Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Text
Betrifft: Feststellung, ob für die Erweiterung des Steinbruchs
Gopperding eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist; Berufungsbescheid
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Olga Reisner als Vorsitzende sowie Dr. Angela Julcher als Berichterin und Dr. Franz Cutka als weiteres Mitglied über die Berufung der oberösterreichischen Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 2009, UR-2009-43264/30-St/Ts, mit dem festgestellt wurde, dass für das im Betreff angeführte Vorhaben keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs. 4 und 7 sowie 3a Abs. 1 Z 2 iVm. Anhang 1, Spalte 3 Z 26 lit. d des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000; § 66 Abs. 4 AVG.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 3, Absatz 4 und 7 sowie 3a Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Anhang 1, Spalte 3 Ziffer 26, Litera d, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000; Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
Die Schärdinger Granit Industrie AG (im Folgenden: Projektwerberin) betreibt in der Ortschaft Gopperding einen gewerblichen Steinbruch samt dazugehörigen Betriebsanlagen. Mit 9. Mai 2008 legte die Projektwerberin der Bezirkshauptmannschaft Schärding als zuständiger Behörde nach dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, einen Teil-Abschlussbetriebsplan für die östlichen und südöstlichen Steilböschungen im Granitsteinbruch Gopperding vor. Nach der Darstellung im Teil-Abschlussbetriebsplan sollte das Projekt der Abflachung der östlichen und südöstlichen Steilwandbereiche dienen; es erforderte – so die Angaben im Teil-Abschlussbetriebsplan – eine laterale Ausweitung des Abbaubereichs in Richtung Osten und Südosten im Ausmaß von ca. 1,48 ha.Die Schärdinger Granit Industrie AG (im Folgenden: Projektwerberin) betreibt in der Ortschaft Gopperding einen gewerblichen Steinbruch samt dazugehörigen Betriebsanlagen. Mit 9. Mai 2008 legte die Projektwerberin der Bezirkshauptmannschaft Schärding als zuständiger Behörde nach dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, einen Teil-Abschlussbetriebsplan für die östlichen und südöstlichen Steilböschungen im Granitsteinbruch Gopperding vor. Nach der Darstellung im Teil-Abschlussbetriebsplan sollte das Projekt der Abflachung der östlichen und südöstlichen Steilwandbereiche dienen; es erforderte – so die Angaben im Teil-Abschlussbetriebsplan – eine laterale Ausweitung des Abbaubereichs in Richtung Osten und Südosten im Ausmaß von ca. 1,48 ha.
Dieser Teil-Abschlussbetriebsplan wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Bescheid vom 12. September 2008 gemäß §§ 114, 117 Abs. 1 und 171 Abs. 1 MinroG genehmigt.Dieser Teil-Abschlussbetriebsplan wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Bescheid vom 12. September 2008 gemäß Paragraphen 114, 117, Absatz eins und 171 Absatz eins, MinroG genehmigt.
Aus Anlass des – ebenfalls von der Bezirkshauptmannschaft Schärding durchgeführten – naturschutzrechtlichen Verfahrens stellte die Oö. Umweltanwaltschaft (die nunmehrige Berufungswerberin) bei der Oö. Landesregierung (Behörde erster Instanz) den Antrag, auf Grund des UVP-G 2000 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob für das geplante Vorhaben der Erweiterung des Steinbruchs Gopperding eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Bereits in diesem Antrag wies die Berufungswerberin darauf hin, dass bei Zugrundelegung der Grenzen des Abbaus in der Natur – anstelle der Grenzen laut Flächenwidmungsplan – eine Erweiterung von 1,68 ha (und nicht nur 1,48 ha) zu projektieren gewesen wäre.
Die Behörde erster Instanz ging davon aus, dass auf das Vorhaben Anhang 1, Spalte 3 Z 26 lit. d UVP-G 2000 anzuwenden sei, wonach (u.a.) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 7,5 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 1,5 ha beträgt.Die Behörde erster Instanz ging davon aus, dass auf das Vorhaben Anhang 1, Spalte 3 Ziffer 26, Litera d, UVP-G 2000 anzuwenden sei, wonach (u.a.) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 7,5 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 1,5 ha beträgt.
Zur Feststellung der Flächeninanspruchnahme des konkreten Vorhabens wurde zunächst die Bezirkshauptmannschaft Schärding befasst, die einen bergbautechnischen Amtssachverständigen beizog und nach Durchführung eines Lokalaugenscheins feststellte, dass die in den letzten 10 Jahren beanspruchte Abbaufläche 4,23 ha betragen habe, zu der auf Grund der beantragten Erweiterung weitere 1,45 ha kämen.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erklärte in seiner Stellungnahme, dass aus seiner Sicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich wasserwirtschaftlicher Belange nicht notwendig sei.
