TE Ubas Bescheid 2006/9/27 305.408-C1/E1-II/04/06

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Veröffentlicht am 27.09.2006
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Spruch

Bescheid gem. §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 4 AsylG;Bescheid gem. Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz 4, AsylG;

Berufung

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr.100/2005 (AsylG 2005), iVm Art. 129c Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl I Nr. 100/2005, entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG 2005), in Verbindung mit Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, entschieden:

In Erledigung der Berufung der S. (auch: I.) A. (auch: A.) vom 14.9.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.8.2006, Zl 06 06.766-EAST Ost, wird der bekämpfte Bescheid im Grunde des Art. 20 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, ABl. L 50/1 vom 25.2.2003, behoben.In Erledigung der Berufung der S. (auch: römisch eins.) A. (auch: A.) vom 14.9.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.8.2006, Zl 06 06.766-EAST Ost, wird der bekämpfte Bescheid im Grunde des Artikel 20, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates, Amtsblatt L 50/1 vom 25.2.2003, behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

I.römisch eins.

1.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Sinne des Art 129c Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl I. Nr.100/2005) vom 28.6.2006 "ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 … AsylG … als unzulässig zurückgewiesen", "für die Prüfung des Antrages … gemäß Artikel 16 (1)(c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Tschechien" für "zuständig" erklärt und schließlich die nunmehrige Beschwerdeführerin "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG … aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen;" "demzufolge" wurde "die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" der Beschwerdeführerin "nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG" für "zulässig" erklärt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Sinne des Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr.100 aus 2005,) vom 28.6.2006 "ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 … AsylG … als unzulässig zurückgewiesen", "für die Prüfung des Antrages … gemäß Artikel 16 (1)(c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Tschechien" für "zuständig" erklärt und schließlich die nunmehrige Beschwerdeführerin "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG … aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen;" "demzufolge" wurde "die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" der Beschwerdeführerin "nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG" für "zulässig" erklärt.

2.

Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Beschwerde (im Sinne des Art. 129c Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl I. Nr.100/2005), mit welcher auch ein "Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung" verbunden wurde.Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Beschwerde (im Sinne des Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr.100 aus 2005,), mit welcher auch ein "Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung" verbunden wurde.

II.römisch zwei.

Der unabhängige Bundesasylsenat stellt auf Grund der Aktenlage ergänzend fest:

1.

1.1.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens ersuchte das Bundesasylamt Tschechien, auf der Grundlage eines Eurodac-Treffers, um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.

1.2

Das tschechische "Minstry of Interior - Department for Asylum and Migration Policies - Dublin United

Section" teilte dabei unterm 18.7.2006 (beim Bundesasylamt am selben Tage eingelangt) mit

"…

… that your request dated 04.07.2006, concerning the take back of above mentioned person, has been accepted according to the Article 16 par. 1 letter c) of the Council Regulation No. 343/2003. The Czech Republic will take up the responsibility for examining the application for asylum of the person concerned.… that your request dated 04.07.2006, concerning the take back of above mentioned person, has been accepted according to the Article 16 par. 1 letter c) of the Council Regulation No. 343 aus 2003,. The Czech Republic will take up the responsibility for examining the application for asylum of the person concerned.

…"

2.

Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes jedoch weder vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (noch, allenfalls, zeitgleich mit demselben) zur Kenntnis gebracht.

Vielmehr heißt es in der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 24.7.2006 lediglich:

"..

Vorhalt: Sie haben am 07.07.2006 für sich und Ihren Sohn eine schriftliche Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG erhalten. Mit dieser wurden Sie von der beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt. Am 18.07.2006 ist beim Bundesasylamt die Zustimmung Tschechiens eingelangt, die für Sie und Ihren Sohn in Österreich eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Sie haben nun Gelegenheit dazu Stellung zu beziehen. Was bringen Sie vor?Vorhalt: Sie haben am 07.07.2006 für sich und Ihren Sohn eine schriftliche Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG erhalten. Mit dieser wurden Sie von der beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt. Am 18.07.2006 ist beim Bundesasylamt die Zustimmung Tschechiens eingelangt, die für Sie und Ihren Sohn in Österreich eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Sie haben nun Gelegenheit dazu Stellung zu beziehen. Was bringen Sie vor?

