Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. J P in I, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. Dezember 2003, Zl 250.085/4-II/Sch4/03, betreffend Beseitigung von Bepflanzungen nach dem Eisenbahngesetz (mitbeteiligte Partei: I GmbH, in I), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. J P in römisch eins, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. Dezember 2003, Zl 250.085/4-II/Sch4/03, betreffend Beseitigung von Bepflanzungen nach dem Eisenbahngesetz (mitbeteiligte Partei: I GmbH, in römisch eins), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Der Landeshauptmann von Tirol richtete am 2. Juli 2003 an den Beschwerdeführer folgenden Bescheid:
"Spruch
Der Landeshauptmann entscheidet gemäß § 41 Abs. 2
Eisenbahngesetz wie folgt:
I. (Der Beschwerdeführer) hat die Beseitigung der auf seinem
Grundstück Gp. 102/21 KG Natters befindlichen 2 Föhren, 1 Trauerweide, 2 Obstbäume sowie der Thujenhecke im Sichtdreieck des 3. Quadranten bei der schienengleichen Eisenbahnkreuzung bei km 4,610 der Bahnstrecke Innsbruck - Fulpmes zu dulden. ..."
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 21. Jänner 2002 "die Feststellung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung ...sowie die Duldung der Beseitigung von Baumpflanzungen im Sichtdreieck dieser Kreuzung beantragt". In der von der erstinstanzlichen Behörde daraufhin am 22. Oktober 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung sei ein Gutachten des Sachverständigen für Eisenbahn-, Straßen- und Verkehrswesen erstattet worden, wonach sich in Streckenkilometer 4,610 eine schienengleiche Eisenbahnkreuzung befinde, die gemäß § 6 EKVO gesichert sei. "Im Sichtdreieck des dritten Quadranten" sei in den Jahren 1993/1994 ein Wohnhaus errichtet worden; der südwestliche Gartenbereich sei mit Bäumen bepflanzt. Durch diese Bebauung und Bepflanzung sei eine wesentliche Sichtraumeinschränkung des ursprünglich vorhandenen Sichtdreieckes gegeben. Nach der Beurteilung des Sachverständigen sei "das vorhandene und konsensmäßig festgelegte Sichtdreieck (Raum von 6,0 m vom Kreuzungspunkt bis zum Sichtpunkt in km 4,675 in 1 m Höhe über Schienenoberkante und darüber hinaus) im dritten Quadranten von jeglichem Bewuchs und jeglicher sonstiger Sichtraumeinschränkung zwingend freizuhalten".Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 21. Jänner 2002 "die Feststellung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung ...sowie die Duldung der Beseitigung von Baumpflanzungen im Sichtdreieck dieser Kreuzung beantragt". In der von der erstinstanzlichen Behörde daraufhin am 22. Oktober 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung sei ein Gutachten des Sachverständigen für Eisenbahn-, Straßen- und Verkehrswesen erstattet worden, wonach sich in Streckenkilometer 4,610 eine schienengleiche Eisenbahnkreuzung befinde, die gemäß Paragraph 6, EKVO gesichert sei. "Im Sichtdreieck des dritten Quadranten" sei in den Jahren 1993/1994 ein Wohnhaus errichtet worden; der südwestliche Gartenbereich sei mit Bäumen bepflanzt. Durch diese Bebauung und Bepflanzung sei eine wesentliche Sichtraumeinschränkung des ursprünglich vorhandenen Sichtdreieckes gegeben. Nach der Beurteilung des Sachverständigen sei "das vorhandene und konsensmäßig festgelegte Sichtdreieck (Raum von 6,0 m vom Kreuzungspunkt bis zum Sichtpunkt in km 4,675 in 1 m Höhe über Schienenoberkante und darüber hinaus) im dritten Quadranten von jeglichem Bewuchs und jeglicher sonstiger Sichtraumeinschränkung zwingend freizuhalten".
