von 15.000 KFZ/24 h nicht erreicht, weshalb aus diesem Grund für dieses Vorhaben keine Einzelfallprüfungspflicht und somit keine UVP-Pflicht in Betracht komme. Nur dann, wenn die Einzelfallprüfungspflicht des Vorhabens (im engeren Sinn) zu bejahen wäre, wobei die Voraussetzung eben eine DTV von 15.000 KFZ/24 h wäre, wäre eine Einzelfallprüfung durchzuführen und wären dann die Kriterien des Projektes "Taborknoten" im Sinn des § 3 Abs. 4 Z 1 - 3 UVP-G 2000 in die Betrachtung miteinzubeziehen.2.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2009 stellte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung fest, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, dass weder für das geplante Landesstraßenbauvorhaben "Taborknoten" noch für das geplante Gemeindestraßenbauvorhaben "Posthofknoten" eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. In der Begründung führte die Behörde aus, dass es zwar zutreffe, dass die beiden Straßenbauprojekte als ein Vorhaben anzusehen seien und dass dieses in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E liege sowie dass es im Zuge des Vorhabens "Posthofknoten" zur Neuerrichtung von Straßenzügen komme. Beim Vorhaben "Posthofknoten" (im engeren Sinn) würden jedoch die nach Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 9, Litera i, erforderliche DTV von 15.000 KFZ/24 h nicht erreicht, weshalb aus diesem Grund für dieses Vorhaben keine Einzelfallprüfungspflicht und somit keine UVP-Pflicht in Betracht komme. Nur dann, wenn die Einzelfallprüfungspflicht des Vorhabens (im engeren Sinn) zu bejahen wäre, wobei die Voraussetzung eben eine DTV von 15.000 KFZ/24 h wäre, wäre eine Einzelfallprüfung durchzuführen und wären dann die Kriterien des Projektes "Taborknoten" im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, - 3 UVP-G 2000 in die Betrachtung miteinzubeziehen.

Beim Vorhaben "Taborknoten" handle es sich nicht um einen Neubau einer Straße. Selbstverständlich erfülle auch dieses Projekt die Vorhabensdefinition nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, es handle sich jedoch nicht um ein "Anhang 1-Vorhaben". Da nur eine Zulegung eines vierten zu den schon bestehenden drei Fahrstreifen geplant sei, könnten die Um- und Ausbaumaßnahmen beim "Taborknoten" nicht als Neubau gelten. Um das Erfordernis einer Einzelfallprüfung des Gesamtvorhabens bejahen zu können, müsse neben dem Tatbestandselement des "Neubaus einer Straße" auch die "auf diesem Straßenzug erwartete" DTV die vom Gesetz geforderte Größe aufweisen. Die DTV sei ein mit einem konkreten Straßenabschnitt ausschließlich verbundenes und in dieser Eigenschaft unteilbares Kriterium. Aus den einschlägigen Tatbeständen nach Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 lasse sich eindeutig das für die Tatbestandsmäßigkeit erforderliche Element des Kausalzusammenhanges zwischen dem (konkreten) Straßenzug und der auf ihm erwarteten Verkehrsfrequenz erkennen. Ausschlaggebend für eine allfällige UVP-Pflicht sei einzig und allein der Umstand, ob auf den Straßenzügen, die Neubauten von Straßen im Sinne des UVP-G 2000 darstellten, eine DTV von 15.000 KFZ/24 h erreicht werde oder nicht. Da dies hier nicht der Fall ist, sei eine UVP-Pflicht nicht anzunehmen.Beim Vorhaben "Taborknoten" handle es sich nicht um einen Neubau einer Straße. Selbstverständlich erfülle auch dieses Projekt die Vorhabensdefinition nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, es handle sich jedoch nicht um ein "Anhang 1-Vorhaben". Da nur eine Zulegung eines vierten zu den schon bestehenden drei Fahrstreifen geplant sei, könnten die Um- und Ausbaumaßnahmen beim "Taborknoten" nicht als Neubau gelten. Um das Erfordernis einer Einzelfallprüfung des Gesamtvorhabens bejahen zu können, müsse neben dem Tatbestandselement des "Neubaus einer Straße" auch die "auf diesem Straßenzug erwartete" DTV die vom Gesetz geforderte Größe aufweisen. Die DTV sei ein mit einem konkreten Straßenabschnitt ausschließlich verbundenes und in dieser Eigenschaft unteilbares Kriterium. Aus den einschlägigen Tatbeständen nach Anhang 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 lasse sich eindeutig das für die Tatbestandsmäßigkeit erforderliche Element des Kausalzusammenhanges zwischen dem (konkreten) Straßenzug und der auf ihm erwarteten Verkehrsfrequenz erkennen. Ausschlaggebend für eine allfällige UVP-Pflicht sei einzig und allein der Umstand, ob auf den Straßenzügen, die Neubauten von Straßen im Sinne des UVP-G 2000 darstellten, eine DTV von 15.000 KFZ/24 h erreicht werde oder nicht. Da dies hier nicht der Fall ist, sei eine UVP-Pflicht nicht anzunehmen.

Daran würden auch die Kumulationsbestimmungen nach §§ 3 Abs. 2 bzw. 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nichts ändern. Eine Kumulation komme schon deshalb nicht in Betracht, da die Tatbestandsmäßigkeit jedenfalls des Projektes "Taborknoten" nicht erst wegen Nichterreichens eines Schwellenwertes oder Kriteriums entfalle, sondern schon aus dem Grund, dass es im Ergebnis keinen Neubau einer Straße im Sinne des Gesetzes und somit kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 darstelle. Eine Kumulationsprüfung setze nämlich mehrere Vorhaben voraus. Aus alldem folge, dass keine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.Daran würden auch die Kumulationsbestimmungen nach Paragraphen 3, Absatz 2, bzw. 3a Absatz 6, UVP-G 2000 nichts ändern. Eine Kumulation komme schon deshalb nicht in Betracht, da die Tatbestandsmäßigkeit jedenfalls des Projektes "Taborknoten" nicht erst wegen Nichterreichens eines Schwellenwertes oder Kriteriums entfalle, sondern schon aus dem Grund, dass es im Ergebnis keinen Neubau einer Straße im Sinne des Gesetzes und somit kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 darstelle. Eine Kumulationsprüfung setze nämlich mehrere Vorhaben voraus. Aus alldem folge, dass keine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.

