TE Ubas Bescheid 2004/7/27 205.983/28-VIII/22/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2004
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Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 25.06.2004 mündlich verkündeten

BESCHEIDES

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Clemens KUZMINSKI gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Clemens KUZMINSKI gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), entschieden:

I. Der Berufung von K. N. vom 14. 08. 2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2001, ZL: 98 07.514-BAT wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins. Der Berufung von K. N. vom 14. 08. 2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2001, ZL: 98 07.514-BAT wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II: Gemäß § 15 AsylG wird K. N. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2005 erteilt.II: Gemäß Paragraph 15, AsylG wird K. N. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2005 erteilt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Berufungswerber ist am 04.09.1998 in Begleitung seiner Ehefrau und seiner fünf Kinder aus dem Kosovo nach Österreich gelangt und stellte noch am selben Tage einen Asylantrag. Bei seiner Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 07.09.1998 (in serbokroatischer Sprache) gab er als Volksgruppenzugehörigkeit "albanisch" an.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.1998, 98 07.514- BAT, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 04.09.1998 abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien gemäß § 8 Asylgesetz für nicht zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.1998, 98 07.514- BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 04.09.1998 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien gemäß Paragraph 8, Asylgesetz für nicht zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen Spruchteil I., erhob der Asylwerber Berufung, in der mit dem Vorliegen einer "Gruppenverfolgung" hinsichtlich ethnischer Albaner im Kosovo argumentiert wurde.Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen Spruchteil römisch eins., erhob der Asylwerber Berufung, in der mit dem Vorliegen einer "Gruppenverfolgung" hinsichtlich ethnischer Albaner im Kosovo argumentiert wurde.

Nach Vorhalt von Dokumenten zur (damaligen) Situation im Kosovo beraumte die Berufungsbehörde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 05.05.2000 an, wobei der Berufungswerber am 12.04.2000 mitteilte, diese Verhandlung nicht besuchen zu können, weil er eines seiner fünf Kinder nach einem Unfall zum Arzt begleiten müsse. Außerdem ersuche er um Beiziehung eines "muselmanischen Dolmetschers", Bosnisch und Kroatisch wäre auch in Ordnung, Albanisch hingegen nicht gut.

Die Berufungsbehörde verlegte sodann die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung auf den 25.05.2000 und zog eine Dolmetscherin bei, die sowohl der albanischen als auch der bosnischen Sprache kundig ist.

Eingangs der Verhandlung, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen liess, führte der Berufungswerber aus, dass er Angehöriger der bosniakischen Minderheit im Kosovo sei und legte eine Bestätigung der Mitgliedschaft der SDA (bosnische Partei) sowie eine Bestätigung über die Zerstörung seines Hauses in Prizren vor.

Über Befragen durch den Verhandlungsleiter führte er folgendes aus:

"Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

Der bosniakischen.

Wie unterscheidet sich diese Volksgruppe zu anderen im Kosovo? Religion, Sprache.

Welche Religion haben Sie?

Die islamische.

Vorhalt: Die Mehrheit der albanischen Volksgruppe im Kosovo gehört auch der islamischen Religion an. Was sagen Sie dazu? Bei den Albanern gibt es auch Katholiken, die Bosniaken sind alle islamisch. Bei den Albanern gibt es auch viele Atheisten.

Welche Sprachen sprechen Sie selbst?

Ich spreche Albanisch, Türkisch, Russisch und Bosniakisch als Muttersprache. Mit meiner Mutter rede ich jedenfalls Albanisch, mit meinem Vater bosniakisch.

Warum sprechen Sie mit Ihren Mutter, wenn Sie sich der bosniakischen und nicht der albanischen Volksgruppe zugehörig fühlen, albanisch ?

Meine Mutter ist Albanerin, der Vater ist Bosniake. Er hat immer schon mit den Albanern gestritten. Sein Vater, mein Großvater, hat jedoch gesagt, dass er Albaner

ist und wollte seinem Sohn verbieten, sich als Bosniake zu

deklarieren. Ich habe die Volksgruppe meines Vaters angenommen.

Wo haben Sie im Kosovo gelebt?

In Prizren, Gemeinde Zupa.

Wie viele Bosniaken leben Ihrer Information nach im Kosovo? So viel ich weiß, ca. 100.000 Bosniaken. Das sind ca. 10%. Die Albaner sagen, es sind keine 10%.

Wie ist das zahlenmäßige Verhältnis zw. der albanischen und bosniakischen Volksgruppe in Prizren?

In der Umgebung von Prizren haben 1985/86 ca. 15.000 Bosniaken gewohnt.

