TE Umse Bescheid 2011/4/26 US 5A/2011/7-4

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Veröffentlicht am 26.04.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-Richtlinie 85/337/EWG
AVG §8
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung bezüglich „Änderung des Sportpark Wörthersee Stadions“ in Klagenfurt

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende, Dr.

Klaus-Dieter G o s c h als Berichter und Mag. Gerald

Kroneder

als weiteres Mitglied über die Berufung des Hans Docekal, Kranzmayerstraße 61a, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, vom 10.3.2011

gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.1.2011, Zahl 7-A-UVP-1144/1-2011, mit dem festgestellt wurde, dass für das

Änderungsvorhaben „Sportpark Wörthersee-Stadion“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:              *              § 3 Abs 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993Rechtsgrundlagen: * Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 87/2009zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2009,

Begründung:

1. Am 28.4.2010 hat die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee

den Antrag gestellt, festzustellen, dass für das Vorhaben der Änderung des bestehenden Sportstadions durch die Verlängerung der

Rückbauphase bis zur endgültigen Entscheidung über das allfällige

Weiterbestehen des Wörthersee-Stadions in der Größe und mit dem Fassungsvermögen des für die Fußball-WM 2008 errichteten Stadions,

für dessen Nutzung für den Regelbetrieb als Sportstadion mit einer

Zuschauerkapazität von 18.000 und für den temporären Betrieb mit einer Zuschauerkapazität von 32.000 sowie für dessen permanentes Bestehen für den Regelbetrieb mit einer Zuschauerkapazität von 18.000 als Sportstadion und den temporären Betrieb mit einer Zuschauerkapazität von 32.000 keine Umweltverträglichkeitsprüfung

durchzuführen sei.

2. Mit Bescheid vom 24.1.2011 hat die Kärntner Landesregierung festgestellt, dass für das Änderungsvorhaben „Sportpark Wörthersee-Stadion“ nach Maßgabe der vorliegenden, zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärten Einreichunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

3. Gegen diesen Bescheid erhob Hans Docekal eine Berufung, in der

er den erkennbaren Antrag stellt, den angefochtenen Bescheid zum Zwecke der Verfahrensergänzung aufzuheben. Als Nachbar des Stadions sei er einer Lärmbelästigung ausgesetzt, da wirksame Lärmschutzmaßnahmen unterbleiben würden. Insbesondere an den Wochenenden bestünde eine Lärm- und Verkehrsbelastung für die Anrainer, dies obwohl Feiertagsruhe sowie Ruhe an den Wochenenden

inzwischen zu den Menschenrechten gehöre.

4. Da die Voraussetzungen des § 65 AVG nicht vorliegen, konnte eine Berufungsmitteilung an etwaige Berufungsgegner unterbleiben.4. Da die Voraussetzungen des Paragraph 65, AVG nicht vorliegen, konnte eine Berufungsmitteilung an etwaige Berufungsgegner unterbleiben.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

5. Der Umweltsenat hat erwogen:

5.1. Die Berechtigung, eine Berufung zu erheben, steht demjenigen

zu, dem im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei im Sinne des § 8 AVG zukommt. Die Parteistellung ergibt sich dabei aus denzu, dem im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG zukommt. Die Parteistellung ergibt sich dabei aus den

jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften. Nur soweit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften ein subjektives Recht eingeräumt wird, verschafft § 8jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften. Nur soweit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften ein subjektives Recht eingeräumt wird, verschafft Paragraph 8

AVG den solcherart Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei (VwGH 19.3.1996, 95/04/0214).

5.2. Daraus ergibt sich, dass hier die Frage nach der Parteistellung ausgehend von der Bestimmung des § 3 Abs 7 UVP-G 2000 zu lösen ist. Gemäß § 3 Abs 7 vierter Satz UVP-G 2000 haben im Feststellungsverfahren der Projektwerber/ die Projektwerberin,5.2. Daraus ergibt sich, dass hier die Frage nach der Parteistellung ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu lösen ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVP-G 2000 haben im Feststellungsverfahren der Projektwerber/ die Projektwerberin,

die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Der Gesetzgeber unterscheidet damit zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahrendie mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Der Gesetzgeber unterscheidet damit zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren

nach § 19 Abs 1 UVP-G 2000. Die Aufzählung der Parteien im § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/200s6/2, US 8A/2006/3, US 7B/2007/20 und US 7B/2010/4) als auchnach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000. Die Aufzählung der Parteien im Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/200s6/2, US 8A/2006/3, US 7B/2007/20 und US 7B/2010/4) als auch

der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, eine abschließende und kommt damit anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Vom Verfassungsgerichtshof wurde

die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH 25.11.2003, B 1212/02).

5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch mit unmittelbar anwendbaren internationalen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, den Art 6 Abs 2 - 6 und 10a der UVP-RL 85/337/EG, in5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch mit unmittelbar anwendbaren internationalen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, den Artikel 6, Absatz 2, - 6 und 10a der UVP-RL 85/337/EG, in

der durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG novellierten Verfassung, auseinandergesetzt (VwGH vom 27.9.2007, 2006/07/0066). Eine Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren kann demnach weder direkt aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen noch aus dem Urteil des EuGH

in der Rechtssache C-201/02, Delena Wells, abgeleitet werden (Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/M. Raschauer, Rechtsfragen des UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat, 97; VwGH 30.6.2004, 2004/04/0075; 30.6.2004, 2004/04/0076).

5.4. Auch aus dem EuGH-Erkenntnis Mellor (EuGH 30.4.2009, C 75/08)

ergibt sich keine zwingende Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dem Nachbarn als Teil der betroffenen Öffentlichkeit schon im Feststellungsverfahren Parteistellung zuzuerkennen.ergibt sich keine zwingende Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 dem Nachbarn als Teil der betroffenen Öffentlichkeit schon im Feststellungsverfahren Parteistellung zuzuerkennen.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Parteitstellung, Nachbarn; UVP- Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP-Richtlinie, Umsetzung, Parteistellung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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