Norm
AVG §66 Abs2Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LIEBMINGER gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF (AVG) iVm § 61 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LIEBMINGER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, entschieden:
In Erledigung der Berufung der C. N. vom 20.06.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2007, Zahl: 06 13.872 - BAL, wird dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung der C. N. vom 20.06.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2007, Zahl: 06 13.872 - BAL, wird dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Berufungswerberin, ihren Angaben zu Folge eine Staatsangehörige aus Georgien, reiste am 21.12.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.12.2006 fand hiezu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau eine Erstbefragung statt. In weiterer Folge wurde sie am 28.12.2006 bzw. am 24.04.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West bzw. Außenstelle Linz niederschriftlich einvernommen. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 22.12.2006 und der Einvernahme am 28.12.2006 noch minderjährig war, fand sowohl die Erstbefragung wie auch die Einvernahme unter gleichzeitiger Anwesenheit eines Rechtsberaters in der Funktion des gesetzlichen Vertreters statt.römisch eins.1. Die Berufungswerberin, ihren Angaben zu Folge eine Staatsangehörige aus Georgien, reiste am 21.12.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.12.2006 fand hiezu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau eine Erstbefragung statt. In weiterer Folge wurde sie am 28.12.2006 bzw. am 24.04.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West bzw. Außenstelle Linz niederschriftlich einvernommen. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 22.12.2006 und der Einvernahme am 28.12.2006 noch minderjährig war, fand sowohl die Erstbefragung wie auch die Einvernahme unter gleichzeitiger Anwesenheit eines Rechtsberaters in der Funktion des gesetzlichen Vertreters statt.
Ihr Vorbringen in den einzelnen Einvernahmen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, vom 04.06.2007, Zahl: 06 13.872 - BAL, wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.
Zusammengefasst gab die Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland deswegen verlassen habe, weil ihre Mutter eine Prostituierte gewesen sei und sie darunter gelitten habe. Aufgrund des Umstandes dass ihre Mutter eine andere Person, vermutlich einen Polizisten, verletzt habe, sei nun die Antragstellerin - da sich ihre Mutter versteckt gehalten habe - ständig bedroht worden. Es habe auch versuchte sexuelle Übergriffe auf die Antragstellerin gegeben und habe sie auch Angst gehabt, dass sie vom Freund ihrer Mutter zur Prostitution gezwungen werden würde. Ihre Mutter habe ihr schließlich zum Verlassen des Heimatlandes geraten und würde sich auch ihre Mutter versteckt halten. Aus Angst habe sie sodann Georgien verlassen.
I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin mit Bescheid vom 04.06.2007, Zahl:römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin mit Bescheid vom 04.06.2007, Zahl:
06 13.872 - BAL gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 1 iVm § 11 Absatz 1 AsylG ab, erkannte den Status der Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 11 Absatz 1 AsylG festgestellt, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde und wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung aus Österreich nach Georgien.06 13.872 - BAL gemäß Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 1 AsylG ab, erkannte den Status der Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 1 AsylG festgestellt, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung aus Österreich nach Georgien.
Die Identität der Antragstellerin wurde nicht festgestellt, jedoch wurde die Staatsangehörigkeit aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse als erwiesen angenommen. Die Erstbehörde führte aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung einer Verfolgung bzw. einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei und wurde festgestellt, dass der Antragstellerin eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.Die Identität der Antragstellerin wurde nicht festgestellt, jedoch wurde die Staatsangehörigkeit aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse als erwiesen angenommen. Die Erstbehörde führte aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung einer Verfolgung bzw. einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei und wurde festgestellt, dass der Antragstellerin eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.
Im Rahmen der Beweiswürdigung legte die Erstbehörde zunächst die Angaben der Antragstellerin dem Verfahren zugrunde und führte aus, dass dem Vorbringen nicht entnommen werden könne, dass ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre und dass sie sich durch einen Wohnsitzwechsel den eindeutig lokalen Problemen entziehen hätte können. Aus ihrem Vorbringen, von unbekannten Personen bedroht zu werden, ließe sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die von ihr behauptete Verfolgung durch private Person in den Gründen der GFK gelegen seien. Die georgischen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig und -willig und wäre auch die Aktualität der Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Georgien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Sodann führte die Erstbehörde - ohne nähere Begründung - aus, dass das Vorbringen der Antragstellerin haltlos, vage und in keinster Weise nachvollziehbar sei und es sich um eine konstruierte Geschichte handeln würde.
