Norm
AVG §57 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek und Dr. Martin Janda als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), BGBl I Nr. 99/2002, betreffend die Auftragsvergabe "Kauf einer Generallizenz für eine massentaugliche Bürgerkartenumgebung-Software", GZ 183.340/103-I/8/2003, der Republik Österreich - Bund, vertreten durch den Bundeskanzler, Ballhausplatz 2, 1014 Wien, über die Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 19. Juli 2005, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek und Dr. Martin Janda als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, betreffend die Auftragsvergabe "Kauf einer Generallizenz für eine massentaugliche Bürgerkartenumgebung-Software", GZ 183.340/103-I/8/2003, der Republik Österreich - Bund, vertreten durch den Bundeskanzler, Ballhausplatz 2, 1014 Wien, über die Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 19. Juli 2005, wie folgt entschieden:
Spruch
Die Anträge, "die Republik Österreich - Bund, vertreten durch den Bundeskanzler möge verhalten werden, der Antragstellerin A***
Begründung
Mit Bekanntmachung im Lieferanzeiger am 20. Oktober 2003 und EU-weit im Supplement des Amtsblattes der europäischen Gemeinschaften am 23. Oktober 2003 S, Nr. 2003/S 204-183891, schrieb die Republik Österreich - Bund den "Kauf einer Generallizenz für eine massentaugliche Bürgerkartenumgebung-Software" in einem offenen Verfahren aus.
Nachdem der Auftraggeber am 15. Dezember 2003 u.a. die Antragstellerin, von der Zuschlagsentscheidung verständigt hatte, beantragte die A***, vertreten durch Y*** mit Schreiben vom 23. Dezember 2003, die Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, den Zuschlag der B*** erteilen zu wollen sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Gleichzeitig entrichtete sie Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in der Höhe von jeweils Euro 1.600.-, somit insgesamt in der Höhe von Euro 3.200,-.
Mit einstweiliger Verfügung vom 29. Dezember 2003 untersagte das Bundesvergabeamt dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf des 24. Februar 2004, die Zuschlagerteilung.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 erklärte das Bundesvergabeamt die Entscheidung des Auftraggebers, den Zuschlag dem Alternativangebot Nr. 2 der B*** erteilen zu wollen, für nichtig.
Auf Aufforderung des Bundesvergabeamtes mit Schreiben vom 30. März 2004 überwies die Antragstellerin am 6. April 2004 für die Anträge im Provisorial- und Nachprüfungsverfahren gemäß Gebührengesetz 1957 idgF zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von insgesamt Euro 152,80.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 begehrte die A***, nunmehr vertreten durch X***, die Zuerkennung eines Kostenersatzes wie im Spruch wiedergegeben.
Begründend führte die Antragstellerin insbesondere aus, dass sich der begehrte Kostenersatz von insgesamt Euro 23.662,63 laut vorgelegter Honorarnote 862/2004 vom 13. Mai 2004 aus Euro 16.974,30 an Honorar und aus Euro 3.352,80 an Barauslagen, wovon Euro 3.200,-- auf die Pauschalgebühren nach dem BVergG entfallen würden, zusammensetze. Bei der Beurteilung des Kostenersatzes könne die Behörde auch einen angemessenen Pauschbetrag zusprechen. Bei einem mit zumindest Euro 21.800,-- anzusetzenden Streitwert belaufe sich ein angemessener Kostenbeitrag zu den Vertretungskosten inkl. Ust auf Euro 9.152,82.Begründend führte die Antragstellerin insbesondere aus, dass sich der begehrte Kostenersatz von insgesamt Euro 23.662,63 laut vorgelegter Honorarnote 862 aus 2004, vom 13. Mai 2004 aus Euro 16.974,30 an Honorar und aus Euro 3.352,80 an Barauslagen, wovon Euro 3.200,-- auf die Pauschalgebühren nach dem BVergG entfallen würden, zusammensetze. Bei der Beurteilung des Kostenersatzes könne die Behörde auch einen angemessenen Pauschbetrag zusprechen. Bei einem mit zumindest Euro 21.800,-- anzusetzenden Streitwert belaufe sich ein angemessener Kostenbeitrag zu den Vertretungskosten inkl. Ust auf Euro 9.152,82.
Eine Antragstellung auf Kostenersatz im Sinne des § 74 AVG sei bei Beendigung des Nachprüfungsverfahrens unterblieben, da ausweislich der Materialien zum BVergG 2002 ein Kostenersatz zwischen den Parteien des Nachprüfungsverfahrens bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sei. Mit Rücksicht auf die, den Materialien entsprechende, gängige Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes, dessen ungeachtet gestellte Anträge auf Kostenersatz zurückzuweisen, habe sie beabsichtigt, ihren diesbezüglichen Kostenersatzanspruch zunächst außergerichtlich und in weiterer Folge mittels Klage geltend zu machen. Der Auftraggeber habe trotz Aufforderung durch die Antragstellerin den Ersatz der Kosten für Pauschalgebühren, Barauslagen und Vertretungskosten abgelehnt. Dieser Rechtsweg (gemeint wohl, die Klage auf Kostenersatz bei den ordentlichen Gerichten) stehe der Antragstellerin aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0091 - worin dieser erstmals ausgesprochen hat, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes und entgegen den Materialien zum BVergG 2002 ein Kostenersatz zwischen den Parteien des Nachprüfungsverfahrens nicht bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, sondern auch hierüber die in der Hauptsache zuständige Behörde zur Entscheidung berufen sei - und aufgrund der im Hinblick auf dieses VwGH-Erkenntnis geänderten Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes nicht mehr offen.Eine Antragstellung auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 74, AVG sei bei Beendigung des Nachprüfungsverfahrens unterblieben, da ausweislich der Materialien zum BVergG 2002 ein Kostenersatz zwischen den Parteien des Nachprüfungsverfahrens bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sei. Mit Rücksicht auf die, den Materialien entsprechende, gängige Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes, dessen ungeachtet gestellte Anträge auf Kostenersatz zurückzuweisen, habe sie beabsichtigt, ihren diesbezüglichen Kostenersatzanspruch zunächst außergerichtlich und in weiterer Folge mittels Klage geltend zu machen. Der Auftraggeber habe trotz Aufforderung durch die Antragstellerin den Ersatz der Kosten für Pauschalgebühren, Barauslagen und Vertretungskosten abgelehnt. Dieser Rechtsweg (gemeint wohl, die Klage auf Kostenersatz bei den ordentlichen Gerichten) stehe der Antragstellerin aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0091 - worin dieser erstmals ausgesprochen hat, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes und entgegen den Materialien zum BVergG 2002 ein Kostenersatz zwischen den Parteien des Nachprüfungsverfahrens nicht bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, sondern auch hierüber die in der Hauptsache zuständige Behörde zur Entscheidung berufen sei - und aufgrund der im Hinblick auf dieses VwGH-Erkenntnis geänderten Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes nicht mehr offen.
