TE Ubas Bescheid 2005/1/17 256.598/1-II/04/05

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Veröffentlicht am 17.01.2005
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) entschieden:

In Erledigung der Berufung des M. K. vom 5.1.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2004, Zl 04 21.287, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung des M. K. vom 5.1.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2004, Zl 04 21.287, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom "18.10.2004" (tatsächlich datiert der Antrag zwar bereits vom "18.09.2004", es dürfte sich hiebei allerdings um einen Schreibfehler des nunmehrigen Berufungswerbers handeln) "ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 … AsylG … als unzulässig zurückgewiesen", "für die Prüfung des Asylantrages … gemäß Artikel 9 (2) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn" für "zuständig" erklärt und schließlich der nunmehrige Berufungswerber "gemäß § 5a Absatz 1 iVm § 5a Absatz 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen."Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom "18.10.2004" (tatsächlich datiert der Antrag zwar bereits vom "18.09.2004", es dürfte sich hiebei allerdings um einen Schreibfehler des nunmehrigen Berufungswerbers handeln) "ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 … AsylG … als unzulässig zurückgewiesen", "für die Prüfung des Asylantrages … gemäß Artikel 9 (2) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn" für "zuständig" erklärt und schließlich der nunmehrige Berufungswerber "gemäß Paragraph 5 a, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen."

Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Berufung.

II.römisch zwei.

Der unabhängige Bundesasylsenat stellt aufgrund der Aktenlage fest:

A.

1.

Der nunmehrige Berufungswerber wurde vom Bundesasylamt insgesamt vier Mal (am 21. und 25.10, am 5.11. und am 3.12.2004) vernommen (dies deshalb, da das Bundesasylamt zunächst eine Zuständigkeit Deutschlands in Aussicht genommen hatte).

Bei sämtlichen vier Malen gab der nunmehrige Berufungswerber jeweils inhaltlich übereinstimmend an, nicht in den (jeweils in Aussicht genommenen) Drittstaat überstellt werden zu wollen, da er zwar in Österreich, nicht aber in einem dieser Drittstaaten Angehörige habe; näherhin sprach der nunmehrige Berufungswerber am 21.10.2004 von einem Bruder, bei dem er derzeit wohne, und einem weiteren Bruder (der eine sei bereits österreichischer Staatsbürger, der andere "als Gastarbeiter hier"), am 25.10.2004 (wiederum) von zwei Brüdern, von denen einer bereits die österreichische Staatsbürgerschaft habe, und Neffen, um sodann anzugeben:

"Ich könnte sagen, dass die Hälfte meiner Verwandten in Österreich lebt."

Am 5.11.2004 war explizit lediglich von (offenbar je einem) "jüngeren und älteren Bruder", am 3.12.2004 dafür von "zwei Brüdern, Neffen und Cousins" die Rede.

2.

Spezifische Einwendungen gegen die Rechtslage in einem der vom Bundesasylamt jeweils in Aussicht genommenen Drittstaaten wurden nicht vorgebracht.

B.

1.

Im angefochtenen Bescheid traf das Bundesasylamt zunächst nachstehende Feststellungen:

"Festgestellt wird, dass der Ast. K. M. heißt, am 00.00.1968 geboren und türkischer Staatsbürger ist.

Es wird auch festgestellt, dass der Ast. am 18.10.2004 im Bundesgebiet gegenständlichen Asylantrag stellte und dabei einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wurde.

Dem seitens der erkennenden Behörde eingeleiteten Übernahmeersuchen gem. Art. 9(2) an Ungarn wurde im Schreiben vom 23.11.2004 entsprochen und stimmte einer Übernahme des Ast. zu.Dem seitens der erkennenden Behörde eingeleiteten Übernahmeersuchen gem. Artikel 9 (, 2,) an Ungarn wurde im Schreiben vom 23.11.2004 entsprochen und stimmte einer Übernahme des Ast. zu.