Zu Spruchpunkt I führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass - wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei - dem Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im gesamten georgischen Staatsgebiet die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und deshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Angaben der Antragstellerin würden auch als gänzlich unwahr erachtet werden. Vor den befürchteten Übergriffen durch Dritte könne sie der georgische Staat hinreichend schützen und stünde ihr jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen Georgiens offen.Zu Spruchpunkt römisch eins führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass - wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei - dem Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im gesamten georgischen Staatsgebiet die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und deshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Angaben der Antragstellerin würden auch als gänzlich unwahr erachtet werden. Vor den befürchteten Übergriffen durch Dritte könne sie der georgische Staat hinreichend schützen und stünde ihr jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen Georgiens offen.
Zu Spruchpunkt II führte die Erstbehörde insbesondere aus, dass keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen würden, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr seitens des georgischen Staates Gefahr drohen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und wurde die Antragstellerin wiederum auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Es wäre ihr zumutbar, dass sie sich durch die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Teil Georgiens außerhalb des Einflussbereiches ihres Vaters einer solchen Verfolgung entzieht.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Erstbehörde insbesondere aus, dass keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen würden, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr seitens des georgischen Staates Gefahr drohen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und wurde die Antragstellerin wiederum auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Es wäre ihr zumutbar, dass sie sich durch die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Teil Georgiens außerhalb des Einflussbereiches ihres Vaters einer solchen Verfolgung entzieht.
Auch hätte sie, wie sich aus den Feststellungen ergäbe, im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien eine Existenzgrundlage.
Zu Spruchpunkt III wurde insbesondere dargelegt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde insbesondere dargelegt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen II.1. Gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, entscheidet der Unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, entscheidet der Unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da die Berufungswerberin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 21.12.2006 gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zur Anwendung.Da die Berufungswerberin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 21.12.2006 gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung.
II.2. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist vom Unabhängigen Bundesasylsenat das AVG anzuwenden.römisch zwei.2. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist vom Unabhängigen Bundesasylsenat das AVG anzuwenden.
II.3. Der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2007 wurde der Berufungswerberin am 06.06.2007 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellt (siehe diesbezügliche Beurkundung auf dem Rückschein - AS 81), die am 20.06.2007 per Telefax beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung erweist sich somit als rechtzeitig.römisch zwei.3. Der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2007 wurde der Berufungswerberin am 06.06.2007 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellt (siehe diesbezügliche Beurkundung auf dem Rückschein - AS 81), die am 20.06.2007 per Telefax beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung erweist sich somit als rechtzeitig.
II.4. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 1997 die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG 1997 die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Gemäß § 66 Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (…) (Thienel) Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Absatz 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ,regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen’ und ,unnötigen Verwaltungsaufwand’ verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel ,nicht weiter verfolgt’."Gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (…) (Thienel) Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3 AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ,regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen’ und ,unnötigen Verwaltungsaufwand’ verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel ,nicht weiter verfolgt’."
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Absatz 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 Asylgesetz (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ,Zurückverweisung’ durch § 32 Asylgesetz ,erweitert’ worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (…)."In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, Asylgesetz Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ,Zurückverweisung’ durch Paragraph 32, Asylgesetz ,erweitert’ worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (…).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint’. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ,mündliche Verhandlung’ iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint’. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ,mündliche Verhandlung’ iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht…" Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht…" Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens."In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.
Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243).Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243).
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs.2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
II.5. Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im wesentlichen darauf, dass die Bedrohungen gegen die Berufungswerberin von Privatpersonen ausgegangen und nicht dem Staat zuzurechnen seien, zumal dieser schutzfähig und - willig ist.römisch zwei.5. Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im wesentlichen darauf, dass die Bedrohungen gegen die Berufungswerberin von Privatpersonen ausgegangen und nicht dem Staat zuzurechnen seien, zumal dieser schutzfähig und - willig ist.
