TE Ubas Bescheid 2006/3/10 262.135/2-IV/44/06

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Veröffentlicht am 10.03.2006
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Norm

AVG §68 Abs1

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 des Asylgesetzes 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, (AsylG) entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) entschieden:

In Erledigung der Berufung von T. I. vom 23.02.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2006, 06 01.224-EAST-Ost, wird dieser insoferne abgeändert, als dessen Spruch zu lauten hat wie folgt:In Erledigung der Berufung von T. römisch eins. vom 23.02.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2006, 06 01.224-EAST-Ost, wird dieser insoferne abgeändert, als dessen Spruch zu lauten hat wie folgt:

Ihr Antrag auf Gewährung von Asyl vom 26.01.2006 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesenIhr Antrag auf Gewährung von Asyl vom 26.01.2006 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen

Text

BEGRÜNDUNG

Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Der Berufungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 7.01.2004 einen (ersten) Asylantrag, der am selben Tag beim Bundesasylamt, Aussenstelle Innsbruck, eingebracht wurde. Am 16.06.2005 wurde der Berufungswerber durch das Bundesasylamt einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei gab er an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er seinen Militärdienst nicht ableisten wolle. Er sei von der Militärpolizei gesucht worden sei, wie seinem Vater, der sich im Jahr 2004 auf Urlaub im Heimatland des Berufungswerbers aufgehalten hatte, vom Dorfvorsteher erzählt worden sei. Dabei gab der Berufungswerber weiters auch an, dass sein Älterer) Bruder seinen Militärdienst abgeleistet habe und er dabei keinerlei Probleme gehabt habe. Der Berufungswerber führte aus, dass er Angst habe, während seines Militärdienstes erschossen zu werden. Zum Hinweis, dass sich eine derartige Gefährdung bei seinem Bruder nicht verwirklicht habe, erwiderte er, dass er einfach Angst habe und ihn nicht interessiere, was sein Bruder mache, ohne allerdings näher zu begründen, weshalb die behauptete Gefährdung sich für den Berufungswerber selbst verwirklichen solle.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2005, Zahl: 04 00.280-BAI wurde dieser Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs.1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Türkei zulässig ist. Weiters wurde der Berufungswerber gemäß § 8 Abs.2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2005, Zahl: 04 00.280-BAI wurde dieser Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Türkei zulässig ist. Weiters wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In diesem Bescheid wurden die Angaben des Berufungswerbers, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er seinen Militärdienst nicht ableisten wolle und von der Militärpolizei gesucht worden sei, zugrunde gelegt. Im angefochtenen Bescheid wurden Feststellungen über die Situation im Heimatland des Berufungswerbers, darunter auch zur Regelung der Wehrpflicht und der Strafpraxis bei Wehrdienstverweigerung, sowie auch über den Umstand getroffen, dass die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr in die Türkei strafrechtlich nicht relevant ist und nicht zu staatlichen Repressionen führe. Diese Feststellungen des angefochtenen Bescheides werden auf darin näher zitierte Quellen, darunter Berichte des auswärtigen Amtes Deutschland, der österreichischen Botschaft Ankara und Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates gestützt.

Das Vorbringen des Berufungswerbers wurde als nicht asylrelevant beurteilt, da die Wehrpflicht bzw. Sanktionen für deren Verletzung alle männlichen Staatsbürger der Türkei trifft und der Berufungswerber eine daraus für ihn dabei oder daraus allenfalls drohende Verfolgungsgefahr nicht dargetan habe, zumal auch sein Bruder nach eigenen Angaben des Berufungswerbers seinen Wehrdienst ohne Problem abgeleistet habe. Im Zusammenhang damit und vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Türkei wurde auch ausgeführt, dass auch keine Gründe für die Einräumung von Refoulementschutz gegeben seien.

1.2. Eine gegen den gesamten Bescheid mit Schriftsatz vom 28.06.2005 erhobene Berufung, wurde vom Berufungswerber mit schriftlicher Erklärung vom 12.07.2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I und II zurückgezogen, womit diese in Rechtskraft erwuchsen, während er die gegen den Spruchpunkt III (Ausweisung) erhobene Berufung aufrecht erhielt. Diese wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2005 abgewiesen, der mit Zustellung am 11.11.2005 in Rechtskraft erwuchs und in der Folge unangefochten blieb.1.2. Eine gegen den gesamten Bescheid mit Schriftsatz vom 28.06.2005 erhobene Berufung, wurde vom Berufungswerber mit schriftlicher Erklärung vom 12.07.2005 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei zurückgezogen, womit diese in Rechtskraft erwuchsen, während er die gegen den Spruchpunkt römisch drei (Ausweisung) erhobene Berufung aufrecht erhielt. Diese wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2005 abgewiesen, der mit Zustellung am 11.11.2005 in Rechtskraft erwuchs und in der Folge unangefochten blieb.

