Norm
BVergG 2002 §16 Abs3Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat am 3. September 2004 durch den Vorsitzenden des Senats 10, Dr. Roland Katary, sowie Dr. Reinhard Brand als Vertreter der Auftraggeberseite und Mag. Gottfried Rücklinger als Vertreter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs 2 Bundesvergabegesetz 2002, BGBl I Nr. 2002/99 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Berufsorientierung für Männer und Frauen" des Auftraggebers Arbeitsmarktservice, vertreten durch Arbeitsmarktservice Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57, 1030 Wien, eingeleitet auf Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 29. Juni 2004, verbessert eingelangt am 9. Juli 2004, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat am 3. September 2004 durch den Vorsitzenden des Senats 10, Dr. Roland Katary, sowie Dr. Reinhard Brand als Vertreter der Auftraggeberseite und Mag. Gottfried Rücklinger als Vertreter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2002, BGBl römisch eins Nr. 2002/99 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Berufsorientierung für Männer und Frauen" des Auftraggebers Arbeitsmarktservice, vertreten durch Arbeitsmarktservice Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57, 1030 Wien, eingeleitet auf Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 29. Juni 2004, verbessert eingelangt am 9. Juli 2004, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag der A***, "das Bundesvergabeamt möge die mit Schreiben vom 14. Juni 2004 zum Ausdruck gebrachten Entscheidung der Auftraggeberin, der B*** den Zuschlag zu erteilen, für nichtig erklären", wird insofern stattgegeben,
als im Vergabeverfahren "Berufsorientierung für Männer und Frauen - lfd. Nr. 200" sowohl zum Teillos 1 als auch zum Teillos 2 die Entscheidung des Auftraggebers vom 14. Juni 2004, der B*** den Zuschlag erteilen zu wollen, für nichtig erklärt wird.
Rechtsgrundlage: §§ 16 Abs. 3, 20 Z 4, 21 Abs. 1, 98 Z 3, 99 Abs. 1 BVergG, § 42 AMSGRechtsgrundlage: Paragraphen 16, Absatz 3, 20, Ziffer 4, 21, Absatz eins, 98, Ziffer 3, 99, Absatz eins, BVergG, Paragraph 42, AMSG
Begründung
Dazu brachte die Antragstellerin - neben umfangreichen rechtlichen Ausführungen - im Wesentlichen vor:
Nach Angaben des Auftraggebers hätte die Republik Österreich, in Wahrheit aber das Arbeitsmarktservice, vertreten durch das Arbeitsmarktservice Wien, als öffentlicher Auftraggeber den Dienstleistungsauftrag "Berufsorientierung für Männer und Frauen" öffentlich ausgeschrieben. Diese Leistung wäre in 2 Teillose aufgeteilt worden, wobei ein Bieter getrennt oder auch gemeinsam für beide Teillose Angebote abgeben hätte können, diese aber entsprechend den vorgegebenen Teillosen jedenfalls getrennt einzureichen gewesen wären. Die Antragstellerin hätte für beide Teillose jeweils ein eigenständiges Angebot rechtzeitig abgegeben.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 hätte der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** (in der Folge "präsumtive Zuschlagsempfängerin") hinsichtlich beider Teillose bekannt gegeben. Diese Entscheidung wäre in erster Linie mit niedrigeren Angebotspreisen begründet worden, tatsächlich jedoch rechtswidrig, weil die Teilangebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zwingend auszuscheiden gewesen wären. Das Ausscheiden hätte erfolgen müssen, da die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot die Sondereinzelkosten nicht ausschreibungskonform angegeben hätte, eine Aufklärung der Kalkulation der Gemeinkosten in Wahrheit nicht erfolgt wäre und schließlich, wie sich dies aus dem Vorbringen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom 30. Juli 2004 ergeben würde, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auch im Hinblick auf die EDV-Übungsmöglichkeiten nicht ausschreibungskonform gestaltet wäre. Sowohl die angebotenen Gesamtpreisen als auch die Gemeinkostenpauschalen wären unterpreisig. Obwohl bei der Preisprüfung ein strenger mathematischer Vergleich zwischen Angebotspreisen nicht vorgenommen werden dürfe, hätte die hier vorliegende Konstellation und Preisdifferenz zwischen den Angeboten der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aber auch der Vergleich mit den allgemeinen Marktgegebenheiten Ausgangspunkt für eine Aufklärung durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin und anschließend allenfalls für eine vertieften Angebotsprüfung sein müssen. Diesen Verpflichtungen wäre der Auftraggeber nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen. Im Ergebnis wäre die signifikant niedrigere Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auch unter keinen Umständen betriebswirtschaftlich erklärbar gewesen. So würde sich der Angebotspreis bei der hier vorliegenden Ausschreibung im Wesentlichen aus den Kostenpositionen Personalkosten, Sachkosten, und Gemeinkosten ("Allgemeinkosten") zusammensetzen. Mit wesentlichen Spielräumen veränderlich wären dabei - aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers - lediglich die den TrainerInnen pro Stunde bezahlten Honorare, die geltend gemachten Sachkosten und die pro Maßnahmenstunde angesetzten Gemeinkosten. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung ihren Gemeinkostenansatz optimiert hätte und auch für die angebotenen Honorare wenig Spielraum bestünde, wäre ein Unterschreiten der Angebotspreise der Antragstellerin um 34% (Teillos 1) bzw. 31% (Teillos 2) ein ungewöhnlich niedriger und im Ergebnis auch betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Gesamtpreis. Gleiches würde für die signifikant und zu gering angesetzte Kostenposition "Gemeinkosten" gelten. Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für die niedrige Kalkulation gegebenen Erklärungen wären reine Scheinbegründungen. Die behaupteten Synergieeffekte wären mehr oder weniger selbstverständlich und lieferten keine überzeugende Erklärung für den niedrigen Angebotspreis. Es wäre davon auszugehen, dass die für einen niedrigen Gemeinkostenpauschalsatz geltend gemachten Synergieeffekte von sämtlichen Bietern genutzt worden wären. Bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin lägen daher Unterpreise vor, die nach einer vertieften Angebotsprüfung zu einem zwingenden Ausscheiden des Angebotes führen hätten müssen. Schließlich wäre es der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auch verwehrt, sich darauf zu berufen, in einen neuen Markt eindringen zu wollen, da sie im Verfahren des BVA zu 10N-145/03 selbst hervorgehoben hätte, im gegenständlichen Markt ein arrivierte Dienstleister zu sein. Darüber hinaus hätte offensichtlich auch der Auftraggeber erst nach Beibringung einer Bankgarantie über 40% der Angebotssumme den von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preis als plausibel zusammengesetzt angesehen. Dies wäre im Ergebnis allerdings nicht nachvollziehbar, da eine allfällige Bankgarantie mit der Plausibilität und Erklärbarkeit eines Preises nicht zusammenhängt. Die Antragstellerin führte weiters aus, dass bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die zwingend in die Gemeinkosten einzurechnenden Personal- und Sachkostenansätze nicht oder mit einem deutlich zu geringem Anteil berücksichtigt wären, was ebenfalls zu einem nicht plausibel zusammengesetzten Angebotspreis geführt hätte. Schließlich habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin Sachkosten in die Gemeinkostenpauschale mit einberechnet, was unzulässig gewesen wäre und zu einem nicht ausschreibungskonformen Angebot führen würde. Auch dieser Umstand hätte zwingend das Ausscheiden des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zur Folge.
Zur Auftraggebereigenschaft im vorliegenden Verfahren führte die Antragstellerin an, dass in der Ausschreibung der Auftraggeber mit "Republik Österreich, vertreten durch das Arbeitsmarktservice Wien" angeführt gewesen wäre. Aufgrund der gesetzlichen Konstellationen und der auftraggeberinternen Abläufe wäre jedoch davon auszugehen, dass - entgegen den Angaben in der Ausschreibung - die Maßnahme tatsächlich vom "Arbeitsmarktservice" und eben nicht von der Republik Österreich durchgeführt werden solle, sodass der Auftraggeber der hier maßgeblichen Ausschreibung das Arbeitsmarktservice wäre. Mit Verbesserung vom 9.7.2004 nannte die Antragstellerin schließlich das Arbeitsmarktservice, vertreten durch das Arbeitsmarktservice Wien, als Auftraggeber und damit als Antragsgegner.
Die Antragstellerin hätte die (insbesondere formalen) Antragsvoraussetzungen erfüllt. Das Interesse am Vertragsabschluss wäre durch die Abgabe ausscheidenskonformer Angebote dargelegt. Durch die rechtswidrige Vorgehensweise des Auftraggebers würde die Chance auf den Zuschlag entfallen, wodurch letztlich der Entgang des Auftrages drohe und damit im Zusammenhang ein unmittelbarer Schaden entstünde bzw. entstehen würde. Dieser Schaden setze sich aus dem entgangenen Gewinn, den frustrierten Kosten für die Angebotserstellung sowie aus voraussichtlich nicht vollständig kompensierbaren Auslastungsdefiziten zusammen. Schließlich verwies die Antragstellerin auf den Verlust eines wichtigen Referenzprojektes. Durch das rechtswidrige Vorgehen des Auftraggebers wäre die Antragstellerin in ihrem Recht auf vergabekonforme Durchführung des Vergabeverfahrens, insbesondere in ihrem Recht auf eine ordnungsgemäße Angebotsbewertung, sowie in ihrem Recht auf Ausscheiden nicht vergabekonformer Angebote, insbesondere des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, und daher letztlich in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.
Inhaltlich brachte der Auftraggeber vor, dass die Bestbieterermittlung rechtmäßig gewesen sei und das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht auszuscheiden gewesen wäre. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hätte der Auftraggeber die Angebotspreise sowohl für das Teillos 1 als auch für das Teillos 2 einer ordnungsgemäßen vertieften Angebotsprüfung unterzogen, wobei der Auftraggeber den zeitlichen Ablauf auf über eineinhalb Seiten dargelegt hat. Nach Evaluierung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als Bestbieterin und nach einem Vergleich der Kostenpositionen mit den Positionen zweier anderer nicht ausgeschlossener Angebote hätte sich für beide Teillose ein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis ergeben. Daher wäre "im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung" am 27. Mai 2004 ein Aufforderungsschreiben an die präsumtive Zuschlagsempfängerin ergangen, "die als nicht plausibel angesehenen Kostenpositionen aufzuklären". Am 1. Juni 2004 wäre eine Stellungnahme von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eingelangt, wobei der Auftraggeber dazu festhielt, dass "die Angaben" in diesem Schreiben "plausibel gewesen wären". Am darauf folgenden Tag, dem 2. Juni 2004, hätte "im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung eine Vergleichsdarstellung der eingereichten Gemeinkostenpauschale/Maßnahmenstunden für alle eingereichten Angebote" stattgefunden, wobei die Gemeinkostenpauschale pro Maßnahmenstunden bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gemeinsam mit einem anderen Angebot den niedrigsten Wert aufgewiesen hätte. Darüber hinaus wäre die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin "bezüglich Ausmaß und Anzahl der Maßnahmenstunden überprüft und für richtig befunden" worden. Am selben Tag hätte auch ein Vergleich der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preisen mit vier bereits im April 2004 ausgelaufen - allerdings nur bedingt vergleichbaren - Berufsorientierungsmaßnahmen stattgefunden. Auch diese Berechnung hätte deutlich niedrigere Kosten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Verhältnis zu den alten Werten ergeben. Noch am selben Tag wäre aber entschieden worden, dass von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für beide Teillose eine Bankgarantie im Ausmaß von 40% der jeweiligen Bruttobegehrenssumme eingefordert würde, wobei diese schließlich am 14. Juni 2004 an den Auftraggeber übergeben worden wären. Wie der Auftraggeber sodann ausführt, hätte daraufhin seitens des Auftraggebers "keine Veranlassung mehr bestanden, Plausibilisierungsschritte zu setzen". Daraufhin wäre die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bekannt gegeben worden.
Das Vorbringen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu ihrer Gemeinkostenkalkulation bezeichnete der Auftraggeber als erklär- und nachvollziehbar. Der Auftraggeber führte dazu weiters aus, dass die Bieter ihr Angebot unter den Aspekten Methodik, Didaktik und Preis frei gestalten könnten. Die Anzahl der Maßnahmenstunden würde vom Auftraggeber allerdings fix vorgegeben, um die Vergleichbarkeit des Leistungsumfangs und der Angebote zu gewährleisten. Dass die Berücksichtigung von Synergieeffekten bei der Höhe der Gemeinkostenpauschale pro Maßnahmenstunde vom Auftraggeber vorgesehen war, ergäbe sich aus einer Antwort des Auftraggebers zu Bieteranfragen vom 20., 21. und 22. April 2004, wo angeführt wäre, dass die (vor allem zeitliche) Aufteilung der Maßnahmenstunden den Anbietern obliegen würden, sich dabei aber der Gemeinkostenpauschalsatz durch Synergieeffekte verringern könnte. Schließlich wäre es aus Sicht des Auftraggebers bereits gelebte Praxis, dass eine Vielzahl von Anbietern die Gestaltung und Kalkulation der EDV-Übungseinheiten in der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gewählten Form vornehmen. Dabei könnten die Gemeinkosten pro Maßnahmenstunden unter anderem durch gleichzeitige Nutzung der Räumlichkeiten durch TeilnehmerInnen anderer AMS-Maßnahmen oder auch von PrivatkundInnen verringert werden.
Zur eigenen Kalkulation der Sach- und Gemeinkosten führte die präsumtive Zuschlagsempfängerin zunächst aus, dass ihr Kalkulationsansatz (Einrechnung von Sondereinzelkosten in die Gemeinkostenpauschale) als ausschreibungskonform zu qualifizieren wäre. Aufgrund der Ausschreibung wäre es jedem Bieter möglich, gewisse Aufwendungen, die die vom Auftraggeber vorgegeben Voraussetzungen erfüllen, als Sondereinzelkosten zu kalkulieren, wenngleich dies allerdings nicht geschehen muss. Kann oder wird etwas nicht in die Sondereinzelkosten einbezogen, ist dieser Kostenpunkt in den Gemeinkosten zu berücksichtigen. So wäre etwa die Einberechnung für Porto-, Telefon-, Fax- und Internetnutzungskosten in die Gemeinkostenpauschale ausschreibungskonform. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass im Konkreten deren Verrechnung im Rahmen der Sondereinzelkosten mangels Zuordenbarkeit der Aufwendungen zu einzelnen Maßnahmen (die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge nämlich über Pauschalvereinbarungen) sogar unzulässig wäre. Jedenfalls wäre die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in diesem Punkt aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar.
Bei der Kalkulation der Gemeinkostenpauschale pro Maßnahmenstunde hätte die präsumtive Zuschlagsempfängerin zulässigerweise massive Synergieeffekte ausgenützt. Diese Synergien würden sich einerseits auf Grund der zeitlichen Parallelität der vorgesehenen Kurseinheiten mit den zur Verfügung zu stellenden EDV-Übungsmöglichkeiten ergeben sowie andererseits dadurch, dass bei den EDV-Übungsmöglichkeiten die Anzahl der Maßnahmenstunden enorm hoch angesetzt worden wäre (ohne Berücksichtigung etwa der gleichzeitigen Nutzungsmöglichkeit durch mehrere Teilnehmer bzw. Kursteilnehmer anderer Maßnahmen). Durch die entstandenen Synergieeffekte und der vom Auftraggeber fix vorgegebenen Anzahl an Maßnahmenstunden wäre der bei derartigen Maßnahmen marktübliche Gemeinkostenpauschalsatz pro Maßnahmenstunde in concreto etwa auf die Hälfte reduziert. Schließlich hätte der Auftraggeber einen derartig kalkulierten Gemeinkostenpauschalsatz bereits bei mehreren vergleichbaren Aufträgen in diesem Jahr akzeptiert. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hätte ihre Angebote gewissenhaft kalkuliert und das sich dabei ergebende Einsparungspotenzial an den Auftraggeber weitergegeben. Würde ein Bieter dies unterlassen, könnte dies ebenfalls zu einem (diesfalls zu hohen) unangemessenen Angebotspreis führen.
Schließlich hätte der Auftraggeber die Preisprüfung, insbesondere die vertiefte Angebotsprüfung sorgfältig und ordnungsgemäß vorgenommen. Aus dem Vorgehen des Auftraggebers und der zeitlichen Abfolge könne nicht auf eine mangelnde Plausibilität oder fehlende Angemessenheit der Angebotspreise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin geschlossen werden. Auch der Auftraggeber hätte schließlich festgehalten, nicht mehr daran gezweifelt zu haben. Derartige Zweifel würden sich auch nicht im Umstand niederschlagen, dass der Auftraggeber von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Bankgarantien gefordert hätte. Denn dabei handle es sich vielmehr um eine allgemeine Sicherheitsmaßnahme, die aufgrund der Ausschreibung vom Bieter gefordert werden könne.
AUF GRUND DES DURCHGEFÜHRTEN VERFAHRENS WIRD FOLGENDER
ENTSCHEIDUNGSRELEVANTER SACHVERHALT FESTGESTELLT
Die Vorbereitung der vorliegenden Ausschreibung und der Willensentschluss zu deren Durchführung ist ausschließlich vom Arbeitsmarktservice (in den entsprechenden Gremien) erfolgt. Der Bund (Republik Österreich) war im Konkreten nicht involviert. Insbesondere hat es für die Durchführung der vorliegenden Ausschreibung keine Weisung oder ähnliche Anordnung von Seiten des Bundes gegeben. Ebenso liegt keine auf diese Ausschreibung bezogene besondere oder allgemeine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung vor, die das Arbeitsmarktservice zum Abschluss von Verträgen im Namen und auf Rechnung des Bundes berechtigen würde (Aussagen von C*** in der Einvernahme vom 15.7.2004, OZ 13, sowie Einsicht in den Vergabeverfahrensakt).
In den zu den Ausschreibungsunterlagen zählenden "Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von Beihilfen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden" (in weiterer Folge "Allgemeine Bestimmungen" genannt) war in Punkt 1.4 "Begehren" angeführt, dass das Angebot "alle in der Ausschreibungsunterlage/Einladung zur Begehrenstellung geforderten Unterlagen (Nachweise, Begehrensformulare, Konzept, etc.) umfasst. Wenn dort nicht anders angegeben, so ist für die Erstellung des [Angebotes] das Formular zu verwenden, das sich auf der Homepage des AMS Österreich [...] befindet. Das auf Excel-Basis erstellte [Angebots-]Dokument ist vom [Bieter] auszufüllen und mit den weiteren in der [Ausschreibung] geforderten Unterlagen [...] einzureichen."
