TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/23 91/19/0171

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.1991
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Izzet B in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 27. März 1991, Zl. Fr 210/90, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0520, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. Oktober 1990, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein mit 16. Juli 2000 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen worden war, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. März 1991, ihm hinsichtlich des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes einen Vollstreckungsaufschub bis 30. September 1991 zu gewähren, gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 10. Juni 1991, B 535/91, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Erkenntnisse vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0228, und vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0593) kommen als triftige Gründe für die Aufschiebung der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, das Gebiet (vgl. § 4 leg. cit.) innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 (oder allenfalls nach Abs. 2 erster Satz) bestimmten Frist zu verlassen.

Derartige Gründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er stützte seinen Antrag nämlich darauf, daß er nach Art. 25 MRK Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte erhoben habe. Diese Beschwerdeführung hat keinen Einfluß auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, das Bundesgebiet zu verlassen.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus ausführt, aus welchen Gründen die Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz seiner Ansicht nach unrichtig vorgenommen wurde und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes daher rechtswidrig erfolgt sei, ist ihm zu erwidern, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als triftige Gründe im Sinne des § 6 Abs. 2 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz Umstände, die im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen waren, nicht in Betracht kommen (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 23. April 1990). Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub im Sinne des § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz ist nicht zu prüfen, ob die bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 leg. cit. richtig erfolgt ist oder nicht. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 8 MRK geht daher fehl.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190171.X00

Im RIS seit

23.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten