TE Ubas Bescheid 2006/2/10 252.386/6-IX/25/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2006
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ilse Fahrner gemäß § 66 Absatz 4 AVG iVm § 38 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ilse Fahrner gemäß Paragraph 66, Absatz 4 AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, entschieden:

Der Berufung von J. alias B. auch B. M. vom 24.05.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005, Zahl: 02 09.493-BAE, wird stattgegeben und gemäß § 71 Absatz 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Berufung von J. alias B. auch B. M. vom 24.05.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005, Zahl: 02 09.493-BAE, wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und entscheidungserheblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungserheblicher Sachverhalt:

1. Der Berufungswerber brachte am 09.04.2002 erstmalig einen Asylantrag ein. Am 22.04.2002 erfolgte eine

niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt -

Außenstelle Eisenstadt.

2. Am 26.04.2002 wurde das Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt per Telefax von der Caritas Forchtenstein vom Neuzugang des Berufungswerbers an der Adresse Forchtenstein, in Kenntnis gesetzt. (AS 65)

3. Am 01.05.2002 wurde der Berufungswerber, nachdem er das österreichische Bundesgebiet verlassen hatte, in Deutschland aufgegriffen und am 02.05.2006 in der JVA Nürnberg in Abschiebehaft genommen. (AS 117)

4. Am 14.05.2002 kontaktierten die deutschen Behörden das Bundesasylamt - Grundsatz- und Dublinabteilung vom Aufgriff und ersuchten um Rückübernahme des Berufungswerbers. (AS 113)

5. Am 14.05.2002 wurde das Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt von der Caritas Forchtenstein ebenfalls per Telfax davon in Kenntnis gesetzt, dass der Berufungswerber seit 13.05.2002 unbekannt verzogen sei. (AS 67)

6. Am 15.05.2002 holte das Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt eine Meldeauskunft ein, die bestätigte, dass der Berufungswerber am 13.05.2002 von der Adresse Forchtenstein, abgemeldet worden war.

7. Am 15.05.2002 wurde der Antrag vom 09.04.2002 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2002, Zl. 02 09.493-BAE, gemäß § 7 Asylgesetz (AsylG) abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 8 AsylG zulässig sei.7. Am 15.05.2002 wurde der Antrag vom 09.04.2002 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2002, Zl. 02 09.493-BAE, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz (AsylG) abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei.

8. Am 15.05.2002 wurde der abweisende Bescheid beim Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt gemäß § 8 Absatz 2 iVm § 23 Absatz 2 Zustellgesetz hinterlegt. (AS 97, 99)8. Am 15.05.2002 wurde der abweisende Bescheid beim Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt gemäß Paragraph 8, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2 Zustellgesetz hinterlegt. (AS 97, 99)

9. Am 31.05.2002 wurde der Berufungswerber im Zuge der Rücküberstellung aus Deutschland den Organen der österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben.

10. Am 03.06.2002 erschien der Berufungswerber beim Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt, wo ihm der hinterlegte Bescheid vom 15.05.2002 ausgehändigt und mittels Dolmetscher mitgeteilt wurde, dass dieser Bescheid bereits am 30.05.2002 in Rechtskraft erwachsen sei. (AS 103)

11. Am 13.08.2002 wurde der Berufungswerber, nachdem er das österreichische Bundesgebiet verlassen hatte, in Deutschland neuerlich aufgegriffen und stellte dieser dort am selben Tag einen Asylantrag. Bei seiner Vernehmung gab der Berufungswerber an, dass er bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte und nicht wisse, wie über diesen Antrag entschieden worden war. (AS 153)

12. Am 08.10.2002 wurde der Berufungswerber rück überstellt, nachdem er sich in Deutschland in Untersuchungshaft und anschließend in vierwöchiger Zurückschiebehaft befunden hatte. (AS 161, 163)

13. Am 30.10.2002 stellte der Berufungswerber, bei der Bundespolizeidirektion Salzburg in Schubhaft befindlich, einen zweiten Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid vom 06.11.2002, Zl. 02 31.732-BAS, gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 21.12.2002 in Rechtskraft.13. Am 30.10.2002 stellte der Berufungswerber, bei der Bundespolizeidirektion Salzburg in Schubhaft befindlich, einen zweiten Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid vom 06.11.2002, Zl. 02 31.732-BAS, gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 21.12.2002 in Rechtskraft.

14. Am 23.07.2004 brachte der Berufungswerber beim Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt seinen dritten Asylantrag in Österreich ein, welcher mit Bescheid vom 06.08.2004 Zl. 04 14.988-BAS, gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.14. Am 23.07.2004 brachte der Berufungswerber beim Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt seinen dritten Asylantrag in Österreich ein, welcher mit Bescheid vom 06.08.2004 Zl. 04 14.988-BAS, gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

15. Am 19.08.2004 erhob der Berufungswerber gegen diesen Bescheid Berufung, welche vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 06.10.2004, Zl. 252.386/0-IX/25/04, gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 27.10.2004 in Rechtskraft.15. Am 19.08.2004 erhob der Berufungswerber gegen diesen Bescheid Berufung, welche vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 06.10.2004, Zl. 252.386/0-IX/25/04, gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 27.10.2004 in Rechtskraft.

16. Mit Schriftsatz vom 21.04.2005, per Telefax übermittelt, brachte der Berufungswerber beim Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist den Bescheid vom 15.05.2002, Zl. 02 09.493-BAE, betreffend, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages sowie eine Berufung gegen den ob zitierten Bescheid ein.