Wie unterscheiden sich die Bosniaken von den Goranern? Durch die Kleidung, manche auch durch die Sprache, sie leben meistens an der Grenze zu Albanien und Mazedonien. Die meisten Goranern leben in der Region Dragash.

Warum haben Sie bei Ihrer Einvernahme durch das BAA am 7.9.1998 angegeben, dass Sie der albanischen Volksgruppe angehören?

Man hat mich danach gar nicht gefragt. In Traiskirchen habe ich ca. 1 Stunde geredet, aber im Protokoll stehen Dinge, die ich gar nicht gesagt habe.

Waren Sie Mitglied der LDK?

Ab 1995 ja. Es war ebenfalls eine Partei, die eine Lösung suchte.

Warum sind Sie jetzt Mitglied der SDA?

Von 1990 bis 1995 war ich Mitglied der SDA. Ich bin aber nie formell ausgetreten. Gleichzeitig war ich Mitglied der SDA und der LDK, sonst wäre das Leben schwierig für mich. Wie damals Rugowa gewählt wurde, ich glaube es war 1989, haben das manche anderen Mitglieder der SDA auch getan. Damit es uns Bosniaken gut geht, damit wir nicht aus dem Kosovo auswandern müssen, haben wir auch in Rugowa gewählt. Ich wollte, dass meine Kinder mit den Albanern keine Schwierigkeiten bekommen.

Haben Sie auch, wie in der Niederschrift über Ihre erstinstanzliche Einvernahme, angegeben, mehrmals an Demonstrationen der Kosovo-Albaner in Prizren teilgenommen? Ja, es war allerdings nur eine Demonstration, diese hat allerdings 40 Tage gedauert. Wir haben gemeinsam gegen das serb. Regime demonstriert. Mit den Parolen: Kosovo ist das größte Gefängnis der ganzen Welt.

Hatten Sie persönlich Schwierigkeiten mit der serb. Polizei? Ja.

Welche?

1967 hatte mein Großvater ein Jagdgewehr gekauft. Wie die Lage dann im Kosovo schlechter wurde, haben sie dieses Gewehr gesucht und haben ebenfalls die Informationen, dass ich gegen das Regime demonstriert habe. Das war der Grund, warum wir Schwierigkeiten mit der serb. Polizei hatten. Die serb. Polizei sagte uns damals, unsere Muttersprache ist Serbisch, also sind wir ein Volk. Sie waren aber damals gegen mich, weil ich immer mit den Albanern zusammengearbeitet habe. Jetzt sagen die Albaner auch, dass wir Serben sind. Sie sagten, wenn sie uns umbringen, dass sie am Dach 6 Kreuze anbringen werden. Das bedeutet, dass die Albaner jetzt meinen, wir sind schlimmer als die Serben, obwohl wir auf ihrer Seite waren, was sie uns jetzt nicht glauben.

Hat es bei Ihnen Hausdurchsuchungen gegeben?

Ja. Einmal. Ich war aber nicht zu Hause, es war nur meine Mutter zu Hause. Sie hinterließen für mich eine Ladung, dass ich mich am nächsten Tag bei der Polizeistation melden sollte.

Haben Sie dieser Ladung Folge geleistet?

Ja. Ich sollte mich beim Kommandant melden. Der Portier, der ein Albaner war mit dem Namen A. K. und den ich persönlich kannte, sagte, ich solle lieber nicht zum Kommandanten gehen, denn er würde mich verhaften. Ich bin dann wieder nach Hause gegangen.

Sind Sie in der Folge von der Polizei gesucht worden? Nach diesem Vorfall änderte ich die Wohnung. In der alten Wohnung haben sie mich aber schon gesucht.

Hatten Sie sonst noch Schwierigkeiten mit der serb. Polizei? Wie wir die ersten Schüsse gehört haben, sind wir geflüchtet.

Haben Sie sich im Kosovo außer Ihrer Mitgliedschaft bei der LDK und SDA sonst noch pol. betätigt?

Ich habe für eine humanitäre Organisation Mutter Teresa gearbeitet. Die Lebensmittel und die Kleidung, die dieser Organisation geschenkt wurden, habe ich mit 2 anderen Personen verteilt.

In Ihrer Einvernahme durch das BAT am 29.9.1998 haben Sie auch angegeben, dass Sie für Funktionäre der LDK Botendienste geleistet haben, wobei einer dieser Funktionäre auch bei der UCK war.

BW: Ja. Das ist wahr. Ich brachte die Briefe von einem Funktionär zu einem anderen. Einer von diesen Funktionären war für den Kosovo zuständig. Das war F. T.. X. B. war auch bei der UCK. B. ist im Krieg mit den Serben kurz nach meiner Flucht umgekommen. Das war ein Schulkamerad von mir.BW: Ja. Das ist wahr. Ich brachte die Briefe von einem Funktionär zu einem anderen. Einer von diesen Funktionären war für den Kosovo zuständig. Das war F. T.. römisch zehn. B. war auch bei der UCK. B. ist im Krieg mit den Serben kurz nach meiner Flucht umgekommen. Das war ein Schulkamerad von mir.

Hatten Sie außer zu B. selbst noch Kontakte mit der UCK? Nein. Ich hatte schon Kontakte mit versch. Menschen, von denen ich erst danach erfahren habe, dass sie bei der UCK oder bei einer anderen Partei waren. Ich hatte auch Kontakte mit Angehörigen der Liberalen Partei im Kosovo.

Haben Sie sich seinerzeit im Kosovo als Bosniake deklariert oder als Angehöriger der albanischen Volksgruppe?

Seit 1974 haben wir uns als Albaner deklariert, weil damals die Albaner schon die Macht hatten. Es waren ziemlich strenge Gesetze und das Leben für die Goraner, Torbesh und Bosniaken wäre sicher schwerer gewesen, wenn sie sich nicht als Albaner deklariert hätten.

Haben Sie die Albaner als Ihresgleichen akzeptiert oder wegen Ihrer zumindest teilweise bosniakischen Herkunft abgelehnt? Ich bin anders behandelt worden, als die anderen Albaner. Wenn sie mich brauchten, sind sie zu mir gekommen und ich war ihnen gut genug. Wenn ich etwas abgelehnt habe, haben sie geschimpft. Wie ich nicht für die UCK kämpfen wollte, haben sie gesagt, ich sei ein Verräter.

Sind Sie ausdrücklich aufgefordert worden, für die UCK zu kämpfen?

Ja.

War das noch im Kosovo oder schon in Österreich?

Noch im Kosovo. Es hat in Österreich auch Aufforderungen gegeben, für die UCK zu kämpfen. Der Präsident Adem Sagdati hat uns aufgefordert, nicht für die UCK zu kämpfen, sondern mit friedlichen Mitteln zu kämpfen. Wenn er gesagt hätte, wir sollten für die UCK, hätte ich das auch nicht gemacht.

Hatten Sie vor Ihrer Flucht nach Österreich irgendwelche Schwierigkeiten mit Albanern im Kosovo?

Ja. Meine Kinder wurden in der Schule geschlagen, weil sie mit albanischen Kindern gestritten haben.

Persönliche Schwierigkeiten auch?

Ich habe immer mit den Albanern gestritten wegen der Verwendung der bosniakischen Sprache und der Religion. In Prizren gibt es albanische, bosniakische und türkische Moscheen. Jeder von ihnen glaubt, dass ihre Moschee die beste ist.

Haben Ihre Kinder im Kosovo albanische Privatschulen besucht? Ja.

Wie sind die Namen Ihrer Kinder und wann sind sie geboren? N. geb. 1989, S. geb. 1991, A. geb. 1992, N. geb. 1993, A. geb. 1996 und M. geb. 1999 in Hartberg. Am Standesamt in Prizren haben sie mich aufgefordert, meinen Kindern albanische Namen zu geben und nicht moslemische.

Wie ist der ledige Namen Ihrer Mutter?

X., sie ist Albanerin. Meine Großmutter ist Bosniakin und der Großvater ist Albaner. Der ledige Name meiner Großmutter ist K. H., geboren in N. Dort waren alle Bosniaken. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das der richtige Name ist. Der Vorname H. ist richtig. Sie war Bosniakin.römisch zehn., sie ist Albanerin. Meine Großmutter ist Bosniakin und der Großvater ist Albaner. Der ledige Name meiner Großmutter ist K. H., geboren in N. Dort waren alle Bosniaken. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das der richtige Name ist. Der Vorname H. ist richtig. Sie war Bosniakin.

Welche Berufstätigkeit haben Sie im Kosovo ausgeübt? Ich habe das Gymnasium besucht, dann habe ich juristische Fakultät besucht und anschließend die private theologische Fakultät. 1987 habe ich mein Jusstudium abgeschlossen, die Papiere sind allerdings in dem Haus, das verbrannt ist, mit verbrannt.

In welcher Sprache haben Sie das Studium absolviert? Ich habe das Studium in Albanisch abgeschlossen. Serbisch wäre etwas schwieriger für mich gewesen.

Der BW legt sein Studienbuch der Fakultät für islam. Theologie vor, aus dem sich die Absolvierung von Prüfungen 1996 bis 1997 ergibt.

Haben Sie im Kosovo auch gearbeitet oder haben Sie die ganze Zeit studiert?

