TE Verg Bescheid 2005/6/21 04N-16/05-45

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Norm

BVergG 2002 §7 Abs1 Z2
BVergG 2002 §21 Abs1
BVergG 2002 §98 Z1
BVergG 2002 §163 Abs1
BVergG 2002 §177 Abs5
GewO 1994 §5 Abs2
GewO 1994 §32 Abs1
GewO 1994 §153
AVG 1991 §74 Abs2
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, und GenLt Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite und Dipl. Ing. Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Bundesvergabegesetz (BVergG 2002), BGBl. I Nr. 99/2002, betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Weiß-, Schwarz- und Kunststoffgeschirr, Gläser (und Glaswaren), Besteck" der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), und Österreichische Mensen-Betriebsgesellschaft m.b.H., Taborstraße 46a/7, 1020 Wien, beide vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Obere Donaustraße 63, 1020 Wien, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, und GenLt Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite und Dipl. Ing. Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Bundesvergabegesetz (BVergG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Weiß-, Schwarz- und Kunststoffgeschirr, Gläser (und Glaswaren), Besteck" der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), und Österreichische Mensen-Betriebsgesellschaft m.b.H., Taborstraße 46a/7, 1020 Wien, beide vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Obere Donaustraße 63, 1020 Wien, wie folgt entschieden:

Spruch

I.römisch eins.

Der Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 16. 3. 2005, "die von der Bundesbeschaffung GmbH mit Telefax vom 2.3.2005 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung zugunsten der B***, hinsichtlich aller fünf Lose für nichtig zu erklären", wird zurückgewiesen.

II.römisch zwei.

Die Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 16. 3. 2005 und vom 3. 5. 2005, auf Ersatz der Gebühren gemäß § 177 Abs. 5 BVergG für den Antrag gemäß § 163 Abs. 1 BVergG 2002 werden abgewiesen.Die Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 16. 3. 2005 und vom 3. 5. 2005, auf Ersatz der Gebühren gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG für den Antrag gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BVergG 2002 werden abgewiesen.

III.römisch drei.

Der Antrag des Teilnahmeantragstellers, B***, vertreten durch Y***, vom 14. 6. 2005, auf "Abweisung des Nachprüfungsantrages" wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Ausschreibungsbekanntmachung zum gegenständlichen Vergabeverfahren "Lieferung von Weiß-, Schwarz- und Kunststoffgeschirr, Gläser (und Glaswaren), Besteck" wurde am 30.12.2004 unter 2004/S254-220375 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Aus der genannten Veröffentlichung ergibt sich, dass der als Lieferauftrag in Form eines Kaufes qualifizierte Auftragsgegenstand "Lieferung von Weiß- , Schwarz- und Kunststoffgeschirr, Gläser (und Glaswaren), Besteck" in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll. Die Legung von Angeboten für alle, ein und mehrere Lose wurde ebenso wie die Legung von Alternativangeboten für zulässig erklärt. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde der 22.2.2005, 10:00 Uhr, fixiert. Die Zuschlagsfrist endet 5 Monate nach Ende der Angebotsfrist, wobei die Bieter an ihre Angebote bis zum Ende der Zuschlagsfrist gebunden sind.

Im Hinblick auf die mit dem Lieferauftrag verbundene Erstellung des elektronischen Kataloges in den Ausschreibungsunterlagen wandte sich der Antragsteller an die Bundesbeschaffung GmbH als vergebende Stelle, der er den Rückgriff auf die eigene, 130.000 Artikel systematisch katalogisierenden Homepage anbot, um die Bilder und Texte zu verwenden. Zugleich wurde die Anfrage gestellt, ob das zur Verfügung Stellen der Homepage ausreichend sei, um die Kriterien der Auftraggeber zu erfüllen. Eine Katalogisierung aller Produkte aller Hersteller könne nicht erfüllt werden.

Am 3.2.2005 erging im Rahmen der diesbezüglichen Fragebeantwortung und gleichzeitig erfolgenden Berichtigung der Ausschreibung folgende Antwort:

"Siehe dazu Punkt 10.5 und 10.6 des Vertrages.

Die BBG stellt eine e-shop-Plattform zur Verfügung, wie unter 10.5 und 10.6 des Vertrages dargestellt. Der Anbieter ist verpflichtet seine Produkte auf dem BBG-e-shop darzustellen."

Nach der erfolgten Berichtigung wird in dem einen Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen bildenden "Vertrag" unter diesen genannten Punkten Folgendes ausgeführt:

"10.5 Darstellung der Produkte im Intranet der BBG

Die BBG verwendet (im Testbetrieb bis ca. 3. Quartal 2005, Umstellung auf Neusystem voraussichtlich im 4. Quartal 2005) ein elektronisches Katalogeinkaufssystem für den Abruf von Katalogen und Produkten aus abgeschlossenen Rahmenverträgen und Rahmenvereinbarungen. Der Auftragnehmer (AN) hat die zugeschlagenen Produkte und Kataloge der Ausschreibung mittels eines elektronischen Kataloges, spätestens 21 Tage nach Zuschlagserteilung, der BBG zur Verfügung zu stellen. Zugeschlagene Produkte und Kataloge sind dabei direkt in das Katalogeinkaufssystem der BBG einzubinden.

Die im Vertrag erforderlichen Mindestanforderungen in Bezug auf den strukturellen Aufbau und die technischen Voraussetzungen des Kataloges sind zu erfüllen.

10.6 Elektronischer Katalog

Die Erstellung der Katalogstruktur und die Definition der Produktgruppen sind vom Auftragnehmer in Abstimmung mit der BBG anknüpfend an seine Erfahrung mit dem bereichstypischen Kundensuchverhalten nutzungsfreundlich vorzunehmen. Kataloge für die Einbindung im e-Katalogeinkaufssystem der BBG sind vom AN im Katalogformat BMEcat (siehe www.bmecat.de) in der jeweils aktuellen Version (dzt. Version 1.2) zu erstellen und bevorzugter Weise bereits als vollständiges xml-file inkl. der benötigten DTD-Dateien (Document Type Definition) und Multimediadateien an die BBG zu übermitteln. Alternativ zu BMEcat werden andere Datenstrukturen bzw. Standardformate akzeptiert, wenn alle geforderten Datenfelder bzw. Daten des Kataloges in diesen Strukturen abgebildet werden können und entsprechende, für die Darstellung des Kataloges im Katalogeinkaufssystem, funktionsfähige Konverter für einen fehlerfreien Import in das e-Katalogeinkaufssystem der BBG seitens des AN zur Verfügung stehen. Der AN hat für die technische und inhaltliche Korrektheit des Kataloges Sorge zu tragen. Von Seiten der BBG werden die so zur Verfügung gestellten Dateien einerseits technisch auf mögliche Importfehler bzw. -warnungen, andererseits inhaltlich - allerdings nur stichprobenweise - geprüft.

Sofern die Importdatei des AN im System der Auftraggeber technische Mängel aufweist bzw. geforderte Mindestanforderungen nicht oder nur teilweise erfüllt wurden, ist vom AN in Abstimmung mit dem AG eine entsprechende Änderung des Import-files, innerhalb von 4 Arbeitstagen, vorzunehmen und der BBG erneut zu übermitteln. Dem Rahmenvertrag widersprechende Inhalte sind vom AN innerhalb von 3 Arbeitstagen richtig zu stellen und der BBG erneut zu übermitteln.

Der darzustellende Katalogcontent [-Inhalt] hat auf den Standarddefinitionen von BMEcat - Muss- und Kann-Felder im erforderlichen Ausmaß - sowie auf vorhandenen bereichstypischen Katalog- und Nutzererfahrungen des AN und der BBG aufzubauen. Den Auftraggebern sind außerdem sämtliche Produktdatenblätter (.pdf File) und Bilddateien (.jpg Format) in einer Multimediadatei zu Verfügung zu stellen.

Die technische Bereitstellung der Kataloginhalte und -preise (Katalogupdates) und erforderliche Aktualisierungen sind in monatlichen Abständen vom AN selbstständig durchzuführen. Erforderliche Änderungen sind vom AN entweder direkt im System der BBG zu warten oder per Katalogupdate gemäß oben angeführten Punkt der BBG zur Verfügung zu stellen. Der AN hat die BBG zuvor in Kenntnis zu setzen. Sollen Änderungen per Stichtag im System durchgeführt werden, sind diese der BBG spätestens 3 Arbeitstage zuvor zu übermitteln."

In den allgemeinen Ausschreibungsbedingungen wurde Folgendes angeführt:

"...

  1. 8.Ziffer 8
    Ausschreibungsunterlagen
Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus
  • -Strichaufzählung
    diesen Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen,
  • -Strichaufzählung
    dem Vertrag,
  • -Strichaufzählung
    dem Angebotsschreiben samt Bietererklärung ......
.....
  1. 14.Ziffer 14
    Befugnis
Der Bieter muss für die Erbringung der angebotenen Leistung befugt sein. Die Befugnis muss spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. .....
Soweit der Bieter für die Leistung Subunternehmer heranzieht, ist die Befugnis vom Bieter für jenen Teil zu erbringen und nachzuweisen, die er selbst erbringt. Für jene Teile, die der Subunternehmer erbringt, ist die entsprechende Befugnis des Subunternehmers erforderlich.
Der Bieter hat spätestens mit der Angebotsabgabe seine Befugnis bzw. diejenige des/der Subunternehmer/s zur Erbringung der Leistung durch den Auszug aus dem Gewerberegister oder dem Mitgliederverzeichnis der Wirtschaftskammer oder durch Vorlage eines gültigen Gewerbescheines und durch einen Firmenbuchauszug oder einer Eintragung im ANKÖ (Auftragnehmerkataster) nachzuweisen, wobei die Nachweise nicht älter als sechs Monate sein dürfen. ......"

Die A*** (in der Folge Antragsteller) und die B*** (in der Folge präsumtiver Zuschlagsempfänger und Teilnahmeantragsteller) legten rechtzeitig Angebote für sämtliche Lose. Dem Angebot des Antragstellers lag ein mit 18. Februar 2005 datiertes Begleitschreiben bei, in dem auf das E-Katalogsystem Bezug genommen und darauf hingewiesen wurde, dass nur Katalogdaten der Firma Rist eingebracht werden könnten. Auf Katalogdaten der einzelnen "Muss-Fabrikate" und auf solche "anderer Fabrikate" sei kein Zugriff möglich und könnten diese daher nicht zur Verfügung gestellt werden.

