Norm
AVG §68 Abs1Spruch
Antrag gem. §§ 7, 8 Abs. 1, Abs. 2 AsylGAntrag gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Absatz 2, AsylG
Berufung
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm Art. 129c Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl I Nr. 100/2005 iVm dem gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (BGBl I Nr. 100) iVm § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 weiter anzuwendenden § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 (AsylG) entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit dem gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (BGBl römisch eins Nr. 100) in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, weiter anzuwendenden Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) entschieden:
In Erledigung der Beschwerde der D. E. vom 5.7.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.6.2006, Zl 03 18.927/2-BAE, wird dieser behoben und der diesem zugrunde liegende Antrag der D. E. vom 24.6.2003 im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG iVm Art. 3 Abs. 2 erstem Satz des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl III Nr. 165/1997 ("Dubliner Übereinkommen"; "DÜ"), zurückgewiesen.In Erledigung der Beschwerde der D. E. vom 5.7.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.6.2006, Zl 03 18.927/2-BAE, wird dieser behoben und der diesem zugrunde liegende Antrag der D. E. vom 24.6.2003 im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, erstem Satz des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997, ("Dubliner Übereinkommen"; "DÜ"), zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I.römisch eins.
1.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Sinne des Art 129c Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl I Nr.100/2005) vom "25.6.2003" (mit diesem Datum wurde der mit dem Vortag datierte Antrag beim Bundesasylamt als eingelangt protokolliert) "gemäß § 7 Asylgesetz 1997 … abgewiesen" (Spruchteil I), weiters die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" der nunmehrigen Beschwerdeführerin "in die Türkei … gemäß § 8 Absatz 1 … AsylG" (idF BGBl I Nr. 101/2003, gemäß § 44 Abs. 3 leg.cit.) für zulässig erklärt (Spruchteil II) und schließlich, gestützt auf § 8 Abs. 2 AsylG (idF BGBl I Nr. 101/2003, gemäß § 44 Abs. 3 leg.cit.), die nunmehrige Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchteil III).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Sinne des Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,) vom "25.6.2003" (mit diesem Datum wurde der mit dem Vortag datierte Antrag beim Bundesasylamt als eingelangt protokolliert) "gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 … abgewiesen" (Spruchteil römisch eins), weiters die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" der nunmehrigen Beschwerdeführerin "in die Türkei … gemäß Paragraph 8, Absatz 1 … AsylG" in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.) für zulässig erklärt (Spruchteil römisch zwei) und schließlich, gestützt auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.), die nunmehrige Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchteil römisch drei).
2.
Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylamt vorliegende Beschwerde (im Sinne des Art 129c Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl I Nr.100/2005).Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylamt vorliegende Beschwerde (im Sinne des Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,).
II.römisch zwei.
Der unabhängige Bundesasylsenat stellt aufgrund der Aktenlage weiters fest:
1.
Das Bundesasylamt hat über den neuerlichen Asylantrag bereits wiederholt meritorisch entschieden, und zwar mit Bescheiden
vom 19.3.2004, Zl 03 18.927-BAE
vom 6.12.2005, Zl 03 18.927/1-BAE.
Beide Bescheide sind vom unabhängigen Bundesasylsenat, gestützt auf § 66 Abs. 2 AVG, behoben worden (und zwar mit hs. Berufungsbescheiden vom 25.5.2005, Zl 248.523/10- II/04/04 [nach vorgängiger Behebung des - gleichartigen - hs. Berufungsbescheides vom 8.9.2004, Zl 248.523/4-II/04/04, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.4.2005, Zl 2004/20/0399], bzw. vom 1.3.2006, Zl 248.523/12- II/04/06).Beide Bescheide sind vom unabhängigen Bundesasylsenat, gestützt auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG, behoben worden (und zwar mit hs. Berufungsbescheiden vom 25.5.2005, Zl 248.523/10- II/04/04 [nach vorgängiger Behebung des - gleichartigen - hs. Berufungsbescheides vom 8.9.2004, Zl 248.523/4-II/04/04, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.4.2005, Zl 2004/20/0399], bzw. vom 1.3.2006, Zl 248.523/12- II/04/06).
2.
