TE Umse Bescheid 2010/3/8 US 2B/2008/23-62

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Veröffentlicht am 08.03.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §16 Abs2
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §18b
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §21
USG 2000 §12
AVG §7
AVG §60
AVG §66 Abs2
AVG §66 Abs3
AVG §67d
EMRK Art6
WRG 1959 §32
WRG 1959 §33b
WRG 1959 §120
AAEV
GrundwasserschutzV §6
QZV Chemie OG §5
NÖ NSchG 2000 §7
NÖ StraßenG 1999 §9 Abs1
NÖ StraßenG 1999 §12 Abs6
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 16 heute
  2. UVP-G 2000 § 16 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 16 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 16 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 16 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 16 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 18b heute
  2. UVP-G 2000 § 18b gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 18b gültig von 19.08.2009 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  4. UVP-G 2000 § 18b gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 33b heute
  2. WRG 1959 § 33b gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 33b gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33b gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 33b gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 33b gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 33b gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 795/1996
  8. WRG 1959 § 33b gültig von 01.07.1990 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Betrifft: Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung bezüglich des Vorhabens „B 40/B 46 – Umfahrung Mistelbach“; Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Georg Hoffmann als Vorsitzenden sowie Dr. Christine Oberleitner-Tschan als Berichterin und Dr. Harald Krappinger als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Bürgerinitiative Brennessel, vertreten durch RAe Brandstetter, Pritz & Partner gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 8. Juli 2008, Zl. RU4-U-200/023-2008, mit dem dem Land Niederösterreich, vertreten durch die NÖ Landesregierung, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Autobahnen und Schnellstraßen, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „B 40/B 46 – Umfahrung Mistelbach“ nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

A. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wird wie folgt:

1. Die Überschrift zu Spruchpunkt I.1.1. lautet:1. Die Überschrift zu Spruchpunkt römisch eins.1.1. lautet:

„I.1.1. Einleitung anfallender Oberflächenwässer in Vorfluter“

2. Spruchpunkt I.1.1.2. lautet:2. Spruchpunkt römisch eins.1.1.2. lautet:

„I.1.1.2. Während der Betriebsphase

Die Direkteinleitung der während der Betriebsphase anfallenden Oberflächenwässer in Vorfluter wird entsprechend der Projektbeschreibung Pkt. I.3.9.2. genehmigt und das bewilligte Maß der Wasserbenutzung festgelegt wie folgt:Die Direkteinleitung der während der Betriebsphase anfallenden Oberflächenwässer in Vorfluter wird entsprechend der Projektbeschreibung Pkt. römisch eins.3.9.2. genehmigt und das bewilligte Maß der Wasserbenutzung festgelegt wie folgt:

Einleitungen aus Bodenfilteranlagen mit getrennter Absetzzone und Ableitung der gereinigten Oberflächenwässer in die einzelnen Vorfluter (Becken 2,3,5,6 in die Zaya, Becken 7 in den Mistelbach):

Tabelle siehe Originalbescheid!

Einleitungen aus Retentionsfiltermulden mit Ableitung der gereinigten Oberflächenwässer in die einzelnen Vorfluter (Umfahrung Mistelbach mit Einleitung in die Zaya, Umfahrung Paasdorf, mit Einleitung in den Taschlbach und einen Wiesengraben):

Tabelle siehe Originalbescheid!

Bezeichnung der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten

sein dürfen:

Cadmium und Cadmiumverbindungen

Zink und Zinkverbindungen

Kupfer und Kupferverbindungen

Nickel und Nickelverbindungen

Chrom und Chromverbindungen

Blei und Bleiverbindungen

Eisen und Eisenverbindungen (ohne Festlegung einer Emissionsbegrenzung)

Mineralöle und Kohlenwasserstoffe einschließlich PAK sonstige organische Stoffe (summarisch erfasst durch TOC, ohne Festlegung einer Emissionsbegrenzung)

Phosphorverbindungen

Chlorid.

Zulässige Höchstkonzentrationen im zur Einleitung gebrachten Niederschlagswasser (Emissionsbegrenzungen) - alle Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf Gesamtgehalte (unfiltrierte Gesamtproben):

Tabelle siehe Originalbescheid!

Zulässige maximale Tagesfrachten der oben angeführten Wasserinhaltsstoffe:

Tabelle siehe Originalbescheid!

3. Die Überschrift zu Spruchpunkt I.1.2. lautet:3. Die Überschrift zu Spruchpunkt römisch eins.1.2. lautet:

„I.1.2. Einbringung anfallender Oberflächenwässer ins Grundwasser (Versickerung)“

4. Spruchpunkt I.1.2.2. lautet:4. Spruchpunkt römisch eins.1.2.2. lautet:

„I.1.2.2. Während der Betriebsphase:

Die Einbringung ins Grundwasser (Versickerung) für die während der Betriebsphase anfallenden Oberflächenwässer wird entsprechend der Projektbeschreibung Pkt. I.3.9.2. genehmigt und das bewilligte Maß der Wasserbenutzung festgelegt wie folgt:Die Einbringung ins Grundwasser (Versickerung) für die während der Betriebsphase anfallenden Oberflächenwässer wird entsprechend der Projektbeschreibung Pkt. römisch eins.3.9.2. genehmigt und das bewilligte Maß der Wasserbenutzung festgelegt wie folgt:

Einbringung über Bodenfilteranlagen mit getrennten Absetzzonen und Versickerung der gereinigten Oberflächenwässer in den Untergrund (Becken 1,4), sowie Einbringung über Retentionsfilterbeckenanlagen für Außeneinzugsgebiete mit Versickerung der Niederschlagswässer in den Untergrund (Becken AE1, AE2, AE3, AE4):

Tabelle siehe Originalbescheid!

Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser unter Berücksichtigung der Anlagen I und II der Grundwasserschutzverordnung enthalten sein dürfen:Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser unter Berücksichtigung der Anlagen römisch eins und römisch zwei der Grundwasserschutzverordnung enthalten sein dürfen:

Stoffe der Anlage I              Cadmium und Cadmiumverbindungen Mineralöle und Kohlenwasserstoffe einschließlich PAK Stoffe der Anlage II              Zink und Zinkverbindungen

Kupfer und Kupferverbindungen

Nickel und Nickelverbindungen

Chrom und Chromverbindungen

Blei und Bleiverbindungen

Eisen und Eisenverbindungen (ohne Grenzwertfestlegung) Stoffe, die eine für den Geschmack oder Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben (organische Stoffe summarisch erfasst als TOC, ohne Grenzwertfestlegung)

Phosphorverbindungen

Sonstige Stoffe              Chlorid (ohne Grenzwertfestlegung). Emissionsbegrenzungen und Tagesfrachten für die Bodenfilteranlagen 1 und 4:

Tabelle siehe Originalbescheid!

Einbringung über Versickerungsfiltermulden mit Versickerung der Oberflächenwässer in den Untergrund (kurzes Stück im östlichen Bereich Umfahrung Mistelbach Süd, kurzes Stück im Rosental im Bereich Umfahrung Mistelbach West, Kreisverkehr Hüttendorf, vollständig im Bereich Umfahrung Hüttendorf, westliches Ende Umfahrung Paasdorf).

5. Folgender Spruchpunkt I.1.6 wird eingefügt:5. Folgender Spruchpunkt römisch eins.1.6 wird eingefügt:

„I.1.6. Wasserrechtliche Bauaufsicht

Die Bestellung eines geeigneten Aufsichtsorgans für die Bauausführung der bewilligungspflichtigen Wasseranlagen (wasserrechtliche Bauaufsicht) gemäß § 120 WRG 1959 wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.“Die Bestellung eines geeigneten Aufsichtsorgans für die Bauausführung der bewilligungspflichtigen Wasseranlagen (wasserrechtliche Bauaufsicht) gemäß Paragraph 120, WRG 1959 wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.“

6. Spruchpunkt I.3.10.2.3. a) Unterpunkt af) lautet:6. Spruchpunkt römisch eins.3.10.2.3. a) Unterpunkt af) lautet:

„af) Entwässerungsabschnitt EM 11, km 7,682

Die Ableitung und Retention der Fahrbahnwässer erfolgt analog zum Entwässerungsabschnitt EM 10 in eine begleitende Retentionsfiltermulde. Die Reinigung der gesammelten Niederschlagswässer erfolgt über einen 30 cm dicken Humusbodenfilter. Die gereinigten Niederschlagswässer werden über ein MRZ DN 250 (1,0% Gefälle) unterhalb der Filtermulde gesammelt und in den Vorfluter abgeleitet. Unter dem Humusfilterboden wird ein Trennvlies aufgebracht. Die Oberfläche wird mittels Spritzbegrünung begrünt. Der Anschluss der Rohrleitung DN 250 erfolgt bei Schacht S 11.16 an den Ableitungskanal des Beckens 6.“

7. Spruchpunkt I.4. lautet:7. Spruchpunkt römisch eins.4. lautet:

„I. 4. Bedingungen

I.4.1. Für die Errichtung der Brücken für die ÖBB-Strecke Wien Südbahnhof –Laa/Thaya (S2) sind vor Baubeginn die erforderlichen Zustimmungserklärungen zu erwirken.römisch eins.4.1. Für die Errichtung der Brücken für die ÖBB-Strecke Wien Südbahnhof –Laa/Thaya (S2) sind vor Baubeginn die erforderlichen Zustimmungserklärungen zu erwirken.

I.4.2. Niveaugleiche Eisenbahnkreuzungen sind aus Sicherheitsgründen zu vermeiden. Anstelle der im Projekt vorgesehenen niveaugleichen Eisenbahnkreuzungen im Zuge der Westumfahrung und der Umfahrung Paasdorf sind daher Über- oder Unterführungen zu errichten, sofern nicht eine Verlegung, ein Umbau oder eine Auflassung der betroffenen Eisenbahnstrecken erfolgt.“römisch eins.4.2. Niveaugleiche Eisenbahnkreuzungen sind aus Sicherheitsgründen zu vermeiden. Anstelle der im Projekt vorgesehenen niveaugleichen Eisenbahnkreuzungen im Zuge der Westumfahrung und der Umfahrung Paasdorf sind daher Über- oder Unterführungen zu errichten, sofern nicht eine Verlegung, ein Umbau oder eine Auflassung der betroffenen Eisenbahnstrecken erfolgt.“

8. Spruchpunkt I.5 lautet:8. Spruchpunkt römisch eins.5 lautet:

„I. 5. Auflagen

I.5.1 Wasserrechtrömisch eins.5.1 Wasserrecht

I.5.1.1. Vor Baubeginn ist durch den Wasserberechtigten möglichst das Einvernehmen mit nachfolgenden Personen bzw. Verantwortlichen herzustellen:römisch eins.5.1.1. Vor Baubeginn ist durch den Wasserberechtigten möglichst das Einvernehmen mit nachfolgenden Personen bzw. Verantwortlichen herzustellen:

a) Grundeigentümer

Bei der Errichtung von Entwässerungskanälen auf Privatgrundstücken ist mit dem Grundeigentümer die genaue Lage vor Baubeginn in der Natur festzulegen. Nach Verlegung der Kanalstränge ist der frühere Zustand der Oberfläche wieder herzustellen.

b) Gerinneerhalter

In Absprache mit dem Gerinneerhalter sind die Bauarbeiten an den Mündungsbauwerken so durchzuführen, dass die Ausmündungsbauwerke böschungsgleich an die Ufer eingebunden werden und der Bereich der Bauwerke gegen Auswaschungen gesichert wird.

c) Einbautenträger

Sämtliche Einbautenträger sind zu erheben und mit ihnen die erforderlichen Schutzvorkehrungen, Sicherheitsabstände und sonstigen notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Eine Bestätigung der Einbautenträger über die vereinbarungsgemäße Ausführung ist bei der Abnahmeprüfung der Behörde vorzulegen.

d) Drainagebesitzer

Bei Querungen von Drainsträngen ist die Drainage im Querungsbereich wieder funktionsfähig herzustellen. Die ordnungsgemäße Übernahme durch die Eigentümer ist schriftlich zu bestätigen und im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren der Behörde vorzulegen.

e) Fischereiberechtigten

Bauliche Eingriffe an oder Einleitungen in Fließgewässer sind dem Fischereiberechtigten rechtzeitig vor Baubeginn bekannt zu geben. Soweit Einvernehmen nicht erzielt werden kann, sind vor Inanspruchnahme der betroffenen Objekte die erforderlichen Zwangsrechte zu erwirken.

I.5.1.2. Der Bewilligungsbescheid mit den Auflagen ist den mit der Errichtung der Entwässerungsanlagen beauftragten Baufirmen nachweislich zu übergeben und sind diese nachweislich zur Einhaltung zu verpflichten.römisch eins.5.1.2. Der Bewilligungsbescheid mit den Auflagen ist den mit der Errichtung der Entwässerungsanlagen beauftragten Baufirmen nachweislich zu übergeben und sind diese nachweislich zur Einhaltung zu verpflichten.

I.5.1.3. Die Kontrolltätigkeit der wasserrechtlichen Bauaufsicht ist in Bauaufsichtsberichten zu dokumentieren.römisch eins.5.1.3. Die Kontrolltätigkeit der wasserrechtlichen Bauaufsicht ist in Bauaufsichtsberichten zu dokumentieren.

Die Berichte sind der Behörde in halbjährlichen Intervallen vorzulegen und zwischenzeitig zur Einsicht bereitzuhalten. I.5.1.4. Die Arbeiten zur Verlegung von Rohrleitungen sind so durchzuführen, dass Beeinflussungen des Grundwassers nach der Baudurchführung nicht auftreten. Insbesonders sind Dichtungsmaßnahmen so durchzuführen, dass ein Abströmen von Grundwasser wirksam unterbunden wird, wobei nachfolgende Mindestanforderungen einzuhalten sind:Die Berichte sind der Behörde in halbjährlichen Intervallen vorzulegen und zwischenzeitig zur Einsicht bereitzuhalten. römisch eins.5.1.4. Die Arbeiten zur Verlegung von Rohrleitungen sind so durchzuführen, dass Beeinflussungen des Grundwassers nach der Baudurchführung nicht auftreten. Insbesonders sind Dichtungsmaßnahmen so durchzuführen, dass ein Abströmen von Grundwasser wirksam unterbunden wird, wobei nachfolgende Mindestanforderungen einzuhalten sind:

Wo Rohrleitungen im Grundwasser bzw. -schwankungsbereich verlaufen, sind Dichtungsriegel so in den gewachsenen Boden einzubinden, dass ein Unterströmen oder seitliches Vorbeiströmen unterbunden wird.

Die Oberkante der Dichtungsriegel muss so gewählt werden, dass es keinesfalls zu einer Vernässung von Bauwerken oder Fundamenten kommt.

Die Rohrbettung und mitverlegte Baudrainagen sind im Bereich der Dichtungsriegel

zu unterbrechen und flüssigkeitsdicht zu verschließen. Die Durchführung der Maßnahmen hat unter Kontrolle der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu erfolgen und ist fotografisch und schriftlich zu dokumentieren.

Die Dichtungsriegel sind mit Sperrmaßen einzumessen und in einem Lageplan zu verzeichnen.

Die Dokumentation der Dichtungsriegel ist im Abnahmeverfahren der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

I.5.1.5. Durch Geländeveränderungen beeinträchtigte Wasseranlagen, wie flächenhafte Drainageanlagen, sind im Zuge der Bauführungen zu erhalten bzw. danach unverzüglich wieder herzustellen. I.5.1.6. Bei Verwendung von Abfällen, welche als Schüttmaterialien einer zulässigen Verwertung zugeführt werden sollen, sind die Kriterien des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 einzuhalten. I.5.1.7. Durch technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Abdeckung von vorübergehend geöffneten Deponiebereichen und künstliche Ableitung von Wasseransammlungen ist eine punktförmige, konzentrierte Versickerung von Abwässern/ Sickerwässern im Bereich von Altlasten bzw. Ablagerungen zu verhindern.römisch eins.5.1.5. Durch Geländeveränderungen beeinträchtigte Wasseranlagen, wie flächenhafte Drainageanlagen, sind im Zuge der Bauführungen zu erhalten bzw. danach unverzüglich wieder herzustellen. römisch eins.5.1.6. Bei Verwendung von Abfällen, welche als Schüttmaterialien einer zulässigen Verwertung zugeführt werden sollen, sind die Kriterien des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 einzuhalten. römisch eins.5.1.7. Durch technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Abdeckung von vorübergehend geöffneten Deponiebereichen und künstliche Ableitung von Wasseransammlungen ist eine punktförmige, konzentrierte Versickerung von Abwässern/ Sickerwässern im Bereich von Altlasten bzw. Ablagerungen zu verhindern.

I.5.1.8 Die dichte Überdeckung des Grundwasserleiters muss an den Stellen, an denen Eingriffe durch Fundamentierungen etc. erfolgen, wieder hergestellt werden.römisch eins.5.1.8 Die dichte Überdeckung des Grundwasserleiters muss an den Stellen, an denen Eingriffe durch Fundamentierungen etc. erfolgen, wieder hergestellt werden.

I.5.1.9. Retentions-, Absetz- und Filterbecken sowie abgedichtete Entwässerungsmulden sind mit einer 20 cm starken mineralischen Schicht abzudichten. Die Herstellung und Prüfung der Abdichtung hat nach ÖN B 2074 Teil 2 zu erfolgen und ist von der der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu kontrollieren und darüber ein Protokoll im Abnahmeverfahren der Behörde vorzulegen. I.5.1.10 Die Errichtung der Beckenanlagen ist im Bauzeitplan so festzulegen, dass bei Inbetriebnahme der Becken ein flächendeckender dichter Bewuchs im Becken gegeben ist. Die Einleitung von Straßenwässern in die Beckenanlagen darf frühestens 3 Monate nach der Begrünung der Beckenanlagen erfolgen. I.5.1.11. Im Rahmen der Baudurchführung ist entsprechende Vorsorge dafür zu treffen, dass keine wassergefährdenden Stoffe oder Erdmaterial in Gewässer abgeschwemmt werden, die Gerinneprofile für den Hochwasserabfluss erhalten und nicht verringert werden, bei Hochwässern sofort die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Baustellenbereich veranlasst und Schäden umgehend behoben werden. I.5.1.12. ?Als Störfallvorsorge ist bei Beckenanlagen mit Versickerung der gereinigten Straßenwässer im Trennbauwerk zwischen Absetz- und Filterteil eine geeignete Absperrvorrichtung vorzusehen.römisch eins.5.1.9. Retentions-, Absetz- und Filterbecken sowie abgedichtete Entwässerungsmulden sind mit einer 20 cm starken mineralischen Schicht abzudichten. Die Herstellung und Prüfung der Abdichtung hat nach ÖN B 2074 Teil 2 zu erfolgen und ist von der der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu kontrollieren und darüber ein Protokoll im Abnahmeverfahren der Behörde vorzulegen. römisch eins.5.1.10 Die Errichtung der Beckenanlagen ist im Bauzeitplan so festzulegen, dass bei Inbetriebnahme der Becken ein flächendeckender dichter Bewuchs im Becken gegeben ist. Die Einleitung von Straßenwässern in die Beckenanlagen darf frühestens 3 Monate nach der Begrünung der Beckenanlagen erfolgen. römisch eins.5.1.11. Im Rahmen der Baudurchführung ist entsprechende Vorsorge dafür zu treffen, dass keine wassergefährdenden Stoffe oder Erdmaterial in Gewässer abgeschwemmt werden, die Gerinneprofile für den Hochwasserabfluss erhalten und nicht verringert werden, bei Hochwässern sofort die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Baustellenbereich veranlasst und Schäden umgehend behoben werden. römisch eins.5.1.12. ?Als Störfallvorsorge ist bei Beckenanlagen mit Versickerung der gereinigten Straßenwässer im Trennbauwerk zwischen Absetz- und Filterteil eine geeignete Absperrvorrichtung vorzusehen.

I.5.1.13. Als Störfallvorsorge und für Probenahmezwecke ist bei Beckenanlagen mit Ableitung der gereinigten Straßenwässer in der Ablaufleitung nach der Beckenanlage ein Putzschacht mit einem Innendurchmesser von mind. 150 cm und einer geeigneten Absperrvorrichtung vorzusehen.römisch eins.5.1.13. Als Störfallvorsorge und für Probenahmezwecke ist bei Beckenanlagen mit Ableitung der gereinigten Straßenwässer in der Ablaufleitung nach der Beckenanlage ein Putzschacht mit einem Innendurchmesser von mind. 150 cm und einer geeigneten Absperrvorrichtung vorzusehen.

I.5.1.14. Das Filtermaterial in den Beckenanlagen ist homogen gemischt einzubringen und hat nachfolgende geotechnische Zusammensetzung aufzuweisen:römisch eins.5.1.14. Das Filtermaterial in den Beckenanlagen ist homogen gemischt einzubringen und hat nachfolgende geotechnische Zusammensetzung aufzuweisen:

Tongehalt 3 - 7 %

Schluffgehalt 10 - 20 %

Kiesgrößtkorn 16 mm

TOC > 1,2 %

pH-Wert 6,5 - 8,0

kf-Wert 1x 10-5 – 5x 10-5

I.5.1.15. Vor dem Einbau in die Bodenfilteranlagen 1 und 4 ist die maximale Beladungskapazität des Adsorptionsfiltermaterials unter den praktisch auftretenden Zuströmverhältnissen und chemischen Milieubedingungen der Bodenfilteranlagen (ausgedrückt als qmax der Langmuir – Isotherme in Gramm Masse Adsorbat bezogen auf Kilogramm Trockenmasse Adsorbens) bezüglich der in Pkt. I.1.2.2. genannten Schadstoffe zu bestimmen und der Behörde bekanntzugeben. I.5.1.16. Auf die Oberfläche des Bodenfilters der Filterbecken ist eine 5 bis 10 cm starke Schicht Kompost händisch aufzubringen, zu verteilen und anschließend mit einer Bodenfräse seicht einzuarbeiten. Zulässige Kompostqualitäten sind „Qualitätskompost laut Kompostverordnung“, der außerdem den Anforderungen zum Landschaftsbau entsprechen muss, oder „Kultursubstrat“ laut Düngemittelverordnung, das außerdem einen Mindestgehalt an 20% organischer Substanz haben muss.römisch eins.5.1.15. Vor dem Einbau in die Bodenfilteranlagen 1 und 4 ist die maximale Beladungskapazität des Adsorptionsfiltermaterials unter den praktisch auftretenden Zuströmverhältnissen und chemischen Milieubedingungen der Bodenfilteranlagen (ausgedrückt als qmax der Langmuir – Isotherme in Gramm Masse Adsorbat bezogen auf Kilogramm Trockenmasse Adsorbens) bezüglich der in Pkt. römisch eins.1.2.2. genannten Schadstoffe zu bestimmen und der Behörde bekanntzugeben. römisch eins.5.1.16. Auf die Oberfläche des Bodenfilters der Filterbecken ist eine 5 bis 10 cm starke Schicht Kompost händisch aufzubringen, zu verteilen und anschließend mit einer Bodenfräse seicht einzuarbeiten. Zulässige Kompostqualitäten sind „Qualitätskompost laut Kompostverordnung“, der außerdem den Anforderungen zum Landschaftsbau entsprechen muss, oder „Kultursubstrat“ laut Düngemittelverordnung, das außerdem einen Mindestgehalt an 20% organischer Substanz haben muss.

I.5.1.17 ?Die Einlaufstellen in den Absetzteil der Beckenanlagen sind baulich so zu gestalten, dass auch bei Starkregenereignissen keine Schäden durch Auskolkungen oder Erosionen entstehen können. I.5.1.18. Dammschüttungen und freigelegte Einschnittbereiche sind laufend nach Maßgabe des Baufortschrittes so zu humusieren und zu begrünen, dass der Bewuchs zur Gewährleistung der Standsicherheit beiträgt und Bodenerosionen bei Starkregenereignissen vermieden werden. Dabei ist auf die Anforderungen des Fachbereiches Naturschutz Rücksicht zu nehmen.römisch eins.5.1.17 ?Die Einlaufstellen in den Absetzteil der Beckenanlagen sind baulich so zu gestalten, dass auch bei Starkregenereignissen keine Schäden durch Auskolkungen oder Erosionen entstehen können. römisch eins.5.1.18. Dammschüttungen und freigelegte Einschnittbereiche sind laufend nach Maßgabe des Baufortschrittes so zu humusieren und zu begrünen, dass der Bewuchs zur Gewährleistung der Standsicherheit beiträgt und Bodenerosionen bei Starkregenereignissen vermieden werden. Dabei ist auf die Anforderungen des Fachbereiches Naturschutz Rücksicht zu nehmen.

I.5.1.19. Vor ihrer Inbetriebnahme sind Entwässerungsanlagen, Kanäle und Schächte gemäß den ÖNORMEN EN 1610 und B 2503 einer Dichtheitsprobe zu unterziehen.römisch eins.5.1.19. Vor ihrer Inbetriebnahme sind Entwässerungsanlagen, Kanäle und Schächte gemäß den ÖNORMEN EN 1610 und B 2503 einer Dichtheitsprobe zu unterziehen.

Die Ergebnisse der Dichtheitsproben sind schriftlich festzuhalten und bei der Abnahmeprüfung der Behörde vorzulegen.

I.5.1.20. Die Fertigstellung der Entwässerungsanlagen ist mit den Ausführungsunterlagen, einer Darstellung der Erfüllung der Auflagen dieses Bewilligungsbescheides sowie mit den erforderlichen Attesten und Bestätigungen der Behörde bekannt zu geben.römisch eins.5.1.20. Die Fertigstellung der Entwässerungsanlagen ist mit den Ausführungsunterlagen, einer Darstellung der Erfüllung der Auflagen dieses Bewilligungsbescheides sowie mit den erforderlichen Attesten und Bestätigungen der Behörde bekannt zu geben.

I.5.1.21. Alle Beckenanlagen sind gegen den Zutritt betriebsfremder Personen zu sichern und mit Hinweistafeln mit der Beckenbezeichnung entsprechend dem bewilligten Projekt zu kennzeichnen.römisch eins.5.1.21. Alle Beckenanlagen sind gegen den Zutritt betriebsfremder Personen zu sichern und mit Hinweistafeln mit der Beckenbezeichnung entsprechend dem bewilligten Projekt zu kennzeichnen.

I.5.1.22. Die Zugänglichkeit bzw. Zufahrtsmöglichkeit von bzw. zu Schächten und Beckenanlagen muss ständig gewahrt bleiben. I.5.1.23. Überwachung der Emissionen in Vorfluter (Oberflächengewässer):römisch eins.5.1.22. Die Zugänglichkeit bzw. Zufahrtsmöglichkeit von bzw. zu Schächten und Beckenanlagen muss ständig gewahrt bleiben. römisch eins.5.1.23. Überwachung der Emissionen in Vorfluter (Oberflächengewässer):

Die Probenahme für die Überwachung der Einleitungen aus den Adsorptionsfilterbecken 2, 3, 5, 6 und 7 hat jeweils an deren nachgeordneten Kontroll- und Unterbrecherschächten in Form der qualifizierten Stichprobe (§ 1 Abs. 3 AAEV) zu erfolgen. Die Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen der Eigenüberwachung (§ 33 Abs. 3 WRG 1959) beträgt an jeder Einleitung gemäß I.1.1.2. viermal pro Jahr, wobei zumindest ein Termin der jährlichen Probenahme in den Zeitraum des Winterdienstes mit Streusalzeinsatz zu fallen hat. Die Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen der Fremdüberwachung (§ 134 Abs. 2 WRG 1959) an jeder Einleitung gemäß I.1.1.2. beträgt einmal pro Jahr, wobei im Zug eines fünfjährlichen Überwachungszyklus zumindest zwei Termine der jährlichen Probenahme in Zeiträume des Winterdienstes mit Streusalzeinsatz zu fallen haben. Bezüglich der anzuwendenden Methodenvorschriften für Probenahmen, -behandlung und Analyse gelten die Bestimmungen der AAEV bzw. der EmRegV-OW.Die Probenahme für die Überwachung der Einleitungen aus den Adsorptionsfilterbecken 2, 3, 5, 6 und 7 hat jeweils an deren nachgeordneten Kontroll- und Unterbrecherschächten in Form der qualifizierten Stichprobe (Paragraph eins, Absatz 3, AAEV) zu erfolgen. Die Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen der Eigenüberwachung (Paragraph 33, Absatz 3, WRG 1959) beträgt an jeder Einleitung gemäß römisch eins.1.1.2. viermal pro Jahr, wobei zumindest ein Termin der jährlichen Probenahme in den Zeitraum des Winterdienstes mit Streusalzeinsatz zu fallen hat. Die Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen der Fremdüberwachung (Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959) an jeder Einleitung gemäß römisch eins.1.1.2. beträgt einmal pro Jahr, wobei im Zug eines fünfjährlichen Überwachungszyklus zumindest zwei Termine der jährlichen Probenahme in Zeiträume des Winterdienstes mit Streusalzeinsatz zu fallen haben. Bezüglich der anzuwendenden Methodenvorschriften für Probenahmen, -behandlung und Analyse gelten die Bestimmungen der AAEV bzw. der EmRegV-OW.

I.5.1.24. Überwachung der Emissionen in das Grundwasser:römisch eins.5.1.24. Überwachung der Emissionen in das Grundwasser:

In zweijährlichen Intervallen ist im Rahmen der Überwachung nach § 134 Abs. 2 WRG 1959 in jeder der Bodenfilteranlagen 1 und 4 an drei repräsentativen Stellen je eine Probe des Adsorptionsfiltermaterials zu ziehen und auf den aktuellen Beladungszustand zu untersuchen (Anwendung der Methodenvorschriften gemäß Anhang 4 Deponieverordnung 2008, Angabe der aktuellen Schadstoffgehalte für die mit einer Emissionsbegrenzung versehenen Parameter nach I.1.2.2. in Gramm pro Kilogramm Trockenmasse). Für jede der Bodenfilteranlagen 1 und 4 ist nach jedem Probenahmedurchgang das arithmetische Mittel der aktuellen Beladungsmesswerte der Probenahmestellen für jeden mit einer Emissionsbegrenzung versehenen Parameter nach I.1.2.2. zu bilden. Ist in einem Bodenfilterbecken an zwei zeitlich auf einander folgenden Probenahmeterminen das arithmetische Mittel der aktuellen Beladungsmesswerte der Proben für den jeweiligen Parameter größer als 90 % der maximalen Beladungskapazität qmax für diesen Parameter, so ist die Adsorptionsfilterschicht in dieser Bodenfilteranlage zu erneuern. Die Probenahmestellen in den Bodenfilteranlagen 1 und 4 sind bei jedem Probenahmedurchgang örtlich zu variieren.In zweijährlichen Intervallen ist im Rahmen der Überwachung nach Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959 in jeder der Bodenfilteranlagen 1 und 4 an drei repräsentativen Stellen je eine Probe des Adsorptionsfiltermaterials zu ziehen und auf den aktuellen Beladungszustand zu untersuchen (Anwendung der Methodenvorschriften gemäß Anhang 4 Deponieverordnung 2008, Angabe der aktuellen Schadstoffgehalte für die mit einer Emissionsbegrenzung versehenen Parameter nach römisch eins.1.2.2. in Gramm pro Kilogramm Trockenmasse). Für jede der Bodenfilteranlagen 1 und 4 ist nach jedem Probenahmedurchgang das arithmetische Mittel der aktuellen Beladungsmesswerte der Probenahmestellen für jeden mit einer Emissionsbegrenzung versehenen Parameter nach römisch eins.1.2.2. zu bilden. Ist in einem Bodenfilterbecken an zwei zeitlich auf einander folgenden Probenahmeterminen das arithmetische Mittel der aktuellen Beladungsmesswerte der Proben für den jeweiligen Parameter größer als 90 % der maximalen Beladungskapazität qmax für diesen Parameter, so ist die Adsorptionsfilterschicht in dieser Bodenfilteranlage zu erneuern. Die Probenahmestellen in den Bodenfilteranlagen 1 und 4 sind bei jedem Probenahmedurchgang örtlich zu variieren.

I.5.1.25. Grundwasserbeweissicherung:römisch eins.5.1.25. Grundwasserbeweissicherung:

I.5.1.25.1. Bei den bereits errichteten repräsentativen Sonden in den lokal bedeutenden Grundwasserkörper des Zayatales ist eine quantitative Beweissicherung durchzuführen.römisch eins.5.1.25.1. Bei den bereits errichteten repräsentativen Sonden in den lokal bedeutenden Grundwasserkörper des Zayatales ist eine quantitative Beweissicherung durchzuführen.

I.5.1.25.2. Für die Beweissicherung des Grundwassers im Bereich der geplanten Brücke über den Taschlbach bei Paasdorf (Umfahrung der B 40 Paasdorf), sind der Brunnen der WVA Paasdorf (PA 22), Wasserbuch MI 12370, und der Nutzwasserbrunnen PA 14 (Wasserberechtigte Rudolf Weiss und Anna Weiss-Wendy) zu beweissichern. Die Beweissicherung durch Messung der Brunnenwasserspiegellage hat einen Monat vor Setzung der ersten Baumassnahmen zu beginnen und ist bis 2 Monate nach Beendigung der Bauarbeiten im Grundwasser und Wiederherstellung der Geländeoberfläche in wöchentlichen Abständen fortzuführen. Während der Bauarbeiten im Grundwasser sind die Brunnenwasserspiegel regelmäßig in Abständen von mindestens 3 Tagen zu messen. Alternativ können die Wasserspiegel mittels automatischer Datensammler (Datenlogger) gemessen werden. Zusätzlich sind beide Brunnenanlagen mit Beginn und mit Ende der Beweissicherung auf die Wasserqualität (chemisch-physikalische Trinkwasseruntersuchung mit bakteriologischem Befund) untersuchen zu lassen.römisch eins.5.1.25.2. Für die Beweissicherung des Grundwassers im Bereich der geplanten Brücke über den Taschlbach bei Paasdorf (Umfahrung der B 40 Paasdorf), sind der Brunnen der WVA Paasdorf (PA 22), Wasserbuch MI 12370, und der Nutzwasserbrunnen PA 14 (Wasserberechtigte Rudolf Weiss und Anna Weiss-Wendy) zu beweissichern. Die Beweissicherung durch Messung der Brunnenwasserspiegellage hat einen Monat vor Setzung der ersten Baumassnahmen zu beginnen und ist bis 2 Monate nach Beendigung der Bauarbeiten im Grundwasser und Wiederherstellung der Geländeoberfläche in wöchentlichen Abständen fortzuführen. Während der Bauarbeiten im Grundwasser sind die Brunnenwasserspiegel regelmäßig in Abständen von mindestens 3 Tagen zu messen. Alternativ können die Wasserspiegel mittels automatischer Datensammler (Datenlogger) gemessen werden. Zusätzlich sind beide Brunnenanlagen mit Beginn und mit Ende der Beweissicherung auf die Wasserqualität (chemisch-physikalische Trinkwasseruntersuchung mit bakteriologischem Befund) untersuchen zu lassen.

In die Brunnenanlage PA 22 der WVA Paasdorf ist spätestens 2 Monate vor Baubeginn ein Datensammler ein zu bauen und eine fortlaufende quantitative Beweissicherung bis 12 Monate nach Ende der Tiefbauarbeiten in diesem Abschnitt durchzuführen. Eine Ersatzwasserversorgung für das Netz ist vorzusehen. I.5.1.25.3. Im Ortsbereich Lanzendorf bei der Ableitung parallel zum Bründlbach ist ebenfalls eine Beweissicherung der Brunnenwasserspiegel vor, während und nach den Kanalbauarbeiten vorzusehen. Zu beweissichern sind die Brunnenanlagen BR-LA 09, BR-LA 10, BR-LA 22. Die Beweissicherung ist im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern in wöchentlichen Abständen durchzuführen. Eine Ersatzwasserversorgung ist gegebenenfalls bereit zu halten. I.5.1.25.4. Die quantitative (mengenmäßige) Beweissicherung hat bei sämtlichen im Projektsbereich errichteten Grundwasserpegelmessstellen in monatlichen Intervallen mittels Abstichmessungen zu erfolgen.In die Brunnenanlage PA 22 der WVA Paasdorf ist spätestens 2 Monate vor Baubeginn ein Datensammler ein zu bauen und eine fortlaufende quantitative Beweissicherung bis 12 Monate nach Ende der Tiefbauarbeiten in diesem Abschnitt durchzuführen. Eine Ersatzwasserversorgung für das Netz ist vorzusehen. römisch eins.5.1.25.3. Im Ortsbereich Lanzendorf bei der Ableitung parallel zum Bründlbach ist ebenfalls eine Beweissicherung der Brunnenwasserspiegel vor, während und nach den Kanalbauarbeiten vorzusehen. Zu beweissichern sind die Brunnenanlagen BR-LA 09, BR-LA 10, BR-LA 22. Die Beweissicherung ist im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern in wöchentlichen Abständen durchzuführen. Eine Ersatzwasserversorgung ist gegebenenfalls bereit zu halten. römisch eins.5.1.25.4. Die quantitative (mengenmäßige) Beweissicherung hat bei sämtlichen im Projektsbereich errichteten Grundwasserpegelmessstellen in monatlichen Intervallen mittels Abstichmessungen zu erfolgen.