In der Folge gab die erstinstanzliche Behörde den Inhalt der Stellungnahmen der Verfahrensparteien wieder:
Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Bahnlinie der mitbeteiligten Partei um eine Straßenbahn im Sinne des § 5 Abs 2 Eisenbahngesetz (EisbG) handle. Die vorhandene Sicht sei ausreichend, zu einer Gefährdung von Straßenbenützern im Gefahrenbereich der schienengleichen Kreuzung komme es nicht. Im Übrigen sei eine geringfügige Geschwindigkeitsherabsetzung der Eisenbahn möglich und zumutbar.Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Bahnlinie der mitbeteiligten Partei um eine Straßenbahn im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Eisenbahngesetz (EisbG) handle. Die vorhandene Sicht sei ausreichend, zu einer Gefährdung von Straßenbenützern im Gefahrenbereich der schienengleichen Kreuzung komme es nicht. Im Übrigen sei eine geringfügige Geschwindigkeitsherabsetzung der Eisenbahn möglich und zumutbar.
Dem habe die mitbeteiligte Partei entgegnet, dass es sich bei ihrer Bahnlinie um eine Nebenbahn handle, für welche die Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung (EKVO) gelten. Auch geringfügige Geschwindigkeitsreduktionen könnten zu Verzögerungen und in der Folge zu Verspätungen bis zu Zugsausfällen führen und seien deshalb nicht zumutbar.
Der Beschwerdeführer habe erwidert, ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen handle es sich bei der Bahnlinie um eine "Straßenbahn", von der "die Regeln der StVO einzuhalten" seien. Bei Einhaltung dieser Bestimmungen gebe es im Kreuzungsbereich keine Gefährdung. Nicht jede Sichtraumeinschränkung sei rechtswidrig, die vom Sachverständigen festgestellte nicht hinreichend konkretisiert. Selbst bei Entfernung der Bepflanzung würde "insgesamt nur eine Änderung der Sichtverhältnisse im Ausmaß von 5 km/h Annäherungsgeschwindigkeit der Straßenbahn herbeigeführt".
Der Sachverständige für Verkehrstechnik habe dazu ausgeführt, dass "die Konsensgeschwindigkeit" im gegenständlichen Bereich 30 km/h betrage. Die Sichtraumeinschränkung "im dritten Quadranten" erfolge durch zwei gepflanzte Kiefern, eine Trauerweide und zwei Obstbäume im Garten des Beschwerdeführers.
Die erstinstanzlichen Behörde habe in weiterer Folge einen neuerlichen Lokalaugenschein durchgeführt; dabei seien "zwei Sichtpunkte festgestellt" worden. Der Punkt A liege bei km 4,660 (Entfernung 50 m vom Kreuzungspunkt), der Punkt B bei km 4,675. "Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und bei Beibehaltung einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h" sei das Sichtdreieck nach Punkt B herzustellen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h der Sichtraum mindestens 180 m zu betragen habe, bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h mindestens 150 m. Diese Sichtraumfreihaltung gelte für gemäß § 4 EKVO gesicherte Kreuzungen.Die erstinstanzlichen Behörde habe in weiterer Folge einen neuerlichen Lokalaugenschein durchgeführt; dabei seien "zwei Sichtpunkte festgestellt" worden. Der Punkt A liege bei km 4,660 (Entfernung 50 m vom Kreuzungspunkt), der Punkt B bei km 4,675. "Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und bei Beibehaltung einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h" sei das Sichtdreieck nach Punkt B herzustellen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h der Sichtraum mindestens 180 m zu betragen habe, bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h mindestens 150 m. Diese Sichtraumfreihaltung gelte für gemäß Paragraph 4, EKVO gesicherte Kreuzungen.