Index
83/01Norm
AVG §59 Abs1Text
Betrifft: Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung bezüglich des Vorhabens „Verfestigungs- und Entmetallisierungsanlage in Mistelbach“
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Klaus-Dieter Gosch als Berichter und Dr. Verena Madner als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Bürgerinitiative „gegenGiFT“ Prim. Dr. Friedrich Brandstetter, Spreitzergasse 1, 2130 Mistelbach, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen Punkt II des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21.6.2011, Zl. RU4-U-468/026-2011, mit dem die aufschiebendeDer Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Klaus-Dieter Gosch als Berichter und Dr. Verena Madner als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Bürgerinitiative „gegenGiFT“ Prim. Dr. Friedrich Brandstetter, Spreitzergasse 1, 2130 Mistelbach, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen Punkt römisch zwei des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21.6.2011, Zl. RU4-U-468/026-2011, mit dem die aufschiebende
Wirkung einer Berufung ausgeschlossen wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
Punkt II des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21.6.2011, Zl. RU4-U-468/026-2011, wird ersatzlos aufgehoben.Punkt römisch zwei des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21.6.2011, Zl. RU4-U-468/026-2011, wird ersatzlos aufgehoben.
Rechtsgrundlagen:
§ 64 Abs 2 iVm § 66 Abs 4 AVGParagraph 64, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG
Begründung:
1. Mit Bescheid vom 21.6.2011, Zl. RU4-U-468/026-2011, erteilte die Niederösterreichische Landesregierung der Deponieerrichtungs- und Betriebs GmbH (im Folgenden: Die Projektwerberin), vertreten durch schwartz-huber-medek & partner rechtsanwälte og, Stubenring 2, 1010 Wien, unter Erteilung von Auflagen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ (Pkt I des Spruches). Zugleich sprach die Niederösterreichische Landesregierung in diesem Bescheid aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wird (Pkt II des Spruches).1. Mit Bescheid vom 21.6.2011, Zl. RU4-U-468/026-2011, erteilte die Niederösterreichische Landesregierung der Deponieerrichtungs- und Betriebs GmbH (im Folgenden: Die Projektwerberin), vertreten durch schwartz-huber-medek & partner rechtsanwälte og, Stubenring 2, 1010 Wien, unter Erteilung von Auflagen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ (Pkt römisch eins des Spruches). Zugleich sprach die Niederösterreichische Landesregierung in diesem Bescheid aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wird (Pkt römisch zwei des Spruches).
Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung begründete die Erstbehörde damit, dass massive öffentliche Interessen und relevante private Interessen der Projektwerberin auf der Hand lägen. Die befristete Bewilligung der Entmetallisierungsanlage werde während des Berufungsverfahrens ablaufen und müsste die Anlage deshalb abgebaut werden. Die im AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen an der Schonung von Ressourcen wären gefährdet, da Metalle bei einem Fehlen einer Entmineralisierungsanlage nicht zurück gewonnen werden könnten, was wiederum negative Auswirkungen auf den Klimaschutz habe. Auch das Prinzip der Entsorgungsautarkie wäre gefährdet, da die verfahrensgegenständliche Anlage die einzige Anlage zur Verfestigung/Stabilisierung in Niederösterreich sei. Die EVN Abfallverwertung Niederösterreich müsste ihre Rückstände bei einem anderen mit Sicherheit teureren Abfallbehandler behandeln lassen, wobei diese Mehrkosten auf die Niederösterreichischen Haushalte abgewälzt werden würden. Demgegenüber seien keine unverhältnismäßigen Nachteile für Berufungswerber zu erwarten, da es durch den Betrieb der Anlage zu keinen Beeinträchtigungen der Gesundheit und zu keinen unzumutbaren Belästigungen von Anrainern komme.