Maßgeblich für die wiederholten Zurückverweisungen seitens des unabhängigen Bundesasylsenates waren Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Antragstellung in Österreich bereits in Deutschland um Asyl angesucht habe und dort rechtskräftig negativ beschieden worden sei, dies vor dem Hintergrund nachstehender, bereits im hs.
Berufungsbescheid vom 25.5.2005 gegebener Rechtsanschauung:
"Art. 3 Abs. 2 (iVm Abs. 3) DÜ schließt es aus, dass ein Asylantrag (d.h. letztlich die Gesamtheit gleichförmiger Anträge, solange die zuständigkeitsbegründenden Wirkungen des ersten Antrages im Sinne des Art. 11 Abs. 3 DÜ andauern) ,von mehr als ,einem einzigen Mitgliedsstaat’ geprüft werde; demnach besteht in einem Fall, in dem bereits eine (rechtskräftige) Entscheidung eines Mitgliedsstaates über einen Asylantrag vorliegt, das Recht nach Art. 3 Abs. 4 DÜ, ,einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er’ - dh. der Staat - ,aufgrund der’ im Dubliner Übereinkommen ,definierten Kriterien nicht zuständig ist’, nicht mehr (so schon ROHRBÖCK, Das Übereinkommen von Dublin und das österreichische Asylrecht, in: WIEDERIN (Hrsg.), Neue Perspektiven im Ausländerrecht; 83; vgl. zu diesem ’One-Chance-Only-Prinzip’ auch, im Rahmen der Nachfolgeregelung des Dubliner Übereinkommens, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, SCHMID/FILZWIESER, Dublin II Verordnung, 68, K11, sowie, zum DÜ, 23f), vielmehr ist die Sperrwirkung der ausländischen Entscheidung in gleicher Weise wie, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, jene eines rechtskräftigen inländischen Bescheides zu beachten."""Art". 3 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3,) DÜ schließt es aus, dass ein Asylantrag (d.h. letztlich die Gesamtheit gleichförmiger Anträge, solange die zuständigkeitsbegründenden Wirkungen des ersten Antrages im Sinne des Artikel 11, Absatz 3, DÜ andauern) ,von mehr als ,einem einzigen Mitgliedsstaat’ geprüft werde; demnach besteht in einem Fall, in dem bereits eine (rechtskräftige) Entscheidung eines Mitgliedsstaates über einen Asylantrag vorliegt, das Recht nach Artikel 3, Absatz 4, DÜ, ,einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er’ - dh. der Staat - ,aufgrund der’ im Dubliner Übereinkommen ,definierten Kriterien nicht zuständig ist’, nicht mehr (so schon ROHRBÖCK, Das Übereinkommen von Dublin und das österreichische Asylrecht, in: WIEDERIN (Hrsg.), Neue Perspektiven im Ausländerrecht; 83; vergleiche zu diesem ’One-Chance-Only-Prinzip’ auch, im Rahmen der Nachfolgeregelung des Dubliner Übereinkommens, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates, SCHMID/FILZWIESER, Dublin römisch zwei Verordnung, 68, K11, sowie, zum DÜ, 23f), vielmehr ist die Sperrwirkung der ausländischen Entscheidung in gleicher Weise wie, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, jene eines rechtskräftigen inländischen Bescheides zu beachten."
3.
Im hs. Berufungsbescheid vom 1.3.2006 heißt es dann auch (in Punkt III der dortigen Begründung):Im hs. Berufungsbescheid vom 1.3.2006 heißt es dann auch (in Punkt römisch drei der dortigen Begründung):
"1.
Zunächst ist festzuhalten, dass weder der unabhängige Bundesasylsenat noch auch das Bundesasylamt in Auslegung der von ihnen anzuwendenden gesetzlichen bzw. völkervertraglichen Bestimmungen an die Rechtsauffassung des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden sind; dies gilt insbesondere von dessen Auffassung, wonach ,von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II durch Österreich auszugehen’ sei.Zunächst ist festzuhalten, dass weder der unabhängige Bundesasylsenat noch auch das Bundesasylamt in Auslegung der von ihnen anzuwendenden gesetzlichen bzw. völkervertraglichen Bestimmungen an die Rechtsauffassung des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden sind; dies gilt insbesondere von dessen Auffassung, wonach ,von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei durch Österreich auszugehen’ sei.
2.
Vielmehr gilt unverändert die bereits im hs.
Berufungsbescheid vom 25.5.2005 vertretene, oben wiederholte Rechtsauffassung (zumal gegen diesen Bescheid auch weder seitens der Berufungswerberin noch seitens des Bundesministers für Inneres seinerzeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde und dieser hs. Bescheid demnach nicht nur formell rechtskräftig, sondern auch unanfechtbar geworden ist).
3.
Dies bedeutet, dass, sollte das seinerzeitige Vorbringen der Berufungswerberin - wonach sie in Deutschland ,einen negativen Asylbescheid bekommen’ habe - vollinhaltlich zutreffen, diese bereits getroffene deutsche Entscheidung der neuerlichen meritorischen Behandlung des in Österreich gestellten, diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrages ,in gleicher Weise wie, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, ein rechtskräftiger inländischer Bescheid’ entgegen stünde - und zwar, wie der Vollständigkeit halber zu betonen ist, auch dann, wenn der Rechtsauffassung des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge insoweit zu folgen wäre, als Deutschland nunmehr zur Rückübernahme der Berufungswerberin nicht mehr verpflichtet wäre (für ein derartiges Erlöschen nach Art. 10 Abs. 4 DÜ vermag der unabhängige Bundesasylsenat freilich, auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 24.8.2005, im Falle des Einschlagens des Art. 10 Abs. 1 lit. e DÜ, keine Anhaltspunkte zu erkennen, hat doch Deutschland offenbar keineswegs ,nach der … Ablehnung des Antrags die erforderlichen Maßnahmen getroffen und durchgeführt …, damit der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt oder sich in ein anderes Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, begibt.’).Dies bedeutet, dass, sollte das seinerzeitige Vorbringen der Berufungswerberin - wonach sie in Deutschland ,einen negativen Asylbescheid bekommen’ habe - vollinhaltlich zutreffen, diese bereits getroffene deutsche Entscheidung der neuerlichen meritorischen Behandlung des in Österreich gestellten, diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrages ,in gleicher Weise wie, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, ein rechtskräftiger inländischer Bescheid’ entgegen stünde - und zwar, wie der Vollständigkeit halber zu betonen ist, auch dann, wenn der Rechtsauffassung des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge insoweit zu folgen wäre, als Deutschland nunmehr zur Rückübernahme der Berufungswerberin nicht mehr verpflichtet wäre (für ein derartiges Erlöschen nach Artikel 10, Absatz 4, DÜ vermag der unabhängige Bundesasylsenat freilich, auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 24.8.2005, im Falle des Einschlagens des Artikel 10, Absatz eins, Litera e, DÜ, keine Anhaltspunkte zu erkennen, hat doch Deutschland offenbar keineswegs ,nach der … Ablehnung des Antrags die erforderlichen Maßnahmen getroffen und durchgeführt …, damit der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt oder sich in ein anderes Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, begibt.’).
4.
Zur Beurteilung, ob tatsächlich im vordargestellten Sinne der meritorischen Behandlung des in Österreich gestellten Asylantrages der nunmehrigen Berufungswerberin bereits eine rechtskräftige deutsche Entscheidung entgegenstehe, bedarf es freilich zunächst der Objektivierung dieses Faktums (der Stellungnahme des deutschen Bundesamtes vom 24.8.2005 ist zwar eine Bestätigung des Vorbringens der Berufungswerberin insoferne zu entnehmen, dass diese sich tatsächlich früher einmal in Deutschland aufgehalten habe; es fehlt jedoch die Bestätigung bzw. präzise Widerlegung des - nach den vorstehenden Ausführungen zentralen - Vorbringensteils, dass bereits eine rechtskräftige deutsche negative asylrechtliche Entscheidung vorliege).
Die Klärung dieser Frage ist daher vom Bundesasylamt (gemäß § 37 Abs. 1 zweitem Satz AsylG 1997) im Wege des Art. 15 Abs. 2 und 3 DÜ vorzunehmen.Die Klärung dieser Frage ist daher vom Bundesasylamt (gemäß Paragraph 37, Absatz eins, zweitem Satz AsylG 1997) im Wege des Artikel 15, Absatz 2 und 3 DÜ vorzunehmen.
