TE Ubas Bescheid 2004/4/21 204.803/34-I/03/04

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Rohrböck gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/1999, BGBl. I Nr. 82/2001, BGBl. I Nr. 126/2002 und BGBl I Nr. 105/2003 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Rohrböck gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2003, (AsylG), entschieden:

In Erledigung der Berufung des Herrn N. R. vom 19. April 1995 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 31. März 1995, Zl. BAW-6004/144/94, wird der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

Mit Bescheid vom 12. März 1984, Zl. FrA-2285/83 Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gemäß als damals zuständige Behörde gem. § 1, 2 und 12. Abs 2 des Bundesgesetzes vom 7. 3. 1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. 11. 1974, BGBl. Nr. 796, festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls vom 31. 1. 1967, BGBl. Nr. 78/1974, bei Herrn N. R. zuträfen; er sei daher gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes Nr. 126/1968 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. 11. 1974, BGBl Nr. 796, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Mit Bescheid vom 12. März 1984, Zl. FrA-2285/83 Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gemäß als damals zuständige Behörde gem. Paragraph eins, 2 und 12, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 7. 3. 1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. 11. 1974, BGBl. Nr. 796, festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls vom 31. 1. 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, bei Herrn N. R. zuträfen; er sei daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes Nr. 126 aus 1968, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. 11. 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 796, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Mit Bescheid vom 31. März 1995, Zl. BAW-6004/144/94, hat das Bundesasylamt festgestellt, dass Herr N. R. "keinen Anspruch mehr auf Asylgewährung habe, weil (er) eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute (Art 33, Abs 2 der Genfer Flüchtlingskonvention). Dazu hielt das Bundesasylamt in der Bescheidbegründung fest:Mit Bescheid vom 31. März 1995, Zl. BAW-6004/144/94, hat das Bundesasylamt festgestellt, dass Herr N. R. "keinen Anspruch mehr auf Asylgewährung habe, weil (er) eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute (Artikel 33,, Absatz 2, der Genfer Flüchtlingskonvention). Dazu hielt das Bundesasylamt in der Bescheidbegründung fest:

"Sie sind Staatsbürger der jugoslawischen Föderation. Sie besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und sind somit Fremder im Sinne des § 1 Z 4 AsylG 1991."Sie sind Staatsbürger der jugoslawischen Föderation. Sie besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und sind somit Fremder im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1991.

Sie wurden mit Bescheid der Sicherheitsdirektion f.d. Bdl. Niederösterreich, Zahl FrA 2225/83 vom 12.03.1984, als Flüchtling anerkannt.

Hinsichtlich der Ihnen seinerzeit mit Bescheid zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist nunmehr der in der Genfer Flüchtlingskonvention unter Art 33, Abs 2 normierte Verlusttatbestand eingetreten.Hinsichtlich der Ihnen seinerzeit mit Bescheid zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist nunmehr der in der Genfer Flüchtlingskonvention unter Artikel 33,, Absatz 2, normierte Verlusttatbestand eingetreten.

Gemäß § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 verliert ein Flüchtling das Asyl, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet Art (33, Abs 2 GFK).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1991 verliert ein Flüchtling das Asyl, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet Art (33, Absatz 2, GFK).

Gemäß § 5 Abs 2 leg cit ist eine Feststellung gem Abs 1 mit Bescheid der Asylbehörde von Amts wegen zu treffen. Sie wurden rechtskräftig wegen nachstehender Straftaten verurteilt und bedeuten daher eine Gefahr für die Gemeinschaft:Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, leg cit ist eine Feststellung gem Absatz eins, mit Bescheid der Asylbehörde von Amts wegen zu treffen. Sie wurden rechtskräftig wegen nachstehender Straftaten verurteilt und bedeuten daher eine Gefahr für die Gemeinschaft:

Sie wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 6 F VR/7640/93, HV 4885/93 vom 26.07.1993 rk. am 26.07.1993 nach § 12 Abs 1 und 3/3 Suchtgiftgesetz und § 15 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und ÖS 300.000,-- im Nichteinbringungsfalle drei Monate Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Da Ihre Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor Erlassung dieses Bescheides einlangte, wurde der darin angeführte Sachverhalt berücksichtigt und diese somit als rechtzeitig eingelangt gewertet. In der Stellungnahme werden die Gründe, die zum Verlust des Asyls führen, nicht bestritten. Darüber hinausgehende Argumente sind asylrechtlich jedoch nicht von Bedeutung.Sie wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 6 F VR/7640/93, HV 4885/93 vom 26.07.1993 rk. am 26.07.1993 nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 /, 3 Suchtgiftgesetz und Paragraph 15, StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und ÖS 300.000,-- im Nichteinbringungsfalle drei Monate Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Da Ihre Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor Erlassung dieses Bescheides einlangte, wurde der darin angeführte Sachverhalt berücksichtigt und diese somit als rechtzeitig eingelangt gewertet. In der Stellungnahme werden die Gründe, die zum Verlust des Asyls führen, nicht bestritten. Darüber hinausgehende Argumente sind asylrechtlich jedoch nicht von Bedeutung.

(...)"

Gegen zit Bescheid des Bundesasylamts vom 31. März 1995, Zl. BAW-6004/144/94, hat Herr N. fristgerecht Berufung erhoben und diese wie folgt begründet:

"Der erstinstanzliche Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Berufungsgrund wird Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht.

Der Bescheid geht in seiner Begründung davon aus, dass R. N. gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 3 Asylgesetz 1991 keinen Anspruch auf Asylgewährung mehr hat, weil er eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.Der Bescheid geht in seiner Begründung davon aus, dass R. N. gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziff. 3 Asylgesetz 1991 keinen Anspruch auf Asylgewährung mehr hat, weil er eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.

Gemäß dieser Bestimmung verliere ein Flüchtling das Asyl, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, dass mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.

Gemäß § 5 Abs. 2 Asylgesetz ist eine Feststellung gemäß Abs. 1 mit Bescheid der Asylbehörde von Amtswegen zu treffen. Da R. N. rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 26.07.1993 nach § 12 Abs. 1 und 3/3 und § 15 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und ÖS 300.000,-- rechtskräftig verurteilt worden sei, bedeute Herr N. eine Gefahr für die Gemeinschaft.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Asylgesetz ist eine Feststellung gemäß Absatz eins, mit Bescheid der Asylbehörde von Amtswegen zu treffen. Da R. N. rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 26.07.1993 nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 /, 3 und Paragraph 15, StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und ÖS 300.000,-- rechtskräftig verurteilt worden sei, bedeute Herr N. eine Gefahr für die Gemeinschaft.

Es mag richtig sein, dass R. N. aufgrund der genannten Verurteilung eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt, es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass schwerwiegende Gründe bestehen, die der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Herrn N. entgegenstehen.

Herr N. ist seit 1981 in Österreich, ist mit einer österr. Staatbürgerin in aufrechter Ehe verheiratet, welcher Ehe zwei Kinder entstammen, welche ebenfalls bereits die österr. Staatsbürgerschaft besitzen. Vor seiner Flucht aus Albanien im Jahre 1981 hat Herr N. in seiner ursprünglichen Heimat, dem Kosovo, an der Organisation von Demonstrationen gegen das herrschende Regime mitgewirkt.

Im Zuge dieser Aktivitäten wurde er inhaftiert, und nach drei Monaten Haft in Spitalspflege entlassen. Aus dieser Spitalspflege konnte er flüchten und kam in der Folge nach Österreich.

Aus dieser Vorgeschichte ist klar ersichtlich, dass Herr N. für den Fall seiner Rückkehr nach Albanien/Kosovo mindestens mit 20 Jahren Haftstrafe zu rechnen hat, wenn nicht sogar mit der Verhängung der Todesstrafe.

Herr N. befindet sich derzeit in Haft, es kann davon ausgegangen werden, dass das erlittene Haftübel zur Läuterung des Herrn N. beitragen wird, sodass es ihm nach seiner Entlassung aus der Haft möglich sein wird, sich in Österreich wieder zu integrieren und hier einem geregelten Leben nachzugehen.

(...)"

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs 1 Z 3 Asylgesetz 1991 hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 2. Juli 1996, Zl. 4.346.267/1-III/13/95, festgestellt, dass hinsichtlich der Person des Herrn R. N. der in Art 33 Abs. 2 2. Fall, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (...) genannte Tatbestand eingetreten sei. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 1991 hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 2. Juli 1996, Zl. 4.346.267/1-III/13/95, festgestellt, dass hinsichtlich der Person des Herrn R. N. der in Artikel 33, Absatz 2, 2. Fall, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (...) genannte Tatbestand eingetreten sei. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:

"Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass Sie keinen Rechtsanspruch mehr auf Asylgewährung haben, weil Sie eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten und im wesentlichen begründend angeführt, dass Sie mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich, Zahl FrA-2225/83, vom 12.03.1984 als Flüchtling anerkannt worden sind, vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl 6 F VR/7640/93, HV 4885/93 am 26.07.1993, rechtskräftig am 26.07.1993, nach § 12 Absatz 1 und 3 Ziffer 3 Sichtgiftgesetz und § 15 Strafgesetzbuch zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und ATS 300.000,--, im Nichteinbringungsfalle zu drei Monaten Freiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt worden sind und somit der in der Genfer Flüchtlingskonvention in Artikel 33 Absatz 2 normierte Verlusttatbestand eingetreten ist. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Berufung und führen darin im wesentlichen aus, dass es richtig sein möge, dass Sie aufgrund der genannten Verurteilung eine Gefahr für die Sicherheit Ihres Aufenthaltslandes darstellten, es bestünden jedoch schwerwiegende Gründe, die der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstünden."Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass Sie keinen Rechtsanspruch mehr auf Asylgewährung haben, weil Sie eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten und im wesentlichen begründend angeführt, dass Sie mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich, Zahl FrA-2225/83, vom 12.03.1984 als Flüchtling anerkannt worden sind, vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl 6 F VR/7640/93, HV 4885/93 am 26.07.1993, rechtskräftig am 26.07.1993, nach Paragraph 12, Absatz 1 und 3 Ziffer 3 Sichtgiftgesetz und Paragraph 15, Strafgesetzbuch zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und ATS 300.000,--, im Nichteinbringungsfalle zu drei Monaten Freiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt worden sind und somit der in der Genfer Flüchtlingskonvention in Artikel 33 Absatz 2 normierte Verlusttatbestand eingetreten ist. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Berufung und führen darin im wesentlichen aus, dass es richtig sein möge, dass Sie aufgrund der genannten Verurteilung eine Gefahr für die Sicherheit Ihres Aufenthaltslandes darstellten, es bestünden jedoch schwerwiegende Gründe, die der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstünden.

Sie seien seit 1981 in Österreich und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, welcher Ehe zwei Kinder entstammten. Vor Ihrer Flucht hätten Sie im Kosovo an der Organisation von Demonstrationen gegen das herrschende Regime mitgewirkt. Im Zuge dieser Aktivitäten seien Sie inhaftiert und nach drei Monaten Haft in Spitalspflege entlassen worden, von wo Sie hätten fliehen können. Im Falle Ihrer Rückkehr nach "Albanien/Kosovo" hätten Sie mit 20 Jahren Haftstrafe, wenn nicht sogar mit der Todessstrafe zu rechnen. Sie befänden sich derzeit in Haft und es könne davon ausgegangen werden, dass das erlittene Haftübel zu Ihrer Läuterung beitragen werde, sodass es Ihnen nach Ihrer Entlassung aus der Haft möglich sein werde, sich in Österreich wieder zu integrieren und hier einem geregelten Leben nachzugehen.

Über diese Ihre rechtzeitige Berufung hat der Bundesminister für Inneres erwogen:

Gemäß § 25 Absatz 3 Asylgesetz 1991 sind Fremde, die gemäß § 2 Absatz 1 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 1991 zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, wie Fremde zu behandeln, denen gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt wurde.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3 Asylgesetz 1991 sind Fremde, die gemäß Paragraph 2, Absatz 1 des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 1991 zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, wie Fremde zu behandeln, denen gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1991 Asyl gewährt wurde.

Demzufolge ist im gegenständlichen Fall das Asylgesetz 1991 respektive dessen § 5 Absatz 1 Ziffer 3 anzuwenden, wonach ein Flüchtling das Asyl verliert, wenn festgestellt wird, dass hinsichtlich seiner Person einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c oder Artikel 33 Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Gemäß Absatz 2 leg. cit. Ist eine solche Feststellung mit Bescheid der Asylbehörde von Amts wegen zu treffen. Artikel 33 Absatz 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt als einen dieser Tatbestände, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und daher eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes bedeutet.Demzufolge ist im gegenständlichen Fall das Asylgesetz 1991 respektive dessen Paragraph 5, Absatz 1 Ziffer 3 anzuwenden, wonach ein Flüchtling das Asyl verliert, wenn festgestellt wird, dass hinsichtlich seiner Person einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Litera a, oder c oder Artikel 33 Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Gemäß Absatz 2 leg. cit. Ist eine solche Feststellung mit Bescheid der Asylbehörde von Amts wegen zu treffen. Artikel 33 Absatz 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt als einen dieser Tatbestände, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und daher eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes bedeutet.

Nun wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zahl F VR 7640/93, HV 4885/93, vom 26.07.1993, rechtskräftig am 26.07.1993 wegen § 12 Absatz 1 und 3 Ziffer 3 Suchtmittelgesetz und § 15 Strafgesetzbuch zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und ATS 300.000,--, im Nichteinbringungsfall drei Monate Freiheitsstrafe, verurteilt.Nun wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zahl F VR 7640/93, HV 4885/93, vom 26.07.1993, rechtskräftig am 26.07.1993 wegen Paragraph 12, Absatz 1 und 3 Ziffer 3 Suchtmittelgesetz und Paragraph 15, Strafgesetzbuch zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und ATS 300.000,--, im Nichteinbringungsfall drei Monate Freiheitsstrafe, verurteilt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein besonders schweres Verbrechen dann vor, wenn das Delikt mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Da das von Ihnen begangene Delikt mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist, sind Sie demzufolge wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 Genfer Flüchtlingskonvention verurteilt worden. Nun kann der Behörde erster Instanz auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass Sie, wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Sie haben in Ihrer Berufung auch keine konkreten Umstände dargetan, dass dies nicht der Fall wäre, sondern vorgebracht, dass es richtig sein möge, dass Sie aufgrund der genannten Verurteilung eine Gefahr für die Sicherheit Ihres Aufenthaltslandes darstellten. Es bedarf auch keiner weiteren Begründung, dass die Suchtgiftkriminalität eine besonders gemeinschaftsfeindliche Form des Verbrechens darstellt, insbesondere in der Form des von Ihnen verwirklichten Tatbildes, woraus sich auch Ihre sozialschädliche Neigung erkennen lässt. Es kann auch nicht erkannt werden, dass das erlittene Haftübel zur Läuterung Ihrer Person führen werde, sind Sie doch schon vor Begehung des oben genannten Delikts bereits mehrfach wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt worden, was Sie jedoch nicht daran gehindert hat, wiederum strafbare Handlungen zu begehen, woraus sich ebenfalls ergibt, dass Ihr Aufenthalt eine Gefahr für die Gemeinschaft Österreichs bedeutet.

Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme vom 10.03.1995 anführen, dass durch die nunmehr über Sie verhängte Haftstrafe zu erwarten sei, dass das neuerlich erlittene Haftübel zu Ihrer Läuterung beitragen werde, so ist Ihnen entgegenzuhalten, dass das bereits zuvor erlittene Haftübel keineswegs zu einer Läuterung Ihrer Person geführt hat, weshalb nunmehr auch nicht angenommen werden kann, dass das nunmehrige Haftübel eine derartige Läuterung bewirken werde. Demzufolge ergibt sich aber, dass Sie wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurden und bedeutet Ihr Aufenthalt somit eine Gefahr für die Gemeinschaft Österreichs.

Ihr weiteres Vorbringen in der Berufung ist nicht geeignet, im Verfahren nach § 5 Asylgesetz 1991 Relevanz zu entfalten.Ihr weiteres Vorbringen in der Berufung ist nicht geeignet, im Verfahren nach Paragraph 5, Asylgesetz 1991 Relevanz zu entfalten.

(...)"

Mit Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 96/01/0706, hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen den zit Bescheid des Bundesministers für Inneres gerichtete Beschwerde nach § 44 Abs. 3 AsylG zurückgewiesen. Gemäß § 44 Abs 2 AsylG treten Verfahren betreffend Bescheide nach dem AsylG, die beim Verwaltungsgerichtshof angefochten und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen sind, mit dem Inkrafttreten des AsylG in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor Kundmachung des AsylG erfolgte. Im vorliegenden Fall wurde der in Anwendung des Asylgesetzes 1991 ergangene Bescheid des Bundesministers für Inneres bereits durch Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vor der am 14. Juli 1994 erfolgten Kundmachung des AsylG angefochten, sodass die in § 44 Abs 2 AsylG normierten Rechtsfolgen eingetreten sind und die Angelegenheit in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten ist. In weiterer Folge wurde demnach der Unabhängige Bundesasylsenat zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 31. März 1995, Zl. BAW-6004/144/94, sachlich und funktionell zuständig und wies eben diese Berufung mit Bescheid vom 21. September 2001, Zl. 204.803/0- XII/37/98, ab. In der Begründung des Bescheides führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus:Mit Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 96/01/0706, hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen den zit Bescheid des Bundesministers für Inneres gerichtete Beschwerde nach Paragraph 44, Absatz 3, AsylG zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG treten Verfahren betreffend Bescheide nach dem AsylG, die beim Verwaltungsgerichtshof angefochten und nicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen sind, mit dem Inkrafttreten des AsylG in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor Kundmachung des AsylG erfolgte. Im vorliegenden Fall wurde der in Anwendung des Asylgesetzes 1991 ergangene Bescheid des Bundesministers für Inneres bereits durch Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vor der am 14. Juli 1994 erfolgten Kundmachung des AsylG angefochten, sodass die in Paragraph 44, Absatz 2, AsylG normierten Rechtsfolgen eingetreten sind und die Angelegenheit in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten ist. In weiterer Folge wurde demnach der Unabhängige Bundesasylsenat zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 31. März 1995, Zl. BAW-6004/144/94, sachlich und funktionell zuständig und wies eben diese Berufung mit Bescheid vom 21. September 2001, Zl. 204.803/0- XII/37/98, ab. In der Begründung des Bescheides führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus:

"Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.3.1995, Zahl BAW- 6004/144/94 wurde festgestellt, dass der Asylwerber gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 1991 keinen Anspruch mehr auf Asylgewährung hat, weil er eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute."Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.3.1995, Zahl BAW- 6004/144/94 wurde festgestellt, dass der Asylwerber gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 1991 keinen Anspruch mehr auf Asylgewährung hat, weil er eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Bundesministerium für Inneres vom 2.7.1996, Zl. 4.346.267/1-III/13/95 nicht Folge gegeben wurde. Mit Beschluss des VwGH vom 29.7.1998, Zl. 96/01/0706-6 wurde die Beschwerde zurückgewiesen und befindet sich das Verfahren nunmehr im Stande der Berufung.

Über die nunmehr anhängige Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Rahmen von mündlichen Verhandlungen durchgeführt und wurden folgende Urkunden dargetan und erörtert:

Kopie des Mietvertrages sowie eines Meldezettels (Beilage A);

Kopie des Befreiungsscheines (Beilage B);

Kopie des Fremdenpasses (Beilage C);

vom BWV vorgelegte Unterlagen betreffend die Situation im Kosovo (Beilagen D und E);

Bericht OSCE vom 8.11.2000 betreffend die Parteisituation

(Beilage F);

Bericht UN Council vom 11.6.2001(Beilage G);

Bericht APA vom 24.4.2001 (Beilage H);

Bericht UN Security Council vom 13.6.2001 (Beilage I). Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Bericht UN Security Council vom 13.6.2001 (Beilage römisch eins). Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Im Jahre 2000 wurde die Ehe des Berufungswerbers geschieden und ist er für einen in seinem Haushalt lebenden Sohn sorgepflichtig. Seit Mitte Mai 2001 geht er einer Beschäftigung nach.

Der Berufungswerber wurde im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen 5 Delikten (Körperverletzung, Diebstahl) rechtskräftig verurteilt. Im Jahre 1993 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Grund des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd das Geständnis und das es teilweise beim Versuch geblieben ist und als erschwerend die Vorstrafen, mehrfache Tatbegehung und die Tatbegehung aus Gewinnsucht gewertet. Nach der vollzogenen zweijährigen Freiheitsstrafe wurde der Asylwerber am 7.7.1996 wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 StGB) verurteilt und ist dieses Urteil seit dem 6.8.1996 rechtskräftig. Am 5.4.2001 wurde der Berufungswerber vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 87 Abs. 1 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und ist dieses Urteil seit dem 9.4.2001 rechtskräftig. Bei der Strafzumessung wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt, lediglich die drei einschlägigen Vorstrafen wurden als erschwerend gewertet. Während des zweijährigen Strafvollzuges verhielt sich der Berufungswerber ruhig und wurde diesem keine interne Ordnungsstrafe von der Justizanstalt Sonnberg erteilt. Der Berufungswerber ist einfaches Mitglied der LDK. Auf Grund des wiederholt strafbaren Verhaltens, in dem eine krasse Missachtung der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer zum Ausdruck kommt, ist auch zukünftig damit zu rechnen, dass sich der Berufungswerber nicht gesetzeskonform verhalten wird und stellt er eine Gefahr für die Gemeinschaft dar.Der Berufungswerber wurde im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen 5 Delikten (Körperverletzung, Diebstahl) rechtskräftig verurteilt. Im Jahre 1993 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Grund des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd das Geständnis und das es teilweise beim Versuch geblieben ist und als erschwerend die Vorstrafen, mehrfache Tatbegehung und die Tatbegehung aus Gewinnsucht gewertet. Nach der vollzogenen zweijährigen Freiheitsstrafe wurde der Asylwerber am 7.7.1996 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins, StGB) verurteilt und ist dieses Urteil seit dem 6.8.1996 rechtskräftig. Am 5.4.2001 wurde der Berufungswerber vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und ist dieses Urteil seit dem 9.4.2001 rechtskräftig. Bei der Strafzumessung wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt, lediglich die drei einschlägigen Vorstrafen wurden als erschwerend gewertet. Während des zweijährigen Strafvollzuges verhielt sich der Berufungswerber ruhig und wurde diesem keine interne Ordnungsstrafe von der Justizanstalt Sonnberg erteilt. Der Berufungswerber ist einfaches Mitglied der LDK. Auf Grund des wiederholt strafbaren Verhaltens, in dem eine krasse Missachtung der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer zum Ausdruck kommt, ist auch zukünftig damit zu rechnen, dass sich der Berufungswerber nicht gesetzeskonform verhalten wird und stellt er eine Gefahr für die Gemeinschaft dar.

Zur allgemeinen Situation in der Provinz Kosovo werden folgende Feststellungen getroffen:

Ab 20.3.1999 (Abzug der OSZE-Beobachter aus dem Kosovo) bzw. 24.3.1999 (Beginn der NATO-Luftangriffe in der BR Jugoslawien) kam es im Kosovo zu massiven gegen die gesamte kosovoalbanische Bevölkerung gerichteten Verfolgungshandlungen, die von der Staatsregierung - soweit nicht unmittelbar angeordnet - zumindest geduldet wurden. Insgesamt wurden ca. 800.000 Kosovo-Albaner zum Verlassen ihres Landes gezwungen, mehrere tausend Personen albanischer Abstammung wurden - ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Kampfhandlungen - mit Duldung der jugoslawischen Behörden getötet. Das Eigentum der Kosovo-Albaner wurde mit Duldung der staatlichen Behörden weitgehend zerstört oder entwendet. Am 9.6.1999 wurde zwischen der "International Security Force (KFOR)" und der Bundesrepublik Jugoslawien ein "militärisch-technisches Abkommen" ("Military Technical Agreement") abgeschlossen, das die Errichtung einer internationalen Friedenstruppe (KFOR) im Kosovo und den Abzug sämtlicher jugoslawischer Streitkräfte aus dem Kosovo und einer angrenzenden Sicherheitszone bis zum 20.6.1999 vorsieht. In Entsprechung dieses Abkommens hat die BR Jugoslawien sämtliche Streitkräfte fristgerecht bis zum 20.6.1999 aus dem Kosovo abgezogen. Im Kosovo wurde die internationale Friedenstruppe KFOR stationiert, die gemäß dem zitierten militärisch-technischen Abkommen im Kosovo ohne Beschränkung tätig werden kann und die Befugnis hat, alle nötigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit für alle Bürger des Kosovo sowie zum Schutz der provisorischen internationalen Zivilverwaltung zu treffen (vgl. im einzelnen Appendix B 2. des Abkommens).Ab 20.3.1999 (Abzug der OSZE-Beobachter aus dem Kosovo) bzw. 24.3.1999 (Beginn der NATO-Luftangriffe in der BR Jugoslawien) kam es im Kosovo zu massiven gegen die gesamte kosovoalbanische Bevölkerung gerichteten Verfolgungshandlungen, die von der Staatsregierung - soweit nicht unmittelbar angeordnet - zumindest geduldet wurden. Insgesamt wurden ca. 800.000 Kosovo-Albaner zum Verlassen ihres Landes gezwungen, mehrere tausend Personen albanischer Abstammung wurden - ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Kampfhandlungen - mit Duldung der jugoslawischen Behörden getötet. Das Eigentum der Kosovo-Albaner wurde mit Duldung der staatlichen Behörden weitgehend zerstört oder entwendet. Am 9.6.1999 wurde zwischen der "International Security Force (KFOR)" und der Bundesrepublik Jugoslawien ein "militärisch-technisches Abkommen" ("Military Technical Agreement") abgeschlossen, das die Errichtung einer internationalen Friedenstruppe (KFOR) im Kosovo und den Abzug sämtlicher jugoslawischer Streitkräfte aus dem Kosovo und einer angrenzenden Sicherheitszone bis zum 20.6.1999 vorsieht. In Entsprechung dieses Abkommens hat die BR Jugoslawien sämtliche Streitkräfte fristgerecht bis zum 20.6.1999 aus dem Kosovo abgezogen. Im Kosovo wurde die internationale Friedenstruppe KFOR stationiert, die gemäß dem zitierten militärisch-technischen Abkommen im Kosovo ohne Beschränkung tätig werden kann und die Befugnis hat, alle nötigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit für alle Bürger des Kosovo sowie zum Schutz der provisorischen internationalen Zivilverwaltung zu treffen vergleiche im einzelnen Appendix B 2. des Abkommens).

Durch die Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates wurde der UN-Generalsekretär ermächtigt, im Kosovo eine internationale provisorische Zivilverwaltung einzurichten und einen ’Special Representative‘ zur Kontrolle und Ausübung der internationalen Zivilverwaltung und zur Zusammenarbeit mit der KFOR zu ernennen. In Ziffer 11 der genannten UN-Resolution wird der Aufgabenbereich dieser inzwischen eingerichteten und unbeschränkt agierenden "international civil presence" (UNMIK, United Nation Intereem Administration Mission in Kosovo) dahingehend umschrieben, als diese zuständig ist für

a) den Aufbau einer substantiellen Autonomie und Selbstregierung im Kosovo, vorbehaltlich einer endgültigen Lösung,

b) die Einrichtung und Führung einer Basis-Ziviladministration solang sich dies als erforderlich erweist,

c) die Errichtung und Überwachung von provisorischen Einrichtungen der Demokratie, der Autonomie und der Selbstverwaltung, vorbehaltlich einer endgültigen Regelung, einschließlich die Abhaltung von Wahlen,

d) die Übertragung administrativer Verantwortlichkeit auf die zuvor genannten Einrichtungen und die Überwachung und Unterstützung provisorischer lokaler Einrichtungen,

e) die Unterstützung des politischen Prozesses der auf eine endgültige Regelung des Status des Kosovos im Rahmen der Rambouillet Verträge gerichtet ist,

f) in einer letzten Stufe die Übertragung der Autorität von den provisorischen kosovarischen Institutionen auf solche, die durch eine endgültige politische Regelung eingerichtet werden,

g) die Unterstützung des Wiederaufbaues der Schlüsselinfrastrukturen und der Wirtschaft,

h) die Unterstützung der Koordination der internationalen humanitären Hilfe,

i) die Gewährleistung einer Zivilrechtsordnung einschließlich der Einrichtung lokaler Polizeikräfte, bis zu deren Einrichtung die Stationierung einer internationalen Polizeitruppe,

  1. j)Litera j
    die Bewahrung der Menschenrechte und
  2. k)Litera k
    die Sicherstellung der Rückkehr von Flüchtlingen und vertriebenen Personen.
Die UNMIK beruht auf einer ’vier Pfeiler‘ Struktur, die aus der UN (Zivilverwaltung), dem UNHCR (Humanitäre Angelegenheiten), der OSZE (Aufbau von Institutionen im Kosovo) und der Europäischen Union (Wiederaufbau) gebildet wird. Die Tätigkeit des ’ersten Pfeilers‘ (UNHCR) endete im Juni 2000.
Der vom UN-Generalsekretär eingesetzte ’Special Representative’ hat bisher, gestützt auf seine praktisch unbeschränkten Vollmachten, eine große Zahl von Dekreten zu verschiedensten Bereichen des öffentlichen Lebens erlassen, und zwar zur Steuer- und Zollverwaltung, Bankwesen und Zahlungsverkehr, Autonummern und Handelsregister, Lokal- und Finanzverwaltung, Post und Telekom, Gerichtswesen und Grundbesitzordnung.
Weiters wurde eine zivile Verwaltung unter Einbindung der im Kosovo lebenden Bevölkerungsgruppen aufgebaut, wobei die UN zunächst nur mühsam vorankam. Zu den neuen politischen Institutionen zählen der sogenannte ’Joint Interim Administative Structure’ (JIAS) und der diesem untergeordnete ’Interim Advisory Council‘ (IAC), der letzte eine Art Regierung mit Antragsrecht, aber ohne abschließende Entscheidungskompetenzen, die ausschließlich beim Special Representative liegen. Der IAC besteht aus vier Vertretern internationaler Organisationen und aus den albanischen Politikern, nämlich Ibrahim Rugova, Hashim Thaci und Ramush Haradinaj, die bisherigen informellen kosovo-albanischen ’Regierungsämter‘ aufgegeben haben und nur noch als Parteichefs fungieren. Ein vierter Sitz ist für einen serbischen Repräsentanten reserviert, zunächst aber freigeblieben, da das Abkommen von serbischer Seite boykottiert wurde. In der Einsetzung der "gemeinsamen Strukturen" sieht die UNMIK einen ersten Schritt zur politischen Normalisierung.
Am 28.10.2000 fanden im Kosovo Wahlen zu den Bezirksvertretungen statt. An diesen Wahlen nahmen 79 % der Wahlberechtigten teil, wobei allerdings anzumerken ist, dass die Wahl von der serbischen Bevölkerung boykottiert wurde und auch unter den Roma und Türken im Kosovo die Wahlbeteiligung gering war. Wegen des serbischen Wahlboykotts wurde die Wahl in drei Bezirken für ungültig erklärt, in den übrigen 27 Bezirken erreichte die gemäßigte Demokratische Partei des Kosovo (LDK) 58 % der Stimmen und die demokratische Partei des Kosovo (PDK) 27 % der Stimmen.
Derzeit stellt sich die Sicherheitssituation im Kosovo - kurz zusammengefasst - wie folgt dar:
              1.              Polizei:
Im Kosovo gewährleisten derzeit ca. 50.000 Soldaten der KFOR und ca. 4400 von ursprünglich vorgesehenen 6000 Polizisten der UNMIK Police (internationale zivile Polizeieinheit) die Sicherheit im Kosovo. Entsprechend der UN-Resolution 1244 übernimmt KFOR dort, wo die UNMIK Police noch nicht ausreichend präsent ist, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, sohin auch die polizeilichen Agenden. Es kommt weiterhin zu gemeinsamen Polizeieinsätzen der UNMIK-Police und der KFOR-Truppen. Die Aufgabe der UNMIK-Police besteht unter anderem im Schutz der gefährdeten Minderheiten (Serben, Roma) und dem Schutz von in der Politik bzw. Gerichtsbarkeit tätigen Personen. Auf Grund eines strengen Auswahlverfahrens für die künftige aus der einheimischen Bevölkerung gebildete Kosovo-Police-Force wurden geeignete kosovarische Kandidaten in der von OSZE betriebene Polizeiakademie in Vucitrn aufgenommen. Mittlerweile haben ca. 3100 Polizeischüler ihre Ausbildung abgeschlossen und haben ihre Tätigkeit beim KPS (Kosovo Police Service) begonnen. Insgesamt wurden ca. 4000 Kandidaten, teilweise auch ehemalige Kämpfer der UCK, als Polizeischüler aufgenommen.
Die Entwaffnung der UCK erfolgte weitgehend planmäßig bis 19.9.1999, eine größere Anzahl von früheren UCK-Mitgliedern wurde in ein neugebildetes ’Kosovo Protection Corps‘ (TMK), eine zivile Hilfseinheit integriert. Dieser TMK bzw. bestimmten Mitgliedern wird verschiedentlich die Beteiligung an Gewaltkriminalität und illegalen Aktivitäten vorgeworfen, insbesondere an Gewaltakten gegen Minderheiten, geheimdienstähnlichen Verhören und illegalen sogenannten ’Steuererhöhungen‘.
              2.              Justiz:
Von der UNMIK wurden bisher etwa 400 Richter und Staatsanwälte ernannt. Die Mehrzahl wird von Kosovo-Albanern gestellt, wobei aber auch andere Volksgruppen vertreten sind. Die der serbischen Volksgruppe angehörenden Richter haben allerdings, da ihnen die Sicherheit nicht ausreichend gewährleistet erschien, ihre Ämter zum Großteil niedergelegt. Die Richter sind nunmehr an den wiedererrichteten Bezirksgerichten tätig. Weiters besteht ein provisorisches Oberstes Gericht in Pristina und sind im Kosovo auch zwölf von der internationalen Gemeinschaft ernannte Richter, sowie 5 von der internationalen Gemeinschaft ernannte Staatsanwälte tätig. Grundsätzlich ist die Strafrechtspflege wieder funktionsfähig, wenngleich ein Mangel an Richtern und qualifiziertem Personal besteht. Ein Hindernis bei der Verfolgung von Straftaten ist allerdings der mangelnde Zeugenschutz, in einzelnen Fällen werden überführte Kriminelle nicht angezeigt bzw. vor Gericht gebracht.
              3.              Rechtsordnung:
Alle legislativen und exekutiven Akte in Bezug auf den Kosovo sind gemäß UNMIK-Verordnung Nr. 1 vom 25.7.1999 der UNMIK zuzurechnen und werden vom Sondergesandten des UN-Generalsekretärs ausgeübt. Jugoslawische oder serbische Behörden haben keinen Einfluss mehr auf die Verwaltung oder Rechtsprechung im Kosovo. Im Kosovo ist gemäß § 3 der UNMIK-Verordnung Nr. 1 das vor dem 24.3.1999 geltende Recht weiterhin anwendbar, soweit es nicht mit dem Mandat der UNMIK oder von der UNMIK herausgegebenen Verordnungen unvereinbar ist oder aber gegen international anerkannte Menschenrechtsstandards verstößt bzw. irgendeine Person aus irgendeinem Grund wie Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische oder andere Meinung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Angehörigkeit zu einer nationalen Gemeinschaft, wegen Eigentums, Geburt oder eines anderen Status diskriminiert. Im August 1999 wurde ein gemischter Ausschuss für legislative Angelegenheiten gegründet, der aus fünf örtlichen und zwei internationalen Experten besteht und die Aufgabe hat, die bestehenden Gesetze auf diskriminierende Bestimmungen zu untersuchen und neue Gesetze zur Beseitigung der Diskriminierung vorzubereiten. Eine Einigung wurde dahingehend erzielt, dass das vor Abschaffung der Autonomie im Jahr 1989 geltende Recht anzuwenden ist und neueres Recht nur auf Fälle, die vom alten Recht nicht erfasst sind, zur Anwendung kommt. Im März 2000 konnte die Überarbeitung des Strafgesetzes abgeschlossen werden und ist damit eine entscheidende Grundlage für die Rechtsprechung im Kosovo geschaffen. Zuvor war die Justiz teilweise blockiert gewesen, weil sich albanische Richter geweigert hätten, das serbisch-jugoslawische Recht anzuwenden, da es diskriminierende Bestimmungen enthielt.Alle legislativen und exekutiven Akte in Bezug auf den Kosovo sind gemäß UNMIK-Verordnung Nr. 1 vom 25.7.1999 der UNMIK zuzurechnen und werden vom Sondergesandten des UN-Generalsekretärs ausgeübt. Jugoslawische oder serbische Behörden haben keinen Einfluss mehr auf die Verwaltung oder Rechtsprechung im Kosovo. Im Kosovo ist gemäß Paragraph 3, der UNMIK-Verordnung Nr. 1 das vor dem 24.3.1999 geltende Recht weiterhin anwendbar, soweit es nicht mit dem Mandat der UNMIK oder von der UNMIK herausgegebenen Verordnungen unvereinbar ist oder aber gegen international anerkannte Menschenrechtsstandards verstößt bzw. irgendeine Person aus irgendeinem Grund wie Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische oder andere Meinung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Angehörigkeit zu einer nationalen Gemeinschaft, wegen Eigentums, Geburt oder eines anderen Status diskriminiert. Im August 1999 wurde ein gemischter Ausschuss für legislative Angelegenheiten gegründet, der aus fünf örtlichen und zwei internationalen Experten besteht und die Aufgabe hat, die bestehenden Gesetze auf diskriminierende Bestimmungen zu untersuchen und neue Gesetze zur Beseitigung der Diskriminierung vorzubereiten. Eine Einigung wurde dahingehend erzielt, dass das vor Abschaffung der Autonomie im Jahr 1989 geltende Recht anzuwenden ist und neueres Recht nur auf Fälle, die vom alten Recht nicht erfasst sind, zur Anwendung kommt. Im März 2000 konnte die Überarbeitung des Strafgesetzes abgeschlossen werden und ist damit eine entscheidende Grundlage für die Rechtsprechung im Kosovo geschaffen. Zuvor war die Justiz teilweise blockiert gewesen, weil sich albanische Richter geweigert hätten, das serbisch-jugoslawische Recht anzuwenden, da es diskriminierende Bestimmungen enthielt.
Gemäß Punkt 19 der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates wird die UNMIK-Verwaltung zunächst für eine Dauer von 12 Monaten eingerichtet, wobei sich dieser Zeitraum automatisch verlängert, sofern der Sicherheitsrat nichts Abweichendes beschließt.
              4.              Versorgungs- und Wohnraumsituation im Kosovo:
Bis Ende 2001 sollen die Minenfelder entweder vollständig geräumt oder gekennzeichnet werden. Mit Geldmitteln der EU wird der Wiederaufbau der Infrastruktur und der Wohnhäuser unterstützt. Im Jahr 2000 werden für diesen Zweck 360 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Anfang August 1999 befanden sich fast 300 Hilfsorganisationen mit geschätzten 50.000 Helfern im Kosovo. An den Hilfsaktionen sind ua. die UN-Organisationen WFP, WHO und UNICEF beteiligt. Bereits in den Sommermonaten 1999 wurden Soforthilfe-Pakete zur provisorischen Wiederherstellung zerstörter Wohnhäuser zur Verfügung gestellt. Insgesamt wurden ca. 75.000 derartige Bausätze bereitgestellt. Des Weiteren wurden von UNHCR 15.000 Zelte mit Öfen zur Verfügung gestellt. Die meisten Personen, deren Häuser irreparabel zerstört waren, konnten bei Gastfamilien untergebracht werden, sodass zumindest vorläufig eine geheizte Unterkunft zur Verfügung steht. UN-Unterorganisationen, insbesondere FAO, ILO, UNICEF, WFP und WHO stellen mit Unterstützung zahlreicher NGO's eine Grundversorgung im Unterkunfts-, Lebensmittel- und Gesundheitssektor sicher. Des Weiteren begann im Juni 2000 ein soziales Hilfsprogramm für Haushalte ohne arbeitsfähige Familienmitglieder bzw. für Arbeitslose. Es gibt eine Vielzahl von Massnahmen zur schnellen Rekonstruktion der zerstörten Häuser unter Mitarbeit der Besitzer. Gibt es für ein Gebiet kein regelrechtes Rekonstruktionsprogramm, werden Materialien und Hilfestellungen für den Selbstbau gegeben. Unabdingbare Voraussetzung für die Wiederherstellung der Häuser ist die Anwesenheit der Eigentümer oder Besitzer im Kosovo. Auch im Winter 2000/2001 wurden für Bedürftige Gemeinschaftsunterkünfte und Material zum Wiederaufbau beschädigter Häuser zur Verfügung gestellt. In einem sogenannten Kosovo common assessment (KCA) werden Bedürfnisse im Bereich von Unterkünften, Unterricht, Landwirtschaft, Gesundheit, sozialer Fürsorge aufgelistet, welchen dann durch Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft entsprochen wird.Bis Ende 2001 sollen die Minenfelder entweder vollständig geräumt oder gekennzeichnet werden. Mit Geldmitteln der EU wird der Wiederaufbau der Infrastruktur und der Wohnhäuser unterstützt. Im Jahr 2000 werden für diesen Zweck 360 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Anfang August 1999 befanden sich fast 300 Hilfsorganisationen mit geschätzten 50.000 Helfern im Kosovo. An den Hilfsaktionen sind ua. die UN-Organisationen WFP, WHO und UNICEF beteiligt. Bereits in den Sommermonaten 1999 wurden Soforthilfe-Pakete zur provisorischen Wiederherstellung zerstörter Wohnhäuser zur Verfügung gestellt. Insgesamt wurden ca. 75.000 derartige Bausätze bereitgestellt. Des Weiteren wurden von UNHCR 15.000 Zelte mit Öfen zur Verfügung gestellt. Die meisten Personen, deren Häuser irreparabel zerstört waren, konnten bei Gastfamilien untergebracht werden, sodass zumindest vorläufig eine geheizte Unterkunft zur Verfügung steht. UN-Unterorganisationen, insbesondere FAO, ILO, UNICEF, WFP und WHO stellen mit Unterstützung zahlreicher NGO's eine Grundversorgung im Unterkunfts-, Lebensmittel- und Gesundheitssektor sicher. Des Weiteren begann im Juni 2000 ein soziales Hilfsprogramm für Haushalte ohne arbeitsfähige Familienmitglieder bzw. für Arbeitslose. Es gibt eine Vielzahl von Massnahmen zur schnellen Rekonstruktion der zerstörten Häuser unter Mitarbeit der Besitzer. Gibt es für ein Gebiet kein regelrechtes Rekonstruktionsprogramm, werden Materialien und Hilfestellungen für den Selbstbau gegeben. Unabdingbare Voraussetzung für die Wiederherstellung der Häuser ist die Anwesenheit der Eigentümer oder Besitzer im Kosovo. Auch im Winter 2000 aus 2001, wurden für Bedürftige Gemeinschaftsunterkünfte und Material zum Wiederaufbau beschädigter Häuser zur Verfügung gestellt. In einem sogenannten Kosovo common assessment (KCA) werden Bedürfnisse im Bereich von Unterkünften, Unterricht, Landwirtschaft, Gesundheit, sozialer Fürsorge aufgelistet, welchen dann durch Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft entsprochen wird.
Weitere Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage:
Eine systematische Anwendung von Gewalt ist nicht feststellbar. Vor den Wahlen zu den Bezirksvertretungen kam es zu einem deutlichen Rücklauf der Gewalt in den meisten Teilen des Kosovo. Nach den Wahlen kam es allerdings wieder zu einzelnen politisch motivierten Anschlägen, vor allem Persönlichkeiten des politischen Lebens. Seit Einmarsch der NATO-Truppen wurden mehr als 550 Personen Opfer von Gewalt, worunter sich zwar mehr Albaner als Serben befanden, die Zahl der Serben aber im Vergleich zum Bevölkerungsanteil überproportional hoch ist. Die größten Probleme stellen weiterhin Übergriffe der albanischen Mehrheitsbevölkerung auf die Minderheiten im Kosovo, insbesondere die serbische Minderheit dar. Die Bewegungsfreiheit der Kosovo-Serben und Roma ist eingeschränkt, diese können sich zumindest nur innerhalb der von ihnen bewohnten Enklaven frei bewegen. Verschiedentlich wird darüber hinaus auch zur Suche von ethnischen Albanern, die mit den Serben kollaboriert haben, z. B. Angehörige der lokalen Polizei waren, aufgerufen. In einzelnen Fällen wurden derartige ’Kollaborateure‘ ermordet. Hingegen sind Übergriffe auf katholische Albaner deutlich zurückgegangen.
Die Kosovo-Albaner aus Orten im Kosovo, in denen die Angehörigen ihrer Volksgruppe die Mehrheit bilden, können in der Regel ohne individuelle Schutzprobleme zurückkehren. Mit Sicherheitsproblemen können Kosovo-Albaner aus Gebieten, in denen sie eine ethnische Minderheit bilden, konfrontiert sein, wenn sie in ihre Heimatorte zurückzukehren versuchen. Mit Sicherheitsproblemen können auch Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischter ethnischer Herkunft konfrontiert sein. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem serbischen Regime nach 1990 in Verbindung gebracht werden (sog. Kollaborateure). Die UNMIK ist um Aufklärung aller betreffenden Straftaten bemüht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die kosovoalbanische Bevölkerung, von den genannten gefährdeten Gruppen (Kollaborateure, gemischte Abstammung etc.) abgesehen eine Verfolgung welcher Art auch immer zu befürchten hätte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass einfache Mitglieder der LDK (Demokratische Liga des Kosovo) generell eine Verfolgung welcher Art auch immer zu befürchten hätten. Vereinzelt kam es zu Übergriffen bzw. Attentaten auf Politiker der LDK, wie beispielsweise auf Gemeinderäte sowie auf den Chefberater des Albaner-Führers Ibrahim Rugova. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass serbische bzw. jugoslawische Militäreinheiten bzw. paramilitärische Einheiten im Kosovo weiterhin aktiv sind. Wie erwähnt, ist die UNMIK um Aufklärung sämtlicher Straftaten bemüht, doch scheitert diese Aufklärung in bestimmten Fällen an mangelnder Mitwirkung der Bevölkerung (in Betracht kommende Zeugen etc.).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Berufungswerbers stützen sich auf die eigenen Angaben des Berufungswerbers, die er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und bei den mündlichen Berufungsverhandlungen gemacht hat. Die Feststellungen zu den Strafverfahren stützen sich auf den Strafregisterauszug sowie auf das Schreiben der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 27.8.2001.
Die Feststellungen zum Verhalten des Berufungswerbers während des zweijährigen Strafvollzuges stützen sich auf den Aktenvermerk vom 9.3.1999, erstellt auf Grund einer telefonischen Rücksprache mit der Justizanstalt Sonnberg.
              3.              Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG treten Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof angefochten und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen sind, mit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1997 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor Kundmachung des Asylgesetzes 1997 erfolgte. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG sind am 1.1.1998 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Eine Verpflichtung der nunmehrigen Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1.1.1998 erging, eine Non-Refoulement-Prüfung vorzunehmen, besteht nicht.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG treten Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof angefochten und nicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen sind, mit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1997 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor Kundmachung des Asylgesetzes 1997 erfolgte. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG sind am 1.1.1998 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Eine Verpflichtung der nunmehrigen Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1.1.1998 erging, eine Non-Refoulement-Prüfung vorzunehmen, besteht nicht.
Die Zuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Erledigung der vorliegenden Berufung sowie der Anwendung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76/1997), ergibt sich sohin aus dessen §§ 42 Abs. 2 sowie 44 Abs. 1, 1. Satz iVm § 38 Abs. 1 dieses Gesetzes.Die Zuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Erledigung der vorliegenden Berufung sowie der Anwendung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,), ergibt sich sohin aus dessen Paragraphen 42, Absatz 2, sowie 44 Absatz eins, eins, Satz in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, dieses Gesetzes.
Die Verlusttatbestände nach § 14 Abs. 1 Z 4 und 5 AsylG 1997 bilden gleichzeitig die Asylausschlusstatbestände des § 13 leg. cit.. Mit der nunmehr seit 01.01.1998 geltenden Rechtslage wurde von einer Konkretisierung des Begriffs ’besonders schweres Verbrechen‘ abgesehen und die aus dem Völkerrecht stammenden Wendungen ’aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit‘ der Republik darstellen oder die ’wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt‘ worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens ’eine Gefahr für die Gemeinschaft‘ bedeuten, übernommen. Unter dem Begriff des ’besonders schweren Verbrechens‘ sind nach herrschender Lehre des Völkerrechtes nur Straftaten zu verstehen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 06.10.1999, Zahl 99/01/0288).Die Verlusttatbestände nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 AsylG 1997 bilden gleichzeitig die Asylausschlusstatbestände des Paragraph 13, leg. cit.. Mit der nunmehr seit 01.01.1998 geltenden Rechtslage wurde von einer Konkretisierung des Begriffs ’besonders schweres Verbrechen‘ abgesehen und die aus dem Völkerrecht stammenden Wendungen ’aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit‘ der Republik darstellen oder die ’wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt‘ worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens ’eine Gefahr für die Gemeinschaft‘ bedeuten, übernommen. Unter dem Begriff des ’besonders schweren Verbrechens‘ sind nach herrschender Lehre des Völkerrechtes nur Straftaten zu verstehen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 06.10.1999, Zahl 99/01/0288).
Für die Asylaberkennung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:Für die Asylaberkennung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
  1. a)Litera a
    Begehung eines besonders schweren Verbrechens
  2. b)Litera b
    rechtskräftige Verurteilung wegen desselben
  3. c)Litera c
    Feststellung der Gefahr für die Gemeinschaft
  4. d)Litera d
    Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung im Verhältnis zu den Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtstaat.
Im gegenständlichen Fall sind sämtliche Voraussetzungen für die Asylaberkennung gegeben.
Der Berufungswerber wurde im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen 5 Delikten (Körperverletzung sowie Diebstahl) rechtskräftig verurteilt. Im Jahre 1993 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Grund des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd das Geständnis und das es teilweise beim Versuch geblieben ist und als erschwerend die Vorstrafen, mehrfache Tatbegehung und die Tatbegehung aus Gewinnsucht gewertet. Auf Grund der nach dem Suchtgiftgesetz erfolgten rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 1993 wurde der Berufungswerber am 7.7.1996 betreffend § 88 Abs. 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung) verurteilt.Der Berufungswerber wurde im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen 5 Delikten (Körperverletzung sowie Diebstahl) rechtskräftig verurteilt. Im Jahre 1993 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Grund des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd das Geständnis und das es teilweise beim Versuch geblieben ist und als erschwerend die Vorstrafen, mehrfache Tatbegehung und die Tatbegehung aus Gewinnsucht gewertet. Auf Grund der nach dem Suchtgiftgesetz erfolgten rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 1993 wurde der Berufungswerber am 7.7.1996 betreffend Paragraph 88, Absatz eins, StGB (fahrlässige Körperverletzung) verurteilt.
Im Jahre 2001 wurde der Berufungswerber neuerlich straffällig und wurde er wegen § 87 Abs. 1 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist seit 9.4.2001 rechtskräftig. Bei der Strafzumessung wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt, lediglich die drei einschlägigen Vorstrafen wurden als erschwerend gewertet. Wenn der Berufungswerber auch nunmehr seit dem 00.05.2001 einer Beschäftigung nachgeht und für einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn sorgepflichtig ist, so lässt die kriminelle Vergangenheit, die sich in einem fortgesetzten strafrechtlichen Fehlverhalten darstellt, keine günstige Zukunftsprognose zu und stellt sein Verhalten, in dem eine krasse Missachtung der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer zum Ausdruck kommt, eine Gefahr für die Gemeinschaft dar.Im Jahre 2001 wurde der Berufungswerber neuerlich straffällig und wurde er wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist seit 9.4.2001 rechtskräftig. Bei der Strafzumessung wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt, lediglich die drei einschlägigen Vorstrafen wurden als erschwerend gewertet. Wenn der Berufungswerber auch nunmehr seit dem 00.05.2001 einer Beschäftigung nachgeht und für einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn sorgepflichtig ist, so lässt die kriminelle Vergangenheit, die sich in einem fortgesetzten strafrechtlichen Fehlverhalten darstellt, keine günstige Zukunftsprognose zu und stellt sein Verhalten, in dem eine krasse Missachtung der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer zum Ausdruck kommt, eine Gefahr für die Gemeinschaft dar.
Hinsichtlich der letzten Voraussetzung, nämlich der Güterabwägung ist festzuhalten, dass einfache Mitglieder der LDK keinen generellen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind und der Berufungswerber sohin keine asylrechtlich relevanten ihm drohenden Maßnahmen zu gewärtigen hat. Dem öffentlichen Interesse an der Asylaberkennung steht sohin kein berücksichtigungswürdiges individuelles asylrechtlich relevantes Schutzinteresse des Berufungswerbers gegenüber.
(...)"
Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 2001/01/0494, hat der Verwaltungsgerichtshof den oben zit. bekämpften Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest:
"Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. März 1984 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) anerkannt.
Mit Bescheid vom 31. März 1995 hat das Bundesasylamt gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz (1991) festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf Asylgewährung habe, weil er eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juli 1993 wegen Suchtgifthandels nach § 12 Abs. 3 Suchtgiftgesetz 1951 (SGG) und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- rechtskräftig verurteilt worden.Mit Bescheid vom 31. März 1995 hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz (1991) festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf Asylgewährung habe, weil er eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juli 1993 wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 12, Absatz 3, Suchtgiftgesetz 1951 (SGG) und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- rechtskräftig verurteilt worden.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 2. Juli 1996 keine Folge und führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe durch das genannte Delikt ein schweres Verbrechen begangen, das dann vorliege, wenn ein Delikt mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei. Die gegen diesen Bescheid zur Zl. 96/01/0706 erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung des § 44 Abs. 2 Asylgesetz (1997) zurück, wodurch das Verfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Ministerialbescheides zurücktrat.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 2. Juli 1996 keine Folge und führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe durch das genannte Delikt ein schweres Verbrechen begangen, das dann vorliege, wenn ein Delikt mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei. Die gegen diesen Bescheid zur Zl. 96/01/0706 erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz (1997) zurück, wodurch das Verfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Ministerialbescheides zurücktrat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ’gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 AsylG‘ ab und traf in der Begründung zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ’gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG‘ ab und traf in der Begründung zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:
’Im Jahre 2000 wurde die Ehe des Berufungswerbers (Beschwerdeführers) geschieden und ist er für einen in seinem Haushalt lebenden Sohn sorgepflichtig. Seit Mitte Mai 2001 geht er einer Beschäftigung nach.
Der Berufungswerber wurde im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen fünf Delikten (Körperverletzung, Diebstahl) rechtskräftig verurteilt. Im Jahre 1993 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Grund des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und als erschwerend die Vorstrafen, mehrfache Tatbegehung und die Tatbegehung aus Gewinnsucht gewertet. Nach der vollzogenen zweijährigen Freiheitsstrafe wurde der Asylwerber am 7.7.1996 wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 StGB) verurteilt und ist dieses Urteil seit dem 6.8.1996 rechtskräftig. Am 5.4.2001 wurde der Berufungswerber vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 87 Abs. 1 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und ist dieses Urteil seit dem 9.4.2001 rechtskräftig. Bei der Strafzumessung wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt, lediglich die drei einschlägigen Vorstrafen wurden als erschwerend gewertet. Während des zweijährigen Strafvollzuges verhielt sich der Berufungswerber ruhig und wurde diesem keine interne Ordnungsstrafe von der Justizanstalt Sonnberg erteilt. Der Berufungswerber ist einfaches Mitglied der LDK. Auf Grund des wiederholt strafbaren Verhaltens, in dem eine krasse Missachtung der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer zum Ausdruck kommt ist auch zukünftig damit zu rechnen, dass sich der Berufungswerber nicht gesetzeskonform verhalten wird und stellt er eine Gefahr für die Gemeinschaft dar.‘Der Berufungswerber wurde im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen fünf Delikten (Körperverletzung, Diebstahl) rechtskräftig verurteilt. Im Jahre 1993 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Grund des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und als erschwerend die Vorstrafen, mehrfache Tatbegehung und die Tatbegehung aus Gewinnsucht gewertet. Nach der vollzogenen zweijährigen Freiheitsstrafe wurde der Asylwerber am 7.7.1996 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins, StGB) verurteilt und ist dieses Urteil seit dem 6.8.1996 rechtskräftig. Am 5.4.2001 wurde der Berufungswerber vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und ist dieses Urteil seit dem 9.4.2001 rechtskräftig. Bei der Strafzumessung wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt, lediglich die drei einschlägigen Vorstrafen wurden als erschwerend gewertet. Während des zweijährigen Strafvollzuges verhielt sich der Berufungswerber ruhig und wurde diesem keine interne Ordnungsstrafe von der Justizanstalt Sonnberg erteilt. Der Berufungswerber ist einfaches Mitglied der LDK. Auf Grund des wiederholt strafbaren Verhaltens, in dem eine krasse Missachtung der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer zum Ausdruck kommt ist auch zukünftig damit zu rechnen, dass sich der Berufungswerber nicht gesetzeskonform verhalten wird und stellt er eine Gefahr für die Gemeinschaft dar.‘
Nach Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Provinz Kosovo und einer kurzen Beweiswürdigung führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass die gemäß § 44 Abs. 1 AsylG am 1. Jänner 1998 bei den Asylbehörden anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen seien. Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, legte die belangte Behörde weiter dar, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage von einer Konkretisierung des Begriffs ’besonders schweres Verbrechen‘ abgesehen worden sei und die aus dem Völkerrecht stammenden Wendungen 'aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit' der Republik darstellen oder die 'wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt' worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens 'eine Gefahr für die Gemeinschaft' bedeuten würden, übernommen worden seien. Unter dem Begriff des ’besonders schweren Verbrechens‘ seien nach herrschender Lehre des Völkerrechtes nur Straftaten zu verstehen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Typischer Weise schwere Verbrechen seien etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Für die Asylaberkennung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 AsylG müssten folgende Voraussetzungen gegeben sein: Begehung eines besonders schweren Verbrechens, rechtskräftige Verurteilung wegen desselben, Feststellung der Gefahr für die Gemeinschaft, Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung im Verhältnis zu den Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtstaat. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Voraussetzungen für die Asylaberkennung gegeben. In der Folge wiederholte die belangte Behörde die im Rahmen des Sachverhaltes zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen und folgerte aus dieser ’kriminellen Vergangenheit‘, dass auch bei einer Beschäftigung des Beschwerdeführers seit dem 00. Mai 2001 und der für einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn bestehenden Sorgepflicht keine günstige Zukunftsprognose vorliege und das Verhalten des Beschwerdeführers, in dem eine krasse Missachtung der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer zum Ausdruck komme, eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Auch die Güterabwägung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers, weil dieser als einfaches Mitglied der LDK ’keine asylrechtlich relevanten ihm drohenden Maßnahmen zu gewärtigen‘ habe.Nach Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Provinz Kosovo und einer kurzen Beweiswürdigung führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass die gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG am 1. Jänner 1998 bei den Asylbehörden anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen seien. Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, legte die belangte Behörde weiter dar, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage von einer Konkretisierung des Begriffs ’besonders schweres Verbrechen‘ abgesehen worden sei und die aus dem Völkerrecht stammenden Wendungen 'aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit' der Republik darstellen oder die 'wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt' worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens 'eine Gefahr für die Gemeinschaft' bedeuten würden, übernommen worden seien. Unter dem Begriff des ’besonders schweren Verbrechens‘ seien nach herrschender Lehre des Völkerrechtes nur Straftaten zu verstehen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Typischer Weise schwere Verbrechen seien etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Für die Asylaberkennung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG müssten folgende Voraussetzungen gegeben sein: Begehung eines besonders schweren Verbrechens, rechtskräftige Verurteilung wegen desselben, Feststellung der Gefahr für die Gemeinschaft, Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung im Verhältnis zu den Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtstaat. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Voraussetzungen für die Asylaberkennung gegeben. In der Folge wiederholte die belangte Behörde die im Rahmen des Sachverhaltes zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen und folgerte aus dieser ’kriminellen Vergangenheit‘, dass auch bei einer Beschäftigung des Beschwerdeführers seit dem 00. Mai 2001 und der für einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn bestehenden Sorgepflicht keine günstige Zukunftsprognose vorliege und das Verhalten des Beschwerdeführers, in dem eine krasse Missachtung der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer zum Ausdruck komme, eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Auch die Güterabwägung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers, weil dieser als einfaches Mitglied der LDK ’keine asylrechtlich relevanten ihm drohenden Maßnahmen zu gewärtigen‘ habe.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde gibt zutreffend wieder, welche Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl nach der ab 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 zweite Alternative AsylG gegeben sein müssen, verkennt jedoch die Bedeutung des Begriffs des ’besonders schweren Verbrechens‘. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, wann ein ’besonders schweres Verbrechen‘ im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv vorliegt, im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 99/01/0449, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auseinander gesetzt. Bei Anwendung der in diesem Erkenntnis entwickelten Kriterien auf das vorliegende Verfahren ist keine der von der belangten Behörde festgestellten Straftaten geeignet, unter den Begriff des ’besonders schweren Verbrechens‘ subsumiert zu werden. Dies gilt auch für die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene (lange zurückliegenden) Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände nämlich, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 3 SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, kann - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines ’typischer Weise‘ schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein ’besonders schweres Verbrechen‘ erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet.Die belangte Behörde gibt zutreffend wieder, welche Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl nach der ab 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, zweite Alternative AsylG gegeben sein müssen, verkennt jedoch die Bedeutung des Begriffs des ’besonders schweren Verbrechens‘. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, wann ein ’besonders schweres Verbrechen‘ im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv vorliegt, im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 99/01/0449, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, auseinander gesetzt. Bei Anwendung der in diesem Erkenntnis entwickelten Kriterien auf das vorliegende Verfahren ist keine der von der belangten Behörde festgestellten Straftaten geeignet, unter den Begriff des ’besonders schweren Verbrechens‘ subsumiert zu werden. Dies gilt auch für die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene (lange zurückliegenden) Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände nämlich, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 12, Absatz 3, SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, kann - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines ’typischer Weise‘ schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein ’besonders schweres Verbrechen‘ erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet.
Indem die belangte Behörde verkannt hat, dass es im vorliegenden Fall schon an der für die Asylaberkennung notwendigen ersten Voraussetzung eines ’besonders schweren Verbrechens‘ fehlt, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde verkannt hat, dass es im vorliegenden Fall schon an der für die Asylaberkennung notwendigen ersten Voraussetzung eines ’besonders schweren Verbrechens‘ fehlt, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
(...)"
Nachdem Herr N. zum für den 27. Oktober 2003 festgesetzten Verhandlungstermin nicht erschienen war, wurde am 2. Dezember 2003 eine öffentliche Verhandlung bei Anwesenheit des Berufungswerbers durchgeführt; in der Verhandlungsschrift wurde im Wesentlichen festgehalten:
"(...)
VL: Erzählen Sie, zu welchen Straftaten Sie verurteilt worden
sind.
BW: Wegen Schlägerei, Diebstahl und Drogenhandel.
VL: Wie hat sich das mit den Körperverletzungen zugetragen?
BW: Was den letzten Vorfall betrifft, war ich nicht schuld, es waren einige Leute dabei. Ich habe auch der Polizei nicht die Wahrheit gesagt. Die letzten Jahre hatte ich keine Probleme.
VL: Die letzte Körperverletzung war im Jahre 2001.
BW: Diese eben meine ich. Ich war unschuldig. Ich habe damals vor der Polizei nicht die Wahrheit gesagt, sonst hätte ich nach 2 Stunden wieder nach Hause gehen können.
VL: Tatsache ist zunächst, dass Sie im Jahre 1982 die erste Körperverletzung begangen haben, eine weitere im Jahre 1988 und die letzte im Jahre 2001, wobei damals die Verletzungen des Geschädigten erheblich waren.
BW: An der letzten Körperverletzung im Jahre 2001 habe ich nicht mitgewirkt.
VL: Nach meinen Informationen haben sie auch einige Eigentumsdelikte begangen ua im Jahre 1987 Diebstahl und Einbruch.
BW: Das habe ich damals nicht gemacht.
VL: Im Jahre 1999 einen versuchten Einbruch.
BW: Das haben zwei andere getan und die Polizei behauptet, ich
wäre auch dabei gewesen.
VL: Im Jahre 1991 haben Sie noch einen Diebstahl begangen. Können Sie sich erinnern?
BW: Das war wegen eines Parfum. Ich habe damals eine Geldstrafe erhalten.
VL: Dann haben Sie auch noch eine fahrlässige Körperverletzung im Jahre 1996 nach einem Verkehrsunfall begangen. Ist das richtig?
BW: Ja.
VL: Im Jahre 1993 wurden Sie wegen eines Suchtgiftdeliktes verurteilt. Die Freiheitsstrafe betrug damals etwa zwei Jahre.
BW: Ja.
Rechtsvertreter: Ich möchte darauf hinweisen, dass sich der BW mit Ausnahme der Verurteilung im Jahr 2001 die letzten zehn Jahre wohl verhalten hat und es sich bei der Verurteilung im Jahr 1996 um eine fahrlässige Körperverletzung im Zuge eines Verkehrsunfalls handelte, die jedem Autofahrer im Straßenverkehr passieren kann. Der BW hat einen Gesinnungswandel vollzogen und ist nunmehr familiär, beruflich und sozial völlig in die Gesellschaft integriert.
VL: Wie stellt sich Ihre familiäre Situation dar?
BW: Ich lebe mit meiner derzeitigen Lebensgefährtin 3 ½ Jahre zusammen. Mein Sohn wohnt bei mir und besucht derzeit den Kindergarten. Er ist jetzt 5 Jahre alt. Ich lebe derzeit in einer Gemeindewohnung. Aus familiärer Sicht habe ich keine Probleme.
VL: Was machen Sie derzeit beruflich?
BW: Ich bin derzeit arbeitslos. Bis vor 6 Wochen habe ich in einem Videoverleih gearbeitet. In etwa 2 Wochen werde ich mich selbständig machen und ein Lokal eröffnen.
Rechtsvertreter: Der BW hat noch 2 weitere Kinder, die österreichische Staatsbürger sind, nämlich G., geb. 00.00. 1982 und A., geb. 00.00.1985.
BW: Ich habe nach wie vor einen Befreiungsschein.
VL: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in den Kosovo
zurückkehren müssten?
BW: Ich wäre im Kosovo nicht sicher. Ich war dort politisch tätig. Das war vor 22 Jahren. Damals hatten wir Demonstrationen organisiert. Ich war Mitglied der LDK. Wir haben Demonstrationen organisiert und Flugblätter verteilt. Wir haben versucht, die Sache des Kosovo friedlich zu lösen.
VL: Die Ereignisse, die Sie jetzt sagen, liegen etwa 20 Jahre zurück. Mittlerweile hat sich die Situation im Kosovo geändert. Was würde Ihnen jetzt passieren?
BW: Ja, die Situation hat sich geändert, aus kleinen Parteien sind große geworden. Die Situation ist sehr wechselhaft.
VL: Ist es nicht so, dass Ihnen wegen der Ereignisse vor 20 Jahren derzeit keine Verfolgungen drohen?
BW: Es besteht doch eine Gefahr für mich derzeit. Ich als ehemaliges Mitglied der LDK bin strikt gegen die Politik des Thaci. Der Chef der Nachfolgepartei.
VL: Sie sind nicht der einzige Gegner von Thaci, viele Männer leben auch im Kosovo.
BW: Viele leben auch außerhalb des Kosovo. Der Thaci, der jetzige Führer der PDK hat früher in Wien als Bauarbeiter gearbeitet. Jetzt ist er ein ganz großer Mann für eine Partei. Ich bin strikt gegen seine Politik und gegen seine Sicht der Dinge. Zwei seiner Brüder arbeiten noch immer in Österreich.
VL: Gibt es besondere Gründe dafür, dass Sie als besonderer Gegner des Thaci angesehen werden?
BW: Er agiert nicht allein, er hat Helfer um sich.
Anmerkung: Der BW brachte zwei Zeugen mit. Nach der Wahrheitserinnerung wird der erste Zeuge namens L. S. (...)
vernommen:
VL an Zeugen: Herr L., wie stehen Sie zu Herrn N.?
Zeuge: Ich kenne ihn seit 1985.
VL: Sind Sie mit ihm befreundet?
Zeuge: Ich bin mit ihm befreundet und seit 1991 sind wir enger
befreundet.
VL: Was können Sie zur Situation des Herrn N. sagen?
Zeuge: Ich wusste bis vor einer Stunde nicht einmal, dass ich herkommen sollte. Ich bin eigentlich krank und sollte im Bett liegen. Da es um Herrn N. geht und darum, die Wahrheit zu sagen, bin ich hergekommen. Ich kenne Hr. N. seit 1985 und ich kann bestätigen, dass er nicht in den Kosovo zurückgekehrt ist. Die politischen Tätigkeiten, die Hr. N. seiner Zeit durchgeführt hat, haben wir auch hinter uns, wenn auch nicht so wie er. Hr. N. war in politischen Vereinen mehr tätig als ich. Diese Vereine waren Sport- oder Kulturvereine, doch spielten sich hier auch politische Dinge ab, z. B.
Diskussionen, Spendensammlungen.
Hr. N. vertrat damals die Ansicht, er sollte nicht bezahlen, denn das Geld gehört für Waffen und nicht um Menschen zu helfen. In weiterer Folge habe ich für andere Hilfsorganisationen gespendet. Es gibt im Kosovo mehrere Parteien, die auf verschiedene Regionen aufgeteilt sind. Ich als Geschäftsmann bezahle eine dreifach überhöhte Steuer im Kosovo. Zuerst ist die UNMIK, was ich für richtig halte, dann zahlt man TMK eine Nachfolgepartei der UCK (Nationale Befreiungstruppen). Bis vor einigen Monaten war es Pflicht, dort zu bezahlen. Entweder man hatte zu bezahlen, oder man war weg vom Fenster. Das betrifft nicht nur Hr. N., sondern die Situation ist allgemein so. Es ist niemand sicher im Kosovo, was auch den österreichischen Behörden bekannt ist, da auch diese dort sind. Hr. N. kennt Hr. Thaci persönlich. Wie die Situation zwischen ihm persönlich ist, kann ich jedoch nicht sagen.
Rechtsvertreter an Zeugen: Was meinen Sie mit dem Ausdruck "Weg vom Fenster". Heißt es, dass man dort bedroht wird oder lediglich politisch out ist.
Zeuge: Es soll heißen: man wird bedroht, nicht nur politisch, sondern auch körperlich.
Rechtsvertreter: Was passiert mit Personen, die sich öffentlich gegen Thaci stellen?
Zeuge: Ich bin heuer 27 mal in den Kosovo geflogen. Ich weiß von einem Fall, dass ein 70jähriger Mann auf einem Markt geschlagen wurde, weil er sagte: ’Ihr seid zu uns ärger als die Serben‘. Diesen Fall habe ich gesehen, alles andere weiß ich vom Hörensagen. Dieser Mann wurde von Leuten von Thaci (TMK-Truppen) geschlagen.
Rechtsvertreter: Der Herr N. hat sich gegen Thaci gestellt in seiner politischen Tätigkeit?
Zeuge: Von Hr. N. weiß ich, dass er über Thaci erst gar nicht reden möchte. Er möchte über ihn nichts hören. Hr. N. ist gegen die Politik von Thaci eingestellt. Hr. Thaci war für uns kein Held, sondern hat sich gleichsam als Parasit in die Partei eingeschleust, hat als armer Mann begonnen und wurde zwischenzeitig Millionär.
Anmerkung: Die Vernehmung des Hr. L. wird beendet.
In der Folge erfolgt die Vernehmung des weiteren Zeugen, den Hr. N. mitgebracht hat (...). Auch dieser wird über seine
Rechte belehrt.
VL: Wie stehen Sie zu Herrn N.?
Zeuge: Ich kenne Hr. N. seit 1993. Ja, wir sind miteinander
befreundet. Wir sind eng befreundet und jeder kennt die Probleme des Anderen.
VL: Was können Sie über Hr. N. sagen?
Zeuge: Ich kann der Aussage von Hr. L. nur bestätigen. Ich stamme aus dem Kosovo. Ich reise gern und öfter in den Kosovo. Bin jedoch glücklich, dass ich in Österreich lebe. Ich bin österreichischer Staatsbürger.
VL: Können sie etwas Konkretes zu Hr. N. sagen?
Zeuge: Die Menschen sind im Kosovo allgemein in Gefahr und das auf Grund all jener Parteien, die wie aus dem Boden schießen. Ich lese auch die Zeitungen, die aus dem Kosovo kommen. Ich arbeite bereits seit 5 Jahren in Österreich. Was mir an dem Kosovo nicht gefällt ist, dass Menschen, die bis vor kurzem nichts hatten, plötzlich sehr reich sind und Hotels bauen können. Es ist gefährlich, sich gegen solche Leute zur Wehr zu setzen. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Rechtsvertreter: Sie haben gesagt, dass es auf Grund der zahlreichen Parteien für die Menschen im Kosovo gefährlich sei. Inwiefern?
Zeuge: Hier in Österreich und in der demokratischen Welt setzt man sich mit demokratischen Mitteln gegen die Meinung von Mitgliedern anderer Parteien zur Wehr, bei uns im Kosovo geschieht das mit Waffengewalt. Es hat zwar der Entwaffnungsprozess begonnen, aber es ist unmöglich, alle Waffen aus dem Verkehr zu ziehen.
Rechtsvertreter: Teilen Sie die Einschätzung des Herrn L.
betreffend die Position des Hr. N. zu Thaci?
Zeuge: Ja, das tue ich.
Die Vernehmung des Zeugen wird beendet.
VL an Partei: Sie kennen Hr. Thaci persönlich. Wie gut kennen
Sie ihn?
BW: Ich kenne Hr. Thaci persönlich und möchte dazu nichts sagen. Ich kann nichts dazu sagen, dass ich mit ihm persönlich gesprochen habe, wir haben nur politische Kontroversen. Ich habe alles gesagt.
Anmerkung: die Partei wird darauf hingewiesen, dass die persönliche Situation zwischen ihm und Hr. Thaci für das Verfahren von besonderer Wichtigkeit ist.
BW: Ich kenne Hr. Thaci seit vielen Jahren. Ich bin nicht der einzige, der gefährdet ist. Es gibt auch viele andere.
Rechtsvertreter: Woraus leiten Sie die Gefährdung Ihrer Person ab?
BW: Es geht um politische Angelegenheiten.
Rechtsvertreter: Sind Sie ein politischer Gegner des Hr.
Thaci?
BW: Ich bin ein großer Gegner des Hr. Thaci.
Rechtsvertreter: Gab es zwischen Ihnen und Hr. Thaci auch
persönliche Auseinandersetzungen und ist Ihre Einstellung dem Hr. Thaci bekannt?
BW: Sowohl als auch.
Rechtsvertreter: Was fürchten Sie konkret für den Fall Ihrer
Rückkehr in den Kosovo?
BW: Diese Leute kennen nur eine Methode, wie andere große Gegner des Hr. Thaci fürchte ich, im Kosovo umgebracht zu werden.
VL: Spielen Sie in der politischen Szene im Kosovo eine besondere Rolle?
BW: Ich bin nicht im Kosovo gewesen, aber die Menschen kennen mich. Ich bin zwar nicht mehr seit 22 Jahren im Kosovo gewesen, aber die Menschen kennen mich dort.
(...)"
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat zur Berufung des Herrn N. gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 31. März 1995, Zl. BAW-6004/144/94, erwogen:
Der Unabhängige Bundesasylsenat ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung sachlich und funktionell zuständig (vgl § 42 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 1, 1. Satz iVm § 38 Abs. 1 AsylG; UBAS 21. 9. 2001, Zl. 204.803/0-XII/37/98).Der Unabhängige Bundesasylsenat ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung sachlich und funktionell zuständig vergleiche Paragraph 42, Absatz 2, sowie Paragraph 44, Absatz eins, eins, Satz in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, AsylG; UBAS 21. 9. 2001, Zl. 204.803/0-XII/37/98).
Die in diesem Verfahren an zentraler Stelle maßgebende
Bestimmung hat nachstehenden Wortlaut:
"Verlust des Asyls

§ 14. (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 14, (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;1. Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;

2. Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht;

3. die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;

4. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe eingetreten ist;4. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe eingetreten ist;

5. die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.5. die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

(2) In den Fällen einer Aberkennung hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden, dass damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

(3) Mit einer Aberkennung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).(3) Mit einer Aberkennung gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG).

(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.

(5) Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder wird ihnen in den Fällen des Abs. 4 ein Niederlassungsnachweis (§ 23 Abs. 7 FrG) erteilt, so treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft.(5) Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder wird ihnen in den Fällen des Absatz 4, ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 23, Absatz 7, FrG) erteilt, so treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft.

Ausschluss von der Asylgewährung

§ 13. (1) Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.Paragraph 13, (1) Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.

(2) Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht."(2) Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht."

§ 13 Abs 2 und § 14 Abs 1 Z. 5 AsylG orientieren sich an Art 33 Z. 2 der GFK. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG orientieren sich an Artikel 33, Ziffer 2, der GFK. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"Artikel 33

Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung

  1. 1.Ziffer eins
    (…)
  2. 2.Ziffer 2
    Der Vorteil dieser Bestimmurig kann jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet."
Gemäß Art. 33 Z. 2 GFK müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. mit zahlreichen Hinweisen auf internationale Literatur und Judikatur Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, (1990), S 227 ff). Nach Kälin, aaO, S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, (1999), Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf internationale Lehre) fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288).Gemäß Artikel 33, Ziffer 2, GFK müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche mit zahlreichen Hinweisen auf internationale Literatur und Judikatur Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, (1990), S 227 ff). Nach Kälin, aaO, S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, (1999), Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf internationale Lehre) fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288).
Ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Art 33 Z 2 GFK ist eine qualifizierte Form des "schweren Verbrechens nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK. Schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK wird die Auffassung vertreten, es müsse sich im ein "Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat" (UNHCR- Handbuch, Absatz 155, um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines "schweren Verbrechens") bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln (Hathaway, The Law of Refugee Status [1991], 224). Zum "besonders schweren Verbrechen" des Art 33 Abs 2 zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2- 11, 13-37 [1963, wiederveröffentlicht 1997], Anmerkung 9 zu Art 33). Art 33 Abs 2 GFK sollte nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen ("it is quite clear that the provisions … were only meant to be applied in extremely rare occasions"; aaO; Anmerkung 10 zu Art 33). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die "ultima ratio" handeln, die Bestimmung sei "restriktiv auszulegen" und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR "nur die schwersten Straftaten" in Betracht (Das Prinzip des Non-Refoulement [1982], 130, 132; aaO[1990], 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen"). (VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449; vgl auch VwGH 20. 3. 2003, 2002/20/0426) Allerdings genügt es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288; vgl. Kälin, aaO, S 229 mwN).Ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Artikel 33, Ziffer 2, GFK ist eine qualifizierte Form des "schweren Verbrechens nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK. Schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK wird die Auffassung vertreten, es müsse sich im ein "Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat" (UNHCR- Handbuch, Absatz 155, um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines "schweren Verbrechens") bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln (Hathaway, The Law of Refugee Status [1991], 224). Zum "besonders schweren Verbrechen" des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2- 11, 13-37 [1963, wiederveröffentlicht 1997], Anmerkung 9 zu Artikel 33,). Artikel 33, Absatz 2, GFK sollte nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen ("it is quite clear that the provisions … were only meant to be applied in extremely rare occasions"; aaO; Anmerkung 10 zu Artikel 33,). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die "ultima ratio" handeln, die Bestimmung sei "restriktiv auszulegen" und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR "nur die schwersten Straftaten" in Betracht (Das Prinzip des Non-Refoulement [1982], 130, 132; aaO[1990], 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen"). (VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449; vergleiche auch VwGH 20. 3. 2003, 2002/20/0426) Allerdings genügt es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288; vergleiche Kälin, aaO, S 229 mwN).
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass Herr N. im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen fünf Delikten (Körperverletzung, Diebstahl) rechtskräftig verurteilt wurde. Im Jahre 1993 wurde er auf Grund des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- verurteilt. Nach der vollzogenen zweijährigen Freiheitsstrafe wurde der Asylwerber am 7. Juli 1996 wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 StGB) verurteilt und ist dieses Urteil seit dem 6. August 1996 rechtskräftig. Am 5. April 2001 wurde der Berufungswerber vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 87 Abs. 1 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt; dieses Urteil ist seit dem 9. April 2001 rechtskräftig.Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass Herr N. im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen fünf Delikten (Körperverletzung, Diebstahl) rechtskräftig verurteilt wurde. Im Jahre 1993 wurde er auf Grund des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- verurteilt. Nach der vollzogenen zweijährigen Freiheitsstrafe wurde der Asylwerber am 7. Juli 1996 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins, StGB) verurteilt und ist dieses Urteil seit dem 6. August 1996 rechtskräftig. Am 5. April 2001 wurde der Berufungswerber vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt; dieses Urteil ist seit dem 9. April 2001 rechtskräftig.
Im für den vorliegenden Fall bindenden Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 2001/01/0494, ging der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend davon aus, dass ein besonders schweres Verbrechen nicht vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof hielt weiter fest: "Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 3 SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, kann - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines ’typischer Weise‘ schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein ’besonders schweres Verbrechen‘ erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet (VwGH 3. 12. 2002, 2001/01/0494)."Im für den vorliegenden Fall bindenden Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 2001/01/0494, ging der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend davon aus, dass ein besonders schweres Verbrechen nicht vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof hielt weiter fest: "Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 12, Absatz 3, SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, kann - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines ’typischer Weise‘ schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein ’besonders schweres Verbrechen‘ erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet (VwGH 3. 12. 2002, 2001/01/0494)."
Da sohin davon auszugehen ist, dass im gegenständlichen Fall nicht nach § 14 Abs. 1 Z. 5 AsylG Asylverlust anzunehmen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Sollte das Bundesasylamt in weiterer Folge zu der Ansicht gelangen, dass ein anderer der in § 14 normierten Endigungstatbestände eingetreten sei, wäre besonders auf die Regelung des § 14 Abs. 4 AsylG Bedacht zu nehmen.Da sohin davon auszugehen ist, dass im gegenständlichen Fall nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG Asylverlust anzunehmen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Sollte das Bundesasylamt in weiterer Folge zu der Ansicht gelangen, dass ein anderer der in Paragraph 14, normierten Endigungstatbestände eingetreten sei, wäre besonders auf die Regelung des Paragraph 14, Absatz 4, AsylG Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Asylaberkennung, besonders schweres Verbrechen

Dokumentnummer

UBAST_20040421_204_803_34_I_03_04_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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