2. Sowohl gegen Punkt I als auch gegen Punkt II dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Berufung der Bürgerinitiative gegenGiFT, in der der Antrag gestellt wird, sowohl Spruchpunkt I als auch Spruchpunkt II zu beheben. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Spruchpunktes II, dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ausgesprochen wurde, macht die Berufungswerberin geltend, dass ein solcher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur dann ausgesprochen werden könne, wenn dies wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei, was hier jedoch nicht der Fall sei. Ein besonderes öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug liege nicht vor. Die Projektwerberin hätte zwei Jahre lang Zeit gehabt, eine UVP-Genehmigung für den Regelbetrieb gemäß § 37 Abs 1 AVG zu erwirken. Es sei nicht Zweck der Bestimmung des § 64 Abs 2 AVG schuldhafte Versäumnisse eines Projektwerbers zu sanieren bzw. ihm die Frist für den Versuchsbetrieb zu verlängern. In Niederösterreich existierten mobile Anlagen, die denselben Zweck wie das geplante Vorhaben erfüllen würden. Das Autarkie- oder Näheprinzip gelte nicht für einzelne Bundesländer, sondern für das gesamte Bundesgebiet, wobei einzelne Verbrennungsanlagen näher bei der EVN lägen als das zu beurteilende Vorhaben. Die gesundheitlichen Interessen der Anrainer würden die rein wirtschaftlichen Interessen der Projektwerberin überwiegen. Darüber hinaus hätte der Antrag der Projektwerberin auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung jedenfalls zur Stellungnahme übermittelt werden müssen.2. Sowohl gegen Punkt römisch eins als auch gegen Punkt römisch zwei dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Berufung der Bürgerinitiative gegenGiFT, in der der Antrag gestellt wird, sowohl Spruchpunkt römisch eins als auch Spruchpunkt römisch zwei zu beheben. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Spruchpunktes römisch zwei, dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ausgesprochen wurde, macht die Berufungswerberin geltend, dass ein solcher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur dann ausgesprochen werden könne, wenn dies wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei, was hier jedoch nicht der Fall sei. Ein besonderes öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug liege nicht vor. Die Projektwerberin hätte zwei Jahre lang Zeit gehabt, eine UVP-Genehmigung für den Regelbetrieb gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AVG zu erwirken. Es sei nicht Zweck der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG schuldhafte Versäumnisse eines Projektwerbers zu sanieren bzw. ihm die Frist für den Versuchsbetrieb zu verlängern. In Niederösterreich existierten mobile Anlagen, die denselben Zweck wie das geplante Vorhaben erfüllen würden. Das Autarkie- oder Näheprinzip gelte nicht für einzelne Bundesländer, sondern für das gesamte Bundesgebiet, wobei einzelne Verbrennungsanlagen näher bei der EVN lägen als das zu beurteilende Vorhaben. Die gesundheitlichen Interessen der Anrainer würden die rein wirtschaftlichen Interessen der Projektwerberin überwiegen. Darüber hinaus hätte der Antrag der Projektwerberin auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung jedenfalls zur Stellungnahme übermittelt werden müssen.
3. Die Projektwerberin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Berufung, dass diese (jedenfalls) hinsichtlich des Spruchpunktes
II abgewiesen wird.römisch zwei abgewiesen wird.
4. Die Berufung ist rechtzeitig, zulässig und im Hinblick auf die mit diesem Bescheid behandelte Bekämpfung des Spruchpunktes II auch berechtigt.4. Die Berufung ist rechtzeitig, zulässig und im Hinblick auf die mit diesem Bescheid behandelte Bekämpfung des Spruchpunktes römisch zwei auch berechtigt.
4.1. Der Wortlaut des § 64 Abs 2 AVG zeigt, dass die aufschiebende Wirkung einer Berufung auch in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid aberkannt werden kann. Ein solcher Bescheid unterliegt dann demselben Instanzenzug wie der Ausspruch über die Hauptsache. Ebenso wie in erster Instanz ein gesonderter Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, kann auch die Berufungsbehörde über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist von der Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache im Sinn des § 59 Abs 1 AVG trennbar (VwGH vom 19.5.2004, Zl. 2004/18/0113; 28.9.2004, Zl. 2004/18/0235). Der Umweltsenat sieht sich daher in der Lage, über die Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid vorweg zu erkennen.4.1. Der Wortlaut des Paragraph 64, Absatz 2, AVG zeigt, dass die aufschiebende Wirkung einer Berufung auch in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid aberkannt werden kann. Ein solcher Bescheid unterliegt dann demselben Instanzenzug wie der Ausspruch über die Hauptsache. Ebenso wie in erster Instanz ein gesonderter Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, kann auch die Berufungsbehörde über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist von der Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, AVG trennbar (VwGH vom 19.5.2004, Zl. 2004/18/0113; 28.9.2004, Zl. 2004/18/0235). Der Umweltsenat sieht sich daher in der Lage, über die Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid vorweg zu erkennen.
