Norm
AVG §66 Abs2Spruch
BESCHEID
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. SCHWARZGRUBER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF BGBI. I Nr. 126/2002, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. SCHWARZGRUBER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126 aus 2002,, entschieden:
SPRUCH
In Erledigung der Berufung von D. E. vom 22.03.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2004, Zahl: 03 38.322-BAS, wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung von D. E. vom 22.03.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2004, Zahl: 03 38.322-BAS, wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Berufungswerber bringt vor Staatsangehöriger der Türkei aus T., M., zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 00.00.1980 geboren zu sein. Er stellte am 18.12.2003 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 11.02.2004 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der türkischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde. Im Zuge dieser erstinstanzlichen Einvernahme brachte der Berufungswerber Folgendes vor:
"Der/die Asylwerber/in wird auf die Wichtigkeit die Wahrheit zu sagen, Übertreibungen und Ausschmückungen zu unterlassen hingewiesen. Der ausgewiesene Vertreter ist nicht anwesend und möchte Herr D. die Angaben ohne seinen Anwalt machen.
Als Vertrauensperson ist Herr Y. Ö., 00.00.1979 geb., österr. StA. in Salzburg wohnhaft, Mitglied des Mesopotam. Kultur- und Sportvereins, Club besteht seit ca. eineinhalb Jahren, in Salzburg, anwesend. Ausgewiesen mit österreichischen Personal Ausweis Nr. 00000. BPD Salzburg vom 00.00.2001.
Frage: Welche Schulen besuchten Sie?
Antwort: Nach der Grund- und Hauptschule besuchte ich eine
berufsbildende höhere Schule und lernte Schweißer und dann studierte ich Verwaltung in einem Fernstudium. Ein Teil der Fernuniversität ist in Diyabakir und dort habe ich auch meine Prüfungen abgelegt. Nach zwei Semestern beendete ich mein Studium, weil ich politisch tätig war.
Frage: Wie haben Sie in Ihrer Heimat Ihren Lebensunterhalt
bestritten?
Antwort: Ich war bei meinem Vater aufhältig und mein Vater sorgte
für meinen Lebensunterhalt. Wir besitzen Olivenhaine und Felder. Ich habe keine wirtschaftlichen oder finanziellen Probleme.
Frage: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft?
Antwort: Ich habe zuletzt in Istanbul gewohnt. Ich habe D. am
00.00.2003 verlassen. In Istanbul war ich vom 00.00.2003 bis zum 00.00.2003.
Frage: Warum haben Sie Ihren Heimatort D. verlassen?
Antwort: Am 00.00.2003 war ich gegen 19.00 Uhr in einem Lokal im
Dorf und habe mit Dorfbewohnern über die Gemeindewahlen diskutiert.
Gegen 23.00 Uhr verließ ich das Lokal und ging nach Hause. Auf dem Nachhauseweg - unser Haus liegt am Dorfrand umgeben von Bäumen - wurde mir beim Betreten des Hofes von drei maskierten Männern der Weg abgeschnitten. Einer legte seine Hand auf meinen Mund und schleppte mich ca. 800 Meter auf einen Olivenhain. Der Olivenhain gehört M. S. D., einem Geschäftsmann.
Frage: Was hat M. D. mit den maskierten Männern zu tun?
Antwort: Er hat mit den maskierten Männern nichts zu tun. Es war
nur ein Zufall, dass ich auf sein Feld gebracht wurde. Es ist lediglich ein abgelegener Platz.
Frage: Was wollten die Maskierten von Ihnen?
Antwort: Sie verlangten, dass ich mit den politischen Tätigkeiten
aufhöre und mit ihnen zusammenarbeite.
Frage: Was hätten Sie für die Maskierten tun sollen?
Antwort: Ich sollte über die ÖZGÜR Partei Informationen sammeln
und an die Maskierten weitergeben sollen. Es wurde mir auch Geld angeboten. Ich war für die ÖZGÜR Partei war ich in M. für die Organisation zuständig. Ich musste für die Kommunikation zwischen der Partei und dem Volk und zivilen Organisationen herstellen. Ich erhielt für diese Tätigkeit kein Geld, ich machte dies ehrenamtlich. Ich war seit 00.00.2003 Parteimitglied. Für die Organisation war ich seit 00.00.2003 zuständig. Durch die Zentrale in Ankara wurde ich in den Vorstand in M. gewählt. Früher war ich bei der Hadep und dann bei der ÖZGÜR Partei.
Frage: Wer waren die Maskierten?
Antwort: Ich kenne diese Leute nicht.
Frage: Was glauben Sie, wer die Personen angestiftet hat?
Antwort: Sie sagten, sie seien von der Jiitem.
Anmerkung: Herr Y. erklärt: Jiitem heißt geheime
Militärorganisation. Nachdem Vorfall mit den Maskierten habe ich in der Früh sofort mein Haus verlassen und begab mich nach Istanbul.