Es wird weiters festgestellt, dass der Ast. am 22.9.2004 mit einem ungarischen Visum (C), ausgestellt am 00.00.2004 von der Ungarischen Behörde in Bukarest, gültig vom 00.00.2004 bis 00.00.2004, legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist."

2.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt sodann aus:

a) unter der Gliederungsbezeichnung:

"3. Grundsätze des Verfahrens" finden sich

unter der Untergliederungsbezeichnung "3.1. Wahrung der Familieneinheit"

Ausführungen, wie sie bereits im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.11.2004, Zl. 254.918/2-II/04/04, wörtlich wiedergegeben wurden;

unter der Untergliederungsbezeichnung "3.2. Zur Relevanz mangelnder ,Sicherheit’ der Mitgliedstaaten"

Ausführungen, wie sie bereits im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.1.2005, Zl: 256.340/2-II/04/05, wörtlich wiedergegeben wurden.

b) Unter der Gliederungsbezeichnung "4. Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt"

finden sich sodann folgende Ausführungen:

"Aus dem Vorbingen des ASt. und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass Artikel 9(2) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erfüllt ist."Aus dem Vorbingen des ASt. und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass Artikel 9(2) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erfüllt ist.

Der im Spruch genannte Mitgliedsstaat ist auf dieser Grundlage bereit, den ASt. einreisen zu lassen und dessen Asylantrag zu prüfen.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Artikel 2(i) zählen volljährige Geschwister nicht zur Kernfamilie. Auch Artikel 15 fand keine Anwendung da die Familie des ASt. sich laut seinen Angaben immer noch im Heimatland befindet. Somit steht außer Zweifel, dass sich keine Familienmitglieder im Sinne der Verordnung in Österreich befinden und steht einer Ausweisung des ASt. nach Ungarn somit nicht entgegen.Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Artikel 2(i) zählen volljährige Geschwister nicht zur Kernfamilie. Auch Artikel 15 fand keine Anwendung da die Familie des ASt. sich laut seinen Angaben immer noch im Heimatland befindet. Somit steht außer Zweifel, dass sich keine Familienmitglieder im Sinne der Verordnung in Österreich befinden und steht einer Ausweisung des ASt. nach Ungarn somit nicht entgegen.

Es ist diesfalls festzustellen, dass in Ungarn, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertgemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang, die mit dem öffentlichen Interesse der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in Beziehung zu setzen ist, nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Ungarn keinesfalls erkennen.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ergibt sich daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Überstellung des Antragstellers durch Österreich eine Verletzung der EMRK bewirkt."

C.

In der Berufung finden sich u.a. folgende Ausführungen:

"Eingangs ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde die Tatsache dessen, dass der BW im Zuge seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben hat, dass zwei Brüder von ihm in Österreich wohnhaft sind und einer der Brüder bereits österreichischer Staatsbürger ist, sowie dass zudem noch Neffen und Cousins im Bundesgebiet aufhältig sind, von Seiten der erstinstanzlichen Behörde unberücksichtigt gelassen wurde.

… ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde nur unzureichende Ermittlungen dahingehend in die Wege geleitet hat, inwieweit durch die gegenständliche Entscheidung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BW vorliegt.

Gerade unter Zugrundlegung der Tatsache dessen, dass zahlreiche Verwandte des BW im Bundesgebiet aufhältig sind und zu diesen auch eine innige familiäre Bindung besteht, hätte die erstinstanzliche Behörde jedenfalls gegenständliche Entscheidung nicht treffen dürfen.

Der Familienbegriff des Dubliner Abkommens steht im Spannungsverhältnis zum Familienbegriff des Art. 8 MRK, der erheblich weiter und flexibler gefasst ist. Dieser umfasst das ,Familienleben’, was bedeutet, die Beziehungen zwischen nahen Verwandten - zum Beispiel zwischen Großeltern und Enkeln - das innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Ebenso ist darunter die nahe Beziehung zwischen Geschwistern zu subsumieren. Die außerordentliche enge Fassung des Familienbegriffes im Art. 4 Dubliner Übereinkommens kann in Einzelfällen zur Folge haben, dass durch die Aufteilung der Zuständigkeitsprüfung von Asylanträgen betreffend einzelner Familienmitglieder im Sinne des Art. 8 MRK auf verschiedene Staaten eine jahrelange Trennung der Familie bewirkt wird.Der Familienbegriff des Dubliner Abkommens steht im Spannungsverhältnis zum Familienbegriff des Artikel 8, MRK, der erheblich weiter und flexibler gefasst ist. Dieser umfasst das ,Familienleben’, was bedeutet, die Beziehungen zwischen nahen Verwandten - zum Beispiel zwischen Großeltern und Enkeln - das innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Ebenso ist darunter die nahe Beziehung zwischen Geschwistern zu subsumieren. Die außerordentliche enge Fassung des Familienbegriffes im Artikel 4, Dubliner Übereinkommens kann in Einzelfällen zur Folge haben, dass durch die Aufteilung der Zuständigkeitsprüfung von Asylanträgen betreffend einzelner Familienmitglieder im Sinne des Artikel 8, MRK auf verschiedene Staaten eine jahrelange Trennung der Familie bewirkt wird.

Die erstinstanzliche Behörde hat hier eine Ermessensabwägung hinsichtlich eines relevanten Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BW unterlassen …

Ergänzend wird aus prozessualer Vorsicht noch vorgebracht, dass im Übrigen auch Ungarn dem BW selbst keinen Schutz vor Verfolgung bieten kann, insbesondere dass ein allfällig in Ungarn durchzuführendes Asylverfahren dem BW keinen Schutz dahingehend gewähren könnte, als dieser nicht von Ungarn aus direkt in sein Heimatland abgeschoben werden würde."

III.römisch drei.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

A.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG auch in den von § 32 AsylG (in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003, BGBl I Nr. 101/2003) erfassten Verfahren stets als rechtlich möglich angesehen (vgl. UBAS vom 17.6.2004, Zl 250.447/2-II/04/04, und die dort gegebenen Nachweise). Der unabhängige Bundesasylsenat sieht keinen Grund, diese Rechtsansicht nicht auch für den im gegenständlichen Fall anzuwendendenDer unabhängige Bundesasylsenat hat eine Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG auch in den von Paragraph 32, AsylG (in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) erfassten Verfahren stets als rechtlich möglich angesehen vergleiche UBAS vom 17.6.2004, Zl 250.447/2-II/04/04, und die dort gegebenen Nachweise). Der unabhängige Bundesasylsenat sieht keinen Grund, diese Rechtsansicht nicht auch für den im gegenständlichen Fall anzuwendenden

§ 32a AsylG (idF BGBl I Nr. 101/2003) aufrecht zu erhalten (vgl. im übrigen, mit Selbstverständlichkeit von dieser Rechtsansicht, in einem Verfahren wie dem vorliegenden, ausgehend, UBAS vom 24.9.2004, Zl 253.103/0-IV/12/04, sowie jüngst UBAS vom 20.12.2004, Zl 255.925/1-II/04/04).Paragraph 32 a, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) aufrecht zu erhalten vergleiche im übrigen, mit Selbstverständlichkeit von dieser Rechtsansicht, in einem Verfahren wie dem vorliegenden, ausgehend, UBAS vom 24.9.2004, Zl 253.103/0-IV/12/04, sowie jüngst UBAS vom 20.12.2004, Zl 255.925/1-II/04/04).

B.

1.

Was zunächst den vom Berufungswerber sowohl vor dem Bundesasylamt einzig und in der Berufung primär vorgetragenen Grund - mangelnde Berücksichtigung des durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Eingriffes in das ihm nach Art. 8 EMRK verbürgte Recht auf Achtung seines Familienlebens - anlangt, so genügt es im vorliegenden Fall, auf die im bereits erwähnten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.11.2004 unter Punkt III/4 enthaltenen Ausführungen zu verweisen (Art. 5 letzter Absatz UBAS-GO), welche in die - auch im gegenständlichen Fall aufrecht zu haltende - Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates mündeten,Was zunächst den vom Berufungswerber sowohl vor dem Bundesasylamt einzig und in der Berufung primär vorgetragenen Grund - mangelnde Berücksichtigung des durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Eingriffes in das ihm nach Artikel 8, EMRK verbürgte Recht auf Achtung seines Familienlebens - anlangt, so genügt es im vorliegenden Fall, auf die im bereits erwähnten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.11.2004 unter Punkt III/4 enthaltenen Ausführungen zu verweisen (Artikel 5, letzter Absatz UBAS-GO), welche in die - auch im gegenständlichen Fall aufrecht zu haltende - Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates mündeten,

"dass auch der vom Bundesasylamt ins Treffen geführten, in Art. 2 lit. i der genannten EG-Verordnung enthaltenen ,Legaldefinition’ nicht der - Art. 8 EMRK widersprechende - Sinn, hinsichtlich anderer als dort genannter Familienangehöriger bestehe kein Rechtsanspruch auf eine Prüfung ,im Einzelfall’, beigemessen werden darf (vgl. im übrigen, dass der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis auch ohne jeden ,sprachlichen … Hinweis’ es für geboten erachtet hat, § 8 Abs. 2 AsylG nur unter Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK zu vollziehen).""dass auch der vom Bundesasylamt ins Treffen geführten, in Artikel 2, Litera i, der genannten EG-Verordnung enthaltenen ,Legaldefinition’ nicht der - Artikel 8, EMRK widersprechende - Sinn, hinsichtlich anderer als dort genannter Familienangehöriger bestehe kein Rechtsanspruch auf eine Prüfung ,im Einzelfall’, beigemessen werden darf vergleiche im übrigen, dass der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis auch ohne jeden ,sprachlichen … Hinweis’ es für geboten erachtet hat, Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nur unter Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK zu vollziehen)."

Bei dem hier angesprochenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich um jenes vom 15.10.2004, Zl G 237, 238/03, G 16, 17/04,

G 55/04.

2.

Hinsichtlich der erstmals in der Berufung vorgetragenen Befürchtung

"Ergänzend wird aus prozessualer Vorsicht noch vorgebracht, dass im Übrigen auch Ungarn dem BW selbst keinen Schutz vor Verfolgung bieten kann, insbesondere dass ein allfällig in Ungarn durchzuführendes Asylverfahren dem BW keinen Schutz dahingehend gewähren könnte, als dieser nicht von Ungarn aus direkt in sein Heimatland abgeschoben werden würde."

sei zunächst darauf verwiesen, dass der unabhängige Bundesasylsenat erst jüngst, in Punkt III/2.2./a des bereits erwähnten Bescheides vom 7.1.2005, Nachstehendes festgehalten hat:

"Was zunächst das ,nach der Judikatur des EGMR geforderte Vorliegen ,exzeptioneller Umstände’ anlangt, so ist der unabhängige Bundesasylsenat vor dem Hintergrund des (jedenfalls auch) für das Bundesasylamt geltenden Verfahrensrechts mit dem Berufungswerber der Auffassung, dass sich derartige Anhaltspunkte nicht zwingend aus dem individuellen Vorbringen des jeweiligen Berufungswerbers ergeben müssen, sondern dass, gerade wegen des Charakters (auch) des Bundesasylamtes als ,Spezialbehörde …, deren ausschließliche Aufgabe in der Vollziehung des AsylG besteht, … vorauszusetzen’ ist, dass (auch) das Bundesasylamt ,laufend zumindest Vorkehrungen’ für die Erlangung entsprechenden ,Amtswissens’ treffe (vgl., geradewegs für ein dem gegenständlichen Verfahren zumindest ähnliches ,Drittstaatsverfahren’, bereits VwGH vom 11.11.1998, Zl 98/01/0284; vgl. weiters allgemein etwa VwGH vom 4.4.2001, Zl 2000/01/0348; vom 2.10.2001, Zl 99/01/0015; vom 14.1.2003, Zl 2001/01/0412; vom 25.3.2003, Zl 2001/01/0351; vom 16.7.2003, Zl 2001/01/0021, oder vom 30.9.2004, Zl 2002/20/0293).""Was zunächst das ,nach der Judikatur des EGMR geforderte Vorliegen ,exzeptioneller Umstände’ anlangt, so ist der unabhängige Bundesasylsenat vor dem Hintergrund des (jedenfalls auch) für das Bundesasylamt geltenden Verfahrensrechts mit dem Berufungswerber der Auffassung, dass sich derartige Anhaltspunkte nicht zwingend aus dem individuellen Vorbringen des jeweiligen Berufungswerbers ergeben müssen, sondern dass, gerade wegen des Charakters (auch) des Bundesasylamtes als ,Spezialbehörde …, deren ausschließliche Aufgabe in der Vollziehung des AsylG besteht, … vorauszusetzen’ ist, dass (auch) das Bundesasylamt ,laufend zumindest Vorkehrungen’ für die Erlangung entsprechenden ,Amtswissens’ treffe (vgl., geradewegs für ein dem gegenständlichen Verfahren zumindest ähnliches ,Drittstaatsverfahren’, bereits VwGH vom 11.11.1998, Zl 98/01/0284; vergleiche weiters allgemein etwa VwGH vom 4.4.2001, Zl 2000/01/0348; vom 2.10.2001, Zl 99/01/0015; vom 14.1.2003, Zl 2001/01/0412; vom 25.3.2003, Zl 2001/01/0351; vom 16.7.2003, Zl 2001/01/0021, oder vom 30.9.2004, Zl 2002/20/0293)."

In diesem Bescheid hat der unabhängige Bundesasylsenat sodann, mit Blick auf einen anderen Drittstaat, im Rechtsbereich festgehalten, dass das Bundesasylamt

"auch ohne diesbezügliches konkretes Vorbringen des nunmehrigen Berufungswerbers in erster Instanz zu einer vertieften Prüfung, ob Art. 3 EMRK gegenwärtig einer Überstellung des nunmehrigen Berufungswerbers in""auch ohne diesbezügliches konkretes Vorbringen des nunmehrigen Berufungswerbers in erster Instanz zu einer vertieften Prüfung, ob Artikel 3, EMRK gegenwärtig einer Überstellung des nunmehrigen Berufungswerbers in"

den dort gegenständlich gewesenen Drittstaat "entgegenstehe, verpflichtet gewesen" wäre, dies "angesichts des Umstandes, dass der unabhängige Bundesasylsenat in Bezug auf diesen Drittstaat seinerzeit, "noch im Anwendungsbereich des § 4 AsylG (idF vorBGBl. I Nr. 101/2003), gerade nicht feststellen konnte, dass" diesem Drittstaat ",nahezu jeder Asylwerber … gegebenenfalls Schutz vor Abschiebung in sein Herkunftsland - auch im Wege über Drittstaaten - hätte.’" (ib, lit. b).den dort gegenständlich gewesenen Drittstaat "entgegenstehe, verpflichtet gewesen" wäre, dies "angesichts des Umstandes, dass der unabhängige Bundesasylsenat in Bezug auf diesen Drittstaat seinerzeit, "noch im Anwendungsbereich des Paragraph 4, AsylG in der Fassung vorBGBl. römisch eins Nr. 101 aus 2003,), gerade nicht feststellen konnte, dass" diesem Drittstaat ",nahezu jeder Asylwerber … gegebenenfalls Schutz vor Abschiebung in sein Herkunftsland - auch im Wege über Drittstaaten - hätte.’" (ib, Litera b,).