In den Allgemeinen Bestimmungen ist weiters vorgesehen:
Die Anzahl der Maßnahmenstunden ist bei traditionellen Maßnahmen ident mit der Anzahl der Unterrichtseinheiten, die ein/e TeilnehmerIn benötigt, um an der Maßnahme vom Anfang bis zum Ende teilzunehmen. Sie definieren gleichsam das Volumen des Maßnahmeninhaltes (Lehrstoff oder aber auch Inhalt von Orientierungs- oder Aktivierungsmaßnahmen). Sie müssen nicht ident sein mit der Anzahl der geleisteten Unterrichtseinheiten des Lehr- oder Betreuungspersonals, da Doppelbesetzungen durch TrainerInnen keine Auswirkungen auf die Anzahl der Maßnahmestunden haben. Ebenso keine Auswirkungen auf die Anzahl der Maßnahmenstunden haben etwaige Gruppenteilungen oder die Anzahl der TeilnehmerInnen an sich.
[...]
3.2 Sachaufwendungen
3.2.1 Sondereinzelkosten
Unter Sondereinzelkosten sind Aufwendungen zu verstehen, die maßnahmenspezifisch auftreten können, jedoch nicht generell bei allen Maßnahmen anfallen müssen. Anerkannt werden sie, wenn sie direkt einer bestimmten Maßnahme zur Gänze oder auch teilweise (z.B. Maschinen oder sonstige Schulungsgeräte) zuordenbar sind. Die folgenden taxativ aufgezählten Sachaufwendungen werden als Sondereinzelkosten anerkannt, alle anderen Aufwendungen können nicht extra abgerechnet werden, sondern sind im Pauschalsatz für Gemeinkosten enthalten bzw diesem zuzurechnen.
Raummieten jeglicher Art werden nicht als Sondereinzelkosten anerkannt, sondern sind dem Gemeinkostenpauschalsatz zugerechnet und werden innerhalb des Pauschalsatzes abgerechnet.
3.2.2 Maschinenstundenpauschalsatz
Dieser kommt für Maschinen und sonstige Schulungsgeräte, deren Anschaffung nicht aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, zur Anwendung. Der Einsatz dieser Geräte und die dadurch entstehenden Kosten werden in Form eines Pauschalsatzes (Maschinenstundenpauschalsatz) abgegolten. [...]
In der Maßnahmenbeschreibung zur ausgeschriebenen Leistung wurde als nicht veränderbare Gesamtkalkulationsbasis in Bezug auf die vorgegebenen Kurse (inklusive Praktikumszeitraum, Infotage und EDV-Übungsmöglichkeiten) Folgendes angegeben:
"Gesamtkalkulation
Teillos 1: als Kalkulationsbasis des Gemeinkostenpauschalsatzes
sind insgesamt 20.337 Maßnahmen anzusetzen:
41 Kurse à 240 MS 9.800
Infotage á 17 MS 697
EDV-Übungsmögl. 9.840
Teillos 2: als Kalkulationsbasis des Gemeinkostenpauschalsatzes
sind insgesamt 19.343 Maßnahmenstunden anzusetzen:
39 Kurse à 240 MS 9.320
Infotage à 17 MS 663
EDV-Übungsmögl. 9.360"
Der Vergleich der eingelangten Angebote zeigt folgendes Bild:
In den Angeboten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sind jeweils die im
- nach der Ausschreibung vorgegebenen - Kalkulationsformular "Kalkulation 01" angeführten Kostenpositionen "Sondereinzelkosten" und Maschinenkostenpauschale" und sodann auch das Feld "Sachaufwand gesamt" mit EUR 0,00 ausgepreist (Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Vergabeverfahrensakt).
Unsere Bedenken lauten wie folgt:
Sie werden daher ersucht, eine detaillierte schriftliche Kostenaufschlüsselung und aussagekräftige Erläuterung für beide Teillose bis spätestens 01.06.2004, 12:00 Uhr, an die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien, Abteilung 9, mittels Fax (87871/50989) zu übersenden. Sollte bis zu diesem Datum keine zufrieden stellende Klärung erfolgen, sind wir leider gezwungen, Ihr Begehren aus der Bewertung auszuscheiden."
Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 antwortete der Auftraggeber auf diese Aufforderung wie folgt:
"Bezüglich Ihrer Anfrage dürfen wir Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen angeführten Positionen
der Einfachheit halber in der Gemeinkostenpauschale mit einberechnet sind.
Für Kopier- und Internetkosten können wir hinzufügen, dass B*** in diesen Bereichen über Pauschalverträge verfügt laut denen die Kosten, unabhängig von dem erforderlichen Volumen, pauschal anfallen; maßnahmenbezogen fallen somit kaum Kosten an.
Es war uns möglich den Gemeinkostensatz im Vergleich zu vergleichbaren Maßnahmen günstiger zu kalkulieren, da in Ihrer Kalkulationsbasis für die Gemeinkosten die EDV-Übungsmöglichkeit extra angeführt wurde (Was bei vergleichbaren Maßnahmen nicht der Fall war). Dadurch stieg die Anzahl der zur Berechnung heranziehbaren MS (ca. auf das doppelte).
Zusammenfassend möchten wir erklären, dass alle angeführte Positionen, bereits in dem angegebenen Preis durch die Gemeinkostenpauschalen von EUR [...] für Teillos 1 bzw. EUR [...] für Teillos 2 beinhaltet sind und dass wir nach nochmaliger Überprüfung bestätigen, dass keine Änderung in dem angegebenen Gesamtpreis erfolgt.
Selbstverständlich können alle angegebenen Leistungen mit höchster Qualität durchgeführt werden.
Gerne reichen wir, bei Bedarf, ein differenziertes Begehren nach.
Wir hoffen, mit diesen Erläuterungen alle Frage aussagekräftig beantwortet zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen"
In weiterer Folge nahm der Auftraggeber am nächsten Tag (2. Juni 2004) einen Vergleich der angeboten Gemeinkostenpauschalen pro Maßnahmenstunden zwischen sämtlichen eingereichten Angeboten vor und stellte fest, dass ein weiterer Bieter eine Gemeinkostenpauschale pro Maßnahmenstunden in der selben Höhe wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin angeboten hatte und der in diesem Punkt drittbilligste Bieter 28,33% über der Gemeinkostenpauschale pro Maßnahmenstunde der präsumtiven Zuschlagsempfängerin lag. Des Weiteren wurden an diesem Tag die Gesamtangebotssummen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Gesamtkosten von vier bereits im April 2004 ausgelaufenen - jedoch mit der nunmehr ausgeschriebenen Maßnahme nur bedingt vergleichbaren - Berufsorientierungsmaßnahmen, die von vier verschiedenen Kursträgern erbracht worden sind, gegenübergestellt. Auch diese Berechnung ergab - auch nach den Angaben des Auftraggebers - eine "beträchtliche Differenz". Rein mathematisch betrachtet, weicht die nunmehr angebotene Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom durchschnittlichen Wert der zum Vergleich herangezogenen Berufsorientierungsmaßnahmen zum Teillos 1 um 28,69% und zum Teillos 2 um 28,70% nach unten ab. Nach einer internen Überprüfung hat der Auftraggeber ebenfalls am 2. Juni 2004 die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (nur) - nach eigenen Angaben - "bezüglich Ausmaß und Anzahl der Maßnahmenstunden überprüft und für richtig befunden". Die dargestellten Ergebnisse wurden sodann am 2. Juni 2004 der stellvertretenden Landesgeschäftsführerin präsentiert und entschieden, dass in Entsprechung der Ausschreibung die präsumtive Zuschlagsempfängerin aufgefordert werden soll, binnen einer gewissen Frist für jedes der Teillose eine Bankgarantie im Ausmaß von 40% der Bruttoangebotssumme vorzulegen. Nach Beibringung der geforderten Bankgarantien durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat der Auftraggeber schließlich entschieden, dass "keine Veranlassung mehr bestünde, Plausibilisierungsschritte zu setzen".
Im Rahmen der Preisprüfung (und auch sonst während des Vergabeverfahrens) hat die präsumtive Zuschlagempfängerin niemals gegenüber dem Auftraggeber offen gelegt oder auch intern dokumentiert, dass die Kalkulation unter Berücksichtigung des Umstandes erstellt worden wäre, dass die Eroberung von Marktanteilen oder ähnliche Umstände beabsichtigt gewesen wäre.
(Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Vergabeverfahrensakt und dem Vorbringen des Auftraggebers, insbesondere im Schriftsatz vom 16. Juli 2004, OZ 22. Die Frage einer allfälligen Absicht zur Eroberung von Marktanteilen oder ähnlicher Kalkulationshintergründe entspricht der Aussage des Mitarbeiters der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, D***, in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2004.)