Frage: Gab es in Istanbul noch einen Vorfall?
Antwort: Ich war dort bei meiner Schwester bis zu meiner Ausreise.
Ich hatte Angst und konnte nicht aus dem Haus. Ich war psychisch beeinträchtigt.
Frage: Wie sind Sie aus der Türkei ausgereist?
Antwort: Ein Freund meines Schwagers besorgte mir einen Schlepper,
der mich in seinem LKW versteckt nach Österreich brachte. Mein Schwager bezahlte für mich 3.500,-Euro.
Frage: Schildern Sie Ihren Reiseweg bis nach Österreich.
Antwort: Ich war in einem speziellen Versteck und weiß nicht, über
welche Länder ich gereist bin.
Frage: Wann und wo wurden Sie vom Schlepper aufgefordert, das
Fahrzeug zu verlassen?
Antwort: Ich habe den LKW am 18.12.2003 außerhalb von Salzburg
verlassen. Ich ging zum Bahnhof und fragte dort einen Angestellten einer Metzgerei um Hilfe. Dieser sagte mir, dass ich zu einem Verein gehen soll, weil mir dort geholfen wird. Ich ging zum Mesopotamischen Kulturverein. Y. Ö. sagte mir, dass ich zuerst um Asyl ansuchen muss, hat mich zu einem Rechtsanwalt gebracht. Durch Ö. kam ich zum Rechtsanwalt und der Rechtsanwalt hat für mich um Asyl angesucht.
Frage: Wie kamen Sie zu der Unterkunft in N.?
Antwort: Durch Ö. und T. kam ich zur Caritas. Nach zwei Tagen
Wartezeit konnte ich in N. Unterkunft nehmen. Mein Ausweis wurde kopiert.
Frage: Hatten Sie mit Ihren Familienangehörigen schon Kontakt
seit Ihrer Ausreise?
Antwort: Ich habe ca. vier Mal mit meinem Vater bzw. den Brüdern
telefoniert.
Frage: Haben Sie schon einmal einen Reisepass beantragt?
Antwort: Ich habe vermutlich im Juni 2003 in K. einen Reisepass
beantragt. Ich bekam aber keinen.
Frage: Warum bekamen Sie keinen Reisepass?
Antwort: Ich wurde von dem zuständigen Beamten gefragt, was ich
mit dem Pass machen möchte.
Frage: Bekamen Sie einen Bescheid darüber, dass Sie keinen Pass
erhalten?
Antwort: Es war nur mündlich. Sie sagten, dass ich nach Syrien
oder in den Irak fahren und dort in die Organisation eintreten werde. Mit der Organisation meinten Sie die PKK.
Frage: Verlangten Sie eine schriftliche Begründung?
Antwort: Nein, ich verlangte keine weitere Begründung, ich bestand
nicht darauf, dass es weiter begründet wurde, warum ich keinen Pass erhalte.
Frage: Warum hatten Sie den Pass beantragt?
Antwort: Ich habe mir überlegt in der Zukunft einen LKW zu kaufen
und aus dem Irak Öl zu holen. Deshalb hätte ich einen Pass gebraucht.
Frage: Wann wurde Ihr Nüfus ausgestellt?
Antwort: Ich hatte einen alten Nüfus. Den neuen Nüfus habe ich im
Juni 2003 erhalten.
Frage: Gab es Schwierigkeiten bei der Ausstellung?
Antwort: Nein, es gab keine Schwierigkeiten. Alle müssen den Nüfus
austauschen.
Frage: Haben Sie eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum für
ein europäisches Land?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie schon früher einmal im Ausland?
Antwort: Nein. Ich hatte keinen Reisepass.
Frage: Haben Sie schon irgendwo in Europa einen Asylantrag
gestellt?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Verwandte in Europa?
Antwort: Nein.
Frage: Wie weit waren Sie in Ihrer Heimat jemals politisch oder
religiös aktiv?
Antwort: Ich war von 2000 bis zu meinem Eintritt zum Militär im
November 2001 bei der Hadep in D. Mitglied in der
Jugendorganisation.
Frage: Was war nach dem Militär, waren Sie dann auch wieder bei
der Partei?
Antwort: Nach dem Militär habe ich nicht viel Kontakt mit der
Dehap gehabt. Ich war kein Mitglied. Bis zur Gründung der Özgur Partei hatte ich Kontakt zur Dehap war aber nicht Mitglied.
Frage: Wie sah Ihre politische Tätigkeit aus?
Antwort: Es war eine neu gegründete Partei.
Frage: Ist die Özgur eine verbotene Partei?
Antwort: Es ist eine legale Partei. Es ist eine linke soziale
Partei. Es ist keine verbotene Partei.
Frage: Was taten Sie für die Partei?
Antwort: Ich wollte die Organisation beschleunigen.