Auf Anregung der Berufungswerberin wurden die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding festgestellten Flächenmaße nochmals von einer Amtssachverständigen überprüft und für richtig befunden.
Die Berufungswerberin beantragte mit Schreiben vom 19. Mai 2009 u. a. die Darstellung der relevanten Abbaugrenzen und der beantragten Erweiterung auf einem aktuellen Luftbild oder auf dem DORIS-Luftbild vom Jahr 2007.
Die Bezirkshauptmannschaft Schärding führte daraufhin im Auftrag der Behörde erster Instanz neuerlich einen Lokalaugenschein durch. In Vorbereitung dieses Lokalaugenscheins ließ die Projektwerberin eine Plandarstellung des Abbaubereichs zwischen 1998 und 2007, zwischen 1999 und 2009 sowie der beantragten Erweiterung erstellen. Aus dieser Plandarstellung geht hervor, dass der Abbaubereich in den vorangegangenen 12 Monaten insgesamt (bei gleichzeitigem Abzug der nicht mehr von einem Abbau betroffenen Flächen) auf 47.000 m2 angewachsen ist. Diese Angaben wurden von der Bezirkshauptmannschaft Schärding und dem beigezogenen bergbautechnischen Amtssachverständigen für plausibel erachtet.
Die Berufungswerberin beantragte abermals die Darstellung der Abbaugrenzen auf einem Luftbild; außerdem forderte sie die Berücksichtigung der projektierten Bergbaustraße bei der Berechnung der Erweiterungsfläche.
Die Behörde erster Instanz erließ in der Folge – ohne Erstellung des beantragten Luftbildes – den angefochtenen Bescheid. Sie stellte darin fest, dass die beantragte, in den Projektunterlagen dargestellte Erweiterungsfläche 1,48 ha betrage. Maßgeblich für die Erweiterungsfläche sei der Wille des Projektwerbers; sollten daher tatsächlich Flächen zwischen den bestehenden Abbauen und den inneren Grenzen des Erweiterungsvorhabens bestehen, welche nicht über die ausreichende Genehmigung verfügen, so habe dies nur zur Konsequenz, dass diese eben nicht abgebaut werden dürfen, auch wenn im Ergebnis „Gesteinssäulen“ stehen bleiben müssten. Sollte es jedoch technisch nicht möglich sein, diese allfälligen Flächen aus den Abschlussmaßnahmen auszusparen, so müsste wohl eine Änderung des Vorhabens beantragt werden, was jedoch unter UVP-Gesichtspunkten einen anderen Sachverhalt und somit ein aliud bringen würde.
Aber auch der zweite Schwellenwert des Anhang 1, Spalte 3 Z 26 lit. d UVP-G 2000 (Gesamtabbaufläche von 7,5 ha in den letzten 10 Jahren) werde – selbst bei Addition einer Erweiterungsfläche von 1,68 ha – nicht erreicht: Es ergebe sich eine Gesamtfläche von rund 6,4 ha.Aber auch der zweite Schwellenwert des Anhang 1, Spalte 3 Ziffer 26, Litera d, UVP-G 2000 (Gesamtabbaufläche von 7,5 ha in den letzten 10 Jahren) werde – selbst bei Addition einer Erweiterungsfläche von 1,68 ha – nicht erreicht: Es ergebe sich eine Gesamtfläche von rund 6,4 ha.
In die Abbaufläche in den letzten 10 Jahren im Ausmaß von 4,7 ha wurden von der Behörde erster Instanz Abbau- und Aufschlussflächen einbezogen, nicht aber Manipulationsflächen, Bergbaustraßen und Aufschließungsstraßen; herausgerechnet wurden ehemalige Abbauflächen, auf denen in den letzten 10 Jahren kein Abbau mehr stattgefunden hatte, auch wenn sie noch nicht rekultiviert waren.
Die Behörde erster Instanz gelangte auf Grund ihrer Feststellungen zum Ergebnis, dass der Tatbestand des Anhangs 1, Spalte 3 Z 26 lit. d UVP-G 2000 nicht erfüllt sei und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und sprach dies mit Bescheid vom 21. Juli 2009 aus.Die Behörde erster Instanz gelangte auf Grund ihrer Feststellungen zum Ergebnis, dass der Tatbestand des Anhangs 1, Spalte 3 Ziffer 26, Litera d, UVP-G 2000 nicht erfüllt sei und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und sprach dies mit Bescheid vom 21. Juli 2009 aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 18. August 2009.
2. Berufungsvorbringen:
Zum Ausmaß der Erweiterungsfläche bringt die Berufungswerberin vor, dass der Wille der Projektwerberin nicht in Frage gestellt werde; allerdings bleibe im Projekt die Bergbaustraße auf den Grundstücken Nr. 455/5, 455/26 und 455/34 unberücksichtigt, obwohl mit ihrer Errichtung ein Abbau von weiteren 1.500 m2 verbunden sei; unter Hinzurechnung dieser Fläche ergebe sich eine Erweiterungsfläche von 1,63 ha. Rechne man außerdem die Differenz zwischen der in der Natur vorgefundenen Abbaugrenze und der im Projekt angegebenen (dem Flächenwidmungsplan entsprechenden) Abbaugrenze hinzu (2.000 m2), so ergebe sich eine Erweiterung im Ausmaß von 1,83 ha.