2. Am 26.01.2006 stellte der Berufungswerber, der nach Verhängung der Schubhaft durch die BH Reutte seit 20.01.2006 im Polizeianhaltezentrum Wien 9, Roßauerlände angehalten wurde, einen zweiten Asylantrag, wobei er angab, dass er im Jänner 2004 nach Österreich eingereist sei und zu seinem Fluchtgrund ausführte, dass er von seinem Umfeld gehört habe, dass viele Soldaten während des Wehrdienstes getötet wurden, weshalb er keinen Wehrdienst in der Türkei machen wollte und zu seinem in Österreich lebenden Vater gekommen sei.

Der Berufungswerber wurde am 02.02.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, dass er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, weil er nicht in die Türkei zurück wolle. Er gelte seit drei Jahren als Deserteur und erwarte im Falle einer Rückkehr gefoltert zu werden. Es habe sich am asylrelevanten Vorbringen (gegenüber dem Verfahren über den ersten Asylantrag) nichts geändert, sondern es seien die gleichen Gründe. Auf Befragen gab der Berufungswerber an, dass sein älterer Bruder in der Türkei bereits beim Militär gewesen sei und sein jüngerer Bruder gerade den Militärdienst ableiste. Dieser sei zwar nicht zufrieden, sage aber, dass es zum Aushalten sei. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 06.02.2006, welcher als Telefax beim Bundesasylamt eingebracht wurde, wurde für den Berufungswerber als Beweismittel die Faxkopie einer Bestätigung des Dorfvorstehers seines Heimatortes vorgelegt, wonach der Berufungswerber in der Türkei wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werde. Diese Bestätigung weist ein Ausstellungsdatum "00.00.2006" auf. Im Schriftsatz wird ausgeführt, dass die Urkunde somit eine wesentliche Tatsachenänderung unter Beweisstelle sowie auch ein neues Beweismittel darstelle, das geeignet sei, im Verfahren eine andere Sachentscheidung herbeizuführen. Es wurde der Eventualantrag gestellt, das Verfahren zu Zahl 04 00.280-BAI (über den ersten Asylantrag) wieder aufzunehmen.

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 08.02.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, hielt der Berufungswerber seine bereits gemachten Angaben aufrecht und gab zur im Verfahren vorgelegten Bestätigung des Dorfvorstehers an, dass diese von seinem Rechtsanwalt vorgelegt worden sei. Er räumte ein, dass alle türkischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 19 und 20 Jahren der Musterung unterzogen werden und es daher schon allein aufgrund seines Alters schlüssig ist, dass er von Militärbehörden gesucht werde.

3. Der zweite Asylantrag des Berufungswerbers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I). Weiters wurde der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchteil II). Im angefochtenen Bescheid wird zur Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache festgestellt, dass sich die Angaben des Berufungswerbers zur Begründung seines zweiten Asylantrages lediglich als Wiederholung des zur Begründung seines ersten Asylantrages gemachten Vorbringens darstellen. Auch aus der vorgelegten Telekopie der Bestätigung des Dorfvorstehers des Heimatortes des Berufungswerbers vom 00.00.2006 ergebe sich keine Neuerung, da der Berufungswerber bereits im Verfahren über seinen ersten Asylantrag angegeben hatte, dass sein Vater im Jahre 2004 vom Dorfvorsteher erfahren habe, dass nach dem Berufungswerber gesucht werde, weil er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sei nicht eingetreten.3. Der zweite Asylantrag des Berufungswerbers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil römisch eins). Weiters wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchteil römisch zwei). Im angefochtenen Bescheid wird zur Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache festgestellt, dass sich die Angaben des Berufungswerbers zur Begründung seines zweiten Asylantrages lediglich als Wiederholung des zur Begründung seines ersten Asylantrages gemachten Vorbringens darstellen. Auch aus der vorgelegten Telekopie der Bestätigung des Dorfvorstehers des Heimatortes des Berufungswerbers vom 00.00.2006 ergebe sich keine Neuerung, da der Berufungswerber bereits im Verfahren über seinen ersten Asylantrag angegeben hatte, dass sein Vater im Jahre 2004 vom Dorfvorsteher erfahren habe, dass nach dem Berufungswerber gesucht werde, weil er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sei nicht eingetreten.