4.1.
Sollte das Vorbringen der Berufungswerberin auch im gerade erwähnten Umfang eine Bestätigung erfahren, dann wäre, anhand des ,Tenors der … getroffenen Entscheidung’, in Verbindung mit deren ,Gründen’, einerseits und dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen der Berufungswerberin andererseits eine Prüfung der Zulässigkeit der neuerlichen Antragstellung im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorzunehmen.Sollte das Vorbringen der Berufungswerberin auch im gerade erwähnten Umfang eine Bestätigung erfahren, dann wäre, anhand des ,Tenors der … getroffenen Entscheidung’, in Verbindung mit deren ,Gründen’, einerseits und dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen der Berufungswerberin andererseits eine Prüfung der Zulässigkeit der neuerlichen Antragstellung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorzunehmen.
4.2.
Nur für den Fall, dass sich, anhand der ergänzend durchzuführenden Konsultationen mit Deutschland, ergeben sollte, dass - entgegen dem erwähnten Vorbringen der Berufungswerberin - eine rechtskräftige asylrechtliche Entscheidung Deutschlands nicht vorliege, demnach bislang eine rechtskräftige Prüfung des Asylantrages der Berufungswerberin im Sinne des Art. 3 Abs. 2 DÜ durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch nicht vorliege, käme eine inhaltliche Prüfung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Asylantrages, ohne Bedachtnahme auf § 68 Abs. 1 AVG, durch die österreichischen Asylbehörden in Betracht."Nur für den Fall, dass sich, anhand der ergänzend durchzuführenden Konsultationen mit Deutschland, ergeben sollte, dass - entgegen dem erwähnten Vorbringen der Berufungswerberin - eine rechtskräftige asylrechtliche Entscheidung Deutschlands nicht vorliege, demnach bislang eine rechtskräftige Prüfung des Asylantrages der Berufungswerberin im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, DÜ durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch nicht vorliege, käme eine inhaltliche Prüfung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Asylantrages, ohne Bedachtnahme auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG, durch die österreichischen Asylbehörden in Betracht."
4.
4.1.
Im nach der Erlassung des hs Berufungsbescheides vom 1.3.2006 vom Bundesasylamt fortgesetzten Verfahren ist nun hervorgekommen, dass in der Tat die Beschwerdeführerin dieses Verfahrens bereits zuvor in Deutschland am 2.7.2002 einen Asylantrag gestellt hat, welcher mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.7.2002, Zl 2 770 688-163, "als offensichtlich unbegründet abgelehnt" wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
4.2.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer am 16.7.2002 erfolgten Anhörung in Deutschland als Asylgrund einzig angegeben, ihr Verlobter werde in der Türkei politisch verfolgt; deshalb sei sie zu ihm nach Deutschland gefahren. Das deutsche Bundesamt erachtete diesbezüglich die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 dGG bzw. des § 51 Abs. 1 dAuslG im Sinne des § 30 Abs. 1 dAsylVfG offensichtlich nicht für gegeben.Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer am 16.7.2002 erfolgten Anhörung in Deutschland als Asylgrund einzig angegeben, ihr Verlobter werde in der Türkei politisch verfolgt; deshalb sei sie zu ihm nach Deutschland gefahren. Das deutsche Bundesamt erachtete diesbezüglich die Voraussetzungen des Artikel 16 a, Absatz eins, dGG bzw. des Paragraph 51, Absatz eins, dAuslG im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, dAsylVfG offensichtlich nicht für gegeben.
4.3.