Zur Ermittlung der Gesamtabbaufläche in den letzten 10 Jahren meint die Berufungswerberin, dass die Berechnungsmethode der Behörde erster Instanz nicht nachvollziehbar sei. Es wären sowohl weitere Aufschlussflächen als auch alle nicht rekultivierten Flächen, aber auch Bergbaustraßen, Abraumhalden und sonstige Halden einzubeziehen gewesen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 97/07/0222 (zu Anhang 1 Z 17 lit. b UVP-G 1993) erklärt die Berufungswerberin, dass alle nicht rekultivierten Flächen in die Berechnung einzubeziehen seien und sich so eine Gesamtfläche von rund 8,5 ha ergebe.Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 97/07/0222 (zu Anhang 1 Ziffer 17, Litera b, UVP-G 1993) erklärt die Berufungswerberin, dass alle nicht rekultivierten Flächen in die Berechnung einzubeziehen seien und sich so eine Gesamtfläche von rund 8,5 ha ergebe.
3. Verfahren vor dem Umweltsenat und rechtliche Beurteilung:
Über diese Berufung hat der Umweltsenat erwogen:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Gemäß § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen und ist § 3 Abs. 7 anzuwenden.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen und ist Paragraph 3, Absatz 7, anzuwenden.
Gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist.
Beim beantragten Projekt handelt es sich um die Erweiterung eines Steinbruchs; der Steinbruch liegt unbestritten in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.
Es kommt daher Anhang 1, Spalte 3 Z 26 lit. d UVP-G 2000 zur Anwendung, wonach (u.a.) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 7,5 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 1,5 ha beträgt.Es kommt daher Anhang 1, Spalte 3 Ziffer 26, Litera d, UVP-G 2000 zur Anwendung, wonach (u.a.) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 7,5 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 1,5 ha beträgt.
3.2. Der Umweltsenat hat die Behörde erster Instanz um ergänzende Ermittlungen zu folgenden Fragen ersucht:
1. Ist mit der Errichtung der in der Berufung erwähnten Bergbaustraße auf den Gst. Nr. 455/5, 455/26 und 455/34 ein Abbau (iSd Anh. 1, Spalte 3 Z 26 lit. d UVP-G 2000), das heißt eine Entnahme von mineralischen Rohstoffen, verbunden? Wie groß ist die dafür in Anspruch genommene Fläche? Wurde diese in die Berechnung der Erweiterungsfläche von 1,48 ha einbezogen?1. Ist mit der Errichtung der in der Berufung erwähnten Bergbaustraße auf den Gst. Nr. 455/5, 455/26 und 455/34 ein Abbau (iSd Anh. 1, Spalte 3 Ziffer 26, Litera d, UVP-G 2000), das heißt eine Entnahme von mineralischen Rohstoffen, verbunden? Wie groß ist die dafür in Anspruch genommene Fläche? Wurde diese in die Berechnung der Erweiterungsfläche von 1,48 ha einbezogen?
1. Wie groß ist die Gesamtabbaufläche in den Jahren 1998 bis 2009 (das heißt die blaue und die schwarz schraffierte Fläche in der Plandarstellung vom 17.6.2009 zusammengenommen)?
1. Welche Kategorien von Flächen (Aufschlussflächen, Abbauflächen, Flächen ohne Abbautätigkeit, rekultivierte Flächen, allfällige sonstige Flächen) wurden für den Zeitraum 1999 bis 2009 gegenüber dem Zeitraum 1998 bis 2007 hinzugerechnet, welche herausgerechnet, insbesondere: Wurden sämtliche neuen Aufschlussflächen hinzugerechnet? Dabei ist als Aufschlussfläche jede Fläche anzusehen, die der Vorbereitung eines Abbaus auf eben dieser Fläche dient (zB Abtragen der Geländeoberfläche).
