TE Umse Bescheid 2010/7/30 US 7B/2010/4-28

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2010
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs3
AVG §13 Abs8
UVP-Richtline 85/337/EWG
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Betrifft:              Errichtung eines Schweinestalls in Hofstätten an der Raab; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;Betrifft: Errichtung eines Schweinestalls in Hofstätten an der Raab; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;

Berufungen

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Olga Reisner als Vorsitzende, Mag. Gunter Ossegger als Berichter und Dr. Thomas Rath als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen von 1) August Heckele

sowie der Heckele GmbH, vertreten durch Dr. Wolfram Proksch, Dr. Thomas Fritzsche und Mag. Christian Frank, Rechtsanwälte in 1010 Wien, und 2) der Gemeinde St. Margarethen an der Raab, vertreten durch Dr. Dieter Neger und Mag. Andreas Ulm, Rechtsanwälte in 8010

Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom

24.04.2008, Zl. FA10A-78Pi8/2008-16, mit dem festgestellt worden ist, dass für das Vorhaben der Errichtung eines Schweinestalls in

Hofstätten an der Raab keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufungen werden mangels Legitimation der Berufungswerber als

unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 87/2009;Paragraph 3, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,;

§§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF;

§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, idgF.Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, idgF.

Begründung:

1.               Verfahrensgang:

1.1. Die Gemeinde Hofstätten an der Raab stellte mit Schreiben vom

23.05.2007 bei der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf

Durchführung einer Einzelfallprüfung und Feststellung, ob für das

von der pigvital GmbH zur baurechtlichen Genehmigung eingereichte

Vorhaben des Neubaus eines Schweinestalls auf den Grundstücken Nr. 1034 GB 68120 Hofstätten sowie Nr. 1429 GB 68149 Sulz eine UVP-Pflicht gegeben ist. Das Vorhaben betraf zunächst den Neubau eines

Zuchtsauenstalls mit drei Ferkelaufzuchtabteilen, einer Mischanlage mit Getreidelager, einer Vorgrube, eines Substratlagers und einer Hackfruchtfeuerung mit Hackgutbunker. Laut Einreichunterlagen war eine Kapazität von insgesamt 538 Zuchtsauen, 90 Zuchtsauen und 2680 Ferkel geplant.

Die pigvital GmbH erläuterte mit Schreiben vom 29.08.2007, dass von folgendem geplanten Tierbesatz auszugehen sei:

nach der Lüftungsbeschreibung der Firma Schauer

Stall 1:              450 Zuchtschweine

Stall 2 und 3:              je 88 Zuchtschweine, je 880 Saugferkel

Stall 4 und 5:              je 90 Jungsauen

Stall 6, 7 und 8:              je 1800 Ferkel

nach der Immissionstechnischen Beurteilung HBLFA Raumberg-Gumpenstein

630 Eber und Zuchtsauen

90 Zuchtläufer (< 60 GB)

90 Zuchtläufer (> 60 GB)

5400 Ferkel abgesetzt (< ca. 30 GB)

1.2. Die Gemeinde St. Margarethen an der Raab nahm mit Schreiben vom 21.12.2007 zu den von der Steiermärkischen Landesregierung eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen Stellung und beantragte die Einholung weiterer Gutachten für die Fachbereiche Umwelthygiene, Lärmtechnik und Medizin. Da das geplante Vorhaben innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereichs der Raab liege, sei davon auszugehen, dass bei Hochwassersituationen Schadstoffe aus dem geplanten Betrieb ausgeschwemmt und in benachbarte Grundflächen in ihrem Gemeindegebiet eingetragen würden.

1.3. Die pigvital GmbH änderte das Projekt mit Schreiben vom 22.01.2008 insofern ab, als das beabsichtigte Substratlager nach Osten verschoben und statt drei Ferkelaufzuchtgebäuden nur noch ein Gebäude errichtet werden solle. Hinsichtlich Lage, eingesetzter Technik bzw. Tierbestand seien hingegen keine Änderungen beabsichtigt.

1.4. Die Steiermärkische Landesregierung stellte mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.04.2008, Zl. FA10A-78Pi8/2008-16, fest,

dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43

Spalte 2 UVP-G 2000 nicht durchzuführen ist. Dieser Bescheid wurde

laut Zustellverfügung zunächst lediglich der Gemeinde Hofstätten,

der pigvital GmbH sowie der Umweltanwältin des Landes Steiermark übermittelt.

1.5. August Heckele sowie die Heckele GmbH erhoben mit dem an die

Steiermärkische Landesregierung gerichteten Schreiben vom 23.06.2008 Berufung gegen diesen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass durch das Vorhaben mit einer Kumulierung von Umweltauswirkungen zu rechnen sei, die Hochwassergefährdung für ihre Liegenschaften verstärkt werde, der Abstand zum nächsten Siedlungsgebiet weniger als 300 m betrage und der Stall die Haltung einer weitaus höheren Anzahl an Tieren ermögliche.

1.6. Die Bezirkshauptmannschaft Weiz erteilte mit Bescheid vom 04.12.2009, Zl. 3.0-367/2009, der pigvital GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Schüttungen auf

Teilbereichen des Grundstücks Nr. 1034 GB 68120 Hofstätten, im

30-

jährlichen Hochwasserabflussbereich der Raab.

