TE Verg Bescheid 2006/9/28 VKS-2769/06 bis VKS-2771/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2006
beobachten
merken

Norm

WVRG §11 Abs1 und 2
WVRG §13 Abs1
WVRG §30 Abs5
AVG §74 Abs2

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der ***gesellschaft mbH, ***, vertreten durch Wolf Theiss, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe des Dienstleistungsauftrages zur „Gebietsbetreuung Stadterneuerung im 21. Bezirk", MA 34 – 4164/2006, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vertreten durch die vergebende Stelle Magistratsabteilung 34, beide Muthgasse 62, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der ***gesellschaft mbH, ***, vertreten durch Wolf Theiss, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe des Dienstleistungsauftrages zur „Gebietsbetreuung Stadterneuerung im 21. Bezirk", MA 34 – 4164 aus 2006,, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vertreten durch die vergebende Stelle Magistratsabteilung 34, beide Muthgasse 62, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Die mit Schriftsatz von 28.9.2005 erklärte Zurückziehung des Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 5.9.2006 sowie des damit verbundenen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wird zur Kenntnis genommen.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die von dieser entrichteten halben Pauschalgebühren in Höhe von € 1600,- binnen zu 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§11 Abs. 1 und 2, 13. Abs. 1, 30 Abs. 5 WVRG und § 74 Abs. 2 AVG.§11 Absatz eins und 2, 13, Absatz eins, 30, Absatz 5, WVRG und Paragraph 74, Absatz 2, AVG.

Begründung:

Mit dem am 19.9.2006 eingelangten Schriftsatz hat die Antragstellerin die Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 5.9.2006 begehrt. Damit verbunden hat sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 26.9.2006 hat die Antragsgegnerin bekannt gegeben, dass sie am 25.9.2006 jedem Bieter im gegenständlichen Vergabeverfahren bekannt geben habe, dass sie die am 5.9.2006 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung zurückzieht und diese somit ungültig sei.

Nach Zustellung dieses Schriftsatzes an die Antragstellerin hat diese am 26.9.2006 ihre Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen, den Antrag auf Gebührenersatz jedoch aufrecht erhalten. Sie führt darin aus, dass sie durch die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung durch die Antragsgegnerin klaglos gestellt worden sei. Durch die Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung habe die Antragstellerin das mit dem Nachprüfungsantrag verfolgte Ziel erreicht. Sie habe damit „iS. des § 30 Abs. 5 WVRG vor dem Vergabekontrollsenat obsiegt."Nach Zustellung dieses Schriftsatzes an die Antragstellerin hat diese am 26.9.2006 ihre Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen, den Antrag auf Gebührenersatz jedoch aufrecht erhalten. Sie führt darin aus, dass sie durch die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung durch die Antragsgegnerin klaglos gestellt worden sei. Durch die Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung habe die Antragstellerin das mit dem Nachprüfungsantrag verfolgte Ziel erreicht. Sie habe damit „iS. des Paragraph 30, Absatz 5, WVRG vor dem Vergabekontrollsenat obsiegt."

Gegenständlich handelt es sich um die Durchführung von Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich. Gemäß § 30 Abs. 1 WVRG hat der Antragsteller für Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung jeweils eine Pauschalgebühr, gegenständlich in Höhe von je € 1600,-, bei Antragsstellung zu entrichten und dies entsprechend nachzuweisen. Werden die Anträge in der Folge zurückgezogen, bevor der Vergabekontrollsenat darüber entschieden hat, ist dem Antragsteller gemäß § 30 Abs. 6 WVRG die Hälfe der jeweils entrichteten Pauschalgebühr zurückzuerstatten. Diese zuletzt genannten Vorraussetzungen sind hinsichtlich der Zurückziehung der Anträge auf Nichtigerklärung sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegeben, weshalb diesbezüglich der Antragstellerin die Hälfte der von ihr hierfür entrichteten Pauschalgebühren zurückzuerstatten sein wird.Gegenständlich handelt es sich um die Durchführung von Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WVRG hat der Antragsteller für Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung jeweils eine Pauschalgebühr, gegenständlich in Höhe von je € 1600,-, bei Antragsstellung zu entrichten und dies entsprechend nachzuweisen. Werden die Anträge in der Folge zurückgezogen, bevor der Vergabekontrollsenat darüber entschieden hat, ist dem Antragsteller gemäß Paragraph 30, Absatz 6, WVRG die Hälfe der jeweils entrichteten Pauschalgebühr zurückzuerstatten. Diese zuletzt genannten Vorraussetzungen sind hinsichtlich der Zurückziehung der Anträge auf Nichtigerklärung sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegeben, weshalb diesbezüglich der Antragstellerin die Hälfte der von ihr hierfür entrichteten Pauschalgebühren zurückzuerstatten sein wird.