Dieses Kriterium trifft nun auf den in diesem Verfahren gegenständlichen Drittstaat in (zumindest) gleicher Weise zu, hat doch der unabhängige Bundesasylsenat, ausgehend vom Ergebnis einer (mit mehreren anderen Verfahren verbunden geführten) öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1.7.2002, zunächst in seinem Bescheid vom 8.7.2002, Zl 227.756/III-II/04/02, und etwa seinem Bescheid vom 27.8.2002, Zl 227.749/4-II/04/02, in ständiger Rechtssprechung (vgl. noch im Jahr 2004 UBAS vom 9.1.2004, Zl 234.282/5- III/12/04, vom 20.1.2004, Zl 228.731/7-I/02/04, vom 2.2.2004, Zl. 233.071/10-VI/17/04 und vom 26.2.2004, Zl 227.076/0-V/13/02) stets verneint, dass ein Asylwerber im gegenständlichen Drittstaat, Ungarn, ausreichenden "Schutz vor Verfolgung" (im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG) finden könne.Dieses Kriterium trifft nun auf den in diesem Verfahren gegenständlichen Drittstaat in (zumindest) gleicher Weise zu, hat doch der unabhängige Bundesasylsenat, ausgehend vom Ergebnis einer (mit mehreren anderen Verfahren verbunden geführten) öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1.7.2002, zunächst in seinem Bescheid vom 8.7.2002, Zl 227.756/III-II/04/02, und etwa seinem Bescheid vom 27.8.2002, Zl 227.749/4-II/04/02, in ständiger Rechtssprechung vergleiche noch im Jahr 2004 UBAS vom 9.1.2004, Zl 234.282/5- III/12/04, vom 20.1.2004, Zl 228.731/7-I/02/04, vom 2.2.2004, Zl. 233.071/10-VI/17/04 und vom 26.2.2004, Zl 227.076/0-V/13/02) stets verneint, dass ein Asylwerber im gegenständlichen Drittstaat, Ungarn, ausreichenden "Schutz vor Verfolgung" (im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG) finden könne.

C.

Auf Grund der gerade unter lit. B Z 2 aufgezeigten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens war dieses Berufungsvorbringen nicht präkludiertAuf Grund der gerade unter lit. B Ziffer 2, aufgezeigten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens war dieses Berufungsvorbringen nicht präkludiert

(§ 32 Abs. 1 Z 2 AsylG).(Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG).

D.

In weiterer Folge erachtet der unabhängige Bundesasylsenat beide in lit. B aufgezeigten Mangelhaftigkeiten (dh. das vollständige Unterlassen jeder konkreten Prüfung, ob Art. 3 oder Art. 8 EMRK einer Überstellung des Berufungswerbers nach Ungarn entgegenstehe), angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung, schon jeweils für sich, umso mehr aber in ihrem Zusammenhalt, als ausreichend für die, entsprechend der in lit. A dargestellten Rechtslage, im Spruch dieses Bescheides verfügte Zurückverweisung, weshalb auch so entschieden wurde.In weiterer Folge erachtet der unabhängige Bundesasylsenat beide in lit. B aufgezeigten Mangelhaftigkeiten (dh. das vollständige Unterlassen jeder konkreten Prüfung, ob Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK einer Überstellung des Berufungswerbers nach Ungarn entgegenstehe), angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung, schon jeweils für sich, umso mehr aber in ihrem Zusammenhalt, als ausreichend für die, entsprechend der in lit. A dargestellten Rechtslage, im Spruch dieses Bescheides verfügte Zurückverweisung, weshalb auch so entschieden wurde.

IV.römisch vier.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Kassation, Familienbegriff, bestehendes Familienlieben

Dokumentnummer

UBAST_20050117_256_598_1_II_04_05_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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