BEWEISWÜRDIGUNG
RECHTLICH IST DER FESTGESTELLTE SACHVERHALT WIE FOLGT ZU
BEURTEILEN
I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtesrömisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes
Die allgemeine vergaberechtliche Beurteilung führt - insbesondere im Hinblick auf die genannten Grundsätze - zunächst dazu, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren das Arbeitsmarktservice als Auftraggeber anzusehen ist (vertreten durch das Arbeitsmarktservice Wien als vergebende Stelle). Diese Einordnung ergibt sich insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Wille zur Durchführung der Ausschreibung ausschließlich durch das Arbeitsmarktservice erfolgt ist, wobei dieser Entschluss nicht auf einer "Anordnung" des Bundes beruht. Vielmehr soll eine Aufgabe, die gemäß § 32 Abs 1 Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl I 313/1994 idgF (in der Folge "AMSG") dem Arbeitsmarktservice obliegt, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nach § 32 Abs 3 AMSG auf einen Dritten übertragen werden. Sowohl der Grundsatzbeschluss zur gegenständlichen Beschaffung im Rahmen einer längerfristigen Planung als auch die konkrete Entscheidung über die Ausschreibung ist durch das Arbeitsmarktservice erfolgt. Der Bund war dabei konkret auftragsbezogen nicht involviert. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht des Bundes an das Arbeitsmarktservice zum Abschluss des auf der gegenständlichen Ausschreibung beruhenden Vertrages besteht nicht. Es war daher beabsichtigt, dass das Arbeitsmarktservice zivilrechtlicher Vertragspartner werde. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Auftraggeber in der Bekanntmachung fälschlicher Weise als Auftraggeber die "Republik Österreich" angegeben hat. Nachdem es - wie oben dargestellt - auf den Empfängerhorizont ankommt, ist nämlich zu berücksichtigen, dass sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin - trotz der Angaben in der Bekanntmachung - uneingeschränkt davon ausgehen, dass Auftraggeber im vorliegenden Fall das Arbeitsmarktservice und nicht der Bund ist. Der objektive Erklärungswert der Ausschreibung ist daher in diese Richtung zu beurteilen. Dem entspricht es auch, dass der Auftraggeber in Punkt I.5) der Bekanntmachung unter der Rubrik "Art des öffentlichen Auftraggebers" folgerichtig auch nicht "Zentrale Ebene (Bund)", sondern "Einrichtung des öffentlichen Rechts" angegeben hat.Die allgemeine vergaberechtliche Beurteilung führt - insbesondere im Hinblick auf die genannten Grundsätze - zunächst dazu, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren das Arbeitsmarktservice als Auftraggeber anzusehen ist (vertreten durch das Arbeitsmarktservice Wien als vergebende Stelle). Diese Einordnung ergibt sich insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Wille zur Durchführung der Ausschreibung ausschließlich durch das Arbeitsmarktservice erfolgt ist, wobei dieser Entschluss nicht auf einer "Anordnung" des Bundes beruht. Vielmehr soll eine Aufgabe, die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 313 aus 1994, idgF (in der Folge "AMSG") dem Arbeitsmarktservice obliegt, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nach Paragraph 32, Absatz 3, AMSG auf einen Dritten übertragen werden. Sowohl der Grundsatzbeschluss zur gegenständlichen Beschaffung im Rahmen einer längerfristigen Planung als auch die konkrete Entscheidung über die Ausschreibung ist durch das Arbeitsmarktservice erfolgt. Der Bund war dabei konkret auftragsbezogen nicht involviert. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht des Bundes an das Arbeitsmarktservice zum Abschluss des auf der gegenständlichen Ausschreibung beruhenden Vertrages besteht nicht. Es war daher beabsichtigt, dass das Arbeitsmarktservice zivilrechtlicher Vertragspartner werde. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Auftraggeber in der Bekanntmachung fälschlicher Weise als Auftraggeber die "Republik Österreich" angegeben hat. Nachdem es - wie oben dargestellt - auf den Empfängerhorizont ankommt, ist nämlich zu berücksichtigen, dass sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin - trotz der Angaben in der Bekanntmachung - uneingeschränkt davon ausgehen, dass Auftraggeber im vorliegenden Fall das Arbeitsmarktservice und nicht der Bund ist. Der objektive Erklärungswert der Ausschreibung ist daher in diese Richtung zu beurteilen. Dem entspricht es auch, dass der Auftraggeber in Punkt römisch eins.5) der Bekanntmachung unter der Rubrik "Art des öffentlichen Auftraggebers" folgerichtig auch nicht "Zentrale Ebene (Bund)", sondern "Einrichtung des öffentlichen Rechts" angegeben hat.
Schließlich führen die Bestimmungen des AMSG - entgegen der Ansicht des Auftraggebers - auch nicht zu einer anderen Einordnung. Die relevanten Bestimmungen des AMSG lauten (Hervorhebungen durch das Bundesvergabeamt):
2. TEIL
Aufgaben
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeines
[...]
2. HAUPTSTÜCK
Dienstleistungen
§ 32 (1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des § 29 ist.Paragraph 32, (1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des Paragraph 29, ist.
(2) Dienstleistungen zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Erleichterung einer solchen Vermittlung oder Beschäftigungssicherung sind im besonderen
(3) Soweit das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen im Sinne des Abs. 2 nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, z.B. durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.(3) Soweit das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen im Sinne des Absatz 2, nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, z.B. durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
(4) [...]
(5) [...]
3. HAUPTSTÜCK
Finanzielle Leistungen
1. ABSCHNITT
Allgemeines
Arten der finanziellen Leistungen
§ 33 Finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice sind:Paragraph 33, Finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice sind:
Beihilfen
§ 34 (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.Paragraph 34, (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 32, zur Erfüllung der sich aus Paragraph 29, ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
(2) Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck
(3) Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Für Beihilfen, deren Zweck die Abgeltung des Lohnausfalles bei Kurzarbeit ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
(5) Sofern für Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 3 die entsprechenden Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sind, können Beihilfen für entsprechende Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen gewährt werden.(5) Sofern für Dienstleistungen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, die entsprechenden Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sind, können Beihilfen für entsprechende Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen gewährt werden.
(6) Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Verwaltungsrat im Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte Personengruppen im Sinne des § 31 Abs. 3 für zulässig erklärt hat. Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind bei der Zuerkennung derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.(6) Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Verwaltungsrat im Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte Personengruppen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, für zulässig erklärt hat. Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind bei der Zuerkennung derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.
(7) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales (§ 59 Abs. 2) Bedacht zu nehmen.(7) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales (Paragraph 59, Absatz 2,) Bedacht zu nehmen.
(8) [...]
[...]
4. TEIL
Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
Eigener Wirkungsbereich
§ 41 (1) Das Arbeitsmarktservice bestreitet die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes BGBl. Nr. 642/1973, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie sonstiger dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragener Bundesgesetze in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.Paragraph 41, (1) Das Arbeitsmarktservice bestreitet die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie sonstiger dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragener Bundesgesetze in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Der Bund hat dem Arbeitsmarktservice die Ausgaben gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der Ausgaben gemäß § 51 zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu ersetzen.(2) Der Bund hat dem Arbeitsmarktservice die Ausgaben gemäß Absatz eins, mit Ausnahme der Ausgaben gemäß Paragraph 51, zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) zu ersetzen.
(3) Die Ausgaben gemäß § 51 sind vom Arbeitsmarktservice zu tragen.(3) Die Ausgaben gemäß Paragraph 51, sind vom Arbeitsmarktservice zu tragen.
(4) Ausgenommen von den Regelungen des Abs. 1 sind jedoch Ausgaben für Ruhegenüsse der ehemals im Arbeitsmarktservice tätigen Beamten; diese sind vom Bund zu bestreiten.(4) Ausgenommen von den Regelungen des Absatz eins, sind jedoch Ausgaben für Ruhegenüsse der ehemals im Arbeitsmarktservice tätigen Beamten; diese sind vom Bund zu bestreiten.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 42 (1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem Sonderunterstützungsgesetz und nach Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes.Paragraph 42, (1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem Sonderunterstützungsgesetz und nach Artikel römisch 21 , des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes.
(2) Für den im Abs. 1 umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.(2) Für den im Absatz eins, umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.
Dem Auftraggeber ist zwar zuzustimmen, dass § 42 AMSG auf den ersten Blick darauf hindeuten könnte, dass ein (sonder-) gesetzliches Stellvertretungsverhältnis zwischen dem Bund und dem Arbeitsmarktservice beim Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen "finanziellen Leistungen" iSd § 33 AMSG bestünde. Auf Grund systematischer im Zusammenhang mit einer telelogischen und Wortinterpretation dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich jedoch, dass mit dieser Vorschrift ausschließlich das Finanzwesen und die Gebarung in der Arbeitsmarktpolitik des Bundes (darin eingeschlossen die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice) normiert werden soll. Eine Auswirkung auf vergaberechtlichzivilrechtliche Umstände ist damit nicht vorgesehen. Zunächst ergibt sich dies aus der Einordnung des § 42 AMSG in den 4. Teil des Gesetzes, der mit "Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice" übertitelt ist. Die Materialien halten dazu fest, dass die Bestimmungen dieses Teiles "die im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz notwendigen Regelungen treffen" (18. GP RV 1468 BlgNR 40zu §§ 41 bis 52). Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz BGBl 315/1994 idgF enthält wiederum allgemeine Regelungen über die Gebarung in der Arbeitsmarktpolitik, wobei in § 1 die Einnahmequellen und die Ausgabenpositionen angeführt sind. Die weiteren Bestimmungen enthalten Regelungen für die Arbeitslosenversicherung. Auch der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum AMSG bestätigt, dass es sich bei §§ 41 und 42 AMSG um Regelungen handelt, die das Finanzwesen und die Gebarung des Arbeitsmarktservice normieren (18. GP AB 1555 BlgNR 2). Darüber hinaus spricht § 32 Abs. 1 AMSG davon, dass das Arbeitsmarktservice "seine Leistungen" in Form von Dienstleistungen zu erbringen hat, wobei diese gemäß § 32 Abs. 3 AMSG bei Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder auf Grund von Wirtschaftlichkeitserwägungen mittels "vertraglicher Vereinbarung" auf Dritte übertragen werden können. Auch die Materialien sprechen von "Leistungen des Arbeitsmarktservice" (18. GP RV 1468 BlgNR 35 zu § 29 Abs. 2), was darauf hindeutet, dass das Arbeitsmarktservice eigenständig tätig werden solle.Dem Auftraggeber ist zwar zuzustimmen, dass Paragraph 42, AMSG auf den ersten Blick darauf hindeuten könnte, dass ein (sonder-) gesetzliches Stellvertretungsverhältnis zwischen dem Bund und dem Arbeitsmarktservice beim Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen "finanziellen Leistungen" iSd Paragraph 33, AMSG bestünde. Auf Grund systematischer im Zusammenhang mit einer telelogischen und Wortinterpretation dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich jedoch, dass mit dieser Vorschrift ausschließlich das Finanzwesen und die Gebarung in der Arbeitsmarktpolitik des Bundes (darin eingeschlossen die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice) normiert werden soll. Eine Auswirkung auf vergaberechtlichzivilrechtliche Umstände ist damit nicht vorgesehen. Zunächst ergibt sich dies aus der Einordnung des Paragraph 42, AMSG in den 4. Teil des Gesetzes, der mit "Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice" übertitelt ist. Die Materialien halten dazu fest, dass die Bestimmungen dieses Teiles "die im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz notwendigen Regelungen treffen" (18. Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage 1468 BlgNR 40zu Paragraphen 41 bis 52). Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz Bundesgesetzblatt 315 aus 1994, idgF enthält wiederum allgemeine Regelungen über die Gebarung in der Arbeitsmarktpolitik, wobei in Paragraph eins, die Einnahmequellen und die Ausgabenpositionen angeführt sind. Die weiteren Bestimmungen enthalten Regelungen für die Arbeitslosenversicherung. Auch der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum AMSG bestätigt, dass es sich bei Paragraphen 41 und 42 AMSG um Regelungen handelt, die das Finanzwesen und die Gebarung des Arbeitsmarktservice normieren (18. Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht 1555 BlgNR 2). Darüber hinaus spricht Paragraph 32, Absatz eins, AMSG davon, dass das Arbeitsmarktservice "seine Leistungen" in Form von Dienstleistungen zu erbringen hat, wobei diese gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AMSG bei Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder auf Grund von Wirtschaftlichkeitserwägungen mittels "vertraglicher Vereinbarung" auf Dritte übertragen werden können. Auch die Materialien sprechen von "Leistungen des Arbeitsmarktservice" (18. Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage 1468 BlgNR 35 zu Paragraph 29, Absatz 2,), was darauf hindeutet, dass das Arbeitsmarktservice eigenständig tätig werden solle.
Schließlich wurde in § 42 AMSG folgende Wortwahl getroffen:Schließlich wurde in Paragraph 42, AMSG folgende Wortwahl getroffen:
"Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz [...] bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes". Wesentlich ist, dass der Gesetzgeber eine andere Wortwahl als bei der Normierung (unbestrittener) gesetzlicher Vertretungsmacht getroffen hat (vgl. die "Schlüsselgewalt" nach § 96 ABGB oder § 154 Abs. 1 ABGB über das gesetzliche Vertretungsverhältnis zwischen Eltern und Kindern). Dabei ist jeweils sowohl der Machthaber als auch der Vertretene sowie auch der Umstand der Berechtigung zur Vertretung im Gesetz explizit angeführt. In § 42 AMSG hat der Gesetzgeber hingegen lediglich festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice "Ausgaben" auf eine gewisse Weise "bestreitet". Eine sämtliche Rechte und Pflichten eines Vertragsverhältnisses umfassenden Vertretungsmacht und zivilrechtlichen Stellvertretung wird damit aber nicht normiert. Dazu ist festzuhalten, dass auf Seiten des Auftraggebers durch den gegenständlichen Vertrag nicht ausschließlich Zahlungspflichten, sondern zumindest auch weitere Nebenleistungs- und Nebenpflichten sowie Obliegenheiten und nicht zuletzt die aus dem Vertrag resultierenden Rechte begründet werden sollen, wofür in § 42 AMSG allerdings keine Vertretungsmacht festgelegt wird."Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz [...] bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes". Wesentlich ist, dass der Gesetzgeber eine andere Wortwahl als bei der Normierung (unbestrittener) gesetzlicher Vertretungsmacht getroffen hat vergleiche die "Schlüsselgewalt" nach Paragraph 96, ABGB oder Paragraph 154, Absatz eins, ABGB über das gesetzliche Vertretungsverhältnis zwischen Eltern und Kindern). Dabei ist jeweils sowohl der Machthaber als auch der Vertretene sowie auch der Umstand der Berechtigung zur Vertretung im Gesetz explizit angeführt. In Paragraph 42, AMSG hat der Gesetzgeber hingegen lediglich festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice "Ausgaben" auf eine gewisse Weise "bestreitet". Eine sämtliche Rechte und Pflichten eines Vertragsverhältnisses umfassenden Vertretungsmacht und zivilrechtlichen Stellvertretung wird damit aber nicht normiert. Dazu ist festzuhalten, dass auf Seiten des Auftraggebers durch den gegenständlichen Vertrag nicht ausschließlich Zahlungspflichten, sondern zumindest auch weitere Nebenleistungs- und Nebenpflichten sowie Obliegenheiten und nicht zuletzt die aus dem Vertrag resultierenden Rechte begründet werden sollen, wofür in Paragraph 42, AMSG allerdings keine Vertretungsmacht festgelegt wird.
Wesentlich ist weiters, dass die Vermittlung von Arbeitssuchenden nicht hoheitlich erfolgt (OGH 30.1.2001, 1 Ob 257/00a) und auch die hier vom Auftraggeber nachgefragte Dienstleistung (unter Berücksichtigung des Begriffes der Arbeitsvermittlung in § 2 Arbeitsmarktförderungsgesetz BGBl 31/1969 idF BGBl I 68/2002) nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung fällt. In weiterer Folge besteht gemäß § 58 Abs. 1 iVm § 59 AMSG auch kein Weisungsrecht des Bundes, sondern "lediglich" ein Aufsichtsrecht des Bundes (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit). Dies im Gegensatz etwa zum Anspruch auf Arbeitslosengeld, der hoheitlicher Natur ist, wobei das Handeln der entsprechenden Organe dabei dem Bund zuzurechnen ist (VfGH 6.3.2000, B 377/98, dem folgend OGH 30.1.2001, 1 Ob 257/00a).Wesentlich ist weiters, dass die Vermittlung von Arbeitssuchenden nicht hoheitlich erfolgt (OGH 30.1.2001, 1 Ob 257/00a) und auch die hier vom Auftraggeber nachgefragte Dienstleistung (unter Berücksichtigung des Begriffes der Arbeitsvermittlung in Paragraph 2, Arbeitsmarktförderungsgesetz Bundesgesetzblatt 31 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2002,) nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung fällt. In weiterer Folge besteht gemäß Paragraph 58, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, AMSG auch kein Weisungsrecht des Bundes, sondern "lediglich" ein Aufsichtsrecht des Bundes (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit). Dies im Gegensatz etwa zum Anspruch auf Arbeitslosengeld, der hoheitlicher Natur ist, wobei das Handeln der entsprechenden Organe dabei dem Bund zuzurechnen ist (VfGH 6.3.2000, B 377/98, dem folgend OGH 30.1.2001, 1 Ob 257/00a).
Eine weitere Grundlage für die dargestellte Interpretation findet sich schließlich in § 62 Abs.. 1 AMSG, wo pauschal festgehalten wird, dass das Arbeitsmarktservice Rechtsnachfolger des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung und des Bundes ist, soweit zum Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben oder Pflichten eingegangen worden sind. Eine derartige Regelung über die Gesamtrechtsnachfolge des Arbeitsmarktservice nach der damaligen "Arbeitsmarktverwaltung" (18. GP RV 1468 BlgNR 41 zu § 62) hat somit bestehende Rechte und Pflichten aus Verträgen, die inhaltlich der ausgeschriebenen Leistungen entsprechen, auf das Arbeitsmarktservice übertragen. Sollte man § 42 AMSG entgegen obiger, vom Bundesvergabeamt dargestellter Auslegung derartig verstehen, würde aber in weiterer Folge bei neuen Vertragsabschlüssen vergleichbare Rechte und Pflichten wiederum dem Bund zufallen. Dies führte jedoch zu einer nicht nachvollziehbare Unterscheidung zwischen "Altverträgen", die durch § 62 Abs. 1 AMSG auf das Arbeitsmarktservice übertragen werden, und wesensgleichen "Neuverträgen", die auf Grund § 42 AMSG wiederum den Bund berechtigen und verpflichten würden.Eine weitere Grundlage für die dargestellte Interpretation findet sich schließlich in Paragraph 62, Absatz eins, AMSG, wo pauschal festgehalten wird, dass das Arbeitsmarktservice Rechtsnachfolger des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung und des Bundes ist, soweit zum Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben oder Pflichten eingegangen worden sind. Eine derartige Regelung über die Gesamtrechtsnachfolge des Arbeitsmarktservice nach der damaligen "Arbeitsmarktverwaltung" (18. Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage 1468 BlgNR 41 zu Paragraph 62,) hat somit bestehende Rechte und Pflichten aus Verträgen, die inhaltlich der ausgeschriebenen Leistungen entsprechen, auf das Arbeitsmarktservice übertragen. Sollte man Paragraph 42, AMSG entgegen obiger, vom Bundesvergabeamt dargestellter Auslegung derartig verstehen, würde aber in weiterer Folge bei neuen Vertragsabschlüssen vergleichbare Rechte und Pflichten wiederum dem Bund zufallen. Dies führte jedoch zu einer nicht nachvollziehbare Unterscheidung zwischen "Altverträgen", die durch Paragraph 62, Absatz eins, AMSG auf das Arbeitsmarktservice übertragen werden, und wesensgleichen "Neuverträgen", die auf Grund Paragraph 42, AMSG wiederum den Bund berechtigen und verpflichten würden.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des AMSG, insbesondere § 42 AMSG, keine Auswirkung auf die zivilrechtlich zu beurteilenden Auftraggebereigenschaft nach § 20 Z 4 BVergG haben. Auftraggeber der gegenständlichen Ausschreibung ist daher das Arbeitsmarktservice. Das Arbeitsmarktservice ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BVergG.Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des AMSG, insbesondere Paragraph 42, AMSG, keine Auswirkung auf die zivilrechtlich zu beurteilenden Auftraggebereigenschaft nach Paragraph 20, Ziffer 4, BVergG haben. Auftraggeber der gegenständlichen Ausschreibung ist daher das Arbeitsmarktservice. Das Arbeitsmarktservice ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG.
Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des Anhanges IV, Kategorie 24 iVm § 4 BVergG (nicht prioritäre Dienstleistung). Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 9 Abs. 1 Z 5 BVergG, wodurch ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich gegeben ist.Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des Anhanges römisch vier, Kategorie 24 in Verbindung mit Paragraph 4, BVergG (nicht prioritäre Dienstleistung). Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG, wodurch ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich gegeben ist.
Der gegenständliche Auftrag liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Anwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 162 Abs. 1 BVergG iVm § 135 Abs. 2 BVergG und Art 14b Abs. 2 Z 1 lit. a B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Auftrag liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Anwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 162, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, BVergG und Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist sohin gegeben.
II. Zulässigkeit des Antragesrömisch zwei. Zulässigkeit des Antrages
III. Inhaltliche Beurteilung des Antragesrömisch drei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages
Weiters ist der inhaltliche Gehalt des § 98 Z 3 BVergG zu berücksichtigen, wonach "Angebote, die eine - gegebenenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (z.B. spekulative Preisgestaltung) aufweisen", auszuscheiden sind. Die sinngemäße Anwendung dieser Ausscheidensbestimmung ergibt sich daraus, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens auch bei nicht prioritären Dienstleistungen grundsätzlich ein Ausscheiden von Angeboten möglich sein muss (in diesem Sinne BVA 11.06.2004, 05N-35/04-46 und BVA 18.05.2004, 05N- 30/04-35) und darüber hinaus die Ausscheidenstatbestände des BVergG einer Präzisierung der allgemeinen Grundsätze des § 21 BVergG dienen (zum Sektorenbereich, bei dem die gleiche Problematik gegeben ist, BVA 20.2.2004, 16N-144/03-36). Dass § 98 Z 3 BVergG inhaltlich einem aus den allgemeinen Grundsätzen abgeleiteten Ausscheidenstatbestand entspricht, resultiert auch daraus, dass - wie sich zeigen wird - diese Bestimmung einen Sammeltatbestand für all jene Fälle darstellt, bei denen mit den Preisen des Bieters "etwas nicht in Ordnung ist". Auch ein Recht des betroffenen Bieters, seine Kalkulation erklären zu können, ist den allgemeinen Grundsätzen zu entnehmen. Die zumindest inhaltlich-sinngemäße Anwendung des § 98 Z 3 BVergG ergibt sich schließlich aus dem - bei nicht prioritären Dienstleistungen ebenfalls anzuwendenden - § 99 Abs. 1 BVergG, nach dem vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag ein Ausscheiden von Angeboten zu erfolgen hat.Weiters ist der inhaltliche Gehalt des Paragraph 98, Ziffer 3, BVergG zu berücksichtigen, wonach "Angebote, die eine - gegebenenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (z.B. spekulative Preisgestaltung) aufweisen", auszuscheiden sind. Die sinngemäße Anwendung dieser Ausscheidensbestimmung ergibt sich daraus, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens auch bei nicht prioritären Dienstleistungen grundsätzlich ein Ausscheiden von Angeboten möglich sein muss (in diesem Sinne BVA 11.06.2004, 05N-35/04-46 und BVA 18.05.2004, 05N- 30/04-35) und darüber hinaus die Ausscheidenstatbestände des BVergG einer Präzisierung der allgemeinen Grundsätze des Paragraph 21, BVergG dienen (zum Sektorenbereich, bei dem die gleiche Problematik gegeben ist, BVA 20.2.2004, 16N-144/03-36). Dass Paragraph 98, Ziffer 3, BVergG inhaltlich einem aus den allgemeinen Grundsätzen abgeleiteten Ausscheidenstatbestand entspricht, resultiert auch daraus, dass - wie sich zeigen wird - diese Bestimmung einen Sammeltatbestand für all jene Fälle darstellt, bei denen mit den Preisen des Bieters "etwas nicht in Ordnung ist". Auch ein Recht des betroffenen Bieters, seine Kalkulation erklären zu können, ist den allgemeinen Grundsätzen zu entnehmen. Die zumindest inhaltlich-sinngemäße Anwendung des Paragraph 98, Ziffer 3, BVergG ergibt sich schließlich aus dem - bei nicht prioritären Dienstleistungen ebenfalls anzuwendenden - Paragraph 99, Absatz eins, BVergG, nach dem vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag ein Ausscheiden von Angeboten zu erfolgen hat.
Inhaltlich ist zum mittelbar angewendeten § 98 Z 3 BVergG festzuhalten, dass dieser - wie erwähnt - einen Sammeltatbestand für sämtliche Fehler in der Preisgestaltung darstellt, d.h. immer dann erfüllt ist, wenn mit den Preisen nach den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen in der Ausschreibung "etwas nicht in Ordnung ist". Dies führt nach der Terminologie des Gesetzes im Ergebnis dazu, dass der Gesamtpreis nicht plausibel zusammengesetzt ist (siehe dazu Katary, (Kontroversielle) Klarstellungen des VfGH zu kontroversiellen Fragen der Preisprüfung, RPA 2003, 336, unter Verweis auf VfGH 22.9.2003, B 1211/01 - Autobuslinie 80A). In diesem Zusammenhang ist weiters wesentlich, dass die nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises des § 98 Z 3 BVergG nicht nur in formaler Betrachtung den Gesamtpreis betrifft, sondern dabei auch eine Überprüfung von Einzelpositionen zu erfolgen hat. Liegt daher beispielsweise eine (nicht erklärt und nachvollziehbare) unangemessene Position vor, bei der gegenständlichen Ausschreibung beispielsweise die Gemeinkostenpauschale, so führt dies dazu, dass im Ergebnis (auch) der Gesamtpreis nicht plausibel zusammengesetzt ist. Schließlich ist zu beachten, dass zwar in Folge der (nur) inhaltlichen Anwendung von § 98 Z 3 BVergG die dortige Nennung der "vertieften Angebotsprüfung" keinen formalen Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des BVergG darstellt. Aufgrund allgemeiner Umstände ist dennoch davon auszugehen, dass einem Bieter vor seinem Ausscheiden auf Grund eines nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises jedenfalls die Möglichkeit zur Rechtfertigung innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt werden muss.Inhaltlich ist zum mittelbar angewendeten Paragraph 98, Ziffer 3, BVergG festzuhalten, dass dieser - wie erwähnt - einen Sammeltatbestand für sämtliche Fehler in der Preisgestaltung darstellt, d.h. immer dann erfüllt ist, wenn mit den Preisen nach den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen in der Ausschreibung "etwas nicht in Ordnung ist". Dies führt nach der Terminologie des Gesetzes im Ergebnis dazu, dass der Gesamtpreis nicht plausibel zusammengesetzt ist (siehe dazu Katary, (Kontroversielle) Klarstellungen des VfGH zu kontroversiellen Fragen der Preisprüfung, RPA 2003, 336, unter Verweis auf VfGH 22.9.2003, B 1211/01 - Autobuslinie 80A). In diesem Zusammenhang ist weiters wesentlich, dass die nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises des Paragraph 98, Ziffer 3, BVergG nicht nur in formaler Betrachtung den Gesamtpreis betrifft, sondern dabei auch eine Überprüfung von Einzelpositionen zu erfolgen hat. Liegt daher beispielsweise eine (nicht erklärt und nachvollziehbare) unangemessene Position vor, bei der gegenständlichen Ausschreibung beispielsweise die Gemeinkostenpauschale, so führt dies dazu, dass im Ergebnis (auch) der Gesamtpreis nicht plausibel zusammengesetzt ist. Schließlich ist zu beachten, dass zwar in Folge der (nur) inhaltlichen Anwendung von Paragraph 98, Ziffer 3, BVergG die dortige Nennung der "vertieften Angebotsprüfung" keinen formalen Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des BVergG darstellt. Aufgrund allgemeiner Umstände ist dennoch davon auszugehen, dass einem Bieter vor seinem Ausscheiden auf Grund eines nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises jedenfalls die Möglichkeit zur Rechtfertigung innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt werden muss.
