Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Text
Betrifft: Deponieerrichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H.; Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach; Berufung der Bürgerinitiative „gegenGiFT Prim. Dr. Friedrich Brandstetter“
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Weihs als Vorsitzenden, Dr. Klaus-Dieter Gosch als Berichter und Dr. Verena Madner als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Bürgerinitiative „gegenGiFT Prim. Dr. Friedrich Brandstetter“, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21.6.2011, Zahl RU4-U- 468/026-2011, wie folgt entschieden:Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Weihs als Vorsitzenden, Dr. Klaus-Dieter Gosch als Berichter und Dr. Verena Madner als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Bürgerinitiative „gegenGiFT Prim. Dr. Friedrich Brandstetter“, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21.6.2011, Zahl RU4-U- 468/026-2011, wie folgt entschieden:
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen.
Rechtsgrundlagen:
Begründung:
A. Ausgangssituation:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.4.2005 wurde der Deponieerrichtungs- und Betriebs GmbH (im Folgenden: der Projektwerberin) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Reststoffdeponie und einer Halle auf den Grundstücken Nr. 6768/1 und 6768/2 in der KG Mistelbach im Gesamtausmaß von 1,422.000 m3 zur Deponierung zahlreicher mit ihren Schlüsselnummern angeführten Abfallarten bewilligt. Bei den angeführten Abfallarten handelt es sich um Reststoffe gemäß den Anforderungen der Deponieverordnung. Von dieser Bewilligung mitumfasst ist unter anderem eine Halle für die Aussortierung und Zwischenlagerung von Fehlchargen.
2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26.3.2009, RU4-K-803/045-2009, wurde der Projektwerberin die Genehmigung zur Errichtung und Betriebnahme einer Anlage („Verfestigungsanlage“) zur Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (Flugaschen und -stäube aus Abfallbehandlungsanlagen der Schlüssel-Nr. 3109) bewilligt, wobei sich der Konsens auf maximal 4.000 t/a (davon maximal 2.000 t/a gefährliche Abfälle) und maximal 50 t/d-Abfälle (maximal 9 t/d-gefährliche Abfälle) bezog. Teil des Projektes war die Errichtung einer Mischanlage in der bestehenden und genehmigten Halle sowie die Errichtung von drei Silos zur Bevorratung von Flugasche und Zement außerhalb dieser Halle.
3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11.8.2009, RU4-K-803/062-2009, berichtigt mit Bescheid vom 3.5.2011, RU4-K-803/088-2011, wurde der Projektwerberin die Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes, und zwar der Errichtung und des Betriebes einer Anlage zur Aufbereitung und Entmetallisierung von Abfällen, auf dem Grundstück Nr. 6768/1 KG Mistelbach bis zum 30.7.2011 erteilt. Der Konsens umfasste die Vorbehandlung von nicht gefährlichen Abfällen der Schlüssel-Nr. 31308-88 „Aschen und Schlacken von Abfallverbrennungsanlagen“ mit einer maximalen Jahreskapazität von 30.000 t und einer maximalen Tageskapazität von 80 t. Vorgesehen war, mittels drei Elektromagneten, Siebvorgängen und mit Hilfe des Wirbelstromprinzips Metalle aus dem Schlackematerial zu gewinnen. Die Bewilligung umfasste unter anderem auch die Errichtung einer als Zwischenlager dienenden Halle.
4. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27.7.2009, RU4-U-132/090-2009, wurde festgestellt, dass das Vorhaben der Errichtung einer Anlage zur Aufbereitung und Entmetallisierung mit einer Jahreskapazität von maximal 30.000 t zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
5. Derzeit liegt somit neben der Bewilligung der Reststoffdeponie noch eine Bewilligung für den Betrieb einer Behandlungsanlage zur Verfestigung und Stabilisierung von Flugasche mit einer maximalen Jahreskapazität von 4.000 t (davon maximal 2.000 t gefährliche Abfälle) in Bezug auf Flugaschen und -stäube aus Abfallbehandlungsanlagen der Schlüssel-Nr. 31109 vor. Für die Entmetallisierungsanlage gibt es keinen aufrechten Konsens.
6. Die Standortgemeinde Mistelbach liegt in einem belasteten Gebiet nach IG-Luft hinsichtlich PM 10 (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete zum UVP-G 2000, BGBl II Nr 483/2008). Die Entfernung des Standortes der Anlage der Projektwerberin vom Bahnhof Mistelbach beträgt ca. 3,3 km.6. Die Standortgemeinde Mistelbach liegt in einem belasteten Gebiet nach IG-Luft hinsichtlich PM 10 (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 483 aus 2008,). Die Entfernung des Standortes der Anlage der Projektwerberin vom Bahnhof Mistelbach beträgt ca. 3,3 km.
B. Gang des Verfahrens:
1. Gang des Verfahrens bei der Behörde erster Instanz:
1.1. Unter Vorlage einer Umweltverträglichkeitserklärung beantragte die Projektwerberin am 8.7.2010
a) die Erweiterung der Behandlungskapazität der Verfestigungsanlage auf 90.000 t/a bzw. 500 t/d sowie die Erweiterung der in der Verfestigungsanlage zu behandelnden Abfallarten um zahlreiche in einer Schlüsselnummerliste ausgewiesene gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten;
b) die Genehmigung eines unbefristeten Dauerbetriebes der Entmetallisierungs-anlage samt Erweiterung der Behandlungskapazität der Entmetallisierungsanlage auf 300.000 t/Jahr bzw. 1.500 t/Tag sowie die Erweiterung der in dieser Entmetallisierungsanlage zu behandelnden Abfallarten um zahlreiche in einer angeschlossenen Schlüsselnummerliste ausgewiesene gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten;
c) die Erweiterung des Konsenses hinsichtlich der Zwischenlager im Hinblick auf die zwischenzulagernden Abfallarten.
Die Projektwerberin führte dazu begründend aus, dass die im Zuge der Behandlung in der Verfestigungs- und Entmetallisierungsanlage entstehenden Sekundärabfälle nur dann auf der bestehenden Reststoffdeponie abgelagert würden, wenn die Ablagerung dieser Abfallarten mit den für die Reststoffdeponie vorliegenden Genehmigungen abgedeckt sei. Abfälle, deren Ablagerung auf der Reststoffdeponie derzeit nicht zulässig sei, würden zur Behandlung auf einer externen Deponie vom Standort Mistelbach abtransportiert. Bauliche Änderungen seien weder an der bestehenden Verfestigungsanlage noch an der bestehenden Entmetallisierungsanlage erforderlich. Eine bauliche Änderung erfolge nur dahingehend, dass die Anlage um zwei Aufgabetrichter und ein Förderband erweitert werde.
1.2. Im Verlauf des Verfahrens nahm die Projektwerberin Modifizierungen ihres Antrages im Hinblick auf die beantragten Schlüsselnummern der zu behandelnden Abfallarten vor.
1.3. Der Antrag, die Umweltverträglichkeitserklärung und die Projektunterlagen wurden mit Edikt vom 18.1.2011 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in den regionalen Ausgaben der Tageszeitungen „Neue Kronenzeitung“ und „Kurier“ und in den „Amtlichen Nachrichten Niederösterreich“ kundgemacht. In der Kundmachung wurde über die Möglichkeit der Einsichtnahme in diese Unterlagen für den Zeitraum vom 18.1.2011 bis einschließlich 4.3.2011 sowohl bei der Stadtgemeinde Mistelbach als auch beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, während der jeweiligen Amtsstunden hingewiesen. Die Bürgerinitiative „gegenGIFT Primar Dr. Friedrich Brandstetter“ (im Folgenden: die Berufungswerberin) hat fristgerecht Einwendungen erhoben.
1.4. Die erstinstanzliche Behörde bestellte amtliche und nicht amtliche Sachverständige zur Beurteilung der einzelnen betroffenen Fachgebiete und beauftragte diese mit der Erstellung der Teilgutachten. Auf der Basis der Teilgutachten und der Einreichunterlagen erstellten die Sachverständigen Dr. Annemarie Graus-Göldner, DI Dr. Gerhard Boubela, DI Wilfried Fellinger, Ing. Alfred Hofer, DI Reinhard Ellinger, DI Dr. Bernd Kneidinger, Mag. Gabriele Langmantel, Dr. Herbert Schedlmayer, Dr. Michael Jungwirt, DI Egmont Fuchs und DI (FH) Wolfgang Hackl das Umweltverträglichkeitsgutachten, in dem zusammenfassend die grundsätzliche Umweltverträglichkeit des Vorhabens bestätigt wurde.