Gemäß § 74 AVG sei ein Kostenersatzanspruch so zeitgerecht zu stellen, dass er noch in den Bescheid aufgenommen werde könne. Das AVG sehe vor, dass der Bescheid in der Hauptsache bereits eine allfällige Kostenentscheidung enthalte oder hierüber ein separater Bescheid ausgefertigt werde (vgl. § 57 AVG). Auch die Kostenentscheidung gemäß §§ 75 ff AVG betreffend allfällige Barauslagen sei grundsätzlich in dem Bescheid vorzunehmen, der über die Hauptsache abspreche oder in einem separaten Bescheid gemäß § 57 AVG. Da auch über die Sachverständigengebühren durch das Bundesvergabeamt mit separatem Bescheid vom 25.1.2005 abgesprochen worden sei, bestehe nunmehr kein Hindernis, über den gegenständlichen Kostenersatzantrag der Antragstellerin mit separatem Bescheid abzusprechen. Die Bestimmung des § 74 AVG, wonach grundsätzlich die Erledigung der Kostenfrage in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid geklärt werden solle, sei eine Bestimmung zum Zweck der Prozessökonomie und beinhalte keine Regelung, dass der Anspruch andernfalls verwirkt werde. Wolle man der Antragstellerin nunmehr in Anwendung des § 74 AVG eine nachträgliche Antragstellung auf Zuspruch von Kostenersatz verwehren, so würde dies im Ergebnis bedeuten, dass sie überhaupt keinen Rechtsweg zur Geltendmachung des Ersatzes dieser Kosten mehr hätte.Gemäß Paragraph 74, AVG sei ein Kostenersatzanspruch so zeitgerecht zu stellen, dass er noch in den Bescheid aufgenommen werde könne. Das AVG sehe vor, dass der Bescheid in der Hauptsache bereits eine allfällige Kostenentscheidung enthalte oder hierüber ein separater Bescheid ausgefertigt werde vergleiche Paragraph 57, AVG). Auch die Kostenentscheidung gemäß Paragraphen 75, ff AVG betreffend allfällige Barauslagen sei grundsätzlich in dem Bescheid vorzunehmen, der über die Hauptsache abspreche oder in einem separaten Bescheid gemäß Paragraph 57, AVG. Da auch über die Sachverständigengebühren durch das Bundesvergabeamt mit separatem Bescheid vom 25.1.2005 abgesprochen worden sei, bestehe nunmehr kein Hindernis, über den gegenständlichen Kostenersatzantrag der Antragstellerin mit separatem Bescheid abzusprechen. Die Bestimmung des Paragraph 74, AVG, wonach grundsätzlich die Erledigung der Kostenfrage in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid geklärt werden solle, sei eine Bestimmung zum Zweck der Prozessökonomie und beinhalte keine Regelung, dass der Anspruch andernfalls verwirkt werde. Wolle man der Antragstellerin nunmehr in Anwendung des Paragraph 74, AVG eine nachträgliche Antragstellung auf Zuspruch von Kostenersatz verwehren, so würde dies im Ergebnis bedeuten, dass sie überhaupt keinen Rechtsweg zur Geltendmachung des Ersatzes dieser Kosten mehr hätte.
Die Änderung der Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes sei für die Antragstellerin nicht vorhersehbar gewesen. An der materiellen Berechtigung zum Erhalt von Kostenersatz habe sich nichts geändert. Ob und inwieweit ein Kostenersatz zuzuerkennen sei, sei nach den Gesichtspunkten des § 177 Abs. 5 BVergG 2002, der betreffend die Pauschalgebühren jedenfalls eine materiellrechtliche Regelung beinhalte, zu beurteilen. Aus der Entscheidung des VwGH vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0091 könne nicht abgeleitet werden, dass allfällige Ansprüche auf Kostenersatz, die bereits entstanden sind, aber noch nicht geltend gemacht wurden, verwirkt seien. Nunmehr sei lediglich eine andere Behörde (das Bundesvergabeamt) zu dieser Entscheidung berufen. Die Vorbildwirkung der ZPO bestehe grundsätzlich auch im Bereich des AVG für die Frage des Kostenersatzes. Beim Gebührenersatz nach § 177 Abs. 5 BVergG 2002 gehe es um den Ersatz von Verfahrenskosten.Die Änderung der Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes sei für die Antragstellerin nicht vorhersehbar gewesen. An der materiellen Berechtigung zum Erhalt von Kostenersatz habe sich nichts geändert. Ob und inwieweit ein Kostenersatz zuzuerkennen sei, sei nach den Gesichtspunkten des Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002, der betreffend die Pauschalgebühren jedenfalls eine materiellrechtliche Regelung beinhalte, zu beurteilen. Aus der Entscheidung des VwGH vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0091 könne nicht abgeleitet werden, dass allfällige Ansprüche auf Kostenersatz, die bereits entstanden sind, aber noch nicht geltend gemacht wurden, verwirkt seien. Nunmehr sei lediglich eine andere Behörde (das Bundesvergabeamt) zu dieser Entscheidung berufen. Die Vorbildwirkung der ZPO bestehe grundsätzlich auch im Bereich des AVG für die Frage des Kostenersatzes. Beim Gebührenersatz nach Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 gehe es um den Ersatz von Verfahrenskosten.