Anlässlich ihrer bislang letzten inhaltlichen Vernehmung durch das Bundesasylamt am 10.11.2005 finden sich - unter der Rubrik "Ausweisungsgrund" - folgende Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen Gefährdungssituation:
"Ich hätte einen Verwandten (M. G.; wohnhaft in Deutschland, D.) meiner Nachbarin (Name: M. U.) heiraten sollen. M. kam zu mir und teilte mir im Jänner oder Feber 2002 mit, das sie für mich jemanden zum Heiraten hätte. Ich fing an, mit M. zu telefonieren. Zu dieser Zeit wohnte ich bei meiner Mutter in Istanbul . M. sprach sehr freundlich mit mir. Mir gefiel diese freundliche Art. Danach ließ er mich illegal nach Deutschland kommen. Er schickte mir das Geld für die Fahrt nach Deutschland. Die Bekannten von M., die in Istanbul aufhältig waren, organisierten den Schlepper. Also begab ich mich nach D. (Deutschland). Das war im Juni 2002. Ich muss noch etwas erwähnen. In der Nähe von Passau, den Namen der Ortschaft habe ich vergessen, wohnt S. (die Schwester von M. G.). Ich wohnte gemeinsam mit M. bei seiner Schwester S.. Es ist gegen unsere Gepflogenheiten. Ich schlief aber mit M.. Davon erfuhr meine Familie. Der Mann von meiner Schwester E., er heißt A., kam nach Deutschland. Er durchschaute, dass ich bereits mit M. geschlafen habe. Dann verbreitete er dies innerhalb meiner Familie. M. und ich wohnten nicht einmal 14 Tage zusammen, da verschwand er spurlos. Ich habe ihn nicht geheiratet. In Deutschland blieb ich bis April 2003. In Köln lebt mein Stiefbruder (Name: T. A.). Diesen rief ich an und erklärten ihm, dass sich weder mein Schwager noch die Schwester von M. um mich kümmert. Nach einiger Zeit kam dann mein Stiefbruder und nahm mich mit nach Köln. Das muss im Juli 2002 gewesen sein. Bei A. blieb ich bis zur Ausreise nach Österreich. Weiters gebe ich an, dass ich sechs Jahre verheiratet war. Dann kam die Scheidung. Ich zog zu meiner Mutter. Im Jahre 2001 nahm ich zwei- oder dreimal an Aufmärschen der DEV SOL teil. Das ist aber heute kein Problem. Weiters gebe ich an, dass sich meine ganze Familie, auch meine Mutter, von mir abgewendet hat. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie mehr."Ich hätte einen Verwandten (M. G.; wohnhaft in Deutschland, D.) meiner Nachbarin (Name: M. U.) heiraten sollen. M. kam zu mir und teilte mir im Jänner oder Feber 2002 mit, das sie für mich jemanden zum Heiraten hätte. Ich fing an, mit M. zu telefonieren. Zu dieser Zeit wohnte ich bei meiner Mutter in Istanbul . M. sprach sehr freundlich mit mir. Mir gefiel diese freundliche "Art". Danach ließ er mich illegal nach Deutschland kommen. Er schickte mir das Geld für die Fahrt nach Deutschland. Die Bekannten von M., die in Istanbul aufhältig waren, organisierten den Schlepper. Also begab ich mich nach D. (Deutschland). Das war im Juni 2002. Ich muss noch etwas erwähnen. In der Nähe von Passau, den Namen der Ortschaft habe ich vergessen, wohnt S. (die Schwester von M. G.). Ich wohnte gemeinsam mit M. bei seiner Schwester S.. Es ist gegen unsere Gepflogenheiten. Ich schlief aber mit M.. Davon erfuhr meine Familie. Der Mann von meiner Schwester E., er heißt A., kam nach Deutschland. Er durchschaute, dass ich bereits mit M. geschlafen habe. Dann verbreitete er dies innerhalb meiner Familie. M. und ich wohnten nicht einmal 14 Tage zusammen, da verschwand er spurlos. Ich habe ihn nicht geheiratet. In Deutschland blieb ich bis April 2003. In Köln lebt mein Stiefbruder (Name: T. A.). Diesen rief ich an und erklärten ihm, dass sich weder mein Schwager noch die Schwester von M. um mich kümmert. Nach einiger Zeit kam dann mein Stiefbruder und nahm mich mit nach Köln. Das muss im Juli 2002 gewesen sein. Bei A. blieb ich bis zur Ausreise nach Österreich. Weiters gebe ich an, dass ich sechs Jahre verheiratet war. Dann kam die Scheidung. Ich zog zu meiner Mutter. Im Jahre 2001 nahm ich zwei- oder dreimal an Aufmärschen der DEV SOL teil. Das ist aber heute kein Problem. Weiters gebe ich an, dass sich meine ganze Familie, auch meine Mutter, von mir abgewendet hat. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie mehr.