I.5.1.25.5. Die Brunnenanlagen BR-HÜ 41, BR-HÜ 63 und BR-HÜ 03 sind in quantitativer Hinsicht zusätzlich einmal monatlich zu beweissichern.römisch eins.5.1.25.5. Die Brunnenanlagen BR-HÜ 41, BR-HÜ 63 und BR-HÜ 03 sind in quantitativer Hinsicht zusätzlich einmal monatlich zu beweissichern.

I.5.1.25.6. Die Messungen in den Pegelmessstellen und den 3 angeführten Brunnen BR-HÜ 41, BR-HÜ 63 und BR-HÜ 03 haben unter Berücksichtigung der bereits laufenden Beweissicherung bis ein Jahr nach Abschluss sämtlicher Baumaßnahmen zu erfolgen. I.5.1.25.7. Eine qualitative Beweissicherung ist bei den Brunnenanlagen BR-LA 10, BR-LA 17, BR-PA 01, BR-PA 21, BR-HÜ 61, BR-HÜ 03, BR-HÜ 41, BR-HÜ 05, BR-HÜ 63 und BR-PA 22 durchzuführen. Die erste Analyse ist 3 Monate vor Baubeginn durchzuführen. Die weiteren Untersuchungen sind vierteljährlich bis 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Umfahrungsstraßen fortzuführen. Beim Brunnen BR-PA 22 (WVA Paasdorf) können die Untersuchungsintervalle auf die derzeitigen Untersuchungsfrequenzen abgestimmt werden. I.5.1.25.8. Für die qualitative Beweissicherung wird als Analyseumfang die Standarduntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung (BGBl. 304/2001), inklusive dem Parameter Gesamtkohlenwasserstoffe bestimmt.römisch eins.5.1.25.6. Die Messungen in den Pegelmessstellen und den 3 angeführten Brunnen BR-HÜ 41, BR-HÜ 63 und BR-HÜ 03 haben unter Berücksichtigung der bereits laufenden Beweissicherung bis ein Jahr nach Abschluss sämtlicher Baumaßnahmen zu erfolgen. römisch eins.5.1.25.7. Eine qualitative Beweissicherung ist bei den Brunnenanlagen BR-LA 10, BR-LA 17, BR-PA 01, BR-PA 21, BR-HÜ 61, BR-HÜ 03, BR-HÜ 41, BR-HÜ 05, BR-HÜ 63 und BR-PA 22 durchzuführen. Die erste Analyse ist 3 Monate vor Baubeginn durchzuführen. Die weiteren Untersuchungen sind vierteljährlich bis 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Umfahrungsstraßen fortzuführen. Beim Brunnen BR-PA 22 (WVA Paasdorf) können die Untersuchungsintervalle auf die derzeitigen Untersuchungsfrequenzen abgestimmt werden. römisch eins.5.1.25.8. Für die qualitative Beweissicherung wird als Analyseumfang die Standarduntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung Bundesgesetzblatt 304 aus 2001,), inklusive dem Parameter Gesamtkohlenwasserstoffe bestimmt.

I.5.1.25.9. Die Ergebnisse der Beweissicherung und der Wasseruntersuchungen sind der wasserrechtlichen Bauaufsicht zur Weiterleitung an die Behörde vorzulegen.römisch eins.5.1.25.9. Die Ergebnisse der Beweissicherung und der Wasseruntersuchungen sind der wasserrechtlichen Bauaufsicht zur Weiterleitung an die Behörde vorzulegen.

I.5.1.26. Der Betrieb der Entwässerungsanlagen hat nach einer, von einem befugten Fachmann ausgearbeiteten Betriebsvorschrift zu erfolgen. Die Vorschrift hat eine Beschreibung der einzelnen Anlagenteile sowie ihrer Funktionen zu enthalten. Weiters sind darin insbesonders zu regeln:römisch eins.5.1.26. Der Betrieb der Entwässerungsanlagen hat nach einer, von einem befugten Fachmann ausgearbeiteten Betriebsvorschrift zu erfolgen. Die Vorschrift hat eine Beschreibung der einzelnen Anlagenteile sowie ihrer Funktionen zu enthalten. Weiters sind darin insbesonders zu regeln:

Notwendige Kontroll- und Wartungsmaßnahmen sowie dabei einzuhaltende Zeitintervalle für Kanalstränge, Schächte, Pumpwerke und Beckenanlagen,

Kontrolle der Beckenanlagen und Humusfiltermulden auf Ablagerungen oder Schäden dreimal jährlich, sowie nach stärkeren Regenereignissen,

Erhaltung der Bodenfilterkörper, der Filterbecken und der Humusfiltermulden in gepflegtem und begrüntem Zustand mit Wiederbesämung bewuchsarmer oder bewuchsfreier Stellen, Erhaltung der Abflussquerschnitte der Humusfiltermulden mit Entfernung von Verlandungen und Wiederherstellung des Bewuchses durch Aufsämung,

Notwendige Abhilfemaßnahmen bei Störfällen,

Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen, Entsorgungsnachweise für Beckenablagerungen und Räumgut aus Schächten sowie

alle die Anlage betreffenden sonstigen Vorkommnisse

Die Betriebsvorschrift ist im Abnahmeverfahren der Behörde vorzulegen.

I.5.1.27. Eine Ausfertigung der im Abnahmeverfahren unbeanstandet gebliebenen Betriebsvorschrift ist dem Wartungsorgan auszuhändigen und bei der zuständigen Straßenmeisterei aufzulegen. Der Betrieb der Anlage hat entsprechend dieser Betriebsvorschrift zu erfolgen. I.5.1.28. In der zuständigen Straßenmeisterei ist ein Lageplan des bewilligten Straßenabschnittes mit Kilometrierung, Richtungsfahrbahn und mit Kennzeichnung - der Grundstücksgrenzen - der einzelnen Entwässerungsabschnitte - aller Entwässerungsstränge bis zu den Reinigungsanlagen und der Kanalstränge von den Reinigungsanlagen bis zu den Vorflutern, Schächte und Beckenanlagen mit der Beckenbezeichnung aufzulegen.römisch eins.5.1.27. Eine Ausfertigung der im Abnahmeverfahren unbeanstandet gebliebenen Betriebsvorschrift ist dem Wartungsorgan auszuhändigen und bei der zuständigen Straßenmeisterei aufzulegen. Der Betrieb der Anlage hat entsprechend dieser Betriebsvorschrift zu erfolgen. römisch eins.5.1.28. In der zuständigen Straßenmeisterei ist ein Lageplan des bewilligten Straßenabschnittes mit Kilometrierung, Richtungsfahrbahn und mit Kennzeichnung - der Grundstücksgrenzen - der einzelnen Entwässerungsabschnitte - aller Entwässerungsstränge bis zu den Reinigungsanlagen und der Kanalstränge von den Reinigungsanlagen bis zu den Vorflutern, Schächte und Beckenanlagen mit der Beckenbezeichnung aufzulegen.

I.5.2 Straßenrechtrömisch eins.5.2 Straßenrecht

I.5.2.1 betreffend allgemeine Sorgfaltspflichten, die sich für den Bau der Straße aus Rechtsvorschriften ergeben:römisch eins.5.2.1 betreffend allgemeine Sorgfaltspflichten, die sich für den Bau der Straße aus Rechtsvorschriften ergeben:

I.5.2.1.1. Hinsichtlich der bei den Bauarbeiten anfallenden Abfälle sind geeignete Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib inklusive einer ausreichenden Beschreibung der Qualitäten zu führen.römisch eins.5.2.1.1. Hinsichtlich der bei den Bauarbeiten anfallenden Abfälle sind geeignete Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib inklusive einer ausreichenden Beschreibung der Qualitäten zu führen.

I.5.2.1.2. Für Übergaben der bei den Bauarbeiten anfallenden Rückstände sind Ausgangskontrollen durchzuführen, wobei die Ermittlungen sämtlicher betriebsrelevanter Eigenschaften und jener Parameter, die für eine weitere Behandlung ausschlaggebend sind, vorzunehmen sind.römisch eins.5.2.1.2. Für Übergaben der bei den Bauarbeiten anfallenden Rückstände sind Ausgangskontrollen durchzuführen, wobei die Ermittlungen sämtlicher betriebsrelevanter Eigenschaften und jener Parameter, die für eine weitere Behandlung ausschlaggebend sind, vorzunehmen sind.

I.5.2.1.3. Sämtliche gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die bei den Bauarbeiten anfallen, sind ordnungsgemäß zwischenzulagern und nach Erreichen einer wirtschaftlichen Transporteinheit an befugte Unternehmen zu übergeben. I.5.2.1.4. Bei den bei den jeweiligen zentralen Baustelleneinrichtungen vorgesehenen abgedichteten Lagerungsflächen sind während der Bauphase ständig mindestens 200 kg an geeigneten Bindemitteln für eventuell austretende Flüssigkeiten bereitzuhalten.römisch eins.5.2.1.3. Sämtliche gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die bei den Bauarbeiten anfallen, sind ordnungsgemäß zwischenzulagern und nach Erreichen einer wirtschaftlichen Transporteinheit an befugte Unternehmen zu übergeben. römisch eins.5.2.1.4. Bei den bei den jeweiligen zentralen Baustelleneinrichtungen vorgesehenen abgedichteten Lagerungsflächen sind während der Bauphase ständig mindestens 200 kg an geeigneten Bindemitteln für eventuell austretende Flüssigkeiten bereitzuhalten.

I.5.2.1.5. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass bei auftretenden Leckagen bzw. Manipulationen keine wassergefährdenden Stoffe in Regenwasserkanäle, Gewässer bzw. in das Grundwasser gelangen können. Entsprechende Reinigungsmaßnahmen sind unverzüglich vorzunehmen.römisch eins.5.2.1.5. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass bei auftretenden Leckagen bzw. Manipulationen keine wassergefährdenden Stoffe in Regenwasserkanäle, Gewässer bzw. in das Grundwasser gelangen können. Entsprechende Reinigungsmaßnahmen sind unverzüglich vorzunehmen.

I.5.2.1.6. Anschnitte im Deponiebereich der Deponie „Am Pulverturm“ bzw. in anderen im Zuge der Bauarbeiten angetroffenen Ablagerungsbereichen, welche das Ablagerungsmaterial freilegen, sind entsprechend zu dokumentieren.römisch eins.5.2.1.6. Anschnitte im Deponiebereich der Deponie „Am Pulverturm“ bzw. in anderen im Zuge der Bauarbeiten angetroffenen Ablagerungsbereichen, welche das Ablagerungsmaterial freilegen, sind entsprechend zu dokumentieren.

Insbesondere ist das angetroffene Ablagerungsmaterial zu beschreiben, die Mächtigkeit des Anschnittes aufzunehmen und der Anschnitt und das Ablagerungsmaterial zu fotografieren. Die Dokumentation inkl. eines Lageplanes und etwaiger Analyseergebnisse ist der Behörde unter Verweis auf die betroffenen Grundstücke zu übermitteln.

I.5.2.1.7. Im Bereich der Damm-Aufstandsfläche sind sämtliche Altablagerungen zu räumen und entsprechend den Ergebnissen einer Gesamtbeurteilung gemäß Deponieverordnung ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. entsprechend den Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes einer Verwertung zuzuführen. Entsorgungs- bzw. Verwertungsnachweise sind gemeinsam mit der Dokumentation inkl. eines Lageplanes und etwaiger Analyseergebnisse der Behörde unter Verweis auf die betroffenen Grundstücke zu übermitteln.römisch eins.5.2.1.7. Im Bereich der Damm-Aufstandsfläche sind sämtliche Altablagerungen zu räumen und entsprechend den Ergebnissen einer Gesamtbeurteilung gemäß Deponieverordnung ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. entsprechend den Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes einer Verwertung zuzuführen. Entsorgungs- bzw. Verwertungsnachweise sind gemeinsam mit der Dokumentation inkl. eines Lageplanes und etwaiger Analyseergebnisse der Behörde unter Verweis auf die betroffenen Grundstücke zu übermitteln.

I.5.2.1.8. Emissionen aus angeschnittenen Altlasten oder Ablagerungsbereichen sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern (z.B. Abdecken durch Planen oder geeignetes Abdeckmaterial). Für gefährliche Abfälle oder eigenmobile Stoffe sind flüssigkeitsdichte Mulden vorzuhalten.römisch eins.5.2.1.8. Emissionen aus angeschnittenen Altlasten oder Ablagerungsbereichen sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern (z.B. Abdecken durch Planen oder geeignetes Abdeckmaterial). Für gefährliche Abfälle oder eigenmobile Stoffe sind flüssigkeitsdichte Mulden vorzuhalten.

I.5.2.1.9. Der Anschnitt des Deponiekörpers ist mit Material der Klasse A2 des Bundesabfallwirtschaftsplanes, ergänzt um die Einhaltung der Grenzwerte für Bodenaushubdeponien der Deponieverordnung für die Parameter Aluminium, Nitrat, Nitrit, Ammonium, Chlorid und Phosphat geländegleich wieder zu verfüllen. I.5.2.1.10. ?Grenzzeichen, die im Zuge der Bauarbeiten entfernt werden sollen, sind durch einen befugten Ziviltechniker einzumessen und zu versichern. Nach den Bauarbeiten sind diese wieder herzustellen.römisch eins.5.2.1.9. Der Anschnitt des Deponiekörpers ist mit Material der Klasse A2 des Bundesabfallwirtschaftsplanes, ergänzt um die Einhaltung der Grenzwerte für Bodenaushubdeponien der Deponieverordnung für die Parameter Aluminium, Nitrat, Nitrit, Ammonium, Chlorid und Phosphat geländegleich wieder zu verfüllen. römisch eins.5.2.1.10. ?Grenzzeichen, die im Zuge der Bauarbeiten entfernt werden sollen, sind durch einen befugten Ziviltechniker einzumessen und zu versichern. Nach den Bauarbeiten sind diese wieder herzustellen.

I.5.2.1.11. Die Bauarbeiten sind unter möglichster Schonung der natürlichen Vegetation, der landwirtschaftlichen Kulturen und des sonstigen Bestandes durchzuführen.römisch eins.5.2.1.11. Die Bauarbeiten sind unter möglichster Schonung der natürlichen Vegetation, der landwirtschaftlichen Kulturen und des sonstigen Bestandes durchzuführen.

I.5.2.1.12. Bei Kleindenkmalen, die auf Grund des Flächenverbrauches versetzt werden müssen, muss der Abbau der Objekte und die Wiederaufstellung fachgerecht vorgenommen werden. Der neue Aufstellungsort ist so zu wählen, dass sowohl die Erreichbarkeit wie die Sichtbarkeit in vergleichbarem Ausmaß wie am ursprünglichen Aufstellungsort gegeben sind. Der Aufstellungsort soll nicht weit vom bisherigen liegen. Es muss sichergestellt werden, dass die Objekte in der Betriebsphase weder durch den Verkehr selbst noch durch Schneeräumung verschmutzt oder beschädigt werden können. In die Maßnahmen ist auch das Hauptmannkreuz an der Einbindung der Umfahrung Hüttendorf in die L 35 westlich von Hüttendorf mit einzubeziehen.römisch eins.5.2.1.12. Bei Kleindenkmalen, die auf Grund des Flächenverbrauches versetzt werden müssen, muss der Abbau der Objekte und die Wiederaufstellung fachgerecht vorgenommen werden. Der neue Aufstellungsort ist so zu wählen, dass sowohl die Erreichbarkeit wie die Sichtbarkeit in vergleichbarem Ausmaß wie am ursprünglichen Aufstellungsort gegeben sind. Der Aufstellungsort soll nicht weit vom bisherigen liegen. Es muss sichergestellt werden, dass die Objekte in der Betriebsphase weder durch den Verkehr selbst noch durch Schneeräumung verschmutzt oder beschädigt werden können. In die Maßnahmen ist auch das Hauptmannkreuz an der Einbindung der Umfahrung Hüttendorf in die L 35 westlich von Hüttendorf mit einzubeziehen.

I.5.2.1.13. Die Projektwerberin hat sicherzustellen, dass archäologische Sondierungen und Untersuchungen nach den im Denkmalschutzgesetz festgelegten Kriterien begonnen, durchgeführt und abgeschlossen werden können.römisch eins.5.2.1.13. Die Projektwerberin hat sicherzustellen, dass archäologische Sondierungen und Untersuchungen nach den im Denkmalschutzgesetz festgelegten Kriterien begonnen, durchgeführt und abgeschlossen werden können.

I.5.2.1.14. Die Zufahrtsverhältnisse für die angrenzenden bzw. verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind aufrecht zu halten bzw. sind die Weganbindungen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung herzustellen. Sollte kurzfristig eine Aufrechterhaltung der Zufahrt nicht möglich sein, ist zuvor das Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftern herzustellen.römisch eins.5.2.1.14. Die Zufahrtsverhältnisse für die angrenzenden bzw. verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind aufrecht zu halten bzw. sind die Weganbindungen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung herzustellen. Sollte kurzfristig eine Aufrechterhaltung der Zufahrt nicht möglich sein, ist zuvor das Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftern herzustellen.

I.5.2.1.15. Nach Fertigstellung des Wegenetzes bzw. nach Abschluss der Bau-arbeiten hat eine entsprechende Vermarkung bzw. erforderlichenfalls Vermessung zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Übergabe des Wegenetzes ist nachzuweisen.römisch eins.5.2.1.15. Nach Fertigstellung des Wegenetzes bzw. nach Abschluss der Bau-arbeiten hat eine entsprechende Vermarkung bzw. erforderlichenfalls Vermessung zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Übergabe des Wegenetzes ist nachzuweisen.

I.5.2.1.16. Drainagen, Wasserableitungen und sonstige unterirdische Einbauten neben landwirtschaftlichen Nutzflächen sind vor Baubeginn bzw. spätestens in der Bauphase zu erfassen und in der Bau-, aber auch Betriebsphase in ihrer Funktion zu erhalten.römisch eins.5.2.1.16. Drainagen, Wasserableitungen und sonstige unterirdische Einbauten neben landwirtschaftlichen Nutzflächen sind vor Baubeginn bzw. spätestens in der Bauphase zu erfassen und in der Bau-, aber auch Betriebsphase in ihrer Funktion zu erhalten.

I.5.2.1.17. Sollte während des Baus, der Betriebsphase oder im Störfall eine Kontaminierung des landwirtschaftlich genutzten Bodens oder des landwirtschaftlichen Pflanzenbestandes auftreten, ist das kontaminierte Material entsprechend zu entsorgen und abgetragener Boden durch gleichwertiges Material entsprechend der Finanzbodenschätzung zu ersetzen. Derartige Vorfälle und die getroffenen Maßnahmen sind unter örtlicher Zuordnung zu dokumentieren und die Dokumentation zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.1.17. Sollte während des Baus, der Betriebsphase oder im Störfall eine Kontaminierung des landwirtschaftlich genutzten Bodens oder des landwirtschaftlichen Pflanzenbestandes auftreten, ist das kontaminierte Material entsprechend zu entsorgen und abgetragener Boden durch gleichwertiges Material entsprechend der Finanzbodenschätzung zu ersetzen. Derartige Vorfälle und die getroffenen Maßnahmen sind unter örtlicher Zuordnung zu dokumentieren und die Dokumentation zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2. betreffend Bautechnikrömisch eins.5.2.2. betreffend Bautechnik

Objekt MI.Ü01; km 0,373

I.5.2.2.1. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.1. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.2. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.2. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.3. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.3. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.4. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.4. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.5. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.5. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt MI.Ü02; km 0,592

I.5.2.2.6. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden.römisch eins.5.2.2.6. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden.

Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.7. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.7. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.8. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.8. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.9. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.9. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.10. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.10. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Durchlass bei km 0,734

I.5.2.2.11. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden.römisch eins.5.2.2.11. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden.

Über die Bodenbeschau sind Protokolle oder Eintragungen im Bautagebuch zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.12. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.12. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.13. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.13. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.14. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Oberseite der Portale und die Flügelmauern.römisch eins.5.2.2.14. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Oberseite der Portale und die Flügelmauern.

Durchlass bei km 0,943

I.5.2.2.15. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden.römisch eins.5.2.2.15. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden.

Über die Bodenbeschau sind Protokolle oder Eintragungen im Bautagebuch zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.16. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.16. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.17. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.17. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.18. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Oberseite der Portale und die Flügelmauern.römisch eins.5.2.2.18. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Oberseite der Portale und die Flügelmauern.

Objekt MI.Ü03; km 1,187

I.5.2.2.19. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden.römisch eins.5.2.2.19. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden.

Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.20. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.20. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.21. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.21. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.22. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.22. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.23. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.23. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt MI.Ü04; km 1,823

I.5.2.2.24. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.24. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.25. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.25. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.26. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.26. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.27. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.27. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.28. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.28. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.29. Die Auflagerbänke der beiden Randauflager sind zu entwässern.römisch eins.5.2.2.29. Die Auflagerbänke der beiden Randauflager sind zu entwässern.

Objekt MI.Ü05; km 2,392

I.5.2.2.30. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.30. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.31. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.31. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.32. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.32. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.33. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.33. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.34. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.34. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt MI.R01; km 3,312

I.5.2.2.35. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.35. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.36. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.36. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.37. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.37. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.38. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.38. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.39. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.39. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt MI.01; km 3,308

I.5.2.2.40. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.40. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.41. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.41. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.42. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.42. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.43. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.43. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.44. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.44. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt MI.02; km 3,441

I.5.2.2.45. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.45. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.46. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.46. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.47. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.47. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.48. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.48. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.49. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.49. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Durchlass bei km 4,032

I.5.2.2.50. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden.römisch eins.5.2.2.50. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden.

Über die Bodenbeschau sind Protokolle oder Eintragungen im Bautagebuch zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.51. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.51. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.52. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.52. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.53. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Oberseite der Portale und die Flügelmauern.römisch eins.5.2.2.53. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Oberseite der Portale und die Flügelmauern.

Objekt MI.Ü06; km 4,237

I.5.2.2.54. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.54. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.55. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.55. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.56. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.57. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.56. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.57. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.58. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.58. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.59. Die Stiegenabgänge zum Wartungssteg sind mit einem Handlauf auszustatten.römisch eins.5.2.2.59. Die Stiegenabgänge zum Wartungssteg sind mit einem Handlauf auszustatten.

Objekt MI.03; km 4,596

I.5.3.60. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.3.60. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.61. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.61. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.62. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungenrömisch eins.5.2.2.62. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen

sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.63. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sindsind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.63. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind

durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert

wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.64. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durchrömisch eins.5.2.2.64. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch

eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt MI.Ü07; km 5,099

I.5.2.2.65. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.65. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.66. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.66. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.67. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.67. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.68. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.68. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.69. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.69. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Durchlass bei km 5,460

I.5.2.2.70. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle oder Eintragungen im Bautagebuch zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.70. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle oder Eintragungen im Bautagebuch zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.71. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.71. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.72. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.72. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.73. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Oberseite der Portale und die Flügelmauern.römisch eins.5.2.2.73. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Oberseite der Portale und die Flügelmauern.

Objekt MI.Ü08; km 6,066

I.5.2.2.74. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.74. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.75. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.75. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.76. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.77. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.76. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.77. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.78. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.78. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt MI.04; km 6,260

I.5.2.2.79. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.79. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.80. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.80. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.81. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.82. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.81. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.82. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.83. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.83. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt MI.Ü09/MIÜ09R; km 6,989

I.5.2.2.84. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.84. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.85. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.85. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.86. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.87. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.86. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.87. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.88. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.88. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.89. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Flügelmauern, die Randbalkenabgänge und die Bereiche zwischen den beiden Brücken. Das Geländer auf der Gehwegbrücke ist kindersicher auszuführen (maximaler lichter Sprossenabstand 12cm (ev. 13 cm), nicht überkletterbar). I.5.2.2.90. Das Bauwerk ist unter der Leitung einer Person auszuführen, die die erforderlichen Fachkenntnisse, die praktische Erfahrung und die Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung von Eisenbahnbrücken hat. Nach Fertigstellung des Bauwerkes ist der Behörde eine Bestätigung dieser Person über die fachgerechte Ausführung der Brücke vorzulegen.römisch eins.5.2.2.89. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Flügelmauern, die Randbalkenabgänge und die Bereiche zwischen den beiden Brücken. Das Geländer auf der Gehwegbrücke ist kindersicher auszuführen (maximaler lichter Sprossenabstand 12cm (ev. 13 cm), nicht überkletterbar). römisch eins.5.2.2.90. Das Bauwerk ist unter der Leitung einer Person auszuführen, die die erforderlichen Fachkenntnisse, die praktische Erfahrung und die Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung von Eisenbahnbrücken hat. Nach Fertigstellung des Bauwerkes ist der Behörde eine Bestätigung dieser Person über die fachgerechte Ausführung der Brücke vorzulegen.

Objekt MI.Ü10; km 7,343

I.5.2.2.91. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.91. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.92. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.92. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.93. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.94. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.93. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.94. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.95. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.95. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt MI.Ü11; km 7,920

I.5.2.2.96. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.96. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.97. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.97. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.98. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.99. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.98. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.99. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.100. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.100. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt MI.05; km 8,910

I.5.2.2.101. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.101. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.102. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.102. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.103. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.104. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.103. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.104. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.105. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.105. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt MI.Ü12; km 9,307

I.5.2.2.106. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.106. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.107. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.107. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.108. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.109. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.108. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.109. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.110. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.110. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt MI.Ü13; km 9,646

I.5.2.2..111. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2..111. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.112. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.112. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.113. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.114. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.113. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.114. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.115. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.115. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt MI.Ü14; km 9,670

I.5.2.2.116. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.116. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.117. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.117. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.118. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.119. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.118. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.119. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.120. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.120. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.121. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Flügelmauern, und die Auflagerbank im Bereich des noch nicht geplanten Tragwerkes.römisch eins.5.2.2.121. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Flügelmauern, und die Auflagerbank im Bereich des noch nicht geplanten Tragwerkes.

I.5.2.2.122. Das Bauwerk ist unter der Leitung einer Person auszuführen, die die erforderlichen Fachkenntnisse, die praktische Erfahrung und die Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung von Eisenbahnbrücken hat. Nach Fertigstellung des Bauwerkes ist der Behörde eine Bestätigung dieser Person über die fachgerechte Ausführung der Brücke vorzulegen.römisch eins.5.2.2.122. Das Bauwerk ist unter der Leitung einer Person auszuführen, die die erforderlichen Fachkenntnisse, die praktische Erfahrung und die Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung von Eisenbahnbrücken hat. Nach Fertigstellung des Bauwerkes ist der Behörde eine Bestätigung dieser Person über die fachgerechte Ausführung der Brücke vorzulegen.

Umfahrung Paasdorf

Objekt PA.01; km 0,430

I.5.2.2.123. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.123. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.124. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.124. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.125. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.126. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.125. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.126. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.127. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.127. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt PA.Ü01; km 1,563

I.5.2.2.128. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.128. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.129. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.129. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.130. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.131. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.130. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.131. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.132. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.132. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.133. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Randbalkenabgänge und die Flügelmauern.römisch eins.5.2.2.133. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Randbalkenabgänge und die Flügelmauern.

I.5.2.2.134. Das Bauwerk ist unter der Leitung einer Person auszuführen, die die erforderlichen Fachkenntnisse, die praktische Erfahrung und die Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung von Eisenbahnbrücken hat. Nach Fertigstellung des Bauwerkes ist der Behörde eine Bestätigung dieser Person über die fachgerechte Ausführung der Brücke vorzulegen.römisch eins.5.2.2.134. Das Bauwerk ist unter der Leitung einer Person auszuführen, die die erforderlichen Fachkenntnisse, die praktische Erfahrung und die Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung von Eisenbahnbrücken hat. Nach Fertigstellung des Bauwerkes ist der Behörde eine Bestätigung dieser Person über die fachgerechte Ausführung der Brücke vorzulegen.

Objekt PA.02; km 1,899

I.5.2.2.135. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.135. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.136. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.136. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.137. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.138. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.137. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.138. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.139. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.139. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt PA.03; km 1,970

I.5.2.2.140. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.140. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.141. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.141. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.142. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.143. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.142. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.143. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.144. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.144. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Anbindung Park & Ride:

Objekt PR.Ü01; km 0,098

I.5.2.2.145. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.145. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.146. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.146. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.147. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.147. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.148. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.148. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.149. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.149. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.150. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Randbalkenabgänge und die Flügelmauern.römisch eins.5.2.2.150. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Randbalkenabgänge und die Flügelmauern.

I.5.2.2.151. Das Bauwerk ist unter der Leitung einer Person auszuführen, die die erforderlichen Fachkenntnisse, die praktische Erfahrung und die Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung von Eisenbahnbrücken hat. Nach Fertigstellung des Bauwerkes ist der Behörde eine Bestätigung dieser Person über die fachgerechte Ausführung der Brücke vorzulegen.römisch eins.5.2.2.151. Das Bauwerk ist unter der Leitung einer Person auszuführen, die die erforderlichen Fachkenntnisse, die praktische Erfahrung und die Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung von Eisenbahnbrücken hat. Nach Fertigstellung des Bauwerkes ist der Behörde eine Bestätigung dieser Person über die fachgerechte Ausführung der Brücke vorzulegen.

Umfahrung Hüttendorf

Objekt LN35.01; km 2,783

I.5.2.2.152. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.152. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.153. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.153. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.154. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.155. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.154. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.155. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.156. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.156. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt LN35.02; km 2,754

I.5.2.2.157. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.157. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.158. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.158. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.159. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.160. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.159. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.160. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.161. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.161. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt LN35.03; km 0,574

I.5.2.2.162. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.162. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.163. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.163. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.164. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.165. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.164. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2.165. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2..166. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2..166. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Objekt LN35.04; km 0,542

I.5.2.2.167. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.167. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.168. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.168. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien zu bemessen und zu planen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Lage des Grundwassers, die Lastannahmen, die Bauteildicken und die Betonüberdeckung zu legen. Die ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechnung und durch Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, zu belegen. Die statische Berechnung und die Konstruktionspläne sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2.169. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2..170. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2.169. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. römisch eins.5.2.2..170. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

I.5.2.2..171. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.römisch eins.5.2.2..171. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.B. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Allgemeine Auflagen

I.5.2.2.172. Alle Schächte (Einlaufschächte, usw.) sind trag- und verkehrssicher abzudecken oder mit einer Absturzsicherung zu versehen.römisch eins.5.2.2.172. Alle Schächte (Einlaufschächte, usw.) sind trag- und verkehrssicher abzudecken oder mit einer Absturzsicherung zu versehen.

I.5.2.2.173. Auf allen Mauern mit einer Absturzhöhe von mehr als 0,7 Meter (z.B. bei Rohrdurchlässen) sind standsichere Absturzsicherungen vorzusehen.römisch eins.5.2.2.173. Auf allen Mauern mit einer Absturzhöhe von mehr als 0,7 Meter (z.B. bei Rohrdurchlässen) sind standsichere Absturzsicherungen vorzusehen.

I.5.2.3. betreffend Elektrotechnikrömisch eins.5.2.3. betreffend Elektrotechnik

I.5.2.3.1. Die ÖVE/ÖNORM E 8383, ÖVE-EN1, Ö-VE/ÖNORM E 8001, ÖVE/ÖNORM EN 50110-1, ÖVE/ÖNORM E 8111, ÖVE/ÖNORM EN 50341, ÖVE/ÖNORM E 8001-4-714, ÖVE EN 1, Teil 4, § 53, ÖVE EN 1, Teil 4, § 55 sind verbindlich einzuhalten.römisch eins.5.2.3.1. Die ÖVE/ÖNORM E 8383, ÖVE-EN1, Ö-VE/ÖNORM E 8001, ÖVE/ÖNORM EN 50110-1, ÖVE/ÖNORM E 8111, ÖVE/ÖNORM EN 50341, ÖVE/ÖNORM E 8001-4-714, ÖVE EN 1, Teil 4, Paragraph 53,, ÖVE EN 1, Teil 4, Paragraph 55, sind verbindlich einzuhalten.

I.5.2.3.2. Die Forderungen der ÖVE L 20, ÖNORM EN 12601, ÖNORM EN 60204-1 sind einzuhalten. Im Rahmen der Erstellung der Anlagenbücher sind die ausgeführten Schutzmaßnahmen (insbesondere auch bei Inselnetzbetrieb durch Ersatzstromversorgung) anzuführen und die durchgeführten gesetzlich verbindlich vorgeschriebenen Messungen zu dokumentieren. Konformitätsbescheinigungen z.B. eingesetzter Aggregate sind dem jeweiligen Anlagenbuch anzuschließen.römisch eins.5.2.3.2. Die Forderungen der ÖVE L 20, ÖNORM EN 12601, ÖNORM EN 60204-1 sind einzuhalten. Im Rahmen der Erstellung der Anlagenbücher sind die ausgeführten Schutzmaßnahmen (insbesondere auch bei Inselnetzbetrieb durch Ersatzstromversorgung) anzuführen und die durchgeführten gesetzlich verbindlich vorgeschriebenen Messungen zu dokumentieren. Konformitätsbescheinigungen z.B. eingesetzter Aggregate sind dem jeweiligen Anlagenbuch anzuschließen.

I.5.2.3.3. Bei Einsatz von Aggregaten ist das Austreten von Schmier- und Kraftstoffen durch Einsatz einer Auffangwanne zu verhindern. Der Betrieb von Aggregaten hat nach Sicherheitsrichtlinien, die gemäß den Forderungen der ÖNORM EN 12601 durch eine hiezu befähigte elektrotechnische Fachkraft erarbeitet und dokumentiert sind, zu erfolgen.römisch eins.5.2.3.3. Bei Einsatz von Aggregaten ist das Austreten von Schmier- und Kraftstoffen durch Einsatz einer Auffangwanne zu verhindern. Der Betrieb von Aggregaten hat nach Sicherheitsrichtlinien, die gemäß den Forderungen der ÖNORM EN 12601 durch eine hiezu befähigte elektrotechnische Fachkraft erarbeitet und dokumentiert sind, zu erfolgen.

I.5.2.3.4. Arbeiten im Bereich der 110 kV-Freileitungen sind gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50110 unter Aufsicht des Leitungsbetreibers durchzuführen.römisch eins.5.2.3.4. Arbeiten im Bereich der 110 kV-Freileitungen sind gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50110 unter Aufsicht des Leitungsbetreibers durchzuführen.

I.5.2.3.5. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten im Bereich der 110 kV-Freileitungen ist eine Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM EN 50341 hinsichtlich Mindestabständen zur Fahrbahn sowie dem künstlich geschaffenen Geländeverlauf, der Abstände der Fundamente vom Fahrbahnrand und der Ausführung erhöhter Sicherheit durch die jeweiligen Betreiber der betroffenen Leitungsabschnitte der 110 kV-Freileitungen einzuholen.römisch eins.5.2.3.5. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten im Bereich der 110 kV-Freileitungen ist eine Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM EN 50341 hinsichtlich Mindestabständen zur Fahrbahn sowie dem künstlich geschaffenen Geländeverlauf, der Abstände der Fundamente vom Fahrbahnrand und der Ausführung erhöhter Sicherheit durch die jeweiligen Betreiber der betroffenen Leitungsabschnitte der 110 kV-Freileitungen einzuholen.

