TE Ubas Bescheid 2004/8/31 237.255/0-III/09/03

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Veröffentlicht am 31.08.2004
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Norm

AVG §73 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag.

Kopp gemäß            § 73 Abs. 2 AVG iVm § 33 des

Asylgesetzes 1997, BGBI. I. Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr.

4/1999, BGBl. I Nr. 82/2001, BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) und

BGBl. I               Nr. 101/2003, entschieden:

Der Devolutionsantrag von S. P. K. vom 14.5.2003 wird gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm § 33 AsylG abgewiesen.Der Devolutionsantrag von S. P. K. vom 14.5.2003 wird gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Asylwerber hat am 23.7.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen zur Zahl: 02 19.502-BAW protokollierten Asylantrag gestellt. Er legte hiebei Ablichtungen seines Reisepasses der Republik Mauritius, der am 00.00.1998 ausgestellt wurde und bis 00.00.2008 gültig ist, und ein vom 00.00.1998 bis 00.00.1998 gültiges Schengen-Visum, mit dem er ins Bundesgebiet einreiste, und Niederlassungsbewilligungen zwecks "Familiengemeinschaft mit Österreicher" bis 00.00.2000 ausweist, sowie 18 Seiten Material über Mauritius vor. In weiterer Folge übermittelte der Asylwerber der erstinstanzlichen Behörde ein am 26.7.2002 (Datum des Poststempels) zur Post gegebenes Konvolut. Dieses Konvolut umfasst mehr als 130 Seiten und enthält Material über Mauritius in Form von Internetausdrucken, die vornehmlich in französischer Sprache abgefasst sind. Mit Schriftsatz vom 24.10.2002 legte der Asylwerber abermals Material nunmehr im Umfang von mehr als 20 Seiten vor.

Am 27.2.2003 langten Kopien von Auszügen des Fremdenaktes des Asylwerbers bei der erstinstanzlichen Behörde ein.

Am 20.3.2003 wurde der Asylwerber vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen, wobei der Asylwerber auf die Frage, warum er in Österreich einen Asylantrag einbringe, ausführte, dass die Fremdenpolizei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen habe und ihn nach Mauritius abschieben wolle. Da er in Österreich eine Familie (Frau) habe und mit dieser gemeinsam lebe und auch einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe, möchte er nicht nach Mauritius abgeschoben werden. Deshalb habe er einen Asylantrag eingebracht. Im Übrigen verwies er auf seinen schriftlich eingebrachten Asylantrag. Der Asylwerber hat in weiterer Folge im Rahmen dieser Einvernahme den Antrag gestellt, über den Asylantrag erst in einem Monat zu entscheiden, weil er sich mit einem Rechtsanwalt beraten wolle. Sein Aufenthaltsverbot sei auf zehn Jahre befristet und er habe einen Antrag auf eine weitere Herabsetzung der Befristung eingebracht. Er werde auch versuchen, einen Antrag auf Aufschiebung der Abschiebung bei der Fremdenpolizei einzubringen. Der Antrag auf weitere Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes sei aber bis dato noch nicht behandelt worden. Dem Asylwerber wurde sodann vom Einvernehmenden erklärt, dass seinem Antrag formlos stattgegeben werde, der Antrag für einen Monat befristet und erst dann eine Entscheidung ergehen werde. Abschließend hat der Asylwerber nochmals betont, diesen Asylantrag bis zu seinem Antrag bei der Fremdenpolizei zu befristen, damit er diesen Antrag dann zurückziehen könne. Er möchte nämlich damit seine Abschiebung verhindern, weil er dann bei seiner Frau bleiben könne.

Aus den beigeschlossenen Kopien von Auszügen des Fremdenaktes ergibt sich, dass mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25.4.2002, Zl. SD 801/01, gegen den Asylwerber gem. § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Die Sicherheitsdirektion stützte sich hiebei auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.2.2001, 6 b Vr 9100/00, Hv 5960/00, wonach der Asylwerber wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 SMG, § 15 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt wurde. Die gegen den oben genannten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 20.6.2002, Zl. 2002/18/0114-3, als unbegründet abgewiesen.Aus den beigeschlossenen Kopien von Auszügen des Fremdenaktes ergibt sich, dass mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25.4.2002, Zl. SD 801/01, gegen den Asylwerber gem. Paragraph 48, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. römisch eins Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Die Sicherheitsdirektion stützte sich hiebei auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.2.2001, 6 b römisch fünf r 9100/00, Hv 5960/00, wonach der Asylwerber wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG, Paragraph 15, StGB sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt wurde. Die gegen den oben genannten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 20.6.2002, Zl. 2002/18/0114-3, als unbegründet abgewiesen.

Mit undatiertem, am 5.5.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eingelangten Schriftsatz ersuchte der Asylwerber nunmehr um Entscheidung über seinen Asylantrag und legte gleichzeitig jedoch wiederum ein mehr als 80 Seiten umfassendes Konvolut über Mauritius, das vornehmlich in französischer Sprache abgefasst ist, vor.