Antwort: Ich möchte in Österreich bleiben und gegen einen Bescheid eine Berufung einbringen.

Frage: Wie ist Ihr Asylverfahren in Tschechien verlaufen?

Antwort: Als ich letztens beim Asylamt war, wurde uns gesagt, dass unsere Verfahren beim obersten Gericht anhängig sind. Es wurde mir aber auch gesagt, dass unsere Verfahren bald beendet sein werden.

…."

3.

In dem der Beschwerde beigefügten Schriftsatz heißt es (in deutscher Übersetzung) unter anderem:

"…

Noch ein Grund, warum wir Tschechien verlassen haben ist, dass unser Asylverfahren abgeschlossen ist. Wir haben dreimal negative Bescheide erhalten. Daher wollte man uns gemeinsam mit dem Kind in die Schubhaft nehmen um in die Heimat abzuschieben.

…"

III.römisch drei.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

A.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat bereits vor geraumer Zeit, in seinem Bescheid vom 27.6.2005, Zl. 260.563/4- II/04/05, in einem vergleichbaren Fall wie dem vorliegenden - wo dem dortigen Berufungswerber die im Konsultationsverfahren eingelangte Mitteilung des Dublin-Partnerstaates nicht spätestens zugleich mit dem angefochtenen, auf die § 5 Abs. 1, 5a Abs. 1, Abs. 4 AsylG gestützten Bescheid des Bundesasylamtes zugeleitet worden war - ausgesprochen:Der unabhängige Bundesasylsenat hat bereits vor geraumer Zeit, in seinem Bescheid vom 27.6.2005, Zl. 260.563/4- II/04/05, in einem vergleichbaren Fall wie dem vorliegenden - wo dem dortigen Berufungswerber die im Konsultationsverfahren eingelangte Mitteilung des Dublin-Partnerstaates nicht spätestens zugleich mit dem angefochtenen, auf die Paragraph 5, Absatz eins, 5 a, Absatz eins,, Absatz 4, AsylG gestützten Bescheid des Bundesasylamtes zugeleitet worden war - ausgesprochen:

"Das Bundesasylamt hat in seiner Stellungnahme vom 13.6.2005 den bereits aus dem vorgelegten Verfahrensakt zu entnehmenden Sachverhalt, wonach die - schriftliche - Zustimmungserklärung des französischen Innenministeriums vom 6.5.2005 dem nunmehrigen Berufungswerber bislang nicht übermittelt worden sei, bestätigt, eine solche Übermittlung allerdings offenbar auch noch zum Zeitpunkt der Abfassung der Stellungnahme deshalb für entbehrlich angesehen, da dem Antragsteller ohnedies mündliche Mitteilungen bzw. Belehrungen des Bundesasylamtes des Inhalts, dass Frankreich im gegenständlichen Fall für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und der Antragsteller nach Zustimmung dieses Staates in dessen Gebiet überstellt werde, zugegangen seien.

Eine solche Sichtweise ist jedoch, wie dem Bundesasylamt bereits unterm 30.5.2005 vorläufig mitgeteilt, nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates mit Art. 20 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) (Nr. 343/2003 des Rates (im folgenden stets: ,Dublin II-Verordnung’) unvereinbar, ist doch dort ausdrücklich davon die Rede, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates auf Wiederaufnahme eine ,Entscheidung’ - dieses, dh. des ersuchten Mitgliedsstaates! -darstelle, welche ,zu begründen’ sei und wogegen dem ,Asylbewerber’ die Möglichkeit der Einlegung eines ,Rechtsbehelfs’ zustehe.Eine solche Sichtweise ist jedoch, wie dem Bundesasylamt bereits unterm 30.5.2005 vorläufig mitgeteilt, nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates mit Artikel 20, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) (Nr. 343 aus 2003, des Rates (im folgenden stets: ,Dublin II-Verordnung’) unvereinbar, ist doch dort ausdrücklich davon die Rede, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates auf Wiederaufnahme eine ,Entscheidung’ - dieses, dh. des ersuchten Mitgliedsstaates! -darstelle, welche ,zu begründen’ sei und wogegen dem ,Asylbewerber’ die Möglichkeit der Einlegung eines ,Rechtsbehelfs’ zustehe.