F: Wurde A., als Sie noch in Deutschland waren, gewalttätig?
A: Nein. Er traf mich aber tief mit seinen Worten. Er frage mich immer wieder, ob ich mit M. geschlafen habe. Dann schimpfte er mich zum Beispiel Hure. Außerdem möchte ich angeben, dass meine Mutter vor meiner Abreise überall verbreitet hat, dass ich in Deutschland verheiratet werde. Da ich nun nicht verheiratet bin, möchte mich niemand mehr zurückhaben.
F: War das der Ausreisegrund?
A: Ja.
F: Wollen Sie die Angaben zum Ausreisegrund näher ausführen?
A: Nein.
Haben Sie den Dolmetsch bisher einwandfrei verstehen können und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt? Wenn das der Fall ist, dann bestätigen Sie hier mit Ihrer Unterschrift."
4.4.
In der vorgelegten Berufung findet sich nachstehendes Vorbringen:
"Die Berufungswerberin ist Staatsangehörige der Türkei, kurdischer Abstammung zu sein und der Religionszugehörigkeit des alvevitischen Islam anzugehören.
Die Berufungswerberin ist Kurdin und hat in ihrem Asylantrag vom 25.6.2003 angegeben, seit Jahren Diskriminierungen, Misshandlungen und Unterdrückungen ausgesetzt gewesen zu sein.
Auf Grund der Unterdrückungen und Diskriminierungen der Kurden, hat sich die Berufungswerberin der DEV SOL Partei als Sympathisantin angeschlossen und an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Während einer dieser Demonstrationen wurde sie von der Polizei festgenommen und verhört und es wurden auch div. Flugblätter bei ihr gefunden.
Die Mutter der Berufungswerberin machte sich Sorgen um ihre Tochter und wollte sie mit einem Bekannten aus Passau verheiraten. Die Berufungswerberin willigte ein, allerdings ging die Beziehung schief. Da die Heirat nicht stattfand, kann die Berufungswerberin nicht mehr zurück in die Türkei, da sie als Hure angesehen wird und von ihrer Familie verstossen wurde. Als alleinstehende Frau, kurdischer Abstammung, findet die Berufungswerberin keinen Arbeitsplatz, um ihre Existenz zu sichern. Sie wäre völlig auf sich allein gestellt.
Auf Grund der Vorkommnisse ist die Berufungswerberin schwer traumatisiert und leidet an Depressionen, die in Österreich intensiv behandelt werden müssen. Sie ist in ständiger ärztlicher Behandlung.
Im Falle einer Rückkehr in die Türkei droht der Berufungswerberin wegen ihrer Zugehörigkeit zur DEV SOL Partei die Festnahme durch die Polizei bzw. eine langjährige Gefängnisstrafe.
Sie wird auch wegen ihrer ethnischen Abstammung verfolgt und es ist ihr daher Asyl zu gewähren."
III.römisch drei.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1.
Grundlage dieses Bescheides ist die bereits in den hs. Berufungsbescheiden vom 25.5.2005 und vom 1.3.2006 ausgeführte - und hier unter Punkt II Z 2 und 3 wiedergegebene - hs. Rechtsanschauung, zumal diese im gegenständlichen Verfahren, wie gleichfalls bereits ausgeführt, alle Instanzen bindet.Grundlage dieses Bescheides ist die bereits in den hs. Berufungsbescheiden vom 25.5.2005 und vom 1.3.2006 ausgeführte - und hier unter Punkt römisch zwei Ziffer 2 und 3 wiedergegebene - hs. Rechtsanschauung, zumal diese im gegenständlichen Verfahren, wie gleichfalls bereits ausgeführt, alle Instanzen bindet.
2.
Dies bedeutet im konkreten Fall, dass der - auf einer § 7 AsylG im Wesentlichen vergleichbaren Rechtsgrundlage beruhende - deutsche Bescheid vom 30.7.2002 in gleicher Weise, wie wenn er von einer österreichischen Asylbehörde erlassen worden wäre, im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als Maßstab für die Zulässigkeit des diesem Verfahren zugrunde liegenden, späteren Antrags heranzuziehen ist (anders als die Beschwerdeführerin noch in ihrer im hs.Dies bedeutet im konkreten Fall, dass der - auf einer Paragraph 7, AsylG im Wesentlichen vergleichbaren Rechtsgrundlage beruhende - deutsche Bescheid vom 30.7.2002 in gleicher Weise, wie wenn er von einer österreichischen Asylbehörde erlassen worden wäre, im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als Maßstab für die Zulässigkeit des diesem Verfahren zugrunde liegenden, späteren Antrags heranzuziehen ist (anders als die Beschwerdeführerin noch in ihrer im hs.
Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahme [vom 9.8.2006] vermeint, besteht in einem solchen Fall daher - wie bereits im hs. Berufungsbescheid vom 25.5.2005 [siehe oben Punkt II/2] dargelegt - gerade kein Ermessen eines anderen Mitgliedsstaates im Sinne des Art. 3 Abs.4 DÜ, zumal diese Konventionsstelle sich nur auf Konstellationen bezieht, in denen über einen gestellten Asylantrag noch von keinem Mitgliedsstaat eine Entscheidung getroffen wurde; nur in einer solchen Konstellation darf also ein Mitgliedstaat auch dann, wenn er nach den in Art. 4 bis 8 DÜ angeführten Kriterien nicht zuständig sein sollte, anstelle des eigentlich zuständigen Mitgliedsstaates, den noch offenen Antrag selbst prüfen).Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahme [vom 9.8.2006] vermeint, besteht in einem solchen Fall daher - wie bereits im hs. Berufungsbescheid vom 25.5.2005 [siehe oben Punkt II/2] dargelegt - gerade kein Ermessen eines anderen Mitgliedsstaates im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, DÜ, zumal diese Konventionsstelle sich nur auf Konstellationen bezieht, in denen über einen gestellten Asylantrag noch von keinem Mitgliedsstaat eine Entscheidung getroffen wurde; nur in einer solchen Konstellation darf also ein Mitgliedstaat auch dann, wenn er nach den in Artikel 4 bis 8 DÜ angeführten Kriterien nicht zuständig sein sollte, anstelle des eigentlich zuständigen Mitgliedsstaates, den noch offenen Antrag selbst prüfen).
3.
Ausgehend davon könnten daher im gegenständlichen Verfahren von vornherein nur, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 30.7.2002, novae causae supervenientes, also danach neu entstandene Sachverhalte, Berücksichtigung finden, nicht aber Sachverhalte - gleichgültig, ob seinerzeit vorgetragen bzw. von Amts wegen erhoben oder nicht -, die bereits damals Berücksichtigung hätten finden können.
3.1.
Demnach ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls sämtliches Vorbringen, welches sich auf Sachverhalte vor der seinerzeitigen Ausreise aus der Türkei bezieht - namentlich auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Gruppe der Aleviten, auf die seinerzeitige Teilnahme an "Aufmärschen der DEV SOL", aber auch auf Übergriffe des geschiedenen Gatten und des Bruders der Beschwerdeführerin (am 10.11.2005 gleichfalls vorgetragen, aber oben [in Punkt II/4.3.] nicht wiedergegeben) - schon aus diesem Grunde unbeachtlich.
3.2.
Dies gilt aber nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates auch für das am 10.11.2005 gar nicht und auch in der vorliegenden Beschwerde lediglich ganz unsubstantiierte Vorbringen betreffend Verfolgung aus ethnischen Gründen, zumal die Beschwerdeführerin in dieser Beschwerde ihre seinerzeitigen Aktivitäten für die DEV SOL geradewegs mit "Unterdrückungen und Diskriminierungen der Kurden" begründet und somit in der nämlichen Beschwerde sichtlich keine erst nach dem 30.7.2002 neu entstandene Verfolgungsgefahr aus ethnischen Gründen geltend gemacht hat.
4.
Selbst die Behauptung, dass ein entscheidungswesentlich geänderter Sachverhalt vorliege, bedürfte - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa dessen Erkenntnis vom 16.2.2006, Zl 2006/19/0380) - eines für einen nunmehr günstigen Verfahrensausgang ausreichend "glaubhaften Kerns."Selbst die Behauptung, dass ein entscheidungswesentlich geänderter Sachverhalt vorliege, bedürfte - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa dessen Erkenntnis vom 16.2.2006, Zl 2006/19/0380) - eines für einen nunmehr günstigen Verfahrensausgang ausreichend "glaubhaften Kerns."
