Norm
AVG §66 Abs2Spruch
BESCHEID
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Michael SCHWARZGRUBER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, idF. BGBI. I Nr. 76/1997, idF BGBI. I Nr. 101/2003, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Michael SCHWARZGRUBER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,, entschieden:
Text
SPRUCH
In Erledigung der Berufung von O. O. vom 23.06.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2004, Zahl: 04 04.196-BAG, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung von O. O. vom 23.06.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2004, Zahl: 04 04.196-BAG, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
BEGRÜNDUNG
Der Berufungswerber behauptete im erstinstanzlichen Asylverfahren, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein, der Volksgruppe der Edo anzugehören, in B. geboren zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Er behauptete weiters, am 11.03.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein und stellte am 12.03.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 16.03.2004 sowie am 06.05.2004 jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.
Im Zuge dieser Einvernahmen am 16.03.2004 sowie am 06.05.2004 brachte der Berufungswerber Folgendes vor:
"F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
A: Nein, weder hier in Österreich noch in Nigeria. Ich kann meine Identität nicht nachweisen.
F: Wann und wie haben Sie Ihre Heimat verlassen?
A: Bis 00. 2003 habe ich in B. gelebt. Dann nahm ich einen Bus nach Lagos, wo ich über einen Monat blieb. Dann ging ich an Bord eines Schiffes und verließ Nigeria. Wie lange die Schifffahrt gedauert hat, weiß ich nicht. In einem unbekannten Hafen in einem unbekannten Land ging ich wieder von Bord dieses Schiffes. Noch in derselben Nacht stieg ich in einen LKW und wurde mit diesem nach Österreich gebracht. In Graz kam ich schließlich am 11. März 2004 an.
Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 06.05.2004 gab der Ast. Im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Englisch vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:
Der AW gibt aus eigenem an: Ich möchte meine Angaben vom 16.03.2004 korrigieren. Damals habe ich behauptet, ich wäre verheiratet. Das stimmt nicht ich bin geschieden.
F: Wann wurden Sie geschieden?
A: Das weiß ich nicht genau. Ca. ein Jahr nach der Geburt meiner
Tochter P.
F: Warum gaben Sie bei Ihrem ersten Interview an verheiratet zu
sein?
A: Ich muss die Frage falsch verstanden haben.
F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?
A: Ich bin geflüchtet, weil ich nicht getötet werden wollte. Meine Mutter und ich hatten ein Stück Land, welches wir bewirtschafteten. Eigentlich gehört das Land der Gemeinde, aber wir bearbeiteten es. Anfang letzten Jahres wurde auf dem Grundstück Öl gefunden. Die Bundesregierung wollte dann auf dem Grundstück Öl fördern und war bereit eine Entschädigung zu zahlen. Da das Grundstück an der Grenze zu einem Distrikt liegt, behaupteten die Dorfbewohner vom angrenzenden Distrikt, dass das ihr Land wäre. Anfang letzten Jahres kam es dann zu Landstreitigkeit zwischen meinem Distrikt und dem anderen Distrikt. Wie die anderen heißen, weiß ich nicht. Bei diesen Kämpfen wurden viele Personen verletzt und getötet. Eines Tages kam ich dann von der Farm nach Hause zurück und sah, dass mein Haus brannte. Dann flüchtete ich. Außerdem fahndet die Polizei nach mir, da die Polizei behauptet, ich wäre die Ursache für diese Kämpfe gewesen.
F: Was befürchten Sie in Ihrer Heimat?
A: Ich befürchte von den Bewohnern des anderen Distrikts getötet
zu werden. Außerdem fahndet die Polizei nach mir.
F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?
A: Nein.
F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ich befürchte von den Bewohnern des anderen Distrikts getötet zu werden. Außerdem fahndet die Polizei nach mir.
F: Gibt es Gründe die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?
A: Ich möchte in Österreich bleiben, da ich mich hier sicher
fühle.
F: Warum fahndet die Polizei nach Ihnen?
A: Die Polizei sagt, ich wäre für den Tod der Personen
verantwortlich. Ich war nämlich der Jugendführer.
F: Haben Sei jemanden getötet?