Nach Öffnung der Angebote wurde der Antragsteller zur Nachreichung weiterer Unterlagen sowie zur Aufklärung zu verschiedenen Punkten bis zum 24. 2. 2005 aufgefordert. Im Antwortschreiben vom 24.2.2005 wies der Antragsteller u.a. darauf hin, dass die Erstellung des E-Shop-Kataloges für eine derartige Artikelmenge in der geforderten Art und Weise binnen 21 Tagen schwer - bis unmöglich - sei. In einer weiteren Telefaxmitteilung vom 25.2.2005 teilte der Antragsteller mit, dass die Bedingungen des Punktes

10.5 der Ausschreibung für die Katalogdaten des Rist-Kataloges erfüllt werden könnten. Nicht erfüllbar seien innerhalb des geforderten Zeitraumes die Bedingungen des Punktes 10.5. der Ausschreibung allerdings für die Artikel aller Fabrikanten der "Muss-Liste" (also ein Katalog der ca. 290.000 Artikel beinhalten müsse). Es sei auch in Zweifel zu ziehen, dass andere Anbieter diesem Punkt voll inhaltlich nachkommen könnten.

Nach Prüfung der Angebote wurde in der Sitzung der Vergabekommission am 2.3.2005 festgestellt, dass die Lieferfristen des Vertrages vom Antragsteller nicht erfüllt werden könnten und vom Antragsteller auch nicht das gesamte geforderte Sortiment angeboten worden sei. Auch könne der Antragsteller nicht innerhalb von 21 Tagen die Bereitstellung der Daten für den BBG-E-Shop garantieren. Das Angebot des Antragstellers wäre daher gemäß § 98 Z 8 BVergG 2002 in allen Losen auszuscheiden. Die Angebote der B*** seien hingegen vollständig. Es seien die geforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt worden. Die B*** wurde daher als präsumtiver Zuschlagsempfänger ermittelt.Nach Prüfung der Angebote wurde in der Sitzung der Vergabekommission am 2.3.2005 festgestellt, dass die Lieferfristen des Vertrages vom Antragsteller nicht erfüllt werden könnten und vom Antragsteller auch nicht das gesamte geforderte Sortiment angeboten worden sei. Auch könne der Antragsteller nicht innerhalb von 21 Tagen die Bereitstellung der Daten für den BBG-E-Shop garantieren. Das Angebot des Antragstellers wäre daher gemäß Paragraph 98, Ziffer 8, BVergG 2002 in allen Losen auszuscheiden. Die Angebote der B*** seien hingegen vollständig. Es seien die geforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt worden. Die B*** wurde daher als präsumtiver Zuschlagsempfänger ermittelt.

Mit Telefaxmitteilung vom 2.3.2005 wurde beiden Bietern von der Bundesbeschaffung GmbH zu der im Namen und auf Rechnung des Bundes durchgeführten Ausschreibung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag für die Lose "Weißgeschirr", "Schwarzgeschirr", "Kunststoffgeschirr", "Gläser" und "Besteck" der B*** zu erteilen.

Mit Telefaxmitteilung vom 4.3.2005 bestätigte der Antragsteller den Erhalt der Zuschlagsentscheidung und erhob dagegen Einspruch, wobei die Begründung hierfür innerhalb vorgesehener Frist nachgereicht werde. Auf Grund der Aufforderung des Antragstellers gemäß § 100 Abs. 3 BVergG 2002 vom 10.3.2005 wurde diesem mit Telefaxmitteilung vom 11.3.2005 bekannt gegeben, dass seine Angebote gemäß § 98 Z 8 BVergG 2002 vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung in allen Losen auszuscheiden gewesen seien. Dies sei auf die Einschränkung hinsichtlich der Lieferfristen und der Produkte, welche im BBG-Intranet/BBG-E-Shop darzustellen seien, zurückzuführen. Ein Zugriff auf die Katalogdaten der einzelnen "Muss-Fabrikate" und "Andere-Fabrikate" sei vom Antragsteller ausgeschlossen worden. Es handle sich somit um unvollständige und den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Angebote, die gemäß § 98 Z 8 BVergG 2002 auszuscheiden seien. Das bestgereihte Angebot sei im Rahmen der Zuschlagsentscheidung mitgeteilt worden.Mit Telefaxmitteilung vom 4.3.2005 bestätigte der Antragsteller den Erhalt der Zuschlagsentscheidung und erhob dagegen Einspruch, wobei die Begründung hierfür innerhalb vorgesehener Frist nachgereicht werde. Auf Grund der Aufforderung des Antragstellers gemäß Paragraph 100, Absatz 3, BVergG 2002 vom 10.3.2005 wurde diesem mit Telefaxmitteilung vom 11.3.2005 bekannt gegeben, dass seine Angebote gemäß Paragraph 98, Ziffer 8, BVergG 2002 vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung in allen Losen auszuscheiden gewesen seien. Dies sei auf die Einschränkung hinsichtlich der Lieferfristen und der Produkte, welche im BBG-Intranet/BBG-E-Shop darzustellen seien, zurückzuführen. Ein Zugriff auf die Katalogdaten der einzelnen "Muss-Fabrikate" und "Andere-Fabrikate" sei vom Antragsteller ausgeschlossen worden. Es handle sich somit um unvollständige und den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Angebote, die gemäß Paragraph 98, Ziffer 8, BVergG 2002 auszuscheiden seien. Das bestgereihte Angebot sei im Rahmen der Zuschlagsentscheidung mitgeteilt worden.

Mit Schriftsatz vom 16.3.2005 stellte der Antragsteller neben dem unter Punkt II angeführten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dem mit Bescheid vom 23.3.2005, 04N- 16/05-8, stattgegeben wurde, unter Punkt I. einen Nachprüfungsantrag mit den Begehren, das Bundesvergabeamt möge:Mit Schriftsatz vom 16.3.2005 stellte der Antragsteller neben dem unter Punkt römisch zwei angeführten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dem mit Bescheid vom 23.3.2005, 04N- 16/05-8, stattgegeben wurde, unter Punkt römisch eins. einen Nachprüfungsantrag mit den Begehren, das Bundesvergabeamt möge:

  1. "1.Ziffer eins
    die von der Bundesbeschaffung GmbH mit Telefax vom 2.3.2005 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung zugunsten der B***, hinsichtlich aller fünf Lose für nichtig erklären,
  2. 2.Ziffer 2
    eine mündliche Verhandlung durchführen,
  3. 3.Ziffer 3
    der Antragstellerin Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in alle von den Auftraggebern bzw. von der vergebenden Stelle vorzulegenden Bestandteile des Vergabeaktes gewähren,der Antragstellerin Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG in alle von den Auftraggebern bzw. von der vergebenden Stelle vorzulegenden Bestandteile des Vergabeaktes gewähren,
  4. 4.Ziffer 4
    der Antragstellerin den Ersatz der Gebühren gemäß § 177 Abs. 5 BVergG zuerkennen."der Antragstellerin den Ersatz der Gebühren gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG zuerkennen."
Unter Punkt III. wurde auch noch ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt.Unter Punkt römisch drei. wurde auch noch ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt.
Diesen Anträgen lag ein Nachweis über die Entrichtung einer Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 3.200,00 bei.
Begründend wurde in diesem Schriftsatz, sowie in weiteren Schriftsätzen vom 5.4.2005, 3.5.2005, mit dem neuerlich ein Antrag gemäß § 177 Abs. 5 BVergG 2002 gestellt wurde, und vom 13.6.2005 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Auftraggeber ihrer Auskunftspflicht gemäß § 100 Abs. 3 BVergG 2002 nicht vollständig nachgekommen seien. Erst nach ergangener Zuschlagsentscheidung sei mitgeteilt worden, dass das unvollständige Angebot des Antragstellers gemäß § 98 Z 8 BVergG 2002 auszuscheiden gewesen sei. Diese nachträgliche Bekanntgabe stelle jedoch keine bekämpfbare Entscheidung der Auftraggeber dar.Begründend wurde in diesem Schriftsatz, sowie in weiteren Schriftsätzen vom 5.4.2005, 3.5.2005, mit dem neuerlich ein Antrag gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 gestellt wurde, und vom 13.6.2005 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Auftraggeber ihrer Auskunftspflicht gemäß Paragraph 100, Absatz 3, BVergG 2002 nicht vollständig nachgekommen seien. Erst nach ergangener Zuschlagsentscheidung sei mitgeteilt worden, dass das unvollständige Angebot des Antragstellers gemäß Paragraph 98, Ziffer 8, BVergG 2002 auszuscheiden gewesen sei. Diese nachträgliche Bekanntgabe stelle jedoch keine bekämpfbare Entscheidung der Auftraggeber dar.
Der Antragsteller erachte sich in seinem Recht auf Nichtausscheiden seines Angebotes sowie in seinem Recht auf Ausscheiden des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers, in jenem auf Zuschlagserteilung, in jenem auf Gleichbehandlung und Durchführung eines transparenten und gesetzeskonformen Vergabeverfahrens, auf gesetzeskonforme Beendigung des Vergabeverfahrens sowie in seinem Recht auf Teilnahme an einem neuerlichen Vergabeverfahren in Folge eines allenfalls gebotenen Widerrufes verletzt.
Auf Grund der rechtzeitigen Angebotslegung und Ergreifung aller nach dem BVergG 2002 bis zur Zuschlagsentscheidung zur Verfügung stehenden Maßnahmen liege jedenfalls ein hinreichend begründetes Interesse am Vertragsabschluss des Antragstellers vor. Der Schaden durch den Entgang des Auftrages belaufe sich hinsichtlich des Deckungs- und Gewinnbeitrages auf Euro 100.000,-. Darüber hinaus seien Anwaltskosten und Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren in der Höhe von Euro 10.000,- angelaufen und würde ihm im Fall der Erteilung des Zuschlages an den präsumtiven Zuschlagsempfänger ein wichtiges Referenzprojekt der öffentlichen Hand entgehen. Selbst wenn das Angebot des Antragstellers zu Recht auszuscheiden gewesen wäre, wäre die Ausschreibung zu wiederholen, sodass der Schaden im Verlust der Möglichkeit der neuerlichen Teilnahme am anschließenden Vergabeverfahren bestünde.
Entgegen der Ausschreibungsunterlagen sei die Zuschlagsentscheidung nicht im Namen der Republik Österreich und der Österreichischen Mensen-Betriebsgesellschaft m.b.H. bekannt gegeben worden, sondern nur im Namen des Bundes mitgeteilt worden sei, sodass diese aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet sei.
Auch wegen Bekanntmachungsfehlern - wie eine anders lautende Bezeichnung des öffentlichen Auftraggebers als in den Ausschreibungsunterlagen oder die fehlende Bezeichnung als Rahmenvertrag bzw. das Fehlen der CPV-Codes - wäre die Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. Entgegen der Ansicht der Auftraggeber sei hinsichtlich dieser Form der Auftraggeberbezeichnung und der fehlenden Bezeichnung des Rahmenvertrages in der Vergabebekanntmachung keine Präklusion eingetreten, da gegen den in § 21 Abs. 1 BVergG 2002 verankerten Transparenzgrundsatz verstoßen worden sei. Durch diese Form der Bekanntmachung würde auch ein potentiell europaweiter Bieterkreis in die Irre geführt werden. Es liege ein zwingender Grund für einen Widerruf der Ausschreibung gemäß § 105 Abs. 1 BVergG 2002 vor. Diesbezüglich liege kein Gestaltungsspielraum vor. Die Geltendmachung zwingender Widerrufsgründe könne auch nicht verfristen.Auch wegen Bekanntmachungsfehlern - wie eine anders lautende Bezeichnung des öffentlichen Auftraggebers als in den Ausschreibungsunterlagen oder die fehlende Bezeichnung als Rahmenvertrag bzw. das Fehlen der CPV-Codes - wäre die Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. Entgegen der Ansicht der Auftraggeber sei hinsichtlich dieser Form der Auftraggeberbezeichnung und der fehlenden Bezeichnung des Rahmenvertrages in der Vergabebekanntmachung keine Präklusion eingetreten, da gegen den in Paragraph 21, Absatz eins, BVergG 2002 verankerten Transparenzgrundsatz verstoßen worden sei. Durch diese Form der Bekanntmachung würde auch ein potentiell europaweiter Bieterkreis in die Irre geführt werden. Es liege ein zwingender Grund für einen Widerruf der Ausschreibung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, BVergG 2002 vor. Diesbezüglich liege kein Gestaltungsspielraum vor. Die Geltendmachung zwingender Widerrufsgründe könne auch nicht verfristen.
Grundlage für die Abwicklung der Bestellung sei ein rund 290.000 Artikel umfassender, vom Bieter für die Auftraggeber herzustellender elektronischer Katalog, der für sämtliche Abnehmer bundesweit abrufbar sein solle. Diese unselbständige Nebenleistung der Ausschreibung laufe darauf hinaus, dass für den für die Auftraggeber innerhalb von 21 Tagen zu erstellenden E-Shop-Katalog bei rund 290.000 Artikeln, innerhalb von 15 Arbeitstagen täglich nahezu 20.000 Produkte elektronisch zu katalogisieren und zu erläutern wären. Dies sei auch vom Auftraggeber nicht bestritten worden.
Entgegen der Stellungnahme der Auftraggeber könne die Frist des § 100 Abs. 2 BVergG 2002 nicht die in der Ausschreibung vorgesehene Frist von 21 Tagen verlängern. Das Argument der Auftraggeber, dass die Datensätze des präsumtiven Zuschlagsempfängers bereits in einem Format wären, welches eine ordnungsgemäße Leistungserbringung ohne viel Aufwand in das ausschreibungsgegenständliche Katalogsystem übernommen werden könne, lasse vermuten, dass die Auftraggeber ihre Ausschreibung auf den präsumtiven Zuschlagsempfänger ausgerichtet hätten. Damit würde gegen den in § 21 Abs. 1 BVergG 2002 verankerten Diskriminierungsgrundsatz verstoßen.Entgegen der Stellungnahme der Auftraggeber könne die Frist des Paragraph 100, Absatz 2, BVergG 2002 nicht die in der Ausschreibung vorgesehene Frist von 21 Tagen verlängern. Das Argument der Auftraggeber, dass die Datensätze des präsumtiven Zuschlagsempfängers bereits in einem Format wären, welches eine ordnungsgemäße Leistungserbringung ohne viel Aufwand in das ausschreibungsgegenständliche Katalogsystem übernommen werden könne, lasse vermuten, dass die Auftraggeber ihre Ausschreibung auf den präsumtiven Zuschlagsempfänger ausgerichtet hätten. Damit würde gegen den in Paragraph 21, Absatz eins, BVergG 2002 verankerten Diskriminierungsgrundsatz verstoßen.
Die Form der Erstellung des Kataloges sei damit technisch undurchführbar und könne auch nicht vom präsumtiven Zuschlagsempfänger durchgeführt werden, sodass die Ausschreibung auch wegen Nichterfüllbarkeit der Ausschreibungsbedingungen zwingend gemäß § 105 Abs. 1 BVergG zu widerrufen sei. Im Hinblick auf die kurzen Lieferfristen könne auf Grund der großen Zahl des zu gewährleistenden Sortiments eine Vorratsbeschaffung von einem Bieter weder faktisch noch wirtschaftlich gewährleistet werden. Für die Lieferzeiten seien Vorlaufzeiten einzukalkulieren, welche nach Anfrage bei verschiedenen Produzenten mit vier bis sechs Wochen veranschlagt worden seien. Auch der präsumtive Zuschlagsempfänger könne selbst bei der von den Auftraggebern behaupteten Unternehmensgröße und entsprechender Lagerhaltung diese Lieferzeiten nicht einhalten. Ungeachtet dessen erachten die Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeiten jedoch für nicht erforderlich.Die Form der Erstellung des Kataloges sei damit technisch undurchführbar und könne auch nicht vom präsumtiven Zuschlagsempfänger durchgeführt werden, sodass die Ausschreibung auch wegen Nichterfüllbarkeit der Ausschreibungsbedingungen zwingend gemäß Paragraph 105, Absatz eins, BVergG zu widerrufen sei. Im Hinblick auf die kurzen Lieferfristen könne auf Grund der großen Zahl des zu gewährleistenden Sortiments eine Vorratsbeschaffung von einem Bieter weder faktisch noch wirtschaftlich gewährleistet werden. Für die Lieferzeiten seien Vorlaufzeiten einzukalkulieren, welche nach Anfrage bei verschiedenen Produzenten mit vier bis sechs Wochen veranschlagt worden seien. Auch der präsumtive Zuschlagsempfänger könne selbst bei der von den Auftraggebern behaupteten Unternehmensgröße und entsprechender Lagerhaltung diese Lieferzeiten nicht einhalten. Ungeachtet dessen erachten die Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeiten jedoch für nicht erforderlich.
Das der Ausschreibung zu Grunde liegende Zuschlagssystem sei intransparent, da es keine Überprüfung dahingehend ermögliche, welches von mehreren Angeboten tatsächlich das Bestangebot sei. Die Katalogpreise seien unterschiedlich. Außerdem würden die zur Bewertung herangezogenen Produkte durch Los ermittelt werden, was dem Transparenzgrundsatz widerspreche.
Das Vorbringen zur mangelnden Nachvollziehbarkeit der Zuschlagskriterien sei auch nicht verfristet, zumal dadurch den Auftraggebern eine willkürliche Bewertung ermöglicht würde, sodass die Bestbieterermittlung massiv gegen Vergaberechtsgrundsätze verstoße. Eine vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung sei auf Grundlage dieser Kriterien daher nicht möglich, sodass die bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung vom 2.3.2005 auch aus diesem Grund rechtswidrig sei. Ein objektiv nicht nachvollziehbares Bewertungsschema stelle auch einen zwingenden Widerrufsgrund dar. Eine zufallsbedingte Auswahl von Referenzprodukten zwinge einen Bieter nicht, sämtlich Produkte gleichmäßig günstig anzubieten. Ein auf dieser Basis aufbauendes Bewertungssystem schließe spekulative Preisgestaltung nicht aus. Eine Gesamtbetrachtung der Preise werde durch das Bewertungssystem verunmöglicht, da nicht sämtliche Preise in die Bestbieterermittlung einfließen würden. Eine Bekämpfung eines vergaberechtswidrigen Bewertungssystems könne nicht verfristet sein.
Bei der Öffnung der Angebote seien auch die Katalogpreise der den beiden Bietern zu Grunde liegenden Angebote nicht verlesen, sondern nur die angesetzten Rabattsätze bekannt gegeben worden. Auf Grund der vom Antragsteller eingeholten Bestätigungen für Muss-Fabrikate würden - entgegen der Darstellung der Auftraggeber - bei den Muss-Fabrikaten nicht alle Herstellerbruttopreislisten vorhanden sein, sodass die Preise bei der Angebotsöffnung für einen Mitbewerber nicht nachvollziehbar seien. Auch wäre es dem präsumtiven Zuschlagsempfänger damit nicht möglich gewesen, eine Herstellerpreisliste für die Muss-Fabrikate vorzulegen. Es hätte damit auch nicht davon ausgegangen werden können, dass beiden Angeboten dieselben Listenpreise zu Grunde liegen würden. Eine Basis für die Preisberechnung der Rabatte habe damit gefehlt. Eine nachvollziehbare Bestbieterermittlung sei auch aus diesem Grunde nicht möglich gewesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes könne einem Angebot, dessen Preise nicht verlesen worden seien, der Zuschlag nicht erteilt werden. Auch wenn eine Verlesung der Preise gemäß § 88 Abs. 6 BVergG 2002 untunlich gewesen wäre, so hätten doch die angebotenen Preise in die Niederschrift über die Angebotsöffnung aufgenommen werden müssen. Ein solches Unterlassen stelle einen schwerwiegenden Mangel und ebenfalls einen zwingenden Widerrufsgrund der Ausschreibung dar. Außerdem sei die Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes könne einem Angebot, dessen Preise nicht verlesen worden seien, der Zuschlag nicht erteilt werden. Auch wenn eine Verlesung der Preise gemäß Paragraph 88, Absatz 6, BVergG 2002 untunlich gewesen wäre, so hätten doch die angebotenen Preise in die Niederschrift über die Angebotsöffnung aufgenommen werden müssen. Ein solches Unterlassen stelle einen schwerwiegenden Mangel und ebenfalls einen zwingenden Widerrufsgrund der Ausschreibung dar. Außerdem sei die Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.

Mit Schriftsatz vom 17.3.2005 bezifferten die Auftraggeber den geschätzten Auftragswert für alle Lose mit Euro 500.000,-. Darin sowie in weiteren Schriftsätzen vom 15.4.2005, 17.5.2005 und 10.6.2005 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Auftraggeber der Aufforderung gemäß § 100 Abs. 3 BVergG 2002 vom 10.3.2005 mit einem entsprechenden Antwortschreiben am nächstfolgenden Tag nachgekommen seien. Auch sei kurzfristig eine gewünschte Einsichtnahme ermöglicht worden, weshalb die Auftraggeber ihre Verpflichtungen gemäß § 100 Abs. 4 BVergG 2002 erfüllt haben. Hinsichtlich des Vorbringens der unterschiedlichen Bezeichnung der Auftraggeber in der Bekanntmachung einerseits und in der Ausschreibung andererseits, sowie des Fehlens der Bezeichnung als "Rahmenvertrag" und den CPV - Codes und den fehlenden Angaben zum Leistungsfähigkeitsnachweis in der Bekanntmachung liege Präklusion vor.Mit Schriftsatz vom 17.3.2005 bezifferten die Auftraggeber den geschätzten Auftragswert für alle Lose mit Euro 500.000,-. Darin sowie in weiteren Schriftsätzen vom 15.4.2005, 17.5.2005 und 10.6.2005 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Auftraggeber der Aufforderung gemäß Paragraph 100, Absatz 3, BVergG 2002 vom 10.3.2005 mit einem entsprechenden Antwortschreiben am nächstfolgenden Tag nachgekommen seien. Auch sei kurzfristig eine gewünschte Einsichtnahme ermöglicht worden, weshalb die Auftraggeber ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 100, Absatz 4, BVergG 2002 erfüllt haben. Hinsichtlich des Vorbringens der unterschiedlichen Bezeichnung der Auftraggeber in der Bekanntmachung einerseits und in der Ausschreibung andererseits, sowie des Fehlens der Bezeichnung als "Rahmenvertrag" und den CPV - Codes und den fehlenden Angaben zum Leistungsfähigkeitsnachweis in der Bekanntmachung liege Präklusion vor.

Zur Bezeichnung "Rahmenvertrag" im Bekanntmachungsformular werde außerdem darauf hingewiesen, dass dieser Begriff im Bekanntmachungsformular einer Rahmenvereinbarung iSd BVergG 2002 entspreche. Die Ausdrücke "Rahmenvertrag" und "Rahmenvereinbarung" iSd BVergG 2002 würden in der EU-weiten Ausschreibung synonym verwendet. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handle es sich keineswegs um eine Rahmenvereinbarung iSd BVergG 2002 oder iSd Artikels 32 der RL 2004/18/EG, sondern um einen Rahmenvertrag. Auch entspreche der CPV - Code den Vorgaben des § 41 BVergG und sei richtig im Amtsblatt angeführt.Zur Bezeichnung "Rahmenvertrag" im Bekanntmachungsformular werde außerdem darauf hingewiesen, dass dieser Begriff im Bekanntmachungsformular einer Rahmenvereinbarung iSd BVergG 2002 entspreche. Die Ausdrücke "Rahmenvertrag" und "Rahmenvereinbarung" iSd BVergG 2002 würden in der EU-weiten Ausschreibung synonym verwendet. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handle es sich keineswegs um eine Rahmenvereinbarung iSd BVergG 2002 oder iSd Artikels 32 der RL 2004/18/EG, sondern um einen Rahmenvertrag. Auch entspreche der CPV - Code den Vorgaben des Paragraph 41, BVergG und sei richtig im Amtsblatt angeführt.

Hinsichtlich der Identität der Auftraggeber könne im Hinblick auf die gesamte Ausschreibung keine Unklarheit geherrscht haben. Die Ausschreibung sei in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Aus der Legaldefinition des § 20 Z 6 BVergG 2002 ließe sich keine Rangordnung hinsichtlich der Bedeutung und Wertung der Bekanntmachung einerseits und den Ausschreibungsunterlagen im offenen Verfahren andererseits ableiten. Verletzung des subjektiven Rechts des Antragstellers liege jedenfalls nicht vor, da dieser sich ohnehin die Ausschreibungsunterlagen beschafft habe, sodass ihm die Auftraggeber jedenfalls bekannt gewesen seien. Auch sei in der EU-weiten Bekanntmachung eindeutig das Kästchen "zentrale Ebene (Bund)" markiert gewesen. Außerdem sei die BBG in gewissen Fällen per Gesetz verpflichtet, die eigentlichen Auftraggeber zu vertreten und für diese eine öffentliche Auftragsvergabe durchzuführen.Hinsichtlich der Identität der Auftraggeber könne im Hinblick auf die gesamte Ausschreibung keine Unklarheit geherrscht haben. Die Ausschreibung sei in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Aus der Legaldefinition des Paragraph 20, Ziffer 6, BVergG 2002 ließe sich keine Rangordnung hinsichtlich der Bedeutung und Wertung der Bekanntmachung einerseits und den Ausschreibungsunterlagen im offenen Verfahren andererseits ableiten. Verletzung des subjektiven Rechts des Antragstellers liege jedenfalls nicht vor, da dieser sich ohnehin die Ausschreibungsunterlagen beschafft habe, sodass ihm die Auftraggeber jedenfalls bekannt gewesen seien. Auch sei in der EU-weiten Bekanntmachung eindeutig das Kästchen "zentrale Ebene (Bund)" markiert gewesen. Außerdem sei die BBG in gewissen Fällen per Gesetz verpflichtet, die eigentlichen Auftraggeber zu vertreten und für diese eine öffentliche Auftragsvergabe durchzuführen.

Die Zuschlagsentscheidung sei rechtskonform gemäß § 100 BVergG 2002 mitgeteilt worden. In der Zuschlagsentscheidung vom 2.3.2005 sei auch eindeutig auf das gegenständliche Vergabeverfahren, unter Nennung der Geschäftszahl und des Titels der Ausschreibung, Bezug genommen worden. Weder in dieser Bekanntgabe noch in einem anderen Schriftstück sei jemals behauptet worden, dass die Österreichische Mensen-Betriebsgesellschaft m.b.H im Vergabeverfahren nicht mehr zu vertreten sei.Die Zuschlagsentscheidung sei rechtskonform gemäß Paragraph 100, BVergG 2002 mitgeteilt worden. In der Zuschlagsentscheidung vom 2.3.2005 sei auch eindeutig auf das gegenständliche Vergabeverfahren, unter Nennung der Geschäftszahl und des Titels der Ausschreibung, Bezug genommen worden. Weder in dieser Bekanntgabe noch in einem anderen Schriftstück sei jemals behauptet worden, dass die Österreichische Mensen-Betriebsgesellschaft m.b.H im Vergabeverfahren nicht mehr zu vertreten sei.

Eine Verlesung von mehreren hunderttausenden von Einzelpreisen wäre gemäß § 88 Abs. 5 BVergG 2002 untunlich gewesen. Durch die Verlesung der angebotenen Abschläge sei höchstmögliche Transparenz geschaffen worden. Kein Bieter habe eine Bekanntgabe der Preise verlangt. Da der Antragsteller entgegen den Ausschreibungsbedingungen nicht die vollständige Produktpalette angeboten habe, hätte er sich nicht ohne weiters auf die Herstellerkataloge beziehen können.Eine Verlesung von mehreren hunderttausenden von Einzelpreisen wäre gemäß Paragraph 88, Absatz 5, BVergG 2002 untunlich gewesen. Durch die Verlesung der angebotenen Abschläge sei höchstmögliche Transparenz geschaffen worden. Kein Bieter habe eine Bekanntgabe der Preise verlangt. Da der Antragsteller entgegen den Ausschreibungsbedingungen nicht die vollständige Produktpalette angeboten habe, hätte er sich nicht ohne weiters auf die Herstellerkataloge beziehen können.

Vielmehr wäre es dem präsumtiven Zuschlagsempfänger nur in jenen Fällen möglich gewesen, die Angebotspreise des Antragstellers zu errechnen, in denen ein ausschreibungskonformes Angebot des Antragstellers vorlag. Ein vom Antragsteller behauptetes Gebot, alle Angebotspreise in der Niederschrift aufzunehmen, finde im Bundesvergabegesetz keine Grundlage. Die nachträgliche Bekanntgabe der Preise iSv § 88 Abs. 5 letzter Satz BVergG 2002 sei von der Niederschrift über die Angebotsöffnung zu unterscheiden. Gemäß dem Protokoll über die Angebotsöffnung habe der Vertreter des Antragstellers sogar bestätigt, dass sämtliche wesentliche Angebotsteile verlesen worden seien. Andernfalls wäre dieser Umstand vom Antragsteller zu beanstanden gewesen.Vielmehr wäre es dem präsumtiven Zuschlagsempfänger nur in jenen Fällen möglich gewesen, die Angebotspreise des Antragstellers zu errechnen, in denen ein ausschreibungskonformes Angebot des Antragstellers vorlag. Ein vom Antragsteller behauptetes Gebot, alle Angebotspreise in der Niederschrift aufzunehmen, finde im Bundesvergabegesetz keine Grundlage. Die nachträgliche Bekanntgabe der Preise iSv Paragraph 88, Absatz 5, letzter Satz BVergG 2002 sei von der Niederschrift über die Angebotsöffnung zu unterscheiden. Gemäß dem Protokoll über die Angebotsöffnung habe der Vertreter des Antragstellers sogar bestätigt, dass sämtliche wesentliche Angebotsteile verlesen worden seien. Andernfalls wäre dieser Umstand vom Antragsteller zu beanstanden gewesen.

Im Rahmen der Berichtigung vom 3.2.2005 zu Punkt 10.3 der Ausschreibung wurde anstatt der Beibringung der Lieferantenpreislisten auch die Beibringung von Nettopreislisten des Bieters für zulässig erklärt. Mit dem Ausdruck "Herstellerbruttopreislisten" seien in diesem Zusammenhang die "Lieferantenpreislisten" und "Nettopreislisten" gemeint. In Punkt

10.3 des Vertrages werde der Ausdruck Nettopreise definiert. Nicht vorliegende Lieferantenpreise hätten durch Nettopreislisten substituiert werden dürfen. Unklar sei, ob den Anfragen des Antragstellers bei den Herstellern zu den Preisen dieselben Fragen zu Grunde gelegen seien. Aus den Beantwortungen könnten diese nicht entnommen werden.

Die Zuschlagskriterien seien darauf ausgerichtet gewesen, einen durch den Bieter nicht beeinflussbaren Katalog von nur wenigen Produkten aus einem immens großen Sortiment einer preislichen Bewertung zu unterziehen. Vorweg definierte Produkte für die preisliche Bewertung hätten für den Bieter kein Motiv bedeutet, auch alle anderen Produkte preislich interessant anzubieten. Intention der Auftraggeber sei - wie auch auf Grund der 80- prozentigen Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Preis" für den Antragsteller erkennbar gewesen wäre - gewesen, für den gesamten Produktkatalog marktkonforme Preise zu erzielen. Nur direkt vergleichbare Produkte seien in gleicher Weise bewertet worden. Das Bewertungssystem sei auch nicht fristgerecht angefochten worden, sodass diesbezüglich Präklusion eingetreten sei. Zudem würde das der Ausschreibung zu Grunde liegende Bewertungssystem keine willkürliche Bewertung der Angebote nach sich ziehen. Auch unter Zugrundelegung eines anderen Bewertungssystems hätte sich an der Notwendigkeit, das Angebot des Antragstellers auszuscheiden, nichts geändert. Dieser habe selbst erklärt, außer Stande zu sein, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen und trotz entsprechender Aufforderung nicht alle erforderlichen Unterlagen beigebracht. Am Ergebnis würde sich daher nichts ändern. Dem Antragsteller würde es an der Antragslegitimation fehlen.