Der Berufungswerber brachte zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages im Wesentlichen vor, dass er sich am 01.05.2002 nach Deutschland begeben habe, wo er aufgegriffen worden war und sich anschließend von 02.05.2002 bis 30.05.2002 in Haft befunden hatte. Er hätte daher im Mai 2002 in Österreich keine Abgabestelle gehabt, weshalb ihm der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2002 gemäß § 13 Absatz 6 Zustellgesetz nur an jenem Ort hätte zugestellt werden dürfen, an welchem er vom Zustellorgan tatsächlich angetroffen worden wäre. Der Berufungswerber hätte der Behörde die Änderung der Abgabestelle nicht mitteilen könne, zumal er über keine neue Abgabestelle verfügt hätte, weshalb die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Zustellgesetz nicht gegeben gewesen seien und folglich eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 23 Zustellgesetz nicht vorgenommen hätte werden dürfen. Außerdem hätte die Behörde von Amts wegen wissen müssen, dass sich der Berufungswerber in Deutschland aufhalte, da bereits ein Dublinverfahren eingeleitet worden war und die Behörde mit der Zustellung bis zur Übergabe des Berufungswerbers an die österreichischen Behörden zuwarten hätte können. Da sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Ausland aufgehalten habe, hätte die Behörde im Falle des Nichtzuwartens gemäß § 11 Zustellgesetz zustellen müssen.Der Berufungswerber brachte zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages im Wesentlichen vor, dass er sich am 01.05.2002 nach Deutschland begeben habe, wo er aufgegriffen worden war und sich anschließend von 02.05.2002 bis 30.05.2002 in Haft befunden hatte. Er hätte daher im Mai 2002 in Österreich keine Abgabestelle gehabt, weshalb ihm der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2002 gemäß Paragraph 13, Absatz 6 Zustellgesetz nur an jenem Ort hätte zugestellt werden dürfen, an welchem er vom Zustellorgan tatsächlich angetroffen worden wäre. Der Berufungswerber hätte der Behörde die Änderung der Abgabestelle nicht mitteilen könne, zumal er über keine neue Abgabestelle verfügt hätte, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2 Zustellgesetz nicht gegeben gewesen seien und folglich eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß Paragraph 23, Zustellgesetz nicht vorgenommen hätte werden dürfen. Außerdem hätte die Behörde von Amts wegen wissen müssen, dass sich der Berufungswerber in Deutschland aufhalte, da bereits ein Dublinverfahren eingeleitet worden war und die Behörde mit der Zustellung bis zur Übergabe des Berufungswerbers an die österreichischen Behörden zuwarten hätte können. Da sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Ausland aufgehalten habe, hätte die Behörde im Falle des Nichtzuwartens gemäß Paragraph 11, Zustellgesetz zustellen müssen.

Der Bescheid sei daher dem Berufungswerber frühestens am 03.06.2002 zugestellt worden. Erst zu diesem Zeitpunkt hätte die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und der Berufungswerber wäre dann in der Lage gewesen, rechtzeitig Berufung zu erheben. Dem Berufungswerber sei jedoch vom Bundesasylamt eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, weshalb er keine Berufung erhoben, sondern einen zweiten und dritten Asylantrag gestellt habe, jedoch jeder der beiden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden wäre. Der Berufungswerber sei durch ein für ihn unvorhersehbares und auch unabwendbares Ereignis, an welchem ihn jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft, daran gehindert worden, fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom 15.05.2002 zu erheben.

16. Mit Bescheid vom 12.05.2002, Zl. 02 09.493/1-BAE wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der Antrag auf Beilegung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz vom Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt zurückgewiesen.16. Mit Bescheid vom 12.05.2002, Zl. 02 09.493/1-BAE wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der Antrag auf Beilegung einer aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz vom Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt zurückgewiesen.

Das Bundesasylamt führte zum Wiedereinsetzungsantrag begründend aus, dass der Bescheid vom 15.05.2002 gemäß § 8 Absatz 2 iVm § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch am selben Tag bei selbiger Behörde hinterlegt worden sei, zumal der Antragsteller nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse meldebehördlich erfasst gewesen sei und eine neuerliche Zustelladresse nicht festgestellt werden konnte. Mangels Einbringung einer Berufung innerhalb offener Rechtsmittelfrist sei der Bescheid am 30.05.2002 in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid sei dem Berufungswerber am 03.06.2002 persönlich ausgefolgt worden und hätte man den Berufungswerber durch einen anwesenden Dolmetscher von der bereits eingetretenen Rechtskraft in Kenntnis gesetzt. Daher sei der Berufungswerber mit 03.06.2002 über den negativen Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens nachweislich in Kenntnis gewesen und wäre daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz bis zum 17.06.2002 einzubringen gewesen.Das Bundesasylamt führte zum Wiedereinsetzungsantrag begründend aus, dass der Bescheid vom 15.05.2002 gemäß Paragraph 8, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch am selben Tag bei selbiger Behörde hinterlegt worden sei, zumal der Antragsteller nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse meldebehördlich erfasst gewesen sei und eine neuerliche Zustelladresse nicht festgestellt werden konnte. Mangels Einbringung einer Berufung innerhalb offener Rechtsmittelfrist sei der Bescheid am 30.05.2002 in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid sei dem Berufungswerber am 03.06.2002 persönlich ausgefolgt worden und hätte man den Berufungswerber durch einen anwesenden Dolmetscher von der bereits eingetretenen Rechtskraft in Kenntnis gesetzt. Daher sei der Berufungswerber mit 03.06.2002 über den negativen Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens nachweislich in Kenntnis gewesen und wäre daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz bis zum 17.06.2002 einzubringen gewesen.

Des Weiteren sei zur vorgebrachten falschen Rechtsmittelbelehrung festzuhalten, dass dem Berufungswerber am 03.06.2002 der Asylbescheid ausgefolgt worden sei, und dass der Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung in Russisch, einer dem Berufungswerber verständlichen Sprache, gehalten gewesen seien. Auf Grund der zehnjährigen Schulausbildung und der ausgeübten Berufstätigkeit des Berufungswerbers sei davon auszugehen, dass dieser lesen und schreiben könne und wäre dieser daher in Lage gewesen, aus der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, dass eine Berufung gegen den Asylbescheid zulässig sei.

Selbst wenn man dem Berufungswerber zugestehen würde, er wäre über die Möglichkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht in Kenntnis gewesen, müsse doch festgehalten werden, dass der Berufungswerber erst am 30.10.2002, also erst fünf Monate später, einen neuen Asylantrag eingebracht habe. In Kenntnis des abweisenden Bescheides hätte sich der Berufungswerber fast fünf Monate Zeit gelassen, um einen neuen Asylantrag einzubringen, womit auch bei Kenntnis der Möglichkeit der Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels, dieses auf jeden Fall verfristet gewesen wäre.

Zum Vorbringen, die Frist des § 71 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz würde erst mit Kenntnis des Rechtsvertreters am 20.04.2005 zu laufen beginnen, führte das Bundesasylamt aus, dass der Berufungswerber auch die Ausfolgung des Bescheides sowie die erfolgte Mitteilung über die Rechtskraft des Bescheides vom 03.06.2002 über den gegenständlichen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei, und dieser daher ab jenem Zeitpunkt über die Verspätung bzw. Nichteinbringung einer Berufung in Kenntnis gewesen sei und dieses Ereignis daher als fristauslösend anzusehen sei.Zum Vorbringen, die Frist des Paragraph 71, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz würde erst mit Kenntnis des Rechtsvertreters am 20.04.2005 zu laufen beginnen, führte das Bundesasylamt aus, dass der Berufungswerber auch die Ausfolgung des Bescheides sowie die erfolgte Mitteilung über die Rechtskraft des Bescheides vom 03.06.2002 über den gegenständlichen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei, und dieser daher ab jenem Zeitpunkt über die Verspätung bzw. Nichteinbringung einer Berufung in Kenntnis gewesen sei und dieses Ereignis daher als fristauslösend anzusehen sei.

17. Dagegen richtet sich die am 24.05.2005 fristgerecht eingebrachte Berufung.

Der Berufungswerber führte unter anderem aus, dass das Hindernis, das ihn an der Erhebung einer Berufung gehindert habe, nicht bereits am 03.06.2002 weggefallen sei. Dies deshalb, zumal es zur Beurteilung, ob und aus welchen Gründen ein Wiedereinsetzungsantrag zu stellen sei, vertiefter juristische Kenntnisse bedürfe, die der Berufungswerber nicht besitze. Der Berufungswerber sei niemals von Amts wegen hinsichtlich der Möglichkeit der Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrages manuduziert worden. Die Unkenntnis dieses Rechtsinstitutes stelle ein Hindernis dar, das erst mit der Bevollmächtigung des nunmehrigen Rechtsvertreters weggefallen sei. Der Berufungswerber hätte mit Sicherheit einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, hätte er von dieser Möglichkeit gewusst.

Außerdem hätte die Behörde den Berufungswerber darauf hinweisen können, dass er zumindest versuche könne, eine Berufung zu erheben, selbst wenn sie der rechtlichen Auffassung gewesen sein sollte, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei. Die falsche Rechtsmittelbelehrung hätte den Berufungswerber an einer Berufung gehindert.

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

A. Zustellung

Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8 und 23 Zustellgesetz, BGBl Nr. 200/1982 idF BGBl I Nr. 10/2004, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 8 und 23 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, lauten:

Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Zweifelsfrei hatte der Berufungswerber Kenntnis von dem über seinen Antrag vom 09.04.2002 eingeleiteten Asylverfahren, und hat dieser auch offensichtlich nach einer erfolgten Einvernahme am 22.04.2002 das österreichische Bundesgebiet unter Aufgabe seiner bisherigen, dem Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt bekannten, Abgabestelle bei der Caritas Forchtenstein in Richtung Deutschland verlassen. Eine unverzügliche Mitteilung diesen Vorgang betreffend an das Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt erfolgte unter Außerachtlassung der in § 8 Absatz 1 Zustellgesetz normierten Rechtspflicht nicht. Der auf Grund dieser Unterlassung vom Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt gewählten Vorgangsweise der Bescheidhinterlegung im Sinn der §§ 8 Absatz 2 iVm 23 Zustellgesetz hält der Berufungswerber in seiner Berufung vom 21.04.2005 entgegen, dass er seine bekannte Abgabestelle nicht nur im Sinne eines Wechsels der Abgabestelle geändert, sondern ohne Begründung einer neuen Abgabestelle gänzlich aufgegeben habe. Er vertrete daher die Rechtsauffassung, dass die von der Behörde angezogenen Bestimmungen der §§ 8 iVm 23 Zustellgesetz in seinem Fall nicht einschlägig sind, sondern auf Grund seines Auslandsaufenthalts im Mai 2002 nur eine Zustellung gemäß § 11 Zustellgesetz oder gegebenenfalls im Falle des direkten Antreffens gemäß § 13 Absatz 6 Zustellgesetz rechtswirksam gewesen wäre.Zweifelsfrei hatte der Berufungswerber Kenntnis von dem über seinen Antrag vom 09.04.2002 eingeleiteten Asylverfahren, und hat dieser auch offensichtlich nach einer erfolgten Einvernahme am 22.04.2002 das österreichische Bundesgebiet unter Aufgabe seiner bisherigen, dem Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt bekannten, Abgabestelle bei der Caritas Forchtenstein in Richtung Deutschland verlassen. Eine unverzügliche Mitteilung diesen Vorgang betreffend an das Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt erfolgte unter Außerachtlassung der in Paragraph 8, Absatz 1 Zustellgesetz normierten Rechtspflicht nicht. Der auf Grund dieser Unterlassung vom Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt gewählten Vorgangsweise der Bescheidhinterlegung im Sinn der Paragraphen 8, Absatz 2 in Verbindung mit 23 Zustellgesetz hält der Berufungswerber in seiner Berufung vom 21.04.2005 entgegen, dass er seine bekannte Abgabestelle nicht nur im Sinne eines Wechsels der Abgabestelle geändert, sondern ohne Begründung einer neuen Abgabestelle gänzlich aufgegeben habe. Er vertrete daher die Rechtsauffassung, dass die von der Behörde angezogenen Bestimmungen der Paragraphen 8, in Verbindung mit 23 Zustellgesetz in seinem Fall nicht einschlägig sind, sondern auf Grund seines Auslandsaufenthalts im Mai 2002 nur eine Zustellung gemäß Paragraph 11, Zustellgesetz oder gegebenenfalls im Falle des direkten Antreffens gemäß Paragraph 13, Absatz 6 Zustellgesetz rechtswirksam gewesen wäre.

Nach ho. Ansicht verfängt dieser Einwand allerdings nur zum Teil. Die interpretative Einschränkung des Änderungstatbestandes in § 8 Absatz 1 Zustellgesetz auf lediglich jene Fälle, in denen nach Aufgabe der alten bekannten Abgabestelle eine neue, der zustellenden Behörde nicht bekannte Abgabestelle begründet wird, steht in Widerspruch zur einschlägigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So führt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, aus:Nach ho. Ansicht verfängt dieser Einwand allerdings nur zum Teil. Die interpretative Einschränkung des Änderungstatbestandes in Paragraph 8, Absatz 1 Zustellgesetz auf lediglich jene Fälle, in denen nach Aufgabe der alten bekannten Abgabestelle eine neue, der zustellenden Behörde nicht bekannte Abgabestelle begründet wird, steht in Widerspruch zur einschlägigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So führt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, aus:

"Der Umstand, dass der Asylwerber aus dem Notquartier des

Evangelischen Flüchtlingsdienstes entlassen worden war, hätte

von ihm gemäß § 8 Abs. 1 ZustG unverzüglich dem Bundesasylamt

mitgeteilt werden müssen. Dass er - wie behauptet - infolge

Obdachlosigkeit keine  neue   Abgabestelle  hatte, ließ seine

diesbezügliche Obliegenheit unberührt, weil auch die  Aufgabe

einer  Abgabestelle  eine Änderung derselben darstellt (so

ausdrücklich P. Oberhammer, "Änderung der  Abgabestelle " durch

Delogierung und Hinterlegung ohne vorausgehenden

Zustellversuch, Wohnrechtliche Blätter 1994, 18 ff, FN 27;

siehe auch Stoll, BAO-Kommentar I, 1052, wonach mit dem Begriff "Änderung" das Attribut des Endgültigen, der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden ist; implizit auch das Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0115)."siehe auch Stoll, BAO-Kommentar römisch eins, 1052, wonach mit dem Begriff "Änderung" das Attribut des Endgültigen, der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden ist; implizit auch das Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0115)."

Obwohl im berufungsgegenständlichen Fall somit durchaus die Rechtspflicht des Berufungswerbers zur Bekanntgabe der Aufgabe seiner Abgabestelle bei der Caritas Forchtenstein bestanden hat und die Unterlassung dieser Pflichterfüllung evident ist, vermag der unabhängige Bundesasylsenat in der Vorgangsweise des Bundesasylamtes - Außenstelle Eisenstadt dennoch einen Mangel in Hinblick auf die Zustellung des Bescheides vom 15.05.2002, Zl. 02 09.493-BAE, zu erblicken.

§ 8 Absatz 2 letzter HS Zustellgesetz schränkt die Möglichkeit zur Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch trotz Vorliegens aller übrigen Voraussetzungen auf jene Fälle ein, in denen die Behörde eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die zur Entscheidung berufene Behörde jedenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen, wozu jedenfalls eine Anfrage bei der Meldebehörde der letzten Abgabestelle gehört (vergleiche hiezu beispielsweise VwGH 21.09.1995, Zl. 94/19/1280, VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0551, VwGH 14.05.2002, Zl. 2000/01/0514).Paragraph 8, Absatz 2 letzter HS Zustellgesetz schränkt die Möglichkeit zur Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch trotz Vorliegens aller übrigen Voraussetzungen auf jene Fälle ein, in denen die Behörde eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die zur Entscheidung berufene Behörde jedenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen, wozu jedenfalls eine Anfrage bei der Meldebehörde der letzten Abgabestelle gehört (vergleiche hiezu beispielsweise VwGH 21.09.1995, Zl. 94/19/1280, VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0551, VwGH 14.05.2002, Zl. 2000/01/0514).