A: Nein. Ich habe niemanden getötet. Aber im Zuge der Kämpfe
wurden Leute getötet.
F: Woher wissen sie, dass die Polizei nach Ihnen fahndet?
A: Freunde haben mir erzählt, dass das im Fernsehen und im Radio bekannt gegeben worden ist.
F: Wann waren diese Kämpfe?
A: Im 00., 00. 2003, das genaue Datum kann ich nicht angeben.
F: Wie lange dauerten die Kämpfe?
A: Ca. einen Monat.
F: Was machten Sei als Jugendführer?
A: Ich kämpfte nicht mit, ich versuchte die Lage zu beruhigen.
F: Warum soll die Polizei nach Ihnen suchen, wenn Sie nicht mitkämpften und versuchten die Lage zu beruhigen?
A: Die Polizei behauptet die Anführer wären die Ursache für die Kämpfe. Außerdem wollen mich die Bewohner des anderen Distrikts töten, weil der Anführer gestorben ist.
F: Wo ist das Stück Land?
A: In O.
F: Sie haben bei der Datenaufnahme angegeben in B. gelebt zu
haben?
A: Ich lebte in B. und half zeitweilig meiner Mutter auf der Farm in O.
F: Wenn die Kämpfe im 00., 00. 2003 waren, warum verließen Sie die Heimat dann im 00. 2003?
A: Weil die Gegenseite sich rächen wollte.
F: Warum gerade im 00. 2003?
A: Ich wollte nicht getötet werden. Ich war unschuldig.
F: Gab es einen speziellen Anlass?
A: Mein Haus wurde niedergebrannt und die Polizei fahndete nach mir. Deshalb musste ich das Land verlassen.
F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?
A: Nein.
F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre
Angaben bestätigen könnte?
A: Nein.
F: Ihre Angaben waren vage, allgemein gehalten und durch keine
Beweismittel gestützt. Wollen Sie etwas konkretisieren oder
ergänzen?
A: Ich habe alles gesagt.
F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache
gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
A: Nein.
F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?
A: Nein."
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 17.06.2004, Zahl: 04 04.196-BAG, dem Berufungswerber zugestellt am 23.06.2004, wurde unter Spruchpunkt I. der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I. iR. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt. Unter Spruchpunkt III. wurde der Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 17.06.2004, Zahl: 04 04.196-BAG, dem Berufungswerber zugestellt am 23.06.2004, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. iR. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides traf die Behörde erster Instanz zwar allgemeine und im übrigen keineswegs aktuelle Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, so etwa allgemein gehaltene Feststellungen zur Frage ethnischer Konflikte und religiöser Konflikte zwischen Christen und Moslems, hinsichtlich des vom Berufungswerber konkret behaupteten Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Landstreitigkeiten zwischen zwei Distrikten und hinsichtlich der Frage der vom Berufungswerber behaupteten Fahndung durch die Polizei ( den Behauptungen des Berufungswerbers zu Folge durch Radio und Fernsehen) finden sich im erstinstanzlichen Bescheid allerdings keinerlei Feststellungen. Auch wurden Feststellungen dieser Art - sohin auf das Vorbringen des Berufungswerbers bezogene Feststellungen - dem Berufungswerber im Zuge der Einvernahmen durch die Behörde erster Instanz am 16.03.2004 und am 06.05.2004 nicht vorgehalten. Beweiswürdigend führte die Behörde erster Instanz hinsichtlich des vom Berufungswerbers behaupteten Fluchtgrundes lediglich aus, der Sachverhalt sei vom Berufungswerber vage geschildert und beschränke sich auf Gemeinplätze, das Vorbringen sei nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und daher nicht als glaubhaft zu bezeichnen. Eine nähere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Berufungswerbers erfolgte jedoch durch die Behörde erster Instanz nicht.
Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid vom 17.06.2004 erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 23.06.2004 fristgerechte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen ausführt, auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien, der Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten; hinzu komme, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten, diesen Anforderungen habe die Behörde erster Instanz nicht genügt und sei aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Ebenso habe die Erstbehörde mehrere Jahre alte Länderberichte für ihre Feststellungen zu Nigeria herangezogen und versuche den Verfahrensmangel mit der pauschalen Feststellung "Diese Information ist nach wie vor aktuell" zu rechtfertigen. Ausgehend von diesem unüberprüften und verfehlten Feststellungen bezogen auf mehr als fünf Jahre alte Länderberichte unterlasse es die Erstbehörde, weitere Feststellungen zu der vom Berufungswerber geschilderten Situation vorzunehmen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und aus diesem Grund sowie mangels Aktualität unrichtig.