Der präsumtive Zuschlagsempfänger könne bereits auf Grund der Unternehmensgröße (300% des Umsatzes des Antragstellers) andere Konditionen bei der Warenbelieferung gewähren und eine für die Erfüllung des Auftrages adäquate Lagerhaltung vorsehen. Die eigene mangelnde Fähigkeit, die geforderten Ausschreibungsbedingungen zu erfüllen, könne nicht zur Annahme der Unfähigkeit eines anderen, noch dazu wesentlich leistungsfähigeren Bieters, führen. Die Äußerungen des Antragstellers zur Unfähigkeit des präsumtiven Zuschlagsempfängers seien daher als unbewiesene Behauptungen zu werten. Der präsumtive Zuschlagsempfänger könne sehr wohl die Kriterien der Ausschreibung erfüllen.

Die für den E-Shop geforderten Leistungen seien vom präsumtiven Zuschlagsempfänger akzeptiert worden. Es sei damit zu rechnen, dass dies anfänglich mit einem erheblichen Aufwand für den Auftragnehmer verbunden sei, welcher sich aber durch in der Folge eintretende Minimierung des Abwicklungsaufwandes amortisieren würde. Für den präsumtiven Zuschlagsempfänger wäre es bereits möglich, auch innerhalb der Stillhaltefrist - womit ein fast doppelt so großer Zeitraum zur Verfügung stehe - mit der Erstellung des E-Shop-Katalogs zu beginnen. Jeder Bieter hätte auch mit Kenntnis der Ausschreibungsunterlagen mit dessen Erstellung bereits beginnen können.

Zudem gehe der Antragsteller hinsichtlich des E-Shop-Katalogs von völlig falschen Vorstellungen aus. Der präsumtive Zuschlagsempfänger betreibe bereits ein funktionierendes elektronisches Katalogsystem. Diese Datensätze könnten ohne viel Aufwand in das ausschreibungsgegenständliche Katalogsystem übernommen werden. Auch sei ein Großteil der angebotenen Artikel elektronisch erfasst. Diese könnten mit Konverterprogrammen mit geringem Aufwand automatisch in gewünschte Katalogformate gebracht werden. Es wären damit nicht diese Artikel händisch "einzutippen". Dass der Antragsteller nicht den Anforderungen in Bezug auf den elektronischen Katalog gewachsen sei, weise auf seine mangelnde technische Leistungsfähigkeit in diesem Bereich hin. Es verletze den Antragsteller nicht - wie behauptet - in seinem Recht auf gesetzeskonforme Beendigung des Vergabeverfahrens und könne daher auch nicht ein Recht auf Teilnahme an einem neuerlichen Vergabeverfahren in Folge Widerrufes begründen, wenn das Vergabeverfahren durch Zuschlag an ein ausschreibungskonformes, unbedingtes Angebot des verbleibenden, befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Bieter beendet werde.

Mit Bescheid vom 18.5.2005, 04N-16/05-23, wurde einem weiteren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.

Aus dem Auszug aus dem zentralen Gewerberegister vom 6.6.2005 auf Grund der Anfrage durch das Bundesvergabeamt ergibt sich, dass sowohl der Antragsteller als auch der präsumtive Zuschlagsempfänger und Teilnahmeantragsteller nur über eine Berechtigung zur Ausübung eines Handelsgewerbes verfügen.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2005 stellte der präsumtive Zuschlagsempfänger einen Teilnahmeantrag und brachte vor, ein Interesse am Vertragsabschluss zu haben, welches sich bereits in der Abgabe seiner Angebote manifestiere. Im Fall des Entgangs des Zuschlages würde ein Schaden in der Höhe von Euro 250.000,-- drohen und eine Verletzung des Rechts auf Zuschlagserteilung vorliegen. Die vorgebrachten Rechtswidrigkeitsgründe des Antragstellers wären unangebracht, sodass die Abweisung des Nachprüfungsantrages begehrt werde. Da der Teilnahmeantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingebracht werde, sei dieser Antrag rechtzeitig. Die Pauschalgebühr von Euro 800,-- wurde entrichtet.

Der Vertreter der Auftraggeber gab an, dass die Bundesbeschaffung GmbH über ein elektronisches Einkaufssystem verfüge, das über einen E-Shop-Katalog abgehandelt werde. Die verschiedenen angebotenen Produkte würden in diesem dargestellt. Es könne auf herkömmliche Datenformate, wie beispielsweise "BME-cat" zurückgegriffen werden. Es handle sich dabei um gängige Tabellenformate, in die die Felder mit den jeweiligen Daten einzufüllen seien. In den Datenfeldern und Daten des Kataloges in Punkt 10 des Vertrages seien der Name des Produktes, der Preis, die Lieferanten, die technischen Besonderheiten und allenfalls die erforderliche Beschreibung der Produkte einzufügen. Bilder - falls vorhanden - seien ebenfalls zu erfassen.

Auf Grund des großen Automatisierungsgrades sei es nach Ansicht des Vertreters der Auftraggeber nicht erforderlich, die einzelnen Daten händisch einzutragen. Der Auftragnehmer hätte Daten lediglich im Umfang der Ausschreibung zu liefern, wobei in Zweifel gestellt werde, ob dafür eine eigene Software nötig wäre. Vielmehr würde jeder Rechner über eine solche Software verfügen. Auch sei es mit herkömmlichen EDV-Kenntnissen möglich, den E-Shop-Katalog zu erstellen. Jeder über ein entsprechendes Warensortiment verfügende Bieter verwalte dieses im Wege der automatischen Datenverarbeitung und könne die in der Ausschreibung festgesetzte Leistung ohne übermäßigen Mehraufwand erfüllen.

Der Vertreter der Auftraggeber hob hervor, dass bestimmte Katalogstrukturen schon auf Basis der Loseinteilung vorgegeben seien. Entsprechende Abstimmungen zwischen der Bundesbeschaffung GmbH und dem Auftragnehmer wären nur bei notwendigen Korrekturen erforderlich. Eine Excel-Datei könne mit einem entsprechenden Konverter ohne Probleme in ein xml-File umgewandelt werden. Es würden auch Konvertierungsprogramme herangezogen werden. Technische Unkorrektheiten im Sinne von richtiger Befüllung und Formatierung würden vom E-Shop-Katalogsystem der Bundesbeschaffung GmbH wahrgenommen werden. Diese seien in der Folge zu korrigieren. Aktualisierungen des Kataloginhaltes durch den Auftragnehmer seien beispielsweise bei ausgelaufenen Produkten vorzunehmen. Diese seien durch ähnliche Produkte zu ersetzen.

Der Teilnahmeantragsteller hob hervor, auf Grund seiner EDVtechnischen Ressourcen in der Lage zu sein, den elektronischen Katalog in geforderter Form und Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Firmengruppe C*** verfüge bereits über Erfahrungen zur Einrichtung von E-Shops. Es würden auch für andere Kunden E-Shops mit Katalogsystemen errichtet werden. Dazu bedürfe es einer entsprechenden Software. Herkömmliche Programme würden entsprechend adaptiert werden. Ein programmtechnischer Aufwand sei dafür aber notwendig.

Nach Ansicht des Teilnahmeantragstellers würden die einzelnen Fabrikanten ihre Produkte systematisch ordnen, sodass auf diesem Ordnungssystem aufgebaut werden könne. Der geforderte elektronische Katalog könnte auf Grund vorhandener Software ausgeführt werden. Erforderliche Änderungen der Software seien allerdings nicht ausgeschlossen. Eine Gewerbeberechtigung gemäß § 153 GewO 1994 (Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik) sei zudem nicht erforderlich. Ob der Antragsteller über eine solche verfüge, entziehe sich allerdings seiner Kenntnis.Nach Ansicht des Teilnahmeantragstellers würden die einzelnen Fabrikanten ihre Produkte systematisch ordnen, sodass auf diesem Ordnungssystem aufgebaut werden könne. Der geforderte elektronische Katalog könnte auf Grund vorhandener Software ausgeführt werden. Erforderliche Änderungen der Software seien allerdings nicht ausgeschlossen. Eine Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 153, GewO 1994 (Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik) sei zudem nicht erforderlich. Ob der Antragsteller über eine solche verfüge, entziehe sich allerdings seiner Kenntnis.

Der Teilnahmeantragsteller wurde daher aufgefordert, dem Bundesvergabeamt bis zum 15.6.2005 einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" zu erbringen.

Der Antragsteller gab in Zusammenhang mit der Erstellung des in der Ausschreibung geforderten Kataloges zu bedenken, dass die einzelnen Muss-Fabrikanten über verschiedene Produktgruppen, wie Produkte aus der Gruppe "Weiß-" oder "Plastikgeschirr" - und daher aus verschiedenen Losen - verfügen würden. Es wäre nicht so einfach, die verschiedenen Produktgruppen in der Folge zu strukturieren. Dem hielt der Vertreter der Auftraggeber entgegen, dass sich an den Strukturen dadurch nichts ändern würde. Nach Ansicht des Antragstellers wäre allerdings für die Erstellung des geforderten elektronischen Kataloges eine entsprechende Software erforderlich, die allenfalls zugekauft und entwickelt werden müsste. Schwierig wäre es auch, sämtliche Dateien der Muss-Fabrikanten, unter denen es auch fremdsprachige gebe, zu erhalten. Vom Antragsteller wurde ein mit 13.6.2005 datiertes Schreiben des Unternehmens D*** vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die angefragten Sortimentsdaten als konvertierbare EDV-Datei nicht erstellt werden könnten. In dieses Schreiben wurde den Parteien des Verfahrens Einblick gewährt. Der Antragsteller gab außerdem an, über keine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" zu verfügen. Eine solche wäre allerdings für die Erstellung des geforderten E-Shop-Kataloges angesichts des Umfanges und des Wertanteiles erforderlich.

Mit Schriftsatz vom 15.6.2005 teilte auch der Teilnahmeantragsteller mit, über keine Gewerbeberechtigung gemäß § 153 GewO 2004 zu verfügen. Dies gelte auch für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe.Mit Schriftsatz vom 15.6.2005 teilte auch der Teilnahmeantragsteller mit, über keine Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 153, GewO 2004 zu verfügen. Dies gelte auch für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes:römisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes:

Die Republik Österreich (Bund) ist öffentlicher Auftraggeber iSv § 7 Abs. 1 Z 1 BVergG 2002. Ebenso handelt es sich bei der Österreichischen Mensen-Betriebsgesellschaft m.b.H, die laut Firmenbuchauszug FN 117696h zur Gänze im Eigentum der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, steht, um einen öffentlichen Auftraggeber iSv § 7 Abs. 1 BVergG 2002 (vgl BVA 23.3.2005, 04N-16/06-8; 18.5.2005, 04N-16/05-23).Die Republik Österreich (Bund) ist öffentlicher Auftraggeber iSv Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2002. Ebenso handelt es sich bei der Österreichischen Mensen-Betriebsgesellschaft m.b.H, die laut Firmenbuchauszug FN 117696h zur Gänze im Eigentum der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, steht, um einen öffentlichen Auftraggeber iSv Paragraph 7, Absatz eins, BVergG 2002 vergleiche BVA 23.3.2005, 04N-16/06-8; 18.5.2005, 04N-16/05-23).

Der gegenständliche Auftrag ist als Lieferauftrag iSv § 2 iVm § 5 BVergG 2002 zu qualifizieren, da der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistung in Form der Erstellung eines elektronischen Kataloges nicht höher ist als der Gesamtwert der Waren. Der geschätzte Auftragswert des Vorhabens beträgt laut Angaben der Auftraggeber Euro 500.000,-, sodass der einschlägige Schwellenwert von § 9 Abs. 1 leg.cit. für Lieferaufträge jedenfalls als überschritten anzusehen ist.Der gegenständliche Auftrag ist als Lieferauftrag iSv Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 5, BVergG 2002 zu qualifizieren, da der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistung in Form der Erstellung eines elektronischen Kataloges nicht höher ist als der Gesamtwert der Waren. Der geschätzte Auftragswert des Vorhabens beträgt laut Angaben der Auftraggeber Euro 500.000,-, sodass der einschlägige Schwellenwert von Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. für Lieferaufträge jedenfalls als überschritten anzusehen ist.

Mit dem auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gerichteten Begehren wird auch eine gesondert anfechtbare Entscheidung i.S.v.

§ 20 Z 13 lit. a sublit. aa leg.cit. bekämpft. Der Nachprüfungsantrag entspricht darüber hinaus den formalen Antragsvoraussetzungen des § 166 leg.cit. Ebenso entspricht der in der mündlichen Verhandlung am 14.6.2005 gestellte Teilnahmeantrag den formalen Voraussetzungen des § 167 BVergG 2002.Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, leg.cit. bekämpft. Der Nachprüfungsantrag entspricht darüber hinaus den formalen Antragsvoraussetzungen des Paragraph 166, leg.cit. Ebenso entspricht der in der mündlichen Verhandlung am 14.6.2005 gestellte Teilnahmeantrag den formalen Voraussetzungen des Paragraph 167, BVergG 2002.

II. Die erforderliche Befugnis für die Erstellung des elektronischen Kataloges:römisch zwei. Die erforderliche Befugnis für die Erstellung des elektronischen Kataloges:

  1. 1.Ziffer eins
    Allgemeines:
    Gemäß Punkt 14 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen muss der Bieter für die Erbringung der angebotenen Leistung befugt sein. Die Befugnis muss spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Spätestens mit der Angebotsabgabe hat der Bieter seine Befugnis bzw. diejenige des/der Subunternehmer/s zur Erbringung der Leistung durch Auszug aus dem Gewerberegister oder dem Mitgliederverzeichnis der Wirtschaftskammer oder durch Vorlage eines gültigen Gewerbescheines und durch einen Firmenbuchauszug oder eine Eintragung in den ANKÖ (Auftragnehmerkataster Österreich) nachzuweisen, wobei die Nachweise nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

Der Antragsteller und der Teilnahmeantragsteller verfügen über eine Berechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes. Unter "Handel" (Handelstätigkeit) wird die auf den Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsgliedern gerichtete, gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit verstanden, wobei bereits dem Erwerb der Ware der Zweck, diese an andere Wirtschaftsglieder weiterzugeben, zugrunde liegen muss (vgl VwGH 15.9.1987, 86/04/0035).Der Antragsteller und der Teilnahmeantragsteller verfügen über eine Berechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes. Unter "Handel" (Handelstätigkeit) wird die auf den Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsgliedern gerichtete, gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit verstanden, wobei bereits dem Erwerb der Ware der Zweck, diese an andere Wirtschaftsglieder weiterzugeben, zugrunde liegen muss vergleiche VwGH 15.9.1987, 86/04/0035).

Was im Übrigen die Gewerbsmäßigkeit einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 4 GewO 1994 betrifft, ist bereits das "Einrichten einer Homepage, auf der Waren angeboten werden, als ein "Anbieten" iSd § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 zu werten und damit der Ausübung des entsprechenden Gewerbes gleichzuhalten.Was im Übrigen die Gewerbsmäßigkeit einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 betrifft, ist bereits das "Einrichten einer Homepage, auf der Waren angeboten werden, als ein "Anbieten" iSd Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 zu werten und damit der Ausübung des entsprechenden Gewerbes gleichzuhalten.

Sofern ein Unternehmer - nach begründeter Gewerbeberechtigung - zur Gewerbeausübung berechtigt ist, darf er für seine Leistungen allerdings auch im Internet werben und via Internet Bestellungen entgegen nehmen (vgll Traudtner/Höhne, Internet und Gewerbeordnung, ecolex 2002, 480f). Das Betreiben von Werbung für die eigenen Produkte ist bereits von der Gewerbeberechtigung des Gewerbetreibenden - z.B eines Händlers - erfasst, ohne dass dafür zusätzlich eine weitere Gewerbeberechtigung begründet werden müsste.

  1. 2.Ziffer 2
    Umfang der ausgeschriebenen Leistung:
    Der gegenständliche Auftrag umfasst jedoch nicht nur den Vertrieb der Artikel über die eigene Homepage, sondern es ist neben der Lieferung von "Weiß-, Schwarz- und Kunststoffgeschirr, Gläser und Besteck", auch hinsichtlich der zugeschlagenen Produkte die Erstellung eines elektronischen Kataloges für die Bundesbeschaffung GmbH spätestens 21 Tage nach Zuschlagserteilung erforderlich. Dieser für die Bundesbeschaffung GmbH zu erstellende Katalog in elektronischer Form, wird in der Folge an das elektronische Katalogeinkaufssystem der Bundesbeschaffung GmbH eingebunden.
Die Erstellung dieses Katalogs, der cirka 290.000 verschiedene Artikel des Produktsortiments umfasst, erfolgt in Abstimmung mit der Bundesbeschaffung GmbH, wobei bestimmte Mindestkriterien hinsichtlich Katalogformat und Dateien einzuhalten sind. Die Datenfelder und Daten des zu erstellenden Kataloges umfassen den Namen, den Preis, die Lieferanten, die technischen Besonderheiten und allenfalls erforderliche Beschreibungen der Produkte, sowie vorhandene Bilder oder Bildgruppen der cirka 290.000 geforderten verschiedenen Artikel.
Entgegen der Ansicht der Auftraggeber sind dabei auch ungeachtet des Automatisierungsgrades Daten händisch einzutragen. Dies zeigt das vom Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2005 vorgelegte, mit 13.6.2005 datierte Schriftstück des Unternehmens D***, in das die Verfahrensparteien Einblick nahmen und das von ihnen auch nicht bestritten wurde. Aus diesem geht hervor, dass keine konvertierbaren elektronischen Daten zum Sortiment dieses Unternehmens vorliegen. Daraus ergibt sich, dass daher auch eine händische Eingabe der oben beschriebenen Daten erforderlich ist.
Nicht zutreffend ist auch die Meinung der Auftraggeber, dass jeder Rechner über eine Software zur Erstellung des geforderten elektronischen Kataloges verfügen würde. Der Teilnahmeantragsteller, der in der mündlichen Verhandlung am 14.6.2005 angab, über Erfahrungen mit der Erstellung elektronischer Kataloge zu verfügen, zumal von der Firmengruppe C*** für andere Kunden E-Shops mit Katalogsystemen erstellten werden, wies darauf hin, dass eine entsprechende Software notwendig sei, dafür herkömmliche Programme entsprechend adaptiert werden müssten und hiezu ein programmtechnischer Aufwand erforderlich sei. Seiner Ansicht nach wäre auch bei der vorhandenen Software für den geforderten elektronischen Katalog das Erfordernis von Änderungen nicht ausgeschlossen. Auch der Antragsteller geht davon aus, dass für den geforderten Katalog entsprechende Software erforderlich sei, die allenfalls zugekauft und entwickelt werden müsste.

Bei dem vom Auftragnehmer erstellten elektronischen Katalog werden stichprobenweise Überprüfungen der erstellten Dateien vorgenommen. Bei technischen Mängeln sind entsprechende Änderungen durch den Auftragnehmer vorzunehmen. Eine Aktualisierung des Kataloginhaltes hat entweder direkt im System der Bundesbeschaffung GmbH monatlich zu erfolgen, oder peri entsprechenden Katalogupdates zur Verfügung gestellt zu werden. Entsprechende Änderungen sind spätestens drei Arbeitstage vorher der Bundesbeschaffung GmbH zu übermitteln.

  1. 3.Ziffer 3
    Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik:
    Bei der oben beschriebenen Tätigkeit der Erstellung eines elektronischen Katalogsystems handelt es sich um Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik im Sinne von § 153 GewO 1994. Gemäß der zitierten Bestimmung sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hierzu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.Bei der oben beschriebenen Tätigkeit der Erstellung eines elektronischen Katalogsystems handelt es sich um Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik im Sinne von Paragraph 153, GewO 1994. Gemäß der zitierten Bestimmung sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hierzu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.

Gegenstand dieses Gewerbes sind zum einen rein mechanische Rechenoperationen zur Durchführung der von den Kunden gestellten Aufgaben. Diese Dienstleistungen sind also technisch-mechanische Vorgänge auf Grund der Unterlagen und im Rahmen der Anweisung des jeweiligen Kunden. Darüber hinaus fällt aber auch die "Problemlösung, insoweit die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, zum Berechtigungsumfang dieses Gewerbes. Da die Problemlösung, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, jedoch über die Durchführung "rein mechanischer Rechenoperationen" hinaus geht, wurde diese Berechtigung ausdrücklich noch im Gesetz verankert (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, 2003, 1035).Gegenstand dieses Gewerbes sind zum einen rein mechanische Rechenoperationen zur Durchführung der von den Kunden gestellten Aufgaben. Diese Dienstleistungen sind also technisch-mechanische Vorgänge auf Grund der Unterlagen und im Rahmen der Anweisung des jeweiligen Kunden. Darüber hinaus fällt aber auch die "Problemlösung, insoweit die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, zum Berechtigungsumfang dieses Gewerbes. Da die Problemlösung, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, jedoch über die Durchführung "rein mechanischer Rechenoperationen" hinaus geht, wurde diese Berechtigung ausdrücklich noch im Gesetz verankert vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, 2003, 1035).

Dieses Gewerbe ist - ebenso wie das Handelsgewerbe - ein freies Gewerbe iSv § 5 Abs 2 GewO 1994, für dessen Ausübung es der Anmeldung gemäß § 5 Abs. 1 iVm §340 Abs 1 GewO 1994 bedarf.Dieses Gewerbe ist - ebenso wie das Handelsgewerbe - ein freies Gewerbe iSv Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994, für dessen Ausübung es der Anmeldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit §340 Absatz eins, GewO 1994 bedarf.