1.7. Die Steiermärkische Landesregierung übermittelte mit Schreiben vom 30.12.2009 unter Hinweis auf eine bislang nicht ordnungsgemäße Zustellung den bezeichneten Bescheid vom 28.04.2008

an die pigvital GmbH und den rechtsfreundlichen Vertreter der Gemeinde St. Margarethen an der Raab, die Umweltanwältin des Landes Steiermark und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie abermals an die Gemeinde Hofstätten. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte an

die pigvital GmbH und den rechtsfreundlichen Vertreter der Gemeinde St. Margarethen an der Raab sowie an die Gemeinde Hofstätten nachweislich jeweils am 08.01.2010.

1.8. Die Gemeinde St. Margarethen an der Raab erhob mit Schreiben

vom 04.02.2010, bei der Steiermärkischen Landesregierung per email an demselben Tag eingelangt, Berufung gegen den bezeichneten

Bescheid vom 28.04.2008. Unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme vom 21.12.2007 begründete sie ihre Berufung inhaltlich weitgehend deckungsgleich zum Vorbringen der Erstberufungswerber und beantragte die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens u.a. durch Einholung eines lärmtechnischen, geruchstechnischen und medizinischen Gutachtens.

Hinsichtlich der mit oben bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 04.12.2009 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wurde bemängelt, dass die Wasserrechtsbehörde trotz der ablehnenden Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ohne Begründung ausschließlich der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gefolgt sei.

1.9. Die Steiermärkische Landesregierung legte dem Umweltsenat mit

Schreiben vom 19.02.2010, eingelangt am 25.02.2010, die Berufungen

der Erstberufungswerber August Heckele sowie der Heckele GmbH bzw. der Zweitberufungswerberin Gemeinde St. Margarethen an der Raab zur Entscheidung vor.

1.10. Der Umweltsenat bot mit Schreiben vom 22.03.2010 den übrigen

Verfahrensparteien und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Gelegenheit, zum Berufungsvorbringen bzw. zur Frage, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde, Stellung zu nehmen.

Die pigvital GmbH, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Mag. Clemens Strauss und Dr. Peter Buchbauer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, teilte mit Schreiben vom 21.04.2010 mit, dass das Vorhaben bis dato noch nicht errichtet sei. Sie habe jedoch zwischenzeitlich ihren Projektwillen entsprechend beigelegter Unterlagen insofern geändert, als zwar die Kapazität des Vorhabens

zur Haltung von 630 Zuchtsauen, 180 Jungsauen und 5.400 Ferkeln sowie die Art und Gestaltung der gesamten verwendeten Technik völlig unverändert beibehalten, die verbaute Fläche allerdings durch eine kompaktere Anordnung sowie den Verzicht auf Futterlagerung und Aufbereitung am Standort weiter reduziert werde. Der Bauplatz des eingeschränkten Projekts solle sich lediglich auf das Grundstück Nr. 1034/2 GB 68120 Hofstätten im Gebiet der Gemeinde Hofstätten an der Raab erstrecken. Das ursprüngliche Projekt hätte hingegen teilweise mit seinem „Abferkelstall“ überdies in das Grundstück Nr. 1429 GB 68149 Sulz

hineingereicht. Das Grundstück Nr. 1429 GB 68149 Sulz sei nicht länger projektgegenständlich.

Die Gründe für die Projektänderung seien wasserrechtlicher Natur.

Da der Bauplatz in seiner natürlichen Höhenlage an sich im HQ30- Abflussgebiet der Raab gelegen wäre, sei nunmehr die Aufschüttung

des Bauplatzes beabsichtigt, sodass gleichsam eine Insel über dem

Hochwasserabfluss entstehe. Dafür sei auch bereits mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 04.12.2009 die wasserrechtliche Bewilligung erlangt worden. Diese Projektseinschränkung solle auch beim Bürgermeister der Gemeinde Hofstätten an der Raab als zuständiger Baubehörde eingereicht werden.

Die aufgezeigte Projektänderung betreffe entweder die Identität des Projekts gar nicht, oder es handle sich um eine bloße Projekteinschränkung, sodass die Ermittlungsergebnisse der Erstbehörde ohne weiteres auf das geänderte Projekt anwendbar blieben.

Im Übrigen wurde dem Vorbringen der Berufungswerber entgegengetreten und die Zurückweisung der Berufungen beantragt. Insbesondere sei auch die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels der Zweitberufungswerberin zu prüfen.

1.11. Der Umweltsenat übermittelte mit Schreiben vom 05.05.2010 die Stellungnahme der Projektwerberin vom 21.04.2010 samt den beigelegten Unterlagen an die Verfahrensparteien mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.

1.11.1. Die Zweitberufungswerberin vertrat dazu mit Schreiben vom

14.05.2010 u.a. die Ansicht, dass das auf dem Gemeindegebiet der Zweitberufungswerberin liegende Grundstück Nr. 1429 GB 68149 Sulz

nach wie vor Vorhabensbestandteil sei, auch wenn auf diesem Grundstück keine Gebäude mehr situiert werden sollen. Unter den Begriff „Vorhaben“ würden nicht nur die jeweilige „technische“ Anlage selbst ,sondern sämtliche Maßnahmen fallen, die sowohl in einem räumlichen als auch sachlichen Zusammenhang stehen. Die Erstberufungswerberin sei daher – auch wenn die pigvital GmbH das

Grundstück Nr. 1429 GB 68149 Sulz nicht mehr berühren wolle – Standortgemeinde im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Unter Bedachtnahme auf diesen umfassenden Vorhabensbegriff liege daher eine Entfernung von weniger als 300 m zum nächsten SiedlungsgebietGrundstück Nr. 1429 GB 68149 Sulz nicht mehr berühren wolle – Standortgemeinde im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Unter Bedachtnahme auf diesen umfassenden Vorhabensbegriff liege daher eine Entfernung von weniger als 300 m zum nächsten Siedlungsgebiet

vor. Überdies dürfte das Vorhaben den gesetzlichen Tierschutzbestimmungen widersprechen, da der beantragte Tierbestand aufgrund der dargelegten Projektsänderung nun auf einer geringeren Stallfläche gehalten werden müsse. Zur Hochwasserproblematik werde das bisherige Vorbringen wiederholt, das durch die nunmehrige Stellungnahme keine Änderung erfahre.

1.11.2. Die Erstberufungswerber führten mit Schreiben vom 28.05.2010 aus, dass sie durch die Ausfolgung des Bescheides Partei des Verfahrens geworden seien, auch wenn im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 grundsätzlich nur der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung1.11.2. Die Erstberufungswerber führten mit Schreiben vom 28.05.2010 aus, dass sie durch die Ausfolgung des Bescheides Partei des Verfahrens geworden seien, auch wenn im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 grundsätzlich nur der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung

genießen würden. Nach der Bestimmung des § 19 UVP-G 2000 hätten hingegen auch Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung. Diese Voraussetzungen würden auch auf die Erstberufungswerber zutreffen.genießen würden. Nach der Bestimmung des Paragraph 19, UVP-G 2000 hätten hingegen auch Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung. Diese Voraussetzungen würden auch auf die Erstberufungswerber zutreffen.

1.12. Die pigvital GmbH legte mit Schreiben vom 09.06.2010 dem Umweltsenat einen Schriftsatz samt Einreichunterlagen desselben Datums vor, der beim Bürgermeister der Gemeinde Hofstätten als Baubehörde eingebracht worden sei. Begründend führte sie aus, dass

sie nunmehr vor der zuständigen Baubehörde ihr Projekt – wie bereits dem Umweltsenat vorab angekündigt – auch förmlich und rechtsverbindlich geändert habe. In diesem Umstand sei die (faktische) Zurückziehung des alten verfahrenseinleitenden Antrags

zu erblicken, weil mit der Projektänderung anstelle des alten Projekts ein neues und damit anderes zur Bewilligung beworben werde.

1.13. Die Gemeinde Hofstätten an der Raab teilte am 19.07.2010 dem

Berichter des Umweltsenats telefonisch mit, dass dem verfahrensgegenständlichen UVP-Feststellungsantrag der Gemeinde Hofstätten vom 23.05.2007 das Vorhaben in der von der pigvital GmbH geänderten Fassung vom 09.06.2010 zugrunde gelegt werden möge.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

2.1.1. Der von der Gemeinde Hofstätten bei der erstinstanzlichen Behörde eingebrachte UVP-Feststellungsantrag vom 23.05.2007 bezog

sich zunächst auf das baurechtlich beantragte Vorhaben der pigvital GmbH zur Errichtung des Neubaus eines Schweinestalls auf

den Grundstücken Nr. 1034 GB 68120 Hofstätten und Nr. 1429 GB 68149 Sulz. Das Vorhaben umfasste den Neubau eines Zuchtsauenstalls mit drei Ferkelaufzuchtabteilen, Mischanlage mit

Getreidelager, Vorgrube und Substratlager und die Hackfruchtfeuerung mit HacGButbunker. Den seinerzeitigen Angaben der pigvital GmbH zufolge war eine Kapazität in Form eines Tierbestands von 630 Zuchtsauen, 180 Jungsauen und 5.400 Ferkel beantragt.

Dem nunmehr bekämpften Feststellungsbescheid der Steiermärkischen

Landesregierung vom 24.04.2008, Zl. FA10A-78Pi8/2008-16, lag allerdings das Vorhaben unter Berücksichtigung der mit Schreiben der pigvital GmbH vom 22.01.2008 dargelegten Änderung zugrunde, indem das beabsichtigte Substratlager nach Osten verschoben und statt drei Ferkelaufzuchtgebäuden nur noch ein Gebäude errichtet werden sollten. Hinsichtlich Lage, eingesetzter Technik bzw. Tierbestand waren keine Änderungen gegenüber der seinerzeitigen Planungsversion vorgesehen.

Mit Schreiben vom 21.04.2010 gab die pigvital abermals – nun gegenüber dem Umweltsenat – eine Änderung ihres Projektwillens bekannt, wonach durch eine kompaktere Anordnung sowie den Verzicht

auf Futterlagerung und Aufbereitung am Standort die verbaute Fläche weiter reduziert wird und sich demnach das eingeschränkte Projekt ausschließlich auf das Grundstück Nr. 1034/2 GB 68120 Hofstätten im Gebiet der Gemeinde Hofstätten an der Raab erstreckt. Auf dem Grundstück Nr. 1429 GB 68149 Sulz werden hingegen keine zum Vorhaben gehörende Anlagen errichtet. Die beantragte Kapazität des Vorhabens zur Haltung von 630 Zuchtsauen,

180 Jungsauen und 5.400 Ferkel sowie die Art und Gestaltung der gesamten verwendeten Technik wird unverändert beibehalten. Der Bauplatz auf dem Grundstück Nr. 1034 GB 68120 Hofstätten liegt

im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der Raab und soll – entsprechend der letzten Projektsänderung – nunmehr über die bestehende Geländeoberfläche angehoben werden.