Frage: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten mit Behörden in Ihrer
Heimat?
Antwort: Ja. Im Jahr 2000 hat mein Vater für die ganze Familie
eine grüne Versicherungskarte beantragt, aber keine bekommen. Ich habe Probleme mit den Sicherheitskräften.
Frage: Welche Probleme hatten Sie mit den Sicherheitskräften?
Wann hatten Sie die Probleme?
Antwort: Am 01.09.2003 am Weltfriedenstag gab es in D. eine
genehmigte Kundgebung. Nach der Veranstaltung wurde ich festgenommen, zum Revier gebracht und schwer beleidigt.
Frage: Warum wurden Sie festgenommen?
Antwort: Sie sagten mir, dass sie meine Tätigkeit stört, obwohl es
eine genehmigte Kundgebung war.
Frage: Gab es ein Strafverfahren gegen Sie?
Antwort: Nein.
Frage: Werden Sie von Behörden in Ihrer Heimat gesucht?
Antwort: Ja, derzeit werde ich gesucht. Dies hat mir mein Vater
gesagt, nachdem ich ein Woche hier in Österreich war. Weil ich nicht daheim war, durchsuchte die Gendarmerie unsere Wohnung.
Frage: Warum wurde die Wohnung durchsucht? Wurden Sie gesucht?
Antwort: Wegen mir durchsuchten Sie die Wohnung und fragen nach
meinem Aufenthalt.
Frage: Warum werden Sie von der Gendarmerie gesucht?
Antwort: Weil ich nicht im Dorf bin, werde ich gesucht.
Frage: Dürfen Sie das Dorf nicht verlassen?
Antwort: Normalerweise kann ich schon das Dorf verlassen. Aber am
00.00.2003 wurde ich entführt. Die Leute, die mich entführt haben, haben mich auch verfolgt.
Frage: Gibt es einen Haftbefehl?
Antwort: Nein.
Frage: Warum werden Sie gesucht?
Antwort: Die Maskierten haben mir gesagt, dass sie mich noch
einmal treffen werden. Ich hatte ihnen am Abend der Entführung gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten werde. O. D. wurde am 00.00.2003 in der Nähe von Unbekannten umgebracht in der Nähe von D.. Sie sagten mir, dass ich auch umgebracht werde, wie O. D.. Sie würden mich schon einige Zeit beobachten.
Der Organwalter des Bundesasylamtes, Mag. H. W., stellt zur gegenständlichen Niederschrift dem Asylwerber noch folgende Fragen:
Frage: Können Sie stichhaltige Gründe angeben, dass Sie im Falle
Ihrer Rückkehr in die Türkei Gefahr laufen, dort einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe
unterworfen zu werden? Was würde Ihnen passieren?
Antwort: Ich werde mit Sicherheit umgebracht.
Frage: Von wem würden Sie umgebracht werden?
Antwort: Ich könnte von den Leuten, die mich entführt haben,
umgebracht werden. Die sind Kontra-Guerillas.
Frage: Wer sind die Kontra-Guerillas?
Antwort: Das sind spezielle staatliche Sicherheitskräfte.
Frage: Haben Sie den Vorfall mit den maskierten Männern der
Gendarmerie gemeldet?
Antwort: Nein, die maskierten Männer haben zu mir gesagt, dass das
nicht in die Öffentlichkeit kommen darf.
Frage: Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
Antwort: Ja, im November 1996 wollte ich mich mit der Waffe
umbringen, (eine Kugel befindet sich in meiner Brust), weil ich ständig von Sicherheitskräften von der Schule abgeholt und zum Schuldirektor gebracht wurde, es wurde auch ein Protokoll aufgenommen. Es wurde mir vorgeworfen, dass ich für die PKK Leute anwerbe. Es waren Antiterroreinheiten. Ich habe nichts getan für die PKK. 1996 wurden auch immer wieder Leute auf der Straße kontrolliert. Der Hauptgrund, dass ich meine Heimat verlassen habe, ist, dass ich von unbekannten maskierten Leuten überfallen worden bin.
Ein Exemplar der Niederschrift wird ausgefolgt.
Nach Beendigung der Niederschrift möchte der Asylwerber, dass noch gewisse Ergänzungen zur Niederschrift aufgenommen werden. Seiner Ansicht nach hätte auch vermerkt werden müssen, dass er aufgefordert wurde, nicht zu schreien, da er sonst getötet würde.
"Sie sagten auch, dass sie meiner Familie schaden, wenn das in die Öffentlichkeit kommt".