Aus der Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes ist die Entscheidung BVA 30.9.2003, 03N-71/03-19, zu berücksichtigen, wo unter Verweis auf Oberndorfer/Straube, Kommentar zu den österreichischen Normen betreffend das Vergabe- und Verdingungswesen (1997) 11, FN 10, zur Preisprüfung bei nicht prioritären Dienstleistungen festgehalten wird: "Bei der Prüfung, ob ein Unterpreisangebot vorliegt, kann es nach allgemeinem Verständnis nur darauf ankommen, ob ein Bieter gemessen an den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kostendeckend kalkuliert hat und die Preise wirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar sind". Mit dieser Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, nähert sich das Bundesvergabeamt inhaltlich betrachtet den gesetzlichen Bestimmungen für die vertiefte Angebotsprüfung, da ebenso wie in § 93 Abs. 4 BVergG auf die (betriebs-)wirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit abgestellt wird.Aus der Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes ist die Entscheidung BVA 30.9.2003, 03N-71/03-19, zu berücksichtigen, wo unter Verweis auf Oberndorfer/Straube, Kommentar zu den österreichischen Normen betreffend das Vergabe- und Verdingungswesen (1997) 11, FN 10, zur Preisprüfung bei nicht prioritären Dienstleistungen festgehalten wird: "Bei der Prüfung, ob ein Unterpreisangebot vorliegt, kann es nach allgemeinem Verständnis nur darauf ankommen, ob ein Bieter gemessen an den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kostendeckend kalkuliert hat und die Preise wirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar sind". Mit dieser Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, nähert sich das Bundesvergabeamt inhaltlich betrachtet den gesetzlichen Bestimmungen für die vertiefte Angebotsprüfung, da ebenso wie in Paragraph 93, Absatz 4, BVergG auf die (betriebs-)wirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit abgestellt wird.
Als Grundlage für die Preisprüfung ist weiters die nicht angefochtene und daher bestandfeste Ausschreibung zu berücksichtigen, wobei in Punkt 7. der Allgemeinen Bestimmungen ausdrücklich festgehalten wird, dass die "Überprüfung der Angemessenheit und Plausibilität der Kosten [...] durch Vergleich der eingelangten Begehren und der Ermittlung des Bestbegehrens" erfolgt. Unabhängig von einer absoluten Rechtmäßigkeit dieser Festlegung (Einklang mit der Entscheidung VfGH 22.09.2003, B1211/01, RPA 2003, 342 und RPA 2003, 336 (Katary), wo der VfGH zum WLVergG 1995 - entgegen bedeutenden Literaturmeinungen - ausdrücklich auf den Vergleich zwischen den eingelangten Angeboten abgestellt) ist sohin für den vorliegenden Fall diese Ausschreibungsbestimmung als Grundlage heranzuziehen. Zu beachten ist weiters, dass die Ausschreibung als Vergleichbasis sämtliche eingelangten und nicht etwa die zuschlagsfähigen Angebot festlegt.
Die ausschlaggebende Ungewöhnlichkeit der angebotenen Preise ist zunächst in der Position Gemeinkostenpauschale zu erblicken, bei der ein Unterschreiten von 36,55% (Teillos 1) bzw. 34,96% (Teillos 2) vorliegt. Dabei ist noch ein weiterer Aspekt zu berücksichtigen, den der Auftraggeber bei seiner Preisprüfung übersehen hat. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat zu keinem der beiden Teillose - wie von der Ausschreibung grundsätzlich vorgesehen - die weiteren Kostenpositionen "Sachaufwendungen" (bestehend aus "Sondereinzelkosten" und "Maschinenkostenpauschale") ausgepreist. Die Erklärung hierfür läge darin, dass die Sachaufwendungen (samt Subkostenpositionen) - wie es die präsumtive Zuschlagsempfängerin anführt - "der Einfachheit halber" in die Gemeinkostenpauschale miteinbezogen worden sind. Soll nunmehr ein Vergleich der Gemeinkostenpauschalen pro Maßnahmenstunde bzw. der gesamten Gemeinkosten zwischen den einzelnen Bietern angestellt werden, müsste gegenüber den übrigen Bietern (bis auf einen weiteren, wobei die Kalkulation dieses Bieters vom Auftraggeber nicht geprüft worden ist) die Gemeinkostenpauschale pro Maßnahmenstunde hier noch um die Sachaufwendungen (Sondereinzelkosten und die Maschinenkostenpauschale) bereinigt werden. Erst dieser verminderte Wert wäre für einen Vergleich zwischen den Gemeinkostenpauschalen geeignet. Von Bedeutung ist dabei weiters, dass derjenige Bieter, der die selbe niedrige Gemeinkostenpauschale pro Maßnahmenstunden wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin angeboten hat, die Sachaufwendungen gesondert aufwies und im Ergebnis daher nicht den gleich niedrigen Wert wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin angeboten hat. Die Mitberücksichtigung der Sachaufwendungen in den Gemeinkosten durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat jedoch zur Folge, dass ein isolierter Vergleich der Gemeinkostenpauschale pro Maßnahmenstunde tatsächlich nicht möglich ist. In einem rechtsrichtigen Vergleich müssen, wenn ein bzw. mehrere Bieter keine Sachkosten gesondert ausweisen, jedenfalls die Sachaufwendungen plus Gemeinkosten einbezogen werden. Denn nur auf diese Weise wird unter anderem vermieden, dass an sich anzuführende Kosten gar nicht in die Kalkulation aufgenommen werden.
Summiert man die Sachaufwendungen mit den Gemeinkosten beträgt die Abweichung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gegenüber dem Durchschnitt sogar minus 47,29% (Teillos 1) bzw 47,99% (Teillos 2), wobei dieser Wert die eigentliche Vergleichsbasis darstellt. Entgegen den Aussagen des Auftraggebers und auch der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist weiters festzuhalten, dass die Sachaufwendungen (Maschinenkostenpauschale und Sondereinzelkosten) im Verhältnis zu den insgesamt für die Maßnahme kalkulierten Gemeinkosten nicht als marginal bezeichnet werden kann, da - abhängig vom jeweiligen Bieter - die Sachaufwendungen insgesamt zwischen 7,2% und bis über 75% der in Kalkulation gezogenen Gemeinkosten ausmachen.
Unter Zugrundelegung der Ausschreibung sind bestehen im Ergebnis somit begründete Zweifel an der Angemessenheit sowohl des Gesamtpreises als auch der genannten Positionspreise.
Unabhängig davon, dass lediglich ein Vergleich zwischen der Höhe der Gemeinkostenpauschale pro Maßnahmenstunde vorgenommen wurde und nicht der oben dargestellte, auch hier relevante Gesamtvergleich zwischen der Summe von Sachaufwendungen plus Gemeinkosten, stellen die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Vergabeverfahren dargelegten Umstände im Endeffekt keine nachvollziehbare Aufklärung dar. So hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin über Aufforderung, eine inhaltlich Plausibilisierung der Gemeinkosten vorzunehmen, lediglich geantwortet, dass es ihr möglich war, "den Gemeinkostensatz im Vergleich zu vergleichbaren Maßnahmen günstiger zu kalkulieren", da in der Kalkulationsbasis des Auftraggebers für die Gemeinkosten "die EDV-Übungsmöglichkeit extra angeführt worden wäre, was bei vergleichbaren Maßnahmen nicht der Fall gewesen wäre. Dadurch stiege die Anzahl der zur Berechnung heranzuziehenden MS (ca. auf das Doppelte)" (Hervorhebung durch das Bundesvergabeamt). Tatsächlich wird dadurch aber ausschließlich eine Erklärung im Verhältnis zu anderen Maßnahmen des Auftraggebers versucht, jedoch offensichtlich keine Erklärung für das signifikante Unterschreiten der Angebotspreise der übrigen Bieter gegeben. Nachdem dies die einzige von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegeben (und auch vom Auftraggeber verlangte) Erklärung gewesen ist, lag zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung keine hinreichende Aufklärung vor. Dass es der Auftraggeber bei dieser Erklärung bewenden ließ, hat grundsätzlich 2 Folgen:
Dass von Seiten des Auftraggebers selbst Unsicherheit über die abgegebene Erklärung geherrscht hat, zeigt der Umstand, dass von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Bankgarantien verlangt worden sind. Entgegen den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist dafür kein anderer Grund ersichtlich, außer dass auch der Auftraggeber mit der gegebenen Erklärung nicht zufrieden gestellt war. Dass damit nur eine allgemeine Sicherungsmaßnahme getroffen werden sollte, ist aus der Sicht des Bundesvergabeamtes nicht nachvollziehbar. So hat auch die stellvertretende Landesgeschäftsführerin des AMS Wien, E***, in der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2003 ausgeführt, dass nur in etwa 1% aller Fälle eine Bankgarantie abverlangt werde.
Unabhängig vom Kalkulationsweg muss nämlich ein Vergleich zwischen den eingereichten Angeboten angestellt und ein daraus erkennbarer ungewöhnlich niedriger Preis erklär- und nachvollziehbar sein. Es sind im konkreten Fall damit die angebotenen Gesamt-Gemeinkosten zuzüglich der Sachaufwendungen zu betrachten. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat im Laufe des Vergabekontrollverfahrens dazu die folgenden Synergieeffekte geltend gemacht:
Dazu ist anzumerken, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin zunächst vorgebracht hatte, dass die EDV-Übungsmöglichkeiten nur während der Kurszeiten zur Verfügung stünden, in weiterer Folge jedoch dargelegt hat, dass nicht Kurszeiten, sondern generell Öffnungszeiten gemeint sind, was schließlich auch aus ihren Angeboten zu ersehen ist. Die von der Antragstellerin dazu relevierte Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes liegt daher nicht vor.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin geltend gemachten Synergien tatsächlich vorhanden sind (unabhängig von der konkreten Höhe der dadurch einzeln erzielten Effekte). Dies ist hier allerdings nicht entscheidend, da diese Synergieeffekte auch von anderen Bietern in ihrer Kalkulation berücksichtigt worden sind. Beispielsweise ist die Kursablauforganisation der Antragstellerin zu beiden Teillosen durchaus vergleichbar mit der der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. So finden jeweils mehrere Kurse parallel, zeitlich ineinander greifend statt. Auch die EDV-Übungsmöglichkeiten stehen in den genannten Angeboten zeitlich parallel zum Kurs zur Verfügung. Schließlich sind auch bei der Antragstellerin EDV-Räume mit jeweils zehn gleichzeitig nutzbaren Arbeitsplätzen vorhanden.