Nicht klar ersichtlich ist, ob die Angaben der Berufungswerberin nun dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Sofern an einer Stelle des Bescheides davon die Rede ist, dass die Angaben der Berufungswerberin völlig vage und haltlos wären (Seite 52 des erstinstanzlichen Bescheides) so ist diese Feststellung in keiner Weise begründet und kann eine solche Vorgehensweise nur als willkürlich bezeichnet werden. Hinsichtlich der Feststellung zu Spruchpunkt II, dass sich nämlich die Antragstellerin dem Einflussbereich ihres Vaters durch eine Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Landesteil von Georgien entziehen könnte, ist auszuführen, dass es sich hier offensichtlich um eine unrichtige mit dem speziellen Fall der Antragstellerin nicht zusammenhängende Feststellung handelt. Überdies ist nicht ersichtlich, warum die Erstbehörde - ohne jeglicher Angaben oder ärztlicher Vorlagen durch die Berufungswerberin - wiederholt Ausführungen bzw. Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Berufungswerberin tätigt.Nicht klar ersichtlich ist, ob die Angaben der Berufungswerberin nun dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Sofern an einer Stelle des Bescheides davon die Rede ist, dass die Angaben der Berufungswerberin völlig vage und haltlos wären (Seite 52 des erstinstanzlichen Bescheides) so ist diese Feststellung in keiner Weise begründet und kann eine solche Vorgehensweise nur als willkürlich bezeichnet werden. Hinsichtlich der Feststellung zu Spruchpunkt römisch zwei, dass sich nämlich die Antragstellerin dem Einflussbereich ihres Vaters durch eine Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Landesteil von Georgien entziehen könnte, ist auszuführen, dass es sich hier offensichtlich um eine unrichtige mit dem speziellen Fall der Antragstellerin nicht zusammenhängende Feststellung handelt. Überdies ist nicht ersichtlich, warum die Erstbehörde - ohne jeglicher Angaben oder ärztlicher Vorlagen durch die Berufungswerberin - wiederholt Ausführungen bzw. Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Berufungswerberin tätigt.
II.6. Zur Frage einer möglichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist auszuführen, dass im Sinne der aktuellen Judikatur des VwGH (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 21.03.2007, Zahl: 2006/19/0083) das Vorliegen einer solchen nicht von vornherein verneint werden kann; vielmehr bedarf es einer differenzierten Auseinandersetzung z.B. mit der Frage ob staatlicher Schutz, jenen Personen mit unterstellter Nahebeziehung zur Prostitution nicht von vornherein - da solche Frauen als minderwertig gelten - verweigert wird. Es wäre somit seitens der Erstbehörde auch nachvollziehbar auszuführen gewesen, ob ein Zusammenhang zu den in der GFK genannten Gründen gänzlich ausgeschlossen werden kann. Eine asylrelevante Gefährdung der Berufungswerberin könnte nämlich im Sinne der Judikatur des VwGH (vgl. oben) aufgrund des Umstandes dass ihre Mutter von kriminellen Personen verfolgt bzw. erpresst wird, bestehen (vgl. hiezu auch die etwas älteren Erkenntnisse des VwGH vom 19.12.2001 zu Zl. 98/20/0312 sowie vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098). Die Berufungswerberin hat ausgeführt, dass sie von Kriminellen bedroht wurde und auch versucht wurde, sie sexuell zu missbrauchen. Wenn sie somit Opfer gefährlicher Krimineller werden könnte, so wäre im Lichte der Judikatur des VwGH zu prüfen, ob die Berufungswerberin als Tochter ihrer Mutter wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe derer Familie - im Sinne einer "durchschlagenden Sippenhaftung" - verfolgt ist (unterstellt man die Befürchtung der Berufungswerberin als wahr, die Verfolger wollten ihr aufgrund der Familienzugehörigkeit etwas antun).römisch zwei.6. Zur Frage einer möglichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist auszuführen, dass im Sinne der aktuellen Judikatur des VwGH (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 21.03.2007, Zahl: 2006/19/0083) das Vorliegen einer solchen nicht von vornherein verneint werden kann; vielmehr bedarf es einer differenzierten Auseinandersetzung