TE Umse Bescheid 2010/7/19 US 6A/2010/8-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2010
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Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z14
ZARV 1985 §2
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Heliport Privatklinik Hochrum; Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung; Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Wolfgang Catharin als Vorsitzenden, Mag. Michaela Slama als Berichterin und Dr. Philipp Bauer als weiteres Mitglied über die Berufung der Marktgemeinde Rum gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.3.2010, Zl U- 5221/7, mit dem

?              im Spruchteil I der Antrag der Marktgemeinde Rum auf bescheidmäßige Feststellung, ob für die Errichtung des "Heliports Privatklinik Hochrum" eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVP-G 2000 durchzuführen sei, als unzulässig zurückgewiesen wurde und? im Spruchteil römisch eins der Antrag der Marktgemeinde Rum auf bescheidmäßige Feststellung, ob für die Errichtung des "Heliports Privatklinik Hochrum" eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVP-G 2000 durchzuführen sei, als unzulässig zurückgewiesen wurde und

?              im Spruchteil II festgestellt wurde, dass für die Errichtung und Betrieb des Vorhabens "Heliport Privatklinik Hochrum" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist,? im Spruchteil römisch zwei festgestellt wurde, dass für die Errichtung und Betrieb des Vorhabens "Heliport Privatklinik Hochrum" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist,

zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 14a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF und § 2 ZARV 1985, BGBl Nr. 126/1985 idgF;Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 14 a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF und Paragraph 2, ZARV 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, idgF;

§§ 66 Abs. 4, 67 d bis g AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67, d bis g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF;

§§ 5 und 12 Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 idgF.Paragraphen 5 und 12 Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF.

Begründung:

1.              Verfahrensverlauf:

1.1.              Mit Schreiben vom 26.10.2008 suchte die Sanatorium der Kreuzschwestern Gesellschaft mbH unter Vorlage von Projektunterlagen beim Bezirkshauptmann von Innsbruck um die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung für den "Heliport Privatklinik Hochrum" auf dem Grundstück Nr. 2124/1, KG 81041 Rum im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Rum an. Mit Schreiben vom 16.12.2008 ergänzte sie diesen Antrag dahingehend, dass der "Heliport Privatklinik Hochrum" überwiegend für Hubschrauber, die Rettungseinsätze durchführen, dienen solle. Mit Schreiben vom 7.4.2009 schränkte sie den Antrag ein, indem sie den Betrieb des "Heliport Privatklinik Hochrum" auf Rettungsflüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12.3.1985 über Ambulanz- und Rettungsflüge mit Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeuge-Ambulanz-Rettungsflugverordnung - ZARV 1985) beschränkte. Weiters kündigte sie an ein Logbuch zu führen, in dem unter anderem der Zweck des Fluges samt medizinischer Indikation angeführt werde, und dieses der Behörde vorzulegen um eine behördliche Kontrolle zu ermöglichen.1.1. Mit Schreiben vom 26.10.2008 suchte die Sanatorium der Kreuzschwestern Gesellschaft mbH unter Vorlage von Projektunterlagen beim Bezirkshauptmann von Innsbruck um die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung für den "Heliport Privatklinik Hochrum" auf dem Grundstück Nr. 2124/1, KG 81041 Rum im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Rum an. Mit Schreiben vom 16.12.2008 ergänzte sie diesen Antrag dahingehend, dass der "Heliport Privatklinik Hochrum" überwiegend für Hubschrauber, die Rettungseinsätze durchführen, dienen solle. Mit Schreiben vom 7.4.2009 schränkte sie den Antrag ein, indem sie den Betrieb des "Heliport Privatklinik Hochrum" auf Rettungsflüge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12.3.1985 über Ambulanz- und Rettungsflüge mit Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeuge-Ambulanz-Rettungsflugverordnung - ZARV 1985) beschränkte. Weiters kündigte sie an ein Logbuch zu führen, in dem unter anderem der Zweck des Fluges samt medizinischer Indikation angeführt werde, und dieses der Behörde vorzulegen um eine behördliche Kontrolle zu ermöglichen.

1.2.              Die Marktgemeinde Rum teilte im Rahmen des luftfahrtrechtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 21.10.2009 mit, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Rum einhellig das gegenständliche Ansuchen ablehne und begründete dies inhaltlich. Hinsichtlich der Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung forderte der Gemeinderat, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde.

Auf Rückfrage durch den Bezirkshauptmann von Innsbruck teilte die Marktgemeinde Rum mit Schreiben vom 27.11.2009 mit, dass es sich hierbei um einen Antrag als Standortgemeinde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Feststellung, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, handle.Auf Rückfrage durch den Bezirkshauptmann von Innsbruck teilte die Marktgemeinde Rum mit Schreiben vom 27.11.2009 mit, dass es sich hierbei um einen Antrag als Standortgemeinde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auf Feststellung, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, handle.