Da die Antragsgegnerin nach Einleitung der Nachprüfungsverfahren die von der Antragstellerin angefochtene Entscheidung zurückgenommen hat, ist diese im Ergebnis so gestellt, als wenn das Nachprüfungsverfahren für sie mit einem positiven Ergebnis geendet hätte. Sie ist daher nach Ansicht des Vergabekontrollsenates als mit ihrem Begehren grundsätzlich obsiegend anzusehen. In diesem Falle sieht § 30 Abs. 5 WVRG vor, dass der Antragsteller dann, wenn er auch nur teilweise mit seinem Begehren obsiegt Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 leg. cit. entrichteten Gebühren durch seinen Antragsgegner hat.Da die Antragsgegnerin nach Einleitung der Nachprüfungsverfahren die von der Antragstellerin angefochtene Entscheidung zurückgenommen hat, ist diese im Ergebnis so gestellt, als wenn das Nachprüfungsverfahren für sie mit einem positiven Ergebnis geendet hätte. Sie ist daher nach Ansicht des Vergabekontrollsenates als mit ihrem Begehren grundsätzlich obsiegend anzusehen. In diesem Falle sieht Paragraph 30, Absatz 5, WVRG vor, dass der Antragsteller dann, wenn er auch nur teilweise mit seinem Begehren obsiegt Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Absatz eins, leg. cit. entrichteten Gebühren durch seinen Antragsgegner hat.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den in § 30 Abs. 5 WVRG normierte Gebührenersatzanspruch ist dem WVRG zwar nicht zu entnehmen. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof bei durchaus vergleichbarer Rechtslage, nämlich bei Beurteilung der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 177 Abs. 5 BVergG 2002, ausgesprochen, dass diesbezüglich die Bestimmung des § 74 Abs. 2 AVG anzuwenden ist. Bei § 30 WVRG handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG, nach der einem Beteiligten (dem auch nur teilweise obsiegenden Antragsteller in einem Nachprüfungsverfahren) ein Kostenersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr) gegen einen andern Beteiligten (den Antragsgegner, das ist regelmäßig der Auftraggeber) zusteht. Gemäß § 74 Abs. 2, 2. und 3. Satz AVG ist der Kostenersatzanspruch so zeitgerecht zu stellen, dass der Anspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrag festgesetzt werden. Nach § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides unter anderem „die allfällige Kostenfrage" zu erledigen. Nach Ansicht des VwGH ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die für die Hauptsache zuständige Behörde auch über den gemäß § 74 Abs. 2 AVG in den Verwaltungsvorschriften normierten Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen zu entscheiden hat, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Normierung der Kompetenz für diese Kostenentscheidung im jeweiligen Materiengesetz bedarf (vgl. VwGH 2004/04/0091 vom 6.4.2005 und die nunmehr geltende Regelung in § 319 Abs. 1 BVergG 2006 sowie EB dazu).Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den in Paragraph 30, Absatz 5, WVRG normierte Gebührenersatzanspruch ist dem WVRG zwar nicht zu entnehmen. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof bei durchaus vergleichbarer Rechtslage, nämlich bei Beurteilung der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002, ausgesprochen, dass diesbezüglich die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, AVG anzuwenden ist. Bei Paragraph 30, WVRG handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, AVG, nach der einem Beteiligten (dem auch nur teilweise obsiegenden Antragsteller in einem Nachprüfungsverfahren) ein Kostenersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr) gegen einen andern Beteiligten (den Antragsgegner, das ist regelmäßig der Auftraggeber) zusteht. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, 2 und 3, Satz AVG ist der Kostenersatzanspruch so zeitgerecht zu stellen, dass der Anspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrag festgesetzt werden. Nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch eines Bescheides unter anderem „die allfällige Kostenfrage" zu erledigen. Nach Ansicht des VwGH ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die für die Hauptsache zuständige Behörde auch über den gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG in den Verwaltungsvorschriften normierten Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen zu entscheiden hat, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Normierung der Kompetenz für diese Kostenentscheidung im jeweiligen Materiengesetz bedarf vergleiche VwGH 2004/04/0091 vom 6.4.2005 und die nunmehr geltende Regelung in Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 sowie EB dazu).

Durch die Rückziehung der Anträge auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Antragsstellerin dem Grundsatz entsprochen, dass einem Antragsteller nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen sind. Durch die Zurückziehung ihrer Anträge hat die Antragstellerin gemäß § 30 Abs. 6 WVRG einen Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der von ihr jeweils entrichteten Pauschalgebühren erreicht. Die ihr jeweils verbliebene Hälfte der Pauschalgebühren waren jedoch aus den dargelegten Gründen, wie aus dem Spruchpunkt 2 ersichtlich, der Antragsgegnerin zum Ersatz aufzuerlegen.Durch die Rückziehung der Anträge auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Antragsstellerin dem Grundsatz entsprochen, dass einem Antragsteller nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen sind. Durch die Zurückziehung ihrer Anträge hat die Antragstellerin gemäß Paragraph 30, Absatz 6, WVRG einen Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der von ihr jeweils entrichteten Pauschalgebühren erreicht. Die ihr jeweils verbliebene Hälfte der Pauschalgebühren waren jedoch aus den dargelegten Gründen, wie aus dem Spruchpunkt 2 ersichtlich, der Antragsgegnerin zum Ersatz aufzuerlegen.

Schlagworte

Antragsrückziehung durch Antragsteller; Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung durch Auftraggeber; Kostenersatz durch Auftraggeber.

Dokumentnummer

VERGT_20060928_2769_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten