TE Ubas Bescheid 2003/10/7 232.332/1-XI/38/03

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Spruch

BESCHEID

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. SCHWARZGRUBER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF BGBI. I Nr. 126/2002, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. SCHWARZGRUBER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126 aus 2002,, entschieden:

SPRUCH

Die Berufung von R. R. vom 08.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2003, Zahl: 03 25.503-BAG, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Berufung von R. R. vom 08.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2003, Zahl: 03 25.503-BAG, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Berufungswerberin stellte am 30.09.2002 den ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2002, Zahl: 02 28.540-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin in die (vormalige) Bundesrepublik Jugoslawien, autonome Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG zulässig ist.Die Berufungswerberin stellte am 30.09.2002 den ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2002, Zahl: 02 28.540-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin in die (vormalige) Bundesrepublik Jugoslawien, autonome Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002, Zahl: 232.332/0- XI/38/02, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002, Zahl: 232.332/0- XI/38/02, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen.

Seit Zustellung dieses Bescheides im Telefaxweg am 13.11.2002 an den damaligen Rechtsvertreter der Berufungswerberin ist dieses erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Die Berufungswerberin hatte in diesem ersten Asylverfahren hinsichtlich ihres Fluchtgrundes im Wesentlichen vorgebracht, sie habe den Kosovo verlassen, um zu ihrem in Österreich lebenden Verlobten zu kommen. Bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe ihr nichts, sie habe mit keinerlei Sanktionen zu rechnen, sie habe auch im Kosovo keinerlei Probleme gehabt und sei keinerlei Übergriffen ausgesetzt gewesen.

Verkürzt wiedergegeben wurde - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 30.09.2002 - begründend in diesem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002, Zahl:

232.332/0-XI/38/02, ausgeführt, das Vorbringen der Berufungswerberin, sie habe ihr Heimatland verlassen, um zu ihrem in Österreich lebenden Verlobten reisen zu können, sei nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, weshalb der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abzuweisen sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerberin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sei daher - entsprechend den getroffenen behördlichen Feststellungen - von einer Gefährdung der Berufungswerberin iSd § 57 FrG nicht auszugehen.232.332/0-XI/38/02, ausgeführt, das Vorbringen der Berufungswerberin, sie habe ihr Heimatland verlassen, um zu ihrem in Österreich lebenden Verlobten reisen zu können, sei nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, weshalb der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abzuweisen sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerberin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sei daher - entsprechend den getroffenen behördlichen Feststellungen - von einer Gefährdung der Berufungswerberin iSd Paragraph 57, FrG nicht auszugehen.

Am 25.08.2003 stellte die Berufungswerberin neuerlich einen Asylantrag.

Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 25.08.2003 führte die Berufungswerberin, nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt, Folgendes aus:

"Ich komme ohne Ladung zum Bundesasylamt.

Ich wurde darüber informiert, dass ich heute in meinem Asylverfahren einvernommen werde. Weiters wurde ich über die bei der Einvernahme anwesenden Personen, ihre Rolle im Verfahren und den Verlauf der Einvernahme informiert.

Frage:   Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund

einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen

irgendwelche Einwände?       Antwort: Nein.

Ich habe keine körperlichen oder psychischen Beschwerden. Ich bin im 7. Monat schwanger, der Geburtstermin ist vermutlich am 00.00.2003 und kann dieser Einvernahme jedoch ohne Probleme folgen.

Mir wurde das Asylwerber-Informationsblatt ausgefolgt und ich habe diese Information zur Kenntnis genommen. Auf die Möglichkeit der Kontaktnahme mit dem Flüchtlingsberater, sowie der Beiziehung einer Vertrauensperson und eines Vertreters wurde ich hingewiesen. Ich wurde weiters darüber informiert, dass ich jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben habe. Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch. Ich nehme zur Kenntnis, dass meine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind. Ich werde daher aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

Ich werde aufgefordert, Dokumente und Beweismittel im Original zu Beginn der Einvernahme vorzulegen.