2.7. Der Oberösterreichische Umweltanwalt hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben, in der er die Aufhebung des Bescheides der Behörde erster Instanz und die Durchführung einer Einzelfallprüfung beantragt. Der Berufungswerber führt aus, dass, wie sich aus dem VwGH-Erkenntnis 2003/05/0218 ergebe, räumlich zusammenhängende Projekte dann als Einheit und somit als ein Vorhaben anzusehen seien, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stünden und durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte von Kriterien des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erreicht bzw. erfüllt würden. Dieser Leitsatz sei nicht nur im Lichte einer allfälligen Umgehung zu sehen, sondern sei beispielshaft für die Handhabung des Vorhabensbegriffes bei räumlich nahen Projekten. Dieser funktionelle Zusammenhang sei ebenso wie die kumulative Wirkung der beiden Projektsteile hier gegeben. Beide Projektsabschnitte würden dem Zweck der Herstellung einer funktional einheitlichen Straßenverbindung dienen. Die Projektteile "Taborknoten" und "Posthofknoten" seien als ein Vorhaben zu betrachten. Aus der planlichen Darstellung sei ersichtlich, dass vom neu zu errichtenden Kreisverkehr Kaserngasse/Gottfried-Koller-Straße in Richtung Norden bis zur Michael-Blümelhuber-Straße auf derzeit noch aus Bauten, Grünflächen und Zufahrten bestehenden Grundflächen ein neuer Straßenabschnitt errichtet werden solle; ebenso als neuer Straßenabschnitt sei zu einem großen Teil der eigentliche Posthofknoten samt Einbindung in den Taborknoten anzusehen. In der Bescheidbegründung werde eine DTV von ca. 24.000 bzw. 5.000 Kraftfahrzeugen (Posthofknoten) angegeben. Bei Einheit des Vorhabens sei vom höheren Wert auszugehen. Bei Annahme der angegebenen DTV von ca. 24.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren sei der Tatbestand der Z 9 lit. i Anhang 1 UVP-G 2000 verwirklicht und daher eine Einzelfallprüfung erforderlich.2.7. Der Oberösterreichische Umweltanwalt hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben, in der er die Aufhebung des Bescheides der Behörde erster Instanz und die Durchführung einer Einzelfallprüfung beantragt. Der Berufungswerber führt aus, dass, wie sich aus dem VwGH-Erkenntnis 2003/05/0218 ergebe, räumlich zusammenhängende Projekte dann als Einheit und somit als ein Vorhaben anzusehen seien, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stünden und durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte von Kriterien des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erreicht bzw. erfüllt würden. Dieser Leitsatz sei nicht nur im Lichte einer allfälligen Umgehung zu sehen, sondern sei beispielshaft für die Handhabung des Vorhabensbegriffes bei räumlich nahen Projekten. Dieser funktionelle Zusammenhang sei ebenso wie die kumulative Wirkung der beiden Projektsteile hier gegeben. Beide Projektsabschnitte würden dem Zweck der Herstellung einer funktional einheitlichen Straßenverbindung dienen. Die Projektteile "Taborknoten" und "Posthofknoten" seien als ein Vorhaben zu betrachten. Aus der planlichen Darstellung sei ersichtlich, dass vom neu zu errichtenden Kreisverkehr Kaserngasse/Gottfried-Koller-Straße in Richtung Norden bis zur Michael-Blümelhuber-Straße auf derzeit noch aus Bauten, Grünflächen und Zufahrten bestehenden Grundflächen ein neuer Straßenabschnitt errichtet werden solle; ebenso als neuer Straßenabschnitt sei zu einem großen Teil der eigentliche Posthofknoten samt Einbindung in den Taborknoten anzusehen. In der Bescheidbegründung werde eine DTV von ca. 24.000 bzw. 5.000 Kraftfahrzeugen (Posthofknoten) angegeben. Bei Einheit des Vorhabens sei vom höheren Wert auszugehen. Bei Annahme der angegebenen DTV von ca. 24.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren sei der Tatbestand der Ziffer 9, Litera i, Anhang 1 UVP-G 2000 verwirklicht und daher eine Einzelfallprüfung erforderlich.

3.               Zum Verfahren vor dem Umweltsenat:

3.1. Mit Schreiben vom 12.1.2010 äußerte sich die Behörde zur Berufung dahingehend, dass sie die Auffassung des Berufungswerbers, wonach vom Vorliegen eines Vorhabens auszugehen sei, als durchaus berechtigt ansehe. Die vom Berufungswerber angeführte Judikatur sei jedoch deshalb nicht einschlägig, da diese das Ziel habe, die Umgehung der UVP durch das Splitten eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf mehrere, unter dem jeweiligen Schwellenwert liegende Vorhaben, zu verhindern, was hier jedoch nicht der Fall sei, da das Ausbauprojekt "Taborknoten" in Ermangelung der Tatbestandsmäßigkeit nach lit. a - i der Z 9 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 für sich allein betrachtet gar kein Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sei. Die angegebene DTV von ca. 24.000 KFZ/24 h beschreibe den derzeitigen Ist-Zustand und nicht einen Prognosezeitraum von 5 Jahren.3.1. Mit Schreiben vom 12.1.2010 äußerte sich die Behörde zur Berufung dahingehend, dass sie die Auffassung des Berufungswerbers, wonach vom Vorliegen eines Vorhabens auszugehen sei, als durchaus berechtigt ansehe. Die vom Berufungswerber angeführte Judikatur sei jedoch deshalb nicht einschlägig, da diese das Ziel habe, die Umgehung der UVP durch das Splitten eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf mehrere, unter dem jeweiligen Schwellenwert liegende Vorhaben, zu verhindern, was hier jedoch nicht der Fall sei, da das Ausbauprojekt "Taborknoten" in Ermangelung der Tatbestandsmäßigkeit nach Litera a, - i der Ziffer 9, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 für sich allein betrachtet gar kein Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sei. Die angegebene DTV von ca. 24.000 KFZ/24 h beschreibe den derzeitigen Ist-Zustand und nicht einen Prognosezeitraum von 5 Jahren.