Damit handelt es sich aber nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates bei dieser Zustimmungserklärung im Verhältnis zum Antragsteller (,Asylbewerber’, dh. dem nunmehrigen Berufungswerber) um einen in Österreich nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden nationalen Verfahrensrechts zustellungspflichtigen Rechtsakt (jedenfalls soweit auch ausdrücklich SCHMID/FILZWIESER, Dublin II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem [2004], 145), dh. ist, wie im gegenständlichen Kontext, allgemein die Anwendung des AVG normiert (§ 23 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG), um einen Bescheid im Sinne des III. Teiles des AVG, wobei sich allerdings die näheren Bestimmungen über das Berufungsverfahren im Sinne des § 63 AVG nach den expliziten Bestimmungen, die im nationalen Recht über die Entscheidung nach Artikel 19 Abse. 1,2 der ,Dublin II-Verordnung’ - dh. den nach den §§ 5, 5a AsylG zu erlassenden Bescheid - getroffen wurden, richten.Damit handelt es sich aber nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates bei dieser Zustimmungserklärung im Verhältnis zum Antragsteller (,Asylbewerber’, dh. dem nunmehrigen Berufungswerber) um einen in Österreich nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden nationalen Verfahrensrechts zustellungspflichtigen Rechtsakt (jedenfalls soweit auch ausdrücklich SCHMID/FILZWIESER, Dublin II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem [2004], 145), dh. ist, wie im gegenständlichen Kontext, allgemein die Anwendung des AVG normiert (Paragraph 23, Absatz eins, AsylG; vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG), um einen Bescheid im Sinne des römisch drei. Teiles des AVG, wobei sich allerdings die näheren Bestimmungen über das Berufungsverfahren im Sinne des Paragraph 63, AVG nach den expliziten Bestimmungen, die im nationalen Recht über die Entscheidung nach Artikel 19 Abse. 1,2 der ,Dublin II-Verordnung’ - dh. den nach den Paragraphen 5, 5 a, AsylG zu erlassenden Bescheid - getroffen wurden, richten.

Damit stellen sich aber die Entscheidungen nach Art. 19 und jene nach Art. 20 der genannten Verordnung letztlich überhaupt als zwei Bestandteile eines - von den Behörden zweier Mitgliedsstaaten einvernehmlich (vgl., mutatis mutandis, § 4 Abs. 1 AVG, iVm WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, FN 4 zu § 4 AVG [dagegen betreffen die nachfolgend angeführten ,E’, soweit zu sehen, jeweils nur die - von der hier vorliegenden verschiedene - Konstellation, dass ,die … verbundene Behörde’ (cit. VfSlg 5.922) der Partei mittels eines von der ,federführenden Behörde’ erlassenen Bescheides ,unmittelbar gegenübertritt’ (cit. VfSlg 4.395)]) zu setzenden - Gesamtaktes dar, jedoch so, dass die Entscheidung nach Art. 20 reg. cit. nur zusammen mit der Entscheidung nach Art. 19 reg. cit. angefochten werden kann, was bedingt, dass die Erlassung der Entscheidung nach Art. 20 reg. cit. derjenigen nach Art. 19 reg. cit. nicht zeitlich nachgelagert sein darf.Damit stellen sich aber die Entscheidungen nach Artikel 19 und jene nach Artikel 20, der genannten Verordnung letztlich überhaupt als zwei Bestandteile eines - von den Behörden zweier Mitgliedsstaaten einvernehmlich (vgl., mutatis mutandis, Paragraph 4, Absatz eins, AVG, in Verbindung mit WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, FN 4 zu Paragraph 4, AVG [dagegen betreffen die nachfolgend angeführten ,E’, soweit zu sehen, jeweils nur die - von der hier vorliegenden verschiedene - Konstellation, dass ,die … verbundene Behörde’ (cit. VfSlg 5.922) der Partei mittels eines von der ,federführenden Behörde’ erlassenen Bescheides ,unmittelbar gegenübertritt’ (cit. VfSlg 4.395)]) zu setzenden - Gesamtaktes dar, jedoch so, dass die Entscheidung nach Artikel 20, reg. cit. nur zusammen mit der Entscheidung nach Artikel 19, reg. cit. angefochten werden kann, was bedingt, dass die Erlassung der Entscheidung nach Artikel 20, reg. cit. derjenigen nach Artikel 19, reg. cit. nicht zeitlich nachgelagert sein darf.

