Norm
AVG §66 Abs2 AsylG 1997 §5Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Christine AMANN gemäß § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBI. I Nr. 101/2003, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Christine AMANN gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,, entschieden:
In Erledigung der Berufung von L. J. vom 27.8.2004 und 31.8.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2004, Zahl: 04 15.325, wird dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung von L. J. vom 27.8.2004 und 31.8.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2004, Zahl: 04 15.325, wird dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Die Berufungswerberin, georgische Staatsangehörige und jüdischer Volksgruppenzugehörige, reiste am 28.7.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte sie einen Asylantrag und fand am 2.8.2004 ihre niederschriftliche Ersteinvernahme und am 6.8.2004 ihre Zweiteinvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 23.8.2004, Zahl: 04 15.325, wies das Bundesasylamt ihren Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und erklärte das Bundesasylamt für die Prüfung ihres Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn für zuständig. Weiters verfügte das Bundesasylamt in diesem Bescheid die Ausweisung des Berufungswerbers nach Ungarn gemäß § 5a Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. Nachdem dieser Bescheid dem Vertreter der Berufungswerberin am 27.8.2004 zugestellt worden war, erhob sie gegen diesen Bescheid fristgerecht am 27.8.2004 sowie am 31.8.2004 eine Berufung.Die Berufungswerberin, georgische Staatsangehörige und jüdischer Volksgruppenzugehörige, reiste am 28.7.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte sie einen Asylantrag und fand am 2.8.2004 ihre niederschriftliche Ersteinvernahme und am 6.8.2004 ihre Zweiteinvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 23.8.2004, Zahl: 04 15.325, wies das Bundesasylamt ihren Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und erklärte das Bundesasylamt für die Prüfung ihres Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz 2 und Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn für zuständig. Weiters verfügte das Bundesasylamt in diesem Bescheid die Ausweisung des Berufungswerbers nach Ungarn gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins und Absatz 4, AsylG. Nachdem dieser Bescheid dem Vertreter der Berufungswerberin am 27.8.2004 zugestellt worden war, erhob sie gegen diesen Bescheid fristgerecht am 27.8.2004 sowie am 31.8.2004 eine Berufung.
Am 6.8.2004 hat im Beisein der Rechtsberaterin namens Mag. K. die Zweiteinvernahme der Berufungswerberin vor dem Bundesasylamt stattgefunden. In dieser Einvernahme gab die Berufungswerberin an, seit 7 Jahren gesundheitliche Probleme zu haben und zu einem Psychiater überwiesen worden zu sein. Die anwesende Rechtsberaterin stellte schließlich ausdrücklich den Antrag, dass "eine ärztliche Untersuchung der Berufungswerberin im Hinblick auf eine Traumatisierung durchgeführt" werde.
Das weitere Verfahren vor dem Bundesasylamt verlief in der Folge ohne Berücksichtigung des - im Hinblick auf eine eventuelle Traumatisierung der Berufungswerberin - gestellten Antrages.
In der Berufung vom 31.8.2004 machte der Rechtsvertreter der Berufungswerberin u.a. geltend:
Das Asylgesetz bestimme, dass Folteropfer und Traumatisierte auch dann zum Verfahren zuzulassen sind, wenn nach der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates ein anderer EU-Staat als Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein sollte. Das Bundesasylamt habe jedoch Ermittlungen in diese Richtung vollkommen unterlassen, insbesondere sei kein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden, und dies obwohl durchaus konkrete Hinweise auf eine Traumatisierung der Berufungswerberin bestehen würden bzw. bestanden hätten. Bei der zweiten Einvernahme der Berufungswerberin sei von der Rechtsberaterin, Fr. Mag. K., aus eben diesem Grund die Einholung eines solchen Gutachtens beantragt worden, weitere Schritte in diese Richtung seien jedoch vom Bundesasylamt nicht veranlasst worden, obwohl dies von der Rechtsberaterin mit dem einvernehmenden Referenten des Bundesasylamtes so besprochen worden sei. Es sei zu keinem Arzttermin gekommen, weshalb diese elementare Frage bis dato nicht geklärt sei. Das Bundesasylamt habe somit für die Berufungswerberin einen Bescheid erlassen, der schon alleine aus diesem Grund krass rechtswidrig sei.Das Asylgesetz bestimme, dass Folteropfer und Traumatisierte auch dann zum Verfahren zuzulassen sind, wenn nach der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates ein anderer EU-Staat als Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein sollte. Das Bundesasylamt habe jedoch Ermittlungen in diese Richtung vollkommen unterlassen, insbesondere sei kein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden, und dies obwohl durchaus konkrete Hinweise auf eine Traumatisierung der Berufungswerberin bestehen würden bzw. bestanden hätten. Bei der zweiten Einvernahme der Berufungswerberin sei von der Rechtsberaterin, Fr. Mag. K., aus eben diesem Grund die Einholung eines solchen Gutachtens beantragt worden, weitere Schritte in diese Richtung seien jedoch vom Bundesasylamt nicht veranlasst worden, obwohl dies von der Rechtsberaterin mit dem einvernehmenden Referenten des Bundesasylamtes so besprochen worden sei. Es sei zu keinem Arzttermin gekommen, weshalb diese elementare Frage bis dato nicht geklärt sei. Das Bundesasylamt habe somit für die Berufungswerberin einen Bescheid erlassen, der schon alleine aus diesem Grund krass rechtswidrig sei.
