TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/23 2001/07/0109

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der F J & M J KG in Wien, vertreten durch Dr. Peter Zöllner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausplatz 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Juni 2001, Zl. WA1- W-41.139/1-01, betreffend Anordnung von Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem auf § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 gestützten Bescheid vom 12. April 2001 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft B (die Erstbehörde) die beschwerdeführende Partei, auf dem Areal der gewerblichen Betriebsanlage in L die folgenden Maßnahmen unverzüglich durchzuführen:

"1. Das Teichwasser des in der nordöstlichen Ecke des Betriebsareales angelegten Teiches zur Sammlung der Oberflächenwässer ist durch eine Fachfirma abzupumpen und nachweislich bei einer Entsorgungsanstalt zu entsorgen.

2. Die massiven Bodenkontaminationen vor der Betriebshalle sind mechanisch und chemisch durch eine Fachfirma zu entfernen.

3. Die entsprechenden Nachweise über die Entsorgung des Teichwassers und des angefallenen ölkontaminierten Reinigungsmateriales sind der Wasserrechtsbehörde der BH B vorzulegen.

4. Die Abpump- und Reinigungsarbeiten sind der technischen Gewässeraufsicht mind. drei Tage vorher telefonisch (.....) bekannt zu geben.

5. Sämtliche Fahrzeuge, aus deren Zustand mit Verunreinigungen durch Mineralöl zu rechnen ist, (insbesondere die 2 Bagger und die 2 LKWs, die im Zuge der Überprüfung am 9. April 2001 beanstandet wurden), dürfen nicht verwendet werden und sind zu entfernen."

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die beschwerdeführende Partei berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 19. Juni 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, eine Überprüfung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes am 9. Oktober 2000 auf dem Areal der beschwerdeführenden Partei habe Folgendes ergeben:

"Abscheider bei der Tankstelle

Bei der Besichtigung des Abscheiders wurde festgestellt, dass dieser offensichtlich mit Dieseltreibstoff überlastet ist. Dem Betriebsleiter wurde daher aufgetragen, unverzüglich eine Räumung des Abscheiders durch eine befugte Fachfirma zu veranlassen. Er hat die Räumung für die nächsten Tage angekündigt.

Über diesen Abscheider werden die Oberflächenwässer der Tankstelle und zweier benachbarter Boxen in den Abwasserkanal der Gemeinde L eingeleitet. Die Einleitung ist als Indirekteinleitung anzusehen und im Hinblick auf die Verbandskläranlage B wasserrechtlich bewilligungsfrei.

Oberflächenwässer

Die Oberflächenwässer des gesamten Betriebsareales werden derzeit in Richtung der nordöstlichen Ecke abgeleitet. In diesem Bereich wurden die Betonflächen abgedichtet und es hat sich ein Grundwasserteich von mehreren 100 m2 gebildet.

Am Rande dieses Teiches werden Reparaturarbeiten an den Baggern vorgenommen. Ebenso konnten zum Zeitpunkt der Überprüfung Reinigungsarbeiten mit einem Dampfstrahlgerät wahrgenommen werden. All diese Abwässer fließen in Richtung des vorhandenen Teiches.

Nach Angaben des Betriebsleiters ist die Abdichtung einer ehemaligen Sickermulde im Bereich der Begrenzungsmauer durch die Landesregierung vorgeschrieben worden.

Die Besichtigung der Hofflächen hat gezeigt, dass auf der östlichen, befestigten Fläche rund 4.000 bis 5.000 Tonnen Kabelgranulat lagern, dieses Granulat reicht teilweise bis in den Regenwasserteich. An der Begrenzungsseite zur benachbarten Firma wurde allerdings festgestellt, dass dieser Teich überfließt. Bei einem geringfügigen Ansteigen des Teichwasserspiegels fließt dieses Wasser auf dem östlich gelegenen Grundstück über und versickert dort.

Aus der Chronologie des Verfahrensaktes ist Folgendes anzuführen:

1. Verhandlung vom 27. Jänner 1994

Dieser Verhandlung lag ein Ansuchen der Firma zu Grunde, wonach die Oberflächenwässer nach Reinigung in einem Abscheider mit einer Leistung von 130 l/s in die Ortskanalisation eingeleitet werden. In dieser Verhandlung wurde vom technischen Amtssachverständigen angeführt, dass eine Ableitung dieser Größenordnung eine Belastung für die Kläranlage darstellt und eine örtliche Versickerung als sinnvoll angesehen wird. Dieses Ansuchen wurde sodann zurückgezogen.