Die Serben sagten mir, um als Jurist zu arbeiten im Kosovo, hätte ich noch 6 Monate in Belgrad studieren müssen. Das war 1988.

Was haben Sie nach 1988 gemacht?

Ich habe als einfacher Arbeiter gearbeitet. Ich habe nicht immer gearbeitet. Ich habe ebenfalls in Belgrad und in Slowenien Kanäle gegraben.

Warum haben Sie Ihr Studium in Belgrad nicht fortgesetzt, wo Sie in Belgrad gearbeitet haben?

Die Lage war sehr schwer, sehr viele wurden auch in Serbien umgebracht. Ich wollte das nicht, weil sonst hätte ich Schwierigkeiten mit den Albanern im Kosovo. Die Albaner hätten gemeint, dass ich ein Spion wäre, wenn ich in Belgrad studiert hätte. Ich wollte lieber Kanäle graben, als Schwierigkeiten zu bekommen. Die Albaner hätten mir die Zusammenarbeit mit den Serben vorgeworfen.

Haben Sie im Kosovo ein eigenes Haus besessen?

Wir hatten ein gemeinsames Haus mit meinen Eltern. Ich habe meine Eltern finanz. unterstützt. Ich habe studiert und gearbeitet zur gleichen Zeit, so konnte ich meine Eltern unterstützen. Ich habe sogar als Hirte in Mazedonien gearbeitet. Einige Zeit habe ich auch als Mullah in Prizren und anderen Ortschaften in der Nähe gearbeitet. Mein Vater lebt und arbeitet seit 30 Jahren in Mazedonien. Er war auch schon in Österreich.

Lebt noch jemand im Haus in Prizren?

Jetzt lebt keiner mehr in dem Haus.

Lebt Ihre Mutter auch in Mazedonien?

Ich weiß es nicht, möglich.

Haben Sie nur mit Ihrem Vater Kontakt?

Ich habe mit beiden Eltern keinen Kontakt. Mein Vater bekommt 200 DM im Jahr als Hirte in Mazedonien.

Spricht etwas gegen eine Rückkehr in den Kosovo im Laufe des Jahres 2000?

Es spricht vieles dagegen. Ich hätte Schwierigkeiten mit Albanern, weil ich nicht an den Kämpfen teilgenommen habe. Dann hätten sie mich gefragt, warum ich zurückgekehrt bin und nicht für den Kosovo gekämpft habe. Das ist es. Alles, was ich den Albanern geholfen habe, gilt nicht mehr.

Mein Haus wurde niedergebrannt. Es gibt in der Umgebung von Prizren immer noch Mienen.

Dort werden sogar die Kinder entführt und irgendwo verkauft. Ich selbst hätte Angst um meine Kinder.

Haben Sie eine Beschäftigungsbewilligung erhalten?

Nein. Ich habe eine beantragt, aber bis jetzt wurde mir keine erteilt. Wenn ich arbeiten könnte, könnte ich auch meine Familie besser unterstützen.

Ende der Vernehmung.

Der VL fragt die Dolmetscherin, ob der BW vom Akzent her wie ein Bosniake aus Prizren spricht.

Dolmetscherin: Der BW hat einen albanischen Akzent, es ist mehrmals vorgekommen, daß er angesetzt hat, die Antwort auf Albanisch zu geben."

In der Folge wurden dem Berufungswerber noch ergänzende Dokumente zur Situation der Minderheiten, insbesondere der Bosniaken im Kosovo vorgehalten.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2001 wurde unter Spruchteil I. die Berufung von K. N. vom 23.10.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.1998 ZI 98 07.514-BAT, hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.08.2001 erteilt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2001 wurde unter Spruchteil römisch eins. die Berufung von K. N. vom 23.10.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.1998 ZI 98 07.514-BAT, hinsichtlich Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.08.2001 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass der Berufungswerber aus einer albanischbosnischen Mischehe stammt, da er albanisch zumindest gleich gut wie bosnisch spricht und da im Heimatort des Berufungswerbers, nämlich Prizren, auch hinsichtlich der ethnischen Minderheiten eine relativ positive Beurteilung der Sicherheitssituation vorzunehmen sei (wobei vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung eine kleinräumige Betrachtungsweise hinsichtlich des Kosovos judiziert werde), sodass sich auch auf Grund der guten Beherrschung der albanischen Sprache durch den Berufungswerber keine asylrelevante Verfolgung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergebe und auch aus dem Umstand, dass sich der Berufungswerber geweigert habe, für die UCK zu kämpfen, fast vier Jahre nach Ende des Kosovo - Konfliktes keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr resultiere.