I.5.2.4. betreffend Luftreinhaltetechnikrömisch eins.5.2.4. betreffend Luftreinhaltetechnik

I.5.2.4.1. Die nicht befestigten Zufahrtsstraßen, Wege, Lagerflächen etc. sind während der Bauphase insbesondere während der Sommermonate bzw. bei Witterungsbedingungen mit geringen Niederschlägen regelmäßig zu befeuchten (z.B. Sprühwagen oder ähnliches). Diese Maßnahmen sind durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Durch die ökologische Bauaufsicht ist die entsprechende Durchführung der Befeuchtungsmaßnahmen zu kontrollieren.römisch eins.5.2.4.1. Die nicht befestigten Zufahrtsstraßen, Wege, Lagerflächen etc. sind während der Bauphase insbesondere während der Sommermonate bzw. bei Witterungsbedingungen mit geringen Niederschlägen regelmäßig zu befeuchten (z.B. Sprühwagen oder ähnliches). Diese Maßnahmen sind durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Durch die ökologische Bauaufsicht ist die entsprechende Durchführung der Befeuchtungsmaßnahmen zu kontrollieren.

I.5.2.4.2. Die Zu- und Abfahrten zur Baustelle haben grundsätzlich auf staubfrei befestigten Wegen zu erfolgen, Ortsdurchfahrten sind zu meiden.römisch eins.5.2.4.2. Die Zu- und Abfahrten zur Baustelle haben grundsätzlich auf staubfrei befestigten Wegen zu erfolgen, Ortsdurchfahrten sind zu meiden.

I.5.2.4.3. Die Verschmutzung von öffentlichen Straßen durch den baubedingten Verkehr ist zu vermeiden. Die Zufahrt zu einer Bundes-, Landes-, bzw. Gemeindestraße darf nur mit gereinigten Reifen (z.B. Reifenwaschanlage) erfolgen.römisch eins.5.2.4.3. Die Verschmutzung von öffentlichen Straßen durch den baubedingten Verkehr ist zu vermeiden. Die Zufahrt zu einer Bundes-, Landes-, bzw. Gemeindestraße darf nur mit gereinigten Reifen (z.B. Reifenwaschanlage) erfolgen.

I.5.2.4.4. Der Transport von Erdmaterial darf nur in erdfeuchtem Zustand erfolgen.römisch eins.5.2.4.4. Der Transport von Erdmaterial darf nur in erdfeuchtem Zustand erfolgen.

I.5.2.4.5. Geschüttete Flächen und Böschungen sind zumrömisch eins.5.2.4.5. Geschüttete Flächen und Böschungen sind zum

vegetationstechnisch

nächstmöglichen Zeitpunkt zu bepflanzen.

I.5.2.4.6. Auf nicht staubfrei befestigten Zu- und Abfahrtsstraßen ist von der Projektwerberin dafür zu sorgen, dass eine Höchstgeschwindigkeit von max. 30 km/h eingehalten wird. Die für die Bauphase herangezogenen Transport- und Fuhrunternehmen bzw. die hiefür eingesetzten LKW-Lenker sind davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.römisch eins.5.2.4.6. Auf nicht staubfrei befestigten Zu- und Abfahrtsstraßen ist von der Projektwerberin dafür zu sorgen, dass eine Höchstgeschwindigkeit von max. 30 km/h eingehalten wird. Die für die Bauphase herangezogenen Transport- und Fuhrunternehmen bzw. die hiefür eingesetzten LKW-Lenker sind davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

I.5.2.5. betreffend Verkehrstechnikrömisch eins.5.2.5. betreffend Verkehrstechnik

I.5.2.5.1. Seitliche Hindernisse, absturzgefährdete Bereiche, angrenzende Gewässer mit einem maximalen Pegel von über 0.5 m, Örtlichkeiten mit besonderer Häufigkeit des Aufenthaltes von Personen etc. sind durch geprüfte Rückhaltesysteme gem. EN1317 unter Bedachtnahme auf die Festlegungen der Richtlinie RVS 05.02.31 zu sichern. Dabei sind die Vorlauflängen (in Ermangelung dahingehender klarer Festlegungen in der RVS 05.02.31 gemäß der Richtlinie RPS (BRD) zu wählen. Nach Vorliegen des Bauprojektes ist der Behörde ein Konzept, welches die Randabsicherung in einer Lageplandarstellung enthält, zur Prüfung vorzulegen. Dabei ist auch auf die Maßnahmen aus dem Bereich Naturschutz (z.B. Amphibienschutz) und dem Bereich Landschaftsplanung (Trassennahe Bäume etc.) Bedacht zu nehmen.römisch eins.5.2.5.1. Seitliche Hindernisse, absturzgefährdete Bereiche, angrenzende Gewässer mit einem maximalen Pegel von über 0.5 m, Örtlichkeiten mit besonderer Häufigkeit des Aufenthaltes von Personen etc. sind durch geprüfte Rückhaltesysteme gem. EN1317 unter Bedachtnahme auf die Festlegungen der Richtlinie RVS 05.02.31 zu sichern. Dabei sind die Vorlauflängen (in Ermangelung dahingehender klarer Festlegungen in der RVS 05.02.31 gemäß der Richtlinie RPS (BRD) zu wählen. Nach Vorliegen des Bauprojektes ist der Behörde ein Konzept, welches die Randabsicherung in einer Lageplandarstellung enthält, zur Prüfung vorzulegen. Dabei ist auch auf die Maßnahmen aus dem Bereich Naturschutz (z.B. Amphibienschutz) und dem Bereich Landschaftsplanung (Trassennahe Bäume etc.) Bedacht zu nehmen.

I.5.2.5.2. Durchlässe im Zuge Straßen begleitender Gräben sind bei Wegüberfahrten gem. RVS 03.08.67 auszugestalten (abzuböschen). Andernfalls stellen Brüstungsmauern und dgl. seitliche Hindernisse dar, welche gem. Punkt 1. zu sichern sind.römisch eins.5.2.5.2. Durchlässe im Zuge Straßen begleitender Gräben sind bei Wegüberfahrten gem. RVS 03.08.67 auszugestalten (abzuböschen). Andernfalls stellen Brüstungsmauern und dgl. seitliche Hindernisse dar, welche gem. Punkt 1. zu sichern sind.

I.5.2.5.3. Schachtabdeckungen sind gem. der ÖNORM EN 124 unter Bedachtnahme auf die Prüfbestimmungen der ÖNORM B5110 auszubilden. I.5.2.5.4. Die Gehsteige (Randbalken) der Brückenobjekte sind im Niveau mit 6% Längsgefälle in die anschließenden Bankette zu verziehen, sofern die Befahrung der Randbalken nicht durch Leitschienen, Leitwände oder dgl. Unterbunden ist.römisch eins.5.2.5.3. Schachtabdeckungen sind gem. der ÖNORM EN 124 unter Bedachtnahme auf die Prüfbestimmungen der ÖNORM B5110 auszubilden. römisch eins.5.2.5.4. Die Gehsteige (Randbalken) der Brückenobjekte sind im Niveau mit 6% Längsgefälle in die anschließenden Bankette zu verziehen, sofern die Befahrung der Randbalken nicht durch Leitschienen, Leitwände oder dgl. Unterbunden ist.

I.5.2.5.5. Die im Projektsbereich befindlichen Kreisverkehrsanlagen sind mit einer Straßenbeleuchtung auszustatten. Für die übrigen Kreuzungen sind jene Plateaus, an denen Kreuzungskonflikte (Linksabbieger mit dem Gegenverkehr bzw. rechtwinkeliges Kreuzen der Bewegungslinien vorliegt (betrifft alle T-Kreuzungen) und nicht nur Ein- und Ausfädelvorgänge stattfinden mit einer Straßenbeleuchtung gemäß der ÖNORM O1050 auszustatten. Bei den übrigen Kreuzungsbauwerken der Straßen B sind auch in Rampenbereichen, Ver- und Entflechtungsbereichen Leerverrohrungen vorzusehen, um eine - durch den Systemwechsel Niveaufrei/ Niveaugleich und durch teilweise (aus den angrenzenden Ortschaften resultierende) Umfeldeffekte (Hintergrundlicht) bedingte - nachträgliche Aufrüstung sowie eine allfällige Ausleuchtung von Konfliktflächen im Sinne der Ö-Norm 13201 zu ermöglichen.römisch eins.5.2.5.5. Die im Projektsbereich befindlichen Kreisverkehrsanlagen sind mit einer Straßenbeleuchtung auszustatten. Für die übrigen Kreuzungen sind jene Plateaus, an denen Kreuzungskonflikte (Linksabbieger mit dem Gegenverkehr bzw. rechtwinkeliges Kreuzen der Bewegungslinien vorliegt (betrifft alle T-Kreuzungen) und nicht nur Ein- und Ausfädelvorgänge stattfinden mit einer Straßenbeleuchtung gemäß der ÖNORM O1050 auszustatten. Bei den übrigen Kreuzungsbauwerken der Straßen B sind auch in Rampenbereichen, Ver- und Entflechtungsbereichen Leerverrohrungen vorzusehen, um eine - durch den Systemwechsel Niveaufrei/ Niveaugleich und durch teilweise (aus den angrenzenden Ortschaften resultierende) Umfeldeffekte (Hintergrundlicht) bedingte - nachträgliche Aufrüstung sowie eine allfällige Ausleuchtung von Konfliktflächen im Sinne der Ö-Norm 13201 zu ermöglichen.

I.5.2.5.6. Die im Bericht vom Sicherheitsaudit mit der Bemerkung „wird im Bauprojekt berücksichtigt“ gekennzeichneten Mängel sind entsprechend den Empfehlungen zu beseitigen.römisch eins.5.2.5.6. Die im Bericht vom Sicherheitsaudit mit der Bemerkung „wird im Bauprojekt berücksichtigt“ gekennzeichneten Mängel sind entsprechend den Empfehlungen zu beseitigen.

I.5.2.5.7. Die bei Querprofil 86 der B46 durch eine ansteigende Böschung entstehende Sichtabschattung ist bei der Überholsichtweitenermittlung nicht berücksichtigt worden und daher die Böschung soweit abzutragen, dass sie kein relevantes Sichthindernis mehr darstellt. Dies ist im Bauprojekt zu berücksichtigen.römisch eins.5.2.5.7. Die bei Querprofil 86 der B46 durch eine ansteigende Böschung entstehende Sichtabschattung ist bei der Überholsichtweitenermittlung nicht berücksichtigt worden und daher die Böschung soweit abzutragen, dass sie kein relevantes Sichthindernis mehr darstellt. Dies ist im Bauprojekt zu berücksichtigen.

I.5.2.5.8. Die unzureichenden Sichtverhältnisse an Kreuzungen, Weganbindungen und dgl. sind entsprechend den Richtwerten gem. RVS 03.05.12 zu verbessern.römisch eins.5.2.5.8. Die unzureichenden Sichtverhältnisse an Kreuzungen, Weganbindungen und dgl. sind entsprechend den Richtwerten gem. RVS 03.05.12 zu verbessern.

Sollte eine entsprechende Abänderung der straßenbaulichen Einrichtungen nicht möglich sein, ist die Anbindung an eine andere geeignete Stelle zu verlegen.

I.5.2.5.9. Über die Einhaltung der Fahrtrouten auf öffentlichen Straßen während der Bauphase sind Aufzeichnungen zu führen. Diese haben die Anzahl der täglich durchgeführten Fahrten nach Fahrtrouten getrennt zu enthalten. Zum Zweck der Eigenkontrolle sind dabei stichprobenmäßig Querschnittszählungen zu veranlassen und die Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren. Auf Aufforderung sind diese Unterlagen der Behörde zur Einsichtnahme zu überlassen. I.5.2.5.10. Nach der Verkehrsfreigabe ist auf der Westumfahrung periodisch ein Monitoring durchzuführen. Dieses Monitoring hat jährlich Fahrzeugfrequenzzählungen (nach Fahrzeugarten getrennt), Geschwindigkeitsmessungen, Unfallerhebungen und Konfliktbeobachtungen (ab Fahrzeugfrequenzen über 10000 KFZ/Tag) im Querschnitt zwischen der Anschlussstelle Mistelbach Süd und Mistelbach West auf der Westumfahrung zu umfassen. Das Ergebnis des Monitorings ist als Grundlage für straßenpolizeiliche Maßnahmen einerseits und straßenplanerischer Schritte heranzuziehen. Das Ergebnis dieser Erhebungen ist der Verkehrsbehörde und dem Straßenerhalter vorzulegen. I.5.2.5.11. Vor der Verkehrsfreigabe und nach weitgehend erfolgter baulicher Fertigstellung ist bei der BH Mistelbach unter Vorlage von Bodenmarkierungs- und Verkehrszeichenplänen (diese haben die Empfehlungen des Berichts vom Verkehrssicherheitsaudit zu berücksichtigen) die Anordnung bzw. Verordnung der ent-sprechenden Verkehrsmaßnahmen für den für die Verkehrsfreigabe vorgesehenen Teilabschnitt zu erwirken.römisch eins.5.2.5.9. Über die Einhaltung der Fahrtrouten auf öffentlichen Straßen während der Bauphase sind Aufzeichnungen zu führen. Diese haben die Anzahl der täglich durchgeführten Fahrten nach Fahrtrouten getrennt zu enthalten. Zum Zweck der Eigenkontrolle sind dabei stichprobenmäßig Querschnittszählungen zu veranlassen und die Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren. Auf Aufforderung sind diese Unterlagen der Behörde zur Einsichtnahme zu überlassen. römisch eins.5.2.5.10. Nach der Verkehrsfreigabe ist auf der Westumfahrung periodisch ein Monitoring durchzuführen. Dieses Monitoring hat jährlich Fahrzeugfrequenzzählungen (nach Fahrzeugarten getrennt), Geschwindigkeitsmessungen, Unfallerhebungen und Konfliktbeobachtungen (ab Fahrzeugfrequenzen über 10000 KFZ/Tag) im Querschnitt zwischen der Anschlussstelle Mistelbach Süd und Mistelbach West auf der Westumfahrung zu umfassen. Das Ergebnis des Monitorings ist als Grundlage für straßenpolizeiliche Maßnahmen einerseits und straßenplanerischer Schritte heranzuziehen. Das Ergebnis dieser Erhebungen ist der Verkehrsbehörde und dem Straßenerhalter vorzulegen. römisch eins.5.2.5.11. Vor der Verkehrsfreigabe und nach weitgehend erfolgter baulicher Fertigstellung ist bei der BH Mistelbach unter Vorlage von Bodenmarkierungs- und Verkehrszeichenplänen (diese haben die Empfehlungen des Berichts vom Verkehrssicherheitsaudit zu berücksichtigen) die Anordnung bzw. Verordnung der ent-sprechenden Verkehrsmaßnahmen für den für die Verkehrsfreigabe vorgesehenen Teilabschnitt zu erwirken.

I.5.2.5.12. An Einmündungen von Wegzufahrten ist das Längsgefälle der Wege auf eine Länge von mind.10m auf 3% einzuschränken und sind die Weganbindungen in einer Länge von mind.15m (gemessen ab dem nächstliegenden Fahrbahnrand der übergeordneten Straße) staubfrei zu machen.römisch eins.5.2.5.12. An Einmündungen von Wegzufahrten ist das Längsgefälle der Wege auf eine Länge von mind.10m auf 3% einzuschränken und sind die Weganbindungen in einer Länge von mind.15m (gemessen ab dem nächstliegenden Fahrbahnrand der übergeordneten Straße) staubfrei zu machen.

I.5.2.5.13. Durch Lastplattenversuche ist ein Verformungsmodul des Unterbaues im Sinne der Richtlinie RVS 08.03.01 „Erdbau“ von mindestens 35 MN/m² sicherzustellen.römisch eins.5.2.5.13. Durch Lastplattenversuche ist ein Verformungsmodul des Unterbaues im Sinne der Richtlinie RVS 08.03.01 „Erdbau“ von mindestens 35 MN/m² sicherzustellen.

I.5.2.5.14. Für eine ordnungsgemäße Entwässerung der Verkehrsflächen ist Sorge zu tragen. Die Bestimmungen der Richtlinie RVS 03.08.65 sind einzuhaltenrömisch eins.5.2.5.14. Für eine ordnungsgemäße Entwässerung der Verkehrsflächen ist Sorge zu tragen. Die Bestimmungen der Richtlinie RVS 03.08.65 sind einzuhalten

I.5.3. Forstrechtrömisch eins.5.3. Forstrecht

I.5.3.1. Der tatsächliche Beginn der Rodungsarbeiten ist spätestens 4 Wochen vorher der UVP-Behörde schriftlich zu melden. I.5.3.2. Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle benachbarten Waldbestände durch eine physische Absperrung (fixer Bauzaun oder massive Abplankung) von den Baubereichen abzugrenzen. Die Absperrung ist während der ganzen Bauzeit funktionstüchtig zu erhalten.römisch eins.5.3.1. Der tatsächliche Beginn der Rodungsarbeiten ist spätestens 4 Wochen vorher der UVP-Behörde schriftlich zu melden. römisch eins.5.3.2. Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle benachbarten Waldbestände durch eine physische Absperrung (fixer Bauzaun oder massive Abplankung) von den Baubereichen abzugrenzen. Die Absperrung ist während der ganzen Bauzeit funktionstüchtig zu erhalten.

I.5.3.3. Schäden, die in den an die Rodungsflächen angrenzenden Waldbeständen durch den Bau oder den Betrieb des Vorhabens verursacht werden, sind vom Projektwerber umgehend nach dem Schadenseintritt zu beseitigen und die Schadensflächen mit standortgerechten Baumarten zu rekultivieren. Die Rekultivierungsflächen müssen bis zur Sicherung der Kultur gegen Wildschäden geschützt werden. Eventuelle Ausfälle sind nachzubessern. Die Sicherung der Kultur hat bis längstens 5 Jahre nach der Schadensfeststellung gewährleistet zu sein. I.5.3.4. Die Ersatzaufforstungen sind vor Inbetriebnahme des 1. Teilabschnittes des Vorhabens durchzuführen.römisch eins.5.3.3. Schäden, die in den an die Rodungsflächen angrenzenden Waldbeständen durch den Bau oder den Betrieb des Vorhabens verursacht werden, sind vom Projektwerber umgehend nach dem Schadenseintritt zu beseitigen und die Schadensflächen mit standortgerechten Baumarten zu rekultivieren. Die Rekultivierungsflächen müssen bis zur Sicherung der Kultur gegen Wildschäden geschützt werden. Eventuelle Ausfälle sind nachzubessern. Die Sicherung der Kultur hat bis längstens 5 Jahre nach der Schadensfeststellung gewährleistet zu sein. römisch eins.5.3.4. Die Ersatzaufforstungen sind vor Inbetriebnahme des 1. Teilabschnittes des Vorhabens durchzuführen.

I.5.3.5. Die Ersatzaufforstungen sind mit Forstpflanzen mit einer Mindestgröße von 50 - 80 cm durchzuführen.römisch eins.5.3.5. Die Ersatzaufforstungen sind mit Forstpflanzen mit einer Mindestgröße von 50 - 80 cm durchzuführen.

I.5.3.6. Die Ersatzaufforstungsflächen sind entweder mit Einzelschutz oder mit reh- und hasendichten Wildschutzzäunen mit einer Mindesthöhe von 1,6 m vor Wildschäden zu schützen. I.5.3.7. Die Ersatzaufforstungen sind so lange nachzubessern und zu pflegen bis sie im Sinne des § 13 Abs. 8 Forstgesetz 1975 als gesichert anzusehen sind, d.h. bis die Pflanzen durch mindestens 3 Wachstumsperioden angewachsen sind und keine erkennbare Gefährdung mehr gegeben ist.römisch eins.5.3.6. Die Ersatzaufforstungsflächen sind entweder mit Einzelschutz oder mit reh- und hasendichten Wildschutzzäunen mit einer Mindesthöhe von 1,6 m vor Wildschäden zu schützen. römisch eins.5.3.7. Die Ersatzaufforstungen sind so lange nachzubessern und zu pflegen bis sie im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, Forstgesetz 1975 als gesichert anzusehen sind, d.h. bis die Pflanzen durch mindestens 3 Wachstumsperioden angewachsen sind und keine erkennbare Gefährdung mehr gegeben ist.

I.5.3.8. Es ist eine forsttechnische und forstökologische Bauaufsicht (Forstwirt gemäß §105 Abs.1 Z.3 Forstgesetz 1975) zu bestellen, welche die Überwachung der projekt- und bescheidgemäßen Bauausführung sowie der Durchführung der Ersatzaufforstung und der Pflegemaßnahmen bis zur Sicherung der Kultur vorzunehmen hat. Die Person, die die forsttechnische und forstökologische Bauaufsicht durchführt, ist vor Beginn der Rodungsarbeiten der Behörde schriftlich zu melden.römisch eins.5.3.8. Es ist eine forsttechnische und forstökologische Bauaufsicht (Forstwirt gemäß §105 Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz 1975) zu bestellen, welche die Überwachung der projekt- und bescheidgemäßen Bauausführung sowie der Durchführung der Ersatzaufforstung und der Pflegemaßnahmen bis zur Sicherung der Kultur vorzunehmen hat. Die Person, die die forsttechnische und forstökologische Bauaufsicht durchführt, ist vor Beginn der Rodungsarbeiten der Behörde schriftlich zu melden.

I.5.3.9. Die Wahrnehmungen der forsttechnischen und forstökologischen Bauaufsicht sind in einem Protokoll festzuhalten und der UVP-Behörde schriftlich zumindest einmal jährlich spätestens bis zum Jahresende zu übermitteln.römisch eins.5.3.9. Die Wahrnehmungen der forsttechnischen und forstökologischen Bauaufsicht sind in einem Protokoll festzuhalten und der UVP-Behörde schriftlich zumindest einmal jährlich spätestens bis zum Jahresende zu übermitteln.

I.5.3.10. ?Die Projektwerberin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Funktionalität des bestehenden Forst- und Güterwegenetzes während der gesamten Bauzeit und auf Bestandsdauer des Vorhabens aufrechterhalten wird, sodass alle Waldflächen in der Umgebung der Trasse ordnungsgemäß bewirtschaftet werden können und Bewirtschaftungserschwernisse und –einschränkungen angemessen entschädigt werden.römisch eins.5.3.10. ?Die Projektwerberin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Funktionalität des bestehenden Forst- und Güterwegenetzes während der gesamten Bauzeit und auf Bestandsdauer des Vorhabens aufrechterhalten wird, sodass alle Waldflächen in der Umgebung der Trasse ordnungsgemäß bewirtschaftet werden können und Bewirtschaftungserschwernisse und –einschränkungen angemessen entschädigt werden.

I.5.3.11. ?Das Abstellen von Maschinen und Geräten sowie die Lagerung von Bau- und Aushubmaterial auf Waldflächen außerhalb der bewilligten Rodungsflächen sind verboten.römisch eins.5.3.11. ?Das Abstellen von Maschinen und Geräten sowie die Lagerung von Bau- und Aushubmaterial auf Waldflächen außerhalb der bewilligten Rodungsflächen sind verboten.

I.5.3.12. Die Ersatzaufforstungen sind in dem im Projekt als Flächenpool vorgesehenen Ausmaß von 5,36 ha auf den im Projekt dafür vorgesehenen Grundflächen durchzuführen. Sollten solche Grundflächen oder Teile davon nicht für eine Ersatzaufforstung zur Verfügung stehen, ist dafür eine Ersatzaufforstung im gleichen Flächenausmaß möglichst im Nahbereich - jedenfalls aber im Gebiet der Stadtgemeinde Mistelbach oder deren Nachbargemeinden - durchzuführen.römisch eins.5.3.12. Die Ersatzaufforstungen sind in dem im Projekt als Flächenpool vorgesehenen Ausmaß von 5,36 ha auf den im Projekt dafür vorgesehenen Grundflächen durchzuführen. Sollten solche Grundflächen oder Teile davon nicht für eine Ersatzaufforstung zur Verfügung stehen, ist dafür eine Ersatzaufforstung im gleichen Flächenausmaß möglichst im Nahbereich - jedenfalls aber im Gebiet der Stadtgemeinde Mistelbach oder deren Nachbargemeinden - durchzuführen.

I.5.4. Auflagen gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000römisch eins.5.4. Auflagen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000

I.5.4.1. betreffend Lärmschutzrömisch eins.5.4.1. betreffend Lärmschutz

I.5.4.1.1. Bautätigkeiten und Transporte dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, und werktags nur in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr durchgeführt werden.römisch eins.5.4.1.1. Bautätigkeiten und Transporte dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, und werktags nur in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr durchgeführt werden.

I.5.4.1.2. Baustelleneinrichtungen, die auch während der Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr in Betrieb sein müssen (z. B. Lüftungsanlagen, Pumpen u. dgl.), müssen so dimensioniert sein, dass ihre einwirkenden Schallimmissionen bei den nächstgelegenen Anrainerobjekten im Bereich des Basispegels liegen. Dies ist durch ein gesondertes Projekt einer akkreditierten Prüfstelle, eines Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachzuweisen und zur behördlichen Einsichtnahme aufzubewahren.römisch eins.5.4.1.2. Baustelleneinrichtungen, die auch während der Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr in Betrieb sein müssen (z. B. Lüftungsanlagen, Pumpen u. dgl.), müssen so dimensioniert sein, dass ihre einwirkenden Schallimmissionen bei den nächstgelegenen Anrainerobjekten im Bereich des Basispegels liegen. Dies ist durch ein gesondertes Projekt einer akkreditierten Prüfstelle, eines Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachzuweisen und zur behördlichen Einsichtnahme aufzubewahren.

I.5.4.1.3. In der Bauphase sind Fahrwege, sofern es sich nicht um öffentliche Verkehrswege handelt, für die erforderlichen LKW-Transporte so zu wählen, dass zu den nächstgelegenen bestehenden Nachbarobjekten ein Mindestabstand von 15 m eingehalten wird. Durch den Bauwerber ist sicherzustellen, dass der Baustellenverkehr im öffentlichen Straßennetz ausschließlich über die dafür im Projekt vorgesehenen Straßen abgewickelt wird und kein Ausweichverkehr in Siedlungs- bzw. Wohnstraßen stattfindet. I.5.4.1.4. Seitens des Bauwerbers ist sicherzustellen, dass in Zusammenhang mit dem Baustellenbetrieb dem Stand der Technik entsprechend lärmarme Baugeräte verwendet werden (z. B. Berücksichtigung im Ausschreibungstext durch Hinweis auf die Einhaltung der Grenzwerte der 249. Verordnung des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen).römisch eins.5.4.1.3. In der Bauphase sind Fahrwege, sofern es sich nicht um öffentliche Verkehrswege handelt, für die erforderlichen LKW-Transporte so zu wählen, dass zu den nächstgelegenen bestehenden Nachbarobjekten ein Mindestabstand von 15 m eingehalten wird. Durch den Bauwerber ist sicherzustellen, dass der Baustellenverkehr im öffentlichen Straßennetz ausschließlich über die dafür im Projekt vorgesehenen Straßen abgewickelt wird und kein Ausweichverkehr in Siedlungs- bzw. Wohnstraßen stattfindet. römisch eins.5.4.1.4. Seitens des Bauwerbers ist sicherzustellen, dass in Zusammenhang mit dem Baustellenbetrieb dem Stand der Technik entsprechend lärmarme Baugeräte verwendet werden (z. B. Berücksichtigung im Ausschreibungstext durch Hinweis auf die Einhaltung der Grenzwerte der 249. Verordnung des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen).

I.5.4.1.5. Auf Anforderung der Behörde ist die Einhaltung der Grenzwerte gem. der 249. Verordnung durch Messung einer akkreditierten Prüfstelle, eines Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unverzüglich nachzuweisen und sind die Ergebnisse den zuständigen Stellen bzw. Behörden vorzulegen. Als eingehalten gelten die Grenzwerte, wenn der gemessene Schallleistungspegel um nicht mehr als 3 dB über dem Grenzwert der Verordnung liegt. I.5.4.1.6. Sind anhand der Prognoseberechnungen (UVE- Bauphase) für den Baulärm höhere Werte als LA,eq = 70 dB zu erwarten, so ist eine regelmäßige schalltechnische Kontrolle durch Messung einer akkreditierten Prüfstelle, eines Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen notwendig und sind die Ergebnisse der UVP-Behörde vorzulegen. Die Bevölkerung ist über Maßnahmen zum Selbstschutz wie Schließen der Fenster und Lüften über die abgewandte Seite, temporäre Verlegung der Schlafstelle, etc. nachweislich zu informieren.römisch eins.5.4.1.5. Auf Anforderung der Behörde ist die Einhaltung der Grenzwerte gem. der 249. Verordnung durch Messung einer akkreditierten Prüfstelle, eines Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unverzüglich nachzuweisen und sind die Ergebnisse den zuständigen Stellen bzw. Behörden vorzulegen. Als eingehalten gelten die Grenzwerte, wenn der gemessene Schallleistungspegel um nicht mehr als 3 dB über dem Grenzwert der Verordnung liegt. römisch eins.5.4.1.6. Sind anhand der Prognoseberechnungen (UVE- Bauphase) für den Baulärm höhere Werte als LA,eq = 70 dB zu erwarten, so ist eine regelmäßige schalltechnische Kontrolle durch Messung einer akkreditierten Prüfstelle, eines Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen notwendig und sind die Ergebnisse der UVP-Behörde vorzulegen. Die Bevölkerung ist über Maßnahmen zum Selbstschutz wie Schließen der Fenster und Lüften über die abgewandte Seite, temporäre Verlegung der Schlafstelle, etc. nachweislich zu informieren.

I.5.4.1.7. Werden lärmintensive Bauphasen (>65 dB) in den Bereichen P3-1, P3-3 (Hüttendorf) und P4-1, P4-2 (Paasdorf) durchgeführt, sind die unmittelbar betroffenen Anrainer rechtzeitig zu informieren. Diese Arbeiten sind in diesen Bereichen nur in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr durchzuführen. Besonders lärmintensive Bauphasen (>70dB) sind nur jeden zweiten Tag bzw. täglich halbtags zulässig. Lärmintensive Bauphasen sind, unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Überlegungen, in einem Zug und rasch abzuwickeln.römisch eins.5.4.1.7. Werden lärmintensive Bauphasen (>65 dB) in den Bereichen P3-1, P3-3 (Hüttendorf) und P4-1, P4-2 (Paasdorf) durchgeführt, sind die unmittelbar betroffenen Anrainer rechtzeitig zu informieren. Diese Arbeiten sind in diesen Bereichen nur in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr durchzuführen. Besonders lärmintensive Bauphasen (>70dB) sind nur jeden zweiten Tag bzw. täglich halbtags zulässig. Lärmintensive Bauphasen sind, unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Überlegungen, in einem Zug und rasch abzuwickeln.

Es ist eine Ansprechstelle mit entsprechenden Befugnissen, eventuell im Wege des Baumanagements, nachweislich einzurichten. I.5.4.1.8. Für alle nachstehend angeführten Objekte sind den betroffenen Anrainern „passive“ bzw. objektseitige Maßnahmen wie Schallschutzfenster, Schallschutztüren und Schalldämmlüfter für Räume mit Wohnfunktion bereits vor Aufnahme des Baubetriebes nachweislich anzubieten:Es ist eine Ansprechstelle mit entsprechenden Befugnissen, eventuell im Wege des Baumanagements, nachweislich einzurichten. römisch eins.5.4.1.8. Für alle nachstehend angeführten Objekte sind den betroffenen Anrainern „passive“ bzw. objektseitige Maßnahmen wie Schallschutzfenster, Schallschutztüren und Schalldämmlüfter für Räume mit Wohnfunktion bereits vor Aufnahme des Baubetriebes nachweislich anzubieten:

  1. a)Litera a
    Hüttendorf, Gartenweg 21, Fassade NW
  2. b)Litera b
    Hüttendorf, Gartenweg 23, Fassade NW
  3. c)Litera c
    Hüttendorf, Gartenweg 25, Fassade SW, NW, und NO
  4. d)Litera d
    Paasdorf, Alter Postweg 14, Fassade W, N
  5. e)Litera e
    Paasdorf, Alter Postweg 16, Fassade W, N
  6. f)Litera f
    Lanzendorf, Ziegelhofgasse 8, Fassade SW
  7. g)Litera g
    Lanzendorf, Ziegelhofgasse 10, Fassade NW
  8. h)Litera h
    Hüttendorf, Im Dorf 58, Fassade S
  9. i)Litera i
    Hüttendorf, Im Dorf 95, Fassade S
  10. j)Litera j
    Hüttendorf, Im Dorf 107, Fassade S
  11. k)Litera k
    Hüttendorf, Im Dorf 131, Fassade S
  12. l)Litera l
    Hüttendorf, Untere Landstraße 78, alle Fassaden
  13. m)Litera m
    Hüttendorf, Untere Landstraße 80, alle Fassaden
  14. n)Litera n
    Hüttendorf, Wehrgasse 3, Fassade S
  15. o)Litera o
    Hüttendorf, Im Dorf 87, Fassade S
  16. p)Litera p
    Hüttendorf, Im Dorf 94, Fassade S
  17. q)Litera q
    Hüttendorf, Im Dorf 97, Fassade S
  18. r)Litera r
    Hüttendorf, Im Dorf 112, Fassade O
  19. s)Litera s
    Hüttendorf, Im Dorf 119, Fassade S
  20. t)Litera t
    Hüttendorf, Im Dorf 121, Fassade S
  21. u)Litera u
    Hüttendorf, Im Dorf 123, Fassade S
  22. v)Litera v
    Hüttendorf, Im Dorf 125, Fassade S
  23. w)Litera w
    Hüttendorf, Im Dorf 126, Fassade S, O
  24. x)Litera x
    Hüttendorf, Im Dorf 127, Fassade S, SO
  25. y)Litera y
    Hüttendorf, Weidegasse 2, Fassade S, O.
Bei Annahme durch die Betroffenen sind diese Maßnahmen vor Baubeginn umzusetzen.
I.5.4.1.9. Vorausgesetzt wird, dass die in den UVE-Einreichunterlagen, Einlage 0701, Kapitel 8.1 (Lage siehe Einlage 0701, Anlage E, Einlage 0301 und 0708 sowie Einlage 2105.02) präzisierten „aktiven“ Maßnahmen realisiert werden. Bei Realisierung von Lärmschutzwänden müssen diese fugendicht (auch an der Bodenfuge!) ausgeführt werden. Die Luftschalldämmung DLR gemäß ÖNORM 1793-2 muss mindestens 10 dB über der größten erzielbaren Schirmwirkung liegen und mind. 25 dB betragen. Darüber hinaus ist straßenseitig generell eine hoch absorbierende Ausführung erforderlich, um Reflexionen an der Oberfläche von vornherein weitgehend zu unterbinden (Absorptionseigenschaften müssen mind. der Gruppe A3 mit DL??= 8 bis 11 dB gemäß ÖNORMEN 1793-1 entsprechen).römisch eins.5.4.1.9. Vorausgesetzt wird, dass die in den UVE-Einreichunterlagen, Einlage 0701, Kapitel 8.1 (Lage siehe Einlage 0701, Anlage E, Einlage 0301 und 0708 sowie Einlage 2105.02) präzisierten „aktiven“ Maßnahmen realisiert werden. Bei Realisierung von Lärmschutzwänden müssen diese fugendicht (auch an der Bodenfuge!) ausgeführt werden. Die Luftschalldämmung DLR gemäß ÖNORM 1793-2 muss mindestens 10 dB über der größten erzielbaren Schirmwirkung liegen und mind. 25 dB betragen. Darüber hinaus ist straßenseitig generell eine hoch absorbierende Ausführung erforderlich, um Reflexionen an der Oberfläche von vornherein weitgehend zu unterbinden (Absorptionseigenschaften müssen mind. der Gruppe A3 mit DL??= 8 bis 11 dB gemäß ÖNORMEN 1793-1 entsprechen).
I.5.4.1.10. Werden alternativ zu den projektgemäß vorgesehenen, „aktiven“ Maßnahmen Alternativmaßnahmen mit schalltechnisch gleicher Wirkung realisiert (z. B. nicht relevant, ob Schallhindernisse als Lärmschutzwand, bepflanzter Steilwall, Erdwall oder Wallwandkonstruktion ausgeführt werden, sofern sie als schalltechnisch gleichwertige Ersatzmaßnahme zu bewerten sind), ist der Nachweis der schalltechnisch gleichwertigen Wirkung durch Vorlage eines Gutachtens, erstellt von einer dafür autorisierten Stelle, zu erbringen und der UVP-Behörde unverzüglich vorzulegen.römisch eins.5.4.1.10. Werden alternativ zu den projektgemäß vorgesehenen, „aktiven“ Maßnahmen Alternativmaßnahmen mit schalltechnisch gleicher Wirkung realisiert (z. B. nicht relevant, ob Schallhindernisse als Lärmschutzwand, bepflanzter Steilwall, Erdwall oder Wallwandkonstruktion ausgeführt werden, sofern sie als schalltechnisch gleichwertige Ersatzmaßnahme zu bewerten sind), ist der Nachweis der schalltechnisch gleichwertigen Wirkung durch Vorlage eines Gutachtens, erstellt von einer dafür autorisierten Stelle, zu erbringen und der UVP-Behörde unverzüglich vorzulegen.
I.5.4.1.11. Innerhalb von 6 Monaten nach der Verkehrsfreigabe sind schalltechnische Kontrollmessungen an repräsentativen Messpunkten im Straßennahbereich (z. B. am Straßenrand innerhalb etwa 25 m Entfernung zum nächstgelegenen Fahrbahnrand oder auf der Dammkrone, jedenfalls aber an einer durch Lärmschutzeinrichtungen nicht abgeschirmten Position) mit mindestens einer Messposition zwischen zwei Anschlussstellen je Richtungsfahrbahn über eine ausreichende Messzeit entsprechend der Richtlinie RVS 04.02.11 durchzuführen. Parallel zu den Messungen sind Verkehrszählungen, kombiniert mit einer Überprüfung der Fahrgeschwindigkeit, vorzunehmen.römisch eins.5.4.1.11. Innerhalb von 6 Monaten nach der Verkehrsfreigabe sind schalltechnische Kontrollmessungen an repräsentativen Messpunkten im Straßennahbereich (z. B. am Straßenrand innerhalb etwa 25 m Entfernung zum nächstgelegenen Fahrbahnrand oder auf der Dammkrone, jedenfalls aber an einer durch Lärmschutzeinrichtungen nicht abgeschirmten Position) mit mindestens einer Messposition zwischen zwei Anschlussstellen je Richtungsfahrbahn über eine ausreichende Messzeit entsprechend der Richtlinie RVS 04.02.11 durchzuführen. Parallel zu den Messungen sind Verkehrszählungen, kombiniert mit einer Überprüfung der Fahrgeschwindigkeit, vorzunehmen.
I.5.4.1.12. Die Messungen haben in einer nachvollziehbaren Art und Weise zu erfolgen und sind durch eine dazu autorisierte Stelle durchführen zu lassen. Zur Dokumentation ist die Erstellung von Pegelschrieben erforderlich. Als Messergebnisse sind mindestens der LA, eq, der LA, max sowie die statistischen Pegel LA, 1 und LA, 95 auszuwerten. Die Messungen sind bei geeigneten meteorologischen Bedingungen mit möglichst geringen Auswirkungen auf die Schallausbreitung durchzuführen. Während der Messdurchführung sind durch eine Wetterstation meteorologische Grunddaten (Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Luftdruck, Temperatur u. dgl.) zu erheben und zu dokumentieren. Die Emissionsmessungen sind zyklisch, zumindest alle 5 Jahre, zu wiederholen.römisch eins.5.4.1.12. Die Messungen haben in einer nachvollziehbaren Art und Weise zu erfolgen und sind durch eine dazu autorisierte Stelle durchführen zu lassen. Zur Dokumentation ist die Erstellung von Pegelschrieben erforderlich. Als Messergebnisse sind mindestens der LA, eq, der LA, max sowie die statistischen Pegel LA, 1 und LA, 95 auszuwerten. Die Messungen sind bei geeigneten meteorologischen Bedingungen mit möglichst geringen Auswirkungen auf die Schallausbreitung durchzuführen. Während der Messdurchführung sind durch eine Wetterstation meteorologische Grunddaten (Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Luftdruck, Temperatur u. dgl.) zu erheben und zu dokumentieren. Die Emissionsmessungen sind zyklisch, zumindest alle 5 Jahre, zu wiederholen.
              a)              Nachrechnung der Messpunkte:
Die ausgewählten Kontrollmesspunkte sind mit dem der Schallprognose zugrunde gelegten Rechenmodell nachzurechnen und sind unter Zugrundelegung der Emissionsdaten des Projektes Referenzwerte zu ermitteln.
              b)              Datenvergleich und Zusatzmaßnahmen:
Die messtechnisch ermittelten Daten sind den aus der Nachrechnung berechneten Referenzwerten gegenüber zu stellen. Werden Überschreitungen der Referenzdaten festgestellt, sind die dafür verantwortlichen Ursachen zu lokalisieren und durch gesondert zu dimensionierende Schallschutzmaßnahmen zu kompensieren. Als derartige Zusatzmaßnahmen sind einerseits Erhöhungen der Abschirmeinrichtungen und Hindernisse denkbar, andererseits die Aufbringung lärmmindernder Straßenbeläge, die Reduktion der Fahrgeschwindigkeiten udgl.
Die Nachweise sind binnen 1 Monat nach Durchführung der Kontrollmessungen der UVP-Behörde vorzulegen.
I.5.4.1.13. Die Projektwerberin hat für Beschwerden der von Belastungen durch Bautätigkeiten betroffenen AnrainerInnen eine geeignete Anlaufstelle einzurichten (z. B. Ombudsmann) und in geeigneter Weise kundzumachen (z. B. auf Baustellentafeln). Diese hat einlangende Beschwerden der örtlichen Bauaufsicht und den verantwortlichen Organen der Umweltbaubegleitung mitzuteilen, die daraufhin die Einhaltung der festgelegten Maßnahmen verstärkt zu überwachen haben.römisch eins.5.4.1.13. Die Projektwerberin hat für Beschwerden der von Belastungen durch Bautätigkeiten betroffenen AnrainerInnen eine geeignete Anlaufstelle einzurichten (z. B. Ombudsmann) und in geeigneter Weise kundzumachen (z. B. auf Baustellentafeln). Diese hat einlangende Beschwerden der örtlichen Bauaufsicht und den verantwortlichen Organen der Umweltbaubegleitung mitzuteilen, die daraufhin die Einhaltung der festgelegten Maßnahmen verstärkt zu überwachen haben.

I.5.4.2 betreffend landwirtschaftlich genutzte Bödenrömisch eins.5.4.2 betreffend landwirtschaftlich genutzte Böden

I.5.4.2.1. Spätestens vor Baubeginn sind für die durch das Bauvorhaben betroffenen landwirtschaftlichen Grundflächen die Finanzbodenschätzungskarten vorzulegen.römisch eins.5.4.2.1. Spätestens vor Baubeginn sind für die durch das Bauvorhaben betroffenen landwirtschaftlichen Grundflächen die Finanzbodenschätzungskarten vorzulegen.

I.5.4.2.2. Bewirtschaftungserschwernisse bei der Ernte bzw. bei der Bearbeitung der landwirtschaftlichen Flächen während der Bauphase sind zu dokumentieren.römisch eins.5.4.2.2. Bewirtschaftungserschwernisse bei der Ernte bzw. bei der Bearbeitung der landwirtschaftlichen Flächen während der Bauphase sind zu dokumentieren.

I.5.4.2.3. Die Baumaßnahmen bzw. die Rekultivierungsmaßnahmen einschließlich Bodenlockerung und Rückbaumaßnahmen auf Grundflächen, welche nachfolgend wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden, haben bei entsprechend trockenen Witterungsverhältnissen entsprechend den in den Finanzbodenschätzungskarten ausgewiesenen Verhältnissen zu erfolgen. I.5.4.2.4. Die entsprechenden Regelwerke, Merkblatt; Wiederverwendung/ Verwertung von Bodenaushubmaterial - Stand März 2007 des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes sowie die in Ausarbeitung befindliche Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung des Fachbeirates für Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit der AGES – der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sind hierbei entsprechend den Erfordernissen zu beachten.römisch eins.5.4.2.3. Die Baumaßnahmen bzw. die Rekultivierungsmaßnahmen einschließlich Bodenlockerung und Rückbaumaßnahmen auf Grundflächen, welche nachfolgend wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden, haben bei entsprechend trockenen Witterungsverhältnissen entsprechend den in den Finanzbodenschätzungskarten ausgewiesenen Verhältnissen zu erfolgen. römisch eins.5.4.2.4. Die entsprechenden Regelwerke, Merkblatt; Wiederverwendung/ Verwertung von Bodenaushubmaterial - Stand März 2007 des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes sowie die in Ausarbeitung befindliche Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung des Fachbeirates für Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit der AGES – der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sind hierbei entsprechend den Erfordernissen zu beachten.

I.5.4.2.5. Bei vorübergehenden Beanspruchungen während der Bauphase sind die Flächen für die Baustelleneinrichtungen etc. nachfolgend entsprechend den ursprünglichen Bodenverhältnissen nach vorhergehender Bodenlockerung zu rekultivieren. I.5.4.2.6. Um Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens durch Kaltluftstau auf die landwirtschaftliche Produktion treffen zu können, sind zur Beweissicherung bereits vor Baubeginn, während der Bauphase, aber auch während der Betriebsphase für die Dauer von 10 Jahren die Kaltluftschäden auf landwirtschaftlichen Kulturen hinsichtlich Temperaturverlauf, Flächenausmaß, Kulturarten und Schadensausmaß zu dokumentieren. Ein entsprechendes Konzept ist 1 Jahr vor Baubeginn vorzulegen.römisch eins.5.4.2.5. Bei vorübergehenden Beanspruchungen während der Bauphase sind die Flächen für die Baustelleneinrichtungen etc. nachfolgend entsprechend den ursprünglichen Bodenverhältnissen nach vorhergehender Bodenlockerung zu rekultivieren. römisch eins.5.4.2.6. Um Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens durch Kaltluftstau auf die landwirtschaftliche Produktion treffen zu können, sind zur Beweissicherung bereits vor Baubeginn, während der Bauphase, aber auch während der Betriebsphase für die Dauer von 10 Jahren die Kaltluftschäden auf landwirtschaftlichen Kulturen hinsichtlich Temperaturverlauf, Flächenausmaß, Kulturarten und Schadensausmaß zu dokumentieren. Ein entsprechendes Konzept ist 1 Jahr vor Baubeginn vorzulegen.

I.5.4.3 betreffend Naturschutzrömisch eins.5.4.3 betreffend Naturschutz

I.5.4.3.1. Ökologische Bauaufsichtrömisch eins.5.4.3.1. Ökologische Bauaufsicht

Vor Baubeginn ist im Einvernehmen mit der Behörde für den gesamten Trassenbereich eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen. Sie hat besondere Qualifikationen hinsichtlich Bodenqualität und –aufbau, Vegetation, Vögel, Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Wirbellose nachzuweisen. Ein Detailkonzept zur Umweltbaubegleitung ist der Behörde spätestens drei Monate vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen.

Funktionen der ökologischen Bauaufsicht:

a) Ökologische Begleitplanung vor der Bauphase (Detailplanung, Kontrolle).

b) Schadensvermeidung oder – verminderung vor Ort während der Bauarbeiten (Bauaufsicht) und daraus resultierende erforderliche Abstimmung der Tätigkeit der fortwirtschaftlichen Bauaufsicht, der wasserrechtlichen Bauaufsicht und der örtlichen Bauaufsicht der Projektwerberin.

a) Überwachung der projektsgemäßen Ausführung von Maßnahmen im Bereich des Naturschutzes, der Luftreinhaltung und dem Schutz von landwirtschaftlichen Böden sowie der Einhaltung der unter I.5.2.4., I.5.4.2., I.5.4.3. und I.5.4.4. genannten Auflagen.a) Überwachung der projektsgemäßen Ausführung von Maßnahmen im Bereich des Naturschutzes, der Luftreinhaltung und dem Schutz von landwirtschaftlichen Böden sowie der Einhaltung der unter römisch eins.5.2.4., römisch eins.5.4.2., römisch eins.5.4.3. und römisch eins.5.4.4. genannten Auflagen.

a) Halbjährige Berichtspflicht an die Behörde und Abstimmung mit dieser.

a) Nachkontrolle und Endbericht nach Fertigstellung der Bauarbeiten.

Die ökologische Bauaufsicht ist gemäß der geltenden Fassung der RVS 04.05.11 (Umweltbaubegleitung) durchzuführen.

I.5.4.3.2 Amphibiengerechte Leiteinrichtung der Absetzbecken. Alle Absetzbecken für Straßenwässer sind mit amphibiensicheren Barrieren (Leiteinrichtungen gem. RVS 3.04) zu umgeben. Auch alle weiteren Amphibienleiteinrichtungen (Bereich Bründlbach) sind gemäß RVS 3.04. auszuführen.römisch eins.5.4.3.2 Amphibiengerechte Leiteinrichtung der Absetzbecken. Alle Absetzbecken für Straßenwässer sind mit amphibiensicheren Barrieren (Leiteinrichtungen gem. RVS 3.04) zu umgeben. Auch alle weiteren Amphibienleiteinrichtungen (Bereich Bründlbach) sind gemäß RVS 3.04. auszuführen.

I.5.4.3.3. Sicherung von Altholzinseln.römisch eins.5.4.3.3. Sicherung von Altholzinseln.

Insbesondere für den Flächenverbrauch von sehr alten Gehölzbeständen (z.B. altes Weidengehölz neben Bahndamm bei Paasdorf) ist durch langfristige Sicherung von Waldbeständen im Untersuchungsgebiet (z.B. Schricker Wald) mit bereits bestehenden Alt- und Totholz (Altholzinseln) ein Ausgleich zu schaffen, der kurzfristiger wirkt. Es sind 2 ha bestehende Waldbestände, die bereits aktuell einen relevanten Anteil von Alt- und Totholz besitzen, langfristig zu sichern. Anwärter, die für Altholzbäume geeignet sind, sind zu erhalten. Stehendes Totholz (Laubholz) darf nicht entfernt werden. Liegendes Totholz ist weitestgehend zu erhalten bzw. zu entwickeln. Bei dieser Maßnahme ist insbesondere auf die Förderung von Altholz nutzenden Gilden wie Vögel und Fledermäuse zu achten. Ein entsprechendes Konzept ist 3 Monate vor Baubeginn an die Behörde zur Überprüfung zu übermitteln. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn seitens der Behörde mitgeteilt wird, dass gegen das Konzept keine Einwände bestehen.

I.5.4.3.4. Sicherung des Mutterbodens von wertvollen Lebensräumen. Der Oberboden von naturschutzfachlich wertvollen Feuchtflächen, Trockenlebensräumen und artenreichen Brachen (die Festlegung dieser Flächen hat gemeinsam mit der ökologischen Bauaufsicht zu erfolgen) ist gesondert zu lagern und für die Anlage von entsprechenden ökologischen Ausgleichsflächen zu verwenden, da angenommen werden kann, dass durch den Samenpool und den Rhizome eine Diversitätssteigerung herbeigeführt werden kann.römisch eins.5.4.3.4. Sicherung des Mutterbodens von wertvollen Lebensräumen. Der Oberboden von naturschutzfachlich wertvollen Feuchtflächen, Trockenlebensräumen und artenreichen Brachen (die Festlegung dieser Flächen hat gemeinsam mit der ökologischen Bauaufsicht zu erfolgen) ist gesondert zu lagern und für die Anlage von entsprechenden ökologischen Ausgleichsflächen zu verwenden, da angenommen werden kann, dass durch den Samenpool und den Rhizome eine Diversitätssteigerung herbeigeführt werden kann.

I.5.4.3.5. Rekultivierungsmethode für flächige Ausgleichsmaßnahmen.römisch eins.5.4.3.5. Rekultivierungsmethode für flächige Ausgleichsmaßnahmen.

Der Behörde ist spätestens 3 Monate vor Baubeginn ein detailliertes Konzept über die geplanten Rekultivierungsmethoden mit detaillierten Pflegeplänen für die ökologischen Ausgleichsflächen zur Prüfung vorzulegen. In diesem ist insbesondere anzugeben, welche Methoden der Rekultivierung (z.B. Samenmischung, eventuell Heugrassaat, Heudrusch, Verwendung von möglichst autochthonem Saatgut Mengen der Gehölzarten) angewendet werden sollen. Die Rekultivierungsmaßnahmen sind im Einvernehmen mit der Behörde durchzuführen.

I.5.4.3.6. Abgrenzung von ökologisch wertvollen Flächen. Nicht vom Vorhaben beanspruchte wertvolle Lebensräume müssen nach Absprache mit der ökologischen Bauaufsicht wirksam abgegrenzt werden.römisch eins.5.4.3.6. Abgrenzung von ökologisch wertvollen Flächen. Nicht vom Vorhaben beanspruchte wertvolle Lebensräume müssen nach Absprache mit der ökologischen Bauaufsicht wirksam abgegrenzt werden.

I.5.4.3.7. Abstand von Gehölzpflanzungen.römisch eins.5.4.3.7. Abstand von Gehölzpflanzungen.

Um das Risiko von Vogelkollisionen an Straßen zu mindern, dürfen bei Straßenführungen im oder über Niveau die vorgesehenen Gehölzpflanzungen nur ab einem Abstand von mindestens 10 m zu Straßenrändern angepflanzt werden.

I.5.4.3.8. Einwechseln von Wild.römisch eins.5.4.3.8. Einwechseln von Wild.

Während der Bauphase sind jene Trassenbereiche (Umfahrung Mistelbach km 4,080 bis 4,400 und Umfahrung Paasdorf km 1,300 bis 1,700), in denen durch Geländeveränderungen Ökofallen entstehen können, gegen das Einwechseln von Wild zu sichern.

I.5.4.3.9. Durchsichtige Lärmschutzwänderömisch eins.5.4.3.9. Durchsichtige Lärmschutzwände

Bei Errichtung durchsichtiger Lärmschutzwände sind diese nach neuestem Wissensstand (insbesondere Arbeitsgruppe Rössler et al) mit hochwirksamen Mustern mit richtig dimensionierten Vertikalstreifen auszuführen.

I.5.4.3.10. Maßnahmen zum Artenschutzrömisch eins.5.4.3.10. Maßnahmen zum Artenschutz

Vor Baubeginn sind die Vorkommen von Ziesel und Feldhamster im Trassenbereich (beidseitig je 50 m) zu erheben. Bei Vorkommen im direkt beanspruchten Bereich sind die Tiere fachgerecht zu fangen und in geeignete Bereiche im Projektgebiet (nicht zu nahe bei der Trasse) umzusiedeln.

I.5.4.3.11. Ökologische Beweissicherungrömisch eins.5.4.3.11. Ökologische Beweissicherung

Nach Verwirklichung der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, spätestens vor Beginn der Betriebsphase ist eine ökologische Beweissicherung im Sinne einer ökologischen Erfolgskontrolle (Funktionsfähigkeit der Maßnahmen) durchzuführen. Ein detailliertes Konzept dazu (abgestimmt mit der ökologischen Bauaufsicht) ist der Behörde spätestens 3 Monate vor Beginn der Betriebsphase zur Prüfung zu übermitteln. Dieses Konzept hat den Untersuchungsrahmen, die Methodik, thematische Schwerpunkte und die Untersuchungsintensität nachvollziehbar zu enthalten. Mit dem Betrieb darf erst begonnen werden, wenn seitens der Behörde mitgeteilt wird, dass gegen das Konzept keine Einwände bestehen.

Die ökologische Beweissicherung wird in 3 Phasen unterteilt:

Phase 1: 0-10 Jahre nach Inbetriebnahme.

Phase 2: 11-20 Jahre nach Inbetriebnahme.

Phase 3: 21 Jahre – Bestandesdauer der Umfahrung.

a) Phase 1 (0-10 Jahre):

Die Untersuchungen haben die Indikatorgruppen Heuschrecken, Amphibien und Reptilien, Vögel, Fledermäuse und die Vegetation zu beinhalten.

Es sind repräsentative Untersuchungsflächen für alle 7 Teilräume des Untersuchungsgebietes (gem. Einlage 1506, Abb. 1, S 6) anzugeben.

Prüfthemen sind z.B.: Abundanz von einzelnen Indikatorarten, Habitatentwicklung (Sukzessionsstadien), Trennwirkung (bzw. Funktion von Querungshilfen), Managementpläne. Die Untersuchungen haben im 1., 2., 3., 5. und 10 Jahr nach Inbetriebnahme der geplanten Umfahrung Mistelbach bzw. der Umfahrungen Hüttendorf und Paasdorf stattzufinden. Die entsprechenden Berichte sind bis Ende des jeweiligen Beobachtungsjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Ökologisch sinnvolle Abänderungen in der Pflege der Flächen sind der Behörde mitzuteilen.

Nach Abschluss der Monitoringuntersuchungen (10 Jahre nach Inbetriebnahme) sind die Pflegepläne aufgrund der neuen gewonnenen Erkenntnisse so zu adaptieren, dass die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Ausgleichsmaßnahmen langfristig gesichert ist.

Nach 10 Jahren ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass alle Ausgleichsflächen vertraglich gesichert sind oder alternativ gleichwertige Flächen sichergestellt sind.

a) Phase 2 (11-20 Jahre):

In Phase 2 ist der zuständigen Behörde alle 3 Jahre nachzuweisen, dass die festgelegten Pflegepläne eingehalten werden. Die Lebensraumstruktur ist für alle flächigen ökologischen Ausgleichsflächen grob zu beschreiben.

Nach 10 Jahren ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass alle Ausgleichsflächen vertraglich gesichert sind oder alternative gleichwertige Flächen sichergestellt sind.

a) Phase 3 (21 Jahre – Bestandsdauer der Umfahrung):

Alle 10 Jahre ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass alle Ausgleichsflächen vertraglich gesichert sind oder alternative gleichwertige Flächen sichergestellt sind.

I.5.4.4. betreffend Raumordnung und Landschaftsbildrömisch eins.5.4.4. betreffend Raumordnung und Landschaftsbild

I.5.4.4.1. Der Lärm- und Sichtschutzwall im Teilraum Rosental – Geißleiten ist entsprechend der dort vorhandenen Morphologie (weiche Oberflächenformen), jedoch unter maximaler Erhaltung landschaftsräumlich wertvoller Strukturen (vorhandene Gehölze und Trockenrasenelemente) zu modellieren.römisch eins.5.4.4.1. Der Lärm- und Sichtschutzwall im Teilraum Rosental – Geißleiten ist entsprechend der dort vorhandenen Morphologie (weiche Oberflächenformen), jedoch unter maximaler Erhaltung landschaftsräumlich wertvoller Strukturen (vorhandene Gehölze und Trockenrasenelemente) zu modellieren.

I.5.4.4.2. Alle während der Errichtungsphase temporär beanspruchten Landschaftselemente sind zum frühest möglichen Zeitpunkt (aus bautechnischer und vegetationstechnischer Sicht) wieder herzustellen.römisch eins.5.4.4.2. Alle während der Errichtungsphase temporär beanspruchten Landschaftselemente sind zum frühest möglichen Zeitpunkt (aus bautechnischer und vegetationstechnischer Sicht) wieder herzustellen.

I.5.4.4.3. Bei dauernder Beanspruchung von Alleen sind landschaftsbildwirksame Ersatzstrukturen (straßenbegleitende Feldgehölzstrukturen) zu schaffen.römisch eins.5.4.4.3. Bei dauernder Beanspruchung von Alleen sind landschaftsbildwirksame Ersatzstrukturen (straßenbegleitende Feldgehölzstrukturen) zu schaffen.

I.5.4.4.4. Bei dauernder Beanspruchung von Uferbegleitgehölzen im Rahmen der Gewässerquerungen sind dort, wo es die Platzverhältnisse zulassen, die vorhandenen und verbleibenden Strukturen auf einer Länge von 100 m beiderseits neuer Bauwerke auf die doppelte Breite zu erhöhen.römisch eins.5.4.4.4. Bei dauernder Beanspruchung von Uferbegleitgehölzen im Rahmen der Gewässerquerungen sind dort, wo es die Platzverhältnisse zulassen, die vorhandenen und verbleibenden Strukturen auf einer Länge von 100 m beiderseits neuer Bauwerke auf die doppelte Breite zu erhöhen.

I.5.4.4.5. Im Teilraum Rosental – Geißleiten ist durch geeignete Maßnahmen an der Trasse und/oder durch Wege- und Funktionsumlegungen sicherzustellen, dass im Bereich vorhandener und neu angelegter gekennzeichneter Wege, die für Freizeit-, Erholungs- und Fremdenverkehrszwecke genutzt werden und für die gemäß Lärmprognose Rasterlärmkarte PF1 2020 Tag ein vorhabensbedingter Lärmpegel von > 60 dB am Tag prognostiziert wurde, ein Lärmpegel von 60 dB nicht erreicht oder überschritten wird. Die erforderlichen Maßnahmen dazu sind bis zur Verkehrsfreigabe des gegenständlichen Teilabschnittes durchzuführen. I.5.4.4.6. Für Laufstrecken, Wander-, Rad- und Reitwege sowie die Langlaufloiperömisch eins.5.4.4.5. Im Teilraum Rosental – Geißleiten ist durch geeignete Maßnahmen an der Trasse und/oder durch Wege- und Funktionsumlegungen sicherzustellen, dass im Bereich vorhandener und neu angelegter gekennzeichneter Wege, die für Freizeit-, Erholungs- und Fremdenverkehrszwecke genutzt werden und für die gemäß Lärmprognose Rasterlärmkarte PF1 2020 Tag ein vorhabensbedingter Lärmpegel von > 60 dB am Tag prognostiziert wurde, ein Lärmpegel von 60 dB nicht erreicht oder überschritten wird. Die erforderlichen Maßnahmen dazu sind bis zur Verkehrsfreigabe des gegenständlichen Teilabschnittes durchzuführen. römisch eins.5.4.4.6. Für Laufstrecken, Wander-, Rad- und Reitwege sowie die Langlaufloipe

Panoramaloipe Mistelbach ist sicherzustellen, dass bei Verlegungen und Überführungen die entsprechenden Richtlinien (RVS 03.02.10; 03.02.11; 03.02.12 und 03.02.13) eingehalten werden und die im Bestand vorhandene Oberflächenbeschaffenheit qualitätsgleich fortgeführt wird.

I.5.4.4.7. Als Ausgleich für Flächenverluste und Funktionsbeeinträchtigungen hinsichtlich der Erholung im Teilraum Rosental – Geißleiten hat der Projektwerber dafür Sorge zu tragen, dass die Flächen mit der Widmung Ggü im Bereich „Am Auweg“ in ihrer Funktion und Qualität als siedlungsnahe Grün-, Frei- und Erholungsflächen gesichert und kurzfristig entwickelt (bspw. Rasen- und Wiesenflächen, Gehölzpflanzungen) werden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen sind in enger Abstimmung mit den zuständigen Organen der Stadtgemeinde Mistelbach zu planen und zu realisieren und umfassen Grundstücksankauf und Pacht (sofern nicht bereits in Besitz der Stadtgemeinde) mit anschließender Übertragung an die Stadtgemeinde sowie Bepflanzungs- und Begrünungsmaßnahmen. Die erforderlichen Maßnahmen dazu sind bis zur Verkehrsfreigabe des gegenständlichen Teilabschnittes durchzuführen.römisch eins.5.4.4.7. Als Ausgleich für Flächenverluste und Funktionsbeeinträchtigungen hinsichtlich der Erholung im Teilraum Rosental – Geißleiten hat der Projektwerber dafür Sorge zu tragen, dass die Flächen mit der Widmung Ggü im Bereich „Am Auweg“ in ihrer Funktion und Qualität als siedlungsnahe Grün-, Frei- und Erholungsflächen gesichert und kurzfristig entwickelt (bspw. Rasen- und Wiesenflächen, Gehölzpflanzungen) werden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen sind in enger Abstimmung mit den zuständigen Organen der Stadtgemeinde Mistelbach zu planen und zu realisieren und umfassen Grundstücksankauf und Pacht (sofern nicht bereits in Besitz der Stadtgemeinde) mit anschließender Übertragung an die Stadtgemeinde sowie Bepflanzungs- und Begrünungsmaßnahmen. Die erforderlichen Maßnahmen dazu sind bis zur Verkehrsfreigabe des gegenständlichen Teilabschnittes durchzuführen.

I.5.4.4.8. Die Projektwerberin hat bei der erforderlichen Verlegung des Rundwanderweges Holzberg (im Bereich Altenbergen) dafür Sorge zu tragen, dass die bestehende Funktionalität und Erholungsqualität nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Dafür ist die Linienführung des Rundwanderweges nicht auf dem Begleitweg entlang der Trasse zu situieren, sondern bei ca. km 2,9 von der Trasse Richtung Nordosten auf vorhandener Wegparzelle 2059 bis zu vorhandener Wegparzelle 1447 zu führen und anschließend Richtung Südosten über die Trasse im Bereich der Wildquerung Obj. MI Ü 05 an die derzeit bestehende Linienführung anzuschließen. I.5.4.4.9. Die Verlegung des EURO VELO 9 im Bereich der Taschlbachniederung an die Trasse der Umfahrung Paasdorf hat zu unterbleiben.römisch eins.5.4.4.8. Die Projektwerberin hat bei der erforderlichen Verlegung des Rundwanderweges Holzberg (im Bereich Altenbergen) dafür Sorge zu tragen, dass die bestehende Funktionalität und Erholungsqualität nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Dafür ist die Linienführung des Rundwanderweges nicht auf dem Begleitweg entlang der Trasse zu situieren, sondern bei ca. km 2,9 von der Trasse Richtung Nordosten auf vorhandener Wegparzelle 2059 bis zu vorhandener Wegparzelle 1447 zu führen und anschließend Richtung Südosten über die Trasse im Bereich der Wildquerung Obj. MI Ü 05 an die derzeit bestehende Linienführung anzuschließen. römisch eins.5.4.4.9. Die Verlegung des EURO VELO 9 im Bereich der Taschlbachniederung an die Trasse der Umfahrung Paasdorf hat zu unterbleiben.

I.5.4.4.10. Im Teilraum Rosental – Geißleiten ist im Anschluss an den geplanten bepflanzten Lärm- und Sichtschutzwall Richtung Norden beiderseits der Trasse eine Einbindung in die Landschaft durch geeignete Bepflanzungen (mindestens je 7 Reihen quer zur Trassenachse mit einem Baumanteil von mindestens 30 % und einem schnellwüchsigem „Vorholzanteil“ von mindestens insgesamt 50 %) herzustellen. Sofern dafür die Ausgleichsfläche 119 verwendet wird, ist sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte dieser Fläche in ihrer Ausgleichsfunktion als Trockenwiese erhalten bleibt. Der Flächenverlust der Naturschutzmaßnahme Trockenwiese (AF-WI/GETR-35) ist an anderer Stelle auszugleichen I.5.4.4.11. Für Sachgüter, die von Erschütterungen durch Spundwandrammen in der Errichtungsphase betroffen sein könnten, ist in Abstimmung mit den Eigentümern und Besitzern vor Baubeginn ein Beweissicherungsprogramm zu beginnen und bis zum Ende der Bauarbeiten fortzuführen.römisch eins.5.4.4.10. Im Teilraum Rosental – Geißleiten ist im Anschluss an den geplanten bepflanzten Lärm- und Sichtschutzwall Richtung Norden beiderseits der Trasse eine Einbindung in die Landschaft durch geeignete Bepflanzungen (mindestens je 7 Reihen quer zur Trassenachse mit einem Baumanteil von mindestens 30 % und einem schnellwüchsigem „Vorholzanteil“ von mindestens insgesamt 50 %) herzustellen. Sofern dafür die Ausgleichsfläche 119 verwendet wird, ist sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte dieser Fläche in ihrer Ausgleichsfunktion als Trockenwiese erhalten bleibt. Der Flächenverlust der Naturschutzmaßnahme Trockenwiese (AF-WI/GETR-35) ist an anderer Stelle auszugleichen römisch eins.5.4.4.11. Für Sachgüter, die von Erschütterungen durch Spundwandrammen in der Errichtungsphase betroffen sein könnten, ist in Abstimmung mit den Eigentümern und Besitzern vor Baubeginn ein Beweissicherungsprogramm zu beginnen und bis zum Ende der Bauarbeiten fortzuführen.

I.5.4.4.12. Bei auftretenden Schäden durch Erschütterungen im Zuge des Spundwandrammens sind diese zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beheben.römisch eins.5.4.4.12. Bei auftretenden Schäden durch Erschütterungen im Zuge des Spundwandrammens sind diese zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beheben.

I.5.4.4.13. Vor Baubeginn sind alle Eigentümer und Besitzer bzw. Leitungsträgern von durch das Vorhaben betroffenen Sachgütern nachweislich zu informieren.römisch eins.5.4.4.13. Vor Baubeginn sind alle Eigentümer und Besitzer bzw. Leitungsträgern von durch das Vorhaben betroffenen Sachgütern nachweislich zu informieren.

I.5.4.4.14. Im Bereich der Umfahrung Paasdorf im Bereich nördlich von Paasdorf befindet sich südlich des Taschlbaches eine Fläche mit der Widmung BW – A1 (Bauland Wohngebiet Aufschließungsfläche 1). Gemäß Einlage 0703.09 (Schalltechnik, Rasterlärmkarte PF1 2020 Nacht) wird für diese Fläche der zulässige Immissionswert bei Nacht von 45 dB (A) überschritten. Bei Überführung der Aufschließungszone in ein Bauland Wohngebiet hat der Projektwerber entweder trassenseitig oder objektseitig dafür Sorge zu tragen, dass die zulässigen Immissionswerte gemäß Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen nicht erreicht oder überschritten werden.römisch eins.5.4.4.14. Im Bereich der Umfahrung Paasdorf im Bereich nördlich von Paasdorf befindet sich südlich des Taschlbaches eine Fläche mit der Widmung BW – A1 (Bauland Wohngebiet Aufschließungsfläche 1). Gemäß Einlage 0703.09 (Schalltechnik, Rasterlärmkarte PF1 2020 Nacht) wird für diese Fläche der zulässige Immissionswert bei Nacht von 45 dB (A) überschritten. Bei Überführung der Aufschließungszone in ein Bauland Wohngebiet hat der Projektwerber entweder trassenseitig oder objektseitig dafür Sorge zu tragen, dass die zulässigen Immissionswerte gemäß Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen nicht erreicht oder überschritten werden.

B. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der Antrag der Berufungswerberin abgewiesen.

Den Anregungen zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat wird keine Folge gegeben.

C. Die Kostenentscheidung wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

Rechtsgrundlagen:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009, insb. §§ 17 und 42 in Verbindung mit:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, insb. Paragraphen 17 und 42 in Verbindung mit:

NÖ Straßengesetz 1999 idF LGBl. 8500 idgF, insb. §§ 5 und 9 in Verbindung mit dem NÖ Landesstraßenverzeichnis und der Verordnung über das Landesstraßenplanungsgebiet B 40/B 46 Umfahrung Mistelbach, Hüttendorf und Paasdorf;NÖ Straßengesetz 1999 in der Fassung LGBl. 8500 idgF, insb. Paragraphen 5 und 9 in Verbindung mit dem NÖ Landesstraßenverzeichnis und der Verordnung über das Landesstraßenplanungsgebiet B 40/B 46 Umfahrung Mistelbach, Hüttendorf und Paasdorf;

NÖ Naturschutzgesetz 2000 idF LGBl. 5500-6, insb. § 7;NÖ Naturschutzgesetz 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt 5500-6, insb. Paragraph 7,;

Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 125/2006, insb. § 36;Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 2006,, insb. Paragraph 36,;

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006, insb. § 10, § 21, § 22, §§ 30 ff in Verbindung mit der Grundwasserschutzverordnung, BGBl. II Nr. 398/2000, und der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG, BGBl. II Nr. 96/2006 idF BGBl. II Nr. 267/2007, sowie § 38, § 105 und § 120;Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, insb. Paragraph 10,, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraphen 30, ff in Verbindung mit der Grundwasserschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2000,, und der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2007,, sowie Paragraph 38,, Paragraph 105 und Paragraph 120,;

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007, insb. §§ 17 bis 18;Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, insb. Paragraphen 17 bis 18;

Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr.114/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009, insb. §§ 5 und 12;Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.114 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,, insb. Paragraphen 5 und 12;

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, insb. § 66.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, insb. Paragraph 66,

Begründung:

1.              Für die Berufungsentscheidung relevanter Gang des erstinstanzlichen Verfahrens:

1.1. Mit Schreiben vom 26.2.2007 stellte das Land Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Autobahnen und Schnellstraßen den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „B 40/B 46 – Umfahrung Mistelbach“ gem. § 5 UVP-G 2000.1.1. Mit Schreiben vom 26.2.2007 stellte das Land Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Autobahnen und Schnellstraßen den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „B 40/B 46 – Umfahrung Mistelbach“ gem. Paragraph 5, UVP-G 2000.