Die dargestellte Projektsänderung wurde bereits bei der Baubehörde

zur Bewilligung eingereicht und auf die gleichzeitige Zurückziehung des bisherigen Antrags hingewiesen. Für die im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen Schüttungen auf Teilbereichen des Grundstücks Nr. 1034 GB 68120 Hofstätten, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der Raab, wurde der pigvital GmbH bereits

mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 04.12.2009, Zl. 3.0-367/2009, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Die Gemeinde Hofstätten an der Raab teilte am 19.07.2010 mit, dass

ihrem Feststellungsantrag das Vorhaben in der dargestellten geänderten Form zugrunde gelegt werden soll.

2.1.2. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.04.2008, Zl. FA10A-78Pi8/2008-16, wurde zunächst lediglich der

Gemeinde Hofstätten an der Raab, der pigvital GmbH sowie der Umweltanwältin des Landes Steiermark übermittelt.

Eine ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an

die Zweitberufungswerberin erfolgte entsprechend dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt beiliegenden Rückschein erst nachweislich am 08.01.2010. Die Berufung der Marktgemeinde St. Margarethen langte nachweislich am 04.02.2010 – somit binnen vier

Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides – bei der erstinstanzlichen Behörde ein.

Der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an die Erstberufungswerber lässt sich aufgrund des Verfahrensaktes nicht

nachvollziehen.

2.1.3. Von keiner Verfahrenspartei wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2.2. Beweiswürdigung

Der unter Pkt. 2.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den

von der pigvital GmbH vorgelegten Projektsangaben sowie Einreichunterlagen und dem erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Diese

Feststellungen wurden auch durch das Vorbringen der Berufungswerber bestätigt bzw. nicht in substantiierter Weise bestritten.

Von der in der Berufung geforderten Beiziehung weiterer Sachverständiger war – angesichts des Ergebnisses der nachstehenden rechtlichen Beurteilung – abzusehen.

2.3. Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Zum Projektsgegenstand

Nach § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert undNach Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und

die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Die Modifikation darf nach § 13 Abs. 8 AVG nicht das Wesen des Vorhabens betreffen. Auch im Zuge eines Berufungsverfahrens sind Modifikationen des Projektes zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. die das Wesen (den Charakter) des Bauvorhabens nicht betreffen (vgl. unter anderem das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2010, 2008/07/0087, mwN).Die Modifikation darf nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht das Wesen des Vorhabens betreffen. Auch im Zuge eines Berufungsverfahrens sind Modifikationen des Projektes zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. die das Wesen (den Charakter) des Bauvorhabens nicht betreffen vergleiche unter anderem das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2010, 2008/07/0087, mwN).

Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne der anzuwendenden Materienvorschrift herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig (vgl. das zum MinroG 1999 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2008, 2006/04/0081, und das zur GewO 1994 ergangene Erkenntnis vom 14.09.2005, 2003/04/0007).Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne der anzuwendenden Materienvorschrift herbeizuführen, sind als gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig vergleiche das zum MinroG 1999 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2008, 2006/04/0081, und das zur GewO 1994 ergangene Erkenntnis vom 14.09.2005, 2003/04/0007).

Gegenstand des vorliegenden UVP-Feststellungsverfahrens ist die Errichtung eines im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet der Raab

liegenden Neubaus eines Schweinestalls samt Nebenanlagen für die Ferkelaufzucht. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch

des Berufungsverfahrens wurde das Vorhaben insofern geändert, als

zunächst eine teilweise Verschiebung eines Anlagenteils nach Osten

und in der Folge auch eine kompaktere Bauausführung dem baurechtlichen Antrag zugrunde gelegt worden sind. Dadurch wurde bewirkt, dass sich die baulichen Maßnahmen ausschließlich auf das

Grundstück Nr. 1034 GB 68120 Hofstätten beschränken. Modifiziert wurde das Vorhaben nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides

überdies durch die nunmehr vorgesehene Vornahme von Schüttungen, um einen Teilbereich des Projektsgrundstücks über die bestehende Geländeoberfläche anzuheben.

Weiterhin entspricht der projektierte Tierbestand jenem, der für die Erstversion des Projekts angegeben worden ist. Die in diesem Zusammenhang teils widersprüchlichen Vorbringen der Berufungswerber, wonach mittels der Stallanlage einerseits die Haltung einer größeren Anzahl an Tieren für möglich gehalten werde, andererseits jedoch auch zu bezweifeln sei, dass das Platzangebot die Haltung des von der pigvital GmbH angegebenen Tierbestands nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften überhaupt

zulasse, sind für die Beurteilung des Ausmaßes der Projektänderung

unbeachtlich. Gemäß § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 ist hinsichtlich der Kapazität eines Vorhabens auf die genehmigte oder beantragte Größeunbeachtlich. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 ist hinsichtlich der Kapazität eines Vorhabens auf die genehmigte oder beantragte Größe

einer Leistung abzustellen. Die diesbezüglichen Angaben der Projektwerberin sind während des gesamten Verfahrens unverändert geblieben. Eine Vergrößerung der Stallfläche, die für eine Hinterfragung der Projektsangaben Anlass bieten könnte, ist nicht

beabsichtigt. Anzumerken ist, dass die Ausführungen der Berufungswerber allerdings in allfälligen Genehmigungsverfahren von Relevanz sein könnten.