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens (wonach es dem Lenker der "Straßenbahn" bei Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durch Einleitung einer Betriebsbremsung möglich sei, "rechtzeitig vor der Kreuzung anzuhalten", wenn er bei Eintreten in den Sichtbereich eine Gefahrensituation erkenne) und einer Wiedergabe des Inhalts der §§ 39 Abs 1 und 41 Abs 2 EisbG stellte die erstinstanzliche Behörde schließlich folgende Erwägungen an:Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens (wonach es dem Lenker der "Straßenbahn" bei Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durch Einleitung einer Betriebsbremsung möglich sei, "rechtzeitig vor der Kreuzung anzuhalten", wenn er bei Eintreten in den Sichtbereich eine Gefahrensituation erkenne) und einer Wiedergabe des Inhalts der Paragraphen 39, Absatz eins und 41 Absatz 2, EisbG stellte die erstinstanzliche Behörde schließlich folgende Erwägungen an:
Durch die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorhandene Bepflanzung werde die freie Sicht auf den schienengleichen Eisenbahnübergang eingeschränkt. Der Zugführer habe bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit von 30 km/h "keine freie Sicht auf den schienengleichen Eisenbahnübergang auf Grund der bestehenden Bäume". Die vom Beschwerdeführer angeregte Reduktion der Fahrgeschwindigkeit würde einen Eingriff in das Recht der mitbeteiligten Partei bedeuten und dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Beförderung der Fahrgäste widersprechen. Dem Beschwerdeführer habe schon seit der Bauverhandlung zur Erteilung der Baubewilligung für sein Haus im Jahr 1993 bewusst sein müssen, dass die Bepflanzung von Bäumen im Nahebereich einer Eisenbahnkreuzung "problematisch" sei, zumal der Baubescheid entsprechende einschränkende, wenngleich nicht durchsetzbare, Auflagen enthalte. Da der Beschwerdeführer sich geweigert habe, die notwendigen "Schlägerungsarbeiten" durchführen zu lassen, habe die Behörde gemäß § 41 Abs 2 EisbG die Duldung der Beseitigung auftragen müssen.Durch die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorhandene Bepflanzung werde die freie Sicht auf den schienengleichen Eisenbahnübergang eingeschränkt. Der Zugführer habe bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit von 30 km/h "keine freie Sicht auf den schienengleichen Eisenbahnübergang auf Grund der bestehenden Bäume". Die vom Beschwerdeführer angeregte Reduktion der Fahrgeschwindigkeit würde einen Eingriff in das Recht der mitbeteiligten Partei bedeuten und dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Beförderung der Fahrgäste widersprechen. Dem Beschwerdeführer habe schon seit der Bauverhandlung zur Erteilung der Baubewilligung für sein Haus im Jahr 1993 bewusst sein müssen, dass die Bepflanzung von Bäumen im Nahebereich einer Eisenbahnkreuzung "problematisch" sei, zumal der Baubescheid entsprechende einschränkende, wenngleich nicht durchsetzbare, Auflagen enthalte. Da der Beschwerdeführer sich geweigert habe, die notwendigen "Schlägerungsarbeiten" durchführen zu lassen, habe die Behörde gemäß Paragraph 41, Absatz 2, EisbG die Duldung der Beseitigung auftragen müssen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs 2 AVG den erstinstanzlichen Bescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Tirol zurück. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den erstinstanzlichen Bescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Tirol zurück.
Nach einer Wiedergabe des erstinstanzlichen Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der Berufung führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Ausgehend von den "tatsächlichen Verhältnissen" gemäß § 5 Abs 2 EisbG gelte die Stubaitalbahn, insbesondere außerhalb des Stadtgebietes von Innsbruck (wo sie sich wie eine Straßenbahn an den übrigen Verkehr anzupassen und auf Sicht zu fahren habe), nicht als Straßenbahn; sie entspreche vielmehr "infolge ihrer baulichen oder betrieblichen Einrichtungen oder nach der Art des von ihr abzuwickelnden Verkehrs im Wesentlichen den Nebenbahnen (etwa hinsichtlich ihrer Eisenbahnanlagen und ihres signalmäßigen Betriebes)". Deshalb seien im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegte schienengleiche Eisenbahnübergänge nach Maßgabe der EKVO zu sichern. Im Unterschied zur StVO gehe aber die EKVO nicht von einem Fahren des Schienenfahrzeuges auf Sicht aus. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher nicht zielführend. Vielmehr sei entscheidend, welche Sicherung gemäß § 6 EKVO beim beschwerdegegenständlichen Eisenbahnübergang (km 4,610) erforderlich sei. Auch bei einer gemäß § 6 EKVO gesicherten Eisenbahnkreuzung sei der Sichtraum zu berücksichtigen. Demgemäß seien Einschränkungen des vorhandenen Sichtraumes von Bedeutung. Allerdings sei "die vorliegende Berufung nicht ein Fall des behördlichen Auftrages zur Duldung der Beseitigung durch das Eisenbahnunternehmen" und daher nicht unter § 41 Abs 2 EisbG zu subsumieren. Vielmehr sei § 41 Abs 1 EisbG anzuwenden, welche Bestimmung die behördliche Anordnung der Beseitigung vorsehe (die belangte Behörde bezog sich dazu auf das hg Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl 98/03/0335).Ausgehend von den "tatsächlichen Verhältnissen" gemäß Paragraph 5, Absatz 2, EisbG gelte die Stubaitalbahn, insbesondere außerhalb des Stadtgebietes von Innsbruck (wo sie sich wie eine Straßenbahn an den übrigen Verkehr anzupassen und auf Sicht zu fahren habe), nicht als Straßenbahn; sie entspreche vielmehr "infolge ihrer baulichen oder betrieblichen Einrichtungen oder nach der Art des von ihr abzuwickelnden Verkehrs im Wesentlichen den Nebenbahnen (etwa hinsichtlich ihrer Eisenbahnanlagen und ihres signalmäßigen Betriebes)". Deshalb seien im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegte schienengleiche Eisenbahnübergänge nach Maßgabe der EKVO zu sichern. Im Unterschied zur StVO gehe aber die EKVO nicht von einem Fahren des Schienenfahrzeuges auf Sicht aus. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher nicht zielführend. Vielmehr sei entscheidend, welche Sicherung gemäß Paragraph 6, EKVO beim beschwerdegegenständlichen Eisenbahnübergang (km 4,610) erforderlich sei. Auch bei einer gemäß Paragraph 6, EKVO gesicherten Eisenbahnkreuzung sei der Sichtraum zu berücksichtigen. Demgemäß seien Einschränkungen des vorhandenen Sichtraumes von Bedeutung. Allerdings sei "die vorliegende Berufung nicht ein Fall des behördlichen Auftrages zur Duldung der Beseitigung durch das Eisenbahnunternehmen" und daher nicht unter Paragraph 41, Absatz 2, EisbG zu subsumieren. Vielmehr sei Paragraph 41, Absatz eins, EisbG anzuwenden, welche Bestimmung die behördliche Anordnung der Beseitigung vorsehe (die belangte Behörde bezog sich dazu auf das hg Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl 98/03/0335).
Die Notwendigkeit der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides begründete die belangte Behörde wie folgt:
"Wie (der Beschwerdeführer) zutreffend ausführt ... hat es
die Erstbehörde unterlassen, wesentliche Feststellungen zu den Örtlichkeiten und Sichtverhältnissen und Feststellungen zur Situierung der Liegenschaft des (Beschwerdeführers) inklusive der Höhenlage der Bepflanzungen zu treffen (gegenüber der Bahntrasse erheblich tiefer liegender Garten), die Entfernungen der Bepflanzungen von der Bahntrasse darzustellen und anzugeben, inwieweit die Bepflanzungen in den Sichtraum ragen. Darüber hinaus
fehlt ... im angefochtenen Bescheid des LH jeder Hinweis darauf,
welche Sichtraumerweiterung durch die Rodung herbeigeführt werden könnte. Somit ist - siehe § 66 Abs. 2 AVG - 'der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint'. Infolge der Mangelhaftigkeit des bisher durchgeführten Verfahrens kann der maßgebende Sachverhalt nicht einwandfrei festgestellt werden, sodass auch eine Unterstellung unter einen bestimmten Gesetzestatbestand und somit eine bescheidmäßige Erledigung der vorliegenden Verwaltungssache rechtlich nicht möglich ist. Die angeführten Mängel lassen sich offensichtlich nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede der an der Sache beteiligten Personen und sonst für die Sachverhaltsermittlung in Betracht kommenden Personen (insbesondere von Sachverständigen), beheben. ...welche Sichtraumerweiterung durch die Rodung herbeigeführt werden könnte. Somit ist - siehe Paragraph 66, Absatz 2, AVG - 'der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint'. Infolge der Mangelhaftigkeit des bisher durchgeführten Verfahrens kann der maßgebende Sachverhalt nicht einwandfrei festgestellt werden, sodass auch eine Unterstellung unter einen bestimmten Gesetzestatbestand und somit eine bescheidmäßige Erledigung der vorliegenden Verwaltungssache rechtlich nicht möglich ist. Die angeführten Mängel lassen sich offensichtlich nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede der an der Sache beteiligten Personen und sonst für die Sachverhaltsermittlung in Betracht kommenden Personen (insbesondere von Sachverständigen), beheben. ...