Die - zum ausgeschriebenen Auftrag gehörende - Erstellung eines Katalogsystems für mehrere hunderttausend zu liefernde Artikel für die Bundesbeschaffung GmbH ist auch - selbst bei weiter Interpretation - jedenfalls nicht mehr von den im § 32 GewO 1994 verankerten allgemeinen Nebenrechten von Gewerbetreibenden umfasst.Die - zum ausgeschriebenen Auftrag gehörende - Erstellung eines Katalogsystems für mehrere hunderttausend zu liefernde Artikel für die Bundesbeschaffung GmbH ist auch - selbst bei weiter Interpretation - jedenfalls nicht mehr von den im Paragraph 32, GewO 1994 verankerten allgemeinen Nebenrechten von Gewerbetreibenden umfasst.

Gemäß § 32 Abs 1 stehen Gewerbetreibenden auch folgende Rechte zu:Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, stehen Gewerbetreibenden auch folgende Rechte zu:

  1. 1.Ziffer eins
    Alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll zu ergänzen;
...
  1. 9.Ziffer 9
    Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, zu deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;
...

Die oben beschriebene, ausgeschriebene Erstellung eines elektronischen Kataloges für ein cirka 290.000 Artikel umfassendes Produktsortiment kann nicht unter die Begriffe "auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmender Vor- oder Vollendungsarbeiten" subsumiert werden, die dazu dienen, zu vertreibende Produkte absatzfähig zu machen (§ 32 Abs. 1 Z 1 1.Fall GewO 1994). Die Beurteilung der Frage der Absatzfähigkeit hängt von der Markt- und Verkaufsfähigkeit des Produktes ab. Die gegenständlichen, zu liefernden Produkte sind jedoch bereits als solche absatzfähig.Die oben beschriebene, ausgeschriebene Erstellung eines elektronischen Kataloges für ein cirka 290.000 Artikel umfassendes Produktsortiment kann nicht unter die Begriffe "auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmender Vor- oder Vollendungsarbeiten" subsumiert werden, die dazu dienen, zu vertreibende Produkte absatzfähig zu machen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, 1.Fall GewO 1994). Die Beurteilung der Frage der Absatzfähigkeit hängt von der Markt- und Verkaufsfähigkeit des Produktes ab. Die gegenständlichen, zu liefernden Produkte sind jedoch bereits als solche absatzfähig.

Ebenso liegt im gegenständlichen Fall keine Erbringung einer Leistung eines anderen Gewerbes "in geringem Umfang" vor, um die eigene wirtschaftliche Leistung sinnvoll zu ergänzen (§ 32 Abs. 1 Z 1 2. Fall GewO 1994). Bei der erforderlichen Dienstleistung sind cirka 290.000 verschiedene Artikel zu katalogisieren, wobei für jeden Artikel zahlreiche Daten in die Datenfelder, wie der Name, der Preis, die Lieferanten, die technische Beschreibung und allenfalls die erforderliche Beschreibung sowie vorhandene Bilder bzw Gruppenbilder einzufügen sind. Es gilt diese entsprechend zu formatieren und in ein Katalogsystem zu transferieren. Sie sind nach der Übernahme in den E-Shop-Katalog der Bundesbeschaffung GmbH auch noch vom Auftragnehmer monatlich entweder direkt im System oder durch Übermittlung von entsprechenden Katalogupdates zu aktualisieren, nicht oder nur teilweise erfüllte Mindestanforderungen und auftretende technische Mängel der Dateien sind fristgerecht zu beheben.Ebenso liegt im gegenständlichen Fall keine Erbringung einer Leistung eines anderen Gewerbes "in geringem Umfang" vor, um die eigene wirtschaftliche Leistung sinnvoll zu ergänzen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall GewO 1994). Bei der erforderlichen Dienstleistung sind cirka 290.000 verschiedene Artikel zu katalogisieren, wobei für jeden Artikel zahlreiche Daten in die Datenfelder, wie der Name, der Preis, die Lieferanten, die technische Beschreibung und allenfalls die erforderliche Beschreibung sowie vorhandene Bilder bzw Gruppenbilder einzufügen sind. Es gilt diese entsprechend zu formatieren und in ein Katalogsystem zu transferieren. Sie sind nach der Übernahme in den E-Shop-Katalog der Bundesbeschaffung GmbH auch noch vom Auftragnehmer monatlich entweder direkt im System oder durch Übermittlung von entsprechenden Katalogupdates zu aktualisieren, nicht oder nur teilweise erfüllte Mindestanforderungen und auftretende technische Mängel der Dateien sind fristgerecht zu beheben.

Angesichts des Umfanges der Dateien ist ein erheblicher Aufwand notwendig, der auch von den Auftraggebern im Schriftsatz vom 17.3.2005 nicht in Abrede gestellt wurde. Es wird darin hinsichtlich der Erstellung dieses Katalogsystems von einer mindestens 3-wöchigen intensiven Tätigkeit gesprochen, wobei im Hinblick auf die Bedenken des Antragstellers zur Bewältigung der erforderlichen Katalogisierung innerhalb dieses Zeitraumes in der Folge davon ausgegangen wird, dass bereits mit Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. bereits nach der Ausschreibung mit der Katalogisierung begonnen werde könnte, um den elektronischen Katalog innerhalb der erforderlichen Zeit liefern zu können. Diese Katalogisierung bedeutet auch nach Ansicht der Auftraggeber anfangs einen erheblichen Aufwand für den Bieter, welcher sich aber durch in der Folge eintretende Minimierungen des Abwicklungsaufwandes amortisieren würde.

Zur allfälligen Subsumtion der in Rede stehenden Tätigkeit unter § 32 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 (Übernahme eines Gesamtauftrages) wäre es erforderlich gewesen, für jenen Teil der Arbeit, für dessen Ausführung keine Gewerbeberechtigung vorliegt - das ist die Erstellung des Katalogsystems für die Bundesbeschaffung GmbH - auf die Möglichkeit der Nominierung eines befugten Subunternehmers zurückzugreifen.Zur allfälligen Subsumtion der in Rede stehenden Tätigkeit unter Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 (Übernahme eines Gesamtauftrages) wäre es erforderlich gewesen, für jenen Teil der Arbeit, für dessen Ausführung keine Gewerbeberechtigung vorliegt - das ist die Erstellung des Katalogsystems für die Bundesbeschaffung GmbH - auf die Möglichkeit der Nominierung eines befugten Subunternehmers zurückzugreifen.

III. Befugnis des Antragstellers:römisch drei. Befugnis des Antragstellers:

Aus den obigen Erörterungen folgt, dass der Antragsteller, der über keine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie verfügt und daher zur Erbringung der angebotenen Leistung iSd allgemeinen Ausschreibungsbedingungen unter Punkt 14 in Bezug auf die Erstellung des elektronischen Kataloges für die Bundesschaffung GmbH nicht befugt ist. Der Antragsteller kann somit auch nicht, wie erforderlich, spätestens mit der Angebotsabgabe seine Befugnis nachweisen. Die Angebote des Antragstellers wären daher bereits aus diesem Grund von den Auftraggebern gemäß § 98 Z 1 BVergG 2002 auszuscheiden gewesen. Ein allfälliger Subunternehmer wurde vom Antragsteller nicht bekannt gegeben.Aus den obigen Erörterungen folgt, dass der Antragsteller, der über keine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie verfügt und daher zur Erbringung der angebotenen Leistung iSd allgemeinen Ausschreibungsbedingungen unter Punkt 14 in Bezug auf die Erstellung des elektronischen Kataloges für die Bundesschaffung GmbH nicht befugt ist. Der Antragsteller kann somit auch nicht, wie erforderlich, spätestens mit der Angebotsabgabe seine Befugnis nachweisen. Die Angebote des Antragstellers wären daher bereits aus diesem Grund von den Auftraggebern gemäß Paragraph 98, Ziffer eins, BVergG 2002 auszuscheiden gewesen. Ein allfälliger Subunternehmer wurde vom Antragsteller nicht bekannt gegeben.

  1. 2.Ziffer 2
    Antragslegitimation des Antragstellers:
    Mangelt es einem Angebot an der grundsätzlichen Eignung, gemäß den Bestimmungen des Vergabegesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, so ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - die Antragslegitimation iSv § 163 Abs 1 BVergG 2002 zu verneinen (vgl. VwGH 3.1.2005, 2003/04/0039; 27.9.2000, 2000/04/0050; 25.6.2003, 2001/04/0202; 16.2.2005, 2004/04/0030).Mangelt es einem Angebot an der grundsätzlichen Eignung, gemäß den Bestimmungen des Vergabegesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, so ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - die Antragslegitimation iSv Paragraph 163, Absatz eins, BVergG 2002 zu verneinen vergleiche VwGH 3.1.2005, 2003/04/0039; 27.9.2000, 2000/04/0050; 25.6.2003, 2001/04/0202; 16.2.2005, 2004/04/0030).

Das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 14. 6. 2005. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, dazu und damit auch zur Stichhaltigkeit des vom Bundesvergabeamt herangezogenen Ausscheidensgrundes Stellung zu nehmen [vgl EuGH 19.6.2003, Rs C-249/01 (Hackermüller); VwGH 1.3.2005, 2003/04/0039; 16.2.2005, 2004/04/0030].

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Antrag gemäß § 177 Abs. 5 BVergG 2002 des Antragstellers:römisch vier. Antrag gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 des Antragstellers:

  1. 1.Ziffer eins
    Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes:
    Gemäß § 74 Abs. 2 erster Satz AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten - abweichend von der allgemeinen Regelung des Abs. 1, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat - ein Kostenanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Bei § 177 Abs. 5 BVergG 2002 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift i.S.d. § 74 Abs. 2 AVG, nach der einem Beteiligten (dem auch nur teilweise obsiegenden Antragsteller im Nachprüfungsverfahren) ein Kostenersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren) gegen einen anderen Beteiligten (der Antragsgegner, das ist regelmäßig der Auftraggeber) zusteht.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, erster Satz AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten - abweichend von der allgemeinen Regelung des Absatz eins,, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat - ein Kostenanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Bei Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift i.S.d. Paragraph 74, Absatz 2, AVG, nach der einem Beteiligten (dem auch nur teilweise obsiegenden Antragsteller im Nachprüfungsverfahren) ein Kostenersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren) gegen einen anderen Beteiligten (der Antragsgegner, das ist regelmäßig der Auftraggeber) zusteht.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die für die Hauptsache zuständige Behörde - in der Regel in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid - auch über den gemäß § 74 Abs. 2 AVG in den Verwaltungsvorschriften normierten Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen zu entscheiden hat, ohne dass es hiezu einer ausdrücklichen Normierung der Kompetenz für die Kostenentscheidung im jeweiligen Materien Gesetz bedarf (vgl. VwGH 6.4.2005, 2004/04/0091, 0092; Thienel/Bratrschovsky Gebührenersatz nach § 177 Abs. 5 BVergG - wirklich bei Gericht einzuklagen?, ZVB 2004, 102ff; BVA 13.5.2005, 04N-17/05-49; 19.5.2005, 06N-33/05-22; 20.5.2005, 17N-23/05-42 u.a.).Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die für die Hauptsache zuständige Behörde - in der Regel in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid - auch über den gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG in den Verwaltungsvorschriften normierten Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen zu entscheiden hat, ohne dass es hiezu einer ausdrücklichen Normierung der Kompetenz für die Kostenentscheidung im jeweiligen Materien Gesetz bedarf vergleiche VwGH 6.4.2005, 2004/04/0091, 0092; Thienel/Bratrschovsky Gebührenersatz nach Paragraph 177, Absatz 5, BVergG - wirklich bei Gericht einzuklagen?, ZVB 2004, 102ff; BVA 13.5.2005, 04N-17/05-49; 19.5.2005, 06N-33/05-22; 20.5.2005, 17N-23/05-42 u.a.).