2. Zur Verhandlung vom 13. Jänner 1997

In dieser Verhandlung wurde die ehemalige Versickerung nach dem Mineralölabscheider bei der Tankstelle behandelt. Es wurde aber auch auf die Oberflächenwasserbeseitigung eingegangen. Dabei wurde gleichfalls von einem Abscheider mit 130 l/s abgeraten. Angeführt wird, dass der Betriebsinhaber nun vorsieht, die anfallenden Niederschlagswässer in der Nordostecke zu speichern und in weiterer Folge verdunsten zu lassen. Offensichtlich auf Grund dieser Aussagen sind dann vom technischen Amtssachverständigen Nachweise im Falle dieser Ausführung verlangt worden.

Es wird angenommen, dass es auf Grund dieser Aussagen zu einem Dichtmachen der Versickerungsmulde kam.

Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen:

Die derzeitige Beseitigung der Oberflächenwässer des Betriebsgeländes in einer Verdunstungsmulde wird insoferne als unrealistisch angesehen, da die Verdunstungsrate geringer anzusetzen ist als die Niederschlagsmengen. Auf Grund dieser derzeitigen Lösung kommt es zu einem Überlaufen des Speicherbeckens auf das benachbarte Grundstück und wird dieses Wasser dort versickert.

Die Betriebsanlage befindet sich im Grundwasserschongebiet der T-Platte. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass Versickerungen nur über humusierte Mulden erfolgen und so auch kontrolliert werden können. Die derzeitige Variante mit Versickerung auf dem Nachbargrundstück entspricht nicht den wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen.

Dieser Umstand wird dadurch verschärft, da sogar Reinigungsarbeiten im Bereich dieses Teiches vorgenommen werden und somit über das Teichwasser belastetes Wasser in den Untergrund gelangt.

Aus fachlicher Sicht wird vorgeschlagen, die Firma zu verhalten, ein geeignetes Projekt von einem Fachkundigen innerhalb von 2 Monaten über die ordnungsgemäße Beseitigung der Oberflächenwässer vorzulegen. Es sollten die nicht belasteten Oberflächenwässer in einer Versitzmulde zur Versickerung gebracht werden. Belastete Oberflächenwässer müssten jedenfalls über geeignete Abscheideanlagen geführt werden."

Am 18. Oktober 2000 sei durch diesen Amtssachverständigen neuerlich eine Überprüfung dieses Betriebsgeländes durchgeführt worden, wobei Folgendes habe erhoben werden können:

"Die Reinigung der Benzinabscheideranlage wurde von der Firma K. am 17. Oktober 2000 durchgeführt. Als Nachweis wurde ein Arbeitsprotokoll übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass

1.100 Liter Kohlenwasserstoffverbindungen aus dem Ölabscheider abgepumpt wurden. Es hat sich dabei nach Angaben des Firmenvertreters um Dieseltreibstoff gehandelt. Es ist unerklärlich, wie diese Mengen in den Abscheider gelangen. Zur Verdeutlichung des Zustandes über die Art der Beseitigung der Niederschlagswässer wurden Lichtbilder aufgenommen, welche dem Schreiben angeschlossen werden.

Aus diesen Lichtbildern (Bild 1, 2 und 3) ist ersichtlich, dass in der nordöstlichen Ecke der Betriebsstätte auf Grund der Gefällsverhältnisse sämtliche Oberflächenwässer zusammenfließen. Auf Grund der Abdichtung von ehemaligen Sickermulden entlang der Nordgrenze können die Niederschlagswässer nicht mehr zur Versickerung gebracht werden. Teilweise werden allerdings Reinigungs- und Wartungsarbeiten im Einzugsbereich dieser Flächen vorgenommen (siehe Lichtbild 2 und 3), weiters lagern auch auf diesen Einzugsflächen einige 1.000 Tonnen Kabelgranulat, für welche keine gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt. Auch diese Flächen entwässern zu dem 'Teich'.

Die Funktion dieses Teiches zur Sammlung der Niederschlagswässer ist nur so erklärlich, da an der Ostseite der Überlauf in Form einer Überlaufkante auf das Nachbargrundstück besteht (siehe Lichtbild 4). Bei Auftreten von Niederschlägen fließt das Wasser aus dem Betriebsareal in diesen 'Teich', es erhöht sich der Wasserspiegel und über die Überlaufkante fließt das Wasser auf das Nachbargrundstück ab. Auf dem Nachbargrundstück sind deutliche Spuren von Kabelgranulat ersichtlich (siehe Lichtbild 5).

Ferner wurde während des Lokalaugenscheines auch die Aufbereitungsanlage für Kältemittel besichtigt. Diese befindet sich in der Halle in einem gemauerten Raum (siehe Lichtbild 7 und 8). Vor diesem Raum lagern verschiedene Gasflaschen. Sowohl westlich als auch östlich der Halle lagern große Kältemittelbehälter, von denen auch abgefüllt wird (siehe Lichtbild 9).

