Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung bezüglich „Änderung des Sportpark Wörthersee Stadions“ in Klagenfurt
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende, Dr.
Klaus-Dieter G o s c h als Berichter und Mag. Gerald
Kroneder
als weiteres Mitglied über die Berufung des Hans Docekal, Kranzmayerstraße 61a, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, vom 10.3.2011
gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.1.2011, Zahl 7-A-UVP-1144/1-2011, mit dem festgestellt wurde, dass für das
Änderungsvorhaben „Sportpark Wörthersee-Stadion“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: * § 3 Abs 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993Rechtsgrundlagen: * Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 87/2009zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2009,
Begründung:
1. Am 28.4.2010 hat die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
den Antrag gestellt, festzustellen, dass für das Vorhaben der Änderung des bestehenden Sportstadions durch die Verlängerung der
Rückbauphase bis zur endgültigen Entscheidung über das allfällige
Weiterbestehen des Wörthersee-Stadions in der Größe und mit dem Fassungsvermögen des für die Fußball-WM 2008 errichteten Stadions,
für dessen Nutzung für den Regelbetrieb als Sportstadion mit einer
Zuschauerkapazität von 18.000 und für den temporären Betrieb mit einer Zuschauerkapazität von 32.000 sowie für dessen permanentes Bestehen für den Regelbetrieb mit einer Zuschauerkapazität von 18.000 als Sportstadion und den temporären Betrieb mit einer Zuschauerkapazität von 32.000 keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen sei.
2. Mit Bescheid vom 24.1.2011 hat die Kärntner Landesregierung festgestellt, dass für das Änderungsvorhaben „Sportpark Wörthersee-Stadion“ nach Maßgabe der vorliegenden, zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärten Einreichunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob Hans Docekal eine Berufung, in der
er den erkennbaren Antrag stellt, den angefochtenen Bescheid zum Zwecke der Verfahrensergänzung aufzuheben. Als Nachbar des Stadions sei er einer Lärmbelästigung ausgesetzt, da wirksame Lärmschutzmaßnahmen unterbleiben würden. Insbesondere an den Wochenenden bestünde eine Lärm- und Verkehrsbelastung für die Anrainer, dies obwohl Feiertagsruhe sowie Ruhe an den Wochenenden
inzwischen zu den Menschenrechten gehöre.
4. Da die Voraussetzungen des § 65 AVG nicht vorliegen, konnte eine Berufungsmitteilung an etwaige Berufungsgegner unterbleiben.4. Da die Voraussetzungen des Paragraph 65, AVG nicht vorliegen, konnte eine Berufungsmitteilung an etwaige Berufungsgegner unterbleiben.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
5. Der Umweltsenat hat erwogen:
5.1. Die Berechtigung, eine Berufung zu erheben, steht demjenigen
zu, dem im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei im Sinne des § 8 AVG zukommt. Die Parteistellung ergibt sich dabei aus denzu, dem im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG zukommt. Die Parteistellung ergibt sich dabei aus den
jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften. Nur soweit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften ein subjektives Recht eingeräumt wird, verschafft § 8jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften. Nur soweit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften ein subjektives Recht eingeräumt wird, verschafft Paragraph 8
AVG den solcherart Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei (VwGH 19.3.1996, 95/04/0214).
5.2. Daraus ergibt sich, dass hier die Frage nach der Parteistellung ausgehend von der Bestimmung des § 3 Abs 7 UVP-G 2000 zu lösen ist. Gemäß § 3 Abs 7 vierter Satz UVP-G 2000 haben im Feststellungsverfahren der Projektwerber/ die Projektwerberin,5.2. Daraus ergibt sich, dass hier die Frage nach der Parteistellung ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu lösen ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVP-G 2000 haben im Feststellungsverfahren der Projektwerber/ die Projektwerberin,
die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Der Gesetzgeber unterscheidet damit zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahrendie mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Der Gesetzgeber unterscheidet damit zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren
nach § 19 Abs 1 UVP-G 2000. Die Aufzählung der Parteien im § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/200s6/2, US 8A/2006/3, US 7B/2007/20 und US 7B/2010/4) als auchnach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000. Die Aufzählung der Parteien im Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/200s6/2, US 8A/2006/3, US 7B/2007/20 und US 7B/2010/4) als auch
der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, eine abschließende und kommt damit anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Vom Verfassungsgerichtshof wurde
die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH 25.11.2003, B 1212/02).
5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch mit unmittelbar anwendbaren internationalen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, den Art 6 Abs 2 - 6 und 10a der UVP-RL 85/337/EG, in5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch mit unmittelbar anwendbaren internationalen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, den Artikel 6, Absatz 2, - 6 und 10a der UVP-RL 85/337/EG, in
der durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG novellierten Verfassung, auseinandergesetzt (VwGH vom 27.9.2007, 2006/07/0066). Eine Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren kann demnach weder direkt aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen noch aus dem Urteil des EuGH
in der Rechtssache C-201/02, Delena Wells, abgeleitet werden (Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/M. Raschauer, Rechtsfragen des UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat, 97; VwGH 30.6.2004, 2004/04/0075; 30.6.2004, 2004/04/0076).
5.4. Auch aus dem EuGH-Erkenntnis Mellor (EuGH 30.4.2009, C 75/08)
ergibt sich keine zwingende Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dem Nachbarn als Teil der betroffenen Öffentlichkeit schon im Feststellungsverfahren Parteistellung zuzuerkennen.ergibt sich keine zwingende Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 dem Nachbarn als Teil der betroffenen Öffentlichkeit schon im Feststellungsverfahren Parteistellung zuzuerkennen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteitstellung, Nachbarn; UVP- Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP-Richtlinie, Umsetzung, ParteistellungZuletzt aktualisiert am
13.01.2014