Ich lege folgende Dokumente bzw. Beweismittel vor: UMNIK-ID Card, ausgestellt am 00.00.2001 gültig bis 00.00.2006.

Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Reisepass oder sonstige Dokumente im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Bundesasylamt vorzulegen habe.

Ich bin ohne Reisepass hierher gereist und hatte auch nie einen. Ich habe auch keinen Führerschein.

Sie haben am 30.09.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag unter der Zahl 02 28.540-BAG eingebracht, welcher am 30.09.2002, gemäß §§ 7u. 8 AsylG, abgewiesen wurde. Ihrer Berufung beim UBAS Zl. 232.332/0-XI/38/02 wurde nicht stattgegeben, womit der Bescheid II. Instanz am 13.11.2002 rechtskräftig wurde.Sie haben am 30.09.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag unter der Zahl 02 28.540-BAG eingebracht, welcher am 30.09.2002, gemäß Paragraphen 7 u, 8 AsylG, abgewiesen wurde. Ihrer Berufung beim UBAS Zl. 232.332/0-XI/38/02 wurde nicht stattgegeben, womit der Bescheid römisch zwei. Instanz am 13.11.2002 rechtskräftig wurde.

Frage:    Wann und wie haben Sie die Heimat verlassen, wie sind

Sie nach Österreich gelangt?

Antwort:   Ich habe meine Heimatadresse, Bez. Mitrovica, Kosovo,

am 00.00.2003 verlassen und bin mit einem Schleppern, deren Namen ich nicht weiß nach Slowenien gefahren. Dort übergab mich der eine Schlepper einem anderen Schlepper, dessen Namen ich nicht weiß, der mich in die Nähe der slowenisch- österreichischen Grenze brachte. Ich ging zusammen mit dem Schlepper von Slowenien aus ca. 20 Minuten, zu Fuß über die Grenze nach Österreich, wo ich dann in einen PKW einstieg, dessen mir unbekannter Fahrer nach Graz brachte. Ich bezahlte 2.000- Euro, die mir mein Bruder H. borgte, für meine Reise an die mir unbekannten Schlepper.

Frage: Wer hat diese Reise arrangiert und finanziert?

Antwort:   Ich selbst habe diese Reise arrangiert und finanziert

hat sie mein Bruder H.

Frage:    Haben Sie sich bereits vorher in anderen Staaten Europas

aufgehalten, haben Sie bereits  sonst irgendwo um Asyl angesucht?

Antwort:   Nein. Dies ist mein zweiter Asylantrag in Österreich.

Dies ist das zweite Mal, dass ich mein Heimatland verlassen habe. Ich habe einen Lebensgefährten namens

M. N., der in 8020 Graz wohnt, von dem ich auch ein Kind erwarte und der mich auch finanziell unterstützt und bei dem ich leben kann.

Ich bin Moslem. Ich gehöre zur ethnischen Gruppe der Albaner und spreche meine Muttersprache Albanisch.

Ich bin Mitglied keiner politischen Partei. Ich gehöre keiner militärischen, militanten oder extremistischen Organisation an. Ich habe kein strafbares Delikt begangen, die Polizei sucht nicht nach mir. Ich war nie in Haft.

Frage: Aus welchen Gründen haben Sie Ihre Heimat verlassen?

Antwort: Ich erwarte ein Kind und will dies zusammen mit meinem Lebensgefährten, der in Graz wohnt und für mich sorgt, aufziehen.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Kosovo noch in irgendeiner anderen Form Probleme, durch eine Organisation, oder auch durch Einzelpersonen, bzw. waren Sie irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt?

Antwort: Nein, ich habe nur Angst allein zu sein. Der Leiter der Amtshandlung Mag. W. übernimmt die weitere Einvernahme um 12.32 Uhr.