Anmerkung: Die Vertrauensperson versuchte dem Asylwerber während der Einvernahme einen Zettel zuzustecken. Dieser Zettel wurde zum Akt genommen. Des Weiteren versuchte die Vertrauensperson auf die Einvernahme dadurch Einfluss zu nehmen, in dem er auf den Asylwerber in türkischer Sprache einsprach. Die Vertrauensperson wurde abgemahnt, dieses Verhalten bei sonstigem Verweis aus der Einvernahme einzustellen."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 22.03.2004, Zahl: 03 38.322-BAS, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und zugleich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder des Berufungswerbers in die Türkei gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 22.03.2004, Zahl: 03 38.322-BAS, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und zugleich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder des Berufungswerbers in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid allgemeine
Feststellungen zur Lage in der Türkei, darunter auch
Feststellungen zur Lage der Kurden in der Türkei, welche allerdings nicht in konkretem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Berufungswerbers stehen. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Feststellungen zur HADEP, welche aber ebenfalls nicht in Relation zum Vorbringen des Berufungswerbers gesetzt wurden.
Feststellungen zur Existenz bzw. zur politischen Orientierung und Struktur der "ÖZGÜR-Partei", deren Mitglied der Berufungswerber gewesen sei, wurden im erstinstanzlichen Bescheid nicht getroffen; auch finden sich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte für diesbezügliche Ermittlungen. Dafür finden sich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt die Kopie eines offensichtlich vom Berufungswerber vorgelegten Parteiausweises der "ÖZGÜR-Partei" (AS 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), weiters das Original dieses vom Berufungswerber vorgelegten Parteiausweises sowie die Kopie einer Aufnahme vom Oktober 2001 in D., welche den Berufungswerber an der Seite des Obmannes der HADEP darstellen soll (AS 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) sowie die Kopie einer handschriftlichen Bestätigung vom 03.10.2001 in türkischer Sprache, wonach der Berufungswerber Mitglied der "ÖZGÜR-Partei" gewesen sein soll (AS 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Ein Eingehen auf diese in Kopie bzw. im Original im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden, vom Berufungswerber vorgelegten Dokumente lässt der erstinstanzliche Bescheid völlig vermissen.
Das individuelle Vorbringen des Berufungswerbers wurde für nicht glaubwürdig erachtet. Diesbezüglich führte die Behörde erster Instanz beweiswürdigend Folgendes aus:
"Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen."Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Für Sie wurde am 00.00.2003 von den türkischen Behörden ein Personalausweis ausgestellt (Kopie liegt im Akt ein). Das Bundesasylamt schließt daraus, dass Sie mit diesem Stichtag jedenfalls unverfolgt waren. Soweit Sie daher Verfolgungen vor diesem Zeitpunkt behaupten, sind diese grundsätzlich unbeachtlich und unglaubwürdig.
Im Ergebnis behaupten Sie als "fluchtauslösendes" Ereignis, dass Sie am 00.00.2003 vor dem Betreten Ihres Hofes von maskierten Männern überfallen und verschleppt wurden, wobei Sie aufgefordert wurden, über die ÖZGÜR-Partei Informationen zu sammeln. Sie hätten diese Informationen an diese maskierten Männer weitergeben sollen.
Dieses Vorbringen ist einerseits deshalb völlig unglaubwürdig, weil gerade Informanten vertraulich sein müssen und auf besondere Weise rekrutiert werden. Keinesfalls werden solche Informanten gezwungen, für jemanden zu arbeiten. Solchen Informationsdiensten geht ein besonders selektives Auswahlverfahren voraus, weil man davon ausgehen muss, dass jemand, der zur Informationsgewinnung gezwungen wird, keinesfalls vertrauliche und verwertbare Informationen liefert. Dieses Vorbringen ist daher völlig unplausibel. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgestellt, dass es einer Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.
Andererseits kann dieses Vorbringen schon deshalb zu keinem Asyl führen, weil Sie nicht die türkischen Behörden in Anspruch genommen haben, um eine allfällige Bedrohung Ihrer Integrität abzuwenden. Grundvoraussetzung für eine Asylgewährung ist aber, dass eine Person von staatlichen Behörden verfolgt wird oder solche Behörden bzw. deren Organe nicht in der Lage oder nicht Willens sind, eine solche (asylrelevante) Verfolgung von einer Person abzuwenden. Beides ist nicht der Fall.
Keinesfalls ist es auch plausibel, dass Sie die Gendarmerie gesucht hätte, weil Sie im Dorf nicht anwesend waren. Dieser Behauptung fehlt jedenfalls ein verfolgungsrelevanter Anknüpfungspunkt. Unter einem Gesamtkonnex Ihres Vorbringens ist es auch nicht glaubwürdig, dass Sie wegen Ihrer Teilnahme am Weltfriedenstag am 01.09.2003 von Sicherheitsbehörden festgenommen wurden und behauptet wurde, dass die Sicherheitsbehörden Ihre Tätigkeit störe. Selbst unter dem Vorbehalt der Glaubwürdigkeit kann auch dieses Vorbringen mangels Intensität des Eingriffs zu keinem Asyl führen, zumal Sie ja in der Folge wieder in Ruhe und Frieden leben und auch mit den Bewohnern von D. über die Gemeindewahlen diskutieren konnten.
