TE Ubas Bescheid 2004/11/17 254.470/0-IV/44/04

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Norm

AVG §66 Abs2 AsylG 1997 §5

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF.Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF.

BGBI. I Nr. 101/2003 (AsylG), entschieden:BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003, (AsylG), entschieden:

In Erledigung der Berufung von S. R. vom 08.11.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2004, Zahl: 04 14.525-EAST-Ost, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung von S. R. vom 08.11.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2004, Zahl: 04 14.525-EAST-Ost, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger von Russland, reiste am 16. Juli 2004 von der Tschechien aus illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und begehrte am gleichen Tag die Gewährung von Asyl.

1.2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 20. Juli 2004 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, der Vergleich seiner Fingerabdrücke habe ergeben, dass er bereits im Mai 2004 in Lublin/Polen einen Asylantrag gestellt habe, was der Berufungswerber einräumte. Zum Hinweis, dass das Bundesasylamt vorläufig davon ausgehe, dass für die Prüfung des vom Berufungswerber gestellten Asylantrages nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (=Dublin-II-Verordnung, im Folgenden: Dublin II-VO) Polen zuständig sei, führte der Berufungswerber aus, dass er in Polen jeden Abend hungrig schlafen gegangen sei. Polen pflege Freundschaft mit Russland und der Berufungswerber habe Angst, dass die Polen ihn an Russland ausliefern.1.2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 20. Juli 2004 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, der Vergleich seiner Fingerabdrücke habe ergeben, dass er bereits im Mai 2004 in Lublin/Polen einen Asylantrag gestellt habe, was der Berufungswerber einräumte. Zum Hinweis, dass das Bundesasylamt vorläufig davon ausgehe, dass für die Prüfung des vom Berufungswerber gestellten Asylantrages nach der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (=Dublin-II-Verordnung, im Folgenden: Dublin II-VO) Polen zuständig sei, führte der Berufungswerber aus, dass er in Polen jeden Abend hungrig schlafen gegangen sei. Polen pflege Freundschaft mit Russland und der Berufungswerber habe Angst, dass die Polen ihn an Russland ausliefern.

1.3. Am 22. Juli 2004 wurde der Berufungswerber erneut beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Berufungswerber an, er wisse, dass Polen sehr eng mit Russland zusammenarbeite und für ihn daher die große Gefahr bestehe, dass er nach Russland zurückgeschickt werde. Weiters sei die medizinische Versorgung in Polen sehr schlecht, schwere Krankheiten werden nicht behandelt. Es sei auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln sehr schlecht gewesen.

1.4. Dem Verwaltungsakt (Aktenseite 73) liegt eine "Ärztliche Mitteilung hinsichtlich § 24 b AsylG Novelle 2003 vom 00.07.2004 der Dr. I. H., Ärztin für Allgemeinmedizin in Bad Vöslau ein, wonach am 00.07.2004 ein Gespräch mit dem Berufungswerber geführt worden sei, in welchem dieser über seinen vermissten (eventuell getöteten) Bruder berichtet habe und angegeben habe, dass auch er selbst verhaftet, angehalten, geschlagen und getreten worden sei. Es bestünden Rückenschmerzen. Der Berufungswerber sage, er hätte Asthma, hätte zu Hause jedoch auch keine Medikamente genommen. Die Mitteilung enthält weiter den Vermerk "Sy: Grübelzwang, Schlafstörungen" und "Dgn: Anpassungsstörung, V.a. Asthma" sowie den weiteren Text: "Abklärung des Asthmas unbedingt nötig mittels Lungenfunktionstest nach Eintreffen der Versicherungsnummer,…unleserlich…, hinsichtlich der psychischen Erkrankung derzeit keine Behandlung erforderlich".1.4. Dem Verwaltungsakt (Aktenseite 73) liegt eine "Ärztliche Mitteilung hinsichtlich Paragraph 24, b AsylG Novelle 2003 vom 00.07.2004 der Dr. römisch eins. H., Ärztin für Allgemeinmedizin in Bad Vöslau ein, wonach am 00.07.2004 ein Gespräch mit dem Berufungswerber geführt worden sei, in welchem dieser über seinen vermissten (eventuell getöteten) Bruder berichtet habe und angegeben habe, dass auch er selbst verhaftet, angehalten, geschlagen und getreten worden sei. Es bestünden Rückenschmerzen. Der Berufungswerber sage, er hätte Asthma, hätte zu Hause jedoch auch keine Medikamente genommen. Die Mitteilung enthält weiter den Vermerk "Sy: Grübelzwang, Schlafstörungen" und "Dgn: Anpassungsstörung, römisch fünf.a. Asthma" sowie den weiteren Text: "Abklärung des Asthmas unbedingt nötig mittels Lungenfunktionstest nach Eintreffen der Versicherungsnummer,…unleserlich…, hinsichtlich der psychischen Erkrankung derzeit keine Behandlung erforderlich".

1.5. Das Amt für Flüchtlings- und Asylverfahren der Republik Polen teilte mit Schreiben vom 28. Juli 2004 dem Bundesasylamt mit, dass der Rückübernahme des Berufungswerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt werde.1.5. Das Amt für Flüchtlings- und Asylverfahren der Republik Polen teilte mit Schreiben vom 28. Juli 2004 dem Bundesasylamt mit, dass der Rückübernahme des Berufungswerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt werde.

1.6. Dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes (Aktenseite 119) liegt ein Aktenvermerk vom 22.10.2004 ein, der eine unleserliche Unterschrift ohne Beifügung des Namens des Amtsorganes aufweist und folgenden Wortlaut hat:

"Im vorliegenden Fall liegen alle Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 5 AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs in Vollziehung der VO 343/2003 des Rates vor. Es wurde zusätzlich anhand der gesamten Aktenlage geprüft, ob die Durchsetzung der damit zu verbindenden Ausweisung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der EMRK (z.B. wegen einer schweren Erkrankung oder Schwangerschaft) bewirken könne. Diese individuelle Prüfung hat ergeben, dass zum derzeitigen Zeitpunkt eine solche Gefahr nicht besteht, weshalb die Erlassung eines Bescheides nach § 5 AsylG erfolgt."Im vorliegenden Fall liegen alle Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 5, AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs in Vollziehung der VO 343 aus 2003, des Rates vor. Es wurde zusätzlich anhand der gesamten Aktenlage geprüft, ob die Durchsetzung der damit zu verbindenden Ausweisung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der EMRK (z.B. wegen einer schweren Erkrankung oder Schwangerschaft) bewirken könne. Diese individuelle Prüfung hat ergeben, dass zum derzeitigen Zeitpunkt eine solche Gefahr nicht besteht, weshalb die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 5, AsylG erfolgt.

Raum für nähere Begründung: keine Hinweise auf schwere Erkrankung, lediglich Anpassungsstörung und Verdacht auf Asthma."

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei und der Berufungswerber gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß "Art". Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei und der Berufungswerber gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde.

Begründend wurde festgestellt, aufgrund einer EURODAC-Anfrage eindeutig feststehe, dass sich der Berufungswerber vor seiner illegalen Einreise nach Österreich in Polen aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt habe.

Nach Darstellung der einschlägigen nationalen Bestimmungen und Bestimmungen der Dublin II-VO führte das Bundesasylamt unter Punkt

"3.2. Keine Relevanz mangelnder Sicherheit der Mitgliedstaaten" (S. 17 des erstinstanzlichen Bescheides) Folgendes aus:

"...

