Norm
AVG §68 Abs1Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Wilfried STRACKER gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) i.d.F. Nr. 126/2002, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Wilfried STRACKER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Nr. 126 aus 2002,, entschieden:
Die Berufung von B., geb. N., M. vom 01.12.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2003, Zl. 03 27.612-BAL, wird gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Berufung von B., geb. N., M. vom 01.12.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2003, Zl. 03 27.612-BAL, wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro sowie Angehöriger der albanischen Volksgruppe, reiste am 18.11.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am 19.11.2001 erstmals die Gewährung von Asyl.
2. Am 30.01.2001 wurde er durch das Bundesasylamt zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.05.2002, Zl. 01 21.843-BAL, den (ersten) Asylantrag des Berufungswerbers gem. § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR-Jugoslawien, Provinz Kosovo, gem. § 8 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.).3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.05.2002, Zl. 01 21.843-BAL, den (ersten) Asylantrag des Berufungswerbers gem. Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR-Jugoslawien, Provinz Kosovo, gem. Paragraph 8, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Gegen diesen (ersten) Bescheid des Bundesasylamtes erhob der aus Südserbien stammende Berufungswerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung, wobei sich dieser Schriftsatz nur mit der Provinz Kosovo auseinandergesetzt hat.
5. Der Unabhängige Bundesasylsenat hatte dem rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers nachweislich am 11.10.2002 eine Ladung zur öffentlich-mündlichen Berufungsverhandlung für dem 08.11.2002, 11.00 Uhr, zugestellt.
6. Am 08.11.2002 hat der rechtsfreundliche Vertreter um 08.43 Uhr per Telefax der Berufungsbehörde mitgeteilt, dass auf die Durchführung der Berufungsverhandlung verzichtet wird.
7. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 11.11.2002, Zl. 229.022/0-VI/17/02, die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2002 gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und zugleich festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR-Jugoslawien gem. § 8 des AsylG i.V.m. § 57 FrG zulässig ist (Spruchpunkt II.).7. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 11.11.2002, Zl. 229.022/0-VI/17/02, die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2002 gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und zugleich festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR-Jugoslawien gem. Paragraph 8, des AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
In diesem am 14.11.2002 dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellten Bescheid wurde festgestellt, dass der Berufungswerber ein Staatsangehöriger der BR-Jugoslawien ist, aus Südserbien stammt und er Angehöriger der albanischen Volksgruppe und des moslemischen Glaubens ist. Die aufgrund einer zutreffenden Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides zur Situation der ethnischen Albaner in Südserbien und zur behaupteten Verfolgung des Berufungswerbers vor Verlassen des Herkunftsstaates wurden zu solchen des Unabhängigen Bundesasylsenates erhoben. Weiters wurde begründend ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber seinen Herkunftsstaat aus den von ihm angegebenen Gründen verlassen hat oder bei einer allfälligen Rückkehr dort relevante Probleme hätte.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde darauf hingewiesen, dass in diesem (ersten) Berufungsverfahren keine Möglichkeit bestand, mit dem Berufungswerber bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter in einer öffentlichen Verhandlung das erstattete Vorbringen, die Berufung hatte sich auf die Provinz Kosovo bezogen, und die herangezogenen Länderberichte zu erörtern, zumal auf die Durchführung der Verhandlung ausdrücklich verzichtet worden ist.
8. Am 09.09.2003 brachte der rechtsfreundliche Vertreter für die Ehegattin des Berufungswerbers, einer mazedonischen Staatsangehörigen albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, einen zweiten Asylantrag und für den Berufungswerber einen Asylerstreckungsantrag ein. Begründend ist darin ausgeführt:
"Anfang September hat die makedonische Armee bei einem Großeinsatz gegen bewaffnete Extremisten im Raum westlich von Kumanovo vier Albaner getötet. Albanische Kämpfer drohten daraufhin ,Krieg'. Es wächst die Angst vor einem neuen Krieg in Mazedonien. Die so genannte AKSH hat bereits vor Wochen mit einer neuen Mobilisierung begonnen. Die Albaner in Mazedonien sind trotz des Friedensplanes zunehmend unzufrieden, weshalb vor allem junge Leute den Kampfaufrufen folgen."
