Norm
AVG §66 Abs2Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LEITNER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LEITNER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004,, entschieden:
In Erledigung der Berufung von I. M. vom 28.06.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2006, Zl.: 04 16.969- BAG, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Berufung von römisch eins. M. vom 28.06.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2006, Zl.: 04 16.969- BAG, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Die Berufungswerberin, ungeklärte Staatsangehörigkeit, reiste mit ihrer Familie (AZ: 04 16.968-BAG, 04 16.971-BAG, 04 23.740-BAG, 06 02.843-BAG) unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2004 einen Asylantrag. Dazu wurde er am 31.08.2004 und am 24.01.2005 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Die Berufungswerberin, ungeklärte Staatsangehörigkeit, reiste mit ihrer Familie (AZ: 04 16.968-BAG, 04 16.971-BAG, 04 23.740-BAG, 06 02.843-BAG) unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2004 einen Asylantrag. Dazu wurde er am 31.08.2004 und am 24.01.2005 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2006 Zahl: 04 16.969-BAG (in weiterer Folge als "erstinstanzlicher Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der Berufungswerberin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2006 Zahl: 04 16.969-BAG (in weiterer Folge als "erstinstanzlicher Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der Berufungswerberin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.06.2006 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Hinsichtlich des Berufungsinhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:
Das Bundesasylamt hat es im erstinstanzlichen Verfahren zur Gänze unterlassen, der Berufungswerberin das Parteiengehör zu gewähren. Weder wurde der Berufungswerberin jener Sachverhalt vorgehalten, von welchem das Bundesasylamt hinsichtlich der allgemeinen Lage in Aserbaidschan ausgeht, noch wurden der Berufungswerberin die Quellen vorgehalten woraus das Bundesasylamt jene Feststellungen bezieht.
Zur Aktualität der Quellen wird festgestellt, dass diese durchwegs veraltet sind und zu einem überwiegenden Teil durch aktuellere Quellen überholt sind, bzw. nicht ausreichend konkretisiert werden ("aktuelle Medienberichte"). Aus dem gesamten Akten- und erstinstanzlichen Bescheidinhalt ist nicht erkennbar, warum die Quellen im gegenständlichen konkreten Fall noch als aktuell gelten sollen.
Weiters finden sich im Bescheid des Bundesasylamtes keine ausreichenden Feststellungen zur Lage der Angehörigen der armenischen Volksgruppe in Aserbaidschan, führt doch die Berufungswerberin in den Niederschriften an, wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden und mehrmals in ihrer Wohnung überfallen worden zu sein, da aus Armenien vertriebene Aserbaidschaner ihre Wohnung haben wollten.
Im erstinstanzlichen Bescheid wird angeführt, die Staatsbürgerschaft der BW sei ungeklärt. Weiter Feststellungen zur StA liegen nicht vor. Aus einer Gesamtschau ist jedoch davon auszugehen, dass Aserbaidschan vom BAA als Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes angesehen wird und deshalb von der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen wird, was jedoch die (hier nicht getroffene) Feststellung voraussetzen würde, dass die BW staatenlos ist.
Aus den Feststellungen im Bescheid geht nicht hervor, welcher Volksgruppe die BW angehört und ob sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit irgendwelchen Konsequenzen zu rechnen hätte. Diesbezüglich fehlen entsprechend ausformulierte Feststellungen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat erlaubt sich auch darauf hinzuweisen, dass Satz der Feststellungen auf AS 99, keine Feststellung, sondern eine Beweiswürdigung beinhaltet, sodass letztlich überhaupt keine individuellen Feststellungen getroffen wurden.
In weiterer Folge wurde in Spruchpunkt III festgestellt, dass die Berufungswerberin zu der im gegenständlichen Bescheid angeführten Kernfamilie gehört. Die Asylanträge dieser Familienangehörigen werden zeitgleich abgewiesen, womit kein Bezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliegt. Die Berufungswerberin verweist jedoch in der Niederschrift vom 24.01.2005 (AS 99) darauf, dass sich ihre beiden Schwestern und ihr Bruder als Asylwerber in Österreich aufhalten. Diese werden jedoch in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides in keiner Weise erwähnt.In weiterer Folge wurde in Spruchpunkt römisch drei festgestellt, dass die Berufungswerberin zu der im gegenständlichen Bescheid angeführten Kernfamilie gehört. Die Asylanträge dieser Familienangehörigen werden zeitgleich abgewiesen, womit kein Bezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliegt. Die Berufungswerberin verweist jedoch in der Niederschrift vom 24.01.2005 (AS 99) darauf, dass sich ihre beiden Schwestern und ihr Bruder als Asylwerber in Österreich aufhalten. Diese werden jedoch in Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides in keiner Weise erwähnt.
III. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat Folgendes erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Unabhängige Bundesasylsenat ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVGIm Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG
folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."
Auch wenn der Unabhängige Bundesasylsenat zwischenzeitig eine Außenstelle in Linz einrichtete, sind die oa. Erwägungen hier heranzuziehen.
Insbesondere aufgrund der Organisationsstruktur des Unabhängigen Bundesasylsenates und des Bundesasylamtes, der Lage des Wohnsitzes des Asylwerbers sowie aufgrund der o.a. Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und 3 AVG vorliegen.Insbesondere aufgrund der Organisationsstruktur des Unabhängigen Bundesasylsenates und des Bundesasylamtes, der Lage des Wohnsitzes des Asylwerbers sowie aufgrund der o.a. Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG vorliegen.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Asylbehörden als Spezialbehörden für das Asylwesen von sich aus verpflichtet, ihren Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes jeweils aktuelle Beweismittel zu Grunde zu legen (vgl. z. B. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348; VwGH 14.01.2003, 2001/01/0604, mwN). Im gegenständlichen Fall wurden die vom VwGH entwickelten Anforderungen an die Aktualität der Erkenntnisquellen nicht erreicht. Es wird daher ein neuer Bescheid -unter Gewährung des Parteiengehörs zu den nicht notorischen Teilen zur Lage in Aserbaidschan- unter Heranziehung aktuellster Quellen zu erlassen sein.Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Asylbehörden als Spezialbehörden für das Asylwesen von sich aus verpflichtet, ihren Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes jeweils aktuelle Beweismittel zu Grunde zu legen vergleiche z. B. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348; VwGH 14.01.2003, 2001/01/0604, mwN). Im gegenständlichen Fall wurden die vom VwGH entwickelten Anforderungen an die Aktualität der Erkenntnisquellen nicht erreicht. Es wird daher ein neuer Bescheid -unter Gewährung des Parteiengehörs zu den nicht notorischen Teilen zur Lage in Aserbaidschan- unter Heranziehung aktuellster Quellen zu erlassen sein.
Zur Verletzung des Parteiengehörs wird auf folgenden Umstand hingewiesen:
In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Dies kann jedoch nicht in allen Fällen aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten auf das Asylverfahren umgelegt werden.In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Dies kann jedoch nicht in allen Fällen aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten auf das Asylverfahren umgelegt werden.
Soweit im erstinstanzlichen Asylverfahren das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass in diesem Fall der Berufungswerber die Gelegenheit hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und es dem Berufungswerber aufgrund der durch die Verletzung des Parteiengehörs hervorgerufenen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens [§ 32 (1) 2 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung] im Berufungsverfahren weiters frei steht, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen bzw. neue Bescheinigungsmittel vorlegen. Dieser Umstand kann in weiterer Folge die Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung und somit die Rechtsfolgen des § 66 (2) AVG auslösen. Im gegenständlichen Verfahren wird als neuer Sachverhalt vorgebracht, insbes., dass der Mutter der Berufungswerberin, Frau M. I. (Bescheid v. 12.06.2006, Zahl: 04 25.109-BAG) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und damit ein befristetes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde. Diese wohnt auch mit der Berufungswerberin zusammen. Dieser Sachverhalt wird die Durchführung einer Verhandlung erforderlich machen.Soweit im erstinstanzlichen Asylverfahren das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass in diesem Fall der Berufungswerber die Gelegenheit hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und es dem Berufungswerber aufgrund der durch die Verletzung des Parteiengehörs hervorgerufenen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens [§ 32 (1) 2 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung] im Berufungsverfahren weiters frei steht, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen bzw. neue Bescheinigungsmittel vorlegen. Dieser Umstand kann in weiterer Folge die Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung und somit die Rechtsfolgen des Paragraph 66, (2) AVG auslösen. Im gegenständlichen Verfahren wird als neuer Sachverhalt vorgebracht, insbes., dass der Mutter der Berufungswerberin, Frau M. römisch eins. (Bescheid v. 12.06.2006, Zahl: 04 25.109-BAG) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und damit ein befristetes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde. Diese wohnt auch mit der Berufungswerberin zusammen. Dieser Sachverhalt wird die Durchführung einer Verhandlung erforderlich machen.
Im gegenständlichen Fall brachte der Berufungswerber eine umfangreiche Berufung ein und war aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens berechtigt, hier einen neuen Sachverhalt vorzubringen, was er bei ordnungsgemäßen Führen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gewesen wäre. Dieser im Berufungsvorbringen (teilweise neue) Sachverhalt ist daher im Rahmen der oa. Prämissen vollständig zu berücksichtigen, was im gegenständlichen Fall die Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung und somit die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG begründet.Im gegenständlichen Fall brachte der Berufungswerber eine umfangreiche Berufung ein und war aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens berechtigt, hier einen neuen Sachverhalt vorzubringen, was er bei ordnungsgemäßen Führen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gewesen wäre. Dieser im Berufungsvorbringen (teilweise neue) Sachverhalt ist daher im Rahmen der oa. Prämissen vollständig zu berücksichtigen, was im gegenständlichen Fall die Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung und somit die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG begründet.
Hinsichtlich der von der BW behaupteten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe, wird im o.a. Sinne eine konkretisierende Feststellung zum Vorbringen und allenfalls -abhängig vom Ergebnis dieser Feststellung- in Verbindung mit einer korrespondierenden Feststellung zur Lage in Aserbaidschan zu treffen sein.
Zur zum Anknüpfungspunkt des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wird angeführt, dass dieser Anknüpfungspunkt nur dann zum Tagen kommen kann, wenn vorher festgestellt wurde, dass die BW staatenlos ist (vgl. § 1 Zi. 4 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher anhand der einschlägigen Staatsbürgerschaftsrechte zu ermitteln, ob die BW die aserbaidschanische (oder allenfalls eine andere) Staatsbürgerschaft besitz. Erst wenn dies verneint wird, kann von der Staatenlosigkeit und des daraus resultierenden Anknüpfungspunkt des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes ausgegangen werden. Es darf nicht übersehen werden, dass hier noch zu erheben ist, ob die BW in diesem Fall zum Aufenthalt in Aserbaidschan berechtigt ist.Zur zum Anknüpfungspunkt des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wird angeführt, dass dieser Anknüpfungspunkt nur dann zum Tagen kommen kann, wenn vorher festgestellt wurde, dass die BW staatenlos ist vergleiche Paragraph eins, Zi. 4 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher anhand der einschlägigen Staatsbürgerschaftsrechte zu ermitteln, ob die BW die aserbaidschanische (oder allenfalls eine andere) Staatsbürgerschaft besitz. Erst wenn dies verneint wird, kann von der Staatenlosigkeit und des daraus resultierenden Anknüpfungspunkt des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes ausgegangen werden. Es darf nicht übersehen werden, dass hier noch zu erheben ist, ob die BW in diesem Fall zum Aufenthalt in Aserbaidschan berechtigt ist.
Weiters sind im gegenständlichen Fall Ergänzungen hinsichtlich des Umstandes, ob die Berufungswerberin in Österreich über ein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben verfügt, notwendig:
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art.Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in "Art".
8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und
(minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. auch
Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80,
EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern
(etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse
Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von
vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen,
welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend
intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr
ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der
konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des
'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der
Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 ; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, ; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Im gegenständlichen Fall sind daher Feststellungen über die Kernfamilie hinaus zu treffen.
Im gegenständlichen Fall wäre anhand der o.a. Kriterien hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Familienmitglieder im weiteren Sinne einerseits zu prüfen, ob ein Familienverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt und allenfalls eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungswerbers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen. Weiters wird es im Sinne der Judikatur des VwGH von Bedeutung sein, ob es der BW möglich sein wird, ihren Aufenthalt vom Inland aus (gem. den Bestimmungen des FPG bzw. des NAG) zu legalisieren oder ob sie eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft.Im gegenständlichen Fall wäre anhand der o.a. Kriterien hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Familienmitglieder im weiteren Sinne einerseits zu prüfen, ob ein Familienverhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt und allenfalls eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungswerbers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen. Weiters wird es im Sinne der Judikatur des VwGH von Bedeutung sein, ob es der BW möglich sein wird, ihren Aufenthalt vom Inland aus (gem. den Bestimmungen des FPG bzw. des NAG) zu legalisieren oder ob sie eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass sich der Prüfungsrahmen des Art. 8 EMRK nicht bloß über das Familienleben, sondern auch über das Privatleben erstreckt.Ebenso wird darauf hingewiesen, dass sich der Prüfungsrahmen des Artikel 8, EMRK nicht bloß über das Familienleben, sondern auch über das Privatleben erstreckt.
Es ist aufgrund der o.a. Erwägungen davon auszugehen dass sich das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren als dermaßen mangelhaft darstellt, das die Durchführungen oder Wiederholungen einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheint.
Aufgrund der bereits angeführten Erwägungen war vom Ermessen des § 66 Abs. 3 AVG gebrauch zu machen und der Bescheid zu beheben.Aufgrund der bereits angeführten Erwägungen war vom Ermessen des Paragraph 66, Absatz 3, AVG gebrauch zu machen und der Bescheid zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
KASS97; Kassation, Staatsbürgerschaft, Sicherheitslage, bestehendes Familienleben, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre Situation, Familienbegriff, mangelnde SachverhaltsfeststellungDokumentnummer
UBAST_20060907_302_936_C1_E1_XVIII_58_06_00