1.5. Die gemäß § 16 Abs. 1 UVP-G 2000 obligatorische mündliche Verhandlung wurde am 11.5.2011 in Mistelbach durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung wurde durch die Projektwerberin eine Modifikation des Projektes dahingehend vorgenommen, dass die Gesamtkapazität der Entmetallisierungsanlage auf 250.000 t/a reduziert und konkretisiert wurde, dass 90 % der in den Behandlungsanlagen behandelten Abfälle nach der Behandlung am Standort deponiert werden, es sohin allenfalls zu zusätzlichen Fahrbewegungen für 25.000 t/a komme. Darüber hinaus fasste die Projektwerberin die zu behandelnden Abfallarten nach einer Schlüsselnummernliste (Blg. B bis D) zusammen.1.5. Die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UVP-G 2000 obligatorische mündliche Verhandlung wurde am 11.5.2011 in Mistelbach durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung wurde durch die Projektwerberin eine Modifikation des Projektes dahingehend vorgenommen, dass die Gesamtkapazität der Entmetallisierungsanlage auf 250.000 t/a reduziert und konkretisiert wurde, dass 90 % der in den Behandlungsanlagen behandelten Abfälle nach der Behandlung am Standort deponiert werden, es sohin allenfalls zu zusätzlichen Fahrbewegungen für 25.000 t/a komme. Darüber hinaus fasste die Projektwerberin die zu behandelnden Abfallarten nach einer Schlüsselnummernliste (Blg. B bis D) zusammen.
1.6. Nach Ergänzung der Sachverständigengutachten genehmigte die Niederösterreichische Landesregierung mit Punkt I des Spruches des Bescheides vom 21.6.2011 unter Erteilung einer Vielzahl von Auflagen das Vorhaben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte wiederum mittels Ediktes gemäß den §§ 44 ff AVG.1.6. Nach Ergänzung der Sachverständigengutachten genehmigte die Niederösterreichische Landesregierung mit Punkt römisch eins des Spruches des Bescheides vom 21.6.2011 unter Erteilung einer Vielzahl von Auflagen das Vorhaben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte wiederum mittels Ediktes gemäß den Paragraphen 44, ff AVG.
2. Gang des Berufungsverfahrens:
2.1. Gegen diesen Genehmigungsbescheid richtet sich die fristgerechte Berufung der Berufungswerberin, in der der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt I, mit dem das Vorhaben genehmigt wurde, zu beheben. Das Schwergewicht der Berufungsausführungen liegt - abgesehen von der Geltendmachung von Verfahrensfehlern - in den Bereichen Abfallchemie, Lärmschutz, Maschinenbau, Verfahrens-, Sicherheits-, Luftreinhalte- und Verkehrstechnik sowie Umwelthygiene.2.1. Gegen diesen Genehmigungsbescheid richtet sich die fristgerechte Berufung der Berufungswerberin, in der der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins, mit dem das Vorhaben genehmigt wurde, zu beheben. Das Schwergewicht der Berufungsausführungen liegt - abgesehen von der Geltendmachung von Verfahrensfehlern - in den Bereichen Abfallchemie, Lärmschutz, Maschinenbau, Verfahrens-, Sicherheits-, Luftreinhalte- und Verkehrstechnik sowie Umwelthygiene.
2.2. Über die Berufung gegen Spruchpunkt II (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung) hat der Umweltsenat mit Bescheid vom 9.9.2011, Zl. US 1B/2011/18-8, gesondert entschieden.2.2. Über die Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung) hat der Umweltsenat mit Bescheid vom 9.9.2011, Zl. US 1B/2011/18-8, gesondert entschieden.
2.3. Mit Schriftsatz vom 19.10.2011 teilte die Berufungswerberin mit, dass sich bei einer Begehung der Umladestelle am Bahnhof Mistelbach gezeigt habe, dass die Umladestelle nicht einmal hinsichtlich der Abfallart mit der Schlüssel-Nr. 31308-88 „Schlacke und Asche aus Verbrennungsanlage“ dem Stand der Technik entspreche und eine Gefährdung für die Umwelt bestehe.
2.4. Mit Schreiben vom 8.11.2011 nahm die Projektwerberin zur Berufung Stellung.
C. Erwägungen des Umweltsenates:
1. Vorauszuschicken ist, dass der Berufungswerberin gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 Parteistellung zukommt, wobei eine Bürgerinitiative als Partei die Einhaltung von (objektivem) Umweltrecht als subjektives Recht geltend machen und auch im Rechtsmittelweg durchsetzen kann (Baumgartner/Petek Kurzkommentar UVP-G 2000, 209).1. Vorauszuschicken ist, dass der Berufungswerberin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000 Parteistellung zukommt, wobei eine Bürgerinitiative als Partei die Einhaltung von (objektivem) Umweltrecht als subjektives Recht geltend machen und auch im Rechtsmittelweg durchsetzen kann (Baumgartner/Petek Kurzkommentar UVP-G 2000, 209).
2. Zu den in der Berufung enthaltenen Verfahrensrügen:
2.1. Die Berufungswerberin macht zunächst geltend, dass es der Niederösterreichischen Landesregierung an der Zuständigkeit für die Genehmigung der Entmetallisierungsanlage fehle. Für die Genehmigung der bestehenden Versuchsbetriebsanlage als § 37 AWG-Anlage sei der Landeshauptmann von Niederösterreich zuständig. Eine Erhöhung der Menge der Abfallarbeiten sei überhaupt erst dann möglich, wenn die zuständige Behörde, nämlich der Landeshauptmann von Niederösterreich, den Regelbetrieb nach § 37 AWG genehmigt habe.2.1. Die Berufungswerberin macht zunächst geltend, dass es der Niederösterreichischen Landesregierung an der Zuständigkeit für die Genehmigung der Entmetallisierungsanlage fehle. Für die Genehmigung der bestehenden Versuchsbetriebsanlage als Paragraph 37, AWG-Anlage sei der Landeshauptmann von Niederösterreich zuständig. Eine Erhöhung der Menge der Abfallarbeiten sei überhaupt erst dann möglich, wenn die zuständige Behörde, nämlich der Landeshauptmann von Niederösterreich, den Regelbetrieb nach Paragraph 37, AWG genehmigt habe.
Mit diesen Ausführungen gelingt es der Berufungswerberin nicht, eine Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufzuzeigen:
2.1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11.8.2009 wurde der Betrieb der Entmetallisierungsanlage nach § 44 Abs. 2 AWG 2002 als Versuchsbetrieb genehmigt. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 37 AWG schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung der Behandlungsanlage oder von Teilen dieser Behandlungsanlage die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten erforderlich sind oder das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Behandlungsanlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein wird. Diese Regelung des § 44 Abs. 2 AWG entspricht in ihrer Grundstruktur jener des § 354 GewO, wobei jedoch derartige Vorarbeiten für höchstens zwei Jahre genehmigt werden dürfen und eine Verlängerung – ebenso wenig wie beim Probebetrieb nach § 44 Abs. 1 AWG - nicht zulässig ist.2.1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11.8.2009 wurde der Betrieb der Entmetallisierungsanlage nach Paragraph 44, Absatz 2, AWG 2002 als Versuchsbetrieb genehmigt. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 37, AWG schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung der Behandlungsanlage oder von Teilen dieser Behandlungsanlage die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten erforderlich sind oder das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Behandlungsanlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein wird. Diese Regelung des Paragraph 44, Absatz 2, AWG entspricht in ihrer Grundstruktur jener des Paragraph 354, GewO, wobei jedoch derartige Vorarbeiten für höchstens zwei Jahre genehmigt werden dürfen und eine Verlängerung – ebenso wenig wie beim Probebetrieb nach Paragraph 44, Absatz eins, AWG - nicht zulässig ist.
2.1.2. Das Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes hat den Charakter eines Provisorialverfahrens, wobei sich aus dem Begriff „Versuchsbetrieb“ (bzw. „Vorarbeiten“) ergibt, dass die zu genehmigenden Vorhaben nur vorübergehender Natur sein dürfen (VwGH vom 23.4.1991, Zl. 90/04/0321). Die Bewilligung eines Versuchsbetriebes im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 29 AWG ist auf Grund der Verweisungsnorm des § 29 Abs. 8 letzter Satz AWG eine provisorische Maßnahme mit dem Zweck der Gewinnung der für eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 AWG erforderlichen tatsächlichen Grundlagen, welche ein anhängiges Genehmigungsverfahren voraussetzt und nur auf Grund eines eigenen Antrages erteilt werden kann (VwGH zur Vorläuferbestimmung des AWG vom 20.7.1995 Zl. 95/07/0089). Nach den Gesetzesmaterialien soll die Möglichkeit, einen Versuchsbetrieb genehmigen zu können, insbesondere zur Weiterentwicklung der Behandlungsverfahren dienen (ErläutRV 984 BlgNR 21. GP).2.1.2. Das Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes hat den Charakter eines Provisorialverfahrens, wobei sich aus dem Begriff „Versuchsbetrieb“ (bzw. „Vorarbeiten“) ergibt, dass die zu genehmigenden Vorhaben nur vorübergehender Natur sein dürfen (VwGH vom 23.4.1991, Zl. 90/04/0321). Die Bewilligung eines Versuchsbetriebes im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 29, AWG ist auf Grund der Verweisungsnorm des Paragraph 29, Absatz 8, letzter Satz AWG eine provisorische Maßnahme mit dem Zweck der Gewinnung der für eine Entscheidung nach Paragraph 29, Absatz eins, AWG erforderlichen tatsächlichen Grundlagen, welche ein anhängiges Genehmigungsverfahren voraussetzt und nur auf Grund eines eigenen Antrages erteilt werden kann (VwGH zur Vorläuferbestimmung des AWG vom 20.7.1995 Zl. 95/07/0089). Nach den Gesetzesmaterialien soll die Möglichkeit, einen Versuchsbetrieb genehmigen zu können, insbesondere zur Weiterentwicklung der Behandlungsverfahren dienen (ErläutRV 984 BlgNR 21. GP).