9. Am 30.10.2003 wurde der Berufungswerber in Gegenwart seines rechtsfreundlichen Vertreters durch das Bundesasylamt zu seinem zweiten Antrag niederschriftlich befragt, wobei im Einvernahmeprotokoll (AS 8 f.) nachstehendes festgehalten ist:
"Fortsetzung der Niederschrift (dgc und dgd) nach Datenaufnahme! Erstreckungsantrag wurde durch RA Dr. W. zum Asylantrag.
- Merkblatt ausgefolgt -
Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Flüchtlingsberater wurde ich hingewiesen.
Der Dolmetsch wurde durch mündlich verkündeten Bescheid gem. § 52 bestellt und beeidet.Der Dolmetsch wurde durch mündlich verkündeten Bescheid gem. Paragraph 52, bestellt und beeidet.
Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert und einen Aberkennungsgrund darstellen kann.
Frage: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
Antwort: Ja.
Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetsch rückfragen kann.
Über die Kompetenzen der anwesenden Personen wurde ich aufgeklärt! Ich bin einvernahmefähig.
Frage: Entsprechen die Angaben der Wahrheit, welche Sei bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land, in dem Sie vor Ihrer Einreise in Österreich aufhältig waren, der Wahrheit?
Antwort: Ja.
Frage: Stellten Sie je in Österreich oder einem anderen Land
einen Asylantrag?
Antwort: Ich stellte bereits einen Asylantrag, welcher zweitinstanzlich negativ entschieden wurde.
Frage: Haben Sie noch Fragen oder Angaben zur Reise?
Antwort: Nein.
Aufforderung: Führen Sie alle asylrelevanten Gründe an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren.
Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Warum stellen Sie nunmehr einen
2. Asylantrag? Haben Sie irgendwelche Gründe beim 1. Asylantrag nicht angeführt?
Antwort: Ich bleibe bei meinen Angaben und ich wüsste auch nicht, was ich noch sagen sollte. Ich weiß auch nicht, was "unten" (Südserbien) los ist, da ich bereits 2 Jahre nicht "unten" war.
Frage: Die Rückkehrbefürchtungen wären folglich auch die des 1. Asylantrages?
Antwort: Die Lage ist unsicher und auch die Arbeitslosigkeit ist da.
Frage: Haben Sie noch weitere Gründe? Antwort:
Nein.
Dr. W.: Was ist mit den Besitzungen Ihrer Mutter? Sie ist
verstorben!
Antwort: Ich habe keine Kontakte seit 2 Monaten.
Frage: Haben Sie Geschwister?
Antwort: Nein, ich bin ein Einzelkind.
Frage: Liegt die Landwirtschaft brach?
Antwort: Ja.
Frage Vertreter: Sie führten anl. Des 1. AA aus, Sie hätten Ladungen bekommen zum Militär. Müssten Sie auch jetzt mit 29 noch zum Militär?
Antwort: Ich weiß es nicht. Dies hängt vom Gesetz ab.
Frage: Waren Sie nicht beim Begräbnis Ihrer Mutter?
Antwort: Nein. Ich hatte keine Möglichkeit dazu.
Frage: Lebten Sie vor Ihrer Abreise bei Ihrer Gattin in Mazedonien?
Antwort: Kurze zeit war ich in Mazedonien. Aber ich hatte keine Dokumente und keine Chance zu arbeiten und deshalb kam ich dann auch nach Österreich.
Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres
Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?
Antwort: Ja.
Frage: Wem gehört nun der Grund der Mutter?
Antwort: Dies läuft noch immer auf den Namen meines verstorbenen
Vaters.
Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie noch sonstige Angehörige in Südserbien?
Antwort: Nein. Nur dritt- und viertgradige Cousins.
Frage: Haben Sie noch Fragen oder Angaben? Antwort:
Nein.
Frage: Hat der Dolmetsch das von Ihnen Gesagte rückübersetzt?
Antwort: Ja.
Ende der Niederschrift: 11.15 Uhr.
Mir wurde der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis
gebracht!"
10. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.10.2003, Zl. 03 27.612-BAL, den zweiten Asylantrag des Berufungswerbers gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid ist auf folgende Feststellungen gestützt:10. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.10.2003, Zl. 03 27.612-BAL, den zweiten Asylantrag des Berufungswerbers gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid ist auf folgende Feststellungen gestützt:
"Sie heißen B. M., geb. N., wurden am 00.00.1974 geboren und sind Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro.
Ihr 1. Asylantrag wurde mittels Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 01 21.843-BAL vom 6.5.2002, gem § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen und gem. § 8 AsylG 1997 idgF ausgesprochen, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Berufung, die mit Bescheid gem. §§ 7/8 AsylG 1997 des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.11.2002 abgewiesen wurde. Der o.a. Bescheid des UBAS erwuchs am 14.11.2002 in Rechtskraft.Ihr 1. Asylantrag wurde mittels Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 01 21.843-BAL vom 6.5.2002, gem Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen und gem. Paragraph 8, AsylG 1997 idgF ausgesprochen, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Berufung, die mit Bescheid gem. Paragraphen 7 /, 8, AsylG 1997 des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.11.2002 abgewiesen wurde. Der o.a. Bescheid des UBAS erwuchs am 14.11.2002 in Rechtskraft.
Sie haben seit der rechtskräftigen Entscheidung Österreich nicht verlassen.
Sie haben im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbringen können bzw. hat sich kein neuer Sachverhalt ergeben."
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass sich aus den Angaben des Berufungswerbers nicht einmal ansatzweise ein neuer Sachverhalt ergeben würde. Neue Gründe oder Neuerungen zu den bereits im ersten Asylverfahren getätigten Angaben seien nicht vorgebracht worden.
11. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, wobei im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters ausgeführt wurde:
"Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
1. Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
§ 28 AsylG regelt die Ermittlungspflichten der Behörde. Überhaupt sollen alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Da der Asylwerber angeben hatte, er wisse nicht, was in Südserbien los ist, weil er bereits zwei Jahre nicht mehr dort war, hätte die Behörde von Amtswegen die aktuelle Bedrohungssituation in Südserbien feststellen müssen. Dies hat die Erstbehörde entgegenParagraph 28, AsylG regelt die Ermittlungspflichten der Behörde. Überhaupt sollen alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Da der Asylwerber angeben hatte, er wisse nicht, was in Südserbien los ist, weil er bereits zwei Jahre nicht mehr dort war, hätte die Behörde von Amtswegen die aktuelle Bedrohungssituation in Südserbien feststellen müssen. Dies hat die Erstbehörde entgegen
