TE Ubas Bescheid 2004/6/28 249.641/6-VII/19/04

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Spruch

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG

des in der öffentlichen Verhandlung am 23.6.2004 mündlich verkündeten

BESCHEIDES

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Christine AMANN gemäß § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBI. I Nr. 126/2002, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Christine AMANN gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126 aus 2002,, entschieden:

In Erledigung der Berufung von M. S. vom 29.4.2004 gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.4.2004, Zahl: 02 11.399-BAL, wird dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung von M. S. vom 29.4.2004 gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.4.2004, Zahl: 02 11.399-BAL, wird dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Berufungswerber, irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Volksgruppenzugehöriger, reiste am 27.4.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 30.4.2002 stellte er einen Asylantrag und fand am 26.11.2002 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt.

Mit Bescheid vom 15.4.2004, Zahl: 02 11.399-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. seinen Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab und erklärte das Bundesasylamt in Spruchteil II. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig; in Spruchteil III. dieses Bescheides erteilte das Bundesasylamt dem Berufungswerber bis zum 15.4.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 AsylG. Nachdem dieser Bescheid dem Berufungswerber am 20.4.2004 zugestellt worden war, erhob er gegen Spruchteil I. dieses Bescheides fristgerecht eine Berufung. Hingegen erwuchsen Spruchteil II. und Spruchteil III. dieses Bescheides in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 15.4.2004, Zahl: 02 11.399-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. seinen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG ab und erklärte das Bundesasylamt in Spruchteil römisch zwei. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig; in Spruchteil römisch drei. dieses Bescheides erteilte das Bundesasylamt dem Berufungswerber bis zum 15.4.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG. Nachdem dieser Bescheid dem Berufungswerber am 20.4.2004 zugestellt worden war, erhob er gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides fristgerecht eine Berufung. Hingegen erwuchsen Spruchteil römisch zwei. und Spruchteil römisch drei. dieses Bescheides in Rechtskraft.

Im Zuge der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung stellten sich mehrere Mängel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren heraus, die aber zum Teil aus dem bloßen Akteninhalt nicht erklärbar waren. Diesbezüglich war die Durchführung einer persönlichen Befragung des Berufungswerbers notwendig.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 23.6.2004 war ausschließlich die Prüfung, ob die vorliegenden Mängel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren derart schwer sind, dass die gegenständliche Berufung an das Bundesasylamt zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist oder nicht.

1. Über die gegenständliche Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat durch das zuständige Mitglied Folgendes erwogen:

1.1. Betreffend "Festnahmebefehle":

1.1.1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2002 ist der Satz des Berufungswerbers "Ich lege einen Festnahmebefehl vor" protokolliert. Aus diesem Satz ist nicht ersichtlich, was der Berufungswerber tatsächlich vorgelegt hat. Es hat auch keine nähere Befragung des Berufungswerbers stattgefunden, wie er genau in den Besitz des genannten "Festnahmebefehles" gelangt ist.

Im erstinstanzlichen Akt befinden sich nur zwei Kopien samt einer Übersetzung aus dem Kurdischen in das Deutsche, welche aber nicht bei der niederschriftlichen Einvernahme abgelegt sind und überhaupt keine eigenen Aktenseiten aufweisen, sondern lediglich hinter der Aktenseite 1 (= Übersetzung des irakischen Personalausweises) in eine Klarsichtsfolie dazu gesteckt sind. Die eine Kopie betrifft ein Schreiben der Islamischen Bewegung vom 00.00.2000 und die andere Kopie ein Schreiben des (PUK-) Innenministeriums vom 00.00.2001.

Auf die Frage (mit Vorlage der beiden Kopien im Kurdischen), was er beim Bundesasylamt als "Festnahmebefehl" vorgelegt hat, gibt der Berufungswerber vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 23.6.2004 an, dass er diese beiden Schreiben vom 00.00.2000 und vom 00.00.2001 im Original bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt habe. Auf nochmaliges Nachfragen gibt der Berufungswerber an, dass er beide Schreiben im ORIGINAL vorgelegt habe und dass der einvernehmende Beamte dann davon Kopien anfertigen habe lassen. Dazu gibt der Berufungswerber noch an, dass er diese Originale der beiden Festnahmebefehle samt anderen Originalen von irakischen Personaldokumenten mit dem Originalkuvert beim Bundesasylamt abgegeben habe, in dem er all seine Dokumente erhalten habe. Dieses Kuvert sei aus Papier mit oranger Farbe gewesen und habe sich auf der Innenseite des Kuverts eine Plastikschutzfolie befunden. Auf dem Kuvert befinde sich ein iranischer Poststempel und die Postanschrift der Poststelle sei in Farsi geschrieben gewesen, daher habe der Berufungswerber gesagt, das Kuvert über den Iran bekommen zu haben.