2.1.3. Unabhängig davon, ob die Subsumtion des vorläufigen Betriebes der Entmetallisierungsanlage im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11.8.2009 richtig unter § 44 Abs. 2 AWG (Versuchsbetrieb) erfolgte oder ob dieser vorläufige Betrieb der Entmetallisierungsanlage als Probebetrieb nach § 44 Abs. 1 AWG zu qualifizieren gewesen wäre, handelt es sich bei der endgültigen Betriebsgenehmigung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, wobei der Konsenswerber darauf zu achten hat, dass die endgültige Betriebsgenehmigung so rechtzeitig beantragt wird, dass diese rechtzeitig vor Ablauf der (nicht verlängerbaren) Probebetriebsfrist rechtskräftig vorliegt; widrigenfalls der Betrieb einzustellen ist (List/Schmelz, AWG 20023, 310).2.1.3. Unabhängig davon, ob die Subsumtion des vorläufigen Betriebes der Entmetallisierungsanlage im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11.8.2009 richtig unter Paragraph 44, Absatz 2, AWG (Versuchsbetrieb) erfolgte oder ob dieser vorläufige Betrieb der Entmetallisierungsanlage als Probebetrieb nach Paragraph 44, Absatz eins, AWG zu qualifizieren gewesen wäre, handelt es sich bei der endgültigen Betriebsgenehmigung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, wobei der Konsenswerber darauf zu achten hat, dass die endgültige Betriebsgenehmigung so rechtzeitig beantragt wird, dass diese rechtzeitig vor Ablauf der (nicht verlängerbaren) Probebetriebsfrist rechtskräftig vorliegt; widrigenfalls der Betrieb einzustellen ist (List/Schmelz, AWG 20023, 310).
2.1.4. Nach dem Inhalt des dem Umweltsenat vorliegenden Bescheides vom 11.8.2009, RU4-K-803/062-2009, hat die Projektwerberin um die Genehmigung eines Versuchsbetriebes für die Brech- und Entmetallisierungsanlage angesucht. Mit Ablauf des zulässigen Versuchsbetriebes am 30.7.2011 liegt hinsichtlich der Entmetallisierungsanlage kein Bewilligungskonsens mehr vor.
2.1.5. Die UVP und das konzentrierte Genehmigungsverfahren werden von der Landesregierung durchgeführt; diese ist bis zur Abnahmeprüfung für das Vorhaben und auch für Vollzugsmaßnahmen zuständig (Baumgartner/Petek aaO 39). Zweifel an der Zuständigkeit der Erstbehörde, über das gemäß Anhang 1 Z 1 lit. b UVP-G 2002 UVPpflichtige Vorhaben - ein Antrag nach dem AWG ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens - zu entscheiden, bestehen damit nicht. Fest steht aber, dass der Umweltsenat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (Ennöckl/N. Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat, 77). Von der Frage der Zuständigkeit zu unterscheiden ist damit die unten noch zu erörternde Frage des Beurteilungsgegenstandes (vgl. US 7/1996/4-16 vom 22.7.1996, Rothleiten; siehe auch Altenburger/Berger, UVP-G² § 2 Rz 12).2.1.5. Die UVP und das konzentrierte Genehmigungsverfahren werden von der Landesregierung durchgeführt; diese ist bis zur Abnahmeprüfung für das Vorhaben und auch für Vollzugsmaßnahmen zuständig (Baumgartner/Petek aaO 39). Zweifel an der Zuständigkeit der Erstbehörde, über das gemäß Anhang 1 Ziffer eins, Litera b, UVP-G 2002 UVPpflichtige Vorhaben - ein Antrag nach dem AWG ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens - zu entscheiden, bestehen damit nicht. Fest steht aber, dass der Umweltsenat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (Ennöckl/N. Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat, 77). Von der Frage der Zuständigkeit zu unterscheiden ist damit die unten noch zu erörternde Frage des Beurteilungsgegenstandes vergleiche US 7/1996/4-16 vom 22.7.1996, Rothleiten; siehe auch Altenburger/Berger, UVP-G² Paragraph 2, Rz 12).
2.2. Als weiterer Verfahrensfehler wird in der Berufung ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 gerügt. Die öffentliche Auflage des Genehmigungsantrages samt der im § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 angeführten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung sei ein zentrales Element der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die UVP-Behörde sei verpflichtet, der Standortgemeinde die maßgeblichen Unterlagen zu übermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass alle Unterlagen bei der Standortgemeinde jedermann zur Einsichtnahme zur Verfügung stünden. Tatsächlich seien bei der Stadtgemeinde Mistelbach während der Auflagefrist, nämlich am 7.2.2011 und am 8.2.2011 nicht alle Unterlagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden. Lediglich die folgenden Unterlagen seien aufgelegt worden:2.2. Als weiterer Verfahrensfehler wird in der Berufung ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 gerügt. Die öffentliche Auflage des Genehmigungsantrages samt der im Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 angeführten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung sei ein zentrales Element der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die UVP-Behörde sei verpflichtet, der Standortgemeinde die maßgeblichen Unterlagen zu übermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass alle Unterlagen bei der Standortgemeinde jedermann zur Einsichtnahme zur Verfügung stünden. Tatsächlich seien bei der Stadtgemeinde Mistelbach während der Auflagefrist, nämlich am 7.2.2011 und am 8.2.2011 nicht alle Unterlagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden. Lediglich die folgenden Unterlagen seien aufgelegt worden:
1. Projektänderung/Verbesserung der Projektsunterlagen; Schwartz-Huber-Medek Rechtsanwälte OEG vom 18.11.2010;
2. Projektänderung der Projektwerberin, Schreiben an die Niederösterreichische Landesregierung vom 8.11.2010;
3. Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung DI Poosch-Pöckl vom 12.11.2010;
4. Umweltverträglichkeitserklärung Kurzbeschreibung des Vorhabens vom 11.12.2010 DI Poosch-Pöckl;
2.2.1. Der Umweltsenat geht diesbezüglich von folgendem Sachverhalt aus:
Der verfahrensleitende Antrag wurde im Ediktalverfahren kundgemacht, wobei das Edikt lautete wie folgt:
„1. Gegenstand des Antrags
Die Deponieerrichtungs- und Betriebs GmbH hat mit Eingabe vom 8.7.2010 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde für das Vorhaben „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsannlage in der KG Mistelbach“ gestellt. Über den Antrag ist von der NÖ Landesregierung als zuständiger UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.
2. Beschreibung des Vorhabens
Die Deponieerrichtungs- und Betriebs GmbH plant auf den bestehenden Reststoffdeponie Mistelbach Grundstücke 6768/1 und 6768/2, KG Mistelbach, folgende Erweiterungen:
a) Erweiterung der Kapazität der Anlage zur Verfestigung und Stabilisierung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf 500 t/d bzw. 90.000 t/a und Erweiterung der behandelnden Abfallarbeiten,
b) Erweiterung der Kapazität der Anlage zur Aufbereitung, Fraktionierung und Entmetallisierung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf 1.500 t/d bzw. 300.000 t/a, Genehmigung eines unbefristeten Dauerbetriebes und Erweiterung der behandelnden Abfallarbeiten,
c) Erweiterung der im bestehenden Zwischenlager gelagerten Abfallarten.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme
Ab 18.1.2011 bis einschließlich 4.3.2011 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in der Stadtgemeinde Mistelbach sowie im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
4. Hinweise
Ab 18.1.2011 bis einschließlich 4.3.2011 besteht die Möglichkeit für jedermann, schriftliche Stellungnahme bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der Niederösterreichischen Landesregierung ... einzubringen.“
Dieses Edikt wurde unter anderem in den Regionalausgaben der „Kronenzeitung“ und des „Kurier“, in der „Wiener Zeitung“ sowie durch Anschlag auf der Amtstafel der Stadtgemeinde Mistelbach in der Zeit vom 11.1.2011 bis 7.3.2011 kundgemacht. Am 16.7.2010 und am 5.1.2011 sind insgesamt fünf rote Aktenordner im Stadtamt der Stadtgemeinde Mistelbach eingelangt. In diesen Aktenordnern befanden sich der Genehmigungsantrag, dessen Konkretisierung, die Projektsunterlagen (4 Aktenordner) sowie in einem weiteren Aktenordner die ergänzenden Projektsunterlagen, wobei sämtliche Unterlagen auch auf einer beiliegenden CD in elektronischer Form verfügbar waren. Der letzte Aktenordner (die Konkretisierung enthaltend) langte am 5.1.2011 bei der Stadtgemeinde Mistelbach ein. Die Auflage erfolgte in der Form, dass in einem Büro, in dem sich ein runder Besprechungstisch befand, ein roter Ordner auf diesem Tisch aufgelegt wurde und die vier weiteren roten Ordner in einem Abstand von nur wenigen Metern an der Wand hinter diesem Besprechungstisch gut sichtbar auf einem Kasten standen. Sowohl der Vertreter der Berufungswerberin als auch Anita Brandstetter nahmen Einsicht in den auf dem Besprechungstisch liegenden Aktenordner. Die Projektunterlagen (die Kundmachung, die Kurzbeschreibung des Vorhabens, eine Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung sowie ein Zeitplan) wurden darüber hinaus ab 18.1.2011 auch auf der Homepage veröffentlicht.
Am 24.2.2011 erstattete die Berufungswerberin Einwendungen gegen das Vorhaben, in denen sie mehrfach aus der Umweltverträglichkeitserklärung zitiert.
Mit Schriftsatz vom 13.4.2011 stellte sie den Antrag, sämtliche bezughabenden Unterlagen gemäß § 9 UVP-G 2000 zur neuerlichen Einsichtnahme für mindestens sechs Wochen an die Standortgemeinde zu übermitteln. Da sie nur in den Ordner mit den Unterlagen der „Projektsänderung“ Einsicht nehmen habe können, habe sie ihre Rechte nicht geltend machen können.Mit Schriftsatz vom 13.4.2011 stellte sie den Antrag, sämtliche bezughabenden Unterlagen gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 zur neuerlichen Einsichtnahme für mindestens sechs Wochen an die Standortgemeinde zu übermitteln. Da sie nur in den Ordner mit den Unterlagen der „Projektsänderung“ Einsicht nehmen habe können, habe sie ihre Rechte nicht geltend machen können.
2.2.2. Dieser Sachverhalt hat folgende Beurteilung zu erfahren:
2.2.2.1. Nach § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 sind eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, die im § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Bei dieser Einsichtnahme muss jedenfalls ein Exemplar in Papierform vorhanden sein, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und der Anfertigung von Abschriften die Bestimmung des § 44b Abs. 2 AVG gilt (Baumgartner/Petek aaO 129). Die Auflage hat mindestens sechs Wochen lang zu erfolgen, wobei eine ausreichende tägliche Einsichtnahmemöglichkeit gegeben sein muss (Köhler/Schwarzer, UVP-G § 9 Rz 7).2.2.2.1. Nach Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 sind eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, die im Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Bei dieser Einsichtnahme muss jedenfalls ein Exemplar in Papierform vorhanden sein, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und der Anfertigung von Abschriften die Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz 2, AVG gilt (Baumgartner/Petek aaO 129). Die Auflage hat mindestens sechs Wochen lang zu erfolgen, wobei eine ausreichende tägliche Einsichtnahmemöglichkeit gegeben sein muss (Köhler/Schwarzer, UVP-G Paragraph 9, Rz 7).
2.2.2.2. Ob die hier erfolgte Auflage den gesetzlichen Anforderungen noch entsprochen hat, kann dahingestellt bleiben. Das Unterbleiben einer Auflage zieht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls eine objektive Rechtswidrigkeit nach sich, die dadurch saniert wird, dass die betreffenden (nicht aufgelegten) Unterlagen der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht werden. Es ist Sache der beschwerdeführenden Partei darzulegen, dass sie durch die unterbliebene Auflage überhaupt in ihren Rechten verletzt worden sein kann (VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2004/07/0199; VwGH vom 24.6.2009, Zl. 2007/05/0096 zu § 13 Abs. 2 UVP-G 2000). Ganz abgesehen davon, dass die Berufungswerberin in ihren Einwendungen vom 4.3.2011 explizit auf die Umweltverträglichkeitserklärung Bezug nimmt und aus dieser zitiert, was die Kenntnis der Berufungswerberin vom Inhalt der Umweltverträglichkeitserklärung indiziert, bemängelt die Berufungswerberin, der auf Grund ihrer Einwendungen vom 24.2.2011 umfassende Parteistellung zukommt, bereits mit Schreiben vom 13.4.2011 die ihres Erachtens nach unzureichende Auflage der Projektsunterlagen; es bestand für die Berufungswerberin sohin wohl ausreichend Zeit, sich umfassende Kenntnis von den Projektsunterlagen zu verschaffen und nachfolgend bis zur mündlichen Verhandlung am 11.5.2011 entsprechende Stellungnahmen einzubringen. Aus dem Umstand der allenfalls als mangelhaft zu betrachtenden Auflage der Projektsunterlagen vermag daher keine Verletzung subjektiver Parteienrechte (§ 45 AVG) abgeleitet zu werden, zumal sowohl im Berufungsverfahren (VwGH vom 26.1.2011, Zl. 2009/07/0094) als auch im teilweise neu durchzuführenden erstinstanzlichen Verfahren (siehe dazu unten) die Möglichkeit der Sanierung einer Verletzung des Parteiengehörs besteht. Einer Einvernahme der von der Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel angebotenen Auskunftspersonen Anita Brandstetter und Dr. Martin Eisenberger bedurfte es im Berufungsverfahren nicht, da der Umweltsenat ohnehin davon ausgeht, dass sich zum Zeitpunkt der Einsichtnahme dieser beiden Personen ein roter Aktenordner am Besprechungstisch befunden hat, die vier weiteren Aktenordner jedoch am Kasten dahinter abgestellt waren.2.2.2.2. Ob die hier erfolgte Auflage den gesetzlichen Anforderungen noch entsprochen hat, kann dahingestellt bleiben. Das Unterbleiben einer Auflage zieht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls eine objektive Rechtswidrigkeit nach sich, die dadurch saniert wird, dass die betreffenden (nicht aufgelegten) Unterlagen der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht werden. Es ist Sache der beschwerdeführenden Partei darzulegen, dass sie durch die unterbliebene Auflage überhaupt in ihren Rechten verletzt worden sein kann (VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2004/07/0199; VwGH vom 24.6.2009, Zl. 2007/05/0096 zu Paragraph 13, Absatz 2, UVP-G 2000). Ganz abgesehen davon, dass die Berufungswerberin in ihren Einwendungen vom 4.3.2011 explizit auf die Umweltverträglichkeitserklärung Bezug nimmt und aus dieser zitiert, was die Kenntnis der Berufungswerberin vom Inhalt der Umweltverträglichkeitserklärung indiziert, bemängelt die Berufungswerberin, der auf Grund ihrer Einwendungen vom 24.2.2011 umfassende Parteistellung zukommt, bereits mit Schreiben vom 13.4.2011 die ihres Erachtens nach unzureichende Auflage der Projektsunterlagen; es bestand für die Berufungswerberin sohin wohl ausreichend Zeit, sich umfassende Kenntnis von den Projektsunterlagen zu verschaffen und nachfolgend bis zur mündlichen Verhandlung am 11.5.2011 entsprechende Stellungnahmen einzubringen. Aus dem Umstand der allenfalls als mangelhaft zu betrachtenden Auflage der Projektsunterlagen vermag daher keine Verletzung subjektiver Parteienrechte (Paragraph 45, AVG) abgeleitet zu werden, zumal sowohl im Berufungsverfahren (VwGH vom 26.1.2011, Zl. 2009/07/0094) als auch im teilweise neu durchzuführenden erstinstanzlichen Verfahren (siehe dazu unten) die Möglichkeit der Sanierung einer Verletzung des Parteiengehörs besteht. Einer Einvernahme der von der Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel angebotenen Auskunftspersonen Anita Brandstetter und Dr. Martin Eisenberger bedurfte es im Berufungsverfahren nicht, da der Umweltsenat ohnehin davon ausgeht, dass sich zum Zeitpunkt der Einsichtnahme dieser beiden Personen ein roter Aktenordner am Besprechungstisch befunden hat, die vier weiteren Aktenordner jedoch am Kasten dahinter abgestellt waren.