4.2. Da sich die Berufung insoweit, als sie sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet, gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid wendet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, kann ohne mündliche Verhandlung darüber entschieden werden (§ 12 Abs 1 USG 2000 iVm § 67d Abs 3 AVG).4.2. Da sich die Berufung insoweit, als sie sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet, gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid wendet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, kann ohne mündliche Verhandlung darüber entschieden werden (Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG).
4.3. Gemäß § 64 Abs 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufung aufschiebende Wirkung, woraus folgt, dass ein angefochtener Bescheid nicht sofort „vollstreckt“ werden kann. Nach § 64 Abs 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Bestimmung des § 64 Abs 2 AVG im Sinne einer „vorzeitigen Rechtsverwirklichung“ auch auf Bescheide, mit denen Berechtigungen erteilt werden, anwendbar ist (in diesem Sinne A. Hauer, Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Anlagengenehmigungsverfahren, ÖJZ 2002/1), so liegen nach Ansicht des Umweltsenates hier die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vor.4.3. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufung aufschiebende Wirkung, woraus folgt, dass ein angefochtener Bescheid nicht sofort „vollstreckt“ werden kann. Nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG im Sinne einer „vorzeitigen Rechtsverwirklichung“ auch auf Bescheide, mit denen Berechtigungen erteilt werden, anwendbar ist (in diesem Sinne A. Hauer, Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Anlagengenehmigungsverfahren, ÖJZ 2002/1), so liegen nach Ansicht des Umweltsenates hier die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vor.
4.3.1. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung kann dann in Betracht kommen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, aus dem wegen der „triftigen Gründe“ des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides „sachlich geboten“ ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 29). Aus dem Gesetzestext, wonach die vorzeitige Vollstreckung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein muss, lässt sich sohin zunächst grundsätzlich das Erfordernis des Vorliegens besonders triftiger Gründe für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ableiten.4.3.1. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung kann dann in Betracht kommen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, aus dem wegen der „triftigen Gründe“ des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides „sachlich geboten“ ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 29). Aus dem Gesetzestext, wonach die vorzeitige Vollstreckung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein muss, lässt sich sohin zunächst grundsätzlich das Erfordernis des Vorliegens besonders triftiger Gründe für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ableiten.
4.3.2. Der Umweltsenat hat in der Entscheidung vom 11.2.2002, Zl. US 1A/2001/13-30, „Arnoldstein AW“, ausführlich zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 64 Abs 2 AVG im Anlagenbewilligungsverfahren nach dem AWG 2002 Stellung genommen. Demnach bedarf es, damit einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, besonders schwerwiegender Beeinträchtigungen der Interessen einer Partei oder des öffentlichen Wohles, denen nur durch die vorzeitige Vollstreckung begegnet werden kann. Eine Gefährdung der bei jedem Projektwerber zu unterstellenden Interessen an möglichst rascher Errichtung und Inbetriebnahme kann niemals die vorzeitige „Vollstreckung“ im Interesse einer Partei „wegen Gefahr im Verzug dringend geboten“ erscheinen lassen. In Bezug auf gefährdete Interessen des öffentlichen Wohles kann die vorzeitige Vollstreckung „wegen Gefahr im Verzug“ nur dann dringend geboten sein, wenn sonst ein schwerer Schaden für die Allgemeinheit, etwa in Form einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder einer schweren volkswirtschaftlichen Schädigung, zu befürchten ist. Die kurzfristige (nämlich durch die Dauer des Berufungsverfahrens verursachte) Beeinträchtigung wesensmäßig langfristig verfolgter Schutzziele, wie der Schutzziele der Abfallwirtschaft, kann keinen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand darstellen. Ein schützenswertes Interesse scheidet dann aus, wenn die Allgemeinheit (durch die für sie verantwortlich Handelnden) den Zeitdruck, der Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 64 Abs 2 AVG ist, selbst verursacht hat.4.3.2. Der Umweltsenat hat in der Entscheidung vom 11.2.2002, Zl. US 1A/2001/13-30, „Arnoldstein AW“, ausführlich zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG im Anlagenbewilligungsverfahren nach dem AWG 2002 Stellung genommen. Demnach bedarf es, damit einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, besonders schwerwiegender Beeinträchtigungen der Interessen einer Partei oder des öffentlichen Wohles, denen nur durch die vorzeitige Vollstreckung begegnet werden kann. Eine Gefährdung der bei jedem Projektwerber zu unterstellenden Interessen an möglichst rascher Errichtung und Inbetriebnahme kann niemals die vorzeitige „Vollstreckung“ im Interesse einer Partei „wegen Gefahr im Verzug dringend geboten“ erscheinen lassen. In Bezug auf gefährdete Interessen des öffentlichen Wohles kann die vorzeitige Vollstreckung „wegen Gefahr im Verzug“ nur dann dringend geboten sein, wenn sonst ein schwerer Schaden für die Allgemeinheit, etwa in Form einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder einer schweren volkswirtschaftlichen Schädigung, zu befürchten ist. Die kurzfristige (nämlich durch die Dauer des Berufungsverfahrens verursachte) Beeinträchtigung wesensmäßig langfristig verfolgter Schutzziele, wie der Schutzziele der Abfallwirtschaft, kann keinen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand darstellen. Ein schützenswertes Interesse scheidet dann aus, wenn die Allgemeinheit (durch die für sie verantwortlich Handelnden) den Zeitdruck, der Voraussetzung für eine Entscheidung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG ist, selbst verursacht hat.
