Norm
AVG §74 Abs2Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG 2002), BGBl. I Nr. 99/2002, betreffend das Vergabeverfahren "Bereitstellung von Expertise für das Business Start-Up Centre (BSC) der Universität Skopje" der als Auftraggeber bezeichneten nachfolgenden juristischen Personen 1. Zentrum für Soziale Innovation, Linke Wienzeile 246, 1150 Wien, vertreten durch X***, 2. Bund, Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Ballhausplatz 2, 1010 Wien und 3. Austrian Development Agency, Zelinkagasse 2, 1010 Wien, vertreten durch Y***, über den Antrag des A***, vertreten durch Z***, vom 21. November 2005, betreffend Kostenersatz für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, betreffend das Vergabeverfahren "Bereitstellung von Expertise für das Business Start-Up Centre (BSC) der Universität Skopje" der als Auftraggeber bezeichneten nachfolgenden juristischen Personen 1. Zentrum für Soziale Innovation, Linke Wienzeile 246, 1150 Wien, vertreten durch X***, 2. Bund, Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Ballhausplatz 2, 1010 Wien und 3. Austrian Development Agency, Zelinkagasse 2, 1010 Wien, vertreten durch Y***, über den Antrag des A***, vertreten durch Z***, vom 21. November 2005, betreffend Kostenersatz für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt entschieden:
Spruch
Der Antrag vom 21. November 2005, gerichtet auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr von Euro 800,- wird abgewiesen.
Begründung
Die Ausschreibungsbekanntmachung zum Auftrag "Bereitstellung von Expertise für das Business Start-Up Centre (BSC) der Universität Skopje" wurde am 10. September 2005 im Amtsblatt der Wiener Zeitung/Rubrik: Amtlicher Lieferungsanzeiger zu L 247792 veröffentlicht. Aus dieser Anzeige ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Dienstleistung in einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich gemäß BVergG 2002 vergeben werden soll. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde der 12. Oktober 2005, 11:00 Uhr, fixiert. Neben dem Angebot des A*** (idF Antragstellerin), hatten zwei weitere Bieter Angebote gelegt.Die Ausschreibungsbekanntmachung zum Auftrag "Bereitstellung von Expertise für das Business Start-Up Centre (BSC) der Universität Skopje" wurde am 10. September 2005 im Amtsblatt der Wiener Zeitung/Rubrik: Amtlicher Lieferungsanzeiger zu L 247792 veröffentlicht. Aus dieser Anzeige ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Dienstleistung in einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich gemäß BVergG 2002 vergeben werden soll. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde der 12. Oktober 2005, 11:00 Uhr, fixiert. Neben dem Angebot des A*** in der Fassung Antragstellerin), hatten zwei weitere Bieter Angebote gelegt.
Nach Angebotsöffnung am 13. Oktober 2005 um 14.00 Uhr, Ermittlung des Bestbieters und Einholung der Zustimmung bzw. des Einverständnisses zur Bestbieterempfehlung seitens der Austrian Development Agency (ADA) einerseits und seitens des Dekans der Universität Skopje, Prof. Dr. Milan Kosevski andererseits, verständigte das Zentrum für Soziale Innovation mit Telefaxmitteilungen vom 7. November 2005 alle Bieter von der beabsichtigten Zuschlagserteilung an B***.
Mit Schriftsatz vom 21. November 2005 stellte die Antragstellerin einen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 7.11.2005 gerichteten Nachprüfungsantrag sowie Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Ersatz der jeweils in Höhe von Euro 800,- für den Antrag auf Nichtigerklärung sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren. Als Auftraggeber bezeichnete die Antragstellerin
1. das Zentrum für Soziale Innovation, 2. den Bund - Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und 3. die Austrian Development Agency.
Mit Bescheid vom 28. November 2005, GZ 02N-111/05-8, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Den von der Antragstellerin bezeichneten Auftraggebern wurde untersagt, den Zuschlag bis zum Ende dieses Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 21. Dezember 2005, zu erteilen.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 21. Dezember 2005, GZ 02N- 111/05-24, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 7.11.2005 zurückgewiesen und der Antrag auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr abgewiesen.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend die Zuständigkeit zur Entscheidung über den im § 177 Abs. 5 BVergG 2002 normierten Gebührenersatzanspruch gibt es im BVergG 2002 nicht.Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend die Zuständigkeit zur Entscheidung über den im Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 normierten Gebührenersatzanspruch gibt es im BVergG 2002 nicht.
Gemäß § 74 Abs. 2 erster Satz AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten - abweichend von der allgemeinen Regelung des Abs. 1, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat - ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Bei § 177 Abs. 5 BVergG 2002 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG, nach der einem Beteiligten (dem auch nur teilweise obsiegenden Antragsteller in einem Nachprüfungsverfahren) ein Kostenersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühr) gegen einen anderen Beteiligten (der Antragsgegner, das ist regelmäßig der Auftraggeber) zusteht.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, erster Satz AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten - abweichend von der allgemeinen Regelung des Absatz eins,, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat - ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Bei Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, AVG, nach der einem Beteiligten (dem auch nur teilweise obsiegenden Antragsteller in einem Nachprüfungsverfahren) ein Kostenersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühr) gegen einen anderen Beteiligten (der Antragsgegner, das ist regelmäßig der Auftraggeber) zusteht.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die für die Hauptsache zuständige Behörde - in der Regel in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid - auch über den gemäß § 74 Abs. 2 AVG in den Verwaltungsvorschriften normierten Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen zu entscheiden hat, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Normierung der Kompetenz für die Kostenentscheidung im jeweiligen Materiengesetz bedarf. (vgl. VwGH 6.4.2005, 2004/04/0091, 0092; BVA 13.5.2005, 04N-17/05-49; 19.5.2005, 06N-33/05-22; u.a.).Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die für die Hauptsache zuständige Behörde - in der Regel in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid - auch über den gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG in den Verwaltungsvorschriften normierten Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen zu entscheiden hat, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Normierung der Kompetenz für die Kostenentscheidung im jeweiligen Materiengesetz bedarf. vergleiche VwGH 6.4.2005, 2004/04/0091, 0092; BVA 13.5.2005, 04N-17/05-49; 19.5.2005, 06N-33/05-22; u.a.).