2.2.3. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Edikt unrichtigerweise von einer „Erweiterung der Kapazität der Anlage zur Aufbereitung, Fraktionierung und Entmetallisierung“ die Rede war, obwohl auf Grund des auslaufenden Versuchskonsenses richtigerweise die Neuinbetriebnahme einer solchen Anlage tituliert hätte werden müssen. Da das Edikt den Zweck hat, eine allgemeine Beschreibung des Vorhabens vorzunehmen, sohin darin jene Angaben als wesentlich enthalten sein müssen, die eine grobe Beurteilung und Entscheidung, ob eine nähere Information erforderlich ist, ermöglichen (US 3B/2010/3-17 vom 16.7.2010, Wien Simmering BKW 4), erscheinen die Angaben im Edikt dem Umweltsenat als ausreichend, damit ein durchschnittlich aufmerksamer Leser noch erkennen konnte, um welches Vorhaben es geht (US 1B/2010/13-145 vom 9.9.2011, Pitten-Seebenstein II).2.2.3. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Edikt unrichtigerweise von einer „Erweiterung der Kapazität der Anlage zur Aufbereitung, Fraktionierung und Entmetallisierung“ die Rede war, obwohl auf Grund des auslaufenden Versuchskonsenses richtigerweise die Neuinbetriebnahme einer solchen Anlage tituliert hätte werden müssen. Da das Edikt den Zweck hat, eine allgemeine Beschreibung des Vorhabens vorzunehmen, sohin darin jene Angaben als wesentlich enthalten sein müssen, die eine grobe Beurteilung und Entscheidung, ob eine nähere Information erforderlich ist, ermöglichen (US 3B/2010/3-17 vom 16.7.2010, Wien Simmering BKW 4), erscheinen die Angaben im Edikt dem Umweltsenat als ausreichend, damit ein durchschnittlich aufmerksamer Leser noch erkennen konnte, um welches Vorhaben es geht (US 1B/2010/13-145 vom 9.9.2011, Pitten-Seebenstein römisch zwei).
2.3. Die Berufungswerberin bemängelt die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Vorhabensbegrenzung mit der Begründung, dass es diese bewusst unterlassen habe, den durch den An- und Abtransport zur bzw. von der Anlage bis zum Bahnhof Mistelbach verursachten Verkehr und die dortigen Abladevorgänge in ihre Beurteilung mitaufzunehmen. Aus dem im UVP-Verfahren heranzuziehenden weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2002 folge, dass der von einem Vorhaben verursachte Verkehr bei der Prüfung der Frage, ob ein Vorhaben umweltverträglich sei, nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Der von einem Vorhaben induzierte (Zubringer-)Verkehr und dessen Auswirkungen müssten in die Beurteilung miteinbezogen werden. Weder aus den Antragsunterlagen noch deren Ergänzungen ergäben sich Hinweise darauf, dass die Anlieferung der Abfälle auf den genehmigten Anlagen seriell, also vor der Anlieferung auf der ebenfalls nach dem UVP-G genehmigten Deponie, stattfinden solle. Eine solche serielle Anlieferungsverpflichtung sei weder Teil des Antrages noch des Genehmigungsbescheides und auch nicht als Auflage formuliert. Aus einem Vergleich der Schlüsselnummern jener Abfallarten, die in der Behandlungsanlage bearbeitet werden und die auf der Reststoffdeponie gelagert werden sollen, ergebe sich, dass eine serielle Anlieferung gar nicht möglich sei. So sei zB Blei mit der SN 35302 von der bewilligten Entmetallisierung umfasst, dürfe nach dem Deponiebescheid aus dem Jahr 2005 jedoch auf der Deponie nicht abgelagert werden. Dies gelte auch für zahlreiche andere Abfallarten (Schlüssel-Nr. 35303, 35304, 35306, 35307, 35309, 35310, 35314, 35315, 57803, 57804 etc.). Die Annahme der Behörde, es würden im Wesentlichen nur solche Abfälle behandelt, die im Anschluss auf der nahegelegenen Reststoffdeponie abgelagert werden könnten, sei daher nicht plausibel. Nach dem Bewilligungskonsens stehe es der Projektwerberin frei, Anlieferungen auf die Deponie und die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Anlagen parallel vorzunehmen.2.3. Die Berufungswerberin bemängelt die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Vorhabensbegrenzung mit der Begründung, dass es diese bewusst unterlassen habe, den durch den An- und Abtransport zur bzw. von der Anlage bis zum Bahnhof Mistelbach verursachten Verkehr und die dortigen Abladevorgänge in ihre Beurteilung mitaufzunehmen. Aus dem im UVP-Verfahren heranzuziehenden weiten Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2002 folge, dass der von einem Vorhaben verursachte Verkehr bei der Prüfung der Frage, ob ein Vorhaben umweltverträglich sei, nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Der von einem Vorhaben induzierte (Zubringer-)Verkehr und dessen Auswirkungen müssten in die Beurteilung miteinbezogen werden. Weder aus den Antragsunterlagen noch deren Ergänzungen ergäben sich Hinweise darauf, dass die Anlieferung der Abfälle auf den genehmigten Anlagen seriell, also vor der Anlieferung auf der ebenfalls nach dem UVP-G genehmigten Deponie, stattfinden solle. Eine solche serielle Anlieferungsverpflichtung sei weder Teil des Antrages noch des Genehmigungsbescheides und auch nicht als Auflage formuliert. Aus einem Vergleich der Schlüsselnummern jener Abfallarten, die in der Behandlungsanlage bearbeitet werden und die auf der Reststoffdeponie gelagert werden sollen, ergebe sich, dass eine serielle Anlieferung gar nicht möglich sei. So sei zB Blei mit der SN 35302 von der bewilligten Entmetallisierung umfasst, dürfe nach dem Deponiebescheid aus dem Jahr 2005 jedoch auf der Deponie nicht abgelagert werden. Dies gelte auch für zahlreiche andere Abfallarten (Schlüssel-Nr. 35303, 35304, 35306, 35307, 35309, 35310, 35314, 35315, 57803, 57804 etc.). Die Annahme der Behörde, es würden im Wesentlichen nur solche Abfälle behandelt, die im Anschluss auf der nahegelegenen Reststoffdeponie abgelagert werden könnten, sei daher nicht plausibel. Nach dem Bewilligungskonsens stehe es der Projektwerberin frei, Anlieferungen auf die Deponie und die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Anlagen parallel vorzunehmen.
2.3.1. Der Behandlung dieses Punktes der Berufung ist vorauszuschicken, dass nach dem Verkehrskonzept der Projektwerberin weiterhin die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle mittels LKW vorgesehen ist. Ca. 60 % der Abfallmengen werden per Bahn bis zum Bahnhof Mistelbach angeliefert und dort auf LKW umgeladen (Stellungnahme der Projektwerberin vom 23.3.2010). Teil des Projekts ist eine überwiegend serielle Behandlung (siehe Punkt 1.5.) Zusätzliche Verkehrsbewegungen ergeben sich durch eine Erhöhung der schon zur Deponierung genehmigten Mengen, durch die Übernahme von Abfallarten, die nach der Behandlung nicht in Mistelbach deponiert werden und durch den Abtransport der aus der Behandlung gewonnen Sekundärrohstoffe (im Wege von Rückfahrten). Der verkehrstechnische Sachverständige hat die sich ergebende Verkehrsfrequenz aus Richtung Mistelbach mit maximal drei LKW pro Stunde (bei einer Gesamtfrequenz aus Richtung Mistelbach von vier LKW pro Stunde) eingeschätzt, wobei jedoch Transporte durch das Ortsgebiet Mistelbach (vom Bahnhof zur Deponie) ebenso wenig in die Beurteilung der Frage der Umweltverträglichkeit mitaufgenommen wurden wie die Umladevorgänge (nunmehr auch gefährliche Abfälle betreffend) am Bahnhof Mistelbach.
2.3.2. Das UVP-G 2000 geht von einem weiten Vorhabensbegriff im Sinne eines Gesamtprojektes aus (Baumgartner/Petek, aaO 53) und folgt damit dem Bemühen der UVP-RL nach einer möglichst lückenlosen Erfassung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens (Bergthaler-Weber-Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 21). Demnach sind auch sekundäre Wirkungsursachen in dem Umfang in die UVP einzubeziehen, als sie mit dem Vorhaben in einem untrennbaren räumlichen Zusammenhang stehen und zur Erfüllung des Projektszweckes notwendig sind oder sich aus diesem kausal ergeben (Bergthaler-Weber-Wimmer aaO 124). Der Begriff des „Vorhabens“ hat in diesem Sinne zum einen für die Bestimmung der UVP-Pflicht, zum anderen für den Umfang der behördlichen Prüfpflicht sowie für die Reichweite der Entscheidungskonzentration maßgebliche Bedeutung. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 definiert „Vorhaben“ als die Errichtung einer Anlage oder als einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Ennöckl/N. Raschauer UVP-G2 § 2 Rz 8). Unter den Begriff des „Vorhabens“ fällt demnach nicht nur die jeweilige „technische“ Anlage selbst, sondern sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die sowohl in einem räumlichen als auch sachlichen Zusammenhang stehen (Altenburger/Berger, UVP-G² § 2 Rz 11).2.3.2. Das UVP-G 2000 geht von einem weiten Vorhabensbegriff im Sinne eines Gesamtprojektes aus (Baumgartner/Petek, aaO 53) und folgt damit dem Bemühen der UVP-RL nach einer möglichst lückenlosen Erfassung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens (Bergthaler-Weber-Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 21). Demnach sind auch sekundäre Wirkungsursachen in dem Umfang in die UVP einzubeziehen, als sie mit dem Vorhaben in einem untrennbaren räumlichen Zusammenhang stehen und zur Erfüllung des Projektszweckes notwendig sind oder sich aus diesem kausal ergeben (Bergthaler-Weber-Wimmer aaO 124). Der Begriff des „Vorhabens“ hat in diesem Sinne zum einen für die Bestimmung der UVP-Pflicht, zum anderen für den Umfang der behördlichen Prüfpflicht sowie für die Reichweite der Entscheidungskonzentration maßgebliche Bedeutung. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 definiert „Vorhaben“ als die Errichtung einer Anlage oder als einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Ennöckl/N. Raschauer UVP-G2 Paragraph 2, Rz 8). Unter den Begriff des „Vorhabens“ fällt demnach nicht nur die jeweilige „technische“ Anlage selbst, sondern sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die sowohl in einem räumlichen als auch sachlichen Zusammenhang stehen (Altenburger/Berger, UVP-G² Paragraph 2, Rz 11).
2.3.3. Grundsätzlich ist zwischen dem Antragsgegenstand und dem Beurteilungsgegenstand zu unterscheiden: Antragsgegenstand bildet nur die eigene Anlage des Projektwerbers, Beurteilungsgegenstand sind allerdings auch Wechselwirkungen und dergleichen mit anderen Auswirkungen (US 05/1995/1 vom 31.10.1995, Untere Ybbs). Der Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 ist umfassend zu verstehen (US 6B/2007/10-10 vom 14.8.2007, Fügenberg) und stellt auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der Anlage oder der Eingriffe ab (VwGH vom 23.6.2010, Zl. 2007/03/0160).
2.3.4. Die Betrachtung des von einem Vorhaben induzierten Verkehrs ist - anders als beispielsweise nach der Gewerbeordnung - nicht bloß auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern gebietet der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP 2000 und die als Auslegungsgrundsatz heranzuziehende Grundsatzbestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP 2000, wonach die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter Gegenstand der UVP sind, eine Betrachtung über die Grenzen des Vorhabensgebietes hinaus (Baumgartner/Petek, aaO 174 ff mwN; Altenburger/Berger, UVP-G2 § 2 Rz 29 mwN). Mittelbare Auswirkungen sind solche, die als Folgewirkungen durch vom Vorhaben hervorgerufene Vorgänge bewirkt werden, so die durch ein Projekt hervorgerufene Verkehrszunahme (Baumgartner/Petek, aaO 46).2.3.4. Die Betrachtung des von einem Vorhaben induzierten Verkehrs ist - anders als beispielsweise nach der Gewerbeordnung - nicht bloß auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern gebietet der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP 2000 und die als Auslegungsgrundsatz heranzuziehende Grundsatzbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP 2000, wonach die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter Gegenstand der UVP sind, eine Betrachtung über die Grenzen des Vorhabensgebietes hinaus (Baumgartner/Petek, aaO 174 ff mwN; Altenburger/Berger, UVP-G2 Paragraph 2, Rz 29 mwN). Mittelbare Auswirkungen sind solche, die als Folgewirkungen durch vom Vorhaben hervorgerufene Vorgänge bewirkt werden, so die durch ein Projekt hervorgerufene Verkehrszunahme (Baumgartner/Petek, aaO 46).
Davon ausgehend ist festzuhalten, dass die Auswirkungen des Zubringerverkehrs, die dem Vorhaben zuzurechnen sind, im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung mit zu berücksichtigen sind (US 5A/2007/13-43 vom 17.3.2008, Vöcklabruck). Als Abgrenzungskriterium kann auf den räumlichen und sachlich-kausalen Zusammenhang abgestellt werden. Sekundäre Wirkungsursachen sind demnach in dem Umfang in die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen, als sie mit dem Vorhaben in einem untrennbaren räumlichen Zusammenhang stehen und zur Erfüllung des Projektzweckes notwendig sind oder sich aus diesem kausal ergeben. Jener Verkehr bzw. Verkehrszuwachs, der durch den konkreten Standort des Vorhabens bestimmt ist - und nicht bei Wahl eines beliebigen Standortes für dieses Vorhaben genauso auftreten würde -, ist somit als Teil des Vorhabens aufzufassen. (Altenburger/Berger aaO § 2 Rz 29 mwN).Davon ausgehend ist festzuhalten, dass die Auswirkungen des Zubringerverkehrs, die dem Vorhaben zuzurechnen sind, im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung mit zu berücksichtigen sind (US 5A/2007/13-43 vom 17.3.2008, Vöcklabruck). Als Abgrenzungskriterium kann auf den räumlichen und sachlich-kausalen Zusammenhang abgestellt werden. Sekundäre Wirkungsursachen sind demnach in dem Umfang in die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen, als sie mit dem Vorhaben in einem untrennbaren räumlichen Zusammenhang stehen und zur Erfüllung des Projektzweckes notwendig sind oder sich aus diesem kausal ergeben. Jener Verkehr bzw. Verkehrszuwachs, der durch den konkreten Standort des Vorhabens bestimmt ist - und nicht bei Wahl eines beliebigen Standortes für dieses Vorhaben genauso auftreten würde -, ist somit als Teil des Vorhabens aufzufassen. (Altenburger/Berger aaO Paragraph 2, Rz 29 mwN).
2.3.5. Nach der bisherigen Judikatur des Umweltsenats (siehe die diesbezügliche Zusammenfassung in Altenburger/Berger aaO § 2 Rz 29) ist bei der Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges in Bezug auf die Verkehrsuntersuchung der Untersuchungsraum bei Vorhaben wie Freizeitparks, die sich im Nahbereich eines direkten Anschlusses an einen Hauptverkehrsträger (Autobahn, Schnellstraße) befinden, bis zur nächstgelegenen Anschlussstelle an die Autobahn, ansonsten bis zur Anbindung an das übergeordnete Straßennetz auszuweiten, darüber hinausreichend anzunehmen ist der Untersuchungsraum nur bei einer maßgeblichen Erhöhung der Gesamtverkehrsmenge am hochrangigen Netz (US 5B/2009/17-15 vom 26.1.2010, Salzburg Messezentrum). In der Literatur wurde als Abgrenzungskriterium auch das Gemeindegebiet der Standortgemeinden und der daran unmittelbar angrenzenden Gemeinden genannt (Baumgartner/Petek, aaO 175). Ob ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen (Baumgartner/Petek aaO 53), wobei als Auslegungskriterium die ständige Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen ist, nach der der Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie ausgedehnt ist und ihr Zweck sehr weit reicht.2.3.5. Nach der bisherigen Judikatur des Umweltsenats (siehe die diesbezügliche Zusammenfassung in Altenburger/Berger aaO Paragraph 2, Rz 29) ist bei der Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges in Bezug auf die Verkehrsuntersuchung der Untersuchungsraum bei Vorhaben wie Freizeitparks, die sich im Nahbereich eines direkten Anschlusses an einen Hauptverkehrsträger (Autobahn, Schnellstraße) befinden, bis zur nächstgelegenen Anschlussstelle an die Autobahn, ansonsten bis zur Anbindung an das übergeordnete Straßennetz auszuweiten, darüber hinausreichend anzunehmen ist der Untersuchungsraum nur bei einer maßgeblichen Erhöhung der Gesamtverkehrsmenge am hochrangigen Netz (US 5B/2009/17-15 vom 26.1.2010, Salzburg Messezentrum). In der Literatur wurde als Abgrenzungskriterium auch das Gemeindegebiet der Standortgemeinden und der daran unmittelbar angrenzenden Gemeinden genannt (Baumgartner/Petek, aaO 175). Ob ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen (Baumgartner/Petek aaO 53), wobei als Auslegungskriterium die ständige Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen ist, nach der der Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie ausgedehnt ist und ihr Zweck sehr weit reicht.