§ 28 AsylG unterlassen. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat sich in seinem Bescheid vom 11.11.2002 mit der Situation in Südserbien auseinandergesetzt. Der UBAS ging von den Feststellungen aus, die sich aus Länderberichten zur Lage der Bundesrepublik Jugoslawien ergeben. Diese Feststellungen stammen aus dem Monat Mai 2002. Seit dieser Zeit sind 18 Monaten vergangen und hat sich in diesem Zeitraum in Südserbien einiges geändert. Am 12.3.2003 wurde der serbische Ministerpräsident Zoran Dzincic in Belgrad ermordet. Hinter dem Mord soll die nach einem Belgrader Bezirk benannte mafiose Zemun-Bande stehen. Über Serbien wurde der Ausnahmezustand verhängt. Am 11.4.2003 beschloss das serbische Parlament eine Gesetzesänderung, wonach eine Haftzeit ohne jeglichen Kontakt zur Außenwelt für eine Zeit von max. 60 Tagen möglich ist. Danach kann ein Untersuchungsrichter die Haft weitere 90 Tage verlängern. Dieser Ausnahmezustand wurde am 23.4.2003 wieder aufgehoben.Paragraph 28, AsylG unterlassen. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat sich in seinem Bescheid vom 11.11.2002 mit der Situation in Südserbien auseinandergesetzt. Der UBAS ging von den Feststellungen aus, die sich aus Länderberichten zur Lage der Bundesrepublik Jugoslawien ergeben. Diese Feststellungen stammen aus dem Monat Mai 2002. Seit dieser Zeit sind 18 Monaten vergangen und hat sich in diesem Zeitraum in Südserbien einiges geändert. Am 12.3.2003 wurde der serbische Ministerpräsident Zoran Dzincic in Belgrad ermordet. Hinter dem Mord soll die nach einem Belgrader Bezirk benannte mafiose Zemun-Bande stehen. Über Serbien wurde der Ausnahmezustand verhängt. Am 11.4.2003 beschloss das serbische Parlament eine Gesetzesänderung, wonach eine Haftzeit ohne jeglichen Kontakt zur Außenwelt für eine Zeit von max. 60 Tagen möglich ist. Danach kann ein Untersuchungsrichter die Haft weitere 90 Tage verlängern. Dieser Ausnahmezustand wurde am 23.4.2003 wieder aufgehoben.
Ebenfalls im April erklärte der Chef der UN-Verwaltung im Kosovo, Michael Steiner, die Untergrundgruppe AKSH zu Terrororganisation. Diese AKSH hatte in den vergangenen Monaten die Verantwortung für eine Reihe von Attentaten übernommen, zuletzt kamen beim Anschlag auf eine Eisenbahnbrücke im Norden des Kosovo zwei AKSH-Mitglieder ums Leben.
Die Erstbehörde ging offenbar davon aus, dass der Asylwerber sich um die aktuelle politische Situation in Südserbien zu kümmern hat, nicht die Behörde von Amtswegen.
Jedenfalls hatte der Asylwerber vorgebracht, dass seine Mutter verstorben ist und die ehemals betriebene Landwirtschaft völlig brach liegt.
2. Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Ein Zweitantrag ist bei unveränderter Rechtslage und gleichem Begehren zulässig, wenn er sich auf einen im Vergleich zu den im Vorbescheid angenommenen Tatsachen nachträglich geänderten Sachverhalt stützt und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages bei Bedachtnahme auf den geänderten Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Der Asylwerber hat auch einen geänderten Sachverhalt behauptet, nämlich den Wegfall eines familiären Auffangnetzes. Im Übrigen ist ein Zweitantrag auch dann zulässig, wenn sich der Sachverhalt ändert, obwohl der Asylwerber dazu nichts vorbringt bzw. darüber keine Informationen hat. Schließlich ist das Bundesasylamt als Spezialbehörde verpflichtet, sich laufend über die Menschenrechtssituation in einem Staat zu informieren.
Es wird daher beantragt, der Unabhängige Bundesasylsenat möge der Berufung Folge geben, den bekämpften Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Erstbehörde zurückverweisen."
II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
2. Der Berufungswerber hat selbst anlässlich seiner Einvernahme vor der Erstbehörde am 30.10.2003 ausdrücklich angegeben, dass er bei seinen (im ersten Asylverfahren vorgebrachten) Gründen bleibt, er nicht wüsste, was er noch sagen sollte (AS 8). Damit ist klar gestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Berufungswerbers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen.