Hinsichtlich der Lagerung und Manipulation mit den Kältemitteln wird eine Stellungnahme des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Beseitigung der Oberflächenwässer nicht dem Stand der Technik entspricht. Es erfolgt dadurch eine Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundstückes. Es ist aber auch durchaus möglich, dass auf diesem Weg Schadstoffe in den Untergrund gelangen.

Es wird vorgeschlagen, eine kommissionelle Verhandlung, sowohl nach der Gewerbeordnung als auch nach dem Wasserrechtsgesetz anzuberaumen."

Von dem in der nordöstlichen Ecke des Betriebsareals befindlichen Teichwasser sei am 29. September 2000 eine Probe entnommen und diese durch die NÖ Umweltschutzanstalt untersucht worden. Das Ergebnis dieser Untersuchung habe u. a. Gesamtgehalte an Kupfer und Blei über dem Grenzwert für die Einleitung in ein Fließgewässer bzw. in eine öffentliche Kanalisation gemäß der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung erbracht. Am 9. April 2001 sei auf dem gegenständlichen Areal eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung insbesondere der Abwassersituation von dem auf der Betriebsliegenschaft vorhandenen Oberflächenteich, der auf das Nachbargrundstück entwässere, durchgeführt und in dieser Verhandlung vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen Folgendes festgehalten worden:

"a) Oberflächenwässer

Die Betriebsgrundstücke Nr. 888 und 889 haben ein Flächenausmaß von rund 2 ha. Auf Grund der Gefällsverhältnisse fließen sämtliche Oberflächenwässer in die nordöstliche Ecke des Grundstückes 889. In diesem Bereich wurden die Begrenzungsmauern abgedichtet, der Untergrund ist betoniert, sodass sich ein See bildet. Dieser Teich hat ein Ausmaß von rund 20 x 30 m und eine Tiefe an der tiefsten Stelle von rund 0,5 m. Am Rande läuft die Teichtiefe auf 0 aus.

Im Bereich dieser unmittelbaren Einzugsfläche zum Teich sind am heutigen Tage 2 Bagger und 2 LKW abgestellt gewesen. Die Fahrzeuge weisen einen äußerst desolaten Zustand auf, an den Fahrzeugen sind erhebliche Spuren von abtropfendem Hydrauliköl erkennbar. Ein LKW besitzt keine Zulassung.

Etwas entfernt von dem Teich unmittelbar vor der Werkhalle sind massive Bodenverunreinigungen durch Mineralöl erkennbar. Ein Radlader ist in diesem Bereich zerlegt. In der Werkhalle selbst lagert Motoröl in offenen Gebinden und sind auch in diesem Bereich Bodenverunreinigungen erkennbar.

b) Betriebsflächen

Auf den Flächen lagern auf dem Grundstück 889, östlich der Werkhalle, Kabelgranulate im Ausmaß von etwa 6.000 bis 8.000 t. Im südlichen Bereich der beiden Grundstücke lagern große Mengen von Holzabfällen mit Metallresten. Diese Metallreste werden in einer Wanne unmittelbar neben dem Teich vom Holz getrennt. Dabei wird das Wasser aus dem Teich genommen bzw. fließt in den Teich beim Befüllen des Containers wieder zurück.

Auf dem Grundstück 888 lagern große Mengen von Metallschrott, in diesem Bereich befindet sich auch eine Schrottschere und eine Schrottpresse. Diese Anlage ist ebenfalls massiv mit Hydrauliköl verschmutzt.

In einem kleinen Nebenobjekt bei der großen Werkhalle befindet sich eine Hydraulikpumpe für die Kabelgranulieranlage. Der Boden neben der Hydraulikanlage ist massiv verunreinigt, teilweise fließt das Hydrauliköl durch eine Rohrleitung auf die freie Fläche hinaus.

c) Anlieferungsbereich beim ÖBB-Bahnhof

Beim heutigen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass auf dem Betriebsgelände der ÖBB, welches zur Gänze unbefestigt ist, für die Firma Janu ein Gleisanschluss vorhanden ist, bei welchem die Umladearbeiten von Kabel, Kabelgranulat, Aluminiumschlacke und den div. Altmetallen erfolgen. Am heutigen Tage waren große Mengen Kabel in diesem Bereich gelagert, ebenso ist der nicht befestigte Untergrund mit Kabelgranulat und Aluminiumstaub verunreinigt. Im Bereich des ÖBB-Grundstückes ist ein Bagger im Einsatz, über dessen Ketten und Fahrwerk massiv Hydrauliköl abfließt.

Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen:

a) Oberflächenwässer

Die Oberflächenwässer der Gesamtflächen haben im Falle eines Starkregens einen Regenwasseranfall von rund 300 l/s. Das Niederschlagswasser ist entsprechend mit den Verunreinigungen behaftet, die sich aus den Lagerungen von Kabelgranulat, Kupferresten, Aluminium, etc. ergeben.

Als Dokumentation für die Belastung dieses Wassers ist ein Untersuchungsbefund der NÖ Umweltschutzanstalt vom 26. Februar 2001 anzusehen. Danach sind erhöhte Werte von Kupfer und Blei festgestellt worden, die über dem Grenzwert für die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation liegen.

Bei einer unangemeldeten Überprüfung am 2. April 2001 wurde eine Wasserprobe aus dem Teich und eine Feststoffprobe des Kabelgranulates entnommen und im Labor Prof. W. untersucht. Dabei konnten nach telefonischer Auskunft am heutigen Tage im Kabelgranulat u. a. 25 mg/l und im Teichwasser 8 mg/l Kohlenwasserstoffe festgestellt werden. Diese Werte liegen weit über den zulässigen Grenzwerten bei der Versickerung derartiger Inhaltsstoffe.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2001 hat die Firmenleitung bekannt gegeben, die Betonmauer zum Nachbargrundstück zu erweitern, da im Rahmen des Parteiengehörs ein Projekt für die Beseitigung der Oberflächenwässer angefordert wurde.

Eine Mauererweiterung stellt keine Verbesserung der Situation dar, da sich dadurch nur ein größerer Teich auf dem Betriebsareal bildet, welcher anschließend wieder auf das Nachbargrundstück überfließen kann. Außerdem ist die Dichtheit keinesfalls gewährleistet.

Nachdem die Verdunstungsrate geringer anzusetzen ist als die jährliche Niederschlagsmenge, ist eine Sammlung der Regenwässer unrealistisch bzw. führt durch konsenslose Versickerung zu einer massiven Belastung des Grundwassers.

Diese Belastung des Grundwassers ist durch die vorliegende Untersuchung an den Parametern Blei und Kupfer nachgewiesen, sodass von Gefahr im Verzug für das Grundwasser gesprochen werden kann.

Da sich die Betriebsanlage im Grundwasserschongebiet der T-Platte befindet, sind folgende Sofortmaßnahmen erforderlich:

1. Das Teichwasser ist durch eine Fachfirma abzupumpen und nachweislich bei einer Entsorgungsanstalt zu entsorgen.

2. Die massiven Bodenkontaminationen vor der Betriebshalle sind mechanisch und chemisch durch eine Fachfirma zu entfernen.

3. Die entsprechenden Nachweise über die Entsorgung des Teichwassers und des angefallenen ölkontaminierten Reinigungsmateriales sind der Wasserrechtsbehörde der BH B vorzulegen.

4. Die Abpump- und Reinigungsarbeiten sind der technischen Gewässeraufsicht mindestens 3 Tage vorher telefonisch (.....) bekannt zu geben.

b) Betriebsfahrzeuge

Beim heutigen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass bei sämtlichen Fahrzeugen im Betrieb und auch bei dem Bagger auf dem ÖBB-Gelände massive Tropfverluste zu erkennen sind, dadurch gelangen Mineralölprodukte in den Untergrund, können teilweise versickern oder werden mit dem Niederschlagswasser abgewaschen.

Nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft dürfen Fahrzeuge, aus deren Zustand mit Verunreinigungen durch Mineralöl zu rechnen ist, nicht in Schongebieten eingesetzt werden.

Aus der Sicht des Grundwasserschutzes und auch im Hinblick auf die konsenslose Versickerung der Niederschlagswässer liegt durch den Einsatz dieser Fahrzeuge Gefahr im Verzug vor und ist aus fachlicher Sicht die Entfernung der Fahrzeuge anzuordnen bzw. ein Verbot der Verwendung dieser Fahrzeuge auszusprechen."