Dieser Verpflichtung kam das Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt zweifelsohne nach, wie sich aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt (AS 69), und worauf sich das Bundesasylamt in der Begründung des bekämpften Bescheides beruft (AS 203). Im konkreten Fall ist dies allerdings für die Beantwortung der Frage, ob die Hinterlegung des Bescheides vom 15.05.2002, Zl. 02 09.493-BAE, am 15.05.2002 Zustellwirkung zeitigte, aus ho. Sicht nicht maßgeblich.

Für die Beantwortung dieser Frage von zentraler Bedeutung ist der Begriff der "Behörde" in den §§ 8 und 23 Zustellgesetz. Unter "Behörden" sind nach überkommender Ansicht Organe zu verstehen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen sind, insbesondere wenn sie zur Erlassung von Bescheiden oder Verordnungen berufen sind (sog. Kompetenzbündel). Ob ein Organ zur Setzung von Hoheitsakten berufen ist, ergibt sich nicht aus seinem "Wesen", sondern allein aus den konkreten Ermächtigungen der materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften (zB Bescheidkompetenz des Bundesasylamtes auf Grund des Asylgesetzes; vergleiche dazu allgemein Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 [2003] Rz 129 ff).Für die Beantwortung dieser Frage von zentraler Bedeutung ist der Begriff der "Behörde" in den Paragraphen 8 und 23 Zustellgesetz. Unter "Behörden" sind nach überkommender Ansicht Organe zu verstehen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen sind, insbesondere wenn sie zur Erlassung von Bescheiden oder Verordnungen berufen sind (sog. Kompetenzbündel). Ob ein Organ zur Setzung von Hoheitsakten berufen ist, ergibt sich nicht aus seinem "Wesen", sondern allein aus den konkreten Ermächtigungen der materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften (zB Bescheidkompetenz des Bundesasylamtes auf Grund des Asylgesetzes; vergleiche dazu allgemein Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 [2003] Rz 129 ff).

Unbestritten ist das Bundesasylamt eine Behörde, was sich einerseits konkret aus § 37 Asylgesetz 1997, BGBl 76/1997 sowie § 58 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 und andererseits aus Art II Abs. 2 Z 34 EGVG, BGBl 50/1991 idF BGBl I 106/2005, ergibt. Es handelt sich dabei um die Asylbehörde erster Instanz, die in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wurde. Gemäß den §§ 37 Absatz 4 Asylgesetz 1997, BGBl 76/1997 sowie § 58 Absatz 4 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005, kann der Leiter bzw. Direktor des Bundesasylamtes Außenstellen errichten, wobei in den jeweils erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 686 BlgNR XX. GP, 29 bzw RV 952 BlgNR XXII. GP, 72) darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei lediglich um einen Akt der inneren Organisation handelt. So besehen handelt es sich bei den Außenstellen des Bundesasylamtes lediglich um dezentrale Dienststellen, mithin um die dem Organ des Bundesasylamtes beigegebenen "Bürokratien" bzw dessen "Geschäftsapparat". Als solche handeln die Außenstellen nicht selbständig im rechtlichen Sinn, sondern lediglich in rechtlicher Zurechnung an das Bundesasylamt. Dasselbe hat natürlich auch für alle anderen Dienststellen und Organisationseinheiten des Bundesasylamtes zu gelten, zu welchen ua die Grundsatz- und Dublinabteilung zu zählen ist.Unbestritten ist das Bundesasylamt eine Behörde, was sich einerseits konkret aus Paragraph 37, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt 76 aus 1997, sowie Paragraph 58, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, und andererseits aus Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 34, EGVG, Bundesgesetzblatt 50 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2005,, ergibt. Es handelt sich dabei um die Asylbehörde erster Instanz, die in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wurde. Gemäß den Paragraphen 37, Absatz 4 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt 76 aus 1997, sowie Paragraph 58, Absatz 4 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, kann der Leiter bzw. Direktor des Bundesasylamtes Außenstellen errichten, wobei in den jeweils erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 686 BlgNR römisch zwanzig. GP, 29 bzw Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 72) darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei lediglich um einen Akt der inneren Organisation handelt. So besehen handelt es sich bei den Außenstellen des Bundesasylamtes lediglich um dezentrale Dienststellen, mithin um die dem Organ des Bundesasylamtes beigegebenen "Bürokratien" bzw dessen "Geschäftsapparat". Als solche handeln die Außenstellen nicht selbständig im rechtlichen Sinn, sondern lediglich in rechtlicher Zurechnung an das Bundesasylamt. Dasselbe hat natürlich auch für alle anderen Dienststellen und Organisationseinheiten des Bundesasylamtes zu gelten, zu welchen ua die Grundsatz- und Dublinabteilung zu zählen ist.

Im gegenständlichen Fall wurde das Bundesasylamt - Grundsatz- und Dublinabteilung am 14.05.2002 vom deutschen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mittels Fax davon in Kenntnis gesetzt, dass der Berufungswerber am 01.05.2002 in Deutschland aufgegriffen worden war und folglich ein Übernahmeersuchen gemäß Art 10 Abs 1c Dubliner Übereinkommen gestellt wurde. Das eingelangte Fax trägt den Posteingangsstempel des Bundesasylamtes vom 14.05.2002 (AS 113). Somit war dem Bundesasylamt als Bescheid erlassende Behörde bereits am 14.05.2002 der Aufenthaltsort des Wiedereinsetzungswerbers und folglich seine Abgabestelle iS des § 4 Zustellgesetz in der JVA Nürnberg bekannt (AS 117). Dass auf Grund der inneren Gliederung des Bundesasylamtes die vom Aufenthaltsort des Berufungswerbers in Kenntnis gesetzte Grundsatz- und Dublinabteilung nicht die gegenständlich Verfahrens führende und den Bescheid ausfertigende Dienststelle war, als solche fungierte natürlich die Außenstelle in Eisenstadt, ist für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 15.05.2002, Zl. 02 09.493-BAE, nicht maßgeblich. Im Lichte des Außenrechts war über die Organisationseinheit der Grundsatz- und Dublinabteilung die Kenntnis über den Aufenthalt und aktuelle Abgabestelle des Berufungswerbers in die Sphäre der Behörde, namentlich des Bundesasylamtes, gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde das Bundesasylamt - Grundsatz- und Dublinabteilung am 14.05.2002 vom deutschen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mittels Fax davon in Kenntnis gesetzt, dass der Berufungswerber am 01.05.2002 in Deutschland aufgegriffen worden war und folglich ein Übernahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins c, Dubliner Übereinkommen gestellt wurde. Das eingelangte Fax trägt den Posteingangsstempel des Bundesasylamtes vom 14.05.2002 (AS 113). Somit war dem Bundesasylamt als Bescheid erlassende Behörde bereits am 14.05.2002 der Aufenthaltsort des Wiedereinsetzungswerbers und folglich seine Abgabestelle iS des Paragraph 4, Zustellgesetz in der JVA Nürnberg bekannt (AS 117). Dass auf Grund der inneren Gliederung des Bundesasylamtes die vom Aufenthaltsort des Berufungswerbers in Kenntnis gesetzte Grundsatz- und Dublinabteilung nicht die gegenständlich Verfahrens führende und den Bescheid ausfertigende Dienststelle war, als solche fungierte natürlich die Außenstelle in Eisenstadt, ist für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 15.05.2002, Zl. 02 09.493-BAE, nicht maßgeblich. Im Lichte des Außenrechts war über die Organisationseinheit der Grundsatz- und Dublinabteilung die Kenntnis über den Aufenthalt und aktuelle Abgabestelle des Berufungswerbers in die Sphäre der Behörde, namentlich des Bundesasylamtes, gelangt.

Für die Zulässigkeit dieser ho. vertretenen Rechtsansicht ist des Weiteren auch die zur Einhaltung der 20-Tage Frist gemäß §§ 5 iVm 24a Absatz 8 Asylgesetz 1997 idF BGBl I 101/2003 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen zu führen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes endet die durch ein Konsultationsverfahren ausgelöste Fortlaufshemmung der 20-Tage Frist mit dem Tag des Einlangens der jeweiligen Mitteilung des ersuchten Staates beim Bundesasylamt. Dass es sich bei der einlangenden Dienststelle beispielsweise um die Grundsatz- und Dublinabteilung und nicht um die das Verfahren führende Außenstelle handelt, ist für die Beurteilung dieser verfahrensrechtlichen Zäsur unmaßgeblich. Das Einlangen des Antwortschreibens bei der Grundsatz- und Dublinabteilung und die daran geknüpfte Kenntnis über die etwaige positive oder negative Erledigung des Übernahmeersuchens ist dem Bundesasylamt als Behörde zuzurechnen, auch wenn diese Information nicht oder nicht rechtzeitig an die das Verfahren führende Außenstelle weitergegeben wird (Vergleiche hiezu VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0038 und VwGH 30.08.2005, Zl. 2005/01/0174).Für die Zulässigkeit dieser ho. vertretenen Rechtsansicht ist des Weiteren auch die zur Einhaltung der 20-Tage Frist gemäß Paragraphen 5, in Verbindung mit 24a Absatz 8 Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen zu führen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes endet die durch ein Konsultationsverfahren ausgelöste Fortlaufshemmung der 20-Tage Frist mit dem Tag des Einlangens der jeweiligen Mitteilung des ersuchten Staates beim Bundesasylamt. Dass es sich bei der einlangenden Dienststelle beispielsweise um die Grundsatz- und Dublinabteilung und nicht um die das Verfahren führende Außenstelle handelt, ist für die Beurteilung dieser verfahrensrechtlichen Zäsur unmaßgeblich. Das Einlangen des Antwortschreibens bei der Grundsatz- und Dublinabteilung und die daran geknüpfte Kenntnis über die etwaige positive oder negative Erledigung des Übernahmeersuchens ist dem Bundesasylamt als Behörde zuzurechnen, auch wenn diese Information nicht oder nicht rechtzeitig an die das Verfahren führende Außenstelle weitergegeben wird (Vergleiche hiezu VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0038 und VwGH 30.08.2005, Zl. 2005/01/0174).

So besehen konnte die Bescheidhinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch am 15.05.2002 keine Wirksamkeit zeitigen, viel mehr hätte die Behörde beispielsweise die Option gehabt, gemäß § 11 Zustellgesetz in Deutschland oder gemäß § 13 Absatz 6 Zustellgesetz unmittelbar nach Übernahme des Berufungswerbers durch Beamte des GP Schärdings am 31.05.2002 den gegenständlichen Bescheid zustellen zu lassen.So besehen konnte die Bescheidhinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch am 15.05.2002 keine Wirksamkeit zeitigen, viel mehr hätte die Behörde beispielsweise die Option gehabt, gemäß Paragraph 11, Zustellgesetz in Deutschland oder gemäß Paragraph 13, Absatz 6 Zustellgesetz unmittelbar nach Übernahme des Berufungswerbers durch Beamte des Gesetzgebungsperiode Schärdings am 31.05.2002 den gegenständlichen Bescheid zustellen zu lassen.

Weiters zu berücksichtigen ist, dass nach dem Zustellgesetz ein einmal eingetretener Zustellmangel nicht perpetuiert wird, sondern gegebenenfalls einer Heilung zugänglich ist. Der dafür maßgebliche § 7 Absatz 1 Zustellgesetz lautet:Weiters zu berücksichtigen ist, dass nach dem Zustellgesetz ein einmal eingetretener Zustellmangel nicht perpetuiert wird, sondern gegebenenfalls einer Heilung zugänglich ist. Der dafür maßgebliche Paragraph 7, Absatz 1 Zustellgesetz lautet:

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Am 03.06.2002 suchte der Berufungswerber das Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt auf, worauf hin ihm der erstinstanzliche Bescheid ausgehändigt wurde (AS 103). Mit dieser tatsächlichen Übergabe wurde gemäß der ob zitierten Bestimmung der Zustellmangel vom 15.05.2002 geheilt, und gilt dieser Bescheid mit 03.06.2002 als rechtswirksam und die Rechtsmittelfrist auslösend zugestellt.

B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 71 und 72 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 71 und 72 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, lauten:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 72. (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Paragraph 72, (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.

(3) Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.

(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Der Berufungswerber führt in seiner Berufung zu dem den Antrag vom 21.04.2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie den Antrag auf Beilegung einer aufschiebenden Wirkung wegen Verfristung gemäß § 71 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamt- Außenstelle Eisenstadt vom 12.05.2005, Zl. 02 09.493/1-BAE, unter Punkt II wie folgt aus:Der Berufungswerber führt in seiner Berufung zu dem den Antrag vom 21.04.2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie den Antrag auf Beilegung einer aufschiebenden Wirkung wegen Verfristung gemäß Paragraph 71, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamt- Außenstelle Eisenstadt vom 12.05.2005, Zl. 02 09.493/1-BAE, unter Punkt römisch zwei wie folgt aus:

"1. Um beurteilen zu können, ob und aus welchen Gründen ein Wiedereinsetzungsantrag zu stellen ist, bedarf es vertiefter juristischer Kenntnisse, der [richtiger Weise: die] der Bw. nicht besitzt. Der Bw. ist niemals von amtswegen über die Möglichkeit der Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrages in Kenntnis gesetzt worden. Die Unkenntnis dieses Rechtsinstituts bei einem Fremden stellt ein Hindernis dar, das den betreffenden Fremden an der Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages hindert. Erst mit der Bevollmächtigung des nunmehrigen Rechtsvertreters ist dieses Hindernis weggefallen. Der Bw. hätte mit Sicherheit einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, hätte er von dieser Möglichkeit Kenntnis gehabt.

2. Die Behörde I. Instanz hätte den Bw. auch darauf hinweisen können, dass er zumindest versuchen könne, eine Berufung zu erheben, selbst wenn sie der rechtlichen Auffassung gewesen sein sollte, das die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist. Auch die falsche Rechtsmittelbelehrung, nämlich dass die Erhebung einer Berufung zu spät sei, hat den Bw. gehindert, eine Berufung zu erheben."2. Die Behörde römisch eins. Instanz hätte den Bw. auch darauf hinweisen können, dass er zumindest versuchen könne, eine Berufung zu erheben, selbst wenn sie der rechtlichen Auffassung gewesen sein sollte, das die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist. Auch die falsche Rechtsmittelbelehrung, nämlich dass die Erhebung einer Berufung zu spät sei, hat den Bw. gehindert, eine Berufung zu erheben."

Nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates ist der Berufungswerber damit (im Ergebnis) im Recht.

Ausgehend von einer erstmals rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 15.05.2002, Zl. 02 09.493-BAE, am 03.06.2002, war die vom Organwalter des Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt gegenüber dem Berufungswerber abgegebene, von einem Dolmetsch übersetzte und mittels Aktenvermerkt protokollierte (AS 103) Rechtsauskunft, dieser Bescheid sei bereits in Rechtskraft erwachsen, unrichtig. Ungeachtet der zu diesem Zeitpunkt in der schriftlichen Bescheidausfertigung an sich richtigen Rechtsmittelbelehrung, welche die Einbringung einer Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung für zulässig erklärte (AS 95), wird man im konkreten Fall die (unrichtige) mündliche Belehrung aus der Perspektive des völlig rechtsunkundigen Berufungswerbers als rechtlich maßgeblich zu erachten haben.

Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Berufungssache stellt sich die Frage, ob es sich bei der falschen mündlichen Rechtsauskunft um ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Absatz 1 Z. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz handelt und bejahendenfalls, ob den Berufungswerber kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der nicht fristgerechten Einbringung der Berufung gegen den Bescheid vom 15.05.2002, Zl. 02 09.493-BAE, zur Last gelegt werden kann. Der neueren Judikatur des VwGH folgend, wird man die falsche mündliche Rechtsauskunft gegenüber dem Berufungswerber als unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Absatz 1 Z. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zu werten haben, zumal diese beim Berufungswerber zu einem Irrtum über die Unzulässigkeit einer Berufung geführt hatte und diese Falschauskunft tatsächlich nicht einberechnet wurde bzw mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (vergleiche diesbezüglich zB VwGH 29.03.1995, Zl. 93/05/0088, VwGH 02.07.1998, Zl. 97/06/0056, VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214, VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/14/0005).Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Berufungssache stellt sich die Frage, ob es sich bei der falschen mündlichen Rechtsauskunft um ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz handelt und bejahendenfalls, ob den Berufungswerber kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der nicht fristgerechten Einbringung der Berufung gegen den Bescheid vom 15.05.2002, Zl. 02 09.493-BAE, zur Last gelegt werden kann. Der neueren Judikatur des VwGH folgend, wird man die falsche mündliche Rechtsauskunft gegenüber dem Berufungswerber als unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zu werten haben, zumal diese beim Berufungswerber zu einem Irrtum über die Unzulässigkeit einer Berufung geführt hatte und diese Falschauskunft tatsächlich nicht einberechnet wurde bzw mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (vergleiche diesbezüglich zB VwGH 29.03.1995, Zl. 93/05/0088, VwGH 02.07.1998, Zl. 97/06/0056, VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214, VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/14/0005).

Hinsichtlich der Verschuldensfrage wird man die konkrete Situation des Berufungswerbers zu berücksichtigen haben. In Anbetracht des aus Aserbaidschan stammenden, sprachunkundigen und sich im Juni 2002 erst wenige Wochen im Inland aufhältig gewesenen Berufungswerbers, der offensichtlich zu diesem Zeitpunkt keine über das Asylverfahren hinausgehende Erfahrung im Umgang mit Behörden erworben hatte, wird man daher einen dementsprechend geringeren Sorgfaltsmaßstab zu Grunde zu legen haben (zum Sorgfaltsmaßstab von Asylwerbern in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung vergleiche z.B. VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559). Aus Sicht des Unabhängigen Bundesasylsenates ist daher dem Berufungswerber die nicht rechtzeitige Einbringung einer Berufung nicht zur Last zu legen, da es weder für ihn noch für eine diesem entsprechende Maßstabsfigur einen Grund gab, die Rechtsauskunft des Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt in irgendeiner Form in Zweifel zu ziehen. Folglich liegt ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Absatz 1 Z. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz vor.Hinsichtlich der Verschuldensfrage wird man die konkrete Situation des Berufungswerbers zu berücksichtigen haben. In Anbetracht des aus Aserbaidschan stammenden, sprachunkundigen und sich im Juni 2002 erst wenige Wochen im Inland aufhältig gewesenen Berufungswerbers, der offensichtlich zu diesem Zeitpunkt keine über das Asylverfahren hinausgehende Erfahrung im Umgang mit Behörden erworben hatte, wird man daher einen dementsprechend geringeren Sorgfaltsmaßstab zu Grunde zu legen haben (zum Sorgfaltsmaßstab von Asylwerbern in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung vergleiche z.B. VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559). Aus Sicht des Unabhängigen Bundesasylsenates ist daher dem Berufungswerber die nicht rechtzeitige Einbringung einer Berufung nicht zur Last zu legen, da es weder für ihn noch für eine diesem entsprechende Maßstabsfigur einen Grund gab, die Rechtsauskunft des Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt in irgendeiner Form in Zweifel zu ziehen. Folglich liegt ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz vor.

Da im vorliegenden Fall das "Hindernis" in einem durch den Organwalter des Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt herbeigeführten Irrtum bestand, ist dem Berufungsvorbringen des Berufungswerbers zu folgen, nach dem dieses Hindernis erst durch die Bevollmächtigung des nunmehrigen Rechtsvertreters und dessen rechtlicher Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens am 20.04.2005 weggefallen ist. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der Berufungswerber gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung erhalten, weshalb der 20.04.2005 das für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz maßgebliche Frist auslösende Ereignis darstellt (vergleiche dazu VwGH 19.09.2003, Zl. 2003/12/0057). Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 21.04.2005 war so hin innerhalb der in § 71 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz normierten Frist.Da im vorliegenden Fall das "Hindernis" in einem durch den Organwalter des Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt herbeigeführten Irrtum bestand, ist dem Berufungsvorbringen des Berufungswerbers zu folgen, nach dem dieses Hindernis erst durch die Bevollmächtigung des nunmehrigen Rechtsvertreters und dessen rechtlicher Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens am 20.04.2005 weggefallen ist. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der Berufungswerber gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung erhalten, weshalb der 20.04.2005 das für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz maßgebliche Frist auslösende Ereignis darstellt (vergleiche dazu VwGH 19.09.2003, Zl. 2003/12/0057). Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 21.04.2005 war so hin innerhalb der in Paragraph 71, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz normierten Frist.

§ 75 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005, bestimmt:Paragraph 75, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, bestimmt:

Alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Absatz 1 Asylgesetz 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 1 Asylgesetz 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Berufung wird gesondert abgesprochen.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Dokumentnummer

UBAST_20060210_252_386_6_IX_25_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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