Ohne den Berufungswerber erneut einzuvernehmen oder sonstige sichtbaren Ermittlungsschritte zu setzen, erließ das Bundesasylamt mit Datum 30. Juli 2001, zur Zahl: 98 07.514- BAT, einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Da Ihnen eine Ausreise in den Herkunftsstaat Bundesrepublik Jugoslawien zugemutet werden kann, wird Ihnen die gemäss § 15 Absatz 1 Asylgesetz 1997 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Februar 2001, Zahl: 205.9830- VIII/22/98, erteilte, bis 15. August 2001 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäss § 15 Absatz 3 Asylgesetz widerrufen und e contrario zu § 8 Asylgesetz festgestellt, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig ist."Ohne den Berufungswerber erneut einzuvernehmen oder sonstige sichtbaren Ermittlungsschritte zu setzen, erließ das Bundesasylamt mit Datum 30. Juli 2001, zur Zahl: 98 07.514- BAT, einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Da Ihnen eine Ausreise in den Herkunftsstaat Bundesrepublik Jugoslawien zugemutet werden kann, wird Ihnen die gemäss Paragraph 15, Absatz 1 Asylgesetz 1997 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Februar 2001, Zahl: 205.9830- VIII/22/98, erteilte, bis 15. August 2001 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäss Paragraph 15, Absatz 3 Asylgesetz widerrufen und e contrario zu Paragraph 8, Asylgesetz festgestellt, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig ist."

Dieser Bescheid wurde ausschließlich mit den Änderungen der allgemeinen Situation im Kosovo begründet, auf die individuelle Situation des Berufungswerbers wurde nicht eingegangen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat Berufung, wobei er nochmals ausführte, dass nur seine Mutter Albanerin gewesen sei, sein Vater allerdings Bosniake bzw. Torbesh und er sich ebenso fühle wie sein Vater. Diese Gruppe hätte sich im Krieg neutral verhalten, wodurch sie sich den Zorn der Albaner zugezogen habe. Angehörige der Minderheit der Thorbesh seien von albanischen Extremisten ebenso wie Angehörige anderer Minderheiten, wie zum Beispiel der Ashkali, getötet worden. Außerdem ergebe sich eine besondere Gefährdungssituation daraus, weil er ein Intellektueller sei, da er Jus und Theologie studiert habe. Die KFOR und die UNMIK seien nicht in der Lage, sämtliche Übergriffe von albanischen Extremisten auf die Minderheiten zu verhindern bzw. wirksam zu verfolgen.

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Februar 2001 wurde vom Berufungswerber hinsichtlich Spruchpunkt I. beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.07.2002, ZI 2001/01/0373, wurde der angefochtene Bescheid im Umfange seiner Anfechtung (Entscheidung nach § 7, Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nicht berührt wurde jedoch der Spruchteil II. des genannten Bescheides. Der Verwaltungsgerichtshof bekämpfte nicht die Beweiswürdigung der belangten Behörde, führte jedoch aus, dass die behauptete Weigerung, am Kampf der UCK teilzunehmen, vor dem Hintergrund der gemischt ethnischen Herkunft des Beschwerdeführers einer gesonderten Betrachtungsweise bedürfe.Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Februar 2001 wurde vom Berufungswerber hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.07.2002, ZI 2001/01/0373, wurde der angefochtene Bescheid im Umfange seiner Anfechtung (Entscheidung nach Paragraph 7,, Spruchpunkt römisch eins.) wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nicht berührt wurde jedoch der Spruchteil römisch zwei. des genannten Bescheides. Der Verwaltungsgerichtshof bekämpfte nicht die Beweiswürdigung der belangten Behörde, führte jedoch aus, dass die behauptete Weigerung, am Kampf der UCK teilzunehmen, vor dem Hintergrund der gemischt ethnischen Herkunft des Beschwerdeführers einer gesonderten Betrachtungsweise bedürfe.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens unter Einholung einer Auskunft bei der UNHCR Vertretung für Österreich, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Mai 2003, Zahl: 205.983/23-VIII/22/03, die Berufung des K. N. vom 23. Oktober 1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01. Oktober 1998, Zahl: 98 07.514-BAT, hinsichtlich Spruchteil I. gemäss § 7 Asylgesetz abgewiesen.Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens unter Einholung einer Auskunft bei der UNHCR Vertretung für Österreich, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Mai 2003, Zahl: 205.983/23-VIII/22/03, die Berufung des K. N. vom 23. Oktober 1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01. Oktober 1998, Zahl: 98 07.514-BAT, hinsichtlich Spruchteil römisch eins. gemäss Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, dieser lehnte jedoch mit Beschluss vom 23. März 2004, Zahl: 2003/01/0385, die Behandlung der Beschwerde ab.

