TE Ubas Bescheid 2004/3/4 232.276/7-VIII/22/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2004
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Clemens KUZMINSKI gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Clemens KUZMINSKI gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), entschieden:

Der Berufung von M. M. vom 09.10.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2003, Zl 03 28.295-BAG, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Berufung von M. M. vom 09.10.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2003, Zl 03 28.295-BAG, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Berufungswerber, ein Staatsbürger von Serbien und Montenegro und Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo, gelangte am 03.10.2002 nach Österreich und stellte am selben Tage einen (1.) Asylantrag. Im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 18.10.2002 brachte er ausschließlich wirtschaftliche Gründe (darunter auch mangelnde Wohnmöglichkeit) vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2002, Zl 02 29.068- BAG wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 03.10.2002 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jugoslawien (Gebiet Kosovo) gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2002, Zl 02 29.068- BAG wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 03.10.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jugoslawien (Gebiet Kosovo) gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2002, Zl 232.267/0- V/15/02 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, der Ausspruch nach § 8 AsylG wurde sprachlich geringfügig modifiziert. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24.06.2003, Zl 2003/01/0245-4 die Behandlung der Beschwerde ab, der genannte Bescheid ist somit formell und materiell rechtskräftig.Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2002, Zl 232.267/0- V/15/02 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, der Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG wurde sprachlich geringfügig modifiziert. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24.06.2003, Zl 2003/01/0245-4 die Behandlung der Beschwerde ab, der genannte Bescheid ist somit formell und materiell rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 15.09.2003 stellte der Berufungswerber, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. H., einen (2.) Asylantrag, wobei er zur Begründung ausführte, dass er Angst um sein Leben habe, nicht mehr in sein Heimatdorf zurück könne, seine Mutter und sein herzkranker Vater lebten bei seinem Bruder, er selbst könne jedoch dort nicht wohnen und sich nicht einmal dort einige Tage aufhalten, weil ihm sein Bruder mitgeteilt habe, er wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben. Seine etwa 5 km entfernt wohnende Cousine sei auf einem angeblich "sicheren" Boden auf eine Bodenmine getreten und schwer verletzt worden. Es bestehe erhebliche Gefahr, dass sich vermehrt derartige Minen auch im Umkreis seines Hauses befinden und es würden auch immer wieder bürgerkriegsähnliche Zwischenfälle auftreten, bei denen wahllos auf Personen losgegangen werde.... Müsste der Antragsteller in sein Heimatgebiet zurück, so wäre er nicht nur diesen unzumutbaren Zuständen ausgeliefert, sondern müsste er sich auch im Freien, auf der Straße oder sich sonst irgendwo in einem Versteck aufhalten und es seien auch Verwandte nicht in der Lage, ihm Hilfe zuleisten.

Am 25.09.2003 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Granz, zu diesem II. Asylantrag wie folgt einvernommen:Am 25.09.2003 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Granz, zu diesem römisch zwei. Asylantrag wie folgt einvernommen:

Information: Sie haben bereits unter Aktenzahl AIS 02 29.068, am 3.10.2002 um die Gewährung von Asyl angesucht. Dieser Asylantrag wurde durch Bescheid des UBAS unter Aktenzahl 232.276/0-V/15/02 abgewiesen und festgestellt, dass eine Rückschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien in die Provinz Kosovo zulässig ist. Dieser Bescheid ist seit 25.11.2002 rechtskräftig. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 24.6.2003 abgelehnt. Das bedeutet, Ihr erstes Asylverfahren ist damit rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Dazu gebe ich an: Das weiß ich alles. Seit meinem Asylantrag am 3.10.2002 bin ich in Österreich. Aber ich kann nicht zurück, es muss eine andere Lösung gefunden werden. Ich bin Moslem. Ich bin Kosovo-Albaner. Ich gehöre zu keiner Minderheit und spreche albanisch. Ich bin nicht Mitglied einer politischen Partei. Ich gehöre keiner militärischen, militanten oder extremistischen Organisation an. Ich habe kein strafbares Delikt begangen, die Polizei sucht nicht nach mir. Ich war nie in Haft.