3.2.              Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Verkehr, nahm zur Berufung dahingehend Stellung, dass lediglich auf der B 115 und der B122 eine Zulegung von drei auf vier Fahrstreifen erfolge, sohin kein Straßenneubau vorliege. Bundesstraßen(abschnitte) könnten mit anderen Straßen(abschnitten) kein gemeinsames Vorhaben bilden, da zu ihrer Genehmigung andere Behörden zuständig seien. Hier sei die Oberösterreichische Landesregierung für die Bewilligung des Landesstraßenprojektes und der Magistrat der Stadt Steyr für das Gemeindebauvorhaben zuständig.

3.3. Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Straßenplanung und Netzausbau, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und legte dar, dass es sich bei den geplanten Baumaßnahmen an der B115 und B122 nicht um Straßenneubauten handle, sondern dass lediglich die Posthoftrasse um rund 50 m umgelegt werde, wobei dies durch einen Brückenneubau bedingt und somit ausdrücklich von Z 9 lit. g - i des Anhanges 1 ausgenommen sei.3.3. Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Straßenplanung und Netzausbau, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und legte dar, dass es sich bei den geplanten Baumaßnahmen an der B115 und B122 nicht um Straßenneubauten handle, sondern dass lediglich die Posthoftrasse um rund 50 m umgelegt werde, wobei dies durch einen Brückenneubau bedingt und somit ausdrücklich von Ziffer 9, Litera g, - i des Anhanges 1 ausgenommen sei.

3.4. Am 4.3.2010 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Umweltsenat statt.

3.5. Auf Grund der Darlegungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie der von den Projektwerbern vorgelegten Verkehrsprognose geht der Umweltsenat von nachfolgend wiedergegebenem weiteren Sachverhalt aus:

Sowohl für die B115 als auch für die B122 wird für das Jahr 2018 eine DTV von 27.000 bis 28.000 Fahrzeugen prognostiziert. Für die Posthofstraße und für die Ferdinand-Porsche-Straße wird für das 2018 eine DTV von je 4.000 Fahrzeugen angenommen.

Schon jetzt kommt es zu den Verkehrsspitzen im Bereich des Taborknotens zu Staus, wobei die Kraftfahrer diesen Staus ausweichen, indem sie durch angrenzende Wohngebiete fahren.

Die geplante kreuzungsfreie Einbindung auch der Posthofstraße mit einer neuen Brücke und der Porschestraße ist notwendig, da sich andernfalls der Verkehr in Spitzenzeiten bis in den (neuen) Taborknoten zurückstauen würde. Die Posthofstraße wird in westliche Richtung verlegt, um von dem östlich unmittelbar angrenzenden Wohngebiet weiter wegzurücken. Die bisherige Posthofstraße bleibt als Sackgasse bestehen. Im Bereich des Posthofknotens kommt es nördlich der B122 zur Errichtung eines, die Anbindung der neuen Brücke über die B122 herstellenden, neuen Straßenzuges.

Die B115 und die B122 werden von drei auf vier Fahrstreifen verbreitert und unter Beibehaltung der bisherigen Trassenführung niveaumäßig abgesenkt.