1.3.              Der Bezirkshauptmann von Innsbruck legte diesen UVP-Feststellungsantrag der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde am 30.11.2009 vor und setzte das Verfahren auf Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung gemäß § 69 LFG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die UVP-Pflicht aus.1.3. Der Bezirkshauptmann von Innsbruck legte diesen UVP-Feststellungsantrag der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde am 30.11.2009 vor und setzte das Verfahren auf Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung gemäß Paragraph 69, LFG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die UVP-Pflicht aus.

1.4.              Mit Schreiben vom 13.1.2010 teilte die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde den Parteien des Verfahrens mit, dass einerseits von der Marktgemeinde Rum ein UVP-Feststellungsantrag für den Hubschrauberflugplatz "Heliport Privatklinik Hochrum" gestellt worden sei und andererseits – unter Hinweis auf die mangelnde Antragslegitimation der Marktgemeinde Rum – von Amts wegen ein UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für dieses Vorhaben eingeleitet werde. Der Landesumweltanwalt von Tirol teilte dazu mit Schreiben vom 26.1.2010 im Wesentlichen mit, dass auf Grund der aktuellen Gesetzeslage für den Hubschrauberlandeplatz eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zwingend durchzuführen sei. Die Marktgemeinde Rum verwies in ihrem Schreiben vom 2.2.2010 im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, dass nicht überwiegend Rettungsflüge geplant seien, dass die beantragten Betriebsfrequenzen in Zweifel gezogen würden und dass das projektgegenständliche Aufzeichnungssystem kein geeignetes Überwachungssystem darstelle. Weiters befinde sich der geplante Heliport an der Grenze zum Landschaftsschutzgebiet "Alpenpark Karwendel".1.4. Mit Schreiben vom 13.1.2010 teilte die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde den Parteien des Verfahrens mit, dass einerseits von der Marktgemeinde Rum ein UVP-Feststellungsantrag für den Hubschrauberflugplatz "Heliport Privatklinik Hochrum" gestellt worden sei und andererseits – unter Hinweis auf die mangelnde Antragslegitimation der Marktgemeinde Rum – von Amts wegen ein UVP-Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 für dieses Vorhaben eingeleitet werde. Der Landesumweltanwalt von Tirol teilte dazu mit Schreiben vom 26.1.2010 im Wesentlichen mit, dass auf Grund der aktuellen Gesetzeslage für den Hubschrauberlandeplatz eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zwingend durchzuführen sei. Die Marktgemeinde Rum verwies in ihrem Schreiben vom 2.2.2010 im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, dass nicht überwiegend Rettungsflüge geplant seien, dass die beantragten Betriebsfrequenzen in Zweifel gezogen würden und dass das projektgegenständliche Aufzeichnungssystem kein geeignetes Überwachungssystem darstelle. Weiters befinde sich der geplante Heliport an der Grenze zum Landschaftsschutzgebiet "Alpenpark Karwendel".

1.5.              Mit Bescheid vom 12.3.2010, Zahl U-5221/7, entschied die Tiroler Landesregierung, dass

I.              der UVP-Feststellungsantrag der Markgemeinde Rum mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen werde und II.              von Amts wegen festgestellt werde, dass für die Errichtung und den Betrieb des "Heliport Privatklinik Hochrum" gemäß dem im luftfahrtrechtlichen Verfahren beim Bezirkshauptmann von Innsbruck antragsgegenständlichen Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei.römisch eins. der UVP-Feststellungsantrag der Markgemeinde Rum mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen werde und römisch zwei. von Amts wegen festgestellt werde, dass für die Errichtung und den Betrieb des "Heliport Privatklinik Hochrum" gemäß dem im luftfahrtrechtlichen Verfahren beim Bezirkshauptmann von Innsbruck antragsgegenständlichen Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei.