Die Behörde erster Instanz leitete diese Fragen an die Projektwerberin weiter. Diese gab an, dass der Flächenbedarf für die Herstellung der Bergbaustraße 1.130 m2 betrage, der Abtrag
1.300 m3, der Auftrag 1.000 m3; in die Berechnung sei die Straße nicht aufgenommen worden, da der Zweck nicht auf die Entnahme von mineralischen Rohstoffen gerichtet sei, sondern auf die Herstellung der Straße. Die Gesamtabbaufläche im Zeitraum 1998 bis 2009 betrage 54.619 m2; es seien sämtliche Aufschlussflächen hinzugerechnet und alle Flächen ohne jegliche Abbautätigkeit weggerechnet worden. Die Abbaufläche im Zeitraum 1998 bis 2007 habe 42.318 m2 betragen, die Abbaufläche im Zeitraum 1999 bis 2009
47.358 m2. Die zusätzliche neue Aufschlussfläche – ohne die Fläche für die Bergbaustraße – betrage 14.774 m2. Diese Angaben der Projektwerberin wurden von der Behörde erster Instanz der Bezirkshauptmannschaft Schärding als Behörde nach dem MinroG zur Überprüfung übermittelt; diese zog abermals den bergbautechnischen Amtssachverständigen bei und kam zum Ergebnis, dass die Angaben schlüssig seien.
Der Umweltsenat übermittelte den beteiligten Parteien dieses Ermittlungsergebnis zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
Die Berufungswerberin legte – nach gewährter Fristverlängerung – eine mit 23. Dezember 2009 datierte Stellungnahme sowie aktuelle Luftbilder vom Dezember 2009, ein entzerrtes Luftbild mit eingezeichneten Flächen gemäß den Planunterlagen der Friedl ZT GmbH, technische Anmerkungen von DI Puschl zu den Planunterlagen sowie Luftbilder aus den Jahren 1998, 2002 und 2007 vor. In der Stellungnahme bringt die Berufungswerberin vor, dass die Gründe, die sie zur Berufung veranlasst hätten, vollinhaltlich aufrecht blieben; es werde nach wie vor die Ansicht vertreten, dass der bestehende Steinbruch Gopperding aktuell genutzte bzw. nicht rekultivierte Abbau- und Aufschlussflächen von rund 8,5 ha aufweise und die beantragte Erweiterung, bei Berücksichtigung der Bergbaustraße, jedenfalls den Schwellenwert von 1,5 ha überschreite. Außerdem weist die Berufungswerberin in dieser Stellungnahme erstmals darauf hin, dass sich erstens nördlich des Steinbruchs Gopperding ein weiterer Steinbruch mit einer ungefähren Fläche von 3,5 ha und zweitens in einer Entfernung von rund 600 m der Steinbruch Fischerholz, beide im Betrieb der Projektwerberin, befänden. Die Berufungswerberin beantragte die Beauftragung eines „unabhängigen Sachverständigen“ für die Beantwortung der offenen Fragen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf Ersuchen des Umweltsenats präzisierte die Berufungswerberin mit Schreiben vom 8. Februar 2010 die Lage der beiden weiteren Steinbrüche.
In der Folge befasste der Umweltsenat die Projektwerberin mit dem Vorbringen der Berufungswerberin und ersuchte um Mitteilung, ob auf den genannten Flächen innerhalb der letzten zehn Jahre ein Abbau stattgefunden hat oder genehmigt wurde. Dies wurde von der Projektwerberin mit Schreiben vom 18. Februar 2010 verneint. Der Umweltsenat ersuchte daraufhin die Behörde erster Instanz darum, zu erheben, ob diese Angaben der Projektwerberin zutreffen. Hinsichtlich des Steinbruchs Fischerholz teilte die Behörde erster Instanz nach Befassung der Bezirkshauptmannschaft Schärding als zuständiger Behörde nach dem MinroG mit, dass zuletzt mit Bescheid vom 26. Juni 2006, EnRo20-7-2004, der Gewinnungsbetriebsplan für eine Erweiterung im Ausmaß von 4,8 ha genehmigt worden sei.
Um den Sachverhalt weiter zu klären, wurde vom Umweltsenat für den 16. April 2010 eine mündliche Verhandlung vor Ort anberaumt. Im Rahmen der Verhandlung wurde erörtert, inwieweit sich aus den von der Berufungswerberin vorgelegten Luftbildern ergebe, dass auf der Fläche nördlich des Steinbruchs Gopperding (GSt. Nr. 439/1, 439/6 und 439/8) weiterhin abgebaut werde, und inwieweit durch den Steinbruch Fischerholz mit dem gegenständlichen Vorhaben kumulierende Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Beim anschließenden Ortsaugenschein wurden der Steinbruch Gopperding, der Ort der geplanten Bergbaustraße, die Fläche nördlich des Steinbruchs Gopperding und der Steinbruch Fischerholz besichtigt.
3.3. Die beiden Schwellenwerte des Anhangs 1, Spalte 3 Z 26 lit. d UVP-G 2000 gelten kumulativ. Das heißt, dass bereits die Unterschreitung eines der beiden Schwellenwerte zur Verneinung der UVP-Pflicht führt.3.3. Die beiden Schwellenwerte des Anhangs 1, Spalte 3 Ziffer 26, Litera d, UVP-G 2000 gelten kumulativ. Das heißt, dass bereits die Unterschreitung eines der beiden Schwellenwerte zur Verneinung der UVP-Pflicht führt.
3.3.1. Zur Erweiterungsfläche:
3.3.1.1. Hinsichtlich der Erweiterungsfläche bringt die Berufungswerberin zunächst vor, dass die (behauptete) Differenz zwischen der in der Natur vorgefundenen Abbaugrenze und der im Projekt angegebenen (dem Flächenwidmungsplan entsprechenden) Abbaugrenze von 0,2 ha hinzuzurechnen sei.
Dazu ist in rechtlicher Sicht auszuführen, dass im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 vom Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin auszugehen ist (vgl. zB den Bescheid des Umweltsenats vom 13.8.2004, 5B/2004/4-17 – Shopping Center Wels sowie den Bescheid vom 20.12.2002, Zl. 6A/2002/7-43 – Pitztaler Gletscher). Sollte das beantragte Vorhaben technisch nicht realisierbar sein, so wäre es nach dem MinroG nicht genehmigungsfähig; im Feststellungsverfahren kommt es darauf aber nicht an. Sollte der Antrag durch die Projektwerberin in der Folge geändert werden, so wäre hinsichtlich dieses geänderten Projekts gegebenenfalls erneut ein Feststellungsverfahren durchzuführen.Dazu ist in rechtlicher Sicht auszuführen, dass im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 vom Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin auszugehen ist vergleiche zB den Bescheid des Umweltsenats vom 13.8.2004, 5B/2004/4-17 – Shopping Center Wels sowie den Bescheid vom 20.12.2002, Zl. 6A/2002/7-43 – Pitztaler Gletscher). Sollte das beantragte Vorhaben technisch nicht realisierbar sein, so wäre es nach dem MinroG nicht genehmigungsfähig; im Feststellungsverfahren kommt es darauf aber nicht an. Sollte der Antrag durch die Projektwerberin in der Folge geändert werden, so wäre hinsichtlich dieses geänderten Projekts gegebenenfalls erneut ein Feststellungsverfahren durchzuführen.
3.3.1.2. Außerdem wendet sich die Berufungswerberin dagegen, dass die Bergbaustraße auf den Grundstücken Nr. 455/5, 455/26 und 455/34 unberücksichtigt bleibe, obwohl mit ihrer Errichtung ein Abbau von weiteren 0,15 ha verbunden sei.
Die Errichtung von Bergbaustraßen erfüllt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen nicht die Tatbestände der Z 25 und 26 des Anhangs 1 UVP-G 2000 (vgl. die Erkenntnisse vom 12.9.2007, Zl. 2005/04/0115, und vom 3.9.2008, Zl. 2006/04/0081). Bergbaustraßen gelten nach dem MinroG als Bergbauanlagen gemäß dessen § 118 und sind als solche in der Regel nicht Teil des Gewinnungs- oder Abschlussbetriebsplans, sondern getrennt von diesem zu genehmigen. Im vorliegenden Fall ist die Errichtung der Straße allerdings mit einem Abbau verbunden; sie ist auch Teil des nach dem MinroG bereits genehmigten Teilabschlussbetriebsplans, und die dafür in Anspruch genommene Fläche ist in den vorgelegten Lageplänen als Abbauabschnitt eingezeichnet. Kommt es aber zu einem Abbau, so sind die betreffenden Flächen in die Berechnung nach Anhang 1 Z 26 UVP-G 2000 einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie in der Folge für die Errichtung einer Bergbaustraße (oder einer sonstigen Bergbauanlage) genutzt werden.Die Errichtung von Bergbaustraßen erfüllt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen nicht die Tatbestände der Ziffer 25 und 26 des Anhangs 1 UVP-G 2000 vergleiche die Erkenntnisse vom 12.9.2007, Zl. 2005/04/0115, und vom 3.9.2008, Zl. 2006/04/0081). Bergbaustraßen gelten nach dem MinroG als Bergbauanlagen gemäß dessen Paragraph 118 und sind als solche in der Regel nicht Teil des Gewinnungs- oder Abschlussbetriebsplans, sondern getrennt von diesem zu genehmigen. Im vorliegenden Fall ist die Errichtung der Straße allerdings mit einem Abbau verbunden; sie ist auch Teil des nach dem MinroG bereits genehmigten Teilabschlussbetriebsplans, und die dafür in Anspruch genommene Fläche ist in den vorgelegten Lageplänen als Abbauabschnitt eingezeichnet. Kommt es aber zu einem Abbau, so sind die betreffenden Flächen in die Berechnung nach Anhang 1 Ziffer 26, UVP-G 2000 einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie in der Folge für die Errichtung einer Bergbaustraße (oder einer sonstigen Bergbauanlage) genutzt werden.
Entgegen den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Annahmen ist daher die für die Bergbaustraße in Anspruch genommene Fläche (laut Berufungsvorbringen 0,15 ha, laut den Angaben der Projektwerberin 0,13 ha) in die Berechnung einzubeziehen. Damit wird der Schwellenwert von 1,5 ha durch das gegenständliche Erweiterungsvorhaben jedenfalls überschritten.