Gemäß § 154 Abs. 1 Z 2 BVergG 2002 hat über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Maßgabe der Geschäftverteilung ein einzelnes im § 136 Abs. 4 leg.cit genanntes Mitglied zu entscheiden. Ebenso hat das nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständige einzelne Mitglied über den Gebührenersatzanspruch gemäß § 177 Abs. 5 BVergG 2002 hinsichtlich der für den mit 5.12.2005 datierten Antrag gemäß § 171 Abs. 1 leg.cit entrichteten Pauschalgebühr zu entscheiden.Gemäß Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2002 hat über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Maßgabe der Geschäftverteilung ein einzelnes im Paragraph 136, Absatz 4, leg.cit genanntes Mitglied zu entscheiden. Ebenso hat das nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständige einzelne Mitglied über den Gebührenersatzanspruch gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 hinsichtlich der für den mit 5.12.2005 datierten Antrag gemäß Paragraph 171, Absatz eins, leg.cit entrichteten Pauschalgebühr zu entscheiden.
Die gegenständliche, als Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich zu qualifizierende, Leistung wird in einem offenen Verfahren vergeben.
Gemäß § 177 Abs. 2 BVergG 2002 i.V.m. der Verordnung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, ist für sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge eine Pauschalgebühr von Euro 800,- vorgesehen.Gemäß Paragraph 177, Absatz 2, BVergG 2002 in Verbindung mit der Verordnung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2002,, ist für sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge eine Pauschalgebühr von Euro 800,- vorgesehen.
Gemäß § 177 Abs. 5 leg. cit hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.Gemäß Paragraph 177, Absatz 5, leg. cit hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Absatz eins, oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.
Dem Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 28. November 2005, GZ 02N-111/05-8, stattgegeben. Was den Ersatz der Pauschalgebühr für die beantragte einstweilige Verfügung anbelangt, ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Bestimmungen betreffend die einstweilige Verfügung im Vergaberecht den Bestimmungen der §§ 389 ff EO nachgebildet wurden (Th. Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, §171, Rz 33). Werden in zivilgerichtlichen Verfahren gem. den §§ 389 ff EO einstweilige Verfügungen erlassen, so erhält die gefährdete Partei jedenfalls zunächst auch im Falle ihres Erfolges keinen Kostenzuspruch. Obsiegt die gefährdete Partei sodann im Hauptverfahren, dann hat sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten des (erfolgreichen) Provisorialverfahrens (Kodek in Angst, Kommentar zur EO, § 393 Rz 1 und 2). Somit erscheint es entsprechend dem Äquivalenzgrundsatz geboten, auch in Verfahren nach dem BVergG 2002 entsprechend diesen Grundsätzen vorzugehen (BVA 24.6.2005, 13N-48/05-18; 6.3. 2006, 13N-112/03-35, 13N-113/03-50; 13.6.2006, 07N-126/05-85 sowie in diese Richtung gehend nunmehr auch § 319 Abs 2 BVergG 2006).Dem Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 28. November 2005, GZ 02N-111/05-8, stattgegeben. Was den Ersatz der Pauschalgebühr für die beantragte einstweilige Verfügung anbelangt, ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Bestimmungen betreffend die einstweilige Verfügung im Vergaberecht den Bestimmungen der Paragraphen 389, ff EO nachgebildet wurden (Th. Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, §171, Rz 33). Werden in zivilgerichtlichen Verfahren gem. den Paragraphen 389, ff EO einstweilige Verfügungen erlassen, so erhält die gefährdete Partei jedenfalls zunächst auch im Falle ihres Erfolges keinen Kostenzuspruch. Obsiegt die gefährdete Partei sodann im Hauptverfahren, dann hat sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten des (erfolgreichen) Provisorialverfahrens (Kodek in Angst, Kommentar zur EO, Paragraph 393, Rz 1 und 2). Somit erscheint es entsprechend dem Äquivalenzgrundsatz geboten, auch in Verfahren nach dem BVergG 2002 entsprechend diesen Grundsätzen vorzugehen (BVA 24.6.2005, 13N-48/05-18; 6.3. 2006, 13N-112/03-35, 13N-113/03-50; 13.6.2006, 07N-126/05-85 sowie in diese Richtung gehend nunmehr auch Paragraph 319, Absatz 2, BVergG 2006).
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 21.12.2005, GZ 02N-111/05- 24, wurde der Nachprüfungsantrag vom 21. November 2005 gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat somit im Hauptverfahren nicht obsiegt. Es steht ihr somit entsprechend den obgenannten Grundsätzen auch kein Gebührenersatz für die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu.
Schlagworte
Ersatz Pauschalgebühr, Einstweilige Verfügung;Dokumentnummer
VERGT_20060927_02N_111_05_27_00