Die Tiroler Landesregierung begründete den Spruchteil I dieses Bescheides im Wesentlichen damit, dass der Kreis der antragsberechtigten Parteien im § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 taxativ festgelegt sei und die Standortgemeinde damit nicht zur Stellung eines Feststellungsantrages legitimiert sei. Zum Spruchteil II hielt sie fest, dass die Sanatorium der Kreuzschwestern Gesellschaft mbH den luftfahrtrechtlichen Genehmigungsantrag ausdrücklich auf Rettungsflüge gemäß der ZARV 1985 eingeschränkt habe und damit der Ausnahmetatbestand der Ziffer 14 des Anhangs 1 UVP-G erfüllt sei.Die Tiroler Landesregierung begründete den Spruchteil römisch eins dieses Bescheides im Wesentlichen damit, dass der Kreis der antragsberechtigten Parteien im Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 taxativ festgelegt sei und die Standortgemeinde damit nicht zur Stellung eines Feststellungsantrages legitimiert sei. Zum Spruchteil römisch zwei hielt sie fest, dass die Sanatorium der Kreuzschwestern Gesellschaft mbH den luftfahrtrechtlichen Genehmigungsantrag ausdrücklich auf Rettungsflüge gemäß der ZARV 1985 eingeschränkt habe und damit der Ausnahmetatbestand der Ziffer 14 des Anhangs 1 UVP-G erfüllt sei.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Marktgemeinde Rum Berufung und beantragte festzustellen, dass der "Heliport Privatklinik Hochrum" einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 zu unterziehen sei. Inhaltlich verwies sie auf die Schreiben im bisherigen Verfahren. Weiters machte sie geltend, dass das gegenständliche Verfahren mangelhaft sei, da sich aus den der Marktgemeinde Rum vorliegenden Akten nicht ergebe, dass die Behörde das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gehört habe.

1.7 Der Umweltsenat hat diese Berufung den Verfahrensparteien und Beteiligten zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen übermittelt.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan teilte mit, dass mangels wasserwirtschaftlichter Relevanz keine Stellungnahme abgegeben werde. Weiters sei das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen des Parteiengehörs im UVP-Feststellungsverfahren erster Instanz befasst worden und habe von der Stellungnahmemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Der Landesumweltanwalt von Tirol teilte mit, dass davon ausgegangen werde, dass auf Grund des dokumentierten Konsenswerberwillens die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens im gegenständlichen Fall nicht vorlägen. Da jedoch mit diversen Beeinträchtigungen für BürgerInnen sowie diverser Natur- und Umwelt(schutz)güter zu rechnen sein werde, werde schon jetzt angeregt, die inhaltlichen Vorbringen der Gemeinde Rum sowie der betroffenen BürgerInnen ernst zu nehmen und diese vorweg einer Abklärung zuzuführen und wurden dazu diverse Vorschläge gemacht. Die Sanatorium der Kreuzschwestern GmbH verwies auf Ihre bisherigen Stellungnahmen.

Keine der Parteien beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2.              Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1.              Rechtliche Grundlagen:

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000:

„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“

Anhang 1 Z 14 a UVP-G 2002 (Spalte 1):Anhang 1 Ziffer 14, a UVP-G 2002 (Spalte 1):

„Neubau von Flugplätzen, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen;“„Neubau von Flugplätzen, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des Paragraph 2, der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen;“

§ 2 Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985):Paragraph 2, Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985):

...

„Ambulanzflüge:

Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flüge.“

...

„Rettungsflüge:

Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr

für ihr Leben oder ihre Gesundheit, und zwar

a) zur Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen oder

b) zur Beförderung von Notfallspatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt wurden, oder

  1. c)Litera c
    zur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal oder
  2. d)Litera d
    zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann.“

2.2. Zur Abweisung der Berufung gegen den Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides:2.2. Zur Abweisung der Berufung gegen den Spruchteil römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides:

In § 3 Abs. 7 erster Satz UVP-G 2000 ist der Kreis der antragslegitimierten Parteien für ein UVP-Feststellungsverfahren taxativ festgelegt. Ein Antragsrecht kommt demnach nur dem Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder dem Umweltanwalt zu. Der Standortgemeinde kommt kein solches Antragsrecht zu (vgl US 4.6.1997, 8/1997/3-9).In Paragraph 3, Absatz 7, erster Satz UVP-G 2000 ist der Kreis der antragslegitimierten Parteien für ein UVP-Feststellungsverfahren taxativ festgelegt. Ein Antragsrecht kommt demnach nur dem Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder dem Umweltanwalt zu. Der Standortgemeinde kommt kein solches Antragsrecht zu vergleiche US 4.6.1997, 8/1997/3-9).

Die Marktgemeinde Rum war daher mangels Antragslegitimation nicht berechtigt einen Feststellungsantrag, ob für den Hubschrauberflugplatz "Heliport Privatklinik Hochrum" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einzubringen. Der Bescheid wurde daher richtigerweise von der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde 1. Instanz zurückgewiesen. Der Spruchteil I des Bescheides war daher zu bestätigen und die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.Die Marktgemeinde Rum war daher mangels Antragslegitimation nicht berechtigt einen Feststellungsantrag, ob für den Hubschrauberflugplatz "Heliport Privatklinik Hochrum" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einzubringen. Der Bescheid wurde daher richtigerweise von der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde 1. Instanz zurückgewiesen. Der Spruchteil römisch eins des Bescheides war daher zu bestätigen und die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abzuweisen.