Wie bereits dem Bundesasylamt unterm 30.5.2005 vorläufig mitgeteilt, erachtet es daher der unabhängige Bundesasylsenat in Verfahren wie dem gegenständlichen als

,gemeinschaftsrechtlich zwingend geboten …, die Zustimmungserklärung des Dublin-Partnerstaates dem ,Asylbewerber’ spätestens zugleich mit einem auf

§§ 5, 5a AsylG gestützten Bescheid zu übermitteln …’.Paragraphen 5, 5 a, AsylG gestützten Bescheid zu übermitteln …’.

Da dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben, um die vollständige Erlassung des gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Gesamtaktes zu ermöglichen."

Der unabhängige Bundesasylsenat hält auch im gegenständlichen Fall (wie schon zwischenzeitlich, vgl. den hs. Berufungsbescheid vom 29.6.2005, Zl 261.568/1-II/04/05) an seiner zitierten Rechtsansicht fest.Der unabhängige Bundesasylsenat hält auch im gegenständlichen Fall (wie schon zwischenzeitlich, vergleiche den hs. Berufungsbescheid vom 29.6.2005, Zl 261.568/1-II/04/05) an seiner zitierten Rechtsansicht fest.

Demnach war auch im gegenständlichen Fall der angefochtene, unvollständige Bescheid spruchgemäß - wenngleich nunmehr gegründet auf die aktuell anzuwendende Gesetzesstelle - aufzuheben.

B.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei jedoch bereits in diesem Bescheid für das fortgesetzte Verfahren folgendes bemerkt:

1.

Bei dem im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides einzig angeführten "Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" handelt es sich, streng genommen, um keinen Zuständigkeitstatbestand, sondern lediglich um den Ausfluss eines solchen (vgl. in diesem Sinne auch UBAS vom 14.6.2006, Zl 302.125-C1/E1-II/04/06); richtigerweise hatte das Bundesasylamt daher zumindest Art. 13 reg.cit.Bei dem im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides einzig angeführten "Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates" handelt es sich, streng genommen, um keinen Zuständigkeitstatbestand, sondern lediglich um den Ausfluss eines solchen vergleiche in diesem Sinne auch UBAS vom 14.6.2006, Zl 302.125-C1/E1-II/04/06); richtigerweise hatte das Bundesasylamt daher zumindest Artikel 13, reg.cit.

heranzuziehen gehabt.

2.

Dem (oben wiedergegebenen) Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der - wiederholte - Hinweis darauf zu entnehmen, dass in Tschechien ein früherer Asylantrag der Beschwerdeführerin dieses Verfahrens bereits "abgelehnt" worden sei (oder zumindest eine solche Ablehnung in letzter Instanz nahe bevorstehe).

2.1.