Weiters wird im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass hinsichtlich der Umstände, welche im Verfahren über den ersten Asylantrag die Erlassung einer Ausweisung zulässig erscheinen ließen, keine Änderung eingetreten sei und überdies in der Türkei derzeit keine exzeptionelle Situation wie Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe bzw. Hungersnot bestehe, wodurch bei Rückkehr eine Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber selbst sowie seinem Rechtsvertreter jeweils am 10.02.2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.02.2006 wurde dagegen rechtzeitig Berufung eingebracht, worin ausgeführt wird, dass der Berufungswerber wegen seiner Wehrdienstverweigerung und anschließender Flucht ins Ausland in der Türkei behördlich gesucht werde. Der begangenen Wehrdienstverweigerung sei asylrechtliche Relevanz beizumessen, da die vom Staat Türkei angestrebte militärische Dienstleistung wegen drohender Einsätze im Kurdengebiet auf ein völkerrechtlich verpöntes Ergebnis hinaus laufe. Es wird beantragt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen, inwieweit dem Berufungswerber ein mit Mindestgarantien der MRK ausgestattetes Verfahren wegen Wehrdienstverweigerung offen steht und ob ihm nach einer Flucht nach Österreich in türkischen Gefängnissen aus asylrelevanten Gründen eine vergleichsweise härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohen könnte.Weiters wird im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass hinsichtlich der Umstände, welche im Verfahren über den ersten Asylantrag die Erlassung einer Ausweisung zulässig erscheinen ließen, keine Änderung eingetreten sei und überdies in der Türkei derzeit keine exzeptionelle Situation wie Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe bzw. Hungersnot bestehe, wodurch bei Rückkehr eine Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber selbst sowie seinem Rechtsvertreter jeweils am 10.02.2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.02.2006 wurde dagegen rechtzeitig Berufung eingebracht, worin ausgeführt wird, dass der Berufungswerber wegen seiner Wehrdienstverweigerung und anschließender Flucht ins Ausland in der Türkei behördlich gesucht werde. Der begangenen Wehrdienstverweigerung sei asylrechtliche Relevanz beizumessen, da die vom Staat Türkei angestrebte militärische Dienstleistung wegen drohender Einsätze im Kurdengebiet auf ein völkerrechtlich verpöntes Ergebnis hinaus laufe. Es wird beantragt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen, inwieweit dem Berufungswerber ein mit Mindestgarantien der MRK ausgestattetes Verfahren wegen Wehrdienstverweigerung offen steht und ob ihm nach einer Flucht nach Österreich in türkischen Gefängnissen aus asylrelevanten Gründen eine vergleichsweise härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohen könnte.

Weiters wird vorgebracht, dass die türkischen Vertretungsbehörden in Österreich Kenntnis darüber erlangt hätten, dass der Berufungswerber in Österreich vormals um Asyl angesucht hatte. Diese Information werde an das türkische Innenministerium weitergeleitet und der Betroffene habe somit sicherlich im Falle seiner Abschiebung mit Verfolgung, Folter, Verhör, etc. zu rechnen.

Die als Anlage zum Berufungsschriftsatz neuerlich vorgelegte Urkunde des Dorfvorstehers des Heimatortes des Berufungswerbers stelle eine wesentliche Tatsachenänderung unter Beweis, wie sie auch ein neues Beweismittel darstelle, das geeignet sei, im Verfahren über den ersten Asylantrag eine andere Sachentscheidung herbeizuführen. Weiters enthält der Berufungsschriftsatz Ausführungen, die sich gegen die Zulässigkeit der Ausweisung richten, sowie die Begründung für einen in der Berufung gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wird weiters beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu auszusprechen, dass der Berufungswerber nicht in die Türkei ausgewiesen werde.

4. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Zurückweisung des Asylantrages:

1.1 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.1 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in der selben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in der selben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995) Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. (VwGH Zl.93/08/0207 vom 30.05.1995)Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995) Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. (VwGH Zl.93/08/0207 vom 30.05.1995)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000)Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000)

Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen. (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149)Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen. (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149)

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf grundsätzlich ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995 mit Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68).

Aus den Erkenntnissen vom 20.4.1995,93/09/0341, sowie vom 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH Zl. 99/01/0321 vom 07.06.2000). Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (VwGH Zl. 99/01/0400 vom 29.06.2000)Aus den Erkenntnissen vom 20.4.1995,93/09/0341, sowie vom 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH Zl. 99/01/0321 vom 07.06.2000). Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (VwGH Zl. 99/01/0400 vom 29.06.2000)

Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. (VwGH Zl. 99/20/0173 vom 24.02.2000)Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. (VwGH Zl. 99/20/0173 vom 24.02.2000)

1.2. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber im Verfahren keine konkret seine Person betreffenden neuen asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht. Er hat sich ausdrücklich auf einen Sachverhalt bezogen, der bereits vor der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über seinen ersten Asylantrag (in Folge Zurückziehung der Berufung mit 12.07.2005) vollständig verwirklicht war und der von ihm bereits in diesem Verfahren über seinen ersten Asylantrag auch geltend gemacht wurde. Eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ist weder vom Berufungswerber dargetan worden, noch ergibt sich eine solche aus dem Inhalt der im Verfahren über den zweiten Asylantrag in Form einer Telekopie vorgelegten Erklärung des Dorfvorstehers seines Heimatortes, wonach er wegen Militärdienstverweigerung in seiner Heimat gesucht werde. Dieses Faktum ist vom Berufungswerber - ebenfalls unter Berufung auf eine Aussage des Dorfvorstehers seines Heimatortes als Quelle - bereits anlässlich der Einvernahme im Verfahren über seinen ersten Asylantrag vorgetragen und im Bescheid des Bundesasylamts vom 16.06.2005 zugrunde gelegt worden. Dieses Sachverhaltselement bildet daher keinerlei Neuerung.

Der Berufungswerber hat im Zuge seiner Einvernahme im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eingeräumt, dass sein (älterer) Bruder während der Ableistung des Militärdienstes keine Probleme gehabt habe und im Verfahren über seinen zweiten Asylantrag dies einerseits bestätigt und andererseits auch eingeräumt, dass sein jüngerer Bruder, der gegenwärtig den Militärdienst leiste, mit der Situation zwar nicht zufrieden sei, aber diese als "zum Aushalten" bezeichnet habe. Es ist somit durch den Berufungswerber weder durch Hinweis auf Erlebnisse seiner unmittelbaren Familienangehörigen, noch durch sonstige Aussagen dargetan worden, dass ihm im Falle der Ableistung des Militärdienstes in seinem Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung mit Verfolgungscharakter drohen würde.

Was die Behauptungen im Berufungsschriftsatz anlangt, dass der vom Berufungswerber begangenen Wehrdienstverweigerung asylrechtliche Relevanz beizumessen sei, da die vom Staat Türkei angestrebte militärische Dienstleistung wegen drohender Einsätze in Kurdengebieten auf ein völkerrechtlich verpöntes Ergebnis hinauslaufe, ist darauf hinzuweisen, dass nach den getroffenen Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2005, denen vom Berufungswerber und seinem Rechtsvertreter im Verfahren über den zweiten Asylantrag nicht auf fundierte Weise inhaltlich entgegengetreten worden ist, sich weder dafür, noch für eine unangemessene Strafpraxis wegen Wehrdienstverweigerung Anhaltspunkte finden. Da eine Mangelhaftigkeit der entsprechenden Feststellungen des rechtskräftigen Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.06.2005 nicht aufgezeigt wurde, ist die im Berufungsschriftsatz angesprochene Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme zu derartigen Fragestellungen nicht geboten.

Unabhängig davon ist das entsprechende Vorbringen vom Berufungswerber nicht in erster Instanz zur Begründung des zweiten Asylantrages des Berufungswerbers geltend gemacht worden, sodass gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieses Vorbringen als unbeachtliche Neuerung im Berufungsverfahren zu betrachten ist.

Das bereits im Verfahren erster Instanz und auch im Berufungsschriftsatz enthaltene Vorbringen, dass die türkischen Vertretungsbehörden in Österreich Kenntnis darüber erlangt hätten, dass der Berufungswerber in Österreich um Asyl angesucht hatte und diese Information an das türkische Innenministerium weitergeleitet werde, zeigt ebenfalls keine Gefahr asylrelevanter Verfolgung für den Berufungswerber im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland auf. Da den Feststellungen des rechtskräftigen Bescheides vom 16.06.2005, dass die Tatsache der Asylantragstellung strafrechtlich nicht relevant ist und nicht zu staatlichen Repressionen in der Türkei führt, nicht auf entsprechender Sachebene fundiert entgegengetreten worden ist, ist die entsprechende Behauptung von asylrelevanter Verfolgungsgefahr bloß spekulativer Natur und weist keinen glaubwürdigen Kern auf.

Die Zurückweisung des zweiten Asylantrages des Berufungswerbers vom 26.01.2006 gemäß § 68 Abs.1 AVG erfolgte daher zu Recht.Die Zurückweisung des zweiten Asylantrages des Berufungswerbers vom 26.01.2006 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgte daher zu Recht.

1.3 Der Spruch des angefochtenen Bescheides war dahingehend abzuändern, dass er sich nunmehr auf das Datum des Asylantrages (Niederschrift vom 26.01.2006) bezieht.

1.4 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenats unterblieb gemäß § 67d Abs. 2 Z 1, Abs. 4 AVG iVm Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war.1.4 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenats unterblieb gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war.

2. Zur Unterlassung einer Ausweisung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Die neuerliche Erlassung einer Ausweisung im vorliegenden Verfahren würde keinerlei normativen Gehalt aufweisen, der über jenen der seit 11.11.2005 rechtskräftig bestehenden Ausweisung hinausgeht. Den Feststellungen des angefochten Bescheids zufolge ist seither keine Änderung des für die Zulässigkeit der Ausweisung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten und es wurde dies auch nicht vom Berufungswerber im Verfahren behauptet. Der neuerlichen Erlassung einer Ausweisung steht daher selbst dann die materielle Rechtskraft der seit 11.11.2005 rechtskräftigen Ausweisung des Berufungswerbers entgegen, wenn - was dahingestellt bleiben kann - die zurückweisende Entscheidung über den zweiten Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 68 AVG als "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" iSd § 10 Abs.1 Z1 AsylG anzusehen wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Die neuerliche Erlassung einer Ausweisung im vorliegenden Verfahren würde keinerlei normativen Gehalt aufweisen, der über jenen der seit 11.11.2005 rechtskräftig bestehenden Ausweisung hinausgeht. Den Feststellungen des angefochten Bescheids zufolge ist seither keine Änderung des für die Zulässigkeit der Ausweisung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten und es wurde dies auch nicht vom Berufungswerber im Verfahren behauptet. Der neuerlichen Erlassung einer Ausweisung steht daher selbst dann die materielle Rechtskraft der seit 11.11.2005 rechtskräftigen Ausweisung des Berufungswerbers entgegen, wenn - was dahingestellt bleiben kann - die zurückweisende Entscheidung über den zweiten Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 68, AVG als "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" iSd Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG anzusehen wäre.

In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (GP XXII RV 952) wird zu § 10 AsylG unter anderem ausgeführt, dass der Entwurf "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon ausgehe, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind". Wie hieraus zu entnehmen ist, gründet der Gesetzgeber die in § 10 AsylG vorgesehene Verbindung einer Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung ausschließlich auf Erwägungen der Verwaltungsökonomie. Diese Erwägung kann nun im vorliegenden Fall nicht Platz greifen. Gegen den Berufungswerber besteht eine mit Erlassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2005, welche am 11.11.2005 erfolgt ist, rechtskräftige Ausweisung. Im vorliegenden Fall würde daher die neuerliche zusätzliche Erlassung einer Ausweisung den vom Gesetzgeber als Richtschnur für seine Regelung angesprochenen Gedanken der Verwaltungsökonomie schwer zuwiderlaufen, weshalb dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, dass er in Fällen wie dem vorliegenden eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft durch die Erlassung einer zusätzlichen Ausweisungsentscheidung vorsehen wollte.In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 952) wird zu Paragraph 10, AsylG unter anderem ausgeführt, dass der Entwurf "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon ausgehe, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind". Wie hieraus zu entnehmen ist, gründet der Gesetzgeber die in Paragraph 10, AsylG vorgesehene Verbindung einer Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung ausschließlich auf Erwägungen der Verwaltungsökonomie. Diese Erwägung kann nun im vorliegenden Fall nicht Platz greifen. Gegen den Berufungswerber besteht eine mit Erlassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2005, welche am 11.11.2005 erfolgt ist, rechtskräftige Ausweisung. Im vorliegenden Fall würde daher die neuerliche zusätzliche Erlassung einer Ausweisung den vom Gesetzgeber als Richtschnur für seine Regelung angesprochenen Gedanken der Verwaltungsökonomie schwer zuwiderlaufen, weshalb dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, dass er in Fällen wie dem vorliegenden eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft durch die Erlassung einer zusätzlichen Ausweisungsentscheidung vorsehen wollte.

3. Aufgrund der unverzüglichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren war auf den Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr einzugehen.

Schlagworte

Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Dokumentnummer

UBAST_20060310_262_135_2_IV_44_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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