Festgestellt wird seitens der erkennenden Behörde, dass das Bundesasylamt lediglich allgemein gehaltene, nicht auf den konkreten Fall bezogene und - jedenfalls überwiegend - nicht aktuelle Feststellungen zu Nigeria getroffen hat und dass eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren - sohin auch im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid - nicht erfolgt ist und daher eine ausreichende Ermittlung des Sachverhaltes nicht erfolgt ist.
Festgestellt wird darüber hinaus, dass der Berufungswerber gegenwärtig in Graz wohnhaft ist.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behröde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behröde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. (...) (Thienel) Das Verfahren der Verwaltungssenate ² [1992] 127 f ), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Abs. 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ,regelmäßig jedenfalls den geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen’ und ,unnötigen Verwaltungsaufwand’ verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel aber ,nicht weiter verfolgt’.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. (...) (Thienel) Das Verfahren der Verwaltungssenate ² [1992] 127 f ), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3, AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ,regelmäßig jedenfalls den geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen’ und ,unnötigen Verwaltungsaufwand’ verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel aber ,nicht weiter verfolgt’.
Nach Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 fort wie folgt:Nach Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ,Zurückverweisung’ durch § 32 AsylG ,erweitert’ worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet."In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, AsylG Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ,Zurückverweisung’ durch Paragraph 32, AsylG ,erweitert’ worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet.
(...)
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtungsdurchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtungsdurchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint’. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ,mündliche Verhandlung’ iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint’. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ,mündliche Verhandlung’ iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ,wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist’, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens."In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ,wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist’, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.
Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243). Zieht man im vorliegenden Fall die räumliche Entfernung zwischen dem im Sprengel der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes wohnhaften Asylwerber einerseits und der belangten Behörde in Wien andererseits in Betracht, so hätte das Unterbleiben einer auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Entscheidung - im Sinne der zitierten Judikatur - keine ,Ersparnis an Zeit und Kosten’ bedeuten können. Dem ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer manchmal weiten und unter Umständen mehrfachen Anreise zu den Verhandlungen vor der belangten Behörde nach den Beobachtungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zu Wiedereinsetzungen und den damit verbundenen Verfahrensverzögerungen, sondern oft auch dazu führt, dass die Asylwerber in diesen Verhandlungen nicht den Beistand ihrer gewählten Vertreter haben.Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243). Zieht man im vorliegenden Fall die räumliche Entfernung zwischen dem im Sprengel der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes wohnhaften Asylwerber einerseits und der belangten Behörde in Wien andererseits in Betracht, so hätte das Unterbleiben einer auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Entscheidung - im Sinne der zitierten Judikatur - keine ,Ersparnis an Zeit und Kosten’ bedeuten können. Dem ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer manchmal weiten und unter Umständen mehrfachen Anreise zu den Verhandlungen vor der belangten Behörde nach den Beobachtungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zu Wiedereinsetzungen und den damit verbundenen Verfahrensverzögerungen, sondern oft auch dazu führt, dass die Asylwerber in diesen Verhandlungen nicht den Beistand ihrer gewählten Vertreter haben.