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und der von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobenen Berufung sowie der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass sie den von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde lege und die Befürchtung einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung aus dem Umstand ableitbar sei, dass das in der nordöstlichen Ecke des Grundstückes 889 gesammelte Oberflächenwasser erhöhte Werte an Kupfer und Blei enthalte, in diesem Teichwasser 8 mg/l Kohlenwasserstoff hätten festgestellt werden können und das Teichwasser jederzeit auf das Nachbargrundstück überfließen könne. Dieser Wert liege nach Ansicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen weit über dem zulässigen Grenzwert bei der Versickerung derartiger Inhaltsstoffe. Der Umstand des jederzeitigen Überfließens ergebe sich daraus, dass die Verdunstungsrate geringer anzusetzen sei als die Niederschlagsmengen, wie der Amtssachverständige auf Grund seiner Fachkompetenz und Kenntnis der örtlichen Situation bereits im Gutachten vom 12. Oktober 2000 ausgeführt habe. Auch habe der Amtssachverständige in diesem Gutachten festgehalten, dass dieser Teich an der Begrenzungsseite zum benachbarten Unternehmen überfließe und bei einem geringfügigen Ansteigen des Teichwasserspiegels dieses Wassers immer wieder auf das Nachbargrundstück überfließen und dort versickern werde. Die fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen seien nach den logischen Denkgesetzen schlüssig und nachvollziehbar.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Einzelnen:

Da sich die gegenständliche Betriebsanlage im Grundwasserschongebiet der T-Platte befinde, zulässige Grenzwerte im Teichwasser überschritten würden und auf Grund des jederzeit möglichen Überfließens des Teichwassers auf das Nachbargrundstück dort die Gefahr einer massiven Belastung des Grundwassers durch konsenslose Versickerung bestehe, liege eine konkrete Gefahr vor, die Voraussetzung für die Anwendung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 sei. Zum Vorbringen hinsichtlich der Bewilligungen vom 24. März 1999 und 21. Februar 2000 gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz - AWG werde festgehalten, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht in diese AWG-Bewilligungen eingreife, weil diese eine geeignete Anlage zum Sammeln oder Behandeln voraussetzten und nicht die Beseitigung der kontaminierten Abwässer deckten. Dem Vorbringen, der Amtssachverständige hätte der Verdunstung zugestimmt und es wäre keine Bewilligungspflicht von der Behörde festgestellt worden, werde entgegnet, dass dies nur für eine dichte Mulde gelte und nicht für einen Überlauf auf das Nachbargrundstück. Auch stelle nicht die Verdunstung, sondern die Versickerung nach Überlauf des kontaminierten Oberflächenwassers auf das Nachbargrundstück das Problem dar. Die Behauptung, es läge keine Versickerung vor, sei falsch. Der Verweis der beschwerdeführenden Partei auf das Gutachten des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 13. Jänner 1997 gehe insofern ins Leere, als der Amtssachverständige in dieser Verhandlung einer Verdunstung der anfallenden Niederschlagswässer in der Nordostecke nur insofern aus abwassertechnischer Sicht zugestimmt habe, als es sich um Flächen handle, auf denen keine mit Mineralölen verschmutzten Materialien gelagert seien. Dem Vorbringen, es handelte sich um einen einmaligen Vorgang des Überlaufens des gesammelten Niederschlagswassers und es wäre kein Nachweis für die Verunreinigung des Grundwassers gegeben, werde entgegengehalten, dass eine konkrete Verunreinigung für die Anwendung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht Voraussetzung sei, sondern eine konkrete Gefahr dieser Verunreinigung ausreiche und permanent die Möglichkeit des Übergehens bestehe. Ferner habe der Amtssachverständige deutliche Spuren von Kabelgranulat auf dem Nachbargrundstück festgestellt, das nur durch Niederschlagswässer über den Teich dorthin habe ausgeschwemmt werden können, und sei vom Amtssachverständigen die Überschreitung des zulässigen Grenzwertes für Kohlenwasserstoffe bei einer Feststoffprobe des Kabelgranulates festgehalten worden. Es seien somit verunreinigtes Material (Kabelgranulat) und verunreinigtes Oberflächenwasser (Teichwasser) auf das Nachbargrundstück gelangt und dort auf unbefestigtem Boden zum Liegen gekommen bzw. versickert. Das Überlaufen von kontaminiertem Niederschlagswasser werde laut dem Amtssachverständigen noch dadurch verschärft, dass sogar Reinigungsarbeiten im Bereich dieses Teiches vorgenommen würden. Versickerungen im Grundwasserschongebiet dürften nur über humusierte Mulden erfolgen, die jedoch auf dem Nachbargrundstück nicht bestünden. Die Böden vor der Halle der beschwerdeführenden Partei seien mit Hydrauliköl verunreinigt, sodass es sich bei diesem verunreinigten Boden um gefährlichen Abfall im Sinn des AWG handle.