Wenn nun der rechtsfreundliche Vertreter in der Berufung rügt, da der Berufungswerber angegeben hätte, er wüsste nicht, was in Südserbien los sei, weil er bereits zwei Jahre nicht mehr dort gewesen sei, hätte die Behörde von Amts wegen die aktuelle Bedrohungssituation in Südserbien feststellen müssen, die Erstbehörde habe dies entgegen
§ 28 AsylG unterlassen, dann ist diesen Ausführungen zum einen entgegenzuhalten, dass der bei der gegenständlichen Einvernahme am 30.10.2003 anwesend gewesene rechtsfreundliche Vertreter, ein in Asylangelegenheiten erfahrener Rechtsanwalt, dem sogar bei dieser Einvernahme das Fragerecht eingeräumt worden ist, nicht einmal ansatzweise ein Vorbringen zu Südserbien erstattet hat, woraus auf Anhaltspunkte für eine - vom individuellen Vorbringen unabhängige - wesentliche Änderung der Umstände im Herkunftsstaat geschlossen hätte werden können. Zum anderen ist aber auch aus den Berufungsausführungen, dass nämlich die Feststellungen in dem (hier zum Vergleich heranzuziehenden) Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.11.2002 aus dem Monat Mai 2002 stammen und am 12.03.2003 der serbische Ministerpräsident Zoran Dzincic ermordet, über Serbien der Ausnahmezustand verhängt worden sei und am 11.04.2003 das serbische Parlament eine Gesetzesänderung beschlossen habe, wonach eine Haftzeit ohne jeglichen Kontakt zur Außenwelt für eine Zeit von max. 60 Tagen möglich sei, keine Relevanz die Person des Berufungswerbers betreffend und auch keine wesentliche Änderung der Umstände im Herkunftsstaat des Berufungswerbers erkennbar: Der Berufungswerber hat am 09.09.2003 - lt. Aktenlage - einen Asylerstreckungsantrag gestellt (AS 1) und dieser wurde am 30.10.2003 in einen Asylantrag "umgewandelt" (AS 8); die Berufung führt aber aus, dass dieser Ausnahmezustand am 23.04.2003 (recte 22.04.2003) wieder aufgehoben wurde, sodass der zwischenzeitliche und kurzfristige - aufgrund des erwähnten Mordes verhängte - Ausnahmezustand zum Zeitpunkt der gegenständlichen Asylantragstellung am 30.10.2003 schon ein halbes Jahr nicht mehr aufrecht war, sodass von keiner wesentlichen Änderung im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens die Rede sein kann.Paragraph 28, AsylG unterlassen, dann ist diesen Ausführungen zum einen entgegenzuhalten, dass der bei der gegenständlichen Einvernahme am 30.10.2003 anwesend gewesene rechtsfreundliche Vertreter, ein in Asylangelegenheiten erfahrener Rechtsanwalt, dem sogar bei dieser Einvernahme das Fragerecht eingeräumt worden ist, nicht einmal ansatzweise ein Vorbringen zu Südserbien erstattet hat, woraus auf Anhaltspunkte für eine - vom individuellen Vorbringen unabhängige - wesentliche Änderung der Umstände im Herkunftsstaat geschlossen hätte werden können. Zum anderen ist aber auch aus den Berufungsausführungen, dass nämlich die Feststellungen in dem (hier zum Vergleich heranzuziehenden) Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.11.2002 aus dem Monat Mai 2002 stammen und am 12.03.2003 der serbische Ministerpräsident Zoran Dzincic ermordet, über Serbien der Ausnahmezustand verhängt worden sei und am 11.04.2003 das serbische Parlament eine Gesetzesänderung beschlossen habe, wonach eine Haftzeit ohne jeglichen Kontakt zur Außenwelt für eine Zeit von max. 60 Tagen möglich sei, keine Relevanz die Person des Berufungswerbers betreffend und auch keine wesentliche Änderung der Umstände im Herkunftsstaat des Berufungswerbers erkennbar: Der Berufungswerber hat am 09.09.2003 - lt. Aktenlage - einen Asylerstreckungsantrag gestellt (AS 1) und dieser wurde am 30.10.2003 in einen Asylantrag "umgewandelt" (AS 8); die Berufung führt aber aus, dass dieser Ausnahmezustand am 23.04.2003 (recte 22.04.2003) wieder aufgehoben wurde, sodass der zwischenzeitliche und kurzfristige - aufgrund des erwähnten Mordes verhängte - Ausnahmezustand zum Zeitpunkt der gegenständlichen Asylantragstellung am 30.10.2003 schon ein halbes Jahr nicht mehr aufrecht war, sodass von keiner wesentlichen Änderung im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens die Rede sein kann.
