TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/19 91/03/0024

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
18 Kundmachungswesen;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BGBlG §2 Abs1 litf;
B-VG Art139 Abs3;
Geschwindigkeitsbeschränkung Autobahnen Nachtzeit 1989 §1;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Dezember 1990, Zl. IIb2-V-8645/4-1990, betreffend Übertretung einer Straßenverkehrsvorschrift, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung nach § 1 lit. c der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989, BGBl. Nr. 527, in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft, weil sie am 13. April 1990 um 22.18 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs auf der Inntal-Autobahn A-12 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit eine Geschwindigkeit von 137 km/h eingehalten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in der ausschließich geltend gemacht wird, daß die genannte Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, die im Bundesgesetzblatt unter der Nummer 527 kundgemacht wurde, hat folgenden Wortlaut:

"Auf Grund des § 43 Abs. 1 und 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet:

§ 1. Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

a) für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,

b)

für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und

c)

für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:

1.

Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich;

2.

Pyhrnautobahn A 9 im gesamten Bereich, ausgenommen Bosruck- und Gleinalmtunnel;

              3.              Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich, ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel;

4.

Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;

5.

Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;

6.

Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.

§ 2. Rechtsvorschriften, mit denen geringere als die oben angeführten Fahrgeschwindigkeiten angeordnet werden, bleiben unberührt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird die Verordnung vom 22. November 1988, Zl. 610.800/4-I/6-1988, über eine Geschwindigkeitsbeschränkung für bestimmte Kraftfahrzeuge während der Nacht auf der Inntalautobahn und der Brennerautobahn aufgehoben."

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43) des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten gemäß § 44 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 ist das Bundesgesetzblatt - u.a. - zur Verlautbarung von Verordnungen der Bundesminister - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - bestimmt.

Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, daß die oben angeführte Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nicht unter § 44 Abs. 2 StVO 1960 falle, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten:

Gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) ... unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Enthält eine gemäß § 43 StVO 1960 erlassene Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Regelungen, deren Inhalt - etwa wegen seiner Kompliziertheit - nicht durch diesem Gebot entsprechende Straßenverkehrszeichen ausgedrückt werden kann, dann kommt für die Kundmachung § 44 Abs. 2 StVO 1960 zur Anwendung (vgl. RZ 18 und 29 zu § 44 StVO in Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht I3). Dies trifft auf die im § 1 der gegenständlichen Verordnung angeordneten Regelungen zu.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030024.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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