Der Genehmigungsantrag und die Umweltverträglichkeitserklärung wurden am 11.10.2007 durch Edikt nach den Großverfahrensbestimmungen des § 44a AVG kundgemacht. In dieser Kundmachung wurde ausgeführt, dass von 11.10.2007 bis einschließlich 23.11.2007 jedermann die Möglichkeit habe, eine Stellungnahme abzugeben bzw. Einwendungen zum Vorhaben zu erheben. Diese Kundmachung wurde auch an der Amtstafel der Stadtgemeinde Mistelbach angeschlagen.Der Genehmigungsantrag und die Umweltverträglichkeitserklärung wurden am 11.10.2007 durch Edikt nach den Großverfahrensbestimmungen des Paragraph 44 a, AVG kundgemacht. In dieser Kundmachung wurde ausgeführt, dass von 11.10.2007 bis einschließlich 23.11.2007 jedermann die Möglichkeit habe, eine Stellungnahme abzugeben bzw. Einwendungen zum Vorhaben zu erheben. Diese Kundmachung wurde auch an der Amtstafel der Stadtgemeinde Mistelbach angeschlagen.

Während der Auflagefrist wurden u.a. von der nunmehrigen Berufungswerberin Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben.

In der Folge wurden Sachverständige mit der Erarbeitung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens beauftragt. Dieses wurde vom 14.4. bis 14.5.2008 in der Stadtgemeinde Mistelbach öffentlich zur Einsicht aufgelegt. Am 5., 6. und 7.5.2008 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.7.2008 erteilte die NÖ Landesregierung gem. § 17 UVP-G 2000 sowie den einschlägigen Materiengesetzen die beantragte Genehmigung nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.7.2008 erteilte die NÖ Landesregierung gem. Paragraph 17, UVP-G 2000 sowie den einschlägigen Materiengesetzen die beantragte Genehmigung nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.

In der Begründung führte die Behörde aus, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung die Sachverständigen zum Schluss gekommen seien, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage den geltenden technischen Standards entspreche und negative Auswirkungen auf die maßgebenden Schutzinteressen nicht zu erwarten seien, wenn projektsgemäß vorgegangen wird und die im Spruch angeführten Auflagen eingehalten und die Bedingungen erfüllt werden. Aufgrund dieser durchaus nachvollziehbaren und ausreichend begründeten fachlichen Einschätzungen könne somit rechtlich davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben als umweltverträglich zu qualifizieren sei. Die vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen könnten keine Änderung dieser fachlichen Einschätzungen herbeiführen, da die darin geäußerten Bedenken gegen das Vorhaben einerseits durch im Projekt enthaltene Maßnahmen und Ergänzungen und andererseits durch von den Sachverständigen vorgeschlagene Auflagen und Bedingungen berücksichtigt würden. Weiters seien diese Bedenken auch nicht auf einer den beigezogenen Sachverständigen fachlich gleichwertigen Ebene vorgebracht worden, sodass im Schluss kein Abgehen von der geäußerten fachlichen Meinung notwendig gewesen sei.

2.               Gang des Berufungsverfahrens:

2.1. Mit ihrer Berufung vom 8.7.2008 macht die Bürgerinitiative Brennessel, vertreten durch RAe Brandstetter, Pritz & Partner, Herrengasse 15, 1010 Wien, Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige rechtliche Beurteilung) geltend.

An Verfahrensmängeln wird im Wesentlichen geltend gemacht:

Die Amtstafel der Stadt Mistelbach, auf der die Auflage der Verfahrensunterlagen kundgemacht worden sei, sei im Inneren des Amtshauses nur während der Amtsstunden zugänglich und daher nicht öffentlich zugänglich;

das Umweltverträglichkeitsgutachten und die Teilgutachten seien von 14.4. bis 14.5.2008 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt gewesen, die mündliche Verhandlung habe aber bereits vom 5. bis 7.5.2008 stattgefunden, wodurch den Beteiligten nicht die volle gesetzlich vorgesehene Auflagefrist für das Umweltverträglichkeitsgutachten zur Verfügung gestanden sei und sich die Beteiligten nicht effektiv auf die mündliche Verhandlung vorbereiten hätten können;

da die mündliche Verhandlung gezeigt habe, dass große Interessenskonflikte zwischen dem Projektwerber und den sonstigen Parteien und Beteiligten des Verfahrens bestanden, hätte mit dem Projektwerber und den Parteien die Möglichkeit der Unterbrechung des Verfahrens zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens im Sinne des § 16 Abs. 2 UVP-G 2000 erörtert bzw. der Projektwerber auf eine solche Antragstellung aufmerksam gemacht werden müssen; die Form, wie die Behörde Wortmeldungen erfasste oder nicht erfasste und insbesondere die Niederschrift verstoße mehrfach gegen die Bestimmungen des AVG. Wortmeldungen der Beteiligten seien zum Teil überhaupt nicht im Zuge der Verhandlung protokolliert, sondern als schriftliche Erklärungen der Niederschrift angeschlossen worden. Die Sachverständigen seien offensichtlich zu diesen Erklärungen und auch der Stellungnahme der Projektwerberin dazu nicht einmal befragt worden und hätten sich dazu nicht geäußert. Insgesamt seien die Diskussion und die in der Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen und Einwendungen nicht richtig bzw. unvollständig wiedergegeben worden; die Bescheidbegründung sei besonders mangelhaft und nicht nachvollziehbar, weil die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage keineswegs klar und übersichtlich zusammengefasst seien und auf die Einwendungen darin nicht eingegangen werde. Die Behörde spezifiziere in keiner Weise, welche Einwendungen ihrer Meinung nach verfahrensrelevant waren und damit Berücksichtigung im Bescheid gefunden haben. Der angefochtene Bescheid enthalte keine tatsächliche, sondern lediglich eine Scheinbegründung; da im Verfahren fast ausschließlich Amtssachverständige tätig waren sowie Antragsteller und Behörde, als dem Land Niederösterreich zugehörig, praktisch ident seien, sei das Verfahren nicht als faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK zu bezeichnen.da die mündliche Verhandlung gezeigt habe, dass große Interessenskonflikte zwischen dem Projektwerber und den sonstigen Parteien und Beteiligten des Verfahrens bestanden, hätte mit dem Projektwerber und den Parteien die Möglichkeit der Unterbrechung des Verfahrens zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, UVP-G 2000 erörtert bzw. der Projektwerber auf eine solche Antragstellung aufmerksam gemacht werden müssen; die Form, wie die Behörde Wortmeldungen erfasste oder nicht erfasste und insbesondere die Niederschrift verstoße mehrfach gegen die Bestimmungen des AVG. Wortmeldungen der Beteiligten seien zum Teil überhaupt nicht im Zuge der Verhandlung protokolliert, sondern als schriftliche Erklärungen der Niederschrift angeschlossen worden. Die Sachverständigen seien offensichtlich zu diesen Erklärungen und auch der Stellungnahme der Projektwerberin dazu nicht einmal befragt worden und hätten sich dazu nicht geäußert. Insgesamt seien die Diskussion und die in der Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen und Einwendungen nicht richtig bzw. unvollständig wiedergegeben worden; die Bescheidbegründung sei besonders mangelhaft und nicht nachvollziehbar, weil die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage keineswegs klar und übersichtlich zusammengefasst seien und auf die Einwendungen darin nicht eingegangen werde. Die Behörde spezifiziere in keiner Weise, welche Einwendungen ihrer Meinung nach verfahrensrelevant waren und damit Berücksichtigung im Bescheid gefunden haben. Der angefochtene Bescheid enthalte keine tatsächliche, sondern lediglich eine Scheinbegründung; da im Verfahren fast ausschließlich Amtssachverständige tätig waren sowie Antragsteller und Behörde, als dem Land Niederösterreich zugehörig, praktisch ident seien, sei das Verfahren nicht als faires Verfahren im Sinne des Artikel 6, EMRK zu bezeichnen.

Inhaltlich bringt die Berufungswerberin gegen die im Bescheid getroffene Entscheidung im Wesentlichen vor, dass

im Verfahren Trassenvarianten nie ernsthaft und konkret zur Sprache gekommen seien, es gäbe eine Alternativvariante, die viel kürzer sei und damit zu wesentlich weniger Bodenverbrauch und Ausstoß von CO2 führe;

die Umfahrungsstraße und damit die von ihr hervorgerufenen Umweltauswirkungen seien nicht notwendig;

niveaugleiche Eisenbahnkreuzungen seien nicht zulässig, es stehe von vornherein fest, dass für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts Änderungen erforderlich seien, das Vorhaben sei daher nicht genehmigungsfähig; einige Gutachten gingen von bedeutenden negativen Auswirkungen aus, die bei Betrachtung des bescheidenen Nutzen dieses Projektes insgesamt so zum Tragen kämen, dass sich ein negativer Nutzen/Lastensaldo ergebe, den die Behörde

1. Instanz nicht erkannt oder relativiert habe;

durch die Chloridbelastung seien jedenfalls schädliche Einwirkungen auf den Fischbestand zu erwarten, zudem hätten die Sachverständigen unbeachtet gelassen, dass bei einem stärkeren als dem 5-Jahreshochwasser aus dem Retentionsbecken nicht nur Chloride gespült, sondern auch die abgesetzten sonstigen Giftstoffe insbesondere Schwermetalle ausgespült und die Böden belastet würden. Die Auflage, dass zur Verringerung der Chloridbelastung ein Teil des Straßenprojektes im Bereich der Umfahrung Paasdorf nicht mit Salz bestreut werde, sei in der Realität unhaltbar; es sei eine Gefährdung des Grundwassers zu erwarten, eine gründliche Erforschung der tatsächlichen Grundwasserströme und ein Schutz der Trinkwasserversorgung durch konkrete Auflagen sei unterblieben;

die dauernde Entziehung landwirtschaftlicher Grundflächen von 80 ha müsse in der Zusammenschau mit anderen negativ bewerteten Projektfolgen zu einer Abweisung des Vorhabens führen.

2.2. Der Umweltsenat brachte mit Schreiben vom 11.11.2008 die Berufungen den möglichen Berufungsgegnern zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Die Projektwerberin machte in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2008 geltend, der Bürgerinitiative Brennessel mangle die Parteistellung, weil diese nicht gem. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 entstanden sei. Aufgrund der zeitlichen Abfolge – zuerst wurden Unterschriften gesammelt, dann wurde erst die Stellungnahme mit den „Einwendungen“ als Beilage ausgearbeitet, - könnten die Unterschriften nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Dokumentation einer gleichgerichteten Interessensstruktur gewertet werden und sei keine Parteistellung der Bürgerinitiative entstanden. Darüber hinaus habe die Berufungswerberin zum „Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen“ keine gültige Einwendung erhoben und sei daher in Bezug auf den diesbezüglichen Berufungsgrund präkludiert. Die von der Berufungswerberin angeführten Verfahrensmängel seien entweder keine Verfahrensmängel oder für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich, was in der Stellungnahme im Einzelnen begründet wird. Auch wird im Einzelnen dargetan, warum die Projektwerberin auch die Berufungsvorbringen bezüglich Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als nicht begründet ansieht. Die Projektwerberin stellt den Antrag, der Umweltsenat möge die Berufung der Bürgerinitiative Brennessel mangels Parteistellung zurückweisen, in eventu wegen Teilpräklusion zurückweisen und/oder als unbegründet abweisen. Zu dieser Stellungnahme replizierte die Berufungswerberin mit Stellungnahme vom 9.2.2009.Die Projektwerberin machte in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2008 geltend, der Bürgerinitiative Brennessel mangle die Parteistellung, weil diese nicht gem. Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 entstanden sei. Aufgrund der zeitlichen Abfolge – zuerst wurden Unterschriften gesammelt, dann wurde erst die Stellungnahme mit den „Einwendungen“ als Beilage ausgearbeitet, - könnten die Unterschriften nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Dokumentation einer gleichgerichteten Interessensstruktur gewertet werden und sei keine Parteistellung der Bürgerinitiative entstanden. Darüber hinaus habe die Berufungswerberin zum „Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen“ keine gültige Einwendung erhoben und sei daher in Bezug auf den diesbezüglichen Berufungsgrund präkludiert. Die von der Berufungswerberin angeführten Verfahrensmängel seien entweder keine Verfahrensmängel oder für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich, was in der Stellungnahme im Einzelnen begründet wird. Auch wird im Einzelnen dargetan, warum die Projektwerberin auch die Berufungsvorbringen bezüglich Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als nicht begründet ansieht. Die Projektwerberin stellt den Antrag, der Umweltsenat möge die Berufung der Bürgerinitiative Brennessel mangels Parteistellung zurückweisen, in eventu wegen Teilpräklusion zurückweisen und/oder als unbegründet abweisen. Zu dieser Stellungnahme replizierte die Berufungswerberin mit Stellungnahme vom 9.2.2009.

Die Gemeinde Mistelbach als Standortgemeinde gab eine Stellungnahme zu den Aussagen der Berufung zur Amtstafel ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung „Anschlag in der Gemeinde“ die Bezeichnung der Amtstafel als Amtstafel ebenso wenig wie die Beleuchtung oder die zeitlich uneingeschränkte Zugänglichkeit der Amtstafel erforderlich.

2.3. Mit Schreiben vom 19.3.2009 ersuchte der Umweltsenat die Projektwerberin, jene Unterlagen vorzulegen, die Grundlage für die Bewertung der geprüften Trassenvarianten gebildet haben und die Auswahlgründe für die gewählte Trasse im Vergleich zu den verworfenen Varianten im Hinblick auf die Zielerreichung und die Umweltauswirkungen und die Wahl geeigneter Bewertungsparameter enthalten. Gleichzeitig wurde die Projektwerberin ersucht, jene Unterlagen vorzulegen, die nachvollziehbar das Ziel des Vorhabens belegen und darlegen, dass dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen als die Errichtung einer Umfahrungsstraße erreicht werden können, sowie sich zum Berufungsvorbringen in Punkt B 1 + 2 der Berufung im Detail zu äußern. Gleichzeitig wurde die Projektwerberin aufgefordert, das Projekt bezüglich der schadlosen Ableitung der Wässer zum Vorfluter Zaya zu ergänzen.

2.4. Mit Bescheid vom 20.4.2009 wurde Herr Prof. DI Heinrich Fritzer zum nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehrsfragen bestellt und um fachliche Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht:

„1) Ist das öffentliche Interesse an der Errichtung des Vorhabens in den vorgelegten Unterlagen aus verkehrsfachlicher Sicht nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend dargestellt? Gilt dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Vorhaben zusätzlichen Verkehr induziert?

2) Ist die Auswahl der gewählten Trassenvariante in den vorgelegten Unterlagen aus verkehrsfachlicher Sicht nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend dargestellt?“

In der Begründung seines Bestellungsbescheides führte der Umweltsenat aus, dass sich aus der Funktion des Umweltsenates als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK und seiner Einrichtung als unabhängige Behörde die Notwendigkeit einer nach dem äußeren Anschein unabhängigen und unparteiischen Entscheidung ergebe. Als fachlich anerkannter Fachmann auf dem Gebiet des Verkehrswesens, des Straßenbaus und der Lärmtechnik mit Haupttätigkeitsgebiet in Westösterreich und ohne derzeit laufende Aufträge in Niederösterreich sei Herr Prof. DI Fritzer zur Ausführung des im Spruch genannten Gutachtensauftrages geeignet.In der Begründung seines Bestellungsbescheides führte der Umweltsenat aus, dass sich aus der Funktion des Umweltsenates als Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK und seiner Einrichtung als unabhängige Behörde die Notwendigkeit einer nach dem äußeren Anschein unabhängigen und unparteiischen Entscheidung ergebe. Als fachlich anerkannter Fachmann auf dem Gebiet des Verkehrswesens, des Straßenbaus und der Lärmtechnik mit Haupttätigkeitsgebiet in Westösterreich und ohne derzeit laufende Aufträge in Niederösterreich sei Herr Prof. DI Fritzer zur Ausführung des im Spruch genannten Gutachtensauftrages geeignet.

Herr DI Josef Edelmann, der bereits im Verfahren 1. Instanz als Amtssachverständiger für Landwirtschaft tätig war, wurde vom Umweltsenat um die Beantwortung der Frage ersucht, ob die Auswahl der gewählten Trassenvariante in den vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf die dauernde Inanspruchnahme landwirtschaftlichen Bodens nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend dargestellt sei. Dies im Hinblick darauf, dass der Verbrauch an landwirtschaftlich genutzter Fläche eine wesentliche Auswirkung des Vorhabens darstelle und der Gutachter diese in seinem Gutachten als „bedeutend“ bewertet habe.

Mit Schreiben vom 19.5.2009 wurde Herr DI Wolfgang Schaar vom Amt der NÖ Landesregierung als wasserbautechnischer Amtssachverständiger bestellt und um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

„1) Entspricht die Ausgestaltung der Retentionsbecken dem Stand der Technik oder ist ein Ausspülen von Stoffen mit nachfolgender Versickerung in das Grundwasser zu befürchten?

2) Wie wäre im Hinblick auf § 6 der Grundwasserschutzverordnung der Konsens für die Bewilligung bei der projektsgemäß vorgesehenen Versickerung von Straßenwässern festzulegen bzw. zu formulieren?2) Wie wäre im Hinblick auf Paragraph 6, der Grundwasserschutzverordnung der Konsens für die Bewilligung bei der projektsgemäß vorgesehenen Versickerung von Straßenwässern festzulegen bzw. zu formulieren?

3) Wie wäre im Hinblick auf § 5 Abs. 6 QZV Chemie OG der Konsens für die Bewilligung bei der projektsgemäß vorgesehenen Einleitung von Straßenwässern in Oberflächengewässer festzulegen bzw. zu formulieren?3) Wie wäre im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 6, QZV Chemie OG der Konsens für die Bewilligung bei der projektsgemäß vorgesehenen Einleitung von Straßenwässern in Oberflächengewässer festzulegen bzw. zu formulieren?

4) Besteht die Möglichkeit, dass im Rahmen des Winterdienstes das Güteziel der QZV Chemie OG bei Chlorid überschritten wird und falls ja, ist gewährleistet, dass die Überschreitung nicht über den Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von Chlorid abhängige Funktionsfähigkeit des typenspezifischen Ökosystems und die von Chlorid abhängige Einhaltung der Werte der biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind?

5) Welche Überprüfungen zur Einhaltung des wasserrechtlich gemäß § 32 bewilligten Maßes der Einwirkung auf ein Gewässer gemäß § 134 WRG wären vorzuschreiben?5) Welche Überprüfungen zur Einhaltung des wasserrechtlich gemäß Paragraph 32, bewilligten Maßes der Einwirkung auf ein Gewässer gemäß Paragraph 134, WRG wären vorzuschreiben?

Wie wäre insbesonders die Belastung des Bodenfiltermaterials zu untersuchen und welche Maßnahmen wären bei entsprechender Belastung/Überlastung zu treffen?

6) In den Bedingungen (z.B. I.5.2.10., I.5.2.13., I.2.5.14.) ist mehrfach von einer „wasserwirtschaftlichen Bauaufsicht“ die Rede. Soll hier eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt werden (§ 120 WRG) oder soll es sich um eine Eigenkontrollmaßnahme handeln, für die eine besonders qualifizierte Person heranzuziehen wäre?6) In den Bedingungen (z.B. römisch eins.5.2.10., römisch eins.5.2.13., römisch eins.2.5.14.) ist mehrfach von einer „wasserwirtschaftlichen Bauaufsicht“ die Rede. Soll hier eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt werden (Paragraph 120, WRG) oder soll es sich um eine Eigenkontrollmaßnahme handeln, für die eine besonders qualifizierte Person heranzuziehen wäre?

7) Wie (wo genau und in welchem Umfang/Parameter) sind die vom Geohydrologen geforderten Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen bzw. wären weitere Beweissicherungsmaßnahmen erforderlich?“

Ebenso wurde mit Schreiben vom 29.5.2009 der bereits in 1. Instanz tätige Amtssachverständige für Geohydrologie, Dr. Esterlus, um die Beantwortung folgender Frage ersucht:

„Wie (wo genau und in welchem Umfang/Parameter insbesonders im Hinblick auf die GwSV) sind die in Ihrem erstinstanzlichen Teilgutachten für den Bereich Geohydrologie geforderten Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen bzw. wären weitere Beweissicherungsmaßnahmen erforderlich?“

Ebenfalls mit Schreiben vom 29.5.2009 wurde der Amtssachverständige für Gewässerbiologie vom Amt der NÖ Landesregierung Mag. Buchart ersucht, eine gutachterliche Stellungnahme zu folgender Frage abzugeben:

„Besteht die Möglichkeit, dass im Rahmen des Winterdienstes das Güteziel der QZV Chemie OG bei Chlorid überschritten wird und falls ja, ist gewährleistet, dass die Überschreitung nicht über den Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von Chlorid abhängige Funktionsfähigkeit des typenspezifischen Ökosystems und die von Chlorid abhängige Einhaltung der Werte der biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind?“

2.5. Mit Schreiben vom 2.6.2009 legte die Berufungswerberin eine neuerliche Stellungnahme vor, in der sie zu den von der Projektwerberin auf Aufforderung des Umweltsenates vorgelegten näheren Unterlagen zum Zweck des Vorhabens und zur Auswahl der Alternativen Stellung bezog. Sie machte darin geltend, dass die vorgelegten Verkehrszahlen nicht plausibel seien und die behauptete Belastung Mistelbachs vom Durchzugsverkehr nicht eintreten werde. Die vorgelegten Unterlagen seien auffällig fehlerhaft, die Trassenwahl sei großteils nicht nachvollziehbar. Dazu werden zusätzliche Verkehrsdaten vorgelegt.

2.6. Mit Schreiben vom 25.5.2009 legte der ASV für Landwirtschaft DI Edelmann seine gutachterliche Stellungnahme vor. Darin kommt er zum Schluss, dass die Trassenvarianten West Nah einen günstigen Flächenverbrauch zeigen und dass die Auswahl der gewählten Trassenvariante im Hinblick auf die dauernde Inanspruchnahme landwirtschaftlichen Bodens nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend dargestellt wurde.

Mit Schreiben vom 10.6.2009 legte der Gutachter Prof. DI Fritzer seine gutachteliche Stellungnahme im Berufungsverfahren vor. Darin kommt er zum Schluss, dass die Notwendigkeit einer Umfahrung Mistelbach in den vorgelegten Unterlagen aus verkehrsfachlicher Sicht nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend begründet werde. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Vorhaben zusätzlichen Verkehr induziert. Die Auswahl der gewählten Trassenvariante sei weiters grundsätzlich in den vorgelegten Unterlagen aus verkehrsfachlicher Sicht nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend dargestellt. Einige Indikatoren seien jedoch nicht in die Untersuchung einbezogen worden; im Hinblick auf die endogene Skalierung und den geringen Werteunterschied der nicht in die Untersuchung einbezogenen Indikatoren werde das Ergebnis allerdings auch bei Berücksichtigung dieser Indikatoren voraussichtlich stabil bleiben.

2.7. Mit Schriftsatz vom 24.6.2009 nahm die Berufungswerberin zu den vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen Stellung. Die Berufungswerberin kritisierte darin das verkehrsfachliche Gutachten als mangelhaft, insbesondere weil es von falschen Verkehrszahlen und sonstigen Prämissen ausgehe. Insbesondere berücksichtige das Gutachten auch überhaupt nicht, dass die wesentlich kürzere Nord-Ost-Variante überhaupt nicht in die Nutzen/Kosten-Untersuchung einbezogen worden sei. Die Berufungswerberin stellt in ihrer Stellungnahme den Antrag, den beiden Sachverständigen die Ergänzung ihrer Gutachten aufzutragen, wobei insbesondere ein effektiver Vergleich der Umweltbeeinträchtigungen des Projektes mit der bei Errichtung und Betrieb der Nord/Ost-Trasse auftretenden Umweltauswirkungen anzustellen sei.

Weiters regte die Berufungswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Umweltsenat nach Einlangen der Gutachten an.

Die Projektwerberin nimmt mit ihrer Stellungnahme vom 7.7.2009 zu den Gutachten Stellung und erklärt, warum einige der im Gutachten von Prof. Fritzer angeführten Indikatoren im Projekt nicht angesprochen wurden. Weiters legt die Projektwerberin mit E-Mail vom 10.7.2009 eine Unterlage „Verkehrliche Grundlagen zur Nutzen-Kosten-Untersuchung“ vor.

2.8. In einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.7.2009 zu den Stellungnahmen der Berufungswerberin und der Projektwerberin zu seinem Gutachten stellt Prof. Fritzer fest, dass aus den Unterlagen nachvollziehbar sei, warum die von der Berufungswerberin vorgeschlagene kurze Ost-Trasse nicht in die Alternativen einbezogen wurde. Diese Variante hätte im Prognosejahr 2015 keine Entlastungswirkung sondern sogar zusätzliche Belastungen durch den induzierten Verkehr für innerstädtische Straßen bedeutet. In den Unterlagen werde nachvollziehbar dargestellt, dass nur die Kombination der Umfahrungsstraßen (West-Süd oder Ost-Süd) eine effiziente Verkehrsentlastung für Mistelbach bewirken könne. Die Entwicklung des Durchgangsverkehrs, ein mögliches LKW-Fahrverbot, Alternativen durch den öffentlichen Verkehr und die raumordnerischen Gesichtspunkte seien in den Unterlagen ausreichend berücksichtigt. Durch die von der Projektwerberin nachgereichten Unterlagen könne die Trassenauswahl nunmehr vollständig nachvollzogen werden.

2.9. Mit Schreiben vom 14.7.2009 übermittelte der ASV für Gewässerbiologie Mag. Buchart seine Stellungnahme. Der Gutachter kommt darin zum Schluss, dass durch die beim geplanten Straßenbauvorhaben projektierten Maßnahmen im Hinblick auf die Behandlung der Straßenabwässer und die Einhaltung des auf die Vorfluter abgestimmten Grenzwertes von 200 mg/l Chloridkonzentration eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers im Sinne des Wasserrechtsgesetzes nicht zu erwarten sei. Weiters werde im Hinblick auf die Chloridbelastung der Gewässer keine Situation geschaffen, die einem allfälligen späteren Erreichen eines guten ökologischen Gewässerzustandes gem. EU-WRRL entgegen stehe. Weiter sei eine Festlegung von Schadstofffrachten bei der Betrachtung von Straßenabwässern aus fachlicher Sicht nicht zweckmäßig. Die Vorreinigung der Straßenwässer über eine funktionsfähige Bodenfilteranlage sei als Stand der Technik zu betrachten.

Mit Schreiben vom 28.7.2009 übermittelte der ASV für Wasserbautechnik DI Schaar seine gutachterliche Stellungnahme. Er kommt darin zum Schluss, dass die geplanten Beckenanlagen für die Behandlung der Straßenwässer dem Stand der Technik entsprechen. Ein Überlaufen der Beckenanlagen sei bei extremen Niederschlagsereignissen nicht auszuschließen, eine damit zusammenhängende signifikante Auswirkung auf die Grundwasserqualität sei jedoch nicht zu erwarten. Weiters erscheine aus technischer Sicht die Anwendbarkeit der Grundwasserschutzverordnung für Straßenentwässerungen nicht gegeben. Die Grundwasserschutzverordnung sei bei der bewussten Einleitung der in den Anlagen I und II angeführten Stoffe beispielsweise bei industriellen oder gewerblichen Abwässern anzuwenden. Ob weiters der Grenzwert von 150 mg/l Chlorid in den Konsens aufzunehmen sei, wäre rechtlich zu klären. Aus abwassertechnischer Sicht sei die Einleitung von Chlorid über die Bilanzierung im Projekt ausreichend definiert. An Überprüfungen zur Einhaltung des wasserrechtlich gemäß § 32 WRG bewilligten Maßes der Einwirkung auf ein Gewässer gemäß § 134 WRG genüge die umfassende Prüfung des Filtermaterials als Grundlage für das Wiederverleihungsverfahren. Es sei weiters davon auszugehen, dass eine wasserrechtliche Bauaufsicht im Sinn des § 120 WRG zu bestellen sei.Mit Schreiben vom 28.7.2009 übermittelte der ASV für Wasserbautechnik DI Schaar seine gutachterliche Stellungnahme. Er kommt darin zum Schluss, dass die geplanten Beckenanlagen für die Behandlung der Straßenwässer dem Stand der Technik entsprechen. Ein Überlaufen der Beckenanlagen sei bei extremen Niederschlagsereignissen nicht auszuschließen, eine damit zusammenhängende signifikante Auswirkung auf die Grundwasserqualität sei jedoch nicht zu erwarten. Weiters erscheine aus technischer Sicht die Anwendbarkeit der Grundwasserschutzverordnung für Straßenentwässerungen nicht gegeben. Die Grundwasserschutzverordnung sei bei der bewussten Einleitung der in den Anlagen römisch eins und römisch zwei angeführten Stoffe beispielsweise bei industriellen oder gewerblichen Abwässern anzuwenden. Ob weiters der Grenzwert von 150 mg/l Chlorid in den Konsens aufzunehmen sei, wäre rechtlich zu klären. Aus abwassertechnischer Sicht sei die Einleitung von Chlorid über die Bilanzierung im Projekt ausreichend definiert. An Überprüfungen zur Einhaltung des wasserrechtlich gemäß Paragraph 32, WRG bewilligten Maßes der Einwirkung auf ein Gewässer gemäß Paragraph 134, WRG genüge die umfassende Prüfung des Filtermaterials als Grundlage für das Wiederverleihungsverfahren. Es sei weiters davon auszugehen, dass eine wasserrechtliche Bauaufsicht im Sinn des Paragraph 120, WRG zu bestellen sei.

2.10. Da die eben erwähnten Gutachten für den Umweltsenat keine ausreichende Grundlage zur Vervollständigung des wasserrechtlichen Konsenses boten, beauftragte der Umweltsenat mit Schreiben vom 20.7.2009 Herrn Dr. Friedrich Hefler vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme zur Formulierung des wasserrechtlichen Konsenses in vollziehbarer und kontrollierbarer Form, unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse, insbesondere auch der ergänzenden Gutachten, wobei folgende Punkte zu berücksichtigen wären:

Formulierung des Konsenses für die Bewilligung der projektsgemäß vorgesehenen Versickerung von Straßenwässern auf Grundlage von § 6 der Grundwasserschutzverordnung;Formulierung des Konsenses für die Bewilligung der projektsgemäß vorgesehenen Versickerung von Straßenwässern auf Grundlage von Paragraph 6, der Grundwasserschutzverordnung;

Konsens für die Bewilligung der vorgesehenen Einleitung von Straßenwässern in Oberflächenwässer auf Grundlage des § 5 Abs. 6 Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer;Konsens für die Bewilligung der vorgesehenen Einleitung von Straßenwässern in Oberflächenwässer auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 6, Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer;

Überprüfungen zur Einhaltung des wasserrechtlich bewilligten Maßes der Einwirkung auf ein Gewässer;

Art, Ort und Umfang / Parameter von Beweissicherungsmaßnahmen.

Nachdem die Projektwerberin eine für die Erstellung dieses Gutachtens notwendige ergänzende Stellungnahme zu technischen Daten der ableitenden Rohrleitungen abgegeben hatte, konnte Dr. Hefler seine Stellungnahme am 16.9.2009 an den Umweltsenat übermitteln. In dieser Stellungnahme schlägt Dr. Hefler für Einbringungen ins Grundwasser vor: Werte für das Maß der Wasserbenutzung, ein Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, Emissionsbegrenzungen und Tagesfrachten sowie Vorschläge für eine Überprüfung gemäß § 134 Abs. 2 WRG 1959. Für Einbringungen in Oberflächengewässer schlägt Dr. Hefler vor: Werte für das Maß der Wasserbenutzungen für punktförmige Einleitungen aus Bodenfilteranlagen und Sickermulden, jene Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, Emissionsbegrenzungen und Tagesfrachten in Bezug auf diese Stoffe sowie Überprüfungsmaßnahmen gem. §§ 33 Abs. 3 und 134 WRG 1959.Nachdem die Projektwerberin eine für die Erstellung dieses Gutachtens notwendige ergänzende Stellungnahme zu technischen Daten der ableitenden Rohrleitungen abgegeben hatte, konnte Dr. Hefler seine Stellungnahme am 16.9.2009 an den Umweltsenat übermitteln. In dieser Stellungnahme schlägt Dr. Hefler für Einbringungen ins Grundwasser vor: Werte für das Maß der Wasserbenutzung, ein Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, Emissionsbegrenzungen und Tagesfrachten sowie Vorschläge für eine Überprüfung gemäß Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959. Für Einbringungen in Oberflächengewässer schlägt Dr. Hefler vor: Werte für das Maß der Wasserbenutzungen für punktförmige Einleitungen aus Bodenfilteranlagen und Sickermulden, jene Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, Emissionsbegrenzungen und Tagesfrachten in Bezug auf diese Stoffe sowie Überprüfungsmaßnahmen gem. Paragraphen 33, Absatz 3 und 134 WRG 1959.

2.11. Mit Schreiben vom 18.9.2009 übermittelte der ASV für Geohydrologie Dr. Esterlus seine gutachterliche Stellungnahme. In dieser spezifiziert er die in seinem erstinstanzlichen Teilgutachten für Geohydrologie geforderten Beweissicherungsmaßnahmen und schlägt weitere Beweissicherungsmaßnahmen vor.

2.12. Mit Schreiben vom 22.9.2009 brachte der Umweltsenat die seit Juli 2007 von der Projektwerberin eingebrachten Projektsergänzungen, die ergänzende Stellungnahme des SV Fritzer sowie die Gutachten Buchart, Schaar, Hefler und Esterlus den Parteien zur Kenntnis und gewährte eine 4-wöchige Frist zur Stellungnahme.

2.13. Mit Schreiben vom 19.10.2009 nahm die Projektwerberin zu den Gutachten Stellung. Zum Gutachten Esterlus stellte sie fest, dass der Amtssachverständige bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestellt worden sei und nicht nachvollziehbar sei, warum er nunmehr weitergehende Auflagen als in seinem damaligen Teilgutachten Geohydrologie anrege. Diese nunmehr zusätzlich angeregten Auflagen könnten nicht für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich sein. Ferner sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Grundlagen, insbesondere aufgrund welches Genehmigungstatbestandes derartige Auflagen verlangt würden. Auch den Ausführungen des ASV Dr. Hefler sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei den von ihm vorgeschlagenen näheren Umgrenzungen des wasserrechtlichen Konsenses um Auflagen handle, die zwingend erforderlich seien. Vielmehr handle es sich lediglich um Anregungen. Weiters werde darauf verwiesen, dass den Gutachten des ASV für Wasserbautechnik DI Schaar kein Wunsch nach derartigen Auflagen zu entnehmen sei. Im Gegensatz zum Vorschlag Dr. Hefler, der eine zweijährliche Überprüfung des Bodenfilters in allen Versickerungsbecken sowie eine viermalige Beprobung der Wässer der Absetz-Filterbecken vorschlage, schlägt die Projektwerberin vor, die Beprobung an nur je einer repräsentativen Beckenanlage (einem Versickerungsbecken und einem Absetzfilterbecken mit Ableitung in die Vorflut) durchzuführen. Da die Filterzusammensetzung sowie die Beaufschlagung der Beckenanlagen bei allen Becken gleich seien, werde vorgeschlagen, die Probenahmen bei zwei repräsentativen Beckenanlagen mit zweijährlichem Intervall festzulegen.

2.14. Die Berufungswerberin ersuchte mit E-Mail vom 14.10.2009 um Fristerstreckung zur Vorlage eines Gutachten des Institutes für Verkehrswissenschaften an der TU Wien zum ergänzenden Gutachten des Prof. Fritzer bis 30.11.2009, mindestens jedoch bis 20.11.2009. Der Umweltsenat bewilligte eine Fristerstreckung bis 20.11.2009.

2.15. Mit Schriftsatz vom 17.11.2009, eingelangt am 7.12.2009, legte die Berufungswerberin das oben erwähnte Gutachten vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit der Begründung, sie habe das Gutachten bereits am 19.11.2009 per E-Mail übermittelt (eine Kopie der Sendebestätigung wurde vorgelegt), dieses sei jedoch, wie sie erst am 4.12.2009 auf Grund telefonischer Rücksprache erfahren habe, bei der Behörde nicht eingelangt.

In der Stellungnahme macht die Berufungswerberin im Wesentlichen geltend, aus dem von ihr beigebrachten Gutachten ergebe sich, dass die den positiven verkehrstechnischen Stellungnahmen des seinerzeit beigezogenen Amtssachverständigen und des Sachverständigen DI Fritzer zu Grunde liegende Daten und Unterlagen unvollständig und, soweit sie Prognosewerte enthalten, unrichtig seien. Die Prognosedaten entsprächen in keiner Weise mehr der aktuellen Realität bzw. dem derzeitigen Stand des Wissens, sondern seien durch inzwischen erfolgte Entwicklungen überholt. Bereits das gleichfalls Grundlage für das gegenständliche Projekt bildende Verkehrsentwicklungskonzept Mistelbach 2000 basiere auf schon damals unvollständigen Grundlagen und sei mit den heutigen Verhältnissen bzw. dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik nicht vereinbar.

Hiezu komme, dass die Auswirkungen des Projektes der Umfahrung Mistelbach nur teilweise berücksichtigt würden, insbesonders seien mit dem Projekt verbundene negative Auswirkungen nicht oder nicht ausreichend überprüft und in die Bewertung des Projektes einbezogen worden. Es bestehe somit kein öffentliches Interesse an der Umfahrung Mistelbach und das Projekt führe gesamtheitlich und im Sinne der Leitziele des NÖ Raumordnungsgesetzes betrachtet, nicht zu den dort dargestellten Vorteilen, sondern im Gegenteil zu erheblich nachteiligen Wirkungen.

Im Gutachten wird ausgeführt, dass die vorgelegten Grundlagen zur Entscheidung der Realisierung einer Umfahrung für die Stadtgemeinde Mistelbach hinsichtlich übergeordneter Zielsetzungen; modelltheoretischer Fehler und Beliebigkeit, fehlender Indikatoren, fehlender Variantenprüfung in der Wirksamkeitsanalyse und Intermodalität im Sinne einer öffentlichen und nachvollziehbaren Entscheidungsfindung zur Planung eines künftigen Verkehrssystems zur Stärkung lokaler Einheiten ungenügend sei.

Es hätte bei der Planung nicht nur der motorisierte Individualverkehr berücksichtigt werden dürfen, sondern seien auch der Ausbau des öffentlichen Verkehrs und die Möglichkeiten von Straßenrückbauten und der Verkehrsberuhigung in der Nutzen-Kosten-Untersuchung wie auch in der Wirkungsanalyse zu berücksichtigen.

Weiters lägen Modellmängel vor. Insbesonders würden Korridorgrößen willkürlich gewählt, obwohl die räumlichen und verkehrlichen Wirkungen des Projektes über das jeweilige Untersuchungsgebiet hinausgingen; Maßnahmen, die zu einer Verkehrsreduktion führen und deren Auswirkungen auf Mensch und Natur, würden nicht berücksichtigt; globale gesamtwirtschaftliche Entwicklungen, wie etwa die Steigerung der Energiepreise würden bei der Verkehrsprognose nicht berücksichtigt; Maßnahmen der Verkehrsberuhigung und Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Raums in Mistelbach würden (zu Unrecht) vom Ausbau abhängig gemacht.

In diesem Zusammenhang werde neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des vom Umweltsenat bestellten Gutachters DI Fritzer sowie der nunmehr von der Berufungswerberin befassten Gutachter angeregt.

2.16. Auf Grund dieses vorgelegten Gutachtens ersuchte der Umweltsenat den Gutachter DI Fritzer am 22.1.2010 um Stellungnahme zu folgenden Fragen:

Vertretbarkeit des Baus einer Umfahrungsstraße bei allen aufgezeigten Prognoseannahmen (Snizek für Mistelbach Umfahrung, A5 UVE; A5 Fusseis Begründung für Verwendung/Nichtverwendung; Plausibilität der Prognose Snizek)?

Abgrenzung des Untersuchungsraumes für die Kosten-Nutzen-Untersuchung

Induzierter Verkehr – normalerweise 3,5-5%; im Fall Mistelbach nur niedriger induzierter Verkehr, da wenig Reisezeitersparnis? Unfallhäufigkeit für Bauentscheidung relevant, nicht für Variantenvergleich; deutlicher Sicherheitsverlust im Verhältnis zur Nullvariante?

Kritik an Nutzen/Kosten-Untersuchung und Indikatoren der Wirkungsanalyse: durch die RVS vorgeschriebene, auch in Deutschland angewendete und nachvollziehbare Methode der Variantenauswahl?

2.17. Mit Schreiben vom 16.2.2010 übermittelte der SV DI Fritzer seine Stellungnahme, in welcher er zusammenfassend darlegte, dass die im Einreichprojekt „Umfahrung Mistelbach“ ermittelten Prognoseverkehrszahlen in Anbetracht der raumbezogenen Detailbetrachtung und zusätzlicher Netzergänzungen durch diverse Projekte und Entwicklungen im Raum Mistelbach im Vergleich der ins Spiel gebrachten Prognoseannahmen plausibel seien. Der Werktagverkehr sei im Prognosejahr 2020 auf der B 46 im Stadtgebiet von Mistelbach jedenfalls so groß, dass an den Knotenpunkten und auf der Strecke auch bei einer Ganztagesbetrachtung mit Überlastungen zu rechnen sei und daher unter den heutigen verkehrspolitischen Rahmenbedingungen in Reaktion auf die festgestellten Überlastungen und um künftig im innerstädtischen Bereich die Wahrscheinlichkeit von Verkehrszusammenbrüchen zu vermeiden, eine Umfahrung von Mistelbach notwendig sei.

Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes gehe mit der RVS 02.01.11 „Rahmenrichtlinien für Verkehrsuntersuchungen“ konform. Innerhalb dieses Gebietes wurde der unmittelbare Untersuchungsraum je nach Indikator so abgegrenzt, dass alle relevanten Veränderungen erfasst werden konnten.

Hinsichtlich des induzierten Verkehrs sei die im Einreichprojekt „Umfahrung Mistelbach“ gewählte Form der Nachfrageelastizität jedenfalls plausibel.

Die Kosten/Unfallereignis sind zwar grundsätzlich von Interesse, im vorliegenden Fall sei jedoch wegen des geringen Unterschiedes im Unfallrisikopotential deren Höhe nicht ausschlaggebend.

Die Standards der im Einreichprojekt „Umfahrung Mistelbach“ nach der RVS 02.01.22 verwendeten Indikatoren entsprächen der Literatur „Bewertungsverfahren in der Verkehrsplanung, Dr. Scheiner Joachim, Universität Dortmund, 2003“ und stellten den Stand der Technik dar.

2.18. Mit Schreiben vom 16.2.2010 brachte der Umweltsenat dieses ergänzende Gutachten des SV Fritzer der Berufungswerberin zur Kenntnis und gewährte eine 2-wöchige Frist zur Stellungnahme.

2.19. Mit Schreiben vom 3.3.2010 hielt die Berufungswerberin ihre Einwendungen aufrecht und legte ein ergänzendes Gutachten der technischen Universität Wien (DI Harald Frey) vor. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Standpunkt unwiderlegt sei und das öffentliche Interesse an der Umfahrung Mistelbach nicht bestehe. Umweltrelevante Systemwirkungen und politische Zielsetzungen des Landes NÖ und der Republik Österreich seien nicht beachtet worden.

Das Projekt sei daher nicht genehmigungsfähig und es werde neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeregt.

3. Der Umweltsenat hat erwogen:

3.1.              Verfahrensrechtliche Fragen:

3.1.1. Parteistellung der Berufungswerberin:

Gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 kann eine Stellungnahme nach § 9 Abs. 5 leg. cit. durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 kann eine Stellungnahme nach Paragraph 9, Absatz 5, leg. cit. durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Wie unter Punkt 2.2. dargelegt, hat die Konsenswerberin das ordnungsgemäße Zustandekommen der Bürgerinitiative unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Zweifel gezogen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Auch im Lichte der zitierten Judikatur des VfGH ist die Bürgerinitiative, wie im erstinstanzlichen Bescheid bereits richtig dargelegt, gesetzeskonform zustande gekommen. Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist zu ersehen, dass die unterstützenden Unterschriften sich klar auf bestimmte Einwendungen der Bürgerinitiative, deren Text auf jeder einzelnen Seite oberhalb der Tabelle mit den Unterschriften gleichlautend wiedergegeben ist, beziehen. Diese Unterschriftslisten mit Stellungnahme wurden mit Schreiben vom 23.11.2007, eingelangt am 26.11.2007, der Behörde vorgelegt (die Projektwerberin hat offenbar irrtümlich bei Nennung der relevanten Daten den falschen Monat angegeben). Damit wurde das Erfordernis, dass die Personen, welche in der Folge als Bürgerinitiative einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen, erfüllt. Die Parteistellung der nunmehrigen Berufungswerberin ist daher gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 gegeben.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Auch im Lichte der zitierten Judikatur des VfGH ist die Bürgerinitiative, wie im erstinstanzlichen Bescheid bereits richtig dargelegt, gesetzeskonform zustande gekommen. Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist zu ersehen, dass die unterstützenden Unterschriften sich klar auf bestimmte Einwendungen der Bürgerinitiative, deren Text auf jeder einzelnen Seite oberhalb der Tabelle mit den Unterschriften gleichlautend wiedergegeben ist, beziehen. Diese Unterschriftslisten mit Stellungnahme wurden mit Schreiben vom 23.11.2007, eingelangt am 26.11.2007, der Behörde vorgelegt (die Projektwerberin hat offenbar irrtümlich bei Nennung der relevanten Daten den falschen Monat angegeben). Damit wurde das Erfordernis, dass die Personen, welche in der Folge als Bürgerinitiative einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen, erfüllt. Die Parteistellung der nunmehrigen Berufungswerberin ist daher gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 gegeben.

3.1.2. Einwand der Teilpräklusion:

Hinsichtlich der von der Projektwerberin geltend gemachten (Teil-Präklusion) ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Umweltsenates (vgl. zB US 9A/2007/8-170 v. 11.9.2008) auszuführen, dass die Präklusionsfolgen im Großverfahren an das Edikt gebunden sind und nicht wie im „normalen“ Verfahren an die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (siehe dazu § 42 Abs. 1 AVG). Nach § 44b Abs. 1 AVG kann es im Großverfahren im Gegensatz zum „normalen“ Verfahren, in dem gemäß § 42 Abs. 1 AVG die rechtzeitige Erhebung einer einzigen zulässigen Einwendung genügt, um die volle Parteistellung im ursprünglichen Umfang weiter aufrechtzuerhalten, zu einer Teilpräklusion kommen (Hengstschläger/ Leeb, AVG § 44b Rz 5). Voraussetzung für den Eintritt der an das Edikt gebundenen Präklusion ist allerdings, dass dieses einen „präzisen, dem § 44b Abs. 1 AVG entsprechenden Hinweis auf die Präklusionsfolgen“ enthält (Hengstschläger/Leeb, AVG § 44a Rz 12).Eine gesetzwidrige (§ 44b Abs. 1 AVG verfehlende) Formulierung des Hinweises im Edikt hat zur Folge, dass die Präklusion der Parteien nicht eintreten kann (VwGH 20.4.2004, 2003/06/0099; im gleichen Sinn: Thienel, Verwaltungsverfahren 4 174, Anmerkung 547, wonach unklare Formulierungen des Edikts in diesem Punkt den Eintritt der Präklusionsfolgen ausschließen).Hinsichtlich der von der Projektwerberin geltend gemachten (Teil-Präklusion) ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Umweltsenates vergleiche zB US 9A/2007/8-170 v. 11.9.2008) auszuführen, dass die Präklusionsfolgen im Großverfahren an das Edikt gebunden sind und nicht wie im „normalen“ Verfahren an die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (siehe dazu Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG kann es im Großverfahren im Gegensatz zum „normalen“ Verfahren, in dem gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG die rechtzeitige Erhebung einer einzigen zulässigen Einwendung genügt, um die volle Parteistellung im ursprünglichen Umfang weiter aufrechtzuerhalten, zu einer Teilpräklusion kommen (Hengstschläger/ Leeb, AVG Paragraph 44 b, Rz 5). Voraussetzung für den Eintritt der an das Edikt gebundenen Präklusion ist allerdings, dass dieses einen „präzisen, dem Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG entsprechenden Hinweis auf die Präklusionsfolgen“ enthält (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 44 a, Rz 12).Eine gesetzwidrige (Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verfehlende) Formulierung des Hinweises im Edikt hat zur Folge, dass die Präklusion der Parteien nicht eintreten kann (VwGH 20.4.2004, 2003/06/0099; im gleichen Sinn: Thienel, Verwaltungsverfahren 4 174, Anmerkung 547, wonach unklare Formulierungen des Edikts in diesem Punkt den Eintritt der Präklusionsfolgen ausschließen).

Im vorliegenden Fall enthält das Edikt folgende Formulierung:

„Nicht rechtzeitig eingebrachte Einwendungen führen zum Verlust der Parteistellung.“

Aus dieser Formulierung ist keineswegs klar erkennbar, dass eine Parteistellung nur soweit besteht, als Einwendungen fristgerecht erhoben wurden. Vielmehr erweckt diese Wortwahl den Eindruck, dass mit der Erhebung fristgerechter Einwendungen die Parteistellung in vollem Umfang gesichert sei und durchaus noch weitere Einwendungen im Verfahrensverlauf vorgebracht werden könnten. Anders gesagt: Im Edikt wird nicht darauf verwiesen, dass auch dann, wenn die Parteistellung nicht verloren gegangen ist, verspätete weitere Einwendungen nicht berücksichtigt werden können (VwGH 20.4.2004, 2003/06/0099).

Es erübrigt sich somit die Prüfung, ob die Bürgerinitiative, die durch eine Einwendung im Rechtssinn während der Ediktalfrist ihre Parteistellung bewahrt hat, etwa hinsichtlich späterer Einwendungen teilpräkludiert wäre. Selbst durch eine einzige zulässige Einwendung während der Ediktalfrist besitzt sie auf Grund des mangelhaften Edikts auch im Berufungsverfahren eine von der Präklusion unangetastete Parteistellung.

Daher war das Vorbringen der Bürgerinitiative in seiner Gesamtheit, auf Grund der fristgerecht erhobenen Berufung, zu überprüfen.

3.1.3. Geltend gemachte Verfahrensmängel:

Hinsichtlich der von der Berufungswerberin geltend gemachten Verfahrensmängel ist festzuhalten:

3.1.3.1. Auf Grund der unter 3.1.2 gemachten Erwägungen hat die Berufungswerberin im Verfahren vor dem Umweltsenat ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Einwendungen vorzubringen und zum Vorhaben vollumfänglich Stellung zu nehmen, sodass auf die von ihr hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Verfahrensmängel wie zB durch Aushang an der nicht jederzeit zugänglichen Amtstafel oder Durchführung der mündlichen Verhandlung innerhalb der Auflagefrist des Umweltverträglichkeitsgutachtens nicht eingegangen werden muss.

Ungeachtet dessen, sieht sich der Umweltsenat veranlasst festzuhalten, dass in beiden Fällen für die Bürgerinitiative keine nachteiligen Folgen gesehen werden können, da sie offenbar zeitgerecht über die Auflage der Verfahrensunterlagen informiert war und die Auflagefrist des Umweltverträglichkeitsgutachtens dazu dient, den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme dieses Gutachtens zu bieten, nicht jedoch als „Vorbereitungsfrist“ für die mündliche Verhandlung, welche ihrerseits zeitgerecht öffentlich bekanntgemacht wurde, anzusehen ist. Eine Vorschrift des Inhaltes, dass die Auflagefrist für das Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen sein muss, ist aus dem UVP-G 2000 nicht ersichtlich. Das Argument, die Erhebung von zielführenden und fundierten Einwendungen werde dadurch behindert, ist nicht zutreffend. Gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 sind nämlich der Genehmigungsantrag und die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen öffentlich aufzulegen, sodass schon auf dieser Basis die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen möglich ist. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor (vgl. auch VwGH 26.6.2009, 2006/04/0005).Ungeachtet dessen, sieht sich der Umweltsenat veranlasst festzuhalten, dass in beiden Fällen für die Bürgerinitiative keine nachteiligen Folgen gesehen werden können, da sie offenbar zeitgerecht über die Auflage der Verfahrensunterlagen informiert war und die Auflagefrist des Umweltverträglichkeitsgutachtens dazu dient, den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme dieses Gutachtens zu bieten, nicht jedoch als „Vorbereitungsfrist“ für die mündliche Verhandlung, welche ihrerseits zeitgerecht öffentlich bekanntgemacht wurde, anzusehen ist. Eine Vorschrift des Inhaltes, dass die Auflagefrist für das Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen sein muss, ist aus dem UVP-G 2000 nicht ersichtlich. Das Argument, die Erhebung von zielführenden und fundierten Einwendungen werde dadurch behindert, ist nicht zutreffend. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 sind nämlich der Genehmigungsantrag und die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen öffentlich aufzulegen, sodass schon auf dieser Basis die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen möglich ist. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor vergleiche auch VwGH 26.6.2009, 2006/04/0005).

3.1.3.2. Der Umstand, dass die Behörde die Konsenswerberin nicht auf die Möglichkeit der Mediation gemäß § 16 Abs. 2 UVP-G 2000 hingewiesen habe, kann von der Berufungswerberin nicht geltend gemacht werden. Läge hier tatsächlich eine Verletzung der Manuduktionspflicht vor, so könnte diese nur die Konsenswerberin relevieren, nicht aber die sonstigen Verfahrensparteien, umso mehr als es letztlich im Ermessen der Projektwerberin liegt, das Verfahren jederzeit – auch ohne Einverständnis der gegenbeteiligten Parteien – fortzuführen.3.1.3.2. Der Umstand, dass die Behörde die Konsenswerberin nicht auf die Möglichkeit der Mediation gemäß Paragraph 16, Absatz 2, UVP-G 2000 hingewiesen habe, kann von der Berufungswerberin nicht geltend gemacht werden. Läge hier tatsächlich eine Verletzung der Manuduktionspflicht vor, so könnte diese nur die Konsenswerberin relevieren, nicht aber die sonstigen Verfahrensparteien, umso mehr als es letztlich im Ermessen der Projektwerberin liegt, das Verfahren jederzeit – auch ohne Einverständnis der gegenbeteiligten Parteien – fortzuführen.

3.1.3.3. Die behaupteten Mängel bei Abfassung bzw. Auflage der Verhandlungsschrift konnten Rechte der Berufungswerberin letztlich nicht verletzen, weil sie ohnehin hinreichend Gelegenheit hatte, alle ihre Anliegen im Berufungsverfahren vorzubringen, und diese vom Umweltsenat inhaltlich in Behandlung gezogen wurden.

3.1.3.4. Der geltend gemachte Beschwerdepunkt der mangelnden Begründung des angefochtenen Bescheides ist berechtigt. Gem. § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das bedeutet, dass die Begründung eines Bescheides die Darstellung der Erwägungen verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein konkreter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm vorliegt (vgl Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, Rz 7 zu § 60, und die dort zitierte Lit.). Das AVG verlangt somit eine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter jede angewendete Rechtsvorschrift. Dies gilt auch in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren wie dem UVP-Verfahren. Die Darstellungen in Pkt. 6 des erstinstanzlichen Bescheides genügen diesem Erfordernis nicht.3.1.3.4. Der geltend gemachte Beschwerdepunkt der mangelnden Begründung des angefochtenen Bescheides ist berechtigt. Gem. Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das bedeutet, dass die Begründung eines Bescheides die Darstellung der Erwägungen verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein konkreter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm vorliegt vergleiche Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, Rz 7 zu Paragraph 60,, und die dort zitierte Lit.). Das AVG verlangt somit eine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter jede angewendete Rechtsvorschrift. Dies gilt auch in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren wie dem UVP-Verfahren. Die Darstellungen in Pkt. 6 des erstinstanzlichen Bescheides genügen diesem Erfordernis nicht.

Die Begründung des Bescheides soll den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung ermöglichen. Daraus folgt, dass jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz in der Begründung des Bescheides ausreichend zu beantworten ist (vgl. zu einer vergleichbaren – anlagenrechtlichen – Ausgangssituation VwGH 29.5.1990, 89/04/0224; jüngst VwGH 2.7.2009, 2009/12/0083). Dem genügen die höchst kursorischen Feststellungen in Pkt. 4 des Bescheides nicht, wo nur in allgemeinen Phrasen auf die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten eingegangen und allgemein konstatiert wird, dass die Vorbringen der Einwender weder formal noch inhaltlich geeignet seien, die Schlüssigkeit dieser Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal in den Gutachten selbst und in der Verhandlung auf die Einwendungen und Stellungnahmen eingegangen wurde. Die Begründung bleibt jede Antwort darauf schuldig, in welcher Weise darauf eingegangen wurde und wie die Behörde die Ergebnisse dieses „Eingehens“ darauf würdigt. Auch die kursorische Behandlung der Alternativenprüfung auf einer halben Seite in Pkt. 6.3.2 kann diesen entscheidenden Mangel nicht wettmachen.Die Begründung des Bescheides soll den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung ermöglichen. Daraus folgt, dass jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz in der Begründung des Bescheides ausreichend zu beantworten ist vergleiche zu einer vergleichbaren – anlagenrechtlichen – Ausgangssituation VwGH 29.5.1990, 89/04/0224; jüngst VwGH 2.7.2009, 2009/12/0083). Dem genügen die höchst kursorischen Feststellungen in Pkt. 4 des Bescheides nicht, wo nur in allgemeinen Phrasen auf die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten eingegangen und allgemein konstatiert wird, dass die Vorbringen der Einwender weder formal noch inhaltlich geeignet seien, die Schlüssigkeit dieser Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal in den Gutachten selbst und in der Verhandlung auf die Einwendungen und Stellungnahmen eingegangen wurde. Die Begründung bleibt jede Antwort darauf schuldig, in welcher Weise darauf eingegangen wurde und wie die Behörde die Ergebnisse dieses „Eingehens“ darauf würdigt. Auch die kursorische Behandlung der Alternativenprüfung auf einer halben Seite in Pkt. 6.3.2 kann diesen entscheidenden Mangel nicht wettmachen.

Die Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides scheint so Berufungen betroffener Parteien geradezu provoziert zu haben. Der Umweltsenat hat deshalb auch geprüft, ob der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die erste Instanz zurückzuverweisen sei. Schließlich kam der Umweltsenat jedoch zum Schluss, dass der Sachverhalt nicht so mangelhaft erhoben war, dass eine neuerliche mündliche Verhandlung unvermeidlich erschien; die Mangelhaftigkeit lag vielmehr in erster Linie in der Begründung des Bescheides, wodurch jedoch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG insgesamt nicht gegeben waren. Darüber hinaus erschien es dem Umweltsenat auch aus Gründen des äußeren Anscheins der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in diesem Fall sowie auch im Sinn einer Zeit- und Kostenersparnis nach § 66 Abs. 3 AVG zielführender, die notwendigen ergänzenden Erhebungen selbst durchzuführen.Die Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides scheint so Berufungen betroffener Parteien geradezu provoziert zu haben. Der Umweltsenat hat deshalb auch geprüft, ob der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die erste Instanz zurückzuverweisen sei. Schließlich kam der Umweltsenat jedoch zum Schluss, dass der Sachverhalt nicht so mangelhaft erhoben war, dass eine neuerliche mündliche Verhandlung unvermeidlich erschien; die Mangelhaftigkeit lag vielmehr in erster Linie in der Begründung des Bescheides, wodurch jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG insgesamt nicht gegeben waren. Darüber hinaus erschien es dem Umweltsenat auch aus Gründen des äußeren Anscheins der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in diesem Fall sowie auch im Sinn einer Zeit- und Kostenersparnis nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG zielführender, die notwendigen ergänzenden Erhebungen selbst durchzuführen.

Er hat so im Berufungsverfahren in den von der Berufungswerberin angezogenen Berufungspunkten zusätzliche Beweiserhebungen durchgeführt und auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme Spruch und Begründung in wesentlichen Punkten ergänzt.

3.1.3.5. Zum Vorwurf, das Verfahren widerspreche den Anforderungen des Art. 6 EMRK, weil Projektwerberin und Behörde faktisch ident seien und hauptsächlich Amtssachverständige zugezogen wurden ist festzuhalten, dass eine Behörde nicht schon deshalb als befangen angesehen werden kann, weil jene Gebietskörperschaft, der die Behörde zugehört im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Partei auftritt. Auch hinsichtlich der Amtssachverständigen kann aus dem Dienstverhältnis allein eine Befangenheit nicht abgeleitet werden (VwGH 22.11.2000, 98/12/0036). Eine solche Befangenheit des Amtssachverständigen besteht auch dann nicht, wenn er in einem Dienstverhältnis (und daher Naheverhältnis) zu jenem Rechtsträger steht, der vom Ausgang des Verfahrens, in dem er beigezogen wurde, betroffen ist. Der Amtssachverständige steht nämlich in Ausübung seiner Funktion unter (strafrechtlich sanktionierter) Wahrheitspflicht (vgl. VfGH 11.3.1965, Slg. 4929), gegen die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (so bereits VwGH 27.4.1982, 81/07/0209, Slg. 10714A). Im Übrigen steht - gerade im Hinblick auf die Anforderung, auch den äußeren Anschein einer Befangenheit zu vermeiden, im UVP-Verfahren der Instanzenzug an den Umweltsenat, als eine unabhängige und unparteiische Stelle, offen.3.1.3.5. Zum Vorwurf, das Verfahren widerspreche den Anforderungen des Artikel 6, EMRK, weil Projektwerberin und Behörde faktisch ident seien und hauptsächlich Amtssachverständige zugezogen wurden ist festzuhalten, dass eine Behörde nicht schon deshalb als befangen angesehen werden kann, weil jene Gebietskörperschaft, der die Behörde zugehört im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Partei auftritt. Auch hinsichtlich der Amtssachverständigen kann aus dem Dienstverhältnis allein eine Befangenheit nicht abgeleitet werden (VwGH 22.11.2000, 98/12/0036). Eine solche Befangenheit des Amtssachverständigen besteht auch dann nicht, wenn er in einem Dienstverhältnis (und daher Naheverhältnis) zu jenem Rechtsträger steht, der vom Ausgang des Verfahrens, in dem er beigezogen wurde, betroffen ist. Der Amtssachverständige steht nämlich in Ausübung seiner Funktion unter (strafrechtlich sanktionierter) Wahrheitspflicht vergleiche VfGH 11.3.1965, Slg. 4929), gegen die im Hinblick auf Artikel 20, Absatz eins, B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (so bereits VwGH 27.4.1982, 81/07/0209, Slg. 10714A). Im Übrigen steht - gerade im Hinblick auf die Anforderung, auch den äußeren Anschein einer Befangenheit zu vermeiden, im UVP-Verfahren der Instanzenzug an den Umweltsenat, als eine unabhängige und unparteiische Stelle, offen.

Eine allenfalls im Berufungsvorbringen behauptete Befangenheit gem. § 7 Abs. 1 Z 4 AVG wäre jedenfalls nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der das Verfahren beendenden Entscheidung des Umweltsenates zu erschüttern, da sich nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK ergibt, dass jedenfalls durch eine unbefangene Berufungsentscheidung die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz gegenstandslos wird (vgl. hiezu etwa VwGH v. 23.5.1995, Zl. 93/07/006 u.v.a.).Eine allenfalls im Berufungsvorbringen behauptete Befangenheit gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG wäre jedenfalls nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der das Verfahren beendenden Entscheidung des Umweltsenates zu erschüttern, da sich nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK ergibt, dass jedenfalls durch eine unbefangene Berufungsentscheidung die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz gegenstandslos wird vergleiche hiezu etwa VwGH v. 23.5.1995, Zl. 93/07/006 u.v.a.).

3.1.3.6. Zur Anregung im Antrag vom 24.6.2009 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausgeführt:

Hat die Erstbehörde zu Folge § 16 UVP-G 2000 jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, so richtet sich die Verhandlungspflicht des Umweltsenates ausschließlich nach § 67d AVG (vgl. Wessely, Besonderheiten des Berufungsverfahrens vor dem UUS, in: Ennöckl/N. Raschauer [Hrsg.], Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat [2008], 68). Gemäß § 12 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000) ist im Verfahren vor dem Umweltsenat nämlich das AVG, einschließlich §§ 67d bis 67g AVG, anzuwenden, sofern nicht im USG 2000 oder in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt ist. Der Umweltsenat hat nach § 67d Abs. 1 AVG eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß § 67d Abs. 3 erster Satz leg. cit hat der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen (§ 67d Abs. 3 zweiter Satz leg. cit).Hat die Erstbehörde zu Folge Paragraph 16, UVP-G 2000 jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, so richtet sich die Verhandlungspflicht des Umweltsenates ausschließlich nach Paragraph 67 d, AVG vergleiche Wessely, Besonderheiten des Berufungsverfahrens vor dem UUS, in: Ennöckl/N. Raschauer [Hrsg.], Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat [2008], 68). Gemäß Paragraph 12, des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000) ist im Verfahren vor dem Umweltsenat nämlich das AVG, einschließlich Paragraphen 67 d bis 67 g AVG, anzuwenden, sofern nicht im USG 2000 oder in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt ist. Der Umweltsenat hat nach Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, erster Satz leg. cit hat der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen (Paragraph 67 d, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit).

Im vorliegenden Fall wurde von den Berufungswerbern in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Bürgerinitiative hat ihre Anregung auf Durchführung einer Verhandlung erst im Rahmen ihres Antrages zur Stellungnahme vom 24.6.2009 formuliert. Ein solcher Antrag steht jedoch gemäß § 67d Abs. 3 zweiter Satz AVG nur „etwaigen Berufungsgegnern“ zu. Damit sind nach herrschender Lehre jene Parteien im Sinne des § 8 AVG gemeint, deren entgegenstehende Rechte (rechtliche Interessen) durch die von einer anderen Partei beantragte Berufungsentscheidung berührt werden könnten. Eine solche Konstellation liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor; der Anregung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war somit keine Folge zu geben, zumal der Umweltsenat selbst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung des Sachverhaltes nicht für notwendig erachtete.Im vorliegenden Fall wurde von den Berufungswerbern in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Bürgerinitiative hat ihre Anregung auf Durchführung einer Verhandlung erst im Rahmen ihres Antrages zur Stellungnahme vom 24.6.2009 formuliert. Ein solcher Antrag steht jedoch gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, zweiter Satz AVG nur „etwaigen Berufungsgegnern“ zu. Damit sind nach herrschender Lehre jene Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG gemeint, deren entgegenstehende Rechte (rechtliche Interessen) durch die von einer anderen Partei beantragte Berufungsentscheidung berührt werden könnten. Eine solche Konstellation liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor; der Anregung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war somit keine Folge zu geben, zumal der Umweltsenat selbst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung des Sachverhaltes nicht für notwendig erachtete.

3.2. Sachfragen:

3.2.1. Alternativenprüfung, Erfordernis der Umfahrung:

3.2.1.1. Die Behörde erster Instanz hat die Einwendungen der Berufungswerberin zur mangelnden Alternativenprüfung ohne weitere Prüfung mit dem Hinweis auf die Entscheidung Zistersdorf des Umweltsenates abgewiesen. Die Behörde sei an den Genehmigungsantrag gebunden und habe nur dieses Vorhaben auf Umweltverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Es obliege dem Projektwerber, welches konkrete Projekt er der Behörde zur Entscheidung vorlege, und es sei auch ihm überlassen, ob und welche Alternativen er prüfe. Selbst für den Fall, dass keine Alternativen geprüft würden, liege kein Abweisungstatbestand vor. Auch die mitanzuwendenden Genehmigungsbestimmungen würden keine Alternativenprüfung zwingend vorschreiben.

Dies konnte die Behörde im konkreten Fall jedoch nicht von der Vornahme weiterer Ermittlungsschritte entbinden. In seiner dazu grundlegenden Entscheidung US 3/1999/5-109 vom 3.8.2000 im Fall Zistersdorf hat der Umweltsenat zur Alternativenprüfung festgestellt:

„Das UVP-G räumt der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert, vor allem nur mittelbar Entscheidungsrelevanz ein.

Gefordert wird vom Projektwerber - auf der Ebene der

Projektausarbeitung und -begründung - lediglich eine rechtlich

unbestimmte Darlegung der geprüften Alternativen (§  1 Abs. 1 Z

3) bzw. Standort- oder Trassenvarianten (§  1 Abs. 1 Z  4), nicht

aber - etwa auf der Ebene der Genehmigungsentscheidung (§  17) -

die Wahl der günstigsten Alternative (Bergthaler/Weber/Wimmer aaO

Kapitel  I Rz  21). Das UVP-G ist klar vorhabensbezogen und

enthält lediglich einige „konzeptive Elemente“, wozu auch die

Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens

als Aufgabe der UVP (§  1 Abs. 1 Z  3), im Speziellen des

Umweltverträglichkeitsgutachtens (§  12 Abs. 3 Z 4) gehört

(Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel  IV Rz  40). Obwohl es aber

demnach zu den Aufgaben der UVP zählt, die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und sich auch das Umweltverträglichkeitsgutachten mit diesem Themenbereich auseinander setzen muss, kann daraus - da keine Genehmigungsbedingungen daran geknüpft sind - nicht abgeleitet werden, dass nach spezifisch UVP-rechtlichen Vorschriften die Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit eines Vorhabens zu prüfen wäre. Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens liefert eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 4 UVP-G nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 1 UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein kann (Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel IV Rz 41). Die Darlegung von geprüften Alternativen ist somit primär im Hinblick auf jene allenfalls anzuwendenden Verfahrensvorschriften gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G relevant, die den Nachweis einer solchen Begründung fordern und/oder eine Abwägung öffentlicher Interessen vorsehen, wie dies etwa in den Naturschutzgesetzen und im Forstgesetz der Fall ist (Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel IV Rz 43).“demnach zu den Aufgaben der UVP zählt, die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und sich auch das Umweltverträglichkeitsgutachten mit diesem Themenbereich auseinander setzen muss, kann daraus - da keine Genehmigungsbedingungen daran geknüpft sind - nicht abgeleitet werden, dass nach spezifisch UVP-rechtlichen Vorschriften die Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit eines Vorhabens zu prüfen wäre. Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens liefert eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 4 UVP-G nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein kann (Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel römisch vier Rz 41). Die Darlegung von geprüften Alternativen ist somit primär im Hinblick auf jene allenfalls anzuwendenden Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G relevant, die den Nachweis einer solchen Begründung fordern und/oder eine Abwägung öffentlicher Interessen vorsehen, wie dies etwa in den Naturschutzgesetzen und im Forstgesetz der Fall ist (Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel römisch vier Rz 43).“

Der Umweltsenat sieht keinen Grund, von dieser grundsätzlichen Beurteilung abzugehen. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, dass der Projektwerberin keinesfalls eine andere Trasse „vorgeschrieben“ werden kann, da dies eine das Wesen des Vorhabens verändernde Auflage wäre. Das UVP-Verfahren ist über die konkrete Variante abzuführen.

Jedoch ist bereits auf Grundlage der hier zitierten und vollinhaltlich geteilten Feststellungen davon auszugehen, dass der Projektwerber beim vorliegenden Vorhabenstyp, für den die Möglichkeit des Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, verpflichtet ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von ihm geprüften Trassenvarianten „auf fachlicher Grundlage“ darzulegen. Im Hinblick darauf, dass diese Darlegung nach § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 eine Aufgabe der UVP darstellt, ist darauf zu achten, dass diese Darlegung nachvollziehbar ist.Jedoch ist bereits auf Grundlage der hier zitierten und vollinhaltlich geteilten Feststellungen davon auszugehen, dass der Projektwerber beim vorliegenden Vorhabenstyp, für den die Möglichkeit des Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, verpflichtet ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von ihm geprüften Trassenvarianten „auf fachlicher Grundlage“ darzulegen. Im Hinblick darauf, dass diese Darlegung nach Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 eine Aufgabe der UVP darstellt, ist darauf zu achten, dass diese Darlegung nachvollziehbar ist.