2.3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung die Ansicht vertreten, dass sich der dritte Tatbestand des § 2 Abs. 2 erster Satz UVP-G nicht aus dem Gemeinschaftsrecht ableite und im Sinne des österreichischen Anlagenrechtes bzw. der Judikatur zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht zu verstehen sei; nach der entsprechenden Judikatur stelle der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen dar, sodass bloß der Verkehr auf dem Betriebsgelände zu berücksichtigen sei (VwGH 1.7.2009, Zl. 2005/04/0269). Ob der Verwaltungsgerichtshof damit von den gegenteiligen Lehr- und Judikaturmeinungen abrücken wollte (siehe die Zusammenfassung dieser Meinungen in Altenburger/Berger aaO § 2 Rz 29) oder nur eine Beurteilung für den konkreten Fall eines Feststellungsverfahrens treffen wollte, in dem die Frage der Projektidentität zu klären war, muss dahingestellt bleiben. Der Umweltsenat sieht sich aus den nachfolgend dargestellten Gründen gehalten, von seiner bisherigen Rechtsprechung, die eine Mitberücksichtigung des in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden zusätzlichen Verkehrs vorgenommen hat, nicht abzuweichen. Es erscheint nämlich als mit den Zielsetzungen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Einklang stehend die möglicherweise nicht unerheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens, nämlich den vom Vorhaben induzierten LKW-Verkehr im Stadtgebiet von Mistelbach und die zahlreiche gefährliche Abfallarten betreffenden Umladevorgänge am Bahnhof Mistelbach, aus der Umweltverträglichkeitsprüfung auszuklammern, indem man diese weder als unmittelbare noch als mittelbare Auswirkungen des Vorhabens auffasst (siehe dazu Ennöckl in RdU 2009/129). Daraus folgt, dass vorliegendenfalls nicht nur die bislang im Raum stehende Vervielfachung des durch das Vorhaben verursachten LKW-Verkehrs, sondern auch die Umladevorgänge am Bahnhof Mistelbach bei der Beurteilung der Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen der von der erstinstanzlichen Behörde vertretenen Ansicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Den Umladevorgängen kommt im Hinblick auf den Umstand, dass nunmehr auch der Antransport gefährlicher Abfälle per Bahn beabsichtigt ist, besondere Bedeutung zu.2.3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung die Ansicht vertreten, dass sich der dritte Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz UVP-G nicht aus dem Gemeinschaftsrecht ableite und im Sinne des österreichischen Anlagenrechtes bzw. der Judikatur zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht zu verstehen sei; nach der entsprechenden Judikatur stelle der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen dar, sodass bloß der Verkehr auf dem Betriebsgelände zu berücksichtigen sei (VwGH 1.7.2009, Zl. 2005/04/0269). Ob der Verwaltungsgerichtshof damit von den gegenteiligen Lehr- und Judikaturmeinungen abrücken wollte (siehe die Zusammenfassung dieser Meinungen in Altenburger/Berger aaO Paragraph 2, Rz 29) oder nur eine Beurteilung für den konkreten Fall eines Feststellungsverfahrens treffen wollte, in dem die Frage der Projektidentität zu klären war, muss dahingestellt bleiben. Der Umweltsenat sieht sich aus den nachfolgend dargestellten Gründen gehalten, von seiner bisherigen Rechtsprechung, die eine Mitberücksichtigung des in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden zusätzlichen Verkehrs vorgenommen hat, nicht abzuweichen. Es erscheint nämlich als mit den Zielsetzungen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Einklang stehend die möglicherweise nicht unerheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens, nämlich den vom Vorhaben induzierten LKW-Verkehr im Stadtgebiet von Mistelbach und die zahlreiche gefährliche Abfallarten betreffenden Umladevorgänge am Bahnhof Mistelbach, aus der Umweltverträglichkeitsprüfung auszuklammern, indem man diese weder als unmittelbare noch als mittelbare Auswirkungen des Vorhabens auffasst (siehe dazu Ennöckl in RdU 2009/129). Daraus folgt, dass vorliegendenfalls nicht nur die bislang im Raum stehende Vervielfachung des durch das Vorhaben verursachten LKW-Verkehrs, sondern auch die Umladevorgänge am Bahnhof Mistelbach bei der Beurteilung der Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen der von der erstinstanzlichen Behörde vertretenen Ansicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Den Umladevorgängen kommt im Hinblick auf den Umstand, dass nunmehr auch der Antransport gefährlicher Abfälle per Bahn beabsichtigt ist, besondere Bedeutung zu.
2.3.7. Für die Berücksichtigung der durch den Verkehr vom und zum Vorhaben verursachten Immissionen sprechen nicht nur die Ziele der UVP-Richtlinie sowie die Judikatur des EuGH, wonach der Zweck der UVP-Richtlinie sehr weit reicht (EuGH 25.7.2008 Rs C 142/07), sondern auch der in den Gesetzesmaterialien zur Novelle 2009 des UVP-G 2000 zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, in dem insbesondere für schutzwürdige Gebiete der Kategorie D (belastetes Gebiet [Luft]) davon ausgegangen wurde, dass potenziell erhebliche Verkehrserregung (durch LKW-Zu- und Abfahrten) berücksichtigt werden müsse (AB 271 BlgNR 24. GP, 13).2.3.7. Für die Berücksichtigung der durch den Verkehr vom und zum Vorhaben verursachten Immissionen sprechen nicht nur die Ziele der UVP-Richtlinie sowie die Judikatur des EuGH, wonach der Zweck der UVP-Richtlinie sehr weit reicht (EuGH 25.7.2008 Rs C 142/07), sondern auch der in den Gesetzesmaterialien zur Novelle 2009 des UVP-G 2000 zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, in dem insbesondere für schutzwürdige Gebiete der Kategorie D (belastetes Gebiet [Luft]) davon ausgegangen wurde, dass potenziell erhebliche Verkehrserregung (durch LKW-Zu- und Abfahrten) berücksichtigt werden müsse Ausschussbericht 271 BlgNR 24. GP, 13).
2.3.8. In den Leitfäden (zB für Bergbauvorhaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) wird dargelegt, dass der Untersuchungsraum hinsichtlich des Verkehrs den lokal und regional beeinflussten Raum, dessen Abgrenzung für Zwecke der UVP bei stark verkehrserregender Vorhaben etwa mit der Anbindung an ein übergeordnetes Straßennetz (das ist ein Straßennetz für den Durchzugsverkehr) erfolgen kann, zu umfassen hat; jedenfalls zu beachten sein soll die Verkehrssituation in der Standortgemeinde.
2.4. Die Berufungswerberin macht geltend, dass im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren unrichtigerweise von einer „Erweiterung der Entmetallisierungsanlage“ ausgegangen worden sei, obwohl insoweit tatsächlich nicht ein Änderungs-, sondern ein Neuvorhaben zu beurteilen gewesen wäre. Tatsächlich wurde in der UVE hinsichtlich der Entmetallisierungsanlage trotz des befristeten Probekonsenses nur von einer Erweiterung der Entmetallisierungsanlage von 20.000 t/a auf (zuletzt) 250.000 t/a sowie um zahlreiche - nunmehr auch gefährliche - Abfallarten ausgegangen. Auch den Gutachtensaufträgen und dem auf Grund dieser Gutachtensaufträge erstellten Umweltverträglichkeitsgutachten liegt die Prämisse zugrunde, dass es sich um eine Erweiterung der Entmetallisierungsanlage, nicht aber um eine neue Inbetriebnahme einer solchen Anlage handelt. Jedenfalls hinsichtlich der Entmetallisierungsanlage liegt sohin nicht nur eine unrichtige Bezeichnung des Projektes in der Umweltverträglichkeitserklärung vor, sondern ist die Behörde offenbar auch insofern von einem unrichtigen Beurteilungsgegenstand - nämlich einer bloßen Erweiterung einer bereits bestehenden Entmetallisierungsanlage - ausgegangen.
3. Zur weiteren Vorgangsweise:
3.1. Ist ein Ermittlungsverfahren in entscheidungswesentlichen Punkten unzulänglich geblieben, kann dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen. Derartige Verfahrensfehler können zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Rückverweisung der Sache an die Erstbehörde oder aber zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Berufungsbehörde führen. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht schon bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes getroffen werden, sondern nur dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (VwGH vom 16.12.2010, Zl. 2008/07/0150). Eine Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG setzt eine Begründung dafür voraus, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden muss (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 854); Bloße Begründungsmängel oder die Verletzung des Parteiengehörs berechtigen die Behörde noch nicht, eine kassatorische Entscheidung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG zu fällen (VwGH 25.6.1986, Zl. 86/01/0057). Liegt aber eine qualifizierte Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes vor, dann ist ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG gerechtfertigt (VwGH 14.11.2006, Zl. 2004/03/0024). So soll eine Kassation zum einen etwa in jenen Fällen Platz greifen, in denen die ursprüngliche Antragstellung in einer mit § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 unvereinbaren Weise unvollständig und dieser Mangel von Einfluss auf die von mitbeteiligten Parteien wahrzunehmenden Rechte (und damit für das gesamte objektive Umweltrecht) war, zum anderen in Fällen, in denen eine - eine ergänzende Verhandlung erforderlich machende - Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages während des Berufungsverfahrens erfolgt (Wessely in Ennöckl/N. Raschauer, aaO 77/78). Die Berufungsbehörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung als „unvermeidlich erscheint“ (VwGH 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743).3.1. Ist ein Ermittlungsverfahren in entscheidungswesentlichen Punkten unzulänglich geblieben, kann dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen. Derartige Verfahrensfehler können zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Rückverweisung der Sache an die Erstbehörde oder aber zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Berufungsbehörde führen. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht schon bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes getroffen werden, sondern nur dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (VwGH vom 16.12.2010, Zl. 2008/07/0150). Eine Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt eine Begründung dafür voraus, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden muss (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 854); Bloße Begründungsmängel oder die Verletzung des Parteiengehörs berechtigen die Behörde noch nicht, eine kassatorische Entscheidung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu fällen (VwGH 25.6.1986, Zl. 86/01/0057). Liegt aber eine qualifizierte Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes vor, dann ist ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG gerechtfertigt (VwGH 14.11.2006, Zl. 2004/03/0024). So soll eine Kassation zum einen etwa in jenen Fällen Platz greifen, in denen die ursprüngliche Antragstellung in einer mit Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 unvereinbaren Weise unvollständig und dieser Mangel von Einfluss auf die von mitbeteiligten Parteien wahrzunehmenden Rechte (und damit für das gesamte objektive Umweltrecht) war, zum anderen in Fällen, in denen eine - eine ergänzende Verhandlung erforderlich machende - Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages während des Berufungsverfahrens erfolgt (Wessely in Ennöckl/N. Raschauer, aaO 77/78). Die Berufungsbehörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung als „unvermeidlich erscheint“ (VwGH 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743).