Frage: Aus welchen Gründen stellen Sie nunmehr Ihren zweiten Asylantrag?

Antwort: Ich habe kein Haus, ich habe keine Unterkunft, ich kann nicht dorthin zurückkehren, bisher haben meine Eltern und der Bruder darauf gehofft, dass sie Unterstützung bekommen, damit sie etwas aufbauen können. Es war eine schottische Organisation dort, die dafür zuständig war, diese Organisation hat sich zurückgezogen. Vorübergehend haben meine Angehörigen ein Häuschen mit Bretterverschlag hergerichtet, weil dort das Gebiet minenverseucht ist, mussten Sie wieder woanders hinziehen.

Frage: Liegen neben diesen wirtschaftlichen noch andere Gründe für Ihren Asylantrag vor?

Antwort: In letzter Zeit habe ich gehört, sind Banden entstanden, die Raubüberfälle verüben. Es ist auch vorgekommen, dass Leute umgebracht wurden. Man weiß nicht wer weshalb umgebracht wurde. Es werden Bombenattentate verübt, sie legen Bomben in Autos…. Damit will ich sagen, dass das Leben dort unsicher ist und ich weiß nicht, wohin ich zurückkehren soll.

Frage: Hatten speziell Sie im Kosovo in irgendeiner Form Probleme, durch eine Organisation, oder auch durch Einzelpersonen, bzw. waren Sie irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt ?

Antwort: Nein. Ich persönlich hatte keine Probleme gehabt.

Frage: Was befürchten Sie bei Rückkehr?

Antwort: Bei diesen Überfällen, die stattgefunden haben, haben die Angehörigen gesagt, der Betroffene hätte keine Probleme gehabt und trotzdem ist er umgebracht worden.

Frage: Was befürchten Sie als M. M. bei Ihrer Rückkehr?

Antwort: Ich selbst hatte keine Probleme aber, es könnte mir zuhause etwas zustoßen. Ich fürchte mich vor der allgemeinen Kriminalität im Kosovo. Außerdem habe ich kein Haus, keine Unterkunft, meine Angehörigen können mir nicht helfen, Arbeit kann ich dort auch nicht finden. Der Acker meines Vaters ist ein Minenfeld. Ich habe keine Ahnung, wie ich dort leben soll.

VORHALT: Es ist allgemein bekannt, dass die wirtschaftliche Situation im Kosovo derzeit schlecht ist. Die Versorgungslage ist jedoch als gesichert zu bezeichnen und eine Existenzbedrohung liegt nicht vor.

Antwort: Dazu gebe ich an: Verhungern muss niemand, aber wo sollte ich schlafen, der Winter kommt und wenn ich krank werde, habe ich kein Geld um zum Arzt zu gehen, mein Vater ist herzleidend und wir haben nicht einmal genug Geld, um die Medikamente zu zahlen.

Frage: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

Antwort: Nein das nicht, ich habe ja nichts angestellt.

Frage: Haben Sie sonst noch etwas Relevantes zu Ihrem Vorbringen zu ergänzen?

Antwort: Nein, aber niemand weiß, was morgen passieren wird.

