Norm
AVG §64 Abs1 AsylG 1997 §5Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Elmar SAMSINGER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) i.d.g.F., entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Elmar SAMSINGER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) i.d.g.F., entschieden:
Der Berufung von Z. B. vom 30.1.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.1.2004, Zahl 03 34.967-BAW, wird gemäß Art. 19 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates iVm § 64 Abs. 1 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Berufung von Z. B. vom 30.1.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.1.2004, Zahl 03 34.967-BAW, wird gemäß Artikel 19, Absatz 2, letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
1. Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.1.2004, Zahl 03 34.967-BAW, wurde der Asylantrag der berufenden Partei ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 Z c iVm Art. 20 Abs. 1 Z c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Niederlande zuständig sei und der Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen werde.1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.1.2004, Zahl 03 34.967-BAW, wurde der Asylantrag der berufenden Partei ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Z c in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Z c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Niederlande zuständig sei und der Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen werde.
Der Bescheid enthält weiters den Hinweis, dass die mit dem Bescheid erlassene Ausweisung gemäß Art. 19 Abs.2 bzw Art 20 Abs 1 lit d. VO Nr. 343/2003 des Rates sofort durchsetzbar ist und einer dagegen eingebrachten Berufung eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.Der Bescheid enthält weiters den Hinweis, dass die mit dem Bescheid erlassene Ausweisung gemäß Artikel 19, Absatz 2, bzw Artikel 20, Absatz eins, Litera d, VO Nr. 343 aus 2003, des Rates sofort durchsetzbar ist und einer dagegen eingebrachten Berufung eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
1.2. Dagegen wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
2. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
2.1. Die im vorliegenden Berufungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (im folgenden kurz VO)Artikel 19, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (im folgenden kurz VO)
(1) Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, so teilt der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mit.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist."
Das in Geltung stehende Asylgesetz enthält keine besondere Regelung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln in Asylverfahren sodass gemäß § 23 AsylG die nachstehende allgemeine Bestimmungen des § 64 AVG gilt:Das in Geltung stehende Asylgesetz enthält keine besondere Regelung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln in Asylverfahren sodass gemäß Paragraph 23, AsylG die nachstehende allgemeine Bestimmungen des Paragraph 64, AVG gilt:
(1) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."
2.2. Aufgrund der zitierten VO steht fest, dass den Mitgliedsstaaten und damit auch Österreich die Normierung der Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich offen steht. Der österreichische Gesetzgeber hat eine solche Regelung mit § 64 AVG getroffen, wonach rechtzeitigen Berufungen - auch in Asylverfahren - die aufschiebende Wirkung ex lege zukommt. Die VO normiert allerdings weiter, dass die aufschiebende Wirkung von Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall und nach Maßgabe der Zulässigkeit nach innerstaatlichem Rechts zuerkannt werden kann.2.2. Aufgrund der zitierten VO steht fest, dass den Mitgliedsstaaten und damit auch Österreich die Normierung der Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich offen steht. Der österreichische Gesetzgeber hat eine solche Regelung mit Paragraph 64, AVG getroffen, wonach rechtzeitigen Berufungen - auch in Asylverfahren - die aufschiebende Wirkung ex lege zukommt. Die VO normiert allerdings weiter, dass die aufschiebende Wirkung von Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall und nach Maßgabe der Zulässigkeit nach innerstaatlichem Rechts zuerkannt werden kann.
