TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/25 92/02/0088

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

18 Kundmachungswesen;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BGBlG §2 Abs1 litf;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §52 lita Z10b;
StVO 1960 §53 Abs1 Z22;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. September 1991, Zl. Ib-182-65/91, betreffend Übertretung einer straßenpolizeilichen Vorschrift, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 1 lit. c Z. 6 der Verordnung BGBl. Nr. 527/1989 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 29. September 1990 um 0.50 Uhr als Lenker eines Pkws an einem bestimmten Ort die für Kraftfahrzeuge auf der Rheintalautobahn A 14 während der Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h überschritten habe (Fahrgeschwindigkeit 180 km/h).

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht ausschließlich einen Kundmachungsmangel hinsichtlich der von der belangten Behörde angewendeten Verordnung geltend; er vertritt die Auffassung, daß die Bestimmung des § 44 Abs. 2 StVO nicht hätte herangezogen werden dürfen. Hiezu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0017 und Zl. 91/03/0024, sowie vom 26. September 1991, Zl. 91/02/0064, zu verweisen, in denen der Verwaltungsgerichtshof eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten hat.

Was die am jeweiligen Beginn der Rheintalautobahn sowie bei einigen Auffahrten aufgestellten Hinweistafeln anlangt, so würden solche - es handelt sich um keine Zeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 22 StVO - die Aufstellung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a und b StVO samt Zusatztafeln jeweils für drei verschiedene Begrenzungen der Höchstgeschwindigkeit für drei verschiedene Arten von Kraftfahrzeugen (dies auch noch unter Berücksichtigung von § 51 Abs. 1 dritter und vierter Satz StVO) nicht entbehrlich machen. Wie schon in der zitierten Vorjudikatur ausgeführt, könnte damit der Inhalt der Verordnung für die Lenker herannahender Fahrzeuge nicht mehr - leicht und rechtzeitig erkennbar - ausgedrückt werden. Auch die Existenz der vom Beschwerdeführer zum Nachweis der "Ausdrückbarkeit" erwähnten Hinweistafeln gibt somit keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020088.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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