Ihr gesamtes Asylvorbringen war daher als unglaubwürdig zu qualifizieren. Als unglaubwürdig ist ein Vorbringen dann anzusehen, wenn ein Asylwerber die nach seiner Meinung nach einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Vorbringens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, seine Angaben aber mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät oder nur über gesondertes Nachfragen im Laufe des Asylvorbringens schildert.
Nachdem Ihr Asylvorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren war, konnte auch Ihrer Rückkehrgefährdung kein Glauben geschenkt werden. Die kompromisslose Angabe, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr mit Sicherheit umgebracht werden, sollte unter einer Gesamtschau Ihres Vorbringens offensichtlich ebenfalls nur der Asylgewährung dienen. Es ist weder stringent noch plausibel, dass Sie zu dieser Frage plötzlich angeben, dass es diese maskierten Männer wären, die Sie umbringen würden, weil diese maskierten Männer Kontra-Guerillas wären. Bis gegen Ende der Niederschrift haben Sie jedenfalls nicht gewusst, dass es sich bei den maskierten Männern um Kontra-Guerillas gehandelt hat und kann auch kein Zusammenhang hergestellt werden, warum Sie diesen Männern Informationen über die ÖZGÜR-Partei liefern hätten sollen. Wie schon erwähnt, ist daher auch Ihr Vorbringen zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung unglaubwürdig.
Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur Ihre individuelle Situation, sondern auch die generelle politische Lage in der Türkei berücksichtigt."
Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid, dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers zugestellt am 22.03.2004, erhob der Berufungswerber mit Anwaltsschriftsatz vom 22.03.2004, im Telefaxweg eingebracht am 23.03.2004, fristgerecht Berufung, in welcher der Berufungswerber u.a. ausführt, er habe präzise und konkret seine Funktion in der ÖZGÜR-Partei beschrieben. Als Mitglied des Vorstandes sei er Übergriffen von Seiten der Konterguerilla bzw. der Jitem besonders ausgeliefert, zumal er sich für die Verbreitung einer Partei, einer linken Parte, sehr eingesetzt habe. Dieser Umstand sei den Sicherheitsbehörden bekannt, auch seine Teilnahme bei einer Demonstration am Weltfriedenstag am 01.09.2003. Der Berufungswerber habe seine Entführung genau geschildert, auch dass ein gewisser "O. D." kurze Zeit zuvor aus ungeklärten Gründen getötet worden sei, und dass der Berufungswerber selbst auch mit dem Tod zu rechnen habe, sollte er eine Zusammenarbeit mit den türkischen Sicherheitsorganen verweigern. Die Behörde erster Instanz sei der Auffassung, dass Informationen von oppositionellen Parteien anders ausgesucht würden, als vom Berufungswerber geschildert. Die Behörde könne jedoch ihre Auffassung nicht begründen, es sei nämlich keineswegs unplausibel, dass Informanten zu ihrer Tätigkeit gezwungen würden. Die Angst vor dem Tod oder anderen Übergriffen könne Menschen dazu bringen, Informationsleistungen zu erbringen, zumal der Berufungswerber auch aufgefordert worden sei, seine eigenen politischen Aktivitäten einzustellen. In der Türkei gebe es staatliche geheime Sicherheitskräfte, wie etwa Jitem. Gemäß dem Bericht der SFH vom Juni 2001 Seite 109 sei die Jitem seitens der Behörden systematisch abgestritten worden. Die parlamentarische Untersuchungskommission für den Susurluk-Skandal habe deren Existenz als erste offizielle Instanz anerkannt. Am 05.11.1999 sei vom Parlament ein Gesetzesentwurf vorgelegt worden, welcher eine Revision des Gesetzes über die Organisation der Gendarmerie vorsehe. Mit dieser Revision wurde die Jitem als offizielle Geheimdienstorganisation der Gendarmerie anerkannt. Mehrere Menschenrechtsorganisationen und Oppositionskreise würden die Jitem für viele Entführungen, unaufgeklärte Morde, das Verschwindenlassen zahlreicher Personen, schwere Folter und viele Vergewaltigungen verantwortlich machen. Demgemäß würden die türkischen Sicherheitsorgane auch über Konterguerillas bzw. über andere unbekannte Organisationen wirken, um ihre Ziele, nämlich die Unterdrückung von Kurden bzw. oppositioneller Tätigkeiten zu erreichen. Im Sprachgebrauch von Kurden seien die Jitem bzw. Konterguerilla dieselben Personen. Da die türkischen Sicherheitsorgane mit Jitem und anderen Organisationen zusammenarbeiten würden, sei es nachvollziehbar, dass die staatlichen Sicherheitsorgane den Berufungswerber zuhause suchen würden. Der Berufungswerber habe vorgebracht, dass er am Weltfriedenstag verhaftet worden sei, dieser Umstand könne vom Berufungswerber leider nicht bewiesen werden; das Vorbringen des Berufungswerbers sei konkret und schlüssig, es gebe keinen nachvollziehbaren Gründe, ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen.