3.3.2. Zur Gesamtabbaufläche:
3.3.2.1. Die Gesamtabbaufläche in den letzten 10 Jahren beträgt nach den Feststellungen der Behörde im angefochtenen Bescheid 4,7 ha. Weder bei einer Hinzurechnung der projektierten Erweiterungsfläche (1,48 ha) noch bei Hinzurechnung der Erweiterungsfläche unter Einbeziehung der Fläche für die Bergbaustraße (0,13 ha laut Projektwerberin bzw. 0,15 ha laut Berufungswerberin) oder – zusätzlich – der von der Berufungswerberin behaupteten Differenz zwischen Plandarstellung und Flächenbedarf in der Natur (0,2 ha) wird der Schwellenwert von 7,5 ha überschritten.
Die Berufungswerberin zieht allerdings auch die Richtigkeit der Fläche von 4,7 ha in Zweifel. In die Berechnung seien nur jene Flächen einbezogen worden, die innerhalb der letzten 10 Jahre abgebaut wurden. Unberücksichtigt blieben hingegen weitere Aufschlussflächen sowie alle nicht rekultivierten Flächen, aber auch Bergbaustraßen, Abraumhalden und sonstige Halden.
3.3.2.2. Dazu ist auszuführen, dass nach der Fußnote 5 zum Anhang 1 UVP-G 2000 bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen sind.3.3.2.2. Dazu ist auszuführen, dass nach der Fußnote 5 zum Anhang 1 UVP-G 2000 bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, bzw. 113 Absatz 2, Ziffer eins, MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen sind.
Aufschluss- und Abbauabschnitte nach dem MinroG sind nur jene Flächen, auf denen ein Abbau erfolgt oder – nach Durchführung der Aufschlussarbeiten – erfolgen soll. Aufschluss ist ein solcher Eingriff in die Erdkruste, dass die mineralischen Rohstoffe gelöst oder freigesetzt (abgebaut) werden können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 15.892 A/2002). Halden und Bergbaustraßen sind weder Aufschluss- noch Abbauabschnitte (können sich allerdings auf ehemaligen Abbauabschnitten befinden). Sie sind in die Flächenberechnung nach Z 26 des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht einzubeziehen; indirekt finden sie aber insofern Berücksichtigung, als die Schwellenwerte der Z 26 (sonstige Festgesteinsentnahmen) gegenüber jenen der Z 25 (Lockergesteinsentnahmen) deutlich niedriger angesetzt sind, was u. a. damit zu begründen ist, dass bei Festgesteinsentnahmen größere Flächen für Lagerung, Betriebsanlagen und Transport bereitzustellen sind. Das kommt in den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 klar zum Ausdruck; in der Begründung des zugrundeliegenden Initiativantrags 168/A, 21. GP, heißt es zu den Z 25 und 26 des Anhanges I (diese Ziffern wurden zwar durch die Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 wiederum geändert, die unterschiedlichen Schellenwerte für Trocken- und Festgesteinsentnahmen wurden aber beibehalten):Aufschluss- und Abbauabschnitte nach dem MinroG sind nur jene Flächen, auf denen ein Abbau erfolgt oder – nach Durchführung der Aufschlussarbeiten – erfolgen soll. Aufschluss ist ein solcher Eingriff in die Erdkruste, dass die mineralischen Rohstoffe gelöst oder freigesetzt (abgebaut) werden können vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 15.892 A/2002). Halden und Bergbaustraßen sind weder Aufschluss- noch Abbauabschnitte (können sich allerdings auf ehemaligen Abbauabschnitten befinden). Sie sind in die Flächenberechnung nach Ziffer 26, des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht einzubeziehen; indirekt finden sie aber insofern Berücksichtigung, als die Schwellenwerte der Ziffer 26, (sonstige Festgesteinsentnahmen) gegenüber jenen der Ziffer 25, (Lockergesteinsentnahmen) deutlich niedriger angesetzt sind, was u. a. damit zu begründen ist, dass bei Festgesteinsentnahmen größere Flächen für Lagerung, Betriebsanlagen und Transport bereitzustellen sind. Das kommt in den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, klar zum Ausdruck; in der Begründung des zugrundeliegenden Initiativantrags 168/A, 21. GP, heißt es zu den Ziffer 25 und 26 des Anhanges römisch eins (diese Ziffern wurden zwar durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, wiederum geändert, die unterschiedlichen Schellenwerte für Trocken- und Festgesteinsentnahmen wurden aber beibehalten):
„Lockergesteinsentnahmen beanspruchen große Flächen für den reinen Abbau, die Flächen für Betriebsanlagen, Lagerung und Transport befinden sich meist auf vormaligen bzw. zukünftigen Abbauflächen. D.h. die Gesamtfläche des Vorhabens entspricht in etwa der Abbaufläche. Ein Wert von 5 ha wird für allfällig zusätzlich beanspruchte (Betriebs -)Flächen vom EU - Schwellenwert von 25 ha abgezogen. Da zunehmend auch manche Festgesteinsvorkommen mittels großflächiger Abbauführungen abgebaut werden, wurde dieser Umstand in lit. a) berücksichtigt.„Lockergesteinsentnahmen beanspruchen große Flächen für den reinen Abbau, die Flächen für Betriebsanlagen, Lagerung und Transport befinden sich meist auf vormaligen bzw. zukünftigen Abbauflächen. D.h. die Gesamtfläche des Vorhabens entspricht in etwa der Abbaufläche. Ein Wert von 5 ha wird für allfällig zusätzlich beanspruchte (Betriebs -)Flächen vom EU - Schwellenwert von 25 ha abgezogen. Da zunehmend auch manche Festgesteinsvorkommen mittels großflächiger Abbauführungen abgebaut werden, wurde dieser Umstand in Litera a,) berücksichtigt.
