TE Ubas Bescheid 2006/11/3 306.631-C1/E1-VIII/22/06

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Veröffentlicht am 03.11.2006
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Spruch

Bescheid

Spruch

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Clemens Kuzminski gemäß § 66 Absatz 4 AVG iVm § 61 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Clemens Kuzminski gemäß Paragraph 66, Absatz 4 AVG in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), entschieden:

Der Berufung von A. U. auch H. vom 23.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2006, Zahl: 06 10.342 - EAST Flughafen wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Berufung von A. U. auch H. vom 23.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2006, Zahl: 06 10.342 - EAST Flughafen wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

1. Der Asylwerber, laut eigenen Angaben ein irakischer Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste am 28.09.2006 auf dem Luftwege nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 28.09.2006 wurde der Antragsteller mit dessen Einverständnis in den Sondertransit verbracht.

3. Im Stadtkommando Schwechat, Polizeiinspektion Schwechat-Flughafen, wurde der im Betreff Genannte am 29.09.2006 einer Erstbefragung unterzogen.

4. Aufgrund eines Eurodac - Treffers stellte das Bundesasylamt am 02.10.2006 einen Übernahmeantrag an Griechenland.

5. Am 03.10.2006 erfolgte vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle am Flugplatz Wien Schwechat, die Ersteinvernahme. Hiebei führte der im Betreff Genannte nach umfangreicher Rechtsbelehrung aus:

F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aus Gründen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

F: Können Sie ein Dokument zum Nachweis Ihrer Identität in Vorlage bringen?

A: Nein.

F: Haben Sie bei Asylantragstellung Ihren richtigen Namen angegeben?

A: Ja. Aber mein Geburtsdatum ist richtig: 00.00.1979. Ich habe in Griechenland nicht um Asyl angesucht.

V: Aufgrund des EURODAC-Treffers!

A: Es stimmt, ich wurde dort erkennungsdienstlich behandelt, habe aber dort keinen Asylantrag gestellt.

Anm.: AW darauf hingewiesen, dass es ohnehin auf den Staat der ersten Einreise ankommt.Anmerkung, AW darauf hingewiesen, dass es ohnehin auf den Staat der ersten Einreise ankommt.

F: Sie haben bereits im Rahmen der Erstbefragung hier am Flughafen Angaben zu Ihrer Reiseroute vom Irak bis nach Österreich gemacht. Wir werden Ihnen diese Angaben nun nochmals vorlesen und werden Sie ersucht, im Anschluss daran dazu weitere Angaben zu machen, so Ihnen noch etwas dazu eingefallen ist. Befragt. Vorgehensweise verstanden. Wollen Sie dazu noch Ergänzungen anbringen?

A: Also als ich vom Irak in den Iran reiste war, ich sieben Stunden zu Fuß unterwegs und dort bleiben wir ca. 2 Tage, dann reisten wir in der Nacht mit dem Auto ca. 5 bis 6 Stunden lang - in Richtung Berge. Wir fuhren, so lange das Auto fahren konnte. Dann gingen wir ca. 1,5 Stunden zu Fuß und gingen wir in ein Dorf und haben dort übernachtet. Am nächsten Tag brachte uns der Schlepper Reisepass. Wir fuhren dann mit einem Autobus ca. 20 Stunden. Dann hat er gesagt, wir befinden uns in Istanbul.

F: In welches Land ging dann die Reise von Istanbul aus?

A: Wir wurden zu einem Schiff gebracht - einer Yacht. Nach vier Tagen und Nächten Fahrt mit Yacht sind wir an Land gegangen.

F: Wissen Sie in welchem Land Sie damals gelandet waren?

A: Später habe ich dann erfahren, dass das in Griechenland gewesen ist.

F: Wie kam es dann dort dazu, dass man Ihnen die Fingerabdrücke abgenommen hat?

A: Ich habe dann keinen Platz gehabt zum Übernachten und ich bin dann auf der Straße von der Polizei aufgegriffen worden.

Befragt: 8 Tage bin ich dann dort angehalten worden. Befragt:

Ich weiß es nicht genau, ob ich 15 oder 20 Tage dann in Griechenland aufhältig gewesen bin. Ich weiß aber, dass ich vor etwa 2 Monaten den Irak verlassen habe.

F: Haben Ihre Angaben zur Reiseroute auch der Wahrheit entsprochen?

F: Haben Sie in Griechenland für Ihre Person dieselben Daten wie hier in Österreich angegeben gehabt?

A: Ja - aber das war nicht detailliert.

Auf Wiederholung der F:

A: Ich habe genau denselben Namen angegeben wie hier.

F: Haben Sie sich in Griechenland mit einem echten Dokument ausweisen können?

A: Nein.

F: Welches Reisedokument haben Sie auf dem Flug hierher - nach

Österreich - verwendet?

A: Ich weiß es nicht.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte?

A: Nein - nur in Deutschland habe ich einen Cousin meines Vaters - sein Name ist B. M..