In der Folge beraumte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung zu dem noch offenen Berufungsverfahren gemäss § 15 Asylgesetz für den 25. Juni 2004 an, wobei sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ. Wegen der amtsbekannten guten Deutschkenntnisse des Berufungswerbers wurde auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet.In der Folge beraumte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung zu dem noch offenen Berufungsverfahren gemäss Paragraph 15, Asylgesetz für den 25. Juni 2004 an, wobei sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ. Wegen der amtsbekannten guten Deutschkenntnisse des Berufungswerbers wurde auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet.

Der Berufungswerber führte über Befragen durch den Verhandlungsleiter folgendes aus:

VL: Was spricht für Sie konkret gegen eine Rückkehr in den Kosovo?

BW: Das was ich vorher gesagt habe, gilt noch immer. Die Lage im Kosovo ändert sich sehr schnell, einmal ist sie besser einmal ist sie schlechter.

VL: Haben Sie im Kosovo noch ein Haus oder eine andere Wohnmöglichkeit?

BW: Mein Haus im Kosovo wurde zum Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen durch Granattreffer zerstört. Ich weiß nicht, ob die Albaner oder die Serben das Haus zerstört haben. Beides ist vorgekommen. Es wurde in der Zwischenzeit nicht mehr aufgebaut.

VL: Haben Sie noch Verwandte im Kosovo?

BW: Mein Vater lebt in Mazedonien. Wo meine Mutter lebt weiß ich nicht. Den letzten Aufenthaltsort meiner Mutter den ich weiß, war Kuks in Albanien. Ich weiß auch nicht, wo sich meine Geschwister aufhalten. Sie sind seinerzeit aus dem Kosovo geflüchtet. Ich weiß nicht, ob sie wieder zurückgekehrt sind.

VL: Was spricht für Sie persönlich gegen eine allfällige Rückkehr in den Rest von Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovos?

BW: Vor meiner Flucht nach Österreich habe ich immer im Kosovo gelebt. Ich habe nur kurzfristig in Belgrad gearbeitet, ca. 2 bis 3 Monate. Ich habe keinerlei Beziehungen in andere Teile von Serbien und Montenegro.

VL: Haben Sie in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis?

BW: Ja, ich habe zum zweiten Mal meine Arbeitserlaubnis verlängert bekommen. Meine nunmehrige Arbeitserlaubnis des Arbeitsmarktservice Ried gilt bis zum 00.00.2006.

VL: Wo sind Sie beschäftigt?

BW: Ich bin nach wie vor bei einer Firma Vieh- und Fleischexport GsmbH. in U. als Fleischereiarbeiter beschäftigt.

VL: Über welche Wohnmöglichkeit in Österreich verfügen Sie?

BW: Ich habe eine Firmenwohnung mit ca.90m2. Ich wohne dort mit meiner Frau und meinen sechs minderjährigen Kindern.

VL: Haben Sie irgendwelche Probleme mit österreichischen Gerichten bzw. Verwaltungsbehörden?

BW: Nein.

VL: Sind Sie auch in Österreich religiös besonders engagiert?

BW: Nein, ich habe in Österreich kaum Zeit dazu. Ich muß schauen, dass ich Geld verdiene.

VL: Haben Sie in Österreich irgendwelche Kurse besucht?

BW: Ich habe nur damals in Hartberg einen Kurs begonnen, sonst habe ich mit meinen Kindern Deutsch gelernt. Sonst hatte ich keine Zeit, um Kurse zu absolvieren.

VL: Was machen Ihre Kinder in Österreich?

BW: Drei gehen in die Hauptschule in A. Sie kommen in der Schule gut mit. Die zwei jüngeren Söhne gehen in die Volksschule in U., die Tochter in den Kindergarten.

VL: Können Sie sonst noch irgend etwas zu Ihrer Integration in Österreich sagen?

BW: Meine Umgebung ist mit mir und meiner Familie sehr zufrieden.

In weiterer Folge verlas der Verhandlungsleiter die UNHCR - Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30. März 2004. Der Berufungswerber gab dazu keine Stellungnahme ab. Sodann schloss der Verhandlungsleiter gemäss § 39 Absatz 3 AVG das Ermittlungsverfahren und verkündete gemäss § 67g AVG den Bescheid mündlich.In weiterer Folge verlas der Verhandlungsleiter die UNHCR - Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30. März 2004. Der Berufungswerber gab dazu keine Stellungnahme ab. Sodann schloss der Verhandlungsleiter gemäss Paragraph 39, Absatz 3 AVG das Ermittlungsverfahren und verkündete gemäss Paragraph 67 g, AVG den Bescheid mündlich.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige

Mitglied wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Berufungswerbers wird folgendes festgestellt:

Der Berufungswerber ist Staatsbürger der BR Jugoslawien, stammt aus Prizren im Kosovo aus einer albanisch-bosnischen Mischehe.

Er wurde 1963 in Prizren geboren und studierte nach Abschluss der allgemein bildenden höheren Schule zunächst Rechtswissenschaft. 1987 schloss er dieses Studium ab, arbeitete anschließend jedoch nicht als Jurist, sondern als einfacher Arbeiter, beispielsweise als Bauarbeiter für Tiefbauarbeiten in Belgrad und Slowenien, sowie als Hirte in Mazedonien. 1996/97 studierte er überdies islamische Theologie und arbeitete auch eine Zeit lang als Mullah in Prizren. Er hat sich politisch für die Angelegenheiten der Albaner eingesetzt und an Demonstrationen der Albaner teilgenommen. Er war von 1990 bis 1995 Mitglied der SDA (bosnische Partei) und ab 1995 Mitglied der LDK. Seit 1974 hat er sich als Albaner deklariert, darüber hinaus hat er sich bei der Organisation Mutter Theresa engagiert. Mit der serbischen Polizei hatte er Probleme, weil diese Waffensuchen durchführten und sein Großvater ein Jagdgewehr besaß. Er wurde aufgefordert, für die UCK zu kämpfen und hat dies abgelehnt, weil er eine friedliche Lösung bevorzugte. Wegen der nahenden Kriegshandlungen flüchtete er gemeinsam mit seiner Frau und seinen fünf minderjährigen Kindern, zu denen in Österreich noch ein sechstes hinzukam. Er spricht zumindest gleich gut Albanisch wie Bosnisch und spricht auch schon gut deutsch.

Er verfügt in Österreich über eine Arbeitserlaubnis bis 00.00.2006 und arbeitet als Fleischarbeiter. Er verfügt über eine Firmenwohnung mit ca. 90 m². Seine Söhne besuchen in A. die Hauptschule bzw. die Volksschule in U., die Tochter den Kindergarten in U. Er ist nicht vorbestraft.

Betreffend Personen gemischt ethnischer Herkunft wird hinsichtlich des Kosovos folgendes festgestellt:

Nach dem Standpunkt des UNHCR können unter anderem Personen gemischt -ethnischer Herkunft bei einer Rückkehr in den Kosovo auf Grund der ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom März 2004 schweren Sicherheitsrisken ausgesetzt sein, welche sich auch in einer Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit äußern können.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers sind im wesentlichen bereits in dem Bescheid des Unabhängigen

Bundesasylsenates vom 28. Mai 2003, Zahl: 205.983/23- VIII/22/03, veröffentlicht worden, welcher vom

Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. März 2004, Zahl:

2003/01/0385, de facto bestätigt wurde. Die geringfügigen Ergänzungen ergeben sich aus den Aussagen des Berufungswerbers in der öffentlichen Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2004, an deren Glaubwürdigkeit die Berufungsbehörde keinen Zweifel hegt.

Die ergänzenden Feststellungen zur Situation von Personen gemischt ethnischer Herkunft im Kosovo sind der aktuellen UNHCR - Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30. März 2004 entnommen.

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idgF werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen dieses Asylgesetzes 1997 BGBl I. Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG idgF werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen dieses Asylgesetzes 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Absatz 3, leg.cit. sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 15 Absatz 1 leg. cit. obliegt die Verlängerung befristeter Aufenthaltsberechtigungen gemäss § 8 Absatz 3 sowie deren Widerruf dem Bundesasylamt.Gemäß Paragraph 15, Absatz 1 leg. cit. obliegt die Verlängerung befristeter Aufenthaltsberechtigungen gemäss Paragraph 8, Absatz 3 sowie deren Widerruf dem Bundesasylamt.