Die dargelegten Projektsmodifikationen betreffen nur Aspekte, die

für den Betrieb des Schweinestalls von untergeordneter Bedeutung sind. Es sind aufgrund der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass durch die Abänderungen die Auswirkungen des Vorhabens (Gefährdungen bzw. Belästigungen) gegenüber der ursprünglichen Projektsversion vergrößert werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass z.B. durch die verringerte Flächeninanspruchnahme Gefährdungen bzw. Belästigungen teilweise sogar reduziert werden können. Auch von den Berufungswerbern wurden diesbezüglich keine anderen Ansichten vertreten.

Wesentlich

erscheint ferner, dass Änderungen hinsichtlich des für die Festlegung des UVP-Tatbestands „Massentierhaltung“ in Z 43 der Anlage 1 zum UVP-G 2000 relevanten Kriteriums der Größe des Tierbestands nicht beantragt worden sind.erscheint ferner, dass Änderungen hinsichtlich des für die Festlegung des UVP-Tatbestands „Massentierhaltung“ in Ziffer 43, der Anlage 1 zum UVP-G 2000 relevanten Kriteriums der Größe des Tierbestands nicht beantragt worden sind.

Da somit das Wesen des Vorhabens durch diese Modifikationen nicht

berührt wird, ist nach wie vor dieselbe Vorhabensidentität gegeben, sodass die Projektsänderungen innerhalb des gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässigen Rahmens liegen.berührt wird, ist nach wie vor dieselbe Vorhabensidentität gegeben, sodass die Projektsänderungen innerhalb des gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässigen Rahmens liegen.

2.3.2. Zur Zulässigkeit der Berufungen

2.3.2.1. Rechtzeitigkeit

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 ist die Berufung von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 ist die Berufung von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.

Aufgrund des dem Verfahrensakt zuliegenden Nachweises der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter der Gemeinde St. Margarethen an der Raab und ihrer per e-mail übermittelten Berufung ist dokumentiert,

dass das Rechtsmittel der Zweitberufungswerberin innerhalb von vier Wochen und – somit rechtzeitig – eingebracht worden ist. Ein Nachweis für die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an August Heckele sowie der Heckele GmbH liegt nicht vor. Begründete Zweifel an einer fristgerechten Einbringung der Berufung haben sich nicht ergeben. Es ist daher von einer rechtzeitigen Einbringung der Berufung auszugehen.

2.3.2.2. Parteistellung

August Heckele und die Heckele GmbH stützen ihre Berufungslegitimation auf ihre Stellung als Nachbarn, wenn sie Lärm und Geruchsbelästigungen infolge des gegenständlichen Vorhabens sowie eine Verstärkung der Hochwassergefährdung für ihre

Liegenschaften geltend machen.

Die Gemeinde St. Margarethen vertritt die Ansicht, nach wie vor Standortgemeinde zu sein, auch wenn aufgrund der erfolgten Projektsänderung auf keinem der in ihrem Gemeindegebiet liegenden

Grundstücke die Errichtung von Gebäuden beabsichtigt ist. Parteistellung – und damit Berufungslegitimation – haben in einem

Verfahren betreffend Feststellung einer UVP-Pflicht nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 „der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde“.Verfahren betreffend Feststellung einer UVP-Pflicht nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 „der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde“.

Wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/2006/2, US 8A/2006/3 und US 7B/2007/20) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu.

Die Parteistellung von Nachbarn in Feststellungsverfahren wurde in

diesem Sinne vom Umweltsenat (US 5A/2002/3-7) als auch vom VwGH (28.6.2005, 2004/05/0032, ständige Rechtsprechung) verneint; der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von Beschwerden mangels

Aussicht auf Erfolg in diesem Zusammenhang abgelehnt (VfGH 25.11.2003, B 1212/02).

Unstrittig ist, dass infolge der dargelegten Projektsänderung die

Errichtung sämtlicher Anlagenteile sowie die vorgesehenen Aufschüttungen ausschließlich auf dem Grundstück Nr. 1034 GB 68120

Hofstätten erfolgen sollen. Es kann deshalb auch aus dem Hinweis auf die Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, wonach einHofstätten erfolgen sollen. Es kann deshalb auch aus dem Hinweis auf die Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, wonach ein

Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem

räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen ist, für die Frage der Rechtsstellung der Gemeinde St. Margarethen nichts gewonnen werden. „Standortgemeinde“ im Sinne des § 3 Abs. 7räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen ist, für die Frage der Rechtsstellung der Gemeinde St. Margarethen nichts gewonnen werden. „Standortgemeinde“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7

UVP-G 2000 – und somit Gemeinde, in der sämtliche das Vorhaben betreffende Errichtungs- und Betriebsmaßnahmen gesetzt werden – ist im gegenständlichen Fall aufgrund der Projektsmodifikation zum

Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufungen lediglich die Gemeinde Hofstätten.