Es kann aber - und zwar unabhängig von dem zuletzt erwähnten Umstand der im vorliegenden Fall erheblichen Entfernung - hier auch offen bleiben, ob nicht entgegen einem zu wörtlichen Verständnis der zuvor zitierten Auffassung auch auf die Gesamtverfahrensdauer, wenngleich nicht als allein ausschlaggebendem Gesichtspunkt, Bedacht zu nehmen ist. Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."Es kann aber - und zwar unabhängig von dem zuletzt erwähnten Umstand der im vorliegenden Fall erheblichen Entfernung - hier auch offen bleiben, ob nicht entgegen einem zu wörtlichen Verständnis der zuvor zitierten Auffassung auch auf die Gesamtverfahrensdauer, wenngleich nicht als allein ausschlaggebendem Gesichtspunkt, Bedacht zu nehmen ist. Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Das Bundesasylamt hat es im erstinstanzlichen Verfahren verabsäumt, auf das Vorbringen des Berufungswerbers, es habe nach Ölfunden auf dem von ihm bewirtschafteten Grundstück einen Grenzkonflikt und Landstreitigkeiten zwischen zwei "Distrikten", nämlich seinem "Distrikt" und dem Nachbardistrikt gegeben, bei diesen Kämpfen seien viele Personen verletzt und getötet worden, nunmehr fahnde die Polizei nach dem Berufungswerber über Radio und Fernsehen, da die Polizei behaupte, er sei die Ursache für diese Kämpfe gewesen, er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Nigeria neben dem Umstand, dass die Polizei nach ihm fahnde, von den Bewohnern des anderen Distrikts getötet zu werden, sachgerecht einzugehen. Es hat einerseits lediglich allgemein gehaltene und überdies teilweise nicht aktuelle, jedenfalls aber nicht auf den konkreten Einzelfall bezogenen Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und es daher unterlassen, konkrete Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das vom Berufungswerber getätigte Vorbringen in das Verfahren einzuführen. Damit in Zusammenhang stehend beschränkte sich die Behörde erster Instanz andererseits auf Grundlage dieser allgemeinen, nicht einzelfallbezogenen und teilweise nicht aktuellen Länderfeststellungen auf die Ausführungen, das Vorbringen des Berufungswerbers sei zu vage und allgemein gehalten gewesen, als dass diesem Vorbringen Glaubwürdigkeit zukommen könne; zwar mögen nun tatsächlich Zweifel am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers aufkommen, jedoch kann das Vorbringen des Berufungswerbers nach Ansicht der erkennenden Behörde in der gegenwärtigen Lage des Verfahrens keineswegs als so vage bezeichnet werden, dass jedenfalls davon ausgegangen werden könnte, dass die vom Berufungswerber behaupteten Landstreitigkeiten und die damit einhergehenden Kämpfe mit vielen Verletzten und Toten nicht tatsächlich doch stattgefunden hätten und der Berufungswerber nicht in diese Auseinandersetzungen involviert gewesen wäre; um zu einer solchen Beurteilung zu gelangen, wäre eine weit intensivere Beschäftigung mit dem Vorbringen des Berufungswerbers von Nöten, insbesondere in Form einer (weiteren) detaillierteren Befragung des Asylwerbers zu seiner Fluchtgeschichte und einer genauen Würdigung allfällig auftretender Widersprüche. Die im erstinstanzlichen Bescheid getätigte Beweiswürdigung ist nicht als ausreichend und schlüssig anzusehen.
Da daher das Vorbringen des Berufungswerbers - nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens - für sich allein betrachtet keineswegs dermaßen unglaubwürdig erscheint, dass schon allein auf Grund dieses Vorbringens der seitens der Behörde erster Instanz gezogene Schluss gezogen werden könnte, dass diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommen kann und darüber hinaus die Behörde erster Instanz auch keinerlei Ermittlungen über die vom Berufungswerbers konkret behaupteten Vorfälle getätigt hat und es sohin unterlassen hat, brauchbare Länderfeststellungen, welche dem Asylwerber im Übrigen auch vorzuhalten sind und welche einen Bestandteil des zu ermittelten Sachverhaltes darstellen, zu tätigen, ist der Sachverhalt in dieser Hinsicht als völlig mangelhaft anzusehen.