Gemäss Absatz 2 leg. cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäss § 8 Absatz 4 festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (§ 13) verwirklicht.Gemäss Absatz 2 leg. cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäss Paragraph 8, Absatz 4 festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (Paragraph 13,) verwirklicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256, grundlegend ausführte, sind die Asylbehörden bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung (gegebenenfalls) zum Widerruf "positiver" § 8 AsylG-Aussprüche berufen. Damit muss ihnen auch die im Rahmen des § 15 Absatz 3 AsylG (alte Fassung) vorausgesetzte Non-Refoulement-Prüfung obliegen. Die Entscheidung über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung muss an einen entsprechenden contrarius actus zum ursprünglich "positiven" Ausspruch nach § 8 Asylgesetz anknüpfen. Eine Entscheidung nach § 15 Absatz 3 AsylG ist in der Regel als Annex zu einem § 8 AsylG-Ausspruch zu begreifen (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0522).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256, grundlegend ausführte, sind die Asylbehörden bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung (gegebenenfalls) zum Widerruf "positiver" Paragraph 8, AsylG-Aussprüche berufen. Damit muss ihnen auch die im Rahmen des Paragraph 15, Absatz 3 AsylG (alte Fassung) vorausgesetzte Non-Refoulement-Prüfung obliegen. Die Entscheidung über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung muss an einen entsprechenden contrarius actus zum ursprünglich "positiven" Ausspruch nach Paragraph 8, Asylgesetz anknüpfen. Eine Entscheidung nach Paragraph 15, Absatz 3 AsylG ist in der Regel als Annex zu einem Paragraph 8, AsylG-Ausspruch zu begreifen vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0522).

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass auf Grund der gemischt ethnischen Abstammung des Berufungswerbers und der aktuellen Situation im Kosovo, insbesondere der durch die ethnisch motivierten gewalttätigen Auseinandersetzungen im März 2004 hervorgerufenen allgemeinen Verschlechterung der Situation ethnischer Minderheiten (oder Personen gemischt ethnischer Abstammung) - wie sie in dem oben zitierten UNHCR - Positionspapier dargelegt wurde kein Anlass besteht, den seinerzeitigen "positiven § 8 Abspruch" zu widerrufen, da jedenfalls von einer zwangsweisen Rückführung von Personen gemischt ethnischer Abstammung auf Grund der gravierenden Sicherheitsprobleme dieser Personengruppe derzeit Abstand zu nehmen ist.Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass auf Grund der gemischt ethnischen Abstammung des Berufungswerbers und der aktuellen Situation im Kosovo, insbesondere der durch die ethnisch motivierten gewalttätigen Auseinandersetzungen im März 2004 hervorgerufenen allgemeinen Verschlechterung der Situation ethnischer Minderheiten (oder Personen gemischt ethnischer Abstammung) - wie sie in dem oben zitierten UNHCR - Positionspapier dargelegt wurde kein Anlass besteht, den seinerzeitigen "positiven Paragraph 8, Abspruch" zu widerrufen, da jedenfalls von einer zwangsweisen Rückführung von Personen gemischt ethnischer Abstammung auf Grund der gravierenden Sicherheitsprobleme dieser Personengruppe derzeit Abstand zu nehmen ist.

Wie der Unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid vom 21. August 2002, Zahl: 205.656/6-VIII/22/01, ausgeführt hat, welcher zwischenzeitig mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2004, Zahl:

2002/01/0441, bestätigt wurde, reicht aber bereits eine weitgehende Integration als Sachverhaltsgrundlage für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung aus. Diese Judikatur wurde anhand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 30.11.2001, Zahl: 219/01-7, entwickelt, wonach die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über die reine Non-Refoulement-Prüfung hinausgeht und überdies die gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu umfassen hat. Dazu hat der Berufungswerber ausgeführt, dass er im Kosovo weder über eine Wohnmöglichkeit verfügt, da sein seinerzeitiges Haus zerstört wurde, noch über (gesichert) dort lebende Verwandten (Vater lebt in Mazedonien, Aufenthaltsort der Mutter unbekannt).

In Österreich verfügt der Berufungswerber über eine langfristige Arbeitserlaubnis und eine gesicherte Beschäftigung als Fleischereiarbeiter, weiters über eine gesicherte Wohnmöglichkeit. Der Berufungswerber spricht gut deutsch, seine Kinder besuchen in Österreich die Schulen, er ist auch sonst nicht negativ aufgefallen, insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen vor. Auch Anhaltspunkte für religiösen Extremismus bestehen nicht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Berufungswerber in Österreich gut integriert ist, während "die Brücken zu seinem Herkunftsstaat abgebrochen sind" - dies unabhängig von der oben beschriebenen problematischen Situation von Personen gemischt-ethnischer Abstammung im Kosovo.

Der erstinstanzliche Bescheid war daher zu beheben und die befristete Aufenthaltsberechtigung nahe dem Maximalausmaß des § 15 Absatz 2 Asylgesetz zu gewähren.Der erstinstanzliche Bescheid war daher zu beheben und die befristete Aufenthaltsberechtigung nahe dem Maximalausmaß des Paragraph 15, Absatz 2 Asylgesetz zu gewähren.

Schlagworte

befristete Auftenhaltsberechtigung, gemischte ethnische Herkunft, Integration, Intensität, Interessensabwägung

Dokumentnummer

UBAST_20040727_205_983_28_VIII_22_04_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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