Das zuständige Mitglied hält fest, dass aus dem erstinstanzlichen Akt überhaupt nicht ersichtlich ist, dass die Originale der vom Berufungswerber vorgelegten Festnahmebefehle und Personaldokumente (siehe unten 1.2.1.) vorhanden sein müssen, dass der Berufungswerber glaubwürdig dargelegt hat, die genannten Originale vorlegt zu haben, und dass sich diese Originale mit dem Originalkuvert beim Bundesasylamt befinden müssen.

1.1.2. Die beiden vom Berufungswerber vorgelegten Festnahmebefehle sind keiner Dokumentenüberprüfung unterzogen worden, obwohl das Bundesasylamt als Begründung für den negativen Ausspruch gemäß § 7 AsylG im o.a. Bescheid von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers, von der PUK bedroht zu sein, ausgeht (siehe Begründung des o.a. Bescheides, Aktenseite 78).1.1.2. Die beiden vom Berufungswerber vorgelegten Festnahmebefehle sind keiner Dokumentenüberprüfung unterzogen worden, obwohl das Bundesasylamt als Begründung für den negativen Ausspruch gemäß Paragraph 7, AsylG im o.a. Bescheid von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers, von der PUK bedroht zu sein, ausgeht (siehe Begründung des o.a. Bescheides, Aktenseite 78).

Diese fehlende Dokumentenüberprüfung bei gleichzeitiger Würdigung des Vorbringens des Berufungswerbers als unglaubwürdig stellt einen schweren Mangel des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens dar und zwar aus folgenden Gründen: Wenn die Festnahmebefehle als "echt" angesehen werden oder anzusehen sind, dann muss auch das Vorbringen des Berufungswerbers, von der PUK bedroht zu sein, als glaubhaft angesehen werden. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers kann nur dann angenommen werden, wenn sich die Festnahmebefehle aufgrund einer nachvollziehbaren Dokumentenüberprüfung als "falsch" herausstellen sollten.

1.1.3. Darüber hinaus führt das Bundesasylamt in der Begründung des o.a. Bescheides als Grund für die Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG an:1.1.3. Darüber hinaus führt das Bundesasylamt in der Begründung des o.a. Bescheides als Grund für die Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG an:

"Selbst wenn man den von ihnen geschilderten Sachverhalt, nicht jedoch die von ihnen daraus gezogenen Schlüsse, den weiteren Erwägungen zu Grunde legen würde, ist folgendes anzuführen:

Mit dem Einmarsch der von den USA geführten Kriegstruppen am 9. April 2003 in Bagdad wurde das Regime von Saddam Hussein gestürzt. Seitdem steht der Irak unter Besatzung der Koalitionskräfte. Es ist nunmehr zumindest in jener Hinsicht davon auszugehen, dass es ihnen möglich ist, an ihren bisherigen Wohnsitz zurückzukehren."

Die PUK hat und hatte das ihr zugeordnete Gebiet im Nordirak unter ihrer Kontrolle. Dem Berufungswerber bezüglich seines Vorbringens, von der PUK bedroht zu sein, zu entgegnen, er könne an seinen bisherigen Wohnsitz zurückkehren, weil es seit dem 9.4.2003 das Regime des Saddam Hussein nicht mehr gäbe, stellt einen schweren Begründungsmangel dar, weil die PUK und das von ihr kontrollierte Gebiet im Nordirak nach wie vor besteht und dies mit dem Regime des Saddam Hussein überhaupt nichts zu tun hat. Dieser Begründungsmangel ist daher als weiterer schwerer Mangel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren anzuführen.

1.2. Betreffend Personaldokumente:

1.2.1. Beim Bundesasylamt vorgelegte Personaldokumente:

1.2.1.1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2002 ist unter Punkt "2. Dokumente" ein irakischer Personalausweis vom 00.00.2000, ausgestellt vom Standesamt S., und ein internationaler Führerschein vom 00.00.2000, ausgestellt vom Verkehrsamt S., protokolliert. Bei beiden Dokumenten befindet sich die Eintragung "derzeit bei AW" und jeweils eine Kopie der Dokumente im erstinstanzlichen Akt.