2.3. Zur Abweisung der Berufung gegen den Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides:2.3. Zur Abweisung der Berufung gegen den Spruchteil römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 7 fünfter Satz UVP-G 2000 hat die Standortgemeinde im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung. Die fristgerecht eingebrachte Berufung war daher zulässig.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, fünfter Satz UVP-G 2000 hat die Standortgemeinde im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung. Die fristgerecht eingebrachte Berufung war daher zulässig.

Im Feststellungsverfahren wird entschieden, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen. Die Prüfung hat anhand des Projekts zu erfolgen, das durch den materienrechtlichen Genehmigungsantrag und die zu Grunde liegenden Projektunterlagen definiert ist (vgl VwGH Zl. 2003/05/0218 vom 7.9.2004). Der UVP-Feststellungsbescheid hat auch nur für das darin beschriebene Vorhaben Bindungswirkung. Der Umweltsenat ist daher grundsätzlich an die Beschreibung des Vorhabens, wie dieses im luftfahrtrechtlichen Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingereicht wurde, gebunden. Im luftfahrtrechtlichen Antrag ist der Betrieb des Flugplatzes ausdrücklich auf Rettungsflüge gemäß der ZARV 1985 beschränkt. Gemäß der Ziffer 14 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 ist der Neubau von Flugplätzen für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des § 2 der ZARV 1985 dienen, explizit von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen. Es erscheint auch grundsätzlich nicht unmöglich, diese Beschränkung auf Rettungsflüge iSd ZARV 1985 z.B. durch Führung und Vorlage eines Logbuchs und stichprobenartige Kontrollen durch die Luftfahrtbehörde zu überprüfen. Sollte der Flugplatz für Hubschrauber für andere als Rettungsflüge iSd ZARV 1985 benutzt werden, so ist es Aufgabe der Luftfahrtbehörde den konsensgemäßen Zustand herzustellen.Im Feststellungsverfahren wird entschieden, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen. Die Prüfung hat anhand des Projekts zu erfolgen, das durch den materienrechtlichen Genehmigungsantrag und die zu Grunde liegenden Projektunterlagen definiert ist vergleiche VwGH Zl. 2003/05/0218 vom 7.9.2004). Der UVP-Feststellungsbescheid hat auch nur für das darin beschriebene Vorhaben Bindungswirkung. Der Umweltsenat ist daher grundsätzlich an die Beschreibung des Vorhabens, wie dieses im luftfahrtrechtlichen Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingereicht wurde, gebunden. Im luftfahrtrechtlichen Antrag ist der Betrieb des Flugplatzes ausdrücklich auf Rettungsflüge gemäß der ZARV 1985 beschränkt. Gemäß der Ziffer 14 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 ist der Neubau von Flugplätzen für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des Paragraph 2, der ZARV 1985 dienen, explizit von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen. Es erscheint auch grundsätzlich nicht unmöglich, diese Beschränkung auf Rettungsflüge iSd ZARV 1985 z.B. durch Führung und Vorlage eines Logbuchs und stichprobenartige Kontrollen durch die Luftfahrtbehörde zu überprüfen. Sollte der Flugplatz für Hubschrauber für andere als Rettungsflüge iSd ZARV 1985 benutzt werden, so ist es Aufgabe der Luftfahrtbehörde den konsensgemäßen Zustand herzustellen.

Im Ergebnis ist damit die Feststellung der erstinstanzlichen Behörde, dass das Vorhaben keinen Tatbestand im Sinne der Ziffer 14 des Anhangs 1 zum UVP-G erfüllt und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zutreffend.

Aus dem erstinstanzlichen Akt und der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im Berufungsverfahren geht nicht hervor, dass dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan der erstinstanzliche Bescheid zugestellt wurde. Dies stellt einen Verfahrensmangel dar, ist jedoch mangels Beschwer von der Berufungslegitimation der Berufungswerberin nicht umfasst. Der gegenständliche Bescheid wird auch dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, das Formalpartei im UVP-Feststellungsverfahren ist, zugestellt.

Der erstinstanzliche Bescheid war daher auch im Spruchteil II zu bestätigen und die Berufung auch zu diesem Spruchteil abzuweisen.Der erstinstanzliche Bescheid war daher auch im Spruchteil römisch zwei zu bestätigen und die Berufung auch zu diesem Spruchteil abzuweisen.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Antragslegitimation, Standortgemeinde; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2011
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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