Schließlich stützte die Antragstellerin unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesvergabeamtes vom 25.1.2005, GZ 02N- 147/03-86 zur Auferlegung der Sachverständigengebühren ihre Anträge auch auf § 1294 ff ABGB.Schließlich stützte die Antragstellerin unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesvergabeamtes vom 25.1.2005, GZ 02N- 147/03-86 zur Auferlegung der Sachverständigengebühren ihre Anträge auch auf Paragraph 1294, ff ABGB.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde in Form eines offenen Verfahrens gemäß § 23 Abs. 2 BVergG 2002 durchgeführt. Es handelt sich um einen Lieferauftrag im Sinne des § 2 leg.cit., bei dem der geschätzte Auftragswert den einschlägigen Schwellenwert gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2002 bei weitem überschreitet.Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde in Form eines offenen Verfahrens gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BVergG 2002 durchgeführt. Es handelt sich um einen Lieferauftrag im Sinne des Paragraph 2, leg.cit., bei dem der geschätzte Auftragswert den einschlägigen Schwellenwert gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2002 bei weitem überschreitet.
Gemäß § 177 Abs. 2 BVergG 2002 i.V.m. der Verordnung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, ist für sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge eine Pauschalgebühr von Euro 1.600,-Gemäß Paragraph 177, Absatz 2, BVergG 2002 in Verbindung mit der Verordnung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2002,, ist für sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge eine Pauschalgebühr von Euro 1.600,-
vorgesehen.
Von der Antragstellerin wurden nachweislich am 23. Dezember 2003 für die mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 gestellten Anträge auf Nachprüfung gemäß § 163 Abs. 1 BVergG 2002 und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 171 BVergG 2002 jeweils Pauschalgebühren von Euro 1.600,--, somit Pauschalgebühren von gesamt Euro 3.200,-- entrichtet.Von der Antragstellerin wurden nachweislich am 23. Dezember 2003 für die mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 gestellten Anträge auf Nachprüfung gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BVergG 2002 und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 171, BVergG 2002 jeweils Pauschalgebühren von Euro 1.600,--, somit Pauschalgebühren von gesamt Euro 3.200,-- entrichtet.
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid vom 29. Dezember 2003 stattgegeben. Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 wurde dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung stattgegeben und die Entscheidung des Auftraggebers, den Zuschlag dem Alternativangebot Nr. 2 der B*** erteilen zu wollen, für nichtig erklärt. Erst nach Erlassung dieser beiden Bescheide stellte die Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 19. Juli 2005 den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 177 Abs. 5 BVergG 2002.Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid vom 29. Dezember 2003 stattgegeben. Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 wurde dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung stattgegeben und die Entscheidung des Auftraggebers, den Zuschlag dem Alternativangebot Nr. 2 der B*** erteilen zu wollen, für nichtig erklärt. Erst nach Erlassung dieser beiden Bescheide stellte die Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 19. Juli 2005 den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002.