Auf die Frage, welche Personaldokumente er beim Bundesasylamt vorgelegt hat, gibt der Berufungswerber vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 23.6.2004 an, dass er seinen irakischen Personalausweis im Original und seinen internationalen Führerschein im Original bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt habe. Der Berufungswerber gibt ausdrücklich an, dass er diese beiden ORIGINALE samt den anderen Originalen der beiden Festnahmebefehle mit dem Originalkuvert beim Bundesasylamt abgegeben habe, in dem er all seine Dokumente erhalten habe (siehe auch oben 1.1.1. Beschreibung des Kuverts). Auf der Aktenseite 4 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes befindet sich eine Kopie des Kuverts und stimmen die Angaben des Berufungswerbers betreffend iranischer Poststempel und betreffend Anschrift der Poststelle in Farsi mit dieser Kopie überein, was für die Richtigkeit der Aussage des Berufungswerbers spricht.

1.2.1.2. Auf den Aktenseiten 45 und 46 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes befindet sich ein vom 26.11.2002 stammendes Schreiben des Bundesasylamtes an das Bundesministerium für Inneres, in welchem um Urkundenuntersuchung des irakischen Personalausweises des Berufungswerbers ersucht wird.

Mit Telefax vom 25.5.2004 hat der Unabhängige Bundesasylsenat gebeten, das Untersuchungsergebnis dieser Urkundenuntersuchung zu übermitteln. Als Antwort darauf hat der Unabhängige Bundesasylsenat am 1.6.2004 einen Untersuchungsbericht der BPD Linz, Abt. II/Kriminaltechnischer Dienst, vom 00.11.2002 betreffend den irakischen Führerschein des Berufungswerbers erhalten.

Da der Unabhängige Bundesasylsenat niemals ein Untersuchungsergebnis betreffend den irakischen Personalausweis des Berufungswerbers erhalten hat, hat der Unabhängige Bundesasylsenat Recherchen darüber durchgeführt, was mit dem Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.11.2002 geschehen ist. Diese Recherchen haben ergeben, dass das Bundesministerium für Inneres, Abteilung 6, Kriminaltechnik, weder das Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.11.2002 noch das Dokument (irakischer Personalausweis des Berufungswerbers) vorgelegt bekommen hat.

Zum Ersuchen des Bundesasylamtes um Urkundeuntersuchung des irakischen Personalausweises des Berufungswerbers bleibt abschließend festzuhalten, dass eine solche Urkundenuntersuchung niemals stattgefunden hat, weil sich das besagte Schreiben vom 26.11.2002 lediglich auf den Aktenseiten 45 und 46 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes befindet, aber vom Bundesasylamt niemals weggeschickt wurde.

1.2.1.3. Bezüglich des irakischen Personalausweises und des internationalen Führerscheines des Berufungswerbers bleibt festzuhalten: Wird die Identität des Berufungswerbers als nicht glaubwürdig angesehen, so müssen diese beiden Personaldokumente einer eingehenden Untersuchung unterzogen werden. D.h. die Unglaubwürdigkeit der Identität des Berufungswerbers kann nur dann angenommen werden, wenn sich alle Personaldokumente des Berufungswerbers aufgrund einer nachvollziehbaren Dokumentenüberprüfung als "falsch" herausstellen sollten.

1.2.2. Bei der BPD Linz vorgelegter irakischer Führerschein:

Im erstinstanzlichen Akt befindet sich auch eine Kopie des irakischen Führerscheines (Aktenseite 29 und 30) samt deutscher Übersetzung aus dem Arabischen (Aktenseite 33).

Auf die Frage, wo und wann er den nationalen irakischen Führerschein in Vorlage gebracht hat, gibt der Berufungswerber vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 23.6.2004 an, dass er diesen irakischen Führerschein bei den österreichischen Behörden in einen österreichischen Führerschein umschreiben habe lassen wollen und dass er zu diesem Zweck seinen irakischen Führerschein im Original beim Verkehrsamt in Linz am 8.11.2002 vorgelegt habe. Ergänzend gibt der Berufungswerber an, dass sich sein irakischer Führerschein zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (26.11.2002) nicht bei ihm befunden habe, was auch der Grund dafür gewesen sei, dass er den irakischen Fürhrerschein nicht beim Bundesasylamt in Vorlage gebracht habe.

Bezüglich des beim Verkehrsamt Linz vorgelegten irakischen Führerscheines ist von der BPD Linz, Abt.