Insbesondere wäre im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch das Gutachten eines einschlägigen technischen Sachverständigen genau festzulegen, in welchem Ausmaß die im angefochtenen Bescheid angeführten zwei Föhren, eine Trauerweide, zwei Obstbäume sowie die Thujenhecke auf der Liegenschaft des (Beschwerdeführers) in den im ursprünglichen Bescheid festgestellten vorhandenen Sichtraum des dritten Quadranten bei der EK in km 4,610 hineinragen (z.B. gegenüber der Bahntrasse erheblich tiefer liegender Garten). Weiters wäre detailliert zu ermitteln, ob und inwieweit hineinragende Bepflanzungen für die Straßenbenützer wesentliche Sichtunterbrechungen darstellen."
II.römisch zwei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage von Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, auf die der Beschwerdeführer repliziert hat, erwogen:
1.1. Gemäß § 39 Abs 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr 60/1957 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006 (EisbG), ist in der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zubehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, gefährdet wird. 1.1. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1957, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, (EisbG), ist in der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zubehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, gefährdet wird.
Gemäß § 41 Abs 1 EisbG hat die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes anzuordnen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EisbG hat die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes anzuordnen.
Gemäß § 41 Abs 2 EisbG sind die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 39 Abs 1) vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, EisbG sind die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (Paragraph 39, Absatz eins,) vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.
Gemäß § 49 Abs 1 EisbG setzt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiter belassen werden dürfen.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EisbG setzt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiter belassen werden dürfen.
Gemäß § 49 Abs 2 EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs 2 bis 4 leg. cit sinngemäß anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 leg. cit sinngemäß anzuwenden sind.
Gemäß § 49 Abs 3 EisbG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, EisbG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.
1.2. Die maßgebenden Bestimmungen der auf dieser Grundlage erlassenen Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl Nr 2/1961 idF BGBl Nr 123/1988 (EKVO), lauten auszugsweise wie folgt: 1.2. Die maßgebenden Bestimmungen der auf dieser Grundlage erlassenen Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, Bundesgesetzblatt Nr 2 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 123 aus 1988, (EKVO), lauten auszugsweise wie folgt:
"Allgemeines
§ 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen.Paragraph eins, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen.
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
a) Eisenbahnkreuzung: jeder im Verlaufe einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegte schienengleiche Eisenbahnübergang, soweit es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn, eine Straßenbahn, Anschlussbahn oder Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, handelt, gleichgültig, ob hiebei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet; a) Eisenbahnkreuzung: jeder im Verlaufe einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegte schienengleiche Eisenbahnübergang, soweit es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn, eine Straßenbahn, Anschlussbahn oder Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 60, handelt, gleichgültig, ob hiebei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet;
b) Sehpunkt: jener 1 m oberhalb der Straßenoberfläche gedachte, in der Regel 2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernte Punkt, von dem aus für die Straßenbenützer ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug spätestens erkennbar sein soll;
c) Sichtpunkt: jener 1 m oberhalb der Schienenoberkante in Gleismitte gedachte Punkt, ab dem vom Sehpunkt aus ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug erkennbar ist;
d) Kreuzungspunkt: ein 1 m über dem Schnittpunkt von Straßen- und Gleisachse gedachter Punkt;
e) Sichtraum: jener Raum, welcher über der Fläche liegt, die von den Verbindungslinien zwischen Seh-, Sicht- und Kreuzungspunkt gebildet wird und nach oben durch eine 1,50 m über dem Sehpunkt und 3 m über dem Kreuzungs- und Sichtpunkt gelegene Fläche begrenzt wird;
...
Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.
§ 2. Allgemeine Bestimmungen für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.Paragraph 2, Allgemeine Bestimmungen für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.
a) Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes (§ 3); a) Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes (Paragraph 3,);
b) Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
...
...
§ 3. Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes.Paragraph 3, Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes.
a) für Straßenfahrzeuge mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von 40 km/h ............................................... 50 m 30 km/h ............................................... 33 m 20 km/h ............................................... 20 m 7-15 km/h ............................................ 15 m
b) für Fußgänger mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von 5 km/h ................................................... 3 m
c) wenn auf Grund des Straßenverkehrszeichens 'Halt' anzuhalten ist ......................................... 6 m vor der nächstgelegenen Schiene.
Hiebei ist anzunehmen, dass:
a) Straßenfahrzeuge mit 22 m Länge und einer Geschwindigkeit von 15 bis 40 km/h im Gefahrenbereich, das ist die Strecke 15 m vor der nächstgelegenen Schiene bis 2 m nach der letzten Schiene, eine Geschwindigkeit von 15 km/h,
b) Straßenfahrzeuge mit 22 m Länge und einer Geschwindigkeit von weniger als 15 km/h im Gefahrenbereich, das ist die Strecke 15 m vor der nächstgelegenen bis 2 m nach der letzten Schiene, eine Geschwindigkeit von 7 km/h und
c) Fußgänger im Gefahrenbereich, das ist die Strecke 3 m vor der nächstgelegenen bis 2 m nach der letzten Schiene, eine Geschwindigkeit von 5 km/h einhalten.
§ 4. Sicherung durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes.Paragraph 4, Sicherung durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes.
...
§ 6. Sicherung durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus.Paragraph 6, Sicherung durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus.
...
§ 17. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind.Paragraph 17, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind.
2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wäre der Antrag der mitbeteiligten Partei abzuweisen gewesen. Da die belangte Behörde statt dessen gemäß § 66 Abs 2 AVG den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben habe, sei er in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt worden. 2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wäre der Antrag der mitbeteiligten Partei abzuweisen gewesen. Da die belangte Behörde statt dessen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben habe, sei er in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt worden.
2.1. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, ausgehend von den konkreten Betriebsverhältnissen gelte die Eisenbahnlinie der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Bereich nicht als "Straßenbahn" im Sinne des § 5 Abs 2 EisbG, wird vom Beschwerdeführer aber nicht mehr in Frage gestellt. Damit sind seine Ausführungen insoweit nicht zielführend, als sie sich darauf beziehen, der vorhandene Sichtraum gewährleiste ein "Fahren auf Sicht" für alle Verkehrsteilnehmer; bei Fahren auf Sicht bestehe keine Gefährdung, weshalb eine durch die Anpflanzungen etwa entstandene Sichteinschränkung unerheblich sei. 2.1. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, ausgehend von den konkreten Betriebsverhältnissen gelte die Eisenbahnlinie der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Bereich nicht als "Straßenbahn" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, EisbG, wird vom Beschwerdeführer aber nicht mehr in Frage gestellt. Damit sind seine Ausführungen insoweit nicht zielführend, als sie sich darauf beziehen, der vorhandene Sichtraum gewährleiste ein "Fahren auf Sicht" für alle Verkehrsteilnehmer; bei Fahren auf Sicht bestehe keine Gefährdung, weshalb eine durch die Anpflanzungen etwa entstandene Sichteinschränkung unerheblich sei.