3.2. Ausgehend von einer vom Umweltsenat nicht geteilten Rechtsansicht hat die Erstbehörde hier einen für die Frage der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Projektes wesentlichen Teil der Auswirkungen, nämlich den An- und Abtransport vom Bahnhof Mistelbach – oder von anderen in Frage kommenden Zu- und Ablieferungsvarianten – von und zur Abfallbehandlungsanlage und den damit einher gehenden Umladevorgängen, keiner Überprüfung im Hinblick auf damit allenfalls verbundene negative Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d UVP-G 2000 unterzogen. Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Verfahren auf der Grundlage eines im Hinblick auf die Entmetallisierungsanlage unzutreffenden Genehmigungsantrages nach § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 durchgeführt, da trotz des bereits determinierten Endes des Versuchsbetriebes der Entmetallisierungsanlage nicht ein Antrag auf Neuerrichtung einer solchen Anlage, sondern lediglich ein Antrag auf Änderung einer derartigen Anlage gestellt und dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt wurde.3.2. Ausgehend von einer vom Umweltsenat nicht geteilten Rechtsansicht hat die Erstbehörde hier einen für die Frage der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Projektes wesentlichen Teil der Auswirkungen, nämlich den An- und Abtransport vom Bahnhof Mistelbach – oder von anderen in Frage kommenden Zu- und Ablieferungsvarianten – von und zur Abfallbehandlungsanlage und den damit einher gehenden Umladevorgängen, keiner Überprüfung im Hinblick auf damit allenfalls verbundene negative Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d UVP-G 2000 unterzogen. Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Verfahren auf der Grundlage eines im Hinblick auf die Entmetallisierungsanlage unzutreffenden Genehmigungsantrages nach Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 durchgeführt, da trotz des bereits determinierten Endes des Versuchsbetriebes der Entmetallisierungsanlage nicht ein Antrag auf Neuerrichtung einer solchen Anlage, sondern lediglich ein Antrag auf Änderung einer derartigen Anlage gestellt und dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt wurde.
3.3. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem gesamten Verfahren zum einen ein teilweise unrichtiger Antragsgegenstand und zum anderen auch ein unrichtiger Beurteilungsgegenstand zugrunde gelegt wurde, erweist sich im Hinblick auf die damit verbundene Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverständigengutachten - samt der Notwendigkeit, den Verfahrensparteien rechtliches Gehör zu den Ergebnissen dieser Gutachtensergänzungen, zu gewähren - nach Ansicht des Umweltsenates die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nach § 16 UVP-G 2000 als erforderlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Kassation des angefochtenen Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG gegeben sind. Mit der Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung durch den Umweltsenat ist keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des § 66 Abs. 3 AVG verbunden. Darüber hinaus würde in Hinblick auf die umfangreiche Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes – insbesondere in Bezug auf die von der ersten Instanz noch nicht beurteilten Verkehrsauswirkungen - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Umweltsenat dazu führen, dass den noch verfahrensbeteiligten Parteien der Instanzenzug um eine Tatsacheninstanz verkürzt wird.3.3. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem gesamten Verfahren zum einen ein teilweise unrichtiger Antragsgegenstand und zum anderen auch ein unrichtiger Beurteilungsgegenstand zugrunde gelegt wurde, erweist sich im Hinblick auf die damit verbundene Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverständigengutachten - samt der Notwendigkeit, den Verfahrensparteien rechtliches Gehör zu den Ergebnissen dieser Gutachtensergänzungen, zu gewähren - nach Ansicht des Umweltsenates die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 16, UVP-G 2000 als erforderlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Kassation des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG gegeben sind. Mit der Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung durch den Umweltsenat ist keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbunden. Darüber hinaus würde in Hinblick auf die umfangreiche Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes – insbesondere in Bezug auf die von der ersten Instanz noch nicht beurteilten Verkehrsauswirkungen - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Umweltsenat dazu führen, dass den noch verfahrensbeteiligten Parteien der Instanzenzug um eine Tatsacheninstanz verkürzt wird.
3.4. Im Zuge des von der Erstbehörde zu ergänzenden Verfahrens wird die erstinstanzliche Behörde Folgendes zu beachten haben:
3.4.1. Ausgehend von den bisherigen Angaben der Projektwerberin zu den vom Vorhaben verursachten Verkehrsströmen und unter Berücksichtigung allfälliger in Betracht zu ziehender Zu- und Ablieferungsvarianten (siehe die Stellungnahme der Projektwerberin vom 8.11.2011) werden im vorliegenden Fall jedenfalls die Auswirkungen des durch das Vorhaben induzierten Verkehrs (samt Umladevorgängen) in der Standortgemeinde und in den benachbarten Gemeinden in Bezug auf den Schutzgüterkatalog des § 1 Abs. 1 lit. a – d UVP-G 2000 zu prüfen sein.3.4.1. Ausgehend von den bisherigen Angaben der Projektwerberin zu den vom Vorhaben verursachten Verkehrsströmen und unter Berücksichtigung allfälliger in Betracht zu ziehender Zu- und Ablieferungsvarianten (siehe die Stellungnahme der Projektwerberin vom 8.11.2011) werden im vorliegenden Fall jedenfalls die Auswirkungen des durch das Vorhaben induzierten Verkehrs (samt Umladevorgängen) in der Standortgemeinde und in den benachbarten Gemeinden in Bezug auf den Schutzgüterkatalog des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, – d UVP-G 2000 zu prüfen sein.
3.4.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wird auch auf die weiteren materiellrechtlichen Berufungsausführungen einzugehen sein, wobei insgesamt danach zu trachten sein wird, dass im neuerlich zu fassenden Bescheid klargestellt wird, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgeht. Dies kann dem angefochtenen Bescheid derzeit nur rudimentär entnommen werden. Wie die erstinstanzliche Behörde beispielsweise zur Schlussfolgerung gelangt, dass es plausibel sei, dass nur jene Abfälle befördert werden, die danach deponiert werden sollen (siehe Seite 128 des angefochtenen Bescheides), ist zum einen angesichts der unterschiedlichen Schlüsselnummern der zu behandelnden Abfälle und der zulässigerweise zu deponierenden Abfälle und zum anderen unter Zugrundelegung der Ausführungen der Projektwerberin, die eingeräumt hat, dass sich hinsichtlich von maximal 25.000 t/a das Erfordernis des Abtransportes von der Deponie ergeben kann, nicht nachvollziehbar. Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schließen die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2 Band I § 60 AVG, E 75).3.4.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wird auch auf die weiteren materiellrechtlichen Berufungsausführungen einzugehen sein, wobei insgesamt danach zu trachten sein wird, dass im neuerlich zu fassenden Bescheid klargestellt wird, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgeht. Dies kann dem angefochtenen Bescheid derzeit nur rudimentär entnommen werden. Wie die erstinstanzliche Behörde beispielsweise zur Schlussfolgerung gelangt, dass es plausibel sei, dass nur jene Abfälle befördert werden, die danach deponiert werden sollen (siehe Seite 128 des angefochtenen Bescheides), ist zum einen angesichts der unterschiedlichen Schlüsselnummern der zu behandelnden Abfälle und der zulässigerweise zu deponierenden Abfälle und zum anderen unter Zugrundelegung der Ausführungen der Projektwerberin, die eingeräumt hat, dass sich hinsichtlich von maximal 25.000 t/a das Erfordernis des Abtransportes von der Deponie ergeben kann, nicht nachvollziehbar. Die Begründungserfordernisse des Paragraph 60, AVG schließen die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2 Band römisch eins Paragraph 60, AVG, E 75).
Schlagworte
Antragsgegenstand; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Bescheid, Begründungspflicht; Beurteilungsgegenstand; Großverfahren, Kundmachung; Öffentliche Auflage, Einsichtnahme; Probebetrieb; Umweltsenat, Zurückverweisung an 1. Instanz; Versuchsbetrieb; Vorhaben, Einheit, induzierter VerkehrZuletzt aktualisiert am
06.06.2012