TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/28 90/19/0577

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §6 Abs2;
FrPolG 1954 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Oktober 1990, Zl. Sich-A-Em-46/1010-1990-Ho, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Jänner 1990 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 575/1987, (FPG) ein bis 30. November 1999 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Rechtskraft dieses Bescheides zu verlassen. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0201, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. September 1990 auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes gemäß § 6 Abs. 2 FPG ab, nachdem dem Beschwerdeführer zuvor bereits ein bis 1. Oktober 1990 befristeter Vollstreckungsaufschub gewährt worden war. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, daß er aufgrund der derzeitigen politischen Situation nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren wolle, zumal er bereits seit 1971 in Österreich aufhältig und beschäftigt sei. Er sei dadurch am Arbeitsplatz und auch in der österreichischen Gesellschaft integriert. Durch sein Einkommen in Österreich erhalte er seine Familie in Jugoslawien. Seit mehr als zwei Jahren habe er nunmehr keine strafbaren Handlungen mehr gesetzt. Dem sei entgegenzuhalten, daß die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich und der Verwaltungsgerichtshof - in den oben angeführten Entscheidungen - festgestellt hätten, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde "und daß bei diesen Entscheidungen auf die Lebenssituation des Herrn N und seiner Familie insofern nicht Bedacht genommen werden konnte, weil die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes immer noch unverhältnismäßig schwerer wiegen würden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer wies auf seine Integration am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft hin und führte aus, daß er seit zwei Jahren nicht mehr straffällig geworden sei. Angesichts dieser langen Dauer des Wohlverhaltens könne von einer immanenten Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht mehr die Rede sein. Sein Verhalten in den letzten zwei Jahren habe gezeigt, daß daraus durchaus eine günstige Zukunftsprognose erstellt werden könne. Aus den täglichen Medienberichten sei zu entnehmen, daß die politische Situation in seiner Heimat derzeit äußerst unsicher sei. Seine Familie sei auf sein Einkommen in Österreich angewiesen. Die Ausbildung seiner Kinder werde auch davon finanziert. Diese Umstände müßten bei der Beurteilung der Frage, ob triftige Gründe im Sinne des § 6 Abs. 2 FPG vorlägen, berücksichtigt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 FPG hat der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten worden ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder betreten.

Nach § 6 Abs. 2 FPG kann die Behörde die in Absatz 1 festgesetzte Frist bei Gefahr im Verzuge verkürzen oder aus Billigkeitsgründen verlängern. Ebenso kann sie die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0228) kommen als "triftige Gründe" im Sinne des § 6 Abs. 2 zweiter Satz FPG für den Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, die ihm zustehende Frist zum Verlassen des Gebietes, in dem ihm der Aufenthalt verboten wurde, einzuhalten. Gründe, die im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen waren, kommen hier ebensowenig in Frage wie solche, die gemäß § 8 FPG zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe - einschließlich des nicht näher ausgeführten Hinweises auf die "äußerst unsichere politische Situation" in seiner Heimat - lassen keine konkreten Umstände erkennen, welche die Annahme einer Unmöglichkeit oder zumindest einer wesentlichen Erschwerung der Einhaltung der ihm zum Verlassen des Bundesgebietes gesetzten Frist rechtfertigen würden. Auf dem Boden der oben dargestellten Rechtslage können diese Gründe daher nicht als "triftige Gründe" im Sinne des § 6 Abs. 2 zweiter Satz FPG angesehen werden. Liegen aber derartige triftige Gründe nicht vor, dann ist es der Behörde verwehrt, die Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes aufzuschieben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190577.X00

Im RIS seit

28.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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