Gemäß § 74 Abs. 2 zweiter Satz AVG ist der Kostenersatzanspruch so rechtzeitig zu stellen, dass der Abspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Zur zeitgerechten Geltendmachung des Kostenersatzanspruches nach § 74 Abs. 2 AVG genügt es, wenn die Behörde in die Lage versetzt wird, in den Spruch des Bescheides, in dem über den Antrag auf einstweilige Verfügung oder auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abgesprochen wurde, auch über die Anträge auf Kostenersatz gemäß § 177 Abs. 5 BVergG 2002 zu entscheiden. Eine nicht im Sinne des § 74 Abs. 2 zweiter Satz AVG zeitgerechte Geltendmachung des Kostenersatzanspruches bewirkt dessen Verlust (vgl. BVA 1.7.2005, 16N-36/05-37; 17.5.2005, 04N- 17/05-50, unter Bezugnahme auf VwGH 17.5.1999, 95/05/0255;Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz AVG ist der Kostenersatzanspruch so rechtzeitig zu stellen, dass der Abspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Zur zeitgerechten Geltendmachung des Kostenersatzanspruches nach Paragraph 74, Absatz 2, AVG genügt es, wenn die Behörde in die Lage versetzt wird, in den Spruch des Bescheides, in dem über den Antrag auf einstweilige Verfügung oder auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abgesprochen wurde, auch über die Anträge auf Kostenersatz gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 zu entscheiden. Eine nicht im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz AVG zeitgerechte Geltendmachung des Kostenersatzanspruches bewirkt dessen Verlust vergleiche BVA 1.7.2005, 16N-36/05-37; 17.5.2005, 04N- 17/05-50, unter Bezugnahme auf VwGH 17.5.1999, 95/05/0255;
26.1.1995, 94/06/0181; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsgesetze I2, 1690; Hauer/Leukauf, Handbuch der österreichischen Verwaltungsverfahrengesetze6, 1143ff;
Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren8 Rz 674 und Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren I8, 425).
Dass in diesem Verwaltungsverfahren (sowohl betreffend das Provisorialverfahren als auch das Nachprüfungsverfahren) eine zeitgerechte Geltendmachung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren nicht möglich war, ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die Antragstellerin hätte, trotz der zum damaligen Zeitpunkt seine Zuständigkeit zum Abspruch über den Kostenersatz ablehnenden, ständigen Judikatur des Bundesvergabeamtes, jedenfalls die Möglichkeit gehabt, ihre Begehren betreffend den Kostenersatz noch vor der Erlassung der Bescheide vom 23. Dezember 2003 und 24. Februar 2004 beim Bundesvergabeamt geltend zu machen. Damit wäre der Antragstellerin auch die Bekämpfung eines den Anspruch auf Kostenersatz zurückweisenden Bescheides des Bundesvergabeamtes bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes offen gestanden und sie hätte sohin in diesem Weg den Ersatz der von ihr geleisteten Pauschalgebühren erhalten können.
Gemäß § 74 Abs. 2 dritter Satz AVG wird die Höhe der zu ersetzenden Kosten von der Behörde bestimmt. Die zu ersetzenden Kosten sind von der Behörde entweder in dem in der Hauptsache ergehenden Bescheid oder in einem eigenen Kostenbescheid nach § 57 Abs. 1 AVG festzusetzen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch der österreichischen Verwaltungsverfahrengesetze6, 1143). Dass der Gesetzgeber es der Behörde freistellt, über den Kostenersatz entweder in dem in der Hauptsache ergehenden Bescheid oder auch in einem separaten Kostenbescheid nach § 57 Abs. 1 AVG abzusprechen, ändert nichts an der klaren Anordnung hinsichtlich des gebotenen Zeitpunktes der Geltendmachung des Anspruches iS des § 74 Abs. 2 zweiter Satz AVG. Die Regelung des § 74 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. normiert die Frist, innerhalb welcher der Kostenersatzanspruch zu stellen ist. Das Begehren auf Ersatz des Kostenersatzes muss nämlich so zeitgerecht gestellt werden, dass noch mit dem die Hauptsache erledigenden Bescheid von der Behörde darüber abgesprochen werden könnte. Das nunmehr erstmals am 19. Juli 2005, somit mehr als ein Jahr nach Erlassung der Bescheide, in dem über die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abgesprochen wurde, an das Bundesvergabeamt gerichtete Kostenersatzbegehren, ist somit aufgrund der eindeutigen Regelungen des AVG als verfristet zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, dritter Satz AVG wird die Höhe der zu ersetzenden Kosten von der Behörde bestimmt. Die zu ersetzenden Kosten sind von der Behörde entweder