V: Das Bundesasylamt gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union Griechenland zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin II Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Mit Zustimmung des Staates Griechenland wird Ihr Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Ausweisung in diesen Staat veranlasst.V: Das Bundesasylamt gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung der Europäischen Union Griechenland zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin römisch zwei Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Mit Zustimmung des Staates Griechenland wird Ihr Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Ausweisung in diesen Staat veranlasst.

Anm.: AW wird die Bedeutung dieser Aussage ausführlich erklärt.Anmerkung, AW wird die Bedeutung dieser Aussage ausführlich erklärt.

Befragt: Ich habe diese Ausführungen verstanden.

F: Wollen oder können Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? Gründe, weshalb Ihr Asylverfahren nicht in Griechenland durchgeführt werden sollte?

A: Keine Antwort.

Anm.: Dem AW wird eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs 3 AsylG ausgefolgt. Der Inhalt der Mitteilung wird dem AW durch den Herrn Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Eine vom AW unterschriebene Gleichschrift wird zum Akt genommen.Anmerkung, Dem AW wird eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Absatz 3, AsylG ausgefolgt. Der Inhalt der Mitteilung wird dem AW durch den Herrn Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Eine vom AW unterschriebene Gleichschrift wird zum Akt genommen.

F: Wie haben Sie den Herrn Dolmetscher verstanden?

A: Ja.

6. Am 17.10.2006 langte die vom 14.10.2006 datierte Zustimmung Griechenlands zur Übernahme des Asylwerbers ein.

7. Mit Bescheid vom 19.10.2006 Zahl: 06 10.342 - EAST Flughafen wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück und erklärte gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zur Prüfung des Antrages auf Internationalen Schutz für zuständig. In Spruchpunkt II. wies die erstinstanzliche Behörde den Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus und erkannte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig.7. Mit Bescheid vom 19.10.2006 Zahl: 06 10.342 - EAST Flughafen wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurück und erklärte gemäß Artikel 10 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zur Prüfung des Antrages auf Internationalen Schutz für zuständig. In Spruchpunkt römisch zwei. wies die erstinstanzliche Behörde den Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus und erkannte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig.

Begründend führte das Bundesasylamt darin im Wesentlichen aus, dass in Griechenland im Jahr 2006 ein neues Asylgesetz in Kraft treten werde, welches die "Statusrichtlinie" 2004/83 und den Entwurf zur "Verfahrensrichtlinie" vollständig umsetzen würde. Im Ergebnis werde in Griechenland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang, die mit dem öffentlichen Interesse der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in Beziehung zu setzen ist, nicht eintreten. Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt sei von der baldigen Geltung eines neuen griechischen Asylgesetzes ausgegangen. Da dessen In-Kraft-Treten noch nicht absehbar sei, wäre die Annahme der Erstbehörde, wonach ein solches Gesetz in naher Zukunft erlassen werde, verfehlt. Zudem wurde die nach Meinung des Berufungswerbers in Griechenland vorherrschende - schlecht gehandhabte - Abschiebungspraxis moniert.

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Die Identität des Berufungswerbers steht nicht fest.

Zur asylrelevanten Lage in Griechenland wird festgehalten, dass dort bis dato kein neues Asylgesetz in Kraft getreten ist. Da sich ein solches Gesetz derzeit in Ausarbeitung befindet, steht der genaue Zeitpunkt der Erlassung nicht fest. Zurzeit steht das "Updated UNHCR memorandum on the law and practice of Greece" vom 20.11.2005 in Geltung. Die Statusrichtlinie 2004/83 und der Entwurf zur Verfahrensrichtlinie sind in Griechenland noch nicht vollständig umgesetzt.

Das Bundesasylamt ist diesbezüglich mit Gewissheit davon ausgegangen, dass im heurigen Jahr ein neues Asylgesetz in Kraft tritt.

Im Hinblick auf die übrigen - seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen - wird auf den diesbezüglichen Bescheid und die damit in Zusammenhang stehende Beweiswürdigung verwiesen. Zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe die Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 04.10.1955, Zahl 95/01/0045 und vom 24.11.1999, Zahl 99/01/0280.

Die mangelnde Geltung eines neuen griechischen Asylgesetzes ist den Ausführungen in der Berufung zu entnehmen. Die - nach wie vor bestehende - Gültigkeit des oben zitierten UNCHR-Memorandums ist somit nur die logische Konsequenz.

Die falsche Annahme der Erlassung eines neuen griechischen Asylgesetzes ist den Feststellungen der erstbehördlichen Entscheidung zu entnehmen.