In weiterer Folge wird in der Berufung u.a. der Antrag gestellt, es möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat - nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Berufungswerber mit Beschwerdeschriftsatz vom 22.11.2006 - erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Der gegenständliche Asylantrag wurde am 18.12.2003 gestellt. Das gegenständliche Verfahren ist - im Hinblick auf die Entscheidung über den Asylantrag nach § 7 - daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBI. I Nr. 126/2002 zu führen.Der gegenständliche Asylantrag wurde am 18.12.2003 gestellt. Das gegenständliche Verfahren ist - im Hinblick auf die Entscheidung über den Asylantrag nach Paragraph 7, - daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126 aus 2002, zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der unabhängigen Bundesasylsenat ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der unabhängigen Bundesasylsenat ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Zunächst ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standzuhalten und das erstinstanzliche Bescheidergebnis - die Abweisung des Asylantrages - nicht zu tragen vermag. So ist aus dem Umstand, dass dem Berufungswerber am 00.00.2003 von den türkischen Behörden ein Personalausweis ausgestellt wurde, entgegen der vom Bundesasylamt vertretenen Ansicht nicht zwingend abzuleiten, dass der Berufungswerber jedenfalls mit diesem Stichtag unverfolgt war. Auch ignoriert das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang die Behauptung des Berufungswerbers, er habe ca. im Juni 2003 einen Reisepass beantragt, jedoch sei ihm die Ausstellung eines solchen verweigert worden, da ihm - wenngleich nur mündlich - seitens des zuständigen Beamten unterstellt worden sei, der Berufungswerber wolle damit nach Syrien oder in den Irak fahren und dort der PKK beitreten. Auf dieses Vorbringen des Berufungswerbers wird seitens der Behörde erster Instanz überhaupt nicht eingegangen.
Auch ist die seitens der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass Vorbringen des Berufungswerbers, er sei von maskierten Männern überfallen und verschleppt worden, welche den Berufungswerber aufgefordert hätten, über die "ÖZGÜR-Partei" Informationen zu sammeln, welche der Berufungswerber an diese Männer weitergeben hätte sollen, sei deshalb völlig unglaubwürdig, weil keinesfalls solche Informanten gezwungen würden, für jemanden zu arbeiten, denn solchen Informationsdiensten gehe ein besonders selektives Auswahlverfahren voraus, weil man davon ausgehen müsse, dass jemand, der zur Informationsgewinnung gezwungen werde, keinesfalls vertrauliche und verwertbare Informationen liefere. Zwar mag es zutreffend sein, dass eine Form der Informationsgewinnung die eines selektiven Auswahlverfahrens und der Vertrauensgewinnung der künftigen Informanten ist, jedoch stehen die Ausführungen der Behörde erster Instanz, keinesfalls sei es denkbar, dass Informanten durch Druck und Zwang zur Lieferung von Information gebracht würden, nicht mit der Realität in Einklang.
Unverständlich bleiben in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der Behörde erster Instanz, dieses Vorbringen könne schon deshalb zu keinem Asyl führen, weil der Berufungswerber "nicht die türkischen Behörden in Anspruch genommen habe, um eine allfällige Bedrohung seiner Integrität abzuwenden". Grundvoraussetzung für eine Asylgewährung sei aber, dass eine Person von staatlichen Behörden verfolgt werde oder solche Behörden bzw. deren Organe nicht in der Lage oder nicht Willens seien, eine solche (asylrelevante) Verfolgung von einer Person abzuwenden; beides sei nicht der Fall. Woher die Behörde erster Instanz aber ihre Kenntnis bezieht, die türkischen Behörden seien Willens und in der Lage, den Berufungswerber von der von ihm behaupteten Verfolgung zu schützen, ist nicht erkennbar. Diesbezüglich lässt das erstinstanzliche Verfahren ausreichende Feststellungen vermissen.
Warum es schließlich nicht plausibel sein sollte, dass die Gendamarie den Berufungswerber gesucht hätte, weil er nicht im Dorf anwesend gewesen sei, ist vor dem Hintergrund des Vorbringens des Berufungswerbers ebenfalls nicht nachvollziehbar. Begründet wird dies im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid damit, dass dieser Behauptung jedenfalls ein verfolgungsrelevanter Anhaltspunkt fehle; dies kann aber jedenfalls nicht als nachvollziehbares Argument dafür dienen, dass die vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung nicht plausibel sei.