Information: Ihr erstes Asylverfahren ist rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Relevante Gründe, die eine anders lautende Entscheidung rechtfertigen würden, sind nicht hervorgekommen. Es ist daher beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dazu gebe ich an: Als neues Vorbringen gebe ich an, dort in meiner Heimat ist jetzt eine Minenzone.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2003, Zl 03 28.295- BAG, wurde der Asylantrag vom 17.09.2003 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde (kurz) der bisherige Verfahrensgang dargestellt und anschließend die oben bereits vollinhaltlich wiedergegebene Einvernahme angeführt und in der Folge allgemeine Feststellungen sowie solche über das Sozial(hilfe)system, die allgemeine Sicherheitslage sowie die Unterbringung im Kosovo getroffen, wobei auch darauf hingewiesen wurde, dass im gesamten Kosovo immer noch Temporary Comunity Shelter (TCS) zur Verfügung stünden. Rechtlich begründend wurde - nach Darstellung der bezughabenden Rechtssprechung - ausgeführt, dass der Asylwerber im vorliegenden Verfahren keine Gründe vorgebracht habe, die nunmehr die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden, somit keinen maßgeblichen neuen Sachverhalt behauptet habe, der eine im Spruch anders lautende Entscheidung bedingen würde. Es könne dabei nur eine solchen Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Dabei sei das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren habe. In Anbetracht des identen Begehrens, der im Wesentlichen gleichlautenden Begründungen und der gleichwertigen rechtlichen Grundlagen des Begehrens stehe der neuerlichen Antragstellung das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegen und sei deswegen der Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2003, Zl 03 28.295- BAG, wurde der Asylantrag vom 17.09.2003 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde (kurz) der bisherige Verfahrensgang dargestellt und anschließend die oben bereits vollinhaltlich wiedergegebene Einvernahme angeführt und in der Folge allgemeine Feststellungen sowie solche über das Sozial(hilfe)system, die allgemeine Sicherheitslage sowie die Unterbringung im Kosovo getroffen, wobei auch darauf hingewiesen wurde, dass im gesamten Kosovo immer noch Temporary Comunity Shelter (TCS) zur Verfügung stünden. Rechtlich begründend wurde - nach Darstellung der bezughabenden Rechtssprechung - ausgeführt, dass der Asylwerber im vorliegenden Verfahren keine Gründe vorgebracht habe, die nunmehr die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden, somit keinen maßgeblichen neuen Sachverhalt behauptet habe, der eine im Spruch anders lautende Entscheidung bedingen würde. Es könne dabei nur eine solchen Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Dabei sei das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren habe. In Anbetracht des identen Begehrens, der im Wesentlichen gleichlautenden Begründungen und der gleichwertigen rechtlichen Grundlagen des Begehrens stehe der neuerlichen Antragstellung das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegen und sei deswegen der Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. H., Berufung. In dieser wurde insbesondere vorgebracht, dass sich die Behörde durch Einholung von Informationen direkt vor Ort selbst über den momentanen Zustand im Heimatgebiet des Berufungswerbers hätte informieren müssen und nicht aufgrund von Berichten vom Jänner 2001, wo der Antrag erst vom September 2003 stamme, entscheiden dürfen. Die Zurückweisung wegen entschiedener Rechtssache sei außerdem deswegen gänzlich unrichtig, zumal der Berufungswerber seit seinem letzten, dem angefochtenen Bescheid zugrundelegenden Asylantrag gänzlich neue Gründe, die in der Zwischenzeit aufgetreten seien, für ihn geltend gemacht habe. Es sei keinesfalls so, dass er lediglich aus wirtschaftlichen Gründen bestrebt sei in Österreich Fuß zu fassen, sondern habe er viel mehr Angst um Leib und Leben im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf.

Der Berufung legte er eine Stellungnahme der Rot Kreuz-Organisation vom 00.00.2003 sowie des Rechtsanwaltes O. H. aus S. vom 00.00.2003, jeweils in beglaubigter Übersetzung, bei. Aus der Stellungnahme des Rechtsanwaltes ergibt sich, dass in bestimmten Ortschaften des Bezirkes S. wie K. (von wo der Berufungswerber stammt) während des militärischen Konfliktes im Kosovo verminte Zonen gewesen seien, welche noch heute eine ständige Gefahr für die freie Bewegung der Bürger dieser Ortschaften darstellen. Damit zusammenhängend seien viele Bürger dieser Orte gezwungen gewesen, in anderen Orten Unterkunft zu finden, ebenso die Familie des Herrn M. M., der damals in einer Wohnbaracke in der Stadt S. untergebracht worden sei. Diese Baracke sei für jene Leute bestimmt, die schon aus den erwähnten Zonen kämen, wo Minengefahr herrsche. Auch sein Dorf gehöre dazu, daher sei es empfehlenswert, dass Herr M. M. weiterhin aus Gründen der persönlichen Sicherheit in Österreich bleiben dürfe.