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Gemeinschaftsrecht ein Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehendem nationalen Recht zukommt. Im angefochtenen Bescheid ist die Erstbehörde jedoch von einer überschießenden Verdrängung und damit dem gänzlichen Außerkraftsetzung österreichischen Rechts (§ 64 AVG) durch die VO ausgegangen. Eine solche Auslegung steht jedoch mit dem Wortlaut der VO im Widerspruch, da diese ausdrücklich die nationale Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ermöglicht. Will man § 64 AVG keinen VO-widrigen Inhalt unterstellen, indem diese Bestimmung allen Berufungen automatisch ex lege die aufschiebende Wirkung zuerkennt, kann § 64 leg. cit. unter Zugrundelegung der österreichischen Verfassungsordnung und der ständigen Judikatur von VfGH und VwGH nur dahingehend verstanden werden, dass von Amts wegen im Einzelfall über deren Zuerkennung abzusprechen ist. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutze ist der UBAS auch verhalten, diesen im Einzelfall zu gewähren.Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Gemeinschaftsrecht ein Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehendem nationalen Recht zukommt. Im angefochtenen Bescheid ist die Erstbehörde jedoch von einer überschießenden Verdrängung und damit dem gänzlichen Außerkraftsetzung österreichischen Rechts (Paragraph 64, AVG) durch die VO ausgegangen. Eine solche Auslegung steht jedoch mit dem Wortlaut der VO im Widerspruch, da diese ausdrücklich die nationale Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ermöglicht. Will man Paragraph 64, AVG keinen VO-widrigen Inhalt unterstellen, indem diese Bestimmung allen Berufungen automatisch ex lege die aufschiebende Wirkung zuerkennt, kann Paragraph 64, leg. cit. unter Zugrundelegung der österreichischen Verfassungsordnung und der ständigen Judikatur von VfGH und VwGH nur dahingehend verstanden werden, dass von Amts wegen im Einzelfall über deren Zuerkennung abzusprechen ist. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutze ist der UBAS auch verhalten, diesen im Einzelfall zu gewähren.
Gegen die von der Erstbehörde vertretene extensiven Rechtsansicht spricht auch, dass der österreichische Gesetzgeber zum Entscheidungszeitpunkt - obwohl er auf Grund der VO dazu berechtigt wäre - keine Ausnahmeregelung hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Berufungen im Asylverfahren getroffen hat. Eine solche Regelung (§ 32 AsylG) tritt erst mit der Asylgesetznovelle 2003 am 1.5.2004 in Kraft, sodass davon auszugehen ist, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Gesetzgeber erst zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gewollt ist. Da diese Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angefochten ist, ist zudem offen ob eine solche Regelung überhaupt verfassungskonform ist.Gegen die von der Erstbehörde vertretene extensiven Rechtsansicht spricht auch, dass der österreichische Gesetzgeber zum Entscheidungszeitpunkt - obwohl er auf Grund der VO dazu berechtigt wäre - keine Ausnahmeregelung hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Berufungen im Asylverfahren getroffen hat. Eine solche Regelung (Paragraph 32, AsylG) tritt erst mit der Asylgesetznovelle 2003 am 1.5.2004 in Kraft, sodass davon auszugehen ist, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Gesetzgeber erst zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gewollt ist. Da diese Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angefochten ist, ist zudem offen ob eine solche Regelung überhaupt verfassungskonform ist.
2.2. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde ist, trotz des Inkrafttretens der VO, auch die bisherige Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts nach wie vor anwendbar und zwar in den Bereichen, in denen die VO dem nationalen Gesetzgeber eine Regelungszuständigkeit einräumt. Eine solche besteht im gegenständlichen Fall im Bereich der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es ist nämlich in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass der Gesetzgeber bei der Ausführung von Gemeinschaftsrecht jedenfalls insoweit an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden bleibt, als eine Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert wird. Der Gesetzgeber unterliegt in diesen Fällen also einer doppelten Bindung, nämlich einer Bindung an das Gemeinschaftsrecht und einer Bindung an den verfassungsgesetzlich gezogenen Rahmen
In ständiger Judikatur erkennt der VfGH dass es mit dem Rechtsstaatsgebot unvereinbar sei, den als notwendig erachteten Rechtsschutz zu versagen. Für die faktische Effizienz des Rechtsschutzes ist dabei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln im Hinblick auf drohende Rechtsfolgen ein unverzichtbares Kernelement des Rechtsschutzes. Der VfGH hat im Bereich des Asylrechtes ausgesprochen, dass Asylwerber, solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist das Recht genießen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, was im Hinblick auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren unerlässlich sei. Diesem Grundsatz kann im Einklang mit der VO nur dadurch entsprochen werden, der Berufung des Asylwerber gem. § 64 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In ständiger Judikatur erkennt der VfGH dass es mit dem Rechtsstaatsgebot unvereinbar sei, den als notwendig erachteten Rechtsschutz zu versagen. Für die faktische Effizienz des Rechtsschutzes ist dabei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln im Hinblick auf drohende Rechtsfolgen ein unverzichtbares Kernelement des Rechtsschutzes. Der VfGH hat im Bereich des Asylrechtes ausgesprochen, dass Asylwerber, solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist das Recht genießen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, was im Hinblick auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren unerlässlich sei. Diesem Grundsatz kann im Einklang mit der VO nur dadurch entsprochen werden, der Berufung des Asylwerber gem. Paragraph 64, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.3. Auch das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) spricht für diese Rechtsauslegung:
192/VI Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft soll dem Antragsteller eine angemessene Frist eingeräumt werden, in der er eine solche Entscheidung durch die ablehnende Behörde selbst oder oder durch eine höhere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht.