II/Kriminaltechnischer Dienst, ein Untersuchungsbericht vom 00.11.2002 erstellt worden, in welchem der irakische Führerschein als "Totalfälschung" bezeichnet wird. Als Begründung für das Untersuchungsergebnis wird angeführt, dass der gegenständliche Führerschein ein "Nachahmungsprodukt" darstelle, weil er "in seiner Ausführung vom ha vorhandenen Vergleichsmaterial" abweiche, dass "die Nummer nicht wie beim Original im Buchdruckverfahren" aufgebracht sei und dass "das vorliegende Formular im Kopierverfahren" hergestellt worden sei.

Für das bei den Asylbehörden anhängige Asylverfahrendes Berufungswerbers ist das Ergebnis des genannten Untersuchungsberichtes vom 00.11.2002 nicht von Relevanz. Dieser Untersuchungsbericht ist nämlich schon insofern zu hinterfragen, als nicht klar ersichtlich ist, welches "vorhandene Vergleichsmaterial" bei der dortigen Untersuchung vom Kriminaltechnischen Dienst der BPD Linz verwendet worden ist. Es stellt sich vor allem die Frage, ob hier wirklich als "vorhandenes Vergleichsmaterial" Ausweisformulare aus dem von der PUK kontrollierten Gebiet des Noriraks verwendet worden sind. Die vom Berufungswerber vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat abgegebene Erklärung, es könnte sich um Vergleichsmaterial von Ausweisformularen der irakischen Zentralregierung handeln, die nicht gleich ausschauen wie Ausweisformulare der kurdischen Regionalregierung, ist denkbar.

Festzustellen ist, dass der Untersuchungsbericht der BPD Linz vom 00.11.2002 keinen ausreichenden Beweis für die "Fälschung" des irakischen Führerscheines liefert, wenn die Identität des Berufungswerbers von den Asylbehörden als nicht glaubwürdig angesehen wird. In diesem Fall müsste eine neuerliche Überprüfung des im Original vorgelegten irakischen Führerscheines vorgenommen werden.

1.3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von (aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlichen) Vorlagen von Originalen, nicht erfolgten Dokumentenüberprüfungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20f).

(...) Damit bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175. Diesbezüglich ist ihm entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren geht, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens (vgl. zur Unanwendbarkeit des § 32 AsylG im Berufungsverfahren betreffend einen gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesenen Asylantrag das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zlen. 2000/01/0531, 0532). Zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens wurde in dem eingangs erwähnten Erkenntnis ausgeführt, der Spielraum dafür sei - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG - wie sie der Meinung des beschwerdeführenden Bundesministers entspräche - wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht, worauf schon die belangte Behörde durchaus zutreffend hingewiesen hat.(...) Damit bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175. Diesbezüglich ist ihm entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren geht, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens vergleiche zur Unanwendbarkeit des Paragraph 32, AsylG im Berufungsverfahren betreffend einen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesenen Asylantrag das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zlen. 2000/01/0531, 0532). Zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens wurde in dem eingangs erwähnten Erkenntnis ausgeführt, der Spielraum dafür sei - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG - wie sie der Meinung des beschwerdeführenden Bundesministers entspräche - wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht, worauf schon die belangte Behörde durchaus zutreffend hingewiesen hat.

In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ,Zurückverweisung’ durch § 32 AsylG ,erweitert’ worden sei, was in bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet. (...)In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, AsylG Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ,Zurückverweisung’ durch Paragraph 32, AsylG ,erweitert’ worden sei, was in bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet. (...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint’. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ,mündliche Verhandlung’ iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint’. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ,mündliche Verhandlung’ iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/ 20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/ 20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ,wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist’, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens."In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ,wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist’, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.

Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243). Zieht man im vorliegenden Fall die räumliche Entfernung zwischen dem im Sprengel der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes wohnhaften Asylwerber einerseits und der belangten Behörde in Wien andererseits in Betracht, so hätte das Unterbleiben einer auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Entscheidung - im Sinne der zitierten Judikatur - keine ,Ersparnis an Zeit und Kosten’ bedeuten können. Dem ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer manchmal weiten und unter Umständen mehrfachen Anreise zu den Verhandlungen vor der belangten Behörde nach den Beobachtungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zu Wiedereinsetzungen und den damit verbundenen Verfahrensverzögerungen, sondern oft auch dazu führt, dass die Asylwerber in diesen Verhandlungen nicht den Beistand ihrer gewählten Vertreter haben.Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243). Zieht man im vorliegenden Fall die räumliche Entfernung zwischen dem im Sprengel der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes wohnhaften Asylwerber einerseits und der belangten Behörde in Wien andererseits in Betracht, so hätte das Unterbleiben einer auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Entscheidung - im Sinne der zitierten Judikatur - keine ,Ersparnis an Zeit und Kosten’ bedeuten können. Dem ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer manchmal weiten und unter Umständen mehrfachen Anreise zu den Verhandlungen vor der belangten Behörde nach den Beobachtungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zu Wiedereinsetzungen und den damit verbundenen Verfahrensverzögerungen, sondern oft auch dazu führt, dass die Asylwerber in diesen Verhandlungen nicht den Beistand ihrer gewählten Vertreter haben.