4.3.3. Eine Gefährdung der bei jedem Projektwerber zu unterstellenden Interessen an möglichst rascher Errichtung und Inbetriebnahme rechtfertigt keine in (bloßen) Parteiinteressen begründete vorzeitige „Vollstreckung“ im Interesse dieser Partei. Dass dann, wenn die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werden würde, es (aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen) zu einer Verunmöglichung der Verwirklichung eines bereits aufwendig verfolgten Projektes kommen würde, steht hier nicht zur Diskussion. Im Übrigen kann weder der Gefahr einer (vorübergehenden) Stilllegung noch der Gefahr der Androhung eines behaupteten (Teil-)Rückbaues der bestehenden Anlage der Charakter einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Interessen der Projektwerberin, die diese nicht durch frühere Antragstellungen verhindern hätte können, beigemessen werden.
4.3.4. Dafür, dass hier in Bezug auf Gefährdung von Interessen des öffentlichen Wohles schwere Schäden für die Allgemeinheit im Falle, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, eintreten könnten, haben sich keine Hinweise ergeben und lassen sich diese insbesondere auch aus der Stellungnahme der Projektwerberin im Berufungsverfahren nicht ableiten. Allein der Umstand, dass allenfalls mit mobilen Anlagen der Bedarf zur Vorbehandlung nicht gedeckt werden kann und aus der Behauptung der Projektwerberin, dass Bedarf für eine Verfestigungs- /Stabilisierungs- und eine Entmineralisierungsanlage in Österreich jedenfalls gegeben ist, kann ebenso wenig die Gefahr eines schweren Schadens für die Allgemeinheit abgeleitet werden wie aus einem allenfalls zu befürchtenden temporären Anstieg der Kosten der Müllentsorgung.
4.3.5. Ob und in welchem Ausmaß berechtigte Interessen gegen eine Verwirklichung des Vorhabens sprechen, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens in der Hauptsache und kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Bei der Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten; die aufschiebende Wirkung darf nicht aberkannt werden, wenn dadurch die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt würde (vgl Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage (1998), Seiten 1214 ff).4.3.5. Ob und in welchem Ausmaß berechtigte Interessen gegen eine Verwirklichung des Vorhabens sprechen, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens in der Hauptsache und kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Bei der Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten; die aufschiebende Wirkung darf nicht aberkannt werden, wenn dadurch die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt würde vergleiche Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage (1998), Seiten 1214 ff).
4.3.6. Nur der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die zu Zl. US 3B/2005/19-54a (NÖ 380-kV Leitung Etzersdorf-Theiss AW) ergangene Entscheidung des Umweltsenates vom 17.9.2008 keinen Widerspruch zu dieser Entscheidung darstellt. Der zitierten Entscheidung lag nämlich ein Sachverhalt zugrunde, in dem Bauarbeiten bereits weit fortgeschritten waren und im Fall der Einstellung der Arbeiten großflächige Netzausfälle gedroht hätten; ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dort lediglich hinsichtlich der Errichtungsarbeiten, nicht aber hinsichtlich des Betriebes der Stromleitung verfügt.
4.3.7. Mangels rechtlicher Deckung war der angefochtene Bescheid in seinem Punkt II aufzuheben.4.3.7. Mangels rechtlicher Deckung war der angefochtene Bescheid in seinem Punkt römisch zwei aufzuheben.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung, AusschlussZuletzt aktualisiert am
12.06.2012