Sonstige Festgesteinsentnahmen manifestieren sich meist in großen vertikalen Flächen (Steilwänden) für den Abbau. Zusätzlich sind Flächen für die Lagerung, Steinschlag -, Lärm - und Staubschutzwälle, Betriebsanlagen und Transportwege bereitzustellen. Einer Gesamtfläche von 25 ha wird deshalb im Durchschnitt eine reine Abbaufläche von ca. 10 ha gegenüberzustellen sein. Dementsprechend wurde für derartige Abbauführungen ein Schwellenwert von 10 ha Abbaufläche festgelegt.“
Flächen für Lagerung, Transport oder Betriebsanlagen sind somit bei der Flächenberechnung nach Anhang 1 Z 26 (und 25) UVP-G 2000 nicht einzubeziehen.Flächen für Lagerung, Transport oder Betriebsanlagen sind somit bei der Flächenberechnung nach Anhang 1 Ziffer 26, (und 25) UVP-G 2000 nicht einzubeziehen.
3.3.2.3. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin kommt es für die Einbeziehung in die Flächenberechnung nach Anhang 1, Spalte 3 Z 26 lit. d UVP-G 2000 nur darauf an, ob auf der betreffenden Fläche in den letzten 10 Jahren ein Abbau genehmigt wurde oder tatsächlich stattgefunden hat; wurde auf einer Fläche im maßgeblichen Zeitraum ein Abbau (einschließlich Aufschluss) weder genehmigt noch durchgeführt, so ist diese Fläche nicht einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie bereits rekultiviert worden ist. Hat während 10 Jahren kein Abbau stattgefunden, so geht das Gesetz davon aus, dass sich die Auswirkungen auf die Umwelt so weit reduziert haben, dass die Flächen für die maßgeblichen Schwellenwerte nicht mehr zu berücksichtigen sind; dessen ungeachtet sind nach den materiengesetzlichen Bestimmungen aufgetragene Rekultivierungsmaßnahmen selbstverständlich durchzuführen, und der tatsächliche Zustand ehemaliger Abbauflächen wäre in einer allfälligen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.3.3.2.3. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin kommt es für die Einbeziehung in die Flächenberechnung nach Anhang 1, Spalte 3 Ziffer 26, Litera d, UVP-G 2000 nur darauf an, ob auf der betreffenden Fläche in den letzten 10 Jahren ein Abbau genehmigt wurde oder tatsächlich stattgefunden hat; wurde auf einer Fläche im maßgeblichen Zeitraum ein Abbau (einschließlich Aufschluss) weder genehmigt noch durchgeführt, so ist diese Fläche nicht einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie bereits rekultiviert worden ist. Hat während 10 Jahren kein Abbau stattgefunden, so geht das Gesetz davon aus, dass sich die Auswirkungen auf die Umwelt so weit reduziert haben, dass die Flächen für die maßgeblichen Schwellenwerte nicht mehr zu berücksichtigen sind; dessen ungeachtet sind nach den materiengesetzlichen Bestimmungen aufgetragene Rekultivierungsmaßnahmen selbstverständlich durchzuführen, und der tatsächliche Zustand ehemaliger Abbauflächen wäre in einer allfälligen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.
Das von der Berufungswerberin zur Stützung ihrer Ansicht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 97/07/0222, VfSlg. 14.902 A/1998) ist noch zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 ergangen; damals war nicht auf Abbaue in den letzten 10 Jahren, sondern auf die (zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende) „offene Fläche“ abzustellen.Das von der Berufungswerberin zur Stützung ihrer Ansicht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 97/07/0222, VfSlg. 14.902 A/1998) ist noch zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, ergangen; damals war nicht auf Abbaue in den letzten 10 Jahren, sondern auf die (zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende) „offene Fläche“ abzustellen.
