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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. Oktober 1990, Zl. Fr 958/90, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 8. Oktober 1990 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 5 sowie § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) gestütztes, mit 16. Juli 2000 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier von Belang - folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe am 15. April 1990 um seines Vorteiles willen an der Schlepperei von türkischen Staatsangehörigen, die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hätten, mitgewirkt. Er sei deswegen von der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt mit Straferkenntnis vom 9. Juli 1990 gemäß § 14 Abs. 1 FrPolG zu einer Geldstrafe von S 5.000,-- (zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig bestraft worden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung angeführten völligen Unbescholtenheit sei auf die bei der vorgenannten Behörde aktenkundigen vierzehn Verwaltungsstrafverfahren, vorwiegend Übertretungen nach der StVO 1960 und dem KFG, verwiesen. Mögen diese Übertretungen im einzelnen betrachtet nicht als schwerwiegend angesehen werden, so sei jedoch aus der Häufigkeit der Verstöße gegen österreichische Gesetze innerhalb der vergangenen fünf Jahre eine Tendenz zur Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung zu erkennen.
Im Rahmen der nach § 3 Abs. 3 FrPolG gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen gewesen, daß sich der Beschwerdeführer seit 26. Jänner 1985 in Österreich aufhalte und er zuletzt als Schankgehilfe gearbeitet habe; derzeit sei er ohne Beschäftigung und als arbeitssuchend gemeldet. Die Eltern des Beschwerdeführers und sein neunjähriger Sohn lebten im Bundesgebiet. Für den Lebensunterhalt des Sohnes des Beschwerdeführers komme der Vater des Beschwerdeführers auf. Die Gattin des Beschwerdeführers und fünf weitere Kinder lebten jedoch in der Türkei. Bei Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers sei die Behörde zu der Ansicht gelangt, daß die wiederholten Negierungen der österreichischen Rechtsordnung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten erscheinen ließen. Das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers sei auch außerhalb Österreichs gewährleistet; außerdem befinde sich die eigene Familie des Beschwerdeführers, mit Ausnahme seines neunjährigen Sohnes, im Heimatland des Beschwerdeführers. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer stelle zwar einen Eingriff in seinen familiären Bereich dar, doch sei zu berücksichtigen, daß für den mj. Sohn durch den Vater des Beschwerdeführers gesorgt werde. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden demnach schwerer wiegen als die Auswirkung dieses Verbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes sei dem dieser Maßnahme zugrunde liegenden Sachverhalt angemessen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, (MRK) genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 3 Abs. 2 FrPolG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 5) an der rechtswidrigen Einreise eines Fremden in das Bundesgebiet oder an der rechtswidrigen Ausreise aus diesem gegen Entgelt mitgewirkt hat ("Schlepper"), wobei im Grunde des § 1 Z. 2 FrPolG idF BGBl. Nr. 190/1990 als Schlepperei die entgeltliche Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden zu verstehen ist, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.
Gemäß § 3 Abs. 3 FrPolG ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1) Die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2) die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen; 3) die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
Nach Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2. Die belangte Behörde hat die Erlassung des
Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer spruchmäßig auf
§ 3 Abs. 1 FrPolG, im übrigen aber auch auf § 3 Abs. 1 iVm
Abs. 2 Z. 5 leg. cit. gestützt. Was den zuletzt genannten
Tatbestand anlangt, so hat die belangte Behörde diesen im
Hinblick auf das dem Beschwerdeführer gegenüber ergangene
Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom
9. Juli 1990 als verwirklicht angesehen. Mit diesem (durch
mündliche Verkündung erlassenen) Straferkenntnis war der
Beschwerdeführer einer Übertretung des § 14 Abs. 1 FrPolG
schuldig erkannt worden, weil er "am 15.4.1990 vorsätzlich um
seines Vorteiles willen an der Schlepperei von 5 türk. StA.,
die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhielten, mitgewirkt
(hat), indem er diese mit seinem PKW .... zumindest vom
Grenzübergang Walserberg bis nach Innsbruck gegen Entgelt
beförderte, wie bei der am 15.4.1990 von Beamten der BPD
Innsbruck in ...... durchgeführten Kontrolle festgestellt
werden konnte". Angesichts dessen, daß dieses Straferkenntnis nach Ausweis der Akten - wie von der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend festgestellt - in Rechtskraft erwachsen ist, stand für die belangte Behörde bindend fest, daß der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hat, das dem § 3 Abs. 2 Z. 5 FrPolG zu subsumieren ist. Da somit von der belangten Behörde zu Recht - im Wege des eben genannten Tatbestandes - das Vorliegen einer "bestimmten Tatsache im Sinne des Abs. 1" angenommen wurde, gelangte sie damit in rechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis, daß der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde (§ 3 Abs. 1 FrPolG).