Dies wird auch vom Auftraggeber bestätigt, der Schriftsatz vom 4. August 2004, OZ 30, zwar darlegt, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin dargestellte Kalkulation ihrer Gemeinkostenpauschal erklär- und nachvollziehbar und dass die Möglichkeit einer derartigen synergiebezogenen Kalkulationsweise beabsichtigt und vorgesehen wäre. Weiters weist er aber darauf hin, dass "diese Form der Kalkulation der EDV-Übungseinheiten schon deshalb gelebte Praxis ist, da in der Vergangenheit die Auftragnehmer von EDV-Kursen ständig ein vorgegebenes Kontingent an Übungseinheiten ohne TrainerInnenbegleitung (ursprünglich sogar kostenlos) anbieten mussten und es den TeilnehmerInnen freigestellt war, diese zu nutzen. Dabei wurde von den Trägern [darauf folgt eine Aufzählung von 5 Trägern] die im Schriftsatz [der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, OZ 27] dargestellte Form gewählt, unter Berücksichtigung der (gleichzeitigen) Nutzung der Räumlichkeiten auch durch TeilnehmerInnen anderer AMS-Maßnahmen oder auch von PrivatkundInnen."
Dies führt jedoch dazu, dass im Ergebnis durch die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin dargestellten Erklärungen das signifikante Unterschreiten der Durchschnittsangebotssummen (Gesamt- und dargelegte Positionspreise) wiederum nicht nachvollziehbar erklärt ist. Denn wenn auch die oder zumindest manche der übrigen Bieter die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin dargelegten Synergien nutzen, verbleibt letztendlich kein entsprechender Erklärungswert. Im Hinblick auf die Festlegungen in der Ausschreibung (Vergleich mit eingereichten Angeboten als Maßstab für Angemessenheit und Plausibilität) sowie auf die deutliche Unterpreisigkeit stellt es für den erkennenden Senat auch keine nachvollziehbare Erklärung dar, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin als einzige diese Synergieeffekte (nicht nur genutzt, sondern auch) in der Angebotskalkulation berücksichtigt hätte.
Aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen Nachprüfung und Auftraggeber bleibt es nunmehr dem Auftraggeber überlassen, über das fortgesetzte Verfahren zu entscheiden, insbesondere ob weitere Aufklärungshandlungen zu setzten sind (wobei vor allem auch die Glaubwürdigkeit der dabei geführten Angaben zu achten ist), ob die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, indem sie ursprünglich und allenfalls auch nunmehr im Nachprüfungsverfahren keine ausreichenden Aufklärungen gegeben hat, oder ob aus einem anderen Grund ein Ausscheiden der präsumtive Zuschlagsempfängerin hinsichtlich beider Teillose zu erfolgen hat.
Aufgrund der Ausschreibung, deren Auslegung nach den Regeln der §§ 914f ABGB zu erfolgen hat (BVA 23.2.2004, 10N-145/03-19 mwN, Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999), ist davon ausgehen, dass der Auftraggeber - entgegen dem Vorbringen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin - grundsätzlich die Auspreisung dieser einzelnen Kosten vom jeweiligen Bieter verlangt. Dies ergibt sich bereits aus Punkt 7 "Beihilfenberechnung" der Allgemeinen Bestimmungen, wo festgehalten, dass "ein Begehren mit Maßnahmenkonzept und Plankostenkalkulation vorzulegen ist, wobei ersteres die geplante Maßnahmen umfassend zu beschreiben und letzteres die zu erwartenden Maßnahmenkosten gemäß Punkt 3. [das sind demgemäß die maßnahmenbezogene Personalkosten sowie die Sachaufwendungen (Sondereinzelkosten und Maschinenstundenpauschalsatz)] und etwaige sonstige Kosten gemäß Punkt 5.1 bis 5.3 darzustellen hat". Darüber hinaus wird in der Ausschreibungsunterlage zur Erstellung eines Beihilfebegehrens auf Seite 11 gefordert, dass ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular "Kalkulation 01" vorgelegt wird, wobei in diesem Formular die einzelnen Kostenpositionen detailliert angeführt sind. Schließlich hat auch der Auftraggeber (C***) in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2004 bestätigt, dass die Bieter sämtliche im Formular Kalkulation 01 geführten Positionen (soweit sie bei der angebotenen Leistung entstehen) auszupreisen sind.Aufgrund der Ausschreibung, deren Auslegung nach den Regeln der Paragraphen 914 f, ABGB zu erfolgen hat (BVA 23.2.2004, 10N-145/03-19 mwN, Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999), ist davon ausgehen, dass der Auftraggeber - entgegen dem Vorbringen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin - grundsätzlich die Auspreisung dieser einzelnen Kosten vom jeweiligen Bieter verlangt. Dies ergibt sich bereits aus Punkt 7 "Beihilfenberechnung" der Allgemeinen Bestimmungen, wo festgehalten, dass "ein Begehren mit Maßnahmenkonzept und Plankostenkalkulation vorzulegen ist, wobei ersteres die geplante Maßnahmen umfassend zu beschreiben und letzteres die zu erwartenden Maßnahmenkosten gemäß Punkt 3. [das sind demgemäß die maßnahmenbezogene Personalkosten sowie die Sachaufwendungen (Sondereinzelkosten und Maschinenstundenpauschalsatz)] und etwaige sonstige Kosten gemäß Punkt 5.1 bis 5.3 darzustellen hat". Darüber hinaus wird in der Ausschreibungsunterlage zur Erstellung eines Beihilfebegehrens auf Seite 11 gefordert, dass ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular "Kalkulation 01" vorgelegt wird, wobei in diesem Formular die einzelnen Kostenpositionen detailliert angeführt sind. Schließlich hat auch der Auftraggeber (C***) in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2004 bestätigt, dass die Bieter sämtliche im Formular Kalkulation 01 geführten Positionen (soweit sie bei der angebotenen Leistung entstehen) auszupreisen sind.
Obwohl also keine Dispositionsfreiheit des Bieters besteht und eine Subsumtion einzelner Kosten an Hand der vom Auftraggeber vorgegebenen Kriterien zu erfolgen hat, ist es - ausgehend von dieser allgemeinen Verpflichtung - für das Bundesvergabeamt durchaus nachvollziehbar, dass es durch die Definition der einzelnen Kostenbereiche teilweise zu Verschiebungen und einer individuellen Zuordnung zwischen den Kostenbereichen "Sondereinzelkosten" und "Gemeinkosten" kommen kann. In manchen Fällen wird daher tatsächlich die Auspreisung von Sondereinzelkosten - wegen der Einbeziehung in die Gemeinkosten - entfallen können, etwa wenn die Kostenhöhe nicht in einen direkten Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Leistung gebracht werden kann. Die entsprechenden Gründe sind aber von jedem Bieter nachvollziehbar darzulegen.
Die allfällige Möglichkeit zur "Verschiebung" von Kosten trifft aber nicht notwendigerweise auch auf die "Maschinenkostenpauschale" für Maschinen und sonstige Schulungsgeräte zu, da der Auftraggeber für die Berechnung dieser Sachaufwendungen konkrete Pauschalsätze anhand der Anschaffungskosten vorgeschrieben hat. Das heißt, dass diese Kosten gemäß Punkt 3.2.2 "Maschinenstundenpauschalsatz" der Allgemeinen Bestimmungen grundsätzlich ebenfalls gesondert auszupreisen sind. Wie sich aus den Angeboten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ergibt, sind in ihrem Konzept zum Beispiel einwöchige EDV-Grundlagenschulungen vorgesehen (Punkt 7.2.5). Das Vorhandensein derartiger "Maschinen und Schulungsgeräte" ist auch Teil der Eignung der Unternehmen (Punkt 10. der Ausschreibungsunterlage). Betrachtet man die Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Vorliegen konkreter Rechnungen über Hardwareanschaffungen, etc.), dann ist unter Berücksichtigung, dass hier eine Pauschalabgeltung erfolgt, aber kein Grund ersichtlich, wieso die "Verschiebung" dieser Kosten in die Gemeinkosten ausnahmsweise hätte erfolgen dürfen. Diese Preise hätten daher von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin jedenfalls bei den Sachaufwendungen angegeben bzw. deren Nichtdarstellung erklärt werden müssen.
Unabhängig von der Nachvollziehbarkeit der Verschiebung einzelner Sondereinzelkosten in die Gemeinkostenpauschale stellt sich daher das jeweilige Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu Teillos 1 und Teillos 2 in diesem Punkt (Nichtauspreisung von Maschinenkostenpauschalsätzen) als nicht ausschreibungskonform dar. Aufgrund der jedenfalls vorzunehmenden Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen wurden vom Bundesvergabeamt in diese Richtung jedoch keine weiteren Erhebungen (Erklärbarkeit einer Verschiebung) durchgeführt. Die entsprechende Beurteilung, allenfalls auch die Beantwortung der Frage, ob ein behebbarer Mangel vorliegt, wird daher vom Auftraggeber im fortgesetzten Vergabeverfahren zu treffen sein.
Dokumentnummer
VERGT_20040903_10N_57_04_34_00