Falls mit der Berufungsausführung, der Unabhängige Bundesasylsenat habe sich in seinem Bescheid vom 11.11.2002 mit der Situation in Südserbien "auseinandergesetzt", der Berufungswerber vermeint, der Berufungswerber hätte sich in seinem Fall intensiv mit seinem damaligen Vorbringen und der allgemeinen Situation in Serbien befasst, so ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber in seinem ersten Berufungsverfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt hatte, er ist zur Berufungsverhandlung trotz nachweislicher Ladung nicht erschienen, sodass die Berufungsbehörde gar nicht in der Lage war, die konkrete, den Berufungswerber betreffende Situation und sein soziales Umfeld ergänzend zum Verfahren vor der Erstbehörde zu erheben sowie die aktuellen Länderberichte in der Verhandlung zu erörtern und in der Folge dazu die entsprechenden, detaillierten Feststellungen zu treffen. Die Berufungsbehörde war gezwungen, die Feststellungen im Bescheid vom 11.11.2002 aufgrund des vorgelegten Aktes in Zusammenhalt mit den amtsbekannten allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat zu treffen. Diese Feststellungen konnten daher nur rudimentär und nicht sehr auf die individuelle Situation des Berufungswerbers bezogen ausfallen. Da also der Berufungswerber z.B. zu seinen Aufenthaltsorten in Südserbien in der Verhandlung nicht befragt werden konnte, Südserbien stellt sich nämlich für Angehörige der albanischen Ethnie nicht als homogenes Gebiet dar, konnten zu Südserbien die Situation des Berufungswerbers betreffend keine genauen Feststellungen getroffen werden, sodass im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.11.2002 die getroffenen Feststellungen zur Situation der ethnischen Albaner in Südserbien im Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2003 zu solchen der Berufungsbehörde erhoben worden sind. Bei diesen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ist aber für den Entscheidungszeitpunkt, den 31.10.2003, keine Änderung von Relevanz erkennbar.
Weiters wird in der am 01.12.2003 verfassten Berufung ausgeführt, dass ebenfalls im April der Chef der UN-Verwaltung im Kosovo, Michael Steiner, die Untergrundgruppe AKSH zur Terrororganisation erklärt habe; diese AKSH habe in den vergangenen Monaten die Verantwortung für eine Reihe von Attentaten übernommen, zuletzt seien beim Anschlag auf eine Eisenbahnbrücke im Norden des Kosovo zwei AKSH-Mitglieder ums Leben gekommen. Auch aus diesem Berufungsvorbringen ergibt sich kein Konnex zum Berufungswerber, weder zu einer individuellen Bedrohungssituation, noch zu einer wesentlichen Änderung der Umstände in seiner Heimatregion Südserbien.