Es kann aber - und zwar unabhängig von dem zuletzt erwähnten Umstand der im vorliegenden Fall erheblichen Entfernung - hier auch offen bleiben, ob nicht entgegen einem zu wörtlichen Verständnis der zuvor zitierten Auffassung auch auf die Gesamtverfahrensdauer, wenngleich nicht als allein ausschlaggebendem Gesichtspunkt, Bedacht zu nehmen ist. Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."Es kann aber - und zwar unabhängig von dem zuletzt erwähnten Umstand der im vorliegenden Fall erheblichen Entfernung - hier auch offen bleiben, ob nicht entgegen einem zu wörtlichen Verständnis der zuvor zitierten Auffassung auch auf die Gesamtverfahrensdauer, wenngleich nicht als allein ausschlaggebendem Gesichtspunkt, Bedacht zu nehmen ist. Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

2.3. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/ 0069).2.3. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/ 0069).

Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt mehrere Mängel gegeben, welche von (aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlichen) Vorlagen von Originalen, nicht erfolgten Dokumentenüberprüfungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.

Die fehlenden Dokumentenüberprüfungen bei gleichzeitiger Würdigung des Vorbringens des Berufungswerbers als unglaubwürdig stellt einen schweren Mangel des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens dar.

Der Unabhängige Bundesasylsenat ist der Ansicht, dass zur Prüfung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers, von der PUK bedroht zu sein, das Bundesasylamt Feststellungen über die vom Berufungswerber vorgelegten Festnahmebefehle hätte treffen müssen. Das Bundesasylamt hätte insbesondere feststellen müssen, ob die vorgelegten Festnahmebefehle - einerseits das Schreiben der Islamischen Bewegung vom 00.00.2000 und andererseits das Schreiben des PUK-Innenministeriums vom 00.00.2001 - als echt anzusehen sind. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers kann nur dann angenommen werden, wenn sich die Festnahmebefehle aufgrund einer nachvollziehbaren Dokumentenüberprüfung als "falsch" herausstellen würden. Nur in dieser Form könnte hier die Glaubwürdigkeitsprüfung in schlüssiger Weise vorgenommen werden.

Neben der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers führte das Bundesasylamt als Begründung für die Abweisung das Asylantrages an, dass für den Berufungswerber im Irak keine Verfolgungsgefahr gemäß § 7 AsylG besteht, weil "mit dem Einmarsch der von den USA geführten Kriegstruppen am 9.4.2003 das Regime des Saddam Hussein gestürzt wurde". Diese Begründung stellt einen schweren Mangel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren dar, weil die PUK und das von ihr kontrollierte Gebiet im Nordirak nach wie vor besteht und weil das Ende des Saddam Hussein - Regimes nicht gegen eine Verfolgungsgefahr durch die PUK spricht.Neben der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers führte das Bundesasylamt als Begründung für die Abweisung das Asylantrages an, dass für den Berufungswerber im Irak keine Verfolgungsgefahr gemäß Paragraph 7, AsylG besteht, weil "mit dem Einmarsch der von den USA geführten Kriegstruppen am 9.4.2003 das Regime des Saddam Hussein gestürzt wurde". Diese Begründung stellt einen schweren Mangel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren dar, weil die PUK und das von ihr kontrollierte Gebiet im Nordirak nach wie vor besteht und weil das Ende des Saddam Hussein - Regimes nicht gegen eine Verfolgungsgefahr durch die PUK spricht.

Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw. Einvernahme unvermeidlich erscheint. Das Bundesasylamt hat es nämlich verabsäumt, die vom Berufungswerber vorgelegten Personaldokumente und Festnahmebefehle in das Verfahren einzuführen, nach allenfalls eingeholten Dokumentenüberprüfungen dem Berufungswerber die entsprechenden Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen und eine in sich schlüssige Glaubwürdigkeitsprüfung durchzuführen.

Das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor den Unabhängigen Bundesasylsenat als Berufungsbehörde verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation

Dokumentnummer

UBAST_20040628_249_641_6_VII_19_04_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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