In der Bestätigung des Roten Kreuzes wurde weiters ausgeführt, dass viele Bürger durch Minen entweder Körperverletzungen davongetragen hätten oder Verluste an Körpergliedern erlitten hätten und in den Medien täglich Informationen über die Gefahr noch vorhandener Explosivkörper veröffentlicht würden, damit die Bürger in ihren Bewegungen mehr Acht geben sollten. Daher werden Bürger von diesen Gegenden, die sich vorrübergehend im Ausland aufhielten, empfohlen, nach Möglichkeit ihre Rückkehr aufzuschieben, bis die gänzliche Minenräumung erfolgt sei und die sichere Bewegungsfreiheit gegeben sei.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige

Mitglied wie folgt erwogen:

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringungen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung einer der Berufung nicht oder nicht nur unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringungen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung einer der Berufung nicht oder nicht nur unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache iSd § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH v. 17.12.1965, 929/65; VwGH v. 30.5.1995, 93/08/0207;Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache iSd Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH v. 17.12.1965, 929/65; VwGH v. 30.5.1995, 93/08/0207;

Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433).

Eine entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 30.1.1968, 908/67; VwGH v. 25.2.1977, 647/76; VwGH v. 9.3.1993, 92/06/0259, 93/06/0040; VwGH v. 27.4.1995, 95/11/0027; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1417f mit weiteren Hinweisen).

Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtkräftigen Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert wurde (VwGH v. 25.3.1977, 2155/76; VwGH v. 11.12.1984, 84/07/0160; VwGH v. 7.5.1991, 91/07/0026; Walter/Thienel a.a.O.).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. auch VwGH vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0149, und die dort zitierte Judikatur). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0467).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche auch VwGH vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0149, und die dort zitierte Judikatur). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0467).

Weiters wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.06.2000, 2000/01/0162, hingewiesen, wonach die Sicherheitslage im Kosovo nicht dergestalt ist, dass - auch unter Einbeziehung der Minengefahr - praktisch jedem, der in den Kosovo abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässig erschiene.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst weiters ausgesprochen, dass mangelnde Unterbringung und/oder mangelnde Ernährung einer Abschiebung von Müttern mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen im Wege stünde, doch die Zulässigkeit der Abschiebung eines gesunden Erwachsenen, der über keine Wohnmöglichkeit in einem Haus, sondern nur in einem beheizbaren Zelt verfügt, als

zulässig angesehen (VwGH vom 16.07.2003, ZI 2003/01/0059). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof es als notwendig erachtet, im Rahmen der Entscheidung zu § 8 AsylG auch Feststellungen über die Unterbringungsmöglichkeiten und die Nahrungsversorgung des Asylwerbers zu treffen (VwGH vom 16.07.2003, ZI 2003/01/0021).zulässig angesehen (VwGH vom 16.07.2003, ZI 2003/01/0059). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof es als notwendig erachtet, im Rahmen der Entscheidung zu Paragraph 8, AsylG auch Feststellungen über die Unterbringungsmöglichkeiten und die Nahrungsversorgung des Asylwerbers zu treffen (VwGH vom 16.07.2003, ZI 2003/01/0021).

Das Vorbringen des Berufungswerbers zu seinem II. Asylantrag kann grob in drei Teile gegliedert werden:Das Vorbringen des Berufungswerbers zu seinem römisch zwei. Asylantrag kann grob in drei Teile gegliedert werden:

  1. 1.Ziffer eins
    Sein Vorbringen zur (allgemeinen) Sicherheitslage,
  2. 2.Ziffer 2
    ein (individuelles) Vorbringen zur mangelnden Wohnmöglichkeit im Kosovo und
                  3.              ein (individuelles) Vorbringen zur Minengefahr. Während der Berufungswerber im Rahmen seines allgemeinen Vorbringens zu wirtschaftlichen Gründen zu seinem I. Asylantrag auch bereits ein Vorbringen zur mangelnden Wohnmöglichkeit im Kosovo erstattet hat und es sich daher bei dem diesbezüglichen Vorbringen um kein neues Vorbringen handelt, stellt das (relativ allgemeine und wenig spezifizierte) Vorbringen zur Sicherheitslage, aber insbesondere das doch sehr individuelle und konkrete Vorbringen zur Minengefahr ein Vorbringen dar, das er zu seinem I. Asylantrag noch nicht erstattet hat. 3. ein (individuelles) Vorbringen zur Minengefahr. Während der Berufungswerber im Rahmen seines allgemeinen Vorbringens zu wirtschaftlichen Gründen zu seinem römisch eins. Asylantrag auch bereits ein Vorbringen zur mangelnden Wohnmöglichkeit im Kosovo erstattet hat und es sich daher bei dem diesbezüglichen Vorbringen um kein neues Vorbringen handelt, stellt das (relativ allgemeine und wenig spezifizierte) Vorbringen zur Sicherheitslage, aber insbesondere das doch sehr individuelle und konkrete Vorbringen zur Minengefahr ein Vorbringen dar, das er zu seinem römisch eins. Asylantrag noch nicht erstattet hat.

Während sich die Behörde I. Instanz mit der allgemeinen Sicherheitslage und auch mit dem Sozial(hilfe)system, aber auch mit den Unterbringungsmöglichkeiten von Personen, die über kein eigenes Haus verfügen und auch nicht bei Verwandten leben können, auseinander gesetzt hat, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem Problem der Minengefahr. Der Berufungswerber hat das Problem der Minengefahr bereits in seinem II. Asylantrag dargestellt, weiters in der bezughabenden Einvernahme erwähnt und schließlich in der Berufung auch durch zwei Urkunden untermauert, wonach gerade der Heimatort des Berufungswerbers und die Liegenschaften seiner Familie vermint seien und auch seine in der Nähe wohnende Schwester bei einem Minenunfall schwer verletzt worden sei.Während sich die Behörde römisch eins. Instanz mit der allgemeinen Sicherheitslage und auch mit dem Sozial(hilfe)system, aber auch mit den Unterbringungsmöglichkeiten von Personen, die über kein eigenes Haus verfügen und auch nicht bei Verwandten leben können, auseinander gesetzt hat, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem Problem der Minengefahr. Der Berufungswerber hat das Problem der Minengefahr bereits in seinem römisch zwei. Asylantrag dargestellt, weiters in der bezughabenden Einvernahme erwähnt und schließlich in der Berufung auch durch zwei Urkunden untermauert, wonach gerade der Heimatort des Berufungswerbers und die Liegenschaften seiner Familie vermint seien und auch seine in der Nähe wohnende Schwester bei einem Minenunfall schwer verletzt worden sei.

Da der Berufungswerber zu seinem II. Asylantrag ein durchaus konkretes Vorbringen hinsichtlich einer ihn individuell besonders treffenden Minengefahr, somit hinsichtlich einer Gefahr für Leib und Leben seiner Person, erstattet hat, dasDa der Berufungswerber zu seinem römisch zwei. Asylantrag ein durchaus konkretes Vorbringen hinsichtlich einer ihn individuell besonders treffenden Minengefahr, somit hinsichtlich einer Gefahr für Leib und Leben seiner Person, erstattet hat, das

über das allgemeine Problem der Minengefahr weit

hinausgeht, ist durch dieses neue

Vorbringen eine andere rechtliche Beurteilung seines Asylantrages nicht von vornherein ausgeschlossen, da diesem "ein glaubhafter Kern" und damit auch eine gewisse Asylrelevanz nicht vornherein abgesprochen werden kann.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass zum Thema der Minengefahr zusätzliche Sachverhaltsermittlungen, wie z.B. die Einholung konkreter Auskunft von UNHCR, erforderlich wären.

Gemäß § 67 d Abs. 2 Z 1 AVG konnte eine mündliche Berufungsverhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte eine mündliche Berufungsverhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Schlagworte

Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Identität der Sache

Dokumentnummer

UBAST_20040304_232_276_7_VIII_22_03_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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