Schließlich wird in der Berufung ausgeführt, der Asylwerber habe "auch einen geänderten Sachverhalt behauptet, nämlich den Wegfall eines familiären Auffangnetzes", jedenfalls habe er vorgebracht, dass die Mutter verstorben sei und die ehemals betriebene Landwirtschaft brach liege. Zumal damit offensichtlich eine (Non-) Refoulement-Entscheidung angesprochen wird, ist dazu zu bemerken:
Gegenstand des vorliegenden (zweiten) Asylverfahrens ist die Frage der Zulässigkeit des neuerlichen, zweiten - auf die Gewährung von Asyl gerichteten (vgl. § 1 Z. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG 1997) - Asylantrages, und nicht etwa einer - im AsylG 1997 gar nicht vorgesehenen - antragsgemäßen Feststellung der (Un-) Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat; der Verfahrensgegenstand dieses zweiten Asylverfahrens ist daher auf die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes begrenzt. In Bezug auf die Beurteilung dieses auf die Asylgewährung, sohin auf die Gewährung des dauernden Einreise- und Aufenthaltsrechtes, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 gewährt ( § 1 Z. 2 AsylG 1997), gerichteten zweiten Asylantrages sind aber - wie bereits erwähnt - keine konkreten und entscheidungsrelevanten, also asylrelevanten Sachverhaltsänderungen hervorgekommen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließen.Gegenstand des vorliegenden (zweiten) Asylverfahrens ist die Frage der Zulässigkeit des neuerlichen, zweiten - auf die Gewährung von Asyl gerichteten vergleiche Paragraph eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997) - Asylantrages, und nicht etwa einer - im AsylG 1997 gar nicht vorgesehenen - antragsgemäßen Feststellung der (Un-) Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat; der Verfahrensgegenstand dieses zweiten Asylverfahrens ist daher auf die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes begrenzt. In Bezug auf die Beurteilung dieses auf die Asylgewährung, sohin auf die Gewährung des dauernden Einreise- und Aufenthaltsrechtes, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 gewährt ( Paragraph eins, Ziffer 2, AsylG 1997), gerichteten zweiten Asylantrages sind aber - wie bereits erwähnt - keine konkreten und entscheidungsrelevanten, also asylrelevanten Sachverhaltsänderungen hervorgekommen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließen.
Somit gehen in Anbetracht des Umstandes, dass eine amtswegig vorzunehmende Non- Refoulement-Prüfung i.S.d. § 8 AsylG 1997 nur dann stattzufinden hat, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, der neuerliche Asylantrag des Berufungswerbers war aber wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, geht das Berufungsvorbringen hinsichtlich des Wegfalles eines familiären Auffangnetzes ins Leere.Somit gehen in Anbetracht des Umstandes, dass eine amtswegig vorzunehmende Non- Refoulement-Prüfung i.S.d. Paragraph 8, AsylG 1997 nur dann stattzufinden hat, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, der neuerliche Asylantrag des Berufungswerbers war aber wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, geht das Berufungsvorbringen hinsichtlich des Wegfalles eines familiären Auffangnetzes ins Leere.
Auch sonst sind keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 7 AsylG zu beurteilen wären. Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 31.10.2003 im Verhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung des Berufungsbescheides vom 11.11.2002 (Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2002) keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist. Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 7 AsylG zu beurteilen wären und der Berufungswerber auch von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten - sohin asylrelevanten - Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen sind, dargelegt hat, ist von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag und damit eine neuerliche Feststellung über das Non-Refoulement zulässig erscheinen ließe.Auch sonst sind keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 7, AsylG zu beurteilen wären. Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 31.10.2003 im Verhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung des Berufungsbescheides vom 11.11.2002 (Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2002) keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist. Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 7, AsylG zu beurteilen wären und der Berufungswerber auch von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten - sohin asylrelevanten - Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen sind, dargelegt hat, ist von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag und damit eine neuerliche Feststellung über das Non-Refoulement zulässig erscheinen ließe.
Auch in der Rechtslage ist keine Änderung eingetreten, da sich die gesetzlichen Vorschriften, die für die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 31.10.2003 heranzuziehen waren, gegenüber jener der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.11.2002 nicht geändert haben.
Da somit weder in der Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Asylantrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Art. II. Abs. 2 Z. 43a EGVG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z. 1, Abs. 4, AVG unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. "Art". römisch zwei. Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4,, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen SacheDokumentnummer
UBAST_20040108_229_022_4_VI_17_03_00