z.B. mit der Frage ob staatlicher Schutz, jenen Personen mit unterstellter Nahebeziehung zur Prostitution nicht von vornherein - da solche Frauen als minderwertig gelten - verweigert wird. Es wäre somit seitens der Erstbehörde auch nachvollziehbar auszuführen gewesen, ob ein Zusammenhang zu den in der GFK genannten Gründen gänzlich ausgeschlossen werden kann. Eine asylrelevante Gefährdung der Berufungswerberin könnte nämlich im Sinne der Judikatur des VwGH vergleiche oben) aufgrund des Umstandes dass ihre Mutter von kriminellen Personen verfolgt bzw. erpresst wird, bestehen vergleiche hiezu auch die etwas älteren Erkenntnisse des VwGH vom 19.12.2001 zu Zl. 98/20/0312 sowie vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098). Die Berufungswerberin hat ausgeführt, dass sie von Kriminellen bedroht wurde und auch versucht wurde, sie sexuell zu missbrauchen. Wenn sie somit Opfer gefährlicher Krimineller werden könnte, so wäre im Lichte der Judikatur des VwGH zu prüfen, ob die Berufungswerberin als Tochter ihrer Mutter wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe derer Familie - im Sinne einer "durchschlagenden Sippenhaftung" - verfolgt ist (unterstellt man die Befürchtung der Berufungswerberin als wahr, die Verfolger wollten ihr aufgrund der Familienzugehörigkeit etwas antun).
II.7. Sofern schließlich tragend im vorliegenden Fall das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, insbesondere Spruch von Spruchpunkt I und II sowie die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I und II, bejaht wird, fehlt es hiezu an einem nachvollziehbaren Tatsachensubstrat um den Schluss rechtfertigen zu können, dass man in einem kleinen Land wie Georgien, einer Verfolgung durch Kriminelle durch Verlegung in einen anderen Landesteil entgehen kann; insbesondere unter besonderer Berücksichtigung der typischerweise bestehenden Vulnerabilität einer von sexueller Ausbeutung bedrohter Frau - immer unter der Voraussetzung das Vorbringen wird in nachvollziehbarer Weise als glaubwürdig erachtet.römisch zwei.7. Sofern schließlich tragend im vorliegenden Fall das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, insbesondere Spruch von Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei sowie die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei, bejaht wird, fehlt es hiezu an einem nachvollziehbaren Tatsachensubstrat um den Schluss rechtfertigen zu können, dass man in einem kleinen Land wie Georgien, einer Verfolgung durch Kriminelle durch Verlegung in einen anderen Landesteil entgehen kann; insbesondere unter besonderer Berücksichtigung der typischerweise bestehenden Vulnerabilität einer von sexueller Ausbeutung bedrohter Frau - immer unter der Voraussetzung das Vorbringen wird in nachvollziehbarer Weise als glaubwürdig erachtet.
II.6. Zu den von der Erstbehörde dem Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen und Quellen-Angaben hinsichtlich Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der Bescheid-begründung ist auszuführen, dass sich diese zum Teil aus Internetadressen zusammensetzen und die genannten Internetadressen und damit einhergehend die entsprechenden Dokumente dem erstinstanzlichen Verfahrensakt nicht zu entnehmen sind und diese teilweise auch nicht - mehr - "rekonstruierbar" sind. Eine derartige von der Erstbehörde gewählte Vorgangsweise entspricht zumindest keiner nachvollziehbaren, transparenten Vorgehensweise im Rahmen der Bescheidbegründung.römisch zwei.6. Zu den von der Erstbehörde dem Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen und Quellen-Angaben hinsichtlich Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der Bescheid-begründung ist auszuführen, dass sich diese zum Teil aus Internetadressen zusammensetzen und die genannten Internetadressen und damit einhergehend die entsprechenden Dokumente dem erstinstanzlichen Verfahrensakt nicht zu entnehmen sind und diese teilweise auch nicht - mehr - "rekonstruierbar" sind. Eine derartige von der Erstbehörde gewählte Vorgangsweise entspricht zumindest keiner nachvollziehbaren, transparenten Vorgehensweise im Rahmen der Bescheidbegründung.