Frage: Verstehe ich also Richtig, dass also alleine der Wunsch, zusammen mit dem Vater ihres Kindes, hier in Österreich zu leben dazu geführt hat, dass sie ihre Heimat verlassen haben und diesen Asylantrag stellen?

Antwort: Ja, ich habe Angst gehabt im Kosovo alleine dort zu leben, weil ich dort keine Familienangehörigen habe. Meine Mutter und zwei Brüder leben in Dänemark als Gastarbeiter. Mein Lebensgefährte lebt seit zwölf Jahren hier in Österreich als Gastarbeiter.

Frage:  Haben sie sonst noch relevante Gründe vorzubringen?

Antwort:  Ich habe gehört, dass Leute im Kosovo bedroht werden,

deren Familienangehörige im Ausland leben.

Frage:  Hatten sie auch selbst derartige Probleme?

Antwort:  Nein.

Frage:    Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr

unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die

Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren

Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

Antwort:      Nein.

Frage: Haben Sie sonst noch etwas Relevantes zu Ihrem Vorbringen

zu ergänzen?

Antwort: Ich will in Österreich bleiben und wenn es möglich ist,

mein Kind hier groß ziehen.

Information: Der korrekte Weg wäre in diesem Fall einen Antrag auf

eine Niederlassungsbewilligung zu stellen.

Antwort:   Ich hatte Angst, dass dies nicht vor der Geburt meines

Kindes erledigt würde.

Mir wurde diese Niederschrift rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies durch meine Unterschrift."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2003, Zahl: 03 25.503- BAG, wurde der (zweite) Asylantrag vom 25.08.2003 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungswerberin habe einen neuen maßgeblichen Sachverhalt nicht geltend gemacht.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2003, Zahl: 03 25.503- BAG, wurde der (zweite) Asylantrag vom 25.08.2003 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungswerberin habe einen neuen maßgeblichen Sachverhalt nicht geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin mit Anwaltsschriftsatz vom 08.09.2003 fristgerecht Berufung, in welcher die Berufungswerberin im Wesentlichen ausführt, die Behörde erster Instanz habe auf Grund der Anführung der niederschriftlichen Einvernahme der Berufungswerberin explizit festgestellt, dass die Berufungswerberin im 7. Monat schwanger sei, weshalb somit entgegen der im erstinstanzlichen Bescheid vertretenen Auffassung sehr wohl ein Grund der geänderten Sach- und Rechtslage im Asylverfahren vorliege. Dieser Umstand der nunmehrigen Schwangerschaft der Berufungswerberin sei durch die erstinstanzliche Behörde trotz der Feststellung in keiner Form berücksichtigt worden, insbesondere sei auch nicht berücksichtigt worden, ob dieser Umstand einen asylrelevanten Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle. Die Berufungswerberin habe expressis verbis angegeben, dass sie über keinerlei Familienanschluss in ihrem Heimatstaat verfüge und somit in keinster Form selbstständig lebensfähig sei. Die sich aus ihrer Schwangerschaft ergebende wirtschaftliche und menschenrechtliche Notsituation hätte in jedem Fall durch die erstinstanzliche Behörde geprüft werden müssen, sodass diese sich in jedem Fall inhaltlich und sachlich in das Verfahren hätte einlassen müssen, es hätte daher in jedem Fall eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst gemäß den §§ 7 und 8 AsylG stattfinden müssen.Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin mit Anwaltsschriftsatz vom 08.09.2003 fristgerecht Berufung, in welcher die Berufungswerberin im Wesentlichen ausführt, die Behörde erster Instanz habe auf Grund der Anführung der niederschriftlichen Einvernahme der Berufungswerberin explizit festgestellt, dass die Berufungswerberin im 7. Monat schwanger sei, weshalb somit entgegen der im erstinstanzlichen Bescheid vertretenen Auffassung sehr wohl ein Grund der geänderten Sach- und Rechtslage im Asylverfahren vorliege. Dieser Umstand der nunmehrigen Schwangerschaft der Berufungswerberin sei durch die erstinstanzliche Behörde trotz der Feststellung in keiner Form berücksichtigt worden, insbesondere sei auch nicht berücksichtigt worden, ob dieser Umstand einen asylrelevanten Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle. Die Berufungswerberin habe expressis verbis angegeben, dass sie über keinerlei Familienanschluss in ihrem Heimatstaat verfüge und somit in keinster Form selbstständig lebensfähig sei. Die sich aus ihrer Schwangerschaft ergebende wirtschaftliche und menschenrechtliche Notsituation hätte in jedem Fall durch die erstinstanzliche Behörde geprüft werden müssen, sodass diese sich in jedem Fall inhaltlich und sachlich in das Verfahren hätte einlassen müssen, es hätte daher in jedem Fall eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst gemäß den Paragraphen 7 und 8 AsylG stattfinden müssen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zahl 92/12/0149; 10.06.1998, Zahl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zahl 92/12/0149; 10.06.1998, Zahl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, 89/07/0200; 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, 89/07/0200; 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Die Berufungswerberin hat selbst anlässlich ihrer Einvernahme durch die Behörde erster Instanz am 25.08.2003 ausdrücklich ausgeführt, sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie ein Kind erwarte, und dieses wolle sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten, der in Graz wohne und für sie sorge, aufziehen. In ihrer Heimat Kosovo habe sie ansonsten keinerlei Probleme, weder durch eine Organisation, noch durch eine Einzelperson, noch sei sie irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt gewesen, sie habe nur Angst davor, alleine zu sein. Sie habe gehört, dass Leute, deren Familienangehörige im Ausland leben würden, im Kosovo bedroht würden, sie selbst habe derartige Probleme aber nicht gehabt.

Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre der Berufungswerberin keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, ist doch diesem Vorbringen kein Anknüpfungspunkt zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten, sohin asylrelevanten Gründe zu entnehmen.

Was die in der Berufung vom 08.09.2003 getätigten Ausführungen - insbesondere das erstmals in der Berufung thematisierte Vorbringen, die nunmehrige Schwangerschaft der Berufungswerberin sei durch die erstinstanzliche Behörde insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt berücksichtigt worden, ob dieser Umstand einen asylrelevanten Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle - betrifft, so ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes durch die Berufungsbehörde ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden.

In diesem Zusammenhang ist - unbeschadet der Unzulässigkeit dieses Vorbringens in der Berufung - darüber hinaus anzumerken, dass die Rüge, es sei seitens der Behörde erster Instanz nicht berücksichtigt worden, ob der Umstand der Schwangerschaft einen asylrelevante Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle, in dieser Allgemeinheit nicht geeignet ist, eine gezielt und konkret gegen die Person der Berufungswerberin gerichtete Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun; auch sind keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände bekannt, welche den Schluss zuließen, dass die Berufungswerberin nunmehr auf Grund ihrer Schwangerschaft in Serbien und Montenegro, autonome Provinz Kosovo, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre oder dass generell schwangere Frauen im Kosovo in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Selbiges gilt im Übrigen auch für das Vorbringen, die Berufungswerberin habe gehört, dass Leute, deren Familienangehörige im Ausland leben würden, im Kosovo bedroht würden (sie selbst habe derartige Probleme aber nicht gehabt); es existieren keinerlei diesbezügliche, von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte für eine generelle Verfolgung von im Kosovo lebenden Personen, die im Ausland lebende Familienangehörige haben.

Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 25.08.2003 im Verhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung des Berufungsbescheides im ersten Asylverfahren am 13.11.2002 (Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002) keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Hinblick auf eine Beurteilung nach § 7 AsylG eingetreten ist. Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 7 AsylG zu beurteilen wären, und die Berufungswerberin auch von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten - also asylrelevanten - Sachverhaltsänderungen, welche in ihrer Sphäre gelegen sind, dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließe.Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 25.08.2003 im Verhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung des Berufungsbescheides im ersten Asylverfahren am 13.11.2002 (Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002) keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Hinblick auf eine Beurteilung nach Paragraph 7, AsylG eingetreten ist. Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 7, AsylG zu beurteilen wären, und die Berufungswerberin auch von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten - also asylrelevanten - Sachverhaltsänderungen, welche in ihrer Sphäre gelegen sind, dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließe.

Vor diesem Hintergrund ist - dies sei erläuternd hinzugefügt - darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden (zweiten) Asylverfahrens die Frage der Zulässigkeit des neuerlichen, zweiten - auf die Gewährung von Asyl gerichteten (vgl. § 1 Z 2 AslyG 1997 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 1997) - Asylantrages, und nicht etwa einer - im AsylG 1997 gar nicht vorgesehenen - antragsgemäßen Feststellung der (Un)zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat ist; der Verfahrensgegenstand dieses zweiten Asylverfahrens ist daher auf die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes begrenzt. In Bezug auf die Beurteilung dieses auf die Asylgewährung, sohin auf die Gewährung des dauernden Einreise - und Aufenthaltsrechtes, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 1997 gewährt (§ 1 Z 2 AsylG 1997), gerichteten zweiten Asylantrages vom 25.08.2003 sind aber - wie bereits erwähnt - keine konkreten und entscheidungsrelevanten, also asylrelevanten Sachverhaltsänderungen hervorgekommen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließen.Vor diesem Hintergrund ist - dies sei erläuternd hinzugefügt - darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden (zweiten) Asylverfahrens die Frage der Zulässigkeit des neuerlichen, zweiten - auf die Gewährung von Asyl gerichteten vergleiche Paragraph eins, Ziffer 2, AslyG 1997 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997) - Asylantrages, und nicht etwa einer - im AsylG 1997 gar nicht vorgesehenen - antragsgemäßen Feststellung der (Un)zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat ist; der Verfahrensgegenstand dieses zweiten Asylverfahrens ist daher auf die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes begrenzt. In Bezug auf die Beurteilung dieses auf die Asylgewährung, sohin auf die Gewährung des dauernden Einreise - und Aufenthaltsrechtes, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 1997 gewährt (Paragraph eins, Ziffer 2, AsylG 1997), gerichteten zweiten Asylantrages vom 25.08.2003 sind aber - wie bereits erwähnt - keine konkreten und entscheidungsrelevanten, also asylrelevanten Sachverhaltsänderungen hervorgekommen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließen.

Zwar scheint es nicht ausgeschlossen, dass der von der Berufungswerberin im Zuge der neuerlichen, zweiten Asylantragstellung vom 25.08.2003 vorgebrachte Umstand einer Schwangerschaft eine Sachverhaltsänderung im Hinblick auf eine Änderung des "negativen" Ausspruches gemäß § 8 AsylG 1997 in Spruchpunkt II des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002 darstellen könnte.Zwar scheint es nicht ausgeschlossen, dass der von der Berufungswerberin im Zuge der neuerlichen, zweiten Asylantragstellung vom 25.08.2003 vorgebrachte Umstand einer Schwangerschaft eine Sachverhaltsänderung im Hinblick auf eine Änderung des "negativen" Ausspruches gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002 darstellen könnte.

Entsprechend obigen Ausführungen bleibt allerdings für eine Berücksichtigung dieser - allenfalls in Bezug auf die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen relevanten - Sachverhaltsänderung im gegenständlichen Verfahren vor den Asylbehörden kein Raum; eine solche Sachverhaltsänderung wäre nach Ansicht der erkennenden Behörde gegebenenfalls durch die Fremdenpolizeibehörden (vgl. § 75 FrG 1997) wahrzunehmen.Entsprechend obigen Ausführungen bleibt allerdings für eine Berücksichtigung dieser - allenfalls in Bezug auf die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen relevanten - Sachverhaltsänderung im gegenständlichen Verfahren vor den Asylbehörden kein Raum; eine solche Sachverhaltsänderung wäre nach Ansicht der erkennenden Behörde gegebenenfalls durch die Fremdenpolizeibehörden vergleiche Paragraph 75, FrG 1997) wahrzunehmen.

Diese Ansicht scheint auch der Verwaltungsgerichtshof zu vertreten, führt dieser doch in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zahl: 2001/01/0256, in einem obiter dictum hinsichtlich der Frage, ob den Fremdenpolizeibehörden - auch von Amts wegen - die Kompetenz zur Abänderung von Aussprüchen nach § 8 AsylG 1997 (also von Aussprüchen der Asylbehörden) zukomme, aus, die Überlegungen in Bezug auf die Entscheidung über Sachverhaltsänderungen, die nur (vormals "negative") Entscheidungen nach § 8 AsylG 1997 betreffen, durch die Fremdenpolizeibehörden und nicht durch die Asylbehörden würden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - zumindest im Ergebnis - auf den Fall zutreffen, dass es um die Änderung eines ("negativen") § 8 - Ausspruches gehe, mit dem die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinem Herkunftsstaat festgestellt wurde.Diese Ansicht scheint auch der Verwaltungsgerichtshof zu vertreten, führt dieser doch in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zahl: 2001/01/0256, in einem obiter dictum hinsichtlich der Frage, ob den Fremdenpolizeibehörden - auch von Amts wegen - die Kompetenz zur Abänderung von Aussprüchen nach Paragraph 8, AsylG 1997 (also von Aussprüchen der Asylbehörden) zukomme, aus, die Überlegungen in Bezug auf die Entscheidung über Sachverhaltsänderungen, die nur (vormals "negative") Entscheidungen nach Paragraph 8, AsylG 1997 betreffen, durch die Fremdenpolizeibehörden und nicht durch die Asylbehörden würden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - zumindest im Ergebnis - auf den Fall zutreffen, dass es um die Änderung eines ("negativen") Paragraph 8, - Ausspruches gehe, mit dem die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinem Herkunftsstaat festgestellt wurde.

Aus diesen Gründen sowie darüber hinaus auch in Anbetracht des Umstandes, dass eine - amtswegig - vorzunehmende Non-refoulement-Prüfung iSd § 8 AsylG 1997 nur dann stattzufinden hat, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, der neuerliche Asylantrag der Berufungswerberin vom 25.08.2003 aber wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, gehen die in der Berufung vom 08.09.2003 getätigten Ausführungen, es hätte in jedem Fall eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst gemäß den §§ 7 und 8 AsylG stattfinden müssen, ins Leere.Aus diesen Gründen sowie darüber hinaus auch in Anbetracht des Umstandes, dass eine - amtswegig - vorzunehmende Non-refoulement-Prüfung iSd Paragraph 8, AsylG 1997 nur dann stattzufinden hat, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, der neuerliche Asylantrag der Berufungswerberin vom 25.08.2003 aber wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, gehen die in der Berufung vom 08.09.2003 getätigten Ausführungen, es hätte in jedem Fall eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst gemäß den Paragraphen 7 und 8 AsylG stattfinden müssen, ins Leere.

Auch in der Rechtslage ist keine Änderung eingetreten, da sich die gesetzlichen Vorschriften, die für die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 25.08.2003 tragend waren, gegenüber jenen der Entscheidung der erkennenden Behörde vom 13.11.2002 nicht geändert haben.

Da somit weder in der Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Asylantrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG iVm § 67d Abs. 2 Z 1, Abs. 4 AVG unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Schwangerschaft, asylrechtlich relevante Verfolgung, aufenthaltsberechtigende Maßnahmen, Identität der Sache, non-refoulement Prüfung

Dokumentnummer

UBAST_20031007_232_332_1_XI_38_03_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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