in dem in der Hauptsache ergehenden Bescheid oder in einem eigenen Kostenbescheid nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG festzusetzen vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch der österreichischen Verwaltungsverfahrengesetze6, 1143). Dass der Gesetzgeber es der Behörde freistellt, über den Kostenersatz entweder in dem in der Hauptsache ergehenden Bescheid oder auch in einem separaten Kostenbescheid nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG abzusprechen, ändert nichts an der klaren Anordnung hinsichtlich des gebotenen Zeitpunktes der Geltendmachung des Anspruches iS des Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz AVG. Die Regelung des Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz leg.cit. normiert die Frist, innerhalb welcher der Kostenersatzanspruch zu stellen ist. Das Begehren auf Ersatz des Kostenersatzes muss nämlich so zeitgerecht gestellt werden, dass noch mit dem die Hauptsache erledigenden Bescheid von der Behörde darüber abgesprochen werden könnte. Das nunmehr erstmals am 19. Juli 2005, somit mehr als ein Jahr nach Erlassung der Bescheide, in dem über die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abgesprochen wurde, an das Bundesvergabeamt gerichtete Kostenersatzbegehren, ist somit aufgrund der eindeutigen Regelungen des AVG als verfristet zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Begehren auf Ersatz der Gebühren iSd Gebührengesetzes 1957 sowie der Vertretungskosten, waren die Anträge ebenfalls zurückzuweisen. Gegenstand des Ersatzanspruches nach § 177 Abs. 5 BVergG 2002 sind ausschließlich Pauschalgebühren. Andere Aufwendungen wie ua. auch der Ersatz von Stempelgebühren nach dem GebG oder Vertretungskosten sind auf anderem Weg geltend zu machen (vgl. BVA 22.7.2005, 11N-42/05-16; 8.9.2005, 12N-65/05-25 unter Verweis auf Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 177 Rz 13).Hinsichtlich der Begehren auf Ersatz der Gebühren iSd Gebührengesetzes 1957 sowie der Vertretungskosten, waren die Anträge ebenfalls zurückzuweisen. Gegenstand des Ersatzanspruches nach Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 sind ausschließlich Pauschalgebühren. Andere Aufwendungen wie ua. auch der Ersatz von Stempelgebühren nach dem GebG oder Vertretungskosten sind auf anderem Weg geltend zu machen vergleiche BVA 22.7.2005, 11N-42/05-16; 8.9.2005, 12N-65/05-25 unter Verweis auf Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 177, Rz 13).
2.1 Gebühren nach GebG:
Gemäß § 34 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen und haben im Falle einer Verletzung dieser Gebührenvorschriften einen Befund aufzunehmen und diesem dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Zur Vollziehung des Gebührengesetzes und demnach auch zum Abspruch über allfällige Rückforderungsansprüche sind jedoch ausschließlich die Finanzbehörden zuständig.Gemäß Paragraph 34, GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen und haben im Falle einer Verletzung dieser Gebührenvorschriften einen Befund aufzunehmen und diesem dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Zur Vollziehung des Gebührengesetzes und demnach auch zum Abspruch über allfällige Rückforderungsansprüche sind jedoch ausschließlich die Finanzbehörden zuständig.
2.2. Vertretungskosten:
Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Geltungsbereich des AVG gilt somit hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo dieser in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist (VwGH 11.2.1993, 90/05/0153). Da weder das AVG noch das das BVergG 2002 den Ersatz von Vertretungskosten, auch nicht in Form eines Pauschalbetrages, vorsehen, hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Geltungsbereich des AVG gilt somit hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo dieser in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist (VwGH 11.2.1993, 90/05/0153). Da weder das AVG noch das das BVergG 2002 den Ersatz von Vertretungskosten, auch nicht in Form eines Pauschalbetrages, vorsehen, hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen.
Im Übrigen besteht mangels einer durch Gesetz übertragenen Kompetenz für die von der Antragstellerin geforderte Anwendung der Regeln des Zivilrechts durch das Bundesvergabeamt betreffend den Ersatz von Pauschalgebühren, von Gebühren nach GebG und von Vertretungskosten kein Raum.
Schlagworte
Kostenersatz, Pauschalgebühren, Gebühren, Barauslagen, Vertretungskosten;Dokumentnummer
VERGT_20050927_02N_147_03_93_00