3.1. Die Beschwerde bekämpft die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessenabwägung einerseits mit dem Hinweis darauf, daß "die gesamte Lebenssituation des Beschwerdeführers einer mangelnden Prüfung zugeführt wurde", anderseits damit, daß jene auch inhaltlich rechtswidrig sei, weil nach dem Gesetz ein "unverhältnismäßig schwerer" Nachteil für das öffentliche Interesse gegeben sein müsse.
3.2. Was den angeblichen Verfahrensmangel betrifft, so unterläßt der Beschwerdeführer jeden näheren Hinweis darauf, worin die unzureichende Sachverhaltsermittlung gelegen sein soll. Dem gesamten Beschwerdevorbringen läßt sich vielmehr entnehmen, daß die belangte Behörde alle für die Bewertung der privaten Interessen des Beschwerdeführers und deren Abwägung mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen maßgebenden Sachverhaltselemente ermittelt und in ihre rechtliche Beurteilung gemäß § 3 Abs. 3 FrPolG einbezogen hat.
Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit ist festzuhalten, daß die belangte Behörde, wie erwähnt, auf sämtliche vom Beschwerdeführer auch nunmehr in der Beschwerde vorgebrachten, für ihn bzw. seine (privaten) Interessen sprechenden Gesichtspunkte Bedacht genommen hat. Wenn sie ungeachtet dessen und des damit vorhandenen - und im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich bejahten - Eingriffes in die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seines mj. Sohnes sowie seiner Eltern zu einem für den Beschwerdeführer negativen Abwägungsergebnis gelangt ist, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die belangte Behörde hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, daß hinsichtlich des Faktors "Familie" dem Aufenthalt des neunjährigen Sohnes und der Eltern des Beschwerdeführers die unbestritten gebliebene Tatsache gegenüberzustellen sei, daß sich die Frau und fünf weitere (nach der Aktenlage gleichfalls mj.) Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei aufhielten; sie hat ferner ins Treffen geführt, daß der besagte mj. Sohn des Beschwerdeführers von dem (in Beschäftigung stehenden) Vater des Beschwerdeführers erhalten werde, und - vom Beschwerdeführer gleichfalls unwidersprochen - die Meinung vertreten, daß sein berufliches Fortkommen auch außerhalb Österreichs gewährleistet sei. Dazu kommt schließlich, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - entgegen der Ansicht der Beschwerde - rechtlich einwandfrei auf insgesamt vierzehn Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG in der Form Bedacht genommen hat, daß solcherart das "Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen" im Sinne des § 3 Abs. 3 FrPolG noch verstärkt worden sei.
Nach dem Gesagten liegt die in der Beschwerde behauptete Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers im Bereich der Interessenabwägung nicht vor. Daß im bekämpften Bescheid nicht ausdrücklich die Formulierung gewählt worden ist, es würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes "unverhältnismäßig" schwerer wiegen als seine Auswirkung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers ändert daran nichts, da die belangte Behörde diese Beurteilung, auch ohne sich dieses Terminus zu bedienen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
4. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190520.X00Im RIS seit
28.01.1991