4.1.
Hinsichtlich der gerade angesprochenen Verfolgungsgefahr aus ethnischen Gründen mäße der unabhängige Bundesasylsenat nun einer (wie gerade angeführt, jedenfalls explizit gar nicht erhobenen) Behauptung, eine solche Gefahr sei für die Beschwerdeführerin nach dem 30.7.2002 neu entstanden, deshalb gegenwärtig keine ausreichende Bedeutung bei, da gerade vor dem Hintergrund der noch am 23.2.2004 dem Bundesasylamt gegenüber zugestandenen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst vor ihrer Ausreise "konkreten Verfolgungen" aus diesem Grunde gar nicht ausgesetzt gewesen sei, im Falle nunmehriger derartiger Verfolgungsgefahr schon zu erwarten gewesen wäre, dass die zumal rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin den Umstand einer solchen wesentlichen Änderung deutlich hervorgehoben und bescheinigt hätte (tatsächlich hat die Beschwerdeführerin nach Erlassung des hs.
Berufungsbescheides vom 25.5.2005 im Rahmen eines [undatierten, beim Bundesasylamt am 24.6.2005 eingelangten] "vorbereitenden Schriftsatzes" umfängliches Berichtsmaterial vorgelegt; dieses zieht jedoch zentral darauf ab, zu bescheinigen, dass sich die Lage in der Türkei bislang, entgegen zwischenzeitigen politischen Einschätzungen, nicht geändert habe).
4.2.
Noch weniger kommt im gegenständlichen Verfahren eine Berücksichtigung solcher Vorbringen in Betracht, die - mangels Subsumierbarkeit unter den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aufscheinenden Begriff "Verfolgung" - von vornherein keine Asylgewährung rechtfertigen können, wie namentlich die Befürchtung, im Herkunftsstaat - als eine nicht mehr der elterlichen Obsorge unterstehende, eigenberechtigte Person - mangels Familienanschlusses bzw. wegen Bedarfs nach bestimmter Medikation "nicht leben" zu können (wie sich die Beschwerdeführerin in dem hier nicht wiedergegebenen Teil ihrer Vernehmung vom 10.11.2005 ausgedrückt hatte).Noch weniger kommt im gegenständlichen Verfahren eine Berücksichtigung solcher Vorbringen in Betracht, die - mangels Subsumierbarkeit unter den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK aufscheinenden Begriff "Verfolgung" - von vornherein keine Asylgewährung rechtfertigen können, wie namentlich die Befürchtung, im Herkunftsstaat - als eine nicht mehr der elterlichen Obsorge unterstehende, eigenberechtigte Person - mangels Familienanschlusses bzw. wegen Bedarfs nach bestimmter Medikation "nicht leben" zu können (wie sich die Beschwerdeführerin in dem hier nicht wiedergegebenen Teil ihrer Vernehmung vom 10.11.2005 ausgedrückt hatte).
Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin vielmehr, ebenso wie hinsichtlich allfälliger sonstiger, "lediglich" Art. 3 EMRK unterfallender Gefährdungen auf den - erforderlichenfalls (vgl. jedoch bereits oben Punkt II/3, Punkt 3 des Zitats aus dem hs. Berufungsbescheid vom 1.3.2006, zu einer möglichen Verpflichtung Deutschlands) - von den österreichischen Fremdenbehörden zu gewährleistenden Refoulementschutz zu verweisen.Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin vielmehr, ebenso wie hinsichtlich allfälliger sonstiger, "lediglich" Artikel 3, EMRK unterfallender Gefährdungen auf den - erforderlichenfalls vergleiche jedoch bereits oben Punkt II/3, Punkt 3 des Zitats aus dem hs. Berufungsbescheid vom 1.3.2006, zu einer möglichen Verpflichtung Deutschlands) - von den österreichischen Fremdenbehörden zu gewährleistenden Refoulementschutz zu verweisen.
IV.römisch vier.
1.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 67d Abs. 2 Z 1, Abs. 4 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, AVG nicht erforderlich.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, neu entstandene TatsacheDokumentnummer
UBAST_20060920_248_523_16_II_04_06_00