Träfe dies - spätestens zum Zeitpunkt der Erlassung eines neuerlichen Zurückweisungsbescheides durch das Bundesasylamt - tatsächlich zu, dann stünde die Rechtskraft dieser tschechischen Entscheidung jedenfalls - das heißt unabhängig davon, ob in Hinkunft eine Überstellung des Berufungswerbers nach Tschechien tatsächlich erfolge oder rechtlich zulässig sei - der Durchführung eines meritorischen Asylverfahrens in Österreich entgegen, normiert doch Art. 3 Abs. 1 reg.cit., dassTräfe dies - spätestens zum Zeitpunkt der Erlassung eines neuerlichen Zurückweisungsbescheides durch das Bundesasylamt - tatsächlich zu, dann stünde die Rechtskraft dieser tschechischen Entscheidung jedenfalls - das heißt unabhängig davon, ob in Hinkunft eine Überstellung des Berufungswerbers nach Tschechien tatsächlich erfolge oder rechtlich zulässig sei - der Durchführung eines meritorischen Asylverfahrens in Österreich entgegen, normiert doch Artikel 3, Absatz eins, reg.cit., dass

"der Antrag … von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft"

wird.

Es bestünde daher in einem solchen Fall eine jener des § 68 Abs. 1 AVG vergleichbare "Sperrwirkung der ausländischen Entscheidung".Es bestünde daher in einem solchen Fall eine jener des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleichbare "Sperrwirkung der ausländischen Entscheidung".

Diesfalls wäre der in Österreich gestellte "Antrag auf internationalen Schutz" im fortgesetzten Verfahren nicht mehr nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005, sondern, in Ermangelung diesbezüglicher nationaler Umsetzung, unmittelbar gestützt auf Art. 3 Abs. 1 reg. cit. zurückzuweisen (vgl. bereits, zu Art. 3 Abs. 2 des "Dubliner Übereinkommens", BGBl. III Nr. 165/1997, UBAS vom 20.9.2006, Zl. 248.523/16-II/04/06).Diesfalls wäre der in Österreich gestellte "Antrag auf internationalen Schutz" im fortgesetzten Verfahren nicht mehr nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, sondern, in Ermangelung diesbezüglicher nationaler Umsetzung, unmittelbar gestützt auf Artikel 3, Absatz eins, reg. cit. zurückzuweisen vergleiche bereits, zu Artikel 3, Absatz 2, des "Dubliner Übereinkommens", Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997,, UBAS vom 20.9.2006, Zl. 248.523/16-II/04/06).

2.2.

Die weitere Vorgangsweise nach Art. 20 reg. cit. - also insbesondere auch die Durchführung der "Überstellung" - obläge diesfalls, mangels Anwendbarkeit des § 5a AsylG (der ja eine "Zurückweisung des Antrages gemäß … §§ 4, 4a oder 5" leg. cit. voraussetzt), überhaupt nicht mehr dem Bundesasylamt, sondern den (allgemeinen) Fremdenbehörden (vgl. SCHMID/FILZWIESER, aaO, 145, K 8: "… nicht notwendigerweise durch eine Asylbehörde"; so auch bereits der hs. Berufungsbescheid vom 29.6.2005).Die weitere Vorgangsweise nach Artikel 20, reg. cit. - also insbesondere auch die Durchführung der "Überstellung" - obläge diesfalls, mangels Anwendbarkeit des Paragraph 5 a, AsylG (der ja eine "Zurückweisung des Antrages gemäß … Paragraphen 4, 4 a, oder 5" leg. cit. voraussetzt), überhaupt nicht mehr dem Bundesasylamt, sondern den (allgemeinen) Fremdenbehörden vergleiche SCHMID/FILZWIESER, aaO, 145, K 8: "… nicht notwendigerweise durch eine Asylbehörde"; so auch bereits der hs. Berufungsbescheid vom 29.6.2005).

IV.römisch vier.

1.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 nicht erforderlich.

2.

Angesichts der bereits innerhalb der Frist gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung in der Hauptsache erübrigte es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (gegen den auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützten Ausspruch) abzusprechen. Angesichts der bereits innerhalb der Frist gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung in der Hauptsache erübrigte es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (gegen den auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützten Ausspruch) abzusprechen.

Schlagworte

KASS05; Kassation

Dokumentnummer

UBAST_20060927_305_408_C1_E1_II_04_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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