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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Jänner 1992, Zl. IV-262.891/FrB/91, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. März 1990 war gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, ein mit 31. Dezember 1999 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen worden.
In der Folge wurde die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes mehrmals aufgeschoben, zuletzt mit Wirkung bis 17. Oktober 1991.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 1992 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1991 auf Erteilung eines neuerlichen Vollstreckungsaufschubes (für die Dauer eines Jahres) gemäß § 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes keine Folge gegeben. U.a. wurde dem Beschwerdeführer spruchmäßig "zur Kenntnis gebracht", daß das Aufenthaltsverbot "somit vollstreckbar ist"; er werde aufgefordert, das Bundesgebiet bis "31.1.1992 zu verlassen".
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in seinem Recht "auf fehlerfreie Handhabung des von der Behörde bei ihrer Entscheidung über den beantragten Vollstreckungsaufschub gemäß § 6 Abs. 2 FrPG auszuübenden Ermessens verletzt".
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes hat der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten worden ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder betreten.
Nach § 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes kann die Behörde die in Absatz 1 festgesetzte Frist bei Gefahr im Verzuge verkürzen oder aus Billigkeitsgründen verlängern. Ebenso kann sie die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden.
2.1. Als seiner Meinung nach für die Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubes sprechende triftige Gründe im Sinne des § 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes führt der Beschwerdeführer im wesentlichen die Gründung einer Gesellschaft m.b.H. (Betriebsgegenstand: KFZ-Elektrik) durch ihn und seine Ehegattin, verbunden mit hohen Investitionen und die - im Fall der Nichtgewährung der beantragten Aufschiebung des Aufenthaltsverbotes - "drohende Vernichtung der Existenzgrundlage meiner Familie im Zusammenhang mit den auf sie zukommenden finanziellen Belastungen" ins Treffen. Dies habe die belangte Behörde ebenso wie die Auswirkungen der (sofortigen) Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebensgrundlage seiner Familie und die soziale Entwicklung seiner beiden mj. Töchter nicht berücksichtigt.
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen als "triftige Gründe" im Sinne des § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Fremdenpolizeigesetzes für den Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, die ihm zustehende Frist zum Verlassen des Gebietes, in dem ihm der Aufenthalt verboten wurde, einzuhalten. Gründe, die im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen waren, kommen hier ebensowenig in Frage wie solche, die gemäß § 8 des Fremdenpolizeigesetzes zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0228, vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0577, und vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0171).
Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Gründung einer Gesellschaft und die daraus resultierenden finanziellen Belastungen wurden von der belangten Behörde zu Recht nicht als triftige, die Aufschiebung der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigende Gründe gewertet, ist doch nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer solcherart konkrete Umstände aufgezeigt hätte, die es ihm unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert hätten, das Bundesgebiet bis zu der ihm hiefür gesetzten Frist (17. Oktober 1991) zu verlassen. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich ins Treffen geführten, im familiären (privaten) Bereich angesiedelten Gründe sind solche, die bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen waren, folgedessen auf sie im Rahmen der hier allein zur Erörterung stehenden, das Aufschiebungsbegehren des Beschwerdeführers abweisenden Entscheidung nicht nochmals Bedacht zu nehmen war.
3. Da somit die belangte Behörde auf dem Boden der hg. Rechtsprechung das Vorliegen "triftiger Gründe" im Sinne des § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Fremdenpolizeigesetzes zutreffend verneint hat, war die Beschwerde - daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, läßt bereits deren Inhalt erkennen - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180058.X00Im RIS seit
27.04.1992