Letztlich vermag daher im Lichte des bisher Gesagten auch der Verweis der Behörde erster Instanz "auf den Gesamtkonnex" des Vorbringens des Berufungswerbers die Beurteilung, das Vorbringen des Berufungswerbers sei unglaubwürdig, nicht zu tragen; dies gilt daher auch für das seitens der Behörde erster Instanz für unglaubwürdig erachtete Vorbringen, der Berufungswerber sei wegen seiner Teilnahme am Weltfriedenstag am 01.09.2003 von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden.
Nun vermag zwar die seitens der Behörde erster Instanz vorgenommene unschlüssige und unrichtige Beweiswürdigung für sich selbst betrachtet noch nicht zu einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zu führen. Jedoch verbleibt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die seitens der Behörde erster Instanz vorgenommene Beweiswürdigung als unschlüssig anzusehen ist, ein Vorbringen des Berufungswerbers übrig, dem die Behörde erster Instanz nicht sachgerecht begegnet ist; auf Grundlage des seitens der Behörde erster Instanz durchgeführten Verfahrens und der getätigten bzw. eben gerade nicht getätigten Ermittlungsschritte kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass das vom Berufungswerber getätigte Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. So hätte das Bundesasylamt auf die vom Berufungswerber vorgelegten, in Kopie bzw. im Original im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Dokumente (Parteiausweis, Foto, welches den Berufungswerber mit dem Obmann der DEHAP zeigen soll, Bestätigung der Parteimitgliedschaft bei der "ÖZGÜR-Partei") sachgerecht einzugehen und diese Dokumente einer Bewertung zu unterziehen gehabt. Auch hätte das Bundesasylamt Ermittlung über die Existenz und Struktur der "ÖZGÜR-Partei" anzustellen gehabt und in diesem Zusammenhang tragfähige Feststellungen über diese Partei treffen müssen, welche dem Berufungswerber auch vorzuhalten gewesen und in Relation zu seinem Vorbringen zu setzen gewesen wären. Darüber hinaus hätte die Behörde erster Instanz auf das Vorbringen des Berufungswerbers eingehen müssen, ihm sei die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden mit der Begründung, er würde damit nach Syrien oder in den Irak reisen, um dort die PKK zu unterstützen. Auch wäre das Vorbringen des Berufungswerbers vor dem Hintergrund der seitens der Behörde erster Instanz getroffenen Feststellungen zur HADEP im Zusammenhang mit der Behauptung des Berufungswerbers, er sei Mitglied dieser Partei gewesen, zu beleuchten gewesen.Nun vermag zwar die seitens der Behörde erster Instanz vorgenommene unschlüssige und unrichtige Beweiswürdigung für sich selbst betrachtet noch nicht zu einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu führen. Jedoch verbleibt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die seitens der Behörde erster Instanz vorgenommene Beweiswürdigung als unschlüssig anzusehen ist, ein Vorbringen des Berufungswerbers übrig, dem die Behörde erster Instanz nicht sachgerecht begegnet ist; auf Grundlage des seitens der Behörde erster Instanz durchgeführten Verfahrens und der getätigten bzw. eben gerade nicht getätigten Ermittlungsschritte kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass das vom Berufungswerber getätigte Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. So hätte das Bundesasylamt auf die vom Berufungswerber vorgelegten, in Kopie bzw. im Original im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Dokumente (Parteiausweis, Foto, welches den Berufungswerber mit dem Obmann der DEHAP zeigen soll, Bestätigung der Parteimitgliedschaft bei der "ÖZGÜR-Partei") sachgerecht einzugehen und diese Dokumente einer Bewertung zu unterziehen gehabt. Auch hätte das Bundesasylamt Ermittlung über die Existenz und Struktur der "ÖZGÜR-Partei" anzustellen gehabt und in diesem Zusammenhang tragfähige Feststellungen über diese Partei treffen müssen, welche dem Berufungswerber auch vorzuhalten gewesen und in Relation zu seinem Vorbringen zu setzen gewesen wären. Darüber hinaus hätte die Behörde erster Instanz auf das Vorbringen des Berufungswerbers eingehen müssen, ihm sei die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden mit der Begründung, er würde damit nach Syrien oder in den Irak reisen, um dort die PKK zu unterstützen. Auch wäre das Vorbringen des Berufungswerbers vor dem Hintergrund der seitens der Behörde erster Instanz getroffenen Feststellungen zur HADEP im Zusammenhang mit der Behauptung des Berufungswerbers, er sei Mitglied dieser Partei gewesen, zu beleuchten gewesen.