4.               Der Umweltsenat hat dazu erwogen:

4.1. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 ist das konkrete vom Projektwerber eingereichte Vorhaben. Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die Umwelt haben kann (§ 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000), und Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden oder verringert werden (§ 1 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000). Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist somit die gesamthafte Prüfung eines Vorhabens sowohl hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen als auch hinsichtlich der Möglichkeiten der Verringerung seiner negativen Umweltauswirkungen (US 2A/2008/19- 21, "B1 Asten").4.1. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 ist das konkrete vom Projektwerber eingereichte Vorhaben. Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die Umwelt haben kann (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000), und Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden oder verringert werden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000). Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist somit die gesamthafte Prüfung eines Vorhabens sowohl hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen als auch hinsichtlich der Möglichkeiten der Verringerung seiner negativen Umweltauswirkungen (US 2A/2008/19- 21, "B1 Asten").

4.2. Das UVP-G 2000 geht vom weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 aus; demnach ist ein Projekt in seiner Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (US 3/2000/5-39, "Ort/Innkreis"). Sämtliche mit einem Vorhaben in sachlichem oder örtlichem Zusammenhang stehenden Eingriffe, auch wenn nur ein Teil des Vorhabens die UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 UVP-G 2000 auslöst, sind Gegenstand eines UVP-Verfahrens; der Grundsatz der Einheit der Anlage gilt im UVP-Regime in noch weiterem Umfang als im sonstigen Anlagenrecht (US 6A/2007/3-48, "Pitztaler Gletscher III").4.2. Das UVP-G 2000 geht vom weiten Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 aus; demnach ist ein Projekt in seiner Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (US 3/2000/5-39, "Ort/Innkreis"). Sämtliche mit einem Vorhaben in sachlichem oder örtlichem Zusammenhang stehenden Eingriffe, auch wenn nur ein Teil des Vorhabens die UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 UVP-G 2000 auslöst, sind Gegenstand eines UVP-Verfahrens; der Grundsatz der Einheit der Anlage gilt im UVP-Regime in noch weiterem Umfang als im sonstigen Anlagenrecht (US 6A/2007/3-48, "Pitztaler Gletscher III").

Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es also, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UPV-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen (VwGH vom 31.7.2007, 2006/05/0221). Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an (VwGH vom 18.10.2001, Zl. 2001/07/0047).Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordert es also, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UPV-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen (VwGH vom 31.7.2007, 2006/05/0221). Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an (VwGH vom 18.10.2001, Zl. 2001/07/0047).

Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang der eingereichten Projekte im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem Vorhaben auszugehen, und zwar auch dann, wenn an sich für die Bewilligung verschiedenen Vorhabensteile mehrere erstinstanzliche Behörden zuständig sind. Dieses Vorhaben ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen (Erkenntnis des VwGH vom 31.7.2007, 2006/05/0221; Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2004, 2003/05/0218).Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang der eingereichten Projekte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem Vorhaben auszugehen, und zwar auch dann, wenn an sich für die Bewilligung verschiedenen Vorhabensteile mehrere erstinstanzliche Behörden zuständig sind. Dieses Vorhaben ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im Paragraph 3, UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen (Erkenntnis des VwGH vom 31.7.2007, 2006/05/0221; Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2004, 2003/05/0218).

Damit ist klargestellt, dass der Vorhabensbegriff des UVP-G jedenfalls das gesamte zu verwirklichende Projekt, welches alle damit in sachlichem und räumlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen miteinschließt, umfasst,; ob die Differenzierung eines Vorhabens in mehrere Detailprojekte allenfalls vom Gedanken der Umgehungsabsicht getragen ist oder nicht, ist dabei für den weiten Vorhabensbegriff ohne Bedeutung.