Weiters ist zu den Feststellungen auszuführen, dass die verwendeten Quellen nicht als aktuell bezeichnet werden können. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Bericht des USDOS aus dem Jahr 2006 zitiert wurde, wo doch schon seit geraumer Zeit der Bericht von März 2007 vorliegt. Selbiges gilt für den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note, wo die Erstbehörde den Bericht vom Oktober 2005 zitiert hat. Überdies ist nicht ersichtlich, warum die Erstbehörde beispielsweise auch den Bericht des Auswärtigen Amtes aus Mai 2005 und März 2004 angeführt hat. Es wäre jedenfalls Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen seinen Ausführungen und darauf aufbauenden Entscheidung aktuelles Quellenmaterial zu Verfügung zu stellen. Diese Umstände müssen in ihrer Gesamtheit bei einer Spezialbehörde ebenso als maßgeblicher Mangel angesehen werden.
Sollte die Erstbehörde im Zuge dieses fortgesetzten Verfahrens wieder die Ansicht vertreten, dass der Asylantrag der Berufungswerberin abzuweisen sein wird, werden auch jedenfalls Erhebungen und Feststellungen zur Situation von Frauen im Falle einer zwangsweisen Rückkehr - unter Berücksichtigung der individuellen und persönlichen Situation der Berufungswerberin - zu pflegen bzw. zu treffen sein, was im vorliegenden Bescheid bzw. Verfahren ebenfalls nicht im ausreichenden Maß erfolgt ist; insbesondere unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Individualisierung.
II.7. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:römisch zwei.7. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 19 Abs. 2 AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Das erstinstanzliche Verfahren wurde in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, von der Berufungsbehörde zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Das erstinstanzliche Verfahren wurde in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, von der Berufungsbehörde zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates ist somit der Ansicht, dass die hervorgetretenen Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein Großteil des Ermittlungsverfahrens vor den Unabhängigen Bundesasylsenat als Berufungsbehörde verlagert werden würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - den Verfahrensgang unterlaufen würde.
II.8. Es sind sohin von der Erstbehörde die diesem Bescheid zugrunde gelegten Anweisungen durchzuführen, dh. insbesondere eine neuerliche Einvernahme und konkrete Befragung der Berufungswerberin, ergänzendes Ermittlungsverfahren, Erörterung der Asylrelevanz, Feststellungen mit aktuellen Quellenangaben zur individuellen Situation der Antragstellerin in Bezug auf ihr Vorbringen und Erörterung dieser Feststellungen mit der Berufungswerberin im Zuge einer neuerlichen Einvernahme. Anschließend ist ein nachvollziehbarer Bescheid auf Basis des neuerlichen Ermittlungsverfahrens zu erlassen.römisch zwei.8. Es sind sohin von der Erstbehörde die diesem Bescheid zugrunde gelegten Anweisungen durchzuführen, dh. insbesondere eine neuerliche Einvernahme und konkrete Befragung der Berufungswerberin, ergänzendes Ermittlungsverfahren, Erörterung der Asylrelevanz, Feststellungen mit aktuellen Quellenangaben zur individuellen Situation der Antragstellerin in Bezug auf ihr Vorbringen und Erörterung dieser Feststellungen mit der Berufungswerberin im Zuge einer neuerlichen Einvernahme. Anschließend ist ein nachvollziehbarer Bescheid auf Basis des neuerlichen Ermittlungsverfahrens zu erlassen.
Ausgehend von den zuvor genannten Überlegungen und angesichts der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens war im vorliegenden Fall das dem Unabhängigen Bundesasylsenat gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Berufungswerberin gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von den zuvor genannten Überlegungen und angesichts der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens war im vorliegenden Fall das dem Unabhängigen Bundesasylsenat gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Berufungswerberin gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
II.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG i.V.m. § 67d Abs. 1 und Abs. 4 AVG entfallen.römisch zwei.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz eins und Absatz 4, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
KASS05; Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz, private Verfolgung, soziale Gruppe, kriminelle Delikte, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Sippenhaftung, innerstaatliche FluchtalternativeDokumentnummer
UBAST_20070724_312_852_1_2E_XIX_62_07_00