Da es das Bundesasylamt unterlassen hat, auf Grund von tragfähigen Ermittlungen und Feststellungen das Vorbringen des Berufungswerbers einer Beurteilung zu unterziehen, wäre die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die erkennende Behörde - aus den oben angeführten Gründen sowie zur neuerlichen Befragung des Berufungswerbers vor dem Hintergrund der zu tätigenden Ermittlungen und zu treffenden Feststellungen - unvermeidlich.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu wesentlichen Sachverhaltsfragen in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil es das Bundesasylamt unterlässt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen, indem der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen enthält. Wie durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (Erkenntnis vom 30.09.2004, Zl. 2001/20/0315), kommt diese Aufgabe primär dem Bundesasylamt zu. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde sonst zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu wesentlichen Sachverhaltsfragen in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil es das Bundesasylamt unterlässt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen, indem der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen enthält. Wie durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (Erkenntnis vom 30.09.2004, Zl. 2001/20/0315), kommt diese Aufgabe primär dem Bundesasylamt zu. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde sonst zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315).
Auch die Zielsetzungen der - wenngleich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Entscheidung nach § 7 AsylG noch nicht anwendbaren - Asylgesetznovelle 2003 lassen eine kassatorische Entscheidung geboten erscheinen. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Asylgesetznovelle 2003 wird Folgendes ausgeführt:Auch die Zielsetzungen der - wenngleich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Entscheidung nach Paragraph 7, AsylG noch nicht anwendbaren - Asylgesetznovelle 2003 lassen eine kassatorische Entscheidung geboten erscheinen. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Asylgesetznovelle 2003 wird Folgendes ausgeführt:
"Die vorgeschlagene Novelle sieht eine Konzentration der Tatsachenermittlung beim Bundesasylamt vor. Eine vollständige Tatsachenermittlung erfordert einerseits eine umfassende Befragung, Rechtsberatung und Information des Asylwerbers und andererseits auch dessen umfassende Mitwirkung am Verfahren. ..."
Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Asylgesetznovelle 2003 wird zur vorgeschlagenen Neufassung des § 32 ausgeführt: "Die vorgeschlagene Neufassung des § 32 trägt dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden. ..." Wenn im vorliegenden Fall die durch die Asylgesetznovelle 2003 eingeführten Bestimmungen auch nicht anzuwenden sind, so bewirken sie doch nach dem Willen des Gesetzgebers eine Festlegung der Grundausrichtung der Tätigkeit des Bundesasylamts als auch im vorliegenden Fall zuständiger Behörde erster Instanz. Diesen normativen Anliegen des Gesetzgebers kann nur durch die vollständige Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen werden, weshalb die Behebung des angefochtenen Bescheides und Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zu erfolgen hat.Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Asylgesetznovelle 2003 wird zur vorgeschlagenen Neufassung des Paragraph 32, ausgeführt: "Die vorgeschlagene Neufassung des Paragraph 32, trägt dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden. ..." Wenn im vorliegenden Fall die durch die Asylgesetznovelle 2003 eingeführten Bestimmungen auch nicht anzuwenden sind, so bewirken sie doch nach dem Willen des Gesetzgebers eine Festlegung der Grundausrichtung der Tätigkeit des Bundesasylamts als auch im vorliegenden Fall zuständiger Behörde erster Instanz. Diesen normativen Anliegen des Gesetzgebers kann nur durch die vollständige Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen werden, weshalb die Behebung des angefochtenen Bescheides und Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zu erfolgen hat.
Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist letztlich auch vom Gesetzgeber des Asylgesetztes 2005 durch die in § 75 Abs. 1, 3. Satz, getroffene Regelung weiter betont worden, wonach in am 31.12.2005 anhängigen Verfahren § 60 AsylG 2005, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde, anzuwenden ist.Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist letztlich auch vom Gesetzgeber des Asylgesetztes 2005 durch die in Paragraph 75, Absatz eins, 3, Satz, getroffene Regelung weiter betont worden, wonach in am 31.12.2005 anhängigen Verfahren Paragraph 60, AsylG 2005, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde, anzuwenden ist.
Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßiger Weise zur Beurteilung des Vorbringens des Berufungswerbers insbesondere im Hinblick auf seine behauptete Mitgliedschaft bei der HADEP und der "ÖZGÜR-Partei" sowie zur Beurteilung der vom Berufungswerber vorgelegten Dokumente auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zurückzugreifen.Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßiger Weise zur Beurteilung des Vorbringens des Berufungswerbers insbesondere im Hinblick auf seine behauptete Mitgliedschaft bei der HADEP und der "ÖZGÜR-Partei" sowie zur Beurteilung der vom Berufungswerber vorgelegten Dokumente auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzugreifen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen, in der Berufung vom 22.03.2004 gestellten Antrag, es möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden, Rechnung zu tragen und das dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal dies vom Berufungswerber selbst in der Berufung vom 22.03.2004 beantragt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen, in der Berufung vom 22.03.2004 gestellten Antrag, es möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden, Rechnung zu tragen und das dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal dies vom Berufungswerber selbst in der Berufung vom 22.03.2004 beantragt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
KASS97; Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, Widerstandskämpfer, Glaubwürdigkeit, BeweiswürdigungDokumentnummer
UBAST_20070328_248_276_0_6E_XI_38_04_00