3.3.2.4. Die Zweifel der Berufungswerberin an der Richtigkeit der Angaben hinsichtlich der Gesamtabbaufläche in den letzten 10 Jahren (4,7 ha) dürften also auf eine unzutreffende Rechtsansicht zurückzuführen sein. Die Berufungswerberin hat nicht vorgebracht, dass die Flächenberechnung an sich unrichtig wäre, sondern nur bemängelt, dass weitere Kategorien von Flächen (Halden, Bergbaustraßen, nicht rekultivierte Flächen) nicht einbezogen worden seien. Die Nichtberücksichtigung dieser Flächen erfolgte aber, wie soeben ausgeführt, zu Recht; hingegen hat die Behörde erster Instanz nach nochmaliger Befassung des bergbautechnischen Amtssachverständigen im Berufungsverfahren bestätigt, dass sämtliche in den letzten 10 Jahren bestehenden Aufschluss- und Abbauflächen einbezogen worden sind. Auch aus den von der Berufungswerberin mit 23. Dezember 2009 übermittelten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fläche von 4,7 ha falsch berechnet worden wäre. In der mündlichen Verhandlung konnte die Projektwerberin außerdem glaubhaft darlegen, dass die auf den Luftbildern aus 1998, 2002 und 2007 ersichtlichen Veränderungen auf der nördlich des Steinbruchs Gopperding befindlichen Abraumhalde nicht auf Abbautätigkeit zurückzuführen sind, sondern lediglich regelmäßig Abholzungsmaßnahmen durchgeführt werden, um eine Überschirmung zu vermeiden.
3.3.2.5. Die Berufungswerberin verweist weiters auf Steinbrüche desselben Betreibers in der Umgebung des Steinbruchs Gopperding. Hinsichtlich eines dieser Steinbrüche (nördlich des Steinbruchs Gopperding auf den Grundstücken Nr. 439/1, 439/6 und 439/8 gelegen) hat sich im Ermittlungsverfahren herausgestellt, dass dort in den letzten zehn Jahren kein Abbau mehr stattgefunden hat oder genehmigt wurde (vgl. oben 3.2.), sodass er für die weiteren Überlegungen außer Betracht bleiben kann. Hinsichtlich des Steinbruchs Fischerholz, auf dem aktuell abgebaut wird, stellt sich hingegen die Frage, ob er mit dem Steinbruch Gopperding in einem räumlichen Zusammenhang steht, sodass die Kumulierungsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zur Anwendung käme, bzw. ob darüber hinaus auch ein sachlicher Zusammenhang zu bejahen ist, sodass gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen wäre.3.3.2.5. Die Berufungswerberin verweist weiters auf Steinbrüche desselben Betreibers in der Umgebung des Steinbruchs Gopperding. Hinsichtlich eines dieser Steinbrüche (nördlich des Steinbruchs Gopperding auf den Grundstücken Nr. 439/1, 439/6 und 439/8 gelegen) hat sich im Ermittlungsverfahren herausgestellt, dass dort in den letzten zehn Jahren kein Abbau mehr stattgefunden hat oder genehmigt wurde vergleiche oben 3.2.), sodass er für die weiteren Überlegungen außer Betracht bleiben kann. Hinsichtlich des Steinbruchs Fischerholz, auf dem aktuell abgebaut wird, stellt sich hingegen die Frage, ob er mit dem Steinbruch Gopperding in einem räumlichen Zusammenhang steht, sodass die Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 zur Anwendung käme, bzw. ob darüber hinaus auch ein sachlicher Zusammenhang zu bejahen ist, sodass gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen wäre.
Ein räumlicher Zusammenhang ist aber im gegenständlichen Fall zu verneinen. Der Steinbruch Fischerholz befindet sich rund 600m nördlich des Steinbruchs Gopperding, dazwischen liegen größtenteils bewaldete Flächen. Die Abbaurichtungen bewegen sich zufolge den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung auseinander, sodass sich der räumliche Abstand eher noch vergrößern wird. Es sind auch keine kumulierenden Umweltauswirkungen zu befürchten. Von der Berufungswerberin wurde in der mündlichen Verhandlung lediglich auf mögliche kumulierende Auswirkungen durch den Abtransport hingewiesen, der über einen Bahnanschluss in der Nähe des Steinbruchs Gopperding erfolgt, welcher vom Steinbruch Fischerholz aus im Wesentlichen über eine Privatstraße erreichbar ist. Dazu führte die Projektwerberin aus, dass es für beide Steinbrüche nur eine einzige, voll ausgelastete zentrale Verwiegungsstelle (in der Nähe des Steinbruchs Gopperding) gebe, sodass eine Erhöhung der Abbau- und Abtransportfrequenz gar nicht möglich sei. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der erstinstanzliche Bescheid war somit zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Rohstoffgewinnung, Aufschluss- und Abbauabschnitte; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
26.05.2010