Der aus der Schutznorm des § 20 Abs 1 Satz 1 StVO abgeleitete Grundsatz, wonach ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann, daher seine Fahrweise so zu gestalten hat, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum vollen Stillstand des Fahrzeuges nie länger als die durch ihn eingesehene Strecke ist (vgl den Beschluss des OGH vom 21. April 2005, 2 Ob 65/05f), gilt zwar für (die Lenker von) Straßenbahnen (§ 1 Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 StVO), nicht aber für Eisenbahnen, die keine Straßenbahnen sind. Für solche Eisenbahnen gilt also nur Eisenbahnrecht.Der aus der Schutznorm des Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 StVO abgeleitete Grundsatz, wonach ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann, daher seine Fahrweise so zu gestalten hat, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum vollen Stillstand des Fahrzeuges nie länger als die durch ihn eingesehene Strecke ist vergleiche , den Beschluss des OGH vom 21. April 2005, 2 Ob 65/05f), gilt zwar für (die Lenker von) Straßenbahnen (Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, StVO), nicht aber für Eisenbahnen, die keine Straßenbahnen sind. Für solche Eisenbahnen gilt also nur Eisenbahnrecht.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer weiters meint, der auf "Duldung" der Beseitigung der Bepflanzungen zielende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 21. Jänner 2002 sei verfehlt (und sich damit offenbar die Rechtsansicht der belangten Behörde, im Beschwerdefall wäre, wenn überhaupt, ein Auftrag zur Beseitigung und nicht zur Duldung der Beseitigung zu erlassen gewesen, zu Eigen macht), übersieht er, dass die mitbeteiligte Partei im verfahrenseinleitenden Sachantrag vom 21. Jänner 2002 zwar von der "Duldung der Beseitigung von Baumpflanzungen im Sichtdreieck" gesprochen hat, durch Nennung des § 41 Abs 1 EisbG aber die zutreffende Rechtsgrundlage angesprochen hat. Zudem hat sie in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2003 auch ausdrücklich beantragt, "gemäß § 41 EisbG 1957 die Beseitigung der Sichthindernisse aufzutragen". 2.2. Soweit der Beschwerdeführer weiters meint, der auf "Duldung" der Beseitigung der Bepflanzungen zielende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 21. Jänner 2002 sei verfehlt (und sich damit offenbar die Rechtsansicht der belangten Behörde, im Beschwerdefall wäre, wenn überhaupt, ein Auftrag zur Beseitigung und nicht zur Duldung der Beseitigung zu erlassen gewesen, zu Eigen macht), übersieht er, dass die mitbeteiligte Partei im verfahrenseinleitenden Sachantrag vom 21. Jänner 2002 zwar von der "Duldung der Beseitigung von Baumpflanzungen im Sichtdreieck" gesprochen hat, durch Nennung des Paragraph 41, Absatz eins, EisbG aber die zutreffende Rechtsgrundlage angesprochen hat. Zudem hat sie in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2003 auch ausdrücklich beantragt, "gemäß Paragraph 41, EisbG 1957 die Beseitigung der Sichthindernisse aufzutragen".
Liegt ein Fall einer verbotswidrigen Anlage nach § 39 Abs 1 EisbG vor, so ist von der Behörde gemäß § 41 Abs 1 EisbG dem Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage aufzutragen (vgl das bereits von der belangten Behörde zitierte hg Erkenntnis Zl 98/03/0335). Hingegen sind gemäß § 41 Abs 2 EisbG durch "Naturereignisse" eingetretene Gefährdungen vom Eisenbahnunternehmen selbst (auf eigene Kosten) zu beseitigen. Falls der Verfügungsberechtigte seine Zustimmung dazu verweigert, ist ihm die Duldung dieser Beseitigung aufzutragen.Liegt ein Fall einer verbotswidrigen Anlage nach Paragraph 39, Absatz eins, EisbG vor, so ist von der Behörde gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EisbG dem Verfügungsberechtigten