Der Umweltsenat fährt im Fall Zistersdorf überdies fort:

„Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G kann die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern kann, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 4 UVP-G erfüllt ist.“„Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G kann die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern kann, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G erfüllt ist.“

Ebendiese Beurteilung war im konkreten Verfahren auf Basis der vorliegenden Unterlagen jedoch nicht möglich:

Im Fachbericht Luft und Klima der von der Projektwerberin vorgelegten Umweltverträglichkeitserklärung wird dargelegt, dass bei Verwirklichung des Vorhabens für das Prognosejahr 2020 mit einer Verdopplung (!) der Emission klimarelevanter Treibhausgase im Planungsraum zu rechnen ist. Ohne den Bau der Umfahrungen Mistelbach, Hüttendorf und Paasdorf wäre die Emissionszunahme um 50% geringer. Diese Angaben werden vom Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik auch seinem Fachgutachten zugrundegelegt. Vor dem Hintergrund der wissenschaftlich belegten und allgemein anerkannten Bedrohung durch die vom Ausstoß von Treibhausgasen verursachte Klimaänderung, insbesondere auch durch den Kfz-Verkehr, und die darauf aufbauende rechtliche Verpflichtung Österreichs, bis zum Jahr 2012 seinen Ausstoß von Treibhausgasen im Bezug auf das Jahr 1990 um 12% zu verringern, wird das gegenständliche Vorhaben also bezogen auf den Planungsraum eine deutliche Erhöhung der Treibhausgasemissionen bewirken.

In seinem Gutachten zum Fachbereich konstatiert der Sachverständige für Landwirtschaft, dass etwa 70 ha an Boden- bzw. Ackerfläche durch das Vorhaben versiegelt und somit permanent der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Der durchschnittliche Flächenverbrauch an landwirtschaftlichen Nutzflächen in Österreich betrage seit 2001 ca. 20 ha pro Tag, allein in Niederösterreich 8 ha/Tag. Die Versiegelung sei für den Zeitraum 2001 bis 2004 mit ca. 11 ha/Tag in Österreich anzugeben, der Verbrauch steige jährlich um 1 ha/Tag. Im Osten Österreichs bzw. im Umland Wiens erfolge gegenwärtig eine vermehrte Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundflächen für übergeordnete Straßenbaumaßnahmen. Dem gegenüber bestehe zurzeit aber auch eine vermehrte Nachfrage nach landwirtschaftlichen Produkten, teils auf Grund weltweit gestiegener Nachfrage durch Missernten, teils durch die Möglichkeit der Energiegewinnung aus landwirtschaftlichen Rohprodukten. Auf Grundlage dieser Feststellungen ist daher auch in Bezug auf die Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden von bedeutenden Auswirkungen auf die Umwelt auszugehen, wie dies der Sachverständige auch durch seine Bewertung zum Ausdruck gebracht hat.

Für beide angesprochenen Auswirkungen des Vorhabens gilt, dass in Bezug auf den lokalen und regionalen Wirkraum keine untragbaren Umweltauswirkungen festzumachen sind. Auf Grund der Emissionen an klimarelevanten Gasen sind lt. UVE keine erkennbaren Auswirkungen auf die örtlichen und regionalen Klimaverhältnisse abzuleiten. Auch ein konkreter Beitrag des Vorhabens zur globalen Klimaänderung wird nicht bestimmbar sein. Für den Bodenverbrauch geht das Fachgutachten Landwirtschaft davon aus, dass die überregionale Bedeutung des gegenständlichen permanenten Verlustes an Ackerfläche im Vergleich zum täglichen Verbrauch an Ackerflächen verhältnismäßig gering bzw. vernachlässigbar sei.

Dennoch geht der Umweltsenat davon aus, dass diese Auswirkungen insgesamt, insbesondere in ihren allfällig zu erwartenden Folge- und Wechselwirkungen (z.B. nachfolgender Bodenverbrauch durch Betriebs- und Wohnansiedlungen infolge besserer Erreichbarkeiten) bedeutend sein können. Insofern waren sie unter dem Gesichtspunkt des Immissionsminimierungsgebotes des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 (dazu ebenfalls grundlegend US 3/1999/5-109 Zistersdorf) und einer allfälligen Anwendung des Abweisungstatbestandes des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu prüfen.Dennoch geht der Umweltsenat davon aus, dass diese Auswirkungen insgesamt, insbesondere in ihren allfällig zu erwartenden Folge- und Wechselwirkungen (z.B. nachfolgender Bodenverbrauch durch Betriebs- und Wohnansiedlungen infolge besserer Erreichbarkeiten) bedeutend sein können. Insofern waren sie unter dem Gesichtspunkt des Immissionsminimierungsgebotes des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 (dazu ebenfalls grundlegend US 3/1999/5-109 Zistersdorf) und einer allfälligen Anwendung des Abweisungstatbestandes des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 zu prüfen.

3.2.1.2. Die Berufungswerberin macht geltend, dass durch eine andere Trassenführung eine wesentlich kürzere Trassenlänge, damit weniger Bodenverbrauch und infolge kürzerer Fahrzeiten und besserer Bündelung weniger Emissionen erreicht werden können.

Könnte nun durch die Wahl einer anderen Trasse (für die Enteigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen!) ein annähernd gleiches Ergebnis in Bezug auf den Zweck des Vorhabens, die im Wesentlichen der Verkehrsentlastung der Stadt Mistelbach, bei insgesamt wesentlich weniger schwerwiegenden Eingriffen in die Umwelt, insbesondere in die angesprochenen Schutzgüter Klima und Boden, erzielt werden, so müssten die vorzunehmenden Eingriffe bei diesen und anderen Schutzgütern möglicherweise anders bewertet und eine andere Gesamtbewertung auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 vorgenommen werden.Könnte nun durch die Wahl einer anderen Trasse (für die Enteigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen!) ein annähernd gleiches Ergebnis in Bezug auf den Zweck des Vorhabens, die im Wesentlichen der Verkehrsentlastung der Stadt Mistelbach, bei insgesamt wesentlich weniger schwerwiegenden Eingriffen in die Umwelt, insbesondere in die angesprochenen Schutzgüter Klima und Boden, erzielt werden, so müssten die vorzunehmenden Eingriffe bei diesen und anderen Schutzgütern möglicherweise anders bewertet und eine andere Gesamtbewertung auf Grund der Paragraphen 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000 vorgenommen werden.

Daher war jedenfalls zu prüfen, ob die Auswahlgründe der von der Projektwerberin geprüften Trassenvarianten nachvollziehbar dargelegt sind.

Die Umweltverträglichkeitserklärung enthält in ihrer Einlage 302.03 (Entscheidungsgrundlagen Verkehr) eine kurze Beschreibung und graphische Darstellung der Varianten mit Bezug auf vorangehende Untersuchungen, die den Unterlagen aber nicht beiliegen, sowie auf einer Seite eine Bewertungsmatrix für die Auswahl der vorgelegten Trasse. Die Einlage 2001 (UVE), Kap.2.2, enthält, i.V.m. den einzelnen Fachbeiträgen in den Einreichunterlagen einen kursorischen Vergleich der Trassenalternativen nach Eingriff ins jeweilige Schutzgut. Das Fachgutachten des erstbehördlichen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik stellt fest, dass Hinweise auf vorangegangene Untersuchungen in Bezug auf die Trassenauswahl nicht beurteilt werden können, da sie dem Projekt nicht beiliegen. (Nur) die Bevorzugung gegenüber der Nullvariante sei nachvollziehbar. Diese Aussage findet sich auch im Umweltverträglichkeitsgutachten. Bezüglich einer etwaigen Gegenüberstellung der verkehrlichen Belange (Ergebnisse der Frequenzprognose, Risiko/Problemanalyse) mit weiteren Trassenvarianten lägen die Unterlagen nicht vor. Keines der Fachgutachten zu den Umweltbereichen enthält Aussagen zur Nachvollziehbarkeit der Trassenauswahl in Bezug auf das jeweilige behandelte Umweltmedium.Die Umweltverträglichkeitserklärung enthält in ihrer Einlage 302.03 (Entscheidungsgrundlagen Verkehr) eine kurze Beschreibung und graphische Darstellung der Varianten mit Bezug auf vorangehende Untersuchungen, die den Unterlagen aber nicht beiliegen, sowie auf einer Seite eine Bewertungsmatrix für die Auswahl der vorgelegten Trasse. Die Einlage 2001 (UVE), Kap.2.2, enthält, in Verbindung mit den einzelnen Fachbeiträgen in den Einreichunterlagen einen kursorischen Vergleich der Trassenalternativen nach Eingriff ins jeweilige Schutzgut. Das Fachgutachten des erstbehördlichen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik stellt fest, dass Hinweise auf vorangegangene Untersuchungen in Bezug auf die Trassenauswahl nicht beurteilt werden können, da sie dem Projekt nicht beiliegen. (Nur) die Bevorzugung gegenüber der Nullvariante sei nachvollziehbar. Diese Aussage findet sich auch im Umweltverträglichkeitsgutachten. Bezüglich einer etwaigen Gegenüberstellung der verkehrlichen Belange (Ergebnisse der Frequenzprognose, Risiko/Problemanalyse) mit weiteren Trassenvarianten lägen die Unterlagen nicht vor. Keines der Fachgutachten zu den Umweltbereichen enthält Aussagen zur Nachvollziehbarkeit der Trassenauswahl in Bezug auf das jeweilige behandelte Umweltmedium.

Daraus stand für den Umweltsenat fest, dass die Darstellung der geprüften Trassenvarianten und der Ergebnisse des Auswirkungsvergleichs im Verfahren erster Instanz zwar überblicksartig geleistet wurde, die angegebenen Ergebnisse aber nicht nachvollzogen werden konnten. Die Unterlagen, auf die sich die vergleichende Bewertung im Vorprojektstadium stützt, sind angegeben, liegen dem Projekt aber nicht bei.

3.2.1.3. Die Berufungswerberin macht weiters geltend, dass die Errichtung des Vorhabens nicht notwendig sei. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass das UVP-G 2000 selbst keine Bedarfsprüfung vorsieht. Ein derartiges Erfordernis kann sich aber aus einem anzuwendenden Materiengesetz, etwa im Rahmen einer Interessenabwägung ergeben (US 3/1999/5-109 Zistersdorf, US 9B/2004/8-53 Saalfelden) oder aus einer Interessenabwägung bei der Anwendung des Abweisungstatbestandes des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000.3.2.1.3. Die Berufungswerberin macht weiters geltend, dass die Errichtung des Vorhabens nicht notwendig sei. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass das UVP-G 2000 selbst keine Bedarfsprüfung vorsieht. Ein derartiges Erfordernis kann sich aber aus einem anzuwendenden Materiengesetz, etwa im Rahmen einer Interessenabwägung ergeben (US 3/1999/5-109 Zistersdorf, US 9B/2004/8-53 Saalfelden) oder aus einer Interessenabwägung bei der Anwendung des Abweisungstatbestandes des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000.

Im konkreten Fall stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Errichtung einer Straße bereits ein Genehmigungserfordernis nach NÖ Landesstraßengesetz 1999 dar (VwGH 15.6.2004, 2004/05/0085; zuletzt VwGH 16.9.2009, 2007/05/0013). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist Bedingung für die allfällige nachfolgende Begründung von Zwangsrechten und ist im diesbezüglichen Enteigungsverfahren nicht neuerlich zu prüfen. Auch für die Erteilung der Rodungsbewiligung ist das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens klarzulegen und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung abzuwägen, sonst ist die Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht möglich.

Abgesehen davon impliziert jedoch die in den §§ 1 und 12 UVP-G 2000 determinierte Aufgabe der UVP, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen, die Darlegung des Zwecks des Vorhabens; liegt dieser etwa – wie im ggstl. Fall – in der Entlastung der Bevölkerung von den Auswirkungen des Durchzugsverkehrs, so ist dieser Zweck Teil der Darlegung der umweltrelevanten Vorteile des Vorhabens. Auch hat gem. § 12 Abs. 4 Z 5 UVP-G 2000 das Umweltverträglichkeitsgutachten Aussagen über die Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes zu machen; derartige Aussagen – die notwendigerweise nicht bloß auf Fakten und plausiblen Prognosen, sondern auch auf nachvollziehbaren Wertungen und Abwägungen zwischen unterschiedlichen, teils für, teils gegen das Vorhaben sprechenden Aspekten und Interessen beruhen – sind ohne Berücksichtigung des Zwecks des Vorhabens nicht denkbar. Schließlich kann auch für die Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit durch Erlassung von Nebenbestimmungen (§ 17 Abs. 4 UVP-G 2000) der Vorhabenszweck von erheblicher Bedeutung sein.Abgesehen davon impliziert jedoch die in den Paragraphen eins und 12 UVP-G 2000 determinierte Aufgabe der UVP, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen, die Darlegung des Zwecks des Vorhabens; liegt dieser etwa – wie im ggstl. Fall – in der Entlastung der Bevölkerung von den Auswirkungen des Durchzugsverkehrs, so ist dieser Zweck Teil der Darlegung der umweltrelevanten Vorteile des Vorhabens. Auch hat gem. Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 5, UVP-G 2000 das Umweltverträglichkeitsgutachten Aussagen über die Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes zu machen; derartige Aussagen – die notwendigerweise nicht bloß auf Fakten und plausiblen Prognosen, sondern auch auf nachvollziehbaren Wertungen und Abwägungen zwischen unterschiedlichen, teils für, teils gegen das Vorhaben sprechenden Aspekten und Interessen beruhen – sind ohne Berücksichtigung des Zwecks des Vorhabens nicht denkbar. Schließlich kann auch für die Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit durch Erlassung von Nebenbestimmungen (Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000) der Vorhabenszweck von erheblicher Bedeutung sein.

In Einlage 201 der Umweltverträglichkeitserklärung (Verkehrsuntersuchung) wird das Vorhaben begründet und es werden Verkehrsprognosen dargelegt, es wird z.T. auf vorangegangene Arbeiten Bezug genommen, diese liegen aber nicht bei. Die Auswirkungen der Nullvariante (Nichtverwirklichung des Vorhabens) werden in Einlage 2001 (UVE), Kap. 2.1 i.V.m. verschiedenen Fachbeiträgen dargelegt; allerdings geht diese Nullvariante immer von einem „Business as usual“ Szenario aus, d.h. dass nichts zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs getan wird und dieser ungebremst weiter ansteigt; wie die erwähnten begleitenden Verbesserungen im öffentlichen Verkehr berücksichtigt wurden, ist nicht nachvollziehbar.In Einlage 201 der Umweltverträglichkeitserklärung (Verkehrsuntersuchung) wird das Vorhaben begründet und es werden Verkehrsprognosen dargelegt, es wird z.T. auf vorangegangene Arbeiten Bezug genommen, diese liegen aber nicht bei. Die Auswirkungen der Nullvariante (Nichtverwirklichung des Vorhabens) werden in Einlage 2001 (UVE), Kap. 2.1 in Verbindung mit verschiedenen Fachbeiträgen dargelegt; allerdings geht diese Nullvariante immer von einem „Business as usual“ Szenario aus, d.h. dass nichts zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs getan wird und dieser ungebremst weiter ansteigt; wie die erwähnten begleitenden Verbesserungen im öffentlichen Verkehr berücksichtigt wurden, ist nicht nachvollziehbar.

Der von der 1. Instanz beigezogene Amtssachverständige für Verkehrstechnik stellt in seinem Fachgutachten fest, dass in kurzer Form Hinweise über die Vorgeschichte und die verkehrlichen Randbedingungen vorlägen. Die Bevorzugung gegenüber der Nullvariante sei begründet (Überlastungen, Verdrängung in Wohngebiete, Barrierewirkung in der Innenstadt zu befürchten). Verkehrsprognosen seien nachvollziehbar.

3.2.1.4. Insgesamt erschien dem Umweltsenat die Vorlage jener Unterlagen, auf die der Variantenvergleich und die Begründung des Vorhabens aufbauen und auf die in der Umweltverträglichkeitserklärung Bezug genommen wird, für die Nachvollziehbarkeit dieser Vorhabensaspekte unverzichtbar. Auf Grundlage dieser von der Projektwerberin im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen musste ein Sachverständiger mit dem Auftrag bestellt werden zu erheben, ob das öffentliche Interesse an der Errichtung des Vorhabens aus verkehrsfachlicher Sicht nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend dargestellt wird, und ob dies auch für die Auswahl der gewählten Trassenvariante gilt.

Sowohl Art. 6 der Europäischen Menschrechtskonvention EMRK als auch Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG setzen die Entscheidung einer unabhängigen und unparteiischen Stelle über Rechtsmittel gegen Entscheidungen in UVP-Angelegenheiten voraus. Dabei spielt nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) auch der äußere Anschein eine entscheidende Rolle.Sowohl Artikel 6, der Europäischen Menschrechtskonvention EMRK als auch Artikel 10 a, der UVP-Richtlinie 85/337/EWG setzen die Entscheidung einer unabhängigen und unparteiischen Stelle über Rechtsmittel gegen Entscheidungen in UVP-Angelegenheiten voraus. Dabei spielt nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) auch der äußere Anschein eine entscheidende Rolle.

In Anbetracht dessen, dass als Vertreterin des Projektwerbers Land Niederösterreich eine Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung und als Behörde ebenfalls eine Abteilung desselben Amtes auftreten, war vom Umweltsenat dafür Sorge zu tragen, dass mit der Nachprüfung der grundsätzlichen Fragen der Nachvollziehbarkeit der Begründung für die Verwirklichung des Vorhabens und der Trassenauswahl ein nichtamtlicher Sachverständiger ohne auftragsmäßige Bindung an den Projektwerber beauftragt wird. Daher wurde Herrn Prof. DI Fritzer der Auftrag für diesen Fragenbereich erteilt. Die spezifische Frage der Nachvollziehbarkeit der Trassenauswahl aus Sicht des Bodenverbrauchs konnte dann an den bereits in erster Instanz tätigen Gutachter für Landwirtschaft gestellt werden.

3.2.1.5. Der beigezogene Gutachter hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen die Notwendigkeit der Umfahrung Mistelbach aus verkehrsfachlicher Sicht nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend begründet ist, was auch unter Berücksichtigung des induzierten Verkehrs gilt. Ebenso sei die Trassenauswahl in den vorgelegten Unterlagen aus verkehrsfachlicher Sicht nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend dargelegt.

Hinsichtlich Wahl der Trasse ist dem die Berufungswerberin in dem von ihr vorgelegten Gegengutachten auch nicht mehr entgegengetreten. Vielmehr wurden lediglich die verwendeten Prognosemodelle kritisiert und eingewendet, dass auf Grund dieser Modellmängel tatsächlich nicht erkennbar sei, dass die Notwendigkeit einer Umfahrung vorliege. Weiters wurden zwischenzeitlich in anderem Zusammenhang erstellte Prognoseannahmen angezogen und ausgeführt, dass damit belegt sei, dass die bisherigen Prognosen nicht mehr dem Stand der Entwicklung entsprechen. Die gesamte Planung hätte mögliche Szenarien (Ausbau des öffentlichen Verkehrs, Straßenrückbaumöglichkeiten, wirtschaftliche Auswirkungen etc.) nicht ausreichend behandelt und habe diese daher auch in der Nutzen-Kosten Untersuchung und in der Wirkungsanalyse nicht berücksichtigt.

Eine umfassende Bedarfsprüfung kann, wie bereits unter Punkt

3.2.1.3. dargestellt nicht Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung sein. Zweifellos muss aber bei Genehmigungsverfahren, welche eine Enteignung ermöglichen – wie dies bei Landesstraßen nach dem NÖ Straßengesetz der Fall ist – oder bei denen mitanzuwendende Materiengesetze dies verlangen (hier das Forstgesetz) das überwiegende öffentliche Interesse vom Bewilligungswerber geprüft und in nachvollziehbarer Weise dargetan werden. Insoweit war auch auf das Vorbringen der Berufungswerberin, dass auf Grund der neuen Entwicklungen die gegenständliche Umfahrung nicht erforderlich sei, einzugehen. Dabei war der Umweltsenat als Berufungsbehörde jedoch an das Projekt gebunden und kann es nicht gegen andere Maßnahmen, die denselben Zweck herbeiführen könnten, abwägen oder der Beurteilung eine fiktive, erst zu schaffende Situation zugrundelegen.

Zweck des Projektes ist primär die Entlastung der Ortschaften vom Durchzugsverkehr und die Vermeidung von negativen verkehrlichen Auswirkungen für die Stadtdurchfahrt von Mistelbach. Es war daher zu beurteilen, ob die geprüften Verkehrsprognosen, mit denen dieser Zweck gerechtfertigt wird, noch dem Stand der Technik und der zwischenzeitlichen Entwicklung entsprechen und eine nachvollziehbare Entscheidung ermöglichen. Ist dies der Fall, ist die geplante Umfahrung geeignet, dieses zweifelsfrei im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Eine „Alternativenprüfung“ in der Weise, dass diese Entlastung auch durch völlig andere Verkehrskonzepte möglich wäre, ist jedoch nicht Inhalt eines Genehmigungsverfahrens nach UVP-G 2000.

In seinem ergänzenden Gutachten ist der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss gelangt, dass auch bei Berücksichtigung aller ins Spiel gebrachten Varianten – unter Berücksichtigung der heutigen verkehrspolitischen Rahmenbedingungen – eine Umfahrung von Mistelbach erforderlich sei, um die Wahrscheinlichkeit von Verkehrszusammenbrüchen zu vermeiden.

Die von der Berufungswerberin vorgelegten Gegengutachten konnten dies nach Ansicht des Umweltsenates nicht entkräften. Inhalt des Projektes ist die Errichtung einer Umfahrungsstraße der Stadt Mistelbach sowie der Ortschaften Hüttendorf und Paasdorf. Hiebei war von Seiten des Umweltsenates daher zu prüfen, ob die Errichtung der Umfahrung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsentlastung der Ortschaften – unter überschaubaren und nachvollziehbaren Prognoseannahmen – notwendig und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dies ist nach Ansicht des Umweltsenats auf Grund des schlüssigen Sachverständigengutachtens gegeben.

Die auf Ausführungen der TU Wien gestützte Kritik der Berufungswerberin übersieht, dass auf genereller Planungsebene ein anderer Blickwinkel erforderlich und angebracht ist als auf Ebene eines konkreten Straßenbauvorhabens. Dieser unterschiedliche Blickwinkel ist – ua – für Auswahl und Bewertung der einzelnen Entscheidungskriterien relevant. Von einem einheitlichen Stand von Wissenschaft und Technik für Planung und Bau von Straßen kann daher nicht gesprochen werden, vielmehr sind je nach Blickwinkel unterschiedliche Beurteilungsszenarien möglich und vertretbar. Die Tatsache, dass auch andere Prognoseszenarien denkbar und möglich sind, ändert also nichts daran, dass die für die Entscheidung herangezogenen Unterlagen ausreichen, um das öffentliche Interesse an der gewählten Umfahrungstrasse zu begründen.

3.2.1.6. Hinsichtlich der im Gegengutachten der Berufungswerberin enthaltenen Ausführungen über die Einbeziehung übergeordneter Ziele bei der Entwicklung von Verkehrskonzepten wird festgehalten, dass das UVP-Verfahren nicht der Planung oder Verkehrspolitik dient, sondern immer die Prüfung eines konkreten Projektes zum Inhalt hat. Die vorhergehende Planungsaufgabe des Landes war zweifellos mit der Erlassung der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 26.6.2007 über das Landesstraßenplanungsgebiet B 40/B 46 Umfahrung Mistelbach, Hüttendorf und Paasdorf abgeschlossen. Weder das UVP-G 2000 noch die mitanzuwendenden Materiengesetze bieten die Möglichkeit, das verkehrspolitische Konzept der demokratisch legitimierten Organe zu beurteilen oder die dahin gewählte Vorgangsweise zu prüfen.

Die von der Bewilligungswerberin für das konkrete Projekt dargestellte Begründung ist im Ergebnis vertretbar. Der Zweck des Vorhabens und das mit diesem verbundene öffentliche Interesse wurden für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ausreichend dargelegt.

Dies hatte der Umweltsenat seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen und bei der Würdigung der weiteren Berufungsvorbringen zu den einzelnen Fachbereichen zu berücksichtigen.

3.2.2.              Niveaugleiche Eisenbahnkreuzungen:

Die Berufungswerberin macht geltend, dass niveaugleiche Eisenbahnkreuzungen nicht zulässig seien und somit von vornherein fest stehe, dass für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts Änderungen erforderlich seien.

Tatsächlich sind aus Sicherheitsgründen niveaugleiche Eisenbahnkreuzungen im öffentlichen Interesse zu vermeiden, eine gesetzliche Norm, die solche Kreuzungen aber generell verbieten würde, besteht nicht. Diesbezüglich hat der erstinstanzliche Bescheid auch Bedingungen und Auflagen, die von der Projektwerberin akzeptiert wurden, enthalten, welche vom Umweltsenat insofern zusammengefasst wurden, als im Hinblick auf die Bedingung (Spruchpunkt A.7. dieses Bescheides) weitere gleichlautende Auflagen entbehrlich sind.

Die Parteistellung der Bürgerinitiative berechtigt diese nur, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektive Rechte im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht jedoch die im öffentlichen Interesse erforderliche Vorschreibung straßenrechtlicher Sicherheitsbestimmungen einzufordern. Nur wenn durch solche Bedingungen oder Auflagen das Projekt in seinem Charakter oder Umweltauswirkungen des Projektes geändert werden, bestünde die Möglichkeit, dies zu relevieren. Im vorliegenden Fall erfordert aber die oben zitierte Bedingung nicht notwendigerweise eine (umweltrelevante) Projektsänderung, da sie auch dadurch erfüllt werden kann, dass die entsprechenden Eisenbahnstrecken durch deren Betreiber selbst umgelegt, stillgelegt bzw. aufgelassen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zwar eine lokale Modifizierung des Projektes erforderlich, da Über- oder Unterfahrungen zu errichten wären (was jedoch nicht als Änderung des Gesamt-Projektcharakters zu qualifizieren ist), doch bedürften diese jedenfalls einer gesonderten Genehmigung gemäß § 18b UVP-2000, wobei von der Behörde die Änderung nach dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung zu bewerten wäre und den von der Änderung betroffenen Beteiligten Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben wäre, sodass darin kein Grund gesehen werden kann, die Bewilligung des Projektes zu versagen.Die Parteistellung der Bürgerinitiative berechtigt diese nur, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektive Rechte im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht jedoch die im öffentlichen Interesse erforderliche Vorschreibung straßenrechtlicher Sicherheitsbestimmungen einzufordern. Nur wenn durch solche Bedingungen oder Auflagen das Projekt in seinem Charakter oder Umweltauswirkungen des Projektes geändert werden, bestünde die Möglichkeit, dies zu relevieren. Im vorliegenden Fall erfordert aber die oben zitierte Bedingung nicht notwendigerweise eine (umweltrelevante) Projektsänderung, da sie auch dadurch erfüllt werden kann, dass die entsprechenden Eisenbahnstrecken durch deren Betreiber selbst umgelegt, stillgelegt bzw. aufgelassen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zwar eine lokale Modifizierung des Projektes erforderlich, da Über- oder Unterfahrungen zu errichten wären (was jedoch nicht als Änderung des Gesamt-Projektcharakters zu qualifizieren ist), doch bedürften diese jedenfalls einer gesonderten Genehmigung gemäß Paragraph 18 b, UVP-2000, wobei von der Behörde die Änderung nach dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung zu bewerten wäre und den von der Änderung betroffenen Beteiligten Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben wäre, sodass darin kein Grund gesehen werden kann, die Bewilligung des Projektes zu versagen.

3.2.3. Beeinträchtigung der Gewässer, Gefährdung des Grundwassers:

3.2.3.1. Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.3.2.3.1. Nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, leg. cit. bedürfen nach Maßgabe des Absatz eins, einer Bewilligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der tatsächliche Eintritt einer Grundwasserverunreinigung ist für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. für viele das Erkenntnis vom 18.2.1999, Zl. 99/07/0007). Wenn nur unter Einhaltung konkreter Auflagen die Annahme gerechtfertigt ist, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu rechnen ist, so ist jedenfalls eine Bewilligungspflicht gegeben.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der tatsächliche Eintritt einer Grundwasserverunreinigung ist für die Bewilligungspflicht irrelevant vergleiche für viele das Erkenntnis vom 18.2.1999, Zl. 99/07/0007). Wenn nur unter Einhaltung konkreter Auflagen die Annahme gerechtfertigt ist, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu rechnen ist, so ist jedenfalls eine Bewilligungspflicht gegeben.

Die Einleitung/Versickerung von Straßenabwässern in Gewässer/das Grundwasser sowie der dazu dienenden Anlagen bedarf daher der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959, weil bei der Beseitigung von – in Kanälen oder Gräben – gesammelten Straßenwässern viel befahrener Straßen (wie hier) im Hinblick auf deren typische stoffliche Belastung jedenfalls eine mehr als bloß geringfügige Gewässerverunreinigung zu erwarten ist.Die Einleitung/Versickerung von Straßenabwässern in Gewässer/das Grundwasser sowie der dazu dienenden Anlagen bedarf daher der wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959, weil bei der Beseitigung von – in Kanälen oder Gräben – gesammelten Straßenwässern viel befahrener Straßen (wie hier) im Hinblick auf deren typische stoffliche Belastung jedenfalls eine mehr als bloß geringfügige Gewässerverunreinigung zu erwarten ist.

Ein Bewilligungsantrag, der die Ableitung von gesammelten Straßenabwässern in Oberflächengewässer oder deren Versickerung vorsieht, hat daher – ua – Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe zu enthalten (§ 103 Abs. 1 lit. j WRG 1959).Ein Bewilligungsantrag, der die Ableitung von gesammelten Straßenabwässern in Oberflächengewässer oder deren Versickerung vorsieht, hat daher – ua – Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe zu enthalten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera j, WRG 1959).

Anlässlich der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Oberflächengewässer hat die Behörde nach dem System des § 33b WRG 1959 individuell maßgebliche Parameter – das sind solche, bei denen eine Überschreitung der in einschlägigen Abwasseremissionsverordnungen festgelegten Grenzwerte möglich bzw. zu besorgen ist – auszuwählen und damit „Maß und Art der Wasserbenutzung“ zu umschreiben sowie Überprüfungspflichten zu konkretisieren; andere branchentypische Abwasserinhaltsstoffe sind nach ständiger Rechtsprechung dagegen von der Bewilligung mit umfasst, auch wenn sie im Bescheid nicht genannt sind. Dies soll den Überwachungsaufwand in vertretbaren Grenzen halten.Anlässlich der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Oberflächengewässer hat die Behörde nach dem System des Paragraph 33 b, WRG 1959 individuell maßgebliche Parameter – das sind solche, bei denen eine Überschreitung der in einschlägigen Abwasseremissionsverordnungen festgelegten Grenzwerte möglich bzw. zu besorgen ist – auszuwählen und damit „Maß und Art der Wasserbenutzung“ zu umschreiben sowie Überprüfungspflichten zu konkretisieren; andere branchentypische Abwasserinhaltsstoffe sind nach ständiger Rechtsprechung dagegen von der Bewilligung mit umfasst, auch wenn sie im Bescheid nicht genannt sind. Dies soll den Überwachungsaufwand in vertretbaren Grenzen halten.

Für Abwasserversickerungen sind die Abwasseremissionsverordnungen (im Folgenden AEV), welche auf Grundlage des WRG 1959 erlassen wurden, sinngemäß anzuwenden, wobei auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Grundwassers zu achten ist.

Dies gilt auch bei Mitanwendung des WRG 1959 im UVP-Verfahren.

Nach diesem System umfasst eine Einleitungsbewilligung nach § 32 WRG 1959 jedenfalls alle jene Abwasserinhaltsstoffe (Parameter), die für das in Rede stehende Abwasser typisch sind, auch wenn sie im Bewilligungsbescheid nicht explizit angegeben sind. „Sind Einzelsubstanzen im Bewilligungsbescheid nicht genannt, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ableitung von im Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich genannten Substanzen nicht konsentiert worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die wasserrechtliche Bewilligung alle jene Stoffe umfasst, die im Zeitpunkt der Bewilligung im gegenständlichen Abwasser typisch und unvermeidlich enthalten waren. Nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung umfasst – und daher als eigenmächtige Neuerung zu qualifizieren – ist die Ableitung von Stoffen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht betriebstypisch im Abwasser enthalten waren und mit den damals festgesetzten Summenparametern nicht beschrieben worden sein konnten. Dass diese Stoffe wassergefährdend sind, sagt für sich allein noch nichts über die Konsenswidrigkeit ihrer Ableitung aus.“ (VwGH 25.5.1993, 91/07/0058).Nach diesem System umfasst eine Einleitungsbewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 jedenfalls alle jene Abwasserinhaltsstoffe (Parameter), die für das in Rede stehende Abwasser typisch sind, auch wenn sie im Bewilligungsbescheid nicht explizit angegeben sind. „Sind Einzelsubstanzen im Bewilligungsbescheid nicht genannt, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ableitung von im Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich genannten Substanzen nicht konsentiert worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die wasserrechtliche Bewilligung alle jene Stoffe umfasst, die im Zeitpunkt der Bewilligung im gegenständlichen Abwasser typisch und unvermeidlich enthalten waren. Nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung umfasst – und daher als eigenmächtige Neuerung zu qualifizieren – ist die Ableitung von Stoffen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht betriebstypisch im Abwasser enthalten waren und mit den damals festgesetzten Summenparametern nicht beschrieben worden sein konnten. Dass diese Stoffe wassergefährdend sind, sagt für sich allein noch nichts über die Konsenswidrigkeit ihrer Ableitung aus.“ (VwGH 25.5.1993, 91/07/0058).

Die Übernahme gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen in das österreichische Recht brachte durch die Wasserrechtsgesetznovelle 2003 für die Einleitung bzw. Versickerung bestimmter Schadstoffe jedoch explizite Bewilligungspflichten bzw. Verbote:

Gemäß § 5 Abs. 6 der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZVO Chemie OG), BGBl. II Nr.96/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 267/2007, sind bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen der in den Anlagen A und B dieser Verordnung genannten Schadstoffe in einen Oberflächenwasserkörper die zulässigen Schadstofffrachten so festzulegen, dass die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung eingehalten werden. Dies gilt auch für Parameter (Stoffe), die in den AEVn nicht angeführt oder als unmaßgeblich beurteilt werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZVO Chemie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.96 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2007,, sind bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen der in den Anlagen A und B dieser Verordnung genannten Schadstoffe in einen Oberflächenwasserkörper die zulässigen Schadstofffrachten so festzulegen, dass die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung eingehalten werden. Dies gilt auch für Parameter (Stoffe), die in den AEVn nicht angeführt oder als unmaßgeblich beurteilt werden.

Gemäß § 6 der Grundwasserschutzverordnung, BGBl. II Nr. 398/2000, muss eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 für die direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen der Anlagen I oder II zu dieser Verordnung in das Grundwasser unter anderem ein Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, mit Zuordnung zu den Anlagen I und II sowie jeweils zulässige Höchstkonzentrationen und Tagesfrachten enthalten.Gemäß Paragraph 6, der Grundwasserschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2000,, muss eine Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 für die direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen der Anlagen römisch eins oder römisch zwei zu dieser Verordnung in das Grundwasser unter anderem ein Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, mit Zuordnung zu den Anlagen römisch eins und römisch zwei sowie jeweils zulässige Höchstkonzentrationen und Tagesfrachten enthalten.