192/VII Einem Antragsteller soll der Aufenthalt in dem Land gestattet werden, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über den Antrag getroffen hat. [...] Es soll ihm auch gestattet werden, in dem betreffenden Land zu verbleiben, solange eine Beschwerde bzw. Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung bei den zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichten anhängig sind.
2.4. Zu den Kriterien für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Zusammenhang mit der Auslegung zu § 71 Abs. 6 AVG in seinem Beschluss vom 11.12.2001, AW 2001/20/0580, Folgendes ausgeführt: Die Behörde ist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, I (1953), 477; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, I 2 (1998), 1544). Das Zutreffen einer solchen Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen. Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Berufungsfrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2.4. Zu den Kriterien für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Zusammenhang mit der Auslegung zu Paragraph 71, Absatz 6, AVG in seinem Beschluss vom 11.12.2001, AW 2001/20/0580, Folgendes ausgeführt: Die Behörde ist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde vergleiche Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, römisch eins (1953), 477; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins 2 (1998), 1544). Das Zutreffen einer solchen Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen. Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Berufungsfrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall hätte der Berufungswerber (im Falle des Zutreffens der erstbehördlichen Rechtsauffassung) einen unverhältnismäßigen Nachteil zu gewärtigen, weil er seinen Rechtsstandpunkt nach Durchsetzung der Ausweisung im österreichischen Asylverfahren nicht mehr effizient vertreten könnte, er im Extremfall sogar genau jener Gefährdung in dem Staat, in den er ausgewiesen würde, ausgesetzt werden könnte, deren Vorliegen Prüfungsgegenstand des gegenständlichen Zuständigkeitsverfahrens ist. Gerade um derlei zu verhindern, sieht § 21 Abs. 2 erster Satz AsylG einen bedingungslosen und uneingeschränkten Schutz des Asylwerbers vor Zurück- und Abschiebung aus Österreich (VwGH 20. 10. 2000, 99/20/0406, verstärkter Senat) vor.Im vorliegenden Fall hätte der Berufungswerber (im Falle des Zutreffens der erstbehördlichen Rechtsauffassung) einen unverhältnismäßigen Nachteil zu gewärtigen, weil er seinen Rechtsstandpunkt nach Durchsetzung der Ausweisung im österreichischen Asylverfahren nicht mehr effizient vertreten könnte, er im Extremfall sogar genau jener Gefährdung in dem Staat, in den er ausgewiesen würde, ausgesetzt werden könnte, deren Vorliegen Prüfungsgegenstand des gegenständlichen Zuständigkeitsverfahrens ist. Gerade um derlei zu verhindern, sieht Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz AsylG einen bedingungslosen und uneingeschränkten Schutz des Asylwerbers vor Zurück- und Abschiebung aus Österreich (VwGH 20. 10. 2000, 99/20/0406, verstärkter Senat) vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
vertragliche Unzuständigkeit, aufschiebende Wirkung, Interessensabwägung, EffektivitätDokumentnummer
UBAST_20040219_246_640_0_VII_43_04_00