Unter Bedachtnahme darauf, dass grundsätzlich - abgesehen von dem (im gegenständlichen Fall bisher allerdings nicht vorliegenden) Fall, dass nach ausreichend detaillierter Einvernahme das Vorbringen für sich allein betrachtet schon als unglaubwürdig anzusehen ist, dies etwa auf Grund aufgetretener, vom Asylwerber nicht aufgelöster Widersprüche - entsprechende, auf das Vorbringen bezogene Länderfeststellungen zu treffen sind, der Sachverhalt in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig ist und diesbezügliche Länderfeststellungen dem Berufungswerber aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls vorzuhalten sind, bzw. auf Grund des Umstandes, dass die erstinstanzlichen Einvernahmen des Asylwerbers in Verbindung mit der durchgeführten Beweiswürdigung im gegenständlichen Fall als ungenügend anzusehen sind, um zu der von der Behörde erster Instanz getätigten Beurteilung zu gelangen, der behauptete Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen, erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber - wie bereits erwähnt - unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Unter Bedachtnahme darauf, dass grundsätzlich - abgesehen von dem (im gegenständlichen Fall bisher allerdings nicht vorliegenden) Fall, dass nach ausreichend detaillierter Einvernahme das Vorbringen für sich allein betrachtet schon als unglaubwürdig anzusehen ist, dies etwa auf Grund aufgetretener, vom Asylwerber nicht aufgelöster Widersprüche - entsprechende, auf das Vorbringen bezogene Länderfeststellungen zu treffen sind, der Sachverhalt in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig ist und diesbezügliche Länderfeststellungen dem Berufungswerber aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls vorzuhalten sind, bzw. auf Grund des Umstandes, dass die erstinstanzlichen Einvernahmen des Asylwerbers in Verbindung mit der durchgeführten Beweiswürdigung im gegenständlichen Fall als ungenügend anzusehen sind, um zu der von der Behörde erster Instanz getätigten Beurteilung zu gelangen, der behauptete Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen, erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber - wie bereits erwähnt - unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, in welchem dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht, es im gegenständlichen Fall aber erstmals im Berufungsverfahren zu einem tatsächlichen Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers kommen würde, sowie unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Berufungswerber gegenwärtig in Graz und damit im Amtsprengel des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, wohnhaft ist und die zum Zwecke des Vorhaltes brauchbarer Länderfeststellungen bzw. zum Zwecke einer eingehenderen und detailgenaueren Befragung des Berufungswerbers zu seinen behaupteten Fluchtgründen notwendige Vernehmung vor dem Bundesasylamt daher durch die Außenstelle Graz durchgeführt werden kann, ist die erkennende Behörde im gegenständlichen Fall nicht verpflichtet, (erstmals) brauchbare Feststellung bezüglich des vom Berufungswerber getätigten Vorbringens in das Verfahren einzuführen bzw. den Berufungswerber einer detaillierten Befragung zu unterziehen.Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, in welchem dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht, es im gegenständlichen Fall aber erstmals im Berufungsverfahren zu einem tatsächlichen Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers kommen würde, sowie unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Berufungswerber gegenwärtig in Graz und damit im Amtsprengel des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, wohnhaft ist und die zum Zwecke des Vorhaltes brauchbarer Länderfeststellungen bzw. zum Zwecke einer eingehenderen und detailgenaueren Befragung des Berufungswerbers zu seinen behaupteten Fluchtgründen notwendige Vernehmung vor dem Bundesasylamt daher durch die Außenstelle Graz durchgeführt werden kann, ist die erkennende Behörde im gegenständlichen Fall nicht verpflichtet, (erstmals) brauchbare Feststellung bezüglich des vom Berufungswerber getätigten Vorbringens in das Verfahren einzuführen bzw. den Berufungswerber einer detaillierten Befragung zu unterziehen.
Wegen der qualifizierten Mangelhaftigkeit des in den Spruchteilen I und II des angefochtenen Bescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden zunächst diese beiden Angelegenheiten und, da eine Ausweisungsentscheidung nach § 8 AsylG erst dann zu treffen ist, wenn feststeht, dass weder Asyl- noch Refoulementschutz zu gewähren sei, auch, ohne gesondertes Eingehen in diese Sache, Spruchteil III des angefochtenen Bescheides spruchgemäß behoben.Wegen der qualifizierten Mangelhaftigkeit des in den Spruchteilen römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden zunächst diese beiden Angelegenheiten und, da eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, AsylG erst dann zu treffen ist, wenn feststeht, dass weder Asyl- noch Refoulementschutz zu gewähren sei, auch, ohne gesondertes Eingehen in diese Sache, Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides spruchgemäß behoben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
KassationDokumentnummer
UBAST_20040707_251_003_0_XI_38_04_00