Zur vorgeschlagenen Mauererweiterung an der Grundstücksgrenze zur Vermeidung des Überfließens des sich sammelnden Niederschlagswassers habe der Amtssachverständige im Gutachten vom 9. April 2001 festgehalten, dass dadurch die Situation nicht verbessert werde, weil nur ein größerer Teich entstehe und anschließend wieder auf das Nachbargrundstück überfließe, wodurch nur ein größeres Gefährdungspotenzial geschaffen werde. Diese Form der Abwasserbeseitigung entspreche auch nicht den wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen. Die Ableitung einer Wassermenge von 130 l/s über die Mineralölabscheidungsanlage mit dieser Dimension würde zu einer Beeinträchtigung des Kanalnetzes und der Abwasserbeseitigungsanlage führen, weil derartige Mengen bei der Dimensionierung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem werde auf die vorgenannten Ausführungen zur Grenzwertüberschreitung bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation hingewiesen. Abschließend sei festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei die fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erwidert habe und auch sonst nicht habe entkräften können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde bringt vor, dass der beschwerdeführenden Partei mit Bescheiden des Amtes der NÖ Landesregierung vom 24. März 1999 und 21. Februar 2000 die Erlaubnis nach dem AWG zur Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle auf dem Betriebsareal erteilt worden sei, in dieser Bewilligung wasserrechtliche Erwägungen bereits miteinbezogen worden seien und somit in die rechtskräftige Bewilligung eingegriffen werde.

Ferner sei die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht gegeben und habe es die belangte Behörde unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Was den Vorwurf, dass die aus dem Sammelbecken entnommenen Wasserproben Verunreinigungen aufwiesen, anlange, so hätten der Sachverständige und die Behörde die Maßnahme der Verdunstung des im dichten Sammelbecken gespeicherten Oberflächenwassers als unbedenkliche Maßnahme angesehen, weshalb von der beschwerdeführenden Partei von 1997 an dementsprechend vorgegangen worden sei. Den Bescheidausführungen, dass es einmal zu einem Überlaufen des Wassers auf das benachbarte Grundstück gekommen sei, sei entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe und keine Feststellungen über die Menge des übergelaufenen Wassers getroffen worden seien. Im Übrigen seien die Messwerte der Schadstoffkonzentration im Sammelbecken irreführend, weil sich die Schadstoffe über lang andauernde Zeiträume angesammelt hätten und sich daraus keine Anhaltspunkte dafür ergäben, wie die Konzentration bei hohen Niederschlagsmengen sei. Zu einem Überlaufen des Sammelbeckens könne es nur bei einem weit überdurchschnittlichen Niederschlag kommen, und es sei bei einer solchen Niederschlagsmenge eine Konzentration von Schadstoffen nicht zu befürchten. Ebenso seien keine Feststellungen, wie hoch die Schadstoffkonzentration in der übergelaufenen Wassermenge gewesen sei, ob somit überhaupt eine Grundwassergefährdung bestanden habe, welche überlaufende Wassermengen zu befürchten seien und wie hoch die Schadstoffkonzentration in den überlaufenden Wassermengen sein könnte, nicht getroffen worden. Das Verfahren sei auch deshalb mangelhaft, weil sich der Amtssachverständige Dipl.Ing. H nicht mit den Ausführungen der bisherigen Sachverständigen und nicht damit auseinander gesetzt habe, warum die Verdunstung eine Gefahr des Grundwassers in sich berge und keine geeignete Maßnahme darstelle, wobei der Hinweis auf die dem Sammelbecken entnommenen Wasserproben nicht ausschlaggebend sein könne. Wenn sich der Sachverständige auf eine Überschreitung von zulässigen Grenzwerten bei der Versickerung beziehe, so sei dies irrelevant, weil eine Versickerung nicht vorliege und sämtliche Oberflächenwässer in das Sammelbecken flössen. Auch sei die Behauptung des Sachverständigen, dass die Dichtheit des Wasserbeckens nicht gewährleistet wäre, in keiner Weise untermauert und begründungslos geblieben und durch die im Berufungsverfahren vorgelegten fachmännischen Unterlagen das Gegenteil erwiesen. Weiters entbehrten die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Verdunstungsrate geringer als die jährliche Niederschlagsmenge sei, Angaben zur konkreten Verdunstungsrate und der durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge und werde diesbezüglich auf das in der Verhandlung vom 13. Jänner 1997 erstattete Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.Ing. Pieler verwiesen. Die Behörde hätte daher, wie von der beschwerdeführenden Partei beantragt, den Sachverständigen zu einer weiteren Befundaufnahme und Gutachtenserstattung anleiten müssen.