Die Berufungswerber 1) August Heckele und die Heckele GmbH sowie

2) Gemeinde St. Margarethen sind daher nach der Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Berufungen durch den Umweltsenat nicht berufungslegitimiert. Mit der letztgenannten Bestimmung, die somit eine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren gemäß UVP-G 2000 lediglich zugunsten2) Gemeinde St. Margarethen sind daher nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Berufungen durch den Umweltsenat nicht berufungslegitimiert. Mit der letztgenannten Bestimmung, die somit eine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren gemäß UVP-G 2000 lediglich zugunsten

eines eingeschränkten Personenkreises vorsieht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen, Zl. 2004/05/0032 und Zl. 2006/07/0066, auch unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbare internationale bzw. gemeinschaftsrechtliche

Bestimmungen ausführlich auseinandergesetzt. Dabei wurde insbesondere auf die Artikel 6 Abs. 2 bis 6 und 10a der UVP-RL 85/337/EG, in der durch die Öffentlichkeitbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG novellierten Fassung, Bezug genommen.Bestimmungen ausführlich auseinandergesetzt. Dabei wurde insbesondere auf die Artikel 6 Absatz 2 bis 6 und 10 a der UVP-RL 85/337/EG, in der durch die Öffentlichkeitbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG novellierten Fassung, Bezug genommen.

Artikel 6 Abs. 2 bis 6 der UVP-RL lautet:Artikel 6 Absatz 2 bis 6 der UVP-RL lautet:

„(2)              Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder

auf anderen geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Abs. 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:auf anderen geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2,, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

  1. a)Litera a
    den Genehmigungsantrag;
  2. b)Litera b
    die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;
                  c)              genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhält bis hin bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
                  d)              die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;
                  e)              die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß
Artikel 5 eingeholt wurden;
              f)              die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;
              g)              Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Abs. 5 dieses Artikels. g) Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5, dieses Artikels.

(3) Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

  1. a)Litera a
    alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;
  2. b)Litera b
    in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Abs. 2 dieses Artikels informiert wird;in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2, dieses Artikels informiert wird;
                  c)              in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen andere als die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Abs. 2 dieses Artikels informiert wurde. c) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen andere als die in Absatz 2, dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2, dieses Artikels informiert wurde.

(4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Abs. 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu(4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu

äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

(5) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedsstaaten festgelegt.

(6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.“

Artikel 10a der UVP-RL lautet:

„Die Mitgliedsstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

  1. a)Litera a
    ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
  2. b)Litera b
    eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem
Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen
oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Die Mitgliedsstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die
Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden
können. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedsstaaten im Einklang mit dem Ziel, der
betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Abs. 1 Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Abs. 1 Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können. Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus undbetroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz eins, Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz eins, Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können. Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und
lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer geführt. Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.“
Nach bislang herrschender Meinung kommen die in Artikel 6 der UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Artikel 10a der
UVP-RL geregelten Rechtsmittel nur dann zur Anwendung, wenn ein Verfahren zur Genehmigung eines nach den maßgeblichen
Bestimmungen
UVP-pflichtigen Vorhabens anhängig ist. Das Gemeinschaftsrecht gebietet nicht, dass es ein Feststellungsverfahren von der Art des
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 geben muss. Hieraus ergibt sich, dass das österreichische Recht in den Fällen, in denen ein UVPpflichtigesParagraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 geben muss. Hieraus ergibt sich, dass das österreichische Recht in den Fällen, in denen ein UVPpflichtiges
Projekt genehmigt werden soll, (zumindest) die in Artikel 6 UVP-RL
geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Artikel 10a UVP-RL
geregelten Rechtsmittel vorsehen muss. Wenn Österreich darüber hinaus auch Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zur Klärung
der Frage einrichtet, ob ein konkretes Vorhaben im Einzelfall
UVPpflichtig ist, so unterliegt dies nicht notwendiger Weise den Bindungen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Daran ändert auch die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Genehmigungsantrag nichts (US 4A/2006/2 und US 7B/2007/20).
Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.01.2004, RS C-201/02, Delena Wells, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.01.2004, RS C-201/02, Delena Wells, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000
die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer geschützten Interessen gewahrt
bleiben, sind sie nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte
mittels Einwendungen gegen das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Im Übrigen genügt es gemeinschaftsrechtlich, wenn die Umweltverträglichkeit eines Projektes einer allen Anforderungen der Richtlinie entsprechenden "de-facto-Prüfung" unterzogen wird und enthält das genannte Urteil des EuGH vom 07.01.2004 zur Frage, ob Nachbarn in einem Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht Parteienrechte zukommen müssen, keine Aussage (vgl. dazu nochmalsmittels Einwendungen gegen das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Im Übrigen genügt es gemeinschaftsrechtlich, wenn die Umweltverträglichkeit eines Projektes einer allen Anforderungen der Richtlinie entsprechenden "de-facto-Prüfung" unterzogen wird und enthält das genannte Urteil des EuGH vom 07.01.2004 zur Frage, ob Nachbarn in einem Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht Parteienrechte zukommen müssen, keine Aussage vergleiche dazu nochmals
das obzitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2004/05/0032).
Im Rahmen des dem Erkenntnis vom 20.03.2003, 2000/03/0004, zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens prüfte der VwGH das Vorliegen einer UVP-Pflicht für ein Eisenbahnprojekt, obwohl den Beschwerdeführern keine Parteistellung nach den betreffenden Materienbestimmungen zukam. Er führte dazu aus:
„Sofern aber ein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß dem zweiten Abschnitt des UVP-G vorläge, könnte den Beschwerdeführern gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G Parteistellung zukommen, sofern sie durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder ihr Eigentum oder sonstige Rechte gefährdet werden könnten.“„Sofern aber ein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß dem zweiten Abschnitt des UVP-G vorläge, könnte den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G Parteistellung zukommen, sofern sie durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder ihr Eigentum oder sonstige Rechte gefährdet werden könnten.“
Es hat somit aus Anlass der Einwendungen von durch Umweltauswirkungen eines Vorhabens möglicherweise Betroffenen, die
nach dem Materiengesetz nicht als Partei vorgesehen sind, quasi von Amts wegen im Rahmen des nach dem Materiengesetz erforderlichen Genehmigungsverfahrens eine Prüfung zu erfolgen, ob
für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Diese Einwendungsbefugnis stellt offensichtlich eine Vorwirkung einer allfälligen Parteistellung gemäß § 19 UVP-G 2000 dar, die im Fallefür das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Diese Einwendungsbefugnis stellt offensichtlich eine Vorwirkung einer allfälligen Parteistellung gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 dar, die im Falle
einer Bejahung der UVP-Pflicht eines Vorhabens gegeben wäre. In einem vergleichbaren Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.03.2008, 2008/03/0020, auch den vom Ergebnis eines Marktanalyseverfahrens Betroffenen, denen eine Parteistellung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 nicht eingeräumt ist, die Gewährung einer Parteistellung gemäß § 8 AVG zugestanden, wenn dies zur Sicherstellung der nach dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Rechte erforderlich ist.einer Bejahung der UVP-Pflicht eines Vorhabens gegeben wäre. In einem vergleichbaren Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.03.2008, 2008/03/0020, auch den vom Ergebnis eines Marktanalyseverfahrens Betroffenen, denen eine Parteistellung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 nicht eingeräumt ist, die Gewährung einer Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG zugestanden, wenn dies zur Sicherstellung der nach dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Rechte erforderlich ist.
Begründend wurde dazu ausgeführt: „Die Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechtes. Auch wenn die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechtes erwachsenden Rechte gewährleisten sollen,
sich in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung nach
der innerstaatlichen Rechtsordnung richtet, darf im Sinne der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erfließenden Rechte gewährleistende nationale Verfahrensordnung nicht ungünstiger ausgestaltet sein als die entsprechenden, den Schutz innerstaatlicher Rechtspositionen gewährleistenden Verfahrensregeln.“
Diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofs, die zuletzt mit
Erkenntnis vom 22.04.2009, 2009/04/0019 hinsichtlich des Aspekts der „de-facto-Prüfung“ bestätigt wurde, hat der Umweltsenat auch seiner eigenen bisherigen Spruchpraxis (vgl. die oben bezeichnetenErkenntnis vom 22.04.2009, 2009/04/0019 hinsichtlich des Aspekts der „de-facto-Prüfung“ bestätigt wurde, hat der Umweltsenat auch seiner eigenen bisherigen Spruchpraxis vergleiche die oben bezeichneten
Entscheidungen) bei der Anwendung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zugrundelegt und deshalb eine Beiziehung eines weitergehenden Personenkreises im Feststellungsverfahrens auch aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen für nicht erforderlich gehalten.Entscheidungen) bei der Anwendung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zugrundelegt und deshalb eine Beiziehung eines weitergehenden Personenkreises im Feststellungsverfahrens auch aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen für nicht erforderlich gehalten.
Zwischenzeitlich hat der EuGH mit dem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil vom 30.04.2009, RS C-75/08, Mellor, für den Fall einer behördlichen Entscheidung, dass es nicht erforderlich sei, ein bestimmtes Projekt des Anhangs II der UVP-RL einer UVP zu unterziehen, folgendes ausgesprochen:Zwischenzeitlich hat der EuGH mit dem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil vom 30.04.2009, RS C-75/08, Mellor, für den Fall einer behördlichen Entscheidung, dass es nicht erforderlich sei, ein bestimmtes Projekt des Anhangs römisch zwei der UVP-RL einer UVP zu unterziehen, folgendes ausgesprochen:
              „57.              Allerdings geht hervor, dass Dritte, wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden, sich vergewissern können müssen, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist.
              58.              Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis kann, wie im Ausgangsverfahren, die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen.“
Berger bezeichnet in seinem Beitrag, UVP-Feststellungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis: Revolution durch „Mellor“?, Recht der Umwelt – Umwelt und Technik 2009, 66ff, die Rechtsposition jener Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, denen nach den Materiengesetzen eine Parteistellung nicht eingeräumt wird, als „potenzielle Parteien“ und kommt angesichts der Entscheidung des VwGH vom 20.03.2003, 2000/03/0004, zu folgendem Resümee: „Die Vorschrift des Artikel 10a der UVP-RL und die gemeinschaftsrechtliche Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes lassen es daher geboten erscheinen, auch in Verfahren mit einem engeren Kreis von Parteistellungsberechtigten
– sofern in diesen Verfahren (wenn auch unter Umständen nur von Amts wegen) auf (Immissionsschutz-) Interessen von Nachbarn oder den Schutz der Umwelt Bedacht zu nehmen ist – den Mitgliedern der
betroffenen Öffentlichkeit … das Recht auf Einwand der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP zuzugestehen und ihnen damit den von Artikel 10a geforderten „access to justice“ einzuräumen.“
Mangels einer dem EuGH diesbezüglich vorgelegten Fragestellung ergibt sich nicht, dass die betroffene Öffentlichkeit bereits an der dem eigentlichen UVP-Verfahren vorgelagerten Einzelfallprüfung
zu beteiligen ist; der EuGH geht aber – ohne dies näher zu begründen – trotz des engen Wortlauts des Artikel 10a der UVP-RL von einem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis aus, (auch) die Einhaltung der Prüfpflicht, ob eine UVP durchzuführen ist, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen (vgl. Berger, aaO,zu beteiligen ist; der EuGH geht aber – ohne dies näher zu begründen – trotz des engen Wortlauts des Artikel 10a der UVP-RL von einem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis aus, (auch) die Einhaltung der Prüfpflicht, ob eine UVP durchzuführen ist, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen vergleiche Berger, aaO,
der dies jedoch nach der Aarhus Konvention, die ursächlich für die
Erlassung der ÖffentlichkeitsbeteiligungsRL und die angesprochene
Novellierung der UVP-RL war, für nicht zwingend geboten hält). Angesichts der sich aus der dargelegten Judikatur des VwGH ergebenden Grundsätze der Verpflichtung zur Durchführung einer „de-facto-Prüfung“ im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und der dabei gebotenen Berücksichtigung „potentieller Parteien“, erscheint trotz des in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgelegten beschränkten Parteienkreises die Erfüllung der in der EntscheidungNovellierung der UVP-RL war, für nicht zwingend geboten hält). Angesichts der sich aus der dargelegten Judikatur des VwGH ergebenden Grundsätze der Verpflichtung zur Durchführung einer „de-facto-Prüfung“ im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und der dabei gebotenen Berücksichtigung „potentieller Parteien“, erscheint trotz des in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgelegten beschränkten Parteienkreises die Erfüllung der in der Entscheidung
Mellor dargestellten Anforderungen im nationalen Rechtssystem sichergestellt. Eine über den Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hinausgehende Auslegung des Parteienkreises ist deshalb auch aufgrund einer unmittelbaren Anwendung von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht geboten (vgl. in diesem Sinne auch Berger, aaO).Mellor dargestellten Anforderungen im nationalen Rechtssystem sichergestellt. Eine über den Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hinausgehende Auslegung des Parteienkreises ist deshalb auch aufgrund einer unmittelbaren Anwendung von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht geboten vergleiche in diesem Sinne auch Berger, aaO).
Die Berufungen erweisen somit auch unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftsrechtlichen Implikationen als unzulässig. Ob der Weg,
die Einhaltung der Prüfpflicht, erst im Rahmen der Genehmigungsverfahren „gerichtlich“ nachprüfen zu lassen, zweckmäßig ist, kann auf diese Entscheidung keine Auswirkung haben.