4.3. Nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, im Einzelfall zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den ein schutzwürdiges Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werden wird. Ist mit einer solchen (wesentlichen) Beeinträchtigung zu rechnen, so ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wobei § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 die dafür maßgeblichen Kriterien beschreibt.4.3. Nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, im Einzelfall zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den ein schutzwürdiges Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werden wird. Ist mit einer solchen (wesentlichen) Beeinträchtigung zu rechnen, so ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wobei Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 die dafür maßgeblichen Kriterien beschreibt.

Anhang 1 Spalte 3 lit i zum UVP-G 2000 lautet:Anhang 1 Spalte 3 Litera i, zum UVP-G 2000 lautet:

"Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berüht wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zu erwarten ist. Als Neubau im Sinne der lit g - i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen; ausgenommen von lit g - i ist die Berührung von schützwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen ... Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.""Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berüht wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zu erwarten ist. Als Neubau im Sinne der Litera g, - i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen; ausgenommen von Litera g, - i ist die Berührung von schützwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen ... Von Ziffer 9, sind Bundesstraßen (Paragraph 23 a,) nicht erfasst."

4.4. Von einem "Neubau" eines Teilabschnittes einer Straße kann dort gesprochen werden, wo von einer bestehenden Straße räumlich getrennt eine völlig neue Straße errichtet wird oder eine bereits bestehende Straße derart "verlegt" wird, dass sie an einem anderen Ort neu errichtet und die alte Straße aufgelassen wird (vgl. US 9/2000/2-21, "Wiener Neustadt Ost").4.4. Von einem "Neubau" eines Teilabschnittes einer Straße kann dort gesprochen werden, wo von einer bestehenden Straße räumlich getrennt eine völlig neue Straße errichtet wird oder eine bereits bestehende Straße derart "verlegt" wird, dass sie an einem anderen Ort neu errichtet und die alte Straße aufgelassen wird vergleiche US 9/2000/2-21, "Wiener Neustadt Ost").

4.5. Da sowohl die B115 als auch die B122 auf ihren bisherigen Trassen weitergeführt werden sollen und auch keine Zulegung von zwei auf zumindest vier Fahrstreifen geplant ist, erfüllt das Vorhaben insoweit das Tatbestandselement des "Neubaues sonstiger Straßen" im Sinne der Spalte 3 Z 9 lit i des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht. Dort aber, wo Straßenzüge neu angelegt werden (z.B. Posthofstraße) ist nach der derzeit aktuellen und im Verfahren unwidersprochen gebliebenen Verkehrsprognose eine DTV von nur 4.000 Fahrzeugen bis zum Jahr 2018 prognostiziert. Um die Verpflichtung, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, auszulösen, müsste sich das tatbestandsmäßige Element der DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen im Sinne der Z 9 lit i des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 auf den als Straßenneubau zu qualifizierenden Teil des Vorhabens beziehen. Da dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt hier nicht der Fall ist, kommt der Berufung der Oberösterreichischen Umweltanwaltsschaft keine Berechtigung zu.4.5. Da sowohl die B115 als auch die B122 auf ihren bisherigen Trassen weitergeführt werden sollen und auch keine Zulegung von zwei auf zumindest vier Fahrstreifen geplant ist, erfüllt das Vorhaben insoweit das Tatbestandselement des "Neubaues sonstiger Straßen" im Sinne der Spalte 3 Ziffer 9, Litera i, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht. Dort aber, wo Straßenzüge neu angelegt werden (z.B. Posthofstraße) ist nach der derzeit aktuellen und im Verfahren unwidersprochen gebliebenen Verkehrsprognose eine DTV von nur 4.000 Fahrzeugen bis zum Jahr 2018 prognostiziert. Um die Verpflichtung, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, auszulösen, müsste sich das tatbestandsmäßige Element der DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen im Sinne der Ziffer 9, Litera i, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 auf den als Straßenneubau zu qualifizierenden Teil des Vorhabens beziehen. Da dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt hier nicht der Fall ist, kommt der Berufung der Oberösterreichischen Umweltanwaltsschaft keine Berechtigung zu.

Schlagworte

Straßen, Neubau, DTV; Vorhaben, Einheit

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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