  1. 2.Ziffer 2
    Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag gemäß § 163 Abs. 1 BVergG 2002Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BVergG 2002
Gemäß § 177 Abs. 2 BVergG 2002 i.V.m. der Verordnung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, ist für sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge eine Pauschalgebühr von Euro 1.600,- vorgesehen.Gemäß Paragraph 177, Absatz 2, BVergG 2002 in Verbindung mit der Verordnung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2002,, ist für sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge eine Pauschalgebühr von Euro 1.600,- vorgesehen.

Gemäß § 177 Abs. 5 BVergG 2002 hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.Gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Absatz eins, oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.

Für den mit 16.3.2005 datierten Nachprüfungsantrag gemäß § 163 Abs. 1 BVergG 2002 wurde vom Antragsteller nachweislich am 16.3.2005 eine Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 1.600,-- entrichtet. Da - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - der Nachprüfungsantrag vom 16.3.2005, "das Bundesvergabeamt möge die von der Bundesbeschaffung GmbH mit Telefax vom 2.3.2005 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B***, hinsichtlich aller fünf Lose für nichtig erklären" zurückgewiesen wurde, und damit auch kein "teilweises Obsiegen" des Antragstellers iSd § 177 Abs. 5 BVergG 2002 im Hinblick auf den Nachprüfungsantrag vorliegt (BVA 13.5.2005, 04N-17/05-49; 25.5.2005, 15N-26/05-32; 3.6.2005, 17N-50/05-15), ist der Antrag auf Ersatz der Gebühren gemäß § 177 Abs. 5 für den Antrag gemäß § 163 Abs. 1 leg. cit. abzuweisen.Für den mit 16.3.2005 datierten Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BVergG 2002 wurde vom Antragsteller nachweislich am 16.3.2005 eine Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 1.600,-- entrichtet. Da - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - der Nachprüfungsantrag vom 16.3.2005, "das Bundesvergabeamt möge die von der Bundesbeschaffung GmbH mit Telefax vom 2.3.2005 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B***, hinsichtlich aller fünf Lose für nichtig erklären" zurückgewiesen wurde, und damit auch kein "teilweises Obsiegen" des Antragstellers iSd Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 im Hinblick auf den Nachprüfungsantrag vorliegt (BVA 13.5.2005, 04N-17/05-49; 25.5.2005, 15N-26/05-32; 3.6.2005, 17N-50/05-15), ist der Antrag auf Ersatz der Gebühren gemäß Paragraph 177, Absatz 5, für den Antrag gemäß Paragraph 163, Absatz eins, leg. cit. abzuweisen.

V. Zu Spruchpunkt III.römisch fünf. Zu Spruchpunkt römisch drei.

  1. 1.Ziffer eins
    Befugnis des präsumtiven Zuschlagsempfängers (Teilnahmeantragstellers):
    Der präsumtive Zuschlagsempfänger (Teilnahmeantragsteller) verfügt ebenfalls nur über die Berechtigung zur Ausübung eines Handelsgewerbes und über keine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik gemäß § 153 GewO 1994. Auch der Teilnahmeantragsteller hat für keines seiner Angebote einen Subunternehmer benannt.Der präsumtive Zuschlagsempfänger (Teilnahmeantragsteller) verfügt ebenfalls nur über die Berechtigung zur Ausübung eines Handelsgewerbes und über keine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik gemäß Paragraph 153, GewO 1994. Auch der Teilnahmeantragsteller hat für keines seiner Angebote einen Subunternehmer benannt.

Die Frage, inwiefern der Teilnahmeantragsteller nicht ohnehin bereits für, für andere Kunden erstellte E-Shops mit elektronischen Katalogen für die Programme adaptiert werden und ein programmtechnischer Aufwand notwendig ist, über eine solche Gewerbeberechtigung verfügen müsste, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Wie sich aus den obigen Erörterungen unter Punkt II. 1. (Befugnis des Antragstellers) ergibt, ist jedoch davon auszugehen, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger und Teilnahmeantragsteller ebenfalls nicht zur Erbringung der angebotenen Leistung iSd allgemeinen Ausschreibungsbedingungen unter Punkt 14 in Bezug auf die Erstellung des elektronischen Kataloges für die Bundesbeschaffung GmbH befugt ist und daher auch nicht spätestens, wie erforderlich, mit der Angebotsabgabe seine Befugnis nachweisen kann. Die Angebote des präsumtiven Zuschlagsempfängers wären daher bereits aus diesem Grund von den Auftraggebern gemäß § 98 Z 1 BVergG 2002 auszuscheiden gewesen.Wie sich aus den obigen Erörterungen unter Punkt römisch zwei. 1. (Befugnis des Antragstellers) ergibt, ist jedoch davon auszugehen, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger und Teilnahmeantragsteller ebenfalls nicht zur Erbringung der angebotenen Leistung iSd allgemeinen Ausschreibungsbedingungen unter Punkt 14 in Bezug auf die Erstellung des elektronischen Kataloges für die Bundesbeschaffung GmbH befugt ist und daher auch nicht spätestens, wie erforderlich, mit der Angebotsabgabe seine Befugnis nachweisen kann. Die Angebote des präsumtiven Zuschlagsempfängers wären daher bereits aus diesem Grund von den Auftraggebern gemäß Paragraph 98, Ziffer eins, BVergG 2002 auszuscheiden gewesen.

Es steht nicht in der Disposition der Auftraggeber, von Ausscheidenstatbeständen nach ihrem Ermessen Gebrauch zu machen. Die Bindung der für eine Zuschlagserteilung in Frage kommenden Angebote an die Ausschreibung ist für die Gleichbehandlung der Bieter iSd § 21 Abs. 1 BVergG 2002 entscheidend [vgl dazu EuGH 25.4.1996, RS C 87/94 (Wallonische Busse, RZ 89, wonach eine Abweichung von in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen eine Verletzung wesentlicher Grundsätze des Vergabeverfahrens darstellt)]. Allein deshalb, weil der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag von einem formalen Ausscheiden eines Angebotes Abstand genommen hat, wird ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot nicht zu einem zulässigen Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden kann (vgl VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050, ebenso BVA 23.7.2004, 14F-09/03-18; 23.7.2004, 14N- 64/03-22; 28.1.2005, 04N-131/04-38; u.a).Es steht nicht in der Disposition der Auftraggeber, von Ausscheidenstatbeständen nach ihrem Ermessen Gebrauch zu machen. Die Bindung der für eine Zuschlagserteilung in Frage kommenden Angebote an die Ausschreibung ist für die Gleichbehandlung der Bieter iSd Paragraph 21, Absatz eins, BVergG 2002 entscheidend [vgl dazu EuGH 25.4.1996, RS C 87/94 (Wallonische Busse, RZ 89, wonach eine Abweichung von in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen eine Verletzung wesentlicher Grundsätze des Vergabeverfahrens darstellt)]. Allein deshalb, weil der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag von einem formalen Ausscheiden eines Angebotes Abstand genommen hat, wird ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot nicht zu einem zulässigen Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden kann vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050, ebenso BVA 23.7.2004, 14F-09/03-18; 23.7.2004, 14N- 64/03-22; 28.1.2005, 04N-131/04-38; u.a).

  1. 2.Ziffer 2
    Antragslegitimation des Teilnahmeantragstellers:
    Mangelt es einem Angebot an der grundsätzlichen Eignung, gemäß den Bestimmungen des Vergabegesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, so ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - die Antragslegitimation iSv § 163 Abs 1 BVergG 2002 zu verneinen (vgl VwGH 3.1.2005. 2003/04/0039; 27.9.2000, 2000/04/0050; 25.6.2003, 2001/04/0202; 16.2.2005, 2004/04/0030).Mangelt es einem Angebot an der grundsätzlichen Eignung, gemäß den Bestimmungen des Vergabegesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, so ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - die Antragslegitimation iSv Paragraph 163, Absatz eins, BVergG 2002 zu verneinen vergleiche VwGH 3.1.2005. 2003/04/0039; 27.9.2000, 2000/04/0050; 25.6.2003, 2001/04/0202; 16.2.2005, 2004/04/0030).

Das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 14. 6. 2005. Dem Teilnahmeantragsteller wurde Gelegenheit gegeben, dazu und damit auch zur Stichhaltigkeit des vom Bundesvergabeamt herangezogenen Ausscheidensgrundes Stellung zu nehmen [vgl EuGH 19.6.2003, Rs C-249/01 (Hackermüller); VwGH 1.3.2005, 2003/04/0039; 16.2.2005, 2004/04/0030].

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Schlussfolgerungen:römisch sechs. Schlussfolgerungen:

Aus obigen Erörterungen ergibt sich, dass die Angebote beider Bieter von den Auftraggebern auszuscheiden sind. Es ist daher Aufgabe der Auftraggeber, infolge der Bindung an diesen Bescheid (vgl. VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105, Thienel, Anfechtung und Nichtigerklärung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen?, RPA 2004, 76f), die Zuschlagsentscheidung zurückzunehmen und die Angebote beider Bieter auszuscheiden.Aus obigen Erörterungen ergibt sich, dass die Angebote beider Bieter von den Auftraggebern auszuscheiden sind. Es ist daher Aufgabe der Auftraggeber, infolge der Bindung an diesen Bescheid vergleiche VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105, Thienel, Anfechtung und Nichtigerklärung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen?, RPA 2004, 76f), die Zuschlagsentscheidung zurückzunehmen und die Angebote beider Bieter auszuscheiden.

Dokumentnummer

VERGT_20050621_04N_16_05_45_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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