3. Hinweis:

Die Bezirkshauptmannschaft Weiz erteilte mit Bescheid vom 04.12.2009, Zl. 3.0-367/2009, der pigvital GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von mit dem Neubau des Schweinestalles in Verbindung stehenden Schüttungen auf Teilbereichen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der Raab.

Die wasserrechtliche Bewilligung wurde zu einem Zeitpunkt erteilt,

als ein rechtskräftiger Abschluss des UVP-Feststellungsverfahrens

aufgrund der bis dato unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an alle in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 genannten Parteien noch nicht gegeben war. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt bereits hinsichtlich einzelner Parteien durch eine ihnen gegenüber bereits rechtswirksame Zustellung des Bescheides und das ungenützte Verstreichen der Berufungsfrist eineaufgrund der bis dato unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an alle in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 genannten Parteien noch nicht gegeben war. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt bereits hinsichtlich einzelner Parteien durch eine ihnen gegenüber bereits rechtswirksame Zustellung des Bescheides und das ungenützte Verstreichen der Berufungsfrist eine

formelle Rechtskraft eingetreten war, vermag noch nicht jenen Abschluss des Verfahrens darzustellen, an den § 3 Abs. 6 anknüpft.formelle Rechtskraft eingetreten war, vermag noch nicht jenen Abschluss des Verfahrens darzustellen, an den Paragraph 3, Absatz 6, anknüpft.

Aufgrund des Rechtsmittelvorbringens der Gemeinde St. Margarethen,

die zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des wasserrechtlichen Bescheides unbestritten noch über eine Parteistellung gemäß § 3 Abs. 7 verfügte, jedoch ohne ihr Verschulden das Berufungsrecht noch gar nicht ausüben konnte, hätte der Umweltsenat ohne die erstdie zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des wasserrechtlichen Bescheides unbestritten noch über eine Parteistellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, verfügte, jedoch ohne ihr Verschulden das Berufungsrecht noch gar nicht ausüben konnte, hätte der Umweltsenat ohne die erst

später erfolgte Projektsmodifikation eine inhaltliche Überprüfung

der erstinstanzlichen Entscheidung vornehmen müssen und unter Umständen in der Folge auch zu einem anderen Ergebnis als die erstinstanzliche Behörde gelangen können.

Der Umweltsenat weist darauf hin, dass gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000Der Umweltsenat weist darauf hin, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000

vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2

oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen und

kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

Diese Bestimmung soll u.a. sicherstellen, dass das Ergebnis eines

UVP-Feststellungsverfahrens, in dem eine integrative Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt vorgenommen wird,

in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren Berücksichtigung findet.

Es ist deshalb den zur Nichtigerklärung zuständigen Behörden auch

kein freies Ermessen eingeräumt, wenn ein Einzelbescheid diesem integrativen Charakter der UVP entgegensteht. Die Nichtigerklärung

ist vielmehr verpflichtend durchzuführen (vgl. § 40 Abs. 3 UVP-G 2000).ist vielmehr verpflichtend durchzuführen vergleiche Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000).

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Änderung des Vorhabens während des Verfahrens; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Standortgemeinde; Kapazität; Nichtigerklärung, Ermessen; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP-Richtlinie, Umsetzung, Parteistellung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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