Über die gegenständliche Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat durch das zuständige Mitglied Folgendes erwogen:
1. Seit dem Inkrafttreten der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003 am 1.5.2004 gibt es im Asylgesetz eine besondere Schutzvorschrift für Folteropfer und Traumatisierte: Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme (vor dem Bundesasylamt) im Zulassungsverfahren medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der/die Asylwerber/in Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, so ist das Verfahren zuzulassen (vgl. § 24b Abs. 1 AsylG).1. Seit dem Inkrafttreten der Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, am 1.5.2004 gibt es im Asylgesetz eine besondere Schutzvorschrift für Folteropfer und Traumatisierte: Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme (vor dem Bundesasylamt) im Zulassungsverfahren medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der/die Asylwerber/in Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, so ist das Verfahren zuzulassen vergleiche Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG).
Diese Schutzvorschrift stellte auch einen besonderen Ermittlungsauftrag an das Bundesasylamt dar, wenn im Zuge der Erst- oder Zweiteinvernahme des/der Asylwerber/in Anhaltspunkte auftreten, aus denen sich "medizinisch belegbare Tatsachen" ergeben könnten. Das Bundesasylamt ist in einem - wie hier vorliegenden -Fall verpflichtet, eine amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf eine Traumatisierung durchzuführen, zumal dies im gegenständlichen Fall sogar von der anwesenden Rechtsberaterin beantragt worden ist.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20f).
(...) Damit bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175. Diesbezüglich ist ihm entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren geht, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens (vgl. zur Unanwendbarkeit des § 32 AsylG im Berufungsverfahren betreffend einen gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesenen Asylantrag das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zlen. 2000/01/0531, 0532). Zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens wurde in dem eingangs erwähnten Erkenntnis ausgeführt, der Spielraum dafür sei - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG - wie sie der Meinung des beschwerdeführenden Bundesministers entspräche - wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht, worauf schon die belangte Behörde durchaus zutreffend hingewiesen hat.(...) Damit bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175. Diesbezüglich ist ihm entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren geht, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens vergleiche zur Unanwendbarkeit des Paragraph 32, AsylG im Berufungsverfahren betreffend einen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesenen Asylantrag das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zlen. 2000/01/0531, 0532). Zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens wurde in dem eingangs erwähnten Erkenntnis ausgeführt, der Spielraum dafür sei - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG - wie sie der Meinung des beschwerdeführenden Bundesministers entspräche - wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht, worauf schon die belangte Behörde durchaus zutreffend hingewiesen hat.
In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ,Zurückverweisung’ durch § 32 AsylG ,erweitert’ worden sei, was in bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet. (...)In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, AsylG Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ,Zurückverweisung’ durch Paragraph 32, AsylG ,erweitert’ worden sei, was in bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet. (...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint’. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ,mündliche Verhandlung’ iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint’. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ,mündliche Verhandlung’ iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/ 20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/ 20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ,wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist’, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens."In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ,wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist’, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.
Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243). Zieht man im vorliegenden Fall die räumliche Entfernung zwischen dem im Sprengel der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes wohnhaften Asylwerber einerseits und der belangten Behörde in Wien andererseits in Betracht, so hätte das Unterbleiben einer auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Entscheidung - im Sinne der zitierten Judikatur - keine ,Ersparnis an Zeit und Kosten’ bedeuten können. Dem ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer manchmal weiten und unter Umständen mehrfachen Anreise zu den Verhandlungen vor der belangten Behörde nach den Beobachtungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zu Wiedereinsetzungen und den damit verbundenen Verfahrensverzögerungen, sondern oft auch dazu führt, dass die Asylwerber in diesen Verhandlungen nicht den Beistand ihrer gewählten Vertreter haben.Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243). Zieht man im vorliegenden Fall die räumliche Entfernung zwischen dem im Sprengel der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes wohnhaften Asylwerber einerseits und der belangten Behörde in Wien andererseits in Betracht, so hätte das Unterbleiben einer auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Entscheidung - im Sinne der zitierten Judikatur - keine ,Ersparnis an Zeit und Kosten’ bedeuten können. Dem ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer manchmal weiten und unter Umständen mehrfachen Anreise zu den Verhandlungen vor der belangten Behörde nach den Beobachtungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zu Wiedereinsetzungen und den damit verbundenen Verfahrensverzögerungen, sondern oft auch dazu führt, dass die Asylwerber in diesen Verhandlungen nicht den Beistand ihrer gewählten Vertreter haben.
Es kann aber - und zwar unabhängig von dem zuletzt erwähnten Umstand der im vorliegenden Fall erheblichen Entfernung - hier auch offen bleiben, ob nicht entgegen einem zu wörtlichen Verständnis der zuvor zitierten Auffassung auch auf die Gesamtverfahrensdauer, wenngleich nicht als allein ausschlaggebendem Gesichtspunkt, Bedacht zu nehmen ist. Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."Es kann aber - und zwar unabhängig von dem zuletzt erwähnten Umstand der im vorliegenden Fall erheblichen Entfernung - hier auch offen bleiben, ob nicht entgegen einem zu wörtlichen Verständnis der zuvor zitierten Auffassung auch auf die Gesamtverfahrensdauer, wenngleich nicht als allein ausschlaggebendem Gesichtspunkt, Bedacht zu nehmen ist. Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
2.2. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.2.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 24b Abs. 1 AsylG idgF ist das Verfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.Gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG idgF ist das Verfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.
Zur Auslegung von "medizinisch belegbaren Tatsachen" in einem Fall, in welchem ein ärztliches Gutachten mit einem festgestellten Traumatisierungsverdacht vorgelegen ist, siehe Bescheid des UBAS vom 2.9.2004, Zahl: 251.746/2-V/13/04.
2.3. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall - trotz Vorliegens eines entsprechenden Antrages - keinerlei Ermittlungsschritte im Hinblick auf das eventuelle Vorliegen einer Traumatisierung der Berufungswerberin gesetzt, insbesondere hat das Bundesasylamt nicht einmal im Hinblick darauf eine ärztliche Untersuchung angeordnet.
Im Fall der Berufungswerberin ist der Asylantrag vom 28.7.2004 ohne Prüfung, ob das diesen Asylantrag betreffende Verfahren gemäß § 24b Abs. 1 AsylG zuzulassen ist oder nicht, vom Bundesasylamt mit o.a. Bescheid vom 23.8.2004 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden.Im Fall der Berufungswerberin ist der Asylantrag vom 28.7.2004 ohne Prüfung, ob das diesen Asylantrag betreffende Verfahren gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG zuzulassen ist oder nicht, vom Bundesasylamt mit o.a. Bescheid vom 23.8.2004 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden.
Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass nach einzuholendem ärztlichen Gutachten die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw. Einvernahme unvermeidlich erscheint. Das Bundesasylamt hat es nämlich verabsäumt, im Hinblick auf das eventuelle Vorliegen einer Traumatisierung der Berufungswerberin ein ärztliches Gutachten einzuholen und zu ermitteln, ob das Verfahren über den Asylantrag der Berufungswerberin gemäß § 24b Abs. 1 AsylG zuzulassen ist.Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass nach einzuholendem ärztlichen Gutachten die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw. Einvernahme unvermeidlich erscheint. Das Bundesasylamt hat es nämlich verabsäumt, im Hinblick auf das eventuelle Vorliegen einer Traumatisierung der Berufungswerberin ein ärztliches Gutachten einzuholen und zu ermitteln, ob das Verfahren über den Asylantrag der Berufungswerberin gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG zuzulassen ist.
Das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor den Unabhängigen Bundesasylsenat als Berufungsbehörde verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, TraumatisierungDokumentnummer
UBAST_20040921_252_640_4_VII_19_04_00