Angesichts des daraus offenkundig ersichtlichen Umstandes, wonach sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union untereinander als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen und des Umstandes, dass der gegenständliche Bescheid in Vollziehung von unmittelbar anwendbarem und vorrangigen Gemeinschaftsrecht ergeht, erachtet das Bundesasylamt, die Ansicht des VwGH (18.02.2003, Zl.2000/01/0386, bezogen auf das Dubliner Übereinkommen), wonach ein Hinweis auf völkervertragliche Zusicherungen "eine konkrete Feststellung des effektiven Maßes an Rechtsschutz gegen Refoulement nicht ersetzen kann" nicht mehr für einschlägig. Nunmehr hat eine Prüfung orientiert an Gemeinschaftsrecht und mit den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts zu erfolgen, welche eindeutig ergibt, dass für eine derartige Auseinandersetzung (wie sie nach höchstgerichtlicher Judikatur für den Bereich des Dubliner Übereinkommens erforderlich war) nun kein Raum verbleibt, da sonst der Regelungszweck der VO 343/2003 verletzt und somit eine unzulässige Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen "effet utile"-Prinzips vorliegen würde."Angesichts des daraus offenkundig ersichtlichen Umstandes, wonach sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union untereinander als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen und des Umstandes, dass der gegenständliche Bescheid in Vollziehung von unmittelbar anwendbarem und vorrangigen Gemeinschaftsrecht ergeht, erachtet das Bundesasylamt, die Ansicht des VwGH (18.02.2003, Zl.2000/01/0386, bezogen auf das Dubliner Übereinkommen), wonach ein Hinweis auf völkervertragliche Zusicherungen "eine konkrete Feststellung des effektiven Maßes an Rechtsschutz gegen Refoulement nicht ersetzen kann" nicht mehr für einschlägig. Nunmehr hat eine Prüfung orientiert an Gemeinschaftsrecht und mit den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts zu erfolgen, welche eindeutig ergibt, dass für eine derartige Auseinandersetzung (wie sie nach höchstgerichtlicher Judikatur für den Bereich des Dubliner Übereinkommens erforderlich war) nun kein Raum verbleibt, da sonst der Regelungszweck der VO 343 aus 2003, verletzt und somit eine unzulässige Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen "effet utile"-Prinzips vorliegen würde."

2.2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut der im Verwaltungsakt enthaltenen Ausfertigung am 13. August 2004 unterfertigt. Er wurde dem Berufungswerber laut dem im Verwaltungsakt (Aktenseite 121) enthaltenen Rückschein am 28. Oktober.2004 zugestellt.

3.1 Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 8. November 2004 fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber geltend macht, dass ihn eine Abschiebung nach Polen in eine ausweglose Situation bringen würde. Polen hege eine gute Zusammenarbeit mit Russland und er habe aus diesem Grund große Angst davor, dass man ihn nach Russland zurückschicke und so sein Leben in großer Gefahr wäre. Die Situation in Polen während seines Aufenthaltes sei sehr schlecht und prekär gewesen. Die medizinische Versorgung funktioniere überhaupt nicht und auch die Unterbringung und Versorgung mit Lebensmitteln war nicht gewährleistet. Die Situation, welcher man als Asylwerber in Polen ausgesetzt sei und die fehlende Grundversorgung entsprechen einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 der EMRK. Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz sowie die Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Ausweisung beantragt.3.1 Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 8. November 2004 fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber geltend macht, dass ihn eine Abschiebung nach Polen in eine ausweglose Situation bringen würde. Polen hege eine gute Zusammenarbeit mit Russland und er habe aus diesem Grund große Angst davor, dass man ihn nach Russland zurückschicke und so sein Leben in großer Gefahr wäre. Die Situation in Polen während seines Aufenthaltes sei sehr schlecht und prekär gewesen. Die medizinische Versorgung funktioniere überhaupt nicht und auch die Unterbringung und Versorgung mit Lebensmitteln war nicht gewährleistet. Die Situation, welcher man als Asylwerber in Polen ausgesetzt sei und die fehlende Grundversorgung entsprechen einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, der EMRK. Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz sowie die Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Ausweisung beantragt.

3.2. Mit Schriftsatz vom 15. November 2004, der am selben Tag als Telefax beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht wurde, stellte der Berufungswerber den Antrag, dieser Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

1.2. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315).1.2. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315).

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5a AsylG ist die Zurückweisung des Asylantrages mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5 a, AsylG ist die Zurückweisung des Asylantrages mit einer Ausweisung zu verbinden.

Der Berufungswerber stellte am 16. Juli 2004 in Österreich einen Asylantrag. Gemäß Art. 29 Dublin II-VO ist daher im gegenständlichen Fall ein Anwendungsfall der Dublin II-VO gegeben.Der Berufungswerber stellte am 16. Juli 2004 in Österreich einen Asylantrag. Gemäß Artikel 29, Dublin II-VO ist daher im gegenständlichen Fall ein Anwendungsfall der Dublin II-VO gegeben.

Am 3. Mai 2004 hatte der Berufungswerber bereits in Polen einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt erliegenden Mitteilung über den EURODAC-Treffer (AS 35 des erstinstanzlichen Aktes), der detailliert die Datums- und Ortsangabe des Asylantrages des Berufungswerbers wiedergibt. Der Berufungswerber hat dies auch eingeräumt Grundsätzlich wäre daher Polen zur Prüfung des Asylantrages des Berufungswerbers zuständig. Polen stimmte einer Rückübernahme des Berufungswerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO auch zu. Zu prüfen ist aber, ob Österreich im vorliegenden Fall sein Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Dublin II-VO anzuwenden gehabt hätte.Am 3. Mai 2004 hatte der Berufungswerber bereits in Polen einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt erliegenden Mitteilung über den EURODAC-Treffer (AS 35 des erstinstanzlichen Aktes), der detailliert die Datums- und Ortsangabe des Asylantrages des Berufungswerbers wiedergibt. Der Berufungswerber hat dies auch eingeräumt Grundsätzlich wäre daher Polen zur Prüfung des Asylantrages des Berufungswerbers zuständig. Polen stimmte einer Rückübernahme des Berufungswerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO auch zu. Zu prüfen ist aber, ob Österreich im vorliegenden Fall sein Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Dublin II-VO anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 Dublin II-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.Gemäß Artikel 3, Absatz 3, Dublin II-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

2.2. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Rechtsauffassung zu Grunde, der mangelnden "Sicherheit" von Mitgliedstaaten komme im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zu. Dieser Rechtsauffassung kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

Mit Erkenntnis vom 8. März 2001, Zl. G117/00 u.a., das die

Verfassungsmäßigkeit des letzten Satzes in im Abs. 3 sowie den

Abs. 3 des § 5 AsylG, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 4/1999, zum

Gegenstand hatte, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine

strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung des § 5

Abs. 1 AsylG (in der  genannten Fassung) durch die Heranziehung

des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens (DÜ) von der

Asylbehörde zu vermeiden sei, wodurch sich die aus dem Blickwinkel

der Art. 3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken - der

Verfassungsgerichtshofs wies dazu auf die Entscheidung des EGMR

vom 7. März 2000, T.I. vs United Kingdom (der zufolge "... the

indirect removal ... does not affect the responsibility of the

United Kingdom to ensure that the applicant is not ... exposed to

treatment contrary to Article 3 of the Convention") hin - erledigten.

Unter bestimmten Umständen - nämlich zur Abwendung einer Grundrechtswidrigkeit - ist daher das im DÜ normierte Selbsteintrittsrecht vor dem Hintergrund der österreichischen Verfassungsrechtslage als Verpflichtung zur Ergreifung der Zuständigkeit auszulegen (vgl. auch VfGH 11.06.2001, B 1541/00). Mit dem - in einem verstärkten Senat gefassten - Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498, schloss sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung an. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2000/01/0386, aus, die Beantwortung der Frage, ob dem Asylwerber im Drittstaat effektiver Schutz gegen Refoulement gewährt werde, habe nicht anhand völkervertraglicher Zusicherungen zu erfolgen, weshalb ein Verweis auf Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 DÜ, aus Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union sowie auf eine Erklärung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 2. Oktober 1997 eine konkrete Feststellung des effektiven Maßes an Rechtschutz gegen Refoulement nicht ersetzen könne.Unter bestimmten Umständen - nämlich zur Abwendung einer Grundrechtswidrigkeit - ist daher das im DÜ normierte Selbsteintrittsrecht vor dem Hintergrund der österreichischen Verfassungsrechtslage als Verpflichtung zur Ergreifung der Zuständigkeit auszulegen vergleiche auch VfGH 11.06.2001, B 1541/00). Mit dem - in einem verstärkten Senat gefassten - Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498, schloss sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung an. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2000/01/0386, aus, die Beantwortung der Frage, ob dem Asylwerber im Drittstaat effektiver Schutz gegen Refoulement gewährt werde, habe nicht anhand völkervertraglicher Zusicherungen zu erfolgen, weshalb ein Verweis auf Verpflichtungen aus Artikel 3, Absatz 3 und Artikel 10, Absatz eins, DÜ, aus Artikel 6, des Vertrages über die Europäische Union sowie auf eine Erklärung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 2. Oktober 1997 eine konkrete Feststellung des effektiven Maßes an Rechtschutz gegen Refoulement nicht ersetzen könne.

2.3. Wenn das Bundesasylamt daher annimmt, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht mehr einschlägig, da sich diese auf völkervertragliche Zusicherungen bezogen habe, während die Prüfung nunmehr am Gemeinschaftsrecht und seinen Maßstäben zu erfolgen habe, nach denen für eine Auseinandersetzung, wie sie nach dieser Judikatur für den Bereich des DÜ erforderlich war, kein Raum verbleibe, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus dem Anwendungsvorrang, der dem Gemeinschaftsrecht gegenüber entgegenstehendem innerstaatlichem Recht zukommt, nur dann diese Konsequenz gezogen werden könnte, wenn das Gemeinschaftsrecht die Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte ausschließe. Dies ist aber deswegen nicht der Fall, da Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ein (in keiner Weise beschränktes) Selbsteintrittsrecht der Mitgliedstaaten vorsieht, von dem Österreich Gebrauch zu machen hat, um Verletzungen der Art. 3 oder 8 EMRK hintanzuhalten.2.3. Wenn das Bundesasylamt daher annimmt, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht mehr einschlägig, da sich diese auf völkervertragliche Zusicherungen bezogen habe, während die Prüfung nunmehr am Gemeinschaftsrecht und seinen Maßstäben zu erfolgen habe, nach denen für eine Auseinandersetzung, wie sie nach dieser Judikatur für den Bereich des DÜ erforderlich war, kein Raum verbleibe, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus dem Anwendungsvorrang, der dem Gemeinschaftsrecht gegenüber entgegenstehendem innerstaatlichem Recht zukommt, nur dann diese Konsequenz gezogen werden könnte, wenn das Gemeinschaftsrecht die Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte ausschließe. Dies ist aber deswegen nicht der Fall, da Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ein (in keiner Weise beschränktes) Selbsteintrittsrecht der Mitgliedstaaten vorsieht, von dem Österreich Gebrauch zu machen hat, um Verletzungen der Artikel 3, oder 8 EMRK hintanzuhalten.

2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, Zahlen: G237, 238/03-35, G16, 17/04-28, G55/04-28 im Abschnitt 4.7.4.3. überdies zur Frage des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Folgendes ausgeführt:2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, Zahlen: G237, 238/03-35, G16, 17/04-28, G55/04-28 im Abschnitt 4.7.4.3. überdies zur Frage des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Folgendes ausgeführt:

"Die Dublin II-VO sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen kann (Art. 3 Abs. 2). Er wird damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht)."Die Dublin II-VO sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen kann (Artikel 3, Absatz 2,). Er wird damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht).

Ein solches Selbsteintrittsrecht war schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen. Der EGMR hat zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T.I. gegen Vereinigtes Königreich; siehe ferner 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erk. VfSlg. 16.122/2001 hat der Gerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung iSd § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden" (idS auch VfSlg. 16.160/2001; VfGH 11.6.2001, B 1247/00, B 1351/00, B 1749/00 sowie 26.11.2001, B 901/01; ferner VwGH VS 23.1.2003, 2000/01/0498; 18.2.2003, 2000/01/0386; 18.2.2003, 99/01/0446; 3.7.2003, 2002/20/0199; 6.5.2004, 2001/20/0258; 24.6.2004, 2001/20/0472 uva.).Ein solches Selbsteintrittsrecht war schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen. Der EGMR hat zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T.I. gegen Vereinigtes Königreich; siehe ferner 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erk. VfSlg. 16.122 aus 2001, hat der Gerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung iSd Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden" (idS auch VfSlg. 16.160 aus 2001,; VfGH 11.6.2001, B 1247/00, B 1351/00, B 1749/00 sowie 26.11.2001, B 901/01; ferner VwGH VS 23.1.2003, 2000/01/0498; 18.2.2003, 2000/01/0386; 18.2.2003, 99/01/0446; 3.7.2003, 2002/20/0199; 6.5.2004, 2001/20/0258; 24.6.2004, 2001/20/0472 uva.).

Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin II-VO davon aus, dass diese - zum gegenüber Dänemark weiterhin anwendbaren Dubliner Übereinkommen - angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zutreffen (idS auch Muzak, Verfahrensrechtliche Fragen der AsylG-Nov 2003 [Teil 2], migralex 2004, 15 [17f.]; Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG² [2004] 123; Thallinger, Das neue Asylgesetz - ein verfassungsrechtlicher Grenzgänger, ZfV 2004, 161 [FN 44])."Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin II-VO davon aus, dass diese - zum gegenüber Dänemark weiterhin anwendbaren Dubliner Übereinkommen - angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zutreffen (idS auch Muzak, Verfahrensrechtliche Fragen der AsylG-Nov 2003 [Teil 2], migralex 2004, 15 [17f.]; Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG² [2004] 123; Thallinger, Das neue Asylgesetz - ein verfassungsrechtlicher Grenzgänger, ZfV 2004, 161 [FN 44])."

Wie sich auch hieraus ergibt, ist die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vertretene Rechtsauffassung, die zum DÜ ergangene - und auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs aufbauende - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Handhabung des Selbsteintrittsrechts sei nicht mehr einschlägig, unzutreffend.

3. Das Bundesasylamt hat es somit zu Unrecht unterlassen , sich mit den vom Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren in substanziierter Form vorgebrachten Bedenken, er müsse befürchten, von Polen unter Verletzung des Refoulement-Verbotes abgeschoben zu werden und seine Grundversorgung und medizinische Versorgung sei - in Art. 3 EMRK verletzender Weise - nicht gewährleistet, sachgerecht (d.h. indem es die erforderlichen Erhebungen betreffend effektiven Schutz gegen Refoulement und die Versorgungssituation von Asylwerbern in Polen anstellt und diesbezüglich Feststellungen trifft, zu denen dem Antragsteller Gehör einzuräumen ist) auseinanderzusetzen3. Das Bundesasylamt hat es somit zu Unrecht unterlassen , sich mit den vom Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren in substanziierter Form vorgebrachten Bedenken, er müsse befürchten, von Polen unter Verletzung des Refoulement-Verbotes abgeschoben zu werden und seine Grundversorgung und medizinische Versorgung sei - in Artikel 3, EMRK verletzender Weise - nicht gewährleistet, sachgerecht (d.h. indem es die erforderlichen Erhebungen betreffend effektiven Schutz gegen Refoulement und die Versorgungssituation von Asylwerbern in Polen anstellt und diesbezüglich Feststellungen trifft, zu denen dem Antragsteller Gehör einzuräumen ist) auseinanderzusetzen

In Folge der Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes ist die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich.

3.2. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:3.2. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu wesentlichen Sachverhaltsfragen in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil es das Bundesasylamt unterlässt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen, indem die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden können. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu wesentlichen Sachverhaltsfragen in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil es das Bundesasylamt unterlässt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen, indem die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden können. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Auch die Zielsetzungen der Asylgesetznovelle 2003 lassen eine kassatorische Entscheidung geboten erscheinen. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Asylgesetznovelle 2003 wird folgendes ausgeführt:

"Die vorgeschlagene Novelle sieht eine Konzentration der Tatsachenermittlung beim Bundesasylamt vor. Eine vollständige Tatsachenermittlung erfordert einerseits eine umfassende Befragung, Rechtsberatung und Information des Asylwerbers und andererseits auch dessen umfassende Mitwirkung am Verfahren. ..."

Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Asylgesetznovelle 2003 wird zur vorgeschlagenen Neufassung des § 32 ausgeführt: "Die vorgeschlagene Neufassung des § 32 trägt dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden. ..." Diesen normativen Anliegen der Asylgesetznovelle 2003 kann nur durch die vollständige Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt Rechnung getragen werden, weshalb die Behebung des angefochtenen Bescheides und Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zu erfolgen hat.Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Asylgesetznovelle 2003 wird zur vorgeschlagenen Neufassung des Paragraph 32, ausgeführt: "Die vorgeschlagene Neufassung des Paragraph 32, trägt dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden. ..." Diesen normativen Anliegen der Asylgesetznovelle 2003 kann nur durch die vollständige Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt Rechnung getragen werden, weshalb die Behebung des angefochtenen Bescheides und Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zu erfolgen hat.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG i.V.m. § 67d Abs. 1 und Abs. 4 AVG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz eins und Absatz 4, AVG entfallen.

5. Diese Entscheidung macht einen Ausspruch über den in der Berufung gestellten Antrag, der gegenständlichen Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinfällig.

Schlagworte

Kassation

Dokumentnummer

UBAST_20041117_254_470_0_IV_44_04_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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