Schon bis zum Inkrafttreten der obzitierten Regelungen konnte etwa bei der Gefahr des Eindringens von Mineralöl in das Grundwasser von Geringfügigkeit iSd §32 Abs. 1 keine Rede sein (VwGH 18.2.1999, 99/07/0007; 23.5.2002, 2001/07/0109 = RdU-LSK 2003/6). In gleicher Weise kann auch die Einleitung oder Versickerung von Abwässern, die Stoffe der in den Anlagen zur QZVO Chemie OG und zur Grundwasserschutzverordnung genannten Art enthalten, nicht als bloß geringfügige Einwirkung angesehen werden und bedarf daher – unabhängig von tatsächlich vorhandenen Konzentrationen und Frachten - einer ausdrücklichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959. Solche Stoffe sind vom Konzept der „maßgeblichen Parameter“ nicht umfasst, die Einleitung solcher Stoffe ist rechtswidrig, wenn sie im Bescheid nicht genannt sind.Schon bis zum Inkrafttreten der obzitierten Regelungen konnte etwa bei der Gefahr des Eindringens von Mineralöl in das Grundwasser von Geringfügigkeit iSd §32 Absatz eins, keine Rede sein (VwGH 18.2.1999, 99/07/0007; 23.5.2002, 2001/07/0109 = RdU-LSK 2003/6). In gleicher Weise kann auch die Einleitung oder Versickerung von Abwässern, die Stoffe der in den Anlagen zur QZVO Chemie OG und zur Grundwasserschutzverordnung genannten Art enthalten, nicht als bloß geringfügige Einwirkung angesehen werden und bedarf daher – unabhängig von tatsächlich vorhandenen Konzentrationen und Frachten - einer ausdrücklichen Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959. Solche Stoffe sind vom Konzept der „maßgeblichen Parameter“ nicht umfasst, die Einleitung solcher Stoffe ist rechtswidrig, wenn sie im Bescheid nicht genannt sind.

Für eine Bewilligung der hier angesprochenen Schadstoffe ist also die dezidierte Anführung in der Genehmigung (samt Emissionsbegrenzung) notwendig. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist es in der Einleitungsbewilligung daher nötig, für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe (Parameter) bei Einleitungen in ein Oberflächengewässer in Anwendung der AEVn vorzugehen, und zusätzlich für alle nach QZVO Chemie OG und Grundwasserschutzverordnung einzeln anzuführenden Stoffe bzw. Stoffgruppen jene zu nennen (und mit Emissionsbeschränkungen zu versehen), die von der Bewilligung umfasst sein sollen.

Dies gilt insbesonders auch bei der Wiederverleihung von Einleitungsrechten.

3.2.3.2. Für das gegenständliche Projekt folgt aus Sicht des Umweltsenates daraus:

Der Bewilligungsantrag war in Bezug auf die Beseitigung der Straßenabwässer nicht konkretisiert. Jedenfalls fehlte die Anführung der maßgeblichen Schadstoffe (§ 103 Abs. 1 lit. j WRG 1959), wobei der Projektwerberin zugute zu halten ist, dass bei Erstellung des Projektes die Stofflisten der QZVO Chemie OG noch nicht bekannt waren und daher davon ausgegangen werden darf, dass der Antrag die üblicherweise in Straßenabwässern enthaltenen Stoffe umfasst.Der Bewilligungsantrag war in Bezug auf die Beseitigung der Straßenabwässer nicht konkretisiert. Jedenfalls fehlte die Anführung der maßgeblichen Schadstoffe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera j, WRG 1959), wobei der Projektwerberin zugute zu halten ist, dass bei Erstellung des Projektes die Stofflisten der QZVO Chemie OG noch nicht bekannt waren und daher davon ausgegangen werden darf, dass der Antrag die üblicherweise in Straßenabwässern enthaltenen Stoffe umfasst.

Der nunmehr angefochtene Bewilligungsbescheid ist in Bezug auf die Beseitigung der Straßenabwässer während des Betriebes jedenfalls mangelhaft. So fehlen im Spruch konkrete Angaben über Ort und Maß der Wasserbenutzung (zwingend gem. §§ 11, 111 WRG 1959) sowie über Emissionsbegrenzungen (§ 33b). Weiters wurden jene Stoffe, welche nach der Grundwasserschutzverordnung und der QZVO Chemie OG ausdrücklich anzuführen bzw. bei denen Emissionsbegrenzungen jedenfalls festzulegen sind, nicht genannt, obwohl es sich hiebei durchaus um Stoffe handelt, welche in Straßenabwässern typischerweise enthalten sind. Die wasserrechtliche Bewilligung ist daher in diesem Punkt als grob fehlerhaft anzusehen, wobei derartige Mängel von der Behörde sogar bei rechtskräftigen Bescheiden nach § 21a WRG 1959 zu beseitigen wären (siehe die Rechtsprechung des VwGH zu § 21a WRG). Der Umweltsenat hatte daher in diesem Punkt nicht nur die von der Berufungswerberin geltend gemachten Einwendungen zu prüfen, sondern auch von Amts wegen den fehlerhaften Konsens richtigzustellen.Der nunmehr angefochtene Bewilligungsbescheid ist in Bezug auf die Beseitigung der Straßenabwässer während des Betriebes jedenfalls mangelhaft. So fehlen im Spruch konkrete Angaben über Ort und Maß der Wasserbenutzung (zwingend gem. Paragraphen 11, 111, WRG 1959) sowie über Emissionsbegrenzungen (Paragraph 33 b,). Weiters wurden jene Stoffe, welche nach der Grundwasserschutzverordnung und der QZVO Chemie OG ausdrücklich anzuführen bzw. bei denen Emissionsbegrenzungen jedenfalls festzulegen sind, nicht genannt, obwohl es sich hiebei durchaus um Stoffe handelt, welche in Straßenabwässern typischerweise enthalten sind. Die wasserrechtliche Bewilligung ist daher in diesem Punkt als grob fehlerhaft anzusehen, wobei derartige Mängel von der Behörde sogar bei rechtskräftigen Bescheiden nach Paragraph 21 a, WRG 1959 zu beseitigen wären (siehe die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 21 a, WRG). Der Umweltsenat hatte daher in diesem Punkt nicht nur die von der Berufungswerberin geltend gemachten Einwendungen zu prüfen, sondern auch von Amts wegen den fehlerhaften Konsens richtigzustellen.

Es war daher insbesondere erforderlich:

Für jede Einleitung von Straßenwässern in Oberflächengewässer – unter Zuordnung zum Ort der Einleitung – die Abwassermenge sowie Emissionsbegrenzungen für maßgebliche Parameter der in Betracht kommenden AEV sowie für die in der QZVO Chemie OG genannten Stoffe – in Fracht und Konzentration – samt Überwachungsmodalitäten festzulegen,

für jede Versickerung von Straßenwässern – unter Zuordnung zum Ort der Versickerung – die Abwassermenge sowie Emissionsbegrenzungen für maßgebliche Parameter der in der GSwV genannten Stoffe – in Fracht und Konzentration – samt Überwachungsmodalitäten festzulegen.

Da das Projekt keine Angaben über die notwendigen Parameter enthält und die Behörde erster Instanz verabsäumt hat, das Maß der Wasserbenutzung im Sinne des WRG 1959 entsprechend den Anforderungen der QZVO Chemie OG und der Grundwasserschutzverordnung festzulegen, war es erforderlich, ergänzende Sachverständigengutachten einzuholen, um den Konsens rechtskonform festlegen zu können.

Der bereits von der erstinstanzlichen Behörde zugezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat sich zur inhaltlichen Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung nicht geäußert, sondern lediglich die rechtlich gebotene Vorgangsweise als fachlich nicht gerechtfertigt bezeichnet. Diese Meinungsäußerung mag ihm zwar in fachlicher Hinsicht zustehen, doch kann sie die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, die bestehenden Gesetze zu vollziehen und den zu erteilenden wasserrechtlichen Konsens – auch im Interesse der Projektwerberin – gesetzmäßig zu umschreiben.

Es wurde daher DI Dr. Hefler (BMLFUW) als Amtssachverständiger für Wasserbautechnik mit der Angelegenheit befasst und hat dieser, auf Grund der bereits vorliegenden Gutachten und der zusätzlich vorgelegten Unterlagen der Projektwerberin die – aus rechtlicher Sicht notwendigen – für die Bewilligung erforderlichen Parameter und Emissionsbegrenzungen fachlich festgelegt und über Ersuchen des Umweltsenates eine fachlich korrekte Formulierung des Spruches vorgeschlagen.

Demgemäß wurde der wasserrechtliche Konsens (I.1.) teilweise neu formuliert und Auflagen zur Überwachung neu festgelegt.Demgemäß wurde der wasserrechtliche Konsens (römisch eins.1.) teilweise neu formuliert und Auflagen zur Überwachung neu festgelegt.

Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen und des Maßes der Wasserbenutzung für Einleitungen in Oberflächengewässer wurde von den Vorgaben der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) BGBl. Nr. 186/1996 Anhang A Spalte 1 als Richtwerte sowie von der maximalen hydraulischen Abfuhrfähigkeit der Rohrleitungen nach den Filterbecken ausgegangen. Die Festlegung der Emissionsbegrenzung für den Parameter Chlorid richtet sich dabei nach den Vorgaben der AAEV für die Fischgiftigkeit (GF) und stellt sicher, dass im Falle der konzentrierten Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Winterdienst keine für Fische akut toxischen Konzentrationen im eingeleiteten Abwasser auftreten. Die Einhaltung des aus Sicht der Ökologie vorgeschlagenen Güteziels für Chlorid (200 mg/l) ist insofern gesichert, als derartige Spitzenwerte der Chloridkonzentration nur bei Einzelereignissen (Winterdienst) auftreten können und über die restliche Zeit des Jahres keine Chloridbelastung der eingeleiteten Niederschlagswässer zu erwarten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass das Güteziel für Chlorid im Mittel eines Beobachtungsjahres eingehalten werden kann (Spruchpunkte A.1. und A.2. dieses Bescheides).Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen und des Maßes der Wasserbenutzung für Einleitungen in Oberflächengewässer wurde von den Vorgaben der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, Anhang A Spalte 1 als Richtwerte sowie von der maximalen hydraulischen Abfuhrfähigkeit der Rohrleitungen nach den Filterbecken ausgegangen. Die Festlegung der Emissionsbegrenzung für den Parameter Chlorid richtet sich dabei nach den Vorgaben der AAEV für die Fischgiftigkeit (GF) und stellt sicher, dass im Falle der konzentrierten Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Winterdienst keine für Fische akut toxischen Konzentrationen im eingeleiteten Abwasser auftreten. Die Einhaltung des aus Sicht der Ökologie vorgeschlagenen Güteziels für Chlorid (200 mg/l) ist insofern gesichert, als derartige Spitzenwerte der Chloridkonzentration nur bei Einzelereignissen (Winterdienst) auftreten können und über die restliche Zeit des Jahres keine Chloridbelastung der eingeleiteten Niederschlagswässer zu erwarten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass das Güteziel für Chlorid im Mittel eines Beobachtungsjahres eingehalten werden kann (Spruchpunkte A.1. und A.2. dieses Bescheides).

Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen und des Maßes der Wasserbenutzung für Versickerungen ins Grundwasser wurde von den Vorgaben der Grundwasserschwellenwertverordnung ausgegangen. (Spruchpunkte A.3. und A.4. dieses Bescheides).

Wenn die Projektwerberin darin „unbegründete Auflagen“ sieht, dann verkennt sie die Rechtslage: Mit Wassermengen, Höchstkonzentrationen und Frachten wird das Maß der Wasserbenutzung festgelegt, dh das Recht zur Einbringung umschrieben; diesbezügliche Überwachungsmodalitäten dienen dazu, diese festgelegten Werte in vergleichbarer Weise zu definieren. Solche Rechtsfestlegungen sind strikt von Auflagen und anderen Nebenbestimmungen, die dem Schutz öffentlicher oder privater Interessen dienen, zu unterscheiden.

Hinsichtlich der – durch eine Auflage im angefochtenen Bescheid verbotenen – Versickerung im Entwässerungsabschnitt EM 11, wurden von der Projektwerberin im Berufungsverfahren nunmehr auch die Projektunterlagen entsprechend modifiziert, sodass hier eine Entwässerung in den Vorfluter Zaya erfolgt, was im Spruch entsprechend zu berücksichtigen war (Spruchpunkt A.6. dieses Bescheides).

Mit dieser vorgenommenen Änderung des Projekts wird die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch nicht verlassen. Die Änderung der Abwasserbeseitigung in diesem Punkt ändert nichts am Wesen des Vorhabens, das Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und werden die subjektiven Rechte der Parteien des Verfahrens nicht verletzt; vielmehr soll dadurch eine Verbesserung der Emissionssituation bewirkt werden.

Gemäß den Ausführungen der ASV für Wasserbautechnik und Gewässerbiologie, denen die Berufungswerberin nie auf fachlich gleichwertiger Ebene entgegengetreten ist, sind die projektgemäß vorgesehenen technischen Rückhalte- und Reinigungsmaßnahmen geeignet, die Einhaltung der vorerwähnten Richt- bzw. Grenzwerte jedenfalls zu gewährleisten. Eine das gesetzlich zulässige Ausmaß der Gewässerbelastung überschreitende Einwirkung auf Oberflächen- und Grundwässer ist daher nicht zu erwarten.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die von der Berufungswerberin konkret geltend gemachten schädlichen Einwirkungen auf den Fischbestand durch das Projekt nicht zu erwarten sind.

Der Einwand der Berufungswerberin, die Auflage, dass zur Verringerung der Chloridbelastung ein Teil des Straßenprojektes im Bereich der Umfahrung Paasdorf nicht mit Salz bestreut werde, sei in der Realität unhaltbar, kann nicht zu einer Änderung der Beurteilung führen, da die Behörde davon auszugehen hat, dass sich ein Genehmigungswerber an die erteilte Bewilligung hält und ihm nicht von vorneherein Fehlverhalten unterstellen darf.

Weiters ist auf Grund der festgelegten Emissionsgrenzwerte und der in den Auflagen enthaltenen Vorschreibungen zur Kontrolle, welche auf Grund des im Berufungsverfahrens eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie konkretisiert und erweitert wurden, eine Beeinträchtigung des Trinkwassers auszuschließen.

Hinsichtlich der Beweissicherungsmaßnahmen, welche der Sachverständige für Geohydrologie in seinem ergänzenden Gutachten gefordert hat ist dabei festzuhalten, dass hier lediglich die Präzisierung der erstinstanzlichen Auflagen erforderlich war, eine Erweiterung aber, im Hinblick auf die umfangreiche emissionsseitige Kontrolle (welche dem Sachverständigen bei Erstellung seines Gutachtens nicht bekannt war) nicht erforderlich ist.

3.2.3.3. Wasserrechtliche Bauaufsicht:

Der Gesetzgeber bestimmt, in welchen Fällen die Kontrolle der konsensgemäßen Ausführung genehmigter Vorhaben auch Sache der Behörde ist, die sich hiebei Privater als Hilfsorgan der Behörde bedienen kann. Während das UVP-G 2000, selbst eine behördliche Kreation von Aufsichtsorganen als Hilfsorgane der Behörde nicht vorsieht, bestimmt § 120 WRG 1959 eindeutig, dass die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen eine wasserrechtliche Bauaufsicht durch Bescheid bestellen kann. Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich dabei auf die fach- und vorschriftsmäßige Ausführung der Bauarbeiten und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.Der Gesetzgeber bestimmt, in welchen Fällen die Kontrolle der konsensgemäßen Ausführung genehmigter Vorhaben auch Sache der Behörde ist, die sich hiebei Privater als Hilfsorgan der Behörde bedienen kann. Während das UVP-G 2000, selbst eine behördliche Kreation von Aufsichtsorganen als Hilfsorgane der Behörde nicht vorsieht, bestimmt Paragraph 120, WRG 1959 eindeutig, dass die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen eine wasserrechtliche Bauaufsicht durch Bescheid bestellen kann. Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich dabei auf die fach- und vorschriftsmäßige Ausführung der Bauarbeiten und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.

Im vorliegenden Fall war bereits im erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid mehrfach eine „wasserwirtschaftliche Bauaufsicht“ mit den oben bezeichneten Aufsichtspflichten vorgesehen. Eine solche Form der Eigenkontrolle ist dem WRG 1959 – dessen Bestimmungen im UVP-Verfahren anzuwenden sind – jedoch fremd.

Der Bescheid war daher diesbezüglich zu ergänzen, und es wird eine wasserrechtliche Bauaufsicht mit gesondertem Bescheid zu bestellen sein. Diesbezüglich wurde der Spruch ergänzt (Spruchpunkt A.5. dieses Bescheides).

3.2.4. Entzug landwirtschaftlicher Flächen:

Zur Frage der Grundinanspruchnahme wurde ein ergänzendes Gutachten eingeholt, das zusammenfassend zu dem Schluss kommt, dass die Auswahl der gewählten Trassenvariante im Hinblick auf die dauernde Inanspruchnahme landwirtschaftlichen Bodens nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend dargestellt wurde. Dabei wurde angemerkt, dass erfahrungsgemäß im Zuge der Grundeinlöseverfahren im Rahmen gütlicher Übereinkommen durch Flächentausch bzw. Flächenausgleich im Zuge der Endabrechnungsverfahren die negativen Auswirkungen, insbesondere infolge der Durchschneidungen ackerbaulicher Nutzflächen, verringert werden können.

3.2.5. Zur Neuordnung und teilweisen Neuformulierung der Auflagen:

3.2.5.1. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Änderungen gehen einerseits auf die durch das ergänzende Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse zurück (siehe hiezu insbesonders Punkte 3.2.2 und 3.2.3), andererseits waren einzelne Auflagen – ohne dass dabei von den Ermittlungsergebnissen des erstinstanzlichen Bescheides abgewichen wurde – im Hinblick auf die Erfordernisse der Vollziehbarkeit und Klarheit neu zu formulieren. Insbesonders wurden im erstinstanzlichen Bescheid in den Auflagen enthaltene „Hinweise“ entweder als vollziehbare Anforderungen formuliert oder aber – sofern sie lediglich Erläuterungen enthalten haben, die sowohl für die Behörden als auch die Projektwerberin als bekannt vorausgesetzt werden können, – gänzlich gestrichen. Ebenso wurden als Auflagen bezeichnete Aussagen von Sachverständigen, dass das Vorbringen in der Verhandlung nichts an der Beurteilung ändere, weggelassen, da es sich hierbei offenbar um Übertragungsfehler bei der Erstellung des Bescheides handelt.

Wenn auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anforderungen an Umschreibung von Auflagen nicht überspannt werden dürfen, so muss eine Auflage doch so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits gegebenenfalls ohne weiteres Ermittlungsverfahren die Vollstreckbarkeit gegeben ist.

3.2.5.2. Weiters sah sich der Umweltsenat veranlasst, die Auflagen so zusammenzufassen, dass sie den einzelnen im Rahmen der Bewilligung nach dem UVP-G 2000 mit anzuwendenden Rechtsmaterien zugeordnet werden können. Dies ist zunächst insofern von Bedeutung, als Auflagen stets nur in dem Umfang erteilt werden dürfen, als sie für ein Vorhaben erforderlich sind. Dieses Erfordernis kann sich aus den einzelnen Materiengesetzen ergeben, oder aber aus den zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000. Von ganz zentraler Bedeutung ist jedoch weiters, dass gemäß § 21 UVP-G 2000 nach Rechtskraft des Abnahmebescheides ein Zuständigkeitsübergang an die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung nach §§ 17 bis 18b UVP-G relevanten Vorschriften zuständigen Behörden erfolgt. Daher muss – insbesondere bei solchen Auflagen, welche auch nach diesem Zeitpunkt wirksam sein sollen, – bereits bei der Genehmigung klar ersichtlich sein, welche Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Auflagen nach diesem Zeitpunkt zuständig ist. Dies ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn die einzelnen Auflagen nach Rechtsmaterien und nicht nach Fachgebieten geordnet werden.3.2.5.2. Weiters sah sich der Umweltsenat veranlasst, die Auflagen so zusammenzufassen, dass sie den einzelnen im Rahmen der Bewilligung nach dem UVP-G 2000 mit anzuwendenden Rechtsmaterien zugeordnet werden können. Dies ist zunächst insofern von Bedeutung, als Auflagen stets nur in dem Umfang erteilt werden dürfen, als sie für ein Vorhaben erforderlich sind. Dieses Erfordernis kann sich aus den einzelnen Materiengesetzen ergeben, oder aber aus den zusätzlichen Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000. Von ganz zentraler Bedeutung ist jedoch weiters, dass gemäß Paragraph 21, UVP-G 2000 nach Rechtskraft des Abnahmebescheides ein Zuständigkeitsübergang an die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung nach Paragraphen 17 bis 18 b UVP-G relevanten Vorschriften zuständigen Behörden erfolgt. Daher muss – insbesondere bei solchen Auflagen, welche auch nach diesem Zeitpunkt wirksam sein sollen, – bereits bei der Genehmigung klar ersichtlich sein, welche Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Auflagen nach diesem Zeitpunkt zuständig ist. Dies ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn die einzelnen Auflagen nach Rechtsmaterien und nicht nach Fachgebieten geordnet werden.

3.2.5.3. Im Einzelnen erfolgten folgende Änderungen:

Dem Punkt I.5.2. wurden alle im Wasserrecht begründeten Auflagen zugeordnet; dies sind die Auflagen, welche im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid im Fachbereich Abwassertechnik und Wasserbautechnik sowie Geohydrologie genannt waren. Wobei hier (siehe Punkt 3.2.3.) auch inhaltlich Änderungen auf Grund der Ermittlungsergebnisse im Berufungsverfahren erfolgten.Dem Punkt römisch eins.5.2. wurden alle im Wasserrecht begründeten Auflagen zugeordnet; dies sind die Auflagen, welche im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid im Fachbereich Abwassertechnik und Wasserbautechnik sowie Geohydrologie genannt waren. Wobei hier (siehe Punkt 3.2.3.) auch inhaltlich Änderungen auf Grund der Ermittlungsergebnisse im Berufungsverfahren erfolgten.

Unter Straßenrecht wurden einerseits jene allgemeine Sorgfaltspflichten zusammengefasst, die während des Straßenbaues zu beachten sind, bei denen aber im Hinblick auf ihre Begrenzung auf die Bauphase, kein Zuständigkeitsübergang gemäß § 21 UVP-G 2000 erfolgt (insbesondere auch die Fachbereiche Abfallchemie, Altlasten und Kulturgüter sowie auf die Bauführung bezogene Auflagen aus dem Fachbereich Landwirtschaft), andererseits die auf Grund des Straßenrechtes erforderlichen Auflagen aus den Fachgebieten Bautechnik, Luftreinhaltetechnik, Elektrotechnik und Verkehrstechnik.Unter Straßenrecht wurden einerseits jene allgemeine Sorgfaltspflichten zusammengefasst, die während des Straßenbaues zu beachten sind, bei denen aber im Hinblick auf ihre Begrenzung auf die Bauphase, kein Zuständigkeitsübergang gemäß Paragraph 21, UVP-G 2000 erfolgt (insbesondere auch die Fachbereiche Abfallchemie, Altlasten und Kulturgüter sowie auf die Bauführung bezogene Auflagen aus dem Fachbereich Landwirtschaft), andererseits die auf Grund des Straßenrechtes erforderlichen Auflagen aus den Fachgebieten Bautechnik, Luftreinhaltetechnik, Elektrotechnik und Verkehrstechnik.

Dem Forstrecht wurden die Auflagen aus dem Bereich Forst, Fischerei und Jagdwirtschaft zugeordnet und diese durch Umformulierung der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen „Hinweise“ ergänzt.

Den Auflagen nach § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 wurden die in den Fachbereichen Lärmschutz, Naturschutz, Landwirtschaft (sofern nicht nur während der Bauführung erforderlich) sowie Raumordnung/Landschaftsbild enthaltenen Auflagen zugeordnet. Dies war deshalb erforderlich, weil hier keine einschlägigen Verwaltungsvorschriften anwendbar sind, nach denen Nebenbestimmungen festgelegt hätten werden können. Insbesondere nimmt das NÖ NaturschutzG 2000 nach dem NÖ StraßenG 1999 bewilligungspflichtige Straßenbauten ausdrücklich von der Bewilligungspflicht aus, sodass danach auch die Vorschreibung von Auflagen nach diesem Materiengesetz nicht möglich ist. Diese Auflagen sind aber, wie den Gutachten der entsprechenden Sachverständigen zu entnehmen ist, für die Vermeidung von Immissionen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder aber erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, notwendig und daher gemäß § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 vorzuschreiben.Den Auflagen nach Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 wurden die in den Fachbereichen Lärmschutz, Naturschutz, Landwirtschaft (sofern nicht nur während der Bauführung erforderlich) sowie Raumordnung/Landschaftsbild enthaltenen Auflagen zugeordnet. Dies war deshalb erforderlich, weil hier keine einschlägigen Verwaltungsvorschriften anwendbar sind, nach denen Nebenbestimmungen festgelegt hätten werden können. Insbesondere nimmt das NÖ NaturschutzG 2000 nach dem NÖ StraßenG 1999 bewilligungspflichtige Straßenbauten ausdrücklich von der Bewilligungspflicht aus, sodass danach auch die Vorschreibung von Auflagen nach diesem Materiengesetz nicht möglich ist. Diese Auflagen sind aber, wie den Gutachten der entsprechenden Sachverständigen zu entnehmen ist, für die Vermeidung von Immissionen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder aber erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, notwendig und daher gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 vorzuschreiben.

Im Bereich Naturschutz sowie Raumordnung/Landschaftsbild war eine Umformulierung – auf Grund der bereits im erstinstanzlichen Verfahren ermittelten Sachverhalte und eingeholten Gutachten – erforderlich, da die Vorschreibungen im erstinstanzlichen Bescheid zum Teil nicht vollziehbar und unpräzise waren.

3.2.6.              Gesamtbewertung:

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wurden im UV-GA von zahlreichen Sachverständigen aus fachlicher Sicht bewertet. Dabei wurden Maßnahmen, die in den eingereichten Unterlagen vorgesehen sind sowie von den Sachverständigen zusätzlich vorgeschlagen wurden, in der Folge von der Behörde berücksichtigt und in entsprechenden Auflagen vorgeschrieben.

Es war daher im Verfahren noch zu prüfen, ob dem Vorhaben in seiner Gesamtbewertung Bedenken grundsätzlicher Art entgegenstehen.

§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 lautet:

„Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.“

Dieser Absatz bietet die Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrages aufgrund schwerwiegender Umweltbelastungen und stellt somit den integrativen Ansatz in den Vordergrund. Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates ist die integrative Bewertung als Prozess, beginnend mit der Beschreibung und Bewertung aller Umweltauswirkungen durch die Antragstellerin im Rahmen der UVE, der für alle Rechtsmaterien gemeinsamen mündlichen Verhandlung, dem umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur Berücksichtigung aller Genehmigungskriterien nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie den zusätzlichen Genehmigungskriterien gemäß § 17 UVP-G 2000, zu sehen. Der Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 soll insbesondere jene Auswirkungen, die durch Wechselwirkungen, Kumulations- oder Verlagerungseffekte verursacht werden, aber bei Anwendung der einzelnen Materiengesetze nicht vollständig erfasst werden können, abdecken (vgl Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kap XI Rz 46 ff). Dieser Bestimmung kommt somit eine Auffangfunktion zu (vgl Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kap XI Rz 44 ff;Dieser Absatz bietet die Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrages aufgrund schwerwiegender Umweltbelastungen und stellt somit den integrativen Ansatz in den Vordergrund. Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates ist die integrative Bewertung als Prozess, beginnend mit der Beschreibung und Bewertung aller Umweltauswirkungen durch die Antragstellerin im Rahmen der UVE, der für alle Rechtsmaterien gemeinsamen mündlichen Verhandlung, dem umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur Berücksichtigung aller Genehmigungskriterien nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie den zusätzlichen Genehmigungskriterien gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000, zu sehen. Der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 soll insbesondere jene Auswirkungen, die durch Wechselwirkungen, Kumulations- oder Verlagerungseffekte verursacht werden, aber bei Anwendung der einzelnen Materiengesetze nicht vollständig erfasst werden können, abdecken vergleiche Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kap römisch elf Rz 46 ff). Dieser Bestimmung kommt somit eine Auffangfunktion zu vergleiche Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kap römisch elf Rz 44 ff;

Madner, UVP, in Holoubek/Potacs, Wirtschaftsrecht Bd 2, 455;

Köhler/Schwarzer, UVP-G 2000 § 17 Rz 17; „ultima ratio“ nach Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 17 Rz 19). Für eine Bedarfsprüfung bietet sie jedoch keine Grundlage (VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044).Köhler/Schwarzer, UVP-G 2000 Paragraph 17, Rz 17; „ultima ratio“ nach Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 19). Für eine Bedarfsprüfung bietet sie jedoch keine Grundlage (VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044).

Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts in Abs. 5 offenbar akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrages. Auch reicht die theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen für eine Abweisung nicht aus, sondern es muss das Eintreten sehr wahrscheinlich (arg: „zu erwarten“) sein (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 § 17 UVP-G Anm 28; US 8A/2008/15-56, Gössendorf/Kalsdorf).Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts in Absatz 5, offenbar akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrages. Auch reicht die theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen für eine Abweisung nicht aus, sondern es muss das Eintreten sehr wahrscheinlich (arg: „zu erwarten“) sein (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 Paragraph 17, UVP-G Anmerkung 28; US 8A/2008/15-56, Gössendorf/Kalsdorf).

Werden schwerwiegende Umweltbelastungen identifiziert, deren Eintreten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, und können diese auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen (vgl Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G § 17 Rz 19 mit weiteren Nachweisen).Werden schwerwiegende Umweltbelastungen identifiziert, deren Eintreten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, und können diese auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G Paragraph 17, Rz 19 mit weiteren Nachweisen).

Kernfrage ist also, ob dem Vorhaben Bedenken so grundsätzlicher Art entgegenstehen, dass dem auch durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nicht abgeholfen werden könnte. Ist dies nicht der Fall, hat der Projektwerber nach der Rechtsprechung des VwGH Anspruch auf Erteilung der Bewilligung unter – gegebenenfalls auch sehr strengen – Auflagen und Nebenbestimmungen.

Folgt man der Terminologie des Umweltverträglichkeitsgutachtens, die zwischen „keinen“, „vernachlässigbaren“, „geringen/mäßigen“, „hohen/bedeutenden/tragbaren“ und „untragbaren, mit keiner Maßnahme beherrschbaren“ Auswirkungen unterscheidet, ist aus der Sicht des Umweltsenats unter der im Gesetz verwendeten Formulierung der „schwerwiegende Umweltbelastungen, die nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können“ wohl die Kategorie der „untragbaren Auswirkungen“ zu verstehen, wobei lediglich diese „untragbaren“ Auswirkungen solche sind, die nicht durch Auflagen oder sonstige Vorschreibungen auf ein akzeptables Maß reduziert werden können.

„Bedeutend nachteilige Auswirkungen“ wurden im Umweltverträglichkeitsgutachten hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Beinträchtigung von gewidmeten Siedlungsgebieten durch optische Störungen während der Errichtungsphase, der Beeinträchtigung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des Fremdenverkehrs durch Lärmeinwirkung während der Errichtungsphase, der Verkehrsinfrastruktur, der Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch den Flächenverbrauch, der Beeinträchtigung der Jagdwirtschaft durch Zerschneidung der Landschaft sowie der Beeinträchtigung des Naturschutzes (wertvolle Flächen, Tierverluste) während der Bauphase aufgezeigt.

Insgesamt kamen die Sachverständigen dabei zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung der Umsetzung der im Projekt enthaltenen und von den Sachverständigen zusätzlich vorgeschlagenen, als Nebenbestimmungen in den Bescheid zu übernehmenden Maßnahmen der Realisierung des Vorhabens keine fachlichen Gründe entsprechend dem UVP-G 2000 entgegenstünden. Dem entsprechend wurden daher die erforderlichen Maßnahmen, die in den eingereichten Unterlagen vorgesehen sind sowie von den Sachverständigen zusätzlich vorgeschlagen wurden, in der Folge von der Behörde berücksichtigt und in entsprechenden Auflagen vorgeschrieben.

Der Umweltsenat hat weiters im Rahmen des Berufungsverfahrens im Hinblick auf das Berufungsvorbringen Sachverständige aus verschiedenen Fachdisziplinen beigezogen und um Stellungnahme zum Berufungsvorbringen und den während des Verfahrens zweiter Instanz übermittelten Vorbringen und Unterlagen ersucht. Die dazu abgegebenen Fachmeinungen wurden vom Umweltsenat auf Basis der anzuwendenden Gesetze rechtlich geprüft.

Die Frage des öffentlichen Interesses an der Errichtung der gegenständlichen Umfahrung wird unter 3.2.1 ausführlich erörtert.

Mit Fragen des Gewässersschutzes sowie der Grundwasserschutzes setzt sich der Umweltsenat unter 3.2.3 ausführlich auseinander.

Die im Zuge des UVP-Verfahrens beschriebenen, nach Ansicht des Umweltsenates bedeutenden, Wirkungen des Vorhabens durch Flächenverbrauch und Erhöhung der Treibhausgasemissionen in der Region schließlich können auf den Untersuchungsraum bezogen nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass eine Abweisung des Genehmigungsantrages gerechtfertigt wäre. Die oben in 3.2.1.1. dargelegten Problemfelder des hohen Bodenverbrauchs und des Treibhauseffekts entstehen erst durch eine Vielzahl an einzelnen Projekten und Verhaltensweisen und können daher nur durch gegensteuernde Planungen und Politiken, etwa eine entsprechend abgestimmte Verkehrspolitik, eingedämmt werden. Diese Problemfelder stellen zwar ernsthafte Herausforderungen unserer Zivilisation dar, doch beeinträchtigt der Beitrag dieses einen konkreten Straßenbauvorhabens allein, wie durch die Fachgutachten belegt, die Umwelt nicht konkret identifizierbar in schwerwiegender Weise, zumal die Notwendigkeit des Vorhabens und die Wahl der Trasse, wie gezeigt, in ausreichender Weise nachvollzogen werden können.

Auch für alle anderen Bereiche wurden von den Sachverständigen sowohl in der von der Projektwerberin übermittelten Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) als auch im Umweltverträglichkeitsgutachten keine Umweltauswirkungen beschrieben, die im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 als schwerwiegend zu bezeichnen wären. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind aus Sicht des Umweltsenats ebenfalls keine weiteren Tatsachen hervorgekommen, die begründete Zweifel an dieser fachlich fundierten und nachvollziehbaren Entscheidungsbasis erweckt hätten.Auch für alle anderen Bereiche wurden von den Sachverständigen sowohl in der von der Projektwerberin übermittelten Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) als auch im Umweltverträglichkeitsgutachten keine Umweltauswirkungen beschrieben, die im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 als schwerwiegend zu bezeichnen wären. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind aus Sicht des Umweltsenats ebenfalls keine weiteren Tatsachen hervorgekommen, die begründete Zweifel an dieser fachlich fundierten und nachvollziehbaren Entscheidungsbasis erweckt hätten.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Abweisungsgründe weder aufgrund der anzuwendenden Materiengesetze noch aufgrund des UVP-G 2000 hervorgekommen sind.

Zu prüfen war daher des Weiteren, ob und gegebenenfalls welche Auflagen und Nebenbestimmungen modifiziert und ergänzt werden müssten, um den Schutzzielen des UVP-G besser zu entsprechen.

Hier hat der Umweltsenat aufgrund ergänzender Beweiserhebungen die im Spruch näher angeführten Änderungen des erstinstanzlichen Bescheides – der im Übrigen vollinhaltlich aufrecht bleibt – vorgenommen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Aufgabe der UVP, Bedarfsprüfung; Aufgabe der UVP, Wirtschaftlichkeitsprüfung; Auflage, Bauaufsicht, wasserrechtliche; Auflagen, Bestimmtheit; Auflagen, Gliederung nach angewendeten Rechtsmaterien; Änderung des UVP- Genehmigungsbescheides vor Erlassung des Abnahmebescheides, Zulässigkeit, Verfahren; Befangenheit, Behörde; Befangenheit, Sachverständige; Bescheid, Begründungspflicht; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Großverfahren, Teilpräklusion; Mediation; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; Parteistellung, Bürgerinitiative; Umweltschutzvorschriften; Versickerung von Straßenabwässern, Genehmigungspflicht, Genehmigungsumfang

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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