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, weil der Antrag auf internationalen Schutz am 28.09.2006 eingebracht wurde. Das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, weil der Antrag auf internationalen Schutz am 28.09.2006 eingebracht wurde. Das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat durch eines seiner Mitglieder oder - soweit sich dies aus einem Bundesgesetz ergibt - durch Senat. Das zur Entscheidung zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates bedeuten würde.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat durch eines seiner Mitglieder oder - soweit sich dies aus einem Bundesgesetz ergibt - durch Senat. Das zur Entscheidung zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates bedeuten würde.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein in nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein in nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 leg cit auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz eins, ist gemäß Absatz 2, leg cit auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Werden gemäß Abs. 3 leg cit nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht oder sind diese der Behörde offenkundig, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Werden gemäß Absatz 3, leg cit nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht oder sind diese der Behörde offenkundig, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 Abs 3 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Berufungswerber hat in seinem Vorbringen wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass das griechische Asylsystem in seinem Fall eine unmittelbare Rückkehr in den Irak zur Folge hätte. Das Bundesasylamt zog in seiner Bescheidbegründung den Schluss, das in absehbarer Zeit gültige neue Asylgesetz würde bei einer Abschiebung des Berufungswerbers nach Griechenland eine adäquate Behandlung seines dort gestellten Asylantrags zur Folge haben. Die Erstbehörde ging zweifellos nicht nur von der Einbeziehung der Verfahrens- und Statusrichtlinie in das griechische Recht, sondern auch davon aus, dass die darin geforderten Ziele auch dem Berufungswerber zugute kommen würden.

Aus der Begründung ist allerdings nicht ersichtlich, wann das - in Aussicht gestellte - Gesetz in Kraft treten soll, welche Zahl und welchen Inhalt es aufweist, ob es Übergangsbestimmungen beinhaltet - und vor allem - welche Auswirkungen es auf die Person des Antragstellers zeitigen könnte. Wie vom Berufungswerber zutreffend ausgeführt, wird in Griechenland noch immer die durch das UNHCR-Memorandum gestützte Rechtslage praktiziert. Bei Durchsicht entsprechender Länderberichte von NGO’s über die Situation in Griechenland für Flüchtlinge, im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Berufungswerbers, hätte jedenfalls eine genaue Prüfung des Vorbringens durchgeführt werden müssen. Dies umso mehr, als das vordringliche Ziel der Statusrichtlinie die Schaffung von Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, ist. Ebenso steht der Inhalt des zu gewährenden Schutzes im Vordergrund. In ähnliche Richtung geht die Verfahrensrichtlinie, welche ebenso Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft statuiert.

Des Weiteren ist zur Ausweisungsentscheidung anzumerken, dass im Falle eines, seit seiner Ankunft am 28.09.2006, ununterbrochen im Sondertransitbereich des Schwechater Flughafens aufhältigen Antragstellers, dieser rechtlich als noch nicht in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu qualifizieren ist. Eine allfällige Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG erübrigt sich somit im gegenständlichen Fall, da die hiefür denknotwendige Grundvoraussetzung, nämlich die faktische Anwesenheit des Berufungswerbers im österreichischen Staatsgebiet, offenkundig nicht erfüllt ist. Worin das Bundesasylamt vor diesem Hintergrund einen Normanwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. erblickt, kann von der erkennenden Behörde unter Zugrundelegung sämtlicher Fakten in keinster Weise nachvollzogen werden.Des Weiteren ist zur Ausweisungsentscheidung anzumerken, dass im Falle eines, seit seiner Ankunft am 28.09.2006, ununterbrochen im Sondertransitbereich des Schwechater Flughafens aufhältigen Antragstellers, dieser rechtlich als noch nicht in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu qualifizieren ist. Eine allfällige Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erübrigt sich somit im gegenständlichen Fall, da die hiefür denknotwendige Grundvoraussetzung, nämlich die faktische Anwesenheit des Berufungswerbers im österreichischen Staatsgebiet, offenkundig nicht erfüllt ist. Worin das Bundesasylamt vor diesem Hintergrund einen Normanwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. erblickt, kann von der erkennenden Behörde unter Zugrundelegung sämtlicher Fakten in keinster Weise nachvollzogen werden.

Wie aus obigen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, gelangte der Berufungswerber am 28.09.2006 von Griechenland nach Österreich. Da das Ermittlungsverfahren von der falschen griechischen Rechtslage ausging und darüber hinaus eine in casu nicht zu treffende Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgesprochen hat, also insofern sowohl mit einem inhaltlichen als auch einem rechtlichen Mangel behaftet ist, war der Berufung stattzugeben und gilt das Verfahren ex lege als zugelassen.Wie aus obigen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, gelangte der Berufungswerber am 28.09.2006 von Griechenland nach Österreich. Da das Ermittlungsverfahren von der falschen griechischen Rechtslage ausging und darüber hinaus eine in casu nicht zu treffende Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgesprochen hat, also insofern sowohl mit einem inhaltlichen als auch einem rechtlichen Mangel behaftet ist, war der Berufung stattzugeben und gilt das Verfahren ex lege als zugelassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsschutzstandard, Flughafenverfahren

Dokumentnummer

UBAST_20061103_306_631_C1_E1_VIII_22_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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