Der Asylwerber hat in weiterer Folge mit am 14.5.2003 (Datum des Poststempels) zur Post gegebenem Schriftsatz, der ha. am 15.5.2003 einlangte, einen Devolutionsantrag gestellt, der dem unterfertigten Senatsmitglied aufgrund eines Abnahmefalles erst am 8.7.2003 zugeteilt wurde.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, erstattete aufgrund einer ha. Aufforderung eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 12.9.2003 und legte gleichzeitig die Verwaltungsakten, die keinen verfahrensabschließenden Bescheid enthalten, vor. Die erstinstanzliche Behörde betonte hiebei, dass die Verzögerung nicht überwiegend auf ein Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg.cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, leg.cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 33 AsylG geht in Angelegenheiten, in denen die Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat vorgesehen ist, die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Maßgabe des § 73 AVG auf diesen über.Gemäß Paragraph 33, AsylG geht in Angelegenheiten, in denen die Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat vorgesehen ist, die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Maßgabe des Paragraph 73, AVG auf diesen über.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Asylantrages entschieden hat. Da somit Säumnis der erstinstanzlichen Behörde eingetreten ist, erweist sich der Devolutionsantrag als zulässig.

Der Devolutionsantrag ist jedoch abzuweisen, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Somit tritt zwar ein Kompetenzübergang ein, er wird jedoch durch die Rechtskraft der abweislichen Entscheidung der Oberbehörde (des UVS) wieder aufgehoben. Die Kompetenzsituation ist in diesem Fall derart, dass die Kompetenz zunächst übergeht (womit die Kompetenz der unteren Behörde zur Entscheidung endet), nach Rechtskraft der abweislichen Entscheidung aber wieder auf die Unterbehörde zurückfällt (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl., Seite 344, RZ 645).Somit tritt zwar ein Kompetenzübergang ein, er wird jedoch durch die Rechtskraft der abweislichen Entscheidung der Oberbehörde (des UVS) wieder aufgehoben. Die Kompetenzsituation ist in diesem Fall derart, dass die Kompetenz zunächst übergeht (womit die Kompetenz der unteren Behörde zur Entscheidung endet), nach Rechtskraft der abweislichen Entscheidung aber wieder auf die Unterbehörde zurückfällt vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl., Seite 344, RZ 645).

Die dem Bundesasylamt vom Asylwerber vorgelegten Unterlagen betreffend Mauritius sprengen hinsichtlich ihres Umfanges jedenfalls den Rahmen des Üblichen. Hiebei ist zu betonen, dass die vorgelegten Konvolute mehrheitlich in französischer Sprache abgefasst sind. In Anbetracht der Dimension der Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung bei der erstinstanzlichen Behörde zu einer Verzögerung führen musste. Diesbezüglich ist anzumerken, dass nach Eingang des umfangreichsten Konvoluts immer wieder weitere Unterlagen beträchtlichen Umfanges nachgereicht worden sind, wodurch die Bearbeitung der vorgelegten Unterlagen nicht als abgeschlossen angesehen werden konnte und wieder neuerlich in die Bearbeitung eingetreten werden musste.

So ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115, im Falle der Abänderung eines verfahrenseinleitenden Antrages, sodass neuerliche Berechnungen und auch eine neuerliche Einräumung des ausreichenden Parteiengehörs erforderlich seien, davon ausgegangen, dass die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG zurückzuführen sei.So ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115, im Falle der Abänderung eines verfahrenseinleitenden Antrages, sodass neuerliche Berechnungen und auch eine neuerliche Einräumung des ausreichenden Parteiengehörs erforderlich seien, davon ausgegangen, dass die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG zurückzuführen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof verneinte auch ein ausschließliches Verschulden der Behörde, wenn diese auf Wunsch der Partei mit der Entscheidung zuwartet (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl., Seite 345, RZ 646, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 Abs. 2 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998).Der Verwaltungsgerichtshof verneinte auch ein ausschließliches Verschulden der Behörde, wenn diese auf Wunsch der Partei mit der Entscheidung zuwartet vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl., Seite 345, RZ 646, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,).

Im gegenständlichen Fall wurde ebenfalls vom Antragssteller der Wunsch geäußert, mit der Entscheidung über seinen Antrag zuzuwarten. Als der Asylwerber jedoch mit dem am 5.5.2003 eingelangten Schriftsatz zu erkennen gibt, dass er nunmehr um Entscheidung über seinen Asylantrag ersuche, ist diesem Schriftsatz wiederum ein Konvolut von über 80 Seiten beigeschlossen. Es liegt auf der Hand, dass dieses beigefügte Konvolut eine abermalige Verzögerung bewirken musste.

Angesichts der Dimension des Umfanges der insbesondere eingangs des Verfahrens übermittelten Unterlagen, des Wunsches des Asylwerbers mit der Entscheidung zuzuwarten und der Übermittlung von weiteren umfangreichen Unterlagen knapp vor der Einbringung des Devolutionsantrages ist davon auszugehen, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Devolution

Dokumentnummer

UBAST_20040831_237_255_0_III_09_03_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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