Selbst wenn eine Gewässerverunreinigung zu befürchten wäre, dürften nur zur Beseitigung der Verunreinigung notwendige Maßnahmen, die den gelindesten Eingriff bewirkten, vorgeschrieben werden. Die belangte Behörde hätte daher Feststellungen darüber treffen müssen, warum durch eine Erweiterung der Betonmauer (des Sammelbeckens) keine Abhilfe geschaffen werden könne bzw. in welchem Ausmaß die Mauererweiterung erfolgen müsse. Allenfalls hätte die Behörde als zweckmäßige Maßnahme die Inbetriebnahme der bereits vorhandenen Abscheideanlage zur Entsorgung der Oberflächenwässer in das Kanalnetz vorschreiben müssen. Das Abpumpen und Entsorgen der Oberflächenwässer durch ein Fachunternehmen sei daher nicht erforderlich.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Nach § 31 Abs. 3 erster Satz leg. cit. hat, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0214, mwN) ist für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 leg. cit. bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss, sondern es genügt, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr der Gewässerverunreinigung erkennen lassen.

Entgegen der Beschwerdeansicht sind die im angefochtenen Bescheid getroffenen, auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und die an Ort und Stelle getroffenen Überprüfungen gestützten Feststellungen für die Annahme der belangten Behörde, dass durch Überlaufen der angesammelten verschmutzten Oberflächenwässer (Teichwässer) und infolge der Versickerung auf dem Nachbargrundstück eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes und eine Verunreinigung des Grundwassers konkret zu befürchten seien, ausreichend. So begegnet die auf Grundlage der Ausführungen des Amtssachverständigen getroffene Feststellung, dass die Verdunstungsrate der im Nordosteck des Betriebsgrundstückes angesammelten Oberflächenwässer geringer anzusetzen sei als die Niederschlagsmengen, keinen Bedenken, ist es doch bereits - wie die Beschwerde zugesteht - zu einem Überlaufen dieses Teiches auf das Nachbargrundstück gekommen, wo das Teichwasser zur Versickerung gelangte. Der zum Teil durch Lichtbilder untermauerten Feststellung, dass auf dem Nachbargrundstück bei der Überprüfung durch den Amtssachverständigen am 18. Oktober 2000 deutliche Spuren von Kabelgranulat ersichtlich waren, dieses dorthin nur vom Teich durch verunreinigte Oberflächenwässer (Teichwässer) gelangen konnte und dort auf unbefestigtem Boden zum Liegen kam, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Unter Zugrundelegung dieser Feststellung hegt der Gerichtshof auch gegen die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, dass das übergelaufene Teichwasser am Nachbargrundstück versickert sei, keine Bedenken, sodass der Beschwerdebehauptung, dass eine Versickerung "gar nicht vorliegt", nicht gefolgt werden kann. Im Hinblick darauf, dass es bereits zu einem Überlaufen der in dem Teich angesammelten Oberflächenwässer gekommen ist, bedurfte es - anders als die Beschwerde meint - keiner zahlenmäßigen Angaben zur Höhe der Verdunstungsrate und der durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge.

Auch mit dem weiteren Vorbringen, dass bei einer überdurchschnittlichen Niederschlagsmenge keine schädliche Schadstoffkonzentration zu befürchten sei und die gemessenen Werte irreführend seien, vermag die Beschwerde keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Amtssachverständigengutachtens und der darauf gestützten Bescheidfeststellungen zu erwecken. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass unmittelbar vor der Werkshalle massive Bodenverunreinigungen durch Mineralöl bestehen, auf den Betriebsflächen große Mengen an Kabelgranulat (etwa 6.000 bis 8.000 Tonnen) und Metallresten lagern, auf Grund der Geländeverhältnisse des Betriebsareals sämtliche Oberflächenwässer in den Teich zusammenfließen und auf Grund einer Beprobung im Teichwasser Werte an Kupfer und Blei festgestellt worden sind, die über den zulässigen Grenzwerten für die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation gelegen sind. Ferner ist unbestritten, dass die am 2. April 2001 gezogene Teichwasserprobe und die Feststoffprobe des Kabelgranulats Werte an Kohlenwasserstoff aufgewiesen haben, die weit über den zulässigen Grenzwerten für eine Versickerung derartiger Inhaltsstoffe gelegen sind. Schon im Hinblick auf die Gefahr der Ausschwemmung der besagten Feststoffe (Kabelgranulat, Metallreste) auf dem unbefestigten Boden des Nachbargrundstückes erscheint die Annahme, dass es dort zu einer Grundwasserverunreinigung kommen könne und daher eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestehe, gerechtfertigt. Abgesehen davon ist die Beschwerdeargumentation, dass es bei starken Niederschlägen zu einer lediglich ungefährlichen Schadstoffkonzentration im Teichwasser komme, nicht zwingend, waren doch, wie zuvor dargelegt, in der Wasserprobe die zulässigen Grenzwerte weit überschritten und ist es auch keineswegs auszuschließen, dass größere Mengen an Oberflächenwässern auch größere Mengen an verunreinigtem und mit Schadstoffen, etwa Mineralöl, kontaminiertem Material in den Teich befördern. Hiebei sind schon sehr kleine Mengen an Öl oder Benzin geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, mwN).

Wenn die Beschwerde vorbringt, es habe sich der Amtssachverständige nicht damit auseinander gesetzt, warum die Verdunstung die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung in sich berge, und es sei die Dichtheit des Wasserbeckens (Teiches) gewährleistet, so verkennt sie, dass nicht die Verdunstung oder Undichtheit des Teichbeckens, sondern das Überlaufen des Teichwassers mit anschließender Versickerung auf dem Nachbargrundstück die konkrete Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bewirkt.

Mit dem Vorbringen, der Sachverständige und die Behörde hätten die Verdunstung des Oberflächenwassers als unbedenkliche Entsorgungsmaßnahme angesehen, weshalb von der beschwerdeführenden Partei von 1997 an dementsprechend vorgegangen worden sei, vermag die Beschwerde schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid der Amtssachverständige (im Jahr 1997) die Verdunstung der Oberflächenwässer zwar für sinnvoll erachtet, aber diese Meinung nicht auf ein Überlaufen des Wassers auf das Nachbargrundstück bezogen hat.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte Feststellungen darüber treffen müssen, warum eine Erweiterung der Betonmauer (des Teiches) keine Abhilfe schaffen könne bzw. in welchem Ausmaß die Mauererweiterung erfolgen müsse, ist nicht zielführend. So hat der Amtssachverständige plausibel dargelegt, dass eine Mauererweiterung an der Grundstücksgrenze keine Verbesserung der Situation herbeiführt, weil nur ein größerer Teich entsteht, der anschließend wieder auf das Nachbargrundstück abfließt, und dadurch nur ein größeres Gefährdungspotenzial geschaffen wird. Diesen schlüssigen Ausführungen setzt die beschwerdeführende Partei nichts Stichhältiges entgegen.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass nur die gelindesten Mittel vorgeschrieben werden dürften, die Behörde allenfalls die Inbetriebnahme der Abscheideanlage zur Entsorgung der Oberflächenwässer in das Kanalnetz hätte vorschreiben müssen und daher das Auspumpen und die Entsorgung der Oberflächenwässer durch ein Fachunternehmen nicht erforderlich seien, ist zu erwidern, dass laut den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen eine solche Ableitung über die Abscheideanlage zu einer Beeinträchtigung des Kanalnetzes führen würde, zumal eine Einleitung in die öffentliche Kanalisation im Hinblick auf die Grenzwertüberschreitungen unzulässig wäre. Abgesehen davon wird darauf hingewiesen, dass bei der Anordnung entsprechender Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 finanzielle Belastungen, die aus der Realisierung der Maßnahmen resultieren können, keine entscheidende Rolle spielen (vgl. etwa die in Oberleitner, WRG (Wien 2000), zu § 31 WRG E 77 zitierte hg. Judikatur).

Schließlich ist auch der Beschwerdehinweis auf die beiden der beschwerdeführenden Partei erteilten abfallrechtlichen Bewilligungen nicht zielführend. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten war dieser von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24. März 1999 gemäß § 15 Abs. 1 und 4 AWG die Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 31205 der Festsetzungsverordnung 1997 ("Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig") bewilligt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2000 wurde diese Erlaubnis hinsichtlich Abfälle der Schlüsselnummer 55205 ("fluorkohlenwasserstoffhaltige Kälte-, Treib- und Lösemittel") erweitert und der beschwerdeführenden Partei für die Aufstellung einer Wiederaufbereitungsanlage mit Destillation für gebrauchte Kältemittel und für die für deren Betrieb erforderlichen Lager- und Manipulationsbereiche eine Reihe von Auflagen (darunter die Auflagen, dass der Aufstellungs-, Manipulations- und Lagerbereich als flüssigkeitsdichte öl- und säurebeständige Fläche ohne Bodenabläufe ausgebildet sein müsse und dass für den Bereich, in dem Öle und ölhältige Produkte gelagert würden, zusätzlich eine Auffangwanne oder eine Eingrenzung durch ein Sammelrigol oder eine Schwelle erforderlich sei) erteilt. Eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Versickerung der im gegenständlichen Teich gesammelten kontaminierten Oberflächenwässer auf dem Nachbargrundstück ist von diesen beiden abfallrechtlichen Bewilligungen nicht umfasst, und es irrt deshalb die Beschwerde mit ihrer Meinung, dass dem vorliegenden wasserpolizeilichen Auftrag die Rechtskraft der vorgenannten Bescheide vom 24. März 1999 und 21. Februar 2000 entgegenstehe.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070109.X00

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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